{"id":4121,"date":"2006-11-30T17:00:19","date_gmt":"2006-11-30T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4121"},"modified":"2016-04-29T16:12:56","modified_gmt":"2016-04-29T16:12:56","slug":"4b-o-34605-mpeg2-standard","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4121","title":{"rendered":"4b O 346\/05 &#8211; MPEG2-Standard"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01151<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. November 2006, Az. 4b O 346\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Bekl. werden verurteilt, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. DLT-Tapes, DVD-R`s und\/oder Master mit codierten Bilddaten eines Bilddecodierverfahrens zum Decodieren eines codierten Bildsignals,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. Stamper mit codierten Bilddaten eines Bilddecodierverfahrens zum Decodieren eines codierten Bildsignals,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen oder zu dem genannten Zweck zu besitzen,<\/p>\n<p>das in einem Codiervorgang durch Codieren von Bilddaten, zusammengesetzt aus Vollbildern, erzeugt worden ist, wobei jedes Vollbild zwei Halbbilder umfasst, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:<\/p>\n<p>o Extrahieren eines Signals von dem codierten Bildsignal, wobei das extrahierte Signal anzeigt,<\/p>\n<p>ob die Vollbilder des codierten Bildsignals durch eine Vollbild-Einheit-Codierung durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Bl\u00f6cken des Vollbilds codiert worden ist, wobei jedes aus Pixeln beider der zwei Halbbilder zusammengesetzt wird, die in dem Vollbild umfasst sind, und Codieren jedes der kleinen Bl\u00f6cke des Vollbilds,<\/p>\n<p>oder codiert durch eine Halbbild-Einheit-Codierung durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Bl\u00f6cken des ersten Halbbilds, wobei jeder aus Pixeln von nur einem der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind, und in eine Vielzahl von kleinen Bl\u00f6cken des zweiten Halbbilds, wobei jeder aus Pixeln von nur dem anderen der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind, und Codieren jedes kleinen Blockes des ersten und zweiten Halbbilds,<\/p>\n<p>o Decodieren jedes Vollbilds des codierten Bildsignals auf einer Basis Vollbild f\u00fcr Vollbild oder auf einer Basis Halbbild f\u00fcr Halbbild in Abh\u00e4ngigkeit des extrahierten Signals.<\/p>\n<p>II. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird den Bekl. die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Bekl. zu 1 an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.<\/p>\n<p>III. Die Bekl. werden weiterhin verurteilt, der Kl. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Bekl.)<\/p>\n<p>1. DLT-Tapes, DVD-R`s und\/oder Master der unter Ziffer I.1. bezeichneten Art<\/p>\n<p>a) seit dem 10.11.2001 gebraucht oder zum Zwecke des Gebrauchs entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>b) seit dem 31.12.2001 angeboten oder in Verkehr gebracht haben,<\/p>\n<p>2. Stamper der unter Ziffer I.2. bezeichneten Art seit dem 10.11.2001 gebraucht oder zum Zwecke des Gebrauchs besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>dd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>o hinsichtlich der unter 1.a) und 2. bezeichneten Handlungen nur die Angaben zu aa), dd) und ee) zu machen sind,<\/p>\n<p>o den Bekl. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl. einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Bekl. dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl. auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Bekl. verpflichtet sind, der Kl. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Bekl. werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>VI. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl. zu 5 % und die Bekl. zu 95 %.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 2.500.000,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Bekl. gegen Sicherheitsleistung von 4.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>IX. Der Streitwert wird auf 2.500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl. ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer japanischen Unionspriorit\u00e4t vom 25.11.1992 am 15.11.1993 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents X (im Folgenden: Klagepatent), dessen Erteilung am 10.10.2001 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren und Ger\u00e4t zur Bildkodierung und Verfahren und Ger\u00e4t zur Bilddekodierung\u201c. Patentanspruch 11, der im Rechtsstreit allein interessiert, lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eBilddecodierverfahren zum Decodieren eines codierten Bildsignals, das in einem Codiervorgang durch Codieren von Bilddaten, zusammengesetzt aus Vollbildern, erzeugt worden ist, wobei jedes Vollbild zwei Halbbilder umfasst, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:<\/p>\n<p>Extrahieren eines Signals von dem codierten Bildsignal, wobei das extrahierte Signal anzeigt, ob die Vollbilder des codierten Bildsignals durch eine Vollbild-Einheit-Codierung durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Bl\u00f6cken des Vollbilds codiert worden ist, wobei jedes aus Pixeln beider der zwei Halbbilder zusammengesetzt wird, die in dem Vollbild umfasst sind, und Codieren jedes der kleinen Bl\u00f6cke des Vollbilds, oder codiert durch eine Halbbild-Einheit-Codierung durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Bl\u00f6cken des ersten Halbbilds, wobei jeder aus Pixeln von nur einem der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind, und in eine Vielzahl von kleinen Bl\u00f6cken des zweiten Halbbilds, wobei jeder aus Pixeln von nur dem anderen der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind, und Codieren jedes kleinen Blocks des ersten und zweiten Halbbilds, und Decodieren jedes Vollbilds des codierten Bildsignals auf einer Basis Vollbild f\u00fcr Vollbild oder auf einer Basis Halbbild f\u00fcr Halbbild in Abh\u00e4ngigkeit des extrahierten Signals.\u201c<\/p>\n<p>Die Bekl. zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Bekl. zu 2 und 3) sind, ist ein weltweit t\u00e4tiges, auf die industrielle Fertigung optischer Speichermedien und ihren Vertrieb spezialisiertes Unternehmen. In ihrem Presswerk, das zu den gr\u00f6\u00dften in Europa z\u00e4hlt, stellte sie im Jahre 2005 insgesamt 672.600.000 Disc`s, darunter 220.000.000 DVD`s, her.<\/p>\n<p>Zur Produktion ben\u00f6tigt und verwendet die Bekl. zu 1 eine Pressvorlage, die als \u201eDLT-Tape\u201c, \u201eDVD-R\u201c oder \u201eMaster\u201c bezeichnet wird. Angefertigt werden diese Vorlagen von sogenannten Authoring-Studios, die von den Kunden der Bekl. zu 1 &#8211; vielfach in analoger Form &#8211; Filmmaterial bzw. Videodaten sowie sonstige Daten, Designs und Software erhalten, die auf den zu pressenden DVD`s enthalten sein sollen. Die Authoring-Studios codieren die Rohdaten des aufgezeichneten Videofilms, formatieren die codierten Daten in ein DVD-Format und stellen damit die f\u00fcr die DVD-Serienproduktion notwendigen Pressvorlagen her. Nach Erhalt eines \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c oder \u201eMasters\u201c fertigt die Bekl. zu 1 zun\u00e4chst einen \u201eGlassmaster\u201c an, aus dem anschlie\u00dfend ein \u201eStamper\u201c (= Stempel) herstellt wird. Mit Hilfe dieses \u201eStampers\u201c, der \u00e4hnlich einer Matrize lediglich eine Negativabbildung der Dateninhalte der \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c oder \u201eMaster\u201c ist, werden die Dateninhalte der urspr\u00fcnglichen Vorlage in einer automatischen Pressanlage unver\u00e4ndert in Kunststoffscheiben eingepr\u00e4gt, die als DVD`s aus dem Produktionsprozess hervorgehen und nach Auslieferung an die Kunden der Bekl. zu 1 z.B. in den Handel gelangen oder als Beilage in Zeitschriften (\u201eCovermounts\u201c) verwendet werden. Die DVD`s k\u00f6nnen auf handels\u00fcblichen DVD-Playern abgespielt werden.<\/p>\n<p>Zu den Authoring-Studios geh\u00f6rt die X, welche im Jahre 2001 von X, ihrem heutigen alleinigen gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand, gegr\u00fcndet wurde. Seit Mitte 2004 h\u00e4lt die Bekl. zu 1 insgesamt 51 % der Aktien; der Bekl. zu 2 ist ihr Aufsichtsratsvorsitzender. Die X bietet an und erbringt Leistungen des Authorings und der Digitalisierung bis hin zur Herstellung eines \u201eMasters\u201c, wobei sie u.a. den MPEG 2-Standard verwendet. Dar\u00fcber hinaus vermittelt sie als unabh\u00e4ngiger Broker Auftr\u00e4ge zur Pressung optischer Speichermedien an verschiedene Presswerke.<\/p>\n<p>Die X ist Eigent\u00fcmerin der Domain-Adressen X und X. Die Bekl. zu 1 besitzt die Internet-Domain X. Wegen des genauen Inhalts der Internetauftritte wird auf die zu den Akten gereichten Ausz\u00fcge verwiesen. Am 19.07.2005 sandte die Firma Xan die Adresse X eine Anfrage zur Erstellung eines Angebots \u00fcber die Herstellung einer DVD 5 bzw. DVD 9 in einer St\u00fcckzahl von 500, wobei sie angab, dass das DVD-Master von ihr auf DLT-Tape geliefert werden k\u00f6nne. Drei Tage sp\u00e4ter erhielt die X- ohne vorherige Mitteilung \u00fcber eine Weiterleitung &#8211; von X ein Angebot (Nr. 200507086). Nach dessen Annahme versandte die X am 29.07.2005 eine Auftragsbest\u00e4tigung und am selben Tag sowie am 5.08.2005 Rechnungen. Die Auslieferung und die Ausstellung des Lieferscheins vom 31.08.2005 nahm die Bekl. zu 1 vor. Die Kl. folgert aus der Internetgestaltung sowie dem Bestellvorgang der Firma Artmedia, dass zwischen der Bekl. zu 1 und der X eine mitt\u00e4terschaftliche Arbeitsteilung bestehe.<\/p>\n<p>Da das Codierverfahren des Klagepatents zum MPEG 2-Standard geh\u00f6re, welcher nicht nur von der X, sondern ganz \u00fcberwiegend auch von den anderen Authoring-Studios angewandt werde, sei &#8211; so meint die Kl. &#8211; nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei der Erstellung der Pressvorlagen, die die Bekl. zu 1 f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit benutze, vielfach auch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewandt worden sei. Die rekursive Struktur des MPEG 2-Standards erfordere, dass bereits bei der Codierung von P- und B-Bildern das Referenzbild decodiert werde, um anhand von dessen Bilddaten eine Berechnung des (P- oder B-)Differenzbildes vorzunehmen. Die im Zusammenhang mit der Codierung hervorgebrachten \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c, \u201eMaster\u201c und \u201eStamper\u201c stellten unmittelbare Verfahrenserzeugnisse dar, auf die sich die patentrechtlichen Verbietungsrechte nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ebenfalls bez\u00f6gen.<\/p>\n<p>Aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung nimmt die Kl. die Bekl. vorliegend auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl. beantragt &#8211; sinngem\u00e4\u00df -, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>DLT-Tapes, DVD-R#und##180;s, Master und\/oder Stamper mit Bilddaten, die unter Anwendung des in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Verfahrens codiert wurden, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus begehrt die Kl. in Bezug auf die besagten Handlungen\/Erzeugnisse f\u00fcr die Zeit seit dem 10.11.2001 Rechnungslegung und Schadenersatz sowie schlie\u00dflich Vernichtung.<\/p>\n<p>Wegen der genauen Antragsfassung wird auf die Klageschrift vom 14.07.2005 (GA I 3-5) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Bekl. beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten ihre Passivlegitimation. Das Authoring biete die Bekl. zu 1 weder an noch f\u00fchre sie ein solches durch. Pressvorlagen stelle sie unstreitig nicht her. Sie verwende lediglich \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und sonstige \u201eMaster\u201c ihrer Kunden. Auf die Gestaltung und Anordnung der Dateien und insbesondere das dabei verwendete Codierverfahren habe sie keinerlei Einfluss; sie habe auch keine Kenntnisse von der jeweiligen \u201eEntstehungsgeschichte\u201c der ihr \u00fcbergebenen \u201eMaster\u201c. Eine Einzelfallpr\u00fcfung sei ihr angesichts der vielf\u00e4ltigen Codierverfahren nicht zumutbar. Die \u201eStamper\u201c verwende die Bekl. zu 1 ausschlie\u00dflich f\u00fcr interne Zwecke, n\u00e4mlich dazu, die in Auftrag gegebenen DVD`s zu reproduzieren. Ein Anbieten oder Inverkehrbringen scheide insofern aus. Das gelte auch mit Blick auf das Gesch\u00e4ftsfeld der X, deren Aktivit\u00e4ten der Bekl. zu 1 weder auf Grund der gesellschafts- bzw. aktienrechtlichen Verkn\u00fcpfungen noch auf Grund der Internetwerbung zugerechnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Bekl. sind des weiteren der Ansicht, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde (\u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R#und##180;s\u201c, \u201eMaster\u201c und\/oder \u201eStamper\u201c) keine unmittelbaren Erzeugnisse eines Herstellungsverfahrens i.S. von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG seien, und berufen sich unter Hinweis auf Art. 82 EG, \u00a7\u00a7 19, 20 GWB ferner auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Insoweit sind sie der Auffassung, dass weder der von der MPEG LA LLC (als zentraler Lizenzagentur f\u00fcr s\u00e4mtliche Schutzrechte des MPEG 2-Standards) angebotene Standard-Lizenzvertrag noch das im Rechtsstreit abgegebene Einzellizenzangebot der Kl. vom 19.10.2005 angemessen und diskriminierungsfrei sei. Statt dessen beziehen sich die Bekl. auf eigene Lizenzangebote, wegen deren genauen Inhalts auf die Schrifts\u00e4tze vom 16.03.2006 (S. 44-46, GA I, 221-223) und 17.08.2006 (S. 82-84, GA II 451-453) Bezug genommen wird. Die Bekl. sehen etwaige Verbietungsrechte der Kl. als ersch\u00f6pft an, weil die Videodaten z.B. von der X mit Hilfe eines Encoders codiert w\u00fcrden, dessen Hersteller Lizenznehmer der MPEG LA LLC sei, und erheben die Verj\u00e4hrungseinrede. In der abgestimmten Klageserie mehrerer Patentinhaber des MPEG 2-Pools, die insgesamt 15 in separaten Klagen verhandelte Patente zum Gegenstand habe, sehen die Bekl. schlie\u00dflich ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten.<\/p>\n<p>Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Bilddecodierung, und insbesondere ein Verfahren zur Bilddecodierung, das zum \u00dcbertragen und Aufzeichnen digitaler Bilder effektiv ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von der \u00e4hnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder beruht die Datenkompression auf dem Prinzip, nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge zu \u00fcbertragen, sondern Einzelbilder im Bildstrom zur Kompression anderer, ihm \u00e4hnlicher Bilder heranzuziehen. Dieses als \u201einterframe-dropping\u201c bezeichnete Verfahren basiert auf drei Kategorien von Bildtypen, die verschiedene Codierungsverfahren verwenden und einen variierenden Komprimierungsgrad aufweisen. Zu unterscheiden sind intrarahmen-codierte Bilder (I-Bilder) von interrahmen-codierten Bildern, wobei letztere wiederum P-Bilder oder B-Bilder sein k\u00f6nnen. I-Bilder stellen Referenzbilder f\u00fcr die von ihnen abh\u00e4ngigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Decodierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegen\u00fcber solche, die in Anwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder -teilbild, und zwar einem I- oder einem P-Bild, codiert sind. Sie erm\u00f6glichen im Vergleich zu I-Bildern eine deutlich h\u00f6here Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz f\u00fcr weitere Pr\u00e4diktion verwendet. B-Bilder schlie\u00dflich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und\/oder zuk\u00fcnftigen Referenzvollbildern codiert. Sie liefern &#8211; wegen ihres R\u00fcckgriffs auf mehrere Referenzbilder &#8211; den h\u00f6chsten Kompressionsgrad.<\/p>\n<p>Bei der bewegungskompensierten Pr\u00e4diktion wird die Gr\u00f6\u00dfe einer Bewegung (ein Bewegungsvektor) zwischen einem Eingangsbild und einem Vergleichsbild ermittelt und vom Eingangsbild das Vorhersagebild subtrahiert, das durch den Bewegungsvektor als Vergleichsbild verschoben wurde. Dieser Fehlerwert und der Bewegungsvektor werden codiert.<\/p>\n<p>Die aufeinander Bezug nehmenden Bilder sind in einer Gruppe (Sequenz) zusammengefasst, welcher eine weitere Gruppe (Sequenz) &#8211; wiederum bestehend aus I-, P- und\/oder B-Bildern &#8211; folgt, usw. Da bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Videosignal eine unterschiedliche Bearbeitung von I-Bildern einerseits und von B- und P-Bildern andererseits erfolgt, sind die jeweiligen dazugeh\u00f6rigen Daten in besonderer Weise gekennzeichnet, um ein intrarahmen-codiertes Bild (I-Bild) von einem interrahmen-codierten Bild (P- oder B-Bild) unterscheiden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Prinzipiell ist eine Art Rasterung vorgesehen, bei der die Bilder in 8 x 8 Bildpunkte umfassende Bl\u00f6cke unterteilt werden. Der Inhalt der Bildbl\u00f6cke wird zusammenh\u00e4ngend \u00fcbermittelt; im Gegensatz zum Fernsehbild erfolgt also keine zeilenweise \u00dcbertragung.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik war es bekannt, die Bewegung zwischen zwei Bildern zu ermitteln und f\u00fcr jeden einzelnen Block des Bildes zu entscheiden, ob dieser (bei Nichtvorliegen einer Bewegung) als Vollbild-Einheit oder (bei Vorliegen einer Bewegung) als Halbbild-Einheit codiert und mit einem die gew\u00e4hlte Codierungsart anzeigenden Signal versehen wird.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt &#8211; ausgehend hiervon &#8211; die Aufgabe zugrunde, eine effektive Codierung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck schl\u00e4gt Patentanspruch 1 ein Codierverfahren vor, bei dem auf Grund der Ermittlung der Bewegung zwischen zwei Bildern durch Beurteilung anhand eines zuvor festgelegten Ma\u00dfstabes entschieden wird, ob das Bild als Vollbild-Einheit oder als Halbbild-Einheit codiert wird. Dabei wird die Entscheidung \u00fcber die Codierungsart nicht Block f\u00fcr Block, sondern einheitlich f\u00fcr das gesamte zu codierende Bild getroffen. Anschlie\u00dfend wird das codierte Bildsignal mit einem Signal versehen, das die Art der vorgenommenen Codierung &#8211; Vollbild f\u00fcr Vollbild oder Halbbild f\u00fcr Halbbild &#8211; anzeigt. In Erg\u00e4nzung zu dieser technischen Lehre stellt das Klagepatent in seinem &#8211; f\u00fcr den Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen &#8211; Nebenanspruch 11 ein (reziprokes) Decodierverfahren unter Schutz, das sich durch folgende Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>(1) Bilddecodierverfahren zum Decodieren eines codierten Bildsignals.<\/p>\n<p>(2) Das codierte Bildsignal ist in einem Codiervorgang durch Codieren von Bilddaten erzeugt worden.<\/p>\n<p>(3) Die Bilddaten sind aus Vollbildern zusammengesetzt, wobei jedes Vollbild zwei Halbbilder umfasst.<\/p>\n<p>(4) Das Bilddecodierverfahren weist die folgenden Schritte auf:<\/p>\n<p>(a) Extrahieren eines Signals von dem codierten Bildsignal;<\/p>\n<p>(b) Decodieren jedes Vollbilds des codierten Bildsignals<\/p>\n<p>o auf einer Basis Vollbild f\u00fcr Vollbild oder auf einer Basis Halbbild f\u00fcr Halbbild<\/p>\n<p>o in Abh\u00e4ngigkeit von dem extrahierten Signal.<\/p>\n<p>(5) Das extrahierte Signal zeigt an, ob die Vollbilder des codierten Bildsignals<\/p>\n<p>(a) durch eine Vollbild-Einheit-Codierung<\/p>\n<p>o durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Bl\u00f6cken des Vollbilds codiert worden ist,<\/p>\n<p>o wobei jeder Block aus Pixeln beider der zwei Halbbilder zusammengesetzt wird, die in dem Vollbild umfasst sind,<\/p>\n<p>o und wobei jeder der kleinen Bl\u00f6cke des Vollbilds codiert ist;<\/p>\n<p>(b) oder durch eine Halbbild-Einheit-Codierung<\/p>\n<p>o durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Bl\u00f6cken des ersten Halbbilds und in eine Vielzahl von kleinen Bl\u00f6cken des zweiten Halbbilds codiert worden ist,<\/p>\n<p>o wobei jeder Block des ersten Halbbildes aus Pixeln von nur einem der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind,<\/p>\n<p>o jeder Block des zweiten Halbbildes aus Pixeln von nur dem anderen der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind,<\/p>\n<p>o und jeder der kleinen Bl\u00f6cke des ersten und zweiten Halbbilds codiert ist.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann versteht ohne weiteres, dass die Decodierung der Bildsignale in derselben Weise vorgenommen werden muss wie die vorausgegangene Codierung erfolgt ist. Wurde z.B. auf der Basis Vollbild f\u00fcr Vollbild codiert, ist es notwendig, dass auch die Decodierung auf derselben Basis, d.h. Vollbild f\u00fcr Vollbild, stattfindet. Weil dem so ist, muss f\u00fcr das Decodierverfahren bekannt sein, in welcher Weise die zu decodierenden Bilddaten jeweils codiert worden sind. Nicht nur der die eigentliche Codierung betreffende Patentanspruch 1 sieht aus diesem Grund vor, dass die codierten Bilddaten mit einem ihre jeweilige Codierungsart &#8211; Vollbild f\u00fcr Vollbild oder Teilbild f\u00fcr Teilbild &#8211; anzeigenden Signal (Kennzeichen) versehen werden. Spiegelbildlich hierzu ordnet auch der das streitbefangene Decodierungsverfahren beschreibende Nebenanspruch 11 an, dass die Bilddaten in Abh\u00e4ngigkeit von eben diesem (die Codierungsart kennzeichnenden) Signal vorgenommen wird. Damit das \u201eKennzeichnungssignal\u201c &#8211; wie es seine Aufgabe ist &#8211; die Decodierung steuern kann, muss es zu Beginn des Decodierungsverfahrens erfasst (ausgelesen) werden. Merkmal (4) sieht dementsprechend vor, dass das die Codierungsart repr\u00e4sentierende Signal (vgl. Merkmal 5) vor der Decodierung (vgl. Merkmal 4b) von dem codierten Bildsignal \u201eextrahiert\u201c wird. Das \u201eExtrahieren\u201c dient ersichtlich dem Zweck, Aufschluss dar\u00fcber zu erhalten, ob das zu decodierende Bild in einer Vollbild-Einheit oder in einer Teilbild-Einheit codiert worden ist und demzufolge auch auf derselben Basis &#8211; n\u00e4mlich Vollbild f\u00fcr Vollbild bzw. Teilbild f\u00fcr Teilbild &#8211; decodiert werden muss.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist in diesem Zusammenhang gel\u00e4ufig, dass die geschilderte Decodierung nicht nur in einem Decodierer (der z.B. Teil eines DVD-Players ist) erfolgt, sondern dass es einer &#8211; lokalen &#8211; Decodierung des gerade codierten Bildsignals auch im Zuge der Codierung abh\u00e4ngiger (P- oder B-)Bilder bedarf. Sie ist notwendig, um das in Bezug genommene (I- oder P-)Bild als Referenzobjekt f\u00fcr die abh\u00e4ngige Codierung zur Verf\u00fcgung zu haben. Der beschriebene Sachverhalt ist in der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 573 665 (Seite 19 Zeilen 9-12) ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert, in der eigenen Nichtigkeitsklage der Bekl. zu 1 hervorgehoben (Seite 8, 3. Absatz) und war im Verhandlungstermin vom 9.11.2006 zwischen den Parteien auch unstreitig.<\/p>\n<p>Die lokale Decodierung unterscheidet sich dabei nicht grunds\u00e4tzlich von der endg\u00fcltigen Decodierung z.B. in einem DVD-Ger\u00e4t. Bereits vor diesem Hintergrund verbietet sich die \u00dcberlegung der Bekl., das Decodierverfahren nach Anspruch 11 betreffe ausschlie\u00dflich die endg\u00fcltige Decodierung beim Auslesen z.B. einer DVD, nicht jedoch die lokale Decodierung im Zuge der Datencodierung. Da der Decodierungsschritt nicht Inhalt und Gegenstand des das eigentliche Codierverfahren beschreibenden Patentanspruchs 1 (und der auf ihn zur\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche) ist, bliebe die lokale Decodierung, obschon sie technisch notwendig ist und den gleichen Regeln wie die endg\u00fcltige Decodierung folgt, v\u00f6llig au\u00dferhalb des Patentschutzes, wenn sie nicht in den Anspruch 11 einbezogen w\u00fcrde. Eine derartige Beschr\u00e4nkung des Schutzgegenstandes w\u00e4re letztlich willk\u00fcrlich und widerspr\u00e4che zudem dem Umstand, dass das Klagepatent in den Figuren 1 und 6 ausdr\u00fccklich Codier -Schaltungen zeigt und im korrespondierenden Beschreibungstext erl\u00e4utert, die Bauteile zur lokalen Decodierung aufweisen. Solcher Ausf\u00fchrungsbeispiele h\u00e4tte es ersichtlich nicht bedurft, wenn die Ma\u00dfnahmen zur lokalen Decodierung in einem Encoder au\u00dferhalb des Klagepatents l\u00e4gen, weil sie von Patentanspruch 1 nicht erfasst werden und weil sie &#8211; folgt man den Darlegungen der Bekl. &#8211; auch dem auf die endg\u00fcltige Decodierung in einem Decoder beschr\u00e4nkten Nebenanspruch 11 nicht unterfallen.<\/p>\n<p>Unter den gegebenen Umst\u00e4nden kann dahinstehen, ob das \u201eKennzeichnungssignal\u201c, das in einem Decoder \u201eextrahiert\u201c wird, als \u201eintegraler\u201c Bestandteil eines zusammengesetzten Bitstroms vorliegt und deshalb von den codierten Bildsignalen im eigentlichen Sinne abgespalten wird, w\u00e4hrend das \u201eKennzeichnungssignal\u201c im Zuge der lokalen Decodierung nicht separiert, sondern (lediglich) \u201eausgelesen\u201c wird. Da das Klagepatent &#8211; wie dargelegt &#8211; beide Decodierungssituationen gleicherma\u00dfen erfasst, ist das Merkmal \u201eextrahieren\u201c notwendigerweise so zu interpretieren, dass es beiden Decodierungskonstellationen gerecht wird. Sollte deshalb bei der lokalen Decodierung blo\u00df ein Zugriff auf das \u201eKennzeichnungssignal\u201c in dem Sinne erfolgen, dass die von ihm repr\u00e4sentierten Informationen f\u00fcr das Decodierverfahren herangezogen werden, so muss auch der Begriff \u201eExtrahieren\u201c in exakt diesem &#8211; weiten &#8211; Sinne verstanden werden. Die Anspruchsformulierung l\u00e4sst ein solches Verst\u00e4ndnis ohne weiteres zu. Das \u201eSignal\u201c stellt nicht mehr als ein \u00e4u\u00dferes Zeichen f\u00fcr eine bestimmte Art der Datencodierung dar; dieses Zeichen wird \u201eextrahiert\u201c, n\u00e4mlich aus den codierten Bildsignalen gewonnen (herausgezogen), wenn sein Informationsgehalt \u00fcber die Codierungsart zug\u00e4nglich gemacht wird. Ob dies auf dem Weg einer gegenst\u00e4ndlichen Abspaltung des \u201eKennzeichnungssignals\u201c geschieht oder dadurch, dass das \u201eKennzeichnungssignal\u201c schlicht ausgelesen wird, ist unerheblich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (\u00a7 286 I ZPO) ist davon auszugehen, dass die Bekl. zu 1 bei ihrer DVD-Herstellung auf \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c oder \u201eMaster\u201c zur\u00fcckgegriffen hat, die ihre Entstehung (u.a.) der Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Decodierverfahrens verdanken.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zwar trifft es zu, dass DVD-Abspielger\u00e4te r\u00fcckw\u00e4rts, d.h. MPEG 1-kompatibel sind. Aus der Tatsache, dass die von der Bekl. zu 1 produzierten DVD`s unstreitig von auf dem Markt befindlichen DVD-Ger\u00e4ten abgespielt werden k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich deswegen nicht der Schluss ziehen, dass jede einzelne von der Bekl. zu 1 seit dem 22.09.2001 gefertigte DVD dem MPEG 2-Standard gen\u00fcgt. Auf eine solche Feststellung kommt es f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits allerdings auch nicht an. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl. stellt der MPEG 2-Standard jedenfalls das in der Praxis dominierende Codierverfahren dar. Dass der MPEG 1-Standard nach der Installierung der MPEG 2-Technik eine zahlenm\u00e4\u00dfig nennenswerte Bedeutung behalten hat und\/oder sogar heute noch besitzt, machen auch die Bekl. nicht &#8211; zumindest nicht substantiiert &#8211; geltend. In Anbetracht dessen ist mit R\u00fccksicht auf die umfangreiche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Bekl. zu 1, die unstreitig eines der gr\u00f6\u00dften Presswerke in Europa betreibt, die tatrichterliche Feststellung gerechtfertigt, dass die Bekl. zu 1 seit dem 22.09.2001 in einer unbestimmten Anzahl von F\u00e4llen \u201eMaster\u201c verwendet hat, die nach den Vorgaben des (aktuellen) MPEG 2-Standards codiert waren. Lediglich exemplarisch wird dies durch die Ergebnisse der von der Kl. mittels des Analyseprogramms VISUALmpeg durchgef\u00fchrten Untersuchungen zum Bestellvorgang \u201eArtmedia\u201c belegt, welche ergeben haben, dass die von der Bekl. zu 1 gepressten DVD`s nach Ma\u00dfgabe des MPEG 2-Standards codiert waren. Die Resultate sind ungeachtet dessen rechtlich erheblich, dass die Kl. die Bestellung als \u201eTestgesch\u00e4ft\u201c initiiert hat. Zwar ist die Anfertigung (Herstellung) des von der Firma X zur Verf\u00fcgung gestellten \u201eMasters\u201c dieser gegen\u00fcber von einer Einwilligung der Kl. gedeckt; die Erlaubnis ist jedoch zweckgebunden und beinhaltet oder vermittelt f\u00fcr die Bekl. zu 1 bzw. die X offensichtlich nicht die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren.<\/p>\n<p>Der von der Internationalen Organisation f\u00fcr Standardisierung (ISO) ausgearbeitete MPEG 2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me zum Zwecke der Speicherung oder \u00dcbertragung (ISO\/IEC 13818-1 \u201eSystems\u201c). Speziell f\u00fcr die Verarbeitung von Videosignalen enth\u00e4lt er dar\u00fcber hinaus technische Vorschriften f\u00fcr die Bildkomprimierung und -dekomprimierung (ISO\/IEC 13818-2 \u201eVideo\u201c). Die Vorgaben des MPEG 2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie lediglich eine einzige Vorgehensweise &#8211; unter Ausschluss aller anderen &#8211; tolerieren. Im Gegenteil enth\u00e4lt der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht. Das gilt auch f\u00fcr den Video-Standardteil, welcher sich mit der \u201ezeitlichen Verarbeitung\u201c der Daten befasst. AaO (Intro 4.1.1) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eAufgrund des Konflikts zwischen dem Erfordernis des Direktzugriffs und der hocheffizienten Kompression werden drei Hauptbildarten definiert. Intracodierte Bilder (I-Bilder) werden ohne Bezugnahme auf andere Bilder &#8230; mit nur m\u00e4\u00dfiger Kompression codiert. Pr\u00e4diktiv codierte Bilder (P-Bilder) werden effizienter codiert unter Verwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion aus einem vergangenen intracodierten oder pr\u00e4diktiv codierten Bild &#8230; . Bidirektional-pr\u00e4diktiv codierte Bilder (B-Bilder) liefern den h\u00f6chsten Kompressionsgrad, erfordern jedoch sowohl vergangene als auch zuk\u00fcnftige Bezugsbilder f\u00fcr die Bewegungskompensation. &#8230; Die Anordnung der drei Bildarten in einer Sequenz ist sehr flexibel. Die Wahl wird dem Codierer \u00fcberlassen und h\u00e4ngt von den Anforderungen der Anwendung ab . Figur I-1 veranschaulicht ein Beispiel der Beziehung zwischen den drei verschiedenen Bildarten.\u201c<\/p>\n<p>Dass die dem Anwender im Standard zur Verf\u00fcgung gestellten Verhaltensoptionen -d.h. einzelne von ihnen &#8211; rein theoretischer Natur w\u00e4ren und in der Praxis keine Anwendung f\u00e4nden, tragen auch die Bekl. nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard (einschlie\u00dflich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist grunds\u00e4tzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschlie\u00dflich der Optionen) geeignet, eine Aussage dar\u00fcber zu treffen, in welcher technischen Weise bei Einhaltung des MPEG 2-Standards verfahren wird. Steht &#8211; wie hier &#8211; fest, dass ein Benutzer den MPEG 2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine m\u00f6gliche dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten) Benutzung des Klagepatents f\u00fchrt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Bekl. (oder sonstige vom Kl. darzulegende Umst\u00e4nde) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in ihrer gesamten Breite ausgesch\u00f6pft worden sind. Dem Bekl. obliegt unter solchen Umst\u00e4nden der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung f\u00fchrende Option keinesfalls angewandt hat.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der MPEG 2-Standard sieht eine rekursive Struktur der codierten Bilder vor, bei der f\u00fcr bestimmte Bilder auf Daten aus anderen (Bezugs-)Bildern zur\u00fcckgegriffen wird. So ist beispielsweise eine Verarbeitung eines verschachtelten Eingangssignals durch Auswahl von Bezugs-Vollbildern und Intra-Teilbild-Codierung eines Teilbildes des Bezugs-Vollbildes sowie Inter-Teilbild-Codierung des anderen Teilbildes des Bezugs-Vollbildes bekannt.<\/p>\n<p>Dass der MPEG 2-Standard f\u00fcr die Codierung die Bestimmung von Bezugs-Vollbildern voraussetzt, von denen die Codierung anderer Bilder abh\u00e4ngt, bestreiten die Bekl. nicht. Im Standard selbst sind diese Bilder wie folgt definiert:<\/p>\n<p>\u201eReferenzvollbild: Ein Referenzvollbild ist ein rekonstruiertes Vollbild, das in Form eines codierten I-Vollbildes oder eines codierten P-Vollbildes codiert wurde. Referenzvollbilder werden f\u00fcr Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtspr\u00e4diktion verwendet, wenn P-Bilder und B-Bilder verwendet werden.\u201c (Def. 3.111)<\/p>\n<p>\u201eReferenzteilbild: Ein Referenzteilbild ist ein Teilbild eines rekonstruierten Vollbildes. Referenzteilbilder werden f\u00fcr Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtspr\u00e4diktion verwendet, wenn P-Bilder und B-Bilder decodiert werden. Es ist zu beachten, dass, wenn P-Teilbilder decodiert werden, die Pr\u00e4diktion des zweiten P-Teilbildes eines codierten Vollbildes das zuerst rekonstruierte Teilbild desselben codierten Vollbildes als Referenzteilbild verwendet.\u201c (Def. 3.110)<\/p>\n<p>In den Abschnitten \u201eIntro 4.1.1 Zeitliche Verarbeitung\u201c sowie \u201e6.1.1.5 Bildarten\u201c werden des weiteren die drei zuvor erw\u00e4hnten Arten von Bildern (I-, P- und B-Bilder) n\u00e4her definiert, wobei die nur m\u00e4\u00dfig komprimierten I-Bilder als Referenzbilder beschrieben werden, die als Basis f\u00fcr die von ihnen abh\u00e4ngigen, h\u00f6here Kompressionsraten aufweisenden P- und B-Bilder dienen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Intra-Teilbild-Codierung des Bildsignals eines der beiden Teilbilder jedes der Bezugs-Vollbilder und die Inter-Teilbild-Codierung des anderen der beiden Teilbilder jedes der erw\u00e4hnten Bezugs-Vollbilder unter Verwendung von Daten des zuerst erw\u00e4hnten einen Teilbildes des gleichen Bezugs-Vollbildes sind die Abschnitte 6.1.1.4.1 (\u201eTeilbilder\u201c) und 7.6.3.5 (\u201ePr\u00e4diktion bei P-Bildern\u201c). Darin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eWenn Teilbilder verwendet werden, treten sie paarweise auf (ein oberes Teilbild gefolgt von einem unteren Teilbild oder ein unteres Teilbild gefolgt von einem oberen Teilbild), und zusammen bilden sie ein codiertes Vollbild. [&#8230;]<\/p>\n<p>Wenn das erste Bild eines codierten Vollbildes ein I-Teilbild ist, dann ist das zweite Bild des Vollbildes entweder ein I-Teilbild oder ein P-Teilbild. Wenn das zweite Bild ein P-Teilbild ist, dann kommen bestimmte Beschr\u00e4nkungen zur Anwendung, vgl. 7.6.3.5.\u201c (Auszug aus Abschnitt 6.1.1.4.1)<\/p>\n<p>\u201eIm Fall, dass ein P-Teilbild als zweites Teilbild eines Vollbildes verwendet wird, in dem das erste Teilbild ein I-Teilbild ist, trifft eine Reihe von semantischen Beschr\u00e4nkungen zu. Diese stellen sicher, dass eine Pr\u00e4diktion nur von dem I-Teilbild gestellt wird.\u201c (Auszug aus Abschnitt 7.6.3.5)<\/p>\n<p>Die zitierten Textstellen des Standards belegen, dass das eine Teilbild eines Bezugs-Vollbildes ein I-Bild ist, also intra-codiert wird. Das andere Teilbild kann ebenfalls ein I-Bild sein, es kann aber auch als P-Teilbild inter-codiert werden. Bei der Inter-Codierung ist wiederum sicherzustellen, dass diese nur auf das vorhergehende I-Teilbild, also das zuvor bereits codierte eine Teilbild des Bezugs-Vollbildes Bezug nehmen darf.<\/p>\n<p>Der MPEG 2-Standard kennt zudem in Abschnitt 6.3.10 (\u201eBildcodierungsextension\u201c) und Tabelle 6-14 (\u201eBedeutung von picture_structure\u201c) eine Kennzeichnung, die ein Signal erzeugt, welches die Codierung einer Vollbild-Einheit oder einer Teilbild-Einheit anzeigt und das so codierte Bildsignal zusammen mit dem zuvor erzeugten (Anzeige-)Signal ausgibt. Die Beschreibungsstellen aus dem MPEG 2-Standard legen die Bedeutung der Erweiterung fest, verhalten sich aber in keiner Weise dazu, ob und ggf. wie diese \u201eextension\u201c w\u00e4hrend des Codiervorgangs Verwendung findet.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Kl. hat schl\u00fcssig dargelegt, dass die vom MPEG 2-Standard vorgegebene rekursive Struktur f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Decodierung erfordert, dass bereits beim Codieren auf gerade codierte Bilder zur\u00fcckgegriffen wird, was wiederum bedingt, dass die codierten Bilder, um als Referenzobjekt f\u00fcr die abh\u00e4ngige Codierung verwendet werden zu k\u00f6nnen, lokal decodiert werden. Entsprechendes ergibt sich auch aus den soeben dargestellten Vorgaben, die der MPEG 2-Standard f\u00fcr die Inter-Codierung macht. Die Kl. hat ferner unwidersprochen vorgetragen, dass zum Zwecke der lokalen Decodierung in der Praxis eine Umschaltung des Betriebsmodus der jeweiligen Bauteile stattfindet. Die Umschaltung bezieht sich auf ein jeweils einmal vorhandenes Bauteil, das in der Lage ist, in beiden Betriebsmodi zu arbeiten. Nach den Darlegungen der Kl. wird auf diese Weise der &#8211; selbstverst\u00e4ndliche &#8211; Effekt erzielt, dass ein doppelter Einbau der Bestandteile DCT-Schaltung, Quantisierer, inverser Quantisierer, inverse DCT-Schaltung, Einzelbildspeicher, Zwischen-Bild\/ Feld-Bewegungskompensationsschaltung und Zwischen-Bild\/Feld-Bewegungserfassungsschaltung vermieden wird. Um bei einfacher Ger\u00e4teausstattung diese Umschaltung herbeizuf\u00fchren, bedarf es eines Auslesens, also des Extrahierens desjenigen Signals i.S. der Merkmale (4a) und (5), das die Codierungsart angibt.<\/p>\n<p>Dem sind die Bekl. mit dem Einwand, es sei sehr wohl m\u00f6glich, die Bestandteile in einer Schaltung doppelt vorzusehen, nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Die aufgezeigte M\u00f6glichkeit bleibt rein theoretisch; sie l\u00e4sst insbesondere die konkrete Behauptung der Kl. unwidersprochen, dass in der Praxis eine doppelte Ausstattung &#8211; jeweils eine f\u00fcr jeden Betriebsmodus &#8211; schon aus Kostengr\u00fcnden nicht in Betracht kommt. Soweit in Figur 1 des Klagepatents eine Schaltung gezeigt ist, in der die erw\u00e4hnten Bestandteile doppelt vorgesehen sind, geschieht dies ersichtlich aus Gr\u00fcnden der \u00fcbersichtlichen Darstellung. Dementsprechend sind auch in Figur 6 des Klagepatents beide Schaltkreise zusammengelegt dargestellt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Erfordert mithin der MPEG 2-Standard, dass codierte Bilder w\u00e4hrend des Codiervorgangs sogleich wieder decodiert werden, und ist dabei hinreichend wahrscheinlich, dass auf Grund der Ausgestaltung der in der Praxis verwendeten Vorrichtungen dazu ein Signal extrahiert wird, das die Codierungsart angibt, bestehen ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Bekl. zu 1 im Rahmen ihrer umfangreichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von der technischen Lehre des Klagepatents und insbesondere auch von den das Klagepatent betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat. Dies hat zur Folge, dass es Sache der Bekl. ist, darzutun, dass es trotz Befolgung des MPEG 2-Standards nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung gekommen ist. Dieser Darlegungslast sind die Bekl. nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Erfolglos wenden sie ein, zu den geforderten Darlegungen au\u00dferstande zu sein. Eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen, wie sie von den Bekl. vorgebracht wird, sieht \u00a7 138 IV ZPO nur f\u00fcr solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Im Streitfall mag dies mit R\u00fccksicht darauf zu bejahen sein, dass die Bekl. zu 1 im Zuge ihrer DVD-Herstellung das patentgem\u00e4\u00dfe Decodierverfahren nicht selbst anwendet. Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensf\u00fchrung keine \u201eeigenen Handlungen oder Wahrnehmungen\u201c der Bekl. zu 1 sein m\u00f6gen, scheidet eine Anwendung des \u00a7 138 IV ZPO dennoch aus, wenn die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erkl\u00e4renden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG K\u00f6ln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbed\u00fcrftigen Sachverhalt um Vorg\u00e4nge im Bereich von Personen &#8211; nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma &#8211; handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei t\u00e4tig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erkl\u00e4ren hat. Von einer solchen Sachlage ist jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bekl. zu 1 seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authoring t\u00e4tigen X ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 17 II, 16 I AktG hat dies zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverh\u00e4ltnis vermutet wird, demzufolge die Bekl. zu 1 unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die X aus\u00fcbt (\u00a7 17 I AktG). Die Vermutung ist im Streitfall unwiderlegt. Zwar machen die Bekl. &#8211; pauschal &#8211; geltend, dass die X den Weisungen der Bekl. zu 1 nicht unterstehe. Die Einlassung ist jedoch unzureichend, weil mit ihr auch lediglich das Fehlen eines Beherrschungsvertrages i.S. von \u00a7 291 I Satz 1 AktG gemeint sein kann, was einen beherrschenden Einfluss nach \u00a7 17 I AktG nicht ausr\u00e4umen w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus kann der Vermutungstatbestand nicht mit der Behauptung beseitigt werden, ein beherrschender Einfluss werde tats\u00e4chlich nicht ausge\u00fcbt; vielmehr muss die Unabh\u00e4ngigkeit des in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens rechtlich abgesichert sein (Bayer in MK zum AktG, 2. Aufl., \u00a7 17 Rn. 93 f.). Zu letzterem verh\u00e4lt sich der Sachvortrag der Bekl. in keiner Weise. Steht infolgedessen f\u00fcr die rechtliche Beurteilung fest, dass die X seit Mitte 2004 von der Bekl. zu 1 beherrscht wird, so ist damit zugleich die Feststellung gerechtfertigt, dass die X &#8211; die zweifelsfrei Kenntnis \u00fcber die Details der Datencodierung hat &#8211; i.S. der besagten Rechtsprechung \u201eunter der Verantwortung\u201c der Bekl. zu 1 ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Belanglos ist die &#8211; ohnehin nicht n\u00e4her substantiierte &#8211; Einlassung der Bekl., nur in geringem Umfang mit der X als Authoring-Studio zusammengearbeitet zu haben. In Anbetracht der bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung verstrichenen Zeit von weit mehr als 2 Jahren und des erheblichen Ausma\u00dfes der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Bekl. zu 1 besagt das &#8211; pauschale &#8211; Vorbringen der Bekl. schon nicht, dass etwa nur ganz vereinzelt auf \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und \u201eMaster\u201c der X zur\u00fcckgegriffen worden ist. Selbst wenn dem jedoch so gewesen sein sollte, w\u00e4re den Bekl. immer noch vorzuwerfen, dass sie sich zu den \u201eMastern\u201c der X nicht mit Nichtwissen erkl\u00e4ren durften, sondern unter Beachtung der Vollst\u00e4ndigkeits- und Wahrheitspflicht gem. \u00a7 138 I ZPO konkret dazu h\u00e4tten vortragen m\u00fcssen, ob bei der Herstellung der \u201eMaster\u201c von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht worden ist oder nicht.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Abgesehen von dem Gesagten w\u00e4ren die Bekl. mit Hilfe des Programms VISUALmpeg auch selbst in der Lage gewesen, anhand der von ihnen gepressten DVD`s Aufschluss dar\u00fcber zu erhalten, ob und in welcher Form der MPEG 2-Standard beim Codieren der Daten angewandt worden ist. Es ist weder ersichtlich, dass die Bekl. \u00fcber keine Muster f\u00fcr eine solche Analyse mehr verf\u00fcgen, noch ist vorgetragen, dass die Bekl. zumindest bei den jeweiligen Auftraggebern versucht h\u00e4tten, geeignete Musterst\u00fccke zu erhalten bzw. ein solches Unterfangen ersichtlich aussichtslos w\u00e4re. Das VISUALmpeg-Programm ist &#8211; \u00fcber den Inhalt der vorgelegten Screenshots hinaus &#8211; in der Lage, Auskunft \u00fcber die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Verfahrensmerkmale des Klagepatents zu geben. Auch wegen dieser bei zumutbarer Anstrengung zur Verf\u00fcgung stehenden Wahrnehmungsm\u00f6glichkeit erweist sich die Erkl\u00e4rung der Bekl. mit Nichtwissen als unzul\u00e4ssig (vgl. Baumbach\/Lauterbach\/ Albers\/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., \u00a7 138 ZPO Rn. 53).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die von den Authoring-Studios bzw. der X hergestellten \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c oder \u201eMaster\u201c sowie die von der Bekl. zu 1 hergestellten \u201eStamper\u201c. stellen unmittelbare Erzeugnisse des durch Patentanspruch 11 gesch\u00fctzten Verfahrens dar.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>F\u00fcr die rechtliche Beurteilung ist insoweit von folgenden technischen Gegebenheiten auszugehen:<\/p>\n<p>Filmaufzeichnung<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst wird ein Spielfilm mittels einer Kamera aufgezeichnet. Entweder handelt es sich um einen auf Magnetband (analog) gespeicherten Film oder um einen mit einer digitalen Kamera aufgenommenen Videofilm, wobei die Bildpunkte 1:1 mit allen zugeh\u00f6rigen Informationen (wie z. B. Helligkeit, Farbe etc.) auf einem Band bzw. einer Kassette namens \u201eDigibeta\u201c abgespeichert sind.<\/p>\n<p>Codierung<\/p>\n<p>Im Anschluss erfolgt die Codierung des Videofilms, der sich ein Authoring-Studio widmet. Das Codierverfahren geschieht unabh\u00e4ngig von der urspr\u00fcnglichen Aufzeichnungsart in einer in einem PC eingebrachten Codier- bzw. Encodersteckkarte. Dort werden das Ausgangsmaterial bzw. die prim\u00e4ren Quelldaten komprimiert, nach dem MPEG 2-Standard codierte Daten erzeugt und diese gespeichert. Zur Codierung abh\u00e4ngiger (P- oder B-)Bilder wird das Referenzbild (ein I- oder P-Bild) im Encoder lokal decodiert, um ein Bezugsobjekt f\u00fcr die abh\u00e4ngige Codierung der P- oder B-Bilder zu erhalten. Die Codierung gem. dem MPEG 2-Standard liefert unstreitig eine Datenmenge, die gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Datenmenge um mehr als 90% reduziert ist.<\/p>\n<p>Speicherung der codierten Daten<\/p>\n<p>Die MPEG 2-codierten Daten werden nachfolgend auf der Festplatte gespeichert<\/p>\n<p>DVD-Formatierung<\/p>\n<p>und sodann in das DVD-Format formatiert. Diese Formatierung geschieht ohne Ver\u00e4nderung oder (weitere) Bearbeitung der codierten MPEG 2-Daten. Der Sinn der DVD-Formatierung liegt in der \u201everlustfreien\u201c Speicherung der gem. MPEG 2-Standard codierten Daten auf einer DVD und deren \u201everlustfreien\u201c Wiedergabe auf einem DVD-Abspielger\u00e4t.<\/p>\n<p>Master<\/p>\n<p>Das Authoring-Studio fertigt nach der DVD-Formatierung ein \u201eDLT-Tape\u201c, eine \u201eDVD-R\u201c oder ein \u201eMaster\u201c an, auf dem die gem. dem MPEG 2-Standard codierten Daten gespeichert sind. Die \u201eMaster\u201c werden entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert.<\/p>\n<p>Glassmaster<\/p>\n<p>Das \u201eDLT-Tape\u201c, die \u201eDVD-R\u201c oder der \u201eMaster\u201c dienen als Pressvorlage f\u00fcr die von der Bekl. zu 1 serienm\u00e4\u00dfig vorgenommene Pressung des Endproduktes, der DVD. Die Bekl. zu 1 verwendet die \u201eMaster\u201c dabei zun\u00e4chst, um einen \u201eGlassmaster\u201c zu erstellen.<\/p>\n<p>Stamper<\/p>\n<p>Der \u201eGlassmaster\u201c bildet sodann die Vorlage f\u00fcr die Herstellung eines \u201eStamper\u201c (= Stempel), bei dem es sich &#8211; \u00e4hnlich einer Matrize &#8211; lediglich um eine Negativabbildung der Dateninhalte der \u201eDLT-Tapes\u201c, der \u201eDVD-R`s\u201c oder der \u201eMaster\u201c handelt.<\/p>\n<p>DVD<\/p>\n<p>Mit Hilfe des \u201eStampers\u201c werden in der automatischen Pressanlage der Bekl. zu 1 die Dateninhalte der urspr\u00fcnglichen Pressvorlage unver\u00e4ndert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingepr\u00e4gt, die als DVD`s aus dem Produktionsprozess hervorgehen. Die DVDs werden sodann von der Bekl. zu 1 an die Kunden ausgeliefert und k\u00f6nnen auf handels\u00fcblichen DVD-Playern abgespielt werden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genie\u00dfen Erzeugnisse, die auf Grund eines patentierten Verfahrens unmittelbar hergestellt sind, in dem gleichen Umfang Schutz, wie dies gem. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG f\u00fcr Erzeugnisse vorgesehen ist, die Gegenstand eines Sachpatents sind. Hintergrund der in \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise aussch\u00f6pfen kann, wenn ihm neben dem Angebot und der Anwendung des Verfahrens (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG) nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 798).<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Bekl. stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten i.S. rein virtueller Gedanken ohne jegliche Materialisierung in Rede. Schutz wird von der Kl. vielmehr zu Recht f\u00fcr die unter Anwendung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen reklamiert, die auf einem Aufzeichnungstr\u00e4ger &#8211; hier den \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c, \u201eMastern\u201c und \u201eStampern\u201c &#8211; vorhanden sind. Allesamt sind k\u00f6rperliche Erzeugnisse gem. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. BPatG, Mitt 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 53; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., \u00a7 9 Rn. 100 ff.; Wolfram, Mitt 2003, 57):<\/p>\n<p>Anspruch 11 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zum Bilddecodieren mit hoher Effektivit\u00e4t, ungeachtet der Gr\u00f6\u00dfe einer Bewegung des Bildes. Um die Codierung zutreffend zu erkennen, lehrt das Klagepatent ein Extrahieren eines die Codierungsart anzeigenden Signals und eine entsprechende Decodierung. Die Anwendung des Decodierverfahrens bereits im Rahmen der Codierung von Eingangssignalen ist erforderlich, um das gerade codierte Bild als Grundlage f\u00fcr die weitere Codierung abh\u00e4ngiger Bilder nutzen zu k\u00f6nnen. Ohne die lokale Decodierung g\u00e4be es keine pr\u00e4diktiven P- oder B-Bilder, denen f\u00fcr eine Kompression des Bit-Datenstromes kardinale Bedeutung zukommt. Die lokal decodierten Signale sind zwar insofern fl\u00fcchtig, als sie nach erfolgter Pr\u00e4diktion gel\u00f6scht werden, weil die Rekonstruktion der P- und -Bilder im Zuge der endg\u00fcltigen Decodierung unter R\u00fcckgriff auf das urspr\u00fcnglich codierte und \u00fcbertragene I- oder P-Bild vorgenommen wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Resultat der lokalen Decodierung etwa verloren ginge und ohne dauerhafte Verk\u00f6rperung bliebe. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, weil jedes abh\u00e4ngig codierte Bild \u00e4u\u00dferer Ausdruck der erfindungsgem\u00e4\u00dfen lokalen Decodierung ist. In Gestalt der P- oder B-Bilder erh\u00e4lt infolge dessen auch das Decodierverfahren des Klagepatents eine greifbare Materialisierung als Grundlage f\u00fcr die weiteren Codierungsschritte nach dem MPEG 2-Standard. Es handelt sich um eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften, welche die optische Auswertbarkeit der mittels der Aufzeichnungsstruktur gespeicherten Informationen verbessern (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 &#8211; Aufzeichnungstr\u00e4ger).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Informations- bzw. Aufzeichnungsstrukturen sind Speicherkapazit\u00e4ten beanspruchende Informationseinheiten, die auf dem jeweiligen Speichermedium k\u00f6rperlich durch Speichereinheiten festgehalten werden und &#8211; nur &#8211; infolge des Speicherplatzes existieren. Die zu \u00fcbertragenden, aufzunehmenden, zu speichernden und wiederzugebenden Videodaten sind Informationen in Folge von Zeichen, die auf einem Magnetband als \u00dcbergang zwischen zwei Zust\u00e4nden von Magnetisierung oder auf einer optisch auslesbaren Platte als \u00dcbergang zwischen Orten optisch unterschiedlich aktiver Bereiche vorhanden sind. Die Aufzeichnungstr\u00e4ger weisen eine durch verschiedene Magnetisierungszust\u00e4nde oder durch bestimmte Vertiefungen (\u201ePits\u201c) und Erhebungen (\u201eLands\u201c) in der Laufspur hervorgerufene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Struktur auf, weswegen die codierte bzw. komprimierte Informationsstruktur auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger gegenst\u00e4ndlich vorhanden ist. Die Grundlage f\u00fcr die Ausbildung dieser gegenst\u00e4ndlichen Informations- und Aufzeichnungsstruktur zu schaffen, entspricht dem Sinn und Zweck des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Codierverfahrens, welches eine Decodierung der Daten auf Empf\u00e4ngerseite voraussetzt. Um eine solche fehlerfrei zu erm\u00f6glichen, bedarf es einer Materialisierung bzw. Perpetuierung der erfindungsgem\u00e4\u00df decodierten und f\u00fcr die Codierung und Komprimierung weiterverwendeten Daten. Die Decodierung darf &#8211; mit anderen Worten &#8211; nicht nur rein gedanklicher oder fl\u00fcchtiger Art sein, da anderenfalls die Wiedergabe des Videofilms auf einem beliebigen Abspielger\u00e4t nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Wie die Informations- und Aufzeichnungsstruktur bzw. die magnetisch aktiven oder nicht aktiven bzw. optisch aktiven bzw. nicht aktiven Bereiche \u201ezu lesen\u201c sind, ergibt sich schlie\u00dflich aus der technischen Konvention.<\/p>\n<p>Da mithin von einem k\u00f6rperlichen Erzeugnis auszugehen ist, bed\u00fcrfen die von den Parteien diskutierten Fragen, ob nicht k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde vom Verfahrenserzeugnisschutz ausgenommen sind, und wenn ja, ob und unter welchen Umst\u00e4nden dies zu Recht geschieht, keiner Er\u00f6rterung. Ebenso wenig ist an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit der Problematik n\u00f6tig, ob insbesondere bei Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 1 II Nr. 3, 4 PatG eine patentf\u00e4hige Erfindung anzunehmen ist.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Decodierungsverfahren ist ein Herstellungs-, und nicht blo\u00df ein Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH, GRUR 1998, 130 &#8211; Handhabungsger\u00e4t; 1990, 508 &#8211; Spreizd\u00fcbel; 1986, 163 &#8211; Borhaltige St\u00e4hle; 1951, 314 &#8211; Motorblock). Es lehrt, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht.<\/p>\n<p>Abzustellen ist insoweit nicht &#8211; wie die Bekl. meinen &#8211; auf den auf einem Datentr\u00e4ger gespeicherten Spielfilm als solchen. Dieser (bzw. sein Inhalt) ist nicht Gegenstand des Klagepatents, weshalb es ohne Belang ist, dass \u201edie Sache nach der Verkehrsanschauung vor und nach der Komprimierung nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren der gespeicherte Spielfilm\u201c ist.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich vielmehr &#8211; wie dargelegt &#8211; auf die Codierung bzw. Komprimierung der gespeicherten Videodaten. Bei Anwendung des patentierten Verfahrens werden &#8211; wie die Bekl. an anderer Stelle selbst ausf\u00fchren &#8211; die Daten des auf den Rechner \u00fcberspielten Videofilms im Arbeitsspeicher der Codierkarte des Rechners verschiedenen Komprimierungsschritten unterzogen, um dem MPEG 2-Standard zu gen\u00fcgen. Nach der Komprimierung ergeben sich \u201ereduzierte Daten\u201c. Unstreitig ist folglich, dass die &#8211; von einem zun\u00e4chst analogen oder digitalen Videofilm stammenden &#8211; \u201eprim\u00e4ren Quelldaten\u201c w\u00e4hrend des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens &#8211; in einer Codier- oder einer Encodereinsteckkarte &#8211; codiert und komprimiert werden. Dies geht einher mit der Ver\u00e4nderung und Bearbeitung der anf\u00e4nglich vorhandenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur einschlie\u00dflich der Reduzierung der erforderlichen Speicherkapazit\u00e4ten. Die nach dem Verfahren vorhandenen Ausgangsdaten unterscheiden sich auf Grund dessen von den Eingangsdaten, den prim\u00e4ren Quelldaten. Im Vergleich zu diesen ist ihr Umfang bzw. der erforderliche Speicherplatz auf einem Aufzeichnungstr\u00e4ger &#8211; unstreitig &#8211; um bis zu 90 % verringert.<\/p>\n<p>Soweit die Bekl. bei dieser Sachlage ein Herstellungsverfahren dennoch mit der \u00dcberlegung in Zweifel ziehen, die Video-DVD lasse eine Codierung, also eine Ver\u00e4nderung der auf ihr gespeicherten Daten, nicht zu, ist dies unbehelflich. Das Endprodukt &#8211; die gepresste Video-DVD &#8211; ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits; angegriffen werden von der Kl. lediglich die daf\u00fcr notwendigen Pressvorlagen. Dar\u00fcber hinaus findet sich kein Anhalt daf\u00fcr, dass das Verfahren nach Anspruch 11 eine von den Bekl. eingewandte Ver\u00e4nderbarkeit der bereits auf einem Aufzeichnungstr\u00e4ger codierten Daten erfordert.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c, Master\u201c und \u201eStamper\u201c sind schlie\u00dflich \u201eunmittelbare\u201c Erzeugnisse des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Eine \u201eUnmittelbarkeit\u201c zwischen Verfahren und Erzeugnis i.S. des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zun\u00e4chst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des gesch\u00fctzten Verfahrens erhalten wird (Benkard, aaO, \u00a7 9 Rn. 55; Busse, aaO, \u00a7 9 Rn. 105; Kra\u00dfer, aaO, S. 800 ff.; Schulte, aaO, \u00a7 9 Rn. 69). Losgel\u00f6st von dieser rein zeitlich-chronologischen Betrachtung ist eine \u201eUnmittelbarkeit\u201c ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, dass im Anschluss an das patentgesch\u00fctzte Verfahren weiteren Behandlungsma\u00dfnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgem\u00e4\u00df und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbst\u00e4ndigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingeb\u00fc\u00dft hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren aufgepr\u00e4gten Identit\u00e4t (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.04.2005 &#8211; U (Kart) 44\/01; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 02.08.2002 &#8211; 4 O 63\/00; Court of Appeal, GRUR Int 1998, 718 &#8211; Compact Disk ; Benkard, aaO, \u00a7 9 Rn. 55; Busse, aaO, \u00a7 9 Rn. 106 ff.; Kra\u00dfer, aaO, S. 800 ff.; Schulte, aaO, \u00a7 9 Rn. 69).<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser rechtlichen Grunds\u00e4tze sind die streitbefangenen \u201eMaster\u201c und \u201eStamper\u201c als unmittelbar durch das gesch\u00fctzte Verfahren hervorgebracht anzusehen.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Zwar bleibt das lokal decodierte Bild nicht gegenst\u00e4ndlich erhalten; nach der Codierung des von ihm abh\u00e4ngigen Bildes wird es vielmehr aus dem Zwischenspeicher gel\u00f6scht und bei der sp\u00e4teren Decodierung (im DVD-Abspielger\u00e4t) zur Rekonstruktion des abh\u00e4ngigen Bildes auf das im Bit-Strom \u00fcbertragene codierte Bild zur\u00fcckgegriffen (wobei nur das Ergebnis des Vergleichs zwischen dem Referenzbild und dem davon abh\u00e4ngigen Bild als Grundlage f\u00fcr die Codierung des abh\u00e4ngigen Bildes dient). Ungeachtet dessen stellt das lokal decodierte Bild jedoch eine zentrale und schlechterdings unverzichtbare Voraussetzung daf\u00fcr dar, dass eine Codierung nach dem MPEG 2-Standard \u00fcberhaupt stattfinden kann. Die erhebliche Kompression als wesentliche Eigenschaft des MPEG 2-Standards wird in entscheidendem Umfang gerade dadurch erreicht, dass lediglich ausgew\u00e4hlte Bilder in sich codiert werden, w\u00e4hrend die Codierung eines Gro\u00dfteils der Bilder des Eingangssignals von einem oder mehreren der ausgew\u00e4hlten Referenzbilder abh\u00e4ngig ist. Hierf\u00fcr ist es zwingend erforderlich, ein bereits codiertes Bild, aus dem andere Bilder codiert werden sollen, zu decodieren, wie dies zwischen den Parteien auch bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9.11.2006 zu Recht auch unstreitig. Soweit die Bekl. erstmals im Verhandlungstermin die Behauptung aufgestellt haben, es k\u00f6nne ebenso gut das Originalbild des Eingangssignals als Vergleichsbild herangezogen werden, \u00fcbersehen sie, dass die Codierung nach dem MPEG 2-Standard verlustbehaftet ist. Infolge dessen unterscheidet sich das codierte Bild mehr oder weniger stark vom Eingangssignal, weswegen f\u00fcr die Codierung eines abh\u00e4ngigen Bildes notwendigerweise das codierte (und sodann decodierte) Bild benutzt werden muss. Bei der gegebenen Sachlage ist unbestreitbar, dass a) die Anwesenheit abh\u00e4ngig codierter Bilder auf einem \u201eDLT-Tape\u201c, einer \u201eDVD-R\u201c, einem \u201eMaster\u201c oder \u201eStamper\u201c deren technische Eigenart pr\u00e4gt, und dass b) das auf dem \u201eMaster\u201c verk\u00f6rperte Verfahrensergebnis (in der \u00e4u\u00dferen Gestalt von P- und Bildern) zu einem ganz wesentlichen Teil auf dem Decodierverfahren des Klagepatents beruht, welches gleichsam den Schl\u00fcssel f\u00fcr die abh\u00e4ngige Codierung von P- und B-Bildern darstellt.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Auch im \u00dcbrigen besteht kein Anlass, ein \u201eunmittelbares Verfahrenserzeugnis\u201c zu verneinen.<\/p>\n<p>Da die Kl. ihre Klage allein gegen die als Pressvorlagen dienenden \u201eMaster\u201c und \u201eStamper\u201c und nicht gegen die als Endprodukt vertriebenen DVD`s richtet, sind etwaige nach der Erstellung der Pressvorlagen vorzunehmenden Bearbeitungsschritte oder Umwandlungen ebenso unerheblich wie die Frage, ob die DVD selbst (noch) als unmittelbares Verfahrenserzeugnis angesehen werden k\u00f6nnte. Zu beurteilen sind allein die \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c, \u201eMaster\u201c und \u201eStamper\u201c, wobei es auf die von den Bekl. aufgeworfene Unterscheidung &#8211; DVD-ROM, DVD-Audio, DVD-Video &#8211; nicht ankommt. Ma\u00dfgeblich ist allein das Vorhandensein von codierten Videodaten.<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und \u201eMaster\u201c ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss s\u00e4mtlicher im Patentanspruch 11 vorgesehenen Verfahrensschritte die codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen (in Form von P- oder B-Bildern) auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die MPEG 2-Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschlie\u00dfend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungstr\u00e4ger, den \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und \u201eMastern\u201c, unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf die genannten Aufzeichnungstr\u00e4ger zu einer weiteren Bearbeitung oder Ver\u00e4nderung der durch Anwendung des Verfahrens gem. Anspruch 1 gewonnenen codierten Daten f\u00fchrt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschr\u00e4nkung beibehalten, ist die mit dem Komprimierungsverfahren verbundene Identit\u00e4t auch in den \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und \u201eMastern\u201c gewahrt. Die Eigenschaften des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Codierens und Komprimierens gehen nicht verloren; ein unabh\u00e4ngiges und selbst\u00e4ndiges neues Produkt ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Soweit die Bekl. dieser Feststellung mit der Behauptung entgegentreten, die gespeicherten Daten und ihre Datenstruktur w\u00fcrden in den von ihnen aufgelisteten Herstellungsschritten grundlegend ver\u00e4ndert, ist ihr Sachvortrag ohne jede Substanz und deshalb prozessual unbeachtlich. Ohne Erfolg bleibt gleicherma\u00dfen der Hinweis auf einen \u201emehrfachen Substratwechsel\u201c und das Fehlen einer \u201eStoff\u00fcbertragung\u201c. Zwar ist es zutreffend, dass eine \u00dcbertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungstr\u00e4ger erfolgt. Dies geschieht jedoch unstreitig ohne Ver\u00e4nderung oder Bearbeitung der bereits gem. dem MPEG 2-Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Perpetuierung bzw. Materialisierung der nach dem durchgef\u00fchrten Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt &#8211; unter Beibehaltung dieser Strukturen &#8211; anstatt auf der Festplatte auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Die technisch entscheidende Informations- und Aufzeichnungsstruktur ist ein und dieselbe. Der Austausch des Substrats ist blo\u00df als eine andere \u201eVerpackung\u201c anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen Verfahren und Erzeugnis nicht zerfallen l\u00e4sst (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 &#8211; Signalfolge).<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Die gleiche Beurteilung ist f\u00fcr die von der Bekl. zu 1 hergestellten \u201eStamper\u201c angebracht. Auch wenn sie &#8211; \u00e4hnlich einer Matrize &#8211; eine Negativabbildung der Dateninhalte der \u201eDLT-Tapes\u201c, der \u201eDVD-R`s\u201c oder der \u201eMaster\u201c sind, bleiben die urspr\u00fcnglich mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gewonnen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unver\u00e4ndert. Eine Bearbeitung oder Ver\u00e4nderung der standardentsprechenden codierten Daten bei der Erstellung des \u201eStampers\u201c erfolgt nicht, weswegen es sich auch bei den \u201eStampern\u201c um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem Komprimierungsverfahren nach Patentanspruch 1 hervorgegangen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Rechte aus dem Klagepatent sind &#8211; anders als die Bekl. meinen &#8211; nicht dadurch ersch\u00f6pft, dass die angegriffenen \u201eMaster\u201c durch Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens in einem Codierer unter Einsatz von Codierkarten (im folgenden: Codierger\u00e4te) hergestellt worden sind, f\u00fcr die die Anbieter der Codierger\u00e4te (Philips, Pinnacel Systems, Sonic Solution) eine Lizenzvereinbarung mit der MPEG LA LLC getroffen haben.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich werden die Verbietungsrechte aus einem Patent konsumiert, sobald der Schutzrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung ein Dritter (beispielsweise ein Lizenznehmer im Rahmen der ihm erteilten Benutzungsbefugnis) den gesch\u00fctzten Gegenstand in Verkehr gebracht hat. Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Sie werden nicht dadurch verbraucht, dass die Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens oder das aus der Verfahrensanwendung hervorgegangene Erzeugnis (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) in den Handelsverkehr gelangen (BGH, GRUR 1980, 38 &#8211; Fullplastverfahren; 2001, 223 &#8211; Bodenwaschanlage). Das dem Willen des Patentinhabers entsprechende Inverkehrbringen unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse ersch\u00f6pft ausschlie\u00dflich die Verbietungsrechte an diesen Erzeugnissen selbst (Busse, aaO, \u00a7 9 PatG Rn. 151; Benkard, aaO, \u00a7 9 PatG Rn. 25).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Vorliegend sind die \u201eMaster\u201c &#8211; als unmittelbare Erzeugnisse des patentgesch\u00fctzten Herstellungsverfahrens &#8211; nicht mit Zustimmung der Kl. in Verkehr gelangt.<\/p>\n<p>Auszugehen ist insoweit von dem Sachvortrag der Kl., dass die Bedingungen der den Codierger\u00e4teherstellern verliehenen Lizenz mit dem Inhalt des im Rechtsstreit \u00fcberreichten Standard-Lizenzvertrages \u00fcbereinstimmen. Die Bekl. ziehen dies zwar in Zweifel und verlangen von der Kl. eine Vorlage der mit den Codierger\u00e4teherstellern abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge. Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr dieses Begehren besteht jedoch nicht. Selbst wenn mit R\u00fccksicht auf die BGH-Entscheidung \u201eRestschadstoffentfernung\u201c (Urteil v. 01.08.2006 &#8211; X ZR 114\/03) angenommen wird, dass eine Anordnung nach \u00a7 142 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die behauptete und mittels der vorzulegenden Unterlage aufzukl\u00e4rende Tatsache spricht, verbietet sich eine Vorlegungsanordnung im Streitfall, weil die Bekl. f\u00fcr einen von den Behauptungen der Kl. abweichenden Vertragsinhalt nicht einmal auf tats\u00e4chliche Anhaltspunkte gest\u00fctzte Vermutungen anstellen k\u00f6nnen. Ihr Ansinnen l\u00e4uft vielmehr auf eine reine Ausforschung hinaus, die auch im Anwendungsbereich des \u00a7 142 ZPO unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Bedingungen des Standard-Lizenzvertrages berechtigen gem. Ziffer 2.3 (lediglich) zur Herstellung, zum Verkauf, zum Angebot und zum sonstigen Vertrieb von Codierungsprodukten, \u00dcbertragungscodierungsprodukten, Codierungssoftware und geb\u00fcndelter Codierungssoftware, wohingegen der Gebrauch der lizenzierten Produkte nur zu anderen Zwecken als der Codierung eines MPEG 2-Videoereignisses auf einem MPEG 2-gepackten Medium erlaubt ist. Ausdr\u00fccklich beinhaltet die Lizenz nicht die Erlaubnis zur Codierung eines oder mehrerer MPEG 2-Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG 2-gepackten Medium durch gewerbliche Kunden der Codierger\u00e4te-Lizenznehmer. Vor dem Hintergrund dieser Beschr\u00e4nkungsregelung geht der Einwand der Bekl. fehl, die den Codierger\u00e4teherstellern einger\u00e4umte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Ger\u00e4te auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codierger\u00e4tes wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die ver\u00e4u\u00dferte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden d\u00fcrfe. Abgesehen davon, dass die Lizenzvertragsparteien vertraglich etwas anderes vereinbart haben, ist darauf zu verweisen, dass sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codierger\u00e4teabnehmer selbstverst\u00e4ndlich aus einer eigenen Lizenznahme am Klagepatent (f\u00fcr eben den Gebrauch des erworbenen Codierger\u00e4tes) ergeben kann. Wie die Kl. dargetan hat, entspricht es auch der Praxis, dass Authoring-Studios an den Schutzrechten des MPEG 2-Standards eine auf die Benutzung der Codierger\u00e4te begrenzte Lizenz erteilt wird.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Gegen die Zul\u00e4ssigkeit und Wirksamkeit der vertraglichen Lizenzbeschr\u00e4nkung sind unter diesen Umst\u00e4nden rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Grunds\u00e4tzlich steht es dem Patentinhaber als Ausfluss seiner alleinigen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Erfindungsgegenstand frei, den Inhalt der Lizenzgew\u00e4hrung nach seinem Ermessen zu bestimmen (vgl. Benkard, aaO, \u00a7 15 PatG Rn. 61). Die Ersch\u00f6pfung reicht infolge dessen nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, aaO, Rn. 72). Erzeugnisse, die unter Missachtung der einger\u00e4umten Lizenzbefugnisse in den Verkehr gelangt sind, verletzen das Patent. Sie werden nicht gemeinfrei, so dass auch der Abnehmer des Lizenznehmers durch das Gebrauchen solcher Gegenst\u00e4nde eine Patentverletzung begeht (vgl. Benkard, aaO, Rn. 73).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg berufen sich die Bekl. auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Allerdings gehen beide Parteien zurecht davon aus, dass der Kartellrechtseinwand im Prozess \u00fcber die Verletzung eines Patents zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung \u201eSpundfass\u201c (InstGE 2, 168) hat der Kartellsenat des OLG D\u00fcsseldorf zwar die &#8211; gegenteilige &#8211; Auffassung vertreten, dass derjenige, der das Patent eines anderen benutzt, auch dann, wenn er vom Patentinhaber nach kartellrechtlichen Vorschriften die Einr\u00e4umung eines (entgeltlichen) Benutzungsrechtes (d.h. den Abschluss eines Lizenzvertrages) verlangen kann, den Ausschlie\u00dflichkeitsrechten aus dem Patent ausgesetzt bleibt, wenn er die Benutzung aufnimmt, ohne den Schutzrechtsinhaber um die Erteilung einer Lizenz ersucht oder &#8211; im Falle einer Ablehnung &#8211; ein Verfahren vor einer Kartellbeh\u00f6rde oder einem Kartellgericht betrieben zu haben, in welchem die Einr\u00e4umung einer Lizenz h\u00e4tte angeordnet werden k\u00f6nnen. Zur Begr\u00fcndung ist ausgef\u00fchrt, dass sich der Bekl. durch ein derartiges Verhalten zur Durchsetzung einer vermeintlichen oder wirklichen Rechtsposition (scil.: seines Anspruchs auf Lizenzierung) eine Selbsthilfe anma\u00dft, die (sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des \u00a7 229 BGB vorliegen) von der Rechtsordnung missbilligt wird.<\/p>\n<p>Diesen Erw\u00e4gungen &#8211; deren Berechtigung der BGH in seiner Revisionsentscheidung \u201eStandard-Spundfass\u201c (GRUR 2004, 966) ausdr\u00fccklich offen gelassen hat &#8211; vermag die Kammer nicht zu folgen. \u00a7 229 BGB regelt lediglich einen Rechtfertigungsgrund, der besagt, dass derjenige, der zur Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchs eine Sache wegnimmt etc rechtm\u00e4\u00dfig handelt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die eine eigenm\u00e4chtige Rechtsdurchsetzung ausnahmsweise als geboten erscheinen lassen, insbesondere staatliche Hilfe zur Rechtsverfolgung nicht erreichbar ist. Mit Blick auf die Benutzung eines Patents im Vorgriff auf einen dem Benutzer in Ansehung des Patents zustehenden Lizenzierungsanspruch auf Grund kartellrechtlicher Vorschriften bedeutet dies, dass der Benutzer, der die Benutzung des Patents unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 229 BGB aufnimmt, rechtm\u00e4\u00dfig agiert und folglich keine Patentverletzung begeht. Etwaige Verbietungsrechte des Patentinhabers scheitern in einem solchen Fall bereits daran, dass es &#8211; wegen des Platz greifenden Rechtfertigungsgrundes nach \u00a7 229 BGB &#8211; an einer rechtswidrigen Patentbenutzung fehlt. Liegen die Selbsthilfevoraussetzungen des \u00a7 229 BGB nicht vor, so folgt daraus zwar umgekehrt, dass die Benutzungshandlungen des Lizenzsuchers rechtswidrig sind.<\/p>\n<p>Mehr als ein Urteil \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit oder Rechtswidrigkeit der Patentbenutzung ist mit der Antwort auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Selbsthilfevoraussetzungen allerdings nicht gef\u00e4llt. Es ist insbesondere nichts dar\u00fcber entschieden, ob der bestehende Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz an dem benutzten Patent den Verbietungsanspr\u00fcchen des Schutzrechtsinhabers nicht auf einer anderen rechtlichen Ebene (als der der Rechtswidrigkeit) entgegengehalten werden kann. Im Gegenteil: Die Rechtsordnung kennt Derartiges in anderem Zusammenhang sehr wohl, wie beispielsweise \u00a7 1007 BGB f\u00fcr den Fall verdeutlicht, dass der hinsichtlich einer Sache materiell Berechtigte die Sache, die sich im Besitz eines anderen befindet, eigenm\u00e4chtig an sich nimmt. K\u00f6nnen die Selbsthilfevoraussetzungen des \u00a7 229 BGB nicht dargetan werden, ist die Besitzverschaffung rechtswidrig. Dem auf \u00a7 1007 BGB gest\u00fctzten Herausgabeverlangen des fr\u00fcheren Besitzers kann der Bekl. dennoch &#8211; obgleich die von ihm begangene Selbsthilfe unberechtigt war &#8211; sein materielles Recht zum Besitz einredeweise entgegensetzen (\u00a7 1007 III BGB), was zur Folge hat, dass die gegen ihn gerichtete Herausgabeklage abgewiesen wird. Es entspricht dar\u00fcber hinaus einem allgemein g\u00fcltigen Rechtssatz, dass niemand von einem anderen etwas soll verlangen k\u00f6nnen, was dieser sogleich wieder &#8211; wegen eines in der Person des in Anspruch Genommenen begr\u00fcndeten Gegenanspruchs &#8211; zur\u00fcckverlangen k\u00f6nnte. Ein solches Begehren ist &#8211; unabh\u00e4ngig von der Art des im Einzelfall in Rede stehenden Anspruchs &#8211; rechtsmissbr\u00e4uchlich, weshalb sich der Bekl. stets mit dem Einwand verteidigen kann, dass der Kl. ihm das, was er klageweise verlangt, augenblicklich wieder zu belassen habe. Dieser allgemeine, aus den Geboten von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) abgeleitete Grundsatz findet auch im Patentverletzungsprozess Anwendung. Voraussetzung f\u00fcr die dolo-petit-Einrede ist freilich, dass der Bekl. beim Patentinhaber um die Erteilung einer Lizenz zu angemessenen Bedingungen nachgesucht hat, was in der Regel beinhaltet, dass er Letzterem ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet hat, welches sich sachlich als interessengerecht und damit f\u00fcr den Patentinhaber annehmbar erweist. Ist solches geschehen, was im Streitfall vom Bekl. darzulegen sein wird, so setzt sich der Patentinhaber dem Vorwurf rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens aus, wenn er das Lizenzangebot entweder kategorisch zur\u00fcckweist oder aber den Vertragsschluss von Bedingungen abh\u00e4ngig macht, die ihrerseits (kartell-)rechtswidrig sind und auf die sich deshalb der Bekl. redlicherweise nicht einzulassen braucht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>F\u00fchrt der Verletzungsbeklagte zu seiner Rechtsverteidigung an, der Patentinhaber sei auf Grund kartellrechtlicher Vorschriften (z.B. Art 82 EG, \u00a7\u00a7 19, 20 GWB) verpflichtet, ihm am Gegenstand des Klagepatents eine (Zwangs-)Lizenz zu erteilen, so sind zwei grunds\u00e4tzliche Fallkonstellationen auseinander zu halten:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Denkbar ist zun\u00e4chst, dass sich der Patentinhaber unter Berufung auf sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht generell weigert, Dritten eine Lizenz, egal zu welchen Bedingungen, zu erteilen. Unter solchen Umst\u00e4nden stellt sich die Frage, ob den Schutzrechtsinhaber auf Grund Wettbewerbsrechts eine Pflicht zur Lizenzerteilung trifft. Sie kann sich vordringlich aus europ\u00e4ischen Kartellvorschriften &#8211; und hier namentlich aus Art 82 EG &#8211; ergeben und setzt voraus, dass der Patentinhaber eine marktbeherrschende Stellung innehat und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind. Solche liegen nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2004, 524 &#8211; IMS Health) vor, wenn (kumulativ)<\/p>\n<p>o die begehrte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potenzieller Ersatz vorhanden ist,<\/p>\n<p>o das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht,<\/p>\n<p>o die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist und<\/p>\n<p>o durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Ob auch das deutsche Kartellrecht eine Handhabe f\u00fcr eine Zwangslizenz in F\u00e4llen der Lizenzverweigerung bietet, ist streitig. Nach zutreffender und in der Literatur ganz herrschender Meinung (Constanze K\u00fcbel, Zwangslizenzen im Immaterialg\u00fcter- und Wettbewerbsrecht, 2004, S. 256 f.; Immenga\/Mestm\u00e4cker, GWG, 3. Aufl., \u00a7 19 Rn. 218; Loewenheim\/Meessen\/Riesenkampff, Kartellrecht, Band 2, 2006, \u00a7 19 Rn. 90; a.A.: v. Bechtolsheim\/ Bruder, WRP 2002, 55, 59, 63) kommt \u00a7 19 IV Nr. 4 GWB als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil Immaterialg\u00fcterrechte nach dem ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Willen des Gesetzgebers nicht als \u201ewesentliche Einrichtung\u201c angesehen werden k\u00f6nnen. Ob dieser Sachverhalt es verbietet, einen Kontrahierungszwang aus den Generalklauseln in \u00a7 19 I GWB und \u00a7 19 IV Nr. 1 GWB herzuleiten, wird kontrovers beurteilt (verneinend z.B. Constanze K\u00fcbel, aaO, S 257 f.; Immenga\/Mestm\u00e4cker, aaO, \u00a7 19 Rn. 218 a.E.; bejahend: Loewenheim\/Meessen\/Riesenkampff, aaO, \u00a7 19 Rn. 90).<\/p>\n<p>Vorliegend bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Denn der Tatbestand einer Lizenzverweigerung liegt schon im Tats\u00e4chlichen nicht vor. Die Kl. ist &#8211; ganz im Gegenteil &#8211; zur Lizenzvergabe bereit, und zwar zu den Bedingungen des Standard-Lizenzvertrages, wie er von der MPEG LA LLC verwendet wird, oder zu den Konditionen ihres im Rechtsstreit unterbreiteten Einzel-Lizenzangebotes vom 19.10.2005.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Ist der Schutzrechtsinhaber &#8211; wie hier &#8211; prinzipiell zur Lizenzierung gewillt, stellt sich unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten allein die Frage, ob seine Lizenzierungspraxis diskriminierend ist (weil Lizenzsucher ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden) oder ob unangemessene Lizenzgeb\u00fchren verlangt werden (sog. Ausbeutungsmissbrauch). Einschl\u00e4gig sind insoweit Art 82 EG (EuGH, Slg 1988, S. 6039, 6073 &#8211; Renault; Slg 1988, S. 6211, 6235 &#8211; Volvo\/Veng) und \u00a7 19 IV Nr. 2, 3 GWB, \u00a7 20 GWB (vgl. Constanze K\u00fcbel, aaO, S. 259 f.). F\u00fcr die Lizenzierung durch Patentpools, d.h. Zusammenschl\u00fcsse mehrerer Schutzrechtsinhaber zur gemeinsamen Lizenzierung der von ihnen gehaltenen Patente, gilt im Grundsatz auch dann nichts anderes, wenn die Schutzrechte zusammen einen Industriestandard bilden und Dritten eine Lizenzierung nur im Paket zu festen Lizenzgeb\u00fchren angeboten wird.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Au\u00dfer Frage steht zun\u00e4chst, dass die Festlegung von Industriestandards auf bestimmten Technologiegebieten nicht nur wirtschaftlich sinnvoll und zweckm\u00e4\u00dfig ist, sondern eine gesamtgesellschaftliche Notwendigkeit darstellt, deren \u00e4u\u00dferes Zeichen die verschiedenen Normungsorganisationen auf nationaler und internationaler Ebene (z. B. DIN, CEN\/CENELEC, ETSI, ISO\/IEC) sind. Die Standards dienen beispielsweise der allgemeinen Sicherheit, dem Arbeits- oder Umweltschutz und kommen insofern staatlichen Vorgaben nach, oder sie schaffen Kompatibilit\u00e4tsnormen, die unabdingbare Voraussetzung daf\u00fcr sind, dass junge Technologiebereiche in angemessener Zeit einer breiten \u00d6ffentlichkeit zu akzeptablen Preisen erschlossen werden k\u00f6nnen. Ein Beispiel f\u00fcr den zuletzt erw\u00e4hnten Anwendungsfall ist neben dem Bereich der Nachrichtentechnik mit seinem GSM-Standard auch der MPEG-Standard, ohne dessen technische Vereinheitlichungen die massenhafte Verbreitung der DVD-Technik undenkbar w\u00e4re. Die besagten &#8211; neuen &#8211; Technologiebereiche zeichnen sich regelm\u00e4\u00dfig durch eine hohe Innovationsrate und dementsprechend eine hohe Patentdichte aus, was zwangsl\u00e4ufig zur Konsequenz hat, dass f\u00fcr den Standard auf patentierte Technologien zur\u00fcckgegriffen werden muss (Constanze K\u00fcbel, aaO, S. 64 f.).<\/p>\n<p>In einem geb\u00fcndelten Lizenzangebot der am Standard beteiligten Schutzrechtsinhaber als solchem liegt nichts Kartellrechtswidriges. Im Gegenteil dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis f\u00fcr den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit (und Last) enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz f\u00fcr dessen Patent(e) nachsuchen zu m\u00fcssen. In ihren \u201eLeitlinien zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen\u201c \u00e4u\u00dfert dementsprechend auch die Europ\u00e4ische Kommission keine prinzipiellen Vorbehalte gegen\u00fcber Technologiepools, selbst wenn sie &#8211; de facto oder de jure &#8211; einen bestehenden Industriestandard unterst\u00fctzen (Rn. 210-211). In Rn. 214 wird vielmehr ausdr\u00fccklich die den Wettbewerb st\u00e4rkende Funktion von Technologiepools mit der Bemerkung hervorgehoben:<\/p>\n<p>\u201eTechnologiepools k\u00f6nnen aber auch wettbewerbsf\u00f6rdernde Wirkungen haben, insbesondere, indem sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgeb\u00fchren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie erm\u00f6glichen eine zentrale Lizenzvergabe f\u00fcr die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Sektoren wichtig, in denen Rechte an geistigem Eigentum von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung sind, und es f\u00fcr die Marktpr\u00e4senz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten.\u201c<\/p>\n<p>Soweit der Pool lediglich aus Technologien besteht, zu denen es kein Substitut gibt und die f\u00fcr die Herstellung der Produkte oder die Anwendung der Verfahren, auf die sich der Pool bezieht, unerl\u00e4sslich sind, gelangt die Kommission (Rn. 216, 220) zu der abschlie\u00dfenden Erkenntnis, dass die Einrichtung eines solchen Pools unabh\u00e4ngig von der Marktstellung der beteiligten Parteien in der Regel nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 I EG f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Wettbewerbsrechtliche Bedenken k\u00f6nnen sich erst ergeben, wenn substituierbare Techniken in einem gewissen (dominierenden) Umfang Eingang in den Pool finden. Die Leitlinien f\u00fchren hierzu in den Rn. 213 und 221 aus:<\/p>\n<p>\u201eTechnologiepools k\u00f6nnen den Wettbewerb beschr\u00e4nken, denn ihre Gr\u00fcndung impliziert zwangsl\u00e4ufig den gemeinsamen Absatz der verbundenen Technologien, was bei Pools, die ausschlie\u00dflich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere, wenn sie einen Industriestandard unterst\u00fctzen oder de facto begr\u00fcnden, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool k\u00f6nnen den Marktzugang f\u00fcr neue und verbesserte Technologien erschweren.\u201c<\/p>\n<p>\u201eWerden nicht wesentliche, aber sich erg\u00e4nzende Patente in den Pool einbezogen, besteht die Gefahr des Ausschlusses fremder Technologien. Denn sobald eine Technologie Bestandteil eines Pools ist und als Teil eines Pakets in Lizenz vergeben wird, d\u00fcrfte es f\u00fcr die Lizenznehmer wenig Anreize geben, Lizenzen f\u00fcr konkurrierende Technologien zu erwerben, zumal dann, wenn die f\u00fcr das Paket gezahlten Lizenzgeb\u00fchren bereits eine substituierbare Technologie umfassen. Dar\u00fcber hinaus zwingt die Einbeziehung von Technologien, die f\u00fcr die Herstellung von Produkten oder die Anwendung von Verfahren, auf die sich der Technologiepool bezieht, nicht notwendig sind, die Lizenznehmer, auch f\u00fcr Technologien zu zahlen, die sie m\u00f6glicherweise nicht ben\u00f6tigen. &#8230; \u201e<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Ausgangslage bleibt die Einlassung der Bekl., der MPEG 2-Standard sei kartellrechtswidrig zustande gekommen, ohne Erfolg.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Die Bekl. machen geltend, bei Errichtung des Standards sei nicht &#8211; wie geboten &#8211; soweit als m\u00f6glich auf patentierte Technologien verzichtet worden. Im Gegenteil sei es das &#8211; am Ende erfolgreiche &#8211; Bestreben der an der Standardsetzung beteiligten Industrieunternehmen gewesen, m\u00f6glichst viele ihrer Schutzrechte zu etablieren. Dieser Zielsetzung folgend seien auch erst nach &#8211; und nicht schon vor &#8211; der Ausarbeitung des Standards Erkundigungen nach etwa bestehenden Schutzrechten im Bereich des Standards eingeholt worden.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt des Ausbeutungsmissbrauchs k\u00f6nnte das Vorbringen seine rechtliche Relevanz aus der Erw\u00e4gung beziehen, dass, weil bei der Festlegung des Standards durch die Normungsorganisation IOS unn\u00f6tigerweise patentierte Techniken ber\u00fccksichtigt worden seien, die betreffenden Schutzrechte Eingang auch in den Standard-Lizenzvertrag der MPEG LA LLC gefunden und die den Lizenzsuchern abverlangten Geb\u00fchren unangemessen nach oben beeinflusst haben. Bei einer solchen Betrachtung bliebe allerdings unber\u00fccksichtigt, dass es sich bei den Normungsgremien &#8211; ungeachtet der Tatsache, dass in ihnen neben Anderen auch Vertreter der beteiligten Industrie mitwirken &#8211; um rechtlich und organisatorisch selbst\u00e4ndige Institutionen mit eigenem Regelwerk zur Normsetzung handelt. Selbst wenn der klagende Patentinhaber an den Beratungen zur Standardsetzung beteiligt worden ist, bedeutet dies noch nicht, dass gerade er (ggf. im kollusiven Zusammenwirken mit anderen Schutzrechtsinhabern) die Arbeit des Normungsgremiums gelenkt und entscheidend veranlasst hat, dass statt einer zur Verf\u00fcgung stehenden gleichwertigen patentfreien L\u00f6sung die zu seinen Gunsten patentierte Technik in den Standard aufgenommen worden ist. F\u00fcr einen derartigen, die Kl. betreffenden Sachverhalt verm\u00f6gen auch die Bekl. keinerlei Anhaltspunkte aufzuzeigen. Ob ein Patentinhaber dem Vorwurf kartellrechtswidrigen Verhaltens schon dann und allein deswegen ausgesetzt ist, weil ihm der ohne seine Einflussnahme zustande gekommene Industriestandard objektiv zugute kommt, erscheint \u00e4u\u00dferst fraglich, weil unter solchen Umst\u00e4nden nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern Marktmacht missbraucht wird. Einer abschlie\u00dfenden Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nicht. Zur Darlegung einer missbr\u00e4uchlichen Normsetzung w\u00e4re es n\u00e4mlich Sache der f\u00fcr ihren Verteidigungseinwand beweispflichtigen Bekl. gewesen, nicht nur &#8211; wie geschehen &#8211; blo\u00df pauschale Anschuldigungen und Verd\u00e4chtigungen zu erheben, sondern substantiiert darzutun, welche gleichwertige patentfreie anstelle welcher patentierten Technik in den Standard h\u00e4tte aufgenommen werden k\u00f6nnen. Entsprechende Alternativen h\u00e4tten namentlich f\u00fcr das Klagepatent aufgezeigt werden m\u00fcssen, wobei selbstverst\u00e4ndlich ein einzelner Fall noch keinen \u201eMissbrauch\u201c begr\u00fcndet. Erforderlich w\u00e4re vielmehr der Nachweis eines systematischen, im Zweifel mehrere Schutzrechte betreffenden Vorgehens gewesen, f\u00fcr die eine zur Verf\u00fcgung stehende patentfreie Ausweichtechnik nicht \u00fcbersehen werden konnte, aber bei der Standardsetzung \u00fcbergangen worden ist. Zu den insoweit erforderlichen Details, ohne die jedwede Missbrauchspr\u00fcfung bereits im Ansatz scheitern muss, verh\u00e4lt sich der Sachvortrag der Bekl. in keiner Weise. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Ank\u00fcndigung der Bekl. im Schriftsatz vom 17.08.2006 (S. 21; GA II 389), erforderlichenfalls spezifizierter vortragen und Beweise anbieten zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die rechtlich beratenen Bekl. konnte schlechterdings kein Zweifel daran bestehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer missbr\u00e4uchlichen Lizenzierungspraxis, da es sich um einen gegen\u00fcber den Verbietungsrechten aus dem Klagepatent erhobenen Einwand zur Rechtsverteidigung handelt, nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu ihrer Darlegungs- und Beweislast stehen. Angesichts der Eindeutigkeit der prozessualen Rechtslage bedurfte es auch eines gerichtlichen Hinweises hierzu nicht. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Prozessf\u00fchrung verstand es sich deswegen von selbst, dass der Vorwurf einer missbr\u00e4uchlichen Einbeziehung gewerblicher Schutzrechte in den MPEG 2-Standard mit substanzlosen Behauptungen, wie sie in den Schrifts\u00e4tzen vom 16.03.2006 und 17.08.2006 enthalten sind, nicht zu untermauern ist, sondern einer ins Einzelne gehenden, der Erwiderung durch die Kl. und der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Gericht zug\u00e4nglichen Substantiierung bedarf.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Dieselbe Beurteilung gilt f\u00fcr den Einwand der Bekl., in den MPEG 2-Standard seien ung\u00fcltige Schutzrechte aufgenommen worden.<\/p>\n<p>Im Rahmen ihrer kartellrechtlichen Ausf\u00fchrungen verhalten sich die Bekl. nicht n\u00e4her dazu, um welche Patente es sich hierbei handeln soll. Selbst wenn angenommen wird, dass die Bekl. diejenigen Schutzrechte im Blick haben, die sie in den vor der Kammer gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen haben, so bleibt festzustellen, dass es sich um &#8230; (von derzeit insgesamt 134 zum MPEG 2-Standard geh\u00f6renden Patentfamilien) handelt. Keine der Nichtigkeitsklagen bietet dabei eine Erfolgsaussicht, die eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits vertretbar erscheinen l\u00e4sst. Selbst wenn sich diese Prognose in dem einen oder anderen Fall als unzutreffend erweisen und es tats\u00e4chlich zur Vernichtung eines (oder mehrerer) zum Standard z\u00e4hlender Schutzrechte kommen sollte, ist damit noch keinesfalls ein \u201eMissbrauch\u201c belegt. Von ihm k\u00f6nnte &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; allenfalls dann gesprochen werden, wenn festst\u00fcnde, dass nicht nur in einem einzelnen Fall versehentlich, sondern wiederholt systematisch schutzunf\u00e4hige Patente in den MPEG 2-Standard aufgenommen worden sind, und zwar in Kenntnis und Billigung ihrer mangelnden Rechtsbest\u00e4ndigkeit. Allein der Erfolg einer Nichtigkeitsklage besagt deshalb noch nichts f\u00fcr einen Missbrauch, solange nicht festgestellt ist, dass die Vernichtungsentscheidung nicht auf einem erst nachtr\u00e4glich aufgefundenen Stand der Technik, sondern einer Entgegenhaltung beruht, die bereits bei der Standardsetzung positiv bekannt, zumindest aber ohne weiteres ermittelbar war, und angesichts derer die Schutzunf\u00e4higkeit klar zutage lag. F\u00fcr ein derartiges Szenario bietet das Vorbringen der Bekl. keine Grundlage.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Erfolglos bem\u00e4ngeln sie gleichfalls, dass vor Aufnahme der einzelnen Schutzrechte in den Standard-Lizenzvertrag der MPEG LA LLC keine unabh\u00e4ngige Begutachtung daraufhin durchgef\u00fchrt worden sei, ob das fragliche Schutzrecht durch den MPEG 2- Standard gest\u00fctzt sei. Dieses Vers\u00e4umnis er\u00f6ffne die M\u00f6glichkeit, dass der den Lizenzsuchern angebotene Vertrag in missbr\u00e4uchlicher Weise Schutzrechte ber\u00fccksichtige, deren Benutzung durch den Standard nicht vorgegeben sei, was sich in unangebracht hohen Lizenzgeb\u00fchren niederschlage.<\/p>\n<p>Zwar ist den Bekl. zuzugestehen, dass ein Ausbeutungstatbestand regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen sein wird, wenn nicht blo\u00df in einem einzelnen, ggf. selbst bei gewissenhafter Pr\u00fcfung nicht zu vermeidenden Fall, sondern planm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgeb\u00fchren durch die Aufnahme m\u00f6glichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern. Die Beklagen haben indessen schon nicht vorgetragen, welche Lizenzschutzrechte aus welchen Gr\u00fcnden \u00fcber den MPEG 2-Standard hinausgehen sollen. Allein der Umstand, dass die von der MPEG LA LLC f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Aufnahmeantr\u00e4gen in den Standard hinzugezogenen Patentanw\u00e4lte (denen auch die Bekl. die fachliche Eignung f\u00fcr die Beurteilung der ma\u00dfgeblichen technischen Fragen nicht absprechen) nicht v\u00f6llig unabh\u00e4ngig sind, sondern in Verletzungsprozessen aus zum Standard geh\u00f6renden Patenten als Parteivertreter von Schutzrechtsinhabern agieren, l\u00e4sst f\u00fcr sich keinesfalls den Schluss auf eine missbr\u00e4uchliche Best\u00fcckung des Lizenzvertrages mit Schutzrechten zu. Dass der Gutachter \u201eim Lager der Schutzrechtsinhaber steht\u201c, kann allenfalls die Gefahr mit sich bringen, dass bei der Begutachtung wirtschaftliche Interessen der dem Pool angeh\u00f6renden Unternehmen &#8211; bewusst oder unbewusst &#8211; \u00fcberm\u00e4\u00dfig ber\u00fccksichtigt werden. In \u00dcbereinstimmung hiermit sehen auch die Leitlinien der Kommission in der Unabh\u00e4ngigkeit der Sachverst\u00e4ndigen keine unverzichtbare Voraussetzung f\u00fcr eine kartellrechtsgem\u00e4\u00dfe Poolbildung und Lizenzvertragsgestaltung, sondern lediglich einen indiziellen Faktor unter mehreren im Rahmen der Missbrauchsbeurteilung. Die Rn. 232, 233 f\u00fchren in diesem Sinne aus:<\/p>\n<p>\u201eFerner ist von Bedeutung, in welchem Umfang unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndige bei der Gr\u00fcndung und den T\u00e4tigkeiten des Pools herangezogen werden. Beispielsweise ist die Bewertung, ob eine Technologie f\u00fcr einen vom Pool gesch\u00fctzten Standard wesentlich ist oder nicht, h\u00e4ufig ein komplexer Vorgang, der besonderes Fachwissen erfordert. Die Einschaltung unabh\u00e4ngiger Sachverst\u00e4ndiger bei der Auswahl der Technologien kann langwierig sein, bis gew\u00e4hrleistet ist, dass die Auflage, lediglich wesentliche Technologien aufzunehmen, in der Praxis erf\u00fcllt ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDie Kommission wird ber\u00fccksichtigen, wie die Sachverst\u00e4ndigen ausgew\u00e4hlt werden und welche Aufgaben sie genau haben. Die Sachverst\u00e4ndigen sollten von den Unternehmen, die den Pool bilden, unabh\u00e4ngig sein. Falls sie mit den Lizenzgebern verbunden oder sonst wie von ihnen abh\u00e4ngig sind, wird ihrem Beitrag weniger Gewicht beigemessen. Die Sachverst\u00e4ndigen m\u00fcssen ferner \u00fcber das notwendige Fachwissen verf\u00fcgen, um die verschiedenen Aufgaben zu erf\u00fcllen, mit denen sie betraut werden. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Generelle Verd\u00e4chtigungen und Unterstellungen allein auf Grund der N\u00e4he des Sachverst\u00e4ndigen zu einzelnen Poolmitgliedern verbieten sich schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen. Erst recht sind sie jedoch im Streitfall verfehlt, weil es sich bei den betroffenen Personen nicht um weisungsgebundene Angestellte, sondern um Patentanw\u00e4lte handelt, die jedenfalls nach deutschem Verst\u00e4ndnis einen freien Beruf aus\u00fcben (\u00a7 2 PAO) und unabh\u00e4ngiges Organ der Rechtspflege sind (\u00a7 1 PAO). Mit R\u00fccksicht auf diese Stellung und Verantwortlichkeit ist der Grad einer etwaigen \u201eAbh\u00e4ngigkeit\u201c von vornherein begrenzt und die Gefahr einer unsachgem\u00e4\u00dfen Beeinflussung des Begutachtungsergebnisses eher fernliegend. Angesichts dessen h\u00e4tte es greifbarer Anhaltspunkte dazu bedurft, dass das st\u00e4ndige Mandatsverh\u00e4ltnis der Sachverst\u00e4ndigen zu am Pool beteiligten Schutzrechtsinhabern tats\u00e4chlich zu unangemessenen Entscheidungen bei der Aufnahme einzelner Schutzrechte in den Standard-Lizenzvertrag gef\u00fchrt hat. Solche Umst\u00e4nde zeigt der Sachvortrag der Bekl. jedoch nicht einmal ansatzweise auf.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass dem Verletzer &#8211; wie vorliegend den Bekl. &#8211; ein etwaiger Kartellversto\u00df nur zugute kommen kann, wenn er von denjenigen Lizenzschutzrechten, die durch den Standard nicht gest\u00fctzt werden, keinen Gebrauch macht. Benutzt er die betreffenden Schutzrechte n\u00e4mlich gleichfalls, muss er hierf\u00fcr auch eine Benutzungsgeb\u00fchr zahlen, so dass das Fordern einer auch die f\u00fcr den Standard entbehrlichen Schutzrechte umfassenden Lizenzgeb\u00fchr jedenfalls in Bezug auf ihn keinen Rechtsversto\u00df begr\u00fcnden kann. Zu einem rechtserheblichen Verteidigungsvorbringen geh\u00f6rt demgem\u00e4\u00df nicht nur die Behauptung, bestimmte (konkret zu bezeichnende) Lizenzvertragsschutzrechte l\u00e4gen au\u00dferhalb des Standards; vorgetragen werden muss dar\u00fcber hinaus, dass von ihnen kein Gebrauch gemacht werde. Gemessen hieran sind die Darlegungen der Bekl. unzureichend. Sie ergeben n\u00e4mlich nicht die Behauptung, dass und welches f\u00fcr den MPEG 2-Standard verzichtbare Lizenzschutzrecht von ihnen nicht benutzt werden soll.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Dass der Standard-Lizenzvertrag der MPEG LA LLC als Verg\u00fctung eine feste St\u00fccklizenzgeb\u00fchr und keinen prozentualen Anteil am Fabrikabgabepreis vorsieht, ist (kartell-)rechtlich unbedenklich.<\/p>\n<p>In Lizenzvertr\u00e4gen wird als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Verg\u00fctungsberechnung zwar vielfach der vom Lizenznehmer mit der lizenzierten Vorrichtung oder Sachgesamtheit erzielte Umsatz vereinbart. Dahinter steht die Erw\u00e4gung, dass eine Umsatzlizenz auf einfache Weise eine angemessene Beteiligung des Patentinhabers an denjenigen Vorteilen gew\u00e4hrleistet, die der Lizenznehmer aus der Benutzung des Lizenzschutzrechtes tats\u00e4chlich gezogen hat. Die Gebr\u00e4uchlichkeit einer Umsatzlizenz besagt jedoch noch nicht, dass eine andere Art der Verg\u00fctungsberechnung (namentlich eine St\u00fccklizenz) unangemessen w\u00e4re. F\u00fcr den Streitfall trifft sogar das Gegenteil zu. Mit Recht verweist die Kl. darauf, dass eine St\u00fccklizenzgeb\u00fchr in besonderem Ma\u00dfe die kartellrechtlich gebotene Gleichbehandlung aller Lizenznehmer sicherzustellen vermag, weil die feste St\u00fccklizenz f\u00fcr jeden Wettbewerber den selben preisbildenden Kostenfaktor schafft. Eine Umsatzlizenz w\u00fcrde demgegen\u00fcber zur Folge haben, dass sich die Lizenzgeb\u00fchr proportional mit sinkenden Abgabepreisen reduzieren w\u00fcrde, was vor allem umsatzstarke Lizenznehmer beg\u00fcnstigen und ihnen einen Preiskampf zu Lasten kleinerer Lizenznehmer erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen m\u00fcssten die Lizenznehmer bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz das Risiko auf sich nehmen, nicht mehr angemessen f\u00fcr ihre Erfindungen entlohnt zu werden, wenn die prozentual vom Umsatz berechneten Lizenzgeb\u00fchren im Falle eines Preisverfalls auf dem Markt f\u00fcr die Lizenzprodukte nachhaltig sinken. Derartiges ist unzumutbar, weil jeder Lizenzgeber &#8211; auch der marktbeherrschende &#8211; unbestritten Anspruch auf Lizenzgeb\u00fchren hat, die seinen Investitionen und seiner Innovationsleistung geb\u00fchrend Rechnung tragen (Constanze K\u00fcbel, aaO, S. 278). Eine Lizenzgeb\u00fchrenregelung, die &#8211; wie die Vereinbarung einer St\u00fccklizenz &#8211; diesem legitimen Anliegen dient, ist rechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>ee)<\/p>\n<p>Die Einw\u00e4nde der Bekl. gegen die Lizenzh\u00f6he greifen s\u00e4mtlich nicht durch.<\/p>\n<p>Das Fordern einer unangemessen hohen Lizenzgeb\u00fchr kann f\u00fcr sich den Vorwurf des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung rechtfertigen. Als \u201eunangemessen\u201c ist eine Lizenzforderung zu betrachten, wenn sie den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr diese Preisgestaltung (zu Art. 82 EG: EuGH, Slg 1978, S. 207, 305 &#8211; United Brands; zu \u00a7 19 IV Nr. 2 GWB: Immenga\/Mestm\u00e4cker, aaO, \u00a7 19 Rn. 153, 159, 160). Zur Ermittlung des sich ohne Marktbeherrschung mutma\u00dflich ergebenden \u201eals ob-Wettbewerbspreises\u201c ist das sog. Vergleichsmarktkonzept gebr\u00e4uchlich, das aus einem r\u00e4umlich, sachlich oder zeitlich vergleichbaren Markt mit intaktem Wettbewerb R\u00fcckschl\u00fcsse auf die hypothetische Lizenzgeb\u00fchrenbildung im beherrschten Markt zieht (zu Einzelheiten vgl. Immenga\/Mestm\u00e4cker, aaO, \u00a7 19 Rn. 161-167 und Constanze K\u00fcbel, aaO, S. 250 f.). \u201eSachlicher Vergleichsmarkt\u201c meint in diesem Zusammenhang M\u00e4rkte verwandter Waren oder Leistungen mit \u00e4hnlicher Produktionstechnik sowie \u00e4hnlicher Lieferanten- und Abnehmerstruktur. Die Vergleichsm\u00e4rkte m\u00fcssen nicht nur ohne Marktbeherrschung sein, sondern au\u00dferdem geeignetes und ausreichend sicheres Vergleichsmaterial liefern (BGH, WuW\/E 2309, 2311 &#8211; Glockenheide). In geeigneten F\u00e4llen kann statt einer Vergleichsmarktbetrachtung auch das Konzept der Gewinnbegrenzung herangezogen werden, das die Entwicklungskosten des lizenzbereiten Patentinhabers und eine ihm zugebilligte (\u00fcbliche) Gewinnspanne mit den tats\u00e4chlich geforderten Lizenzgeb\u00fchren in Beziehung setzt (vgl. dazu Loewenheim\/Meessen\/Riesenkampff, aaO, \u00a7 19 Rn. 80; Constanze K\u00fcbel, aaO, S. 251 f.). Die Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen eines Ausbeutungsmissbrauchs liegt dabei nach allgemeinen Regeln beim Bekl., der sich zu seiner Rechtsverteidigung darauf beruft. Lediglich im Rahmen des Gewinnbegrenzungskonzepts treffen den Patentinhaber sekund\u00e4re Darlegungslasten zu seinen Entwicklungskosten, die dem Bekl. naturgem\u00e4\u00df unbekannt sind und zu denen der Patentinhaber unschwer vortragen kann.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Zu keinem der vorgenannten &#8211; im eigenen Privatgutachten der Bekl. angesprochenen &#8211; Konzepte verh\u00e4lt sich der Vortrag der Bekl. in ausreichender Weise. Dass f\u00fcr die Lizenzierung der den MPEG 2-Standard betreffenden Schutzrechte ein r\u00e4umlich oder zeitlich selbst\u00e4ndiger, zum Vergleich geeigneter Markt mit Wettbewerb existiert (hat), ist nicht zu erkennen. Nachdem die Lizenzschutzrechte von Hause aus territorial beschr\u00e4nkt sind, die durch einen Industriestandard gesicherte M\u00f6glichkeit ihrer Vergabe den ma\u00dfgeblichen \u201eMarkt\u201c f\u00fcr die Verleihung von Benutzungserlaubnissen begr\u00fcndet (BGH, GRUR 2004, 966, 967 f. &#8211; Standard-Spundfass) und die bei einer solchen Sachlage mit der Inhaberschaft der Lizenzschutzrechte verbundene Ausschlie\u00dflichkeitsbefugnis die marktbeherrschende Position der Lizenzgeber hervorruft, w\u00e4re ein eben diese Schutzrechte und ihre Lizenzierung betreffender vergleichbarer Markt, der die Lizenzvergabe in einem anderen Territorium oder zu einer anderen (fr\u00fcheren) Zeit unter regul\u00e4ren Wettbewerbsbedingungen zum Gegenstand hat, von vornherein nur denkbar, wenn es zu einer Lizenzvergabe bereits vor der Etablierung des MPEG 2-Standards gekommen w\u00e4re. Daf\u00fcr fehlen jedwede Anhaltspunkte. Auch zu einem sachlich vergleichbaren Markt, der nicht nur ein \u00e4hnliches technisches Gebiet voraussetzen, sondern au\u00dferdem einen funktionierenden Wettbewerb verlangen w\u00fcrde, haben die Bekl. nichts vorgetragen. G\u00e4nzlich pauschal ist ebenso ihre Einlassung, die Lizenzgeb\u00fchren des Standard-Lizenzvertrages der MPEG LA LLC st\u00fcnden zu den zu amortisierenden Entwicklungskosten der Lizenzgeber au\u00dfer Verh\u00e4ltnis. Um plausibel zu machen, dass die verlangten Lizenzentgelte zu einem \u00fcberm\u00e4\u00dfigen (unangemessenen) Gewinn auf Seiten der Poolmitglieder f\u00fchren, h\u00e4tte zumindest \u00fcberschl\u00e4gig dargetan werden m\u00fcssen, welche Investitionen f\u00fcr die gesamten vom Standard gest\u00fctzten Lizenzschutzrechte in Ansatz zu bringen sind, welche Einnahmen die Lizenzgeber in der Vergangenheit aus dem Standardvertrag erzielt haben und welche Eink\u00fcnfte ihnen w\u00e4hrend der Restlaufzeit der Lizenzpatente voraussichtlich noch zuflie\u00dfen werden. Zu alledem verhalten sich die Bekl. nicht einmal andeutungsweise.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Substantiiert und einlassungsf\u00e4hig ist allein ihr Vortrag zur Entwicklung der Fabrikabgabepreise f\u00fcr die den Markt dominierenden DVD 5 und DVD 9, deren Anteile im Jahr 2004 bei 44 % (DVD 5) und 54 % (DVD 9) gelegen hat. F\u00fcr die rechtliche Beurteilung k\u00f6nnen insoweit die auf statistischen Erhebungen der Understanding #und# Solutions Ltd. gest\u00fctzten Behauptungen der Bekl. unterstellt werden, dass die von einem Presswerk erzielten Fabrikabgabepreise f\u00fcr DVD 5 und DVD 9 von 1997 bis 2004 bzw. 2005 nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden \u00dcbersichten um durchschnittlich etwa 80 % eingebrochen sind.<\/p>\n<p>Entwicklung der DVD-Abgabepreise (1997 bis 2005):<\/p>\n<p>1997<\/p>\n<p>2005<\/p>\n<p>Ver\u00e4nderung in %<\/p>\n<p>DVD 5<\/p>\n<p>DVD 9<\/p>\n<p>Preisverteilung in 2004:<\/p>\n<p>DVD 5<\/p>\n<p>DVD 9<\/p>\n<p>Kleine Produktionsmenge<\/p>\n<p>(15 % Marktanteil)<\/p>\n<p>Gro\u00dfe Produktionsmenge, Filmgesellschaften<\/p>\n<p>(70 % Marktanteil)<\/p>\n<p>Zeiten geringer Auslastung<\/p>\n<p>(10 % Marktanteil)<\/p>\n<p>Covermounts<\/p>\n<p>(5 % Marktanteil)<\/p>\n<p>Es mag des weiteren &#8211; wie die Bekl. geltend machen &#8211; sein,<\/p>\n<p>o dass nach den &#8211; allerdings nicht weiter belegten &#8211; aktuellen Feststellungen der Future plc. aus Februar 2006 derzeit keine Angebote f\u00fcr DVD-Pressauftr\u00e4ge mit einem St\u00fcckpreis \u00fcber 0,30 EUR (DVD 5 und DVD 9) mehr nachgefragt werden und<\/p>\n<p>o dass Universal Pictures k\u00fcrzlich eine Ausschreibung f\u00fcr seine gesamte den europ\u00e4ischen Markt betreffende DVD-Produktion mit einem St\u00fcckpreis von 0,195 EUR (DVD 5) und 0,20 EUR (DVD 9) ausgeschrieben hat.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche vorerw\u00e4hnten Preise d\u00fcrfen nicht ohne R\u00fccksicht darauf bewertet werden, dass die DVD-St\u00fcckzahlen in demselben Zeitraum \u201eexplodiert\u201c sind. Unter Berufung auf die Daten der Understanding #und# Solutions Ltd. nennen die Bekl. f\u00fcr den Bereich der Europ\u00e4ischen Union zuz\u00fcglich der Schweiz selbst die nachstehend eingeblendeten Werte:<\/p>\n<p>1997<\/p>\n<p>2004<\/p>\n<p>Es ist eine wirtschaftliche Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass die seit 1997 rasant gestiegenen St\u00fcckzahlen eine Massenproduktion erm\u00f6glicht haben, die weitreichende Rationalisierungseffekte, Einsparungen beim Einkauf von Rohmaterialien und damit letztlich eine deutlich verbesserte Kostenstruktur erlaubt, als sie mit Blick auf die anf\u00e4nglich nachgefragten Kleinserien gegeben war. Vor diesem Hintergrund stellt es eine nat\u00fcrliche und volks- wie betriebswirtschaftlich v\u00f6llig berechtigte Erscheinung dar, dass die Fabrikabgabepreise mit steigender Nachfrage sinken. Das Nachgeben des Preisniveaus an sich kann deshalb keinesfalls rechtliche Folgerungen nach sich ziehen.<\/p>\n<p>In Betracht k\u00e4men sie allenfalls dann, wenn der eingetretene Preisverfall f\u00fcr DVD`s ein Ausma\u00df erreicht h\u00e4tte, bei dem die geforderten Lizenzgeb\u00fchren einen au\u00dferverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Anteil an dem unter Verwendung der Lizenzschutzrechte erzielbaren Umsatz ausmachen w\u00fcrden. Derartiges haben die Bekl. indessen nicht substantiiert vorgetragen. Es mag zutreffen, dass die von s\u00e4mtlichen Patentpools (3C\/4C, 6C, MPEG LA LLC, Philips-AC3) beanspruchten St\u00fccklizenzgeb\u00fchren in ihrer Summe &#8211; bei fallenden Fabrikabgabepreisen &#8211; einen stetig steigenden und mittlerweile durchaus beachtlichen Umsatzanteil ausmachen, wie dies aus der nachfolgenden \u00dcbersicht hervorgeht.<\/p>\n<p>DVD 5<\/p>\n<p>DVD 9<\/p>\n<p>1997<\/p>\n<p>2004<\/p>\n<p>Der Lizenzgeb\u00fchrenanteil von ca. 20 % mag prima facie auch hoch erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den lizenzpflichtigen DVD`s um Massenprodukte handelt, bei denen im Allgemeinen nur geringe Lizenzs\u00e4tze vereinbart zu werden pflegen, weil sich hinreichende Lizenzsummen f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber im Ergebnis \u00fcber die erheblichen St\u00fcck- und Umsatzzahlen seines Lizenznehmers einstellen. Zu bedenken ist jedoch, dass der Lizenzanteil nicht nur eine einzelne Erfindung verg\u00fctet, sondern eine Vielzahl von Patenten verschiedener Inhaber abdeckt. Allein mit Blick auf den MPEG 2-Standard handelt es sich um ca. 700 Schutzrechte aus 134 Patentfamilien. Hinzuzurechnen sind die Schutzrechte (unbekannter Anzahl), welche vom 3C\/4C-Pool, vom 6C-Pool und von Philips (AC3) verwaltet werden. Jeder der an einem der streitigen Technologiepools beteiligten Schutzrechtsinhaber hat &#8211; wie oben bereits angesprochen &#8211; f\u00fcr jede seiner in den Pool eingebrachten und benutzten Erfindungen Anspruch auf ein Entgelt, das nicht nur seine Entwicklungskosten amortisiert, sondern ihm dar\u00fcber hinaus eine angemessene Belohnung f\u00fcr seine Innovationsleistung verschafft. Dass angesichts dieser zugunsten der Schutzrechtsinhaber einzustellender Bemessungsfaktoren die geforderte St\u00fccklizenz &#8211; zumindest inzwischen &#8211; unangemessen w\u00e4re, gibt das Vorbringen der Bekl. nicht her.<\/p>\n<p>Es bietet ebenso wenig einen Anhalt daf\u00fcr, dass die Lizenzgeb\u00fchren aus den erzielbaren Ums\u00e4tzen nicht mehr unter Wahrung eines ausreichenden Eigengewinns bestritten werden k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die &#8211; allein mitgeteilte &#8211; Situation der Bekl. zu 1 an (bei der sich die Fertigungskosten f\u00fcr eine DVD 5 auf 0,1985 US-Dollar und f\u00fcr eine DVD 9 auf 0,2016 US-Dollar belaufen sollen), sondern darauf, wie sich die Herstellungskosten bei den Presswerken &#8211; unter Aussch\u00f6pfung m\u00f6glicher und zumutbarer Einsparpotenziale &#8211; allgemein darstellen. Nur eine in diesem Sinne auf den Durchschnitt abstellende Betrachtung stellt sicher, dass der Vorwurf eines Ausbeutungsmissbrauchs nicht ungerechtfertigt an die betriebswirtschaftlichen Sonderbedingungen eines einzelnen Wettbewerbers ankn\u00fcpft, dessen Rationalisierungsgrad ggf. unzureichend oder dessen sonstige betriebliche Effizienz verbesserungsbed\u00fcrftig ist, sondern an die f\u00fcr den beherrschten Markt typischen Produktions- und Vertriebsbedingungen. Zur allgemeinen Kostenlage bei den Presswerken fehlen hingegen jegliche Angaben der Bekl..<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Soweit die Bekl. darauf aufmerksam machen, dass ein besonders krasser Preisverfall im Bereich der Pressung von Covermounts eingetreten sei, welche etwa 45-50 % ihres gesamten Auftragsvolumens ausmachten, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Es mag sein, dass die \u00fcber alle Marktsegmente (kleine Produktionsmengen, Auftr\u00e4ge von Filmgesellschaften, Bestellungen zu Zeiten geringer Auslastung, Covermounts) hinweg einheitliche Lizenzgeb\u00fchrenbelastung die Bekl. auf Grund der weit \u00fcberdurchschnittlichen Bearbeitung von Covermounts in besonderem Ma\u00dfe unter Kostendruck setzt. Der Vorwurf eines Ausbeutungsmissbrauchs l\u00e4sst sich daraus schon deshalb nicht ableiten, weil es nicht Aufgabe des Kartellrechts ist, jedem Wettbewerber unabh\u00e4ngig von seiner konkreten Ausrichtung im fraglichen Markt eine gewinnbringende Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erm\u00f6glichen. Gerade weil die Poolmitglieder &#8211; worauf die Bekl. in anderem Zusammenhang selbst abheben &#8211; gehalten sind, alle Lizenzsucher gleich zu behandeln, ist es gerechtfertigt, dass sich die Lizenzbedingungen an den durchschnittlichen Verh\u00e4ltnissen auf dem beherrschten Markt orientieren. Die Fabrikabgabepreise speziell auf dem Marktsegment der Pressung von Covermounts k\u00f6nnen von daher bei der Festsetzung angemessener Lizenzgeb\u00fchren allein deswegen nicht den Ausschlag geben (oder auch nur einen irgendwie nennenswerten Einfluss aus\u00fcben), weil ihr Marktanteil mit etwa 5 % vernachl\u00e4ssigbar gering ist.<\/p>\n<p>ff)<\/p>\n<p>Einen Kartellversto\u00df unter Diskriminierungsgesichtspunkten haben die Bekl. ebenso wenig nachgewiesen.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend stehen die Bekl. auf dem Standpunkt, dass eine Diskriminierung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Zugang zu einem nachgelagerten Markt auf Grund einer Norm oder norm\u00e4hnlichen Rahmenbedingung von der Einhaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist und der Patentinhaber diesen Umstand dazu ausnutzt, den Marktzutritt nach Kriterien zu beschr\u00e4nken, die der Zielsetzung des GWB (die Freiheit des Wettbewerbs zu gew\u00e4hrleisten) widersprechen (BGH, GRUR 2004, 966 &#8211; Standard-Spundfass). Will der Patentinhaber Lizenzinteressenten unterschiedlich behandeln, indem er einzelne von ihnen entweder vollst\u00e4ndig von einer Lizenzerteilung ausschlie\u00dft oder Lizenzen zu schlechteren Konditionen anbietet als anderen Lizenznehmern, muss er hierf\u00fcr sachliche Gr\u00fcnde anf\u00fchren k\u00f6nnen. An sie d\u00fcrfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, wenn die technische Lehre des Lizenzpatents zu einer Industrienorm erhoben worden ist, so dass der Schutzrechtsinhaber seine marktbeherrschende Stellung nicht allein dem in der patentierten Erfindung liegenden technischen Fortschritt verdankt, sondern im wesentlichen auch der Tatsache, dass sich auf Grund des bestehenden Industriestandards von vornherein keine Nachfrage nach anderen konkurrierenden technischen L\u00f6sungen entwickeln kann (BGH, GRUR 2004, 966, 968 &#8211; Standard-Spundfass). Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder aber auf Willk\u00fcr bzw. wirtschaftlich\/unternehmerisch unvern\u00fcnftigem Handeln beruht (BGH, GRUR 2004, 966, 969 &#8211; Standard-Spundfass). Die Beweislast f\u00fcr die Ungleichbehandlung hat der Bekl., der sich auf den Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot beruft; sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ungleichbehandlung sind vom marktbeherrschenden Patentinhaber nachzuweisen.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt, ist der Vortrag der Bekl. grunds\u00e4tzlich beachtlich, freie Presswerke w\u00fcrden dadurch diskriminiert, dass die Mitglieder des 4C- und des 6C-Pools sowie die X sich kostenlose Kreuzlizenzen einger\u00e4umt h\u00e4tten, wovon die konzernzugeh\u00f6rigen Presswerke &#8211; X und X &#8211; im Wettbewerb profitierten. Rechtlich erheblich ist genauso die weitere Behauptung der Bekl., der Firma X seien von der MPEG LA LLC insgeheim Vorzugsbedingungen einger\u00e4umt worden, wonach als Jahreslizenz ein maximaler (der X angesichts ihrer ganz erheblichen St\u00fcckzahlen vorhersehbar zugute kommender) Betrag von 2.000.000 US-Dollar geschuldet werde. Dass die Verteidigung der Bekl. dennoch erfolglos ist, findet seinen Grund darin, dass die Diskriminierungsbehauptungen von der Kl. zul\u00e4ssig bestritten und seitens der darlegungspflichtigen Bekl. beweislos geblieben sind.<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>F\u00fcr die angeblichen Kreuzlizenzen beziehen sie sich ausschlie\u00dflich auf die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens, welches offensichtlich keine Aufkl\u00e4rung bringen kann. Nachdem es um vertragliche Absprachen zwischen verschiedenen Unternehmen geht, kommt von vornherein lediglich ein Zeugenbeweis in Betracht, der von den Bekl. indessen nicht angeboten wird. Die Bekl. beziehen sich auch nicht auf schriftliche Vertragsunterlagen \u00fcber die Kreuzlizenzierungen, f\u00fcr deren Vorhandensein auch sonst jegliche Anhaltspunkte fehlen. Ein Urkundenbeweis kommt von daher ebenso wenig in Betracht wie eine &#8211; von Amts wegen m\u00f6gliche &#8211; Vorlageanordnung nach \u00a7\u00a7 142, 144 ZPO. Sie liefe \u00fcberdies auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinaus, nachdem nicht vorgetragen ist, auf Grund welcher tragf\u00e4higen Erkenntnisse die Bekl. zu der Annahme gekommen sind, die Poolmitglieder h\u00e4tten sich wechselseitig Freilizenzen einger\u00e4umt. Der gleiche Einwand ist gegen\u00fcber dem Verlangen der Bekl. zu erheben, die Kl. m\u00f6ge s\u00e4mtliche Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber zum MPEG 2-Standard geh\u00f6rende Patente einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6renden Lizenzabrechnungen vorlegen, die mit einem in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen Presswerk abgeschlossen worden sind. Es steht nicht zur Darlegungs- und Beweislast der Kl., dass Presswerke von der MPEG LA LLC gleich behandelt werden; vielmehr ist es umgekehrt Sache der Bekl., eine Ungleichbehandlung in wenigstens einem Fall darzutun. Insofern gen\u00fcgen keine blo\u00dfen Verd\u00e4chtigungen, sondern belastbare Tatsachen, die eine Nichtzahlung von Lizenzgeb\u00fchren mindestens wahrscheinlich machen. Solche Umst\u00e4nde werden von den Bekl. nicht aufgezeigt, und zwar schon deshalb nicht, weil substantiiert lediglich zur eigenen Kostenstruktur der Bekl. zu 1 vorgetragen wird, die nicht ohne weiteres aussagekr\u00e4ftig f\u00fcr die gesamte Branche ist. Selbst wenn die Kosten- und Gewinnsituation der Bekl. zu 1 Lizenzzahlungen in der dem Standard-Lizenzvertrag entsprechenden H\u00f6he nicht zulassen sollte, bedeutet dies deshalb noch keineswegs, dass die Verh\u00e4ltnisse bei den \u00fcbrigen Presswerken gleichgelagert sind, so dass die Annahme in Betracht zu ziehen w\u00e4re, dass solche Lizenzzahlungen &#8211; wie behauptet &#8211; auch tats\u00e4chlich nicht geleistet werden.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Was den DVD-Hersteller SX betrifft, ist der Kammer aus einem parallelen Verletzungsverfahren bekannt, dass dieser zwischenzeitlich im Vergleichswege eine Lizenz zu den Bedingungen des Standard-Vertrages genommen hat.<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>F\u00fcr die behaupteten Vorzugskonditionen der Firma X hat die durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme keinen stichhaltigen Beleg erbracht. Eigenem Bekunden zufolge hat der Zeuge K\u00fcstner keine Vertragsurkunde eingesehen, mit der der Firma X &#8211; abweichend vom Inhalt der seitens der Kl. vorgelegten Vertragsurkunden &#8211; von der MPEG LA LLC eine Maximallizenz der behaupteten Art einger\u00e4umt worden ist. Er gibt lediglich an, am 16.11.2004 bei der X in London ein an diese gerichtetes Schreiben der Firma Thomson gesehen zu haben. In dem Brief, dessen genauer Wortlaut dem Zeugen nicht erinnerlich war, sei von einer Vereinbarung die Rede gewesen, derzufolge f\u00fcr die europ\u00e4ische DVD-Produktion eine Jahres-MPEG-Lizenzgeb\u00fchr von 2.000.000 US-Dollar \u201ezu kalkulieren\u201c sei. Dass die besagte Summe als maximaler Betrag ausgewiesen gewesen sei, hat der Zeuge auf Nachfrage nicht best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Mit dem geschilderten Inhalt vermag die Aussage den Beweis f\u00fcr eine Vorzugsbehandlung der Firma X nicht zu erbringen. Eine erste Unw\u00e4gbarkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Zeuge lediglich von einer Mitteilung \u00fcber den Vertragsinhalt berichtet. Insofern ist die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass die Mitteilung auf einem unzutreffenden Verst\u00e4ndnis des tats\u00e4chlich Vereinbarten beruht. Selbst wenn dieses Bedenken jedoch zur\u00fcckgestellt wird, kann die von dem Zeugen bekundete Aussage, f\u00fcr die MPEG-Lizenzgeb\u00fchren seien pro Jahr 2.000.000 US-Dollar \u201ezu kalkulieren\u201c, zwanglos und sogar naheliegend als blo\u00dfe Voraussage dar\u00fcber verstanden werden, auf welchen Betrag sich die Vertragslizenzgeb\u00fchren bei Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr den europ\u00e4ischen Raum in Aussicht genommenen St\u00fcckzahlen wahrscheinlich summieren werden &#8211; und deshalb in die Finanzplanung von X einzustellen sind. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis k\u00f6nnte sich allenfalls dann verbieten, wenn das europ\u00e4ische Produktionsvolumen von X bei Anwendung der Vertragsst\u00fccklizenz einen \u00fcber 2.000.000 US-Dollar hinausgehenden Betrag sicher h\u00e4tte erwarten lassen. Daf\u00fcr fehlen indessen zureichende Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht aus den von der Kl. f\u00fcr die X mitgeteilten Lizenzzahlungen von mehr als 100.000.000 US-Dollar seit 1.01.2003. Zum einen betrifft der Lizenzbetrag die weltweite DVD-Produktion und nicht nur den europ\u00e4ischen Raum; zum anderen schlie\u00dft sie s\u00e4mtliche Konzerngesellschaften ein, w\u00e4hrend sich das von dem Zeugen erw\u00e4hnte Schreiben wahrscheinlich nur auf die britische Technicolorgesellschaft und deren Produktion bezieht. F\u00fcr etwas anderes fehlen jedenfalls Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Sichere R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Einr\u00e4umung einer Maximallizenz l\u00e4sst ebenso wenig die Bemerkung des Zeugen zu, bei der Bewerbung um Pressauftr\u00e4ge der Firma X (welche diese aus Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnden nicht selbst habe ausf\u00fchren und deshalb an dritte Firmen vergeben habe) seien die Angebotspreise ohne Ber\u00fccksichtigung einer 3C-, 4C-, MPEG- und DVA-Lizenz auszuweisen gewesen. Hintergrund f\u00fcr diese Vorgehensweise kann ohne weiteres gewesen sein, dass X die Lizenzgeb\u00fchren in F\u00e4llen der Drittvergabe von Pressauftr\u00e4gen selbst wie f\u00fcr von in eigenen Fertigungsst\u00e4tten hergestellte DVD`s abf\u00fchrt und deswegen &#8211; zurecht &#8211; nicht bereit ist, die betreffenden Lizenzgeb\u00fchren als Teil der Verg\u00fctung f\u00fcr die ausgelagerte Produktion nochmals (mithin doppelt) zu zahlen. Voreilige gegenteilige Schl\u00fcsse verbieten sich vorliegend um so mehr, als es die Bekl. durch Benennung der verantwortlichen von X als Zeugen in der Hand gehabt h\u00e4tten, den Sachverhalt einer weiteren Aufkl\u00e4rung zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(d)<\/p>\n<p>Soweit die Bekl. &#8211; pauschal &#8211; behaupten, die polnische Firma Takt zahle, sofern sie Lizenznehmerin der MPEG LA LLC sei, jedenfalls nicht die St\u00fccklizenzgeb\u00fchr von 0,03 US-Dollar, und hierzu Zeugenbeweis anbieten, ist dem nicht weiter nachzugehen. Die Bekl. tragen nicht vor, welche Lizenzbedingungen der Firma X statt dessen einger\u00e4umt worden sein sollen. Dies ist jedoch rechtlich erheblich, weil eine Diskriminierung beispielsweise zu verneinen w\u00e4re, wenn zwar ein verringerter Lizenzsatz ab einer bestimmten St\u00fcckzahl vereinbart worden w\u00e4re, die tats\u00e4chliche Produktionskapazit\u00e4t des Lizenznehmers es jedoch ausschlie\u00dfen w\u00fcrde, in den Genuss dieser Verg\u00fctungsregelung zu kommen. Nachdem die Bekl. sich zu der Art der angeblichen Vorzugsbehandlung nicht weiter verhalten, liefe eine Vernehmung der benannten Zeugen darauf hinaus, rechtserheblichen Tatsachenvortrag, der von den Bekl. zu leisten w\u00e4re, im Wege der Beweisaufnahme erst zu Tage zu f\u00f6rdern. Solches ist prozessual unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(e)<\/p>\n<p>Fehl geht der von den Bekl. erst im Verhandlungstermin vom 31.10.2006 (4b O 508\/05) vorgebrachte Hinweis auf ein Schreiben der MPEG LA LLC vom 15.11.2004 an die X. Soweit das Dokument unter Ziffer (7) Regelungen zur Lizenzzahlung in F\u00e4llen von Kunden-Retouren enth\u00e4lt, ergibt sich hieraus schon deshalb keine Bevorzugung eines einzelnen Lizenznehmers am MPEG 2-Standard, weil die Kl. unwidersprochen vorgetragen hat, dass das besagte Schriftst\u00fcck allen Lizenznehmern nach Abschluss des MPEG 2-Standard-Lizenzvertrages \u00fcbermittelt wird. Best\u00e4tigt wird diese Behauptung durch die Eingangsbemerkung des Schreibens, in der ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass dem Lizenznehmer im Hinblick auf die Vollziehung der vertraglichen Lizenz Hinweise zum Verst\u00e4ndnis und zur Handhabung verschiedener Vertragsklauseln durch die X gegeben werden. \u00dcbereinstimmend ist auch am Ende des Schreibens davon die Rede, dass es sich bei den Auslegungshinweisen und Durchsetzungsgepflogenheiten um eine Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag handelt. Die unmittelbar vorangehende Bemerkung, wonach sich der Lizenznehmer auf die im Schreiben vom 15.11.2004 niedergelegten Interpretationen bereits bei Abschluss des Lizenzvertrages verlassen hat, bringt nicht mehr zum Ausdruck, als dass es sich um Inhaltsbestimmungen handelt, die f\u00fcr das Vertragsverh\u00e4ltnis von Anfang an gelten sollen und mithin keinen erst nachtr\u00e4glich in Kraft tretenden Regelungsgehalt darstellen. Ungeachtet all dessen gibt der Sachvortrag der &#8211; f\u00fcr den Tatbestand einer Ungleichbehandlung beweispflichtigen &#8211; Bekl. nicht her, wann der Lizenzvertrag zwischen der X und der X zustande gekommen ist. Allein deswegen ist die Behauptung der Kl. unwiderlegt, dass das Anschreiben vom 15.11.2004 nach &#8211; und nicht vor &#8211; dem Abschluss des Lizenzvertrages datiert. Wird aber das Erl\u00e4uterungsschreiben nicht im Vorfeld versandt, so k\u00f6nnen die Bekl. auch nichts daraus herleiten, dass ihnen im Zuge der &#8211; ergebnislosen &#8211; Lizenzverhandlungen mit der X ein derartiges Schreiben nicht vorgelegt worden ist. Prozessual unbeachtlich ist gleichfalls das im Schriftsatz vom 6.11.2006 enthaltende Beweisangebot der Bekl. dahingehend, \u201e den Zeugen X ( dazu zu vernehmen, dass X Lizenznehmern wie beispielsweise X Vorzugskonditionen, n\u00e4mlich Lizenzgeb\u00fchrenerleichterungen, einger\u00e4umt hat. \u201e Der Beweisantritt ist auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung gerichtet, nachdem die Bekl. nicht angeben, welche \u201eLizenzgeb\u00fchrenerleichterungen\u201c genau den besagten Firmen gew\u00e4hrt worden sein sollen. Im Zusammenhang mit dem Beweisangebot wird weder die angebliche Maximallizenz von 2.000.000 US-Dollar erw\u00e4hnt noch sonst eine konkrete Vertragsregelung benannt, welche die Firmen X und X gegen\u00fcber den anderen Lizenznehmern besser stellen w\u00fcrde. Die begehrte Vernehmung liefe somit darauf hinaus, rechterhebliche Tatsachen, die von den Bekl. vorzutragen gewesen w\u00e4ren, erst mit Hilfe des Zeugen zu ermitteln. Dazu ist das Beweisrecht der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>(f)<\/p>\n<p>Zugunsten der Bekl. kann schlie\u00dflich unterstellt werden, dass die X &#8211; was die Bekl. allein konkret vorgetragen haben &#8211; am 10.10.2005 der X ein Angebot f\u00fcr die Pressung von X zu einem Betrag von 0,19 EUR (DVD 5) und 0,20 EUR (DVD 9) unterbreitet hat. Aus dieser Preisgestaltung allein l\u00e4sst sich nicht die tatrichterliche Feststellung (i.S. eines jeden anderen Geschehensablauf vern\u00fcnftigerweise ausschlie\u00dfenden Sachverhaltes) ableiten, dass die X von einer Lizenzzahlungspflicht freigestellt sein muss. Vielmehr ist die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass die X nur auf Grund einer \u00fcberdurchschnittlich g\u00fcnstigen und auch den Verh\u00e4ltnissen bei der Bekl. zu 1 \u00fcberlegenen betrieblichen Kostenstruktur zu dem besagten Angebot in der Lage war. Des weiteren ist denkbar, dass es sich bei dem Angebot um eine vereinzelte Aktion zu Zwecken des Preisdumpings ohne eigenen nennenswerten Gewinnaufschlag gehandelt hat. Zumindest bietet das Vorbringen der Bekl. keine Grundlage daf\u00fcr, eine derartige Sachverhaltsgestaltung von vornherein auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Eine Ungleichbehandlung liegt tatbestandlich nicht nur vor, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber einzelnen Lizenzsuchern vertragliche Vorzugskonditionen einr\u00e4umt, die er anderen verweigert, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn er seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber Verletzungsklage erhebt, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung seines Schutzrechts gew\u00e4hren l\u00e4sst. In ihren faktischen Auswirkungen bedeutet eine solche Prozessstrategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltliche, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen einger\u00e4umt werden. Nicht jede \u00fcber einen gewissen Zeitraum objektiv unterlassene Verletzungsklage rechtfertigt allerdings den Vorwurf der Diskriminierung. Ein \u201eMissbrauch\u201c setzt vielmehr voraus, dass es sich bei dem verschonten Konkurrenten um einen dem Schutzrechtsinhaber bekannten oder lediglich infolge Verletzung der Marktbeobachtungspflicht unbekannten Verletzer handelt, gegen den vorzugehen dem Patentinhaber nach den gesamten Umst\u00e4nden &#8211; zu denen beispielsweise der Umfang der Benutzungshandlungen und die Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten im Verfolgungsland z\u00e4hlen &#8211; zuzumuten ist. Im Interesse der kartellrechtlich gebotenen Gleichbehandlung ist die Zumutbarkeitsschwelle freilich nicht allzu hoch anzusetzen.<\/p>\n<p>Ausgehend von den dargelegten Grunds\u00e4tzen ist das Vorbringen der Bekl. nicht geeignet, einen Diskriminierungstatbestand auszuf\u00fcllen. Die Kl. hat eine namentliche Liste von weltweit insgesamt 1063 Lizenznehmern der X vorgelegt und erl\u00e4uternd ausgef\u00fchrt, dass sich unter den Lizenznehmern 114 Presswerke mit einem Marktanteil von 88 % befinden, wobei es sich in 44 F\u00e4llen um in Europa beheimatete Unternehmen handelt. Die Bekl. machen demgegen\u00fcber zwar geltend, dass in Europa mehr als 100 Presswerke aktiv seien, ohne diese Behauptung jedoch n\u00e4her zu konkretisieren. Abgesehen von der polnischen Firma X, die jedoch ausweislich Ziffer 911 der vorliegenden Liste Lizenznehmerin der MPEXist, und der ebenfalls in Polen ans\u00e4ssigen X, die unstreitig nicht zu den Lizenznehmern der X geh\u00f6rt, haben die Bekl. kein einziges Presswerk namhaft gemacht, das, ohne im Besitz einer Lizenz zu sein, unbeanstandet vom MPEG 2-Standard Gebrauch macht. Nur mit entsprechend spezifizierten, f\u00fcr die Kl. einlassungsf\u00e4higen Angaben h\u00e4tten die Bekl. indessen ihrer Darlegungslast daf\u00fcr gen\u00fcgen k\u00f6nnen, dass die Mitglieder des MPEG 2-Pools Benutzer des Standards ungleich behandeln, indem sie Patentverletzungen des von ihnen in die Verwaltung der MPEG LA LLC gegebenen Technologiepools missbr\u00e4uchlich dulden. Nur soweit sich die Bekl. auf die Aktivit\u00e4ten der lizenzfreien X beziehen, hat ihr Vortrag hinreichende Substanz. Mit der Bezugnahme auf das von den Bekl. \u00fcberreichte Angebotsschreiben ergibt jedoch das eigene Vorbringen der Bekl., dass die X &#8211; Gegenteiliges wird zumindest nicht konkret vorgetragen &#8211; erst seit Februar 2006 auf dem europ\u00e4ischen Markt t\u00e4tig ist, wobei die betreffenden Angebotsunterlagen weder (z.B. im Internet) \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich waren noch an die X oder eines der Poolmitglieder adressiert sind, sondern an die X in X versandt wurden. Bei dieser Sachlage ist die Einlassung der Kl. glaubhaft und zur Ausr\u00e4umung des Diskriminierungsvorwurfs ausreichend, dass sie von den Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten der X erst im Mai 2006 erfahren und daraufhin die zur Rechtsverfolgung gegen die X notwendigen Schritte eingeleitet hat. Nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vorbringen der Kl. im Verhandlungstermin vom 31.10.2006 sind in der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischenzeitlich etwa zehn Schreiben ausgetauscht. F\u00fcr den Fall des Scheiterns der Verhandlungen hat die Kl. angek\u00fcndigt, selbstverst\u00e4ndlich auch ein gerichtliches Vorgehen in Erw\u00e4gung zu ziehen. Dass diese Ank\u00fcndigung ernsthaft ist, wird nicht nur durch die bei der Kammer gegen ein anderes deutsches Presswerk anh\u00e4ngigen Verletzungsklagen gest\u00fctzt, die zwischenzeitlich durch Vergleich beendet sind, sondern findet seine Best\u00e4tigung zus\u00e4tzlich in den dar\u00fcber hinaus auch in der Vergangenheit vor dem LG D\u00fcsseldorf gegen verschiedene europ\u00e4ische Presswerke gef\u00fchrten Patentverletzungsstreitigkeiten.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Bei dem gefundenen Resultat geht der Einwand der Bekl., es sei kartellrechtswidrig, dass in den bei dem LG D\u00fcsseldorf zeitgleich eingereichten Klagen insgesamt 15 Patente aus dem MPEG 2-Technologiepool gegen sie &#8211; die Bekl. &#8211; geltend gemacht w\u00fcrden, bereits im Ansatz fehl. Wie dargelegt, weigern sich die Bekl., den Standard-Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen. Nachdem rechtliche Bedenken gegen die Lizenzbedingungen &#8211; wie dargelegt &#8211; nicht aufgezeigt worden sind, so dass den Bekl. eine Lizenznahme zu den ihnen angebotenen Bedingungen zumutbar war, ist es das gesetzlich verbriefte Recht eines jeden Patentinhabers, Anspr\u00fcche wegen der widerrechtlichen Verletzung seines Patents notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Dass dies vorliegend abgestimmt in einer Prozessserie geschieht, ist weder unter kartellrechtlichen noch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden; die Klageerhebungen sind insbesondere nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Vielmehr verh\u00e4lt es sich gerade umgekehrt: Die Argumentation der Bekl. l\u00e4uft darauf hinaus, dass die Schutzrechtsinhaber die fortgesetzt patentverletzenden Handlungen der Bekl. hinnehmen sollen, obwohl die Bekl. eine Lizenz zu angemessenen und gleichen Bedingungen nicht nehmen wollen. Eine derartige Konsequenz &#8211; welche die Bekl. in anderem Zusammenhang selbst als kartellrechtswidrig brandmarken &#8211; ist schlechterdings unhaltbar.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Klageanspr\u00fcche im zuerkannten Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl. wendet sich nicht gegen die von der Bekl. zu 1 unstreitig hergestellten und vertriebenen DVD`s mit codierten Videodaten bzw. Videofilmen. Gegenstand ihres Angriffs sind allein die zur Pressung der DVD`s notwendigen Vorlagen, n\u00e4mlich die \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c, \u201eMaster\u201c und\/oder \u201eStamper\u201c. Als Verletzer ist die Bekl. zu 1 insoweit zun\u00e4chst deshalb anzusehen, weil sie die patentierte Erfindung durch das Pressen von \u201eStampern\u201c und DVD`s selbst unberechtigt benutzt hat, wobei als taugliche Benutzungshandlungen gem. \u00a7 9 I Satz 2 Nr. 3 PatG das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen oder zu diesen Zwecken entweder Einf\u00fchren oder Besitzen in Betracht kommen. Dar\u00fcber hinaus muss sich die Bekl. zu 1 die Handlungen der X zurechnen lassen. Die Bekl. zu 2 und zu 3) haften auf Grund ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als Mitt\u00e4ter (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 &#8211; Miss 17) gem. \u00a7 831 BGB pers\u00f6nlich in demselben Umfang wie die Bekl. zu 1<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der eigenen Herstellungs- und Vertriebsaktivit\u00e4ten der Bekl. zu 1 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Bekl. zu 1 von ihren Auftraggebern direkt oder von einem Authoring-Studio als Pressvorlage \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c oder \u201eMaster\u201c erh\u00e4lt. Mittels dieser Vorlagen, welche die Bekl. zu 1 in ihrem Presswerk nicht selbst produziert, erstellt die Bekl. zu 1 einen \u201eGlassmaster\u201c, aus dem ein \u201eStamper\u201c angefertigt wird, welcher schlie\u00dflich zur Vervielf\u00e4ltigung der DVD`s dient.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Bei der geschilderten Sachlage ist in Bezug auf die streitbefangenen \u201e Stamper \u201e ein Gebrauchen gegeben. Letzteres unternimmt die Bekl. zu 1, wenn sie die \u201eStamper\u201c bestimmungsgem\u00e4\u00df dazu verwendet, DVD`s mit \u00fcbereinstimmendem Dateninhalt in Serie zu pressen. Gleicherma\u00dfen trifft auf die Bekl. zu 1 die Handlungsalternative des Besitzes zu. Die nach wirtschaftlichen Kriterien erforderliche tats\u00e4chliche Sachherrschaft (Benkard, aaO, \u00a7 9 Rn. 48; Busse, aaO, \u00a7 9 Rn. 82; Schulte, aaO, \u00a7 9 Rn. 50) muss zwar zum Zwecke der in \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genannten Benutzungshandlungen erfolgen, was nicht mit Bezug auf das Herstellen der \u201eStamper\u201c durch die Bekl. zu 1 bejaht werden kann, weil der Besitz des Erzeugnisses gedanklich zwingend dem Herstellen nachfolgt, so dass, wenn die Sache bereits hergestellt ist, nicht mehr von einem Besitz zum Zwecke der Herstellung gesprochen werden kann (Busse, aaO, \u00a7 9 Rn. 82). Die Bekl. zu 1 besitzt die von ihr hergestellten \u201eStamper\u201c jedoch, um sie im obigen Sinne als Pressvorlage zu gebrauchen.<\/p>\n<p>Nicht festzustellen ist demgegen\u00fcber ein Anbieten, Inverkehrbringen und Einf\u00fchren der \u201eStamper\u201c.<\/p>\n<p>Als Anbieten i.S. des \u00a7 9 PatG ist jedwede wirtschaftlich zu betrachtende Handlung anzusehen, die das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patentes stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern soll. Ausreichend ist eine Handlung, die einem bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Gebrauchs\u00fcberlassung beabsichtigt ist, und die den Empf\u00e4nger anregen soll, das Erzeugnis, das von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben (BGH, Mitt 2005, 372 &#8211; Radsch\u00fctzer; 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; 1970, 358 &#8211; Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417; Benkard, aaO, \u00a7 9 Rn. 41; Busse, aaO, \u00a7 9 Rn. 72; Schulte, aaO, \u00a7 9 Rn. 45).<\/p>\n<p>Eine derartige Handlung ist mit Blick auf den \u201eStamper\u201c nicht zu erkennen. Die Bekl. selbst haben ein Anbieten ausdr\u00fccklich bestritten und geltend gemacht, die \u201eStamper\u201c nur zu internen Zwecken, n\u00e4mlich der Vervielf\u00e4ltigung von DVD`s, zu verwenden. Die Kl. ist dem nicht entgegen getreten. Ein Sachvortrag dazu, worin eine Angebotshandlung in Bezug auf den \u201eStamper\u201c gesehen werden k\u00f6nnte, fehlt. Die Kl. beschr\u00e4nkt sich statt dessen auf Ausf\u00fchrungen zu einer Beteiligung der Bekl. an einem Angebot der von der X bereitgehaltenen Dienstleistung \u201eAuthoring und Digitalisierung\u201c. Der von der Bekl. zu 1 hergestellte \u201eStamper\u201c ist jedoch unstreitig kein Bestandteil dieser Leistung. Auch aus den bei der Akte befindlichen Unterlagen &#8211; dem Bestellvorgang \u201eArtmedia\u201c oder den diversen Internetausz\u00fcgen &#8211; ist nicht zu ersehen, dass der \u201eStamper\u201c zu anderen als den von den Bekl. erl\u00e4uterten \u201einternen\u201c Zwecken erstellt und gebraucht wird, dass er beispielsweise bestimmungsgem\u00e4\u00df das Presswerk der Bekl. zu 1 verlassen und\/oder von den Kunden selbst benutzt werden soll. Vielmehr legt die Internetseite X einen gegenteiligen Schluss nahe. AaO (1. Absatz) hei\u00dft es, dass ein Muster der Master-DVD an die Kunden gesandt und sodann ein Masterband erzeugt wird, das die Kunden einem Presswerk zur Verf\u00fcgung stellen bzw. bei der X pressen lassen k\u00f6nnen. In Aussicht genommen wird mithin (nur) eine Ver\u00e4u\u00dferung oder eine Gebrauchs\u00fcberlassung des \u201eMasters\u201c und\/oder des \u201eMasterbandes\u201c; nicht hingegen eine solche des \u201eStampers\u201c. Der Letztere ist somit zwar eine notwendiger Bestandteil des Herstellungsverfahrens f\u00fcr das Enderzeugnis \u201eDVD\u201c; ihm kommt jedoch au\u00dferhalb des Presswerkes keine eigene, selbst\u00e4ndige Bedeutung als handelbares \u201eProdukt\u201c zu.<\/p>\n<p>Aus \u00e4hnlichen Erw\u00e4gungen scheitert die Annahme eines Inverkehrbringens, das den \u00dcbergang der tats\u00e4chlichen Verf\u00fcgungsgewalt an dem patentierten Erzeugnis bzw. dem unmittelbaren Verfahrenserzeugnis in einer Weise voraussetzt, dass der Dritte das Erzeugnis benutzen kann (Benkard, aaO, \u00a7 9 Rn. 44; Busse, aaO, \u00a7 9 Rn. 77; Schulte, aaO, \u00a7 9 Rn. 46). F\u00fcr derartiges fehlen im Sachvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Kl. Anhaltspunkte. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Bekl. werden die \u201eStamper\u201c lediglich im eigenen Presswerk als Vorlage verwendet. Ein \u00dcbergang der Sachherrschaft an oder eine Benutzung durch die Kunden der Bekl. zu 1 ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Handlungsalternative des Einf\u00fchrens fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Nicht herangezogen werden kann in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Bekl. zu 1 in \u00d6sterreich und der Schweiz Kundenkontakte unterh\u00e4lt. Unstreitig erh\u00e4lt die Bekl. zu 1 von ihren Auftraggebern (niemals) \u201eStamper\u201c; diese werden von ihr vielmehr selbst im Inland angefertigt.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>F\u00fcr die als Pressvorlage dienenden \u201e DLT-Tapes \u201e, \u201e DVD-R`s \u201e oder \u201e Master \u201e ergibt sich eine vergleichbare Rechtslage. Sie werden unstreitig nicht in dem Presswerk der Bekl. zu 1 hergestellt, sondern von den Kunden bzw. den Authoring-Studios bereitgestellt und an die Bekl. zu 1 \u00fcbergeben. Ebenso wenig bietet die Bekl. zu 1 die Herstellung dieser \u201eMaster\u201c bzw. die erstellten \u201eMaster\u201c an; sie bringt sie selbst auch nicht in Verkehr. Die Bekl. zu 1 liefert lediglich das fertige Endprodukt (DVD`s) aus.<\/p>\n<p>Die Bekl. zu 1 gebraucht jedoch die \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c oder \u201eMaster\u201c, weil sie als Vorlage f\u00fcr den \u201eStamper\u201c dienen, welcher wiederum als \u201eStempel\u201c das Pressen der DVD`s erm\u00f6glicht. Die Bekl. zu 1 besitzt die \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c oder \u201eMaster\u201c auch zu dem Zweck, sie zu gebrauchen. Anders als bei den \u201eStampern\u201c ist zudem ein Einf\u00fchren anzunehmen. Die Bekl. zu 1 arbeitet nicht nur mit\/f\u00fcr die in Deutschland ans\u00e4ssige X eigenem Vorbringen zufolge verf\u00fcgt sie vielmehr \u00fcber verschiedene Kunden, wobei zu ihrem Vertriebsgebiet auch die Schweiz und \u00d6sterreich geh\u00f6ren. Vor diesem Hintergrund ist eine grenz\u00fcberschreitende Gebrauchs\u00fcberlassung eines von einem dort ans\u00e4ssigen Kunden gefertigten \u201eMasters\u201c an die Bekl. zu 1 zum Zwecke der Serienpressung m\u00f6glich und wahrscheinlich.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Eine Haftung der Bekl. ergibt sich ferner unter Zurechnungsgesichtspunkten (\u00a7 830 BGB) f\u00fcr die von der X vorgenommene Herstellung und den Vertrieb von \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und \u201eMaster\u201c.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Anwendung des \u00a7 830 BGB ist es ohne Belang, ob von einer Mitt\u00e4terschaft oder einer Beihilfe auszugehen ist, denn beide Teilnahmeformen werden nach \u00a7 830 II BGB i.S. einer umfassenden wechselseitigen Zurechnung der jeweiligen Tatbeitr\u00e4ge deliktsrechtlich gleich behandelt. Es gen\u00fcgt deswegen die Feststellung, dass die einzelnen Beteiligten neben der Kenntnis der Tatumst\u00e4nde wenigstens in groben Z\u00fcgen den jeweiligen Willen haben, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuf\u00fchren oder sie als fremde Tat zu f\u00f6rdern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausf\u00fchrung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung f\u00f6rdert und f\u00fcr diese relevant ist (BGH, NJW 1998, 377; BGHZ 89, 383). F\u00fcr den Bereich des Patentrechts hat der BGH in Ansehung dieser Grunds\u00e4tze jede Form der Teilnahme an einer Patentverletzung zur Haftungsbegr\u00fcndung ausreichen lassen (BGH, GRUR 2004, 845 &#8211; Drehzahlermittlung) und jeden, der in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat-kausal an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Patentverletzung mitgewirkt hat, als Verletzer angesehen, wobei auch die Unterst\u00fctzung oder Ausnutzung einer Patentverletzungshandlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen\u00fcgt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche M\u00f6glichkeit zur Verhinderung dieser Handlungen hatte (BGH, NJW 2000, 213 &#8211; R\u00e4umschild; GRUR 1995, 62 &#8211; Betonerhaltung).<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Eine Teilnahme der Bekl. an den Patentverletzungshandlungen der X kann allerdings nicht allein mit dem Umstand begr\u00fcndet werden, dass die Bekl. zu 1 mit 51 % der Aktien Mehrheitsgesellschafterin der AG ist und\/oder der Bekl. zu 2 nicht nur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Bekl. zu 1, sondern zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der X ist. Hierdurch haben weder die Bekl. zu 1 noch der Bekl. zu 2 willentlich und ad\u00e4quat-kausal an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Patentverletzung mitgewirkt bzw. eine solche gef\u00f6rdert und damit einen eigenen Haftungsgrund gesetzt (vgl. BGH, NJW 2000, 213 &#8211; R\u00e4umschild).<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 76 I, 77 I AktG obliegt die Leitung der Aktiengesellschaft und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eigenverantwortlich dem Vorstand, welcher die Gesellschaft gem. \u00a7 78 AktG nach au\u00dfen vertritt. Der Vorstand ist mithin im Rahmen seiner Leitungskompetenz f\u00fcr die Unternehmensplanung, -koordination, -kontrolle und die Besetzung der F\u00fchrungsstellen und im Rahmen seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr jedwede tats\u00e4chliche oder rechtliche T\u00e4tigkeit der Aktiengesellschaft zust\u00e4ndig. Sowohl die Leitungsfunktion wie auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsfunktion \u00fcbt der Vorstand in eigener Befugnis und nach eigenem Ermessen aus. Er ist an Weisungen anderer Gesellschaftsorgane nicht gebunden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Aufsichtsrat, der gem. \u00a7 111 I AktG auf \u00dcberwachungst\u00e4tigkeiten beschr\u00e4nkt ist. Ma\u00dfnahmen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung k\u00f6nnen ihm nicht \u00fcbertragen werden (\u00a7 111 IV Satz 1 AktG). Obwohl der Aufsichtsrat insbesondere auf eine rechtm\u00e4\u00dfige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu achten hat, steht ihm trotz der M\u00f6glichkeit, bestimmte T\u00e4tigkeiten des Vorstandes zu verhindern oder die in \u00a7 111 AktG genannten Einzelma\u00dfnahmen zu ergreifen, kein Weisungsrecht zu, mit dem er positiv bestimmte Ma\u00dfnahmen durchsetzen k\u00f6nnte. Ebenso weisungsfrei ist der Vorstand gegen\u00fcber Aktion\u00e4ren. Diese verm\u00f6gen nur dann auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Unternehmensleitung Einfluss zu nehmen, wenn sie herrschendes Unternehmen sind und ein Beherrschungsvertrag gem. \u00a7\u00a7 308, 291 besteht oder wenn sie infolge Eingliederung der Aktiengesellschaft zur Hauptgesellschaft geworden sind, \u00a7 323 I AktG (H\u00fcffer, AktG, 6. Aufl., \u00a7 76 Rn. 10 f., 18 f.; \u00a7 111 Rn. 6 ff.). Das blo\u00dfe Bestehen eines Beherrschungsverh\u00e4ltnisses i.S. von \u00a7 17 AktG, wie es hier vermutet wird, reicht daf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dessen k\u00f6nnen die bestehenden Verflechtungen zwar bei der Frage, welche Kenntnisse und welches Wissen die Bekl. zu 1 als Mehrheitsaktion\u00e4rin und der Bekl. zu 2 als Aufsichtsratsvorsitzender hatten, von Bedeutung sein. Beiden sind der Unternehmensgegenstand der X und die von dieser erbrachten Dienstleistungen bestens bekannt. Allein auf Grund ihrer Stellung als Aktion\u00e4rin bzw. Vorsitzender des Aufsichtsrates haben sie jedoch keinen (positiven) Einfluss auf die konkrete Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und -leitung. Gerade davon sind sie ausgeschlossen, weil beide &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Gesch\u00e4ftsleitung &#8211; in der alleinigen Verantwortung des einzigen Vorstands A. Kaben liegen. Dass die Bekl. zu 1 mit der X einen Beherrschungsvertrag geschlossen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Mit dem unter der Adresse <a title=\"www.ods-deutschland.de\" href=\"http:\/\/www.ods-deutschland.de\/\">www.ods-deutschland.de<\/a> geschalteten Internetauftritt wirkt die Bekl. zu 1 indessen ad\u00e4quat-kausal an der Herbeif\u00fchrung einer Patentverletzung durch die X mit, weil die Herstellung und der Vertrieb der \u201eMaster\u201c hierdurch objektiv jedenfalls gef\u00f6rdert wird.<\/p>\n<p>Die genannte Internetseite ist ein Werbeauftritt der Bekl. zu 1. Unerheblich ist, dass die X die Eigent\u00fcmerin der dazugeh\u00f6rigen Domain ist und die Seite gestaltet hat. Abgesehen davon, dass der Adressenteil \u201eX\u201c das der Firma der Bekl. zu 1 vorangestellte K\u00fcrzel ist, hei\u00dft die Bekl. zu 1 unter Nennung ihrer Firmierung, ihrer Rufnummer und ihres Firmenlogos die Besucher der Internetseite willkommen. In dem unter \u201eAktuell\u201c aufgef\u00fchrten Hinweis wird sodann zu Beginn auch die Vertriebst\u00e4tigkeit der Bekl. zu 1 in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz beschrieben und die X lediglich als die insoweit f\u00fcr die Bekl. zu 1 t\u00e4tige Tochtergesellschaft benannt. Es folgt der Verweis auf das von der Bekl. zu 1 betriebene Presswerk. Dass all diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Bekl. zu 1 und ohne ihr Zutun bzw. ihre Zustimmung von der X erfolgt sind, ist nicht behauptet und erscheint vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Bekl. zu 1 und der X auch erfahrungswidrig.<\/p>\n<p>Die Bekl. zu 1 stellt auf der Internetseite die weitere &#8211; origin\u00e4re &#8211; Dienstleistung der X vor, indem sie diese als ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datentr\u00e4ger spezialisiertes Unternehmen sowie als eines der gr\u00f6\u00dften DVD-Authoring-Studios in Deutschland mit umfangreicher und langj\u00e4hriger Erfahrung in der Programmierung von DVD`s bezeichnet. Sie bewirbt die Dienstleistung ferner mit dem Hinweis, dass die X f\u00fcr die Produktion der DVD-Projekte eine Technologie \u201estate-of-the-art\u201c biete.<\/p>\n<p>Bereits mit dieser werbenden Vorstellung der X unterst\u00fctzt die Bekl. zu 1 deren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit als DVD-Authoring-Studio. Die Bekl. zu 1 &#8211; die unstreitig ein f\u00fcr das Pressen von DVD`s notwendiges Codierverfahren nicht selbst vornimmt &#8211; macht ihre Kunden auf die X aufmerksam und f\u00f6rdert hierdurch deren Angebot von \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und \u201eMaster\u201c. Die Unterst\u00fctzung ist um so nachhaltiger, als die Bekl. zu 1 ausschlie\u00dflich die X als Erbringerin der f\u00fcr den Pressvorgang erforderlichen Vorleistung in Form der Datencodierung und des Erstellens der Pressvorlagen benennt. Ein potentieller Kunde, der an die Bekl. zu 1 einen Auftrag f\u00fcr die Serienproduktion einer DVD vergeben will, wird damit zum einen auf das Erfordernis des Authorings und zum anderen auf ein einziges, bestimmtes (ihm bis dahin m\u00f6glicherweise nicht bekanntes) Authoring-Studio hingewiesen, von dem er die notwendigen Vorleistungen erbringen lassen kann &#8211; und soll.<\/p>\n<p>Verst\u00e4rkt wird die Bezugnahme auf die Leistungen der X durch das Setzen des Hyperlinks \u201eX\u201c auf der Internetseite. Klickt der Benutzer auf den Link, gelangt er unmittelbar auf die Seite X. Die Zugriffsm\u00f6glichkeit auf das Angebot der X wird damit bewusst und willentlich erleichtert; der Benutzer wird ohne weiteres in die Lage versetzt, die Internetseite der X zu finden und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zwar ist das Anbringen eines Hyperlinks f\u00fcr sich genommen zun\u00e4chst eine neutrale Handlung, die \u00e4hnlich einem textlichen Fundstellennachweis das Auffinden der Internetseite durch einen entsprechenden Verweis erleichtert; auch erkennt der Benutzer durch die Adresszeilen, dass er beim Anklicken des Hyperlinks die von ihm urspr\u00fcnglich aufgerufene Seite verl\u00e4sst und auf die Seite eines anderen Unternehmens wechselt (vgl. zur Haftung f\u00fcr Hyperlinks die zumeist zum Urheber- oder Kennzeichnungsrecht ergangenen Entscheidungen BGH, NJW 2004, 2158 &#8211; Sch\u00f6ner Wetten; 2004, 3102 &#8211; St\u00f6rerhaftung des Internet-Auktionshauses bei Fremdversteigerung; 2003, 3406 &#8211; Paperboy; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2005, 220 &#8211; Kennzeichenrelevante Handlung durch Verlinkung mit Gewinnspiel; LG Hamburg, NJW 1998, 3650; grunds\u00e4tzlich: Hoffmann, NJW 2005, 2595; ders. NJW 2004, 2569; M\u00fcKo-BGB Erg\u00e4nzungsband &#8211; 28.02.2005 Rn. 534 f.; Ott, WRP 2006, 691; Schreiber, WRP 2005, 442; Spindler, MMR 2002, 495; Stadler, JurPC Web-Dok. 2\/2003, I-95). Angesichts der Gesamtgestaltung der Internetseite X ist vorliegend jedoch jede Neutralit\u00e4t aufgegeben. Von Seiten der Bekl. zu 1 erfolgt eine gezielte, von Vorsatz getragene, direkte und ausschlie\u00dfliche Bezugnahme auf eine bestimmte Firma, deren Gegenstand bereits in der Bewerbung des eigenen Unternehmens herausgestellt wird. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs macht sich die Bekl. zu 1 den Inhalt der Internetseiten der X &#8211; und damit im Ergebnis deren patentverletzende Handlungen, auf denen die Bekl. zu 1 mit ihrer DVD-Pressung aufbaut &#8211; ersichtlich zu eigen. Der Bekl. zu 1 ist der Inhalt der Internetseiten der X und insbesondere die Verwendung des MPEG 2-Standards beim Authoring bekannt. Schon auf der eigenen Internetseite beschreibt die Bekl. zu 1, dass die X eine Technologie \u201estate-of-the-art\u201c verwendet. Hierunter ist jedenfalls auch der MPEG 2-Standard zu fassen, der &#8211; wie bereits die erste Seite des Internetauftritts der X erkennen l\u00e4sst &#8211; nicht nur bei den von ihr selbst hergestellten \u201eMastern\u201c Anwendung findet, sondern \u00fcber den Qualit\u00e4tstest auch dann, wenn die Kunden \u00fcber die X reine DVD-Pressungen abwickeln. Die auf der ersten Seite der X zu erkennenden Rubriken leiten den Benutzer hinsichtlich der beworbenen Dienstleistung \u201eAuthoring\u201c auf die Seite X, die den \u201eKomplettservice\u201c der X hinl\u00e4nglich beschreibt. Ausdr\u00fccklich findet dort eine Digitalisierung in das Format MPEG 2 Erw\u00e4hnung. Gleiches gilt f\u00fcr die Rubrik \u201eVideo Encoding\u201c.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Der von der Kl. vorgelegte Bestellvorgang betreffend die Firma Artmedia vom 19.07.2005 best\u00e4tigt die hier in Rede stehende Teilnahme.<\/p>\n<p>Den Unterlagen ist zun\u00e4chst die zwischen den Parteien unstreitige Vertriebst\u00e4tigkeit der X f\u00fcr von der Bekl. zu 1 gepresste DVD`s in Deutschland f\u00fcr die Zeit ab Juni 2005 zu entnehmen. Dar\u00fcber hinaus ist belegt, dass die Bekl. zu 1 an sie herangetragene (Klein-)Auftr\u00e4ge, bei denen die Kunden bereits \u00fcber Pressvorlagen verf\u00fcgen, auch zur technischen Bearbeitung an die X weiterleitet und diese somit automatisch einbindet. Es erfolgt nicht lediglich eine Weitergabe der Kontaktdaten. Denn bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis ist die Email-Adresse X der Bekl. zu 1 und nicht der X zuzurechnen. Dies folgt nicht nur aus der Verwendung des Firmenk\u00fcrzels der Bekl. zu 1, sondern gleicherma\u00dfen aus der Erw\u00e4hnung der besagten Email-Adresse auf der Internetseite der Bekl. zu 1 sowie schlie\u00dflich aus der Existenz der Email-Adresse X, die von der X im Schriftwechsel als eigene Email-Verbindung verwendet wird. Obwohl die Artmedia eine Anfrage an die Adresse der Bekl. zu 1 gerichtet hat, setzte sich die X ohne eine Weiterleitungsmitteilung mit ihr in Verbindung. Dies geschah nicht nur auf rein kaufm\u00e4nnischer Ebene, wie aus dem Internetauftritt der X folgt. Dort hei\u00dft es, dass die X seit Anfang Dezember 2003 alle DVD-Produktionen auf Qualit\u00e4t hinsichtlich Encoding, Authoring und Matering testet. Dieser Service stehe auch denjenigen zur Verf\u00fcgung, die reine Pressauftr\u00e4ge \u00fcber X abwickeln. Auch die \u201eMaster\u201c der Kunden werden mithin auf die korrekte MPEG 2-Codierung hin gepr\u00fcft. Die Pressvorlagen, die letztlich zu der Bekl. zu 1 gelangen, entsprechen folglich dem Standard.<\/p>\n<p>Durch die Weiterleitung eingehender Anfragen f\u00f6rdert die Bekl. zu 1 ebenfalls wissentlich und willentlich das von der X betriebene Authoring. Ob es dabei zu einem \u201eeigenen\u201c Vertragsverh\u00e4ltnis des Kunden mit der X kommt oder nicht, ist f\u00fcr die Frage der deliktischen Teilnahmehandlung ebenso unerheblich wie eine Unterscheidung zwischen Klein- und Gro\u00dfauftr\u00e4gen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Soweit die Kl. f\u00fcr ihre Pressungen nicht auf eine Zusammenarbeit mit der X zur\u00fcckgreift, sondern Unternehmen zu ihren Kunden z\u00e4hlt, die die notwendigen \u201eMaster\u201c in anderen Authoring-Studios herstellen lassen, scheidet eine Handlungszurechnung aus. Die Bekl. zu 1, die das fertige Endprodukt \u201eDVD\u201c presst, ist f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit zwar darauf angewiesen, dass sie die f\u00fcr die Pressung erforderlichen Vorlagen in Form von \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und \u201eMastern\u201c erh\u00e4lt. F\u00fcr die Hersteller der Pressvorlagen ist es &#8211; umgekehrt &#8211; unverzichtbar, dass die von ihnen gefertigten \u201eMaster\u201c einen Abnehmer finden. Die Vorlagen werden nicht auf Vorrat, sondern erst aus Anlass und im Zusammenhang mit einem konkreten Pressauftrag produziert. Beide &#8211; Presswerk und Authoring-Studio &#8211; sind so gesehen faktisch miteinander verbundene, in ihrem gesch\u00e4ftlichen Agieren aufeinander abgestimmte und ineinandergreifende Glieder eines Herstellungsablaufs. Ausschlie\u00dflich unter Kausalit\u00e4tsgesichtspunkten l\u00e4sst sich daher nicht bestreiten, dass die Bekl. zu 1 durch ihr Angebot zur DVD-Pressung und die damit einhergehende Nachfrage nach \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und \u201eMastern\u201c die Herstellung und das Angebot solcher patentverletzender \u201eVorprodukte\u201c f\u00f6rdert. Es kann dahinstehen, ob unter den gegebenen Umst\u00e4nden ein Zurechnungstatbestand schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen zu verneinen ist, weil die Bekl. zu 1 die \u201eMaster\u201c nicht selbst (als eine Art Generalunternehmer) bei den Authoring-Studios in Auftrag gibt, sondern die von dritter Seite (z.B. einer Filmgesellschaft oder dergleichen) bereitgestellten \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-R`s\u201c und \u201eMaster\u201c lediglich dazu verwendet, um &#8211; darauf aufbauend &#8211; ihre eigene gewerbliche Leistung (scil.: das Pressen der DVD`s) zu erbringen. Die Tatsache, dass die Bekl. zu 1 durch ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einen Bedarf nach Produkten schafft, die vorhersehbar von einem technischen Schutzrecht Gebrauch machen, k\u00e4me, weil das Authoring ohne weiteres unter dem Schutz einer Lizenz und damit rechtm\u00e4\u00dfig vorgenommen werden kann, in jedem Fall nur dann in Betracht, wenn den Bekl. vorgeworfen werden k\u00f6nnte, mit einem nicht lizenzierten Authoring-Studio zusammengearbeitet zu haben. Daf\u00fcr hat die Kl. nichts Substanzielles vorgetragen. Da nach ihren Darlegungen feststeht, dass Authoring-Studios zu den Lizenznehmern der MPEG LA LLC geh\u00f6ren, die genaue Anzahl der lizenzierten und der nicht lizenzierten Studios jedoch nicht mitgeteilt ist, verbietet sich auch die Annahme, nach der Lebenserfahrung und mit R\u00fccksicht auf die umfangreiche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Bekl. zu 1 k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass es in der Vergangenheit in mindestens einem Fall zu einer Verwendung unlizenzierter \u201eMaster\u201c gekommen ist.<\/p>\n<p>2. a)<\/p>\n<p>Im Umfang der eigenen und der zurechenbaren fremden Benutzungshandlungen sind die Bekl. der Kl. gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 I PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Da die Patentverletzungen bei Beachtung der von den Bekl. als Fachunternehmer im Gesch\u00e4ftsverkehr zu verlangenden Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen w\u00e4ren, trifft sie ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden, das ihre Schadenersatzhaftung begr\u00fcndet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 II PatG). Der Schuldvorwurf ergibt sich daraus, dass die Bekl. ihnen m\u00f6gliche und zumutbare eigene Erkundigungen und Untersuchungen nach einer etwaigen Benutzung des Klagepatents unterlassen haben und sie auch kein Vertrauen dahingehend f\u00fcr sich in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, dass die patentrechtliche Situation bereits auf der Stufe der Authoring-Studios verl\u00e4sslich gepr\u00fcft worden ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 575 &#8211; Melanie). Mangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl. \u00fcber das genaue Ausma\u00df der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Kl. daran, dass die Schadenersatzpflicht der Bekl. zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Au\u00dferdem haben die Bekl. der Kl. &#8211; wie zuerkannt &#8211; Rechnung zu legen, damit die Kl. in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Die Haftung der Bekl. auf Schadenersatz und Auskunftserteilung ist, soweit Benutzungshandlungen in Rede stehen, die den Bekl. allein \u00fcber die Zurechnung des Verhaltens der X anzulasten sind, nicht auf die Zeit seit dem 27.06.2005 (dem Datum des haftungsausl\u00f6senden Internetauszuges) bzw. 19.07.2005 (dem Datum der Bestellung \u201eX\u201c) beschr\u00e4nkt. Es geh\u00f6rt im Allgemeinen nicht zu einem schl\u00fcssigen Vortrag, dass der Kl. die erste unberechtigte Benutzungshandlung datiert; vielmehr kann, sofern eine einzige schadenersatzbegr\u00fcndende Patentverletzung dargetan ist, regelm\u00e4\u00dfig Schadenersatz und korrespondierende Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit seit der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zzgl. eines Karenzmonats begehrt werden. Eine andere Handhabung ist auch vorliegend nicht angebracht. Zwar ist ungewiss, seit wann die Bekl. zu 1 die er\u00f6rterte Internetwerbung geschaltet hat. Dies aufzukl\u00e4ren, um der Kl. eine Berechnung des ihr zustehenden Schadenersatzanspruchs zu erm\u00f6glichen, ist jedoch Sache der Bekl. im Rahmen der von ihnen geschuldeten Rechnungslegung. Eine zeitliche Beschr\u00e4nkung ist allerdings mit R\u00fccksicht auf das Gr\u00fcndungsdatum der X im Dezember 2001 vorzunehmen, weil vor der Existenz der X eine deren gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit f\u00f6rdernde Unterst\u00fctzungshandlung der Bekl. zu 1 undenkbar ist.<\/p>\n<p>Einer dar\u00fcber hinausgehenden zeitlichen Beschr\u00e4nkung bed\u00fcrfen die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz demgegen\u00fcber nicht. Zwar haben die Bekl. erstmals im Verhandlungstermin vom 9.11.2006 behauptet, mit der DVD-Produktion im Jahr 2002 begonnen zu haben. Der diesbez\u00fcgliche Sachvortrag, den die Kl. bestritten hat, ist jedoch versp\u00e4tet und hat, weil seine Ber\u00fccksichtigung den Rechtsstreit verz\u00f6gern w\u00fcrde, au\u00dfer Betracht zu bleiben (\u00a7\u00a7 296 II, 282 I ZPO). Die Versp\u00e4tung beruht auch auf grober Nachl\u00e4ssigkeit. Nachdem die Kl. von Beginn an Rechnungslegung und Schadenersatz f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit vor 2002 beansprucht hatte, h\u00e4tte es den Grundregeln einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Prozessf\u00fchrung entsprochen, die angeblich sp\u00e4te Benutzungsaufnahme so rechtzeitig vor dem Haupttermin vorzubringen, dass die Kl. hierauf h\u00e4tte erwidern und das Gericht die ggf. notwendigen vorbereitenden Ma\u00dfnahmen zur Sachaufkl\u00e4rung treffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch ergibt sich aus \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche der Kl. sind nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Satz 1 PatG, \u00a7 199 BGB setzt die Verj\u00e4hrung eines Anspruchs wegen Patentverletzung voraus, dass der Inhaber in rechtsverj\u00e4hrter Zeit &#8211; vorliegend also vor dem 01.01.2002 (\u00a7\u00a7 195, 199 I, 204 I Nr. 1 BGB, \u00a7 147 I PatG, Art. 229 \u00a7 6 EGBGB) &#8211; positive Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden (d.h. dem Verletzungstatbestand) sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Derartiges l\u00e4sst sich nach dem Sachvortrag der Bekl. nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Dass die Kl. selbst innerhalb einer zur Verj\u00e4hrung f\u00fchrenden Zeit von den Verletzungshandlungen erfahren hat, machen die Bekl. selbst nicht geltend.<\/p>\n<p>Unter Verweis auf vorgerichtlichen Schriftwechsel vom 17.09.2002 und 30.12.2003 berufen sie sich allein auf eine Kenntnis der MPEG LA LLC, die der Kl. jedoch nicht zugerechnet werden kann. Es entspricht der &#8211; auch im Rahmen von \u00a7 141 PatG zu beachtenden &#8211; Rechtsprechung des BGH zu \u00a7 852 BGB, dass die Kenntnis eines rechtsgesch\u00e4ftlichen Vertreters grunds\u00e4tzlich unbeachtlich und nur die Kenntnis des verletzten Rechtsinhabers selbst geeignet ist, den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, GRUR 1998, 133, 137 &#8211; Kunststoffaufbereitung). Nur wenn und soweit der Verletzte einen Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat, darf dem Rechtsinhaber ausnahmsweise dasjenige Wissen zugerechnet werden, welches der andere in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erlangt hat (BGH, NJW 1989, 2323 mwN; NJW 1968, 988). Bei Patentverletzungen kommt eine Wissenszurechnung nach diesen Regeln nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt hat (BGH, aaO &#8211; Kunststoffaufbereitung).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Die MPEG LA LLC hat den Bekl. zu 2 zwar &#8211; ersichtlich im Rahmen der ihr von den Poolmitgliedern zugedachten Obliegenheiten bei der Verwaltung des Technologiepools &#8211; wiederholt dazu angehalten, den (auch das Klagepatent umfassenden) Standard-Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen. Die Aufforderung zur Lizenznahme stellt jedoch noch keine Geltendmachung von Verbietungsrechten aus dem Patent dar. Bei der MPEG LA LLC handelt es sich unstreitig um eine blo\u00dfe Agentur zur Vergabe von Lizenzen, der als solcher keine weitergehenden Befugnisse im Hinblick auf die zwangsweise Durchsetzung der Lizenzschutzrechte zukommen. Unstreitig haben die Pool-Mitglieder der MPEG LA LLC auch lediglich eine nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt und sich vorbehalten, selbst Lizenzen an ihren Patenten zu vergeben. Mit R\u00fccksicht auf ihre Stellung als einfacher Lizenznehmerin w\u00e4re die MPEG LA LLC nur bei einer Erm\u00e4chtigung durch den jeweiligen Patentinhaber des Pools zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung befugt; f\u00fcr die Geltendmachung der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche (insbesondere auf Schadenersatz) bed\u00fcrfte es sogar einer materiellrechtlichen Abtretung. F\u00fcr beides zeigen die Bekl. nichts auf. Im Gegenteil beweist die tats\u00e4chliche Verfolgung der Rechte aus Pool-Patenten (in diesem Verfahren, den Parallelverfahren und fr\u00fcheren bzw. weiteren Verfahren vor der Kammer), dass es stets die Patentinhaber selbst sind, die Ma\u00dfnahmen zur Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte ergreifen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Kl. ist auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass ihr Verletzungshandlungen der Bekl. infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit verborgen geblieben sind. Zwar ist der Kl. bekannt, dass die Bekl. zu 1 eines der gr\u00f6\u00dften Presswerke in Europa betreibt, und macht die Kl. selbst geltend, dass das Klagepatent zum MPEG 2-Standard geh\u00f6rt, der von jedem Presswerk eingehalten werden muss, damit die dort hergestellten Erzeugnisse in einem handels\u00fcblichen DVD-Ger\u00e4t ordnungsgem\u00e4\u00df abgespielt werden k\u00f6nnen. Unter diesen Umst\u00e4nden lag es f\u00fcr die Kl. unmittelbar auf der Hand, dass sich die Bekl. zu 1 des MPEG 2-Standards bedienen muss und bedienen wird. Nicht durch Sachvortrag belegt ist indessen sowohl der Zeitpunkt, zu dem die Bekl. zu 1 tats\u00e4chlich die DVD-Pressung, insbesondere nach dem MPEG 2-Standard, in einem f\u00fcr die Kl. un\u00fcbersehbaren Umfang aufgenommen hat, sowie der Zeitpunkt, zu dem sich der MPEG 2-Standard so weit durchgesetzt hat, dass mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden konnte, dass die Presswerke sich dieses Standards bedienen. In anderem rechtlichen Zusammenhang ist zwar vorgetragen worden, dass die DVD-St\u00fcckzahlen von 55.0000 im Jahr 1997 auf 1.800.000.000 im Jahr 2004 gestiegen sind. Welche Werte f\u00fcr die Zeit vor 2002 zugrunde zu legen sind, ist jedoch unklar. Gleicherma\u00dfen offen ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Bekl. zu 1 vor 2002 bereits mit der Pressung von DVD befasst war. Eigenem Vorbringen zufolge will die Bekl. zu 1 erst im Laufe des Jahres 2002 die DVD-Produktion aufgenommen haben. Nach allem mangelt es an einer tragf\u00e4higen Grundlage f\u00fcr die Annahme, dass vor dem 01.01.2002 solche Gesamtverh\u00e4ltnisse vorhanden waren, dass die Kl. vern\u00fcnftigerweise davon ausgehen musste, dass die Bekl. zu 1 nach dem MPEG 2-Standard arbeitet.<\/p>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO wegen der seitens der Bekl. zu 1 beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Wegen der langen Dauer von Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren stellt die Aussetzung einen erheblichen Einschnitt in die Rechte des Patentinhabers, namentlich im Hinblick auf den zeitlich ohnehin begrenzten Unterlassungsanspruch, dar. Das Zeitmoment ist auch im Streitfall von Bedeutung. Zwar mag die Nichtigkeitsverhandlung vor dem Bundespatentgericht in der zweiten H\u00e4lfte des Jahres 2007 stattfinden und es im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung zu einer Entscheidung kommen. F\u00fcr den Fall, dass das Klagepatent aufrechterhalten bleibt, so dass die ausgesetzte Verhandlung nach Vorliegen der Nichtigkeitsentscheidung neu terminiert werden m\u00fcsste, w\u00e4re die Kammer mit R\u00fccksicht auf die bestehende Terminslage jedoch keinesfalls vor Ende 2008 in der Lage, den Rechtsstreit abermals zu verhandeln und die der Kl. auf Grund der Patentverletzung zustehenden Anspr\u00fcche durchzusetzen. Eine derartige Suspendierung der gesetzlichen Verbietungsrechte k\u00f6nnte der Kl. lediglich zugemutet werden, wenn es nicht nur m\u00f6glich, sondern in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich w\u00e4re, dass das Klagepatent auf Grund der Nichtigkeitsklage vernichtet werden wird. Es entspricht insofern gefestigter Rechtsprechung der Kammer, dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik entweder bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder der Erfindung nicht n\u00e4her steht als ein bereits im Pr\u00fcfungsverfahren gew\u00fcrdigter Stand der Technik. Wird der Nichtigkeitsgrund mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit eingewandt, verbietet sich eine Aussetzung auch dann, wenn neuer Stand der Technik herangezogen wird, sich jedoch auch angesichts der bislang nicht gepr\u00fcften Entgegenhaltungen f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Speziell im Streitfall kommt hinzu, dass das Klagepatent in der Vergangenheit bereits wiederholt in bei der Kammer anh\u00e4ngig gewesenen Klageverfahren gegen namhafte Unternehmen geltend gemacht worden ist. Obwohl die betreffenden Parteien ebenfalls sachkundig anwaltlich vertreten waren, haben sie \u00fcberwiegend keine Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents erhoben und sich vor einer gerichtlichen Entscheidung entschlossen, im Vergleichswege eine Lizenz zu den Bedingungen des Standard-Vertrages zu nehmen. Mindestens indiziell erfordert dieser Sachverhalt eine besondere Zur\u00fcckhaltung bei der Aussetzung des auf das Klagepatent gest\u00fctzten Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt, ist eine Aussetzung im Streitfall nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der in Anspruch 11 des Klagepatents niedergelegten technischen Lehre durch die US-Schrift 5,091,782 bzw. die EP 0 451 545 ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Gegenstand beider Entgegenhaltungen ist ein Verfahren zur adaptiven Kompression von aufeinanderfolgenden Bl\u00f6cken eines digitalen Videosignals, bei dem eine Entscheidung \u00fcber die Art der Codierung auf der &#8211; untersten &#8211; Blockebene getroffen wird. Im Abstract hei\u00dft es ganz in diesem Sinne:<\/p>\n<p>\u201eThe compression of successive blocks of digital data is optimized by selecting between different compression algorithms or different data formats on a block-by-block basis.\u201c<\/p>\n<p>Dem Klagepatent kommt es demgegen\u00fcber darauf an, dass die Entscheidung \u00fcber die Codierungsrat pro Bild nur ein einziges Mal mit G\u00fcltigkeit f\u00fcr s\u00e4mtliche Bl\u00f6cke erfolgt. Derartiges offenbaren die Entgegenhaltungen an keiner Stelle.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die &#8211; ebenfalls als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene &#8211; europ\u00e4ische Anmeldung 0 573 665 A1 vermag eine Aussetzung schon aus formalen Gr\u00fcnden nicht zu rechtfertigen. Sie nimmt die Unionspriorit\u00e4t der JP 3467718\/91 vom 27.12.1991 in Anspruch, ist am 15.12.1993 ver\u00f6ffentlicht worden und stellt damit gegen\u00fcber dem am 15.11.1993 angemeldeten Klagepatent nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik gem. Art. 54 III EP\u00dc dar, der ausschlie\u00dflich im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung beachtlich ist. Der Offenbarungsgehalt der EP 0 573 665 ist dabei nur insoweit von Interesse, als er sich mit dem Inhalt des Priorit\u00e4tsdokuments deckt (vgl. Benkard\/Melullis, EP\u00dc, 2002, Art. 54 Rn. 207). Eine solche \u00dcbereinstimmung besteht vorliegend indessen offenkundig nicht. Zu Recht weist die Kl. darauf hin, dass die &#8211; von ihr im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9.11.2006 vorgelegte &#8211; englischsprachige \u00dcbersetzung des japanischen Priorit\u00e4tsdokuments weit weniger umfangreich ist als die entgegengehaltene EP 0 573 665. Insbesondere umfasst Figur 1 lediglich die Ebenen A und B, nicht hingegen die Ebene C. Ferner fehlen die Figuren 11 und 12 vollst\u00e4ndig. Soweit die Bekl. geltend machen, Anspruch 1 der JP 3467718\/91 sei wortgleich mit Anspruch 3 der EP 0 573 665 B1, ist dies unbehelflich. Wie Begriffe in einer Anmelde- oder Patentschrift auszulegen sind, erschlie\u00dft sich immer nur anhand des der betreffenden Anmelde- oder Patentschrift beigegebenen Beschreibungstextes. Da sich schon auf erste Sicht feststellen l\u00e4sst, dass die dem Priorit\u00e4tsdokument beigegebene Beschreibung nicht mit der der X \u00fcbereinstimmt, sondern von dieser signifikant abweicht, lie\u00dfe sich nur unter R\u00fcckgriff auf die Beschreibung der X zuverl\u00e4ssig beurteilen, welche technische Lehre dem Durchschnittsfachmann mit ihr vermittelt wird. Entgegen der ausdr\u00fccklichen Auflage der Kammer haben die Bekl. jedoch keine deutschsprachige \u00dcbersetzung der Priorit\u00e4tsschrift vorgelegt. Schon deswegen war es der Kammer nicht m\u00f6glich, den Offenbarungsgehalt der JP X mit hinreichender Gewissheit zu ermitteln, was im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu Lasten der Bekl. geht.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt gleichfalls der Hinweis auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung X Die besagte Entgegenhaltung war bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens und ist demzufolge von der sachkundigen Erteilungsbeh\u00f6rde als nicht schutzhindernd gew\u00fcrdigt worden. Diese Einsch\u00e4tzung erscheint auch zutreffend, weil die Bildcodierverfahren und -vorrichtungen der Entgegenhaltung davon ausgehen, dass die Aktivit\u00e4t f\u00fcr jeden einzelnen Block &#8211; und nicht block\u00fcbergreifend &#8211; berechnet wird (Seite 10 2. und 3. Absatz).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Soweit die Bekl. ihr Aussetzungsgesuch dar\u00fcber hinaus mit einem der Bekl. zu 1 zustehenden Gegenanspruch auf Erteilung einer Lizenz, einem kartellrechtlich bedenklichen Vorgehen der Kl. und Zweifeln an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit s\u00e4mtlicher MPEG 2-Schutzrechte zu begr\u00fcnden versuchen, bleibt dies ohne Erfolg. Hinsichtlich der ersten beiden vorgebrachten Punkte kann auf die Ausf\u00fchrungen unter V. verwiesen werden. Es besteht weder ein Anspruch der Bekl. zu 1 auf Erteilung einer Lizenz zu anderen Bedingungen als denen des Standardvertrages noch ist das Handeln der Kl. als kartellrechtswidrig einzustufen. Der Einwand der zweifelhaften Rechtsbest\u00e4ndigkeit s\u00e4mtlicher MPEG 2-Schutzrechte verf\u00e4ngt gleichfalls nicht. Das hiesige Verletzungsverfahren hat lediglich das Klagepatent zum Gegenstand, so dass allein dessen Schutzf\u00e4higkeit von Belang ist. Der Vortrag zu anderen Schutzrechten ist zudem unsubstantiiert. Welche konkreten Schutzrechte auf Grund welcher konkreten Erw\u00e4gungen mangels Neuheit oder wegen fehlender Erfindungsh\u00f6he nicht rechtsbest\u00e4ndig sein sollen, ist nicht dargelegt. Der schlichte Hinweis, \u201ekeines dieser Schutzrecht (sei) jemals ernsthaft in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberpr\u00fcft worden\u201c, ist offensichtlich unzureichend. Die Durchf\u00fchrung eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens ist keine notwendige Voraussetzung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>IX.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 I ZPO. Sie ber\u00fccksichtigt, inwieweit die Kl. &#8211; bei wirtschaftlicher Betrachtung &#8211; mit ihrem Klageangriff durchgedrungen und in welchem Umfang sie den Bekl. unterlegen ist.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01151 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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