{"id":412,"date":"2005-10-27T17:00:06","date_gmt":"2005-10-27T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=412"},"modified":"2016-04-19T14:02:29","modified_gmt":"2016-04-19T14:02:29","slug":"4a-o-41204-rohrschelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=412","title":{"rendered":"4a O 412\/04 &#8211; Rohrschelle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0371<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 412\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rohrschellen, mit einem aus Metall hergestellten Schellenk\u00f6rper und ein an dem metallenen Schellenk\u00f6rper befestigtes weibliches Befestigungsselement (aufnehmendes Befestigungsteil) f\u00fcr ein mit einem Au\u00dfengewinde oder einem derartigen Profil versehenes m\u00e4nnliches Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil), das die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einer anderen Unterst\u00fctzung verbindet, wobei das weibliche Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) mehrere bewegbare Segmente hat, die auf das Profil eines m\u00e4nnlichen Befestigungselements (vorstehendes Befestigungsteil) angreifen, wenn ein m\u00e4nnliches Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) hineingesteckt wird, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Rohrschelle weiter mit Sicherungsmitteln zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) hineingesteckten Befestigungselement versehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen, bei denen<br \/>\n\u2022 weitere Sicherungsmittel zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) hineingesteckten Befestigungselements vorgesehen sind,<br \/>\n\u2022 die einen mit einem Innengewinde versehenen starren Teil des weiblichen Befestigungsteils (aufnehmendes Befestigungsteil) umfassen,<br \/>\n\u2022 der in solcher Weise aufgestellt ist, dass das m\u00e4nnliche Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) erst in Angriff mit diesem Innengewinde gelangt, nachdem das m\u00e4nnliche Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) in Eingriff mit den durch ein Spiralfederelement gebildeten, bewegbaren Segmenten des weiblichen Befestigungselements (aufnehmendes Befestigungsteil) gekommen ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14.03.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 200 23 xxx (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2), das aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 00 20 xxx abgezweigt, am 09.01.2003 eingetragen sowie am 13.02.2003 ver\u00f6ffentlicht worden ist und welches die Priorit\u00e4t der niederl\u00e4ndischen Patentanmeldung vom 19.03.1999 (1011xxx) in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Rohrschelle mit einem weiblichen Befestigungselement. Die vorliegend in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 7 lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Rohrschelle umfassend einen aus Metall hergestellten Schellenk\u00f6rper und ein an dem metallenen Schellenk\u00f6rper befestigtes weibliches Verbindungselement f\u00fcr ein mit einem Au\u00dfengewinde oder einem derartigen Profil versehenes m\u00e4nnliches Befestigungselement, das die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einer anderen Unterst\u00fctzung verbindet, wobei das weibliche Befestigungselement mehrere bewegbare Segmente hat, die auf das Profil eines m\u00e4nnlichen Befestigungselements angreifen, wenn ein m\u00e4nnliches Befestigungselement hineingesteckt wird, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Rohrschelle weiter mit Sicherungsmitteln zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement hineingesteckten Befestigungselement versehen ist.<\/p>\n<p>7. Rohrschelle nach Anspruch 1, bei der die Sicherungsmittel einen mit einem Innengewinde versehenen starren Teil des weiblichen Befestigungselements umfassen, der in solcher Weise aufgestellt ist, dass das m\u00e4nnliche Befestigungselement erst in Angriff mit diesem Innengewinde kommt, nachdem das m\u00e4nnliche Befestigungselement in Eingriff mit den bewegbaren Segmenten des weiblichen Befestigungselement gekommen ist.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der weiteren Anspr\u00fcche wird auf das Klagegebrauchsmuster verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und dienen der Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht des weiblichen Befestigungselements, Figur 2 das Befestigungselement der Figur 1 in aufgel\u00f6sten Teilen, Figuren 4 a-c jeweils eine Draufsicht, Seitenansicht und in abgewickelter Form das Innengewindeorgan des Befestigungselements der Figur 1, Figur 7 in einer teilweise durchbrochenen perspektivischen Ansicht eine Variante des weiblichen Befestigungselements nach Figur 1, Figur 9 b in einer Seitenansicht schematisch eine H\u00e4lfte einer mit einem weiblichen Befestigungselement versehenen Rohrschelle, wobei das Befestigungselement im Querschnitt gezeigt ist, und Figur 10c das erste bewegbare Segment des weiblichen Befestigungselements in Draufsicht.<\/p>\n<p>Figuren 1, 2, 4a-c, 7, 9 b und 10 c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eX\u201c eine Rohrschelle (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform), an der ein weibliches Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) angebracht ist, das ein m\u00e4nnliches Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) aufnehmen kann. Das weibliche Befestigungselement verf\u00fcgt \u00fcber eine Axialbohrung, in der ein Spiralfederelement eingesetzt ist und an deren Ende ein Innengewinde mit 1,25 Gewindeg\u00e4ngen vorhanden ist. Zur Erl\u00e4uterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform legte die Kl\u00e4gerin ein Exemplar mit den Kennzeichnungen \u201eY 33-37\u201c und \u201eX 1\u201c vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagegebrauchsmuster.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt ein Verletzung in Abrede. Bewegbare Segmente seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Diesen Begriff verstehe der Fachmann als individualisierte Teilbereiche eines Bauteils. An keiner Stelle des Klagegebrauchsmusters finde der Fachmann den Hinweis darauf, dass auch ein nicht-separierter und damit lediglich gedachter Abschnitt einer in sich homogenen Form als Segment im Sinne der Erfindung begriffen werden k\u00f6nne. Zudem komme das m\u00e4nnliche Befestigungselement erst in Eingriff mit dem Innengewinde des weiblichen Befestigungselements der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nachdem es in Angriff mit den Federuml\u00e4ufen gekommen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach den \u00a7\u00a7 11, 24 Abs. 1, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Rohrschelle mit einem weiblichen Befestigungselement, das auf ein m\u00e4nnliches Befestigungselement gedr\u00fcckt werden kann.<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift in ihrer allgemeinen Beschreibung ausf\u00fchrt, sind derartige Rohrschellen aus der WO 99\/08039 bekannt. Durch die Ausbildung des weiblichen Befestigungselements, das an dem ringf\u00f6rmigen metallenen Schellenk\u00f6rper einer Rohrschelle befestigt ist, kann ein Monteur die Rohrschelle auf ein m\u00e4nnliches Befestigungselement dr\u00fccken. Durch den Eingriff des weiblichen Befestigungselements mit dem Gewinde oder dergleichen des m\u00e4nnlichen Befestigungselements wird unmittelbar eine mechanisch belastbare Verbindung erhalten. Die M\u00f6glichkeit, eine derartige bekannte Rohrschelle auf ein m\u00e4nnliches Befestigungselement zu dr\u00fccken, vereinfacht die T\u00e4tigkeiten des Monteurs.<\/p>\n<p>Nach der Klagegebrauchsmusterschrift hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bekannte Rohrschelle nicht v\u00f6llig zufriedenstellend ist.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es erstens, eine verbesserte Rohrschelle nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zu schaffen, und zweitens ein weibliches Befestigungselement zu schaffen, das nicht nur f\u00fcr die beschriebenen Rohrschellen geeignet ist, sondern auch f\u00fcr andere Anwendungen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagegebrauchsmuster in Kombination seiner Anspr\u00fcche 1 und 7 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Rohrschelle, die umfasst<br \/>\n2. einen aus Metall hergestellten Schellenk\u00f6rper und<br \/>\n3. ein an dem metallenen Schellenk\u00f6rper befestigtes weibliches Befestigungselement f\u00fcr ein mit einem Au\u00dfengewinde oder einem derartigen Profil versehenes m\u00e4nnliches Befestigungselement,<br \/>\n4. das die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einer anderen Unterst\u00fctzung verbindet,<br \/>\n5. wobei das weibliche Befestigungselement mehrere bewegbare Segmente hat,<br \/>\n6. die auf das Profil des m\u00e4nnlichen Befestigungselements angreifen, wenn ein m\u00e4nnliches Befestigungselement in das weibliche Befestigungselement hineingesteckt wird.<br \/>\n7. Die Rohrschelle ist weiter mit Sicherungsmitteln zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement hineingesteckten Befestigungselements versehen,<br \/>\n8. wobei die Sicherungsmittel einen mit einem Innengewinde versehenen starren Teil des weiblichen Befestigungselement umfassen,<br \/>\n9. der in solcher Weise aufgestellt ist, dass das m\u00e4nnliche Befestigungselement erst in Angriff mit diesem Innengewinde kommt, nachdem das m\u00e4nnliche Befestigungselement in Eingriff mit den bewegbaren Segmenten des weiblichen Befestigungselements gekommen ist.<\/p>\n<p>Durch das Vorsehen eines zus\u00e4tzlichen Sicherungsmittels kann eine stabile Verbindung zwischen dem m\u00e4nnlichen und dem weiblichen Befestigungselement erhalten werden, so dass vorzugsweise ein eventuelles Spiel in dem Eingriff der beweglichen Segmente auf das Profil des m\u00e4nnlichen Befestigungselement aufgehoben oder ein Widerstand gegen eine unbeabsichtigte Verdrehung der Rohrschelle gegen\u00fcber dem m\u00e4nnlichen Befestigungselement geschaffen oder eine zus\u00e4tzliche Sicherung gegen das Sich l\u00f6sen oder Verschieben des m\u00e4nnlichen Befestigungselements aus bzw. gegen\u00fcber den beweglichen Segmenten des weiblichen Befestigungselements erhalten werden kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters zum Teil wortsinngem\u00e4\u00df, zum Teil mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 4 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen 5 und 6 zwar nicht dem Wortsinn nach Gebrauch, verwirklicht diese jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 5 sieht bei dem weiblichen Befestigungselement mehrere bewegbare Segmente vor, von denen Merkmal 6 sodann fordert, dass sie auf das Profil des m\u00e4nnlichen Befestigungselements angreifen, wenn ein m\u00e4nnliches Befestigungselement in das weibliche Befestigungselement hineingesteckt wird.<\/p>\n<p>Zur Bestimmung dessen, was nach dem Klagegebrauchsmusters als bewegbares Segment zu verstehen ist, sind neben dem Wortlaut des Anspruchs nach \u00a7 12a S. 2 GebrMG die Beschreibung und die Zeichnungen der Klagegebrauchsmusterschrift heranzuziehen. Die Auslegung des Schutzanspruchs hat nach denselben Grunds\u00e4tzen zu erfolgen wie die von Patentanspr\u00fcchen. Auch beim Gebrauchsmuster ist daher eine ersch\u00f6pfende Er\u00f6rterung erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann dem Schutzanspruch entnimmt. Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Schutzanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Beschreibung, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Dabei ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Beschreibung und in den Anspr\u00fcchen verwendeten Begriffe entscheidend, sondern \u2013 beim Abweichen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch \u2013 der sich aus den Anspr\u00fcchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt (BGH, X ZR 198\/01, Urteil vom 7.6.2005, ver\u00f6ffentlicht iww-Urteilsservice).<\/p>\n<p>Der in den Merkmalen 6 und 7 zum Ausdruck kommende technische Zweck liegt unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters darin, die Montage einer aus dem Stand der Technik bekannten Rohrschelle zu beschleunigen und zu vereinfachen, indem das m\u00e4nnliche (vorstehende) Befestigungselement ohne Schraubbewegung in das weibliche (aufnehmende) Befestigungselement eingef\u00fchrt werden kann. Um auf eine entsprechende Schraubbewegung verzichten zu k\u00f6nnen, sind die Segmente beweglich ausgestaltet. Infolge dieser Beweglichkeit gleiten die vorgesehenen Segmente w\u00e4hrend des Einf\u00fchrens des m\u00e4nnlichen Befestigungselements in das weibliche Befestigungselement zun\u00e4chst \u00fcber die Gewindespitzen und K\u00e4mme des Au\u00dfengewindeprofils des m\u00e4nnlichen Befestigungselements und greifen sodann in dessen Gewinderillen ein. Auf diese Weise wird unmittelbar eine mechanisch belastbare Verbindung geschaffen. Durch den Eingriff der Segmente in das Profil des m\u00e4nnlichen Befestigungselements kommt es zu einer Befestigung der beiden Elemente im Wege des Formschlusses, die nur noch \u00fcber eine entsprechende Schraubbewegung gel\u00f6st werden kann (Anlage K 2, S. 1, Z. 6 ff., S. 7, 26 ff.; S. 13, Z. 5 ff.; S. 14, Z. 28 ff.; S. 18, Z. 35 ff.).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon wird der Fachmann bewegbare Segmente als tats\u00e4chlich individualisierbare, separate Teilbereiche eines Bauteils ansehen. Er wird erkennen, dass nicht nur der Wortlaut der Merkmale 5 und 6 durch die Formulierung zu erkennen gibt, dass mehrere Segmente, mithin eine Vielzahl dieser vorhanden sein muss, sondern dass auch die Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift, die im Wesentlichen aus der Erl\u00e4uterung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele besteht, wobei in weiten Teil anstatt des Begriffes Segment der Begriff der Lippe synonym verwendet wird, die Individualisierbarkeit eines einzelnen Segments voraussetzt. Hiernach sowie nach den die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele darstellenden Figuren sind die Lippen\/Segmente als gesonderte, jeweils bewegbare elastisch nach au\u00dfen federnde im Wesentlichen u-f\u00f6rmig von einem Ringk\u00f6rper abragende Eingriffselemente beschrieben (Anlage K 2, S. 7, Z. 17, Z. 26 ff.; S. 11, Z. 13; S. 14, Z. 26; Figuren 2, 4a-c und Figur 7) oder als Bauteile, die an einer Seite mit einer halbzylindrischen Aussparung versehen sind (Anlage K 2, S. 18, Z. 4 ff.; Figuren 9b und 10 c).<\/p>\n<p>Dass Klagegebrauchsmuster geht seinem Wortsinn nach mithin nicht nur von \u201egedachten\u201c Teilbereichen als Segment aus, sondern von tats\u00e4chlich individualisierten Segmenten, die jeweils f\u00fcr sich bewegbar sind und die durch schlichtes Hineindr\u00fccken des m\u00e4nnlichen Befestigungselements in das weibliche Befestigungselement \u2013 infolge der Individualisierung \u2013 nur st\u00fcck- bzw. stellenweise in die Gewinderillen des Au\u00dfengewindeprofils des m\u00e4nnlichen Befestigungselements eingreifen.<\/p>\n<p>Das unstreitig in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Axialbohrung vorgesehene Spiralfederelement ist kein bewegbares Segment in diesem Sinne. Die erforderliche tats\u00e4chliche Individualiserung ist nicht gegeben. Unabh\u00e4ngig von den weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen besteht \u00dcbereinstimmung insoweit als dass nach dem Entspannen die Spiralfeder als Ganzes in die Gewinderillen des m\u00e4nnlichen (vorstehenden) Befestigungselements eingreift. Das Spiralfederelement, dessen Dimensionierung an das Au\u00dfengewindeprofil des m\u00e4nnlichen (vorstehenden) Befestigungsteils angepasst ist, f\u00fcllt das Au\u00dfengewinde vollst\u00e4ndig aus, soweit wie das m\u00e4nnliche Befestigungselement eingef\u00fchrt ist. In dem von dem weiblichen Befestigungselement umschlossenen Raum ist eine Unterscheidung zwischen eingreifenden und nicht eingreifenden Teilen des Spiralfederelements nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 5 und 6 jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln .<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Klagegebrauchsmusters abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Gebrauchsmusters unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der gesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Gebrauchsmusteranspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Gebrauchsmusteranspr\u00fcchen auszurichten hat. Danach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Gebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Anspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 1997, 454 \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung; BGH GRUR 1994, 597 \u2013 Zerlegvorrichtung vor Baumst\u00e4mme; BGH GRUR 1991, 444 &#8211; Autowaschvorrichtung).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Gleichwirkung ist gegeben. Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist eine Vereinfachung sowie Beschleunigung der Montage von Rohrschellen, indem bei deren Befestigung das m\u00e4nnlichen Befestigungselements ohne Schraubbewegung in das weibliche Befestigungselement eingef\u00fchrt werden kann (Anlage K 2, S. 1, Z 6 ff.). Erfindungsgem\u00e4\u00df wird dies durch eine Vielzahl entsprechend den Merkmalen 5 und 6 ausgestalteter Segmente erreicht, die aufgrund ihrer Flexibilit\u00e4t dazu f\u00fchren, dass w\u00e4hrend des Eindr\u00fcckens des m\u00e4nnlichen Befestigungselements in das weibliche Befestigungselement die einzelnen Segmente zun\u00e4chst \u00fcber die K\u00e4mme des Au\u00dfengewindeprofils des m\u00e4nnlichen Befestigungselements gleiten und sodann in dessen Gewinderillen eingreifen. Hierdurch erfolgt eine Sicherung der Befestigungselemente durch Formschluss, und zwar ohne jede Drehbewegung. Die feste und haltbare Verbindung der Befestigungsteile kann dann nur noch \u00fcber eine entsprechende Schraubbewegung gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Die vom Klagegebrauchsmuster geforderte formschl\u00fcssige feste Verbindung wird in gleicher Weise durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erzielt. Es bedarf zur Herstellung dieser keiner Drehbewegung, wie die Beklagte zun\u00e4chst schrifts\u00e4tzlich vorgetragen hatte. Die Beklagte selbst korrigierte in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihren Vortrag zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und legte unbestritten dar, dass die Spiralfeder beim Eindr\u00fccken des m\u00e4nnlichen Befestigungselements zun\u00e4chst gestaucht wird, so dass der notwendige Freiraum im Inneren des weiblichen Befestigungselements geschaffen wird. Das m\u00e4nnliche Befestigungselement wird bis zum Anschlagelement gedr\u00fcckt; dabei kreuzt das Federelement die Gewindek\u00e4mme des Au\u00dfengewindes des m\u00e4nnlichen Befestigungselements. Danach bedarf es eines kurzen Ziehens des m\u00e4nnlichen Befestigungselements in axialer Richtung, wodurch es zu einem Entspannen des Federelements und damit verbunden zu einem Eingriff in die Gewinderillen des Au\u00dfengewindes kommt. Belegt wird dies durch die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Diese hat jedoch zugleich ergeben, dass es hierbei zu einer im Wesentlichen formschl\u00fcssigen Verbindung kommt, die fest ist und die allein durch eine entsprechende Schraubbewegung wieder zu l\u00f6sen ist. Ein schlichtes Abziehen in axialer Richtung ist \u2013 schon nachdem das m\u00e4nnliche Befestigungselement bis zum Anschlagelement gedr\u00fcckt wurde \u2013 nicht mehr m\u00f6glich. Das entspannte Spiralfederelement hat sich nach dem Ziehen vollst\u00e4ndig in die Gewinderillen eingelegt und verbindet die beiden Befestigungselemente in haltbarer Weise.<br \/>\nUnerheblich ist, dass es zur Entspannung des Spiralfederelements eines kurzen Ziehens in axialer Richtung bedarf. Mit Blick auf die Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist ma\u00dfgeblich, dass die Rohrschelle auf dem weiblichen Befestigungsteil haltbar platziert werden kann ohne eine Drehbewegung, die Montag mithin erleichtert und der Monteur mit ein und derselben Hand die Rohrschelle halten und auf das Befestigungselement dr\u00fccken kann. Genau dies ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas abgewandelte Mittel war f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auffindbar und naheliegend. Es war dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Fachmann auch aufgrund an der Lehre des Klagegebrauchsmusters ausgerichteter \u00dcberlegungen als gleichwertig aufzufinden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster verweist in seiner einleitenden Beschreibung auf die WO 99\/08039. Diese PCT-Anmeldung offenbart eine Rohrschelle gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 und war Grundlage des europ\u00e4ischen Patents 1 000 xxx, welches Gegenstand des von den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreits 4a O 323\/04 und den Parteien daher bekannt ist. Das Klagegebrauchsmuster ist als dessen Weiterentwicklung anzusehen. In dem europ\u00e4ischen Patent wird der Nachteil des Standes der Technik im Hinblick auf eine Befestigung mit Drehbewegung deutlich hervorgehoben. Das europ\u00e4ische Patent h\u00e4lt zur Beantwortung der Frage, wie dieser Nachteil anders als mithilfe der vom Patent vorgesehenen Segmente vermieden werden kann, zudem Anhaltspunkte bereit, die zu einem Spiralfederelement als Austauschmittel f\u00fchren. Zun\u00e4chst ist ihm aufgrund der Beschreibung deutlich zu entnehmen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung im Wesentlichen auf der Flexibilit\u00e4t bzw. der Elastizit\u00e4t der um die Axialbohrung angeordneten, in die Gewinderillen eingreifenden Elemente beruht (vergl. Anlage K 1 des Verfahrens 4a O 323\/04, S. 1. Z. 6, Z. 11 ff., S. 7, Z. 10 ff., Z. 19 ff., S. 8, Z. 12 ff.). Nur wenn diese gegeben ist, k\u00f6nnen die Elemente, die in ihrer (endg\u00fcltigen) Eingriffsposition zur festen Verbindung f\u00fchren, zun\u00e4chst \u00fcber die Au\u00dfengewinderillen geschoben werden. Diese Elastizit\u00e4t wird zudem in Unteranspruch 4 des europ\u00e4ischen Patents ausdr\u00fccklich unter Schutz gestellt und kommt gleichfalls in dessen Unteranspr\u00fcchen 8 und 11 des zum Ausdruck, in dem Federstahl \u2013 ein besonders gefalteter Stahl, der eine gewisse Biegsamkeit aufweist \u2013 Erw\u00e4hnung findet. Eine einteilige Ausbildung des eingreifenden Elements wird durch Unteranspruch 5 des europ\u00e4ischen Patents nahegelegt, in dem ein gemeinsamer Segmenttr\u00e4ger vorgesehen ist. Schlie\u00dflich findet sich in der Beschreibung des europ\u00e4ischen Patents eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Hinweis auf eine Spiralform.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus selbst in der Beschreibung weitere Hinweise. Auch sie erw\u00e4hnt mehrfach die federnde Elastizit\u00e4t der eingreifenden Elemente und Federmetall bzw. Federstahl (Anlage K 2, S. 7, Z. 14, Z. 28; S. 11, Z. 13; S. 14, Z. 16, Z. 26; S. 17, Z. 28; S. 18, Z. 26 ff.; S. 20, Z. 26; S. 21, Z. 14 ); ebenso die M\u00f6glichkeit einer einteiligen Ausgestaltung (Anlage K 2, S. 7, Z. 19). Die Spiralform ergibt sich aus der Figur 4c sowie der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, in der es hei\u00dft, dass die dortigen Lippen nicht gleich lang sind, sondern die L\u00e4nge von Lippe zu Lippe schrittweise um eine geringf\u00fcgige L\u00e4nge zunimmt. Hierdurch wird \u2013 so die Beschreibung \u2013 erreicht, dass die Enden der Lippen nicht nur auf einem Kreisumfang, sondern auch auf einer Schraubenlinie, angepasst an die Steigung des Au\u00dfengewindes des aufzunehmenden m\u00e4nnlichen Befestigungselements, liegen. Hinzu tritt die Darstellung weiterer bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen anhand der Figuren 9b und 10 a-c. Sowohl die Seiten- wie auch die Draufsicht der dortigen Segmente \u00e4hneln deutlich einem spiralf\u00f6rmigen (Schrauben-)Gewinde. Schlie\u00dflich hei\u00dft es in der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung, dass die Aussparungen der Segmente zusammen mehr oder weniger eine zylindrische Steck\u00f6ffnung mit einem Innengewinde f\u00fcr das m\u00e4nnliche Befestigungselement bilden k\u00f6nnen (Anlage K 2, S. 18, Z. 11 ff.).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich das Merkmal 9, nach welchem das nach Merkmal 8 ausgeformte Sicherungsmittel in solcher Weise aufgestellt sein soll, dass das m\u00e4nnliche Befestigungselement erst in Angriff mit diesem Innengewinde kommt, nachdem das m\u00e4nnliche Befestigungselement in Eingriff mit den bewegbaren Segmenten des weiblichen Befestigungselements gekommen ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich unstreitig am einf\u00fchrungsseitig gegen\u00fcberliegenden Ende des weiblichen Befestigungselements als Anschlagselement ein Innengewinde mit 1,25 Gewindeg\u00e4ngen. Wie die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigt hat, staucht das m\u00e4nnliche Befestigungselement beim Eindr\u00fccken in das weibliche Befestigungselement zun\u00e4chst die darin vorhandene Spiralfeder, so dass der notwendige Freiraum im Inneren geschaffen wird. Das m\u00e4nnliche Befestigungselement wird bis zum Anschlagselement gedr\u00fcckt; dabei kreuzt das Federelement die Gewindek\u00e4mme des Au\u00dfengewindeprofils. Danach bedarf es eines kurzen Ziehens des m\u00e4nnlichen Befestigungselements in axialer Richtung, wodurch es zu einem Entspannen des Federelements und damit verbunden zu einem Eingriff in die Gewinderillen des Profils kommt. Es bedarf zum Entspannen der Spiralfeder weder einer Drehbewegung noch eines Eindrehens des m\u00e4nnlichen Befestigungselements in das Innengewinde des Anschlagelements. Nachdem das Federelement in Eingriff mit dem Profil des m\u00e4nnlichen Befestigungselements gekommen ist, erfolgt der Angriff mit dem Innengewinde.<br \/>\nF\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals ist ohne Belang, dass das Anschlagselement bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt aufgrund erheblicher Krafteinwirkung, insbesondere durch das Gewicht des durch die Rohrschelle zu f\u00fchrenden Rohres, Schlauches etc. m\u00f6glicherweise ausrei\u00dft. Im \u00dcbrigen wird durch den Angriff mit dem Innengewinde entsprechend der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters eine zus\u00e4tzliche Sicherung erreicht. Die bereits haltbare Verbindung wird stabiler. Wie die Inaugenscheinnahme zeigt, wird ein eventuelles Spiel in dem Eingriff des Spiralfederelements auf das Profil des m\u00e4nnlichen Befestigungselements hierdurch aufgehoben, ein Widerstand gegen eine unbeabsichtigte Verdrehung der Rohrschelle gegen\u00fcber dem m\u00e4nnlichen Befestigungselement und eine zus\u00e4tzliche Sicherung gegen das Sich l\u00f6sen oder Verschieben des m\u00e4nnlichen Befestigungselements aus bzw. gegen\u00fcber dem Spiralfederelement in dem weiblichen Befestigungselement geschaffen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben zur Bezifferung ihres hinreichend wahrscheinlichen Schadens, der ihr von der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG i. V. m. \u00a7 276 BGB zu ersetzen ist, angewiesen. \u00dcber die notwendigen Angaben verf\u00fcgt die Kl\u00e4gerin ohne eigenes Verschulden nicht. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 150.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0371 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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