{"id":4117,"date":"2008-12-09T17:00:44","date_gmt":"2008-12-09T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4117"},"modified":"2016-04-29T13:09:20","modified_gmt":"2016-04-29T13:09:20","slug":"4b-o-9608-mindestlizenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4117","title":{"rendered":"4b O 96\/08 &#8211; Mindestlizenz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1049<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Dezember 2008, Az. 4b O 96\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren und Schadensersatz geltend. Die Parteien schlossen am 28.04.2005 bzw. 02.05.2005 einen \u201eGebrauchsmuster- bzw. Patent- und Know-How-Vertriebslizenzvertrag\u201c (Anlage K 3, im Folgenden: Lizenzvertrag), mit welchem der Kl\u00e4ger der Beklagten eine weltweite ausschlie\u00dfliche Lizenz zum Vertrieb von durch das Gebrauchsmuster DE 298 01 XXX sowie das europ\u00e4ische Patent EP 1 371 XXX gesch\u00fctzten Produkten einr\u00e4umte. Die lizenzierten Schutzrechte betreffen eine verkleidete Raumdecke mit magnetisch gehaltenen Verkleidungselementen sowie eine Klimadecke mit PCM (\u201ephase changing material\u201c). Diese Schutzrechte hatte die Beklagte durch eine \u201eGebrauchsmuster- bzw. Patent\u00fcbertragungs-Vereinbarung\u201c vom 24.02.2005 (Anlage K 2) auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen. Hinsichtlich des Bezugs lizenzierter Produkte und der Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren vereinbarten die Parteien im Lizenzvertrag (Anlage K 3) w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 3a Herstellung, Bezug<br \/>\nDie A (sc.: die Beklagte) ist zur Herstellung der Produkte lt. Patentanmeldung (s. \u00a7 1 Nr. 2 dieses Vertrages) nicht berechtigt und nicht verpflichtet, soweit zwischen den Parteien nicht eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Lizenzgeb\u00fchren<br \/>\n1. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Lizenz [&#8230;] zahlt die A an Herrn B (sc.: der Kl\u00e4ger) eine Lizenzgeb\u00fchr von 5,00 EUR pro m2 Klimadecke mit PCM lt. Schutzrecht dieses Vertrages zuz\u00fcglich jeweiliger gesetzl. Mehrwertsteuer als Jahresabrechnung.<br \/>\nDie Zahlungsverpflichtung der Lizenzgeb\u00fchr beginnt mit der schriftlich angezeigten Lieferbereitschaft der marktreifen Klimadecke mit PCM lt. \u00a7 1 Abs. 2 dieses Vertrages durch Herrn B.<br \/>\nDie Parteien sind \u00fcbereinstimmend der Auffassung, dass der Mindest-Marktbedarf f\u00fcr die gesch\u00fctzten Produkte im Vertragsgebiet wie folgt aussieht:<br \/>\nim ersten Jahr, Mindestabnahme 20.000 m2 Klimadecke mit PCM<br \/>\nim zweiten Jahr, Mindestabnahme 30.000 m2 Klimadecke mit PCM<br \/>\nim dritten Jahr, Mindestabnahme 40.000 m2 Klimadecke mit PCM<br \/>\n2. Bei Unterschreitung der Mindestabnahmemenge kann die A<br \/>\na. die Mindestlizenzgeb\u00fchr an Herrn B zahlen und damit die ausschlie\u00dfliche Lizenz aufrechterhalten<br \/>\nb. nach der tats\u00e4chlichen Absatzmenge abrechnen und damit die ausschlie\u00dfliche Lizenz aufgeben.<br \/>\nDie Entscheidung hier\u00fcber hat die A Herrn B j\u00e4hrlich, sp\u00e4testens sechs Wochen nach Beginn des darauffolgenden Quartals schriftlich mitzuteilen.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 06.06.2006 (Anlage K 4), der Beklagten am 15.06.2006 zugegangen, zeigte der Kl\u00e4ger der Beklagten die Lieferbereitschaft \u201eder marktreifen Klimadecke mit PCM lt. \u00a7 1 Abs. 2\u201c an. Mit weiterem Schreiben vom 06.09.2006 (Anlage K 5) beanstandete der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten, dass diese kein Interesse an der Vermarktung lizenzierter Produkte gezeigt habe, und erkl\u00e4rte w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>\u201eIch w\u00fcrde es daher begr\u00fc\u00dfen, wenn Sie Ihre ausschlie\u00dfliche Lizenz aufgeben und mir damit die M\u00f6glichkeit der freien Vermarktung er\u00f6ffnen w\u00fcrden. [&#8230;]<br \/>\nSie haben damit die M\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 b. nach der tats\u00e4chlichen Absatzmenge abzurechnen und die ausschlie\u00dflich Lizenz aufzugeben. Da Sie bisher nichts abgenommen haben, w\u00fcrden Ihnen auch keine Kosten entstehen.<br \/>\nWenn Sie jedoch Ihre ausschlie\u00dfliche Lizenz aufrechterhalten wollen, erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 a. eine Abrechnung nach den vertraglich vereinbarten Mindestlizenzgeb\u00fchren. In diesem Falle w\u00e4re die \u00bc-j\u00e4hrliche Abrechnung zum 6. September 2006 f\u00e4llig. Daher habe ich f\u00fcr diesen Fall die Rechnung Nr.: 0609011 diesem Schreiben beigelegt.\u201c<\/p>\n<p>Dies beantwortete die Beklagte, die bis dahin keine lizenzierten Produkte abgenommen hatte und auch sp\u00e4ter keine lizenzierten Produkte abnahm, mit Schreiben vom 13.09.2006 (Anlage K 6), welches dem Kl\u00e4ger am 15.09.2006 zuging:<\/p>\n<p>\u201eInsofern stimmen wir Ihrem Vorschlag zu, die ausschlie\u00dfliche Lizenz gem. Vertrag aufzugeben.<br \/>\nDie zuk\u00fcnftige Vermarktung dieses Klimadeckensystems und die daraus abzuleitenden Lizenzabgaben an Ihr Haus werden wir erfolgsabh\u00e4ngig zu den g\u00fcltigen Vertragsbedingungen gem. \u00a7 6, Abs. 2, Punkt b vornehmen.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte mit Schreiben vom 13.08.2007 (Anlage K 7), das der Beklagten am 14.08.2007 zuging, die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages mit der Begr\u00fcndung, die Beklagte habe Produktinformationen \u00fcber \u201edie Klimadecke mit PCM\u201c aus ihren Internetseiten gel\u00f6scht und Interessenten mitgeteilt, solche Klimadecken geh\u00f6rten nicht zu ihrem Lieferprogramm. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2007 (Anlage K 8), in welchem sie eine Pflichtverletzung zur\u00fcckwies, jedoch erkl\u00e4rte, die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages zu akzeptieren.<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2007 (Anlage K 10) forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte vergeblich zur Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 184.241,09 EUR bis sp\u00e4testens zum 24.10.2007 auf.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, die Beklagte schulde sowohl f\u00fcr das erste Vertragsjahr (beginnend mit dem 15.06.2006) als auch f\u00fcr das zweite Vertragsjahr (beginnend mit dem 15.06.2007) jeweils anteilige Mindestlizenzgeb\u00fchren: Im ersten Vertragsjahr bis zum 15.09.2006, also bis zu dem Zeitpunkt, als ihm das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2006 (Anlage K 1) zuging, und im zweiten Vertragsjahr bis zum Zugang des K\u00fcndigungsschreibens, also bis zum 14.08.2007. Nach der Systematik des Vertrages h\u00e4tte die Beklagte das Wahlrecht j\u00e4hrlich, also f\u00fcr jedes Jahr erneut, aus\u00fcben m\u00fcssen, und zwar innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des auf den Beginn des Vertragsjahres folgenden Quartals. Daher sei die Beklagte verpflichtet, die anteiligen Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das erste und das zweite Vertragsjahr zu zahlen, die sich \u2013 der H\u00f6he nach unstreitig \u2013 auf 25.793,45 EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4.076,71 EUR f\u00fcr das erste Vertragsjahr sowie auf 24.657,53 EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4.684,93 EUR f\u00fcr das zweite Vertragsjahr belaufen.<\/p>\n<p>Ferner macht der Kl\u00e4ger geltend, er habe f\u00fcr den Rest des zweiten Vertragsjahres, also f\u00fcr die Zeit vom 15.08.2007 bis zum 14.08.2008, einen Anspruch auf Ersatz von Differenzschaden in H\u00f6he von 125.342,47 EUR. Die von ihm erkl\u00e4rte au\u00dferordentliche K\u00fcndigung sei berechtigt gewesen. Die Beklagte habe Obstruktion gegen den Lizenzvertrag betrieben. Ein ersatzf\u00e4higer Differenzschaden sei ihm in Gestalt der nach der K\u00fcndigung nicht mehr von der Beklagten geschuldeten Mindestlizenzgeb\u00fchren entstanden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 184.241,09 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von drei Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2007 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, sie schulde die Zahlung einer Mindestlizenz deshalb nicht, weil sie rechtzeitig und wirksam die ihr durch den Lizenzvertrag einger\u00e4umte Option ausge\u00fcbt habe, die ausschlie\u00dfliche Lizenz aufzugeben und Lizenzgeb\u00fchren nur gem\u00e4\u00df den tats\u00e4chlich abgenommenen Mengen zu bezahlen. Diese Option habe sie fr\u00fchestens nach Ablauf des ersten Verkaufsjahres aus\u00fcben m\u00fcssen, was sie durch ihr Schreiben vom 13.09.2006 (Anlage K 6) getan habe. Ferner behauptet die Beklagte, die lizenzierten Schutzrechte seien dem Kl\u00e4ger zu dem Zweck \u00fcbertragen worden, ihm gegen\u00fcber eventuelle erfinderische Anspr\u00fcche abzugelten. Der Kl\u00e4ger habe bei Abschluss des Lizenzvertrages beabsichtigt, \u00fcber die Beklagte eine Vertriebsm\u00f6glichkeit zu erhalten, \u00fcber die er selber nicht verf\u00fcgt habe. Dabei habe er sich die M\u00f6glichkeit vorbehalten, jederzeit aus dem \u201eVermarktungsvertrag auszusteigen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Mindestlizenzgeb\u00fchren nach dem Lizenzvertrag noch einen Anspruch auf Schadensersatz.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte aus dem Lizenzvertrag ebenso wenig Anspruch auf Zahlung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 25.793,45 EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4.076,71 EUR f\u00fcr die Zeit vom 15.06.2006 bis zum 15.09.2006, wie auf Zahlung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 24.657,53 EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4.684,93 EUR f\u00fcr die Zeit vom 15.06.2007 bis zum 14.08.2007.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 des Lizenzvertrages schuldet die Beklagte dem Kl\u00e4ger keine Mindestlizenz unter den Voraussetzungen, dass erstens der im Lizenzvertrag genannten Mindest-Marktbedarf nicht abgenommen wird, und sich zweitens die Beklagte entscheidet, die Lizenz nach der tats\u00e4chlichen Absatzmenge abzurechnen. Diese Entscheidung musste die Beklagte erstmals sechs Wochen nach Ablauf des ersten Vertragsjahres treffen. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung ist in dieser Weise gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB auszulegen.<\/p>\n<p>Dabei ist darauf abzustellen, wie die vertragliche Regelung aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont des Kl\u00e4gers zu verstehen war. Ma\u00dfgeblich ist, wie ein objektiver Dritter bei vern\u00fcnftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umst\u00e4nde die vom Erkl\u00e4renden, also der Beklagten, gew\u00e4hlten Ausdrucksformen h\u00e4tte verstehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen (f\u00fcr die Bestimmung des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts bei der Auslegung empfangsbed\u00fcrftiger Willenserkl\u00e4rungen vgl. BGH NJW 2006, 286, 287; Bamberger\/Roth, BeckOK BGB, Edition 10, \u00a7 133 Rn. 27). Der Wortlaut \u201eDie Entscheidung hier\u00fcber\u201c ist erkennbar r\u00fcckbezogen auf die beiden in den Varianten a. und b. des Absatzes 2 geregelten M\u00f6glichkeiten, n\u00e4mlich entweder eine Mindestlizenzgeb\u00fchr zu zahlen, oder die tats\u00e4chliche Absatzmenge abzurechnen. Hieran schlie\u00dft nach dem Wortlaut die Fristregelung an, nach der die Beklagte in Aus\u00fcbung ihres Wahlrechts die Entscheidung \u201ej\u00e4hrlich, nach sp\u00e4testens sechs Wochen nach Beginn des darauffolgenden Quartals schriftlich mitzuteilen hat.\u201c Hierbei deutet schon der Begriff \u201ej\u00e4hrlich\u201c darauf hin, dass die Beklagte ihr Wahlrecht erstmalig nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und dann innerhalb der ersten sechs Wochen des ersten Quartals des zweiten Vertragsjahres auszu\u00fcben hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Auslegung spricht auch der aus Sicht des Kl\u00e4gers erkennbare Zweck der Einr\u00e4umung eines Wahlrechts zugunsten der Beklagten: Sie soll in Kenntnis der tats\u00e4chlich abgenommenen Menge von Vertragsprodukten entscheiden k\u00f6nnen, ob diese Menge der \u00fcbereinstimmend von den Parteien gesch\u00e4tzten Mindestabnahmemenge nahe kommt, und ob es f\u00fcr sie, die Beklagte, demnach wirtschaftlich sinnvoller ist, eine Mindestlizenz zu zahlen oder nach der tats\u00e4chlichen Menge abzurechnen. Diese Entscheidung kann die Beklagte sinnvoller Weise erst nach Abschluss des jeweiligen Vertragsjahres treffen. Erst zu diesem Zeitpunkt wei\u00df sie, wie hoch die tats\u00e4chlich abgenommene Menge ist, ob sie hinter der erwarteten Absatzmenge zur\u00fcckbleibt oder diese \u00fcbersteigt, und welche Lizenzzahlungen sie dem Kl\u00e4ger demnach nach Abrechnung der tats\u00e4chlichen Menge schuldet. Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts bereits sp\u00e4testens sechs Wochen nach Beginn des ersten Quartals des ersten Vertragsjahres ist demgegen\u00fcber f\u00fcr die Beklagte augenscheinlich wirtschaftlich sinnvoll nicht m\u00f6glich. Sie m\u00fcsste zu einem so fr\u00fchen Zeitpunkt absch\u00e4tzen k\u00f6nnen, in welchem Umfang sich das neue Produkt vertreiben l\u00e4sst, und zwar \u00fcber den noch verbleibenden Zeitraum eines ganzen Jahres. Auf einer derart unsicheren Wissensbasis kann, wie auch dem Kl\u00e4ger erkennbar ist, die Beklagte nicht entscheiden, ob sie sich mit der Zahlung der Mindestlizenz oder mit der Abrechnung nach der tats\u00e4chlich abgenommenen Menge wirtschaftlich besser stellt. Darauf, dass \u2013 worauf der Kl\u00e4ger sich in m\u00fcndlicher Verhandlung berufen hat \u2013 der Beklagten die lizenzierten Schutzrechte bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages bekannt waren, sie diese n\u00e4mlich zun\u00e4chst auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen hatte, um von diesem sodann eine Lizenz zu erwerben, kommt es nicht an. Dass die Beklagte die Schutzrechte kannte, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass sie ein auf Grundlage der Schutzrechte noch zu entwickelndes Produkt kannte oder auch nur h\u00e4tte antizipieren k\u00f6nnen. Unstreitig war es Aufgabe des Kl\u00e4gers, ein Produkt, dass die Beklagte vertreiben sollte, bis zur Marktreife zu entwickeln und dann von Dritten herstellen zu lassen. Das marktreife Produkt selber war der Beklagten also jedenfalls bis zur Anzeige der Lieferbereitschaft durch den Kl\u00e4ger unbekannt, ebenso die M\u00f6glichkeiten eines Absatzerfolges.<\/p>\n<p>Auf das kl\u00e4gerische Vorbringen, die Beklagte habe den Vertragstext, jedenfalls aber die Regelung zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren nach \u00a7 6 des Lizenzvertrages \u201ediktiert\u201c, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kl\u00e4ger hat den Vertragstext, gleichviel ob von ihm oder von der Beklagten entworfen oder ob gar von der Beklagten diktiert, aus freien St\u00fccken und in voller Kenntnis des gesamten Vertragswerks unterschrieben. Er hat nicht dargetan, sich gegen\u00fcber der Beklagten in einer Zwangslage befunden zu haben, oder von der Beklagten get\u00e4uscht oder auch nur \u00fcberrumpelt worden zu sein. Aus diesem Grunde kann sich der Kl\u00e4ger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er \u2013 wie in m\u00fcndlicher Verhandlung vorgebracht \u2013 den Regelungsgehalt des \u00a7 6 des Lizenzvertrages \u00fcbersehen habe.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die lizenzvertragliche Regelung auch aus Sicht des Kl\u00e4gers in der dargestellten Weise zu verstehen war, spricht ferner, dass der Kl\u00e4ger selber sich in vorgerichtlicher anwaltlicher Korrespondenz auf den Standpunkt stellte, das Wahlrecht der Beklagten m\u00fcsse diese jeweils nach Ablauf des Vertragsjahres aus\u00fcben, dasjenige f\u00fcr das erste Vertragsjahr mithin zu Beginn des zweiten Vertragsjahres. In dem an die Beklagte gerichteten Anwaltsschreiben vom 25.09.2007 (Anlage K 9) des Kl\u00e4gers hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDas erste Lieferjahr ging vom 15. Juni 2006 bis zum 14. Juni 2007. Das im Vertrag genannte \u201edarauf folgende Quartal\u201c begann somit am 01. Juli 2007. Damit h\u00e4tten Sie sp\u00e4testens bis zum 15. August 2007 mitteilen m\u00fcssen, dass Sie nicht an der ausschlie\u00dflichen Lizenz festhalten wollen, sondern nach tats\u00e4chlicher Absatzmenge abrechnen.\u201c<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung hat der Kl\u00e4ger, wie sich aus dem Zusammenhang des genannten Schreibens ergibt, die anteilige Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das erste Lieferjahr geltend gemacht, nicht etwa die f\u00fcr das zweite Lieferjahr.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung steht auch nicht die Regelung des \u00a7 6 Abs. 4 des Lizenzvertrages entgegen, wonach die (Mindest-)Lizenzgeb\u00fchren viertelj\u00e4hrlich abzurechnen sind. Diese Regelung ist auch dann sinnvoll, wenn es der Beklagten vorbehalten bleibt, erst nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres ihr Wahlrecht auszu\u00fcben. F\u00fcr den Fall, dass der Absatz hinter den vereinbarten Mindestmengen zur\u00fcckblieb, musste die Beklagte die tats\u00e4chlich abgesetzten Mengen abrechnen, wom\u00f6glich gar den v\u00f6llig unterbliebenen Absatz als \u201eNullmengen\u201c. Nach Ablauf eines Vertragsjahres und unterbliebener Aus\u00fcbung des Wahlrechtes w\u00e4re dann ihre Verpflichtung entstanden, ungeachtet der abgerechneten Mengen die Differenz zwischen bereits gezahlten Lizenzgeb\u00fchren und den Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das betreffende Vertragsjahr an den Kl\u00e4ger zu zahlen.<\/p>\n<p>Das Wahlrecht war durch die Beklagte mithin sp\u00e4testens innerhalb der ersten sechs Wochen des zweiten Vertragsjahres auszu\u00fcben. Das erste Vertragsjahr begann aufgrund der Regelung in \u00a7 6 Abs. 1. des Lizenzvertrages mit dem Zugang der schriftlichen Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers zur Lieferbereitschaft. Das entsprechende Schreiben des Kl\u00e4gers vom 06.06.2006 (Anlage K 4) ging der Beklagten unstreitig am 15.06.2006 zu, so dass das erste Vertragsjahr vom 15.06.2006 bis zum 14.06.2007 lief, die Beklagte ihr Wahlrecht mithin bis sp\u00e4testens zum 27.07.2007 aus\u00fcben musste. Tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt hat sie ihr Wahlrecht jedoch bereits mit ihrem Schreiben vom 13.09.2006 (Anlage K 6), in welchem sie erkl\u00e4rte, die ausschlie\u00dfliche Lizenz nach dem Lizenzvertrag aufgeben und zuk\u00fcnftig die Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df der tats\u00e4chlich abgenommenen Menge abrechnen zu wollen. Dieses Schreiben der Beklagten ging dem Kl\u00e4ger unstreitig am 15.09.2006 zu. Damit schuldet die Beklagte, die unstreitig keine lizenzierten Produkte abnahm, f\u00fcr das erste Vertragsjahr keine Lizenzgeb\u00fchren. Sie hat sich wirksam entschieden, nur f\u00fcr tats\u00e4chlich abgenommene Lieferungen Lizenzgeb\u00fchren entrichten zu wollen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr das zweite, vom 15.06.2007 bis zum 14.06.2008 laufende Vertragsjahr hat der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren. Mit ihrem Schreiben vom 13.09.2006 (Anlage K 6) hat die Beklagte auch f\u00fcr das zweite und die weiteren Vertragsjahre ihr Wahlrecht wirksam in der Weise ausge\u00fcbt, Lizenzen nur f\u00fcr die tats\u00e4chliche Absatzmenge zu entrichten und daf\u00fcr die ausschlie\u00dfliche Lizenz aufzugeben. Die vertragliche Regelung in \u00a7 6 Abs. 2 des Lizenzvertrages ist, wiederum unter Beachtung des Verst\u00e4ndnisses aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen, dahin auszulegen, dass die einmal getroffenen Entscheidung der Beklagten f\u00fcr alle zuk\u00fcnftigen Vertragsjahre wirkt. Dies ist bereits dem Wortlaut zu entnehmen, nach welchem die Beklagte \u201enach der tats\u00e4chlichen Absatzmenge abrechnen und damit die ausschlie\u00dfliche Lizenz aufgeben\u201c kann. Die ausschlie\u00dflich Lizenz aufzugeben bedeutet, wie auch der Kl\u00e4ger erkennen konnte, auf die Inanspruchnahme einer ausschlie\u00dflichen Lizenz endg\u00fcltig zu verzichten, nicht nur f\u00fcr die Dauer eines Vertragsjahres.<\/p>\n<p>Hinzu kommt der auch aus Sicht des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigende Umstand, dass die Beklagte sich wirtschaftlich nicht darauf einlassen kann, f\u00fcr ein Jahr oder gar mehrere Jahre keine ausschlie\u00dfliche Lizenz inne zu haben, in einem darauffolgenden Jahr aber wiederum zur Zahlung von Mindestlizenzs\u00e4tzen verpflichtet zu sein. Die Vergabe weiterer Vertriebslizenzen an andere Lizenznehmer und die damit einhergehende S\u00e4ttigung des Vertriebsweges kann die wirtschaftliche Bedeutung der Vertriebslizenz f\u00fcr die Beklagte so sehr schm\u00e4lern, dass die Zahlung einer Mindestlizenz f\u00fcr die Beklagte nicht mehr sinnvoll ist, wenn sie auch nur in einem Jahr nicht ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin war. Dass nach der vertraglichen Regelung die Entscheidung der Beklagten \u201ej\u00e4hrlich\u201c zu treffen ist, steht dem nicht entgegen: Das Wahlrecht ist so lange in jedem Jahr erneut auszu\u00fcben, bis sich die Beklagte einmal entscheidet, nach der tats\u00e4chlichen Abnahmemenge abzurechnen und die ausschlie\u00dfliche Lizenz endg\u00fcltig aufzugeben.<\/p>\n<p>Aber auch im Hinblick auf die (wirtschaftlichen) Belange des Kl\u00e4gers ist die Klausel in der dargestellten Weise auszulegen. H\u00e4tte f\u00fcr die Beklagte die M\u00f6glichkeit bestanden, sich in jedem Vertragsjahr zwischen ausschlie\u00dflicher und nicht ausschlie\u00dflicher Lizenz zu entscheiden und wom\u00f6glich zu der einmal aufgegebenen ausschlie\u00dflichen Lizenz wieder zur\u00fcckzukehren, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger, was er in m\u00fcndlicher Verhandlung selber ausgef\u00fchrt hat, trotz der einmal erkl\u00e4rten Aufgabe der ausschlie\u00dflichen Lizenz durch die Beklagte keine M\u00f6glichkeit gehabt, einen anderen Lizenznehmer zu finden. Zum einen w\u00e4re eine \u00fcber h\u00f6chstens ein Jahr laufende Lizenz f\u00fcr einen anderen Lizenznehmer nicht von Interesse gewesen. Zum anderen h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger dem Risiko ausgesetzt, vertragsbr\u00fcchig zu werden, wenn er eine mehr als einj\u00e4hrige Lizenz an einen Dritten erteilt und die Beklagte sodann erkl\u00e4rt h\u00e4tte, doch wieder zur ausschlie\u00dflichen Lizenz zur\u00fcckkehren zu wollen.<\/p>\n<p>Selbst wenn die vertragliche Regelung in anderer Weise auszulegen sein sollte, h\u00e4tte die Beklagte gleichwohl mit ihrem Schreiben vom 13.09.2006 ihr Wahlrecht auch mit Wirkung in die Zukunft, also f\u00fcr alle weiteren Vertragsjahre ausge\u00fcbt. Die Beklagte hat in diesem Schreiben erkl\u00e4rt, die zuk\u00fcnftige Vermarktung erfolgsabh\u00e4ngig, also nach Abrechnung der tats\u00e4chlichen Abnahmemenge vornehmen zu wollen. Sie nahm dabei ausdr\u00fccklich auf die Variante \u201eb.\u201c nach \u00a7 6 Abs. 2 des Lizenzvertrages Bezug. Auch erkl\u00e4rte sie, dass sie keine ausreichenden Ressourcen und Kapazit\u00e4ten zur sachgerechten Vermarktung der lizenzierten Produkte habe. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit diesem Schreiben auf dasjenige des Kl\u00e4gers vom 06.09.2006 (Anlage K 5) antwortete, in welchem der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich darum bat, die Beklagte m\u00f6ge ihm die M\u00f6glichkeit der freien Vermarktung er\u00f6ffnen. Dies war wiederum aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Beklagten in der Weise zu verstehen, dass der Kl\u00e4ger endg\u00fcltig w\u00fcnschte, mit anderen Lizenznehmern neben der Beklagten kontrahieren zu k\u00f6nnen. Demnach war aus Sicht des Kl\u00e4gers die Antwort der Beklagten in der Weise zu verstehen, dass diese seiner Bitte nachkam und ihm endg\u00fcltig gestattete, Lizenzen anderweitig vergeben zu k\u00f6nnen, ohne an eine ausschlie\u00dflich Lizenzierung an die Beklagte gebunden zu sein. Im Gegenzug erkl\u00e4rte die Beklagte, endg\u00fcltig nur noch nach den tats\u00e4chlichen Abnahmemengen ihre Lizenzgeb\u00fchren abrechnen zu wollen.<\/p>\n<p>Mangels tats\u00e4chlich abgenommener lizenzierter Produkte schuldet die Beklagte daher auch f\u00fcr das zweite Vertragsjahr keine Lizenzgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob, wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, der Kl\u00e4ger sich mit Abschluss des Lizenzvertrages lediglich eine Vertriebsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen wollte, die er jederzeit wieder aufzugeben sich vorbehielt. Ebenso ist es im Ergebnis unbeachtlich, dass die Nennung der Mindestmengen in \u00a7 6 Abs. 2 des Lizenzvertrages nicht nur Ausdruck einer unverbindlichen \u00fcbereinstimmenden Absatzerwartung der Parteien gewesen sein, sondern vielmehr eine verbindliche Pflicht der Beklagten zur Mindestabnahme begr\u00fcndet haben d\u00fcrfte. Jedenfalls war der Beklagten in der genannten Weise die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, sich f\u00fcr die Abrechnung allein der tats\u00e4chlich abgenommenen Menge und die Aufgabe der ausschlie\u00dflichen Lizenz zu entscheiden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280, 281 BGB auf den Ersatz des Schadens, den er im Hinblick auf die von ihm erkl\u00e4rte au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages geltend macht.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten in einer Weise verletzte, welche den Kl\u00e4ger zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigte, kann dabei dahinstehen, wenngleich allerdings die Verletzung einer lizenzvertraglichen Aus\u00fcbungspflicht, die dem Lizenznehmer obliegen kann, insoweit in Betracht kommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Indes fehlt es jedenfalls an einer Kausalit\u00e4t einer etwaigen Pflichtverletzung f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Schaden. Der Kl\u00e4ger macht den Schaden geltend, der ihm aus der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung entstanden sein soll. Zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung war er jedoch nicht berechtigt. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 314 Abs. 2 BGB vor einer K\u00fcndigung abmahnen m\u00fcssen. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzte die K\u00fcndigung auf eine angebliche Vertragspflichtverletzung. Dies setzt eine vorhergehende Abmahnung voraus, es sei denn (\u00a7 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 323 Abs. 2 BGB) die Beklagte h\u00e4tte ein pflichtgem\u00e4\u00dfes Verhalten ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert oder es l\u00e4gen besondere Umst\u00e4nde vor, welche die sofortige K\u00fcndigung rechtfertigen w\u00fcrden. Beides ist nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte auf die vom Kl\u00e4ger erhobenen Vorw\u00fcrfe nicht reagieren, da dieser \u2013 soweit ersichtlich \u2013 vor seinem K\u00fcndigungsschreiben vom 13.08.2007 (Anlage K 7) die Beklagte in keiner Weise zur Einhaltung einer angeblich pflichtgem\u00e4\u00dfen Entfaltung von Vertriebsaktivit\u00e4ten gemahnt hatte. In seinem Schreiben vom 06.09.2006 (Anlage K 5) hatte der Kl\u00e4ger fehlende Vertriebsaktivit\u00e4ten lediglich festgestellt, insofern aber keine Abhilfe verlangt. Es w\u00e4re daher erforderlich gewesen, zun\u00e4chst von der Beklagten das aus Sicht des Kl\u00e4gers pflichtgem\u00e4\u00dfe Verhalten einzufordern. Dies w\u00e4re auch nicht aufgrund besonderer Umst\u00e4nde entbehrlich gewesen: Die Beklagte h\u00e4tte das vom Kl\u00e4ger erwartete und erstmals im K\u00fcndigungsschreiben geforderte Verhalten an den Tag legen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Darauf, dass die Beklagte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung geltend macht, sie sei zum Vertrieb lizenzierter Produkte nicht vertraglich verpflichtet gewesen, kommt es nicht an. Solch ein nachtr\u00e4gliches Verhalten l\u00e4sst entgegen der vom Kl\u00e4ger in m\u00fcndlicher Verhandlung vertretenen Auffassung nicht im Nachhinein das Erfordernis einer Abmahnung entfallen. Die Abmahnung ist nur dann entbehrlich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 BGB, wenn die andere Vertragspartei im Zeitpunkt der K\u00fcndigung ernsthaft und endg\u00fcltig ablehnt, sich vertragstreu zu verhalten, und wenn dies als das letzte Wort dieser Partei aufzufassen ist (M\u00fcnchKomm z. BGB \/ Gaier, 5. Aufl., \u00a7 314 Rn. 17; Palandt \/ Gr\u00fcneberg, BGB, 67. Aufl., \u00a7 323 Rn. 18).<\/p>\n<p>Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung ist auch nicht gewisserma\u00dfen nachtr\u00e4glich dadurch wirksam geworden, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23.08.2007 (Anlage K 8) erkl\u00e4rte, die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung zu akzeptieren. Mit dieser Erkl\u00e4rung, verbunden mit dem Vorbehalt, die Verletzung vertraglicher Pflichten nicht einzugestehen, wollte sich die Beklagte lediglich im Einvernehmen mit dem Kl\u00e4ger vom Lizenzvertrag l\u00f6sen. Der Lizenzvertrag wurde auf diese Weise durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung beendet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehlt es auch an einem ersatzf\u00e4higen Schaden: Wie oben ausgef\u00fchrt hatte die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2006 (Anlage K 6) ihr Wahlrecht wirksam dahin ausge\u00fcbt, Lizenzen nur nach Abrechnung der tats\u00e4chlichen Abnahmemenge zu zahlen. Eine etwaige berechtige K\u00fcndigung durch den Kl\u00e4ger h\u00e4tte ihn damit nicht um den Anspruch auf Zahlung von Mindestlizenzen gebracht. Die Zahlung von Mindestlizenzen schuldete die Beklagte aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger andere Verwertungsm\u00f6glichkeiten gehabt h\u00e4tte, auf die er im Hinblick auf den Lizenzvertrag mit der Beklagten verzichtet habe, hat diese bestritten und ist vom Kl\u00e4ger nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt worden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kl\u00e4ger auch keine Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der \u2013 nicht nachgelassene \u2013 kl\u00e4gerische Schriftsatz vom 01.12.2008 gab gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1049 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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