{"id":4113,"date":"2008-10-07T17:00:15","date_gmt":"2008-10-07T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4113"},"modified":"2016-05-25T13:13:57","modified_gmt":"2016-05-25T13:13:57","slug":"4b-o-9007-mpeg2-standard-viii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4113","title":{"rendered":"4b O 90\/07 &#8211; MPEG2-Standard VIII"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>974<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4b O 90\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4823\">2 U 124\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) optische Datentr\u00e4ger mit Bilddaten eines Verfahrens zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:<\/p>\n<p>o Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann,<\/p>\n<p>o die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausgesetzt werden,<\/p>\n<p>o wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird,<\/p>\n<p>o und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden,<\/p>\n<p>o jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugef\u00fcgt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist;<\/p>\n<p>b) optische Datentr\u00e4ger in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>auf denen eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist, die nach dem unter I.1.a) beschriebenen Codierverfahren erhalten worden sind;<\/p>\n<p>2.a) optische Datentr\u00e4ger mit Audio- und\/oder Videosignalen als Erzeugnisse eines Verfahrens zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codierungsbl\u00f6cke codiert werden, wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst:<\/p>\n<p>\u25cb Das \u00dcbertragen eines Steuersignals, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) optische Datentr\u00e4ger, auf denen codierte Audio- und\/oder Videosignale gespeichert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, wobei das Steuersignal durch ein Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen wurde;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.06.1995 und die zu I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 03.10.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.06.1995 und die zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 03.10.1997 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 4.000.000,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 2.500,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 4.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Unionspriorit\u00e4t vom 22.02.1990 am 18.02.1991 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 443 xxx B 1 (im Folgenden: Klagepatent I), dessen Erteilung am 03.05.1995 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt. Das Klagepatent I steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent I tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201e\u00dcbertragungssystem f\u00fcr digitalisierte Fernsehbilder\u201c. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 3, die im Rechtsstreit allein interessieren, lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum \u00dcbertragen einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene, wobei mittels eines Codierungsalgorithmus jedes Bild in ein Bilddatenblock umgewandelt wird, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausgesetzt werden, wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen betrachtet wird mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt [und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt] werden, und dass zu jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugef\u00fcgt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist.<\/p>\n<p>3. Optisch auslesbare Platte, auf der eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist, die nach dem Verfahren nach Anspruch 1 erhalten worden sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 10 der Klagepatentschrift I) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zudem eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 460 xxx B1 (Klagepatent II). Das Klagepatent II, dessen Verfahrenssprache ebenfalls Englisch ist, betrifft ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Bild- und\/oder Tonsignalen. Es wurde am 03. Juni 1991 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 05. Juni 1990 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents II wurde am 03. September 1997 ver\u00f6ffentlicht. Es steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Verfahren als verletzt geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 11 und 12 lauten in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (DE 691 27 xxx T2, Anlage B2-K2) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Video-Signalen, wobei aufeinanderfolgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei dieses Verfahren die nachfolgenden Verfahrensschritte umfasst: Das \u00dcbertragen eines Steuersignals, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an eine vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>11. Codiertes Audio- und\/oder Video-Signal, wobei aufeinanderfolgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>12. Speichermedium, auf dem ein Signal nach Anspruch 11 gespeichert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in G., stellt her und vertreibt DVDs. Sie hat am 30. M\u00e4rz 2007 500 von ihr hergestellte DVDs mit dem Titel \u201eErdbebenmessung in Deutschland\u201c (Anl. KA 2) an die Lieferadresse G.weg, K. geliefert. Anlass f\u00fcr diese Lieferung war eine von der Kl\u00e4gerin initiierte Bestellung einer Frau A, die diese unter der Bezeichnung \u201eX A\u201c am 27. Februar 2007 aufgab. Als Firmenanschrift wurde S.stra\u00dfe in F. angegeben. Die Lieferung erfolgte auftragsgem\u00e4\u00df an die angegebene Lageradresse der \u201eX A\u201c (vgl. Anl. B 7) und wurde mit auf den 29.03.2007 datiertem Schreiben, welches einen Gesamtbetrag von 705,00 \u20ac (einschlie\u00dflich Transportkosten) ausweist, in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die von der Beklagten hergestellten DVDs die Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Die Belieferung europ\u00e4ischer und mithin auch deutscher DVD-Kunden geh\u00f6re zu dem Standardgesch\u00e4ft der Beklagten.<\/p>\n<p>Da die Codierverfahren der Klagepatente zum MPEG 2-Standard geh\u00f6rten und f\u00fcr die Einhaltung dieses Standards essentiell seien, sei \u2013 so meint die Kl\u00e4gerin \u2013 nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei der Erstellung der DVDs durch die Beklagte vielfach auch die patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren angewandt worden seien. Die rekursive Struktur des MPEG 2-Standards erfordere, dass bereits bei der Codierung von P- und B-Bildern das Referenzbild decodiert werde, um anhand von dessen Bilddaten eine Berechnung des (P- oder B-)Differenzbildes vorzunehmen.<\/p>\n<p>Aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten<br \/>\n\u2013 nachdem sie den zun\u00e4chst ebenfalls begehrten Vernichtungsanspruch zur\u00fcckgenommen hat \u2013 vorliegend auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf.<br \/>\nSie behauptet, die Kl\u00e4gerin habe die Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs nach K allein zu dem Zweck provoziert, sich den Gerichtsstand des Landgerichts D\u00fcsseldorf zu erschleichen. Sie, die Beklagte, unterhalte keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen nach Deutschland. Bei der Lieferung an Frau A habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland in dem Zeitraum seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit auch keine Bestellungen akzeptiert worden. Die Bestellung der Frau A sei von der Kl\u00e4gerin initiiert worden, die sich einer \u201eScheinperson\u201c bedient habe. Es sei der Beklagten trotz intensiver Recherche nicht gelungen, die Firma X zu ermitteln. Diese sei weder unter der Gesch\u00e4ftsanschrift in F noch unter der in K angegebenen Lageranschrift bekannt gewesen. Auch sei eine Kontaktaufnahme zu Frau A nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Nur aufgrund der mit 500 St\u00fcck als gering zu bezeichnenden St\u00fcckzahl h\u00e4tten interne Kontrollmechanismen bei der Beklagten umgangen werden k\u00f6nnen. Die Sachbearbeiterin bei der Beklagten h\u00e4tte bei einem gr\u00f6\u00dferen Bestellvolumen R\u00fccksprache mit ihrem Vorgesetzten gehalten und sich danach erkundigt, ob eine Lieferung nach Deutschland \u00fcberhaupt ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe die patentverletzende Handlung in Nordrhein-Westfalen deshalb provoziert, weil sie das Klageschutzrecht bereits in der Vergangenheit erfolgreich vor dem angerufenen Gericht durchgesetzt habe. Bei dieser Wahl des Gerichts handele es sich aber um sachfremde Erw\u00e4gungen, die einen Gerichtsstand nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin handele schlie\u00dflich rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn sie \u2013 ohne Anhaltspunkte f\u00fcr einen drohende Verletzungshandlung \u2013 eine Lieferung patentverletzender DVDs nach Deutschland provoziere, um die Beklagte hereinzulegen. Aufgrund dessen sei die Klage auch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zudem verletzten die von ihr hergestellten DVDs nicht die technischen Lehren der Klagepatente.<\/p>\n<p>Selbst wenn \u2013 so die Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 die Lehre der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht w\u00fcrde, sei das Schutzrecht ersch\u00f6pft. Die Maschine zur Herstellung der DVDs sei mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin von der in der Schweiz ans\u00e4ssigen B GmbH an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden. Bei der Herstellung der DVDs k\u00e4men alle streitgegenst\u00e4ndlichen Patente zum Einsatz. Da es sich um Verfahrensanspr\u00fcche handele, trete mit der Ver\u00e4u\u00dferung Ersch\u00f6pfung ein.<\/p>\n<p>Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<br \/>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 gegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein Angeh\u00f6riger eines Vertragsstaates (G., der Sitzstaat der Beklagten, ist ein solcher Vertragsstaat) vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates in Anspruch genommen werden, wenn dieser dort eine unerlaubte Handlung begangen hat, wobei es ohne Belang ist, dass die Kl\u00e4gerin selbst keine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG ist. Die Zust\u00e4ndigkeitsverordnung gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgew\u00e4hrung haben (vgl. Z\u00f6ller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 2 EuGVVO RN 13).<\/p>\n<p>Zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndend ist sowohl der Handlungs- wie auch der Erfolgsort des Schadenseintritts. F\u00fcr die Begr\u00fcndung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt die Behauptung einer zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndenden Verletzungshandlung durch den Kl\u00e4ger. Eine solche ist mit der vorgetragenen \u2013 unstreitigen \u2013 Lieferung (patentverletzender) DVDs durch die Beklagte nach K gegeben.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist vorliegend gem. \u00a7 32 ZPO i.V.m. \u00a7 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.01.1998 (GV NW S. 106) zu bejahen, denn die Beklagte hat eine patentverletzende Handlung in Nordrhein-Westfalen begangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Gerichtsstand des \u00a7 32 ZPO wird dadurch begr\u00fcndet, dass der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig Tatsachen behauptet, aus denen sich ergibt, dass im Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen worden ist. Es ist unstreitig, dass die Beklagte (patentverletzende) DVDs aus ihrer Produktion nach K ausgeliefert hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSich auf diesen Gerichtsstand zu berufen, ist der Kl\u00e4gerin nicht wegen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens verwehrt. Es ist anerkannt, dass auch das Prozessrecht und damit auch die Gerichtsstandsregelungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stehen, wie er f\u00fcr das materielle Recht in \u00a7 242 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. Danach kann einer Klage, die formal gesehen alle Zust\u00e4ndigkeitsvoraussetzungen erf\u00fcllt, gleichwohl der gerichtliche Rechtsschutz versagt werden, weil der Kl\u00e4ger im konkreten Fall treuwidrig oder missbr\u00e4uchlich handelt, wenn er formal gegebene Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen aus sachfremden Erw\u00e4gungen heraus zu seinen Gunsten ausnutzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gervertreter haben im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden, dass die Bestellung der Frau A eine von den Kl\u00e4gerinnen initiierte Handlung war. Eine solche Einschaltung einer dritten Person ist f\u00fcr den grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Testkauf unabdingbar, wenn potentielle Schutzrechtsverletzer \u00fcberf\u00fchrt werden sollen und der Schutzrechtsinhaber in den Besitz liquider Beweismittel kommen will. W\u00fcrde er selber auftreten, w\u00fcrde dies in aller Regel dazu f\u00fchren, dass er keine schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde angeboten oder geliefert bekommt.<\/p>\n<p>Die Aufgabe einer Bestellung \u2013 auch durch einen eigens hierf\u00fcr geworbenen Strohmann \u2013 und deren Ausf\u00fchrung in das Gebiet Nordrhein-Westfalens zeigt im allgemeinen zun\u00e4chst einmal die grunds\u00e4tzliche Lieferbereitschaft (vgl. OLG M\u00fcnchen, NJW 1990, 3097, 3098) des Beklagten und ist ein grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiges Mittel im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. F\u00fcr den Erfolg des Testkaufs ist es dabei unvermeidlich, den Zweck zu verbergen und begr\u00fcndet alleine noch keine Unzul\u00e4ssigkeit (BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild). Es ist wettbewerbsrechtlich auch grunds\u00e4tzlich unbedenklich, wenn Testk\u00e4ufe nicht von dem Wettbewerber selbst sondern von einem Dritten durchgef\u00fchrt werden (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs ist weiterhin nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, eine solchen Testkauf durchzuf\u00fchren, um hierdurch einen Gerichtsstand in D\u00fcsseldorf zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nSolche Testk\u00e4ufe sind nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als sittenwidrig anzusehen, wenn mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201c, oder wenn verwerfliche Mittel angewandt werden, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren (BGH, GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola; OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 130, 131 \u2013 Testpatient; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. \u00a7 11, Rn 2.41). Nach der Rspr. des BGH fallen hierunter insbesondere in den Bereich der Strafbarkeit reichende oder anderweit verwerfliche Mittel, unter anderem auch die Anwendung besonderer Verf\u00fchrungskunst (BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola). Verwerfliche Mittel sind auch rechtswidrige Handlungen des testenden Mitbewerbers, und zwar nicht nur Straftaten, sondern auch sonstige von der Rechtsordnung verbotene Handlungen, weil grunds\u00e4tzlich nicht deshalb Rechtsverletzungen hingenommen werden k\u00f6nnen, damit konkurrierende Unternehmen ihre wettbewerblichen Interessen besser verfolgen k\u00f6nnen (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nIm vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin sich durch eine Beauftragung der Frau A in irgendeiner Art und Weise solcher verwerflicher Mittel bedient h\u00e4tte oder dass Frau A selber solche Mittel angewandt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann es insbesondere nicht als verwerflich angesehen werden, dass die Bestellung nur ein Volumen von 500 St\u00fcck umfasste. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass diese geringe St\u00fcckzahl es erm\u00f6glicht habe, die Kontrollmechanismen der Beklagten zu umgehen. Die Sachbearbeiterin h\u00e4tte bei einem gr\u00f6\u00dferen Bestellvolumen zumindest eine interne Absicherung durch R\u00fccksprache mit dem Vorgesetzten durchgef\u00fchrt. Dieser Vortrag, wie auch die zur Akte gereichten Anlagen B 1 bis B 3 und B 21 bis B 23 lassen aber nicht erkennen, dass bei der Beklagten tats\u00e4chlich solche Kontrollmechanismen installiert worden seien, die eine Lieferung von DVDs nach Deutschland wirksam h\u00e4tten verhindern k\u00f6nnen und sollen.<\/p>\n<p>Betriebsinterne Kontrollmechanismen, die in zuverl\u00e4ssiger Weise eine Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte in die Bundesrepublik verhindern k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Sie hat lediglich eine von C, dem General Manager der DVD-Produktionsanlage der Beklagten, an Mitarbeiter der Beklagten versandte Email vom 04.07.2006 vorgelegt (Anlage B23). Darin hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass alle Auftr\u00e4ge mit einem Volumen von \u00fcber 400 St\u00fcck DVDs\/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn C vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Best\u00e4tigung ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. In allen F\u00e4llen sollen die Mitarbeiter zwingend vor der Ausf\u00fchrung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Geb\u00fchren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urherberrechte gekl\u00e4rt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden (\u201e(&#8230;) that all licenses and royalties in relation to intellectual and industrial property rights (copyrights, neighbouring rights, patents, trademarks etc.) shall be cleared and paid (&#8230;) by our clients\u201c \u2013 Anlage B 23).<br \/>\nAus der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung an die Mitarbeiter der Beklagten geht nicht hervor, dass seitens der Beklagten kein Interesse an Lieferungen von DVDs in die Bundesrepublik Deutschland besteht und solche Lieferungen nicht gewollt sind. Der Sinn und Zweck der Regelung, Auftragsvolumina von \u00fcber 400 DVDs\/CDs dem General Manager mitzuteilen und erst nach schriftlicher Genehmigung ausf\u00fchren zu d\u00fcrfen, erschlie\u00dft sich aus der Email nicht. Es ist durchaus m\u00f6glich, dass diese Mitteilungspflicht lediglich dazu dient, die Auslastung der Anlage besser zu koordinieren oder die Bonit\u00e4t der Kunden \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Es erscheint demgegen\u00fcber nicht der allgemeinen Lebenserfahrung zu entsprechen, dass der General Manager eines solchen Unternehmens in jedem Einzelfall pr\u00fcft, ob es sich bei einer eingehenden Bestellung um eine solche f\u00fcr eine Lieferung nach Deutschland handelt. Naheliegend ist es vielmehr, den Mitarbeitern eine Weisung zu erteilen, Auftr\u00e4ge aus Deutschland zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Weisung, Auftr\u00e4ge erst nach Kl\u00e4rung der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte auszuf\u00fchren, bestehen Zweifel, ob mit den genannten Immaterialg\u00fcterrechten auch die mit der technischen Herstellung von DVDs verbundenen Schutzrechte \u2013 also nicht solche Schutzrechte, die auf den Inhalt der DVD bezogen sind \u2013 gemeint sind. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht aus der Weisung nicht hervor, dass Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland weder gewollt, noch beabsichtigt sind. Vielmehr zeigt diese Email eine allgemeine Lieferbereitschaft der Beklagten in das Ausland, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die Auftragserf\u00fcllung soll lediglich davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass die Schutzrechtslage gekl\u00e4rt ist und etwaige Lizenzzahlungen von den Kunden der Beklagten geleistet werden. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei der Weisung des General Manager nicht um einen wirksamen Kontrollmechanismus, um Patentverletzungen im Ausland zu vermeiden, weil den Mitarbeitern nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Rechte betroffen sein k\u00f6nnen und unter welchen Bedingungen von einer Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Dar\u00fcber hinaus ist auch nichts dazu vorgetragen, ob die Weisungen im Einzelnen \u00fcberwacht werden.<br \/>\nZuzugestehen ist der Beklagten zwar, dass die Verwendung der deutschen Sprache allein noch keinen zwingenden Schluss auf eine Verbreitung in Deutschland zul\u00e4sst, da es auch andere deutschsprachige Staaten gibt. Hierauf kommt es aber f\u00fcr die zur Entscheidung stehende Frage nicht an, da die Bestellung aus Deutschland kam und die Lieferung auch hierhin erfolgen sollte. Von daher w\u00e4re es fernliegend, bei der Auftragsbearbeitung seitens der Beklagten anzunehmen, die Bestellung sei nicht f\u00fcr eine Verwendung in Deutschland bestimmt. Schlie\u00dflich ist nicht geltend gemacht, dass der Kl\u00e4gerin oder Frau A bekannt gewesen sei, dass mit einer Bestellung von \u201enur\u201c 500 St\u00fcck eine Bearbeitung des Auftrages wahrscheinlicher sei. Eine solche positive Kenntnis und deren bewusste Ausnutzung zum Zwecke des \u201eErschleichens\u201c der beanstandeten Lieferung w\u00e4re aber erforderlich, um der Kl\u00e4gerin ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten vorwerfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nEs ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der Testkauf nur dazu gedient hat, die Beklagte hereinzulegen, ohne dass Anhaltspunkte f\u00fcr eine bereits begangene oder drohende Patentverletzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Es ist unstreitig, dass die Beklagte ein auf dem betreffenden Markt bedeutendes Unternehmen in G. ist, mit einer Produktion von 28 Millionen DVDs im Jahr 2007. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten, dass die Belieferung europ\u00e4ischer DVD-Kunden zu ihrem Standardgesch\u00e4ft geh\u00f6rt. Sie hat insoweit lediglich geltend gemacht, dass der tats\u00e4chliche und strategische Schwerpunkt ihrer Unternehmensaktivit\u00e4ten in G. liege und als Begr\u00fcndung hierzu angegeben, die hohe Inlandsnachfrage w\u00fcrde die Produktionskapazit\u00e4ten der Beklagte bereits binden. Bestritten hat die Beklagte lediglich, dass sie seit Juni 1995 Bestellungen aus Deutschland akzeptiert oder Lieferungen nach Deutschland vorgenommen habe. Die Beklagtenvertreterin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auch zugestanden, dass die Beklagte international t\u00e4tig ist. Dies spricht bereits daf\u00fcr, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten auch in Deutschland Verbreitung finden, da es sich hierbei um eine fl\u00fcchtige Ware handelt, deren Vertrieb von der Beklagten nicht gesteuert oder ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Hierf\u00fcr sprechen im \u00fcbrigen auch die weiteren \u2013 durch den Testkauf an den Tag getretenen \u2013 Umst\u00e4nde, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten offensichtlich problemlos in der Lage war, in der englischen Sprache zu korrespondieren und ihr auch die steuerlichen Verfahrensschritte f\u00fcr Auslandsgesch\u00e4fte durchaus gel\u00e4ufig waren (Anforderung der Gewerbesteuernummer und Kontrolle beim griechischen Finanzministerium in A.). Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt den Auftrag der Frau A hinterfragt. Vor diesem Hintergrund kann aber schon nicht davon gesprochen werden, dass es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine patentverletzende Handlung der Beklagten in Deutschland gab. Bei der Gr\u00f6\u00dfe eines solchen Unternehmens ist eine internationale Bet\u00e4tigung gerade nicht fernliegend.<\/p>\n<p>(dd)<br \/>\nAuch das von der Kl\u00e4gerin initiierte Veranlassen einer Lieferung nach K um eine f\u00fcr sie vermeintlich \u201eg\u00fcnstige Rechtsprechung\u201c des Landgerichts D\u00fcsseldorf auszunutzen, f\u00fchrt nicht zu der Annahme einer rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehensweise.<\/p>\n<p>Insoweit kann der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1987, 138) nicht gefolgt werden. Den dortigen Erw\u00e4gungen steht entgegen, dass es grunds\u00e4tzlich nicht als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist, wenn der Kl\u00e4ger das ihm bequemste oder genehmste Gericht ausw\u00e4hlt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am g\u00fcnstigsten erscheinenden Rechtsprechung. \u00a7 32 ZPO erlaubt es dem Berechtigten, eine Klage aus unerlaubter Handlung bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Ist das patentverletzende Erzeugnis &#8211; wie meist &#8211; bundesweit angeboten oder vertrieben worden, er\u00f6ffnet sich f\u00fcr den Patentinhaber hiermit die M\u00f6glichkeit, seine Verletzungsklage wahlweise bei jedem der f\u00fcr Patentstreitsachen zust\u00e4ndigen Gerichte anh\u00e4ngig zu machen. Darin besteht der besondere Vorteil dieses Wahlgerichtsstandes gegen\u00fcber anderen, die ansonsten in der Regel nur einen einzigen zus\u00e4tzlichen Gerichtsort zur Verf\u00fcgung stellen. F\u00fcr den Patentinhaber (oder dessen Lizenznehmer) sind die Vorz\u00fcge einer erweiterten Wahlm\u00f6glichkeit, wie sie \u00a7 32 ZPO bietet, offensichtlich. Beide k\u00f6nnen gegebenenfalls an ihrem eigenen Wohn- und Firmensitz klagen und sich im Prozess durch ihre sie st\u00e4ndig beratenden Rechtsanw\u00e4lte vertreten lassen. Unabh\u00e4ngig von einem inl\u00e4ndischen Domizil steht es ihnen frei, (zumindest) dasjenige Gericht auszuw\u00e4hlen, das aus ihrer Sicht \u00fcber eine besondere Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung patentrechtlicher Streitigkeiten verf\u00fcgt und bei dem entsprechend spezialisierte und qualifizierte Anw\u00e4lte zugelassen sind. Sie k\u00f6nnen ihre Gerichtswahl weiter danach treffen, mit welcher Verfahrensdauer voraussichtlich bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu rechnen ist. War ein bestimmtes Gericht in der Vergangenheit bereits mit dem fraglichen Schutzrecht befasst, kann es sich schlie\u00dflich anbieten, auch weitere Rechtsstreitigkeiten gegen andere Verletzer vor diesem Gericht auszutragen, dessen Auffassung vom Inhalt und der Reichweite des Patents dem Schutzrechtsinhaber (oder dessen Lizenznehmer) aus dem Vorprozess bereits bekannt ist (K\u00fchnen, GRUR 1997, 19, 20).<\/p>\n<p>Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungew\u00f6hnlich noch anr\u00fcchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den h\u00e4ufig er\u00f6ffneten \u201efliegenden Gerichtsstand\u201c das gerichtliche Forum w\u00e4hlen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf \u00a7 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 369; a. M. OLG Hamm NJW 1987,138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden \u201eRechtsprechungsgef\u00e4lles\u201c gest\u00fctzte Beschr\u00e4nkung der zur Entscheidung zust\u00e4ndigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG WRP 1992, 34, 36; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, \u00a7 14 Rdn. 19). Die Ausnutzung des \u201efliegenden\u201c Gerichtsstands nach \u00a7 14 Abs. 2 UWG, \u00a7 35 ZPO ist also grunds\u00e4tzlich keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung. Denn die Gerichtswahl nach \u00a7 35 ZPO kennt grunds\u00e4tzlich keine Einschr\u00e4nkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbez\u00fcglicher M\u00f6glichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen \u201etestet\u201c (vgl. KG, Beschl. vom 25.01.2008 \u2013 5 W 371\/07 Beck RS 2008 04442).<\/p>\n<p>(ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass es einer tats\u00e4chlichen Lieferung nach K gar nicht bedurft h\u00e4tte, um die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungstenors zu begr\u00fcnden. Nach der g\u00e4ngigen Rechtsprechung der Kammer h\u00e4tte eine Lieferung an die angegebene Firmenanschrift in F bereits ausgereicht, eine Erstbegehungsgefahr auch f\u00fcr Lieferungen nach Nordrhein-Westfalen anzunehmen. Auch insoweit w\u00e4re die Kammer dann zur Entscheidung berufen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent I betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene in einem Digitalformat und eine optisch auslesbare Platte, auf der die genannten Bilder gespeichert sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I beschreibt einen vorbekannten Stand der Technik in Form einer optisch auslesbaren Platte, auf der au\u00dfer Audiosignalen auch analoge Videosignale aufgezeichnet sind. Diese Platte &#8211; als Video-Long-Play (VLP) bezeichnet \u2013 stellt eine Erg\u00e4nzung zur bekannten Audio-Long-Play (ALP) dar. Gegen\u00fcber Videob\u00e4ndern weisen derartige Platten den Vorteil auf, dass ihre Qualit\u00e4t durch wiederholten Gebrauch nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Nachteilig ist demgegen\u00fcber, dass sie nicht \u00fcberschreibbar sind.<\/p>\n<p>Als neuer Trend wurden nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift I \u2013 allgemein unter der Bezeichnung CD-Audio bekannte \u2013 optisch auslesbare Audio-Platten entwickelt. Infolge ihrer allgemeinen Akzeptanz und dem Wunsch nach Integration von Audio- und Videoapparatur entstanden in der Folgezeit optisch auslesbare Platten, auf denen au\u00dfer digitalisierten Audiosignalen ein analoges Videosignal vorhanden war, das einer Vollbewegungsvideoszene mit einer Dauer von einigen Minuten entsprach.<\/p>\n<p>Zur Verl\u00e4ngerung der Spieldauer der Videoszene wurde das urspr\u00fcnglich analoge Videosignal digitalisiert, wobei eine Vollbewegungsvideoszene als eine endliche Reihe von Bildern betrachtet wird, von denen beispielsweise f\u00fcnfzig oder sechzig je Sekunde auftreten. Ein derartiges Bild besteht beispielsweise aus 288 Bildzeilen zu je 352 Bildelementen. Mittels eines Codierungsalgorithmus wird jedes Bild in einen Bilddatenblock umgewandelt, der so viele digitale Informationen aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann, gegebenenfalls mit Hilfe der Informationen aus anderen Bilddatenbl\u00f6cken. Der Codierungsalgorithmus wird dabei derart gew\u00e4hlt, dass aufeinanderfolgende Bilddatenbl\u00f6cke eine minimale Redundanzinformation aufweisen. Da die L\u00e4nge jedes Bilddatenblockes (Anzahl Bits in diesem Bilddatenblock) auf diese Weise verk\u00fcrzt wird und sehr begrenzt ist, kann eine Vielzahl derartiger Bilddatenbl\u00f6cke auf einer optisch auslesbaren Platte angebracht werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass der Preis einer Video-Verarbeitungsschaltung eines Wiedergabeger\u00e4tes exponentiell mit der Anzahl der Operationen, welche die Schaltungsanordnung je Sekunde durchf\u00fchren kann, zunimmt, und die im Stand der Technik bekannten Verfahren eine hohe Anzahl von durchzuf\u00fchrenden Operationen verlangen, die mithin nur mittels einer \u201esehr kr\u00e4ftigen\u201c Video-Verarbeitungsschaltung verwirklicht werden k\u00f6nnen, hat es sich das Klagepatent I zur Aufgabe gemacht, einen Beitrag zur Digitalisierung und Kompression von Bilddaten zu leisten, um insbesondere ein Wiedergabeger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen, das f\u00fcr ein sehr breites Publikum finanziell erschwinglich ist (Seite 2, Zeilen 13-16).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents I ein Codierverfahren und Anspruch 3 des Klagepatents I eine optisch auslesbare Platte mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>a. Verfahren zum \u00dcbertragen einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene.<\/p>\n<p>b. Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann.<\/p>\n<p>c. Die Bilder der Reihe werden einer hierarchischen Codierung ausgesetzt,<\/p>\n<p>i. wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird,<\/p>\n<p>ii. und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>d. Jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugef\u00fcgt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Anspruch 3<\/p>\n<p>(1) Optisch auslesbare Platte,<\/p>\n<p>(2) auf der eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene in<br \/>\nForm einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist,<\/p>\n<p>(3) wobei die Bilddatenbl\u00f6cke nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1<br \/>\nerhalten worden sind.<\/p>\n<p>Mittels des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens kann \u2013 wie das Klagepatent I hervorhebt \u2013 das Wiedergabeger\u00e4t eine Selektion innerhalb der angebotenen Bilddatenpakete vornehmen mit der Folge, dass nur Bilddatenpakete zur Weiterverarbeitung der Video-Verarbeitungsschaltung zugef\u00fchrt werden, die bestimmte Anfangsbl\u00f6cke besitzen. Nur auf diese Weise selektierte Bilddatenbl\u00f6cke werden in der Video-Verarbeitungsschaltung einer hierarchischen Decodierung ausgesetzt, und zwar zur Erzeugung von Signalen, die zur Wiedergabe des Bildes an einem Bildschirm geeignet sind. Dies erm\u00f6glicht eine wesentlich weniger umfangreiche Ausgestaltung der Video-Verarbeitungsschaltung, so dass der Preis f\u00fcr die Schaltungsanordnung und damit auch der Preis f\u00fcr das Wiedergabeger\u00e4t \u00e4u\u00dferst g\u00fcnstig ist (Seite 2, Zeilen 25\u201330; Seite 3, Zeilen 11-17).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent II betrifft ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Audio- und\/oder Videosignalen \u00fcber irgendein \u00dcbertragungsmedium, wobei das \u00dcbertragungsmedium insbesondere aus einer optisch auslesbaren Platte besteht. Zugleich bezieht sich das Klagepatent II auf das \u00dcbertragungsmedium, auf dem die Audio- und\/oder Videosignale aufgezeichnet worden sind (\u00dcbersetzung der Klagepatentschrift II, Anlage KC 2, Seite 1, Zeilen 1-3 und 5-7; weitere Verweise ohne Zusatz betreffen die T2-Schrift nach Anlage KC 2).<br \/>\nDas Klagepatent II referiert zun\u00e4chst die bei der Digitalisierung eines Videosignals in einem Codierungsverfahren erfolgende Umwandlung der Bildfolge in eine Reihe von Videobl\u00f6cken, die jeweils so viel an digitaler Information enthalten, dass jedes Bild ohne wesentlichen Qualit\u00e4tsverlust rekonstruiert werden kann. Von den wirtschaftlichsten Codierungsverfahren werden, so die Klagepatentschrift II, aufeinander folgende Signalteile in aufeinander folgende Codebl\u00f6cke variabler L\u00e4nge umgewandelt, die bei Videosignalen als Videobl\u00f6cke bezeichnet werden. Die unterschiedliche L\u00e4nge ergibt sich nach dem Klagepatent II daraus, dass bestimmte Bilder einer Intraframe-Codierung ausgesetzt werden, bei der das Bild aus den Codebl\u00f6cken vollst\u00e4ndig rekonstruiert werden kann, bestimmte Bilder hingegen einer Interframe-Codierung unterzogen werden, was bedeutet, dass diese Bilder nur mit Hilfe und unter R\u00fcckgriff auf andere Bilder zu rekonstruieren sind. Wenn das Speichermedium abgespielt wird, werden die aufeinander folgenden Videobl\u00f6cke, die wie erw\u00e4hnt eine variable L\u00e4nge aufweisen, zu unregelm\u00e4\u00dfigen Zeitpunkten ausgelesen. Au\u00dferdem k\u00f6nnen sich die Videobl\u00f6cke auf einem Speichermedium mit anderen Datensignalen abwechseln, beispielsweise mit lippensynchronen digitalen Audiosignalen entsprechend der Videoszene.<br \/>\nDa die den Videobl\u00f6cken entsprechenden Bilder von dem Wiedergabeger\u00e4t mit einer konstanten Frequenz (von beispielsweise 25 Bildern pro Sekunde) abgespielt werden sollten und der Zeitpunkt, an dem ein Videoblock der optischen Platte ausgelesen wird, nur selten genau mit dem Zeitpunkt \u00fcbereinstimmt, wo das entsprechende Bild der Videoszene wiedergegeben werden soll, werden die Videobl\u00f6cke in dem Abspielger\u00e4t einem Pufferspeicher zugef\u00fchrt, und zwar mit einer Frequenz, die von der \u201ePackung\u201c der Bl\u00f6cke auf dem Speichermedium vollst\u00e4ndig vorgegeben ist. Sodann werden sie mit einer zur Wiedergabe erforderlichen Frequenz aus dem Pufferspeicher ausgelesen. Der dem n\u00e4chsten wiederzugebenden Bild entsprechende Videoblock sollte immer bereits vollst\u00e4ndig im Puffer gespeichert sein (Seite 2, Zeile 12-23). Sobald ein Bild decodiert worden ist, kann der zugeh\u00f6rige Block aus dem Puffer entfernt und der freiwerdende Pufferraum durch nachfolgende Videobl\u00f6cke beschrieben werden. Das Fehlen eines vollst\u00e4ndigen Videoblocks in dem Puffer zu dem Zeitpunkt, wo das entsprechende Bild decodiert und wiedergegeben werden soll, wird auch als \u201eUnterlauf\u201c des Puffers bezeichnet. Die Wiedergabe der Videoszene stockt dann und ein geschmeidiger Bildlauf wird nicht erreicht. Zugleich muss vermieden werden, dass die Wiedergabe einer Videoszene zu sp\u00e4t nach dem Empfang des zugeh\u00f6rigen Videoblockes startet, weil es dann denkbar ist, dass der Puffer sich f\u00fcllt und die Wiedergabe ebenfalls startet. Dies wird als \u201e\u00dcberlauf\u201c des Puffers bezeichnet (Seite 3, Zeile 1-18).<\/p>\n<p>Als relevanten Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift II ein Verfahren zur Vermeidung eines Puffer\u00fcber- und -unterlaufs, bei dem zu dem Zeitpunkt, an dem die Decodierung des gegenw\u00e4rtig empfangenen Bildes starten soll, ein Steuersignal \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Aus diesem Stand der Technik ergeben sich nach den Angaben der Beschreibung die folgenden Merkmale aus Anspruch 1 des Klagepatents II:<\/p>\n<p>Verfahren<br \/>\n(1) zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Video-Signalen,<br \/>\n(2) wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines<br \/>\nCodierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden,<br \/>\n(3) wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfah-<br \/>\nrensschritt umfasst:<br \/>\n(4) das \u00dcbertragen eines Steuersignals;<br \/>\n(5) das Steuersignal ist indikativ f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein<br \/>\nCodeblock decodiert werden soll.<\/p>\n<p>Da es nach diesem Stand der Technik auf den Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Steuersignals ankommt, muss unbedingt gew\u00e4hrleistet sein, dass es aus einem einzigartigen Code besteht, der niemals an einer anderen Stelle in dem codierten Signal auftreten darf (Seite 3, Zeile 22-28). Dar\u00fcber hinaus beschreibt es die Klagepatentschrift II als nachteilig, dass nach diesem Verfahren eine Verz\u00f6gerung von nur einem Bild zwischen der Codierung und der Decodierung jedes Bildes beibehalten werden muss, denn eine Verz\u00f6gerung von mehr als einem Bild w\u00fcrde es erfordern, dass das Steuersignal ebenfalls angibt, welches Bild von dem Empf\u00e4nger decodiert werden soll (vgl. Seite 3, Zeile 28 bis Seite 4, Zeile 2).<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt dem Klagepatent II die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum \u00dcbertragen von Audio- und\/oder Video-Signalen zu schaffen, bei dem das Auftreten von \u00dcberlauf und Unterlauf des Puffers vermieden wird, so dass die Wiedergabe von Bildern auf ungest\u00f6rte Weise erfolgen kann (Seite 4, Zeile 3-6).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe f\u00fcgt Anspruch 1 des Klagepatents II den oben genannten Merkmalen die folgenden weiteren Merkmale hinzu:<\/p>\n<p>(6) Das Steuersignal wird durch einen Parameter gebildet,<br \/>\nder sich an einer vorbestimmten Stelle eines Code-<br \/>\nblocks befindet;<br \/>\n(7) dieser Parameter gibt die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung an,<br \/>\num die der Codeblock decodiert werden muss, nach-<br \/>\ndem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>Abweichend von der deutschen \u00dcbersetzung, die von \u201eVerfahrensschritten\u201c im Plural spricht, und in Anlehnung an die f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche englischsprachige Anspruchsfassung (Anlage KC 1, Spalte 11 Zeile 11: \u201ecomprising the step of transmitting &#8230;\u201c) wird auch in der hiesigen Merkmalsgliederung in Merkmal (3) der Singular benutzt. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Anspruchs 1, der neben dem \u00dcbertragen eines Steuersignals nach Merkmal (4), das den Anforderungen der Merkmale (5) bis (7) gen\u00fcgt, keinen weiteren Verfahrensschritt vorsieht. Das \u201eBilden eines Steuersignals\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal (6) stellt keinen weiteren Verfahrensschritt dar, weil mit dieser Formulierung nur angegeben werden soll, dass ein Parameter nach Merkmalen (6) und (7) das \u00fcbertragene Steuersignal darstellen soll, das Steuersignal also aus einem solchen Parameter besteht. Das wird in der ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Anspruchsfassung deutlich, die das \u201eBilden\u201c des Steuersignals durch einen n\u00e4her gekennzeichneten Parameter umschreibt mit den Worten: \u201ethe control signal is constituted by &#8230;\u201c.<\/p>\n<p>Patentanspruch 12 sch\u00fctzt in Verbindung mit Patentanspruch 11 unmittelbar das Speichermedium, auf dem Signale nach Anspruch 11 gespeichert wurden, die nach Verfahrensanspruch 1 codiert worden sind. Die kombinierten Merkmale beider Anspr\u00fcche lassen sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>(1) Speichermedium, auf dem ein codiertes Audio-<br \/>\nund\/oder Video-Signal gespeichert ist,<br \/>\n(2) wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines<br \/>\nCodierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden,<br \/>\n(3) wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indika-<br \/>\ntiv ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert<br \/>\nwerden muss,<br \/>\n(4) wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebil-<br \/>\ndet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines<br \/>\nCodeblocks befindet,<br \/>\n(5) wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung<br \/>\nangibt, um die der Codeblock decodiert werden muss,<br \/>\nnachdem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>Durch die \u00fcber den Stand der Technik hinausgehenden Merkmale sieht das Klagepatent II vor, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet (Merkmal (6), Anspruch 1; Merkmal (4), Anspr\u00fcche 12\/11; weitere Merkmalsverweise beziehen sich nur noch auf die Merkmalsgliederung zu Anspruch 1). Dieses Steuersignal ist indikativ f\u00fcr den Zeitpunkt, zu dem ein Codeblock decodiert werden soll, zeigt dem Decodierer mithin an, wann die Decodierung erfolgen soll, Merkmal (5). Dies geschieht dadurch, dass der Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock nach dem Zeitpunkt seines Empfangs decodiert werden muss, Merkmal (7). Weil gem\u00e4\u00df Merkmal (6) die Stelle des Parameters f\u00fcr das indikative Steuersignal, mithin seine Position im codierten Signal, vorbestimmt ist, braucht der Parameter nicht mehr einzigartig codiert zu sein, um als solcher erkannt zu werden, und kann daher einen gro\u00dfen Bereich verschiedener Werte annehmen (Seite 4, Zeile 10-12). Dar\u00fcber hinaus ist durch die Lokalisation des Parameters an einer vorbestimmten Stelle des Codeblocks die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, dass die Verz\u00f6gerung nach Merkmal (7) auch mehr als eine einzelne Bildperiode betragen kann (Seite 4, Zeile 12f.). Wenn das Bild dann mit der vorgegebenen Verz\u00f6gerung decodiert wird, kann es ohne die Gefahr des Puffer\u00fcber- oder -unterlaufs wiedergegeben werden, was eine ungest\u00f6rte Wiedergabe gew\u00e4hrleistet. Durch die \u00dcbertragung des auch als Decoderverz\u00f6gerungsparameter (oder Decoderverz\u00f6gerung) bezeichneten Parameters wird auch die synchrone Wiedergabe zweier Signale (etwa eines Videosignals mit einem im Zeitmultiplexverfahren zugeordneten Audiosignals) erm\u00f6glicht (Seite 4, Zeile 14-21). Die Decodierverz\u00f6gerung nach Merkmal (7) konkretisiert, auf welche Weise dem Decodierer mitgeteilt wird, wann er mit dem Decodieren beginnen soll, n\u00e4mlich in Gestalt einer Angabe \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung zwischen Empfang des Codeblocks und seiner Decodierung. Dieser Parameter kann nach der Klagepatentschrift II (Seite 14, Zeile 19 bis Seite 15, Zeile 5) verschiedene Formate annehmen, beispielsweise eine Zeitangabe (entsprechend Unteranspruch 5), die Anzahl von Taktperioden eines vorbestimmten Taktsignals (Unteranspruch 6), den Stand eines Z\u00e4hlers (Unteranspruch 7) oder den Belegungsgrad des Pufferspeichers des Decodierers (Unteranspruch 8) darstellen.<\/p>\n<p>Den Begriff des Steuersignals nach Merkmal (4) versteht der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents II, ein Elektroingenieur der Fachrichtung Nachrichten\u00fcbertragung mit Universit\u00e4tsabschluss und mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen Daten\u00fcbertragung und den dort verwendeten Codier- und Decodierverfahren, dahin, dass das Steuersignal unmittelbar steuernd auf die gesteuerte Einheit &#8211; den Decodierer &#8211; einwirken muss, ohne diesem eine eigene Entscheidungsm\u00f6glichkeit zu \u00fcberlassen, f\u00fcr die er auf andere Parameter (d.h. andere als denjenigen, der das Steuersignal im Sinne des Klagepatents II bildet) zur\u00fcckgreifen m\u00fcsste. Inhalt des Steuersignals ist die Angabe, zu welchem Zeitpunkt ein Codeblock decodiert werden soll, denn f\u00fcr diesen soll das Steuersignal indikativ sein (Merkmal (5)). Der allgemeine Wortsinn des \u201eSteuersignals\u201c wird durch Merkmal (7) noch unterstrichen. Denn die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c bezeichnet bereits einen endg\u00fcltigen Parameter auf Decoderseite und nicht lediglich eine Bezugsgr\u00f6\u00dfe, auf deren Grundlage der endg\u00fcltige Parameter vom Decodierer zun\u00e4chst noch errechnet werden muss. Im in der Klagepatentschrift II ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigten Stand der Technik war ein Steuersignal bekannt, das zu exakt diesem Zeitpunkt \u00fcbertragen wurde und somit allein durch seine \u00dcbertragung den Beginn des Decodiervorgangs am betreffenden Codeblock markierte. Um die damit verbundenen Nachteile, die erforderliche Einzigartigkeit des Steuersignals und die maximale Verz\u00f6gerung von nur einem Bild, zu vermeiden, sieht Anspruch 1 des Klagepatents II gem\u00e4\u00df Merkmal (6) vor, dass sich das Steuersignal an einer vorbestimmten Stelle befindet (und daher nicht mehr einzigartig zu sein braucht, um erkannt zu werden), und gem\u00e4\u00df Merkmal (7), dass der das Steuersignal bildende Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung zwischen Empfang des Codeblocks und seinem Decodierbeginn angibt (so dass die Decoderverz\u00f6gerung auch \u00fcber ein Bild hinausreichen kann). Die L\u00f6sung dieser Aufgabe des Klagepatents II h\u00e4ngt aber nicht davon ab, sich auch von dem \u00fcberkommenen und allgemeinen Verst\u00e4ndnis des \u201eSteuersignals\u201c zu l\u00f6sen, wonach dieses eine unmittelbare Steuerungswirkung entfaltet, ohne der gesteuerten Einheit noch Entscheidungsfreiheiten zu lassen. Es w\u00fcrde damit \u00fcber den Wortsinn des \u201eindikativen Steuersignals, das mittels der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung den Zeitpunkt angibt, zu dem ein Codeblock decodiert werden soll\u201c, hinausgehen, lediglich einen F\u00fcllstand des Codiererpuffers anzugeben und zu \u00fcbertragen, aus dem der Decodierer sodann durch eigene Rechenoperationen ableiten k\u00f6nnte, wann er mit dem Decodieren des betreffenden Codeblocks beginnen soll. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Decodierer unter der Pr\u00e4misse eines gleich gro\u00dfen Pufferspeichers die Berechnung des Decodierzeitpunktes in Kenntnis des codiererseitigen Pufferf\u00fcllstandes m\u00f6glich sein mag. Denn dies entspr\u00e4che nicht dem Wortsinn des indikativen Steuersignals nach Merkmalen (5) und (7). Dass die Puffergr\u00f6\u00dfe B auf Codierer- wie Decodiererseite im Zusammenhang mit dem in der Klagepatentschrift II dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel gleich gro\u00df gesetzt ist, l\u00e4sst f\u00fcr die Auslegung nicht den Schluss zu, dass auch die Lehre des Klagepatents II dies voraussetzt, denn daf\u00fcr sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.<\/p>\n<p>Das Steuersignal nach Merkmalen (5) bis (7) wird in der Figur 3A der Klagepatentschrift II anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels n\u00e4her erl\u00e4utert. Dabei bezeichnet das Klagepatent II mit \u201eTd\u201c die so genannte Decoderverz\u00f6gerung (vgl. Seite 4, Zeile17f. und Seite 9, Zeile 27f.), die die Verz\u00f6gerungszeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Empfang des betreffenden Videoblocks in dem Decodierungspuffer beginnt, und dem Zeitpunkt, an dem dieser Videoblock aus dem Decodierungspuffer ausgelesen werden soll, angibt. W\u00e4hrend auf der x-Achse der Zeitverlauf (unter Ber\u00fccksichtigung einer der Bildwiedergabe entsprechenden Taktung) wiedergegeben ist, sind auf der y-Achse die ein- bzw. ausgelesenen Datenmengen hinsichtlich beider Puffer (auf Codierer- wie auf Decodiererseite) aufgetragen. Die stufenartige Kurve ne(t) gibt die in den Codierungspuffer (\u201ee\u201c f\u00fcr engl. Encoder) eingelesenen Bl\u00f6cke wieder, die stufenartige Kurve nd(t) die aus dem Decodierungspuffer (\u201ed\u201c f\u00fcr Decoder) ausgelesenen Bl\u00f6cke. Die Gerade nS(t) setzt den aus dem Codierungspuffer ausgelesenen Datenfluss mit dem in den Decodierungspuffer eingelesenen Datenfluss gleich und vernachl\u00e4ssigt dabei, wie die Beschreibung selbst erw\u00e4hnt (Seite 9, Zeile 6f.), eine etwa erforderliche tats\u00e4chliche \u00dcbertragungszeit. Um sowohl einen \u00dcber- als auch einen Unterlauf des Decodierungspuffers zu vermeiden, m\u00fcssen die das Einlesen in den Codierungspuffer und das Auslesen aus dem Decodierungspuffer betreffenden stufenartigen Daten\u00fcbertragungskurven ne(t) und nd(t) auf die Gerade nS(t) mit ihrem gleichm\u00e4\u00dfigen, bitweisen Datenstrom bzw. Datenstr\u00f6men abgestimmt werden. F\u00fcr den im Rahmen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre interessierenden Decodierungspuffer bedeutet dies, dass die Kurve nd(t) weder die Gerade nS(t) schneidet (Unterlauf) noch die Gerade n1(t) (\u00dcberlauf), die in einem (vertikalen) Abstand B von der Geraden nS(t) verl\u00e4uft, wobei der Abstand B der Puffergr\u00f6\u00dfe auf Decodiererseite entspricht (vgl. Seite 9, Zeile 9-13). Lediglich im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist die Puffergr\u00f6\u00dfe B des Decodierers gleich gro\u00df wie diejenige des Codierers (vgl. Seite 9, Zeile 1-3). Die Entladekurve des Decodiererpuffers muss daher auf der x-Achse so angeordnet werden, dass sie beide Begrenzungslinien nicht schneidet, um sowohl einen \u00dcber- als auch einen Unterlauf zu vermeiden. Dies gibt der Parameter Td vor, der erg\u00e4nzt um den Parameter Te (f\u00fcr die Verz\u00f6gerung zwischen dem Einlesen der Bildbl\u00f6cke in den Codierungspuffer und dem Beginn des Auslesens aus dem Codierungspuffer) die gesamte zeitliche Verschiebung zwischen der Kurve ne(t) und der Kurve nd(t) bestimmt. In dem konkreten Beispiel nach Figur 3 der Klagepatentschrift II, bei dem die Puffer auf Codierer- wie auf Decodiererseite gleich gro\u00df und die Einlese- und Auslesegeschwindigkeit konstant und zueinander gleichf\u00f6rmig sind, entsprechen sich die genannten Kurven, wobei die Kurve nd(t) lediglich die Kurve ne(t) um das Zeitintervall T = Te + Td verschoben darstellt. Dabei schreibt das Klagepatent II nicht vor, wie der Verz\u00f6gerungsparameter Td zu berechnen ist, sondern stellt seine Berechnung in das K\u00f6nnen des Fachmanns.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II weist im Zusammenhang mit der Darstellung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zwar darauf hin, dass der Verz\u00f6gerungsparameter an sich nur einmalig zusammen mit dem ersten Videoblock einer Videoszene angegeben und \u00fcbertragen werden m\u00fcsste, woraufhin der Ausleseprozess mit der konkreten Bildfrequenz automatisch fortsetzt werden k\u00f6nne (Seite 10, Zeile 29 bis Seite 11, Zeile 5; zugleich Unteranspruch 2). Dabei wird aber vorausgesetzt, dass die Puffer auf Codierer- und Decodiererseite gleich gro\u00df sind und mit einer konstanten Ein- und Auslesegeschwindigkeit arbeiten. Zugleich stellt die Klagepatentschrift II klar, dass die Decoderverz\u00f6gerung im Allgemeinen f\u00fcr jeden Videoblock anders sein wird (Seite 11, Zeile 9f.). Es ist daher patentgem\u00e4\u00df auch m\u00f6glich, den Decoderverz\u00f6gerungsparameter einem jedem Videoblock gesondert zuzuweisen, was die Beschreibung anhand des 7. Teilbildes der Figur 3A und der Decoderverz\u00f6gerung Td7 ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert (vgl. Seite 11, Zeile 14 bis Seite 12, Zeile 2; zugleich Unteranspr\u00fcche 3 und 4). Auch die Klagepatentschrift II unterscheidet somit zwischen einem einmaligen Verz\u00f6gerungsparameter Td und einem individuellen (auf den Block \u201ex\u201c bezogenen) Verz\u00f6gerungsparameter Tdx, wobei sich beide Varianten innerhalb der Lehre nach Anspruch 1 halten (vgl. Unteranspruch 2 einerseits, Unteranspr\u00fcche 3 und 4 andererseits).<\/p>\n<p>Aus der Schilderung der Beschreibung, wie sich ein geeigneter Wert f\u00fcr die Decoderverz\u00f6gerung Td berechnen l\u00e4sst (Seite 10, Zeile 21-28), darf allerdings nicht geschlossen werden, die senderseitige Berechnung der Verz\u00f6gerungszeit werde als Teil der technischen Lehre des Klagepatents II mit beansprucht. Dem steht bereits entgegen, dass der Verz\u00f6gerungsparameter nicht zwingend durch eine Zeitangabe dargestellt werden muss (wie es Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 5 ist), sondern ebenso gut auch eine Anzahl Taktperioden eines vorbestimmten Taktsignals bezeichnen (Unteranspruch 6), den Stand eines Z\u00e4hlers (Unteranspruch 7) oder den Belegungsgrad eines Pufferspeichers (Unteranspruch 8) angeben kann (vgl. Seite 14, Zeile 19 bis Seite 15, Zeile 2). Bei dem R\u00fcckgriff auf die Zeitangabe Td aus dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 handelt es sich daher lediglich um eine beispielhafte Angabe.<\/p>\n<p>Nach Merkmal (7) gibt der das Steuersignal (das den Zeitpunkt der Decodierung eines Codeblocks anzeigt) bildende Parameter die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c an. In der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eindicating the quantity of delay with which the code block must be decoded after it has been received\u201c.<\/p>\n<p>Das belegt auch im Hinblick auf Merkmal (5), dass nach der Lehre des Klagepatents II dem Decoder allein durch den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verz\u00f6gerungsparameter angezeigt (\u201eindicating &#8230;\u201c) werden muss, welches der richtige Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn des Auslesens ist. F\u00fcr die Bestimmung der Verz\u00f6gerungszeit darf der Decoder keine weiteren Angaben als diese \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c (\u201ethe quantity of delay\u201c) ben\u00f6tigen, um den Zeitpunkt des Decodierungsbeginns berechnen zu k\u00f6nnen; allein der das Steuersignal bildende Verz\u00f6gerungsparameter soll die Gr\u00f6\u00dfe der Decodierungsverz\u00f6gerung ab dem Empfangszeitpunkt des betreffenden Codeblocks anzeigen. Nur diesen Parameter, der im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel in dem Anhang \u201eLBL\u201c enthalten ist (vgl. Seite 7, Zeile 4-6, Zeile 21 und Seite 11, Zeile 19-21), soll der Decoder verwenden m\u00fcssen, ohne im Zuge einer Auswertung daneben auch auf andere Angaben zur\u00fcckzugreifen, wie etwa die Puffergr\u00f6\u00dfe oder sonstige Betriebsparameter auf Codiererseite. Dies deckt sich mit den in Unteranspr\u00fcchen 5 bis 8 genannten Beispiele f\u00fcr die Darstellung des Verz\u00f6gerungsparameters, die s\u00e4mtlich von den Betriebsparametern des Codierers (etwa seiner Puffergr\u00f6\u00dfe) abstrahieren. Weder der (absolute oder relative) Belegungsgrad des Decoderpuffers noch die Angabe der Zeitverz\u00f6gerung ab dem Einschreiben des Videoblocks in den Decoderpuffer noch der Stand eines Z\u00e4hlers sind davon abh\u00e4ngig, welche Betriebsparameter auf Seiten des Codierers gegeben sind.<br \/>\nDer Wortsinn des Begriffs \u201eSteuersignal\u201c, das f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, \u201eindikativ\u201c ist im Sinne des Merkmals (5), beschreibt mithin, dass das Steuersignal die von ihm angesprochene Einheit (den Decodierer) unmittelbar und ohne Hinzunahme weiterer Hilfsgr\u00f6\u00dfen steuert. Ein dergestalt \u201eindikatives Steuersignal\u201c liegt hingegen nicht vor, wenn der Decoder das Signal noch unter Hinzunahme weiterer Umst\u00e4nde und Umfeld-Bedingungen interpretieren und auswerten muss, wobei das Signal ihm lediglich einen Parameter neben anderen ben\u00f6tigten zur Verf\u00fcgung stellt, aus denen der Decoder den Zeitpunkt f\u00fcr die Decodierung (die das Klagepatent II offensichtlich mit dem Zeitpunkt des Auslesens und Entfernens aus dem Decoderpuffer gleichsetzt, vgl. Seite 2, Zeile 24-26) sodann seinerseits errechnen kann. F\u00fcr ein solches weiteres Verst\u00e4ndnis streiten weder die diversen in den beschreibenden Ausf\u00fchrungen (Seite 14, Zeile 19ff.) noch den Unteranspr\u00fcchen 5 bis 8 aufgezeigten m\u00f6glichen Gr\u00f6\u00dfen, die den Verz\u00f6gerungsparameter patentgem\u00e4\u00df darstellen k\u00f6nnen. Denn auch sie alle haben gemein, dass der Decoder allein aus ihnen und ohne weitere Erkenntnisse \u00fcber Betriebsparameter des verwendeten Codierers den Zeitpunkt des Decodierens (und damit zugleich des Auslesens) unmittelbar ableiten kann.<\/p>\n<p>Ein solches \u2013 weiteres \u2013 Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich im Wege der Auslegung auch nicht dadurch begr\u00fcnden, dass die Gesamtverz\u00f6gerungszeit T eine Konstante darstellt, die sich aus der Codierverz\u00f6gerung Td und der Decodierverz\u00f6gerung Te zusammensetzt. Sie l\u00e4sst sich in Kenntnis der Puffergr\u00f6\u00dfe B (gemessen in Bit) und der Videobitrate (in Bit\/s), mit der der Puffer beschrieben und ausgelesen wird, leicht errechnen (vgl. Seite 10, Zeile 21 \u2013 28). Zwar lassen sich diese Angaben der zur Auslegung heranzuziehenden Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele entnehmen. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme, dem Klagepatent II gen\u00fcge es, wenn dem Decodierer durch die Angabe eines irgendwie gearteten Signals die Berechnung des blockbezogenen Decodierbeginns erm\u00f6glicht wird. Denn es ist nicht Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, wie die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c (Merkmal (7)) berechnet wird. Dass die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels dem Fachmann M\u00f6glichkeiten an die Hand gibt, wie er die Gr\u00f6\u00dfe Td als Zeitangabe im Sinne der Variante nach Unteranspruch 5 berechnen kann (und wie auch ein Decoder, dem die codiererseitige Verz\u00f6gerung Te sowie die dortige Puffergr\u00f6\u00dfe mitgeteilt wird, die Gr\u00f6\u00dfe Td rechnerisch ermitteln k\u00f6nnte), \u00e4ndert nichts daran, dass die Ermittlung der \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c in den Patentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden hat. Die in den Unteranspr\u00fcchen 5 bis 8 genannten Darstellungsvarianten deuten vielmehr indiziell darauf hin, dass das Klagepatent II eine Berechnung auf Decodiererseite gerade nicht als patentgem\u00e4\u00df angesehen hat, wie dies auch dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis eines \u201eSteuersignals\u201c entspricht.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht auch im Einklang mit Unteranspruch 8 des Klagepatents II, wonach der Parameter nach Merkmalen (6) und (7) den Belegungsgrad eines Pufferspeichers angibt, in dem die empfangenen Codebl\u00f6cke gespeichert werden. So ist es nur dann (aber immerhin dann) m\u00f6glich, die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung durch den Belegungsgrad des decoderseitigen Pufferspeichers anzugeben, wenn der Codierer die Gesamtpuffergr\u00f6\u00dfe des Decoders bereits kennt. Eine Entscheidungsm\u00f6glichkeit bleibt dem Decoder auch in diesem Fall nicht, denn er muss lediglich den Abgleich zwischen dem erreichten Pufferf\u00fcllstand und dem ihm codiererseitig bereits vorgegebenen Belegungsgrad vornehmen. Das h\u00e4lt sich im Rahmen eines \u201eindikativen Steuersignals\u201c, das dem Decodierer keinen Entscheidungsspielraum l\u00e4sst. Auch nach Unteranspruch 8, der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, \u00fcbernimmt damit bereits der Codierer die Vorgabe der \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c (Merkmal (7)), auf die der Decodierer schlicht reagiert. Unteranspruch 8 streitet daher nicht gegen eine enge Auslegung des \u201eindikativen Steuersignals\u201c, weil auch hier bereits der Codierer allein die Bestimmung der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung vorgenommen hat und diese lediglich in Gestalt des Belegungsgrades ausdr\u00fcckt. Die technische Lehre des Klagepatents II ist mit dem \u00dcbertragen der Audio- und\/oder Video-Signale in dem Sinne \u201ebeendet\u201c, als der Decodierer keine Berechnung der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung mehr vorzunehmen braucht, weil dies bereits codiererseitig im Steuersignal ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>In Abkehr vom Stand der Technik, wo ein Steuersignal \u00fcbertragen wurde, das unmittelbar den Decodierbeginn in Sinne eines \u201eJetzt\u201c-Befehls markierte, soll das patentgem\u00e4\u00dfe Steuersignal an einer vorbestimmten Stelle (etwa in dem im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel erw\u00e4hnten \u201elabel LBL\u201c) angeordnet sein (Merkmal (6)), so dass das Steuersignal nicht mehr zwingend eine charakteristische Struktur aufweisen muss und eine gr\u00f6\u00dfere Flexibilit\u00e4t in der Darstellung der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung erreicht wird. Es kann daher zu einem beliebigen Zeitpunkt \u00fcbermittelt werden, weil es die Information, wann der zugeh\u00f6rige Codeblock verarbeitet werden soll, in sich tr\u00e4gt. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist jedenfalls eine Darstellung des Steuersignals in einem jedem Codeblock vorangestellten Header (vgl. Seite 6, Zeile 13-15 in Verbindung mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1E), wobei nicht jeder Codeblock, zumindest aber der erste einer Videoszene, das Steuersignal enthalten muss.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei ihrer DVD-Herstellung auf das beiden Patenten zugrundeliegende Decodierverfahren zur\u00fcckgreift.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin sind die DVDs der Beklagten auf g\u00e4ngigen DVD-Abspielger\u00e4ten abspielbar und stellt der MPEG 2-Standard das in der Praxis dominierende Codierverfahren dar.<\/p>\n<p>Der von der Internationalen Organisation f\u00fcr Standardisierung (ISO) ausgearbeitete MPEG 2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me zum Zwecke der Speicherung oder \u00dcbertragung (ISO\/IEC 13818-1 \u201eSystems\u201c). Speziell f\u00fcr die Verarbeitung von Videosignalen enth\u00e4lt er dar\u00fcber hinaus technische Vorschriften f\u00fcr die Bildkomprimierung und \u2013dekomprimierung (ISO\/IEC 13818-2 \u201eVideo\u201c). Die Vorgaben des MPEG 2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie lediglich eine einzige Vorgehensweise \u2013 unter Ausschluss aller anderen \u2013 tolerieren. Im Gegenteil enth\u00e4lt der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht. Das gilt auch f\u00fcr den Video-Standardteil, welcher sich mit der \u201ezeitlichen Verarbeitung\u201c der Daten befasst. AaO (Intro 4.1.1) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eAufgrund des Konflikts zwischen dem Erfordernis des Direktzugriffs und der hocheffizienten Kompression werden drei Hauptbildarten definiert. Intracodierte Bilder (I-Bilder) werden ohne Bezugnahme auf andere Bilder &#8230; mit nur m\u00e4\u00dfiger Kompression codiert. Pr\u00e4diktiv codierte Bilder (P-Bilder) werden effizienter codiert unter Verwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion aus einem vergangenen intracodierten oder pr\u00e4diktiv codierten Bild &#8230; . Bidirektional-pr\u00e4diktiv codierte Bilder (B-Bilder) liefern den h\u00f6chsten Kompressionsgrad, erfordern jedoch sowohl vergangene als auch zuk\u00fcnftige Bezugsbilder f\u00fcr die Bewegungskompensation. &#8230; Die Anordnung der drei Bildarten in einer Sequenz ist sehr flexibel. Die Wahl wird dem Codierer \u00fcberlassen und h\u00e4ngt von den Anforderungen der Anwendung ab. Figur I-1 veranschaulicht ein Beispiel der Beziehung zwischen den drei verschiedenen Bildarten.\u201c<\/p>\n<p>Dass die dem Anwender im Standard zur Verf\u00fcgung gestellten Verhaltensoptionen<br \/>\n\u2013 d.h. einzelne von ihnen \u2013 rein theoretischer Natur w\u00e4ren und in der Praxis keine Anwendung f\u00e4nden, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard (einschlie\u00dflich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist grunds\u00e4tzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschlie\u00dflich der Optionen) geeignet, eine Aussage dar\u00fcber zu treffen, in welcher technischen Weise bei Einhaltung des MPEG 2-Standards verfahren wird. Steht \u2013 wie hier &#8211; fest, dass ein Benutzer den MPEG 2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine m\u00f6gliche dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten) Benutzung des Klagepatents I f\u00fchrt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beklagten (oder sonstige vom Kl\u00e4ger darzulegende Umst\u00e4nde) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in ihrer gesamten Breite ausgesch\u00f6pft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umst\u00e4nden der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung f\u00fchrende Option keinesfalls angewandt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer MPEG 2-Standard kennt ein Verfahren zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene wie es das Klagepatent I lehrt.<\/p>\n<p>Standardgem\u00e4\u00df ist insbesondere eine hierarchische Codierung der Bilder entsprechend den Merkmalen (3a) und (3b) des Klagepatents I. Die ma\u00dfgeblichen Vorgaben dazu finden sich in dem bereits angef\u00fchrten Abschnitt \u201eIntro 4.1.1 Zeitliche Verarbeitung\u201c sowie in dem Abschnitt \u201e6.1.1.5 Bildarten\u201c des MPEG 2-Standards. AaO werden die drei Arten von Bildern jeweils in der oben dargelegten Weise n\u00e4her definiert. Die nur m\u00e4\u00dfig komprimierten I-Bilder werden als Referenzbilder beschrieben, die als Basis f\u00fcr die von ihnen abh\u00e4ngigen, deutlich h\u00f6here Kompressionsraten aufweisenden P- und B-Bilder dienen.<\/p>\n<p>Da der MPEG 2-Standard das Klagepatent I umfasst und ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auch von den das Klagepatent I betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat, ist es Sache der Beklagten darzutun, dass es trotz Befolgung des MPEG 2-Standards nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung gekommen ist. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich darauf beschr\u00e4nkt, einfach zu bestreiten, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente bei der Produktion ihrer DVDs einsetzt. Dieses einfache Bestreiten ist aber nicht ausreichend. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst darzulegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht. Ihrer Darlegungslast ist sie bereits dadurch nachgekommen, dass sie in der Klageschrift die konkrete Behauptung aufgestellt hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche Gebrauch. Irgend eines Nachweises hierzu bedarf es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Um diesen Patentverletzungsvorwurf erheblich zu bestreiten, ist es dann seitens der Beklagten erforderlich, dass sie der Wahrheit gem\u00e4\u00df (\u00a7 138 ZPO) erkl\u00e4rt, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werden soll. Nur wenn die Beklagte sich in diesem Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass die Kl\u00e4gerin erst dann ihre Behauptung weiter ausf\u00fchren, d.h. mitteilen m\u00fcsste, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu welchen die Patentverletzung best\u00e4tigenden Ergebnissen gelangt ist (vgl. K\u00fchnen, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Aufl. Rn 522).<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\nDas Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen nach Anspruch 1 des Klagepatents II ist zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards.<\/p>\n<p>Der MPEG-2-Video-Standard verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 durch die Vorgaben in Abschnitt 6.3.9 betreffend den dort genannten Parameter \u201evbv_delay\u201c. Insoweit hei\u00dft es in der deutschen \u00dcbersetzung des zu dem Gesch\u00e4ftszeichen 4 b O 111\/07 als Anlage KB 6 zur Akte gereichten Standardtextes:<\/p>\n<p>\u201evbv_delay \u2013 Vbv_delay ist eine vorzeichenlose 16-Bit-Ganzzahl. In allen F\u00e4llen, in denen vbv_delay nicht den hexadezimalen Wert FFFF aufweist, ist der Wert von vbv_delay die Anzahl von Perioden eines 90 kHz Taktes, der von dem 27 MHz Systemtaktgeber abgeleitet ist, die die VBV nach Empfang des letzten Byte des Bildstartcodes warten soll, bevor das Bild decodiert wird. Vbv_delay muss codiert sein, um die Verz\u00f6gerung darzustellen, wie oben spezifiziert, oder sie muss mit dem hexadezimalen Wert FFFF codiert sein. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Die Bezeichnung \u201eVBV\u201c steht f\u00fcr den \u201evideo buffering verifier\u201c und ist in Ziffer 3.135 des Standards (Az.: 4b O 111\/07 Anlage KB 6) definiert als<\/p>\n<p>\u201eA hypothetical decoder that is conceptually connected to the output of the encoder. Its purpose is to provide a constraint on the variability of the data rate that an encoder or editing process may produce.\u201d<\/p>\n<p>Der Parameter vbv_delay stellt ein Steuersignal dar, das f\u00fcr den Zeitpunkt, an dem der Codeblock, dem es vorangestellt ist, decodiert werden soll, indikativ ist (Merkmale (4) und (5)). Es wird zugleich durch einen Parameter gebildet, der sich im \u201ePicture Header\u201c, also im Bilddateianfangssatz (Abschnitt 6.3.9), befindet und damit an einer vorbestimmten Stelle des Codeblocks (Merkmal (6)). Das ergibt sich aus der Behandlung des Parameters vbv_delay in dem Abschnitt 6.3.9, der ausweislich seiner \u00dcberschrift den Bilddateianfangssatz (\u201ePicture Header\u201c) betrifft. Indem immer dann, wenn vbv_delay nicht den hexadezimalen Wert FFFF aufweist, der Wert von vbv_delay die Anzahl von Perioden eines 90 kHz-Taktes angibt, die \u201eVideo buffering verifier\u201c nach Empfang des letzten Byte des Bildstartcodes warten soll, bevor das Bild decodiert wird, gibt der Parameter vbv_delay die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung im Sinne des Merkmals (7) an.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass damit das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df benutzt wird. Es ist mithin unstreitig, dass dann, wenn vbv_delay den Wert FFFF aufweist, was auch nach Abschnitt 6.3.9 m\u00f6glich ist, kein patentgem\u00e4\u00dfes Steuersignal \u00fcbertragen wird. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert bestritten, dass in allen anderen F\u00e4llen, in denen vbv_delay nicht auf den Wert FFFF gesetzt ist, ein Steuersignal nach den Merkmalen (4) und (5) \u00fcbertragen wird, das durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet (Merkmal (6)) und die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock nach seinem Empfang decodiert werden muss (Merkmal (7)).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund obl\u00e4ge es der Darlegungslast der Beklagten vorzutragen, dass es trotz standardgem\u00e4\u00dfer Codierung nach dem MPEG-2-Standard tats\u00e4chlich nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung bei der Codierung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Master gekommen ist. Die Beklagte hat sich aber auch insoweit darauf beschr\u00e4nkt, einfach zu bestreiten, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente bei der Produktion ihrer DVDs einsetzt. Dieses einfache Bestreiten ist aber wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt nicht ausreichend. Insofern wird zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zu IV.1.b) verwiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Rechte aus dem Klagepatent sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ersch\u00f6pft, dass die Kl\u00e4gerin die Maschine \u201eJ\u201c zur Herstellung der DVDs in den Verkehr brachte beziehungsweise zustimmte, dass die Maschine von B GmbH hergestellt und ver\u00e4u\u00dfert wurde. Der Einwand der Ersch\u00f6pfung greift nicht durch. Aufgrund dessen kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass der hierauf bezogene, erstmalige Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2008 nach \u00a7 296 Abs. 1 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen w\u00e4re, da sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Beklagtenvertreterin die Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist nur zur Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz vom 18.08.2008 beantragt hat, was ihr einger\u00e4umt wurde. Der Schriftsatz der Kl\u00e4gervertreter vom 18.08.2008 enth\u00e4lt jedoch keinen Tatsachenvortrag, der zu der nunmehr eingewendeten Ersch\u00f6pfung Anlass gegeben h\u00e4tte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte erst nun bzw. erst in ihrem versp\u00e4teten Schriftsatz die M\u00f6glichkeit hatte, zu dem Ersch\u00f6pfungseinwand vorzutragen. Die von ihr nun vorgebrachten Tatsachen bestanden bereits im Zeitpunkt der Klageerwiderung.<\/p>\n<p>Ersch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht haben (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgesch\u00fctzten Verfahren wird grunds\u00e4tzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; a.a.O. \u2013 Bodenwaschanlage). Durch das Inverkehrbringen der zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl., \u00a7 9 Rn 25).<br \/>\nAllerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten dar\u00fcber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent ersch\u00f6pft sind, wenn eine patentgesch\u00fctzte Vorrichtung, die sich zur Aus\u00fcbung eines ebenfalls patentgesch\u00fctzten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 1998, 130 \u2013 Handhabungsger\u00e4t; LG D\u00fcsseldorf Entscheidungen 1998, 115 \u2013 Levitationsmaschine; LG Hamburg Urteil vom 27.07.2000, Az. 315 O 645\/99; ablehnend: Kra\u00dfer, Patentrecht 5. Aufl., S. 829 m.w.N.). Es kann jedoch dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da in beiden F\u00e4llen eine Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Klagepatent nicht bejaht werden kann.<br \/>\nOhne n\u00e4heren Vortrag der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit den Klagepatentanspr\u00fcchen gesch\u00fctzten Verfahren durch das \u201eJ\u201c angewandt werden. Es ist nichts daf\u00fcr dargetan, dass ein \u201eJ\u201c die Merkmale patentgem\u00e4\u00dfer (De-\/) Codiersysteme aufweist. Der Vortrag, in der Maschine zur Herstellung der DVDs seien \u201es\u00e4mtliche streitgegenst\u00e4ndlichen Patente enthalten und verwirklicht\u201c, gen\u00fcgt insofern offensichtlich nicht. Damit hat die Beklagte lediglich das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung wiedergegeben. Erforderlich ist jedoch die konkrete Darlegung, inwiefern die \u201eJ\u201c die in den Klagepatentanspr\u00fcchen genannten Merkmale verwirklicht.<br \/>\nHinzu tritt, dass, auch wenn die Maschine \u201eJ\u201c mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden sein sollte, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kl\u00e4gerin damit zugleich eine stillschweigende Lizenz f\u00fcr den Vertrieb von Erzeugnissen in die Bundesrepublik Deutschland erteilte, die durch das in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00fctzte Verfahren hergestellt wurden. Denn in G. stehen die Klagepatente nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht in Kraft. Unterstellt man diese \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittene Behauptung \u2013 zugunsten der Beklagten als wahr, kann, eben weil das in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00fctzte Verfahren in G. patentfrei angewandt werden d\u00fcrfte, nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin mit der von der Beklagten vorgetragenen Zustimmung zur Herstellung und Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eJs\u201c in das patentfreie Ausland zugleich die Einfuhr von mit dem Verfahren hergestellter Erzeugnisse nach Deutschland erlauben wollte. Vielmehr kann ein solches Verhalten nur so verstanden werden, dass eine Nutzung des Verfahrens einschlie\u00dflich des Vertriebs der mit dem Verfahren hergestellten Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin verboten beziehungsweise von einer Lizenzerteilung der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig sein sollte.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2008 unter dem Gliederungspunkt I. Ausf\u00fchrungen zu dem Inhalt einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.08.2008 vor der 4 a. Zivilkammer gemacht und in diesem Zusammenhang beantragt hat, eine \u00c4u\u00dferung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in das Protokoll gem\u00e4\u00df \u00a7 510 ZPO aufzunehmen, war in dem vorliegenden Verfahren hier\u00fcber nicht zu entscheiden, da dieser Vortrag sich offensichtlich nicht mit Vorg\u00e4ngen in der Verhandlung zu diesem Rechtsstreit am 26.08.2008 befasst.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch nicht deshalb als unbegr\u00fcndet abzuweisen, weil die Kl\u00e4gerin etwa die streitgegenst\u00e4ndliche Verletzungshandlung provoziert h\u00e4tte, weswegen \u2013 wie die Beklagte meint \u2013die Rechtsverfolgung einen Rechtsmissbrauch darstelle. Wegen dieser unzutreffenden Rechtsauffassung kann auf die vorstehend zu I.2. gemachten Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Da die Patentverletzung bei Beachtung der von der Beklagten als Fachunternehmer im Gesch\u00e4ftsverkehr zu verlangenden Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen w\u00e4re, trifft sie ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden, das ihre Schadenersatzhaftung begr\u00fcndet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/p>\n<p>Der Schuldvorwurf entf\u00e4llt auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagte alles ihr m\u00f6gliche getan habe, um sicherzustellen, dass es durch die Lieferung nicht zu einer Schutzrechtsverletzung komme. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass sie vor Lieferung der DVDs die Bestellerin darauf hingewiesen habe, dass ihre Preise weder Urheberrechte noch Lizenzen beinhalteten, f\u00fcr welche die Bestellerin zu sorgen habe (vgl. Anl. B 5). Sie ist damit offensichtlich der Ansicht, der Bestellerin die Verantwortung f\u00fcr die Wahrung gewerblicher Schutzrechte \u00fcbertragen zu haben, weswegen ihr kein (Schuld-)Vorwurf zu machen sei.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Der Erkl\u00e4rungsgehalt dieses Hinweises auf \u201eCopyrights und royalty fees\u201c ist vom objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont aus zu bestimmen. Bei dem der Beklagten angetragenen Gesch\u00e4ft ging es darum, die von dem Besteller zur Verf\u00fcgung gestellten Inhalte auf eine Anzahl von 500 DVDs zu kopieren und diese dann in anzufertigende Cover zu verpacken. Dem Besteller eines solchen Auftrages kommt es alleine darauf an, sein Werk so zu vervielf\u00e4ltigen, dass es verbreitet werden kann. Er wird sich keine Gedanken dar\u00fcber machen, wie die technische Umsetzung erfolgt. Insbesondere nicht dar\u00fcber, welche Programmschritte im einzelnen zu durchlaufen sind, um die Daten so zu codieren, dass sie einem bestimmten Standard entsprechend abgespielt werden k\u00f6nnen. Er wird infolge dessen auch nicht dar\u00fcber nachdenken, ob es m\u00f6glicherweise irgend welche technischen Schutzrechte gibt, die von seiner Auftragnehmerin bei der Durchf\u00fchrung ihrer Arbeiten verletzt werden k\u00f6nnen. Er wird daher \u2013 ohne n\u00e4here Angaben der Auftragnehmerin \u2013 deren Hinweis auf \u201eCopyrights und royalty fees\u201c alleine auf urheberrechtliche Belange beziehen, da er insoweit die Verantwortung f\u00fcr die Inhalte tr\u00e4gt, die von der Herstellerin lediglich in seinem Auftrag vervielf\u00e4ltigt werden.<\/p>\n<p>Diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis entsprechend hat auch vorliegend die Bestellerin diesen Hinweis offensichtlich verstanden. Deshalb teilte sie der Beklagten mit E-mail vom 27.02.2007 mit, dass das von ihr georderte Material \u201eGEMA-frei\u201c sei. Von etwaigen Lizenzen f\u00fcr die Verwendung der MPEG \u2013 Technologie, die alleine von der Beklagten bei der Herstellung der DVDs angewendet wurde, war erkennbar keine Rede.<\/p>\n<p>Sollte die Beklagte dies mit ihrem Hinweis gemeint haben wollen, so h\u00e4tte sie die Bestellerin in Reaktion auf deren dann gegebenes offensichtliches Missverst\u00e4ndnis hierauf hinweisen m\u00fcssen. Es ist gerade nicht so, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Bestellerin \u201ef\u00fcr die Beachtung der inl\u00e4ndischen nationalen Rechtsvorschriften Sorge\u201c (Bl. 105 d.A.) tragen werde. Dies liegt nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont alleine im Verantwortungsbereich der Beklagten als Herstellerin der DVDs. Der Besteller ist allenfalls bereit und geht bei entsprechender Anfrage davon aus, dass er die Verantwortung f\u00fcr den Inhalt der DVDs \u00fcbernimmt. Hierauf hat sich auch die Bestellerin alleine bezogen, als sie die Mitteilung hinsichtlich der \u201eGEMA-Geb\u00fchren\u201c machte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte weiterhin vortr\u00e4gt, sie habe kein Interesse und keine Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig zu werden, und instruiere dementsprechend ihre Mitarbeiter, vermag auch dieser Einwand nicht, den Schuldvorwurf entfallen zu lassen. Wegen des unzureichenden Vortrages hinsichtlich betriebsinterner Kontrollen, die eine Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern geeignet w\u00e4ren, wird zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholugnen auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu I.2.b)bb)verwiesen.<br \/>\nMangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber das genaue Ausma\u00df der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u2013 wie zuerkannt \u2013 Rechnung zu legen, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Der weitere Vortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2008 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und bot keinen Anlass, die ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossene Hauptverhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die urspr\u00fcngliche Klage bez\u00fcglich eines zun\u00e4chst geltend gemachten Vernichtungsanspruchs teilweise zur\u00fcckgenommen hat, waren ihr die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 974 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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