{"id":4109,"date":"2008-10-07T17:00:48","date_gmt":"2008-10-07T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4109"},"modified":"2016-05-25T13:36:46","modified_gmt":"2016-05-25T13:36:46","slug":"4b-o-8807-mpeg2-standard-vi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4109","title":{"rendered":"4b O 88\/07 &#8211; MPEG2-Standard VI"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>972<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4b O 88\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4848\">2 U 130\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) optische Datentr\u00e4ger mit codierten Bilddaten eines Codierverfahrens zur Codierung von verschachtelten Bildsignalen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:<\/p>\n<p>\uf0a7 Die Entscheidung, ob die Codierung der Bildsignale auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Basis oder Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis auszuf\u00fchren ist,<\/p>\n<p>\uf0a7 Codierung der Bildsignale auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis basierend auf den Ergebnissen der Entscheidung zur Erzeugung von codierten Bilddaten und<\/p>\n<p>\uf0a7 Anf\u00fcgen eines Kennzeichens an die codierten Bilddaten, das Unterscheidungsdaten repr\u00e4sentiert, basierend auf den Ergebnissen der Entscheidung,<\/p>\n<p>\uf0a7 wobei die Unterscheidungsdaten angeben, ob die codierten Bilddaten auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis codiert wurden,<\/p>\n<p>\uf0a7 wobei die codierten Bilddaten eine hierarchische Struktur haben,<\/p>\n<p>\uf0a7 und wobei die Unterscheidungsdaten an einem Abschnitt des Kopfabschnittes einer festgelegten hierarchischen Schicht der codierten Bilddaten vorgesehen sind;<\/p>\n<p>b) optische Datentr\u00e4ger mit codierten Bilddaten eines Codierverfahrens zum Codieren eines digitalen Videosignals, welches mehrere Bilder umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:<\/p>\n<p>o Umordnen der mehreren Bilder,<\/p>\n<p>o Codieren der mehreren umgeordneten Bilder als intrarahmen-codierte Bilder oder als interrahmen-codierte Bilderm um entsprechend codierte Daten zu erzeugen, und<\/p>\n<p>o Anh\u00e4ngen einer Zeitinformation an einen Bilddatenkopf der codierten Daten, die eine Eingangsordnung der mehreren Bilder identifiziert,<\/p>\n<p>o wobei die Rahmen in Rahmengruppen unterteilt sind, wobei jede Gruppe zumindest einen intrarahmen-codierten Rahmen umfasst, wobei die Rahmen gem\u00e4\u00df ihrem entsprechenden Codierverfahren umgeordnet sind, so dass der oder der erste intrarahmen-codierte Rahmen einer nachfolgenden Gruppe den interrahmen-codierten Rahmen der laufenden Gruppe nach dem Umordnen vorhergeht;<\/p>\n<p>c) aa) optische Datentr\u00e4ger mit Bewegtbildsignalen als Erzeugnis eines Komprimierungsprozesses zur Bereitstellung eines komprimierten Bewegtbildsignals,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der Komprimierungsprozess folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>o Anwenden von Pr\u00e4diktionscodierung und orthogonaler Transformation auf Bl\u00f6cke des Bewegtbildsignals zur Bereitstellung von Bl\u00f6cken von Transformationskoeffizienten, aus denen das komprimierte Bewegtbildsignal abgeleitet wird, und<\/p>\n<p>o Ungeradzahligmachen der Summe der Bl\u00f6cke der Transformationskoeffizienten durch Anwendung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens vor der Anwendung der inversen orthogonalen Transformation und der Pr\u00e4diktionscodierung der Bl\u00f6cke von Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung von Bl\u00f6cken eines rekonstruierten Bildes f\u00fcr die Verwendung als Referenzbild bei der Pr\u00e4diktionscodierung anderer Bilder des Bewegtbildsignals,<\/p>\n<p>o wenn das vorstehend in Bezug genommene Verfahren zum Ungeradzahligmachen ein solches zum Verarbeiten eines Satzes von Transformationskoeffizienten ist, wobei jeder Transformationskoeffizient eine Parit\u00e4t aufweist, zur Erzeugung eines fehler-immunen Satzes von Transformationskoeffizienten f\u00fcr die Verarbeitung durch eine inverse orthogonale Transformation, wobei der fehlerimmune Satz von Transformationskoeffizienten gegen Rundungsfehler immun ist, wenn er der inversen orthogonalen Transformation unterzogen wird, mit den Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>o Summieren der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung einer Summe, wobei die Summe eine Parit\u00e4t aufweist,<\/p>\n<p>o Beurteilen der Parit\u00e4t der Summe,<\/p>\n<p>o bei geradzahliger Parit\u00e4t der Summe invertieren der Parit\u00e4t wenigstens eines der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung eines parit\u00e4tsinvertierten Transformationskoeffizienten in der Weise, dass der parit\u00e4ts-invertierte Transformationskoeffizient die Parit\u00e4t der Summe ungeradzahlig macht, und<\/p>\n<p>o Bereitstellen der Transformationskoeffizienten, einschlie\u00dflich des parit\u00e4ts-invertierten Transformationskoeffizienten, als den genannten fehler-immunen Satz;<\/p>\n<p>bb) optische Datentr\u00e4ger mit aufgezeichneten Bewegtbildsignalen als Erzeugnis eines Prozesses zum Komprimieren eines Bewegtbildsignales zur Bereitstellung eines komprimierten Bewegtbildsignales und zum Aufzeichnen des komprimierten Bewegtbildsignales auf einem Aufzeichnungsmedium<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der Komprimierungsprozess folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>o Anwenden von Pr\u00e4diktionscodierung und orthogonaler Transformation auf Bl\u00f6cke des Bewegtbildsignals zur Bereitstellung von Bl\u00f6cken von Transformationskoeffizienten, aus denen das komprimierte Bewegtbildsignal abgeleitet wird, und<\/p>\n<p>o Ungeradzahligmachen der Summe der Bl\u00f6cke der Transformationskoeffizienten durch Anwendung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens vor der Anwendung der inversen orthogonalen Transformation und der Pr\u00e4diktionscodierung der Bl\u00f6cke von Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung von Bl\u00f6cken eines rekonstruierten Bildes f\u00fcr die Verwendung als Referenzbild bei der Pr\u00e4diktionscodierung anderer Bilder des Bewegtbildsignals,<\/p>\n<p>o wenn das vorstehend in Bezug genommene Verfahren zum Ungeradzahligmachen ein solches zum Verarbeiten eines Satzes von Transformationskoeffizienten ist, wobei jeder Transformationskoeffizient eine Parit\u00e4t aufweist, zur Erzeugung eines fehler-immunen Satzes von Transformationskoeffizienten f\u00fcr die Verarbeitung durch eine inverse orthogonale Transformation, wobei der fehlerimmune Satz von Transformationskoeffizienten gegen Rundungsfehler immun ist, wenn er der inversen orthogonalen Transformation unterzogen wird, mit den Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>o Summieren der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung einer Summe, wobei die Summe eine Parit\u00e4t aufweist,<\/p>\n<p>o Beurteilen der Parit\u00e4t der Summe,<\/p>\n<p>o bei geradzahliger Parit\u00e4t der Summe invertieren der Parit\u00e4t wenigstens eines der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung eines parit\u00e4tsinvertierten Transformationskoeffizienten in der Weise, dass der parit\u00e4ts-invertierte Transformationskoeffizient die Parit\u00e4t der Summe ungeradzahlig macht, und<\/p>\n<p>o Bereitstellen der Transformationskoeffizienten, einschlie\u00dflich des parit\u00e4ts-invertierten Transformationskoeffizienten, als den genannten fehler-immunen Satz;<\/p>\n<p>und der Prozess zus\u00e4tzlich die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>o Bereitstellen eines Aufzeichnungsmediums,<\/p>\n<p>o Herleiten eines Aufzeichnungssignals aus dem komprimierten Bewegtbildsignal und<\/p>\n<p>o Aufzeichnen des Aufzeichnungssignals auf dem Aufzeichnungsmedium;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu<br \/>\n&#8211; Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.1998,<br \/>\n&#8211; Ziffer I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 22.09.2001,<br \/>\n&#8211; Ziffer I.1.c) bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.1999<br \/>\nbegangen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>o der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die<br \/>\n&#8211; unter Ziffer I.1.a) bezeichneten, seit dem 30.10.1998,<br \/>\n&#8211; unter Ziffer I.1.b) bezeichneten, seit dem 22.09.2001,<br \/>\n&#8211; unter Ziffer I.1.c) bezeichneten, seit dem 13.11.1999<br \/>\nbegangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 6.000.000,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 6.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer japanischen Unionspriorit\u00e4t vom 27.12.1991 am 28.12.1992 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 573 xxx B 1 (im Folgenden: Klagepatent I), dessen Erteilung am 30.09.1998 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache gefasste Klagepatent I tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201e Bilddatenkodier-\/ dekodierverfahren und \u2013Vorrichtung\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Bilddatencodierverfahren zur Codierung von verschachtelten Bildsignalen, aufweisend<\/p>\n<p>o die Entscheidung ob die Codierung der Bildsignale auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbid-Basis oder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis auszuf\u00fchren ist,<br \/>\no Codierung der Bildsignale auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbid-Basis oder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis basierend auf den Ergebnissen der Entscheidung zur Erzeugung von codierten Bilddaten und<br \/>\no Anf\u00fcgen eines Kennzeichens, das Unterscheidungsdaten repr\u00e4sentiert, an die codierten Bilddaten basierend auf den Ergebnissen der Entscheidung, wobei die Unterscheidungsdaten angeben, ob die codierten Bilddaten auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis codiert wurden,<br \/>\no wobei die codierten Bilddaten eine hierarchische Struktur haben und wobei die Unterscheidungsdaten an einem Abschnitt eines Kopfabschnitts einer festgelegten hierarchischen Schicht der codierten Bilddaten vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 20, 25 und 26 der Klagepatentschrift I) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 20 ein Beispiel einer konkreten Kombination von Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Codierung und Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Codierung zeigt. Figur 25 gibt ein Flussdiagramm f\u00fcr einen Algorithmus einer beispielhaften Codiersystem-Entscheidungsschaltung wieder und Figur 26 stellt ein konkretes Format eines Kopfabschnittes von codierten Bilddaten dar:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme japanischer Unionspriorit\u00e4ten vom 14.10.1989 am 11.10.1990 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 713 xxx B 1 (im Folgenden: Klagepatent II), dessen Erteilung am 22.08.2001 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Auch hier ist als Vertragsstaat unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.<\/p>\n<p>Das auch in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent II tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren und Anordnung zum Codieren\/Decodieren eines Videosignals&#8220;. Patentanspruch 1, der im Rechtsstreit allein interessiert, lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eCodierverfahren zum Codieren eines digitalen Videosignals, welches mehrere Bilder umfasst, welches folgende Schritte aufweist:<br \/>\no Umordnen der mehreren Bilder;<br \/>\no Codieren der mehreren umgeordneten Bilder als intrarahmen-codierte Bilder oder als interrahmen-codierte Bilder, um entsprechend codierte Daten zu erzeugen; und<br \/>\no Anh\u00e4ngen einer Zeitinformation an einen Bilddatenkopf der codierten Daten, die eine Eingangsordnung der mehreren Bilder identifiziert,<br \/>\no wobei die Rahmen in Rahmengruppen unterteilt sind, wobei jede Gruppe zumindest einen intrarahmen-codierten Rahmen umfasst, wobei die Rahmen gem\u00e4\u00df ihrem entsprechenden Codierverfahren umgeordnet sind, so dass der oder der erste intrarahmen-codierte Rahmen einer nachfolgenden Gruppe den interrahmen-codierten Rahmen der laufenden Gruppe nach dem Umordnen vorhergeht.&#8220;<br \/>\nDie nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 5 der Klagepatentschrift II) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei in Figur 5 Zeile (D) die Bilderfolge vor und Zeile (E) die Bilderfolge nach der Umordnung wiedergibt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist schlie\u00dflich auch eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme japanischer Unionspriorit\u00e4ten vom 1.03.1993 und 19.03.1993 am 1.03.1994 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 638 xxx T 2 (im Folgenden: Klagepatent III), dessen Erteilung \u2013 unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland \u2013 am 13.10.1999 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das ebenfalls in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent III tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Vermeidung von Rundungsfehlern bei der inversen Transformation von Transformationskoeffizienten eines Bewegtbildsignals&#8220;. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 11 und 13 lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Verarbeiten eines Satzes von Transformationskoeffizienten, wobei jeder Transformationskoeffizient eine Parit\u00e4t aufweist, zur Erzeugung eines fehler-immunen Satzes von Transformationskoeffizienten f\u00fcr die Verarbeitung durch eine inverse orthogonale Transformation, wobei der fehler-immune Satz von Transformationskoeffizienten gegen Rundungsfehler immun ist, wenn er der inversen orthogonalen Transformation unterzogen wird, mit den Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>o Summieren (23A) der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung einer Summe, wobei die Summe eine Parit\u00e4t aufweist,<br \/>\no Beurteilen (21) der Parit\u00e4t der Summe,<br \/>\no bei geradzahliger Parit\u00e4t der Summe Invertieren (28) der Parit\u00e4t wenigstens eines der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung eines parit\u00e4ts-invertierten Transformationskoeffizienten in der Weise, dass der parit\u00e4ts-invertierte Transformationskoeffizient die Parit\u00e4t der Summe ungeradzahlig macht, und<br \/>\no Bereitstellen der Transformationskoeffizienten, einschlie\u00dflich des parit\u00e4ts-invertierten Transformationskoeffizienten, als den genannten fehler-immunen Satz.<\/p>\n<p>11. Prozess zum Komprimieren eines Bewegtbildsignals zur Bereitstellung eines komprimierten Bewegtbildsignals, wobei der Prozess die Verfahrensschritte umfasst:<\/p>\n<p>o Anwenden von Pr\u00e4diktionscodierung und orthogonaler Transformation auf Bl\u00f6cke des Bewegtbildsignals zur Bereitstellung von Bl\u00f6cken von Transformationskoeffizienten, aus denen das komprimierte Bewegtbildsignal abgeleitet wird, und<br \/>\no Ungeradzahligmachen der Summe der Bl\u00f6cke der Transformationskoeffizienten durch Anwendung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 vor der Anwendung der inversen orthogonalen Transformation und der Pr\u00e4diktionscodierung der Bl\u00f6cke von Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung von Bl\u00f6cken eines rekonstruierten Bildes f\u00fcr die Verwendung als Referenzbild bei der Pr\u00e4diktionscodierung anderer Bilder des Bewegtbildsignals.<\/p>\n<p>13. Prozess nach Anspruch 11 oder 12, bei dem der Prozess zus\u00e4tzlich zum Aufzeichnen der komprimierten Bewegtbildsignale auf einem Aufzeichnungsmedium dient und der Prozess zus\u00e4tzlich die Verfahrensschritte umfasst:<br \/>\no Bereitstellen eines Aufzeichnungsmediums,<br \/>\no Herleiten eines Aufzeichnungssignals aus dem komprimierten Bewegtbildsignal und<br \/>\no Aufzeichnen des Aufzeichnungssignals auf dem Aufzeichnungsmedium.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 6 und 8 der Klagepatentschrift III) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Griechenland, stellt her und vertreibt DVDs. Sie hat am 30. M\u00e4rz 2007 500 von ihr hergestellte DVDs mit dem Titel \u201eA\u201c (Anl. KA 2) an die Lieferadresse G.weg in K. geliefert. Anlass f\u00fcr diese Lieferung war eine von der Kl\u00e4gerin initiierte Bestellung einer Frau B, die diese unter der Bezeichnung \u201eC B\u201c am 27. Februar 2007 aufgab. Als Firmenanschrift wurde S.stra\u00dfe in F. angegeben. Die Lieferung erfolgte auftragsgem\u00e4\u00df an die angegebene Lageradresse der \u201eC B\u201c (vgl. Anl. B 7) und wurde mit auf den 29.03.2007 datiertem Schreiben, welches einen Gesamtbetrag von 705,00 \u20ac (einschlie\u00dflich Transportkosten) ausweist, in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die von der Beklagten hergestellten DVDs die Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Die Belieferung europ\u00e4ischer und mithin auch deutscher DVD-Kunden geh\u00f6re zu dem Standardgesch\u00e4ft der Beklagten.<\/p>\n<p>Da die Codier-\/ Decodierverfahren der Klagepatente zum MPEG 2-Standard geh\u00f6rten und f\u00fcr die Einhaltung dieses Standards essentiell seien, sei \u2013 so meint die Kl\u00e4gerin \u2013 nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei der Erstellung der DVDs durch die Beklagte vielfach auch die patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren angewandt worden seien. Die rekursive Struktur des MPEG 2-Standards erfordere, dass bereits bei der Codierung von P- und B-Bildern das Referenzbild decodiert werde, um anhand von dessen Bilddaten eine Berechnung des (P- oder B-)Differenzbildes vorzunehmen.<\/p>\n<p>Aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten<br \/>\n\u2013 nachdem sie die zun\u00e4chst ebenfalls begehrten Vernichtungsanspr\u00fcche zur\u00fcckgenommen hat \u2013 vorliegend auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf.<br \/>\nSie behauptet, die Kl\u00e4gerin habe die Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs nach K. allein zu dem Zweck provoziert, sich den Gerichtsstand des Landgerichts D\u00fcsseldorf zu erschleichen. Sie, die Beklagte, unterhalte keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen nach Deutschland. Bei der Lieferung an Frau B habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland in dem Zeitraum seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit auch keine Bestellungen akzeptiert worden. Die Bestellung der Frau B sei von der Kl\u00e4gerin initiiert worden, die sich einer \u201eScheinperson\u201c bedient habe. Es sei der Beklagten trotz intensiver Recherche nicht gelungen, die Firma C zu ermitteln. Diese sei weder unter der Gesch\u00e4ftsanschrift in F. noch unter der in K. angegebenen Lageranschrift bekannt gewesen. Auch sei eine Kontaktaufnahme zu Frau B nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Nur aufgrund der mit 500 St\u00fcck als gering zu bezeichnenden St\u00fcckzahl h\u00e4tten interne Kontrollmechanismen bei der Beklagten umgangen werden k\u00f6nnen. Die Sachbearbeiterin bei der Beklagten h\u00e4tte bei einem gr\u00f6\u00dferen Bestellvolumen R\u00fccksprache mit ihrem Vorgesetzten gehalten und sich danach erkundigt, ob eine Lieferung nach Deutschland \u00fcberhaupt ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe die patentverletzende Handlung in Nordrhein-Westfalen deshalb provoziert, weil sie die Klageschutzrechte bereits in der Vergangenheit erfolgreich vor dem angerufenen Gericht durchgesetzt habe. Bei dieser Wahl des Gerichts handele es sich aber um sachfremde Erw\u00e4gungen, die einen Gerichtsstand nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin handele schlie\u00dflich rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn sie \u2013 ohne Anhaltspunkte f\u00fcr einen drohende Verletzungshandlung \u2013 eine Lieferung patentverletzender DVDs nach Deutschland provoziere, um die Beklagte hereinzulegen. Aufgrund dessen sei die Klage auch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zudem verletzten die von ihr hergestellten DVDs nicht die technische Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Selbst wenn \u2013 so die Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 die Lehre der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht w\u00fcrde, sei das Schutzrecht ersch\u00f6pft. Die Maschine zur Herstellung der DVDs sei mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin von der in der Schweiz ans\u00e4ssigen E GmbH an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden. Bei der Herstellung der DVDs k\u00e4men alle streitgegenst\u00e4ndlichen Patente zum Einsatz. Da es sich um Verfahrensanspr\u00fcche handele, trete mit der Ver\u00e4u\u00dferung Ersch\u00f6pfung ein.<\/p>\n<p>Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 gegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein Angeh\u00f6riger eines Vertragsstaates (Griechenland, der Sitzstaat der Beklagten, ist ein solcher Vertragsstaat) vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates in Anspruch genommen werden, wenn dieser dort eine unerlaubte Handlung begangen hat, wobei es ohne Belang ist, dass die Kl\u00e4gerin selbst keine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG ist. Die Zust\u00e4ndigkeitsverordnung gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgew\u00e4hrung haben (vgl. Z\u00f6ller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 2 EuGVVO RN 13).<\/p>\n<p>Zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndend ist sowohl der Handlungs- wie auch der Erfolgsort des Schadenseintritts. F\u00fcr die Begr\u00fcndung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt die Behauptung einer zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndenden Verletzungshandlung durch den Kl\u00e4ger. Eine solche ist mit der vorgetragenen \u2013 unstreitigen \u2013 Lieferung (patentverletzender) DVDs durch die Beklagte nach K. gegeben.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist vorliegend gem. \u00a7 32 ZPO i.V.m. \u00a7 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.01.1998 (GV NW S. 106) zu bejahen, denn die Beklagte hat eine patentverletzende Handlung in Nordrhein-Westfalen begangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Gerichtsstand des \u00a7 32 ZPO wird dadurch begr\u00fcndet, dass der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig Tatsachen behauptet, aus denen sich ergibt, dass im Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen worden ist. Es ist unstreitig, dass die Beklagte (patentverletzende) DVDs aus ihrer Produktion nach K. ausgeliefert hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSich auf diesen Gerichtsstand zu berufen, ist der Kl\u00e4gerin nicht wegen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens verwehrt. Es ist anerkannt, dass auch das Prozessrecht und damit auch die Gerichtsstandsregelungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stehen, wie er f\u00fcr das materielle Recht in \u00a7 242 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. Danach kann einer Klage, die formal gesehen alle Zust\u00e4ndigkeitsvoraussetzungen erf\u00fcllt, gleichwohl der gerichtliche Rechtsschutz versagt werden, weil der Kl\u00e4ger im konkreten Fall treuwidrig oder missbr\u00e4uchlich handelt, wenn er formal gegebene Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen aus sachfremden Erw\u00e4gungen heraus zu seinen Gunsten ausnutzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gervertreter haben im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden, dass die Bestellung der Frau B eine von den Kl\u00e4gerinnen initiierte Handlung war. Eine solche Einschaltung einer dritten Person ist f\u00fcr den grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Testkauf unabdingbar, wenn potentielle Schutzrechtsverletzer \u00fcberf\u00fchrt werden sollen und der Schutzrechtsinhaber in den Besitz liquider Beweismittel kommen will. W\u00fcrde er selber auftreten, w\u00fcrde dies in aller Regel dazu f\u00fchren, dass er keine schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde angeboten oder geliefert bekommt.<\/p>\n<p>Die Aufgabe einer Bestellung \u2013 auch durch einen eigens hierf\u00fcr geworbenen Strohmann \u2013 und deren Ausf\u00fchrung in das Gebiet Nordrhein-Westfalens zeigt im allgemeinen zun\u00e4chst einmal die grunds\u00e4tzliche Lieferbereitschaft (vgl. OLG M\u00fcnchen, NJW 1990, 3097, 3098) des Beklagten und ist ein grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiges Mittel im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. F\u00fcr den Erfolg des Testkaufs ist es dabei unvermeidlich, den Zweck zu verbergen und begr\u00fcndet alleine noch keine Unzul\u00e4ssigkeit (BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild). Es ist wettbewerbsrechtlich auch grunds\u00e4tzlich unbedenklich, wenn Testk\u00e4ufe nicht von dem Wettbewerber selbst, sondern von einem Dritten durchgef\u00fchrt werden (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs ist weiterhin nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, einen solchen Testkauf durchzuf\u00fchren, um hierdurch einen Gerichtsstand in D\u00fcsseldorf zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nSolche Testk\u00e4ufe sind nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als sittenwidrig anzusehen, wenn mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201c, oder wenn verwerfliche Mittel angewandt werden, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren (BGH, GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola; OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 130, 131 \u2013 Testpatient; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. \u00a7 11, Rn 2.41). Nach der Rspr. des BGH fallen hierunter insbesondere in den Bereich der Strafbarkeit reichende oder anderweit verwerfliche Mittel, unter anderem auch die Anwendung besonderer Verf\u00fchrungskunst (BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola). Verwerfliche Mittel sind auch rechtswidrige Handlungen des testenden Mitbewerbers, und zwar nicht nur Straftaten, sondern auch sonstige von der Rechtsordnung verbotene Handlungen, weil grunds\u00e4tzlich nicht deshalb Rechtsverletzungen hingenommen werden k\u00f6nnen, damit konkurrierende Unternehmen ihre wettbewerblichen Interessen besser verfolgen k\u00f6nnen (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nIm vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin sich durch eine Beauftragung der Frau B in irgendeiner Art und Weise solcher verwerflicher Mittel bedient h\u00e4tte oder dass Frau B selber solche Mittel angewandt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann es insbesondere nicht als verwerflich angesehen werden, dass die Bestellung nur ein Volumen von 500 St\u00fcck umfasste. Die Beklagte macht insoweit zwar geltend, dass diese geringe St\u00fcckzahl es erm\u00f6glicht habe, die Kontrollmechanismen der Beklagten zu umgehen. Die Sachbearbeiterin h\u00e4tte bei einem gr\u00f6\u00dferen Bestellvolumen zumindest eine interne Absicherung durch R\u00fccksprache mit dem Vorgesetzten durchgef\u00fchrt. Dieser Vortrag, wie auch die zur Akte gereichten Anlagen B 1 bis B 3 und B 21 bis B 23 lassen aber nicht erkennen, dass bei der Beklagten tats\u00e4chlich solche Kontrollmechanismen installiert worden seien, die eine Lieferung von DVDs nach Deutschland wirksam h\u00e4tten verhindern k\u00f6nnen und sollen.<\/p>\n<p>Betriebsinterne Kontrollmechanismen, die in zuverl\u00e4ssiger Weise eine Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte in die Bundesrepublik verhindern k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Sie hat lediglich eine von G, dem General Manager der DVD-Produktionsanlage der Beklagten, an Mitarbeiter der Beklagten versandte Email vom 04.07.2006 vorgelegt (Anlage B23). Darin hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass alle Auftr\u00e4ge mit einem Volumen von \u00fcber 400 St\u00fcck DVDs\/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn G vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Best\u00e4tigung ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. In allen F\u00e4llen sollen die Mitarbeiter zwingend vor der Ausf\u00fchrung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Geb\u00fchren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urherberrechte gekl\u00e4rt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden (\u201e(&#8230;) that all licenses and royalties in relation to intellectual and industrial property rights (copyrights, neighbouring rights, patents, trademarks etc.) shall be cleared and paid (&#8230;) by our clients\u201c \u2013 Anlage B 23).<br \/>\nAus der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung an die Mitarbeiter der Beklagten geht nicht hervor, dass seitens der Beklagten kein Interesse an Lieferungen von DVDs in die Bundesrepublik Deutschland besteht und solche Lieferungen nicht gewollt sind. Der Sinn und Zweck der Regelung, Auftragsvolumina von \u00fcber 400 DVDs\/CDs dem General Manager mitzuteilen und erst nach schriftlicher Genehmigung ausf\u00fchren zu d\u00fcrfen, erschlie\u00dft sich aus der Email nicht. Es ist durchaus m\u00f6glich, dass diese Mitteilungspflicht lediglich dazu dient, die Auslastung der Anlage besser zu koordinieren oder die Bonit\u00e4t der Kunden \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Es erscheint demgegen\u00fcber nicht der allgemeinen Lebenserfahrung zu entsprechen, dass der General Manager eines solchen Unternehmens in jedem Einzelfall pr\u00fcft, ob es sich bei einer eingehenden Bestellung um eine solche f\u00fcr eine Lieferung nach Deutschland handelt. Naheliegend ist es vielmehr, den Mitarbeitern eine Weisung zu erteilen, Auftr\u00e4ge aus Deutschland zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Weisung, Auftr\u00e4ge erst nach Kl\u00e4rung der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte auszuf\u00fchren, bestehen Zweifel, ob mit den genannten Immaterialg\u00fcterrechten auch die mit der technischen Herstellung von DVDs verbundenen Schutzrechte \u2013 also nicht solche Schutzrechte, die auf den Inhalt der DVD bezogen sind \u2013 gemeint sind. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht aus der Weisung nicht hervor, dass Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland weder gewollt, noch beabsichtigt sind. Vielmehr zeigt diese Email eine allgemeine Lieferbereitschaft der Beklagten in das Ausland, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die Auftragserf\u00fcllung soll lediglich davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass die Schutzrechtslage gekl\u00e4rt ist und etwaige Lizenzzahlungen von den Kunden der Beklagten geleistet werden. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei der Weisung des General Manager nicht um einen wirksamen Kontrollmechanismus, um Patentverletzungen im Ausland zu vermeiden, weil den Mitarbeitern nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Rechte betroffen sein k\u00f6nnen und unter welchen Bedingungen von einer Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Dar\u00fcber hinaus ist auch nichts dazu vorgetragen, ob die Weisungen im Einzelnen \u00fcberwacht werden.<\/p>\n<p>Zuzugestehen ist der Beklagten allerdings, dass die Verwendung der deutschen Sprache allein noch keinen zwingenden Schluss auf eine Verbreitung in Deutschland zul\u00e4sst, da es auch andere deutschsprachige Staaten gibt. Hierauf kommt es aber f\u00fcr die zur Entscheidung stehende Frage nicht an, da die Bestellung aus Deutschland kam und die Lieferung auch hierhin erfolgen sollte. Von daher w\u00e4re es fernliegend, bei der Auftragsbearbeitung seitens der Beklagten anzunehmen, die Bestellung sei nicht f\u00fcr eine Verwendung in Deutschland bestimmt. Schlie\u00dflich ist nicht geltend gemacht, dass der Kl\u00e4gerin oder Frau B bekannt gewesen sei, dass mit einer Bestellung von \u201enur\u201c 500 St\u00fcck eine Bearbeitung des Auftrages wahrscheinlicher sei. Eine solche positive Kenntnis und deren bewusste Ausnutzung zum Zwecke des \u201eErschleichens\u201c der beanstandeten Lieferung w\u00e4re aber erforderlich, um der Kl\u00e4gerin ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten vorwerfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nEs ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der Testkauf nur dazu gedient hat, die Beklagte hereinzulegen, ohne dass Anhaltspunkte f\u00fcr eine bereits begangene oder drohende Patentverletzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Es ist unstreitig, dass die Beklagte ein auf dem betreffenden Markt bedeutendes Unternehmen in Griechenland ist, mit einer Produktion von 28 Millionen DVDs im Jahr 2007. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten, dass die Belieferung europ\u00e4ischer DVD-Kunden zu ihrem Standardgesch\u00e4ft geh\u00f6rt. Sie hat insoweit lediglich geltend gemacht, dass der tats\u00e4chliche und strategische Schwerpunkt ihrer Unternehmensaktivit\u00e4ten in Griechenland liege und als Begr\u00fcndung hierzu angegeben, die hohe Inlandsnachfrage w\u00fcrde die Produktionskapazit\u00e4ten der Beklagte bereits binden. Bestritten hat die Beklagte lediglich, dass sie seit Juni 1995 Bestellungen aus Deutschland akzeptiert oder Lieferungen nach Deutschland vorgenommen habe. Die Beklagtenvertreterin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auch zugestanden, dass die Beklagte international t\u00e4tig ist. Dies spricht bereits daf\u00fcr, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten auch in Deutschland Verbreitung finden, da es sich hierbei um eine fl\u00fcchtige Ware handelt, deren Vertrieb von der Beklagten nicht gesteuert oder ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Hierf\u00fcr sprechen im \u00fcbrigen auch die weiteren \u2013 durch den Testkauf an den Tag getretenen \u2013 Umst\u00e4nde, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten offensichtlich problemlos in der Lage war, in der englischen Sprache zu korrespondieren und ihr auch die steuerlichen Verfahrensschritte f\u00fcr Auslandsgesch\u00e4fte durchaus gel\u00e4ufig waren (Anforderung der Gewerbesteuernummer und Kontrolle beim griechischen Finanzministerium in Athen). Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt den Auftrag der Frau B hinterfragt. Vor diesem Hintergrund kann aber schon nicht davon gesprochen werden, dass es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine patentverletzende Handlung der Beklagten in Deutschland gab. Bei der Gr\u00f6\u00dfe eines solchen Unternehmens ist eine internationale Bet\u00e4tigung gerade nicht fernliegend.<\/p>\n<p>(dd)<br \/>\nAuch das von der Kl\u00e4gerin initiierte Veranlassen einer Lieferung nach K. um eine f\u00fcr sie vermeintlich \u201eg\u00fcnstige Rechtsprechung\u201c des Landgerichts D\u00fcsseldorf auszunutzen, f\u00fchrt nicht zu der Annahme einer rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehensweise.<\/p>\n<p>Insoweit kann der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1987, 138) nicht gefolgt werden. Den dortigen Erw\u00e4gungen steht entgegen, dass es grunds\u00e4tzlich nicht als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist, wenn der Kl\u00e4ger das ihm bequemste oder genehmste Gericht ausw\u00e4hlt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am g\u00fcnstigsten erscheinenden Rechtsprechung. \u00a7 32 ZPO erlaubt es dem Berechtigten, eine Klage aus unerlaubter Handlung bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Ist das patentverletzende Erzeugnis &#8211; wie meist &#8211; bundesweit angeboten oder vertrieben worden, er\u00f6ffnet sich f\u00fcr den Patentinhaber hiermit die M\u00f6glichkeit, seine Verletzungsklage wahlweise bei jedem der f\u00fcr Patentstreitsachen zust\u00e4ndigen Gerichte anh\u00e4ngig zu machen. Darin besteht der besondere Vorteil dieses Wahlgerichtsstandes gegen\u00fcber anderen, die ansonsten in der Regel nur einen einzigen zus\u00e4tzlichen Gerichtsort zur Verf\u00fcgung stellen. F\u00fcr den Patentinhaber (oder dessen Lizenznehmer) sind die Vorz\u00fcge einer erweiterten Wahlm\u00f6glichkeit, wie sie \u00a7 32 ZPO bietet, offensichtlich. Beide k\u00f6nnen gegebenenfalls an ihrem eigenen Wohn- und Firmensitz klagen und sich im Prozess durch ihre sie st\u00e4ndig beratenden Rechtsanw\u00e4lte vertreten lassen. Unabh\u00e4ngig von einem inl\u00e4ndischen Domizil steht es ihnen frei, (zumindest) dasjenige Gericht auszuw\u00e4hlen, das aus ihrer Sicht \u00fcber eine besondere Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung patentrechtlicher Streitigkeiten verf\u00fcgt und bei dem entsprechend spezialisierte und qualifizierte Anw\u00e4lte zugelassen sind. Sie k\u00f6nnen ihre Gerichtswahl weiter danach treffen, mit welcher Verfahrensdauer voraussichtlich bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu rechnen ist. War ein bestimmtes Gericht in der Vergangenheit bereits mit dem fraglichen Schutzrecht befasst, kann es sich schlie\u00dflich anbieten, auch weitere Rechtsstreitigkeiten gegen andere Verletzer vor diesem Gericht auszutragen, dessen Auffassung vom Inhalt und der Reichweite des Patents dem Schutzrechtsinhaber (oder dessen Lizenznehmer) aus dem Vorprozess bereits bekannt ist (K\u00fchnen, GRUR 1997, 19, 20).<\/p>\n<p>Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungew\u00f6hnlich noch anr\u00fcchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den h\u00e4ufig er\u00f6ffneten \u201efliegenden Gerichtsstand\u201c das gerichtliche Forum w\u00e4hlen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf \u00a7 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 369; a. M. OLG Hamm NJW 1987,138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden \u201eRechtsprechungsgef\u00e4lles\u201c gest\u00fctzte Beschr\u00e4nkung der zur Entscheidung zust\u00e4ndigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG WRP 1992, 34, 36; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, \u00a7 14 Rdn. 19). Die Ausnutzung des \u201efliegenden\u201c Gerichtsstands nach \u00a7 14 Abs. 2 UWG, \u00a7 35 ZPO ist also grunds\u00e4tzlich keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung. Denn die Gerichtswahl nach \u00a7 35 ZPO kennt grunds\u00e4tzlich keine Einschr\u00e4nkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbez\u00fcglicher M\u00f6glichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen \u201etestet\u201c (vgl. KG, Beschl. vom 25.01.2008 \u2013 5 W 371\/07 Beck RS 2008 04442).<\/p>\n<p>(ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass es einer tats\u00e4chlichen Lieferung nach K. gar nicht bedurft h\u00e4tte, um die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungstenors zu begr\u00fcnden. Nach der g\u00e4ngigen Rechtsprechung der Kammer h\u00e4tte eine Lieferung an die angegebene Firmenanschrift in F. bereits ausgereicht, eine Erstbegehungsgefahr auch f\u00fcr Lieferungen nach Nordrhein-Westfalen anzunehmen. Auch insoweit w\u00e4re die Kammer dann zur Entscheidung berufen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent I betrifft u.a. ein Codierverfahren zur hocheffektiven Codierung von Bildsignalen durch Orthogonaltransformation, wobei die Techniken und Verfahrensschritte der Datenkompression und Datenreduzierung genutzt werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von der \u00c4hnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder beruht die Datenkompression auf dem Prinzip, nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge zu \u00fcbertragen, sondern Einzelbilder im Bildstrom zur Kompression anderer, ihm \u00e4hnlicher Bilder heranzuziehen. Dieses als \u201einterframe-dropping\u201c bezeichnete Verfahren basiert auf drei Kategorien von Bildtypen, die verschiedene Codierungsverfahren verwenden und einen signifikant variierenden Komprimierungsgrad aufweisen. Zu unterscheiden sind intrarahmen-codierte Bilder (I-Bilder) von interrahmen-codierten Bildern, wobei letztere wiederum P-Bilder oder B-Bilder sein k\u00f6nnen. I-Bilder stellen Referenzbilder f\u00fcr die von ihnen abh\u00e4ngigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Codierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegen\u00fcber solche, die in Anwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder \u2013teilbild, und zwar einem I- oder einem P-Bild, codiert sind. Sie erm\u00f6glichen im Vergleich zu I-Bildern eine deutlich h\u00f6here Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz f\u00fcr weitere Pr\u00e4diktion verwendet. B-Bilder schlie\u00dflich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und \/ oder zuk\u00fcnftigen Referenzvollbildern codiert. Sie liefern den h\u00f6chsten Kompressionsgrad.<\/p>\n<p>Diese interframe-Codierung kann auf der Basis von Vollbildern oder von Teilbildern erfolgen, wobei Teilbilder als \u201egeradzahlige\u201c und als \u201eungeradzahlige\u201c vorhanden sind und zu zweit ein Vollbild ergeben.<\/p>\n<p>Bei einer bewegungskompensierten Pr\u00e4diktion, bei der nur der durch eine Bewegung ver\u00e4nderte Bildinhalt in Gestalt eines Bewegungsvektors sowie eines nach der Bewegungskompensation verbleibenden Differenzbildes \u00fcbertragen wird, treten dem Klagepatent zufolge dann Probleme auf, wenn das zu codierende Bild ein verschachteltes Bild aufgrund einer im Zeilensprungverfahren verschachtelten Abtastung ist.<br \/>\nWenn ein hieraus resultierendes Bild auf Teilbil-f\u00fcr-Teilbild-Basis codiert wird, tritt eine Differenz der Vertikalposition abwechselnd von Teilbild zu Teilbild auf, so dass, wenn ein station\u00e4rer Teil eines Bewegtbildes \u00fcbertragen wird, Differenzdaten an einem Rand zwischen den Teilbildern erzeugt werden, obwohl der Bildabschnitt station\u00e4r bleibt. Da die Differenzdaten \u00fcbertragen werden m\u00fcssen, wird die Codiereffizienz an dem station\u00e4ren Abschnitt des Bewegtbildes verringert. Zudem wird, da jeder Block auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Basis gebildet wird, das Intervall zwischen Bildern gr\u00f6\u00dfer, als wenn der Block auf Vollbild-f\u00fcrVollbild-Basis gebildet wird, mit dem Ergebnis, dass die Korrelation und daher die Codiereffizienz verringert ist. Wenn andererseits aus verschachtelter Abtastung resultierende Bilder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis codiert werden, ist der bewegende Abschnitt in dem Vollbild kammf\u00f6rmig verschwommen. Hochfrequenzkomponenten, die in dem urspr\u00fcnglichen Bild nicht vorhanden sind, werden \u00fcbertragen, wodurch die Codiereffizienz verringert wird. Da au\u00dferdem die Vollbild-f\u00fcrVollbild-Codierung auf Basis von zwei aufeinanderfolgenden Teilbildern, die ein Vollbild als Einheit bilden, ausgef\u00fchrt wird, kann eine Vorhersagecodierung nicht zwischen den zwei aufeinanderfolgenden Teilbildern ausgef\u00fchrt werden. Deshalb wird der Minimalabstand der pr\u00e4diktiven Codierung ein Vollbild oder zwei Teilbilder.<\/p>\n<p>Eine Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Codierung wird mithin dann als vorzugsw\u00fcrdig beschrieben, wenn wenig oder gar keine Bewegung in dem Bild vorhanden ist, eine Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Codierung dann, wenn ein Bild eine schnelle oder pl\u00f6tzliche Bewegung beinhaltet.<\/p>\n<p>Angesichts dieser die Codiereffizienz beeintr\u00e4chtigenden Auswirkungen im Stand der Technik ist es Aufgabe des Klagepatents I, u.a. ein Bildcodierverfahren vorzuschlagen, bei dem ein durch verschachtelte Abtastung erzeugtes Bild effizient codiert werden kann, unabh\u00e4ngig davon, ob das Bild voll mit Bewegung ist, das Bild nur wenig Bewegung zeigt oder das Bild voll mit Bewegung und das Bild, das nur wenig Bewegung zeigt, koexistieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents I ein Bilddatencodierverfahren zur Codierung von verschachtelten Bildsignalen mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Entscheidung, ob die Codierung der Bildsignale auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis auszuf\u00fchren ist,<\/p>\n<p>2. basierend auf den Ergebnissen dieser Entscheidung werden die Bildsignale auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis codiert,<\/p>\n<p>3. den codierten Bilddaten wird ein auf den Ergebnissen der Entscheidung basierendes Kennzeichen angef\u00fcgt,<\/p>\n<p>a. das Unterscheidungsdaten repr\u00e4sentiert,<\/p>\n<p>b. welche angeben, ob die codierten Bilddaten auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-basis oder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis codiert wurden,<\/p>\n<p>4. wobei die codierten Bilddaten eine hierarchische Struktur haben,<\/p>\n<p>5. und wobei die Unterscheidungsdaten an einem Abschnitt des Kopfabschnittes einer festgelegten hierarchischen Schicht der codierten Bilddaten vorgesehen sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent II betrifft ein \u00dcbertragungssystem insbesondere f\u00fcr Bewegtbild-Signale, wobei die Techniken und Verfahrensschritte der Datenkompression und Datenreduzierung genutzt werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von der \u00c4hnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder beruht die Datenkompression auf dem Prinzip, nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge zu \u00fcbertragen, sondern Einzelbilder im Bildstrom zur Kompression anderer, ihm \u00e4hnlicher Bilder heranzuziehen. Dieses als \u201einterframe-dropping&#8220; bezeichnete Verfahren basiert auf drei Kategorien von Bildtypen, die verschiedene Codierungsverfahren verwenden und einen variierenden Komprimierungsgrad aufweisen. Zu unterscheiden sind intrarahmen-codierte Bilder (l-Bilder) von interrahmen-codierten Bildern, wobei letztere wiederum P-Bilder oder B-Bilder sein k\u00f6nnen. l-Bilder stellen Referenzbilder f\u00fcr die von ihnen abh\u00e4ngigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Decodierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegen\u00fcber solche, die in Anwendung bewegungs-kompensierter Pr\u00e4diktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder -teilbild, und zwar einem l- oder einem P-Bild, codiert sind. Sie erm\u00f6glichen im Vergleich zu l-Bildern eine h\u00f6here Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz f\u00fcr weitere Pr\u00e4diktion verwendet. B-Bilder schlie\u00dflich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und\/oder zuk\u00fcnftigen Referenzvollbildern codiert. Sie liefern &#8211; wegen ihres R\u00fcckgriffs auf mehrere Referenzbilder &#8211; den h\u00f6chsten Kompressionsgrad.<\/p>\n<p>Die aufeinander Bezug nehmenden Bilder sind in einer Gruppe (Sequenz) zusammengefasst, welcher eine weitere Gruppe (Sequenz) &#8211; wiederum bestehend aus l-, P- und\/oder B-Bildern &#8211; folgt, usw. Da bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Videosignal eine unterschiedliche Bearbeitung von l-Bildern einerseits und von B- und P-Bilder andererseits erfolgt, sind die jeweiligen dazugeh\u00f6rigen Daten in besonderer Weise gekennzeichnet, um ein intrarahmen-codiertes Bild (l-Bild) von einem interrahmen-codierten Bild (P- oder B-Bild) unterscheiden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur Erzielung einer sowohl effektiven wie qualitativ hochwertigen Videosignal-\u00dcbertragung sieht das Klagepatent vor dem Codieren der Daten eine Umordnung der Einzelbilder dergestalt vor, dass das (einzige oder erste) intrarahmen-codierte Bild (I-Bild) einer nachfolgenden Bild- (= Rahmen)gruppe den interrahmen-codierten Bildern der vorhergehenden Bild- (= Rahmen)gruppe vorgeht. Au\u00dferdem werden, damit trotz der zur Datenkompression vorgenommenen Umordnung eine Echtzeit-\u00dcbertragung bei der Wiedergabe m\u00f6glich bleibt, die Bilder mit einer Zeitinformation versehen, die ihre urspr\u00fcngliche, vor der Umordnung gegebene Rangfolge erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 stellt dementsprechend ein Codierverfahren mit folgenden Merkmalen unter Schutz:<\/p>\n<p>1. Codierverfahren zum Codieren eines digitalen Videosignals, welches mehrere Bilder umfasst.<\/p>\n<p>2. Das Codierverfahren weist folgende Schritte auf:<\/p>\n<p>(a) Umordnen der mehreren Bilder;<\/p>\n<p>(b) Codieren der mehreren umgeordneten Bilder als intrarahmencodierte Bilder oder als interrahmen-codierte Bilder, um entsprechend codierte Daten zu erzeugen;<\/p>\n<p>(c) Anh\u00e4ngen einer Zeitinformation an einen Bilddatenkopf der codierten Daten, die eine Eingangsordnung der mehreren Bilder identifiziert,<\/p>\n<p>(d) die Rahmen sind in Rahmengruppen unterteilt,<\/p>\n<p>o wobei jede Gruppe zumindest einen intrarahmen-<br \/>\ncodierten Rahmen umfasst,<\/p>\n<p>o wobei die Rahmen gem\u00e4\u00df ihrem entsprechenden Codierverfahren umgeordnet sind, so dass der oder der erste intrarahmen-codierte Rahmen einer nachfolgenden Gruppe den interrahmen-codierten Rahmen der laufenden Gruppe nach dem Umordnen vorhergeht.<\/p>\n<p>Bei rein philologischer Interpretation k\u00f6nnte der zweite Teil des Merkmals (3d) dahin verstanden werden, dass das l-Bild (intra-rahmen-codierter Rahmen) der Folgegruppe vor s\u00e4mtliche interrahmen-codierte Rahmen (Bilder) der laufenden Gruppe umgeordnet werden soll. Entsprechend dem festen Grundsatz bei der Patentauslegung, dass Anspruchsmerkmale nicht grammatikalisch, sondern entsprechend ihrem f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aus der Patentschrift erkennbaren technischen Sinngehalt zu verstehen sind, ist vorliegend jedoch ma\u00dfgeblich, welcher Beitrag zur L\u00f6sung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe dem betreffenden Merkmal im Rahmen der durch das Patent offenbarten und gesch\u00fctzten Erfindung zugedacht ist.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt, geht es dem Klagepatent um das technische Problem, das Decodieren der Bildsignale dadurch zu erleichtern, dass infolge der Umordnung immer zun\u00e4chst auf das intrarahmen-codierte (Referenz-)Bild zugegriffen werden kann, das zur Interrahmen-Codierung anderer Bilder benutzt worden ist, so dass der Referenzinhalt des l-Bildes zur Verf\u00fcgung steht, wenn die von diesem l-Bild abh\u00e4ngig codierten Bilder zu decodieren sind. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf den Beschreibungstext Seite 8 Zeilen 11-18:<\/p>\n<p>\u201eSomit werden die Rahmendaten in Einheiten von sechs Rahmen getrennt und in einer Kombination aus der Intrarahmen-Codierverarbeitung und der Interrahmen-Codierverarbeitung verarbeitet und dann \u00fcbertragen. Rahmendaten FO, F6 &#8230;, die intrarahmen-codiert wurden und dann gesendet werden, werden rekonstruiert, und dann werden die verbleibenden Rahmendaten nach und nach rekonstruiert. Wenn ein Fehler auftritt, wird somit verhindert, dass der Fehler zur anderen Rahmengruppe \u00fcbertragen wird, und daher, wenn die Erfindung auf Compact-Discs oder dgl. angewandt wird, k\u00f6nnen Videosignale mit einer hohen Bildqualit\u00e4t hochwirksam \u00fcbertragen werden.&#8220;<\/p>\n<p>Eine Voranstellung des l-Bildes der n\u00e4chsten Gruppe vor interrahmen-codierte Bilder der laufenden Gruppe ist vor diesem Hintergrund nur insoweit notwendig, als es sich um Bilder handelt, die von eben diesem l-Bild der Folgegruppe abh\u00e4ngig codiert sind. Einer weitergehenden Umordnung des l-Bildes der Folgegruppe auch vor solche interrahmen-codierte Bilder, f\u00fcr die das l-Bild kein Referenzobjekt darstellt (weil die betreffenden interrahmen-codierten Bilder ausschlie\u00dflich in Abh\u00e4ngigkeit vom I-Bild oder von einem P-Bild der laufenden Rahmengruppe codiert sind), bedarf es hingegen nicht. Sie w\u00fcrde Referenzmaterial zur Decodierung bereitstellen, das zu diesem Zeitpunkt \u00fcberhaupt noch nicht ben\u00f6tigt wird. Die Anweisung des Merkmals (3d) &#8211; technisch sinnvoll verstanden \u2013 besagt daher, dass das l-Bild der n\u00e4chsten Rahmengruppe den (scil.: denjenigen) interrahmen-codierten Bildern der laufenden Gruppe voranzustellen ist, die von dem l-Bild abh\u00e4ngig codiert sind.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich schlie\u00dft das Klagepatent eine weitreichendere Umordnung dergestalt, dass das l-Bild der Folgegruppe auch vor solche P- und B-Bilder der laufenden Rahmengruppe aufr\u00fcckt, f\u00fcr die das umgeordnete l-Bild kein Referenzobjekt bildet, nicht aus. Immerhin ist eine derartige Anordnung zum Gegenstand des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 5 der Klagepatentschrift gemacht worden. Weil es sich um eine lediglich exemplarische Erfindungsvariante handelt, verbietet sich die Annahme, die Erfindung k\u00f6nne nur in der Weise ausgef\u00fchrt werden, wie es Figur 5 verdeutlicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent III betrifft in seinem f\u00fcr den Rechtsstreit relevanten Teil Verfahren zur Kompression eines Videobildsignals durch Pr\u00e4diktionscodierung und orthogonale Transformation, wobei Rundungsfehler im Rahmen der inversen Transformation von Transformationskoeffizienten vermieden werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von der \u00c4hnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder beruht die Datenkompression auf dem Prinzip, nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge zu \u00fcbertragen, sondern Einzelbilder im Bildstrom zur Kompression anderer, ihm \u00e4hnlicher Bilder heranzuziehen. Dieses als \u201eInterframe-dropping&#8220; bezeichnete Verfahren basiert auf drei Kategorien von Bildtypen, die verschiedene Codierungsverfahren verwenden und einen variierenden Komprimierungsgrad aufweisen. Zu unterscheiden sind intrarahmen-codierte Bilder (l-Bilder) von interrahmen-codierten Bildern, wobei letztere wiederum P-Bilder oder B-Bilder sein k\u00f6nnen. l-Bilder stellen Referenzbilder f\u00fcr die von ihnen abh\u00e4ngigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Decodierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegen\u00fcber solche, die in Anwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder -teilbild, und zwar einem l- oder einem P-Bild, codiert sind. Sie erm\u00f6glichen im Vergleich zu l-Bildem eine h\u00f6here Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz f\u00fcr weitere Pr\u00e4diktion verwendet. B-Bilder schlie\u00dflich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und\/oder zuk\u00fcnftigen Referenzvollbildem codiert. Sie liefern &#8211; wegen ihres R\u00fcckgriffs auf mehrere Referenzbilder &#8211; den h\u00f6chsten Kompressionsgrad.<\/p>\n<p>Bei der bewegungskompensierten Pr\u00e4diktion wird die Gr\u00f6\u00dfe einer Bewegung (ein Bewegungsvektor) zwischen einem Eingangsbild und einem Vergleichsbild ermittelt und vom Eingangsbild das Vorhersagebild subtrahiert, das durch den Bewegungsvektor als Vergleichsbild verschoben wurde. Dieser Fehlerwert und der Bewegungsvektor werden codiert. Damit solches geschehen kann, muss das gerade codierte (l- oder P-)Bild, von dem ein anderes Bild abh\u00e4ngig codiert werden soll, im Codierer erneut decodiert werden, damit es als Referenzobjekt f\u00fcr die Codierung des darauf bezugnehmenden P- oder B-Bildes zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Prinzipiell ist eine Art Rasterung vorgesehen, bei der die Bilder in 8 x 8 Bildpunkte umfassende Bl\u00f6cke unterteilt werden. Diese werden nachfolgend einer orthogonalen Transformation in Form der diskreten Cosinustransformation (DCT) bzw. der inversen DCT (IDCT) unterworfen, woran sich die sogenannte Quantisierung anschlie\u00dft. Letztere dient dazu, Daten f\u00fcr wenig wahrnehmungsrelevante Bildanteile zu unterdr\u00fccken, und besteht darin, die sich aus der diskreten Cosinustransformation bzw. der inversen DCT ergebenden Frequenz-Koeffizienten auf- oder abzurunden. Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ergeben sich hierbei Probleme insbesondere dann, wenn der zu rundende Wert \u201ex, 5&#8243; lautet, wobei x eine ganze Zahl darstellt. Wird in solchen F\u00e4llen stets in der gleichen Weise &#8211; z.B. immer nach oben oder immer nach unten &#8211; gerundet, so addiert sich der Abgleichfehler in einer (scil.: derselben) Richtung, was schlie\u00dflich zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Bildqualit\u00e4t f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist des demgem\u00e4\u00df, das Auftreten von kumulierten Abgleich-<br \/>\nfehlern effektiv zu verhindern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sehen die Patentanspr\u00fcche 11 und 13 ein Verfahren vor, bei dem f\u00fcr die abh\u00e4ngige Codierung von P- oder B-Bildern (Pr\u00e4diktion) auf einen Datensatz zur\u00fcckgegriffen wird, der gegen Rundungsfehler immun ist. Erhalten wird ein fehlerimmuner Satz dadurch, dass der Eingangssatz von Transformationskoeffizienten vor der IDCT und der Pr\u00e4diktion addiert und die Parit\u00e4t (Geradzahligkeit oder Ungeradzahligkeit) der Summe festgestellt wird. Ist die Summe ungeradzahlig, bleibt der Ausgangssatz identisch mit dem Eingangssatz. Ist die Summe der Transformationskoeffizienten geradzahlig, wird sie ungeradzahlig gemacht, indem zumindest ein in die Summenbildung eingegangener Transformationskoeffizient in seiner Parit\u00e4t ge\u00e4ndert (z.B. um 1 erh\u00f6ht oder herabgesetzt) wird. Auf diese Weise wird das Auftreten einer Zahl der Form \u201ex, 5&#8243; nach der IDCT (und somit vor dem Runden) vermieden.<\/p>\n<p>Aufgegliedert in einzelne Merkmale stellt sich die technische Lehre des Klagepatents wie folgt dar:<\/p>\n<p>Patentanspruch 11<\/p>\n<p>(1) Prozess zum Komprimieren eines Bewegtbildsignals zur Bereitstellung eines komprimierten Bewegtbildsignals.<\/p>\n<p>(2) Der Komprimierungsprozess umfasst folgende Schritte:<\/p>\n<p>(a) Anwenden von Pr\u00e4diktionscodierung und orthogonaler Transformation auf Bl\u00f6cke des Bewegtbildsignals zur Bereitstellung von Bl\u00f6cken von Transformationskoeffizienten, aus denen das komprimierte Bewegtbildsignal abgeleitet wird.<\/p>\n<p>(b) Ungeradzahligmachen der Summe der Bl\u00f6cke der Transformationskoeffizienten vor der Anwendung der inversen orthogonalen Transformation und der Pr\u00e4diktionscodierung der Bl\u00f6cke von Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung von Bl\u00f6cken eines rekonstruierten Bildes f\u00fcr die Verwendung als Referenzbild bei der Pr\u00e4diktionscodierung anderer Bilder des Bewegtbildsignals.<\/p>\n<p>(c) das Verfahren zum Ungeradzahligmachen<\/p>\n<p>(aa) ist ein solches zum Verarbeiten eines Satzes von Transformationskoeffizienten,<\/p>\n<p>&#8211; wobei jeder Transformationskoeffizient eine Parit\u00e4t aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; zur Erzeugung eines fehler-immunen Satzes von Transformationskoeffizienten f\u00fcr die Verarbeitung durch eine inverse orthogonale Transformation,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der fehlerimmune Satz von Transformationskoeffizienten gegen Rundungsfehler immun ist, wenn er der inversen orthogonalen Transformation unterzogen wird,<\/p>\n<p>(bb) und umfasst folgende Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>&#8211; Summieren der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung einer Summe, wobei die Summe eine Parit\u00e4t aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; Beurteilen der Parit\u00e4t der Summe,<\/p>\n<p>&#8211; bei geradzahliger Parit\u00e4t der Summe: Invertieren der Parit\u00e4t wenigstens eines der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung eines parit\u00e4ts-invertierten Transformationskoeffizienten in der Weise, dass der parit\u00e4ts-invertierte Transformationskoeffizient die Parit\u00e4t der Summe ungeradzahlig macht, und<\/p>\n<p>&#8211; Bereitstellen der Transformationskoeffizienten, einschlie\u00dflich des parit\u00e4ts-invertierten Transformationskoeffizienten, als den genannten fehler-immunen Satz.<\/p>\n<p>Patentanspruch 13<\/p>\n<p>(1) Prozess nach Anspruch 11;<\/p>\n<p>(2) Der Prozess<\/p>\n<p>(a) dient dem Aufzeichnen des komprimierten Bewegtbildsignals auf einem Aufzeichnungsmedium und<\/p>\n<p>(b) umfasst zus\u00e4tzlich die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>&#8211; Bereitstellen eines Aufzeichnungsmediums,<\/p>\n<p>&#8211; Herleiten eines Aufzeichnungssignals aus dem komprimierten Bewegtbildsignal,<\/p>\n<p>&#8211; Aufzeichnen des Aufzeichnungssignals auf dem Aufzeichnungsmedium.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei ihrer DVD-Herstellung auf das patentgem\u00e4\u00dfe Decodierverfahren zur\u00fcckgreift.<\/p>\n<p>Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin sind die DVDs der Beklagten auf g\u00e4ngigen DVD-Abspielger\u00e4ten abspielbar und stellt der MPEG 2-Standard das in der Praxis dominierende Codierverfahren dar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer MPEG 2-Standard kennt die M\u00f6glichkeit, entweder eine Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Codierung oder eine Halbbild-f\u00fcr-Halbbild-Codierung durchzuf\u00fchren. Die ma\u00dfgeblichen Vorgaben hierzu enth\u00e4lt \u201e4.1.2 Codierung von verschachteltem Video\u201c, wo es hei\u00dft: \u201eJedes Vollbild von verschachteltem Video besteht aus zwei Teilbildern, die durch eine Teilbildperiode getrennt sind. Die Spezifikation erm\u00f6glicht entweder, dass das Vollbild als Bild codiert wird, oder dass die beiden Teilbilder als zwei Bilder codiert werden. Vollbildcodierung oder Teilbildcodierung wird adaptiv auf einer Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis ausgew\u00e4hlt werden. Eine Vollbildcodierung wird typischerweise bevorzugt, wenn die Videoszene ein bedeutsames Detail mit begrenzter Bewegung enth\u00e4lt. Eine Teilbildcodierung, bei der das zweite Teilbild aus dem ersten pr\u00e4diktiert werden kann, funktioniert besser, wenn schnelle Bewegung vorliegt.\u201c<\/p>\n<p>Demnach kann eine adaptive Auswahl des Codierverfahrens und somit eine Entscheidung im Sinne des Merkmals 1 des Klagepatents I sowie eine darauf basierende \u2013 als zwangsl\u00e4ufige Umsetzungsfolge anzusehende \u2013 Codierung gem\u00e4\u00df Merkmal 2 des Klagepatents I erfolgen. Ein Hin- und Herwechseln zwischen der Codierung der Bildsignale auf Teibild-f\u00fcr-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-f\u00fcrVollbild-Basis ist damit Bestandteil des MPEG 2-Standards. Da das Klagepatent I keine bestimmte H\u00e4ufigkeit des Wechsels bzw. f\u00fcr diesen bestimmte Intervalle vorsieht, ist es unerheblich, dass der MPEG 2-Standard kein stetes Umschalten zwischen den beiden Codierungsm\u00f6glichkeiten vorsieht. Ebenso ohne Belang ist, dass es sich bei den genannten Codierungen jeweils nur um Optionen des Standards handelt.<\/p>\n<p>Der MPEG 2-Standard gibt ferner die Verwendung eines anzuf\u00fcgenden Kennzeichens (Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents I) vor. Nach Abschnitt \u201e6.3.10 Bildcodierungsextension\u201c ist dem codierten Bild als \u201epicture_structure\u201c eine 2-Bit-Gesamtzahl anzuf\u00fcgen, so wie sie in der Tabelle 6-14 definiert ist. Ein \u201epicture_structure\u201c von 01 bedeutet \u201eoberes Halbbild\u201c, ein \u201epicture_structure\u201c von 02 bedeutet \u201eunteres Halbbild\u201c und ein \u201epicture_structure\u201c von 11 \u201eVollbild\u201c. Aus dieser Kennzeichnung ergibt sich mithin, ob die codierten Bilddaten auf Teilbild-f\u00fcr-Teilbild-Basis \u2013 oberes Halbbild oder unteres Halbbild \u2013 oder auf Vollbild-f\u00fcr-Vollbild-Basis \u2013 Vollbild \u2013 codiert wurden.<\/p>\n<p>Des Weiteren enth\u00e4lt der MPEG 2-Standard Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Bilddaten, entsprechend den Merkmalen 4 und 5 der vorstehenden Merkmalsanalyse, eine hierarchische Struktur haben. Die Vorgabe einer solchen ist zun\u00e4chst der unter \u201e3.136\u201c befindlichen Definition einer Videosequenz zu entnehmen, wonach diese die h\u00f6chste syntaktische Struktur von codierten Videobitstr\u00f6men darstellt. Sie enth\u00e4lt definitionsgem\u00e4\u00df eine Reihe von einem oder mehreren codierten Vollbildern. Einen weiteren Anhalt bietet die in Abschnitt \u201e6.2.2 Videosequenz\u201c aufgef\u00fchrte Syntax des Videobitstroms, wonach dieser eine \u201evideo_sequence\u201c mit einem \u201esequence_header\u201c also einem Kopfabschnitt auf einer ersten Hierarchieebene, und einer \u201esequence_extension\u201c umfasst. Die \u201evideo_sequence\u201c selbst umfasst dabei \u201epicture_data\u201c, d.h. codierte Bilddaten, denen ein \u201epicture_header\u201c und eine \u201epicture_coding_extension\u201c, also weitere Kopfabschnitte auf einer weiteren Hierarchieebene vorhergehen. Das Vorsehen der Unterscheidungsdaten an einem Abschnitt eines Kopfabschnittes einer festgelegten hierarchischen Struktur folgt aus dem bereits zitierten Abschnitt \u201e6.3.10 Bildcodierungsextension\u201c, der als Bestandteil der \u201epicture_coding_extension\u201c das Kennzeichen \u201epichture_structure\u201c spezifiziert. Der \u201epicture_structure\u201c ist folglich in einem festgelegten Kopfabschnitt (\u201epicture_coding_extension\u201c) einer bestimmten (der zweiten) Hierarchieebene, auf der die \u201epicture_data\u201c transportiert werden, vorgesehen. Erg\u00e4nzend ist auf den Abschnitt \u201e6.2.3.1 Picture coding extension\u201c zu verweisen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\nDer von der Internationalen Organisation f\u00fcr Standardisierung (ISO) ausgearbeitete MPEG 2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me zum Zwecke der Speicherung oder \u00dcbertragung (ISO\/IEC 13818-1 \u201eSystems\u201c). Speziell f\u00fcr die Verarbeitung von Videosignalen enth\u00e4lt er dar\u00fcber hinaus technische Vorschriften f\u00fcr die Bildkomprimierung und \u2013dekomprimierung (ISO\/IEC 13818-2 \u201eVideo\u201c). Die Vorgaben des MPEG 2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie lediglich eine einzige Vorgehensweise \u2013 unter Ausschluss aller anderen \u2013 tolerieren. Im Gegenteil enth\u00e4lt der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht. Das gilt auch f\u00fcr den Video-Standardteil, welcher sich mit der \u201ezeitlichen Verarbeitung\u201c der Daten befasst. AaO (Intro 4.1.1) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eAufgrund des Konflikts zwischen dem Erfordernis des Direktzugriffs und der hocheffizienten Kompression werden drei Hauptbildarten definiert. Intracodierte Bilder (I-Bilder) werden ohne Bezugnahme auf andere Bilder &#8230; mit nur m\u00e4\u00dfiger Kompression codiert. Pr\u00e4diktiv codierte Bilder (P-Bilder) werden effizienter codiert unter Verwendung bewegungskompensierter Pr\u00e4diktion aus einem vergangenen intracodierten oder pr\u00e4diktiv codierten Bild &#8230; . Bidirektional-pr\u00e4diktiv codierte Bilder (B-Bilder) liefern den h\u00f6chsten Kompressionsgrad, erfordern jedoch sowohl vergangene als auch zuk\u00fcnftige Bezugsbilder f\u00fcr die Bewegungskompensation. &#8230; Die Anordnung der drei Bildarten in einer Sequenz ist sehr flexibel. Die Wahl wird dem Codierer \u00fcberlassen und h\u00e4ngt von den Anforderungen der Anwendung ab. Figur I-1 veranschaulicht ein Beispiel der Beziehung zwischen den drei verschiedenen Bildarten.\u201c<\/p>\n<p>Dass die dem Anwender im Standard zur Verf\u00fcgung gestellten Verhaltensoptionen \u2013 d.h. einzelne von ihnen \u2013 rein theoretischer Natur w\u00e4ren und in der Praxis keine Anwendung f\u00e4nden, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard (einschlie\u00dflich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist grunds\u00e4tzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschlie\u00dflich der Optionen) geeignet, eine Aussage dar\u00fcber zu treffen, in welcher technischen Weise bei Einhaltung des MPEG 2-Standards verfahren wird. Steht \u2013 wie hier \u2013 fest, dass ein Benutzer den MPEG 2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine m\u00f6gliche dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten) Benutzung des Klagepatents II f\u00fchrt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beklagten (oder sonstige vom Kl\u00e4ger darzulegende Umst\u00e4nde) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in ihrer gesamten Breite ausgesch\u00f6pft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umst\u00e4nden der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung f\u00fchrende Option keinesfalls angewandt hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSind aber B-Bilder vorhanden, ist eine bevorzugte und g\u00e4ngige Anordnung unter Ziffer 6.1.11 des Standards &#8211; wie nachstehend eingeblendet &#8211; wiedergegeben. Sie liefert einen vorteilhaften Kompromiss zwischen einerseits einer guten Kompressionsrate und andererseits einer hohen Bildqualit\u00e4t namentlich bei schnell bewegten Bildern.<\/p>\n<p>Bildreihenfolge an der Codiereingabe (d.h. vor der Umordnung):<\/p>\n<p>1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13<br \/>\nl B B P B B P B B l B B P<\/p>\n<p>Bildreihenfolge an der Codierausgabe,(d.h. nach der Umordnung):<\/p>\n<p>1 4 2 3 7 5 6 10 8 9 13 11 12<br \/>\nl P B B P B B l B B P B B<\/p>\n<p>Bei der sich aus dem vorstehenden Beispiel ergebenden Umordnung wird von der technischen Lehre des Klagepatents II Gebrauch gemacht. Zwar r\u00fcckt das l-Bild der zweiten Rahmengruppe (Position 10) lediglich um zwei Rahmen nach vorne, so dass es sich vor den B-Bildern auf den Positionen 8 und 9, aber hinter den P- und B-Bildern auf den Positionen 2 bis 7 befindet. Dies reicht jedoch aus, weil die auf den Positionen 2 bis 7 angeordneten P- und B-Bilder nicht in Abh\u00e4ngigkeit von dem l-Bild der zweiten Gruppe (Position 10), sondern ausschlie\u00dflich mit Bezug auf das l-Bild oder die P-Bilder der ersten Gruppe (Positionen 1, 4, 7) codiert sind. Weil das l-Bild der zweiten Gruppe ein Referenzobjekt allein f\u00fcr die B-Bilder auf den Positionen 8 und 9 darstellt, ist dem Klagepatent II dadurch gen\u00fcgt, dass es diesen (von ihnen abh\u00e4ngig codierten) Bildern nach der Umordnung vorangeht, um vorrangig decodiert zu werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer MPEG 2-Standard kennt ein Fehleranpassungsverfahren (\u201eMismatch Control&#8220;) nach Ma\u00dfgabe des Klagepatents III. Die Vorgaben hierzu enth\u00e4lt Ziffer 7.4:4 \u201eFehlanpas-sungssteuerung&#8220;. AaO hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eFehlanpassungssteuerung kann von jedem Verfahren durchgef\u00fchrt werden, das dem Folgenden \u00e4quivalent ist. Zuerst werden alle rekonstruierten ges\u00e4ttigten Koeffizienten &#8230;in dem Block summiert. Danach wird dieser Wert daraufhin gepr\u00fcft, ob er gerade oder ungerade ist. Wenn die Summe gerade ist, muss nur eine Korrektur f\u00fcr einen Koeffizienten .., durchgef\u00fchrt werden&#8230;.<\/p>\n<p>ANMERKUNG 1 &#8211; Es wird darauf hingewiesen, dass die oben genannte Korrektur&#8230; einfach durchgef\u00fchrt werden kann, indem das geringstwertige Bit der Zweierkomplementdarstellung des Koeffizienten umgeschaltet wird. Da weiterhin nur die \u201eGeradzahligkeit&#8220; und die \u201eUngeradzahligkeit&#8220; der Summe von Interesse ist, wird ein exklusives ODER (&#8230;) verwendet, um die \u201eSumme&#8220;zu berechnen.&#8220;<\/p>\n<p>Der MPEG 2-Standard l\u00e4sst nach dem gerade Zitierten eine Fehleranpassung entsprechend dem Klagepatent III nicht nur zu; er sieht in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorgehen sogar das &#8211; im \u00dcbrigen einzige detailliert beschriebene &#8211; Verfahren der Wahl, zu dem lediglich pauschal alternative Prozesse erlaubt werden, ohne diese allerdings in irgendeiner Weise n\u00e4her zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>Zwar trifft es zu, dass der Standard-Text unter Ziffer 7.4.4 Vorschriften zur Decodierung enth\u00e4lt, w\u00e4hrend das Klagepatent III die Codierung von Bilddaten zum Gegenstand hat. Es muss jedoch im Rahmen der Codierung eine (lokale) Decodierung solcher Bilder erfolgen, von denen andere (P- oder B-)Bilder abh\u00e4ngig codiert werden sollen. Nur infolge einer lokalen Decodierung steht \u00fcberhaupt ein geeignetes Referenzobjekt zur Verf\u00fcgung, anhand dessen die Pr\u00e4diktion stattfinden kann. Jeder Encoder besitzt aus diesem Grund notwendigerweise einen Decodierer, der prinzipiell mit demjenigen Decoder \u00fcbereinstimmt, der zur endg\u00fcltigen Decodierung der Bilddaten (z.B. beim Auslesen einer Video-DVD) benutzt wird. Die Fehleranpassung nach Ziffer 7.4.4 des MPEG 2-Standards hat insofern Relevanz auch f\u00fcr die lokale Decodierung und damit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Pr\u00e4diktion im Zuge der Codierung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer MPEG 2-Standard erfordert, dass codierte Bilder w\u00e4hrend des Codiervorgangs sogleich wieder decodiert werden. Dabei ist hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund der Ausgestaltung der in der Praxis verwendeten Vorrichtungen dazu ein Signal extrahiert wird, das die Codierungsart angibt. Somit bestehen ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von der technischen Lehre der Klagepatente und insbesondere auch von den die Klagepatente betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat. Dies hat zur Folge, dass es Sache der Beklagten ist, darzutun, dass es trotz Befolgung des MPEG 2-Standards nicht zu patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrungen gekommen ist. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Beklagte hat sich darauf beschr\u00e4nkt, einfach zu bestreiten, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente bei der Produktion ihrer DVDs einsetzt. Dieses einfache Bestreiten ist aber nicht ausreichend. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst darzulegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht. Ihrer Darlegungslast ist sie bereits dadurch nachgekommen, dass sie in der Klageschrift die konkrete Behauptung aufgestellt hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Um diesen Patentverletzungsvorwurf erheblich zu bestreiten, ist es dann seitens der Beklagten erforderlich, dass sie der Wahrheit gem\u00e4\u00df (\u00a7 138 ZPO) erkl\u00e4rt, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werden soll. Nur wenn die Beklagte sich in diesem Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass die Kl\u00e4gerin erst dann ihre Behauptung weiter ausf\u00fchren, d.h. mitteilen m\u00fcsste, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu welchen die Patentverletzung best\u00e4tigenden Ergebnissen gelangt ist (vgl. K\u00fchnen, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Aufl. Rn 522).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Rechte aus dem Klagepatent sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ersch\u00f6pft, dass die Kl\u00e4gerin die Maschine \u201eX\u201c zur Herstellung der DVDs in den Verkehr brachte beziehungsweise zustimmte, dass die Maschine von E GmbH hergestellt und ver\u00e4u\u00dfert wurde. Der Einwand der Ersch\u00f6pfung greift nicht durch. Aufgrund dessen kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass der hierauf bezogene, erstmalige Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2008 nach \u00a7 296 Abs. 1 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen w\u00e4re, da sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Beklagtenvertreterin die Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist nur zur Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz vom 18.08.2008 beantragt hat, was ihr einger\u00e4umt wurde. Der Schriftsatz der Kl\u00e4gervertreter vom 18.08.2008 enth\u00e4lt jedoch keinen Tatsachenvortrag, der zu der nunmehr eingewendeten Ersch\u00f6pfung Anlass gegeben h\u00e4tte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte erst nun bzw. erst in ihrem versp\u00e4teten Schriftsatz die M\u00f6glichkeit hatte, zu dem Ersch\u00f6pfungseinwand vorzutragen. Die von ihr nun vorgebrachten Tatsachen bestanden bereits im Zeitpunkt der Klageerwiderung.<\/p>\n<p>Ersch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht haben (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl., \u00a7 9 Rn 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgesch\u00fctzten Verfahren wird grunds\u00e4tzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; a.a.O. \u2013 Bodenwaschanlage). Durch das Inverkehrbringen der zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl., \u00a7 9 Rn 25).<br \/>\nAllerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten dar\u00fcber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent ersch\u00f6pft sind, wenn eine patentgesch\u00fctzte Vorrichtung, die sich zur Aus\u00fcbung eines ebenfalls patentgesch\u00fctzten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 1998, 130 \u2013 Handhabungsger\u00e4t; LG D\u00fcsseldorf Entscheidungen 1998, 115 \u2013 Levitationsmaschine; LG Hamburg Urteil vom 27.07.2000, Az. 315 O 645\/99; ablehnend: Kra\u00dfer, Patentrecht 5. Aufl., S. 829 m.w.N.). Es kann jedoch dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da in beiden F\u00e4llen eine Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Klagepatent nicht bejaht werden kann.<br \/>\nOhne n\u00e4heren Vortrag der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit den Klagepatentanspr\u00fcchen gesch\u00fctzten Verfahren durch das \u201eX\u201c angewandt werden. Es ist nichts daf\u00fcr dargetan, dass ein \u201eX\u201c die Merkmale patentgem\u00e4\u00dfer (De-\/) Codiersysteme aufweist. Der Vortrag, in der Maschine zur Herstellung der DVDs seien \u201es\u00e4mtliche streitgegenst\u00e4ndlichen Patente enthalten und verwirklicht\u201c, gen\u00fcgt insofern offensichtlich nicht. Damit hat die Beklagte lediglich das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung wiedergegeben. Erforderlich ist jedoch die konkrete Darlegung, inwiefern die \u201eX\u201c die in den Klagepatentanspr\u00fcchen genannten Merkmale verwirklicht.<br \/>\nHinzu tritt, dass, auch wenn die Maschine \u201eX\u201c mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert worden sein sollte, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kl\u00e4gerin damit zugleich eine stillschweigende Lizenz f\u00fcr den Vertrieb von Erzeugnissen in die Bundesrepublik Deutschland erteilte, die durch das in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00fctzte Verfahren hergestellt wurden. Denn in Griechenland stehen die Klagepatente nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht in Kraft. Unterstellt man diese \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittene Behauptung \u2013 zugunsten der Beklagten als wahr, kann, eben weil das in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00fctzte Verfahren in Griechenland patentfrei angewandt werden d\u00fcrfte, nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin mit der von der Beklagten vorgetragenen Zustimmung zur Herstellung und Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eXs\u201c in das patentfreie Ausland zugleich die Einfuhr von mit dem Verfahren hergestellter Erzeugnisse nach Deutschland erlauben wollte. Vielmehr kann ein solches Verhalten nur so verstanden werden, dass eine Nutzung des Verfahrens einschlie\u00dflich des Vertriebs der mit dem Verfahren hergestellten Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin verboten beziehungsweise von einer Lizenzerteilung der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig sein sollte.<br \/>\n7.<br \/>\nDie Klage ist auch nicht deshalb als unbegr\u00fcndet abzuweisen, weil die Kl\u00e4gerin etwa die streitgegenst\u00e4ndliche Verletzungshandlung provoziert h\u00e4tte, weswegen \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 die Rechtsverfolgung einen Rechtsmissbrauch darstelle. Wegen dieser unzutreffenden Rechtsauffassung kann auf die vorstehend zu I.2. gemachten Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2008 unter dem Gliederungspunkt I. Ausf\u00fchrungen zu dem Inhalt einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.08.2008 vor der 4 a. Zivilkammer gemacht und in diesem Zusammenhang beantragt hat, eine \u00c4u\u00dferung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in das Protokoll gem\u00e4\u00df \u00a7 510 ZPO aufzunehmen, war in dem vorliegenden Verfahren hier\u00fcber nicht zu entscheiden, da dieser Vortrag sich offensichtlich nicht mit Vorg\u00e4ngen in der Verhandlung zu diesem Rechtsstreit am 26.08.2008 befasst.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Da die Patentverletzungen bei Beachtung der von der Beklagten als Fachunternehmer im Gesch\u00e4ftsverkehr zu verlangenden Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen w\u00e4re, trifft sie ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden, das ihre Schadenersatzhaftung begr\u00fcndet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/p>\n<p>Der Schuldvorwurf entf\u00e4llt auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagte alles ihr m\u00f6gliche getan habe, um sicherzustellen, dass es durch die Lieferung nicht zu einer Schutzrechtsverletzung komme.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht insoweit zun\u00e4chst geltend, dass sie vor Lieferung der DVDs die Bestellerin darauf hingewiesen habe, dass ihre Preise weder Urheberrechte noch Lizenzen beinhalteten, f\u00fcr welche die Bestellerin zu sorgen habe (vgl. Anl. B 5). Sie ist damit offensichtlich der Ansicht, der Bestellerin die Verantwortung f\u00fcr die Wahrung gewerblicher Schutzrechte \u00fcbertragen zu haben, weswegen ihr kein (Schuld-) Vorwurf zu machen sei.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Der Erkl\u00e4rungsgehalt dieses Hinweises auf \u201eCopyrights und royalty fees\u201c ist vom objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont aus zu bestimmen. Bei dem der Beklagten angetragenen Gesch\u00e4ft ging es darum, die von dem Besteller zur Verf\u00fcgung gestellten Inhalte auf eine Anzahl von 500 DVDs zu kopieren und diese dann in anzufertigende Cover zu verpacken. Dem Besteller eines solchen Auftrages kommt es alleine darauf an, sein Werk so zu vervielf\u00e4ltigen, dass es verbreitet werden kann. Er wird sich keine Gedanken dar\u00fcber machen, wie die technische Umsetzung erfolgt. Insbesondere nicht dar\u00fcber, welche Programmschritte im Einzelnen zu durchlaufen sind, um die Daten so zu codieren, dass sie einem bestimmten Standard entsprechend abgespielt werden k\u00f6nnen. Er wird infolge dessen auch nicht dar\u00fcber nachdenken, ob es m\u00f6glicherweise irgendwelche technischen Schutzrechte gibt, die von seiner Auftragnehmerin bei der Durchf\u00fchrung ihrer Arbeiten verletzt werden k\u00f6nnen. Er wird daher \u2013 ohne n\u00e4here Angaben der Auftragnehmerin \u2013 deren Hinweis auf \u201eCopyrights und royalty fees\u201c alleine auf urheberrechtliche Belange beziehen, da er insoweit die Verantwortung f\u00fcr die Inhalte tr\u00e4gt, die von der Herstellerin lediglich in seinem Auftrag vervielf\u00e4ltigt werden.<\/p>\n<p>Diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis entsprechend hat auch vorliegend die Bestellerin diesen Hinweis offensichtlich verstanden. Deshalb teilte sie der Beklagten mit E-Mail vom 27.02.2007 mit, dass das von ihr georderte Material \u201eGEMA-frei\u201c sei. Von etwaigen Lizenzen f\u00fcr die Verwendung der MPEG \u2013 Technologie, die alleine von der Beklagten bei der Herstellung der DVDs angewendet wurde, war erkennbar keine Rede.<\/p>\n<p>Sollte die Beklagte dies mit ihrem Hinweis gemeint haben wollen, so h\u00e4tte sie die Bestellerin in Reaktion auf deren dann gegebenes offensichtliches Missverst\u00e4ndnis hierauf hinweisen m\u00fcssen. Es ist gerade nicht so, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Bestellerin \u201ef\u00fcr die Beachtung der inl\u00e4ndischen nationalen Rechtsvorschriften Sorge\u201c (Bl. 105 d.A.) tragen werde. Dies liegt nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont alleine im Verantwortungsbereich der Beklagten als Herstellerin der DVDs. Der Besteller ist allenfalls bereit und geht bei entsprechender Anfrage davon aus, dass er die Verantwortung f\u00fcr den Inhalt der DVDs \u00fcbernimmt. Hierauf hat sich auch die Bestellerin alleine bezogen, als sie die Mitteilung hinsichtlich der \u201eGEMA-Geb\u00fchren\u201c machte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte weiterhin vortr\u00e4gt, sie habe kein Interesse und keine Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig zu werden, und instruiere dementsprechend ihre Mitarbeiter, vermag auch dieser Einwand nicht, den Schuldvorwurf entfallen zu lassen. Wegen des unzureichenden Vortrages hinsichtlich betriebsinterner Kontrollen, die eine Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern geeignet w\u00e4ren, wird zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu I.2.b)bb) verwiesen.<br \/>\nMangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber das genaue Ausma\u00df der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u2013 wie zuerkannt \u2013 Rechnung zu legen, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Der weitere Vortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2008 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und bot keinen Anlass, die ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossene Hauptverhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die urspr\u00fcngliche Klage bez\u00fcglich der zun\u00e4chst geltend gemachten Vernichtungsanspr\u00fcche teilweise zur\u00fcckgenommen hat, waren ihr die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 972 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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