{"id":4107,"date":"2008-11-13T17:00:51","date_gmt":"2008-11-13T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4107"},"modified":"2016-05-25T13:57:53","modified_gmt":"2016-05-25T13:57:53","slug":"4b-o-8401-gleitschalungsfertiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4107","title":{"rendered":"4b O 84\/01 &#8211; Gleitschalungsfertiger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1034<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2008, Az. 4b O 84\/01<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4892\">2 U 150\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 511.291,88 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 756 XXX (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung am 05.02.1997 offengelegt und dessen Erteilung am 29.12.1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Verfahrenssprache des Klagepatents, das in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, ist englisch. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2008 (Az. X ZR 107\/04, Anlage B 25) ist das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden. Das Klagepatent betrifft eine Maschine zum Planieren von Beton. Es wurde urspr\u00fcnglich mit folgendem Wortlaut des Anspruchs 1 erteilt:<\/p>\n<p>\u201e1. Maschine zum Planieren von Beton, des Typs, wobei ausgesch\u00fctteter Beton (2) \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton (2) in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird, wobei besagte Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und ein Element (45) umfasst, das eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann, indem es \u00fcber eine F\u00fchrung (36) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die L\u00e4nge besagter F\u00fchrung (36) in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite der Maschine teleskopartig verstellt werden kann, wobei besagtes Element (45) eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der F\u00fchrung (36) vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopartigen F\u00fchrung (26, 27) ein Hindernis darstellt.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet nunmehr, nach der teilweisen rechtskr\u00e4ftigen Vernichtung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2008, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Maschine (1) zum Planieren von Beton, bei der ausgesch\u00fctteter Beton \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird, wobei die Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und einen Wagen (45) umfasst, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann, indem er \u00fcber eine F\u00fchrung bewegt wird, wobei an dem Wagen (45) ein Polierteil (57) angebracht ist und wobei die L\u00e4nge der F\u00fchrung in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite verstellt werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht, die jeweils an S\u00e4ulen (10) befestigt sind, unter denen die Raupen (11) der Fortbewegungsmittel der Maschine (1) angebracht sind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile (26, 27) mit Rippen (37, 38; 39, 40) versehen ist, mit denen Laufr\u00e4der (41-44) zusammenwirken k\u00f6nnen, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens (45) angebracht sind, und dass jedes der Laufr\u00e4der (41-44) zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten (46-47) aufweist, die mit den Rippen (37, 38) des anderen Schienenkonstruktionsteils (27) zusammenwirken k\u00f6nnen, so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung (26, 27) ein Hindernis darstellen.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels wiedergegebene Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), die am 24.08.2000 aus der Beklagten zu 6) ausgegliedert wurde, stellt her und vertreibt Baumaschinen. Die Beklagten zu 2) bis 5) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), die Beklagten zu 2) bis 4) sind zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 6) Auf der Messe \u201eBauma \u2013 Internationale Messe f\u00fcr Baumaschinen\u201c, die vom 30.03. bis zum 05.04.1998 in M\u00fcnchen stattfand, stellte die Beklagte zu 6) aus und bot an eine Maschine vom Typ Gleitschalungsfertiger A (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder (Anlage K 5) zeigen \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt im mittleren Bereich ihrer R\u00fcckseite \u00fcber einen etwa drei Meter breiten und mit dem Maschinenrahmen verbundenen Profiltr\u00e4ger, welcher wiederum insgesamt vier, im Durchschnitt gesehen rechteckig zueinander angeordnete F\u00fchrungskan\u00e4le aufweist. Jeder der F\u00fchrungskan\u00e4le nimmt ein Metallprofil auf, von denen sich vom Profiltr\u00e4ger aus zwei nach links und zwei nach rechts erstrecken, und die jeweils am seitlichen Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Hubs\u00e4ule verbunden sind. Dabei verl\u00e4uft das linke obere Metallprofil im F\u00fchrungskanal hinten oben (von der Seite gesehen), das linke untere vorne unten, das rechte obere im F\u00fchrungskanal vorne oben und das rechte hintere hinten unten. Die Metallprofile werden demnach in versetzt zueinander liegenden F\u00fchrungskan\u00e4len aufgenommen. Jedes der Metallprofile verf\u00fcgt \u00fcber eine nach au\u00dfen abstehende Rippe, das hei\u00dft die Rippen der oberen Metallprofile zeigen nach oben, diejenigen der unteren Metallprofile nach unten. Ferner verf\u00fcgt der Profiltr\u00e4ger \u00fcber je eine nach oben und nach unten weisende Rippe, welche \u2013 seitlich betrachtet \u2013 zwischen den Rippen der Metallprofile angeordnet ist. Auf den Rippen l\u00e4uft auf Laufr\u00e4dern ein Wagen, an dem das in seitlicher Richtung hin- und hergehende Profilteil angebracht ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent. Auch die als Anlagen K 18 und K 19 zur Akte gelangten Unterlagen stellten die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar. Die darin enthaltenen Zeichnungen seien Prinzipskizzen, die zwar nicht vollst\u00e4ndig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wohl aber deren Konstruktions- und Funktionsweise darstellten. Ferner meint die Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 1) sei passiv legitimiert ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) erst durch den Ausgliederungsvertrag vom 24.08.2000 aus der Beklagten zu 6) entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht nunmehr Rechte aus dem in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrecht erhaltenen Klagepatent wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer, hilfsweise \u00e4quivalenter Patentverletzung geltend. Sie beantragt \u2013 nachdem sie ihre Anspr\u00fcche zun\u00e4chst auf den urspr\u00fcnglich erteilten Patentanspruch gest\u00fctzt hat \u2013 nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei den Beklagten zu 1) und 6) zu vollstrecken an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu unterlassen,<\/p>\n<p>Maschinen zum Planieren von Beton, bei der ausgesch\u00fctteter Beton \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird, wobei die Maschinen in der Breite einstellbar sind und einen Wagen umfassen, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann, indem er \u00fcber eine F\u00fchrung bewegt wird, wobei an dem Wagen ein Polierteil angebracht ist und wobei die L\u00e4nge der F\u00fchrung in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite vorstellt werden kann,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die F\u00fchrung eine Schienenkonstruktion ist, die aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen besteht, die jeweils an S\u00e4ulen befestigt sind, unter denen die Raupen der Fortbewegungsmittel der Maschinen angebracht sind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen versehen ist, mit denen Laufr\u00e4der zusammenwirken k\u00f6nnen, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens angebracht sind, und dass jedes der Laufr\u00e4der zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten aufweist, die mit den Rippen des anderen Schienenkonstruktionsteils zusammenwirken k\u00f6nnen, so dass der Wagen eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung ein Hindernis darstellen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei den Beklagten zu 1) und 6) zu vollstrecken an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu unterlassen,<\/p>\n<p>Maschinen zum Planieren von Beton, bei der ausgesch\u00fctteter Beton \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird, wobei die Maschinen in der Breite einstellbar sind und einen Wagen umfassen, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann, indem er \u00fcber eine F\u00fchrung bewegt wird, wobei an dem Wagen ein Polierteil angebracht ist und wobei die L\u00e4nge der F\u00fchrung in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite vorstellt werden kann,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die F\u00fchrung eine Schienenkonstruktion ist, die aus zwei verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen besteht, die jeweils an S\u00e4ulen befestigt sind, unter denen die Raupen der Fortbewegungsmittel der Maschinen angebracht sind, wobei zwischen den vorgenannten zwei Schienenkonstruktionsteilen ein am Rahmen der Maschine befestigte zentrales Schienenkonstruktionsteil angeordnet ist, in das von entgegengesetzten Seiten die beiden Schienenkonstruktionsteile teleskopisch einschiebbar sind, so dass die Schienenkonstruktionsteile zueinander teleskopisch verschiebbar sind, wobei jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen versehen ist, mit denen Laufr\u00e4der zusammenwirken k\u00f6nnen, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens angebracht sind, und wobei auch das zentrale Schienenkonstruktionsteil mit Rippen versehen ist, mit denen die vorgenannten Laufr\u00e4der zusammenwirken k\u00f6nnen, wobei jedes der Laufr\u00e4der drei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten aufweist, von denen jede mit der entsprechenden Rippe der drei Schienenkonstruktionsteile zusammenwirken kann, so dass der Wagen eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion vollziehen kann, ohne dass die \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschienen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung ein Hindernis darstellen,<br \/>\ninsbesondere einen Gleitschalungsfertiger \u201eA\u201c gem\u00e4\u00df den nachstehenden Einblendungen auf den Bl\u00e4ttern der Anlage K 5 und B 28:<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.M\u00e4rz 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei von den Beklagten zu 2) bis 5) s\u00e4mtliche Angaben und die Angaben zu e) erst seit dem 29.01.1998 zu machen sind und f\u00fcr die Zeit vor dem 24.08.2000 nur Angaben zu Benutzungshandlungen der B (vormals \u201eB\u201c) und ab diesem Zeitpunkt zu Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) (vormals \u201eC\u201c und \u201eB\u201c) zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten zu 1) und 6) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 05.03.1998 bis zum 28.01.1998 durch die B (vormals: \u201eB\u201c) begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten zu 1) und zu 6) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29. Januar 1998 bis zum 23.08.2000 durch die B (vormals \u201eB\u201c) und ab dem 24.08.2000 durch die Beklagte zu 1) (vormals \u201eC\u201c und \u201eB\u201c) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Hinsichtlich der Geltendmachung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung r\u00fcgen sie die Versp\u00e4tung des entsprechenden kl\u00e4gerischen Vortrags, der erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.10.2008 gehalten worden sei. Die Beklagten bestreiten, dass die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen Anlagen K 18 und K 19 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betr\u00e4fen. Die darin enthaltenen Zeichnungen zeigten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht im Sinne einer Prinzipskizze.<\/p>\n<p>\u00dcberdies sind die Beklagten der Auffassung, die Beklagten zu 1) und 3) seien schon deshalb nicht passiv legitimiert, weil zum Zeitpunkt der Baumaschinen-Messe in M\u00fcnchen im Jahre 1998 nur die Beklagte zu 6) existierte und der Beklagte zu 3) erst am 02.02.1999 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 6) ins Handelsregister eingetragen wurde. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Passivlegitimation sei, dass der geltend gemachte Patentanspruch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs ge\u00e4ndert wurde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten nicht die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten, auch die Beklagten zu 3) und 6), sind passiv legitimiert. Dass die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df Ausgliederungsvertrag vom 24.08.2000 (Anlage B 4) durch Ausgliederung aus der Beklagten zu 6) entstanden ist und der Beklagte zu 3) zun\u00e4chst nur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 6) war, \u00e4ndert hieran nichts. Die Beklagten haben nicht wirksam bestritten, dass nach Abschluss des Ausgliederungsvertrags nunmehr die Beklagte zu 1) anstelle der Beklagten zu 6) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellt und vertreibt. Auch nach dem Beschluss der Kammer vom 12.09.2002 (Bl. 111ff. GA) haben die Beklagten ihr Vorbringen, zum Zeitpunkt der Ausgliederung sei kein Exemplar im Besitz der Beklagten zu 6) gewesen und von der Beklagten zu 1) \u00fcbernommen worden, nicht erg\u00e4nzt. Dies stellt aus den in dem Beschluss genannten Gr\u00fcnden kein erhebliches Bestreiten dar: Es obliegt den Beklagten konkrete Umst\u00e4nde daf\u00fcr darzutun, dass die Herstellung und der Vertrieb, wie sie die Beklagte zu 6) durchgef\u00fchrt hat, nicht von der Beklagten zu 1) fortgesetzt wurde. Zudem ergibt sich aus dem Ausgliederungsvertrag (dort in \u00a7 1), dass die Beklagte zu 1) im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG von der Beklagten zu 6) deren Sparten \u201eWirtgen\u201c \u00fcbernimmt, mithin die Produktpalette einschlie\u00dflich Produktionsbereich und Vertrieb. Gem\u00e4\u00df Anlage 1 zum Ausgliederungsvertrag umfasst das auch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Daher begr\u00fcnden etwaige insoweit begangene Verletzungshandlungen der Beklagten zu 6) auch eine Begehungsgefahr f\u00fcr die Fortsetzung solcher Handlungen durch die aufnehmende Beklagte zu 1). Schlie\u00dflich ist Rechtsfolge der Ausgliederung eine partielle Gesamtrechtsnachfolge. Daraus folgt wiederum, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 133 Abs. 1 UmwG die aufnehmende Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch neben der ausgliedernden Beklagten zu 6) f\u00fcr Benutuzungshandlungen haftet, die diese vor der Ausgliederung begangen hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Maschine zum Planieren von Beton. Solche Maschinen kommen zum Einsatz bei der Herstellung eines Bodens, einer Platte oder einer Bahn aus Beton. Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, dass Betonwege mithilfe von mobilen Maschinen hergestellt werden k\u00f6nnen, die an ihrem Boden eine Anzahl von Werkzeugen aufweisen, mit denen der vor die Maschine gegossene Beton mehr oder weniger planiert, ger\u00fcttelt und schlie\u00dflich gegl\u00e4ttet wird, so dass nach dem Durchfahren der Maschine eine vollst\u00e4ndig fertiggestellte Bahn entsteht. An den bekannten Vorrichtung wird es als nachteilig erkannt, dass sie jeweils eine bestimmte Bahnbreite fertigen und f\u00fcr jede unterschiedliche Bahnbreite ausgetauscht werden m\u00fcssen, was sehr teuer ist. Andererseits sind Maschinen bekannt, deren Arbeitsbreite durch Umbau ver\u00e4ndert werden kann, indem Zusatzteile angebracht oder abmontiert werden k\u00f6nnen. Auch dies wird als nachteilig erkannt, weil derartige Maschinen teuer sind, da eine gro\u00dfe Anzahl von Zusatzteilen in verschiedenen L\u00e4ngen erforderlich ist, das Ver\u00e4ndern der Arbeitsbreite wiederum ein aufwendiger Vorgang ist und die Breite nur schrittweise und ohne Feinabstimmung ver\u00e4ndert werden kann. Schlie\u00dflich sind Maschinen bekannt, die eine automatische \u00c4nderung der Breite erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Maschine zum Planieren von Beton bereitzustellen, die noch weiter verbessert ist und universell angewendet werden kann. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seiner aufrechterhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Maschine (1) zum Planieren von Beton,<\/p>\n<p>1. bei der ausgesch\u00fctteter Beton<br \/>\n1.1. \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt und<br \/>\n1.2. in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird,<\/p>\n<p>2. die in der Breite einstellbar ist,<\/p>\n<p>3. die \u00fcber an S\u00e4ulen (10) angebrachte Fortbewegungsmittel mit Raupen (11) verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>4. die einen Wagen (45) umfasst,<br \/>\n4.1. der \u00fcber eine F\u00fchrung eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann,<br \/>\n4.2. an dem ein Polierteil (57) und<br \/>\n4.3. an dessen Unter- und Oberseite Laufr\u00e4der (41-44) angebracht sind,<br \/>\n4.4 die jeweils zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten (46, 47) aufweisen, wobei<\/p>\n<p>5. die F\u00fchrung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die<br \/>\n5.1. in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite in ihrer L\u00e4nge verstellbar ist,<br \/>\n5.2. aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Konstruktionsteilen (26, 27) besteht,<br \/>\n5.3. die jeweils an den S\u00e4ulen (10) befestigt sind, unter denen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel (11) der Maschine (1) befinden,<\/p>\n<p>6. jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen (37-40) versehen ist und<\/p>\n<p>7. die Umfangsnuten jeder der Laufr\u00e4der (41-44) mit den Rippen (37, 38) des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den Rippen (39, 40) des anderen Schienenkonstruktionsteils zusammenwirken k\u00f6nnen, so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung (26, 27) ein Hindernis darstellen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie sie unstreitig auf den Lichtbildern gem\u00e4\u00df den Anlagen K 5 und B 28 abgebildet ist, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls die Merkmale 4.4, 5.2, 5.3 und 7. nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 4.4 nicht. Insoweit lehrt das Klagepatent im Wortlaut des Anspruchs 1, dass jedes der Laufr\u00e4der zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten aufweist.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann, ein Fachhochschul- oder Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Stra\u00dfenbaumaschinen und Zusatzkenntnissen im Stra\u00dfenbau (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2008, Az. X ZR 107\/04, Anlage B 25, Seite 16, Rz. 23), erkennt in diesem Wortlaut eine Zahlenangabe und nimmt diese ernst. Eindeutige Zahlenangaben bestimmen meist den gesch\u00fctzten Gegenstand abschlie\u00dfend; ihre \u00dcber- oder Unterschreitung ist in aller Regel nicht mehr zum Schutzbereich des Patentanspruchs zu rechnen (BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR, 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodial II; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 62).<\/p>\n<p>\u00dcberdies kann der Fachmann der insofern auch nach teilweiser Vernichtung des Klagepatents ma\u00dfgeblichen Patentbeschreibung entnehmen (Anlage K 2, Seite 8, Zeile 9ff.), dass die zwei Umfangsnuten dazu dienen, mit jeweils einem Rippenpaar zusammen zu wirken, n\u00e4mlich in der Weise, dass die zwei Nuten nur an der Stelle mit beiden Rippen zusammenwirken, an der sich die Schienenkonstruktionsteile \u00fcberlappen, w\u00e4hrend an anderer Stelle nur in eine der beiden Nuten eine Rippe eingreift. Ferner wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis durch die oben wiedergegebene Figur 7 des Klagepatents gest\u00fctzt. Dieser entnimmt der Fachmann, dass dort, wo die Rippen der Schienenkonstruktionsteile einander \u00fcberlappen, in beide Nuten Rippen zugleich eingreifen k\u00f6nnen, weil n\u00e4mlich die beiden Schienenkonstruktionsteile derart ineinander greifen, dass nach au\u00dfen hin (in Figur 7 nach oben hin) die Rippen offen nebeneinander liegen. Die Laufr\u00e4der laufen deshalb, wie der Fachmann erkennt, an jeder Stelle auf mindestens einer von zwei Rippen. Dort, wo sich die Schienenkonstruktionsteile \u00fcberlappen, laufen die R\u00e4der auf zwei Rippen, an anderer Stelle nur auf einer.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt deshalb, dass vom Klagepatent eine Vorrichtung, deren Laufr\u00e4der mehr als zwei Umfangsnuten aufweisen, nicht mehr umfasst ist. Zum einen l\u00e4sst sich der Patentanspruch 1 insofern nicht \u00fcber seinen Wortlaut (nicht \u201emindestens zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten\u201c, sondern lediglich \u201ezwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten\u201c) hinausgehend auslegen. Zum anderen sind nach der Lehre des Klagepatents nicht mehr als zwei Umfangsnuten erforderlich, um die Funktion der Umfangsnuten zu erf\u00fcllen. Hinsichtlich der Funktion legt der Fachmann das Merkmal 4.4 im Zusammenhang mit und im Hinblick auf das Merkmal 7. aus, da der Patentanspruch f\u00fcr seine Auslegung immer im Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen ist (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung). Dieses lehrt, dass der Wagen eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung ein Hindernis darstellen, und dass hierf\u00fcr die Umfangsnuten mit den Rippen der Schienenkonstruktionsteile zusammen wirken sollen. Jedes der Schienenkonstruktionsteile verf\u00fcgt \u00fcber ein Rippe, und es sind, wie der Fachmann aus dem Zusammenhang mit Merkmal 5.2 erkennt, zwei Schienenkonstruktionsteile vorhanden. Die Anzahl der Nuten ist ihrer Funktion nach durch die Anzahl der Schienenkonstruktionsteile begrenzt, so dass nicht mehr als zwei Nuten erforderlich sind.<\/p>\n<p>Die Bedeutung der Zahlenangabe einerseits und des Zusammenhangs zwischen der Ausgestaltung der Laufr\u00e4der und der Anzahl der Schienenkonstruktionsteile andererseits wird schlie\u00dflich dadurch manifestiert, dass das Klagepatent in seinem Hauptanspruch eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde: Diese Angaben wurden in den Hauptanspruch aufgenommen, w\u00e4hrend sie in der uneingeschr\u00e4nkten Fassung lediglich in den urspr\u00fcnglichen Unteranspr\u00fcchen 7 und 8 enthalten waren. Sie haben daher an der Bestimmung und Begrenzung des patentf\u00e4higen Schutzbereichs wesentlichen Anteil.<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, der Fachmann sehe \u00fcber die Zahlenangabe \u201ezwei Umfangsnuten\u201c hinweg in dem Bestreben, den gem\u00e4\u00df Merkmal 7 gelehrten Zweck der Erfindung zu erreichen, greift nicht durch. Dem Merkmal 7., das der Fachmann allerdings bei der Auslegung auch der anderen Merkmale mit in Betracht zieht, entnimmt der Fachmann, dass Umfangsnuten und Rippen so zusammenwirken sollen, dass der Wagen eine kontinuierliche, unbehinderte, insbesondere ersch\u00fctterungsfreie und ebenm\u00e4\u00dfige Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienen ausf\u00fchren kann. Die neuralgischen Punkte in dieser Bewegung sind die \u00dcberg\u00e4nge von einem Abschnitt zum anderen, also die Stellen, an denen eine \u00dcberlappung der Schienenkonstruktionsteile beginnt oder endet. An diesen Stellen nehmen die R\u00e4der eine weitere Rippe in eine der Umfangsnuten auf oder kommen von einer der Rippen frei. Eine Unebenheit im Lauf des Wagens droht an diesem \u00dcbergangs-Punkt aufzutreten. Sie muss nach dem Zweck der Erfindung verhindert werden, weil der Fachmann erkennt \u2013 wie auch die Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung vorgebracht hat \u2013, dass jede Unebenheit sich auf das Polierteil und \u00fcber dieses auf den zu gl\u00e4ttenden Beton auswirkt. Eine Unebenheit w\u00fcrde auf die zu fertigende Betonfl\u00e4che abgebildet. Je weniger \u00dcberg\u00e4nge es gibt, desto geringer ist die Gefahr einer unebenm\u00e4\u00dfigen Bewegung des Wagens. Die Zahl der \u00dcberg\u00e4nge wird dadurch verringert, dass weniger Schienenkonstruktionsteile und damit weniger Rippen vorgesehen werden. Die Anzahl der Umfangsnuten schlie\u00dflich entspricht derjenigen der Rippen, so dass sich mit der Anzahl der Umfangsnuten auch die Zahl der Rippen, also der Schienenkonstruktionsteile und damit auch der \u00dcberg\u00e4nge verringert. Somit erkennt der Fachmann die Bedeutung der Zahlenangabe in Merkmal 4.4 darin, dass zur L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe m\u00f6glichst wenige Umfangsnuten vorzusehen sind, damit sie ihre Funktion nach der Lehre des Klagepatents so gut wie m\u00f6glich erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Es trifft daher nicht zu, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 bei der Auslegung des Klagepatents der Zahlenangabe ausnahmsweise deshalb keine den Schutzbereich bestimmende und begrenzende Bedeutung zukommt, weil der Fachmann die Zahlenangabe mit Blick auf die Funktion der Umfangsnuten f\u00fcr unerheblich erachtet. Gerade aus der Lehre \u00fcber die Funktion der Konstruktion \u2013 unbehinderter Lauf des Wagens \u00fcber die Schienenkonstruktionsteile in deren gesamter L\u00e4nge gem\u00e4\u00df Merkmal 7. \u2013 ergibt sich, wie soeben ausgef\u00fchrt, dass m\u00f6glichst wenige Umfangsnuten vorzusehen sind. Die Zahlenangabe \u201ezwei\u201c wird vom Fachmann jedenfalls als Obergrenze erkannt und ernst genommen.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Nach dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4.4 nicht. Der Wagen, der \u00fcber die Breite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Hin- und Herbewegung ausf\u00fchrt, verf\u00fcgt \u00fcber Laufr\u00e4der sowohl an der Unter- als auch an der Oberseite. Diese Laufr\u00e4der weisen drei und nicht wie vom Klagepatent gelehrt lediglich zwei Umfangsnuten auf. Dies ergibt sich beispielsweise aus den oben wiedergegebenen Lichtbildern 5 bis 7 der Anlage K 5 ergibt. Auf diesen Bildern ist erkennbar, dass die Umfangsnuten abh\u00e4ngig von der Position des Wagens und dem Grad des Zusammenschiebens der Schienenkonstruktionsteile die Rippe des nach links sich erstreckenden Metallprofils und\/oder des Profiltr\u00e4gers und\/oder des nach rechts sich erstreckenden Metallprofils aufnehmen, und zwar jede Nut eine der genannten Rippen. Es ist auch erkennbar, dass insgesamt drei Nuten notwendig sind, um die \u00fcbergangslose Bewegung des Wagens auf der F\u00fchrung zu erm\u00f6glichen, da es insgesamt drei Rippen gibt, auf denen die R\u00e4der des Wagens laufen, und die parallel hintereinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 5.2 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Nach dem Patentwortlaut ist die F\u00fchrung des Wagens eine Schienenkonstruktion, die aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen besteht. Der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 7., dessen Wortlaut bei der eingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents in den Anspruch 1 integriert wurde, lautet insoweit:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] said guide consists of a rail construction (36) along which can be moved a carriage (45) carrying the element to be moved [\u2026]\u201d<\/p>\n<p>Als Schienenkonstruktionsteil erkennt der Fachmann denjenigen Teil der Konstruktion, der eine F\u00fchrung des auf den Laufr\u00e4dern laufenden Wagens gew\u00e4hrleistet. In dieser Weise legt der Fachmann den Wortlaut funktionsbezogen aus. Der Wortlautbestandteil \u201eSchiene\u201c deutet bereits auf ein Zusammenwirken mit den Laufr\u00e4dern des Wagens hin. Dies findet der Fachmann dadurch best\u00e4tigt, dass er auch bei Auslegung des Merkmals 5.2 den Wortlaut des Merkmals 7 heranzieht, welcher lehrt, dass die Umfangsnuten jedes der Laufr\u00e4der mit den Rippen des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den Rippen des anderen Schienenkonstruktionsteils zusammenwirken k\u00f6nnen. Der Fachmann erkennt auch, dass Merkmal 5.2 den Aufbau der F\u00fchrung lehrt, also der Einrichtung, die den Laufweg des Wagens vorgibt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vom Klagepatent gelehrte Anzahl der Schienenkonstruktionsteile geht der Fachmann vom Wortlaut des Patentanspruchs aus, wobei auch nach der nur teilweisen Aufrechterhaltung von ma\u00dfgeblicher Bedeutung der Wortlaut der englischen Amtssprache ist (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 14 Rn. 432). Der Begriff \u201ebestehen\u201c, den der Fachmann unter R\u00fcckgriff auf den englischen Originalwortlaut \u201econsists of\u201c auslegt, deutetet darauf hin, dass die Bestandteile der Konstruktion ersch\u00f6pfend aufgez\u00e4hlt sind. Die Wahl des Wortlauts \u201ebestehen \/ to consist of\u201c im Anspruch ohne eine Erg\u00e4nzung um die Angabe \u201emindestens \/ at least\u201c, geht \u00fcber den Wortlaut \u201eaufweisen \/ to comprise\u201c hinaus: Die Nennung der Konstruktionsteile, welche eine Vorrichtung aufweist, beinhaltet nicht die Aussage, dass keine weiteren Konstruktionsteile gelehrt werden. Lehrt das Patent seinem Anspruchswortlaut nach hingegen die Konstruktionsteile, aus denen eine Vorrichtung besteht, ist dies ein Indiz daf\u00fcr, dass das Vorsehen weiterer Konstruktionsteile von der technischen Lehre des Patents nicht mehr erfasst ist.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem erkennt der Fachmann auch in Merkmal 5.2 eine Zahlenangabe von zwei Konstruktionsteilen, welche er wiederum ernst nimmt. F\u00fcr den Fachmann ist kein Anhaltspunkt daf\u00fcr ersichtlich, dass diese Zahlenangabe nur als Mindestangabe zu verstehen ist. Den Begriff der teleskopischen Verschiebbarkeit versteht das Klagepatent im allgemein g\u00fcltigen Sinne; es l\u00e4sst sich dem Klagepatent kein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis entnehmen. Die teleskopische Verschiebbarkeit der Schienenkonstruktionsteile ineinander setzt mindestens zwei solcher Teile voraus. Die Zahlenangabe \u201ezwei\u201c greift das Klagepatent auf, lehrt aber nicht \u2013 was vom allgemein g\u00fcltigen Verst\u00e4ndnis der Teleskopierbarkeit gedeckt w\u00e4re \u2013 mindestens zwei teleskopierbare Schienenkonstruktionsteile. Daf\u00fcr, dass auch mehr als zwei teleskopierbare Schienenkonstruktionsteile der Lehre des Klagepatents entspr\u00e4chen, fehlt dem Fachmann jeglicher Anhaltspunkt. Umgekehrt entnimmt er der oben wiedergegebenen Figur 7 des Klagepatents, dass es nur zwei Schienenkonstruktionsteile gibt, von denen jedes einzelne jeweils eine Rippe aufweist, und dass die so gegebene Gesamtanzahl der Rippen der Anzahl der F\u00fchrungsnuten in den Laufr\u00e4dern entspricht.<\/p>\n<p>Ferner folgt f\u00fcr den Fachmann aus diesem Zusammenhang der Anzahl der Schienenkonstruktionsteile, Rippen und Umfangsnuten wiederum \u2013 entsprechend den oben unter a) gemachten Ausf\u00fchrungen \u2013 die Bedeutung der Zahlenangabe als Obergrenze: Die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung soll m\u00f6glichst wenige \u00dcberg\u00e4nge und deshalb m\u00f6glichst wenige Schienenkonstruktionsteile aufweisen, um ihre technische Funktion zu erf\u00fcllen. Auch insoweit ist der Patentanspruch in seinem Gesamtzusammenhang auszulegen und die durch Merkmal 7. gelehrte Funktion der Schienenkonstruktionsteile zu ber\u00fccksichtigen, dass n\u00e4mlich der Wagen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion hinweg hindernisfrei laufen soll.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Patentanspruchs, der in Merkmal 7 lehrt, der \u00dcbergang \u201eoder \u00dcberg\u00e4nge\u201c sollten kein Hindernis beim Lauf des Wagens auf den Rippen darstellen, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Fachmann erf\u00e4hrt aus Figur 7 des Klagepatents, dass auch in einem patentgem\u00e4\u00dfen vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiel die Zahl der \u00dcberg\u00e4nge nicht auf einen einzigen \u00dcbergang reduziert werden kann: Das in der Figur 7 dargestellte vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsbeispiel verf\u00fcgt \u00fcber Schienenkonstruktionsteile, die nach oben (obere Rippen) bzw. nach unten (untere Rippen) im Bereich einer \u00dcberlappung offen nebeneinander liegen. Dadurch werden in der Bewegungsrichtung des Laufwagens zwei \u00dcberg\u00e4nge geschaffen: Der erste an der Stelle, an der das auf einem Schienenkonstruktionsrad laufende Laufrad in die noch freie Umfangsnut die Rippe des anderen Schienenkonstruktionsteils aufnimmt; der zweite \u00dcbergang besteht an der Stelle, an welcher das Laufrad die Rippe des ersten Schienenkonstruktionsteils verl\u00e4sst und in der weiteren Bewegung nicht mehr von beiden Rippen zugleich, sondern nur noch von derjenigen des zweiten Schienenkonstruktionsteils gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent nach Merkmal 5.2 weiter lehrt, dass die Schienenkonstruktionsteile teleskopisch ineinander verschiebbar sind, versteht der Fachmann diesen Wortlaut in der Weise, dass die Ver\u00e4nderung der L\u00e4nge der F\u00fchrung dadurch bewirkt wird, dass die F\u00fchrung aus Teilen besteht, die teleskopisch, also wie bei einem klassischen Fernrohr, ineinander geschoben werden k\u00f6nnen. Wie oben ausgef\u00fchrt, fehlen im Klagepatent Ausf\u00fchrungen dazu, was unter einer teleskopischen Verschiebbarkeit zu verstehen ist, so dass das allgemein g\u00fcltige Begriffsverst\u00e4ndnis gilt: Im zusammengeschobenen Zustand liegt das eine Teil der Konstruktion jedenfalls in einem Abschnitt vollst\u00e4ndig innerhalb des anderen Teils. Auch hierin wird der Fachmann durch die oben wiedergegebenen Figuren 4 und 7 des Klagepatents gest\u00fctzt. Aus beiden Darstellungen erkennt der Fachmann, dass ineinander verschiebbare Konstruktionsteile (Bezugszeichen 26 und 27) solche sind, bei denen das eine das andere vollkommen umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Die Schienenkonstruktion, welche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die F\u00fchrung des Wagens bildet, besteht nicht aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen gem\u00e4\u00df dieser Auslegung des Merkmals 5.2. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist vielmehr insgesamt f\u00fcnf Schienenkonstruktionsteile auf, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>&#8211; die beiden oberen, sich jeweils links und rechts vom mittig angebrachten Profiltr\u00e4ger angebrachten Profile,<br \/>\n&#8211; die beiden entsprechenden unteren Profile und<br \/>\n&#8211; den Profiltr\u00e4ger selber, der in der Mitte seines Querschnitts jeweils oben und unten eine Rippe aufweist, welche von der mittleren Nut der Laufr\u00e4der aufgenommen wird.<\/p>\n<p>Der in der Mitte des Rahmens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebrachte Profiltr\u00e4ger ist im Hinblick auf seine Funktion entsprechend den oben gemachten Ausf\u00fchrungen als Schienenkonstruktionsteil zu beurteilen: Auf den an seiner Ober- und Unterseite angebrachten Rippen laufen die R\u00e4der des Wagens, der deshalb auch vom Profiltr\u00e4ger gef\u00fchrt und deshalb in der Ebenm\u00e4\u00dfigkeit seines Laufs beeinflusst wird. Beim \u00dcbergang auf die Rippen des Profiltr\u00e4gers (oder davon herunter) besteht das Problem, dass der Wagen in seiner Bewegung behindert werden k\u00f6nnte, was nach der Lehre des Klagepatents ausgeschlossen werden muss. Dass der Profiltr\u00e4ger, wie die Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung vorgebracht hat, auch dazu dient, die Aufh\u00e4ngung der Metallprofile zu verbessern, indem er einen dritten Aufh\u00e4ngungspunkt schafft, steht dem nicht entgegen. Dies mag zwar vorteilhaft sein f\u00fcr die Stabilit\u00e4t der Konstruktion, geht aber mit dem Nachteil einher, dass mehr \u00dcberg\u00e4nge vorhanden sind, die der Wagen hindernisfrei \u00fcberfahren k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind die Schienenkonstruktionsteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gem\u00e4\u00df der oben dargestellten Auslegung teleskopisch ineinander verschiebbar. Sie verlaufen in jeweils anderen, seitlich zueinander versetzten F\u00fchrungskan\u00e4len des mittig angebrachten Profiltr\u00e4gers. In dem Zustand, in dem sich das linke und das korrespondierende rechte Konstruktionsteil \u00fcberlappen, umschlie\u00dft nicht das eine das andere, sondern die beiden Teile verlaufen in einem bestimmten Abschnitt parallel: bei den oberen Konstruktionsteilen wird das linke in den hinteren oberen Kanal aufgenommen und das rechte in den vorderen oberen Kanal, bei den unteren Konstruktionsteilen befindet sich das linke im unteren vorderen Kanal, das rechte im unteren hinteren. Im zusammengeschobenen Zustand, also bei verk\u00fcrzter L\u00e4nge der F\u00fchrung, umschlie\u00dft zwar der Profiltr\u00e4ger eines der beiden seitlich sich erstreckenden Profile, dieses seitlich sich erstreckende Profil kann aber nicht das sich auf der gegen\u00fcberliegenden Seite erstreckende Profil umschlie\u00dfen, weil erstens beide Profile denselben Querschnitt haben und zweitens die beiden Profile nicht auf derselben gedachten Achse verschiebbar sind, sondern auf zwei parallel zueinander liegenden Achsen. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem oben wiedergegebenem Lichtbild 4 der Anlage K 5.<\/p>\n<p>Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die sich seitlich erstreckenden Metallprofile im Verh\u00e4ltnis zum mittig angebrachten Profiltr\u00e4ger teleskopisch verschiebbar angeordnet sind. Das gen\u00fcgt f\u00fcr eine Verwirklichung des Merkmals 5.2. wegen der Funktion der Schienenkonstruktionsteile nicht. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schienenkonstruktionsteile sollen in der Weise gegenseitig gef\u00fchrt werden, dass der oder die \u00dcberg\u00e4nge zwischen den beiden Schienenkonstruktionsteilen kein Hindernis darstellen und so \u2013 im Zusammenspiel mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen, auf gleicher H\u00f6he angebrachten Rippen und Umfangsnuten \u2013 eine \u00fcbergangslose Verstellbarkeit der F\u00fchrung \u00fcber die gesamte ben\u00f6tigte Arbeitsbreite zu erreichen ist. Dies wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, weil vor dem \u00dcbergang von einem seitlich sich erstreckenden Metallprofil zum anderen noch zwei weitere \u00dcberg\u00e4nge stattfinden m\u00fcssen, n\u00e4mlich am Anfang und am Ende des Profiltr\u00e4gers.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 5.3 nicht. Entgegen dem Wortlaut des Patentanspruchs sind nicht alle der an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Schienenkonstruktionsteile an den S\u00e4ulen befestigt, unter denen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel befinden.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Die Befestigung der Schienenkonstruktionsteile an den S\u00e4ulen dient dem Zweck, dass der Wagen stets \u00fcber die aktuelle gefahrene Arbeitsbreite bewegt werden kann: Zusammen mit der Ver\u00e4nderung der \u2013 durch den Abstand der Raupen definierten \u2013 Arbeitsbreite wird zugleich die L\u00e4nge des Laufwegs des Wagens in gleichem Umfang ver\u00e4ndert. Darin liegt, wie sich aus dem Berufungsurteil im Nichtigkeitsverfahren ergibt (Anlage B 25, Seite 18, Rz. 26), ein wesentlicher Aspekt der Erfindung in Abgrenzung zum Stand der Technik: Die S\u00e4ule, an der das Fortbewegungsmittel aufgeh\u00e4ngt ist, dient nach der Lehre des Klagepatents zugleich als Aufh\u00e4ngung des Wagens, der durch die Schienenkonstruktionsteile gef\u00fchrt wird. Die Doppelfunktion der S\u00e4ule und insbesondere ihre gegen\u00fcber dem Stand der Technik neue Tr\u00e4gerfunktion ist deshalb von ma\u00dfgeblicher Bedeutung. Dies erkennt der Fachmann. Er misst deshalb dem Ort der Befestigung entscheidenden Wert zu.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschte, stetige und unbehinderte Bewegung \u00fcber die gesamte Arbeitsbreite auch dann erzielt wird, wenn nur die verschiebbaren Schienenkonstruktionsteile an den S\u00e4ule befestigt oder aufgeh\u00e4ngt sind und ein weiteres, nicht verschiebbares Schienenkonstruktionsteil an anderer Stelle. Auch bei dieser Konstruktion f\u00fchrt zwar die Bewegung der S\u00e4ule nach innen oder au\u00dfen zugleich zu einer Ver\u00e4nderung der L\u00e4nge der F\u00fchrung. Jedoch fehlt dann wie soeben dargelegt ein wesentlicher gegen\u00fcber dem Stand der Technik neuer Aspekt der Konstruktion. Auch l\u00e4sst sich diese Konstruktion nicht mit der \u2013 wie ausgef\u00fchrt ma\u00dfgeblichen \u2013 Zahlenangabe in Einklang bringen, nach der nicht mehr als zwei Schienenkonstruktionsteile vorzusehen sind.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Demnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 5.3. nicht. Wie oben unter c) ausgef\u00fchrt, ist Schienenkonstruktionsteil jeder Teil der Konstruktion, der eine F\u00fchrung des auf den Laufr\u00e4dern laufenden Wagens gew\u00e4hrleistet, also auch der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittig angebrachte Profiltr\u00e4ger. Dieser ist \u2013 was zwischen den Parteien zu Recht unstreitig geblieben ist \u2013 nicht an den seitlich Hub-S\u00e4ulen angebracht, an denen sich die Raupen befinden. Dies trifft nur auf die vier anderen Schienenkonstruktionsteile zu, die sich seitlich vom Profiltr\u00e4ger zu den S\u00e4ulen hin erstrecken, und die in die F\u00fchrungskan\u00e4le des Profiltr\u00e4gers aufgenommen sind.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird auch Merkmal 7 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht \u00fcber eine teleskopische F\u00fchrung. Wie oben unter c) ausgef\u00fchrt, versteht der Fachmann \u2013 nicht zuletzt im Hinblick auf den Anspruchswortlaut gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 \u2013 den Begriff der teleskopischen F\u00fchrung in der Weise, dass die Konstruktionsteile, aus denen die F\u00fchrung besteht, ineinander verschiebbar sind, im zusammengeschobenen Zustand also das eine Konstruktionsteil zumindest in einem Abschnitt vollkommen vom anderen umgeben ist. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, weil die seitlich sich erstreckenden Konstruktionsteile seitlich versetzt zueinander verschoben werden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch nach ihrem Hilfsantrag zu Ziffer I.1. unbegr\u00fcndet, mit dem die Kl\u00e4gerin, wie sie in m\u00fcndlicher Verhandlung und durch die Neufassung des Hilfsantrages klargestellt hat, eine \u00e4quivalente Patentverletzung geltend macht. Dabei kann dahinstehen, ob, was die Beklagte r\u00fcgt, das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu einer \u00e4quivalenten Patentverletzung deshalb versp\u00e4tet ist, weil die Kl\u00e4gerin eine \u00e4quivalente Patentverletzung in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 09.10.2008 erstmals geltend gemacht hat. Auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung der genannten Merkmale l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Merkmalsverwirklichung setzt voraus, dass \u2013 erstens \u2013 das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Verh\u00e4ltnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), \u2013 zweitens \u2013 das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass \u2013 drittens \u2013 der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit abgewandelten Mitteln als L\u00f6sung in Betracht zieht, die der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 \u2013 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Der Annahme einer \u00e4quivalenten Verwirklichung von Patentmerkmalen steht es jedenfalls entgegen, wenn der Patentanspruch insofern eine pr\u00e4zise Zahlenangabe enth\u00e4lt und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den so vorgegebenen Bereich unter- oder \u00fcberschreitet, und zwar auch dann, wenn aus Sicht des Fachmanns die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile auch bei der \u00dcber- oder Unterschreitung des zahlenm\u00e4\u00dfig definierten Bereichs erreicht werden (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 186 \u2013 Kaminrohr; K\u00fchnen, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl. Rn. 62).<\/p>\n<p>Hiernach scheidet bereits eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Merkmale 4.4 und 5.2 jeweils aus: das Patent lehrt pr\u00e4zise und f\u00fcr den Fachmann als Zahlenangabe erkennbar, dass die Laufr\u00e4der des Wagens \u00fcber zwei Umfangsnuten verf\u00fcgen und die F\u00fchrung der Schienenkonstruktion aus zwei Schienenkonstruktionsteilen besteht. Der Sinn dieser exakten zahlenm\u00e4\u00dfigen Begrenzung liegt f\u00fcr den Fachmann erkennbar darin, dass die Zahl der Schienkonstruktionsteile derjenigen der Umfangsnuten auf den Laufr\u00e4dern entspricht, weil jede der Nuten eine Rippe jedes Schienenkonstruktionsteils aufnehmen soll, um \u2013 wie der Fachmann aus Merkmal 7. erf\u00e4hrt \u2013 eine kontinuierliche und \u00fcbergangslose Bewegung des Wagens auf der F\u00fchrung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen hat die Kl\u00e4gerin hinsichtlich einer Verwirklichung der Merkmale 5.2, 5.3 und 7 in \u00e4quivalenter Weise nicht hinreichend konkret dargetan, aufgrund welcher Umst\u00e4nde eine \u00e4quivalente Merkmalsverwirklichung anzunehmen ist. Dies setzt eine exakte Benennung des Austauschmittel voraus sowie die Darlegung, welche Schritte der Fachmann zum Auffinden des Ersatzmittels gehen musste. Jedenfalls wird die technische L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das Klagepatent nicht nahegelegt. W\u00e4hrend das Klagepatent lehrt, dass die Flexibilit\u00e4t der F\u00fchrungsl\u00e4nge durch ein teleskopisches Verschieben der Konstruktionsteile ineinander zu erreichen ist, l\u00e4sst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Gestaltung nach Art eines Teleskops au\u00dfer Betracht und weist \u2013 in technisch aufwendigerer Weise \u2013 ein mittleres Konstruktionsteil auf, n\u00e4mlich den Profiltr\u00e4ger, der f\u00fcr jedes der seitlich sich erstreckenden Konstruktionsteile einen F\u00fchrungskanal aufweist. Diese L\u00f6sung ist mittels des Klagepatents nicht auffindbar. Im Gegenteil entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut (Merkmal 7.), dass es der L\u00f6sung der technischen Aufgabe dient, m\u00f6glichst wenige \u00dcberg\u00e4nge zu schaffen und deshalb m\u00f6glichst wenige Schienenkonstruktionsteile vorzusehen. Insofern fehlt es auch an der erforderlichen Gleichwertigkeit: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist mehr \u00dcberg\u00e4nge und damit mehr st\u00f6rungstr\u00e4chtige neuralgische Punkte in der F\u00fchrung des Laufwagens auf.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1034 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. November 2008, Az. 4b O 84\/01 Rechtsmittelinstanz: 2 U 150\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-4107","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4107","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4107"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4107\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4894,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4107\/revisions\/4894"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4107"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4107"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4107"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}