{"id":4105,"date":"2008-11-13T17:00:02","date_gmt":"2008-11-13T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4105"},"modified":"2016-04-29T13:04:42","modified_gmt":"2016-04-29T13:04:42","slug":"4b-o-7808-verguetungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4105","title":{"rendered":"4b O 78\/08 &#8211; Verg\u00fctungsanspruch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1047<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2008, Az. 4b O 78\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 1.929,70 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2007 zu zahlen.<br \/>\nII. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.<br \/>\nIV. Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf EUR 3.563,34 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Beklagte, welcher unter der Bezeichnung \u201eA\u201c technische Spezialtextilien anbietet und vertreibt, erhielt mit Schreiben vom 30. April 2007 (Anlage K 1) eine Abmahnung der B (nachfolgend kurz: \u201eB\u201c) wegen angeblicher Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 0 956 XXX B2. Die B setzte dem Kl\u00e4ger eine Frist f\u00fcr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum 25. Mai 2007.<\/p>\n<p>Am 07. Mai 2007 kam es zu einem Telefonat zwischen den Parteien, dessen Inhalt unter anderem jedenfalls folgender war: Der Beklagte berichtete dem Kl\u00e4ger von dem oben erw\u00e4hnten Schreiben der B und bat den Kl\u00e4ger um Rat, wie er \u2013 der Beklagte \u2013 sich in dieser Situation verhalten solle, und fragte den Kl\u00e4ger, ob er sich seines Falles annehmen k\u00f6nne. Der Kl\u00e4ger erwiderte, hierzu allein anhand der telefonischen Erl\u00e4uterungen nicht in der Lage zu sein und noch Unterlagen zu ben\u00f6tigen. Unmittelbar im Anschluss an das vorerw\u00e4hnte Telefonat versandte der Kl\u00e4ger die aus der Anlage K 2 n\u00e4her ersichtliche e-mail, in der es unter anderem hei\u00dft: \u201eIch bitte um \u00dcberpr\u00fcfung und die Vorgehensweise mitzuteilen\u201c.<br \/>\nAm 16. Mai 2007 beauftragte der Beklagte andere Patentanw\u00e4lte mit seiner Vertretung gegen\u00fcber der B, nachdem er zuvor mehrfach vergeblich versucht hatte, den Kl\u00e4ger telefonisch zu erreichen. Im Rahmen eines im Mai 2007 gef\u00fchrten Telefonats mit dem Anwalt der B erfuhr der Kl\u00e4ger, dass der Beklagte mit der Bearbeitung dieser Rechtsangelegenheit andere Anw\u00e4lte beauftragt hatte. Am 30. Mai 2007 nahm der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Beklagten schriftlich Stellung zur Sach- und Rechtslage hinsichtlich der von der B geltend gemachten Anspr\u00fcche (Anlage K 3). Erstmalig mit Schreiben vom 12. September 2007 (Anlage K 4) teilte der Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, dass \u201esich der Vorgang erledigt habe\u201c und er \u2013 der Beklagte \u2013 sich inzwischen an einen anderen Patentanwalt gewandt habe. Daraufhin erteilte der Kl\u00e4ger dem Beklagten die aus der Anlage K 5 ersichtliche Rechnung vom 18. September 2007 \u00fcber den mit der Klage geltend gemachten Betrag. Mit Schreiben vom 27. November 2007 forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten nochmals vergeblich zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 11. Dezember 2007 auf.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, einen Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von EUR 3.563,34 einschlie\u00dflich der gesetzlichen Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu haben, da er in seiner Abrechnung zu Recht eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in Ansatz gebracht habe. Der Kl\u00e4ger behauptet, bereits anl\u00e4sslich des Telefonats vom 07. Mai 2007 sei zur Sprache gekommen, dass das Patent der B ein Einspruchsverfahren \u00fcber mehrere Instanzen durchlaufen habe und am 24. April 2007 mit einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht angegriffen worden sei, und er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 eine entsprechende, l\u00e4ngere Zeit in Anspruch nehmende Akteneinsicht nehmen m\u00fcsse, um sach- und fachgerecht beraten zu k\u00f6nnen. Der vom Beklagten erteilte Auftrag habe eine \u201eVertretung nach au\u00dfen\u201c eingeschlossen. Er habe noch vor dem 25. Mai 2007 Kontakt mit dem Rechtsanwalt der B aufgenommen und diesem mitgeteilt, sich noch zu der Angelegenheit \u00e4u\u00dfern zu wollen. Der Beklagte habe bereits am 13. Mai 2007 eine Unterlassungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der B abgegeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.563,34 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12. Dezember 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kl\u00e4ger stehe allenfalls eine Beratungsgeb\u00fchr zu, da der Kl\u00e4ger keinen Auftrag erhalten habe, \u201enach au\u00dfen t\u00e4tig zu werden\u201c. Ihn habe allein interessiert, ob er den Forderungen der B Folge zu leisten habe oder nicht. Aber auch eine Beratungsgeb\u00fchr schulde er letztlich nicht, weil der Kl\u00e4ger erst nach der von der B gesetzten Frist t\u00e4tig geworden sei.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst der zugeh\u00f6rigen Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4ger lediglich einen Zahlungsanspruch in aus dem Tenor ersichtlicher H\u00f6he hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Grunde nach besteht ein Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen den Beklagten aus \u00a7\u00a7 675, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 34 RVG.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZwischen den Parteien wurde am 07. Mai 2008 jedenfalls mit \u00dcbersendung des Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage K 2 nebst diesem beigef\u00fcgter Unterlagen ein Patentanwaltsvertrag geschlossen, der zumindest zum Gegenstand hatte, dass der Kl\u00e4ger den Beklagten \u00fcber die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Abmahnung durch die B beraten sollte. Dieser Vertrag ist rechtlich als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu qualifizieren (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, \u00a7 675 Rn 19).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nMangels einer ausdr\u00fccklichen Verg\u00fctungsvereinbarung der Parteien und mangels einer rechtsg\u00fcltigen gesetzlichen Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit eines Patentanwalts schuldet der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, d.h. angemessene Verg\u00fctung. Dabei ist das Honorar zun\u00e4chst vom Kl\u00e4ger nach billigem Ermessen zu bestimmen (\u00a7\u00a7 315 Abs. 1, 316 BGB), wobei die von ihm getroffene Bestimmung nur dann verbindlich ist, wenn sie tats\u00e4chlich der Billigkeit entspricht (\u00a7 315 Abs. 3 BGB). Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die Orientierung des Kl\u00e4gers an den Bestimmungen des RVG grunds\u00e4tzlich sachgerecht und billig ist, sondern hierzu lediglich die Ansicht vertreten, dass er unter Anwendung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen des RVG dem Kl\u00e4ger keine Verg\u00fctung schulde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Anwendung des RVG ergibt vorliegend, dass der Kl\u00e4ger lediglich die Zahlung einer Beratungsgeb\u00fchr nach \u00a7 34 RVG, VV Nr. 2100 a.F. und nicht einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem. VV 2300 verlangen kann.<br \/>\nEine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach VV 2300 entsteht \u2013 wie in Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zur VV klargestellt \u2013 bereits durch Entgegennahme der Information, soweit sich der vom Mandanten erteilte Auftrag darauf richtet, den Rechtsanwalt mit Au\u00dfenwirkung t\u00e4tig werden zu lassen (Schons, in: Hartung\/R\u00f6mermann\/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, 2300 VV Rn 6 m.w.N.; Madert, in: Gerold\/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rn 13). Fehlt es an einem solchen Auftrag, so ist die Einholung der Information noch nicht Tatbestandsmerkmal einer Geb\u00fchr nach Nr. 2300 VV, sondern ein solches der Ratsgeb\u00fchr nach \u00a7 34 RVG (Schons, in: Hartung\/R\u00f6mermann\/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, 2300 VV Rn 6 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Abschnitt 3 des Teils 2 zur VV (VV 2300 ff.) die Geb\u00fchren in sonstigen Angelegenheiten, d.h. in all jenen, die sich in keine der in den anderen Abschnitten geregelten Geb\u00fchrengruppen einordnen lassen, regelt; damit ist f\u00fcr die VV 2300 kein Raum, wenn die betreffende Angelegenheit in einem anderen Abschnitt \u2013 beispielsweise in \u00a7 34 RVG \u2013 geregelt ist (Madert, in: Gerold\/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rn 3 f.). Bei der demnach vorzunehmenden \u2013 im Einzelfall ggf. schwierigen \u2013 Abgrenzung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zur Ratsgeb\u00fchr kommt es nicht darauf an, ob der Anwalt tats\u00e4chlich nach au\u00dfen hervortritt (Madert, in: Gerold\/Schmidt, RVG, 18. Auflage, 2008, VV 2300, 2301, Rn 13). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob eine \u00fcber die Beratung hinausgehende T\u00e4tigkeit gefordert ist. Auch im Falle einer schriftlichen \u00c4u\u00dferung kann ein blo\u00dfer \u2013 dann schriftlicher \u2013 Rat vorliegen (Madert, in: Gerold\/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rn 13).<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist im vorliegenden Einzelfall eine blo\u00dfe Ratsgeb\u00fchr i.S.v. \u00a7 34 RVG und keine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr i.S.v. VV 2300 in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger \u2013 seiner Behauptung nach \u2013 bereits anl\u00e4sslich des Telefonats vom 07. Mai 2007 die Sach- und Rechtslage einschlie\u00dflich der gegen das betreffende EP gerichteten Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren grob er\u00f6rtert hatte, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass die nachfolgende T\u00e4tigkeit nicht mehr blo\u00df rein beratender Natur gewesen sei. So r\u00e4umt der Kl\u00e4ger selbst ein, noch weitere Unterlagen und eine Einsicht in die Akten des Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahrens ben\u00f6tigt zu haben; dass die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers noch der Vorlage von Unterlagen des Beklagten bedurfte, wird auch durch die e-mail des Beklagten vom selben Tage best\u00e4tigt. Entscheidend gegen eine \u00fcber die Beratung hinausgehende Mandatierung des Kl\u00e4gers spricht vor allem folgender Satz dieser e-mail (siehe Anlage K 2):<\/p>\n<p>\u201eIch bitte um \u00dcberpr\u00fcfung und die Vorgehensweise mitzuteilen\u201c.<\/p>\n<p>Dies zeigt, dass es dem Beklagten \u2013 was f\u00fcr den Kl\u00e4ger ohne Weiteres erkennbar war \u2013 zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich darum ging, zu erfahren, ob das Abmahnschreiben der B berechtigt war. Erst bejahendenfalls h\u00e4tte es dem Interesse des Beklagten entsprochen, Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen, wobei er dann auch ohne Mitwirkung des Kl\u00e4gers der Forderung der B h\u00e4tte entsprechen k\u00f6nnen. Der Beklagte w\u00fcnschte insoweit ersichtlich ein abgestuftes Vorgehen, wobei er vor der Kontaktaufnahme erst intern informiert werden wollte, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Dies indiziert zumindest auch der Umstand, dass dem Kl\u00e4ger keine \u2013 jedenfalls keine urkundliche \u2013 Vollmacht erteilt worden war. Soweit sich in der Literatur die Ansicht findet, ein T\u00e4tigwerden nach au\u00dfen indiziere die Berechtigung einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, l\u00e4sst sich f\u00fcr den vorliegenden Fall daraus nichts ableiten, weil der Kl\u00e4ger nach den indiziell zu ber\u00fccksichtigenden Gesamtumst\u00e4nden ohne Auftrag Kontakt zur Gegenseite aufnahm. Zu einem T\u00e4tigwerden gegen\u00fcber der B durfte er sich auch nicht etwa allein im Hinblick auf die gegen\u00fcber dem Beklagten erfolgte Fristsetzung der B legitimiert f\u00fchlen; es h\u00e4tte vorher noch einer entsprechenden Absprache mit dem Beklagten bedurft.<\/p>\n<p>Dass der Beklagte sich in der e-mail vom 07. Mai 2007 im Voraus f\u00fcr Bem\u00fchungen des Kl\u00e4gers bedankte, gibt f\u00fcr den konkreten Inhalt der erbetenen Leistungen ersichtlich nichts her. Daraus l\u00e4sst sich nur der Abschluss eines Patentanwaltsvertrages als solchem, aber ohne R\u00fcckschluss auf dessen konkreten Gegenstand ableiten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa der Beklagte sich nicht als Verbraucher an den Kl\u00e4ger wandte, ist \u00a7 34 Abs. 1 S. 3 RVG nicht einschl\u00e4gig, so dass der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers nicht auf die Summe von EUR 250 beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei der Ermittlung der H\u00f6he der angemessenen Beratungsgeb\u00fchr ist auf VV Nr. 2100 a.F. zur\u00fcckzugreifen (vgl. Madert, a.a.O., \u00a7 34 RVG Rn 1 \u2013 5). Demnach liegt der Rahmen des Geb\u00fchrensatzes zwischen 0,1 und 1,0. Im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad und den Umfang der vom Kl\u00e4ger zu erbringenden T\u00e4tigkeit, wie er sich anhand des Abmahnungsschreibens der B (Anlage K 1) darstellt, ist die Veranschlagung eines Geb\u00fchrensatzes von 0,7 angemessen. Insoweit ergibt sich bei einem Gegenstandswert von EUR 300.000 &#8211; diesen Ansatz des Kl\u00e4gers hat der Beklagte nicht bem\u00e4ngelt &#8211; ein Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers von EUR 1.929,70 einschlie\u00dflich der gesetzlichen Auslagenpauschale (EUR 20 gem. VV 7001) und der Mehrwertsteuer.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Anspruch ist nach Rechnungserteilung in der eben angegebenen H\u00f6he auch f\u00e4llig. Dass der Kl\u00e4ger erst mit Schreiben vom 30. Mai. 2007, also nach Ablauf der im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zur B bestehenden Frist, zur Sach- und Rechtslage Stellung nahm, l\u00e4sst die Entstehung des Verg\u00fctungsanspruchs unber\u00fchrt. Eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des Beklagten ist erst in dem Schreiben vom 12. September 2007 (Anlage K 4) zu sehen. Der Beklagte hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er eine andere Kanzlei mandatierte, ohne vorher dem Kl\u00e4ger gek\u00fcndigt zu haben. Abgesehen davon war die zu entrichtende Beratungsgeb\u00fchr bereits sp\u00e4testens mit \u00dcbersendung der e-mail vom 07. Mai 2007 (Anlage K 2) angefallen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nGegen\u00fcber dem Anspruch auf Verg\u00fctung dieser Beratungsleistung steht dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der durch die Doppelmandatierung entstandenen Zuvielbelastung mit Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen zu. Insofern kann dahinstehen, ob der Vortrag des Beklagten dahingehend auszulegen ist, dass er hilfsweise mit einem derartigen Anspruch aufrechne.<\/p>\n<p>Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB, da kein Schuldnerverzug des Kl\u00e4gers eintrat. Weder hat der Beklagte eine Mahnungserkl\u00e4rung vorgetragen noch ist ein Mahnungssurrogat ersichtlich. Insbesondere war die Leistung des Kl\u00e4gers nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt (\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) &#8211; die im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis bestehende Frist der B beanspruchte n\u00e4mlich keine Geltung auch f\u00fcr das Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien. Selbst wenn man im Hinblick auf die Fristsetzung der B eine Entbehrlichkeit der Mahnung nach \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ann\u00e4hme, bestand nicht schon am 16. Mai 2007 Anlass zur Beauftragung eines anderen Patentanwalts, so dass es jedenfalls an der Urs\u00e4chlichkeit zwischen der vom Kl\u00e4ger zu vertretenden Verz\u00f6gerung und dem Versp\u00e4tungsschaden fehlt.<\/p>\n<p>Da die Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers allein in zeitlicher Hinsicht besteht, d\u00fcrfen die speziellen Voraussetzungen des \u00a7 286 BGB auch nicht unter R\u00fcckgriff auf \u00a7\u00a7 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB umgangen werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist seitens des Beklagten nicht dargetan, dass er ein Honorar an seinen neuen Patentanwalt gezahlt habe. Mit einem blo\u00dfen Freistellungsanspruch kann er mangels Gleichartigkeit i.S.v. \u00a7 387 BGB nicht gegen\u00fcber dem Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers aufrechnen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Anspruch auf Entrichtung von Verzugszinsen besteht nach \u00a7\u00a7 288 Abs. 2, 286 BGB.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1047 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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