{"id":4103,"date":"2008-02-07T17:00:10","date_gmt":"2008-02-07T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4103"},"modified":"2016-04-29T13:03:47","modified_gmt":"2016-04-29T13:03:47","slug":"4b-o-6407-magnetfeld-messgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4103","title":{"rendered":"4b O 64\/07 &#8211; Magnetfeld-Me\u00dfger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>925<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Februar 2008, Az. 4b O 64\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Magnetfeld-Me\u00dfger\u00e4te in Deutschland an nicht zur Benutzung des deutschen Patentes DE 100 00 706 C2 berechtigte Personen anzubieten oder zu liefern, die eingerichtet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Bewertung der Bestrahlung in niederfrequenten magnetischen Feldern, bei dem frequenzabh\u00e4ngige Referenzwerte im Zeitbereich entsprechend einer vorgegebenen Norm zur Bewertung der Bestrahlung vorgegeben sind, mit den folgenden Schritten:<\/p>\n<p>Durchf\u00fchren einer Frequenzgangbewertung mindestens eines Zeitsignals der drei orthogonalen r\u00e4umlichen Komponenten eines magnetischen Feldes (bx(t), by(t), bz(t)), in dem das jeweilige Zeitsignal mit einer Impulsantwort (h(t)) einer frequenzabh\u00e4ngigen \u00dcbertragungsfunktion (H(f)) gefaltet wird, wobei der Betrag der \u00dcbertragungsfunktion dem Kehrwert der frequenzabh\u00e4ngigen Referenzwerte der magnetischen Flussdichte (B) entspricht;<\/p>\n<p>Ermitteln des Effektivwertes der erhaltenen normierten Zeitsignale;<\/p>\n<p>Quadrieren der erhaltenen Effektivwerte;<\/p>\n<p>Addieren der quadrierten Effektivwerte zur Ermittlung des Quadrats des Effektivwertes des momentanen Betragsquadrates des normierten Feldes;<\/p>\n<p>Ermitteln der normgerechten bewerteten Bestrahlung f\u00fcr das jeweilige Feld durch Ziehen der Quadratwurzel aus dem ermittelten Wert.<\/p>\n<p>b) Magnetfeld-Me\u00dfger\u00e4te zur Durchf\u00fchrung des vorstehend unter I. 1. a) umschriebenen Verfahrens<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in den Verkehr einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>mit Sensoren f\u00fcr die jeweilige r\u00e4umliche Feldkomponente, eine Auswerteeinrichtung und einer Anzeige, wobei zwischen den Sensoren und der Auswerteeinrichtung ein Bewertungsfilter zur Durchf\u00fchrung der Frequenzgang-bewertung mit Hilfe einer aus frequenzabh\u00e4ngigen Referenz-werten gebildeten \u00dcbertragungsfunktion und anschlie\u00dfend daran ein A\/D-Wandler angeordnet und die Auswerteeinrichtung als programmierbare digitale Signalverarbeitung ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 21.04.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeich-nung sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeich-nung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) sowie desjenigen erzielten Gewinns \u2013 unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten \u2013, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. a) und\/oder I. 1. b) bezeichneten, seit dem 21.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie H\u00e4lfte der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und der Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Diese tr\u00e4gt auch ihre eigenen Kosten selber. Die Kl\u00e4gerin hat eine H\u00e4lfte der Gerichtskosten sowie ihrer eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 00 xxx (Anlage K 1, Klagepatent), welches am 10.01.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 21.03.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zur normgerechten Bewertung der Bestrahlung in niederfrequenten elektrischen und\/oder magnetischen Feldern.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 8 haben den nachfolgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt ein Blockschaltbild, aus dem der Verfahrensablauf ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Die in Patentanspruch 1 aufgef\u00fchrten Verfahrensschritte sind erforderlich, um der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) mit Sitz in Genf erlassenen Norm IEC 62233 mit der Bezeichnung \u201eMeasurement methods for electromagnetic fields of household appliances and similar apparatus with regard to human exposure\u201c zu entsprechen.<\/p>\n<p>Zwei Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin waren in Arbeitsgruppen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission t\u00e4tig, die sich mit der Normgebung f\u00fcr hochfrequente elektromagnetische Felder befasste.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Magnetfeld-Me\u00dfger\u00e4te mit der Typenbezeichnung X zur Messung der magnetischen Flussdichte sowie zur Beurteilung der magnetischen Strahlungsposition von Personen am Arbeitsplatz und in \u00f6ffentlichen Bereichen, deren Aussehen und generelle Funktionsweise sich aus dem nachfolgend verkleinert eingeblendeten Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 7 ergibt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten hergestellten Magnetfeld-Me\u00dfger\u00e4te des Typs X solche Anordnungen seien, die das mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df anwendeten. F\u00fcr diese Frage sei es unerheblich, ob die einzelnen Verfahrensschritte in der von dem Patentanspruch angef\u00fchrten Reihenfolge durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, da f\u00fcr diese in Rede stehenden Verfahrensschritte das mathematische Distributivgesetz gelte, welches einen Austausch in der Reihenfolge der Durchf\u00fchrung bestimmter Rechenoperationen zulasse. Ein treuwidriges Verhalten der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht bereits darin gesehen werden, dass Mitarbeiter von ihr in Arbeitsgruppen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission t\u00e4tig gewesen seien. Diese h\u00e4tten in einem ganz anderen technischen Bereich der Normungst\u00e4tigkeit gewirkt und insofern habe bei ihr, der Kl\u00e4gerin, keine Kenntnis \u00fcber die geplante Norm 62233 bestanden. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte daher wegen unmittelbarer sowie mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunfterteilung sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, dass es nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns sehr wohl darauf ankomme, dass die einzelnen Verfahrensschritte des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in der durch den Anspruch 1 vorgegebenen Reihenfolge eingehalten w\u00fcrden. Eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents scheitere f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits daran, dass mit dieser lediglich der jeweilige Effektivwert und nicht der Spitzenwert ermittelt werde, so dass es auch nicht zu einer Gewichtung des Quadrats der beiden Werte komme. Die Kl\u00e4gerin verhalte sich zudem treuwidrig, wenn sie aktiv in einer Normierungskommission t\u00e4tig sei, um ein Verfahren normieren zu lassen, f\u00fcr welches sie, die Kl\u00e4gerin, Patentschutz beanspruchen k\u00f6nne. Jedenfalls h\u00e4tten insoweit Hinweis- und Aufkl\u00e4rungspflichten gegen\u00fcber der Internationalen elektrotechnischen Kommission bestanden, die die Kl\u00e4gerin verletzt habe. Dieses treuwidrige Verhalten f\u00fchre zudem dazu, dass es der Kl\u00e4gerin an dem f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der vorliegenden Klage erforderlichen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehle. Schlie\u00dflich h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin jedenfalls die Verpflichtung ihr, der Beklagten, aufgrund der erfolgten Normierung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens eine Lizenz zu angemessenen Konditionen einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht das f\u00fcr die gerichtliche Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zu. Herstellung und Vertrieb des Messger\u00e4tes \u201eX\u201c der Beklagten stellen eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 8 des Klagepatentes im Sinne des \u00a7 9 PatG dar. Bei diesem Messger\u00e4t handelt es sich zudem um ein wesentliches Element zur Verwirklichung der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatentes, \u00a7 10 PatG. Folglich ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber nach \u00a7 139 Abs. 1, 2 PatG zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Die daneben geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche folgen aus \u00a7\u00a7 242 BGB, 140b PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe sich treuwidrig verhalten, indem sie zwei Mitarbeiter in die Internationale Elektrotechnische Kommission entsandt habe, die an der Erstellung der Norm IEC 62233 mitgewirkt h\u00e4tten, weswegen es der Kl\u00e4gerin an dem f\u00fcr die Erhebung der Klage erforderlichen Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses fehle, greift vorliegend nicht durch. Ein solches treuwidriges Verhalten der Kl\u00e4gerin scheitert vorliegend bereits daran, dass nicht erkennbar ist, dass die Kl\u00e4gerin in zurechenbarer Weise auf den Erlass der in Rede stehenden Norm hingewirkt hat. Diese Norm, die IEC 62233, bezieht sich auf Messungen elektromagnetischer Felder von Haushaltsger\u00e4ten im Niederfrequenzbereich von 10 Hz bis 400 kHz. Demgegen\u00fcber haben die Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin in Arbeitsgruppen der Internationalen Elektronischen Kommission in Genf mitgearbeitet, die mit der Entwicklung eines Standards f\u00fcr die Messung elektromagnetischer Felder im Hochfrequenzbereich befasst waren. Es kann f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob \u2013 wie die Beklagte geltend macht \u2013 ein technisch relevanter Unterschied zwischen dem sogenannten Niederfrequenz- und dem Hochfrequenzbereich besteht, denn unstreitig hat die Internationale Elektrotechnische Kommission f\u00fcr die beiden unterschiedlichen Bereiche jeweils verschiedene Arbeitsgruppen und Normierungsgruppen eingesetzt, die f\u00fcr den Niederfrequenzbereich bereits in die Norm 62233 einm\u00fcndeten, w\u00e4hrend solche Arbeiten f\u00fcr den Hochfrequenzbereich nach wie vor andauern. F\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit kommt es daher nur auf diese organisatorische Unterscheidung im Bereich der Internationalen Elektrotechnischen Kommission an.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht erkennbar, dass jeder einzelne Mitarbeiter in solchen Arbeitsgruppen die Pflicht hat, die Kommission auch auf solche ihm zur Kenntnis gelangten Schutzrechte hinzuweisen, die nicht Gegenstand der Aufgabenstellung seiner Arbeitsgruppe sind. Zun\u00e4chst ist hierzu festzustellen, dass die Behauptung der Beklagten, eine solche Hinweispflicht treffe die \u201eMitwirkenden\u201c in der Normierungst\u00e4tigkeit, sich nicht bereits aus dem Wortlaut der vorgelegten Regularien der Kommission ergibt. Nach diesen Regeln sind die \u201eMitglieder\u201c zu solchen Hinweisen verpflichtet. Nach Anlage B 1 sind Mitglieder der IEC die dort genannten \u201eNationalen Komitees\u201c (NC), wobei jedes NC die nationalen elektrotechnischen Interessen in der IEC vertritt. F\u00fcr Deutschland ist dieses NC die deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik-Informationstechnik im DIN und VDE. Wie sich diese deutsche Kommission zusammensetzt, wie diese die Mitarbeiter f\u00fcr die Normierungsarbeiten bei der IEC ausw\u00e4hlt und bestimmt und welche Rechte und Pflichten in dem Verh\u00e4ltnis der deutschen Kommission zu den berufenen Mitarbeitern vereinbart werden, ist von der Beklagten nicht vorgetragen. Dass die Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, die Herren A und B, als Vertreter f\u00fcr die Kl\u00e4gerin dort t\u00e4tig waren, ist nicht behauptet. Dass es sich bei diesen Mitarbeitern um \u201eleitende Mitarbeiter\u201c der Kl\u00e4gerin gehandelt hat, ist erkennbar eine Behauptung ins Blaue hinein und wurde von der Kl\u00e4gerin auch in Abrede gestellt. Schon aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kl\u00e4gerin eine Pflicht getroffen haben kann, die IEC auf das Klagepatent hinzuweisen. Hinzu tritt, dass nicht erkennbar ist, aufgrund welcher Umst\u00e4nde die Kl\u00e4gerin positive Kenntnis davon gehabt haben soll, dass die IEC in gerade dem in Rede stehenden Niederfrequenzbereich an der Erstellung einer Norm arbeitete. Reine \u201eVerdachtsmitteilungen\u201c von Unternehmen an die IEC werden von dem Regelwerk der Internationalen Elektrotechnischen Kommission nicht gefordert und es ist auch sonst keine rechtliche Verpflichtung einzelner Unternehmen erkennbar. Hinzu tritt, dass von der Beklagten nicht geltend gemacht wurde, dass die Mitarbeiter A und B selber Kenntnis von dem Klagepatent hatten. Ein bewusstes Verschweigen trotz Kenntnis einer Offenbarungspflicht durch die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich nach alledem nicht feststellen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Bewertung der Bestrahlung in niederfrequenten elektrischen und\/oder magnetischen Feldern, bei dem frequenzabh\u00e4ngige Referenzwerte im Zeitbereich entsprechend einer vorgegebenen Norm zur Bewertung der Bestrahlung vorgegeben sind. Daneben betrifft das Klagepatent eine Anordnung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Bewertung der Bestrahlung in solchen F\u00e4llen ist erforderlich, um die Strahlenbelastung feststellen zu k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr besteht ein Bed\u00fcrfnis, da diese Strahlung f\u00fcr den menschlichen Organismus sch\u00e4dlich sein kann. Aufgrund dessen gibt es eine Reihe von Normen und Richtlinien, die regeln, ab wann der Aufenthalt von Personen in elektromagnetischen Feldern gef\u00e4hrlich ist. Um diese Richtlinien und Normen einhalten zu k\u00f6nnen, ist es erforderlich, die Bestrahlung in niederfrequenten Feldern zuverl\u00e4ssig zu bestimmen. In dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik waren verschiedene Methoden bekannt, diese elektrischen oder magnetischen Felder zu bewerten. Nach einer Methode erfolgte eine Bestimmung derart, dass die jeweiligen Spitzenwerte der gemessenen Feldst\u00e4rken begrenzt wurden, nach einer anderen Methode wurden die jeweilige Effektivwerte der bewerteten Zeitsignale begrenzt. Beide Methoden sind aber unzureichend und fehlerbehaftet, da sie nur n\u00e4herungsweise in der Lage sind, die tats\u00e4chliche Strahlenbelastung zu bewerten.<\/p>\n<p>Vor dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine M\u00f6glichkeit vorzuschlagen, mit der unter Ber\u00fccksichtigung der geltenden Normen m\u00f6glichst eine allgemein g\u00fcltige Bewertung erreicht werden kann, die dem Anwender erlaubt, aufgrund eines ermittelten Wertes die Belastung in dem jeweiligen Feld zu erkennen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Verfahren zur Bewertung der Bestrahlung in niederfrequenten elektrischen und\/oder magnetischen Feldern, bei dem frequenzabh\u00e4ngige Referenzwerte im Zeitbereich entsprechend einer vorgegebenen Norm zur Bewertung der Bestrahlung vorgegeben sind, mit den folgenden Schritten:<\/p>\n<p>b) Durchf\u00fchren einer Frequenzgangbewertung mindestens eines Zeitsignals der drei orthogonalen r\u00e4umlichen Komponenten eines elektrischen oder magnetischen Feldes (ex(t), ey(t), ez(t); bx(t), by(t), bz(t))<\/p>\n<p>b1) in dem das jeweilige Zeitsignal mit einer Impulsantwort (h(t)) einer frequenzabh\u00e4ngigen \u00dcbertragungsfunktion (H(f)) gefaltet wird<\/p>\n<p>b2) wobei der Betrag der \u00dcbertragungsfunktion dem Kehrwert der frequenzabh\u00e4ngigen Referenzwerte der elektrischen Feldst\u00e4rke (E) bzw. der magnetischen Flussdichte (B) entspricht<\/p>\n<p>c) Quadrieren der erhaltenen normierten Zeitsignale<\/p>\n<p>d) Addieren der quadrierten Zeitsignale zur Ermittlung des momentanen Betragsquadrats des normierten Feldes<\/p>\n<p>e) Ermittlung des Quadrats des Spitzenwertes und\/oder des Quadrats des Effektivwertes des momentanen Betragsquadrats des normierten Feldes<\/p>\n<p>e1) Gewichtung des Quadrats des Spitzenwertes bzw. des Quadrats des Effektivwertes<\/p>\n<p>e2) Ausw\u00e4hlen des gr\u00f6\u00dferen der beiden Werte.<\/p>\n<p>f) Ermitteln der normgerechten bewerteten Strahlung f\u00fcr das jeweilige Feld durch Ziehen der Quadratwurzel aus dem gr\u00f6\u00dferen Wert.<\/p>\n<p>Daneben beansprucht das Klagepatent im Nebenanspruch 8 eine Anordnung mit den nachstehenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) Anordnung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 \u2013 7<\/p>\n<p>b) mit Sensoren f\u00fcr die jeweilige r\u00e4umliche Feldkomponente,<\/p>\n<p>c) eine Auswerteeinrichtung und<\/p>\n<p>d) einer Anzeige.<\/p>\n<p>e) Zwischen den Sensoren (10) und der Auswerteeinrichtung (15) ist ein Bewertungsfilter angeordnet<br \/>\ne1) zur Durchf\u00fchrung der Frequenzgangbewertung mit Hilfe einer aus frequenzabh\u00e4ngigen Referenzwerten gebildeten \u00dcbertragungsfunktion<\/p>\n<p>f) und anschlie\u00dfend daran ein A\/D-Wandler.<\/p>\n<p>g) Die Auswerteeinrichtung (15) ist als programmierbare digitale Signalverarbeitung ausgebildet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Firma ASM anbot und ver\u00e4u\u00dferte. Dabei war es f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise offensichtlich, dass die Messger\u00e4te zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents geeignet und bestimmt sind (\u00a7 10 PatG). Bei den Messger\u00e4ten handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Denn mit diesen Messger\u00e4ten kann ein Verfahren zur Bewertung der Bestrahlung in niederfrequenten elektrischen und\/oder magnetischen Feldern im Sinne des Merkmals a) des Anspruchs 1 durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Dass die Abnehmer dieser Messger\u00e4te der Beklagten zur Benutzung der Erfindung berechtigt w\u00e4ren, ist nicht ersichtlich. Es steht zudem zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin angeboten und geliefert hat. Die Beklagte hatte Kenntnis von der objektiven Eignung der von ihr gelieferten Messger\u00e4te zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens, da sie in ihrem Werbeprospekt ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass das \u2013 dem patentierten Verfahren entsprechende \u2013 Verfahren der IEC-Norm 62233 eingehalten werden kann.<\/p>\n<p>Mit dem von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrten Verfahren werden die Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. F\u00fcr die Merkmale a) und b) des Anspruchs 1 steht dies zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt aber auch ein Verfahren durch, welches die weiteren Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZugestanden wird von der Beklagten, dass die Rechenschritte gem\u00e4\u00df den Merkmalen c), d) und f) ebenfalls ausgef\u00fchrt werden. Diese werden jedoch in einer anderen Reihenfolge ausgef\u00fchrt. Unbestritten ist von der Kl\u00e4gerin jedoch dargelegt worden, dass aufgrund des in der Mathematik allgemein herrschenden Distributivgesetzes die Reihenfolge jedenfalls f\u00fcr die beiden in Rede stehenden Reihenfolgen aufgrund des Distributivgesetzes beliebig ist. Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Entwicklung elektrischer Messverfahren und Konstruktion elektrischer Messger\u00e4te, kennt das Distributivgesetz aus seiner allgemeinen Hochschulausbildung und wei\u00df, dass es auf die Reihenfolge der Benennung der mathematischen Rechenoperationen dann nicht ankommt, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 das Distributivgesetz f\u00fcr die benannten Rechenarten gilt.<br \/>\nHinzu tritt, dass der Patentinhaber sich bei der Beschreibung des Verfahrens f\u00fcr eine Reihenfolge entscheiden muss. Erfolgt dies aber ohne die Angabe einer bestimmten Reihenfolge, etwa in Form einer Nummerierung oder durch die Verwendung der Worte \u201edann, danach, sodann\u201c, oder wie bei der gew\u00e4hlten Formulierung des Merkmals \u201ec\u201c, wonach erhaltene Werte weiterverarbeitet werden sollen, liest der Fachmann die Beliebigkeit der Reihenfolge aufgrund der bestehenden Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit mit.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Merkmalsgruppe e) wird entgegen der Ansicht der Beklagten verwirklicht. Dieses Merkmal verlangt, dass das Quadrat des Spitzenwertes und\/oder das Quadrat des Effektivwertes des momentanen Betragsquadrates des normierten Feldes ermittelt wird, das Quadrat des Spitzenwertes bzw. des Effektivwertes gewichtet wird und sodann der gr\u00f6\u00dfere der beiden Werte ausgew\u00e4hlt wird. Bereits nach dem Wortsinn ist es f\u00fcr die Frage der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, dass sowohl das Quadrat des Spitzenwertes als auch das Quadrat des Effektivwertes ermittelt wird. Bereits der Wortlaut dieses Merkmals fordert nur, dass eines der beiden Quadrate ermittelt werden soll (und\/oder). Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst die Aufgabenstellung des Klagepatents (Anl. K1, Abs. [ 0013 ]) erkennen, dass es darauf ankommt, die drei Zeitsignale nach ihrer Normierung in einen einzelnen, f\u00fcr das Ma\u00df der Bearbeitung repr\u00e4sentativen Wert umzusetzen. Es soll ein Verfahren geschaffen werden, das an verschiedene Normen mittels Parameters\u00e4tzen angepasst werden kann und auf beliebige Signale anwendbar ist (Anl. K1, Abs. [ 0033 ]). Der Fachmann versteht folglich auch dies als Hinweis, dass nicht stets beide Werte (Spitzen- und Effektivwert) zu ermitteln sind, sondern dass \u2013je nach zugrunde zu legender Norm\u2013 die Ermittlung eines der genannten Werte gen\u00fcgen kann. Er wird dann auch nur die Rechenschritte vornehmen, die zur Ermittlung dieses Wertes erforderlich sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der \u201eGewichtung&#8220; entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Klagepatentes in Abschnitt [0023],<\/p>\n<p>\u201edas Quadrat des Spitzenwertes und des Effektivwertes werden mit je einem Gewichtungsfaktor multipliziert. Mit einem Gewichtungsfaktor von 0 kann eine nicht ben\u00f6tigte Gr\u00f6\u00dfe ausgeschaltet werden.\u201c<\/p>\n<p>Nach dieser Beschreibungsstelle ist es ausreichend, wenn ein Quadrat (entweder des Spitzen- oder des Effektivwertes) ermittelt wird. Wird nur einer der beiden Werte ermittelt, so wird der andere mit Null gewichtet und diese Gr\u00f6\u00dfe wird ausgeschaltet. Es ist in das Belieben des Fachmannes gestellt, diese Gewichtung bereits vorzuverlagern, wenn er erkennt, dass es ihm nur auf einen der beiden Werte f\u00fcr die Bewertung der Bestrahlung ankommt. Daher stellt die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Ermittlung lediglich des Effektivwertes ebenfalls eine Gewichtung im Sinne des Merkmales e) des Klagepatentes dar, da der Spitzenwert bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Null gewichtet wird. Da der Betrag des Spitzenwertes bei der Gewichtung mit dem Faktor Null stets dem Wert Null entspricht, stellt das Quadrat des Effektivwertes auch immer den gr\u00f6\u00dferen Wert dar.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn dem vorliegenden Fall ist es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass der Abnehmer des angegriffenen Messger\u00e4tes dieses auch patentverletzend verwenden will. Es kommt ihm gerade darauf an, die technische Lehre des Verfahrensanspruches zu verwirklichen, da er die normgem\u00e4\u00dfe Bestimmung der Strahlenbelastung durchf\u00fchren will.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist es aufgrund der Auslegung des Messger\u00e4tes sowie der darauf bezogenen Beschreibung des Hinweises auf die IEC-Norm 62233 offensichtlich, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Angebotes auch um die Eignung ihrer Messger\u00e4te sowie um die Verwendungsbestimmung ihrer Abnehmer wusste.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAngebot und Lieferung der angegriffenen Messger\u00e4te mit der Typenbezeichnung X stellen daneben auch eine unmittelbare Verletzung des Nebenanspruchs 8 des Klagepatents im Sinne des \u00a7 9 PatG dar.<\/p>\n<p>Dass es sich bei diesen Messger\u00e4ten um Anordnungen zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 \u2013 7 (Merkmal a) handelt, folgt aus den vorstehend unter III. gemachten Ausf\u00fchrungen zur Frage der Verwirklichung des Verfahrensanspruches 1.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Anspruchs 8 stehen zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit. Der Kl\u00e4gervertreter hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch ein Analog\/Digital-Wandler im Sinne des Merkmales f) befindet. Diesem Vortrag ist der Beklagtenvertreter nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand sowie das Verfahren nach dem Klagepatent sowohl unmittelbar wie auch mittelbar verletzt, ist sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr die beanstandeten Handlungsalternativen vorgefallen sind. Infolge dessen ergibt sich aus diesen bereits gegebenen Verletzungshandlungen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohneeigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft, Weg und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Schriftsatz der Kl\u00e4gervertreter vom 09.01.2008 enthielt keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag, so dass f\u00fcr die von dem Beklagtenvertreter im Termin beantragte Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist keine Veranlassung bestand.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 925 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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