{"id":4101,"date":"2008-02-19T17:00:30","date_gmt":"2008-02-19T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4101"},"modified":"2016-04-29T13:03:02","modified_gmt":"2016-04-29T13:03:02","slug":"4b-o-4807-gras-und-laubsauger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4101","title":{"rendered":"4b O 48\/07 &#8211; Gras- und Laubsauger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>924<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2008, Az. 4b O 48\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>einachsige Anh\u00e4nger mit wenigstens einem, um eine senkrecht zur Fahrebene gerichtete Achse verschwenkbar an einem Chassisrahmen gehaltenen Nachlaufrad und mit einem Beh\u00e4lter, der zum Zwecke der Hochentleerung \u00fcber zwei etwa parallele Lenkeranordnungen gegen\u00fcber dem Chassisrahmen gehalten und mittels einer Kolben-Zylindereinrichtung heb- und senkbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>die Lenkeranordnungen aus einer unteren Lenkereinrichtung und einem oberen Lenkerpaar bestehen, wobei die Kolben-Zylindereinrichtung mit einem hinsichtlich der Anh\u00e4ngerbreite mittig angeordneten Hubzylinder versehen ist, der einen Endes an dem Chassisrahmen abst\u00fctzt und anderen Endes an der unteren Lenkereinrichtung angreift, wobei die untere Lenkereinrichtung mit dem oberen Lenkerpaar etwa ein Parallelogramm bildet und die untere Lenkereinrichtung andererseits an einem auf den breiten Mittelbereich des Anh\u00e4ngers beschr\u00e4nkten Chassisrahmenbereich des Chassisrahmens und andererseits an dem Beh\u00e4lter angelenkt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.04.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und dabei die zu a) zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 05.04.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 478 xxx B 1 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1). Der Hinweis auf die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents erfolgte am 05. M\u00e4rz 1997.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eEinachsiger Anh\u00e4nger mit wenigstens einem, um eine senkrecht zur Fahrebene gerichtete Achse verschwenkbar an einem Chassisrahmen gehaltenen Nachlaufrad und mit einem Beh\u00e4lter, der zum Zwecke der Hochentleerung \u00fcber zwei etwa parallele Lenkeranordnungen gegen\u00fcber dem Chassisrahmen gehalten und mittels einer Kolben-Zylindereinrichtung heb- und senkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Lenkeranordnungen aus einer unteren Lenkereinrichtung und einem oberen Lenkerpaar bestehen, dass die Kolben-Zylindereinrichtung mit einem hinsichtlich der Anh\u00e4ngerbreite mittig angeordneten Hubzylinder versehen ist, der einen Endes an dem Chassisrahmen abst\u00fctzt und anderen Endes an der unteren Lenkereinrichtung angreift, wobei die untere Lenkereinrichtung mit dem oberen Lenkerpaar etwa ein Parallelogramm bildet und die untere Lenkereinrichtung andererseits an einem auf den breiten Mittelbereich des Anh\u00e4ngers beschr\u00e4nkten Chassisrahmenbereich des Chassisrahmens und andererseits an dem Beh\u00e4lter angelenkt ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1 bis 3 des Klagepatents, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anh\u00e4ngers zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte entwickelt, konstruiert und vertreibt Maschinen f\u00fcr den kommunalen und gro\u00dffl\u00e4chigen Einsatz, wie beispielsweise Kehrmaschinen und Gras- bzw. Laubsauger. Insbesondere vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland auch die Gras- und Laubsauger \u201eA\u201c und \u201eB\u201c, die im Wesentlichen gleich aufgebaut sind und sich lediglich in ihrer Gr\u00f6\u00dfe unterscheiden. Nachfolgend eingeblendet ist eine Fotografie des A (Anlage K 6), welche die Kl\u00e4gervertreter zu Illustrationszwecken mit Bezugsziffern versehen haben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung in \u00e4quivalenter Weise geltend. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung des Vertriebs, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise. Sie bestreitet, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber zwei etwa parallele Lenkeranordnungen verf\u00fcgten. Die Lenkeranordnungen wiesen auch keine untere Lenkereinrichtung auf. Die Kolben-Zylindereinrichtung sei nicht mit einem hinsichtlich der Anh\u00e4ngerbreite mittig angeordneten Hubzylinder versehen. Der Hubzylinder greife nicht an einer unteren Lenkereinrichtung an. Das obere Lenkerpaar bilde auch nicht mit einer unteren Lenkeinrichtung etwa ein Parallelogramm. Schlie\u00dflich sei eine untere Lenkereinrichtung auch nicht an einem auf den breiten Mittelbereich des Anh\u00e4ngers beschr\u00e4nkten Chassisrahmenbereich des Chassisrahmens beschr\u00e4nkt. Im \u00dcbrigen seien Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wegen Patentverletzung jedenfalls verwirkt, da \u2013 so die Behauptung der Beklagten \u2013 die Kl\u00e4gerin bereits seit 1997\/98 gewusst habe, dass die Beklagte Anh\u00e4nger entsprechend den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben habe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Klagepatents Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen M\u00e4h- oder Kehrgutsammelbeh\u00e4lter in der Bauweise als einachsiger Anh\u00e4nger.<\/p>\n<p>Zum \u00e4lteren Stand der Technik zugeh\u00f6rige Sammelbeh\u00e4lter dieser Bauart werden derart einer Hochentleerung zugef\u00fchrt, dass man den an zwei parallelen Lenkerpaaren gegen\u00fcber einem Chassisrahmen gehaltenen Beh\u00e4lter mit Hilfe zweier Hydraulikzylinder, die beiderseits an dem Beh\u00e4lter angreifen, hebt und senkt. Dies bedingt einen entsprechend gro\u00dfvolumig ausgebildeten Rahmen, an dem sich die beiden Hydraulikzylinder abst\u00fctzen k\u00f6nnen. Der demzufolge schwere Chassisrahmen beherbergt auch den seitlich angeordneten Sauger (Sauggebl\u00e4se).<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die US 4,487,007, die bereits einen Anh\u00e4nger zum Gegenstand hat, dessen Hubmechanik einen mittig angeordneten hydraulischen Zylinder aufweist. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent an diesem Schutzrecht, dass es aufgrund der Verwendung eines Hebel- und Teleskopgest\u00e4nges f\u00fcr das Heben und Senken des Beh\u00e4lters trotz mittiger Anordnung eines einzigen Hubzylinders die Abst\u00fctzung an einem entsprechend breit ausgebildeten Chassisrahmen nicht vermeidet.<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf formuliert das Klagepatent die Aufgabe, einen solchen, als einachsigen Anh\u00e4nger ausgebildeten Sammelbeh\u00e4lter m\u00f6glichst kompakt und leicht sowie dem Zugfahrzeug nahe angeordnet zu konstruieren.<\/p>\n<p>Die Erfindung l\u00f6st die gestellte Aufgabe mit einem einachsigen Anh\u00e4nger, welcher die nachfolgend wiedergegebenen Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents aufweist:<\/p>\n<p>(1) Einachsiger Anh\u00e4nger<\/p>\n<p>(a) mit wenigstens einem Nachlaufrad (3), das um eine senkrecht zur Fahrebene gerichtete Achse verschwenkbar an einem Chassisrahmen (2) gehalten ist,<\/p>\n<p>(b) und mit einem Beh\u00e4lter (1), der zum Zwecke der Hochentleerung \u00fcber zwei etwa parallele Lenkeranordnungen (4, 5) gegen\u00fcber einem Chassisrahmen (2) gehalten und mittels einer Kolben-Zylindereinrichtung heb- und senkbar ist.<\/p>\n<p>(1) Die Lenkeranordnungen (4, 5) bestehen aus einer unteren Lenkereinrichtung (4) und einem oberen Lenkerpaar (5).<\/p>\n<p>(3) Die Kolben-Zylindereinrichtung ist mit einem hinsichtlich der Anh\u00e4ngerbreite mittig angeordneten Hubzylinder (6) versehen.<\/p>\n<p>(4) Der Hubzylinder (6) st\u00fctzt einen Endes an dem Chassisrahmen (2) ab und anderen Endes greift er an der unteren Lenkereinrichtung (4) an.<\/p>\n<p>(5) Die untere Lenkereinrichtung (4) bildet mit dem oberen Lenkerpaar (5) etwa ein Parallelogramm.<\/p>\n<p>(6) Die untere Lenkereinrichtung (4) ist einerseits an einem auf den breiten Mittelbereich des Anh\u00e4ngers beschr\u00e4nkten Chassisrahmenbereich des Chassisrahmens und andererseits an dem Beh\u00e4lter (1) angelenkt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche sich nur in ihrer Gr\u00f6\u00dfe, nicht aber in ihrer grundlegenden Bauart unterscheiden. Soweit nachfolgend Abbildungen des Anh\u00e4ngers \u201eA\u201c zwecks Veranschaulichung eingeblendet werden, gelten die zugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungen jeweils auch f\u00fcr den \u201eB\u201c.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal 1a) ist unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weshalb hierzu weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDas Merkmal 2) verlangt, dass die Lenkeranordnungen aus einer unteren Lenkereinrichtung und einem oberen Lenkerpaar bestehen. Hinsichtlich des Begriffs der \u201eunteren Lenkereinrichtung\u201c ist das Klagepatent denkbar weit gefasst und sieht weder im Anspruchswortlaut noch im Beschreibungstext Einschr\u00e4nkungen konstruktiver Art vor. Auch eine funktionsorientierte Auslegung l\u00e4sst keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennen, dass ausschlie\u00dflich eine bestimmte Konstruktion als patentgem\u00e4\u00df anzusehen sei. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll die untere Lenkereinrichtung den Sammelbeh\u00e4lter lenken und bewegen. Diese Funktion wird unstreitig durch das in der oben eingeblendeten Anlage K 6 mit der Bezugsziffer 4 bezeichnete Konstruktionselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stehen s\u00e4mtliche Einwendungen der Beklagten, die sich auf die konstruktive Ausgestaltung dieses Elements der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beziehen, der Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 2 nicht entgegen. Dies gilt zun\u00e4chst hinsichtlich des Umstandes, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich eines Strebenpaares bedient. Insoweit ist \u00fcberdies zu beachten, dass die Figur 1 des Klagepatents gerade eine untere Lenkereinrichtung in Form eines Strebenpaares zeigt. Dass die Streben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschwungen oder z-f\u00f6rmig sind, steht ihrer Subsumtion unter den weit zu verstehenden Begriff der \u201eunteren Lenkereinrichtung\u201c ebenfalls nicht entgegen, da das Klagepatent keinerlei Einschr\u00e4nkungen zur Formgestaltung derselben vorsieht. Aus dem gleichen Grunde kommt es nicht darauf an, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwei massive Einzelstreben verwenden oder nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spielt es f\u00fcr die Frage der Verwirklichung des Merkmals 2 keine Rolle, an welcher Stelle des Anh\u00e4ngers sich das Sauggeh\u00e4use befindet. Denn die Lage des Sauggeh\u00e4uses ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents; mit dieser Thematik besch\u00e4ftigt sich erst der Unteranspruch 11 des Klagepatents.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDas Merkmal 1b) setzt voraus, dass der Anh\u00e4nger \u00fcber einen Beh\u00e4lter verf\u00fcgt, welcher zum Zwecke der Hochentleerung \u00fcber zwei etwa parallele Lenkeranordnungen gehalten ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass es dem Anspruch 1 des Klagepatents bereits dem Wortlaut nach nicht auf eine im geometrischen Sinne exakt parallele Anordnung ankommt. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Beh\u00e4lter des Anh\u00e4ngers \u00fcber zwei \u201eetwa\u201c parallele Lenkeranordnungen gehalten wird. Das Wort \u201eetwa\u201c beinhaltet bereits eine gewisse Relativierung der geforderten parallelen Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Vor allem besteht auch nach dem technischen Sinngehalt der Worte \u201eetwa parallel\u201c kein Anlass f\u00fcr ein enges Verst\u00e4ndnis derselben. Bei der Aktivierung des Hubzylinders zwecks Bewegung der unteren Lenkeranordnung nach oben fungiert die obere Lenkanordnung mittels seitlicher F\u00fchrung als Schutz vor Kippbewegungen des Beh\u00e4lters, wie dem Fachmann die nachfolgend wiedergegebene Passage der Beschreibung des Klagepatentes verdeutlicht (Spalte 1, Zeile 59 bis Spalte 2, Zeilen 1 \u2013 4 ):<\/p>\n<p>\u201eDie Querstabilit\u00e4t der Sammelbeh\u00e4lterf\u00fchrung wird durch dieses im oberen Bereich dieser Parallelf\u00fchrung angeordnete Lenkerpaar sichergestellt, welches lediglich der F\u00fchrung dient und insoweit keine Kr\u00e4fte \u00fcbertr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Dem entnimmt der Fachmann, dass die \u201eetwa parallele Lenkeranordnung\u201c dazu dient, dass die obere Lenkeranordnung beim Hub- oder Senkvorgang dem Bewegungsablauf der unteren Lenkeranordnung durch Parallelf\u00fchrung folgt. Die seitlich am Sammelbeh\u00e4lter angreifende obere Lenkanordnung soll dabei f\u00fcr die n\u00f6tige Querstabilit\u00e4t der Sammelbeh\u00e4lterf\u00fchrung sorgen. Entscheidend ist insoweit, dass die obere Lenkeranordnung nicht \u201eanders\u201c bzw. nicht \u201egegenl\u00e4ufig\u201c zur unteren Lenkeranordnung wirkt. Dass dieses Zusammenspiel der beiden Lenkeranordnungen auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gew\u00e4hrleistet ist, stellt die Beklagte in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht in substantiierter Weise in Abrede. Soweit sie vortr\u00e4gt, es sei kein Gleichlauf der Bewegung beider Lenkeranordnungen gegeben, st\u00fctzt sie dies argumentativ allein auf die unterschiedliche L\u00e4nge ihrer Streben. Letzteres vermag aber nicht die erforderliche Querstabilit\u00e4t als Schutz vor Kippbewegungen in Frage zu stellen. Es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten selbst behauptet, dass die unterschiedliche Strebenl\u00e4nge eine gegenl\u00e4ufige Bewegung der beiden Lenkeranordnungen nach sich ziehe.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEbenso machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Merkmals 3, welches verlangt, dass die Kolben-Zylindereinrichtung des Anh\u00e4ngers mit einem hinsichtlich der Anh\u00e4ngerbreite mittig angeordneten Hubzylinder versehen ist, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Auch wenn der Anspruchswortlaut hier anders als im Merkmal 2 bez\u00fcglich der Parallelit\u00e4t der Lenkeranordnungen die Voraussetzung der \u201emittigen\u201c Anordnung des Hubzylinders nicht durch das Wort \u201eetwa\u201c einschr\u00e4nkt, wird der Fachmann das Wort \u201emittig\u201c, das f\u00fcr sich betrachtet keine exakte Trennsch\u00e4rfe beinhaltet, nur als eine ungef\u00e4hre Bereichsangabe verstehen und nicht etwa annehmen, der Hubzylinder m\u00fcsse genau im Mittelpunkt der Anh\u00e4ngerbreite liegen. Von diesem Verst\u00e4ndnis wird ihn insbesondere nicht der Umstand abhalten, dass der Beschreibungstext in Sp. 1, Zeilen 51 ff. hinsichtlich einer Strebe, an welcher der Hubzylinder angreifen soll, relativierend von einer \u201eetwa mittigen\u201c Lage spricht. Der Beschreibungstext differenziert n\u00e4mlich weiterhin zwischen den Ortsangaben \u201emittig\u201c und \u201ezentral mittig\u201c, wie Ziffern 4. und 6. der Bezugszeichenliste verdeutlichen: So soll der untere Lenker \u201ezentral mittig\u201c unter dem Beh\u00e4lter liegen, w\u00e4hrend f\u00fcr den Hubzylinder lediglich eine \u201emittige\u201c Anordnung verlangt wird.<\/p>\n<p>Dass das Merkmal 3 nicht eine Anordnung des Hubzylinders im Mittelpunkt der Anh\u00e4ngerbreite verlangt, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch anhand einer systematischen Betrachtung der Merkmale 4 und 6. Der Hubzylinder greift an der unteren Lenkereinrichtung an (vgl. Merkmal 4), die ihrerseits an einem auf den \u201ebreiten Mittelbereich\u201c des Anh\u00e4ngers beschr\u00e4nkten Chassisrahmenbereich des Chassisrahmens anlenkt (vgl. Merkmal 6). Da das Klagepatent in Merkmal 4 keine exakte Vorgabe dazu macht, wo genau der Hubzylinder an der unteren Lenkeinrichtung angreift, zieht der Fachmann in Kombination mit dem Merkmal 6 den Schluss, dass der Hubzylinder auch dann \u201emittig\u201c im Sinne des Merkmals 3 angeordnet ist, wenn er im \u201eMittelbereich\u201c des Anh\u00e4ngers liegt, solange nur eine Anordnung innerhalb der Streben des Chassisrahmens gegeben ist.<\/p>\n<p>Eine exakte Anordnung des Hubzylinders ist vor allem auch nicht notwendig, damit dieser der ihm zugedachten technischen Funktion \u2013 n\u00e4mlich dem Heben und Senken des Sammelbeh\u00e4lters durch Hochdr\u00fccken bzw. Runterziehen der unteren Lenkereinrichtung &#8211; gen\u00fcgen kann. Die Funktion des Hubzylinders kommt in Spalte 2, Zeilen 5 ff. n\u00e4her zum Ausdruck:<\/p>\n<p>\u201eDer die Hochentleerung erm\u00f6glichende, mittig angeordnete Hubzylinder ist seinerseits an einem chassisfesten Rahmenteil abgest\u00fctzt, das sich \u2013 in bevorzugter Ausf\u00fchrung aus verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nah beabstandeten etwa vertikal gerichteten Streben gebildet \u2013 auf den L\u00e4ngsmittelbereich des Anh\u00e4ngers beschr\u00e4nkt.\u201c<\/p>\n<p>Der Hubzylinder kann diese ihm zugedachte Aufgabe auch erf\u00fcllen, wenn er im Vergleich zum Mittelpunkt der Anh\u00e4ngerbreite seitlich verschoben ist, solang er nur im Bereich zwischen den Streben des Chassisrahmens liegt und noch ein gleichm\u00e4\u00dfiger \u00fcber die untere Lenkereinrichtung vermittelter Druck bei der Hochf\u00fchrung des Sammelbeh\u00e4lters gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Mit der im vorletzten Absatz w\u00f6rtlich wiedergegebenen Chassisrahmenkonstruktion verbindet das Klagepatent die Vorteilsangabe (Spalte 2, Zeilen 17 \u2013 20), dass wesentlich leichtere Bauweisen als im Stand der Technik erzielt werden k\u00f6nnen. Auch f\u00fcr die Erzielung dieses Vorteils bedarf es keiner mathematisch exakten Anordnung des Hubzylinders in der Mitte der Anh\u00e4ngerbreite. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es dem Klagepatent mit der beschriebenen Konstruktionsform (T-Form des Chassisrahmens) nicht notwendig darum, einen Einbau des Gebl\u00e4seantriebes \u2013 wie in Figur 1 ersichtlich \u2013 an der Seite des Hubzylinders zu erm\u00f6glichen. Die Figur 1, in welcher eine exakte Anordnung des Hubzylinders in der Mitte der Anh\u00e4ngerbreite gezeigt ist, visualisiert nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, auf welche die technische Lehre des Klagepatents nicht begrenzt ist. Soweit die Beklagte auf Sp. 2, Zeilen 25 ff. Bezug nimmt, resultiert der dort beschriebene Raumgewinn aus einer schr\u00e4g zur Ebene des zu bearbeitenden Bodens verlaufenden Stirnfl\u00e4che des Sammelbeh\u00e4lters (vgl. dazu Unteranspruch 3 des Klagepatents) und beruht nicht etwa auf der mittigen Anordnung des Hubzylinders, so dass auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen aufgrund eines seitlich zum Mittelpunkt versetzten &#8211; aber innerhalb der Streben des Chassisrahmen befindlichen &#8211; Hubzylinders kein Gebl\u00e4seantrieb an dessen Seite angebracht werden kann, das Merkmal 3 erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Basierend auf dieser Auslegung weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen \u201emittig\u201c im Sinne des Klagepatents angeordneten Hubzylinder auf, wie anhand der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 9 ersichtlich wird.<\/p>\n<p>Man erkennt anhand der Anlage K 9 insbesondere, dass der Hubzylinder sich zwischen den Streben des Chassisrahmens befindet. Der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 3 steht es nicht entgegen, dass \u2013 wie die Beklagte geltend macht \u2013 die Einzelstreben der unteren Lenkeinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sehr weit voneinander beabstandet seien. Soweit die Beklagte daraus herleiten will, dass sich die untere Lenkeinrichtung nicht mehr im mittleren Bereich des Chassisrahmens befinde und daraus folgend auch der Hubzylinder nicht mittig angeordnet sein k\u00f6nne, ist dem zu widersprechen. Ber\u00fccksichtigt man, dass bei der Bemessung der Ausdehnung der Anh\u00e4ngerbreite auch der Sammelbeh\u00e4lter mit einzubeziehen ist (vgl. Merkmalsgruppe 1), befinden sich die senkrechten Streben des Chassisrahmens ungef\u00e4hr im mittleren Drittel der Anh\u00e4ngerbreite. Dies gilt dann umso mehr f\u00fcr den zwischen den Streben angeordneten Hubzylinder.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Hubzylinder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen greift mit einem Ende an der unteren Lenkereinrichtung an, so dass auch das Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass der Hubzylinder nur an einer der beiden Streben der unteren Lenkeinrichtung angreift. Der Wortlaut des Merkmals 4 verh\u00e4lt sich in keiner Weise dazu, an welchem Ort oder in welchem Umfang der Hubzylinder an der unteren Lenkeinrichtung angreift. Der Fachmann erkennt unmittelbar, dass die Funktion des Merkmals 4 darin besteht, das Anheben des Sammelbeh\u00e4lters in erster Linie durch das Zusammenspiel von Hubzylinder und unterer Lenkereinrichtung zu bewirken. Solange dies erf\u00fcllt ist, ist der konkrete Verbindungsort zwischen den beiden Elementen unerheblich.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auf Spalte 1, Zeilen 55 und 57 verweist (\u201ean einer Strebe; diese Strebe\u201c) folgt aus der jeweiligen Verwendung des Singulars nichts Abschlie\u00dfendes f\u00fcr die Auslegung, weil es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, auf das die Erfindung nicht beschr\u00e4nkt ist und damit die Verwendung mehrerer Streben, von denen nur eine unmittelbar mit dem Hubzylinder verbunden ist, nicht ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bildet die untere Lenkeinrichtung \u2013 wie von Merkmal 5 vorausgesetzt &#8211; mit dem oberen Lenkerpaar etwa ein Parallelogramm.<\/p>\n<p>Auch hier verdeutlicht die Einschr\u00e4nkung \u201eetwa\u201c dem Fachmann, dass es nicht auf die geometrisch exakte Ausgestaltung eines Parallelogramms ankommt.<\/p>\n<p>Vielmehr ist es von Relevanz, dass die obere und untere Lenkeranordnung bei Anhebung des Sammelbeh\u00e4lters gleich verlaufen und so gew\u00e4hrleistet ist, dass der Beh\u00e4lter von beiden gleichm\u00e4\u00dfig angehoben und gef\u00fchrt wird. Diese Funktion wird \u2013 analog zu den Ausf\u00fchrungen zum Merkmal 1b) \u2013 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllt. Vor diesem Hintergrund f\u00fchrt es nicht aus der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung heraus, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die untere Lenkereinrichtung eine leicht geschwungene bzw. z-f\u00f6rmige Ausgestaltung aufweist. Ebenso wenig ist erkennbar, inwieweit eine etwaige mittige Anordnung des Saugbeh\u00e4lters der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 5 entgegenstehen sollte.<\/p>\n<p>Insofern kann es offen bleiben, ob \u2013 wie die Kl\u00e4gerin geltend macht \u2013 das Merkmal 5 schon deshalb erf\u00fcllt sei, weil sich ein exaktes Parallelogramm ergibt, wenn man die jeweiligen Angriffspunkte der Lenkereinrichtungen durch exakte Geraden miteinander verbinde.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die im Haupttermin vorgelegte Anlage B 16 vorbringt, die Verwirklichung des Merkmals 5 scheitere daran, dass aufgrund der unterschiedlichen L\u00e4nge der Streben der unteren und oberen Lenkereinrichtung die Ausfahrgeschwindigkeit des Hubzylinders geringer sei, steht auch dies in keinem funktionalen Zusammenhang mit diesem Merkmal. Die Erzielung einer bestimmten Ausfahrgeschwindigkeit ist weder Bestandteil der Aufgabe des Klagepatents noch wird eine solche als besonderer Vorteil in der Beschreibung erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>7)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von Merkmal 6, welches verlangt, dass die untere Lenkereinrichtung einerseits an einem auf den breiten Mittelbereich des Anh\u00e4ngers beschr\u00e4nkten Chassisrahmenbereich des Chassisrahmens und andererseits an dem Beh\u00e4lter angelenkt ist, Gebrauch.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang wird der Fachmann sich wiederum vor Augen f\u00fchren, dass bei der Bestimmung der Anh\u00e4ngerbreite auch der Sammelbeh\u00e4lter mit einzubeziehen ist. Das Wort \u201ebreit\u201c verdeutlicht dem Fachmann, dass der relevante Mittelbereich nicht notwendig genau auf das mittlere Drittel der Anh\u00e4ngerbreite begrenzt ist, sondern dass wiederum eine Bereichsangabe gemacht wird, die gewisse Abweichungen in den Au\u00dfenbereich der Anh\u00e4ngerbreite zul\u00e4sst. Der Grad der zul\u00e4ssigen Abweichung findet seine Grenze wiederum in der Funktion, \u00fcber die untere Lenkereinrichtung einen gleichm\u00e4\u00dfigen Druck beim Anheben des Sammelbeh\u00e4lters zu gew\u00e4hrleisten. Letzteres stellt die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in Abrede, so dass \u2013 wie auch die nachfolgend eingeblendete Anlage K 11 veranschaulicht \u2013 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die untere Lenkeinrichtung an einem auf den breiten Mittelbereich des Anh\u00e4ngers beschr\u00e4nkten Chassisrahmenbereich angelenkt ist. Soweit die Beklagte den Gleichlauf bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiederum im Hinblick auf die unterschiedlichen Strebenl\u00e4ngen der Lenkeranordnungen in Frage stellt, gelten die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 3 entsprechend.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals 6 damit in Abrede stellt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Streben des Chassisrahmens weit beabstandet seien, ist zu bemerken, dass das Klagepatent eine enge Beabstandung der Streben des Chassisrahmens nur als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform hervorhebt (vgl. Sp. 2, Zeilen 7 ff.). Im \u00dcbrigen ist ein Zusammenhang gerade mit dem Merkmal 6 nicht erkennbar.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Beklagte das Klagepatent in zumindest fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc,<br \/>\n\u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet ist. Da die konkrete Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDen genannten Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin steht nicht der Einwand der Verwirkung gem. \u00a7 242 BGB entgegen. Ein gewisser Zeitablauf vor Aus\u00fcbung eines Rechts gen\u00fcgt f\u00fcr sich allein &#8211; anders als bei gesetzlichen Fristen &#8211; nicht, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszul\u00f6sen. Es m\u00fcssen zum sog. Zeitmoment vielmehr weitere Umst\u00e4nde hinzu kommen &#8211; sog. \u201eUmstandsmoment\u201c -, die in einer Gesamtbeurteilung der Interessenlage die einschneidende Folge der Verwirkung gerechtfertigt bzw. im Interesse der Gegenpartei geboten erscheinen lassen (M\u00fcnchKomm\/Roth, BGB, 4. Auflage, \u00a7 242 Rn 301 m.w.N.). Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen dieses Vertrauenstatbestandes muss die versp\u00e4tete Geltendmachung als eine mit Treu und Glauben unvereinbare H\u00e4rte erscheinen (Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, \u00a7 242 Rn 95 m.w.N.). Dieser Ma\u00dfstab gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Verwirkung von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung (vgl. LG D\u00fcsseldorf, 4a O 294\/04, Urteil vom 22.09.2005 \u2013 Drahtband; vgl. LG D\u00fcsseldorf 4a O 03\/03, Urteil vom 18.12.2003 \u2013 Garnspulen-Abschirmer), wobei \u2013 auch wenn es kein \u201epatentrechtliches Sonderrecht\u201c der Verwirkung gibt &#8211; im Patentverletzungsstreit eine restriktive Behandlung des Verwirkungseinwands geboten ist (BGH, GRUR 2001, 323 [327] \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs bestehen vorliegend bereits erhebliche Bedenken gegen die Annahme einer Verwirklichung des sog. Zeitmoments. Dies gilt selbst dann, wenn man den \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittenen &#8211; Beklagtenvortrag, wonach die Kl\u00e4gerin bereits seit dem Zeitraum 1997\/98 Kenntnis einschlie\u00dflich der patentrechtlichen Folgen davon gehabt habe, dass die Beklagte Anh\u00e4nger entsprechend den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber das Internet sowie mittels Prospektverteilung auf dem deutschen Markt vertrieb, als zutreffend unterstellt. Denn der Ablauf von ca. sieben Jahren bis zur erstmaligen Abmahnung im Jahre 2005 (Anlage B 6) ist \u2013 gerade unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen restriktiven Handhabung im Patentverletzungsstreit &#8211; mit den zeitlichen Verh\u00e4ltnissen in der Entscheidung \u201eTemperaturw\u00e4chter\u201c (BGH, GRUR 2001, 323 [327]) keineswegs vergleichbar. In jenem Falle ging der Bundesgerichtshof von einem ganz ungew\u00f6hnlichen langen Zeitraum aus, da die Patentinhaberin insgesamt 14 Jahre bis zur Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche, darunter sogar noch sieben Jahre nach Ablauf der Schutzrechtsdauer, abwartete. Soweit die Beklagte vorliegend meint, der ma\u00dfgebliche Zeitablauf betrage sogar neun Jahre, ist dem nicht zu folgen, weil sie nach der Abmahnung erst recht nicht mehr auf eine Nichtgeltendmachung der Anspr\u00fcche vertrauen durfte.<\/p>\n<p>Nicht \u00fcberzeugend ist der Verweis der Beklagten auf die Vorschrift des \u00a7 21 Markengesetz, wonach eine Verwirkung bereits nach Ablauf von f\u00fcnf aufeinander folgenden Jahren nach Kenntnis einer Markenverletzung eintritt. Eine \u00dcbertragung dieses Rechtsgedankens auf das Patentrecht \u2013 insbesondere durch Analogieschluss \u2013 verbietet sich bereits aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen. Zun\u00e4chst ist bereits keine planwidrige Regelungsl\u00fccke gegeben. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis, dass verwirkungsrelevante Sachverhalte auch auf dem Gebiet des Patentrechts auftreten k\u00f6nnen, von einer dem \u00a7 21 Markengesetz entsprechenden Regelung im Patentgesetz abgesehen, weil der Patentschutz im Gegensatz zur Marke, die grunds\u00e4tzlich unbefristeten Schutz entfaltet, auf 20 Jahre begrenzt ist. Zudem sind Patentverletzungen in der Regel schwieriger festzustellen. Aus den zuletzt genannten Gr\u00fcnden fehlt es auch an der weiteren f\u00fcr einen Analogieschluss bestehenden Voraussetzung der Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage. Vor diesem Hintergrund taugt die Regelung des \u00a7 21 Markengesetz in patentrechtlichen Streitigkeiten \u2013 ungeachtet dessen, dass es ohnehin auf die jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalles ankommt &#8211; nicht einmal als grober Anhaltspunkt f\u00fcr die Ermittlung des verwirkungsrelevanten Zeitraums.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nJedenfalls ist das \u2013 in einer Wechselwirkung zum Zeitmoment \u2013 stehende Umstandsmoment nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Umstandsmoments ist nach der BGH-Rechtsprechung zwischen dem Unterlassungs- und dem Schadensersatzanspruch zu differenzieren:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs w\u00e4re erforderlich, dass die Beklagte sich aufgrund eines durch die Kl\u00e4gerin geweckten Duldungsscheins einen wertvollen Besitzstand geschaffen h\u00e4tte (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325] \u2013 Temperaturw\u00e4chter m.w.N.). Derartiges hat die Beklagte nicht in substantiierter Weise dargetan. Sie beschr\u00e4nkt sich hier im Wesentlichen auf den pauschalen Vortrag, sie habe sich darauf eingerichtet, dass die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche wegen etwaiger Verletzung des Klagepatents geltend machen werde, und sich dementsprechend auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingestellt. Soweit sie geltend macht, wirtschaftliche Investitionen in Alternativprodukte unterlassen zu haben, rechtfertigt dies hier nicht die Annahme eines \u201ewertvollen Besitzstandes\u201c. Dabei ist wiederum zu beachten, dass der Zeitablauf ab dem behaupteten Moment der erstmaligen Kenntniserlangung auf Seiten der Kl\u00e4gerin erheblich k\u00fcrzer als im Fall \u201eTemperaturw\u00e4chter\u201c ist und es dar\u00fcber hinaus an einigen weiteren Besonderheiten im Vergleich zu jenem Fall fehlt: Die dortige Kl\u00e4gerin hatte ein Exemplar des verletzenden Produktes seit vielen Jahren im Besitz. Die dortigen Parteien waren ferner am selben Ort ans\u00e4ssig und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der dortigen Kl\u00e4gerin war zuvor bei der dortigen Beklagten besch\u00e4ftigt gewesen \u2013 hier aber fehlte es bis zur Abmahnung jedenfalls an einem direkten Kontakt zwischen den Parteien. Der Verletzungsgegenstand betraf im Fall \u201eTemperaturw\u00e4chter\u201c ein Produkt, mit welchem die dortige Kl\u00e4gerin den \u00fcberwiegenden Teil ihres Umsatzes erzielte. All dies ist hier nicht dargetan.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich des Schadensersatzanspruches &#8211; und damit auch hinsichtlich des zugeh\u00f6rigen Hilfsanspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung &#8211; w\u00e4re nicht die Begr\u00fcndung eines schutzw\u00fcrdigen Besitzstandes Voraussetzung, sondern es w\u00fcrde gen\u00fcgen, dass die Beklagte sich bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs einrichtete und dies aufgrund des Duldungsanscheins auch durfte (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325]). Auch insoweit ist der Beklagtenvortrag sehr pauschal geblieben. Er ersch\u00f6pft sich in der Wiedergabe dieser theoretischen Grundlage. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte auch geltend macht, Investitionen in Alternativprodukte unterlassen zu haben, h\u00e4tte sie jedenfalls n\u00e4her dartun m\u00fcssen, wohin dasjenige Kapital, das durch die unterbliebene Entwicklung alternativer Produkte erspart wurde, geflossen ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, Satz 1, 1. Hs. ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 924 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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