{"id":410,"date":"2005-11-10T17:00:54","date_gmt":"2005-11-10T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=410"},"modified":"2016-04-19T14:00:56","modified_gmt":"2016-04-19T14:00:56","slug":"4a-o-4105-know-how-lizenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=410","title":{"rendered":"4a O 41\/05 &#8211; Know-How Lizenz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0370<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. November 2005, Az. 4a O 41\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte erwarb am 18.1.2001 von der A AG Patente und Know-How-Lizenzen an dem Wirkstoff X, mit dem Pilze und Bakterien auf der Haut behandelt werden. Die Gr\u00fcndungsgesellschafter der Beklagten waren vormals Mitarbeiter der A AG und hatten X w\u00e4hrend ihrer Zeit bei der A AG erfunden. Die A AG hatte den Wirkstoff nahezu vollst\u00e4ndig bis zur Zulassung entwickelt, dann aber aufgrund einer strategischen Neuausrichtung der Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten nicht ausgeboten und die Entwicklung eingestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger arbeitete als promovierter Chemiker von 1977 bis 2001 ebenfalls f\u00fcr die A AG und ist seitdem als freier Berater f\u00fcr Technologieunternehmen und deren Investoren t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Nachdem sich die Beklagte zun\u00e4chst allein um die Vermarktung des Wirkstoffs bem\u00fcht hatte, unterschrieben die Parteien am 21.5. bzw. 23.5.2002 einen sogenannten Berater- und Vermittlervertrag, wonach der Kl\u00e4ger &#8222;bei der Auslizenzierung, ggf. Ver\u00e4u\u00dferung des X als Berater und Vermittler&#8220; f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig werden sollte. Die Funktion des Kl\u00e4gers sollte &#8222;in der Beratung und Unterst\u00fctzung bei der Vermarktung des X, insbesondere bei der Identifizierung und Ansprache potentieller Lizenznehmer und K\u00e4ufer sowie der Beratung und Unterst\u00fctzung in den Lizenz- und Verkaufsverhandlungen, und der konzeptionellen Beratung in der Vertragsgestaltung&#8220; liegen. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sollte &#8222;hierbei schwerpunktm\u00e4\u00dfig die Aufgaben: Identifizierung und Ansprache potentieller Interessenten, Aussendung eines &#8222;non-confidential expos\u00e9&#8220; zu X, Vorbereitung und Unterst\u00fctzung (der Beklagten) im Rahmen der due diligence von Interessenten und Vorbereitung von und Unterst\u00fctzung bei Vertragsverhandlungen&#8220; umfassen. In der Vereinbarung war weiterhin in \u00a7 3 folgende, hier auszugsweise wiedergegebene Verg\u00fctungsregelung vorgesehen, wobei mit Auftragnehmer der Kl\u00e4ger und mit Auftraggeber die Beklagte gemeint ist:<\/p>\n<p>&#8222;(1) Der Auftragnehmer erh\u00e4lt eine ausschlie\u00dfliche erfolgsabh\u00e4ngige Verg\u00fctung in H\u00f6he von zehn Prozent der zwischen dem Lizenznehmer (K\u00e4ufer) und dem Auftraggeber vereinbarten Lizenzzahlungen (Kaufpreis). Es wird angestrebt, dieses Erfolgshonorar direkt vom Lizenznehmer (K\u00e4ufer) an den Auftragnehmer entrichten zu lassen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den Fall, dass eine direkte Verg\u00fctung des Auftragnehmers durch den Lizenznehmer (K\u00e4ufer) nicht durchsetzbar ist, erh\u00e4lt der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent der zwischen Lizenznehmer (K\u00e4ufer) und Auftraggeber vereinbarten Lizenzzahlungen (Kaufpreis).&#8220;<\/p>\n<p>Der weitere Inhalt des &#8222;Berater- und Vermittlervertrages&#8220; ergibt sich aus den Anlagen K 1 und B 4.<\/p>\n<p>Im Herbst 2002 nahm die Beklagte Verhandlungen mit der B Arzneimittel AG (nachfolgend auch: B) auf, die der Kl\u00e4ger vermittelt hatte. Die laufenden Verhandlungen wurden auf Seiten B vor allem von dem zust\u00e4ndigen Manager f\u00fcr Business Development, Herrn C, sowie dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D Deutschland GmbH, einem Tochterunternehmen der B AG, Herrn Lothar E, gef\u00fchrt. Herr E war zugleich Prokurist der B AG und berichtete direkt an den Vorstandsvorsitzenden der B AG, Herrn F. Nachdem die Verhandlungen mit B bis August 2003 zu keinem Ergebnis gef\u00fchrt hatten, nahm die Beklagte zudem nach Vermittlung des Kl\u00e4gers parallel Verhandlungen mit dem US-amerikanischen Unternehmen G (nachfolgend: G) auf. Im September 2003 best\u00e4tigte die Beklagte Kauf- und Lizenzkonditionen von B. Am 21.11.2003 \u00fcbermittelte B der Beklagten einen Entwurf f\u00fcr einen Patentkauf- und Know-How-Lizenz-Vertrag. Nach Pr\u00fcfung \u00fcbersandte die Beklagte B unter dem 29.12.2003 eine \u00fcberarbeitete Fassung des Vertragsentwurfs.<\/p>\n<p>Unter dem 29.1.2004 teilte die Beklagte B zu H\u00e4nden des Herrn E mit, dass man mangels R\u00fcckmeldung auf das von der Beklagten unterbreitete Gegenangebot davon ausgehe, dass B noch Zeit ben\u00f6tige, um die dort enthaltenen Punkte zu kl\u00e4ren. Die Beklagte ihrerseits ben\u00f6tige ebenfalls noch Zeit, um \u00fcber die bestm\u00f6gliche Nutzung des hervorragenden Potentials von X endg\u00fcltig zu entscheiden. B werde daher um Verst\u00e4ndnis gebeten, dass die Beklagte die Verhandlungen bis auf Weiteres aussetze und gegebenenfalls zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wieder an B herantreten werde. Die B AG antwortete durch Herrn E, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter \u00fcber die Einlizenzierung verhandeln k\u00f6nne, weil sie sich ebenfalls in einer Phase befinde, in der sie verschiedene Optionen f\u00fcr die Weiterentwicklung des Unternehmens pr\u00fcfe.<\/p>\n<p>Am 2.2.2004 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, auf der entschieden wurde, dass ab diesem Zeitpunkt die Verhandlungen mit B und G zur\u00fcckgestellt und mit erster Priorit\u00e4t Verhandlungen mit H gef\u00fchrt werden sollten. Anfang Februar 2004 brach die Beklagte die Verhandlungen mit G formal ab. Am 16.2.2004 unterzeichneten die Beklagte und die H (UK) Ltd. ein Exclusive Option Agreement. Am 31.3.2004 schlossen die Beklagte und die H plc ein sog. Asset Purchase and Know-How-License-Agreement ab, wonach die Beklagte die Patente betreffend X auf die H plc. \u00fcbertr\u00e4gt und dieser eine Know-How Lizenz einr\u00e4umt und die H plc. eine Vorabzahlung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; EUR bei Vertragsschluss und weiteren 300.000,&#8211; EUR nach jeweils 12 und 24 Monaten sowie 1.000.000 Warrants auf Aktien der H plc leistet sowie 110.000 Warrants von I auf die Beklagte \u00fcbertragen werden. Zudem verpflichtete sich die H plc zur Zahlung von Lizenzen w\u00e4hrend einer Laufzeit von 15 Jahren ab dem Tag, an dem X erstmals auf dem Markt verkauft wurde.<\/p>\n<p>Die H plc wurde am 20.6.2002 unter der Unternehmensbezeichnung Reverse Take-Over Ten plc gegr\u00fcndet. Zum Chief Operating Officer (COO) der H plc. wurde Lothar E Anfang 2004 ernannt und erhielt eine Option auf den Kauf von 250.000 Aktien. Die H (UK) Ltd wurde am 15.4.2003 von I gegr\u00fcndet. Am 16.2.2004 wurde sie im Rahmen eines Aktientausches von der H plc. \u00fcbernommen. Nach dem Erwerb der H (UK) Ltd. durch die H plc. wurde I CEO der H plc. Die H GmbH wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 28.1.2004 gegr\u00fcndet und am 18.3.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Die Gesellschaftsanteile wurden zun\u00e4chst von der H (UK) Ltd. gehalten und nach deren \u00dcbernahme durch die H plc auf diese \u00fcbertragen. Herr E vereinbarte mit B in einem Aufhebungsvertrag sein Ausscheiden bei B zum 31.3.2004. Seit dem 29.3.2004 ist er Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der H GmbH und die Gesch\u00e4ftsadresse der H GmbH ist identisch mit der Privatadresse des Herrn E. Die H GmbH befasst sich mit der Entwicklung von X.<\/p>\n<p>Am 15.1.2004 registrierte Herr E die Internet Domains X.com, X. info f\u00fcr die H GmbH.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass ihm auf der Grundlage des mit der Beklagten abgeschlossenen Berater- und Vermittlervertrages ein Honorar in H\u00f6he von 10 % des Preises zustehe, zu dessen Zahlung sich die H plc f\u00fcr die \u00dcbertragung der Rechte an X verpflichtet habe. Der Anspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; den Kontakt zwischen der Beklagten und H plc nicht unmittelbar vermittelt habe. Denn er habe jedenfalls den Kontakt zu Herrn Lothar E vermittelt, der letztlich auf Seiten der Pharma plc t\u00e4tig geworden sei und f\u00fcr diese den Vertragsabschluss mit der Beklagten herbeigef\u00fchrt habe. Seine &#8211; des Kl\u00e4gers &#8211; Handlung sei damit miturs\u00e4chlich f\u00fcr den abgeschlossenen Hauptvertrag geworden. Die Beklagte und die H plc, vertreten durch Herrn E, h\u00e4tten zudem durch kollusives Zusammenwirken verhindert, dass die H plc als K\u00e4uferin die Verpflichtung zur Zahlung des Erfolgshonorars nach \u00a7 3 des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Berater- und Vermittlervertrages \u00fcbernommen habe. Die Beklagte habe auch kollusiv mit Herrn E zusammengearbeitet, um letztlich den Provisionsanspruch des Kl\u00e4gers abzuwehren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,&#8211; EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basissatz seit dem 15.4.2004 zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere 60.000,&#8211; EUR an ihn &#8211; den Kl\u00e4ger &#8211; zu zahlen, wovon 30.000,&#8211; EUR f\u00e4llig sind am 30.3.2005 und weitere 30.000,&#8211; EUR f\u00e4llig sind am 31.3.2006, fr\u00fchestens jedoch, wenn die Beklagte den jeweiligen Betrag von der H plc. erhalten hat;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn &#8211; den Kl\u00e4ger &#8211; 111.000 Warrants (Optionsscheine) auf Aktien der H Plc. zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn &#8211; den Kl\u00e4ger &#8211; 10 % von Lizenzzahlungen zu zahlen, welche H Plc. aufgrund des zwischen der H Plc. und der Beklagten abgeschlossenen Lizenzvertrages w\u00e4hrend einer Laufzeit von 15 Jahren ab dem Tag, zu dem X zugelassen ist, an die Beklagte zahlt;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; Auskunft \u00fcber den Umfang der Lizenzzahlungen gem\u00e4\u00df vorstehend Ziffer 4. zu erteilen unter Vorlage der Abgeschlossenen Lizenzprodukte und vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren sowie unter Vorlage eines nach Quartalen aufgegliederten Verzeichnisses zu den erzielten Verkaufserl\u00f6sen sowie s\u00e4mtlichen gelieferten Mengen der Vertragsprodukte und unter Angabe der Namen und Adressen der Abnehmer einschlie\u00dflich des jeweiligen Netto-Verkaufspreises und der erhaltenen Lizenzgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt in Abrede, zur Leistung des von dem Kl\u00e4ger eingeforderten Vermittlungshonorars verpflichtet zu sein. Sie behauptet, dem Vertragsabschluss mit H sei ein seit dem Jahre 2001 bestehender Gesch\u00e4ftskontakt zwischen ihr und Herrn I vorausgegangen. Im Oktober 2003 habe sich Herr I wieder gemeldet und nachgefragt, ob X bereits ver\u00e4u\u00dfert sei. Sie habe berichtet, dass Verhandlungen mit zwei Interessenten weit fortgeschritten seien. Sie habe H die \u00dcbermittlung von Unterlagen \u00fcber X zugesagt und diese im November an Herrn I geschickt. Die Behauptung des Kl\u00e4gers, Herr E habe den Kontakt zwischen ihr und Herrn I hergestellt, sei falsch. Der Kl\u00e4ger habe weder den Vertragsabschluss zwischen ihr und der Hplc noch den Kontakt zu Herrn I vermittelt. Er habe lediglich Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und B vermittelt. Diese T\u00e4tigkeit sei aber nicht kausal f\u00fcr den Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und der Hplc gewesen. Zudem fehle es an der inhaltlichen Identit\u00e4t zwischen dem B- und dem H-Vertrag. Der Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen ihr und Herrn E entbehre jeder tats\u00e4chlichen Grundlage. Die Honorarforderungen des Kl\u00e4gers seien im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte Maklerlohn nicht zu, \u00a7 652 BGB.<\/p>\n<p>Aus dem zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Beratungs- und Vermittlungsvertrag vom 23.5.2002 ergibt sich, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Nachweis der Gelegenheit eines Lizenz- oder Verkaufsvertrages betreffend den Wirkstoff X sowie die Vermittlung eines solche Vertrages den in \u00a7 3 des Vertrages genannten Maklerlohn versprochen hat. Denn zu den von dem Kl\u00e4ger zu leistenden T\u00e4tigkeiten geh\u00f6rte zum einen die Identifizierung potentieller Interessenten (Anlage K 1, \u00a7 1 (1) erster Spiegelstrich), also des Nachweises aller Angaben zur Person der Interessenten die erforderlich sind, damit die Beklagte in die Lage versetzt wurde, in konkrete Verhandlungen mit dem Interessenten \u00fcber den von ihr angestrebten Lizenz- oder Kaufvertrag treten konnte (vgl. zum Nachweismakler etwa BGH, NJW -RR 1996, 691 mit weiteren Nachweisen aus der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung). Zum anderen sollte der Kl\u00e4ger auch die Ansprache potentieller Interessenten \u00fcbernehmen (Anlage K 1, \u00a7 1 (1) erster Spiegelstrich), also einen sp\u00e4teren Vertragspartner durch die bewusste und aktive Einwirkung auf dessen Willensentschlie\u00dfung f\u00fcr den Abschluss des Hauptvertrages vermitteln (vgl. zum Vermittlungsmakler etwa BGH, NJW 1984, 358, 359). Dass der Kl\u00e4ger sich zur Vermittlung verpflichtet hat, kommt zudem darin zum Ausdruck, dass vertragsgem\u00e4\u00df zu seiner T\u00e4tigkeit neben der Aussendung eines &#8222;non-confidential expos\u00e9&#8220; zu X auch die Vorbereitung von und die Unterst\u00fctzung bei Vertragsverhandlungen geh\u00f6ren sollte (Anlage K 1, \u00a7 1 (1) zweiter und vierter Spiegelstrich). Der Vertrag ist von den Parteien \u00fcberdies ausdr\u00fccklich als Berater- und &#8222;Vermittler&#8220;vertrag benannt worden und in der Vorbemerkung des Vertrages ist entsprechend festgehalten, dass der Kl\u00e4ger als Berater und &#8222;Vermittler&#8220; der Beklagten bei der Auslizenzierung, gegebenenfalls Ver\u00e4u\u00dferung des X t\u00e4tig werden solle.<\/p>\n<p>Ein Nachweis- und Vermittlungsmakler verdient seinen Lohn nur dann, wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises und infolge der Vermittlung des M\u00e4klers zustande kommt, \u00a7 652 Abs. 1 BGB. GeE eine solche Regelung haben auch die Prozessparteien gemeint, als sie in \u00a7 3 Absatz 1 und 2 des Berater- und Vermittlervertrages &#8222;eine ausschlie\u00dflich erfolgsabh\u00e4ngige Verg\u00fctung&#8220; des Kl\u00e4gers vereinbart haben.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten weder den Namen und die Anschrift des sp\u00e4teren K\u00e4ufers der Rechte an X, der H plc nachgewiesen hat, noch vermittelnd gegen\u00fcber dieser Gesellschaft t\u00e4tig wurde. Der Kl\u00e4ger meint jedoch, einen zumindest miturs\u00e4chlichen Beitrag zur Ver\u00e4u\u00dferung der Rechte an X an die H plc dadurch geleistet zu haben, dass er den Kontakt zu Herrn E vermittelt habe, der letztlich auf Seiten der H plc t\u00e4tig geworden sei. Darin kann ihm nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Nachweis- und Vermittlungsmakler keine Provision verlangen, wenn der Hauptvertrag mit einem Vertragspartner abgeschlossen worden ist, den der Makler nicht nachgewiesen und auf den er auch nicht Einfluss genommen hat, der vielmehr von einem fr\u00fcheren Kaufinteressenten, der seinerseits vom Makler nachgewiesen oder f\u00fcr den Kauf interessiert worden war, zum Abschluss bestimmt wurde. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn zwischen dem Kaufvertragspartner und dem Erstinteressenten besonders enge pers\u00f6nlich und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Objekt statt an den Ehemann an die Ehefrau, statt an den Vater an den Sohn oder statt an eine KG an deren Komplement\u00e4r GmbH verkauft wurde. Stets wird vorausgesetzt, dass zwischen Erst- und Zweitinteressenten bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Makler vermittelnd t\u00e4tig wurde, eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung bestand. In diesen F\u00e4llen hat der Makler auf den Erstinteressenten und hierdurch zugleich auf den Vertragspartner eingewirkt (BGH, NJW 1976, 1844, 1845; NJW 1984, 358, 359). Zudem erh\u00e4lt der Auftraggeber bei einer festen, auf Dauer angelegten familien- und gesellschaftsrechtlichen Beziehung mit der Benennung des (nicht mehr in Betracht kommenden) Vertragspartners durch den Makler zugleich einen hinreichenden Nachweis f\u00fcr eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem sp\u00e4teren Vertragspartner (Schwerdtner, NJW 1989, 2987, 2989). Eine blo\u00dfe Gesch\u00e4ftsverbindung zwischen Erst- und Zweitinteressenten reicht dagegen nicht aus, selbst dann nicht, wenn sie l\u00e4ngere Zeit unterhalten wurde (BGH, a.a.O.; Schwerdtner, a.a.O.).<\/p>\n<p>In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es an der Identit\u00e4t des von dem Kl\u00e4ger nachgewiesenen und vermittelten potentiellen Vertragspartner B AG und dem sp\u00e4teren tats\u00e4chlichen Vertragspartner H plc. Zwischen diesen bestehen weder gesellschaftsrechtliche Verbindungen noch gibt es famili\u00e4re Verbindungen zwischen den gesetzlichen Vertretern beider Gesellschaften, die es nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigen k\u00f6nnten, den nachgewiesenen und vermittelten potentiellen Vertragspartner B durch den tats\u00e4chlichen Vertragspartner H plc zu ersetzen. Die einzige Verbindung zwischen der B AG und der H plc liegt nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers darin, dass Herr E auf Seiten der B AG an den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten teilnahm. Herr E ist jedoch noch nicht einmal gesetzlicher Vertreter der B AG gewesen, sondern war lediglich als Prokurist von dem Vorstandsvorsitzenden der B AG als Gespr\u00e4chspartner f\u00fcr die Verhandlungen mit der Beklagten benannt worden. Zu dem Zeitpunkt, als der Kl\u00e4ger die B AG gegen\u00fcber der Beklagten als Vertragsinteressentin durch ein Angebot von X gegen\u00fcber dem Vorstandsvorsitzenden der B AG am 6.11.2002 und einem anschlie\u00dfenden Treffen in Leipzig am 11.12.2002, nachgewiesen hat, befand sich die H plc zudem lediglich im Stadium einer sogenannten Vorrats- bzw. Schachtelgesellschaft. In diese wurde nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers erst am 12.2.2004 das ausstehende Eigenkapital eingezahlt und Herr E wurde fr\u00fchestens Anfang 2004 zum Chief Operating Officer der H plc. ernannt. Danach hat der Kl\u00e4ger die sp\u00e4tere H plc auch nicht mittelbar aufgrund enger familien- und gesellschaftsrechtlicher Beziehungen nachgewiesen.<\/p>\n<p>Danach kann auch keine Rede davon sein, dass der Kl\u00e4ger, als er der Beklagten den Kontakt zu der B AG als Vertragsinteressentin vermittelt hat, zugleich auch auf die H plc als sp\u00e4terer Vertragspartnerin eingewirkt hat, so wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Nachweis- und Vermittlungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers war \u00fcberdies nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr den sp\u00e4teren Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und der H plc. Zutreffend ist zwar, dass die Nachweis- oder Vermittlungst\u00e4tigkeit des Maklers f\u00fcr den Abschluss des Hauptvertrages nicht allein- oder haupturs\u00e4chlich gewesen sein muss. Vielmehr kann ein insoweit miturs\u00e4chlicher Beitrag hinreichend sein. Der blo\u00dfe Hinweis auf ein m\u00f6gliches Vertragsobjekt gen\u00fcgt jedoch f\u00fcr sich allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Abschluss des Hauptvertrages bei wertender Betrachtungsweise als Ergebnis einer f\u00fcr den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt. Es gen\u00fcgt nicht, dass die Maklert\u00e4tigkeit auf anderem Weg f\u00fcr den Erfolg ad\u00e4quat kausal geworden ist. Der Makler wird nicht f\u00fcr den Erfolg schlechthin belohnt, sondern f\u00fcr einen Arbeitserfolg. Maklert\u00e4tigkeit und darauf begr\u00fcndeter Erfolgseintritt haben als Anspruchsvoraussetzungen gleiches Gewicht (BGH, NJW-RR 1988, 1397, 1398; NJW-RR 1996, 691).<\/p>\n<p>In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es bei wertender Betrachtungsweise an der erforderlichen Kausalit\u00e4t zwischen Nachweis- und Vermittlungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers und dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der H plc. Als Kaufinteressent nachgewiesen und vermittelt hat der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten die B AG. Dar\u00fcber hinaus die H plc. als Kaufinteressentin nachzuweisen und zu vermitteln, ist vom Kl\u00e4ger nicht beabsichtigt gewesen. Der Abschluss des Kaufvertrages mit der H plc ist vielmehr nach der Behauptung des Kl\u00e4gers durch Herrn E und nach der Behauptung des Beklagten durch Herrn I herbeigef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 25 vorgelegte Urteil des BGH vom 8.4.2004 ist f\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall ohne Relevanz, weil es dabei nicht um die Frage der Identit\u00e4t von Erst- und Zweitinteressenten ging, sondern um die wirtschaftliche Identit\u00e4t des Maklerkunden und einem Dritten aufgrund enger pers\u00f6nlicher und wirtschaftlicher Beziehungen. Enge pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der H Plc. hat der Kl\u00e4ger jedoch nicht dargetan und diese sind auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 200.000,&#8211; EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0370 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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