{"id":4097,"date":"2008-05-29T17:00:05","date_gmt":"2008-05-29T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4097"},"modified":"2016-04-29T13:01:43","modified_gmt":"2016-04-29T13:01:43","slug":"4b-o-4307-kalibrierstation-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4097","title":{"rendered":"4b O 43\/07 &#8211; Kalibrierstation II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>923<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Mai 2008, Az. 4b O 43\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2950\">2 U 52\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Mitinhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 1 115 xxx B 1 (fortan: Klagepatent, Anlage K 1), welches mit einer deutschen Priorit\u00e4t vom 22.09.1998 am 24.08.1999 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 16.04.2003. Weitere Mitinhaberin des Klagepatents ist die A GmbH &amp; Co.KG, welche aufgrund einer mit der Kl\u00e4gerin getroffenen Aufteilungsvereinbarung Alleininhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.05.2007 reichte die Beklagte die aus der Anlage B&amp;B 1 ersichtliche Nichtigkeitsklage ein. Darauf erwiderte die A GmbH &amp; Co.KG mit Schriftsatz vom 21.06.2007 (Anlage B&amp;B 2), in dem sie teilweise auf das Klagepatent verzichtete und einen ver\u00e4nderten Anspruch 1 einreichte.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat nunmehr folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder, einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf und einer Kalibrierstation, die Kalibrierwerkzeuge aufweist, die der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen, wobei als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen auf L\u00fccke zu den Lamellen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind, wobei ein sich in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen ist, in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohres erfolgt, und eine Vakuumabdichtung vorgesehen ist, durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad verl\u00e4sst, die sich entweder selbst\u00e4ndig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abh\u00e4ngigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation und\/oder im Vakuum-Kalibrierbad eingestellt wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatents. Die Figur 1 enth\u00e4lt eine Gesamtansicht zu einer Produktionseinrichtung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent. Die Figur 2 zeigt einen Schnitt durch einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kalibrierkopf.<\/p>\n<p>Die Beklagte entwickelte ihrerseits eine Kalibrierh\u00fclse, f\u00fcr welche ihr unter anderem das deutsche Patent 10 2005 002 820 B3 (Anlage B&amp;B 10) erteilt wurde. In ihrer Internetwerbung bietet die Beklagte das Produkt \u201eAdvantage\u201c an. Hinsichtlich der Konstruktionsweise des Produktes der Beklagten (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) wird auf die Anlagen K 7 \u2013 K 9 sowie auf das nachfolgend eingeblendete Lichtbild (Seite 1 der Anlage K 5) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte daher unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren und mittelbaren Patentverletzung auf Unterlassung des Vertriebs, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch. Hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, die A GmbH &amp; Co.KG. habe ihr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) in der Bundesrepublik Deutschland Personen, die zur Nutzung des deutschen Teils des EP 1 115 550 B1 nicht berechtigt sind, eine verstellbare Kalibrierh\u00fclse f\u00fcr Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder und einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf anzubieten oder zu liefern, bei der im Einlaufbereich eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen auf L\u00fccke zu den Lamellen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind;<br \/>\nb) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder, einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf und einer Kalibrierstation, die Kalibrierwerkzeuge aufweist, die der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen, wobei als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen auf L\u00fccke zu den Lamellen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind, wobei ein sich in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen ist, in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohres erfolgt, und eine Vakuumabdichtung vorgesehen ist, durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad verl\u00e4sst, die sich entweder selbst\u00e4ndig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abh\u00e4ngigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation und\/oder im Vakuum-Kalibrierbad eingestellt wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder zu vertreiben;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber alle Handlungen gem. Ziffer 1. a) und b), die seit dem 01.06.2003 begangen wurden, und zwar durch Vorlage je eines chronologischen Verzeichnisses, dem zu entnehmen sind:<br \/>\na) alle Angebote und Lieferungen von Kalibrierh\u00fclsen, unter jeweiliger Angabe des Zeitpunktes der Angebote\/Lieferungen, des Angebots-\/Lieferpreises und der Empf\u00e4nger der Angebote bzw. Lieferungen, sowie der jeweils erzielten Gewinne, unter exakter Aufschl\u00fcsselung aller der Verletzungshandlung unmittelbar zurechenbaren Gestehungskosten;<\/p>\n<p>b) alle angebotenen und ausgef\u00fchrten Auftr\u00e4ge zur Herstellung von Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. b), wiederum<br \/>\nunter jeweiliger Angabe des Zeitpunktes der Angebote bzw. Leistungen, des Angebots-\/Leistungspreises und der Empf\u00e4nger der Angebote bzw. Leistungen sowie des damit erzielten Gewinns unter exakter Aufschl\u00fcsselung der der Verletzungshandlung jeweils unmittelbar zurechenbaren Gestehungskosten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem. Ziffer I. 1., die seit dem 01.06.2003 begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber ihre gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Die Kalibrierstation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise keine Kalibrierwerkzeuge auf, die der Au\u00dfenwandung des zu kalibrierenden Rohres anl\u00e4gen. Die Kalibrierwerkzeuge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgten nicht \u00fcber eine Vielzahl von Lamellen, die \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres verteilt angeordnet seien. In Produktionsrichtung gesehen sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen.<\/p>\n<p>Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begr\u00fcndet die Beklagte damit, dass auch der eingeschr\u00e4nkte Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit und unzureichender Offenbarung vernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung bestehen nicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Bemerkungen bezeichnet das Klagepatent es als ein grunds\u00e4tzliches Problem hinsichtlich Kunststoffrohre produzierender Einrichtungen, dass Rohre unterschiedlicher Au\u00dfendurchmesser mit gleichzeitig unterschiedlichen Wanddicken hergestellt werden m\u00fcssen. Im Stand der Technik sei es insoweit erforderlich gewesen, dass entsprechend dem Au\u00dfendurchmesser des Rohres und der gew\u00fcnschten, \u00fcblicherweise in Abh\u00e4ngigkeit des Au\u00dfendurchmessers genormten Wanddicke des Rohres entsprechende Werkzeuge ausgewechselt werden mussten. Daran kritisiert das Klagepatent die Notwendigkeit eines Stillsetzens der Maschine, einen hohen Arbeitsaufwand f\u00fcr das Auswechseln der Werkzeuge und den Verlust an Kunststoffmaterial, bis ein neues Rohr wieder gezogen werden konnte.<\/p>\n<p>Als gattungsbildendes Schutzrecht erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE 24 12 818, bei der in Produktionsrichtung des Rohres gesehen Kalibrierlamellen aufeinanderfolgend angeordnet sind. Als nachteilig erw\u00e4hnt das Klagepatent in diesem Zusammenhang die nicht m\u00f6gliche Variation des Rohrdurchmessers w\u00e4hrend des laufenden Produktionsverfahrens.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent unter anderem die WO 96\/36 457, nach der bekannt ist, geringf\u00fcgige Kalibriereinstellungen in einer Kalibrierstation dadurch vorzunehmen, dass durch eine Keilwirkung einzelne Kalibrierringe geringf\u00fcgig in ihrem Durchmesser ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent, dass mit einer solchen Anordnung eine Variation der Rohrau\u00dfendimension nicht m\u00f6glich sei, sondern so lediglich dem Schrumpfverhalten entgegengewirkt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, um w\u00e4hrend der Produktionsphase des Rohres ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine vollautomatisch gesteuerte Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen im kontinuierlichen Extrusionsprozess zu erreichen, wobei der Au\u00dfendurchmesser und die Rohrwanddicke entsprechend den Kundenw\u00fcnschen bzw. der Normung aufeinander abgestimmt sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der (eingeschr\u00e4nkte) Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren<\/p>\n<p>1.1 mit einem Extruder,<\/p>\n<p>1.2 einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf (1)<\/p>\n<p>1.3 und einer Kalibrierstation (3).<\/p>\n<p>2. Die Kalibrierstation weist Kalibrierwerkzeuge auf, die der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen.<\/p>\n<p>3. Als Kalibrierwerkzeuge sind eine Vielzahl von Lamellen (40)<\/p>\n<p>3.1 \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres (10) verteilt angeordnet, und zwar<\/p>\n<p>3.2 aufeinanderfolgend im Abstand voneinander.<\/p>\n<p>4. In Produktionsrichtung des Rohres gesehen ist eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze (42, 43) vorgesehen,<\/p>\n<p>5. deren jeweilige Lamellen (40) auf L\u00fccke zu den Lamellen (40) des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind.<\/p>\n<p>6. In Produktionsrichtung gesehen ist ein an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad (4) vorgesehen, in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohres (durch Spr\u00fchwasser) erfolgt.<\/p>\n<p>7. Es ist weiter eine Vakuumabdichtung (9) vorgesehen,<\/p>\n<p>7.1 durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad (4) verl\u00e4sst,<\/p>\n<p>7.2 die sich entweder selbst\u00e4ndig auf den Rohrdurchmesser einstellt<br \/>\noder in Abh\u00e4ngigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation (3) und\/oder im Vakuum-Kalibrierbad (4) eingestellt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer (wortsinngem\u00e4\u00dfen) Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3 .<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 3 setzt voraus, dass als Kalibrierwerkzeuge der Vorrichtung eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres verteilt angeordnet sind, und zwar aufeinander folgend im Abstand voneinander.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit Kalibrierwerkzeugen sind offenkundig solche Vorrichtungsteile gemeint, die der Kalibrierung des Rohrdurchmessers dienen. Der Wortlaut des Anspruchs 1 differenziert \u2013 siehe die Merkmale 1, 1.1., 1.2 und 1.3 &#8211; zwischen folgenden Elementen der Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren:<\/p>\n<p>&#8211; Extruder,<br \/>\n&#8211; einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf und<br \/>\n&#8211; einer Kalibrierstation.<\/p>\n<p>Dieser Differenzierung entnimmt der Fachmann im Umkehrschluss, dass der sich in Produktionsrichtung an den Extruder anschlie\u00dfende Rohrkopf noch nicht zur Kalibrierstation geh\u00f6rt. Der \u2013 in Produktionsrichtung gesehene &#8211; Beginn der Kalibrierstation liegt demnach jedenfalls hinter dem Rohrkopf.<\/p>\n<p>Dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich sodann entnehmen, dass das Vakuum-Kalibrierbad nicht mehr Bestandteil der Kalibrierstation im Sinne des Klagepatents ist. Denn in Merkmal 6 hei\u00dft es dazu, dass sich das Vakuum-Kalibrierbad in Produktionsrichtung an die Kalibrierstation anschlie\u00dft. Damit liegt das Ende der Kalibrierstation jedenfalls vor dem Vakuum-Kalibrierbad.<\/p>\n<p>Die Merkmale 2 bis 5 beschreiben den Inhalt der Kalibrierstation n\u00e4her und erfordern zusammengefasst, dass an der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegende Kalibrierwerkzeuge vorhanden sind, und zwar in Form einer Vielzahl von Lamellen, die in Produktionsrichtung wiederum eine Vielzahl von Lamellenkr\u00e4nzen bilden, deren jeweilige Lamellen auf L\u00fccke zu denjenigen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind.<\/p>\n<p>In Abschnitt [0010] des Klagepatents erf\u00e4hrt der Fachmann, dass der Massestrang ggf. schon vordimensioniert sein kann, bevor er in die patentgem\u00e4\u00dfe Kalibrierstation, in der unterschiedliche Rohrdimensionen einstellbar sind, eintritt. In der Kalibrierstation soll die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe gel\u00f6st werden: W\u00e4hrend der Produktionsphase soll ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine vollautomatisch gesteuerte Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen im kontinuierlichen Extrusionsprozess erreicht werden, wobei der Au\u00dfendurchmesser und die Rohrwanddicke entsprechend den Kundenw\u00fcnschen bzw. der Normung aufeinander abgestimmt sein sollen (Abschnitt [0007] des Klagepatents).<\/p>\n<p>Nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 des Klagepatents (Abschnitte [0017 ff.] des Klagepatents) schlie\u00dft sich an den Rohrkopf (1) noch eine Vakuum-Saugglocke (2) an, die ebenfalls noch nicht zur Kalibrierstation (3) geh\u00f6rt. In der Kalibrierstation (3) erfolgt durch eine mechanische Zentralverstellung das genaue Kalibrieren des Au\u00dfendurchmessers des Schmelzstranges und des schon teilweise ausgeh\u00e4rteten Rohres (Abschnitt [0018] des Klagepatents). Die innere Ausgestaltung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kalibrierstation wird im Beschreibungstext zu Fig. 2 und Fig. 3 n\u00e4her beschrieben ([0020] des Klagepatents).<\/p>\n<p>Wie Abschnitt [0004] des Klagepatents nahe legt, \u00fcbernimmt das Klagepatent das bereits im Stand der Technik vorhandene Verst\u00e4ndnis von einer \u201eKalibrierstation\u201c, ohne insoweit Kritik am Stand der Technik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>All dem entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent unter der Kalibrierstation den Bereich der Vorrichtung versteht, welcher \u2013 in Produktionsrichtung gesehen \u2013 hinter dem Rohrkopf und einer etwaigen Vakuumglocke, aber vor dem Vakuum-Kalibrierbad liegt, und in welchem der Au\u00dfendurchmesser des Rohres und die Rohrwanddicke mittels Kalibrierwerkzeugen endg\u00fcltig, ma\u00dfgenau und dauerhaft festgelegt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, in der Kalibrierstation m\u00fcsse der Durchmesser noch nicht dauerhaft festgelegt werden, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Dass das Rohr erst im Vakuum-Kalibrierbad endg\u00fcltig ausk\u00fchlt und aush\u00e4rtet, ist f\u00fcr den Durchmesser des zu produzierenden Rohres nicht von n\u00e4herer Bedeutung. So geht die Kl\u00e4gerin ja auch selbst davon aus (vgl. Schriftsatz vom 02.04.2008, S. 2), dass der wichtigste Bereich der Kalibrierung stets der Beginn der Kalibrierstrecke sei, wo die Schmelze auf jeden Fall noch weich ist und auf den gew\u00fcnschten Rohrdurchmesser gebracht wird, welcher hernach nur noch aufrecht erhalten wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht tatrichterlich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Kalibrierwerkzeuge im Sinne von Merkmal 3 des Klagepatents verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Unstreitig verf\u00fcgt zwar der sog. Einlauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Vielzahl von Lamellen im Sinne des Klagepatents, die auch entsprechend den Anforderungen gem\u00e4\u00df Merkmalen 3 \u2013 5 ausgestaltet sind.<br \/>\nAllerdings geh\u00f6rt der sog. Einlauf noch nicht zur Kalibrierstation im Sinne des Klagepatents. Als Kalibrierwerkzeuge im Sinne des Klagepatents fungieren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr allein die flexiblen B\u00e4nderlagen, welche einen Hohlzylinder bilden, der auf den gew\u00fcnschten Rohrdurchmesser eingestellt werden kann. Dabei bedarf die Frage, ob die Lamellen einer (blo\u00dfen) Vordimensionierung im Sinne von Abschnitt [0010] des Klagepatents dienen, keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung.<\/p>\n<p>Jedenfalls ist der sog. Einlauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht Bestandteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kalibrierstation. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es im Anspruch 1 des Patentes der Beklagten (Anlage B&amp;B 10) hei\u00dft: \u201e&#8230; Kalibrierh\u00fclse mit einem Einlaufkopf (12) &#8230;\u201c. Auch \u00fcbersieht die Kammer nicht, dass nach Abschnitt [0007] dieses Patents der Beklagten die radial verstellbaren Segmente eine exakte Einstellung des Einlaufs auf den zu kalibrierenden Rohrdurchmesser gestatten, wobei die Segmente und die beiden B\u00e4nderlagen koordiniert und gleichzeitig auf den zu kalibrierenden Durchmesser eingestellt werden.<\/p>\n<p>Allerdings besteht zwischen dem Einlauf und dem Kalibrierkorb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201eDurchmessersprung\u201c, der anhand des nachfolgend eingeblendeten Lichtbildes ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat im Haupttermin unwidersprochen vorgetragen, dass der Enddurchmesser der von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kalibrierten Rohre eine Abweichung von 3% gegen\u00fcber dem zun\u00e4chst im Einlauf festgelegten Durchmesser aufweise.<\/p>\n<p>Den weiteren im Haupttermin erfolgten Vortrag der Beklagten, wonach sie \u2013 die Beklagte \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht detailgetreu nach der aus der Anlage B&amp;B 10 ersichtlichen technischen Lehre produziere, hat die Kl\u00e4gerin in nicht erheblicher Weise mit Nichtwissen bestritten, weshalb dieser Sachvortrag der Beklagten gem. \u00a7\u00a7 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Es h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin oblegen, konkret zu den entsprechenden tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzutragen, da sie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer Verletzung des Klagepatents hat. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass ein Durchmesservorsprung im Beschreibungstext des aus der Anlage B&amp;B 10 ersichtlichen Schutzrechtes der Beklagten nicht erw\u00e4hnt ist und der Vortrag der Beklagten vor diesem Hintergrund bez\u00fcglich einer Abweichung von der in diesem Schutzrecht gelehrten Produktionsweise durchaus Plausibilit\u00e4t erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Auf dieser Tatsachengrundlage ergibt sich, dass im sog. Einlauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch nicht die f\u00fcr die Annahme einer Kalibrierung erforderliche dauerhafte Festlegung des Rohrdurchmessers erfolgt. Eine derartige Abweichung ist auch nicht etwa als blo\u00dfe Fertigungstoleranz zu werten, da es nach den f\u00fcr die Rohrextrusion geltenden DIN-Normen \u2013 auch dies hat die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt &#8211; bereits auf Gr\u00f6\u00dfenabweichungen im Bereich von Zehntel-Millimetern ankommt und entsprechende Abweichungen als \u201eAusschussware\u201c gelten. Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich der Durchmessersprung von einem derartigen Ausma\u00df auch nicht damit erkl\u00e4ren, dass im Bereich des \u00dcbergangs vom Einlauf zum Kalibrierkorb ein Ansto\u00dfen des noch nicht geh\u00e4rteten Rohres am Eingang des Kalibrierkorbes verhindert werden m\u00fcsse. Daf\u00fcr bed\u00fcrfte es n\u00e4mlich nicht einer Differenz im Umfang von 3% zwischen dem Durchmesser im Einlauf und demjenigen im Kalibrierkorb.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, Satz 1, 1. Hs. ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Schlie\u00dfung der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 28.04.2008 und 09.05.2008 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung<br \/>\n(\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 923 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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