{"id":4093,"date":"2008-02-28T17:00:33","date_gmt":"2008-02-28T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4093"},"modified":"2016-04-29T13:00:12","modified_gmt":"2016-04-29T13:00:12","slug":"4b-o-4006-rodelschlitten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4093","title":{"rendered":"4b O 40\/06 &#8211; Rodelschlitten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>922<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2008, Az. 4b O 40\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Beklagte und die Nebenintervenientin jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 5. August 2004 eingetragene Inhaberin des am 10. Juni 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 24 xxx C1 (Anlage MBP1; im Folgenden: Klagepatent), dessen Erteilung am 1. Oktober 1998 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Urspr\u00fcnglicher Inhaber des einen zusammenklappbaren Rodelschlitten betreffenden Klagepatents war Herr A, von dem die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Rechte aus dem Klagepatent und der zugrundeliegenden Anmeldung r\u00fcckwirkend \u00fcbertragen erhalten hat.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des in Kraft stehenden Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eZusammenklappbarer Rodelschlitten mit zwei Kufen, einem Sitz und mindestens zwei im Abstand zueinander quer zur Fahrtrichtung zwischen Kufen und Sitz angeordneten Scherengestellen, die jeweils aus zwei Scherengestellarmen mit einer zu den Kufen parallelen Scherengestellachse bestehen, um die die Scherengestelle zusammengeklappt beziehungsweise bis zu einem bestimmten \u00d6ffnungswinkel aufgeklappt werden k\u00f6nnen, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Scherengestellarm (3) oberhalb der Scherengestellachse (5) in Richtung auf den Sitz gelenkig mit dem einen Ende des Verbindungsarmes (7) und das andere Ende des Scherengestellarmes (3) mit einer die Kufe (10) tragenden St\u00fctze (9) gelenkig verbunden ist, und dass auf jeder Seite des Rodelschlittens (1) das andere Ende des Verbindungsarmes (7) und das obere Ende der St\u00fctze (9) ebenfalls gelenkig miteinander verbunden wird, wobei die L\u00e4nge der in zusammengeklapptem Zustand gestreckten Gelenkverbindung aus Verbindungsarm (7) und St\u00fctze (9), gemessen zwischen den Gelenkachsen (6, 8) an beiden Enden, im wesentlichen gleich der L\u00e4nge eines Scherengestellarmes (3), gemessen zwischen oberer und unterer Gelenkachse (6, 8) ist, so dass bei zusammengeklapptem Rodelschlitten (1) die Verbindungsarme (7) und die St\u00fctzen (9) und ferner die Scherengestellarme (3) des Scherengestells (2) im wesentlichen in einer Richtung verlaufen und die Kufen (10) parallel anliegen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der weiteren Patentanspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt aus dem Klagepatent und dient zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dargestellt ist eine schematische R\u00fcckansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rodelschlittens.<\/p>\n<p>Figur 1<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland von der Nebenintervenientin hergestellte Schlitten mit den Artikelnummern 01108 M und 01109 M (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), deren konstruktive Ausgestaltung abgesehen von der L\u00e4nge \u00fcbereinstimmt.<br \/>\nBei beiden handelt es sich um klappbare Rodelschlitten mit jedenfalls zwei Kufen und zwei \u00fcber ein Scharnier gelenkig miteinander verbundenen Sitzh\u00e4lften, die aus auf Querstegen angebrachten Sitzholmen bestehen. Die Sitzh\u00e4lften sind gelenkig an St\u00fctzen angef\u00fcgt, welche eine Verbindung zu den Kufen herstellen. Die Schlitten verf\u00fcgen des Weiteren \u2013 in der Diktion der Beklagten \u2013 \u00fcber ein Versteifungsorgan, welches aus zwei sich kreuzenden, jedoch nicht miteinander verbundenen Versteifungsschienen gebildet wird. Die Versteifungsschienen sind oberhalb ihres Kreuzungspunktes in Richtung auf den Sitz gelenkig mit den Querstegen und mit ihren anderen Enden an den St\u00fctzen befestigt. Das Verschwenken der Schlittenh\u00e4lften beim Auf- und\/oder Zusammenklappen erfolgt um das die beiden Querstege auf ihrer Unterseite stirnseitig miteinander verbindende Scharnier, dessen Scharnierachse parallel zu den Kufen liegt. Im zusammengeklappten Zustand bilden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein \u201eflaches Paket\u201c aus. Die weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigen die Anlagen MBP 7, MBP 8, B 1 und B 2, auf welche Bezug genommen wird. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinert die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage MBP 8, Blatt 1 und 3 sowie die Prinzipskizze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df der Anlage B 1 eingeblendet.<\/p>\n<p>Bl. 1 und 3 MBP 8, B 1 untere Figur<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, mindestens jedoch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deswegen aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es \u2013 bei Meidung der n\u00e4her bezeichneten Ordnungsmittel \u2013 zu unterlassen<br \/>\nzusammenklappbare Rodelschlitten mit zwei Kufen, einem Sitz und mindestens zwei im Abstand zueinander quer zur Fahrtrichtung zwischen Kufen und Sitz angeordneten Scherengestellen, die jeweils aus zwei Scherengestellarmen mit einer zu den Kufen parallelen Scherengestellachse bestehen, um die die Scherengestelle zusammengeklappt beziehungsweise bis zu einem bestimmten \u00d6ffnungswinkel aufgeklappt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den erw\u00e4hnten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren, bei denen<br \/>\njeder Scherengestellarm oberhalb der Scherengestellachse in Richtung auf den Sitz gelenkig mit dem einen Ende des Verbindungsarmes und das andere Ende des Scherengestellarmes mit einer die Kufe tragenden St\u00fctze gelenkig verbunden ist, und dass auf jeder Seite des Rodelschlittens das andere Ende des Verbindungsarmes und das obere Ende der St\u00fctze ebenfalls gelenkig miteinander verbunden wird, wobei die L\u00e4nge der in zusammengeklapptem Zustand gestreckten Gelenkverbindung aus Verbindungsarm und St\u00fctze, gemessen zwischen den Gelenkachsen an beiden Enden, im wesentlichen gleich der L\u00e4nge eines Scherengestellarmes, gemessen zwischen oberer und unterer Gelenkachse ist, so dass bei zusammengeklapptem Rodelschlitten die Verbindungsarme und die St\u00fctzen und ferner die Scherengestellarme des Scherengestells im wesentlichen in einer Richtung verlaufen und die Kufen parallel anliegen.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 01.11.1998 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften, des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter I 1 bezeichneten und seit dem 01.11.1998 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu I 1 genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I 1 an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem 01.11.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung scheitere bereits daran, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder ein Scherengestell noch Scherengestellarme noch eine Scherengestellachse im Sinne des Klagepatents aufwiesen. Das zwischen den Sitzh\u00e4lften angebrachte Scharnier erf\u00fclle nicht die Funktion eines Scherengestells, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 keine unmittelbare physikalische Verbindung zwischen den Versteifungsschienen und diesem Scharnier besteht. Dar\u00fcber hinaus verhalte sich das Scharnier auch nicht wie eine Scherengestellachse, weil die beiden Versteifungsschienen beim Zusammenklappen des Schlittens nicht in einer Rotationsbewegung um sie herum geschwenkt werden k\u00f6nnten. Eine \u201evirtuelle\u201c Scherengestellachse, die die Kl\u00e4gerin in dem imagin\u00e4ren Punkt, an dem sich die beiden Versteifungsschienen tats\u00e4chlich kreuzten, sehen wolle, gen\u00fcge nach dem Klagepatent nicht. Erforderlich sei vielmehr eine physikalische Verbindung. Zudem stelle dieser Kreuzungspunkt auch nicht den Mittelpunkt einer Rotation dar. Von Scherengestellarmen k\u00f6nne gleichfalls keine Rede sein, da die Versteifungsschiene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich \u00fcber zwei Gelenkpunkte an den Enden verf\u00fcgten. Es k\u00f6nnten daher lediglich Zug- und Druckkr\u00e4fte in die Versteifungsschienen aufgenommen werden, nicht aber \u2013 wie von der Erfindung des Klagepatents gefordert \u2013 auch Biegekr\u00e4fte. W\u00fcrde dennoch \u2013 f\u00e4lschlicherweise \u2013 das Scharnier des Schlittens als Scherengestellachse angesehen, so l\u00e4gen die gelenkigen Verbindungen der Versteifungsschienen nicht oberhalb dieser vermeintlichen Achse.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verwirklichung scheide ebenso aus. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten nicht \u00fcber ein Mittel, mit dem die Wirkung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scherengestellachse in vergleichbarer Weise erzielt werde. Weder eine \u201evirtuelle\u201c Achse noch das Scharnier am Schlitten \u00fcbertr\u00fcgen Kr\u00e4fte auf die Versteifungsschienen. Durch die Verwendung des Scharniers anstelle einer Achse werde im \u00dcbrigen auch die Aufgabe des Patents, n\u00e4mlich die Minimierung der auf eine Scherengestellachse einwirkenden Kr\u00e4fte, nicht erf\u00fcllt. Die Versteifungsschienen dienten des weiteren auch nicht der gleichen Funktion wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scherengestellarme, da eine senkrechte Kraft mangels drittem Gelenkpunkt nicht in sie eingeleitet werden k\u00f6nne. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass selbst dann, wenn eine \u00e4quivalente Verletzung vorliegen w\u00fcrde, diese nur anhand des Standes der Technik erfolgen und mithin das Patent nicht verletzen w\u00fcrde (Formsteineinwand). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten praktisch eine identische Konstruktion des Schlittens dar, der in der schweizerischen Patentschrift 196 851 (Anlage MBP 5) offenbart sei.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenientin, die mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007 \u2013 am 5. Januar 2007 bei Gericht eingegangen \u2013 ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten erkl\u00e4rt hat, stellt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (gleichfalls) in Abrede.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien und der Nebenintervenientin nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nDas Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dipl.-Ing. Werner Gramm vom 18. Juli 2007 (Bl. 175 ff. d. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen zusammenklappbaren Rodelschlitten und benennt als gattungsbildenden Stand der Technik das europ\u00e4ische Patent 0 345 268 (Anlage MBP 2a).<br \/>\nDiese europ\u00e4ische Patentschrift offenbart einen zusammenklappbaren Rodelschlitten, der zwischen den Kufen und zwei seitlichen, zu den Kufen parallelen Sitzholmen zwei Scherengestelle aufweist, deren Enden mit den Kufen beziehungsweise den Sitzholmen schwenkbar verbunden ist. Wie insbesondere die dortige \u2013 nachfolgend eingeblendete \u2013 Figur 4 veranschaulicht, besteht jedes der beiden Scherengestelle aus zwei sich kreuzenden Scherengestellarmen 11, 12, die an ihrem Kreuzungspunkt \u00fcber einen Gelenkbolzen 13 drehverschwenkbar verbunden sind. Die unteren Enden der beiden Scherengestellarme 11, 12 sind \u00fcber je einen Gelenkbolzen 16 an der zugeordneten Kufe 3 angelenkt, w\u00e4hrend die beiden oberen Enden der genannten Arme jeweils mit einem Sitzholm starr verbunden sind, zwischen denen sich eine Sitzfl\u00e4che 5 erstreckt.<\/p>\n<p>Dieser Schlitten l\u00e4sst sich dadurch zusammenklappen, dass die Kufen bzw. die Sitzholme gegeneinander gedr\u00fcckt werden, wodurch die Scherengestellarme um den parallel zu den Kufen 3 liegenden Gelenkbolzen 16 gegeneinander verschwenkt werden, bis die Kufen 3 parallel anliegen, die Scherengestellarme 11, 12 im wesentlichen in eine Richtung verlaufen und der zusammengeklappte Schlitten ein flaches Paket ist (Anlage MBP 2a, Seite 2, Zeilen 41 \u2013 46, Figur 1c).<\/p>\n<p>Der in dieser europ\u00e4ischen Patentschrift offenbarte Schlitten wird seitens des Klagepatents als sehr stabil und in der Praxis bew\u00e4hrt, aber mit dem Nachteil beschrieben, dass erhebliche Kr\u00e4fte an der dortigen Scherengestellachse auftreten, die demzufolge stabil ausgef\u00fchrt werden muss.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen zusammenklappbaren Rodelschlitten der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art so zu verbessern, dass die Scherengestellachse von den beim Fahren des Schlittens auftretenden Kr\u00e4ften zu einem erheblichen Anteil entlastet wird.<\/p>\n<p>Gel\u00f6st wird diese Aufgabe (das technische Problem) nach Anspruch 1 des Klagepatents durch die Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Zusammenklappbarer Rodelschlitten (1)<br \/>\na) mit zwei Kufen (10),<br \/>\nb) einem Sitz und<br \/>\nc) mindestens zwei Scherengestellen (2).<\/p>\n<p>2. Die Scherengestelle (2)<br \/>\na) sind im Abstand zueinander,<br \/>\nb) quer zur Fahrtrichtung sowie<br \/>\nc) zwischen Kufen (10) und Sitz angeordneten und<br \/>\nd) bestehen jeweils aus zwei Scherengestellarmen (3) mit einer Scherengestellachse (5),<br \/>\ne) die Scherengestellachse (5) liegt zu den Kufen (10) parallel,<br \/>\nf) um die Scherengestellachse (5) k\u00f6nnen die Scherengestelle (2) zusammengeklappt beziehungsweise bis zu einem bestimmten \u00d6ffnungswinkel aufgeklappt werden.<\/p>\n<p>3. Jeder Scherengestellarm (3) ist<br \/>\na) oberhalb der Scherengestellachse (5) in Richtung auf den Sitz gelenkig mit dem einen Ende des Verbindungsarmes (7) und<br \/>\nb) mit seinem anderen Ende gelenkig mit einer St\u00fctze (9) verbunden, die die Kufe (10) tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>4. Auf jeder Seite des Rodelschlittens (1) sind<br \/>\na) das andere Ende des Verbindungsarmes (7) und<br \/>\nb) das obere Ende der St\u00fctze (9) gelenkig miteinander verbunden.<\/p>\n<p>5. Die L\u00e4nge der in zusammengeklapptem Zustand gestreckten Gelenkverbindung aus Verbindungsarm (7) und St\u00fctze (9) \u2013 gemessen zwischen den Gelenkachsen (6, 8) an beiden Enden \u2013 ist im wesentlichen gleich der L\u00e4nge eines Scherengestellarmes (3) \u2013 gemessen zwischen oberer und unterer Gelenkachse (6, 8), so dass<br \/>\na) bei zusammengeklapptem Rodelschlitten (1)<br \/>\n&#8211; die Verbindungsarme und die St\u00fctzen (9) und ferner<br \/>\n&#8211; die Scherengestellarme (3) des Scherengestells (2)<br \/>\n&#8211; im wesentlichen in einer Richtung verlaufen und<br \/>\nb) die Kufen (10) parallel anliegen.<\/p>\n<p>Als wesentlichen Vorteil dieser anspruchsgem\u00e4\u00dfen Konstruktion sieht es das Klagepatent an, dass das Gewicht der den Schlitten fahrenden Person und die beim Fahren des Schlittens auftretenden Kr\u00e4fte im wesentlichen \u00fcber die seitlichen St\u00fctzen auf die Kufen \u00fcbertragen werden, wodurch die Scherengestellachse stark entlastet wird. Als vorteilhaft erachtet es das Klagepatent ferner, dass aufgrund des Beibehaltens des Scherenprinzips \u2013 wie aus dem Stand der Technik bekannt \u2013 durch einfaches Zusammenklappen des Rodelschlittens in ein flaches Paket eine vorteilhafte Handhabung erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents nicht. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung scheitert an der fehlenden Verwirklichung des Merkmals 1.c) und der fehlenden Verwirklichung der Merkmalsgruppen 2. und 3. Von einer \u00e4quivalenten Verletzung kann mangels objektiver Gleichwirkung des Austauschmittels und fehlender Gleichwirkung nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Merkmal 1.c) sowie die Merkmalsgruppen 2. und 3. sehen f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen zusammenklappbaren Rodelschlitten mindestens zwei Scherengestelle vor, die jeweils aus zwei Scherengestellarmen mit einer Scherengestellachse bestehen, wobei jeder Scherengestellarm oberhalb der Scherengestellachse in Richtung auf den Sitz gelenkig mit dem einen Ende eines Verbindungsarmes verbunden ist.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen zur \u00dcberzeugung der Kammer \u2013 gest\u00fctzt auf das nachvollziehbare, widerspruchsfreie, \u00fcberzeugende und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. Gramm \u2013 kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Scherengestell bestehend aus einer Scherengestellachse und (oberhalb dieser angeordneten) Scherengestellarmen auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter einem Scherengestell im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann \u2013 ein (Industriemeister) oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der sich auf dem Fachgebiet der zusammenklappbaren Tragegestelle mit der Entwicklung von Neuerungen befasst und ausreichende Kenntnisse in der technischen Mechanik, der Werkstoffkunde sowie der konstruktiven Gestaltung besitzt, die er durch praktische Erfahrungen bei der Entwicklung und Herstellung zusammenklappbarer Tragegestelle bereits vertieft hat \u2013 einen Klappmechanismus, der aus zwei sich in einer gegenseitigen Schwenkstellung kreuzenden Armen besteht, die im Kreuzungspunkt auf einer \u2013 k\u00f6rperlich existenten \u2013 gemeinsamen Scherengestellachse gegenseitig verschwenkbar gelagert sind. Jeder dieser beiden Arme bildet aufgrund der \u201eL\u00e4ngenunterteilung\u201c durch die Scherengestellachse einen zweiarmigen Hebel, bei dem jedes freie Hebelende einen Gelenkpunkt aufweist, wobei die Scherengestellachse den dritten Gelenkpunkt bildet. Ein Gelenkpunkt ist insoweit ein eine Verschwenkung in der Ebene erm\u00f6glichendes Drehgelenk. Wegen des dritten Gelenkpunktes vermag ein Scherengestellarm nicht nur Druck- und Zugkr\u00e4fte zu \u00fcbertragen, sondern auch Biegekr\u00e4fte.<br \/>\nDiese Sichtweise entspricht \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar dargelegt hat \u2013 dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis im Priorit\u00e4tszeitpunkt, von dem abzuweichen das Klagepatent keinen Anhalt bietet.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut stellt zun\u00e4chst klar, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Scherengestell aus zwei Scherengestellarmen mit einer Scherengestellachse besteht, woraus ersichtlich wird, dass die Scherengestellachse den Scherengestellarmen eigen ist und zwar gemeinsam, so dass die beiden Scherengestellarme eine Scherengestellachse besitzen. Aus der Anspruchsformulierung ergibt sich des Weiteren, dass die Scherengestellachse dazu dient, das Scherengestell auf- und zusammenzuklappen, wobei sich der Klappvorgang um die Scherengestellachse abspielt.<\/p>\n<p>Der einzige gew\u00fcrdigte (gattungsbildende) Stand der Technik, die EP 0 345 268 (Anlage MBP 2a), offenbart \u2013 wie unter I. ausgef\u00fchrt \u2013 einen zusammenklappbaren Schlitten mit einer Kreuzgelenkverbindung zwischen Sitzholmen und Kufen, die das Auf- und Zusammenklappen des Schlittens erm\u00f6glichen. Das Klagepatent erachtet diesen Schlitten als sehr stabil und in der Praxis bew\u00e4hrt, kritisiert jedoch, dass \u201ean der Scherengestellachse\u201c des dortigen Schlittens erhebliche Kr\u00e4fte auftreten, so dass die Scherengestellachse dementsprechend stabil ausgef\u00fchrt werden muss (Anlage MBP 1, Sp. 1, Z. 16 \u2013 19).<br \/>\nDiese W\u00fcrdigung verdeutlicht zum einen, dass das Klagepatent die im Stand der Technik offenbarte \u2013 als reales Bauteil ausgebildete \u2013 Kreuzgelenkverbindung als eine Scherengestellachse ansieht. Es verwendet die Begriffe synonym.<br \/>\nZum anderen l\u00e4sst diese Auseinandersetzung erkennen, dass der vom Klagepatent vorrangig objektiv bezweckte technische Erfolg in der erheblichen Minimierung der auf die bekannten Scherengestellachsen wirkenden Kr\u00e4fte w\u00e4hrend der Fahrt des Schlittens liegt, nicht aber in der Aufgabe oder Ab\u00e4nderung des vorbekannten Scherengestellprinzips an sich.<br \/>\nBegr\u00fcndet ist die aus Sicht des Klagepatents nachteilige Kraft\u00fcbertragung bei dem vorbekannten Schlitten \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige ebenfalls verst\u00e4ndlich erl\u00e4utert hat \u2013 in dem Tr\u00e4gergestell des Schlittens. Dieses umfasst nur zwei im Abstand zueinander quer zur Fahrtrichtung angeordnete Scherengestelle, die das Gewicht der auf dem Schlitten sitzenden Personen sowie die beim Fahren auftretenden Kr\u00e4fte alleine aufnehmen und in die Kufen ableiten bzw. als Reaktionskr\u00e4fte von den Kufen aufnehmen. Entsprechend diesem nach der Klagepatentschrift einzigen dem Stand der Technik anhaftenden Nachteil formuliert es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen zusammenklappbaren Rodelschlitten der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art so zu verbessern, dass die Scherengestellachse von den beim Fahren des Schlittens auftretenden Kr\u00e4ften zu einem erheblichen Anteil entlasten wird (Anlage MBP 1, Sp. 1, Z. 20 \u2013 24). Dies aufgreifend, wird sodann als wesentlicher Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalskombination die \u00dcbertragung des Gewichtes der den Schlitten fahrenden Person und der beim Fahren des Schlittens auftretenden Kr\u00e4fte im wesentlichen \u00fcber die seitlichen St\u00fctzen auf die Kufen hervorgehoben, wodurch die Scherengestellachse stark entlastet werde (Anlage MBP 1, Sp. 1, Z. 57 \u2013 60). In \u00dcbereinstimmung damit wird im Rahmen der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels sodann erl\u00e4utert, dass der Hauptteil des Gewichts einer auf dem Schlitten sitzenden Person nicht \u00fcber die Scherengestellachse 5, sondern \u00fcber die St\u00fctzen 9 aufgenommen werde (Anlage MBP 1, Sp. 2, Z. 50 \u2013 52).<br \/>\nDas zentrale technische Anliegen des Klagepatents ist mithin nicht, das Scherenprinzip gem\u00e4\u00df der gattungsbildenden Druckschrift aufzugeben oder abzu\u00e4ndern; die dadurch gew\u00e4hrleistete vorteilhafte Handhabung durch einfaches scherenartiges Zusammenklappen des Rodelschlittens in ein \u201eflaches Paket\u201c soll vielmehr \u00fcbernommen werden. Zielsetzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung ist es \u2013 wie auch der Sachverst\u00e4ndige zutreffend herausgearbeitet hat \u2013 die Scherenkonstruktion beizubehalten, aber durch konstruktive Umgestaltung die bei Gewichtsbelastung und die beim Fahren des Schlittens auf die Scherengestellachse wirkende Belastung zu reduzieren. Mittels dieser Reduzierung ist die Scherengestellachse selbst geringer zu dimensionieren, so dass es keiner \u201estabilen\u201c Ausbildung wie im Stand der Technik mehr bedarf. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Scherengestellarme, die bei starker Entlastung der Scherengestellachse ebenfalls nur entsprechend verringerte Kr\u00e4fte aufnehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Innerhalb der zur L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems vorgeschlagenen Merkmalskombination dienen \u2013 wie der Fachmann feststellt \u2013 die Scherengestelle nicht nur dazu, das Auf- und Zusammenklappen des Schlittens zu erm\u00f6glichen, sondern auch zur Aufnahme und Ableitung von Teilbelastungskr\u00e4ften, die \u00fcber die angelenkten Verbindungsarme eingeleitet werden und die Scherengestellachse beaufschlagen. Die Scherengestellarme sind hiernach jeweils als zweiarmige Hebel mit drei Gelenkpunkten (5, 6, 8) ausgebildet und k\u00f6nnen folglich auch Biegemomente \u00fcbertragen. Sie stehen miteinander physisch in Verbindung. Die Scherengestellachse bildet eine Rotationsachse, um welche die Scherengestellarme mit den an ihnen angelenkten Tragegestellteilen beim Zusammenklappen des Rodelschlittens verschwenken. Sie \u00fcben also eine (begrenzte) Rotationsbewegung aus. Zur aufgabengem\u00e4\u00dfen Entlastung der Scherengestellachse \u2013 die nur dann Sinn ergibt und eintreten kann, wenn tats\u00e4chlich Kr\u00e4fte auf eine real existierende Achse einwirken \u2013 sind an diese anspruchsgem\u00e4\u00df zwei Verbindungsarme (7) vorgesehen, welche die von einer Person auf den Schlittensitz ausge\u00fcbte Kraft aufnehmen und zu einem \u00fcberwiegenden Teil in die angelenkten zwei St\u00fctzen (9) und zu einem geringeren Teil in die angelenkten Scherengestellarme (3) ableiten, die sich mit ihrem unteren Arm gelenkig an der zugeordneten St\u00fctze (9) abst\u00fctzen.<br \/>\nDurch diese Aufteilung der Kraft\u00fcbertragswege, die mit dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis von einem Scherengestell in Einklang steht, ergibt sich \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige gleichfalls anschaulich erl\u00e4utert hat \u2013 die von der Erfindung geforderte Entlastung der Scherengestellachse im Vergleich zu dem Kraft\u00fcbertragungssystem gem\u00e4\u00df der gattungsbildenden Druckschrift. Insbesondere die jeweils ein Gelenkdreieck umschlie\u00dfende Hebelanordnung aus den einander zugeordneten Teilen \u2013 Verbindungsarm (7), St\u00fctze (9) und Scherengestellarm (3) \u2013 \u00fcbernimmt hierbei einen wesentlichen Anteil der bei dem vorbekannten Schlitten die Scherengestellachse beaufschlagenden statischen und dynamischen Belastungen und erm\u00f6glicht so die gew\u00fcnschte Beibehaltung des Scherengestellprinzips.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Scherengestellachse und\/oder Scherengestellarme in diesem Sinne haben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der obigen Erl\u00e4uterungen kann als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Scherengestellachse nur ein solches Bauteil angesehen werden, welches k\u00f6rperlich existiert und eine tats\u00e4chliche Achse ausbildet; eine lediglich \u201evirtuelle\u201c Achse gen\u00fcgt nicht. In Betracht kommt somit nur das die beiden Querstege auf ihrer Unterseite stirnseitig miteinander verbindende Scharnier der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, dessen Scharnierachse parallel zu den Kufen liegt. Durch Verschwenken um diese Scharnierachse werden die Schlittenteile auf- und zusammengeklappt. Dieses Scharnier steht jedoch weder in (unmittelbarer) Verbindung zu den Versteifungsschienen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die allein als vermeintliche Scherengestellarme angesehen werden k\u00f6nnten. Anders als es insbesondere das Merkmal 2.d) vorschreibt, sind die vermeintlichen Scherengestellarme nicht mit diesem Scharnier verbunden. Noch werden die vermeintlichen Scherengestellarme beim Auf- und Zusammenklappen des Schlittens gegeneinander um dieses Scharnier geschwenkt, worauf es jedoch ankommt, da der Anspruch nicht darauf abstellt, dass die Schlittenh\u00e4lften, sondern dass das Scherengestell (und somit dessen Scherengestellarme) um die Scherengestellachse geklappt werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die nicht miteinander verbundenen Versteifungsschienen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht als Scherengestellarme anzusehen. Wie der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat, handelt es sich bei den sich kreuzenden, nicht aber k\u00f6rperlich miteinander verbundenen Versteifungsschienen nur um sogenannte Pendelst\u00e4be. Mit ihrem oberen Ende sind die Versteifungsschienen an den Querstegen angelenkt, ihre unteren Enden sind an den St\u00fctzen angeordnet. Demzufolge verf\u00fcgen sie nur \u00fcber zwei Gelenkpunkte an den Stabenden, so dass nur Zug- und Druckkr\u00e4fte, nicht aber auch Biegekr\u00e4fte aufgenommen und\/oder abgeleitet werden k\u00f6nnen. Eine Wirkverbindung hinsichtlich einer Belastungsaufnahme bzw. \u2013ableitung weisen die Versteifungsschienen nicht auf. Ein geschlossenes Kraft\u00fcbertragungssystem, wie es das Klagepatent mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scherengestell vorsieht, ist somit nicht gegeben.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden folgt schlie\u00dflich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Scherengestellarme haben, die sich oberhalb einer Scherengestellachse befinden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Annahme einer \u00e4quivalenten Verwirklichung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Scherengestell (mit einer Scherengestellachse und Scherengestellarmen) durch die beiden Versteifungsschienen und das die beiden Querstege auf ihrer Unterseite miteinander verbindende Scharnier ersetzt wird, verbietet sich. Das Austauschmittel vermochte der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d. h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, mithilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten \u00fcberzeugend und nachvollziehbar erarbeitet hat \u2013 nicht als objektiv gleichwirkend und gleichwertig auffinden, da jedenfalls nicht von einer objektiven Gleichwirkung und\/oder einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGleichwirkung ist gegeben, wenn das bei einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte, abgewandelte Mittel die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet. Diese Wirk\u00fcbereinstimmung bezieht sich nicht ausschlie\u00dflich auf ein bestimmtes oder einige bestimmte Merkmale. Es ist vielmehr die gesch\u00fctzte Vorrichtung als Ganzes zu ber\u00fccksichtigen. Hiervon ausgehend ist vorliegend eine Gleichwirkung nicht zu konstatieren.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Scherengestellarme dienen der Aufnahme sowie der Ableitung von Druck-, Zug- und Biegekr\u00e4ften \u00fcber die Scherengestellachse teilweise auf den jeweils anderen Scherengestellarm. Die beiden Scherengestellarme stehen \u00fcber die sie miteinander verbindende Scherengestellachse in belastungsaustauschender Verbindung.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben demgegen\u00fcber mit den Versteifungsschienen nur sogenannte Pendelst\u00e4be, die allein Zug- und Druckkr\u00e4fte aufnehmen k\u00f6nnen. Zudem besteht \u2013 da die Versteifungsschienen nicht (physisch) miteinander verbunden sind \u2013 keine belastungsaustauschende Verbindung zwischen ihnen. Auch die Scharnierachse steht nicht in physischer Verbindung mit den beiden Versteifungsschienen, so dass sie von etwaigen von den Versteifungsschienen aufgenommenen Zug- oder Druckkr\u00e4ften nicht unmittelbar beaufschlagt wird. Das Scharnier wird vielmehr \u00fcber die Querstege und den an ihnen angelenkten St\u00fctzen mit horizontalen Zugkr\u00e4ften beaufschlagt. Ein Durchbiegen der beiden Querstege und daraus resultierende, die Versteifungsschienen beaufschlagende Druckkr\u00e4fte sind demgegen\u00fcber ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Das zentrale Ziel des Klagepatents, die erhebliche Entlastung der Scherengestellachse, kann bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenso wenig erreicht werden. Dies bereits deshalb nicht, weil die dortige Tragegestellkonstruktion \u2013 auch wirkungsm\u00e4\u00dfig \u2013 keine Scherengestellachse enth\u00e4lt. Es gibt kein Element, mittels dessen die Kr\u00e4fte der Versteifungsschienen miteinander ausgetauscht werden.<br \/>\nDie Versteifungsschienen selbst k\u00f6nnen ersichtlich nicht die Wirkung einer solchen Achse erzielen. Das die Querstege verbindende Scharnier wird bei der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keineswegs entlastet, sondern mit erheblichen Kr\u00e4ften beaufschlagt. W\u00e4hrend f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Scherengestellachse \u2013 auch nach Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 von einer Gelenkkraft in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 0,064 (Gewichtskraft des Rodlers) auszugehen ist, ist f\u00fcr die Scharnierachse eine circa neunmal so gro\u00dfe Gelenkkraft von 0,57 zu errechnen. Technisch und funktionell sind diese hoch belasteten Scharnierachsen mit einer stark entlasteten Scherengestellachse nicht gleichzusetzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass \u2013 selbst wenn, anders als unter a) ausgef\u00fchrt, eine Gleichwirkung anzunehmen w\u00e4re \u2013 das Austauschmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert ist, dass der Fachmann diese abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen h\u00e4tte.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents gibt dem Fachmann die Anweisung, eine Konstruktion vorzusehen, bei der die Scherengestellachse durch zus\u00e4tzliche Trageelemente entlastet wird. Dies wird ihn jedoch \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 zun\u00e4chst nicht veranlassen, eine L\u00f6sung zu suchen, bei der die auf die Scherengestellachse einwirkenden Kr\u00e4fte bis \u201eauf 0\u201c reduziert werden mit der Folge, dass dann die \u201eklassische\u201c Scherengestellachse entbehrlich wird. Das Klagepatent strebt die beabsichtigte Entlastung unter Beibehaltung des aus dem Stand der Technik bekannten Scherengestells an. Auf dieses soll, um von den \u00fcbrigen damit verbundenen Vorteilen weiterhin Gebrauch machen zu k\u00f6nnen, gerade nicht verzichtet werden. Es findet sich kein Anhalt f\u00fcr die Abkehr von dem vorbekannten Scherenprinzip. Der Fachmann wird dar\u00fcber hinaus auch eine L\u00f6sung, bei der die Scherengestellachse mit etwa neunmal so gro\u00dfen Kr\u00e4ften beaufschlagt wird wie nach der Erfindung, nicht in Betracht ziehen. Das Klagepatent enth\u00e4lt schlie\u00dflich auch keinerlei Anregung dahingehend, die Scherengestellachse gegen\u00fcber der vorbekannten Achse \u201enach oben\u201c zu verlegen. Und selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, h\u00e4tte dies nicht dazu gef\u00fchrt, dass der Fachmann ein Knickscharnier auf der Unterseite der Querstege aufgebracht h\u00e4tte, sondern allenfalls dazu, dass bei den Scherengestellarmen der durch die Scherengestellachse definierte obere Armabschnitt verk\u00fcrzt worden w\u00e4re. Dies h\u00e4tte zu einer Verl\u00e4ngerung des unteren Armabschnittes gef\u00fchrt, so dass die Arme bei aufgeklapptem Zustand steiler stehen. Dass dies gew\u00fcnscht sein k\u00f6nnte, l\u00e4sst das Klagepatent jedoch gleichfalls in keiner Weise erkennen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa jedenfalls zwei der drei erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatentes fehlen, ist eine Er\u00f6rterung der Frage, ob das Austauschmittel naheliegend war, nicht vonn\u00f6ten. Einer Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten erhobenen Formsteineinwand bedarf es mangels \u00e4quivalenter Verwirklichung des Klagepatents ebenso wenig.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 350.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 922 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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