{"id":4091,"date":"2008-12-04T17:00:55","date_gmt":"2008-12-04T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4091"},"modified":"2016-04-29T12:59:24","modified_gmt":"2016-04-29T12:59:24","slug":"4b-o-39806-glasverpackungkostenwiderspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4091","title":{"rendered":"4b O 398\/06 &#8211; Glasverpackung\/Kostenwiderspruch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1045<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Dezember 2008, Az. 4b O 398\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten wird der Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2006, Az. 4b O 398\/06, im Kostenpunkt (Ziffer VI.) aufgehoben.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war jedenfalls am 24. Oktober 2006 Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 525 XXX B1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent; Anlage Ast 1a, nicht amtliche \u00dcbersetzung in deutscher Sprache als Anlage Ast 1b) betreffend ein Analytisches System zum Analysieren und \u00dcberwachen eines Produktionsprozesses f\u00fcr Glaserzeugnisse. Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt eine Vorrichtung unter der Bezeichnung \u201eA\u201c her, (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche sie zur Lieferung nach Deutschland anbot und auf der vom 24. bis zum 28. Oktober 2006 in D\u00fcsseldorf stattfindenden Messe \u201eGlasstec\u201c ausstellte.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des Verf\u00fcgungspatents beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ohne vorherige Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten mit Antragsschrift vom 19. Oktober 2006 die Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweissicherungsverfahrens gerichtet auf die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale des Verf\u00fcgungspatents verwirklicht, und zugleich den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerichtet auf die Duldung der Begutachtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen. Antragsgem\u00e4\u00df wurde durch Beschluss vom 26. Oktober 2006 (Bl. 34ff. GA) die Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens angeordnet und die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Duldung der Begutachtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verpflichtet.<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige PA Dipl.-Ing. B begutachtete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 26. Oktober 2006 auf dem Messestand der Verf\u00fcgungsbeklagten und erstattete am 20. Dezember 2006 ein schriftliches Sachverst\u00e4ndigengutachten (Bl. 56ff. GA). W\u00e4hrend der Begutachtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gab ein Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten auf Bitte des Sachverst\u00e4ndigen freiwillig ein Passwort in die elektronische Datenverarbeitungsanlage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein, um die Begutachtung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>In dem Verfahren 4b O 299\/07 erhob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 Klage, in der sie gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 643 XXX geltend machte.<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2006 wendet sich die Verf\u00fcgungsbeklagte mit dem Kostenwiderspruch, den sie mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2008, eingegangen bei Gericht am 13. Oktober 2008, erhob. Zugleich beantragt die Verf\u00fcgungsbeklagte, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 494a ZPO aufzugeben, Klage binnen einer zu bestimmenden Frist zu erheben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erachtet den Kostenwiderspruch als unzul\u00e4ssig, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit \u201eihre Rechte verwirkt habe\u201c. Daraus, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte erst nach zwei Jahren Kostenwiderspruch einlegt, ergebe sich, dass sie die einstweilige Verf\u00fcgung akzeptiert habe, zumal da die Duldungsverf\u00fcgung eine Ma\u00dfnahme mit nur sehr kurzer Wirkungsdauer sei. Das f\u00fcr die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment habe die Verf\u00fcgungsbeklagte dadurch geschaffen, dass sie auf die Festsetzung der Verfahrenskosten vorbehaltlos an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geleistet habe.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den gegen den Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2006 gerichteten Kostenwiderspruch zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkt aufzuheben und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte verweist zur Begr\u00fcndung des Kostenwiderspruchs auf die fehlende Abmahnung seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Gegen Beschlussentscheidungen sei der Widerspruch unbefristet gegeben. Auf die Kostenfestsetzung habe sie lediglich zur Abwendung etwaiger Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen geleistet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Auf den zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Kostenwiderspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten hin war der angefochtene Beschluss im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der von der Verf\u00fcgungsbeklagten erhobene Kostenwiderspruch ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Dieser Rechtsbehelf ist nicht an die Einhaltung einer Frist gebunden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat diesen Rechtsbehelf, welcher mit der herrschenden Rechtsprechung und Literaturauffassung als Anerkenntnis des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und zugleich Antrag auf Belastung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit den Verfahrenskosten entsprechend \u00a7 93 ZPO zu verstehen ist (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche, 9. Aufl., Kap. 55 Rn. 11; Ahrens\/Scharen, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 51. Rn. 42; Hefermehl\/Kohler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., \u00a7 12 UWG Rn. 3.42; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 924 Rn. 10), auch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Die Verwirkung eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus: Wenn und soweit der eine Teil des materiellen oder prozessualen Rechtsverh\u00e4ltnisses aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs und weiterer hinzutretender Umst\u00e4nde darauf vertrauen darf, er werde nicht mehr in Anspruch genommen bzw. eine ihm g\u00fcnstige Entscheidung nicht mehr angefochten, ist es dem anderen Teil des Rechtsverh\u00e4ltnisses wegen des in \u00a7 242 BGB verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, das materielle Recht geltend zu machen bzw. den prozessualen Rechtsbehelf zu erheben (BGHZ 25, 47, 52; BGHZ 43, 289, 292; BGHZ 105, 290, 298; Looschelders, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, \u00a7 242 Rn. 302 und 306; Gr\u00fcneberg\/Sutschet, in: Bamberger\/Roth, Beck\u2019scher Online-Kommentar z. BGB, Edition 10, \u00a7 242 Rn. 141f). Auch f\u00fcr den Rechtsbehelf des (Kosten-)Widerspruchs ist anerkannt, dass dieser grunds\u00e4tzlich verwirkt werden kann. Dies setzt neben dem Verstreichen einer erheblichen Zeitdauer (vgl. beispielsweise OLG Celle GRUR 1980, 945; KG GRUR 1985, 237; OLG Frankfurt a.M. ZZP 69, 459) konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr voraus, dass der Antragsteller bzw. Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sich in berechtigter und schutzw\u00fcrdiger Weise auf das Ausbleiben des Widerspruchs einstellen durfte (OLG Saarbr\u00fccken NJW-RR 1989, 1513; KG NJW 1962, 816; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 924 Rn. 10; Berneke, Einstweilige Verf\u00fcgungen in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 185; Heiderhoff, in: Hdb. Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, Kap. 8 Rn. 22). Dies ist nur in engen Ausnahmef\u00e4llen anzunehmen, etwa wenn der Antragsgegner bzw. Verf\u00fcgungsbeklagte die Zwangsvollstreckung bis auf wenige Nebenpunkte duldend hinnimmt (KGR 1994, 131) oder etwa wenn die Eilentscheidung auf einer Norm beruht, die zwischenzeitlich durch das BVerfG mit der Wirkung des 79 Abs. 2 BVerfGG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde (KG GRUR 1985, 237).<\/p>\n<p>Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob das Zeitmoment einer Verwirkung angenommen werden kann. Zwischen dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung durch Beschluss vom 24. Oktober 2006 und dem Eingang des Kostenwiderspruchs am 13. Oktober 2008 liegen nicht ganz zwei Jahre. Das d\u00fcrfte im Hinblick auf die Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment \u2013 je gewichtiger das etwaige Umstandsmoment wiegt, um so k\u00fcrzer ist der f\u00fcr die Verwirkung erforderliche Zeitablauf (vgl. BGH GRUR 2001, 323, 327 \u2013 Temperaturw\u00e4chter; Looschelders, a.a.O., Rn. 308) \u2013 zu kurz sein, um Verwirkung annehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls das Umstandsmoment. Es ist kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf verlassen durfte, die Verf\u00fcgungsbeklagte werde die einstweilige Verf\u00fcgung nicht mit Widerspruch oder Kostenwiderspruch angreifen. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2007 (Bl. 148f. GA) festgesetzten Kosten an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstattete, begr\u00fcndete jedenfalls kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in den Bestand der einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Verf\u00fcgungsbeklagte macht unwiderleglich geltend, sie habe die Kosten nur erstattet, um eine Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss abzuwenden. Die Leistung auf einen vollstreckbaren Titel allein kann nicht das Vertrauen des Titelinhabers begr\u00fcnden, der Titel bleibe unangefochten. Andernfalls s\u00e4he sich jeder durch erstinstanzliches Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar zur Leistung Verurteilte vor die Wahl gestellt, entweder Vollstreckungsma\u00dfnahmen des Gl\u00e4ubigers zu riskieren, oder aber sich in der Einlegung ansonsten gegen den Titel statthafter Rechtsbehelfe behindert zu sehen, weil er Gefahr liefe, dass ihm die Leistung auf den Titel als Umstandsmoment f\u00fcr eine Verwirkung des Rechtsbehelfs entgegengehalten werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Erstattung der Kosten durch die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits vor langer Zeit erfolgte. Der eingetretene Zeitablauf beruht spezifisch darauf, dass der Widerspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 924 ZPO nicht befristet ist. Diese Freiheit des von einer einstweiligen Verf\u00fcgung Betroffenen beruht nach dem Gesetzeszweck nicht zuletzt darauf, dass die einstweilige Verf\u00fcgung in einem summarischen Verfahren ergeht, in welchem sich der Antragsgegner bzw. Verf\u00fcgungsbeklagte nur in eingeschr\u00e4nkter Weise oder bis zum Erlass einer Beschlussverf\u00fcgung wom\u00f6glich gar nicht verteidigen kann. Dass er daf\u00fcr Widerspruch ohne Rechtsbehelfsfrist einlegen kann, ist ein Ausgleich f\u00fcr seine in dieser Weise im Vergleich zum Hauptsacheverfahren geschw\u00e4chte Position. Dieser Ausgleich darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Antragsgegner bzw. Verf\u00fcgungsbeklagte in das beschriebene Dilemma ger\u00e4t, sich zwischen dem Risiko von Vollstreckungsma\u00dfnahmen wegen der \u2013 typischer Weise ihm auferlegten Verfahrenskosten \u2013 und der Gefahr einer Verwirkung durch freiwillige Leistung auf die Kostenfestsetzung entscheiden zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Erhebung des Kostenwiderspruchs durch die Verf\u00fcgungsbeklagte steht auch nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits am 26. Oktober 2006 begutachtet wurde und damit im Hinblick auf die Verpflichtung der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Duldung der Begutachtung ein erledigendes Ereignis durch Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs eingetreten ist (Musielak\/Wolst, a.a.O., \u00a7 91a Rn. 35). Auch nach dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses ist es der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht verwehrt, von der Einlegung eines materiellen Widerspruchs Abstand zu nehmen und sogleich nur Kostenwiderspruch einzulegen, also \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung als begr\u00fcndet anzuerkennen und sich gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO darauf zu berufen, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte war nach Durchf\u00fchrung der Begutachtung nicht darauf zu verweisen, materiellen Widerspruch zu erheben und zugleich den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren, um auf diese Weise gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO eine Kostenentscheidung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zum einen ist mit der Durchf\u00fchrung der Begutachtung lediglich ein erledigendes Ereignis, nicht aber zwingend Erledigung eingetreten. Letzteres setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Begutachtung anf\u00e4nglich gegeben, der Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verf\u00fcgung zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war (Musielak\/Wolst, a.a.O., \u00a7 91a Rn. 42). H\u00e4tte die Verf\u00fcgungsbeklagte materiellen Widerspruch eingelegt und zugleich den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, h\u00e4tte sie riskiert, dass die Erledigungserkl\u00e4rung einseitig geblieben und eine vollst\u00e4ndige Pr\u00fcfung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit durchzuf\u00fchren gewesen w\u00e4re. Zum anderen hatte es die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht in der Hand, das erledigende Ereignis abzuwenden, da ihr Zwangsmittel gedroht h\u00e4tten, h\u00e4tte sie sich gegen die Durchf\u00fchrung der Begutachtung gewehrt. Nach dem f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte unabwendbaren erledigenden Ereignis darf sie aber nicht gezwungen werden, materiellen Widerspruch zu erheben und damit eine inhaltliche Pr\u00fcfung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung herbeizuf\u00fchren. Ihr muss es weiterhin offen stehen, den geltend gemachten Duldungsanspruch anzuerkennen und die nachtr\u00e4gliche Pr\u00fcfung auf die Frage zu beschr\u00e4nken, ob ihr Anerkenntnis den Erfordernissen des \u00a7 93 ZPO entsprach.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kostenwiderspruch ist begr\u00fcndet. Die Kosten des Verfahrens sind gem\u00e4\u00df der Regelung des \u00a7 93 ZPO, welche auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Anwendung findet (Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O, \u00a7 93 Rn. 6 \u201eEinstweilige Verf\u00fcgung\u201c; Musielak\/Wolst, ZPO, 6. Aufl., \u00a7 93 Rn. 8f.), der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat den im Eilverfahren geltend gemachten Besichtigungsanspruch \u201esofort\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO anerkannt und hat keinen Anlass zur Erhebung des Eilantrags gegeben.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Sie kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass sie durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht abgemahnt wurde. Auch bei Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs im Eilverfahren h\u00e4ngt die Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO nach Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ohne vorherige Anh\u00f6rung des Antragsgegners davon ab, ob eine Abmahnung erforderlich war (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 294, 296 \u2013 Walzen-Formgebungsmaschine). Eine Abmahnung ist dann nicht nur nicht erforderlich, sondern dem Antragsteller sogar unzumutbar, wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner aufgrund der Abmahnung eine Besichtigung des betreffenden Gegenstandes durch Ver\u00e4nderung oder Beiseiteschaffen vereiteln w\u00fcrde, und\/oder dass die Abmahnung und die entsprechende Fristsetzung soviel Zeit in Anspruch nehmen w\u00fcrde, dass der Gegenstand dem Besichtigungszugriff entzogen w\u00fcrde. Solche Umst\u00e4nde sind vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auf den Kostenwiderspruch des Verf\u00fcgungsbeklagten hin darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat solche Umst\u00e4nde nicht dargetan. Sie sind auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich. Gegen etwaige Manipulationsabsichten der Verf\u00fcgungsbeklagten spricht bereits, dass einer ihrer Mitarbeiter bei der Begutachtung \u00fcberobligatorisch kooperiert und die Begutachtung durch Eingabe eines Passworts erleichtert hat. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte das auf der Messe ausgestellte Begutachtungsobjekt weggeschafft h\u00e4tte, h\u00e4tte sie gewusst, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Besichtigungsanspruch geltend macht.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Abmahnung mit kurzer Fristsetzung w\u00e4re der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch ausreichend Zeit verblieben: Die Antragsschrift der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin datiert vom 19. Oktober 2006, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform war vom 24. bis 28. Oktober 2006 auf der Messe in D\u00fcsseldorf ausgestellt. H\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte abgemahnt und aufgefordert, sich binnen kurzer Frist (beispielsweise zwei Tage) zur Duldung der Begutachtung bereit zu erkl\u00e4ren, w\u00e4re noch ausreichend Zeit zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und zur Durchf\u00fchrung der Besichtigung (bis zum Ende der Messe) geblieben.<\/p>\n<p>Dabei wird nicht \u00fcbersehen, dass in diesen Konstellationen des hinsichtlich eines Messeausstellungsst\u00fccks im Eilverfahren geltend gemachten Besichtigungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 809 BGB oder \u00a7 140c PatG der Antragsteller stets Gefahr l\u00e4uft, trotz materieller Berechtigung die Kostenlast tragen zu m\u00fcssen. Er kann nicht oder nur schwer vorhersehen, ob eine Manipulation oder ein Beiseiteschaffen des Besichtigungsobjekts droht, und wird daher stets bedenken m\u00fcssen, ob er das \u00dcberrauschungsmoment dadurch vereiteln will, dass er den Antragsgegner abmahnt. Diese Risikoverteilung ist indes mit der Regelung des \u00a7 93 ZPO (und seiner Anwendbarkeit auf das Eilverfahren) nicht nur vereinbar, sondern liegt gerade in dessen Regelungszweck: Der Antragsteller (ebenso wie der Kl\u00e4ger im Hauptsacheverfahren) mag gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr haben, das \u00dcberraschungsmoment nutzen zu wollen und sich dadurch die M\u00f6glichkeit einer au\u00dfer- bzw. vorgerichtlichen L\u00f6sung des Konflikts zu verschlie\u00dfen. Dann liegt es aber im Regelungszweck des \u00a7 93 ZPO, dass der Antragsgegner als Ausgleich daf\u00fcr, dass er keine Chance hatte, das Begehren des Antragstellers freiwillig zu erf\u00fcllen, sich der Kostenlast entledigen kann. Das muss um so mehr f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren gelten, in dem eine Entscheidung noch vor Anh\u00f6rung des Antragsgegners ergehen kann.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Anwendung des \u00a7 93 ZPO zu Gunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten steht auch nicht entgegen, dass sie beantragt hat, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 494a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Der im Kostenwiderspruch enthaltene Verzicht auf eine Sachentscheidung im Eilverfahren bedeutet keinen Verzicht auf eine Sachentscheidung in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren. Der Verf\u00fcgungsbeklagte kann ohne weiteres die Sachentscheidung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren hinnehmen und sich \u2013 ohne dass er dies erkl\u00e4ren m\u00fcsste \u2013 die \u00dcberpr\u00fcfung der Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, etwa um die dort verbesserten Beweism\u00f6glichkeiten nutzen zu k\u00f6nnen (OLG Hamm, GRUR 1991, 633; Teplitzky, a.a.O, Kap. 55 Rn. 11; Ahrens\/Scharen, a.a.O., Kap. 51 Rn. 43; Berneke, a.a.O. Rn. 201).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1045 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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