{"id":4089,"date":"2008-04-10T17:00:20","date_gmt":"2008-04-10T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4089"},"modified":"2016-04-29T12:58:48","modified_gmt":"2016-04-29T12:58:48","slug":"4b-o-3407-presseerklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4089","title":{"rendered":"4b O 34\/07 &#8211; Presseerkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>921<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. April 2008, Az. 4b O 34\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, das sich mit dem Vertrieb von Bioziden befasst, die als Zusatzstoffe f\u00fcr Farben und Lacke verwendet werden k\u00f6nnen und die aus den Bioziden MIT, BIT und CIT \u2013 MIT bestehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Chemieunternehmen mit Sitz in den USA, das u.a. Niederlassungen (franz.: \u201eFiliale\u201c) in Europa, insbesondere auch in Frankreich besitzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter dem 6.9.2006 eine in deutscher Sprache abgefasste Presserkl\u00e4rung herausgegeben (die von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 1 zur Akte gereicht wurde und nachfolgend verkleinert eingeblendet wird),<\/p>\n<p>welche die Behauptung enth\u00e4lt, dass das europ\u00e4ische Patent 0 363 xxx die \u201eWirkstoffkombination: MIT, BIT und CIT-MIT\u201c sch\u00fctze. Die Beklagte ist als Inhaberin dieses europ\u00e4ischen Patents eingetragen.<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Presserkl\u00e4rung in der Fachzeitschrift Farbe und Lack, Ausgabe 10\/2006, ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent 0 363 xxx beansprucht mit dem u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Anspruch 1 in seiner deutschen Fassung Schutz f\u00fcr Zusammensetzungen aus CIT und MIT in bestimmten zahlenm\u00e4\u00dfig definierten Mengenverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 28.11.2007 wurde die Beklagte wegen dieser Presseerkl\u00e4rung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Korrespondenz wurde mit einem \u201eStrategic Patent Counsel\u201c der Beklagten, Herrn A, Ph.D. gef\u00fchrt, der einen Briefkopf der Beklagten mit ihrem Firmensitz in den USA verwendete.<\/p>\n<p>Im Laufe der Korrespondenz wurde zun\u00e4chst unter dem 22.12.2006 von der \u201eB SAS\u201c eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben, der ein Anschreiben vorgeheftet war und die beide nachfolgend auszugsweise und verkleinert eingeblendet werden (vgl. Anl. K 2.7):<\/p>\n<p>Diese Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung wurde von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 28.12.2006 zur\u00fcckgewiesen, da sie nicht von der Beklagten stammte.<\/p>\n<p>Unter dem 12.1.2006 \u00fcbersandte die \u201eB SAS\u201c eine weitere Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung mit einem vorgehefteten Anschreiben in dem es hie\u00df:\u201eThis statement itself an its contents are confidential and cannot be disclosed to any third party\u201c (in deutscher \u00dcbersetzung: Die Erkl\u00e4rung selber und ihr Inhalt sind vertraulich und d\u00fcrfen keinem Dritten gegen\u00fcber offenbart werden).<\/p>\n<p>Auf der Erkl\u00e4rung selber, die nachfolgend verkleinert wiedergegeben ist (vgl. Anl. K 2.11),<\/p>\n<p>ist der Hinweis \u201eDO NOT COPY\u201c aufgedruckt, wie dies aus der oben wiedergegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die durch die Ver\u00f6ffentlichung der Presseerkl\u00e4rung verursachte Irref\u00fchrung dadurch zu beseitigen, dass der Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit gegeben werde, ihren Kunden die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zu zeigen oder jedenfalls deren Inhalt zur Kenntnis zu bringen. Der Hinweis der Vertraulichkeit und der Zusatz \u201eDO NOT COPY\u201c st\u00fcnden diesem Zweck einer solchen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung entgegen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 erweiterte die Kl\u00e4gerin die Klage um einen Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 6.577,60 \u20ac nebst Zinsen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit, mit dem der Ersatz der vorprozessualen Rechts- und Patentanwaltskosten der Kl\u00e4gerin begehrt wurde. Den hierauf bezogenen Antrag hat die Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich nicht gestellt.<\/p>\n<p>Nachdem die Kammer die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen hatte, dass eine f\u00fcr das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung beseitigt worden sei, hat die Kl\u00e4gerin mit am 3.1.2008 bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom 2.1.2008 erkl\u00e4rt, dass sie mit ihrer Klage einen St\u00f6rungsbeseitigungsanspruch verfolge und einen hierauf gerichteten Antrag formuliert, den sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hilfsweise stellte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Werbung f\u00fcr biozide Wirkstoffe zu behaupten, das europ\u00e4ische Patent Nr. 0363xxx sch\u00fctze die Wirkstoffkombination: MIT, BIT und CIT-MIT;<br \/>\nund hilfsweise,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass die Kl\u00e4gerin die Verpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten,<\/p>\n<p>es zu unterlassen, in der Werbung f\u00fcr biozide Wirkstoffe zu behaupten, das europ\u00e4ische Patent Nr. 0363xxx die Wirkstoffkombination: MIT, BIT und CIT-MIT sch\u00fctzt<\/p>\n<p>Dritten offenbart.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt zun\u00e4chst die Zust\u00e4ndigkeit der Kammer in Abrede. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs wendet sie ein, dass die Klage wohl gegen das franz\u00f6sische Unternehmen \u201eB SAS\u201c gerichtet sei, da in der Klageschrift deren Anschrift als Zustelladresse angegeben sei. Insoweit handele es sich bei der Bezeichnung \u201eB Company\u201c um eine fehlerhafte Bezeichnung.<\/p>\n<p>Das franz\u00f6sische Unternehmen sei nicht passivlegitimiert, da die beanstandete Presseerkl\u00e4rung nicht von diesem Unternehmen stamme, sondern von der amerikanischen \u201eCompany\u201c. Jedenfalls sei die Klage aber unbegr\u00fcndet, da die durch die Presseerkl\u00e4rung begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der in Rede stehenden Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen beseitigt worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und macht geltend, dass eindeutig sei, dass von Anfang an die Beklagte mit der vorliegenden Klage in Anspruch genommen worden sei, da es sich bei der \u201eSAS\u201c lediglich um eine Niederlassung der amerikanischen \u201eCompany\u201c handele, deren Anschrift zum Zwecke der Zustellung angegeben worden sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten beseitigt. Der hilfsweise geltend gemachte St\u00f6rungsbeseitigungsanspruch ist verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die schrifts\u00e4tzlich angek\u00fcndigte R\u00fcge der mangelnden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit hat der Beklagtenvertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erhoben.<\/p>\n<p>Die Frage, ob ein deutsches oder ein ausl\u00e4ndisches Gericht zur Entscheidung berufen ist, bestimmt sich nach den Regeln \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit. Grunds\u00e4tzlich ist daher ein \u00f6rtlich zust\u00e4ndiges deutsches Gericht auch international zust\u00e4ndig. Die Zust\u00e4ndigkeit ist auch nicht davon abh\u00e4ngig, ob eine Verletzungshandlung erfolgt ist. Vielmehr reicht es aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 431, 431 \u2013 HOTEL MARITIME).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall folgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit aus dem Begehungsort einer unerlaubten Handlung. Hierzu z\u00e4hlen auch Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe. Begehungsort ist sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., UWG Einl. 5.32). Nach \u00a7 14 Abs. 2 UWG ist neben dem Gericht des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Beklagten nur das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen in Druckschriften, wie vorliegend, ist Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grunds\u00e4tzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 14 RN 15). Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte nicht selber die Zeitschrift herausgibt, sondern alleine auf den Umstand, dass sie mit der Herausgabe der Presseerkl\u00e4rung an den Verlag, diesen quasi als \u201eWerkzeug\u201c benutzt hat, um die Erkl\u00e4rung verbreiten zu lassen. Dass die Zeitschrift \u201eFarbe und Lack\u201c, bei der es sich u.a. um das Organ des Verbandes der Ingenieure des Lack- und Farbenfaches handelt (vgl. Anl. K 3, 2. Seite \u2013 Impressum) auch im Bezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf verteilt wurde, ist von der Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt worden. Zugestanden wird, dass sich im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf Farbenfabriken befinden, bei denen beide Parteien konkurrieren. Das Bestreiten erfolgt nur, weil nach Ansicht der Beklagten der Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die Zeitschrift auch im hiesigen Bezirk bezogen werde, \u201ev\u00f6llig unsubstantiiert\u201c sei und jeglichem Nachweise entbehre. Wegen des unstreitigen Umstandes, dass sich im Bezirk aber potentielle Kunden befinden, n\u00e4mlich die Farbenfabriken, ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zu bejahen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte, die \u201eB Company\u201c mit Sitz in Philadelphia, USA, ist f\u00fcr den gegen sie geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage richtete sich ausweislich der Klageschrift gegen die \u201eB Company\u201c. Hierbei handelt es sich um die Muttergesellschaft des \u201eweltweit t\u00e4tigen\u201c Unternehmens \u201emit Sitz in Philadelphia USA\u201c (vgl. Anl. K 1). Partei ist diejenige (nat\u00fcrliche oder juristische) Person, von welcher oder gegen welche im eigenen Namen staatlicher Rechtsschutz begehrt wird. Um die Partei des Rechtsstreits bestimmen zu k\u00f6nnen, ist zun\u00e4chst die Bezeichnung in der Klageschrift ma\u00dfgeblich. Die dortige Bezeichnung ist auslegungsf\u00e4hig und Fehler sind solange unsch\u00e4dlich, wie die Identit\u00e4t der Partei gewahrt bleibt. Im vorliegenden Fall kann aber schon nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte falsch bezeichnet hat. Dass es neben der Beklagten noch ein weiteres Unternehmen gibt, welches diesen Firmennamen f\u00fchrt, wird von der Beklagten selber nicht geltend gemacht. Der Umstand alleine, dass die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift als Anschrift der Beklagten die Adresse der franz\u00f6sischen \u201eB S.A.S.\u201c angegeben hat, stellt allenfalls eine berichtigungsf\u00e4hige Unrichtigkeit dar, die jedoch unsch\u00e4dlich ist, da die Identit\u00e4t der Beklagten hierdurch gewahrt bleibt. Aus diesem Grunde hat die Kammer die Anschrift der Beklagten im Urteilsrubrum von Amts wegen berichtigt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zum Zwecke der erleichterten Zustellung in den Grenzen der EU die Anschrift der \u201eB S.A.S.\u201c gew\u00e4hlt. Hierbei handelt es sich nach deren eigener Angabe um eine \u201eFILIALE DE B COMPANY\u201c (vgl. nur Anl. K 2.11). Eine \u201eFiliale\u201c ist nach deutscher \u00dcbersetzung eine Niederlassung der Gesellschaft. Aus \u00a7 21 ZPO folgt, dass auch am Gerichtsstand einer Niederlassung geklagt werden kann. Auch in diesem Falle richtet sich die Klage nicht gegen die Filiale selber, sondern gegen den Inhaber der Filiale, respektive der Muttergesellschaft in den F\u00e4llen, in denen eine abh\u00e4ngige Tochtergesellschaft als Zweigniederlassung betrieben wird (vgl. Z\u00f6ller \u2013 Vollkommer, ZPO, 26.Aufl., \u00a7 21 ZPO, RN 2). In deren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen kann eine Zustellung wirksam erfolgen. Nach \u00a7 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann eine Ersatzzustellung an denjenigen erfolgen, der in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Zustellungsadressaten t\u00e4tig ist. Bei diesen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen kann es sich auch um ausw\u00e4rtige Gesch\u00e4ftslokale handeln (Z\u00f6ller \u2013 St\u00f6ber, aaO, \u00a7 178 ZPO, RN 15). In ein solches ausw\u00e4rtiges Gesch\u00e4ftslokal wurde vorliegend die gegen die \u201eB Company\u201c gerichtete Klage zugestellt.<br \/>\nInsoweit ist auch auf die Entscheidung des BGH in NJW-RR 1993, 1083 hinzuweisen, in der der dortige Senat die in Rspr. und Literatur vertretene Ansicht zitiert hat, dass derjenige, der sich nach au\u00dfen hin als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Gesch\u00e4ftslokal, auch dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen m\u00fcsse. Diesen Grundsatz zugrundelegend, hat die Beklagte auch die Zustellung unter der Adresse in Paris gegen sich gelten zu lassen, da sie durch den Hinweis, es handele sich um ihr \u201ePariser B\u00fcro\u201c, wie auch dem weiteren Umstand, dass die Beklagte sich in der gerichtlichen Vorkorrespondenz ohne weiteres darauf eingelassen hat, dass mit ihrer und \u00fcber ihre \u201eKontaktadresse\u201c kommuniziert wird, den zurechenbaren Anschein gesetzt, weswegen sie sich die Zustellung zurechnen lassen muss.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten sich mit seinem Schriftsatz vom 18.6.2007 f\u00fcr die Beklagte in der Sache \u201eC GmbH gegen B Company\u201c bestellt hat. Auch insoweit bestehen keine Zweifel daran, dass die Klage sich gegen die Beklagte richtet, die als Verfasserin der in Rede stehenden Presseerkl\u00e4rung unzweifelhaft auch passivlegitimiert ist f\u00fcr den gegen sie geltend gemachten Anspruch.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich \u2013nach allgemeiner Auffassung\u2013 um eine Patentstreitsache im Sinne des \u00a7 143 PatG, so dass die Kammer auch funktional zust\u00e4ndig ist und dem Antrag der Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an eine Kammer f\u00fcr Handelssachen nicht zu entsprechen war.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegr\u00fcndet. Grunds\u00e4tzlich findet er seine Rechtsgrundlage in \u00a7\u00a7 8, 1, 3, 5 UWG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 1 UWG sollen Mitbewerber, Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb gesch\u00fctzt werden. \u00a7 3 UWG bestimmt, dass unlautere Wettbewerbshandlungen unzul\u00e4ssig sind. Solche unlauteren Handlungen sind diejenigen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber pp. nicht nur unerheblich zu beeintr\u00e4chtigen. \u00a7 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 UWG definieren schlie\u00dflich, dass unlauter handelt, wer irref\u00fchrend wirbt, wobei bei der Beurteilung, ob eine Werbung irref\u00fchrend ist, insbesondere die Angaben \u00fcber die Rechte des Werbenden \u2013wie seine geistigen Eigentumsrechte\u2013 zu betrachten sind.<\/p>\n<p>Die Presseerkl\u00e4rung, die von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 1 zur Akte gereicht wurde, enth\u00e4lt unzweifelhaft werbenden Charakter, da mit ihr die Produkte der Beklagten anpreisend beschrieben und die positiven Eigenschaften herausgestellt werden. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die angegriffene Behauptung \u201edurch das Europ\u00e4ische Patent Nr.: 0 363 xxx gesch\u00fctzten Wirkstoffkombination: MIT, BIT, und CIT-MIT, zu erhalten\u201c nicht den Tatsachen entspricht, kann auch kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dieser Presseerkl\u00e4rung um eine irref\u00fchrende und damit unlautere Werbung handelt.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten ist vorliegend nicht geeignet, den Unlauterkeitsvorwurf zu entkr\u00e4ften. Der Hinweis auf das in Rede stehende Patent in der beanstandeten Presseerkl\u00e4rung f\u00fchrt dazu, dass der Leser dieser Pressemitteilung die dort getroffene Aussage so versteht, dass dieses Patent gerade die angegriffene Wirkstoffkombination enthalte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Leser dieses Artikels sich die M\u00fche macht, das Patent zu recherchieren, sich einen Ausdruck davon zu verschaffen und das Schutzrecht darauf hin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Mitteilung in der Fachzeitschrift zutreffend ist. Eine solche Annahme ist lebensfremd, denn der Leser dieser Mitteilung geht zun\u00e4chst einmal davon aus, dass die dort enthaltenen Informationen zutreffend sind.<\/p>\n<p>Die beanstandete Handlung hat auch in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden. Die Beklagte hat dies mit ihrer Auskunft nach Anl. K 2.20 zugestanden, aus der sich ergibt, dass die Zeitschrift \u201eFarbe&amp; Lack\u201c unmittelbarer Empf\u00e4nger der Presseerkl\u00e4rung gewesen ist. F\u00fcr die Beklagte ist dies zudem nicht in Abrede gestellt worden, da der Vortrag des Beklagtenvertreters sich insoweit ausdr\u00fccklich auf die B S.A.S. bezieht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\n\u00a7 8 Abs. 1 UWG setzt f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruches eine Wiederholungsgefahr voraus, an der es vorliegend jedoch fehlt.<\/p>\n<p>Ist es bereits \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 zu Verletzungshandlungen gekommen, besteht bereits deshalb grunds\u00e4tzlich eine Wiederholungsgefahr. Diese einmal begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr ist aber durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 12.1.2006 (Anl. K 2.11) durch die Beklagte wieder weggefallen. Der Vertraulichkeitszusatz in dem Begleitschreiben, wie auch der Aufdruck \u201eDO NOT COPY\u201c \u00e4ndern nichts an der erforderlichen Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens.<br \/>\nErkl\u00e4rt der Verletzer (die Beklagte) gegen\u00fcber dem Verletzten (die Kl\u00e4gerin) uneingeschr\u00e4nkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter \u00dcbernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen, so ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegt, vorausgesetzt, dass an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserkl\u00e4rung kein Zweifel besteht (BGH, GRUR 1983, 127, 128 \u2013 Vertragsstrafeversprechen).<\/p>\n<p>Die Unterwerfungserkl\u00e4rung ist eine einseitige, empfangsbed\u00fcrftige Erkl\u00e4rung, die im Regelfall eine Willenserkl\u00e4rung und grunds\u00e4tzlich schriftlich abzugeben ist. Die Erkl\u00e4rung enth\u00e4lt notwendigerweise zwei Verpflichtungen: die zur Unterlassung und die weitere zur Leistung einer Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die angebotene Unterlassungspflicht.<br \/>\nNach der fr\u00fcher ganz herrschenden Auffassung konnte nur eine bedingungslose Unterwerfung die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Der BGH hat hierzu formuliert, dass die Unterwerfung \u201eunzweideutig und grunds\u00e4tzlich auch ohne zeitliche oder bedingende Einschr\u00e4nkungen\u201c abgegeben werden m\u00fcsse\u201c (vgl. BGH, GRUR 1993, 677, 679 \u2013 Bedingte Unterwerfung). Diese Auffassung wird heute jedoch nicht mehr uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten, da es h\u00e4ufig f\u00fcr eine derartige Einschr\u00e4nkung einen berechtigten Anlass gibt (vgl. zum Meinungsstand: Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 12 UWG RN 1.125 ff). Danach k\u00f6nnen Beschr\u00e4nkungen, die das materielle Recht widerspiegeln, wie auch zeitliche Befristungen oder r\u00e4umliche Begrenzungen zul\u00e4ssig sein und die Wirksamkeit einer Unterwerfungserkl\u00e4rung nicht in Frage stellen. Der BGH hat in zwei Entscheidungen (BGH, GRUR 2002, 824 \u2013 Teilunterwerfung; GRUR 2002, 180 \u2013Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf) auch solche Beschr\u00e4nkungen zugelassen, die keine Entsprechung im materiellen Recht hatten. Ma\u00dfgeblich ist f\u00fcr die Bewertung alleine, ob die Begrenzung Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens begr\u00fcnden k\u00f6nnen oder nicht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall macht die Kl\u00e4gerin geltend, es fehle an einer uneingeschr\u00e4nkten Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil die Beklagte verlangt habe, dass die Unterwerfungserkl\u00e4rung nicht an Dritte weitergegeben werden d\u00fcrfe und auch nicht vervielf\u00e4ltigt werden d\u00fcrfe. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass die Beklagte sich gleichwohl ernsthaft zur Unterlassung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet hat. Die Unterlassungserkl\u00e4rung ist zun\u00e4chst eine Verpflichtung, die Wirkung inter partes entfaltet. Ein sch\u00fctzenswertes Interesse der Kl\u00e4gerin daran, diese Erkl\u00e4rung auch Dritten zug\u00e4nglich zu machen kennt dieses Rechtsinstitut nicht. Es handelt sich bei dem Aufdruck \u201eDO NOT COPY\u201c wie auch der Untersagung, den Inhalt oder die Urkunde Dritten zu offenbaren nicht um aufschiebende oder aufl\u00f6sende Bedingungen im Rechtssinn. Aufgrund dessen ist die Kl\u00e4gerin auch nicht daran gehindert, diese Erkl\u00e4rung Dritten gegen\u00fcber zu offenbaren. Eine Zuwiderhandlung der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde nichts an der Rechtsverbindlichkeit der Erkl\u00e4rung \u00e4ndern. Die Beklagte w\u00e4re gleichwohl hieran gebunden.<\/p>\n<p>Es bestehen auch keinerlei sonstigen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es an der geforderten Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserkl\u00e4rung fehlt. Die Beklagte h\u00e4lt sich ganz offensichtlich an die abgegebene Erkl\u00e4rung und hat dar\u00fcber hinaus auch einen gegen sie gerichteten Schadenersatzanspruch anerkannt und die geforderten Ausk\u00fcnfte erteilt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte kann den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verlangen, wie dies in der Replik geltend gemacht wird. Nach den Bestimmungen des \u00a7 249 BGB ist der Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution gerichtet. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen w\u00fcrde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w\u00e4re. Immaterieller Schaden kann \u2013 mit Ausnahme der im Gesetz ausdr\u00fccklich geregelten F\u00e4lle \u2013 nicht ersetzt verlangt werden.<\/p>\n<p>Bei dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten \u201eSchadenersatz\u201c handelt es sich aber gerade um einen solchen immateriellen Anspruch. Es mag zutreffend sein, dass durch die Pressever\u00f6ffentlichung eine Marktverwirrung eingetreten ist. Dieser Zustand kann aber nicht durch die Vorlage der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung bei Dritten durch die Kl\u00e4gerin wiederhergestellt werden. Diesem entgegenzuwirken ist die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus aber auch nicht gehindert. Hierzu bedarf es nicht der Vorlage der Unterwerfungserkl\u00e4rung, zu der die Kl\u00e4gerin \u2013wie oben ausgef\u00fchrt\u2013 rechtlich befugt w\u00e4re. Es steht der Kl\u00e4gerin zudem frei, den Markt darauf hinzuweisen, dass die Presserkl\u00e4rung inhaltlich unzutreffend ist. Die Kl\u00e4gerin darf auch behaupten, dass die Beklagte dies ihr gegen\u00fcber zugestanden hat, ohne dass hierin eine \u201eVerletzung\u201c der Vertraulichkeitsklausel bestehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung der \u201eVertraulichkeitsklausel\u201c oder des Aufdrucks \u201eDO NOT COPY\u201c besteht nicht.<\/p>\n<p>Die Wiederholungsgefahr wird vorliegend auch nicht dadurch wiederbelebt, dass die Beklagte in den gerichtlichen Schrifts\u00e4tzen Ausf\u00fchrungen dazu macht, weshalb es ihrer Ansicht nach nicht zu einer wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigenden Handlung gekommen ist. Bei diesen Ausf\u00fchrungen handelt es sich erkl\u00e4rterma\u00dfen um solche alleine zum Zwecke der Rechtsverteidigung. Dass sie sich von der streitgegenst\u00e4ndlichen Erkl\u00e4rung l\u00f6sen will, wird damit gerade und ausdr\u00fccklich nicht zum Ausdruck gebracht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer mit dem Hilfsantrag geltend gemachte St\u00f6rungsbeseitigungsanspruch ist verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch ist in \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG ausdr\u00fccklich benannt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit dem \u2013hilfsweise\u2013 geltend gemachten St\u00f6rungsbeseitigungsanspruch wird eine Klage\u00e4nderung vorgenommen. Gem. \u00a7 263 ZPO ist eine solche nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Beklagte (wie vorliegend nicht) ihre Zustimmung erteilt oder das Gericht sie f\u00fcr sachdienlich erachtet.<\/p>\n<p>Eine solche Klage\u00e4nderung ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand ge\u00e4ndert wird. Die Bestimmung des Streitgegenstandes erfolgt neben dem mitgeteilten Lebenssachverhalt ganz entscheidend auch durch den Klageantrag. Vorliegend wollte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst allein die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zur Beseitigung einer bestehenden Wiederholungsgefahr erreichen. Dieser Unterlassungsanspruch ist jedoch grunds\u00e4tzlich zu unterscheiden von dem daneben bestehenden St\u00f6rungsbeseitigungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Abwehr k\u00fcnftigen rechtswidrigen Handelns. Die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Schutzrechtsverletzung ist Anlass, nicht aber Gegenstand des Unterlassungsanspruchs. Der St\u00f6rungsbeseitigungsanspruch soll zwar auch zuk\u00fcnftige St\u00f6rwirkungen bek\u00e4mpfen. Er richtet sich unmittelbar auf Beseitigung der in der Vergangenheit liegenden Quelle einer heute noch fortwirkenden Beeintr\u00e4chtigung durch eine der Beklagten abverlangten Duldung. Es handelt sich deshalb bei beiden Anspr\u00fcchen nicht um eine Erweiterung oder eine Beschr\u00e4nkung des jeweils anderen im Sinne des \u00a7 264 Nr. 2 ZPO, sondern um ihrem rechtlichen Wesen nach anders geartete Anspr\u00fcche (vgl. BGH, MDR 1994, 1143).<\/p>\n<p>Entgegen der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin wurde vorliegend auch nicht urspr\u00fcnglich ein St\u00f6rungsbeseitigungsanspruch geltend gemacht, der in Form eines Unterlassungsanspruchs formuliert wurde, denn die Kl\u00e4gerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wiederholungsgefahr als nicht beseitigt ansehe, weswegen die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Dies hat zur Folge, dass mit der \u00c4nderung des Klageantrags auch nicht nur eine Beschr\u00e4nkung oder Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache vorgenommen wird, so dass die Ausnahmevorschrift nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO vorliegend nicht eingreift.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Klage\u00e4nderung zul\u00e4ssig, da sie sachdienlich ist. Mit ihrer Zulassung kann ohne weiteres das bisherige Prozessergebnis verwertet werden. Es handelt sich um den selben Lebenssachverhalt, der der Kammer zur Entscheidung gestellt wird und es k\u00f6nnen ohne weiteres die noch bestehenden Streitpunkte zwischen den Parteien miterledigt werden, so dass die Zulassung der Klage\u00e4nderung geeignet ist, einen neuen Prozess zu verhindern.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch auf St\u00f6rungsbeseitigung ist jedoch verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 11 Abs. 1 UWG verj\u00e4hren die in Rede stehenden Anspr\u00fcche in sechs Monaten. F\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn ist davon auszugehen, dass dieser fr\u00fchestens Anfang November 2006 liegt, da die Kl\u00e4gerin erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem St\u00f6rungszustand erhielt. Es ist auf den Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Pressemitteilung in den Printmedien abzustellen und nicht etwa, wie die Beklagte meint, auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erkl\u00e4rung bei den Verlagen bzw. Empf\u00e4ngern.<\/p>\n<p>Der Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist war aufgrund der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien vom 28.11.2006 bis zum 12.2.2007 gehemmt (\u00a7 203 BGB). Nach diesem Zeitpunkt lief die Verj\u00e4hrungsfrist dann bis zum 21.07.2007 (6 Monate \u2013 22 Tage). In dieser Zeit wurde die Verj\u00e4hrungsfrist hinsichtlich des St\u00f6rungsbeseitigungsanspruches nicht gem. \u00a7 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB erneut gehemmt, da dieser Anspruch zun\u00e4chst nicht Gegen-stand der Klage war. Es handelt sich bei den Anspr\u00fcchen auf Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung einerseits und bei dem Anspruch auf Beseitigung des durch die wettbewerbswidrige Handlung andererseits, wie vorstehend unter 1. ausgef\u00fchrt, um zwei voneinander zu unterscheidende Anspr\u00fcche und Streitgegenst\u00e4nde. Dies hat zur Folge, dass die Verj\u00e4hrungshemmung nur hinsichtlich des rechtsh\u00e4ngigen Gegenstandes eintritt, w\u00e4hrend die Verj\u00e4hrungsfrist des weiteren Streitgegenstandes ungehemmt weiterl\u00e4uft. Der St\u00f6rungsbeseitigungsanspruch wurde erst am 3.1.2008 (Eingang bei Gericht) anh\u00e4ngig und damit in bereits verj\u00e4hrter Zeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Verj\u00e4hrung noch nicht e\u00edngetreten sei, da der St\u00f6rungszustand noch andauere, denn der St\u00f6rungszustand ist die Pressemitteilung der Beklagten. Bei einem Rundschreiben ist auf den Zugang beim jeweiligen Empf\u00e4nger abzustellen (Hefermehl \u2013 K\u00f6hler, UWG 25. Aufl. \u00a7 11 Rn 1.23). F\u00fcr die Pressemitteilung hat nichts anderes zu gelten. Nach diesem Zugang ist die Handlung abgeschlossen. F\u00fcr die Annahme einer fortdauernden St\u00f6rung ist dann kein Platz mehr, so dass die Verj\u00e4hrung \u2013wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2013 mit dem 22.07.2007 eingetreten ist.<br \/>\nHieran \u00e4ndern auch die mit dem letzten Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 10.03.2008 \u00fcberreichten Unterlagen nichts, mit denen gezeigt werden sollte, wie die Beklagte versuche, Kunden der Kl\u00e4gerin zu verunsichern, denn die dort behaupteten Vorg\u00e4nge liegen allesamt deutlich vor der Versendung der Pressemitteilung.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 108, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 921 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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