{"id":4087,"date":"2008-10-30T17:00:27","date_gmt":"2008-10-30T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4087"},"modified":"2016-04-29T12:58:06","modified_gmt":"2016-04-29T12:58:06","slug":"4b-o-3208-kindertrage-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4087","title":{"rendered":"4b O 32\/08 &#8211; Kindertrage II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1027<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4b O 32\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nSchulterhalfter zum Tragen eines Kindes umfassend eine Traggeschirreinrichtung, die Brustgurte und ein Vorderteil umfasst, wobei das Vorderteil zumindest im oberen Bereich flexibel ist und wobei der untere Bereich des genannten Vorderteils mit dem unteren Teil des Traggeschirrs verbunden ist und an seinen seitlich getrennten Seitenkanten mit den Brustgurten verbunden ist, so dass eine Kindertragetasche gebildet wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu einem dieser Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen eine Verbindungsvorrichtung von w\u00e4hlbar anpassbarer L\u00e4nge ein erstes Endteil und ein zweites Endteil aufweist, die mit dem Vorderteil an Positionen verbunden sind, die seitlich gegeneinander beabstandet sind und die einen wesentlichen gegenseitigen Abstand haben; und dass die Verbindungsvorrichtung eine Anpassausr\u00fcstung umfasst, die es erm\u00f6glicht, den effektiven Abstand zwischen den beiden Endteilen selektiv festzulegen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, deren Auflagenh\u00f6he, ihres Verbreitungszeitraums und Verbreitungsgebiets,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die von dem Beklagten seit dem 17. Februar 2007 begangenen Handlungen unter Ziffer I. 1. entstanden ist und\/oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 18. Juni 2002 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 28. Juni 2001 angemeldeten, in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 399 XXX B1 mit dem Titel &#8222;Schulterhalfter zum Tragen eines Kindes&#8220; (nachfolgend: &#8222;Klagepatent&#8220;, Anlage K 3, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 3a), zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 17. Januar 2007.<br \/>\nDer Beklagte hat die aus der Anlage B 4 ersichtliche Nichtigkeitsklage vom 10. September 2008 beim Bundespatentgericht eingereicht. Die Nichtigkeitsklage ist der Kl\u00e4gerin bislang nicht zugestellt worden.<br \/>\nDer im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Ein Schulterhalfter zum Tragen eines Kindes umfassend eine Traggeschirreinrichtung, die Brustgurte und ein Vorderteil umfasst, wobei das Vorderteil zumindest im oberen Bereich flexibel ist und wobei der untere Bereich des genannten Vorderteils mit dem unteren Teil des Traggeschirrs verbunden ist und an seinen seitlich getrennten Seitenkanten mit den Brustgurten verbunden ist, so dass eine Kindertragetasche gebildet wird, dadurch gekennzeichnet, dass eine Verbindungsvorrichtung von w\u00e4hlbar anpassbarer L\u00e4nge, ein erstes Endteil und ein zweites Endteil aufweist, die mit dem Vorderteil an Positionen verbunden sind, die seitlich gegeneinander beabstandet sind und die einen wesentlichen gegenseitigen Abstand haben; und dass die Verbindungsvorrichtung eine Anpassungsausr\u00fcstung umfasst, die es erm\u00f6glicht, den effektiven Abstand zwischen den beiden Endteilen selektiv festzulegen.&#8220;<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet ist die Figur 1 des Klagepatents, welche eine schematische Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zeigt.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt als eingetragener Kaufmann unter der Firma A in Deutschland die Kindertrage &#8222;B&#8220; (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, siehe das als Anlage K6a vorgelegte Muster). Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus der in der jeweiligen Produktverpackung befindlichen Gebrauchsanweisung (s. Anlage K 6, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B 3) mit entsprechenden Abbildungen, von der nachfolgend die Seiten 60 und 61 der Anlage B 3 (= Seiten 6 und 7 der Anlage K 6) eingeblendet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache vom Anspruch 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Sie nimmt den Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein Vorderteil auf, welches zumindest in einem oberen Bereich flexibel sei. Auch sei der untere Bereich des Vorderteils mit dem unteren Teil des Traggeschirrs nicht verbunden. Es komme bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits unabh\u00e4ngig von den im Anspruch 1 beschriebenen Voraussetzungen zur Bildung einer Kindertragetasche. Es fehle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus an einer Verbindungsvorrichtung von w\u00e4hlbar anpassbarer L\u00e4nge, die ein erstes Endteil und ein zweites Endteil aufweist, die mit dem Vorderteil an Positionen verbunden sind, die seitlich gegeneinander beabstandet sind und die einen wesentlichen Abstand haben. Schlie\u00dflich umfasse die Verbindungsvorrichtung keine Anpassausr\u00fcstung, die es erm\u00f6glicht, den effektiven Abstand zwischen den beiden Endteilen selektiv festzulegen.<br \/>\nSeinen Hilfsantrag auf Aussetzung des Rechtsstreits gr\u00fcndet der Beklagte darauf, dass seine Nichtigkeitsklage unter dem Gesichtspunkt fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit erfolgreich sein werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch, so dass die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat. Eine Veranlassung f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Anlage B 4 besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Kindertrageschultergeschirr.<br \/>\nIn seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik die SE 516108, welche ein Schulterhalfter zum Tragen eines Kindes offenbart, das u.a. Brustgurte, die an der Vorderseite des Tr\u00e4gers gelegen sind, und ein Vorderteil umfasst, das zumindest in seinem oberen Bereich flexibel ist und dessen unterer Bereich mit dem Halfter verbunden ist und dessen seitliche Kanten mit den Brustgurten derart verbunden sind, dass eine Kindertragetasche gebildet wird, die Bein\u00f6ffnungen umfasst.<\/p>\n<p>Ohne sich mit etwaigen Nachteilen dieses Standes der Technik auseinander zu setzen, bezeichnet es das Klagepatent als Ziel seiner technischen Lehre, Mittel, die es erlauben, die Weite des Vorderteils lokal in horizontaler Richtung zu ver\u00e4ndern, so dass der freie Umfang der Taschen\u00f6ffnung, die das Kind aufnimmt, angepasst werden kann, beispielsweise in Bezug auf die Gr\u00f6\u00dfe des Kindes und\/oder die Dicke der von dem Kind getragenen Kleidung und\/oder um die Form eines Vorderteils zu ver\u00e4ndern, um einen bequemen Kindersitz bereitzustellen. Als weiteres Ziel erw\u00e4hnt das Klagepatent es, solche \u00c4nderungen zu erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend das Kind in der Tasche getragen wird, ohne die Tragesicherheit des Traggeschirrs beeinflussen zu m\u00fcssen. Hinsichtlich weiterer vom Klagepatent vorgegebener, im vorliegenden Rechtsstreit nicht n\u00e4her interessierender Ziele wird auf Seite 2, Zeilen 7 bis einschlie\u00dflich 22 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents verwiesen.<\/p>\n<p>Die genannten Ziele erreicht das Klagepatent mit den nachfolgend wiedergegebenen Merkmalen des Anspruchs 1:<\/p>\n<p>1. Schulterhalfter zum Tragen eines Kindes<br \/>\n2. umfassend eine Traggeschirreinrichtung (10, 11, 12, 14, 31, 36, 37), die Brustgurte (31) und ein Vorderteil (22) umfasst,<br \/>\n3. wobei das Vorderteil (22) zumindest in einem oberen Bereich flexibel ist,<br \/>\n4. wobei der untere Bereich des genannten Vorderteils (22) mit dem unteren Teil des Traggeschirrs verbunden ist,<br \/>\n5. und an seinen seitlich getrennten Seitenkanten (25) mit den Brustgurten (31) verbunden ist,<br \/>\n6. so dass eine Kindertragetasche gebildet wird.<br \/>\n7. Eine Verbindungsvorrichtung (60, 60`, 60&#8222;) von w\u00e4hlbar anpassbarer L\u00e4nge weist ein erstes Endteil (61, 62) und ein zweites Endteil (69) auf,<br \/>\n8. die mit dem Vorderteil (22) an Positionen verbunden sind, die seitlich gegeneinander beabstandet sind und die einen wesentlichen Abstand haben.<br \/>\n9. Die Verbindungsvorrichtung umfasst eine Anpassausr\u00fcstung (61), die es erm\u00f6glicht, den effektiven Abstand zwischen den beiden Endteilen (62, 69) selektiv festzulegen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Dies ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2 und 5 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass diesbez\u00fcglich n\u00e4here rechtliche Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind. Dar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allerdings auch von der in den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 enthaltenen technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal 3 setzt voraus, dass das Vorderteil der Traggeschirreinrichtung zumindest in einem oberen Bereich flexibel ist.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang erkennt der Fachmann zun\u00e4chst, dass der betreffende Anspruchswortlaut keine globale Flexibilit\u00e4t des gesamten Vorderteils verlangt, sondern eine solche im \u201eoberen Bereich\u201c gen\u00fcgen l\u00e4sst, so dass etwaige unflexible Bereiche im Mittelteil a priori unerheblich sind. Anhand der Passage auf Seite 8, Zeilen 9 \u2013 14 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents ergibt sich zudem, welchen Umfang an Flexibilit\u00e4t im Sinne von Merkmal 3 das Klagepatent bereits ausreichen l\u00e4sst: Es gen\u00fcgt, wenn der Kantenbereich (122) zumindest an den seitlichen Endteilen (125) und hinsichtlich des Faltens dieses Teils um die Faltlinie (124) flexibel ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen steht es hier der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 3 nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8211; wie der Beklagte vorbringt &#8211; in der Mitte mehrere von unten nach oben durchgehende steife Plastikteile und ein unbewegliches Plastikelement in der Kopfst\u00fctze aufweise. Hinsichtlich des mittleren Bereichs ist dies unerheblich, weil es sich dabei nicht um den \u201eoberen Bereich\u201c im Sinne des Klagepatents handelt. In Bezug auf die nach oben durchgehenden Elemente gilt, dass diese der Annahme einer Flexibilit\u00e4t im Sinne des Klagepatents nicht entgegenstehen, weil die mit dem Merkmal 3 verbundenen Vorteile durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Weiteres erreicht werden: Der Tragelappen ist herauf- und herunterklappbar, so dass verschiedene Einstellungen im Interesse eines Wetterschutzes und einer Stabilisierung des Kopfes und des Nackens des Kindes m\u00f6glich sind. Zudem wird auch eine Verbindung zwischen dem Tragelappen und den Halteschlaufen erm\u00f6glicht. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass jedenfalls die seitlichen Elemente des oberen Bereichs aus nicht versteiftem, weichem Gewebe bestehen. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich anhand des zur Akte gereichten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen, dass die vom Beklagten argumentativ in Bezug genommen Plastikteile ihrerseits nicht v\u00f6llig steif sind, sondern sich ohne nennenswerten Kraftaufwand biegen lassen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 4 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise, da der untere Bereich des Vorderteils mit dem unteren Teil des Traggeschirrs verbunden ist. Dies geschieht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Weise, dass der \u201efront connector\u201c den \u201efront connector clip\u201c in Eingriff nimmt, wie unter anderem anhand der nachfolgend eingeblendeten Abbildungen 9, 10 und 11 auf Seite 64 der Anlage B 3 ersichtlich wird.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang argumentiert, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bilde eine patentgem\u00e4\u00dfe Kindertragetasche auch schon ohne eine Befestigung des unteren Bereichs des Vorderteils an den Brustgurten, da eine Tragetasche &#8211; entsprechend dem Stand der Technik &#8211; in Gestalt eines windelf\u00f6rmigen Beutels gebildet werde, indem der untere Teil des Vorderteils zwischen den Beinen des Kindes nach vorne geklappt werde, w\u00e4hrend das Kind auf dem oberen Teil liege, \u00fcberzeugt dies nicht. Dem Beklagten kann &#8211; entsprechend der Argumentation im Parallelverfahren 4b O 260\/07 &#8211; nicht darin gefolgt werden, dass die Kindertragetasche gebildet werde, bevor sie mit dem unteren Teil des Tragegeschirrs verbunden wird. Es mag zutreffen, dass durch das Befestigen der Beinschlaufen (\u201eLegstraps\u201c) an dem Schlaufenkopf (\u201eLeg Strap Button\u201c, vgl. Figur 7 der B 3, S. 63 der B 3) schon ein derartiger \u201ewindelartiger Fortsatz\u201c entsteht. Eine patentgem\u00e4\u00dfer Kindertragetasche entsteht aber erst durch die Befestigung des Tragelappens an den Halteschlaufen mittels der Verbindungsst\u00fccke, da erst dann die erforderliche Stabilit\u00e4t und funktionale Eignung gegeben ist, um in diesem ein Kind tragen zu k\u00f6nnen. Wie die Aufgabenstellung zeigt (S. 2, Z. 4 ff. der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents in Anlage K3a), sollen die mit dem Klagepatent bezweckten \u00c4nderungen erreicht werden, ohne die Tragesicherheit beeinflussen zu m\u00fcssen. Der \u201ewindelartige Fortsatz\u201c dient indes lediglich dem Zweck, das Hineinsetzen des Kindes in den Tragebeutel in der Weise zu erleichtern, dass das Kind auf einen Tragelappen gelegt wird und dessen unterer Teil windelartig um das Kind gelegt wird, wodurch insbesondere die richtige Positionierung der Beine des Kindes erleichtert wird. Insofern vermag der Hinweis des Beklagten auf die unterschiedliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und des Klagepatents hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfeneinstellung im Beinbereich nicht aus der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 4 herauszuf\u00fchren; der Einwand, die Verbindung zum Schultertrageriemen werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Gr\u00f6\u00dfeneinstellung im Beinbereich \u00fcberhaupt nicht ben\u00f6tigt, ist damit unerheblich.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gilt &#8211; wie im Parallelverfahren 4b O 260\/07 -, dass der \u201ewindelartige Fortsatz\u201c f\u00fcr Babies mit einem Gewicht von 5 &#8211; 14 Kilogramm nicht zur Anwendung kommt (vgl. S. 65 f. der Anlage B 3), so dass jedenfalls insoweit ein Verletzungsfall gegeben ist.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nNach dem Merkmal 6 sollen die vorangegangenen Merkmale &#8211; insbesondere 4 und 5 &#8211; des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Klagepatents der Bildung einer Kindertragetasche dienen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs bedarf keiner Entscheidung der Kammer dazu, ob das Merkmal 6 gegebenenfalls eine reine Zweckangabe beinhaltet, deren Erf\u00fcllung im Hinblick darauf, dass Anspruch 1 des Klagepatents ein Erzeugnis sch\u00fctzt, f\u00fcr die Frage der Patentverletzung unerheblich w\u00e4re. Denn jedenfalls wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Verwirklichung des Merkmals 6 die Bildung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kindertragetasche erreicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der Ausgestaltung der Kindertragetasche erw\u00e4hnt das Klagepatent in den Merkmalen 2 \u2013 5 seines Anspruchs 1 folgende Bestandteile, die an deren Konstruktion beteiligt sind: zum einen Brustgurte und zum anderen ein Vorderteil, die eine Traggeschirreinrichtung bilden. Aus diesen Elementen soll in der im Anspruch 1 n\u00e4her definierten Weise eine Tragetasche konstruiert werden, in welche ein Kind hineingesetzt und so getragen werden kann.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie beispielsweise die oben bereits eingeblendeten Abbildungen 9, 10 und 11 der Anlage B 3 verdeutlichen, sind die genannten Elemente auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in patentgem\u00e4\u00dfer Weise an der Bildung einer solchen Kindertragetasche beteiligt. Die genannten Abbildungen zeigen die Entstehung einer Kindertragetasche durch Verbindung des \u201eFront Pieces\u201c mit den Halteschlaufen, in dem ein Kind am Oberk\u00f6rper des Tr\u00e4gers getragen werden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nOhne Erfolg negiert der Beklagte die Existenz einer Kindertragetasche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Verweis auf die Figuren 1 und 3 nebst zugeh\u00f6riger Beschreibung des Klagepatents auf Seite 4, Zeilen 25 \u2013 28 sowie Seite 5, Zeilen 46 f. Soweit er daraus den Schluss zieht, nach der Lehre des Klagepatents seien die Brust des Tr\u00e4gers und die Verbindungsmittel zwingend an der Bildung der Kindertragetasche beteiligt, ist dem zu widersprechen. Eine derartige Einschr\u00e4nkung des Merkmalsbegriffs \u201eKindertragetasche\u201c ist im Anspruchswortlaut nicht niedergelegt, und zwar weder im Merkmal 6 selbst noch im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit den anderen Merkmalen. Mangels eines entsprechenden Anhaltspunktes im Anspruchswortlaut verm\u00f6gen die oben erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsbeispiele keine Grundlage f\u00fcr ein restriktives Verst\u00e4ndnis des Merkmals 6 zu begr\u00fcnden; erforderlich w\u00e4re daf\u00fcr vielmehr die Feststellung, dass sich unter Heranziehung der Beschreibung und der Figuren (vgl. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG) erg\u00e4be, dass nur bei Befolgung dieser Ausf\u00fchrungsbeispiele derjenige technische Erfolg erzielt werden kann, der patentgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe): Dies behauptet der Beklagte indes selbst nicht und daf\u00fcr ist auch sonst nichts ersichtlich \u2013 die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe kann auch mittels eines Tragegeschirrs gel\u00f6st werden, bei dem das Kind nicht notwendig direkt mit der Brust des Tr\u00e4gers und mit den Verbindungsmitteln in Kontakt kommt.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDas Merkmal 7 lehrt, dass eine Verbindungseinrichtung von w\u00e4hlbar anpassbarer L\u00e4nge ein erstes und ein zweites Endteil aufweist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig folgende Endteile in diesem Sinne auf: Das erste Endteil der \u201esize adjustment straps\u201c ist in der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildung \u201eFrontteil\u201c (Seite 60 der Anlage B 3) zu sehen, w\u00e4hrend das korrespondierende zweite Endteil zur Au\u00dfenseite des Vorderteils gewandt ist und sich damit auf der dem ersten Endteil gegen\u00fcberliegenden Seite befindet. Bei den \u201ehead support straps\u201c sind die Endteile in Abb. 21 auf Seite 69 der Anlage B 3 bei hochgefaltetem \u201etop cover\u201c zu sehen, wobei das erste Endteil hier am der Innenseite des Vorderteils zugewandten, mit einer Anpassungsschnalle versehenen Ende liegt, w\u00e4hrend das zweite Endteil der Au\u00dfenseite des Vorderteils zugewandt ist:<\/p>\n<p>Anhand der Abbildung \u201eVorderteil\u201c auf Seite 60 der Anlage B 3 ist wiederum die seitlich gegeneinander bestehende, wesentliche Beabstandung der jeweils beiden Endteile erkennbar &#8211; insbesondere bez\u00fcglich der \u201esize adjustment straps\u201c, die durch schwarze Gurte miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte die Verwirklichung des Merkmals 7 bestreitet, f\u00fchrt er nur solche Argumente an, die sich allein auf die Voraussetzungen des Merkmals 8 beziehen, so dass auf die dortigen Urteilsausf\u00fchrungen verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDas Merkmal 8 setzt voraus, dass die in Merkmal 7 definierten Endteile mit dem Vorderteil an Positionen verbunden sind, die seitlich gegeneinander beabstandet sind und einen wesentlichen Abstand haben.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte als Argument f\u00fcr die Nichtverwirklichung des Merkmals 8 vorbringt, die zugeh\u00f6rigen Gurte seien nicht mit dem Vorderteil bzw. dem Tragelappen verbunden, sondern vielmehr direkt mit den Schlie\u00dfen zur Befestigung des Vorderteils an den Tragegurten, ist dem zu widersprechen.<\/p>\n<p>Das Gegenteil ergibt sich hinsichtlich der \u201ehead adjustement straps\u201c bereits anhand der von ihm selbst in den Rechtsstreit eingef\u00fchrten Figur 4 auf Seite 11 der Klageerwiderung: Unwidersprochen ist anhand dieser erkennbar, dass &#8211; wie dort durch gestrichelte Linien angedeutet wird, der Gurt fest mit dem Vorderteil vern\u00e4ht ist. Dem Beklagten mag zuzugestehen sein, dass der Gurt an seinen Enden jeweils eine Schlaufe aufweist, an welcher der jeweilige Verschlussring befestigt ist. Allerdings existiert vor der Schlaufe eine Naht, mittels derer der Gurt am Vorderteil befestigt ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um einen durchgehenden Gurt mit insgesamt vier Nahtpunkten handelt \u2013 dass der Gurt zwischen den beiden mittleren N\u00e4hten noch weiter verl\u00e4uft, ist ohne Belang. Der Kl\u00e4gerin ist darin zuzustimmen, dass man den Gurt an dieser Stelle auch durchtrennen k\u00f6nnte, ohne dass die Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insoweit beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nDas Merkmal 9 beansprucht, dass die Verbindungsvorrichtung eine Anpassausr\u00fcstung umfasst, die die selektive Festlegung eines effektiven Abstandes zwischen den beiden Endteilen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte begr\u00fcndet die Nichtverwirklichung des Merkmals 9 allein damit, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der einzig sinnvoll zu definierende Abstand zwischen den beiden Schlie\u00dfen zur Befestigung des Vorderteils an den Trageriemen befinde. Dies beruht indes auf den unzutreffenden Annahmen des Beklagten zum Merkmal 8, so dass darauf entsprechend verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung im aus Ziffer I. 1. des Urteilstenors n\u00e4her ersichtlichem Umfang aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat der Beklagte das Klagepatent zumindest in fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass er der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 2 PatG auch zum Schadenersatz verpflichtet ist. Da die konkrete Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die entsprechenden Verpflichtungen des Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, diese Anspr\u00fcche zu beziffern, hat der Beklagte im zuerkannten Umfang \u00fcber die Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Wie bereits im entsprechenden Klageantrag ber\u00fccksichtigt, war dem Beklagten hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3,176 \u2013 Glasscheibenbefestiger). Im Umfang der nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geschuldeten Angaben steht der Kl\u00e4gerin auch ein Anspruch auf Vorlage der entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine zu (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE, 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Der zuerkannte Vernichtungsanspruch findet seine rechtliche Grundlage in \u00a7 140 a PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDem Antrag des Beklagten auf Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits gem.<br \/>\n\u00a7 148 ZPO im Hinblick auf seine Nichtigkeitsklage vom 10.09.2008 (Anlage B 4) ist nicht stattzugeben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung steht im Ermessen des Verletzungsgerichtes, wobei dieses summarisch anhand des ihm vorgelegten Sachverhaltes die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>Die Prognose, ob sich das Klageschutzrecht im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, kann notwendigerweise nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben diesem Verfahren angestellt werden.<\/p>\n<p>Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nach der derzeit g\u00fcltigen Rechtsprechung in der I. Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>Vorliegend wird das Aussetzungsermessen noch erheblich dadurch reduziert, dass der Beklagte erst am 10.09.2008 Nichtigkeitsklage einreichte, obwohl der Verletzungsstreit schon seit November 2007 anh\u00e4ngig war (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 617). Damit gibt der Beklagte zu erkennen, dass er seiner Nichtigkeitsklage \u2013 zu Recht &#8211; selbst nur geringe Erfolgsaussicht beimisst, was im Rahmen der Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen zu ber\u00fccksichtigen ist, da eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann nicht veranlasst ist, wenn die Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsprozess erhoben wird, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle). Hinzu kommt, dass der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 29.09.2008 seine Ausf\u00fchrungen im Nichtigkeitsverfahren zum Gegenstand des Verletzungsrechtsstreits machte, wobei die fremdsprachigen Entgegenhaltungen nicht einmal in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurden. Eine Aussetzung w\u00e4re vor diesem Hintergrund nur dann veranlasst, wenn die Prognoseentscheidung eindeutig zugunsten des Beklagten ausginge. Eine solche Situation liegt hier jedoch gerade nicht vor.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D 5 (= Anlage B 1 im vorliegenden Rechtsstreit ) wird im Rahmen der Nichtigkeitsklage nun lediglich noch unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit geltend gemacht, w\u00e4hrend der Beklagte vor Einreichung der Nichtigkeitsklage noch eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit der D 5 behauptete. Hierzu konnte die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf das kurzfristige Vorbringen des Beklagten zum Nichtigkeitseinwand noch nicht erwidern. Im \u00dcbrigen sind die Ausf\u00fchrungen des Beklagten dazu, warum der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcberhaupt Anlass hatte, die Entgegenhaltung D 5 entweder mit der D 4 oder der D 6 zu kombinieren, nicht von solchem Gehalt, dass sich daraus \u2013 vor allem bei dem hier aus den oben erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden anzuwendenden strengen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab \u2013 eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit ableiten lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der \u00fcbrigen Entgegenhaltungen war der Kl\u00e4gerin eine Erwiderung innerhalb der kurzen Zeit nach deren Einf\u00fchrung in den Verletzungsrechtsstreit und mit R\u00fccksicht darauf, dass ihr die Nichtigkeitsklage noch nicht einmal zugestellt war, nicht zumutbar, so dass diese bei der Aus\u00fcbung des Aussetzungsermessens a priori au\u00dfer Betracht zu bleiben hatten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1027 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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