{"id":4083,"date":"2008-11-27T17:00:06","date_gmt":"2008-11-27T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4083"},"modified":"2016-04-29T12:56:35","modified_gmt":"2016-04-29T12:56:35","slug":"4b-o-29807-passerkorrektur-in-einer-bogendruckmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4083","title":{"rendered":"4b O 298\/07 &#8211; Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1044<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2008, Az. 4b O 298\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 44 06 XXX (Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent, dessen Anmeldung am 07.09.1995 offengelegt und dessen Erteilung am 27.01.2005 ver\u00f6ffentlicht wurde, betrifft eine Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine. Mit Schriftsatz vom 28.03.2008 (Anlagenkonvolut L 8) hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen die Kl\u00e4gerin erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine, bei der eine Lage eines Bogens (15) durch mindestens ein Messelement (11, 23) gemessen und Bogenhalter (3, 19) von durch Signale des mindestens einen Messelements (11, 23) gesteuerten Stellgliedern (9, 21) verschoben werden, w\u00e4hrend der Bogen (15) von den Bogenhaltern (3, 19) festgehalten ist, wobei die Bogenhalter (3, 19) in einer Ebene allseits beweglich angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland Stanzmaschinen unter den Typenbezeichnungen A sowie B (im folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche jeweils eine Vorrichtung unter der Bezeichnung \u201eC\u201c aufweisen. Die Produktbeschreibungen unter der \u00dcberschrift \u201eD\u201c (Anlage L 6) und \u201eE\u201c (Anlage L 7) betreffen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Auf der Messe DRUPA 2004, die vom 6. bis 19. Mai 2004 in D\u00fcsseldorf stattfand, stellte die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus und bot sie an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 unstreitig \u2013 keine Bogendruckmaschinen, sondern Stanzmaschinen sind, stehe der Patentverletzung nicht entgegen. Die Angabe \u201ePasserkorrektur in einer Bogendruckmaschine\u201c in Anspruch 1 des Klagepatents sei eine blo\u00dfe Zweckangabe, welche den Schutzbereich des Klagepatents nicht beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Angabe \u201ein einer Bogendruckmaschine\u201c keine reine Zweckangabe w\u00e4re, w\u00e4ren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dennoch vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst. Es sei n\u00e4mlich ausreichend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von einem allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch machten, welcher durch das Patent gelehrt werde und in den Patentanspr\u00fcchen eine ausreichende St\u00fctze finde. Auf diese Weise seien die Patentanspr\u00fcche im Lichte des Gesamtinhalts der Patentschrift und Heranziehung des durchschnittlichen Fachwissens zu betrachten. Das Klagepatent enthalte einen solchen allgemeinen Erfindungsgedanken.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob eine Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine oder in einer Stanzmaschine eingesetzt werde, m\u00fcsse sie das gleiche Ma\u00df an Pr\u00e4zision gew\u00e4hrleisten. Der Einsatz einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in einer Stanzmaschine statt in einer Bogendruckmaschine bedeute eine \u00e4quivalente Patentverletzung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klageantr\u00e4ge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung konkretisiert hat,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Stanzmaschine<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der eine Lage eines Bogens durch mindestens ein Messelement gemessen und Bogenhalter von durch Signale des mindestens einen Messelements gesteuerten Stellgliedern verschoben werden, w\u00e4hrend der Bogen von den Bogenhaltern festgehalten ist, wobei die Bogenhalter in einer Ebene allseits beweglich angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum ab dem 07.10.1995 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1 beschriebenen Vorrichtungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der unter Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 7.10.1995 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27.02.2005 zu machen sind, und die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die in Ziffer 1 bezeichneten und in der Zeit vom 07.10.1995 bis 27.02.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und<\/p>\n<p>b) allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 27.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Dem stehe schon entgegen, dass die Vorrichtungen zur Passerkorrektur in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in einer Bogendruckmaschine, sondern in Stanzmaschinen eingesetzt werden. Aufgrund seines allgemeinen technischen Wissens und namentlich im Hinblick auf die DIN 16 500 (Anlage L 3) erkenne der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann, dass das Klagepatent ausschlie\u00dflich den Einsatz einer Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine lehre. Der Fachmann wisse, dass ein Passer im engeren, drucktechnischen Sinne eine Genauigkeit von 1\/100 Millimeter gew\u00e4hrleisten m\u00fcsse. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gew\u00e4hrleisteten dagegen Genauigkeiten von nur ca. 15\/100 Millimeter, da die verwendeten Messelemente und Stellglieder nicht pr\u00e4ziser arbeiten k\u00f6nnten. Auch k\u00f6nne das &#8222;Power Register&#8220; aufgrund seiner Ausma\u00dfe und der Anschlussm\u00f6glichkeiten nicht in einer Bogendruckmaschine verwendet werden. Das in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete \u201ePower Register\u201c sei deshalb f\u00fcr den Einsatz in Bogendruckmaschinen mangels hinreichender Pr\u00e4zision ungeeignet. Zudem seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen integrierte und technologisch geschlossene Stanzmaschinen, in denen der Bestandteil \u201ePower Register\u201c nicht als Modul eingebaut sei, so dass dieses nicht entnommen und in eine Bogendruckmaschine eingef\u00fcgt werden k\u00f6nne. Auch seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegen der Lehre des Klagepatents die Bogenhalter nicht in einer Ebene allseits beweglich. Vielmehr seien die Bogenhalter nur in Bogenlaufrichtung und in einer dazu vertikalen, n\u00e4mlichen senkrechten Richtung beweglich.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen scheide schon deshalb aus, weil diese nicht die vom Klagepatent gelehrte erforderliche Pr\u00e4zision gew\u00e4hrleisteten und deshalb die Nachteile aufwiesen, welche durch die Lehre des Klagepatents gerade \u00fcberwunden werden sollten.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet ein, das Klagepatent sei mangels Neuheit und aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung offenkundig nichtig. Die technische Lehre des Klagepatents werde durch die vorver\u00f6ffentlichten Druckschriften DD 90XXX (Anlage NiK 1 und Anlagenkonvolut L 8), EP 0 184 XXX (NiK 4) und US 5 040 XXX (NiK 5) jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Darin, dass das Klagepatent eine allseitige Bewegbarkeit der Bogenhalter in einer Ebene lehre, liege eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung, welche keinen Hinweis auf dieses Merkmal enthalten und lediglich in einem Unteranspruch die Beweglichkeit der Bogenhalter in einer bestimmten Ebene gelehrt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gelangten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte nicht die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist gem\u00e4\u00df der DD 90 XXX (im Anlagenkonvolut L 8, Anlage NiK 1 im Nichtigkeitsverfahren) ein Verfahren bekannt, bei dessen Ausf\u00fchrung die Passerkorrektur dadurch bewirkt wird, dass die Lage des Bogens durch elektrische Messelemente erfasst und Vorgreifer oder Drucktr\u00e4ger entsprechend den von den Messelementen gesandten Signalen gesteuert werden. Ebenfalls vorbekannt ist ein Verfahren gem\u00e4\u00df der DE 33 11 XXX (im Anlagenkonvolut L 8, Anlage NiK 2 im Nichtigkeitsverfahren) zum passgenauen Zuf\u00fchren von B\u00f6gen, bei dem der von Saugleisten an den Vordermarken des Anlegetisches festgehaltene Bogen seitlich ausgerichtet wird und ein Sensor den Hub der Seitenziehbewegung entsprechend der Bogen-Ist-Lage steuert.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0004]), in einer Bogendruckmaschine Anlage- und Passerfehler vor der Bogen\u00fcbergabe durch eine Lagekorrektur des in Laufrichtung an seiner Vorderkante durch Bogenhalter erfassten Bogens zu beseitigen oder weitestgehend zu eliminieren. Etwaige Nachteile der als Stand der Technik gew\u00fcrdigten Verfahren zeigt das Klagepatent nicht auf.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der formulierten technischen Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine<\/p>\n<p>2. mit mindestens einem Messelement (11, 23),<br \/>\n2.1. das eine Lage eines Bogens (15) misst<br \/>\n2.2. und Signale aussendet;<\/p>\n<p>3. mit Stellgliedern (9, 21), die durch die Signale des mindestens einen Messelements (11, 23) gesteuert werden;<\/p>\n<p>4. und Bogenhaltern (3, 19),<br \/>\n4.1. die von Stellgliedern (9, 21) verschoben werden, w\u00e4hrend der Bogen (15) von den Bogenhaltern (3, 19) festgehalten ist,<br \/>\n4.2. die in einer Ebene allseits beweglich sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht zu Recht lediglich im Streit, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1. und 4.2. verwirklichen. Es l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass Merkmal 1. wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht wird.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach dem Anspruchswortlaut ist von der Lehre des Klagepatents nur eine Vorrichtung umfasst, die \u201ezur Passerkontrolle in einer Bogendruckmaschine\u201c verwendet wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine rein beschreibende und f\u00fcr den Schutzzweck des Klagepatents deshalb unbeachtliche Zweckangabe, sondern um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich begrenzt. Sie bestimmt die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der gesch\u00fctzten Vorrichtung.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Aufnahme einer solchen Zweckbestimmung in den Anspruchswortlaut ist zwar grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, den Schutzbereich des allein eine Vorrichtung lehrenden Patents zu beschr\u00e4nken. Durch die Zweckangabe wird im Ausgangspunkt zun\u00e4chst nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Konstruktionselement mithin mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grunds\u00e4tzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Hieraus folgt aber auch, dass der Fachmann die Angabe der Zweckbestimmung immer mindestens in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die gelehrte Vorrichtung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestalten soll, damit sie f\u00fcr die in der Zweckangabe beschriebene Funktion geeignet ist. Auf diese Weise kann eine Zweckangabe \u2013 \u00fcber die blo\u00dfe gleichsam beispielhafte Erl\u00e4uterung hinaus \u2013 zur Lehre der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beitragen, indem sie mittelbar die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Die Zweckangabe nimmt deshalb dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf die sie sich bezieht, als ein solches definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erf\u00fcllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Der angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 ein auf dem Gebiet der Konstruktion von Bogen verarbeitenden Maschinen erfahrener Diplomingenieur mit der Fachrichtung Maschinenbau, der in ein Team eingebunden ist, dem wenigstens auch ein Diplomingenieur der Fachrichtung Mess- und Regeltechnik mit demselben Erfahrungshorizont angeh\u00f6rt \u2013 erkennt, dass das Klagepatent eine Vorrichtung betrifft, und nicht etwa die Verwendung einer gelehrten Vorrichtung oder gar ein Verfahren.<\/p>\n<p>Er erkennt zugleich, dass die im Anspruchswortlaut enthaltene Zweckangabe \u2013 Verwendung in einer Bogendruckmaschine &#8211; den Schutzbereich des Klagepatents beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Er wird bereits durch den Anspruchswortlaut auf den Einsatz der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in einer Bogendruckmaschine hingewiesen. Denselben Hinweis enthalten in der Patentbeschreibung die Einf\u00fchrung (Abschnitt [0001]), der gew\u00fcrdigte Stand der Technik im Hinblick auf die DD 90 XXX (Abschnitt [0002]) und die formulierte Aufgabenstellung (Abschnitt [0004]). Auch in der Erl\u00e4uterung der Ausf\u00fchrungsbeispiele wird ausdr\u00fccklich nur der Einsatz in einer Bogendruckmaschine geschildert (Abschnitt [0009]). Eine Stanzmaschine findet demgegen\u00fcber nirgends Erw\u00e4hnung.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass Bogendruckmaschinen und Stanzmaschinen unterschiedliche Vorrichtungen sind, welche jeweils unterschiedliche Arbeitsvorg\u00e4nge durchf\u00fchren. Das gilt selbst dann, wenn die beiden Arbeitsvorg\u00e4nge zur Erzeugung desselben Endproduktes durchgef\u00fchrt werden, und deshalb \u2013 etwa bei der Herstellung farbig bedruckter Faltschachteln \u2013 die Maschinen in einer Fertigungslinie hintereinander geschaltet werden.<\/p>\n<p>Durch den Anspruchswortlaut und die Patentbeschreibung wird der Fachmann neben dem Begriff des Bogendrucks auf den der Passerkontrolle hingewiesen (Abschnitte [0001], [0002], [0004] und [0014]). Dieser Begriff wird durch das Klagepatent vielfach verwendet, jedoch nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Fachmann wird daher auf sein ihm zur Verf\u00fcgung stehendes allgemeines Fachwissen zur\u00fcckgreifen, um das Klagepatent zutreffend auszulegen (BGH GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Dem Fachmann ist der Begriff der Passerkorrektur gel\u00e4ufig. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass dieses Fachwissen hinsichtlich der Terminologie im Druckereiwesen durch die technische Norm DIN 16500, Teil 2, unter der \u00dcberschrift \u201eDrucktechnik \u2013 Verfahrens\u00fcbergreifende Begriffe\u201c (Anlage L 3) gebildet wird. Hiernach wird der Begriff Passer wie folgt definiert:<\/p>\n<p>\u201e1. Allgemein die Genauigkeit der \u00dcbereinstimmung bei f\u00fcreinander gefertigten Werkst\u00fccken.<br \/>\n2. In der Drucktechnik die Genauigkeit, mit der der vorgesehene Stand der zu reproduzierenden Details bei einer Folge von Arbeitsg\u00e4ngen erreicht bzw. eingehalten wird, z.B. beim \u00dcbereinanderdruck der einzelnen Teilfarben im Mehrfarbendruck\u201c.<\/p>\n<p>Der Begriff Mehrfarbendruck wird nach dieser Norm definiert als<\/p>\n<p>\u201e1. Das Drucken von einem Farbsatz zur Wiedergabe farbiger, Halbt\u00f6ne aufweisender Illustrationen, wobei durch \u00dcbereinanderdruck mehrerer Grundfarben in genauem Passer Mischfarbt\u00f6ne entstehen [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>Demnach entnimmt der Fachmann seinem allgemeinen Fachwissen ein zweiteiliges Verst\u00e4ndnis vom Begriff des Passers: Ein weites Begriffsverst\u00e4ndnis bezieht diesen Begriff nicht nur auf den Bereich der Drucktechnik, sondern erstreckt sich auf alle Technikbereiche, in denen es auf die (r\u00e4umliche) \u00dcbereinstimmung von Werkst\u00fccken mit einer bestimmten Genauigkeit ankommt. Demgegen\u00fcber ist aus Sicht des Fachmanns ein Passer im engeren Sinne das Ma\u00df der Genauigkeit, das bei der Reproduktion von Details in einer Folge von Arbeitsg\u00e4ngen, insbesondere beim \u00dcbereinanderdrucken von mehreren Grundfarben im Mehrfarbdruck eingehalten wird. Das engere Begriffsverst\u00e4ndnis leitet den Fachmann also an, unter einer Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine nur eine solche Vorrichtung zu verstehen, die das Ma\u00df an Pr\u00e4zision gew\u00e4hrleistet, wie dies beim Mehrfarbendruck erforderlich ist. Durch die Kombination der Begriffe Passerkorrektur und Bogendruckmaschine wird der Fachmann vom weiteren Begriffsverst\u00e4ndnis, das sich nicht auf den Bereich der Drucktechnik beschr\u00e4nkt, weggef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ist damit von der Art der zweckm\u00e4\u00dfigen Verwendung nicht unabh\u00e4ngig. Vorrichtungen in Maschinen, die eine anderes Ma\u00df an Pr\u00e4zision des Passers erfordern als Bogendruckmaschinen, sind vom Schutzbereich des Klagepatents deshalb nicht umfasst, weil bei ihnen die Eignung zu der im Klagepatent gelehrten Zweckverwendung nicht gew\u00e4hrleistet ist. Der Fachmann entnimmt der Lehre des Klagepatents hinsichtlich der in einer Bogendruckmaschine erforderlichen Pr\u00e4zision zugleich den Hinweis auf eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Vorrichtung: Diese muss so gew\u00e4hlt werden, dass die erforderliche Pr\u00e4zision gew\u00e4hrleistet ist. Die zur Passerkorrektur verwendeten Teile der Vorrichtung wie beispielsweise die Messelemente und Stellglieder m\u00fcssen so pr\u00e4zise ausgestaltet und angeordnet sein, dass das erforderliche Ma\u00df an Pr\u00e4zision trotz der unvermeidlichen Ungenauigkeit bei Messung und Korrektur der Bogenlage eingehalten wird. Die erforderliche Pr\u00e4zision kann nicht allein durch eine hinreichend pr\u00e4zise Steuerung erreicht werden, weil die Steuerung von der Genauigkeit der Lagemessung und der Korrektur der Lage abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, dass das Klagepatent weder nach seinem Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung ein beziffertes Ma\u00df an Pr\u00e4zision lehrt. Aus Sicht des Fachmanns ergibt sich das gelehrte Mindestma\u00df an Pr\u00e4zision gerade durch den Hinweis auf die Verwendung des Passers in einer Bogendruckmaschine.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass ein von einer Fa. F verfasstes Verzeichnis zur Erl\u00e4uterung von Fachbegriffen (Anlage K 23) den Begriff Passer definiert als<\/p>\n<p>\u201epa\u00dfgenaues \u00dcbereinanderdrucken der einzelnen Farben im Mehrfarbendruck bzw. das passgenaue Stanzen der gedruckten Etiketten.\u201c<\/p>\n<p>Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass diese Begriffsdefinition Bestandteil des allgemeinen Fachwissens des einschl\u00e4gigen Durchschnittsfachmanns ist. Dieses Begriffsverzeichnis ist von einem einzelnen Unternehmen verfasst worden, seine technisch-wissenschaftliche Fundierung ist nicht gew\u00e4hrleistet. Auch bezieht sich das Begriffsverzeichnis ausdr\u00fccklich auf die Erl\u00e4uterung der \u201eFachbegriffe aus der Welt der Etiketten\u201c, also einem Fachbereich, der mit demjenigen des hier ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmanns (Bogendruck) nicht \u00fcbereinstimmt. Zum anderen ist auch die hierin enthaltene Begriffsbestimmung zweigeteilt: ein Passer im Sinne des Mehrfarbendrucks wird differenziert von einem Passer im Sinne des Stanzens gedruckter Etiketten. Dies stimmt mit der begrifflichen Differenzierung gem\u00e4\u00df der DIN 16 500 Teil 2 \u00fcberein: neben einem engeren, drucktechnischen und insbesondere auf den Bereich des Mehrfarbendrucks bezogenen Verst\u00e4ndnis des Begriffs Passer gibt es ein anderes (weiteres) Verst\u00e4ndnis, das sich auf die \u00dcbereinstimmung von Werkst\u00fccken auch im Bereich der Herstellung von Etiketten durch Stanzung bezieht.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Eine Stanzmaschine erfordert nicht dasselbe Ma\u00df an Pr\u00e4zision des Passers wie eine Bogendruckmaschine. F\u00fcr die Stanzmaschine ist ein geringeres Ma\u00df an Passerpr\u00e4zision ausreichend. Dies ergibt sich daraus, dass \u2013 wie die Beklagte in m\u00fcndlicher Verhandlung unbestritten vorgetragen hat \u2013 die erforderliche Pr\u00e4zision des Passers dadurch vorgegeben (und begrenzt) wird, dass sichtbare Fehler des zu verarbeitenden Druckerzeugnisses vermieden werden. Beim mehrfachen Bedrucken im Bogendruck, namentlich beim mehrfarbigen Bogendruck sind bereits geringste Abweichungen \u2013 nach dem unstreitigen Parteivorbringen bereits solche um ein Ma\u00df von mehr als 1\/100 Millimeter \u2013 sichtbar. Das in mehreren (Farb-)Lagen gedruckte Bild verschwimmt, weil die zu druckenden Details nicht \u00fcbereinander, sondern \u2013 wenngleich in \u00e4u\u00dferst geringem Ma\u00df \u2013 nebeneinander gedruckt werden und die Abweichungen gewisserma\u00dfen nach Art einer Schablone deutlich wahrgenommen werden k\u00f6nnen. Beim Stanzen hingegen ist \u2013 wie dem Gericht aus eigener Anschauung und auch im Hinblick auf die beispielhaft \u00fcberreichten Druckerzeugnisse (Anlage K 11) ersichtlich ist \u2013 eine Abweichung im Bereich eines 1\/100 Millimeter nicht sichtbar und auch nicht auf andere Weise wahrnehmbar. Erst Abweichungen gr\u00f6\u00dferen Umfangs k\u00f6nnen als schiefe oder auf andere Weise nicht zum Druckbild passende Stanzung wahrgenommen werden. Der genannte \u201eSchablonen-Effekt\u201c, der beim ungenauen \u00dcbereinanderdruck Passerfehler leicht erkennen l\u00e4sst, kann beim geringf\u00fcgig abweichenden Stanzen nicht auftreten. Au\u00dferdem werden Passerfehler beim Stanzen beispielsweise dann durch weitere Verarbeitungsschritte egalisiert, wenn das gestanzte Druckerzeugnis \u2013 wie in den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Prospekten (Anlagen K 9 und K 10) dargestellt \u2013 sodann gefalzt und gefaltet wird. Die Faltung von Papier und erst recht von Karton geschieht an einer Falz- bzw. Faltungslinie um einen gewissen Radius herum, dessen Gr\u00f6\u00dfe von der St\u00e4rke des verarbeiteten Materials abh\u00e4ngt, der aber ersichtlich deutlich oberhalb eines Bereichs von 1\/100 Millimeter liegt.<\/p>\n<p>Ein weiteres kommt hinzu: Der Fachmann ist nicht veranlasst, den Passer in einer Stanzmaschine so pr\u00e4zise wie technisch nur irgendwie m\u00f6glich auszugestalten. F\u00fcr den Fachmann ist es lediglich erforderlich, das Ma\u00df der Pr\u00e4zision so zu w\u00e4hlen, dass die Stanzung so genau erfolgt, wie dies f\u00fcr die Weiterverarbeitung der gestanzten Druckerzeugnisse erforderlich ist, also um sichtbare oder anderweitig wahrnehmbare Fertigungsfehler zu vermeiden. Die Erh\u00f6hung der Pr\u00e4zision f\u00fchrt, wie die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgebracht hat, zu einem beachtlichen wirtschaftlichen Aufwand bei Herstellung und Betrieb des Passers. Eine Pr\u00e4zision oberhalb des technisch erforderlichen Ma\u00dfes scheidet f\u00fcr den Fachmann deshalb aus, weil er die mit dem Passer arbeitende Vorrichtung dadurch unn\u00f6tig verkomplizieren und verteuern, also weniger wettbewerbsf\u00e4hig ausgestalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines Rechercheberichts zur Verwendung des Begriffs \u201ePasserkorrektur\u201c in den beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Schutzrechten und unter Hinweis auf die als NiK 3 im Nichtigkeitsverfahren vorgelegte DE 25 20 XXX geltend macht \u2013 auch Schutzrechte betreffend Stanzmaschinen die Verwendung einer Vorrichtung zur Passerkorrektur lehren. Dieser philologische Befund zum Gebrauch des Begriffs Passer tr\u00e4gt nichts dazu bei, wie der Fachmann diesen Begriff in seinem konkreten Gebrauch versteht. Aus den dargelegten Gr\u00fcnden h\u00e4ngt das Begriffsverst\u00e4ndnis des Fachmanns in der geschilderten Weise davon ab, ob ein Passer zur Verwendung beim Bogendruck oder zur Verwendung beim Stanzen gelehrt wird. Unter dem philologisch gleichen Begriff versteht der Fachmann jeweils \u2013 je nach Schutzrecht \u2013 andere Begriffsinhalte, er begreift das Wort gleichsam als Homonym f\u00fcr einen Passer in einer Bogendruckmaschine einerseits oder einen Passer in einer Stanzmaschine andererseits.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Demnach sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die als Stanzmaschinen \u00fcber eine Vorrichtung zur Passerkorrektur verf\u00fcgen, nicht vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst, das in Merkmal 1. aus den dargelegten Gr\u00fcnden eine Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine lehrt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents ist nicht ersichtlich. Eine \u00e4quivalente Merkmalsverwirklichung setzt voraus, dass \u2013 erstens \u2013 das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Verh\u00e4ltnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), \u2013 zweitens \u2013 das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass \u2013 drittens \u2013 der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit abgewandelten Mitteln als L\u00f6sung in Betracht zieht, die der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 \u2013 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Es ist bereits fraglich, aufgrund welcher konkreter gleichwirkender und naheliegender Austauschmittel die aus Sicht des Fachmanns gleichwertige L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00df zu l\u00f6senden Aufgabe erzielt wird. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschlie\u00dfenden Er\u00f6rterung. Vorliegend fehlt es nach den obigen Ausf\u00fchrungen n\u00e4mlich jedenfalls an einer Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Wie ausgef\u00fchrt hat aus Sicht des Fachmanns die Zweckangabe \u201ein einer Bogendruckmaschine\u201c eine Bedeutung f\u00fcr die konkrete Ausgestaltung der Vorrichtung. Das Klagepatent lehrt deshalb eine Vorrichtung, die zu einer Vorrichtung in einer Stanzmaschine nicht gleichwertig ist, da aus Sicht des Fachmanns in einer Stanzmaschine ein Passer seine Funktion in anderer Weise erf\u00fcllt als in einer Bogendruckmaschine. Einen Hinweis darauf, dass die mit der erforderlichen Pr\u00e4zision auszugestaltende Passerkontrolle auch in einer anderen Vorrichtung Verwendung finde k\u00f6nnte, enth\u00e4lt das Klagepatent nicht. Eine konkrete Textstelle wird insoweit auch nicht von der Kl\u00e4gerin benannt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Fachmann eine f\u00fcr Zwecke des Stanzens zu genaue Passerkontrolle in einer Stanzmaschine nicht einsetzen wird, um n\u00e4mlich den mit der Steigerung der Pr\u00e4zision verbundenen wirtschaftlichen Aufwand auf das erforderliche Ma\u00df zu beschr\u00e4nken. Der Fachmann wird, zumal ohne einen konkreten anderweitigen Hinweis, das Ma\u00df der Pr\u00e4zision nicht so hoch wie m\u00f6glich, sondern lediglich so hoch wie f\u00fcr die konkrete Anwendung n\u00f6tig bemessen. Ein etwaiger \u201eallgemeiner Erfindungsgedanke\u201c, wie ihn die Kl\u00e4gerin vorbringt, ist ohne Belang.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls Merkmal 1. nicht verwirklichen, kann es im Ergebnis dahinstehen, ob Merkmal 4.2. verwirklicht ist. Das Vorbringen der Beklagten, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten die B\u00f6gen zwar seitlich zur F\u00f6rderrichtung und in F\u00f6rderrichtung vorw\u00e4rts, nicht aber r\u00fcckw\u00e4rts zur Lagekorrektur bewegt werden, bedarf deshalb keiner tats\u00e4chlichen Aufkl\u00e4rung. Gegen dieses Vorbringen spricht allerdings, dass die Lagekorrektur eines zu weit in F\u00f6rderichtung nach vorne liegenden Bogens m\u00f6glich sein muss und in den Prospekten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geschildert wird, es erfolge eine \u201eSeiten- und L\u00e4ngskorrektur des Bogens mit dem Power Register\u201c (Anlage K 13, Seite 5), und zwar eine \u201eKorrektur jedes Bogens quer zur Durchlaufrichtung (+\/- 13mm) und in Durchlaufrichtung (+\/- 6mm) vor der Aufnahme in eine Greiferstange\u201c (Anlage K 14 Seite 6).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung \u00fcber den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen, bedarf es demnach nicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1044 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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