{"id":4081,"date":"2008-12-09T17:00:18","date_gmt":"2008-12-09T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4081"},"modified":"2016-04-29T12:55:56","modified_gmt":"2016-04-29T12:55:56","slug":"4b-o-29207-stabilisierung-von-foerderstrecken-druckprodukten-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4081","title":{"rendered":"4b O 292\/07 &#8211; Stabilisierung von F\u00f6rderstrecken-Druckprodukten IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1046<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Dezember 2008, Az. 4b O 292\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Stabilisierung und Positionierung von fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nden, die von F\u00f6rdermitteln gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder anzuwenden,<\/p>\n<p>wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden und dass die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Stabilisierung und Positionierung von fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nden, die von F\u00f6rdermitteln gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei dem \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden und bei dem die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnitts derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach Ziffer 1.<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorrichtungen F\u00fchrungselemente aufweisen, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element befestigt sind und dass angetriebene Element derart angeordnet ist, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom hineinragt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nein Verfahren nach Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden<\/p>\n<p>f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von h\u00e4ngend gef\u00f6rderten Druckprodukten zu einer Verarbeitungsvorrichtung;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung wie folgt Rechnung zu legen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nim Falle der in A.I.2 und 3. bezeichneten Handlungen unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen in Bezug auf die Angaben zu A.II.1.a) und b), dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Schneid- und \/ oder Einstecksysteme, die Beschickungsvorrichtungen mit den in A.I.2. und 3. bezeichneten Merkmalen enthalten, seit dem 22.05.1992 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 10.06.1995 zu machen sind<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nim Falle der in A.I.1. und 4. bezeichneten Handlungen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie das Verfahren mit den dort bezeichneten Merkmalen seit dem 22.05.1992 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder angewendet haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndes Ortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Verfahrensanwendung sowie der Namen und Anschriften der Kunden und\/oder m\u00f6glichen Kunden, bei denen das Verfahren angewendet wurde,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 10.06.1995 zu machen sind<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 22.05.1992 bis zum 09.06.1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 10.06.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die Vernichtung der vom deutschen Zoll zur\u00fcckgehaltenen F\u00fchrungselemente und Aufh\u00e4ngungsteile auf ihre Kosten zu dulden, insbesondere die Vernichtung der vom Hauptzollamt D\u00fcsseldorf, Zollabfertigungsstelle Messe am 13.05.2008 zur\u00fcckgehaltenen, derzeit in zwei Kisten mit der Aufschrift \u201eHP\u201c und \u201eVP\u201c in Verwahrung des Hauptzollamtes D\u00fcsseldorf befindlichen Bauteile, wie sie in der Aussetzung der \u00dcberlassung vom 13.05.2008 in Bezug genommen sind.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; \u20ac, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 481 XXX (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Stabilisierung und Positionierung von Druckprodukten w\u00e4hrend ihrer F\u00f6rderung. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22.08.1991 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorit\u00e4t vom 19.10.1990 eingereicht und am 22.04.1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 10.05.1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 6, 16 und 21 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVerfahren zur Stabilisierung und Positionierung von fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nden, die von F\u00f6rdermitteln (10) gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten (11), die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden, dadurch gekennzeichnet, dass \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden und dass die F\u00fchrungselemente (12) die Druckprodukte (11) \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 5 dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungselemente (12) von oben in den F\u00f6rderstrom von h\u00e4ngenden Druckprodukten (11) eingef\u00fchrt und gegen oben wieder aus dem F\u00f6rderstrom ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>16.<br \/>\nVorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass sie F\u00fchrungselemente (12) aufweist, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind, und dass das angetriebene Element (41) derart angeordnet ist, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom hineinragt.<\/p>\n<p>21.<br \/>\nVerwendung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15 f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von h\u00e4ngend gef\u00f6rderten Druckprodukten (11) zu einer Verarbeitungsvorrichtung.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des in Anspruch 1 beschriebenen Verfahrens, wobei die Vorrichtung in Figur 4 senkrecht und in Figur 5 parallel zur F\u00f6rderrichtung gesehen dargestellt wird:<\/p>\n<p>Die A AG hat unter dem 23.07.2004 Klage beim Bundespatentgericht erhoben, mit dem Antrag, den deutschen Teil des Klagepatentes f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Mit Urteil vom 28.09.2008 hat das Bundespatentgericht (Az.: 2 Ni 37\/04 (EU)) das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland insoweit teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, als es \u00fcber die Anspr\u00fcche 6 bis 23 in der erteilten Fassung hinausgeht, mit der Ma\u00dfgabe, dass die R\u00fcckbez\u00fcge in den weiteren untergeordneten Anspr\u00fcchen jeweils an die teilweise aufrecht erhaltene Fassung angepasst wird. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u00fcber die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung steht derzeit noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3. stellt in der Regel Beschickungsvorrichtungen f\u00fcr die Herstellung und Weiterverarbeitung von Druckprodukten in der Schweiz her, welche aufgrund der konzerninternen Organisationsstruktur von der Beklagten zu 1. weltweit angeboten und unter anderem an die Beklagte zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland geliefert werden. Letztere vertreibt diese dann in der Bundesrepublik Deutschland weiter.<\/p>\n<p>Dabei bieten die Beklagten an und vertreiben \u2013 soweit dies f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist \u2013 mindestens zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen einer Beschickungsvorrichtung mit entweder einem \u201ePaddelrad\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) oder einem \u201eSternrad\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), welche in verschiedenen Systemen eingesetzt werden, n\u00e4mlich dem Einstecksystem \u201eB\u201c und dem Schneidsystem \u201eC\u201c.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Fachmesse \u201eDrupa 2004\u201c in D\u00fcsseldorf stellte die Beklagte zu 1. unter der Bezeichnung \u201eC\u201c eine Maschine aus, deren n\u00e4here Einzelheiten sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergeben, wobei die Abbildung nach Anl. K 16 die auf der \u201eDrupa 2004\u201c ausgestellte Anlage zeigt und die Anlage K 15 eine schematische Darstellung der in der Maschine \u201eC\u201c verwendeten Beschickungsvorrichtung wiedergibt:<\/p>\n<p>Aus Anlass dieses Messeauftritts nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1. im Wege des einstweiligen Rechtsschutze unter anderem wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung in Anspruch. Die von der Kammer am 11.05.2004 antragsgem\u00e4\u00df erlassene einstweilige Verf\u00fcgung wurde in Bezug auf das Klagepatent auf den Widerspruch der Beklagten zu 1. hin durch Urteil vom 15.04.2005 (Az.: 4b O 199\/04) aufrecht erhalten. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1. durch Urteil vom 23.03.2006 (Az.: I-2U 55\/05) mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcck, dass in den Unterlassungstenor die Merkmale des urspr\u00fcnglich erteilten Unteranspruch 4 mit aufgenommen wurden.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 1. sich weigerte, diese einstweilige Verf\u00fcgung als abschlie\u00dfende Regelung zwischen den Parteien anzuerkennen, erhob die Kl\u00e4gerin mit am selben Tag bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom 14.12.2007 die vorliegende Hauptsacheklage.<\/p>\n<p>Nach Klageerhebung stellte die Beklagte zu 1. auf der Messe NEXPO in Washington\/USA Mitte April diesen Jahres Positionierungselemente f\u00fcr die Einsteckmaschine \u201eD\u201c aus. Ein Typ dieser Einsteckmaschine sollte mit der n\u00e4mlichen Positionierungshilfe (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) auch auf dem Messestand der Beklagten zu 1. anl\u00e4sslich der zeitlich nachfolgenden Messe \u201eDrupa 2008\u201c aufgebaut werden. Die nachfolgend wiedergegebene Ablichtung, die von den Kl\u00e4gervertretern mit Beschriftungen versehen wurden, veranschaulicht den Gegenstand dieser Ausf\u00fchrungsform, die eine Weiterentwicklung des \u201eB\u201c darstellt:<\/p>\n<p>Die sich auf die \u201eDrupa 2008\u201c beziehende Ank\u00fcndigung der A-Unternehmensgruppe im Internet nahm die Kl\u00e4gerin zum Anlass, bei der Bundesfinanzdirektion S\u00fcdost einen Antrag auf T\u00e4tigwerden gem\u00e4\u00df Artikel 5, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383\/2003 des Rates vom 22.07.2003 zu stellen. Hierauf wurden durch Beamte des Zolls in der Messe D\u00fcsseldorf am 13.05.2008 bei der Beklagten zu 1. Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 beschlagnahmt, die dort zun\u00e4chst in zwei Kisten mit der Aufschrift \u201eVP\u201c und \u201eHP\u201c in Verwahrung genommen wurden.<\/p>\n<p>In der Folge beantragte die Beklagte zu 1., die sich auch auf dem Verwaltungswege gegen die erfolgte Verwahrung wandte, im Wege der einstweiligen Anordnung, der Kl\u00e4gerin aufzugeben, die erfolgte Verwahrung beseitigen zu lassen und ihr zu untersagen erneut einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Kammer hat diesen Antrag nach m\u00fcndlicher Verhandlung durch Urteil vom 19.06.2008 (Az.: 4b O 130\/08) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom selben Tage (Az.: 4b O 131\/08) wurde der Beklagten zu 1. im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren auf Antrag der Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des Klagepatents \u2013 im urspr\u00fcnglich erteilten Umfang \u2013 untersagt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu liefern, zu gebrauchen oder in den Verkehr zu bringen. Des weiteren wurde ihr die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens sowie die Verwendung solcher Vorrichtung f\u00fcr dieses Verfahren untersagt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, allen drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei gemein, dass sie \u00fcber erfindungsgem\u00e4\u00dfe Positionierungselemente verf\u00fcgten, die von oben in und nach oben aus dem F\u00fchrungsstrom der Druckprodukte ein- bzw. ausgef\u00fchrt w\u00fcrden. Das Klagepatent werde sich des weiteren in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsberufungsverfahren als insgesamt rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Zustellung der Ausfertigung des Urteils des Bundesgerichtshofes im parallelen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, das Klagepatent werde sich jedenfalls hinsichtlich der urspr\u00fcnglich erteilten Anspr\u00fcche 1 &#8211; 5, dar\u00fcber hinaus jedoch auch hinsichtlich seiner \u00fcbrigen Anspr\u00fcche als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 verwirkliche nicht die Unteranspruch 6 enthaltene technische Lehre, weil \u2013 so ihre Behauptung \u2013 deren Positionierungselemente im Unterschied zum Klagepatent in die Freir\u00e4ume zwischen den Druckprodukten seitlich ein- bzw. ausschwenkten, so dass sie weder von oben in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt noch gegen oben wieder aus dem F\u00f6rderstrom ausgef\u00fchrt w\u00fcrden. Vielmehr verlaufe die Bewegung beim Einf\u00fchren in den F\u00f6rderstrom von seitlich unten nach oben und beim Ausf\u00fchren von oben nach seitlich unten. Schlie\u00dflich sei die beantragte Vernichtung der beim Zoll sequestrierten Positionierungselemente unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen angegriffenen Beschickungsvorrichtungen f\u00fcr die Einstecksysteme \u201eB\u201c und \u201eD\u201c sowie das Schneidsystem \u201eC\u201c verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents im urspr\u00fcnglich erteilten Umfang ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Aufgrund dessen haben die Beklagten auch die Vernichtung der anl\u00e4sslich der Messe \u201eDrupa 2008\u201c sequestrierten Bauteile zu dulden. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 15 ein Verfahren, mit seinen Anspr\u00fcchen 16 bis 20 eine Vorrichtung zum Stabilisieren und Positionieren von Druckprodukten w\u00e4hrend ihrer F\u00f6rderung und mit seinen Anspr\u00fcchen 21 und 22 die Verwendung eines solchen Verfahrens zur Zuf\u00fchrung h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 9 bis 27), werden Druckprodukte in einem F\u00f6rderstrom h\u00e4ngend einem beliebigen Verarbeitungsschritt, etwa einer Verarbeitungstrommel, zugef\u00fchrt, wo beispielsweise Vorprodukte und\/oder Beilagen in die Druckprodukte eingelegt werden. An der Oberkante jedes Druckproduktes greift ein F\u00f6rdermittel an &#8211; beispielhaft werden Klammern oder Greifer erw\u00e4hnt -, das zur \u00dcbergabe an die Verarbeitungsvorrichtung ge\u00f6ffnet wird und das Druckprodukt unter Schwerkrafteinwirkung nach unten &#8211; etwa in das bereit gehaltene Fach der Verarbeitungstrommel &#8211; fallen l\u00e4sst. Anspruch 1 ist in seinem Oberbegriff allerdings insofern allgemeiner gefasst, als dort die h\u00e4ngende F\u00f6rderung von Druckprodukten nur beispielhaft genannt und allgemein Schutz f\u00fcr die Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde beansprucht wird, die von F\u00f6rdermitteln gehalten gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die CH 668 244 (Anlage K 13) . In dieser Druckschrift wird die liegende F\u00f6rderung im Schuppenstrom als Stand der Technik als nachteilig kritisiert, weil die Druckprodukte, damit sie in die Abteile der Verarbeitungstrommel eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, in eine mit den Abteilen ausgerichtete Schr\u00e4glage gebracht werden m\u00fcssen und dies bei liegender F\u00f6rderung mit dem Falz voran einen hohen konstruktiven Aufwand erfordert (vgl. Anlage K 13, S. 2, rechte Spalte, Zeile 25 bis S. 3, linke Spalte, Zeile 13). Als Abhilfe wird dort in Anspruch 1 gelehrt (a.a.O., S. 2, Zeilen 9 bis 12), die Druckprodukte entlang eines geradlinigen und im Wesentlichen in horizontaler Richtung verlaufenden F\u00f6rderweges in im Wesentlichen vertikaler H\u00e4ngelage an die Verarbeitungstrommel heran zu f\u00fchren. In dem dort beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel werden dementsprechend an Greifern (11; Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) mit ihrer Oberkante (9 a) festgehaltenen Druckprodukte (9) von links kommend den Abteilen (3) einer Verarbeitungstrommel (1) zugef\u00fchrt, w\u00e4hrend deren Weiterdrehens ge\u00f6ffnet und mit Beilagen oder Vorprodukten versehen.<\/p>\n<p>Diese Art der F\u00f6rderung will die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung grunds\u00e4tzlich beibehalten und verbessern. Dass diese Technik weiterentwickelt werden soll, entnimmt der Durchschnittsfachmann bereits dem Umstand, dass diese \u00e4ltere Patentschrift in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich als bekannt vorausgesetzt wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 26 bis 27) und die Klagepatentbeschreibung gleich zu Beginn der Er\u00f6rterung dieser Schrift als entscheidenden und die Beibehaltung rechtfertigenden Vorteil der h\u00e4ngenden Zuf\u00fchrung hervorhebt, die F\u00f6rdermittel brauchten nicht bis in die unmittelbare N\u00e4he der Zuf\u00fchrung gebracht zu werden, wodurch die eigentliche Zuf\u00fchrung ungest\u00f6rt bleibe und die F\u00f6rdermittel in einfacher Weise von der Zuf\u00fchrstelle weggeleitet werden k\u00f6nnten (Spalte 1, Zeilen 28 bis 33).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, ist diese Art der Zuf\u00fchrung f\u00fcr ausreichend steife und relativ langsam gef\u00f6rderte Druckprodukte brauchbar. Die f\u00fcr eine st\u00f6rungsfreie \u00dcbergabe an die Verarbeitungstrommel notwendige definierte Position der Unterkante ergibt sich bei solchen Druckprodukten daraus, dass sich die Unterkante unter den genannten Bedingungen immer senkrecht unter der Oberkante befindet. Bei weniger steifen Druckprodukten und h\u00f6heren F\u00f6rdergeschwindigkeiten wird das bekannte Verfahren jedoch als verbesserungsbed\u00fcrftig angesehen, weil der auftretende erh\u00f6hte Luftwiderstand die Druckprodukte unterhalb der festgehaltenen Oberkante gegen die F\u00f6rderrichtung nach hinten wegbiegt, wobei das Ma\u00df des Wegbiegens mit steigender Entfernung von der Oberkante zunimmt. Die erw\u00e4hnte \u00e4ltere Patentschrift sieht f\u00fcr solche F\u00e4lle zur Stabilisierung der Druckprodukte eine Abst\u00fctzeinrichtung (18) vor, die im dortigen Ausf\u00fchrungsbeispiel als auf die Geschwindigkeit des F\u00f6rderers abgestimmt umlaufendes F\u00f6rderband (19) ausgebildet ist, auf dessen oberem Trum (19a) die Unterkante (9b) der Druckprodukte aufliegt (vgl. Anlage K 13, S. 3, rechte Spalte, Zeilen 23 bis 30; S. 4, linke Spalte, Zeile 45 bis rechte Spalte, Zeile 18).<\/p>\n<p>Diese Art der Stabilisierung wird in der Klagepatentbeschreibung bei zunehmender F\u00f6rdergeschwindigkeit und nicht sehr steifen Druckprodukten im Hinblick auf den weiter zunehmenden Luftwiderstand und das hierdurch bedingte st\u00e4rkere Ausbiegen als nicht ausreichend betrachtet. Die nur auf dem mitlaufenden F\u00f6rderband mit ihrer Unterkante aufliegenden Druckprodukte werden n\u00e4mlich auf ihrer zwischen Ober- und Unterkante liegenden Fl\u00e4che weiter gegen die F\u00f6rderrichtung gebogen; dadurch entsteht die Gefahr, dass die W\u00f6lbung ein Ma\u00df erreicht, bei dem die Unterkante zu weit angehoben wird und nicht mehr an das F\u00f6rderband heran reicht. Entsprechend vergr\u00f6\u00dferte Abst\u00e4nde der Druckprodukte und eine entsprechend weitere Ausbildung der Zuf\u00fchrstelle erh\u00f6hen bei gleicher Produktion die F\u00f6rderungsgeschwindigkeiten und auch die Luftwiderst\u00e4nde und werden daher nicht als geeigneter Ausweg gesehen (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 1 bis 15). Zus\u00e4tzliche Klammern oder Greifer zur Erfassung der Unterkante werden als zu aufwendig beanstandet, weil sie die Druckprodukte schon vor dem Einwirken des Luftwiderstandes erfassen und \u00fcber die ganze F\u00f6rderstrecke mitlaufen m\u00fcssen; insbesondere empfindliche Druckprodukte sollten nicht mit mehr Klammern als unbedingt notwendig festgehalten werden (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 15 bis 26).<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), auch bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten an bestimmten Stellen der F\u00f6rderstrecke eine Stabilisierung und exakte Positionierung fl\u00e4chiger und nicht sehr steifer Gegenst\u00e4nde zu erm\u00f6glichen, wobei das Verfahren f\u00fcr empfindliche Druckprodukte schonend sein soll. Die Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens soll unkompliziert, einfach und robust sein (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 27 bis 52).<\/p>\n<p>Das zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in dem urspr\u00fcnglich erteilten Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Verfahren weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde (insbesondere Druckprodukte, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden), die von F\u00f6rdermitteln (10) gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>2. \u00dcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke werden F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt.<\/p>\n<p>3. \u00dcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes der F\u00f6rderstrecke f\u00fchren die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte derart, dass die Druckprodukte an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile und von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben.<\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens sieht Patentanspruch 16 eine Vorrichtung vor, die sich durch folgende &#8211; weitere &#8211; Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>4. Die Vorrichtung weist F\u00fchrungselemente auf, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind.<\/p>\n<p>5. Das angetriebene Element ist derart angeordnet, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom hinein ragt.<\/p>\n<p>Anspruch 21 lehrt eine besondere Verwendung des vorbeschriebenen Verfahrens, n\u00e4mlich die Verwendung zur Zuf\u00fchrung h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<\/p>\n<p>In der in Anspruch 1 beanspruchten Merkmalskombination sieht der Durchschnittsfachmann eine Verbesserung der grunds\u00e4tzlich positiv bewerteten h\u00e4ngenden F\u00f6rderung von einzelnen F\u00f6rdermitteln gehaltener Druckprodukte, die das bekannte Verfahren auch f\u00fcr h\u00f6here F\u00f6rdergeschwindigkeiten und weniger steife Druckprodukte anwendbar machen soll.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind geeignet, das in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen. Dar\u00fcber hinaus machen sie wortsinngem\u00e4\u00df von den Merkmalen des Vorrichtungsanspruchs 16 Gebrauch. Beides stellt die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 zu Recht auch nicht in Abrede.<\/p>\n<p>Insbesondere ist der Hauptanspruch 1 des Klagepatents nicht etwa dahingehend auszulegen, dass bereits dieser ein Eingreifen der F\u00fchrungselemente von oben in den F\u00f6rderstrom voraussetze. Der Wortlaut des Anspruchs 1 verh\u00e4lt sich nicht dazu, aus welcher Richtung die F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom gelangen. Der insoweit denkbar weit gefasste Wortlaut des Anspruchs 1 darf auch nicht etwa im Hinblick darauf, dass das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil (Sp. 3, Zeilen 12 \u2013 20 der Klagepatentschrift) es als \u201eGrundprinzip\u201c des gelehrten Verfahrens hervorhebt, dass \u201eF\u00fchrungselemente von oben (d.h. von derjenigen Seite des F\u00f6rderstromes, an der die Druckprodukte von den F\u00f6rdermitteln gehalten werden, in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt werden&#8230;\u201c, entsprechend eingeschr\u00e4nkt ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche; was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis nicht so deutlich in den Wortlaut einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend anerkannt wird, kann den Gegenstand des Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch \u2013 was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist \u2013 zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2007, 778 (779) \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2007, 309 (310 f.) \u2013 Schussf\u00e4dentransport; BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa sich der Anspruch 1 nach der von der Kammer vorzunehmenden Prognose als rechtsbest\u00e4ndig erweist (dazu n\u00e4her unter III.), kann die zwischen den Parteien strittige Frage nach der Verwirklichung auch des Unteranspruchs 6 offen bleiben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten haben sich in der Duplik hinsichtlich des Verletzungsvorwurfs gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 mit dem Argument verteidigt, dass diese nicht \u00fcber F\u00fchrungselemente verf\u00fcge, da sie jeweils ein dem Druckprodukt vorlaufendes und ein nachlaufendes Element aufweise, die die zu \u00fcbergebenden Druckprodukte halte, weswegen es sich insoweit vielmehr um Klemmplatten handele, die \u2013 entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts zu der Entgegenhaltung \u00b4921 \u2013 keine F\u00fchrungselemente seien, da sie eben klemmend halten w\u00fcrden. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter dann insoweit klargestellt, dass dieser Vortrag nicht dahin zu verstehen sei, dass die in Rede stehenden Elemente aufgrund einer ausreichend gro\u00dfen Klemmwirkung in der Lage seien, die das Druckprodukt haltenden F\u00f6rderklammern zu ersetzen.<\/p>\n<p>Diese Argumentation ist aber nicht geeignet, den Verletzungsvorwurf zu entkr\u00e4ften. Das Klagepatent weist den F\u00fchrungselementen die Funktion zu, sicher zu stellen, dass die \u2013 nur an der Oberkante gehaltenen \u2013 fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nde, die wenig steif, instabil und einer Verformung durch den Luftwiderstand ausgesetzt sind, an einem bestimmten Punkt so zu stabilisieren und zu positionieren, dass sie auch bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten problemlos etwa von einer Verarbeitungstrommel aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die \u00b4921 spricht in ihrem Beschreibungsteil in Spalte 2, Z. 10 \u2013 15 hingegen davon, dass die zwei Klemmplatten ein Aufnahmefach f\u00fcr ein Hauptprodukt bilden und w\u00e4hrend des Transfers vom Kettenf\u00f6rderer zur Einsteckmaschine kraftschl\u00fcssig halten. Dieses kraftschl\u00fcssige Halten entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch des \u201eKlemmens\u201c. Wenn ein Gegenstand geklemmt gehalten wird, dann ist dies stets ein solcher kraftschl\u00fcssiger Verbund, der nur durch die Aufwendung einer zus\u00e4tzlichen externen Kraft \u00fcberwunden und gerade nicht bereits durch die Gewichtskraft des geklemmt gehaltenen Gegenstandes \u00fcberwunden werden kann. Eine solche klemmende Funktion wird aber von den Beklagten, wie der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, nicht behauptet. Gehalten, im Sinne einer kraftschl\u00fcssigen Klemmung, werden die Druckprodukte durch die Greifer, welche die Druckprodukte bis zur Einsteckmaschine transportieren. Die beiden vor- und nachlaufenden Elemente \u201ehalten\u201c diese Druckprodukte demgegen\u00fcber nur in der definierten Stellung, damit diese problemlos in die F\u00e4cher der Einsteckmaschine eingebracht werden k\u00f6nnen und insoweit die Auswirkungen des Luftwiderstandes aufheben. Dies ist aber exakt das, was das Klagepatent unter der F\u00fchrung der F\u00fchrungselemente versteht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie mit den Klageantr\u00e4gen zu A.I. geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG. Die Beklagten verletzen mitt\u00e4terschaftlich das Klagepatent gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 1, 16 und 21 unmittelbar.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df \u2013 und nicht patentfrei \u2013 verwendet werden k\u00f6nnen, rechtfertigt sich das im Tenor unter A.I.2 gegen die Beklagten ausgesprochene (uneingeschr\u00e4nkte) Schlechthinverbot auf Unterlassung (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft angesichts des eindeutigen Benutzungstatbestandes auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Sie haften der Kl\u00e4gerin deshalb f\u00fcr die Zeit seit der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung auf Schadenersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Soweit eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung erfolgt, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass es infolge der seit dem Jahre 2004 (Drupa 2004) andauernden Benutzungshandlungen zu einer unmittelbaren Patentverletzung unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten im Inland gekommen ist. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, ihren Schaden zu beziffern, hat die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen. Au\u00dferdem schuldet sie Auskunft \u00fcber ihre Bezugsquellen und ihre Abnehmer (\u00a7 140 b PatG).<\/p>\n<p>Der in bezug auf die unmittelbare Patentverletzung geltend gemachte Entsch\u00e4digungsanspruch gem. B.I. beruht auf Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Die klageerweiternd ebenfalls beantragte Vernichtung hinsichtlich der Vorrichtung \u201eD\u201c (Gegenstand der Verfahren 130\/08 und 131\/08) begr\u00fcndet sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 2 PatG. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 handelt es sich \u2013 entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 eben auch um eine patentverletzende Vorrichtung nach Anspruch 16 des Klagepatents. Diese unmittelbare Patentverletzung ist f\u00fcr die Zuerkennung eines Vernichtungsanspruches bereits ausreichend. Inwiefern hier \u201enur\u201c auf den Verfahrensanspruch 1 abgestellt werden sollte, wie dies von den Beklagten geltend gemacht wird, ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Eine den Vernichtungsanspruch ausschlie\u00dfende Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (\u00a7 140 a Abs. 4 PatG ) ist den Ausf\u00fchrungen der Beklagten, die hierf\u00fcr darlegungs- und beweisbelastet sind, nicht zu entnehmen. Der Vernichtungsanspruch bezieht sich alleine auf die Ausf\u00fchrungsform 3 und hier auch nur auf die &#8211; mittlerweile \u2013 in Verwahrung bei einem Gerichtsvollzieher genommenen Gegenst\u00e4nde, die anl\u00e4sslich der Messe \u201eDrupa 2008\u201c ausgestellt werden sollten. Bei einem auch nur einen geringen Teil der gesamten Anlage ausmachenden Baustein f\u00fcr nur eine einzige Anlage ist nicht ersichtlich, inwiefern dies unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein soll. Dass diese Teile m\u00f6glicherweise einmal als Beweismittel in Betracht kommen k\u00f6nnten, steht einer Vernichtung nicht entgegen, da es prozessuale Mittel gibt, Beweise zu sichern, die vernichtet werden sollen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Konzern &#8211; Holding der Verf\u00fcgungsbeklagten bringt im Nichtigkeitsverfahren keinen Stand der Technik vor, der dem Rechtsbestand des Klagepatents entgegen steht.<\/p>\n<p>Die Kammer hat bei der Beurteilung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet werden wird. In concreto bedeutet dies, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Best\u00e4tigung der Teilvernichtung des Klagepatents und die Ab\u00e4nderung der teilweisen Aufrechterhaltung des Klagepatents durch den Bundesgerichtshof zu erwarten sein m\u00fcsste. Eine derartige Prognose vermag die Kammer indes nach dem ihr unterbreiteten Sach- und Streitstand im Nichtigkeitsverfahren nicht zu treffen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Bundespatentgericht gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass es den Anspr\u00fcchen 1 \u2013 5 im Hinblick auf die CH 688 XXX AX (Anlage K 13, Anlage N2 im Nichtigkeitsverfahren) an der erforderlichen Neuheit fehle, wobei das Bundespatentgericht dies hinsichtlich des hier interessierenden Anspruchs 1 im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndete: Anhand Seite 4, linke Spalte, Zeilen 5 ff. der CH `244 erschlie\u00dfe sich dem Fachmann, dass die f\u00fcr die \u00dcbergabe relevante F\u00f6rderstrecke (F\u00f6rderstreckenabschnitt) f\u00fcr die Druckprodukte, in welcher die Druckprodukte zu stabilisieren und zu positionieren sind, sich bis in den Bereich der Steuerkurve 15 erstrecken k\u00f6nne, da die Druckprodukte zumindest bis zu dieser Stelle durch die F\u00f6rdermittel (Greifer 11) an ihrer Oberkante gehalten seien und h\u00e4ngend transportiert w\u00fcrden. Weder dem Wortlaut des Anspruchs 1 noch der Beschreibung des Klagepatents sei zu entnehmen, dass der relevante F\u00f6rderstreckenabschnitt bereits vor einer Verarbeitungsstelle enden solle; vielmehr sei gerade Gegenteiliges den Figuren 1 \u2013 4 des Klagepatents zu entnehmen. Auch der gesamte kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 des Klagepatents werde durch die CH `244 vorweggenommen. Insbesondere seien die Eintrittskante 7a und die hintere Abteilwand 6 als F\u00fchrungselemente anzusehen. Der Wortlaut des Anspruchs 1 lasse es v\u00f6llig offen, welchem konstruktiven Bereich und Aggregat des Transportweges der Druckprodukte die F\u00fchrungselemente zugeordnet sein sollten, so dass diese sowohl als Teil der F\u00f6rdereinrichtung mit den Greifern als auch als Teil der Verarbeitungstrommel oder auch als separates Bauteil ausgebildet sein k\u00f6nnten. Der Anspruch 1 schlie\u00dfe zudem auch keine Doppelfunktion dieser Teile aus \u2013 so dienten beispielsweise die Abteilw\u00e4nde der Verarbeitungstrommel gem\u00e4\u00df der CH `244 sowohl der Aufnahme der Druckprodukte als auch der Stabilisierung und Positionierung.<\/p>\n<p>Jedoch bestehen gegen die diesbez\u00fcgliche Wertung des Bundespatentgerichts Bedenken, die gleichwohl eine Aussetzung rechtfertigen. Diese Bedenken gr\u00fcnden sich auf die nachfolgend wiedergegebenen Gesichtspunkte:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst ist zu bemerken, dass die vom Bundespatentgericht als neuheitssch\u00e4dlich eingestufte CH `244 weder in ihren Anspr\u00fcchen noch in ihrer Beschreibung von Druckprodukten etc. spricht, die \u201ewenig steif sind\u201c. Die Notwendigkeit einer Stabilisierung der in H\u00e4ngelage befindlichen Druckprodukte vor dem Einbringen in die Abteile der Verarbeitungstrommel wird im Rahmen dieser Entgegenhaltung allein im Zusammenhang mit hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten diskutiert (vgl. insbesondere S. 4, rechte Spalte, Zeilen 6 ff.). Die dort vorgesehene Abst\u00fctzvorrichtung w\u00fcrde bei wenig steifen Druckprodukten auch keine Stabilisierung erzielen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4rt sich auch die vom Klagepatent formulierte und oben bereits wiedergegebene Aufgabenstellung, die explizit (siehe Sp. 2, Zeilen 40 f.) wenig steife Produkte erw\u00e4hnt und sich so vom gattungsbildenden Stand der Technik abgrenzt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist es zweifelhaft, ob \u2013 unabh\u00e4ngig von der sogleich unter c) abgehandelten Frage nach der Eigenschaft der Abteilw\u00e4nde 6 als F\u00fchrungselemente \u2013 mittels der in der CH `244 offenbarten technischen Lehre eine Positionierung der Druckb\u00f6gen erreicht werden kann beziehungsweise \u00fcberhaupt erzielt werden soll. An der entscheidenden Stelle \u2013 n\u00e4mlich vor der Einf\u00fchrung der Druckprodukte in die Abteile 3 \u2013 ist die Abst\u00fctzvorrichtung aufgrund ihrer konstruktiven Ausgestaltung nicht in der Lage, eine exakte Positionierung zu gew\u00e4hrleisten. Anschlie\u00dfend \u2013 also wenn die Druckprodukte sich bereits innerhalb der Abteile 3 der Verarbeitungstrommel befinden \u2013 bedarf es dar\u00fcber hinaus auch keiner Positionierung mehr.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs erscheint \u00fcberdies zumindest als fraglich, ob dem Bundespatentgericht darin zu folgen ist, dass die Eintrittskante 7a und die Abteilwand 6 als \u201eF\u00fchrungselemente\u201c im Sinne des Klagepatents betrachtet werden k\u00f6nnen. Wie vorstehend unter II.3. bereits ausgef\u00fchrt, weist das Klagepatent den F\u00fchrungselementen die Funktion zu, sicher zu stellen, dass die \u2013 nur an der Oberkante gehaltenen \u2013 fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nde, die wenig steif, instabil und einer Verformung durch den Luftwiderstand ausgesetzt sind, an einem bestimmten Punkt so zu stabilisieren und zu positionieren, dass sie auch bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten problemlos etwa von einer Verarbeitungstrommel aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund \u00fcberzeugen auch die Ausf\u00fchrungen des im Nichtigkeitsberufungsverfahren beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Dr. E im Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage K 25, denen die Kammer sich nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung anschlie\u00dft und welche die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der CH `244 verneinen. Weder die Abst\u00fctzvorrichtung noch das F\u00f6rderband im Sinne von Anspruch 10 der CH `244 dienen der Korrektur von Lagefehlern, die in schnell bewegten Druckprodukten durch Luftdruck erzeugt werden, sondern dem Ausrichten in bezug auf die F\u00e4cher der Weiterverarbeitungstrommel. Zudem gew\u00e4hrleisten beide genannten Elemente auch keine definierte und stabile Lage der Druckprodukte, weil bereits geringf\u00fcgige Ma\u00dfabweichungen zur Folge haben, dass sich unterschiedliche Nachbarabst\u00e4nde auf der Abst\u00fctzvorrichtung bzw. auf dem F\u00f6rderband einstellen. Dies l\u00e4sst erkennen, dass die Transportvorrichtung eher f\u00fcr Bahngeschwindigkeiten konzipiert ist, die noch keine nennenswerten Formabweichungen der Druckprodukte durch Luftausdruck mit sich bringen, und insofern auch nicht f\u00fcr wenig steife Gegenst\u00e4nde ausgelegt sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die weiteren im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen eine Vernichtung des Klagepatents nicht als \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie CH-PS 593 xxx betrifft schon ihrer Gattung nach eine g\u00e4nzlich andersartige Vorrichtung, da bei ihr die Druckprodukte auf einem F\u00f6rderband liegend im Schuppenstrom transportiert werden und sich daher die im Klagepatent problematisierten Lage-, Stabilisierungs- und Positionierungsprobleme gar nicht erst stellen (vgl. Urteil des BPatG, Anlage K 8, Seite 19, 3. Absatz).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat der im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragte Sachverst\u00e4ndige Dr. E \u00fcberzeugend auf folgenden Unterschied zum Klagepatent hingewiesen: W\u00e4hrend beim Klagepatent die F\u00fchrungselemente von allen Seiten des F\u00f6rderstroms aus eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, muss dies in der genannten Entgegenhaltung zwingend von der Seite aus erfolgen, weil der Falz ansonsten nicht zug\u00e4nglich w\u00e4re (Seite 8 des Gutachtens gem\u00e4\u00df Anlage K 25, 2. Absatz unter Ziffer 2).<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird insoweit auf die den Parteien bekannten Ausf\u00fchrungen der Kammer im Rechtsstreit 4b O 199\/04 (Urteil vom 15.04.2005, Seite 14 unten bis Seite 17, 2. Absatz, Anlage rop 1) sowie des 2. Senats des OLG D\u00fcsseldorf im Rechtsstreit I- 2U 55\/05 (Urteil vom 23.03.2006, Seite 23, letzter Absatz, bis Seite 24, Mitte, Anlage K 5) verwiesen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich des EP 0 241 xxx (Anl. rop 11) gilt, dass der Fachmann dieser Druckschrift zur L\u00f6sung des im Klagepatent behandelten Problems nicht mehr entnehmen konnte, als ihm bereits aus der CH `244 bekannt war. Die in der in Figur 7 dargestellten, auf dem F\u00f6rderband befindlichen Vorspr\u00fcnge k\u00f6nnen bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten, bei denen sich die h\u00e4ngenden Druckprodukte entgegen der F\u00f6rderrichtung zur\u00fcckbiegen, keine Stabilisierung bewirken, weil sie den Druckprodukten in F\u00f6rderrichtung voraus laufen. Auch bei d\u00fcnnen und biegeweichen Druckprodukten ist mit der L\u00f6sung dieser Entgegenhaltung keine hinreichend zuverl\u00e4ssige Positionierung zu erreichen (vgl. Gutachten gem. Anlage K 25, Seite 9, 3. Absatz am Ende).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich vermag auch das EP 0 380 xxx (Anl. rop 10) der Neuheit des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit entgegen zu stehen. Die dort vorgesehenen nacheilenden Klemmplatten des F\u00e4cherrades sind keine F\u00fchrungsmittel im Sinne des Klagepatents. Sie sind keine F\u00fchrungsmittel, sondern stellen zusammen mit den vorauseilenden Klemmplatten Greifelemente dar, die die von den F\u00f6rdermitteln losgelassenen Druckprodukte ergreifen, festklemmen und dann erst der Verarbeitungstrommel zuf\u00fchren. Das F\u00e4cherrad stellt bei dieser Entgegenhaltung ein weiteres Funktionsteil dar, das zwischen F\u00f6rderstrom und Verarbeitungstrommel zwischengeschaltet ist und das die Druckprodukte zus\u00e4tzlich passieren m\u00fcssen, bevor sie aus dem F\u00f6rderstrom in die Verarbeitungstrommel gelangen. Als F\u00fchrungsmittel w\u00e4re demnach allenfalls das in Figur 1 gezeigte horizontal verlaufende Blech zu betrachten, welches aber keine F\u00fchrungsfunktion bietet, die gew\u00e4hrleistet, dass die Druckprodukte in einer definierten Position an die weitere Verarbeitungsstation abgegeben wird. Wenn \u00fcberhaupt eine sichere \u00dcbergabe in die von dem F\u00e4cherrad gebildeten F\u00e4cher erfolgen kann, so sind diese durch vor- und nachlaufende Klemmplatten gebildeten F\u00e4cher aber erst dann in der Lage eine F\u00fchrung biegesteifer Druckprodukte zu gew\u00e4hrleisten, wenn diese in der kraftschl\u00fcssigen Klemmposition sind. Denn erst dann ist eine definierte Position und damit sichere Abgabe an die weitere Verarbeitungsstation gew\u00e4hrleistet. Diese kraftschl\u00fcssige Klemmposition stellt aber keine F\u00fchrung eines h\u00e4ngend gehaltenen Druckproduktes mehr dar.<\/p>\n<p>Zudem lehnt die Klagepatentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 24 bis 26) zus\u00e4tzliche Klammern speziell f\u00fcr empfindliche Druckprodukte als nicht vorteilhaft ab, so dass die Klemmplatten des F\u00e4cherrades, die in ihrer Funktionsweise solchen Klammern gleichzusetzen sind, deshalb auch keine F\u00fchrungselemente im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch die nunmehr in die Rechtsbestandsdiskussion weiter eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen, die EP-Anmeldung 0 218 xxx (Anl. rop 12), die deutsche Offenlegungsschrift DE-OS 26 57 xxx (Anl. rop 13) und die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 312 xxx (Anl. rop 14) verm\u00f6gen keine hohe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents \u2013 oder auch nur eine eingeschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung entsprechend dem Urteil des BPatG \u2013 zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Diese Schriften haben grunds\u00e4tzlich bereits f\u00fcr die anstehende Prognoseentscheidung au\u00dfer Betracht zu bleiben, da sie bislang nicht in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt wurden. Doch auch eine Pr\u00fcfung der Schriften ergibt weder eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung der technischen Lehre des Klagepatents noch wurde dem Fachmann diese durch die Entgegenhaltungen nahe gelegt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie \u00b4872 betrifft eine Einrichtung zum Zusammentragen unterschiedlicher Druckprodukte. Bei dieser Vorrichtung werden Taschen, die durch zwei quer zur Umlaufrichtung stehende W\u00e4nde gebildet werden entlang einer Umlaufrichtung bewegt. In diese Taschen werden Druckprodukte durch mindestens einen Einzelf\u00f6rderer zugef\u00fchrt, der seinerseits Greifer aufweist, an denen die in die Taschen abzulegenden Druckprodukte gehalten sind. Diese Greifer sind synchron zu den Taschen gesteuert, so dass jeder Tasche ein Greifer zugeordnet ist. Jedenfalls im \u00dcbergabebereich sollen die Druckprodukte h\u00e4ngend transportiert werden. Diese Vorrichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abgabebereich des Einzelf\u00f6rderers geneigt auf die Umlaufbahn der Taschen hin verl\u00e4uft und mit einer F\u00fchrung versehen ist, die die untere freie Kante jedes Druckproduktes in die Beschickungs\u00f6ffnung der entsprechenden Tasche f\u00fchrt. Bei dieser F\u00fchrung handelt es sich um ein an einer Schiene befestigtes Blech (Anl. rop 12, vgl. Sp. 4 Z. 3 \u2013 8). Damit stellt aber diese F\u00fchrung sogar noch ein Minus zu der aus der \u00b4244 bekannten F\u00fchrung dar, die ihrerseits jedenfalls noch einen Antrieb aufwies, der daf\u00fcr sorgen konnte, dass die Falzseite des Druckproduktes schneller transportiert wurde und somit aus einer exakt vertikalen Lage herausgebracht werden kann. Ein einfaches Blech ist noch weniger geeignet, bei den in Rede stehenden hohen Geschwindigkeiten eine definierte stabile Position bereitzustellen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten darauf abstellen wollen, dass F\u00fchrungselemente durch die vorlaufende Wand einer jeden Tasche und einem in der Tasche zus\u00e4tzlich vorgesehenen Abweisblech (54) gebildet werden sollen, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus den herangezogenen Figuren ergibt sich eine solche F\u00fchrungsfunktion gerade nicht. Das Abweisblech dient allenfalls dazu, zu verhindern, dass das abzulegende Druckprodukt mit bereits in der Tasche befindlichen Druckprodukten \u201ekollidiert\u201c. Dies hat aber nichts mit der F\u00fchrungsfunktion des Klagepatents zu tun.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie \u00b4691 betrifft eine Einrichtung zum \u00dcberf\u00fchren von auf einem ersten Einzelf\u00f6rderer nacheinander anfallenden St\u00fcckg\u00fctern, insbesondere Druckprodukten, an einen zweiten Einzelf\u00f6rderer, wobei beide Einzelf\u00f6rderer mit hintereinander angeordneten Greifern f\u00fcr jeweils ein St\u00fcck versehen sind. Diese \u00dcberf\u00fchrung erfolgt erfindungsgem\u00e4\u00df durch einen dritten Einzelf\u00f6rderer, der seinerseits \u00fcber Greifer verf\u00fcgt und der so gesteuert ist, dass er aus dem F\u00f6rderstrom des ersten Einzelf\u00f6rderers Druckprodukte entnehmen kann. Diese werden durch Greifer erfasst und zur \u00dcbergabestation an den zweiten Einzelf\u00f6rderer transportiert. Um die Druckprodukte ergreifen zu k\u00f6nnen, ist es erforderlich, dass der dritte Einzelf\u00f6rderer \u00fcber gesteuerte Greifer verf\u00fcgt, die \u00f6ffnen und schlie\u00dfen und mit dem Schlie\u00dfen Druckprodukte ergreifen und halten k\u00f6nnen. Die Beklagten meinen nun, dass der Fachmann in diesen Greifern die F\u00fchrungselemente des Klagepatents erkenne. Es ist aber von den Beklagten nicht nachvollziehbar erl\u00e4utert worden, inwieweit sich diese Greifer die zu \u00fcbergebenden Druckprodukte in der dem Klagepatent zugrunde liegenden Weise stabilisieren sollen. Sie sind hierzu auch nicht erkennbar ausgebildet.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie \u00b4755 schlie\u00dflich betrifft einen Transporteur f\u00fcr kontinuierlich anfallende Fl\u00e4chengebilde, insbesondere Druckereiprodukte, mit mehreren, an einem in F\u00f6rderrichtung umlaufend angetriebenen Zugorgan und im Abstand hintereinander angeordneten, einzeln steuerbaren Greifer. Mit diesen Greifern befasst sich diese Anmeldung und zwar ausschlie\u00dflich mit einer Verbesserung der Steuerung eines solchen Greifers. Die insoweit herangezogenen Figuren 6 und 7 zeigen wiederum, dass es nur um die \u00dcbergabe von Druckprodukten von einem Greifer auf den n\u00e4chsten Greifer und die konkrete Ausgestaltung und Steuerung dieser Greifer geht. Mit einer Stabilisierung der Druckprodukte hat dies nichts zu tun. Aufgrund dessen ist es auch verfehlt, davon zu sprechen, dass der Fachmann dieser Druckschrift F\u00fchrungselemente entnehmen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit der Rechtsbestand des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt einer offenkundigen Vorbenutzung in Frage gestellt wird, bleibt dies letztlich ohne Erfolg f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit. Die behauptete offenkundige Vorbenutzung ist \u2013 nach wie vor \u2013 nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt, sondern zumindest teilweise auch auf Zeugenbeweis angewiesen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilbohrvorrichtung). Somit m\u00fcsste selbst dann, wenn den Ausf\u00fchrungen des vom BGH beauftragten Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten auf Seiten 11 f. unter Ziffer 2.c) (Anlage K 25) beizutreten w\u00e4re, \u00fcber die insoweit in tats\u00e4chlicher Hinsicht streitigen Fragen eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durchgef\u00fchrt werden. Erg\u00e4nzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf in dem den Parteien bekannten Rechtsstreit I \u2013 2 U 55\/05 (Urteil vom 23.03.2006, Seiten 27 \u2013 32) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Insofern ist der Einwand der Beklagten nicht ganz nachvollziehbar, die Kammer gehe nur selektiv mit dem Gutachten nach Anl. K 25 um, da sie die Vorbenutzung, die der Gutachter als neuheitssch\u00e4dlich bezeichnet habe, au\u00dfer Betracht gelassen habe. Es mag sein, dass das Klagepatent von dem BGH in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren wegen einer offenkundigen Vorbenutzung vernichtet werden wird. Dies wird aber erst dann geschehen k\u00f6nnen, wenn der BGH hierzu den angebotenen Zeugenbeweis erhoben hat. In eben dieser Situation verbietet sich nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBereits mit R\u00fccksicht auf den Umstand, dass das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Anspr\u00fcche 16 und 21 des Klagepatents h\u00e4tten Bestand, und zudem der im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragte Sachverst\u00e4ndige Dr. E diese Anspr\u00fcche ebenfalls als rechtsbest\u00e4ndig erachtet, verbietet sich die Prognose, dass der Bundesgerichtshof diese Anspr\u00fcche vernichten wird. Die Ausf\u00fchrungen der Nichtigkeitskl\u00e4gerin in ihrer Berufungsbegr\u00fcndungsschrift (Anlage K 10) sowie in ihrer Berufungserwiderungsschrift (Anlage K 12) zeigen keine rechtlichen Gesichtspunkte auf, die die Kammer gleichwohl zu einer davon abweichenden Prognose veranlassen k\u00f6nnten. Die Beklagten begr\u00fcnden die ihrer Ansicht nach auszusprechende Vernichtung auch dieser Anspr\u00fcche im wesentlichen mit den vorstehend bereits diskutierten Argumenten zur Frage der fehlenden Neuheit bzw. mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit des Verfahrensanspruchs 1.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs.1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1046 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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