{"id":408,"date":"2005-09-08T17:00:27","date_gmt":"2005-09-08T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=408"},"modified":"2016-04-19T13:59:48","modified_gmt":"2016-04-19T13:59:48","slug":"4a-o-40106-tintenzusammensetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=408","title":{"rendered":"4a O 401\/06 &#8211; Tintenzusammensetzung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0369<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2005, Az. 4a O 401\/06<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden &#8211; unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 199 24 xxx C2 strahlungsh\u00e4rtbare Tintenzusammensetzungen, die aufgetragen und geeignet geh\u00e4rtet in einer Schichtdicke von etwa 3 bis etwa 10 \u00b5m auf einer beschichteten optischen Glasfaser eine Tintenschicht mit einer im Wesentlichen einheitlichen Farbe liefert,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Tintenzusammensetzung umfasst:<br \/>\nein strahlungsh\u00e4rtbares Tr\u00e4gersystem, das mindestens ein strahlungsh\u00e4rtbares Monomer oder Oligomer enth\u00e4lt; und mindestens ein im strahlungsh\u00e4rtbaren Tr\u00e4gersystem dispergiertes Pigment in einer Menge von etwa 1 bis etwa 20 Gew.-%, basierend auf dem Gesamtgewicht der Tintenzusammensetzung, wobei das Pigment im Wesentlichen im strahlungsh\u00e4rtbaren T\u00e4gersystem unl\u00f6slich ist, wodurch die Partikelform des Pigments im strahlungsh\u00e4rtbaren Tr\u00e4gersystem im Wesentlichen beibehalten wird, und wobei die Tintenschicht etwa 230 oder weniger Pigmentpartikel mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 3 \u00b5m oder gr\u00f6\u00dfer pro cm2 geh\u00e4rteter Tintenschicht enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 9.1.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26.7.2003 zu machen sind<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, in der Zeit vom 9.1.2000 bis zum 26.7.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Geamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 27.7.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90% und der Kl\u00e4gerin zu 10 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 199 24 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 28.5.1998 am 27.5.1999 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 9.12.1999. Die Patenterteilung wurde am 26.6.2003 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Strahlungsh\u00e4rtbare Tintenzusammensetzung, die aufgetragen und geeignet geh\u00e4rtet in einer Schichtdicke von etwa 3 bis etwa 10 \u00b5m auf einer beschichteten optischen Glasfaser eine Tintenschicht mit einer im wesentlichen einheitlichen Farbe liefert, wobei die Tintenzusammensetzung umfasst:<br \/>\nein strahlungsh\u00e4rtbares Tr\u00e4gersystem, das mindestens ein strahlungsh\u00e4rtbares Monomer oder Oligomer enth\u00e4lt; und mindestens ein im strahlungsh\u00e4rtbaren Tr\u00e4gersystem dispergiertes Pigment in einer Menge von etwa 1 bis etwa 20 Gew.-%, basierend auf dem Gesamtgewicht der Tintenzusammensetzung, wobei das Pigment im wesentlichen im strahlungsh\u00e4rtbaren T\u00e4gersystem unl\u00f6slich ist, wodurch die Partikelform des Pigments im strahlungsh\u00e4rtbaren Tr\u00e4gersystem im wesentlichen beibehalten wird, und wobei die Tintenschicht etwa 230 oder weniger Pigmentpartikel mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 3 \u00b5m oder gr\u00f6\u00dfer pro cm2 geh\u00e4rteter Tintenschicht enth\u00e4lt.&#8220;<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A N.V., Heerlen, Niederlande. Diese r\u00e4umte der Kl\u00e4gerin mit schriftlicher Vereinbarung vom 9.12.1999 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent ein.<\/p>\n<p>Die in Belgien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1) ist ein 100 %-iges Tochterunternehmen der in Krefeld ans\u00e4ssigen Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) stellt unter anderem Tintenzusammensetzungen f\u00fcr optische Glasfasern her, die von der Beklagten zu 2) unter der Bezeichnung &#8222;B&#8220; vertrieben werden. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 3).<\/p>\n<p>Im Rahmen eines in Belgien durchgef\u00fchrten gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens (&#8222;Saisie-description&#8220;) entnahm der als unabh\u00e4ngiger Sachverst\u00e4ndiger beauftragte belgische Patentanwalt C aus der laufenden Produktion der Beklagten zu 1) Proben der genannten Produktgruppe und lie\u00df diese von dem niederl\u00e4ndischen Institut D untersuchen. Die Ergebnisse des von TNO erstellten Untersuchungsberichts werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der Farben 813F090 (schwarz), 813F395 (violett), 813F190 (wei\u00df) und &#8211; so hat sie in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung klar gestellt &#8211; 812\/475 (orange) durch die Beklagten eine Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents in der erteilten Fassung und macht dies mit ihrem Hauptantrag geltend. Dar\u00fcber hinaus meint die Kl\u00e4gerin Anspruch 1 des Klagepatents werde auch dann durch den Vertrieb der Farben 813F090 (schwarz), 813F395 (violett) und 812\/475 (orange) der Beklagten verletzt, wenn Anspruch 1 dahin beschr\u00e4nkt werde, dass die Tintenschicht mehr als 5 bis etwa 230 oder weniger Pigmentpartikel mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 3 \u00b5m oder gr\u00f6\u00dfer pro cm2 geh\u00e4rteter Tintenschicht enth\u00e4lt; dies macht sie hilfsweise geltend.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin sich zun\u00e4chst auch das Herstellen der Tintenzusammensetzungen beanstandet hat, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei die Entsch\u00e4digungs- und Rechnungslegungsverpflichtung bereits ab dem 9.12.1999 bestehen soll.<\/p>\n<p>Wegen des hilfsweise gestellten Antrags aus dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 20.6.2005 wird auf Blatt 65 f. der Gerichtsakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der seitens der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Beklagten im Falle ihrer Verurteilung nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Sie h\u00e4tten seit 1994 \u00fcber eine Tintenzusammensetzung verf\u00fcgt, bei der kein Partikel mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 3 \u00b5m oder gr\u00f6\u00dfer in der Tintenschicht vorhanden gewesen sei und sich damit in Erfindungsbesitz befunden. Das Produkt sei als Serie 812 bereits 1995 in den Markt eingef\u00fchrt worden. Produktver\u00e4nderungen habe es im Hinblick auf die darin enthaltenen Pigmente nicht gegeben. Lediglich die Menge an Silikonacrylat, das ein Antihaftmittel sei, sei ver\u00e4ndert worden. Diese Ver\u00e4nderung habe jedoch keinen Einfluss auf Pigmentzahl- und gr\u00f6\u00dfe gehabt.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden ergebe sich zugleich der Tatbestand einer offenkundigen Vorbenutzung. Zudem stehe druckschriftlicher Stand der Technik der Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents entgegen. Daher sei zumindest die Aussetzung der Verhandlung gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen, weil dieses ohne Erfolgsaussichten sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen\u00fcber den Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine strahlungsh\u00e4rtbare Tintenzusammensetzung f\u00fcr optische Glasfasern. Optische Glasfasern sind gew\u00f6hnlich mit zwei \u00fcbereinandergeschichteten, strahlungsgeh\u00e4rteten Schichten \u00fcberzogen, die zusammen eine Grundierung bilden. Die innere Grundierung ist gew\u00f6hnlich eine weiche Schicht mit einer niedrigen Glasumwandlungstemperatur und dient als Widerstand gegen Mikrobiegungen, die zur Schw\u00e4chung der Signal\u00fcbertragungsf\u00e4higkeit der beschichteten optischen Glasfaser f\u00fchren k\u00f6nnen. Die \u00e4u\u00dfere Grundierung ist typischerweise eine h\u00e4rtere Schicht und dient als Widerstand gegen \u00e4u\u00dfere Kr\u00e4fte, wie sie insbesondere bei der Verkabelung auftreten k\u00f6nnen. Um eine Vielkanal\u00fcbertragung zu erm\u00f6glichen werden zumeist eine Vielzahl von beschichteten optischen Kabel verwendet, die durch ein Matrixmaterial miteinander verbunden sind. Bei Verwendung in optischen Glasfaserzusammenstellungen sind die beschichteten optischen Glasfasern zumeist mit einer \u00e4u\u00dferen farbigen Schicht, Tintenschicht genannt, \u00fcberzogen oder es wird alternativ ein F\u00e4rbemittel der \u00e4u\u00dferen Grundierung beigef\u00fcgt, damit die einzelnen Glasfasern voneinander unterschieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Tintenschichten weisen gew\u00f6hnlich eine Dicke von etwa 3 bis etwa 10 \u00b5m auf und werden von einem in einem UV-h\u00e4rtbaren Tr\u00e4gersystem dispergierten Pigment gebildet. Das UV-h\u00e4rtbare Tr\u00e4gersystem enth\u00e4lt ein UV-h\u00e4rtbares Oligomer oder Monomer, das vor dem Aush\u00e4rten zwecks Erleichterung einer Auftragung der Tintenzusammensetzung auf die optische Glasfaser fl\u00fcssig ist und, nachdem es einer UV-Strahlung ausgesetzt wurde, ein Festk\u00f6rper ist. Auf dieses Weise kann die UV-h\u00e4rtbare Tintenzusammensetzung auf einer beschichteten optischen Glasfaser genauso wie die innere und die \u00e4u\u00dfere Grundierung aufgetragen werden.<\/p>\n<p>Die Tintenzusammensetzung soll &#8211; so wird in der Klagepatentschrift weiter ausgef\u00fchrt &#8211; eine sehr schnelle Aush\u00e4rtungsgeschwindigkeit aufweisen, um eine vollst\u00e4ndige Aush\u00e4rtung der Tintenschicht auf einem Hochgeschwindigkeits-Ziehturm sicherzustellen. Die Steigerung der Aush\u00e4rtungsgeschwindigkeit sollte jedoch nicht auf Kosten anderer wichtiger Eigenschaften der Tintenschicht, wie der Schaffung einer geeigneten Ausbrechleistung, gehen. Zus\u00e4tzlich sollten Tintenzusammensetzungen keine Bestandteile enthalten, die zur Oberfl\u00e4che der optischen Glasfasern wandern und Korrosion verursachen oder in den sch\u00fctzenden Schichten oder im Matrixmaterial zu Instabilit\u00e4t f\u00fchren k\u00f6nnen. Weiterhin sollten Tintenschichten f\u00fcr optischen Glasfasern f\u00fcr Jahrzehnte farbecht sein, keine Schw\u00e4chung der Signal\u00fcbertragung hervorrufen, undurchl\u00e4ssig f\u00fcr Verkabelungsgele und Chemikalien sein und gen\u00fcgend Lichtdurchdringung f\u00fcr Faserkernausrichtung erlauben. Herk\u00f6mmliche Tintenschichten k\u00f6nnen Probleme mit der Konzentrizit\u00e4t haben. Wenn die Tintenschicht nicht konzentrisch ist, kann eine unerw\u00fcnschte Schw\u00e4chung der Signal\u00fcbertragung auftreten. Tintenschichten k\u00f6nnen zudem eine ungleichm\u00e4\u00dfige F\u00e4rbung aufweisen.<\/p>\n<p>Weiterhin besteht ein Bedarf an einer Tintenzusammensetzung, die eine Tintenschicht schafft, welche bedeutend weniger anf\u00e4llig f\u00fcr Mikrobiegungen in der optischen Glasfaser ist, die zu unerw\u00fcnschte Abschw\u00e4chungen der Signal\u00fcbertragung f\u00fchren k\u00f6nnen. Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatents wurde festgestellt, dass Pigmentpartikel mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa der Tintenschichtdicke oder gr\u00f6\u00dfer in der optischen Glasfaser eine Mikrobiegung verursachen k\u00f6nnen, die zu einer unerw\u00fcnschten Schw\u00e4chung der Signal\u00fcbertragung durch die optische Glasfaser f\u00fchren kann. Es wird angenommen, dass das Matrixmaterial, wenn es zur Bildung eines Bandgef\u00fcges auf die beschichtete optische Glasfaser aufgetragen wird, eine Kraft auf das Pigmentpartikel aus\u00fcbt. Diese Kraft kann durch das Pigmentpartikel und sch\u00fctzende Schichten der Oberfl\u00e4che der optischen Glasfaser \u00fcbertragen werden, wodurch eine Mikrobiegung in der optischen Glasfaser verursacht wird. Zudem ist aufgrund von Experimenten festgestellt worden &#8211; so weiter die Beschreibung des Klagepatents -, dass die Tintenzusammensetzung zur Vermeidung von Mikrobiegung, die durch Pigmentpartikel verursacht ist, so formuliert werden sollte, dass m\u00f6glichst wenige Pigmentpartikel mit einer Gr\u00f6\u00dfe von mindestens der Tintenschichtdicke vorliegen. Unerwarteterweise kann jedoch eine bestimmte Menge an relativ gro\u00dfen Partikeln zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund wird in Anspruch 1 des Klagepatents folgende strahlungsh\u00e4rtbare Tintenzusammensetzung unter Schutz gestellt:<\/p>\n<p>1. Die strahlungsh\u00e4rtbare Tintenzusammensetzung liefert eine Tintenschicht mit einer im Wesentlichen einheitlichen Farbe, wenn sie auf einer beschichteten optischen Glasfaser in einer Schichtdicke von etwa 3 bis etwa 10 \u00b5m aufgetragen wird;<\/p>\n<p>2. Die Tintenzusammensetzung umfasst:<br \/>\n2.1. ein strahlungsh\u00e4rtbares Tr\u00e4gersystem, das mindestens ein strahlungsh\u00e4rtbares Monomer oder Oligomer enth\u00e4lt,<br \/>\n2.2. mindestens ein im strahlungsh\u00e4rtbaren Tr\u00e4gersystem dispergiertes Pigment in einer Menge von etwa 1 bis etwa 20 Gew.-%, basierend auf dem Gesamtgewicht der Tintenzusammensetzung,<br \/>\n2.3.1. wobei das Pigment im Wesentlichen im strahlungsh\u00e4rtbaren T\u00e4gersystem unl\u00f6slich ist,<br \/>\n2.3.2. wodurch die Partikelform des Pigments im strahlungsh\u00e4rtbaren Tr\u00e4gersystem im Wesentlichen beibehalten wird,<br \/>\n2.3.3. und wobei die Tintenschicht etwa 230 oder weniger Pigmentpartikel mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 3 \u00b5m oder gr\u00f6\u00dfer pro cm2 geh\u00e4rteter Tintenschicht enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Da zwischen den Parteien &#8211; zu Recht &#8211; unstreitig ist, dass die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Tintenzusammensetzungen 813F090 (schwarz), 813F395 (violett), 813F190 (wei\u00df) und 812\/475 (orange) von der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen, bedarf es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich auf ein Vorbenutzungsrecht am Gegenstand der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre. Darin kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Die Wirkungen des Patents treten gegen den nicht ein, der zur Zeit der Priorit\u00e4t des Patents bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG. Voraussetzung f\u00fcr ein Vorbenutzungsrecht ist demnach zum einen der Besitz der Erfindung und zum anderen die Bet\u00e4tigung der Erfindung durch Inbenutzungnahme oder die f\u00fcr eine Inbenutzungnahme erforderlichen Veranstaltungen im Inland. Erfindungsbesitz verlangt, dass der Erfindungsgedanke (die technische Lehre) derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung nicht nur in Form von &#8222;Zufallstreffern&#8220; m\u00f6glich war. Inbenutzungnahme beinhaltet zumindest eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG. Veranstaltungen begr\u00fcnden nur dann ein Vorbenutzungsrecht, wenn sie bestimmungsgem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrung der Erfindung dienen, also objektiv geeignet sind, deren Benutzung zu erm\u00f6glichen; zudem muss der Wille zur Benutzung vorliegen (vgl. Benkard, 9. Aufl., \u00a7 12 PatG, Rdn. 5, 11, 13; Busse, 6. Aufl., \u00a7 12 PatG, Rdn. 16, 25, 27).<\/p>\n<p>1.) Es ist nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die Beklagten zu 1) und 2) bereits vor Priorit\u00e4t des Klagepatents am 28.5.1998 im Besitz der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre gewesen sind. Zwar ist in der als Anlage G vorgelegten Technischen Lieferbedingung\/Liefervereinbarung der F AG vom 11.4.1994 betreffend das Liefergut &#8222;E&#8220; unter Nr. xx als Partikelverteilung die Vorgabe &#8222;98 % &lt; 1 \u00b5m, 100 %<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagten bereits vor dem 28.5.1998 \u00fcber Tintenzusammensetzungen der Serie 812 verf\u00fcgt haben, wie sich aus den &#8222;H-News&#8220; Nr. 1, M\u00e4rz 1995, Seite 3, mittlere Spalte ergibt, in der es in deutscher \u00dcbersetzung hei\u00dft, dass eine der j\u00fcngsten Entwicklungen die Serie 812 sei, die urspr\u00fcnglich f\u00fcr Glasbandkabel wegen ihrer Trennbarkeit von dem Einh\u00fcllungsmatrixkunststoff der Serie 822 gestaltet worden sei. Denn weder der wiedergegebenen noch einer anderen Stelle des Zeitschriftenbeitrags k\u00f6nnen Angaben zur damaligen Zusammensetzung der Farben der Serie 812 entnommen werden. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang lediglich auf die Ergebnisse der Untersuchung der D vom 19.4.2004 betreffend Proben der Farbe 812\/475 hin (Anlage K 9, Seite 5), die anl\u00e4sslich des bei der Beklagten zu 1) in Belgien durchgef\u00fchrten Saisie-Verfahrens beschlagnahmt worden sind. Danach wurde in der Tat festgestellt, dass die Zahl der Pigmentpartikel mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 3 \u00b5m oder gr\u00f6\u00dfer pro cm2 geh\u00e4rteter Tintenschicht der Farbprobe 812\/475-3249 weniger als 20 betrug und damit die Anforderungen des Merkmals 2.3.3. verwirklichte. Andererseits lag die Zahl der Pigmentpartikel der genannten Gr\u00f6\u00dfe pro cm2 geh\u00e4rteter Tintenschicht der Farbprobe 812\/475-3468 nach den Feststellungen des Instituts bei 2320 und damit au\u00dferhalb der Vorgaben des Merkmals 2.3.3. Entscheidend kommt hinzu, dass die Messwerte vom 19.4.2004 betreffend Tintenproben, die ausweislich der Aufstellung auf Seite 3 des Untersuchungsberichts am 25.4.2003 bzw. am 15.5.2002 hergestellt wurden, keine verl\u00e4sslichen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Pigmentpartikelgr\u00f6\u00dfenzusammensetzung der Farbreihe 812 in der Zeit vor Priorit\u00e4t des Klagepatents zulassen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann auch dem Vorbringen der Beklagten zur Mikrofiltration vor Priorit\u00e4t des Klagepatents nicht schl\u00fcssig entnommen werden, dass die damalige Pigmentpartikelzusammensetzung der Farbreihe 812 die Vorgaben des Merkmals 2.3.3. erf\u00fcllt haben. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf die deutsche \u00dcbersetzung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Iaus dem belgischen Saisie-Verfahren (Anlage N3.1). Daraus geht hervor, dass die Mikrofiltrierung bei der Beklagten zu 1) mittels eines in einem Reinraum befindlichen Filtersystems durchgef\u00fchrt wird, das bereits auf Fotos der Seiten 5 und 7 der &#8222;H-News&#8220; Nr. 1 vom M\u00e4rz 1995 gezeigt ist. Zudem h\u00e4lt der Sachverst\u00e4ndige unter Hinweis auf die &#8222;H-News&#8220; Nr. 2 vom Oktober 1995 (vgl. Anlage N 3.10, H-News Nr. 2, Oktober 1995, Seite 7, linke Spalte oben) fest, dass die Filtration mit 1 \u00b5m Filtern der Marke &#8222;XXX&#8220; durchgef\u00fchrt werden. Aus den weiteren Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen ergibt sich zudem, dass die Beklagte zu 1) die Filterkartuschen nach 1999 \u00fcber eine Firma bezogen hat, die 1 \u00b5m Filterkartuschen der Marke &#8222;XXX&#8220; von einem Hersteller bezogen hat, w\u00e4hrend dies zuvor \u00fcber einen belgischen H\u00e4ndler erfolgt war, und dass die momentan &#8211; also bei Gutachtenerstellung &#8211; von der Beklagten zu 1) verwendeten Kartuschen mit einem Nennwert von 1 \u00b5m sich allein dadurch von den 1995 verwendeten unterscheiden, dass diese einen h\u00f6heren Filtrierdurchsatz erlauben als die 1995 verwendeten Kartuschen (Anlage N 3.1, Seite 14 Abs. 2 und 3; Seite 15, Abs. 1). Zudem haben die Beklagten Rechnungen betreffend Filterkartuschen der Nenngr\u00f6\u00dfe 1 \u00b5m aus dem Jahre 1995 vorgelegt (Anlage N 3.7). Danach kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die 1995 bei der Beklagten zu 1) eingesetzten Filter hinsichtlich der des Nennwertes von 1 \u00b5m identisch mit den zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung verwendeten waren.<\/p>\n<p>Den Ausf\u00fchrungen der Beklagten kann jedoch nicht schl\u00fcssig entnommen werden, dass seinerzeit die Farben der Reihe 812 nach der Mikrofiltrierung tats\u00e4chlich eine Pigmentpartikelzusammensetzung aufgewiesen haben, die in den Bereich des Merkmals 2.3.3. f\u00e4llt. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Angabe von Filterleistung nicht auf die Gr\u00f6\u00dfe der Poren des Filters, sondern auf die Gr\u00f6\u00dfe der Partikel die zur\u00fcckgehalten werden sollen, bezieht. Solche Filter h\u00e4tten Poren unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe, so dass auch gr\u00f6\u00dfere Partikel den Filter passieren k\u00f6nnten. Die nominale Angabe bedeute nicht, dass alle Partikel, die gr\u00f6\u00dfer als der angegebene Mindestwert seien, zur\u00fcckgehalten w\u00fcrden, sondern nur, dass ein bestimmter, von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich festgelegter Prozentsatz der Partikel der angegebenen Gr\u00f6\u00dfe zur\u00fcckgehalten w\u00fcrden. Dem sind die Beklagten unter Verweis auf Seite 15, Zeilen 16 bis 18 der Anlage N 3.1 mit dem Vorbringen entgegen getreten, dass der Gutachter I festgestellt habe, dass 100 % der in der Zusammensetzung vorhandenen Partikel eine Gr\u00f6\u00dfe von weniger als 2 \u00b5m h\u00e4tten. Pigmente mit einer Gr\u00f6\u00dfe von 3 \u00b5m oder mehr seien &#8211; so die Schlussfolgerung der Beklagten &#8211; in der mikrofiltrierten Zusammensetzung also definitiv nicht mehr vorhanden. Bei ihrem Vorbringen \u00fcbersehen die Beklagten jedoch, dass der angegebenen Zitatstelle keine Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen I selbst zur Filtrierleistung der von der Kl\u00e4gerin eingesetzten Filter zu entnehmen ist. Vielmehr gibt der Sachverst\u00e4ndige aus dem belgischen Saisie-Verfahren in seinem Gutachten lediglich wieder, dass J, der zuvor als Betriebsleiter der Beklagten zu 1) vorgestellt wurde (vgl. Anlage N 3.1, Seite 4, Zeile 12), ihm (dem Gutachter) eine Kopie des Faxes der XXX AG ausgeh\u00e4ndigt habe, aus der hervorgehe, dass 100 % der in der Zusammensetzung vorhandenen Partikel eine Gr\u00f6\u00dfe von weniger als 2 \u00b5m h\u00e4tten, hingegen 98 % der in der Zusammensetzung vorhandenen Partikel eine Gr\u00f6\u00dfe von weniger als 1 \u00b5m h\u00e4tten sowie eine Kopie eines Faxes der Beklagten zu 1) an XXX, dem ein Datenblatt der Zusammensetzung 808 (&#8230;) beiliege, in dem eine &#8222;particle size distribution &lt; 1 \u00b5&#8220; erw\u00e4hnt sei. Dies habe G getan um zu belegen, dass die Farbstoffzusammensetzungen Ultracoat 810 (Farbe: &#8230;) frei von Pigmentpartikeln von mehr als 3 \u00b5m seien (vgl. Anlage N 3.1, Seite 15, Zeilen 14 ff.). Danach ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Feststellungen der Betriebsleiter G zu seiner Behauptung gelangt ist, dass Pigmentpartikel mit einer Gr\u00f6\u00dfe von mehr als 3 \u00b5m ausgeschlossen sind. Weder hat G seinerzeit gegen\u00fcber dem Gutachter I entsprechende Probenanalysen vorgelegt noch ist dies im Laufe des hiesigen Verletzungsverfahrens f\u00fcr die Zeit vor Priorit\u00e4t des Klagepatents von Seiten der Beklagten erfolgt.<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt sich aus den Anlagen B bis F, soweit die Beklagten darauf in ihrem Vorbringen eingehen.<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz im Sinne einer tats\u00e4chlich ausf\u00fchrbaren technischen Lehre vor Priorit\u00e4t des Klagepatents in H\u00e4nden der Beklagten kann demnach auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>2.) Dar\u00fcber hinaus geht aus den Darlegungen der Beklagten nicht hervor, dass diese eine Tintenzusammensetzung nach Ma\u00dfgabe des Anspruchs 1 des Klagepatents und insbesondere nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 2.3.3. vor dessen Priorit\u00e4t in Benutzung genommen hat bzw. die f\u00fcr eine Inbenutzungnahme erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten verweisen zwar in diesem Zusammenhang auf das Anlagenkonvolut N7 aus dem sich Lieferungen der Tintenzusammensetzung 812 an die K Co. Ltd. in S, S\u00fcd-Korea ergeben sollen. Beispielsweise seien ausweislich der Rechnung vom 2.3.1995 an das genannte Unternehmen am 1.3.1995 10 Liter der Tintenzusammensetzung 812 zu einem Preis von 1.597,&#8211; DM geliefert worden (vgl. Anlage N 7.6). Selbst wenn dieses Vorbringen zugunsten der Beklagten als tats\u00e4chlich zutreffend unterstellt wird, geht daraus jedoch nicht hervor, ob die gelieferte Tintenzusammensetzung bereits eine Pigmentpartikelzusammensetzung aufgewiesen hat, wie sie in Merkmal 2.3.3. vorausgesetzt wird. Das gilt auch hinsichtlich der weiteren Angebote und Lieferungen, die nach dem Vorbringen der Beklagten gegen\u00fcber der K Ltd. im Jahre 1995 get\u00e4tigt worden sein sollen.<\/p>\n<p>Nach alledem kann ein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG zugunsten der Beklagten nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.) Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, weil sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertreiben, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der eingetragenen Inhaberin des Klagepatents, der A, ergibt sich aus dem vorgelegten Lizenzvertrag vom 16.6.2005.<\/p>\n<p>2.) Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, \u00a7\u00a7 830, 840 BGB. Die Haftung des Beklagten zu 3) ergibt sich aus eigenem Verhalten aufgrund seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) und 2). Die Beklagten zu 1) und 2) m\u00fcssen sich das Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen, \u00a7 31 BGB analog.<\/p>\n<p>3.) Zudem sind die Beklagten zu 1) und 2) zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet; dies allerdings bei Ber\u00fccksichtigung einer Karenzzeit von einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatentanmeldung erst ab dem 9.1.2000.<\/p>\n<p>4.) Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben zudem \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. 1. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>5.) Die Beklagten sind schlie\u00dflich zur Vernichtung bzw. Herausgabe verpflichtet, \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist, \u00a7 58 Abs. 1 PatG. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf den von der Beklagten zu 1) erhobenen Nichtigkeitsklage nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) als Nichtigkeitskl\u00e4gerin die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents in Frage stellt und sich zur Begr\u00fcndung auf eine offenkundige Vorbenutzung im Hinblick auf die vorpriorit\u00e4re Verwendung des sogenannten Ultra-Coat-Farbstoff-Produktes der Reihe 812 beruft, ist zun\u00e4chst auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum Vorbenutzungsrecht zu verweisen. Bereits daraus ergibt sich, dass eine offenkundige Vorbenutzung nicht schl\u00fcssig dargetan ist. Soweit die Beklagten dar\u00fcber hinaus in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Technische Lieferbedingung der F AG vom 11.4.1994 sei vor Priorit\u00e4t des Klagepatents auch der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden, hat die Kl\u00e4gerin dies bestritten. N\u00e4here Umst\u00e4nde, aus denen sich ergeben k\u00f6nnte, wann, wo und wie die Technische Lieferbedingung an die \u00d6ffentlichkeit gelangt ist, haben die Beklagten weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Bereits deshalb kann nicht angenommen werden, dass den Beklagten mit \u00fcberwiegender Erfolgswahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren der Nachweis gelingen wird, dass die Technische Lieferbedingung tats\u00e4chlich vorpriorit\u00e4r der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird die technische Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents auch nicht durch das europ\u00e4ische Patent 0 473 xxx, dessen Erteilung am 14.12.1994 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Entgegenhaltung betrifft eine fl\u00fcssige pigmentierte (Meth)-acrylat-funktionelle, lichtaush\u00e4rtbare Beschichtungszusammensetzung, geeignet zur Verwendung in der sekund\u00e4ren Beschichtung einer optischen Glasfaser. Offenbart wird damit nicht eine Tintenzusammensetzung, die &#8211; wie Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1 vorsieht &#8211; eine Tintenschicht mit einer im wesentlichen einheitlichen Farbe liefert, wenn sie auf einer beschichteten optischen Glasfaser in einer Schichtdicke von etwa 3 &#8211; 10 \u00b5m aufgetragen wird. Vielmehr handelt es sich um eine Beschichtungszusammensetzung zur Verwendung in der sekund\u00e4ren Beschichtung einer optischen Glasfaser, die nach den Angaben der Beschreibung der Entgegenhaltung eine Dicke in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 3 mils = 76,2 \u00b5m oder 0,076 mm = 76 \u00b5m aufweist (vgl. Anlage N 5, Seite 3, Absatz 3; Seite 8, letzter Absatz) und damit weit \u00fcber der Schichtdicke liegt, wie sie das Klagepatent f\u00fcr die Tintenschicht vorsieht.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu 1) in Begr\u00fcndung der Nichtigkeitsklage zur angeblich fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit beim Klagepatent begr\u00fcnden nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hohe Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Der Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung bedarf es nicht, \u00a7 156 ZPO. Soweit das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.8.2005 neues tats\u00e4chliches Vorbringen enth\u00e4lt, musste dieses, weil nicht entscheidungserheblich, bei der Urteilsfindung auch nicht ber\u00fccksichtigt werden. Soweit das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.8.2005 neues tats\u00e4chliches Vorbringen enth\u00e4lt, kann dieses nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil es versp\u00e4tet vorgebracht worden ist, \u00a7 296a ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Vorausetzungen besonderen Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,&#8211; Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0369 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. September 2005, Az. 4a O 401\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-408","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/408","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=408"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/408\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":409,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/408\/revisions\/409"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=408"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=408"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=408"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}