{"id":4079,"date":"2008-11-27T17:00:45","date_gmt":"2008-11-27T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4079"},"modified":"2016-04-29T12:54:56","modified_gmt":"2016-04-29T12:54:56","slug":"4b-o-28407-drehantrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4079","title":{"rendered":"4b O 284\/07 &#8211; Drehantrieb"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1029<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2008, Az. 4b O 284\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>einen str\u00f6mungsmittelbet\u00e4tigten Drehantrieb zum Gestatten einer Drehbewegung zwischen ersten und zweiten \u00e4u\u00dferen Teilen, mit einem Geh\u00e4use mit einer L\u00e4ngsachse sowie ersten und zweiten Enden, wobei das Geh\u00e4use einen inneren Seitenwandbereich mit einem genuteten, nach innen weisenden Umfangsbereich aufweist, wobei das Geh\u00e4use f\u00fcr eine Kopplung mit dem ersten \u00e4u\u00dferen Teile ausgebildet ist; einem Antriebsteil, das sich im Wesentlichen koaxial mit dem Geh\u00e4use erstreckt und dort f\u00fcr eine Relativbewegung gelagert ist, wobei das Antriebsteil f\u00fcr eine Kopplung an einem zweiten \u00e4u\u00dferen Teil ausgebildet ist, um f\u00fcr die Drehbewegung zwischen den ersten und zweiten \u00e4u\u00dferen Teilen zu sorgen, wobei das Antriebsteil einen Endflansch, der in Richtung auf das erste Geh\u00e4useende angeordnet ist, und eine Welle aufweist, die fest mit ihm verbunden ist, wobei die Welle einen genuteten, nach au\u00dfen weisenden Umfangsseitenwandbereich, der innerhalb des Geh\u00e4uses angeordnet ist, und einen glatten, nach au\u00dfen weisenden Umfangsseitenwandbereich aufweist, der innerhalb des Geh\u00e4uses angeordnet ist, wobei der Endflansch sich seitlich nach au\u00dfen \u00fcber den glatten Seitenwandbereich der Welle erstreckt, wobei das Antriebsteil und das Geh\u00e4use einen dazwischen liegenden Ringraum definieren, wobei der genutete Seitenwandbereich der Welle als einst\u00fcckiger Teil der Welle ausgebildet ist; einem Kolben, der im Wesentlichen koaxial mit dem Geh\u00e4use in dem Ringraum angeordnet und f\u00fcr eine hin- und hergehende axiale Bewegung im Geh\u00e4use entsprechend eines ausgew\u00e4hlten Anlegens von unter Druck stehendem Str\u00f6mungsmittel montiert ist, wobei der Kolben in gleitendem, abgedichteten Eingriff mit dem glatten Seitenwandbereich der Welle und dem inneren Seitenwandbereich des Geh\u00e4uses steht, um Str\u00f6mungsmittelabteile an jeder seiner Seiten zu definieren, f\u00fcr ein selektives Aufbringen von unter Druck stehendem Str\u00f6mungsmittel, um dadurch den Kolben gegen das erste Geh\u00e4useende zu bewegen, oder den Kolben gegen das zweite Geh\u00e4useende zu bewegen; einem Drehmoment-\u00dcbertragungsteil, das im Wesentlichen koaxial innerhalb des Geh\u00e4uses angeordnet und f\u00fcr eine hin- und hergehende Bewegung innerhalb des Geh\u00e4uses montiert ist, wobei das Drehmoment-\u00dcbertragungsteil mit dem genuteten Seitenwandbereich der Welle und dem genuteten Seitenwandbereich des Geh\u00e4uses in Eingriff steht, wenn sich der Kolben innerhalb des Geh\u00e4uses hin- und herbewegt, um die axiale Bewegung des Kolbens in Richtung auf das erste Geh\u00e4useende in eine relative Drehbewegung zwischen dem Antriebsteil und dem Geh\u00e4use, entweder im Uhrzeigersinn oder im Gegenuhrzeigersinn zu \u00fcbertragen, und die Axialbewegung des Kolbens in Richtung auf das zweite Geh\u00e4useende in eine relative Drehbewegung zwischen dem Antriebsteil und dem Geh\u00e4use in eine entgegengesetzte Richtung, d.h. entweder im Gegenuhrzeigersinn oder im Uhrzeigersinn zu \u00fcbertragen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>der Endflansch und die Welle eine integrale Einheit bilden, wobei der genutete, nach au\u00dfen weisende Umfangsseitenwandbereich der Welle innerhalb des Geh\u00e4uses in Richtung auf das zweite Geh\u00e4useende angeordnet ist, und wobei der glatte, nach au\u00dfen weisende Umfangsseitenwandbereich der Welle innerhalb des Geh\u00e4uses zwischen dem Endflansch und dem genuteten Seitenwandbereich der Welle angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.02.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei zu a) und zu b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29.02.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.100.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 825 XXX (Klagepatent, Anlage K 1), das unter dem Aktenzeichen DE 697 21 XXX (Anlage K 2) mit Wirkung f\u00fcr Deutschland in Kraft steht. Das Klagepatent wurde am 07.08.1997 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20.08.1996 angemeldet, seine Anmeldung am 25.02.1998 und seine Erteilung am 23.04.2003 ver\u00f6ffentlicht. Es betrifft einen Drehantrieb. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.10.2008 (Anlage B 2) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Str\u00f6mungsmittelbet\u00e4tigter Drehantrieb (10) zum Gestatten einer Drehbewegung zwischen ersten und zweiten \u00e4u\u00dferen Teilen, mit:<br \/>\neinem Geh\u00e4use (12) mit einer L\u00e4ngsachse (C) sowie ersten und zweiten Enden (16, 18), wobei das Geh\u00e4use (12) einen inneren Seitenwandbereich (80) mit einem genuteten, nach innen weisenden Umfangsbereich (72) aufweist, wobei das Geh\u00e4use (12) f\u00fcr eine Kopplung mit dem ersten \u00e4u\u00dferen Teile ausgebildet ist;<br \/>\neinem Antriebsteil (20), das sich im Wesentlichen koaxial mit dem Geh\u00e4use (12) erstreckt und dort f\u00fcr eine Relativbewegung gelagert ist, wobei das Antriebsteil (20) f\u00fcr eine Kopplung an einem zweiten \u00e4u\u00dferen Teil ausgebildet ist, um f\u00fcr die Drehbewegung zwischen den ersten und zweiten \u00e4u\u00dferen Teilen zu sorgen, wobei das Antriebsteil (20) einen Endflansch (24), der in Richtung auf das erste Geh\u00e4useende (16) angeordnet ist, und eine Welle (22) aufweist, die fest mit ihm verbunden ist, wobei die Welle (22) einen genuteten, nach au\u00dfen weisenden Umfangsseitenwandbereich (76) der innerhalb des Geh\u00e4uses (12) angeordnet ist, und einen glatten, nach au\u00dfen weisenden Umfangsseitenwandbereich (84) aufweist, der innerhalb des Geh\u00e4uses (12) angeordnet ist, wobei der Endflansch (24) sich seitlich nach au\u00dfen \u00fcber den glatten Seitenwandbereich (84) der Welle erstreckt, wobei das Antriebsteil (20) und das Geh\u00e4use (12) einen dazwischen liegenden Ringraum (25) definieren, wobei der genutete Seitenwandbereich (76) der Welle als einst\u00fcckiger Teil der Welle (22) ausgebildet ist;<br \/>\neinem Kolben (66), der im Wesentlichen koaxial mit dem Geh\u00e4use (12) in dem Ringraum (25) angeordnet und f\u00fcr eine hin- und hergehende axiale Bewegung im Geh\u00e4use (12) entsprechend eines ausgew\u00e4hlten Anlegens von unter Druck stehendem Str\u00f6mungsmittel montiert ist, wobei der Kolben (66) in gleitendem, abgedichteten Eingriff mit dem glatten Seitenwandbereich (84) der Welle und dem inneren Seitenwandbereich (80) des Geh\u00e4uses steht, um Str\u00f6mungsmittelabteile an jeder seiner Seiten zu definieren, f\u00fcr ein selektives Aufbringen von unter Druck stehendem Str\u00f6mungsmittel, um dadurch den Kolben (66) gegen das erste Geh\u00e4useende (16) zu bewegen, oder den Kolben (66) gegen das zweite Geh\u00e4useende (18) zu bewegen;<br \/>\neinem Drehmoment-\u00dcbertragungsteil (68), das im Wesentlichen koaxial innerhalb des Geh\u00e4uses (12) angeordnet und f\u00fcr eine hin- und hergehende Bewegung innerhalb des Geh\u00e4uses (12) montiert ist, wobei das Drehmoment-\u00dcbertragungsteil (68) mit dem genuteten Seitenwandbereich (76) der Welle und dem genuteten Seitenwandbereich (72) des Geh\u00e4uses in Eingriff steht, wenn sich der Kolben (66) innerhalb des Geh\u00e4uses (12) hin- und herbewegt, um die axiale Bewegung des Kolbens (66) in Richtung auf das erste Geh\u00e4useende (16) in eine relative Drehbewegung zwischen dem Antriebsteil (20) und dem Geh\u00e4use (12), entweder im Uhrzeigersinn oder im Gegenuhrzeigersinn zu \u00fcbertragen, und die Axialbewegung des Kolbens (66) in Richtung auf das zweite Geh\u00e4useende (18) in eine relative Drehbewegung zwischen dem Antriebsteil (20) und dem Geh\u00e4use (12) in eine entgegengesetzte Richtung, d.h. entweder im Gegenuhrzeigersinn oder im Uhrzeigersinn zu \u00fcbertragen, dadurch gekennzeichnet, dass der Endflansch (24) und die Welle (22) eine integrale Einheit bilden, wobei der genutete, nach au\u00dfen weisende Umfangsseitenwandbereich (76) der Welle (22) innerhalb des Geh\u00e4uses (12) in Richtung auf das zweite Geh\u00e4useende (18) angeordnet ist, und wobei der glatte, nach au\u00dfen weisende Umfangsseitenwandbereich (84) der Welle (22) zwischen dem Endflansch (24) und dem genuteten Seitenwandbereich (76) der Welle angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Zeichnung ist der Klagepatentschrift entnommen und verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und bietet Drehantriebe (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, die sie mit einem Prospekt (Anlage K 10) bewirbt, aus dem eine Abbildung nachstehend wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auch durch die nachstehend wiedergegebene technische Zeichnung (Anlage K 12) dargestellt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie meint, das Klagepatent lehre den Fachmann, Welle und Endflansch einst\u00fcckig auszubilden, weil der Fachmann es bevorzuge, m\u00f6glichst wenig Teile im System zu verwenden, um so den Aufbau zu vereinfachen und Schwachstellen zu vermeiden. Erst das Klagepatent lehre den Fachmann, den genuteten bzw. verzahnten Bereich nicht in der N\u00e4he des Flansches, sondern auf der anderen Seite der Welle anzubringen, so dass es auf einen Auslaufbereichs des bei der Herstellung der Nuten verwendeten Schneidewerkzeuges nicht ankommt, da beim Schneiden der Flansch nicht st\u00f6rt. Dadurch k\u00f6nne der Fachmann bei der Konstruktion des Drehantriebs die Welle und damit den gesamten Drehantrieb verk\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nach Auffassung der Kl\u00e4gerin \u00fcber einen integral mit der Welle ausgebildeten Endflansch an dem einen Ende des Geh\u00e4uses und \u00fcber eine Wellenmutter am anderen Geh\u00e4useende. Dies ergebe sich aus der Beschreibung des Klagepatents, gem\u00e4\u00df derer (Abschnitt [0029]) die Wellenmutter mittels Gewindestiften auf der Welle gegen Drehung gesichert ist. Selbst wenn man annehmen wollte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber zwei Endflansche, w\u00e4re dies gleichwohl patentgem\u00e4\u00df, weil das Klagepatent keine Angabe zur Anzahl der Endflansche enthalte. Die Angabe \u201eein Endflansch\u201c sei \u2013 wie namentlich auch der englische Wortlaut des Klagepatents zeige \u2013 die Verwendung des unbestimmten Artikels, nicht des Zahlworts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte im erkannten Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Verletzung des Klagepatents. Sie meint, das Klagepatent lehre die einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung von Welle und Endflansch nicht. Vielmehr werde, wie der Fachmann bei funktionsorientierter Auslegung erkenne, lediglich eine integrale Einheit zwischen diesen Bauteilen gelehrt, was aber gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht neu sei. Ferner meint die Beklagte, eine Vorrichtung nach dem Klagepatent weise nur einen, nicht mehrere Endflansche auf. Aus diesem Grunde mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents: Sie verf\u00fcge n\u00e4mlich \u00fcber zwei Flansche an jedem Ende der Welle, die auch jeweils mit demselben zweiten \u00e4u\u00dferen Teil verbunden seien und beide diesen \u00e4u\u00dferen Teil antrieben. Hinsichtlich der Anzahl der Endflansche enthalte das Klagepatent ein Zahlwort. Der Fachmann erhalte aus dem Klagepatent keinen Hinweis darauf, dass mehr als ein Endflansch der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung entspreche.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem meint die Beklagte, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die technische Lehre des Klagepatents werde durch die US 3,313,367 (Anlage K 5) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sowie im Wege der offenkundigen Vorbenutzung dadurch, dass str\u00f6mungsmittelbet\u00e4tigte Drehantriebe, deren Aufbau sich aus zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern (Anlage B 2.5) ergebe, durch die Fa. A hergestellt und vertrieben worden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 2 Abs. 2, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen str\u00f6mungsmittelbet\u00e4tigten Drehantrieb. Solche Drehantriebe kommen beispielsweise bei der Konstruktion von Baggern zum Einsatz, um die Beweglichkeit der Baggerschaufel nicht nur in vertikaler Richtung, sondern auch in einer Drehbewegung um die Mittelachse der Schaufel zu gew\u00e4hrleisten. Bei dieser Anwendung dienen die Drehantriebe dazu, mithilfe einer Hydraulikfl\u00fcssigkeit eine Drehbewegung auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Drehantriebe bekannt, deren Drehbewegung durch ein Str\u00f6mungsmittel bewirkt wird. Das EP 0 318 XXX (Anlage K 4) lehrt einen Drehantrieb, der eine Hohlwelle in einem zylindrischen Geh\u00e4use mit einem Endflansch aufweist sowie ein Bauteil, das ringf\u00f6rmig ausgestaltet aus einem Kolben und einem Drehmoment-\u00dcbertragungsteil besteht. Die Welle weist einen verzahnten Bereich auf, welcher auf der einen Seite des Drehmoment-\u00dcbertragungsteils eingreift, w\u00e4hrend ein verzahnter Bereich auf der Innenseite des Geh\u00e4uses auf der anderen Seite des Drehmoment-\u00dcbertragungsteils eingreift. Der Kolben, der zusammen mit dem Drehmoment-\u00dcbertragungsteil ein Bauteil bildet, gleitet mit einer glatten Fl\u00e4che au\u00dfen und innen an entsprechenden glatten Bereichen der Welle einerseits und des Geh\u00e4uses andererseits entlang. Die verzahnten Bereiche der Welle und des Geh\u00e4uses liegen an demjenigen Ende des Antriebs, an dem sich auch der Flansch der Welle befindet. An dieser Konstruktionsweise wird als nachteilig erkannt, dass die Herstellung eines solchen Drehantriebs schwierig ist und einen hohen Aufwand an Zeit und Kosten erfordert. Es erweist sich als schwierig, L\u00e4ngsnuten in die Welle zu schneiden, wenn die Welle mit einem integrierten Flanschbereich ausgef\u00fchrt wird. Beim Schneiden der Nut muss ein gewisser Auslaufbereich freigelassen werden, in dem keine Nut geschnitten werden kann; dadurch wird die Welle und damit der Drehantrieb insgesamt l\u00e4nger.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem aus dem EP 0 318 XXX bekannten Drehantrieb verzichten Drehantriebe, wie sie durch die US 431,XXX (Anlage K 5) und US 5,054,XXX (Anlage K 6) offenbart werden, auf einen Wellenflansch. Dadurch kann zwar die Welle vergleichsweise einfach und schnell mit L\u00e4ngsnuten versehen werden, indem die L\u00e4ngsnuten auf der Welle vor deren Einbau eingeschnitten werden. Wird aber auf den Flansch verzichtet, bedarf es eines weiteren Bauteils um den Innenraum des zylindrischen Geh\u00e4uses abzudichten. Dieses Bauteil muss drehfest verbunden sein. Daran wird als nachteilig erkannt, dass ein solches weiteres Bauteil im Vergleich zu einem integrierten Bauteil (wie einem Flansch) eine Schwachstelle im System bildet.<\/p>\n<p>Das US 4,683,XXX (Anlage K 7) offenbart einen Drehantrieb, der sich an der Konstruktionsweise des EP 0 318 XXX (Anlage K 4) orientiert, abweichend hiervon jedoch einen l\u00e4ngsvernuteten, also verzahnten Bereich in der N\u00e4he des Flansches aufweist. Diese r\u00e4umliche N\u00e4he zwischen Verzahnung und Flansch erlaubt zwar, die Welle und damit den gesamten Drehantrieb k\u00fcrzer auszuf\u00fchren. Als nachteilig wird aber auch hieran erkannt, dass es schwierig ist, die L\u00e4ngsvernutung bzw. Verzahnung bis in die N\u00e4he des Flansches zu f\u00fchren; hierf\u00fcr muss der Auslaufbereich des f\u00fcr die Vernutung der Welle verwendeten Schneidewerkzeugs verk\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt das US 5,267,XXX (Anlage K 8) einen Drehantrieb, dessen Welle einen Flansch aufweist, und wobei die Welle in besonderer Weise gelagert ist. Die Lagerung der Welle ist entweder durch Lagerb\u00f6cke oder durch freiliegend angeordnete Lager m\u00f6glich. Bei der Verwendung von Lagerb\u00f6cken m\u00fcssen sie, damit die L\u00e4nge der Welle gering gehalten wird, axial so positioniert werden, dass sie die beim Fr\u00e4sen der L\u00e4ngsnuten verbliebene (glatte, nicht genutete) Auslauffl\u00e4che \u00fcberlagern. Daran erweist sich als nachteilhaft, dass die F\u00e4higkeit des Antriebs zur \u00dcbertragung von Drehmoment geschw\u00e4cht wird. Dieser Nachteil wird zwar vermieden, wenn freiliegend angeordnete Lager verwendet werden, die starr am Wellenflansch befestigt oder aus einem St\u00fcck mit dem Wellenflansch gefertigt werden. Daran ist aber nachteilhaft, dass die freiliegend angeordneten Lager das Schneiden der L\u00e4ngsnuten unmittelbar bis zum Bereich des Wellenflansches zus\u00e4tzlich erschweren; im Ergebnis wird der Abstand zwischen dem Wellenflansch und dem Beginn des genuteten Bereichs noch vergr\u00f6\u00dfert, wodurch die Welle und wiederum der gesamte Drehantrieb verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0011] und [0012]), den anerkannterma\u00dfen seit langem bestehenden gro\u00dfen Bedarf an str\u00f6mungsmittelbet\u00e4tigten Drehantrieben zu befriedigen, die in der Herstellung weniger zeit- und kostenaufwendig sind und eine reduzierte L\u00e4nge aufweisen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Str\u00f6mungsmittelbet\u00e4tigter Drehantrieb (10) zum Gestatten einer Drehbewegung zwischen ersten und zweiten \u00e4u\u00dferen Teilen mit folgenden Bauteilen:<\/p>\n<p>1. ein Geh\u00e4use (12)<br \/>\na) hat eine L\u00e4ngsachse (C) sowie erste und zweite Enden (16, 18).<br \/>\nb) weist einen inneren Seitenwandbereich (80) auf.<br \/>\n(1) Der Seitenwandbereich verf\u00fcgt \u00fcber einen genuteten, nach innen weisenden Umfangsbereich (72).<br \/>\nc) ist f\u00fcr eine Kopplung mit dem ersten \u00e4u\u00dferen Teil ausgebildet.<\/p>\n<p>2. ein Antriebsteil (20)<br \/>\na) erstreckt sich im Wesentlichen koaxial mit dem Geh\u00e4use (12).<br \/>\nb) ist im Geh\u00e4use f\u00fcr eine Relativbewegung gelagert.<br \/>\nc) ist f\u00fcr eine Kopplung an einem zweiten \u00e4u\u00dferen Teil ausgebildet, um f\u00fcr die Drehbewegung zwischen den ersten und zweiten \u00e4u\u00dferen Teilen zu sorgen.<br \/>\nd) weist einen Endflansch (24) auf.<br \/>\n(1) Der Endflansch (24) ist in Richtung auf das erste Geh\u00e4useende (16) angeordnet.<br \/>\n(2) Der Endflansch (24) erstreckt sich seitlich nach au\u00dfen \u00fcber den glatten Seitenwandbereich (84) der Welle.<br \/>\ne) weist eine Welle (22) auf.<br \/>\n(1) Die Welle ist fest mit dem Endflansch verbunden.<br \/>\n(2) Die Welle (22) weist einen genuteten, nach au\u00dfen weisenden Umfangsseitenwandbereich (76) auf, der innerhalb des Geh\u00e4uses (12) angeordnet ist.<br \/>\n(3) Die Welle weist einen glatten, nach au\u00dfen weisenden Umfangsseitenwandbereich (84) auf, der innerhalb des Geh\u00e4uses (12) angeordnet ist.<br \/>\n(4) Der genutete Seitenwandbereich (76) der Welle ist als einst\u00fcckiger Teil der Welle (22) ausgebildet.<\/p>\n<p>3. ein Ringraum (25) liegt zwischen dem Antriebsteil (20) und dem Geh\u00e4use (12) und ist durch diese definiert.<\/p>\n<p>4. ein Kolben (66)<br \/>\na) ist in dem Ringraum (25) angeordnet.<br \/>\nb) ist im Wesentlichen koaxial mit dem Geh\u00e4use.<br \/>\nc) ist f\u00fcr eine hin- und hergehende axiale Bewegung im Geh\u00e4use (12) montiert.<br \/>\nd) bewegt sich entsprechend eines ausgew\u00e4hlten Anlegens von unter Druck stehendem Str\u00f6mungsmittel.<br \/>\ne) steht in gleitendem abgedichteten Eingriff<br \/>\n(1) mit dem glatten Seitenwandbereich (84) der Welle und<br \/>\n(2) dem inneren Seitenwandbereich (80) des Geh\u00e4uses,<br \/>\n(3) um Str\u00f6mungsmittelabteile an jeder seiner Seiten zu definieren,<br \/>\n(4) f\u00fcr ein selektives Aufbringen von unter Druck stehendem Str\u00f6mungsmittel, um dadurch den Kolben (66) gegen das erste Geh\u00e4useende (16) zu bewegen, oder den Kolben (66) gegen das zweite Geh\u00e4useende (18) zu bewegen.<\/p>\n<p>5. ein Drehmoment-\u00dcbertragungsteil (68)<br \/>\na) ist im Wesentlichen koaxial innerhalb des Geh\u00e4uses (12) angeordnet.<br \/>\nb) ist f\u00fcr eine hin- und hergehende Bewegung innerhalb des Geh\u00e4uses (12) montiert.<br \/>\nc) steht in Eingriff<br \/>\n(1) mit dem genuteten Seitenwandbereich (76) der Welle und<br \/>\n(2) dem genuteten Seitenwandbereich (72) des Geh\u00e4uses.<br \/>\nd) \u00fcbertr\u00e4gt eine axiale Hin- und Herbewegung des Kolbens (66) innerhalb des Geh\u00e4uses (12)<br \/>\n(1) in eine relative Drehbewegung zwischen dem Antriebsteil (20) und dem Geh\u00e4use (12), entweder im Uhrzeigersinn oder im Gegenuhrzeigersinn, wenn sich der Kolben (66) axial in Richtung auf das erste Geh\u00e4useende (16) bewegt und<br \/>\n(2) in eine relative Drehbewegung zwischen dem Antriebsteil (20) und dem Geh\u00e4use (12) in eine entgegengesetzte Richtung, d.h. entweder im Gegenuhrzeigersinn oder im Uhrzeigersinn, wenn sich der Kolben (66) axial in Richtung auf das zweite Geh\u00e4useende (18) bewegt.<\/p>\n<p>6. Der Endflansch (24) und die Welle (22) bilden eine integrale Einheit.<\/p>\n<p>7. Der genutete, nach au\u00dfen weisende Umfangsseitenwandbereich (76) der Welle (22) ist innerhalb des Geh\u00e4uses (12) in Richtung auf das zweite Geh\u00e4useende (18) angeordnet.<\/p>\n<p>8. Der glatte, nach au\u00dfen weisende Umfangsseitenwandbereich (84) der Welle (22) ist innerhalb des Geh\u00e4uses (12) zwischen dem Endflansch (24) und dem genuteten Seitenwandbereich (76) der Welle angeordnet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der Anspruchs 1 des Klagepatents. Zwischen den Parteien ist nur streitig, ob die Merkmale 2.e) (1), 6., 7. und 8. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 2.e) (1) lehrt, dass eine Welle (22) fest mit dem Endflansch (24) verbunden ist.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>F\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmann ergibt sich aus dem Wortlaut des Patentanspruchs insoweit, dass an wenigstens einem Ende der Welle ein Flansch vorgesehen ist, also ein Bauteil, das einerseits eine Abdichtung zwischen dem Inneren des Geh\u00e4uses (12) nach au\u00dfen hin bewirkt und zum anderen gew\u00e4hrleistet, dass eine von der Welle ausge\u00fcbte Drehbewegung nach au\u00dfen hin \u00fcbertragen wird. Dem Fachmann ist \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass unter einem Flansch allgemein ein Ansatz an Rohren, Maschinenteilen oder Geh\u00e4usen zu verstehen ist, welcher der Positionierung von Bauteilen zueinander sowie regelm\u00e4\u00dfig auch der \u00dcbertragung von Betriebskr\u00e4ften dient. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Ausf\u00fchrungen in der Patentbeschreibung gest\u00fctzt (Abschnitt [0014]), gem\u00e4\u00df derer der Endflansch nicht nur zum ersten Geh\u00e4useende hin positioniert sein muss, sondern auch f\u00fcr Kuppeln an das zweite \u00e4u\u00dfere Teil zur Bereitstellung von Drehbewegung zwischen dem ersten und dem zweiten \u00e4u\u00dferen Teil angepasst sein muss.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehrt nur eine solche Vorrichtung als patentgem\u00e4\u00df, die \u00fcber einen einzigen Endflansch verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der vom Klagepatent gelehrten Anzahl der Endflansche enth\u00e4lt das Klagepatent zwar keine Zahlenangabe, wobei ma\u00dfgeblich insoweit der Wortlaut des Klagepatents in der englischen Verfahrensprache ist (Mes, PatG\/GebrMG, 2. Aufl., \u00a7 14 Rn. 9; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 14 Rn. 43 und Art. II \u00a7 1 Rn. 10; Rogge, GRUR 1993, 284). In Anspruch 1 des englisch gefassten Klagepatents hei\u00dft es (Anlage K 1, Spalte 11 Zeile 37 bis 39 sowie Zeile 45 bis 47):<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] having an end flange (24) positioned towards said body first end (16) [\u2026], said end flange (24) extending laterally outward beyond said shaft smooth sidewall portion [\u2026]\u201d<\/p>\n<p>Anhand dieses Wortlauts erkennt der Fachmann zun\u00e4chst, dass im originalsprachlichen Wortlaut der Begriff Endflansch (\u201eend flange\u201c) mit dem unbestimmten Artikel (\u201ean\u201c) verwendet wird und nicht mit einem Zahlwort (\u201eone\u201c oder \u201enot more than one\u201c). Dar\u00fcber hinaus wird der Bezug auf den zuvor bezeichneten Endflansch mit einer semantisch allgemein gefassten Partizipform (\u201esaid\u201c) hergestellt, und nicht mit dem bestimmten Artikel (\u201ethe\u201c). Die deutsche \u00dcbersetzung (Anlage K 2, Spalte 15, Zeile 48 bis 51)<\/p>\n<p>\u201ewobei der Endflansch (24) sich seitlich nach au\u00dfen \u00fcber den glatten Seitenwandbereich (84) der Welle erstreckt\u201c<\/p>\n<p>ist genauer gefasst als<\/p>\n<p>\u201ewobei der oben bezeichnete Endflansch (24)\u201c,<\/p>\n<p>zu verstehen. Dies impliziert aber keine Zahlenangabe, sondern lediglich die Bezugnahme auf einen zuvor im Anspruchswortlaut erw\u00e4hnten Endflansch, \u00fcber den auch zuvor keine Zahlenangabe gemacht wurde.<\/p>\n<p>Allerdings ergibt sich aus der durch das Klagepatent gelehrten r\u00e4umlichen Anordnung und der Funktion des Endflansches, dass patentgem\u00e4\u00df allein das Vorsehen eines einzigen Endflansches ist. Bei der Auslegung des Merkmals 2.e) (1) ist der Zusammenhang dieses Merkmals mit den weiteren Merkmalen zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Bestimmung des Schutzbereichs ist der Patentanspruch im Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung). Daraus ergibt sich, dass der Endflansch \u2013 wie Patentanspruch 1 mit der gesamten Merkmalsgruppe 2 deutlich macht \u2013 neben der Welle Teil des Antriebsteils ist. Das Antriebsteil insgesamt ist gem\u00e4\u00df dem Anspruchswortlaut (Merkmal 2. c) f\u00fcr eine Kopplung an einem \u00e4u\u00dferen Teil ausgebildet, um f\u00fcr die Drehbewegung zwischen dem ersten und zweiten \u00e4u\u00dferen Teilen zu sorgen. Dem entspricht es, dass gem\u00e4\u00df dem Anspruchswortlaut (Merkmal 1.c) das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4use f\u00fcr eine Kopplung mit dem ersten \u00e4u\u00dferen Teil ausgebildet ist: Die Kopplung zum ersten Teil hin geschieht demnach durch das Geh\u00e4use, die zum zweiten Teil hin durch das Antriebsteil. Die im Inneren des Geh\u00e4uses liegende Welle steht mittels ihres Umfangsseitenwandbereichs sowohl mit dem Kolben (66) in Eingriff (n\u00e4mlich der glatte Seitenwandbereich der Welle, Merkmal 4.e) (1)), als auch mit dem Drehmoment-\u00dcbertragungsteil (68) (n\u00e4mlich der genutete Seitenwandbereich der Welle, Merkmal 5.c) (1)). Auf diese Weise sorgt die Welle f\u00fcr die im Inneren des Geh\u00e4uses stattfindende eigentliche Drehbewegungs\u00fcbertragung der im Anspruch genannten Bauteile. Der Endflansch stellt die Verbindung zum \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses her und dient dazu, die Drehbewegung auf den zweiten \u00e4u\u00dferen Teil zu \u00fcbertragen. Deshalb erstreckt er sich gem\u00e4\u00df Merkmal 2.d) (2) seitlich nach au\u00dfen \u00fcber den glatten Seitenwandbereich der Welle. Durch diese Erstreckung ist das Antriebsteil \u00fcber den Endflansch angepasst f\u00fcr die Kupplung an das zweite \u00e4u\u00dfere Teil. Dies wird belegt durch die Darstellung der Funktion des Endflansches in der Beschreibung des Klagepatents (etwa Abschnitte [0014] und [0042]).<\/p>\n<p>Der Anspruch lehrt seinem Wortlaut nach aber nicht nur eine Positionierung, die das Ankoppeln an das zweite \u00e4u\u00dfere Teil erm\u00f6glicht, er enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus noch eine weitere Positionsangabe: In Merkmal 2.d) (1) ist ausdr\u00fccklich bestimmt, dass der Endflansch in Richtung auf das \u201eerste Geh\u00e4useende\u201c angeordnet ist. Diese r\u00e4umliche Anordnung ist erforderlich, weil das patentgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4use gem\u00e4\u00df Merkmal 1.c) am ersten \u00e4u\u00dferen Teil ankoppelt, und zwar \u00fcber das zweite Geh\u00e4useende. Dort ist es fest mit dem ersten \u00e4u\u00dferen Teil verbunden. Damit im Ergebnis die Drehbewegung zwischen dem ersten und dem zweiten \u00e4u\u00dferen Teil stattfinden kann, muss der mit der Welle fest verbundene Endflansch (Merkmal 2.e) (1)) sich in Richtung des dem zweiten Geh\u00e4useende gegen\u00fcberliegenden Endes erstrecken, also in Richtung des ersten Geh\u00e4useendes. Es w\u00e4re technisch nicht m\u00f6glich, die Drehbewegung zu gew\u00e4hrleisten, wenn sich der Endflansch zum selben Geh\u00e4useende (also dem zweiten Geh\u00e4useende) hin erstrecken w\u00fcrde. Das erste und das zweite \u00e4u\u00dfere Teil m\u00fcssen an unterschiedlichen Geh\u00e4useenden ankoppeln, um eine Drehbewegung gegeneinander ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehrt mithin zweierlei: Der Endflansch ist daf\u00fcr ausgelegt, am zweiten \u00e4u\u00dferen Teil anzukoppeln und erstreckt sich in Richtung des ersten Geh\u00e4useendes. Diese Lehre der Positionierung und Ausrichtung des Endflansches erachtet das Klagepatent als zwingend. Erstreckt sich ein als Flansch in Betracht kommendes Bauteil nicht in Richtung des ersten Geh\u00e4useendes, sondern gibt es (dar\u00fcber hinaus) einen Flansch, der in Richtung des zweiten Geh\u00e4useendes angeordnet ist, und der sich seitlich oder radial nach au\u00dfen \u00fcber die Geh\u00e4useseitenwand erstreckt, ist dies nach der Lehre des Klagepatents nicht als Endflansch im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen, sondern als ein \u201ezweiter\u201c Flansch. Dies ist dann aber in der Terminologie des Klagepatents kein Endflansch. In der Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels beschreibt das Klagepatent (Abschnitt [0029]) eingehend, dass ein patentgem\u00e4\u00dfer Drehantrieb in Richtung des zweiten Geh\u00e4useendes \u00fcber eine Wellenmutter verf\u00fcgt, die den Innenraum des Geh\u00e4uses abdichtet, und die ihrerseits \u00fcber einen Flansch, nicht einen Endflansch, verf\u00fcgt, der sich seitlich oder radial nach au\u00dfen \u00fcber die Geh\u00e4useseitenwand erstreckt.<\/p>\n<p>Ein Endflansch im Sinne des Klagepatents ist damit nur derjenige Flansch, der in Richtung des ersten Geh\u00e4useendes angeordnet ist. Es erscheint technisch nicht m\u00f6glich, zwei Bauteile mit der Funktion des Endflansches an eben dieser Position anzuordnen: Es k\u00f6nnen nicht zwei Endflansche in dieser Art positioniert sein und zugleich am zweiten \u00e4u\u00dferen Teil ankoppeln. W\u00fcrden zwei Endflansche an dieser Position hintereinander auf der Welle angeordnet, widerspr\u00e4che dies zum ersten der technischen Aufgabe das Klagepatents, die L\u00e4nge der Welle zu reduzieren (Abschnitt [0011]), zum zweiten k\u00f6nnte ein weiter innen liegender Endflansch nicht nach au\u00dfen hin ankoppeln.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Dass demnach das Klagepatent von nur einem einzigen Endflansch ausgeht, steht der Annahme eine Patentverletzung allerdings nicht entgegen. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber mehr als einen Endflansch verf\u00fcgt. Aus der oben wiedergegebenen Abbildung aus dem Prospekt der Beklagten (Anlage K 10), die als Explosionszeichnung die einzelnen Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt, ist ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur einen Endflansch aufweist. Es handelt sich dabei um das auf der Abbildung linke Ende des ganz links abgebildeten Bauteils. Der ganz links abgebildete Abschnitt dieses Bauteils ist \u2013 unstreitig \u2013 dazu geeignet und bestimmt, das Geh\u00e4use abzudichten und die Drehbewegung der Welle nach au\u00dfen hin zu \u00fcbertragen. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich dabei um einen Endflansch auf der Welle handelt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber stellt das auf der Abbildung ganz rechts abgebildete, in der Abbildung als \u201etapped and hardened endflange with slide bearing\u201c bezeichnete Bauteil nach der Lehre des Klagepatents keinen Endflansch dar. Dieses Bauteil ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, auf die Welle angeschraubt und \u00fcber einen Stift auf der Welle gesichert. Der Fachmann erf\u00e4hrt aus der Erl\u00e4uterung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abschnitt [0029]), dass ein solches Bauteil in einer Position zum zweiten Geh\u00e4useende vorgesehen werden kann. Ein solches Bauteil bezeichnet das Klagepatent als Wellenmutter, einen an der Wellenmutter angebrachten Flansch nicht als Endflansch sondern als (weiteren) Flansch (52). Zwar beschreibt das Klagepatent f\u00fcr dieses vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht, dass dieser Flansch am zweiten \u00e4u\u00dferen Teil ankoppelt; das liest der Fachmann aber automatisch mit. Dieser Flansch kann, da er mit der Welle \u00fcber die Wellenmutter, das Gewinde und die Gewindestifte fest mit der Welle verbunden ist, nicht am ersten \u00e4u\u00dferen Teil angekoppelt sein. Er bewegt sich vielmehr zusammen mit der Welle und kann daher nur an das zweite \u00e4u\u00dfere Teil ankoppeln.<\/p>\n<p>Dass dieses Bauteil kein Endflansch in der Terminologie des Klagepatents ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann auch im Hinblick auf Merkmal 6. des Klagepatents, Der Endflansch nach Lehre des Klagepatents bildet, wie Merkmal 6. lehrt, eine integrale Einheit mit der Welle. Dies versteht der Fachmann in der Weise, dass Endflansch und Welle ein einheitliches Bauteil bilden und nicht lediglich zwei miteinander verbundene Bauteile sind. Dies lehrt das Klagepatent den Fachmann, wenn es sich bei W\u00fcrdigung des Standes der Technik mit der Schwierigkeit auseinandersetzt (Abschnitt [0006]), auf die Welle trotz des Endflansches die L\u00e4ngsnuten zu schneiden. Diese Schwierigkeit w\u00fcrde sich \u00fcberhaupt nicht stellen, wenn der Endflansch als separates Bauteil lediglich mit der Welle verbunden w\u00fcrde. Dann k\u00f6nnte zun\u00e4chst auf die Welle die L\u00e4ngsnut geschnitten und dann der Flansch mit der Welle verbunden werden. Auch ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, dass die Ausbildung einer integralen Einheit \u00fcber die blo\u00dfe Kombination zweier Bauteile hinausgehen muss. Die Angabe \u201ecomprise an integral unit\u201c (Anlage K 1, Spalte 12, Zeile 26) geht \u00fcber die Angabe einer Verbindung zweier Bauteile hinaus. Zum einen wird nicht nur eine Verbindung beschrieben, zum anderen wird angegeben, dass Welle und Endflansch eine Einheit (\u201eunit\u201c) bilden, nicht nur die Kombination zweier Bauteile.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus den obigen Ausf\u00fchrungen folgt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Endflansch aufweist, welcher gem\u00e4\u00df Merkmal 6. eine integrale Einheit mit der Welle bildet. Sowohl die bereits angef\u00fchrte Abbildung als auch die oben wiedergegebene technische Zeichnung lassen erkennen, dass Endflansch und Welle ein einziges Bauteil ergeben.<\/p>\n<p>Ob nach der Lehre des Klagepatents Endflansch und Welle einst\u00fcckig ausgebildet sein m\u00fcssen, kann dahinstehen. Das Klagepatent lehrt eine solche einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung (Abschnitt [0017]) als vorzugsw\u00fcrdiges Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dem entnimmt der Fachmann, dass jedenfalls eine einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung der Lehre des Klagepatents gen\u00fcgt und die Ausbildung einer integralen Einheit zwischen Endflansch und Welle gem\u00e4\u00df Merkmal 6. darstellt. Die Beklagte ihrerseits stellt nicht in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Endflansch und Welle einst\u00fcckig ausgebildet sind, also dem vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents entsprechen und deshalb jedenfalls Merkmal 6. erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch die Merkmale 7. und 8. werden demnach durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Merkmal 7. lehrt, dass der l\u00e4ngsgenutete Bereich der Welle auf das zweite Geh\u00e4useende hin angeordnet ist. Dies versteht der Fachmann im Zusammenhang mit Merkmal 2.d) (1) in der Weise, dass der genutete Bereich der Welle zu dem Geh\u00e4useende hin angeordnet ist, das demjenigen gegen\u00fcber liegt, in dessen Richtung der Endflansch angeordnet ist, und das gem\u00e4\u00df Merkmal 2.d) (1) als erstes Geh\u00e4useende bezeichnet wird. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung des Klagepatents (Abschnitte [0006] und [0014]), dass die aufgabengem\u00e4\u00df zu \u00fcberwindenden Nachteile der vorbekannten Drehantriebe darauf beruhten, dass Endflansch und l\u00e4ngsgenuteter Bereich nebeneinander lagen und zum selben Geh\u00e4useende hin orientiert waren. Um die Schwierigkeiten beim Schneiden der Nuten zu \u00fcberwinden, m\u00fcssen Endflansch und l\u00e4ngsgenuteter Bereich zu jeweils anderen Geh\u00e4useenden hin angeordnet werden.<\/p>\n<p>Die Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie die technische Zeichnung zeigen, dass der Endflansch zum (auf der Abbildung und der Zeichnung) rechten Ende des Geh\u00e4uses angeordnet ist, der l\u00e4ngsgenutete Bereich der Welle dagegen zum anderen, links gelegenen Geh\u00e4useende hin.<\/p>\n<p>Merkmal 8. lehrt dementsprechend, dass der glatte Bereich der Welle zwischen dem Endflansch und dem l\u00e4ngsgenuteten Bereich liegen, also \u2013 wie es der Fachmann auch versteht \u2013 die r\u00e4umliche Trennung von Endflansch und l\u00e4ngsgenutetem Bereich der Welle bewirken muss. Aus Abbildung und Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist erkennbar, dass, von links nach rechts betrachtet, sich an den Endflansch zun\u00e4chst der nicht genutete, glatte Bereich der Welle anschlie\u00dft und erst daran der l\u00e4ngsgenutete Bereich.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ist nach Aus\u00fcbung des dem Gericht er\u00f6ffneten Ermessens und bei summarischer Pr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit anhand des vorliegenden Sach- und Streitstandes nicht geboten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erst mit Schriftsatz vom 08.10.2008 (Anlage B 2), mithin erst 22 Tage vor dem Haupttermin im vorliegenden Verletzungsverfahren die Nichtigkeitsklage erhoben. Der Verletzungsprozess hingegen ist bereits seit dem 17.12.2007 rechtsh\u00e4ngig. Wann die Nichtigkeitsklage der Kl\u00e4gerin zugestellt wurde, ist unklar. Die Beklagte hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 30.10.2008 unwidersprochen erkl\u00e4rt, ihr liege eine Benachrichtigung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Zustellung der Nichtigkeitsklage vor. Der Vertreter der Kl\u00e4gerin hat hingegen erkl\u00e4rt, ihm sei bis zu diesem Zeitpunkt eine Zustellung an die Beklagte nicht bekannt geworden. Sofern die Beklagte in m\u00fcndlicher Verhandlung dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rt hat \u2013 wiederum unwidersprochen \u2013, der Entwurf der Nichtigkeitsklage sei der Kl\u00e4gerin seit Juli 2008 bekannt, kommt es hierauf nicht an: Auf einen Entwurf einer Nichtigkeitsklage muss sich die Kl\u00e4gerin nicht einlassen, da sie nicht absch\u00e4tzen kann, ob die Nichtigkeitsklage \u00fcberhaupt, und wenn ja unver\u00e4ndert nach Ma\u00dfgabe des Entwurfs erhoben werden wird.<\/p>\n<p>Dies wirkt sich bei der Aus\u00fcbung des Aussetzungsermessens zu Lasten der Beklagten aus. Regelm\u00e4\u00dfig ist eine Aussetzung des erstinstanzlichen Verletzungsverfahrens nicht veranlasst, wenn die Nichtigkeitsklage so kurzfristig vor dem Haupttermin erhoben wird, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich ist (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn. 614).<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages nimmt die Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die Nichtigkeitsklage und f\u00fchrt im vorliegenden Rechtsstreit nur kursorisch aus, warum die technische Lehre des Klagepatents durch die US 4,313,XXX und durch eine offenkundige Vorbenutzung vorweggenommen sein sollen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte sich damit gegen den Aussetzungsantrag nur verteidigen, indem sie gleichsam schon im Verletzungsprozess vollst\u00e4ndig auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage erwidert. Dies ist ihr innerhalb des Verletzungsverfahrens schon in zeitlicher Hinsicht nicht in angemessener Weise m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen l\u00e4sst sich keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr feststellen, dass das Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist. Die US 4,313,XXX (Anlage K 5) ist von der Beklagten, obgleich sie konkrete Inhalte dieser Entgegenhaltung anf\u00fchrt, nicht in deutscher Sprache, sondern nur in der fremdsprachigen Originalfassung vorgelegt worden. Dieses Dokument ist im Erteilungsverfahren bereits gepr\u00fcft und als Stand der Technik ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigt worden, was im Rahmen der gebotenen summarischen Ermessensentscheidung wiederum gegen eine Aussetzung spricht (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn. 613). Auch eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme des Klagepatents durch offenkundige Vorbenutzung erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Insofern kommt eine Aussetzung ohnehin nur in Betracht, wenn der entsprechende Vortrag auf liquide Beweismittel wie insbesondere Urkunden gest\u00fctzt wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O, Rn. 616). Die Beklagte st\u00fctzt ihren Vortrag zu einer angeblichen offenkundigen Vorbenutzung auf Lichtbilder (Anlage B 2.5) und die Ablichtung eines Lieferscheins (Anlage B 2.6) und damit nicht auf liquide Beweismittel: Der Lieferschein beweist nicht, dass gerade eine solche Vorrichtung geliefert wurde, wie sie aus den Lichtbildern ersichtlich ist. Auch beweisen die Lichtbilder nicht, dass sie Bauteile einer einzigen Vorrichtung zeigen. Dementsprechend bietet die Beklagte hierf\u00fcr im Nichtigkeitsverfahren (Anlage B 2, Seite 29ff.) auch Zeugenbeweis an.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1029 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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