{"id":4077,"date":"2008-12-16T17:00:30","date_gmt":"2008-12-16T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4077"},"modified":"2016-04-29T12:53:03","modified_gmt":"2016-04-29T12:53:03","slug":"4b-o-28007-gittergewebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4077","title":{"rendered":"4b O 280\/07 &#8211; Gittergewebe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1043<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2008, Az. 4b O 280\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 14. Juli 2008 bleibt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 19. April 2003 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 27. September 2002 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 1 458 XXX B1 (Anlage K 1, nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), dessen Erteilung am 23. M\u00e4rz 2005 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt, in welcher das Verf\u00fcgungspatent in Kraft steht.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des ein Gittergewebe betreffenden Verf\u00fcgungspatents lautet:<br \/>\n\u201eGrobmaschiges Gittergewebe (1) f\u00fcr die Bewehrungszwecke, bei dem aus mehreren Kettf\u00e4den (2) sich zusammensetzende Kettfadenb\u00fcndel (3) und aus mehreren Schussf\u00e4den (4) sich zusammensetzende Schussfadenb\u00fcndel (5) einander kreuzen und Maschen oder Gitter\u00f6ffnungen (6) umschlie\u00dfen, dadurch gekennzeichnet, dass einzelne F\u00e4den (2 oder 4) eines Fadenb\u00fcndels (3 oder 5) in einer Masche (6) l\u00e4nger sind als andere F\u00e4den (4`) des gleichen Fadenb\u00fcndels (3 oder 5), wobei die l\u00e4ngeren F\u00e4den (4`) wellenf\u00f6rmig verlaufen und je Masche (6) mindestens eine offene Schlinge oder Ausbauchung (7) bilden, die versteift ist und nach oben und\/oder unten aus der Ebene des Gittergewebes (1) herausragt.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Inhalts der \u00fcbrigen Patenanspr\u00fcche wird auf die Verf\u00fcgungspatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung, eine Draufsicht auf ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gittergewebe (Figur 3 der Verf\u00fcgungspatentschrift), verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Figur 3<\/p>\n<p>Die in Tschechien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), ein zur \u201eA\u201c geh\u00f6rendes Unternehmen, stellt her und bietet Geokunststoffe f\u00fcr den Hoch- und Tiefbau an. Sie bewirbt ihre Produkte auf der Internetseite <a title=\"http:\/\/www\" href=\"http:\/\/www\">http:\/\/www<\/a>. B.cz, deren Ausgestaltung sich aus den Anlagen Ast 9, Ast 9a und AG 4 ergibt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2), die ebenfalls zur \u201eA\u201c geh\u00f6rt, ist f\u00fcr den Handel und das Marketing der Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zust\u00e4ndig. Handelspartnerin f\u00fcr Deutschland ist die ehemals mit in Anspruch genommene C GmbH in D, gegen die das Verfahren zwischenzeitlich abgetrennt wurde.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) stellt unter anderem ein gewebtes Geogitter mit der Bezeichnung \u201eE\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her. Dieses dient Bewehrungszwecken und besteht aus zwei Kettf\u00e4den sowie drei oder f\u00fcnf Schussf\u00e4den, welche einander kreuzen und Maschen oder Gitter\u00f6ffnungen umschlie\u00dfen. Einzelne wellenf\u00f6rmig verlaufende Schussf\u00e4den sind l\u00e4nger als andere Schussf\u00e4den und bilden je Masche mindestens eine Ausbauchung aus. Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist aus dem als Anlage ASt 13 \u00fcberreichten Auszug der Webseite der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1), der Anlage ASt 15 sowie dem auf Seite 13 des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 28. Januar 2008 eingeblendeten und farblich markierten Fotos ersichtlich. Nachfolgend eingeblendet sind das Foto und die Anlage Ast 15.<\/p>\n<p>In der 43. Kalenderwoche des Jahres 2007 beauftragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das in Halle ans\u00e4ssige F (nachfolgend: Firma F) ein Angebot f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einzuholen. Die Firma F wandte sich an die C GmbH in D, welche die Anfrage an die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) weiterleitete. Die Verf\u00fcgungsbeklagten versandten darauf hin ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die C GmbH in D, welches dieses zusammen mit den beiliegenden englischsprachigen Produktunterlagen an die Firma F weiterleitete. Am 15. November 2007 erhielt der Leiter des Vertriebsb\u00fcros Leipzig der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Muster. Er leitete dieses an den Hauptsitz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter, wo es f\u00fcnf Tage sp\u00e4ter einging.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2007, am selben Tag bei Gericht eingegangen, beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Nachdem den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme gew\u00e4hrt worden war, erlie\u00df die Kammer mit Beschluss vom 14. Juli 2008 antragsgem\u00e4\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung. Mit dieser wurde den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) zum einen untersagt, grobmaschige Gittergewebe f\u00fcr Bewehrungszwecke nach Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, und zum anderen die Verpflichtung auferlegt, unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber die Herkunft der entsprechend bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen. Wegen des konkreten Inhalts der Beschlussverf\u00fcgung wird auf Bl. 128 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Gegen die ihnen am 7. August 2008 zugestellte einstweilige Verf\u00fcgung legten die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schriftsatz vom 21. August 2008, einen Tag sp\u00e4ter bei Gericht eingegangen, Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungspatent, dessen Rechtsbest\u00e4ndigkeit ohne Zweifel sei, wortsinngem\u00e4\u00df. Da die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) neu in den deutschen Markt einf\u00fchren wollten, und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch bereits in Deutschland angeboten werde, wie der Testkauf belege, nimmt sie die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 14. Juli 2008 aufrecht zu halten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) beantragen,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 14. Juli 2008 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) bestreiten ihre Passivlegitimation. Sie h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, eingef\u00fchrt oder vertrieben. Dies sei insbesondere nicht \u00fcber die tschechische Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), mit der die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) nichts zu tun habe, erfolgt. Auch der rechtsmissbr\u00e4uchliche Testkauf f\u00fchre mangels Anhaltspunkten f\u00fcr eine Lieferbereitschaft und Lieferf\u00e4higkeit nicht zu dem notwendigen Inlandssachverhalt. Es sei lediglich ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform versandt worden. Bei der dar\u00fcber hinaus erfolgten Lieferung an eine tschechische Tochtergesellschaft der Firma G sei ihnen nicht erkennbar gewesen, dass von dort eine Weiterver\u00e4u\u00dferung in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen w\u00fcrde.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten stellen ferner eine Patentverletzung in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise in jedem Strang jeweils immer nur zwei Kettf\u00e4den auf, so dass keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kettfadenb\u00fcndel mit einer Fadenzahl von mindestens vier vorliegen w\u00fcrden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus best\u00fcnden erhebliche Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien weder neu noch erfinderisch wie das Erteilungsverfahren des zum Verf\u00fcgungspatent korrespondierenden US-Patents 7,279,XXX belege. Das dortige Patent sei mit Blick auf die vorver\u00f6ffentlichte Druckschrift US 5, 707,XXX nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrecht gehalten worden.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei die Angelegenheit auch nicht mehr dringlich. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin m\u00fcsse vor dem Testkauf, mithin vor der 43. Kalenderwoche, \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform informiert gewesen sein.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDer nach den \u00a7\u00a7 936, 940, 924 Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch gegen den Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2008 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) ein Unterlassungsanspruch und ein Auskunftsanspruch zu, die sie im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen kann.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein weitmaschiges Gittergewebe, bei dem aus mehreren Kettf\u00e4den sich zusammensetzende Kettfadenb\u00fcndel und aus mehreren Schussf\u00e4den sich zusammensetzende Schussfadenb\u00fcndel die lichten Maschen umgrenzen, wobei an den Kreuzungsstellen der rechtwinkelig zueinander verlaufenden Kettfadenb\u00fcndel und Schussfadenb\u00fcndel die Kettf\u00e4den mit den Schussf\u00e4den miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Gittergewebe dieser Art, die insbesondere zum Bewehren von bitumengebundenen Stra\u00dfendecken oder zum Armieren zement- oder gipsgebundener M\u00f6rtelschichten oder als Geogitter zum Bewehren von B\u00f6den Anwendung finden, sind bekannt. Das Verf\u00fcgungspatent benennt insoweit die DE 20 00 937; 31 20 661; 31 36 026; 41 23 055 und 199 62 441 als Stand der Technik, ohne ausdr\u00fccklich Kritik an diesen zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Gittergewebe zu schaffen, bei dem webtechnisch dem Gittergewebe ein gr\u00f6\u00dferes Volumen gegeben wird und bei dessen Verwendung als Geogitter eine bessere Verzahnung mit dem zu bewehrenden Boden erreicht wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe stellt das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale zur Verf\u00fcgung:<\/p>\n<p>1. Grobmaschiges Gittergewebe (1) f\u00fcr Bewehrungszwecke<\/p>\n<p>2. Bei dem Gittergewebe (1) kreuzen Kettfadenb\u00fcndel (3) und Schussfadenb\u00fcndel (5) einander und umschlie\u00dfen Maschen oder Gitter\u00f6ffnungen (6).<br \/>\na. Die Kettfadenb\u00fcndel (3) setzen sich aus mehreren Kettf\u00e4den (2) zusammen.<br \/>\nb. Die Schussfadenb\u00fcndel (5) setzen sich aus mehreren Schussf\u00e4den (4) zusammen.<\/p>\n<p>3. Einzelnen F\u00e4den (2 oder 4) eines Fadenb\u00fcndels (3 oder 5) in einer Masche (6) sind l\u00e4nger als andere F\u00e4den des gleichen Fadenb\u00fcndels (3 oder 5), wobei<br \/>\na. die l\u00e4ngeren F\u00e4den (4`)<br \/>\naa) wellenf\u00f6rmig verlaufen und<br \/>\nbb) je Masche (6) mindestens eine offene Schlinge oder Ausbauchung (7) bilden,<br \/>\nb. die offene Schlinge oder Ausbauchung (7)<br \/>\naa) versteift ist und<br \/>\nbb) nach oben und\/oder unten aus der Ebene des Gittergewebes (1) heraus ragt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes ein Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 3 EP\u00dc und, da die Rechtsverletzung offensichtlich ist, ein Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 140b Abs. 1 und 7 PatG i. V. m. Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 3 EP\u00dc zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 1 sowie die Merkmalsgruppen 3a bis 3d wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Gewebegitter f\u00fcr Bewehrungszwecke, das aus einander kreuzenden Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den besteht, das rechteckige Maschen umschlie\u00dft. Einzelne Schussf\u00e4den sind l\u00e4nger als andere Schussf\u00e4den, wobei die l\u00e4ngeren F\u00e4den wellenf\u00f6rmig verlaufen und je Masche mindestens eine offene Schlinge bzw. Ausbauchung bilden, die oben und\/oder unten aus der Ebene des Gittergewebes herausragt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt ferner \u00fcber Kett- und Schussfadenb\u00fcndel im Sinne der Merkmalsgruppe 2 sowie \u00fcber Fadenb\u00fcndel gem\u00e4\u00df Merkmal 3. Das Verf\u00fcgungspatent setzt f\u00fcr die Annahme eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kett-, Schuss- und\/oder Fadenb\u00fcndels nicht zwingend das Vorhandensein von jeweils mindestens vier F\u00e4den voraus.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten ihre dahingehende Ansicht mit Verweis auf Absatz [0005] der Beschreibung der Verf\u00fcgungspatentschrift zu begr\u00fcnden versuchen, verf\u00e4ngt dies im Ergebnis nicht. Zwar hei\u00dft es in dieser Beschreibungsstelle in der Tat: \u201eDie Kettfadenb\u00fcndel und die Schussfadenb\u00fcndel setzen sich zusammen aus mindestens vier F\u00e4den\u201c. Auch ist nicht zu \u00fcbersehen, dass die beiden einzigen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, wie vor allem die Figuren 1 und 3 zeigen, Kettfadenb\u00fcndel und Schussfadenb\u00fcndel beinhalten, die jeweils aus mindestens vier F\u00e4den bestehen.<\/p>\n<p>Mangels eines entsprechenden Anhaltspunktes im Anspruchswortlaut verm\u00f6gen jedoch weder Absatz [0005] noch die Figuren 1 und 3 einschlie\u00dflich des zugeh\u00f6rigen Beschreibungstextes eine Grundlage f\u00fcr das von den Verf\u00fcgungsbeklagten vertretene restriktive Verst\u00e4ndnis zu begr\u00fcnden. In Merkmal 3 ist ohne weitere Konkretisierung nur von Fadenb\u00fcndeln die Rede. F\u00fcr die Kettfadenb\u00fcndel und die Schussfadenb\u00fcndel entsprechend der Merkmalsgruppe 2 ist dem Wortlaut des Anspruchs nur die Anforderung zu entnehmen, dass die B\u00fcndel sich aus mehreren Kett- bzw. Schussf\u00e4den zusammensetzen. Auch wenn hiermit eine Mehrzahl von einzelnen F\u00e4den gefordert wird, ist eine konkrete (Mindest-)Anzahl der F\u00e4den gerade nicht genannt. Der Anspruch selbst bel\u00e4sst es vielmehr bei der Benennung eines unbestimmten Zahlwortes. Dass der Anspruchswortlaut die allgemeinere Formulierung f\u00fcr die Fadenb\u00fcndel w\u00e4hlt, obwohl in Absatz [0005] der Beschreibung eine Mindestzahl von F\u00e4den ausdr\u00fccklich genannt ist, wird dem Fachmann nicht verborgen bleiben. Es wird ihn zu dem Verst\u00e4ndnis bringen, dass es sich bei Absatz [0005] nicht um eine \u201eLegaldefinition\u201c des Begriffs der B\u00fcndel handelt und der Anspruch insoweit einen weitergehenden Schutz beansprucht als dies in der zitierten Beschreibungsstelle niedergeschrieben ist.<\/p>\n<p>Ein Anhalt daf\u00fcr, dass sich unter Heranziehung der Beschreibung und der Figuren der Verf\u00fcgungspatentschrift (vgl. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG) erg\u00e4be, dass nur bei Befolgung der Angaben in Absatz [0005] und der Ausf\u00fchrungsbeispiele derjenige technische Erfolg erzielt werden kann, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe), ist nicht gegeben.<br \/>\nEntsprechend der Aufgabenstellung, ein Gittergewebe zu schaffen, bei dem webtechnisch dem Gittergewebe ein gr\u00f6\u00dferes Volumen gegeben wird und bei dessen Verwendung als Geogitter eine bessere Verzahnung mit dem zu bewehrenden Boden erzielt wird, sieht der Patentanspruch einzelne l\u00e4ngere F\u00e4den in den einander kreuzenden Fadenb\u00fcndeln vor, die entsprechend der Merkmalsgruppe 3 ausgestaltet sind und nach oben und\/oder unten aus der Ebene des Gittergewebes herausragende, versteifte offene Schlingen oder Ausbauchungen bilden. Diese versteiften Schlingen oder Ausbauchungen sind es, die das Volumen des Gittergewebes vergr\u00f6\u00dfern und die bessere Verzahnung gew\u00e4hrleisten. Dass zur Erzielung dieser erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile die technische Notwendigkeit besteht, mindestens vier F\u00e4den in Kettfaden- und\/oder Schussfadenb\u00fcndel vorzusehen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass jedenfalls ein Faden l\u00e4nger als ein anderer Faden des jeweiligen Fadenb\u00fcndels ist. Wenn nicht mindestens zwei F\u00e4den vorliegen, kann es nicht zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung einer Schlaufe bzw. Ausbauchung kommen. Hieraus erkl\u00e4rt sich auch die Verwendung der Begriffe Kettfaden- bzw. Schussfadenb\u00fcndel und mehrere Kettf\u00e4den bzw. Schussf\u00e4den; auch der einzelne l\u00e4ngere Faden ist ein Kettfaden und\/oder Schussfaden. Ob der \u201eeine\u201c l\u00e4ngere Faden l\u00e4nger als ein, zwei, drei oder vier weitere F\u00e4den in einem B\u00fcndel ist, ist f\u00fcr die Schlingenbildung hingegen ohne technische Konsequenz.<br \/>\nEbenso wenig ist ersichtlich oder dargetan, dass es zur Erzielung des mit der Merkmalsgruppe 2 bezweckten technischen Erfolges nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents zwingend notwendig w\u00e4re, dass jeweils mindestens vier F\u00e4den vorhanden sind. Mittels der Anweisungen der Merkmalsgruppe 2 wird ein grobmaschiges Gittergewebe erstellt; die Kreuzfadenb\u00fcndel und Schussfadenb\u00fcndel bilden infolge ihrer Kreuzung miteinander die erforderlichen Maschen bzw. Gitter\u00f6ffnungen aus. Derartige Maschen oder Gitter\u00f6ffnungen werden auch erreicht, wenn weniger als vier F\u00e4den in einem Fadenb\u00fcndel vorhanden sind.<br \/>\nDass es dem Verf\u00fcgungspatent in diesem Zusammenhang um eine bestimmte Stabilit\u00e4t, Festigkeit oder Fixierung der Maschen des Gittergewebes geht, f\u00fcr welche mindestens jeweils vier F\u00e4den in einem Fadenb\u00fcndel zwingend vonn\u00f6ten sind, ist nicht festzustellen. Dieses folgt insbesondere nicht aus der Anforderung des Patentanspruchs nach mehreren Kett- und Schussf\u00e4den. Dieses Erfordernis erfasst \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 lediglich die Notwendigkeit, mehr als einen Faden vorzusehen, um erfindungsgem\u00e4\u00df eine offene Schlinge ausbilden zu k\u00f6nnen. Dem Fachmann bieten sich zudem keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich das Verf\u00fcgungspatent der L\u00f6sung eines derartigen Problems widmet. Weder der Stand der Technik wird hinsichtlich Stabilit\u00e4t, Festigkeit und\/oder Fixierung kritisiert noch verh\u00e4lt sich die Aufgabenstellung hierzu. Hinzu tritt, dass den genannten Problemen, sofern sie im Verf\u00fcgungspatent angesprochen werden, nicht mittels Ausbildung der Kettfaden- und\/oder Schussfadenb\u00fcndel begegnet werden soll. Mit Blick auf die Fixierung des Geogitters erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent spezielle Fixierungsmittel (Anlage Ast 1, Absatz [0006]), mit Blick auf die Zugfestigkeit wird auf Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den aus bestimmten Materialien verwiesen (Anlage Ast 1, Absatz [0007]). F\u00fcr die Kreuzungspunkte von Kettfadenb\u00fcndel und Schussfadenb\u00fcndel werden deren Verweben (Anlage Ast 1, Absatz [0001]) oder Verkleben oder Verschwei\u00dfen (Anlage Ast 1, Absatz [0007]) als Verbindungstechniken diskutiert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) sind passiv legitimiert. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) hergestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von ihr gemeinsam mit der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Dies begr\u00fcndet eine Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 830 BGB.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) bewerben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform per Internet in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist verantwortliche Inhaberin der Internetseite <a title=\"http:\/\/www.B.cz\" href=\"http:\/\/www.B.cz\">http:\/\/www.B.cz<\/a>. (Anlagen Ast 9, Ast 9a und AG 4). Den Inhalt der Website muss sich die zum selben Konzern geh\u00f6rende Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2), die unstreitig f\u00fcr den Vertrieb der Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zust\u00e4ndig ist, zurechnen lassen. Auf sie wird auf der Internetseite mehrfach hingewiesen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist, wie sich aus der Anlage Ast 9 ergibt, auf mehreren Einzelseiten rechts oben mit vollst\u00e4ndiger Adresse genannt, wobei unter der Adresse jeweils die Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) aufgef\u00fchrt ist. Augenscheinlich ist dies ein Hinweis darauf, dass auch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) \u00fcber die Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) kontaktiert werden kann. Zudem finden sich unter der \u2013 \u00fcber mehrere Unterseiten aufrufbaren \u2013 Rubrik \u201eContact\u201c sowohl die Kontaktdaten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wie auch der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMittels der von Deutschland aus abrufbaren Internetseite wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt angeboten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Startseite der Website ist zwar in tschechischer Sprache abgefasst. Bereits auf dieser Seite fand und findet sich jedoch ein Link zur englischsprachigen Version des Internetauftritts. Dies bestreiten auch die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht (mehr). Der von ihnen vorgelegten Anlage AG 4, welche die aktuelle Fassung der Internetseite wiedergibt, ist rechts oben ein solcher Link zu entnehmen. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, aus der heutigen Website k\u00f6nne die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nichts herleiten, da nur die Anlage Ast 9 bei Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vorgelegen hat, irrt sie. Ma\u00dfgeblich ist der Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung. Abgesehen davon haben die Verf\u00fcgungsbeklagten zwar hinsichtlich der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Anlage Ast 9, die das Erscheinungsbild der Website im November 2007 wiedergibt, zun\u00e4chst eingewandt, dass sich ein Hinweis auf die Abrufbarkeit einer englischen Seite nicht unmittelbar aus der Startseite, wie sie in der Anlage Ast 9 zu sehen ist, nicht ergebe. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch erl\u00e4utert hat, dass ein solcher Hinweis tats\u00e4chlich vorhanden war, welcher jedoch (nur) aufgrund drucktechnischer Vorgaben beim Ausdrucken nicht mehr sichtbar ist, so dass nur deswegen auf der Anlage Ast 9 der Link zur englischen Version nicht zu sehen ist, haben sich die Verf\u00fcgungsbeklagten auf die Erwiderung beschr\u00e4nkt, sie h\u00e4tten die Anlage Ast 9 nicht erstellt. Nicht in Abrede gestellt wurden hingegen die vorgetragenen drucktechnischen Vorgaben samt Konsequenzen. Ebenso wenig wurde erkl\u00e4rt, dass tats\u00e4chlich kein Link vorhanden war.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWenn die englischsprachige Version des Internetauftritts gew\u00e4hlt wird, gelangte der Nutzer im November 2007, wie in der Anlage Ast 9 dokumentiert, \u00fcber das Aufrufen mehrerer Unterseiten zu der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Seite (Anlage Ast 9, Seite 14), wobei aus drucktechnischen Gr\u00fcnden die im Internet zu sehenden L\u00e4nderflaggen neben den in Klarschrift dargestellten L\u00e4ndern nicht erschienen:<\/p>\n<p>Wurde der Link \u201eE\u201c ausgew\u00e4hlt, erschien die englischsprachige Produktbeschreibung entsprechend Seite 16 der Anlage Ast 9. Damit wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten.<\/p>\n<p>Dass der Anlage AG 4, die einzelne Seiten des heutigen Internetauftritts abbildet, kein Hinweis mehr auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen ist, beseitigt die vorherige Benutzungshandlung nicht. Unterstellt, dass heute insbesondere auch nicht unter der Rubrik \u201eNews\u201c \u2013 f\u00fcr die kein Ausdruck vorgelegt worden ist \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erw\u00e4hnt ist, entf\u00e4llt allein durch eine Ab\u00e4nderung der Internetseite nicht die infolge der vorherigen Benutzungshandlung gegebene Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer Einwand, die englischsprachige Version (mit dem Hinweis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) richte sich nicht an den deutschen Markt, da die in deutscher \u00dcbersetzung aufrufbaren Seiten gerade nicht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benennen w\u00fcrden, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu bemerken, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten selbst davon ausgehen, dass deutsche Marktteilnehmer \u2013 wie gew\u00fcnscht \u2013 ihre Angebote im Internet zur Kenntnis nehmen. Ansonsten w\u00fcrde sich die deutsche \u00dcbersetzung einzelner Internetseiten nicht erkl\u00e4ren; sie w\u00e4re vielmehr \u00fcberfl\u00fcssig. Dass die Seiten mit deutscher \u00dcbersetzung erst erscheinen, nachdem sich der Nutzer \u00fcber die tschechische Startseite und sodann \u00fcber mehrere englischsprachige Seiten dort hin geklickt hat, spricht f\u00fcr sich. Offenbar nehmen die Verf\u00fcgungsbeklagten selbst an, dass auch in dem Geogitter betreffenden deutschen Markt Englisch verstanden und gesprochen wird, mithin eine\/die relevante Sprache ist, und sich deutschsprachige Interessierte nicht davon abhalten lassen, die englischsprachigen Seiten aufzurufen. Dass irgendwann eine deutsche (Teil-)\u00dcbersetzung geboten wird, ist f\u00fcr den Nutzer auf den ersten Internetseiten nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus belegen die im Internet aufgef\u00fchrten Referenzobjekte in Deutschland (Anlage Ast 9, S. 20 ff.) die (grunds\u00e4tzliche) Aktivit\u00e4t der Verf\u00fcgungsbeklagten auf dem deutschen Markt. Dementsprechend wird auch erl\u00e4utert, dass die \u201eGeokunststoffe\u201c der Verf\u00fcgungsbeklagten \u201esehr schnell selbst einbezogen worden in Bauwerken in &#8230; Deutschland &#8230;\u201c und die Geogitter getestet sind durch \u201eH\u201c (Anlage Ast 9, S. 24). Zudem wird auf den Direktverkauf in Tschechien und der Slowakei verwiesen und sodann angef\u00fchrt, dass Lieferanten in \u201efast allen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern\u201c vorhanden sind (Anlage Ast 9, S. 30.).<\/p>\n<p>Der deutsche Marktteilnehmer, der die Verlinkung bis zur Rubrik \u201eNew Products\u201c durchgegangen ist, wird sich schlie\u00dflich auch nicht deshalb nicht angesprochen f\u00fchlen, weil nur eine englischsprachige Produktbeschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bzw. nur der englischsprachige Link gegeben ist, w\u00e4hrend bei Aufruf der deutschen Seiten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erl\u00e4utert ist. Wie der Seite 14 der Anlage Ast 9 zu entnehmen ist, finden sich auf der selben Seite die Rubrik \u201eNew Products\u201c mit dem Link zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der Link \u201eDeutsch\u201c. Der Nutzer nimmt mithin beides wahr. Wenn er sich f\u00fcr den Link \u201eDeutsch\u201c entscheidet, hat er die Information, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein neues Produkt der Verf\u00fcgungsbeklagten ist, folglich bereits zur Kenntnis genommen. Findet er in der deutschen \u00dcbersetzung nichts zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird er zur Rubrik \u201eNew Products\u201c, die in einer f\u00fcr ihn verst\u00e4ndlichen Sprache abgefasst ist, zur\u00fcckkehren und so dass Angebot zur Kenntnis nehmen. Daf\u00fcr, dass sich das Angebot nicht an ihn richtet, hat er keinen Anhaltspunkt. An keiner Stelle wird mitgeteilt, dass dieses neue Produkt nicht f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist, von dort aus nicht bestellt und\/oder nach dort hin nicht geliefert werden wird.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEin Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich ferner aus dem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber die Firm F im Oktober 2007 initiierten Testkauf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter Anbieten ist jede Handlung zu verstehen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Hierf\u00fcr gen\u00fcgt die Vorlage eines Musters. Es ist nicht erforderlich, dass das Produkt bereits vollst\u00e4ndig im Inland vorhanden ist (BGH GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 jederzeit \u2013 verkaufsbereit bei der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) vorhanden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Bereitschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2), die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern, bestehen in diesem Zusammenhang keine Zweifel. Die C GmbH in D hat die Anfrage der Firma F unstreitig an die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) weitergeleitet. Mithin bestand kein Zweifel zum Herkunftsort der Anfrage. Bei \u00dcbersendung des Musters war ebenfalls klar, wohin und zu welchem Zweck es gesendet wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit des initiierten Testkaufs bestehen nicht.<\/p>\n<p>Die Aufgabe einer Bestellung \u2013 auch durch einen eigens hierf\u00fcr geworbenen Strohmann \u2013 ist ein grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiges Mittel im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Da es f\u00fcr den Erfolg eines Testkaufs unvermeidlich ist, den Zweck zu verbergen, ist es grunds\u00e4tzlich unbedenklich, wenn Testk\u00e4ufe nicht von dem Wettbewerber selbst, sondern von einem Dritten durchgef\u00fchrt werden (BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung; BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 88\/07, Urteil vom 7.10.2008; OLG M\u00fcnchen, NJW 1990, 3097, 3098).<\/p>\n<p>Rechtsmissbr\u00e4uchlich ist ein Testkauf erst dann, wenn besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die ihn als sittenwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Testkauf lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201c, oder wenn verwerfliche Mittel angewandt werden, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren. Hierunter sind vor allem strafbare oder gegen sonstige Rechtsnormen versto\u00dfende Handlungen oder anderweitig verwerfliche Mittel zu fassen (BGH, GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola; OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 130, 131 \u2013 Testpatient; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. \u00a7 11, Rn 2.41). Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr solche besonderen Umst\u00e4nde ist derjenige, der sich auf ihr Vorhandensein beruft. Dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Konkrete Tatsachen werden nicht behauptet. Sie beschr\u00e4nken sich darauf, die Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit geltend zu machen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDa angesichts der Ausf\u00fchrungen unter III. 1) und 2) von dem erforderlichen Inhaltsbezug auszugehen ist, er\u00fcbrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) bei der Lieferung an die Firma G in Tschechien gewusst und gewollt haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform letztlich nach Deutschland geliefert wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin n\u00f6tig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine \u201eDringlichkeit\u201c in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch Genommenen abgewogen werden m\u00fcssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. \u00a7 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexit\u00e4t der Sach- und Rechtslage nicht \u2013 auch nicht entsprechend \u2013 anwendbar (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1982, 230 \u2013 Warmhaltekanne; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1994, 508; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie zeitliche Dringlichkeit ist gegeben.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nahm das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wahr und veranlasste in der 43. Kalenderwoche 2007 (22. \u2013 28. Oktober 2007) einen Testkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Seit diesem Zeitpunkt hatte sie mithin grunds\u00e4tzlich Kenntnis von der Existenz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung datiert vom 10. Dezember 2007. Der dazwischen liegende Zeitraum von ca. 7 Wochen stellt kein z\u00f6gerliches vorprozessuales Verhalten dar. Unstreitig ist die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vollst\u00e4ndig anhand der Werbung auf der Website der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zu erkennen; vielmehr bedarf es weiterer Informationen, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob eine Schutzrechtsverletzung gegeben ist. Zu diesem Zweck hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Testkauf initiiert. Erst das ihr am 15. November 2007 zugesandte und f\u00fcnf Tage sp\u00e4ter untersuchte Muster der angegriffene Ausf\u00fchrungsform versetzte sie in die Lage, eine verl\u00e4ssliche \u00dcberpr\u00fcfung der bis dahin in concreto unbekannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu vollziehen. Dies hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der eidesstattlichen Versicherung von Herrn I, der die \u00dcberpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt hat, glaubhaft gemacht. Ein Zeitraum von weiteren zwanzig Tagen bis zur Einreichung des Verf\u00fcgungsantrages, der mit den Prozessvertretern abzusprechen sowie zu beraten und schriftlich abzufassen war, kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vorliegend nicht als nachl\u00e4ssig und somit als Anhalt daf\u00fcr gewertet werden, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst der Angelegenheit keine besondere Dringlichkeit zumessen w\u00fcrde.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten bestreiten, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht bereits vor dem 22. Oktober 2007 \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform informiert gewesen sei, bleibt dies letztlich ohne Erfolg. Konkrete tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, die diese Behauptung st\u00fctzen k\u00f6nnten, sind nicht vorgebracht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 entgegen der eidesstattlichen Versicherung von Herrn I \u2013 die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich bekannt war. Wie ausgef\u00fchrt w\u00e4re die schlichte Kenntnisnahme des Internetangebots insoweit nicht ausreichend. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im \u00dcbrigen keineswegs behauptet, sie habe zuerst den Testkauf initiiert und dann die Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) angesehen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDurchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents, welche der Annahme eines Verf\u00fcgungsgrundes entgegenstehen k\u00f6nnten, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf das geltende Trennungsprinzip muss das Verletzungsgericht die Tatsache der Patenterteilung ohne eigene Pr\u00fcfungskompetenz im Klageverfahren ebenso wie im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich hinnehmen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 147 \u2013 Kleinleistungsschalter; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 Einstweilige Verf\u00fcgung in Patentsachen; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, 263, 264 \u2013 mini flexiprobe). Der aus dem Patent in Anspruch Genommene kann im Klageverfahren eine Verurteilung vor\u00fcbergehend dadurch vermeiden, dass er die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Patents geltend macht und darlegt, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung ein gegen das Patent eingelegtes Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Schutzrecht durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder das zust\u00e4ndige Gericht widerrufen wird. Dies f\u00fchrt im Klageverfahren zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber den Bestand des Patents gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO, was im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wegen des Eilcharakters nicht in Betracht kommt. Durchgreifende Zweifel am Bestand des Patents f\u00fchren dann im Rahmen der summarischen Entscheidung dazu, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 87, 88 \u2013 Captopril).<\/p>\n<p>Die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit kann sich f\u00fcr das Verletzungsgericht auch im Verf\u00fcgungsverfahren jedoch grunds\u00e4tzlich nur dann stellen, wenn das Patent in seinem Bestand tats\u00e4chlich angegriffen ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 147 \u2013 Kleinleistungsschalter). Nur wenn und soweit ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngig ist, er\u00f6ffnet sich f\u00fcr das Verletzungsgericht ungeachtet des geltenden Trennungsprinzips der genannten Pr\u00fcfungsma\u00dfstab (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., a.a.O.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 244, 245 \u2013 Spannbacke). Auf die Anh\u00e4ngigkeit eines Rechtsmittels gegen das Verf\u00fcgungspatent kommt es mit R\u00fccksicht auf die Besonderheiten, insbesondere den Eilcharakter des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens nur dann nicht an, wenn es dem Verf\u00fcgungsbeklagten im konkreten Fall unzumutbar ist, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents rechtzeitig anzugreifen, etwa, weil die Zeitspanne von der Kenntnis des in Anspruch Genommenen vom Verf\u00fcgungspatent bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zu kurz bemessen ist. In dieser Situation kann mithin das schlichte Vorbringen der Schutzunf\u00e4higkeit zusammen mit der ernsthaften Ank\u00fcndigung, demn\u00e4chst den Bestand des Schutzrechts anzugreifen, im Verletzungsprozess gen\u00fcgen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 147 \u2013Kleinleistungsschalter).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist der Kammer eine \u00dcberpr\u00fcfung des Rechtsbestandes des Verf\u00fcgungspatents verwehrt. Die Verf\u00fcgungsbeklagten begr\u00fcnden ihre Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents allein mit Vorg\u00e4ngen im Erteilungsverfahren des zum Verf\u00fcgungspatent korrespondierenden US-Patents 7,279,XXX. Dies bleibt jedoch ohne Bedeutung. Eine Nichtigkeitsklage, den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents betreffend, ist nicht anh\u00e4ngig. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die Erhebung einer solchen Klage demn\u00e4chst beabsichtigen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine dahingehende (ernsthafte) Erkl\u00e4rung ist nicht abgegeben worden. \u00dcberdies fehlt ein Vortrag dazu, weshalb der Zeitraum von der Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung (11. Juni 2008) bis zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Widerspruch (27. November 2008) nicht ausgereicht haben soll, um den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents anzugreifen.<br \/>\nErg\u00e4nzend bleibt zu konstatieren, dass das Verf\u00fcgungspatent, dessen Anmeldung am 22. September 2004 und dessen Erteilung am 23. M\u00e4rz 2005 ver\u00f6ffentlicht wurden, bislang unangefochten blieb. Ein Einspruchsverfahren wurde nicht eingeleitet. Das Verf\u00fcgungspatent wird vom Markt seit Jahren akzeptiert.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein neu in den deutschen Markt eingef\u00fchrtes Produkt handelt. Sie wird als Wettbewerberin, die bis dahin als einzige Gittergewebe mit einer dreidimensionalen Struktur auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben hat, durch die Benutzungshandlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) erheblich beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1043 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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