{"id":4075,"date":"2008-11-27T17:00:41","date_gmt":"2008-11-27T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4075"},"modified":"2016-04-29T12:52:22","modified_gmt":"2016-04-29T12:52:22","slug":"4b-o-28005-reflektorschirm-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4075","title":{"rendered":"4b O 280\/05 &#8211; Reflektorschirm II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1028<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2008, Az. 4b O 280\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4133\">2 U 145\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 110 % des beizutreibenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Sprache abgefassten, u.a. auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland geltenden europ\u00e4ischen Patents 0 806 XXX (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 8. April 1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 8. Mai 1996 eingegangenen und am 12. November 1997 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung und die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents sind am 2. Dezember 1998 erfolgt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Schirmartig aufspannbarer Reflektor mit<\/p>\n<p>&#8211; einem Lagerk\u00f6rper (5), in den ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger (1) so einsetzbar ist, dass er im Lagerk\u00f6rper (5) verschiebbar gehaltert ist,<br \/>\n&#8211; einem am Lagerk\u00f6rper (5) angeordneten Kranz von Gelenken (10), mit denen Schirmspeichen (11) am Lagerk\u00f6rper (5) angelenkt sind, an denen eine reflektierende Schirmbespannung (18) befestigt ist,<br \/>\n&#8211; einem auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschiebbaren Schieber (15), an dem ein Kranz von Kniegelenken (14) angeordnet ist, an denen Spreizspeichen (13) gelagert sind, deren zur Schirmbespannung (18) zeigendes Ende mit Spreizgelenken (12) an den Schirmspeichen (11) befestigt ist, wobei die Spreizspeichen (13) so bemessen sind, dass der Schieber (15) zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen (11) wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper (5) hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist,<br \/>\n&#8211; und mit einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element (2), das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) angeordnet ist, so dass das Element (2) durch Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) in dem Lagerk\u00f6rper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Beleuchtungsvorrichtungen f\u00fcr Foto- und Filmaufnahmen. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren u.a. Reflektorschirme, welche die Beklagte zu 1. zun\u00e4chst mit der Typenbezeichnung \u201eB\u201c und \u201eC\u201c vertrieben. Diese Reflektorschirme waren Gegenstand eines vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 4 b O 398 \/ 02 gef\u00fchrten Patentverletzungsrechtsstreits, in welchem die Kammer feststellte, dass diese Reflektorschirme das Klagepatent verletzten. Die gegen das unter anderem eine Unterlassungsverpflichtung anordnende Urteil legten die Beklagten Berufung zum Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ein, welche durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 21.04.2005 (Az.: I-2 U 93 \/ 03) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Die in dem vorhergehenden Rechtsstreit gegenst\u00e4ndlichen Reflektorschirme wurden durch die Beklagte zu 1. abgewandelt und von da an unter der Bezeichnung \u201eD\u201c vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. ist Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1. f\u00fcr den deutschen Markt. Der Beklagte zu 3. ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2..<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Typenbezeichnung \u201eD\u201c ergibt sich aus der nachfolgend eingeblendeten, dem Internet-Auftritt der Beklagten (E) entnommenen Abbildung:<\/p>\n<p>Diese Reflektorschirme werden von den Beklagten mit den Durchmessern 170 cm, 220 cm und 330 cm vertrieben. Ihre konstruktive Ausgestaltung ist aus der vom Kl\u00e4ger als Anl. K 10 zur Akte gereichten grafischen Darstellung ersichtlich, die nachfolgend verkleinert eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents ihrem Wortsinne nach mit Ausnahme der gelehrten Verschiebbarkeit des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers. Dieses Merkmal werde aber jedenfalls \u00e4quivalent dadurch verwirklicht, dass statt dessen das emittierende Element axial verschiebbar an dem feststehenden rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger angeordnet sei. Insbesondere sei der Schieber bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bis etwa in die Ebene der Spreizgelenke hinein verschiebbar. Er nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz, R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>schirmartig aufspannbare Reflektoren mit einem Lagerk\u00f6rper, in dem ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger gehaltert ist, einem am Lagerk\u00f6rper angeordneten Kranz von Gelenken, mit denen Schirmspeichen am Lagerk\u00f6rper angelenkt sind, an denen eine reflektierende Schirmbespannung befestigt ist, einem auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger verschiebbaren Schieber, an dem ein Kranz von Kniegelenken angeordnet ist, an denen Spreizspeichen gelagert sind, deren zur Schirmbespannung zeigendes Ende mit Spreizgelenken an den Schirmspeichen befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Spreizspeichen so bemessen sind, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist und mit einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element, das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Teil des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers verschiebbar angeordnet ist, so dass das Element durch Verschieben auf dem Tr\u00e4ger in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann, wobei der Schieber \u00fcber ein Kraft\u00fcbertragungsorgan mittels eines Antriebes bet\u00e4tigbar ist und mindestens 20 Schirmspeichen, insbesondere 24 Schirmspeichen, vorhanden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu der Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>vom Beklagten zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 02. Januar 1998 zu machen sind;<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und nichtgewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nsolche vorstehend unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde, welche nach dem 29.04.2006 vertrieben wurden und an denen die Beklagten noch Eigentum haben, endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen in der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen und solche der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde, welche nach dem 29.04.2006 vertrieben wurden und die sich bereits im Eigentum Dritter befinden, zur\u00fcckzurufen, indem die jeweiligen Dritten, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 0 806 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten dieser R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df I. 1., die sich noch in Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden, auf eigene Kosten zu vernichten oder der Kl\u00e4gerin zur Vernichtung herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 12. Dezember 1997 bis zum 01. Januar 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu der Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 02. Januar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>Wegen der daneben insbesondere geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 4, 8, 9 und 18 wird auf den Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 21.10.2008 Bezug genommen (Bl. 424, 425 d.A.).<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend: Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne der Schieber nicht bis etwa in die Ebene der Spreizgelenke verschoben werden. Dies sei stets nur so weit m\u00f6glich, wie dies auch zuvor bereits im Stand der Technik vorbekannt gewesen sei. Es sei zudem nicht vorgesehen, dass ihre Abnehmer ihrerseits die Spreizgelenke justieren w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus stelle es keine naheliegende Alternative dar, den erfindungsgem\u00e4\u00dfen rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger durch einen solchen zu ersetzen, der feststehend sei. Die hierdurch bedingte verschiebbare Anordnung der Beleuchtungseinrichtung erreiche zudem nicht die Fokussierungsm\u00f6glichkeiten, die mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reflektor realisiert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kammer hat durch Beweisbeschluss vom 05.05.2006 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 07.09.2007 (Bl. 313 &#8211; 329 d.A.), dessen schriftlicher Erg\u00e4nzung vom 12.09.2008 (Bl. 375 \u2013 385 d.A.) sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21.10.2008 (Bl. 397 \u2013 409 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Reflektorschirme mit den Typenbezeichnungen \u201eD\u201c in den Durchmessergr\u00f6\u00dfen 170, 220 und 330 cm machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weswegen die Beklagten dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber auch nicht zur Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz, R\u00fcckruf oder Vernichtung verpflichtet sind.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen schirmartig aufspannbaren Reflektor f\u00fcr Lichtwellen, elektromagnetische Wellen, akustische Wellen usw. Ein solcher Reflektor kann insbesondere f\u00fcr Beleuchtungszwecke in Fotografie und Film, aber auch f\u00fcr das Senden und Empfangen von Funkwellen, das Sammeln von Sonnenenergie sowie das Senden und Empfangen von Schallwellen dienen.<br \/>\nNach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift besteht auf den vorerw\u00e4hnten Einsatzfeldern ein Bedarf f\u00fcr mobile Reflektoren, die zum Zwecke des Transports zusammenlegbar sind und am Einsatzort auf ihre volle Gr\u00f6\u00dfe gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt die deutsche Patentanmeldung 31 24 XXX (Anlage K 4) aus welcher eine Blitzlampenanordnung mit einem schirmartigen Faltreflektor bekannt ist. Hier seien, so die Klagepatentschrift, an einer Haltevorrichtung f\u00fcr einen Lampensockel Schirmspeichen gelagert, die sich \u00fcber Spreizspeichen an einem F\u00fchrungsring abst\u00fctzten, welcher auf dem rohrf\u00f6rmigen Lampensockel gef\u00fchrt sei. Durch Verschieben des F\u00fchrungsringes auf dem Lampensockel sei der Faltreflektor zusammenleg- oder aufklappbar. In aufgeklappter Stellung werde der F\u00fchrungsring mit einer Rasteinrichtung am Lampensockel verrastet. Zwecks Anpassung an verschieden gro\u00dfe Faltreflektoren k\u00f6nnten zwischen Haltevorrichtung und Lampenk\u00f6rper zylindrische Sockel verschiedener L\u00e4nge angeordnet werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Vorrichtung, bei ihr sei die Lampe stets starr bez\u00fcglich des Reflektors angeordnet; au\u00dferdem erlaube die regenschirmartige Speichenkonstruktion nicht das Erreichen kleiner Brennweiten; gro\u00dfe Faltreflektoren seien mit diesem Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappbar, die Rasteinrichtung m\u00fcsse dann gro\u00dfe R\u00fcckstellkr\u00e4fte abst\u00fctzen, und zwar auch dann, wenn durch viele Speichen eine feine Segmentierung zwecks Ann\u00e4herung an eine ideale Reflektorform erreicht werden solle.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, einen konstruktiv einfachen schirmartigen Reflektor zu schaffen, bei dem das zu fokussierende Element relativ zum Reflektor verschiebbar sei, so dass auch kleine Brennweiten erreichbar seien.<\/p>\n<p>Das so umschriebene technische Problem soll nach Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch einen<\/p>\n<p>1. schirmartig aufspannbaren Reflektor mit<\/p>\n<p>2. einem Lagerk\u00f6rper (5);<br \/>\n2.1 in den Lagerk\u00f6rper ist ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger (1) so einsetzbar, dass er im Lagerk\u00f6rper (5) verschiebbar gehaltert ist;<br \/>\n2.2 an dem Lagerk\u00f6rper (5) ist ein Kranz von Gelenken (10) angeordnet;<\/p>\n<p>3. Schirmspeichen (11);<br \/>\n3.1 die Schirmspeichen (11) sind mit den Gelenken (10) am Lagerk\u00f6rper (5) angelenkt;<br \/>\n3.2 an den Schirmspeichen (11) ist eine reflektierende Schirmbespannung befestigt;<\/p>\n<p>4. einem auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschiebbaren Schieber (15);<br \/>\n4.1 an dem Schieber (15) ist ein Kranz von Kniegelenken (14) angeordnet;<\/p>\n<p>5. Spreizspeichen (13);<br \/>\n5.1 die Spreizspeichen (13) sind an den Kniegelenken (14) des Schiebers (15) gelagert;<br \/>\n5.2 das zur Schirmbespannung (18) zeigende Ende der Spreizspeichen (13) ist mit Spreizgelenken (12) an den Schirmspeichen (11) befestigt;<br \/>\n5.3 die Spreizspeichen (13) sind so bemessen, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen (11) wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper (5) hin in eine Aufspannstellung mit Arretierung verschiebbar ist;<\/p>\n<p>6. einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element (2),<br \/>\n6.1 das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) angeordnet ist,<br \/>\n6.2 so dass es durch Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) in dem Lagerk\u00f6rper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents hat ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Reflektor einen Lagerk\u00f6rper, der wie die Krone eines Schirmes einen Kranz von Gelenken f\u00fcr die Schirmspeichen aufweist; des weiteren habe er einen rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger, an dessen einem Ende sich das zu fokussierende Element, beispielsweise eine Lampe, befinde; dieser rohrf\u00f6rmige Tr\u00e4ger sei im Unterschied zu bekannten Schirmkonstruktionen nicht fest, sondern axial verstellbar in dem Lagerk\u00f6rper gehalten. Die am Lagerk\u00f6rper angelenkten Schirmspeichen wiesen in einem Abstand von ihren Anlenkungen Spreizgelenke auf, an denen sich Spreizspeichen bef\u00e4nden, die mit ihren anderen Enden an einem Kranz von Kniegelenken eines an dem Tr\u00e4ger gef\u00fchrten Schiebers gelagert seien. Dabei seien die Spreizspeichen so bemessen, dass sie sich entgegen den R\u00fcckstellkr\u00e4ften, die beim Aufspreizen durch die Verformung der Schirmspeichen und der Schirmbespannung bewirkt w\u00fcrden, bis etwa zur Ebene der Spreizgelenke oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung dr\u00fccken lie\u00dfen. Diese Arretierung k\u00f6nne durch eine besondere Verriegelung (z.B. eine Rastklinke oder dergleichen) bewirkt werden, aber auch &#8211; und zwar in besonders einfacher Weise &#8211; bei einer Verschiebbarkeit \u00fcber die Ebene der Spreizgelenke hinaus durch blo\u00dfes Abst\u00fctzen des Schiebers an dem als Anschlag wirkenden Lagerk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Die Erfindung beg\u00fcnstige ein axiales Verstellen oder Verdrehen des Tr\u00e4gers bez\u00fcglich des Lagerk\u00f6rpers und eine Fokussierung durch Verschieben des Tr\u00e4gers bei aufgespanntem Schirm; dabei seien, falls der Schieber bis an den Lagerk\u00f6rper herangeschoben werde, sehr geringe Brennweiten erreichbar. Des weiteren seien sehr gro\u00dfe und fein segmentierte Schirmreflektoren m\u00f6glich, da mittels des Schiebers gerade in der N\u00e4he des Kniehebeltotpunktes sehr hohe Aufspreizkr\u00e4fte auf die Schirmspeichen ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnten. Ein schneller Auf- und Abbau des Reflektors sei somit ohne den Einsatz von Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln m\u00f6glich. Ferner beg\u00fcnstige die Konstruktion ein geringes Gewicht und Transportvolumen.<\/p>\n<p>\u00dcber die stufenlose Fokussierbarkeit hinaus sei auch ein schnelles Wechseln des zu fokussierenden Elements m\u00f6glich, ohne dass der Reflektor entspannt oder demontiert werden m\u00fcsse. Hierzu k\u00f6nne der Tr\u00e4ger aus der Konstruktion herausgezogen werden. Auch sei es m\u00f6glich, das zu fokussierende Element austauschbar am Tr\u00e4ger zu befestigen.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien sind an dieser Stelle die nachfolgenden Er\u00f6rterungen veranlasst.<\/p>\n<p>In den Lagerk\u00f6rper (5) soll ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger (1) einsetzbar sein, und zwar so, dass er in dem Lagerk\u00f6rper \u201everschiebbar gehaltert&#8220; ist. Das genannte Merkmal verlangt damit ein rohrf\u00f6rmiges Teil, das in dem Lagerk\u00f6rper (5) l\u00e4ngsverschieblich sein und das etwas \u201etragen&#8220; soll, n\u00e4mlich zum einen den Schieber (15) mit den daran angelenkten Spreizspeichen und zum anderen das \u201eemittierende Element&#8220; (2).<\/p>\n<p>Der Schieber (15) soll gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 mit einem Kranz von Kniegelenken (14) &#8211; n\u00e4mlich f\u00fcr die Spreizspeichen, vgl. Merkmal 5.1 &#8211; versehen und nach Merkmal 4 auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschiebbar sein. Der rohrf\u00f6rmige Tr\u00e4ger (1) tr\u00e4gt damit mittelbar auch die Kniegelenke f\u00fcr die Spreizspeichen.<\/p>\n<p>Der Schieber (15) dient &#8211; vgl. die Merkmalsgruppe 5 &#8211; dazu, \u00fcber die an ihm gelagerten Spreizspeichen (13) den Reflektor zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen, ohne dass man dabei den &#8211; seinerseits gegen\u00fcber dem die Gelenke der Schirmspeichen (11) tragenden Lagerk\u00f6rper (5) beweglichen &#8211; rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschieben m\u00fcsste. Dieser soll sich auch und gerade in der aufgespannten Stellung des Reflektors verschieben lassen, um &#8211; vgl. die Merkmalsgruppe 6 &#8211; das an seinem einen Ende angeordnete \u201eemittierende Element&#8220; (2) &#8211; bei einem Einsatz zu Beleuchtungszwecken: eine Lampe &#8211; in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor zu bewegen, es also, wie es die Patentschrift auch ausdr\u00fcckt, zu fokussieren.<\/p>\n<p>Nach dem Wortsinn der Merkmalsgruppen 4 bis 6 weist also der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reflektor an dem &#8211; verschiebbaren &#8211; rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) ein bewegliches Teil, n\u00e4mlich den Schieber (15) mit den Spreizspeichen (13), und ein unbewegliches Teil, n\u00e4mlich das \u201eemittierende Element&#8220; (2) auf, das durch ein Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers stufenlos fokussiert werden kann.<\/p>\n<p>\u00dcber das Ausma\u00df der Fokussierbarkeit, insbesondere dar\u00fcber, eine wie geringe Brennweite erreichbar sein soll, sagt der Anspruch 1 des Klagepatents nicht aus.<\/p>\n<p>Das \u201eemittierende Element&#8220; (2) \u2013 welches an dem Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers angeordnet ist (Merkmal 6.1) \u2013 kann durch ein Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) nur so weit in Richtung auf den Lagerk\u00f6rper (5) bewegt werden, bis es an den Schieber (15) st\u00f6\u00dft, der seinerseits nach Merkmal 5.3 nicht unbedingt \u00fcber die Ebene der Spreizgelenke (12) hinaus zum Lagerk\u00f6rper (5) hin verschiebbar sein muss; patentgem\u00e4\u00df reicht es vielmehr aus, wenn man ihn nur \u201eetwa bis&#8220; zu dieser Ebene, also auch nur bis kurz vor sie, verschieben kann. Dann aber lassen sich \u201esehr geringe Brennweiten&#8220; nicht erreichen, die, worauf die Beschreibung des Klagepatents in Spalte 2, Zeilen 36 bis 39 ausdr\u00fccklich hinweist, (nur) dann m\u00f6glich sind, wenn sich der Schieber (\u00fcber dessen L\u00e4ngenausdehnung das Klagepatent im \u00fcbrigen keine Angaben enth\u00e4lt) bis unmittelbar an den Lagerk\u00f6rper heranbewegen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Andererseits ist bez\u00fcglich des Merkmals 5.3 zu beachten, dass die Verschiebbarkeit des Schiebers etwa bis zur Ebene des Spreizgelenke den Zweck hat, dass die Spreizspeichen entgegen der beim Aufspreizen wirksamen R\u00fcckstellkr\u00e4fte durch Verformung von Schirmspeichen und Schirmbespannung als Kniehebel wirken k\u00f6nnen, die beim Aufspreizen bis in die N\u00e4he des Kniehebeltotpunktes (i.e. die Ebene der Spreizgelenke) oder \u00fcber diesen hinausgeschwenkt werden, um in eine stabile Aufspannstellung zu gelangen. Wenn der Schieber \u00fcber die Ebene der Spreizgelenke hinaus in eine Aufspannstellung verschiebbar ist, kann die Arretierung besonders einfach durch Abst\u00fctzen des Schiebers am Lagerk\u00f6rper als Anschlag bewirkt werden. Dann ist die Aufspannstellung selbststabilisierend. Wenn hingegen der Schieber etwa bis kurz vor oder bis in die Ebene der Spreizgelenke verschiebbar ist, kann die Arretierung durch eine Verriegelung des Schiebers bewirkt werden. Eine solche Verriegelung ist dann aber auch erforderlich, um ein ungewolltes Zusammenklappen des Schirmes bei Ersch\u00fctterung oder dergleichen zu verhindern, da es sich in diesen beiden beschriebenen Stellungen dann nicht um selbststabilisierende handelt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eD\u201c keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an dem Merkmal 5.3, weswegen sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen an dieser Stelle er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5.3 fordert, dass die Spreizspeichen so bemessen sein sollen, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper hin in eine Aufspannstellung mit Arretierung verschiebbar ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus der von dem Kl\u00e4ger zur Akte gereichten Anlage K 35, die nachfolgend verkleinert wiedergegeben wird, ist ersichtlich, dass zur Bestimmung des Ma\u00dfes inwieweit der Schieber in seine \u201eEndstellung\u201c bis hin zur Ebene der Spreizgelenke verschoben werden kann, in Gradzahlen ein Winkel \u03b1 angegeben wird, der zwischen der Ebene der Spreizgelenke und dem abgewandten Ende des Schiebers aufgespannt wird.<\/p>\n<p>Von den Beklagten ist zugestanden worden, dass sie bis zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung in diesem Rechtsstreit, den 10.01.2006, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so ausgeliefert haben, dass sich zwischen dem Schieber und der Ebene der Spreizgelenke ein Winkel \u03b1 aufgespannt hat, der minimal etwa 6 \u00b0 &#8211; 8 \u00b0 betragen hat. Nach diesem Zeitpunkt wurden sowohl die bereits ausgelieferten wie auch die neu hergestellten Schirme von ihnen so eingestellt, dass der Winkel \u03b1 jedenfalls mehr als 10 \u00b0 betr\u00e4gt. Soweit der Kl\u00e4ger behauptet hat, dass die Beklagten auch angegriffene Ausf\u00fchrungsformen ausgeliefert bzw. ausgestellt h\u00e4tten, bei denen werkseitig Winkel \u03b1 von minimal 3,5 \u00b0 eingestellt gewesen seien, ist dieser Vortrag trotz des erheblichen Bestreitens der Beklagten nicht n\u00e4her substantiiert worden. Insbesondere beziehen sich die entsprechenden Behauptungen des Kl\u00e4gers nicht auf tats\u00e4chlich von ihm durchgef\u00fchrte Messungen, sondern auf eine Vermessung von fotografischen Darstellungen solcher Schirme. Solche \u201eAuswertungen\u201c sind aber nicht geeignet, ein exaktes Winkelma\u00df zu belegen, da die ausgemessenen Werte immer auch von optischen Verzerrungen beeinflusst werden, die bei der Fotografie solcher Gegenst\u00e4nde auftreten. Zudem ist \u2013 worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben \u2013 die mit dem Anlagenkonvolut K 34 zur Akte gereichte Auswertung, in denen Winkel anhand von Zeichnungen errechnet wurden, nicht geeignet, die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse wiederzugeben, da beispielsweise die bei der Aufspannung der Reflektorenschirme auftretende Kr\u00fcmmung der Schirmspeichen unber\u00fccksichtigt bleibt. Dass eine solche Speichenkr\u00fcmmungen stets auftritt, ist bereits aus der oben eingeblendeten Abbildung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform offensichtlich. Eine solche war auch an den von dem Kl\u00e4ger im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.10.2008 aufgestellten Reflektorschirmen zu erkennen. Aufgrund dessen ist der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige von der Kammer angewiesen worden, bei seinen Ausf\u00fchrungen von der seitens der Beklagten zugestandenen Gr\u00f6\u00dfe des Winkels \u03b1 auszugehen. Der Kl\u00e4gervertreter ist schlie\u00dflich im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.10.2008 selber nur noch von diesem, seitens der Beklagten zugestandenen Winkel von 6 \u00b0 ausgegangen und hat die vorherigen Behauptungen, dass auch kleinere Winkel festgestellt worden seien nicht mehr ausdr\u00fccklich aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin solcher Winkel von minimal 6 \u00b0 entspricht aber nicht dem Wortsinn des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent befasst sich \u2013 wie vorstehend unter I. ausgef\u00fchrt \u2013 mit zwei Pro-blemfeldern, die zu unterscheiden sind und die durch jeweils andere Anspruchsmerkmale bew\u00e4ltigt werden. Sie haben bereits bei der W\u00fcrdigung des vorbekannten Standes der Technik ihren Niederschlag gefunden und sie werden gleicherma\u00dfen bei den der Erfindung zugeschriebenen Vorteilen herausgestellt.<\/p>\n<p>Zum einen geht es darum kleine Brennweiten zu erreichen, indem die Lichtquelle bei aufgespanntem Reflektorschirm m\u00f6glichst nahe an dessen Basis heranbewegt werden kann. Solches war mit dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik nicht m\u00f6glich, da die Lampe fest auf dem Tr\u00e4ger montiert ist und notwendigerweise einen gewissen Abstand zum Schieber in seiner aufgespannten Position einhalten muss, damit ein gen\u00fcgender r\u00fcckw\u00e4rtiger Schiebeweg auf dem Tr\u00e4ger verbleibt, der ein Zusammenklappen des Schirmes erlaubt.<\/p>\n<p>Die gattungsbildende DE-OS 31 24 XXX wird dementsprechend in der Klagepatentschrift wie folgt gew\u00fcrdigt:<\/p>\n<p>\u201eBei dieser Vorrichtung ist die Lampe stets starr bez\u00fcglich des Reflektors angeordnet. Au\u00dferdem erlaubt die regenschirmartige Speichenkonstruktion nicht das Erreichen kleiner Brennweiten.\u201c (Sp. 1 Z. 29 \u2013 32)<\/p>\n<p>Das zweite Problemfeld, dem sich die Erfindung widmet, betrifft die \u00d6ffnungskinematik. Sie wird als ung\u00fcnstig kritisiert, wenn es sich um gro\u00dffl\u00e4chige Reflektorschirme oder solche mit vielen Speichen handelt. Der Aufklappmechanismus wird als m\u00fchsam bezeichnet und die von der Schieberverrastung aufzunehmenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte \u2013 die von den Schirmspeichen und der Schirmbespannung ausgehen \u2013 werden als erheblich beschrieben. Im einzelnen hei\u00dft es hierzu in der Klagepatentschrift:<\/p>\n<p>\u201eGro\u00dfe Faltreflektoren sind mit diesem Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappbar. Die Rasteinrichtung muss dann gro\u00dfe R\u00fcckstellkr\u00e4fte abst\u00fctzen. Dies ist auch der Fall, wenn durch viele Speichen eine feine Segmentierung zwecks Ann\u00e4herung an eine ideale Reflektorform erreicht werden soll.\u201c (Sp. 1 Z. 32 \u2013 38)<\/p>\n<p>Beide Unzul\u00e4nglichkeiten aus dem Stand der Technik werden von der Erfindung beseitigt.<\/p>\n<p>Kleine Brennweiten sind m\u00f6glich, weil der die Lichtquelle aufnehmende Tr\u00e4ger verschiebbar ist, was die M\u00f6glichkeit gibt, den Tr\u00e4ger nach dem Aufspannen des Schirmes m\u00f6glichst weit und ohne R\u00fccksicht auf einen r\u00fcckw\u00e4rtigen Schiebeweg in Richtung auf die Reflektorschirmbasis zu verfahren; und<\/p>\n<p>die g\u00fcnstigere \u00d6ffnungskinematik, die eine manuelle Handhabung auch gro\u00dfer Schirme mit vielen Speichen erlaubt, folgt aus der Anweisung, den Schieber beim Aufspannen des Schirmes bis etwa in die Ebene der Spreizgelenke zu verschieben. Beim \u00d6ffnen wird damit der Totpunkt ausgenutzt, in dessen N\u00e4he die Aufspreizkr\u00e4fte besonders wirksam sind. In diesem Sinne f\u00fchrt das Klagepatent in Sp. 2 Z. 3 \u2013 22 und Z. 39 \u2013 47 aus:<\/p>\n<p>\u201eDabei sind die Spreizspeichen so bemessen, dass sie sich entgegen der beim Aufspreizen wirksamen R\u00fcckstellkr\u00e4fte durch Verformung von Schirmspeichen und Schirmbespannung bis etwa zur Ebene der Spreizgelenke oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung dr\u00fccken lassen. Die Spreizspeichen entsprechen also Kniehebeln, die beim Aufspreizen bis in die N\u00e4he des Kniehebeltotpunktes oder \u00fcber diesen hinausgeschwenkt werden, um in eine stabile Aufspannstellung zu gelangen. Wenn der Schieber \u00fcber die Ebene der Spreizgelenke hinaus in eine Aufspannstellung verschiebbar ist, kann die Arretierung besonders einfach durch Abst\u00fctzen des Schiebers an Lagerk\u00f6rper als Anschlag bewirkt werden. Dann ist die Aufspannstellung selbststabilisierend. Wenn hingegen der Schieber etwa bis kurz vor oder in die Ebene der Spreizgelenke verschiebbar ist, kann die Arretierung durch eine Verriegelung des Schiebers bewirkt werden; beispielsweise am Lagerk\u00f6rper oder auch am Tr\u00e4ger.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDes weiteren sind sehr gro\u00dfe und fein segmentierte Schirmreflektoren m\u00f6glich, da mittels des Schiebers gerade in der N\u00e4he des Kniehebeltotpunktes sehr hohe Aufspreizkr\u00e4fte auf die Schirmspeichen ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen. Ein schneller Auf- und Abbau des Reflektors ist somit ohne den Einsatz von Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln m\u00f6glich. Ferner beg\u00fcnstigt die Konstruktion ein geringes Gewicht und Transportvolumen.\u201c<\/p>\n<p>Dem Fachmann, einem Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, der Konstruktion und der Herstellung von schirmartigen Reflektoren sowie deren Verwendung, ist verst\u00e4ndlich, dass f\u00fcr jeden der beiden Problemkreise andere Anspruchsmerkmale ver-antwortlich sind. Die verbesserte \u00d6ffnungskinematik beruht ma\u00dfgeblich auf Merkmal 5.3, die M\u00f6glichkeit, geringe Brennweiten zu erhalten, auf den Merkmalen 2.1 und 6.2. Wobei der Fachmann nat\u00fcrlich versteht, dass auch die Anweisung des Merkmals 5.3 einen Beitrag dazu leistet, dass kleine Brennweiten erreicht werden k\u00f6nnen, da der Schieber einen Anschlag f\u00fcr das emittierende Element darstellt. Aufgrund dessen k\u00f6nnen kleine Brennweiten eben nur dann mit den Merkmalen 2.1 und 6.2 erreicht werden, wenn der Schieber weit genug in Richtung auf den Totpunkt hin (oder dar\u00fcber hinaus) verschoben wird.<\/p>\n<p>Das sich bei der manuellen Entriegelung des Schiebers in dessen Aufspannstellung ergebende Problem ist bei der Verwendung gro\u00dfer (Regen-, Sonnen- oder ) Reflektorschirme allgemein gel\u00e4ufig. Die Aufhebung der Rastsperren gegen die auf sie wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte erfordert einerseits meist einen nicht unerheblichen Kraftaufwand, andererseits f\u00fchren die hohen R\u00fcckstellkr\u00e4fte bei erfolgter Entriegelung zu einer schlagartigen Verschiebung des Schiebers. Dies verursacht ein abruptes Zusammenklappen des Faltschirmes mit einer damit verbundenen Gef\u00e4hrdung f\u00fcr den Benutzer.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nR\u00fcckstellkraft im Sinne des Klagepatents bezeichnet hierbei diejenigen Kr\u00e4fte, die in Richtung der L\u00e4ngsachse des rohrf\u00f6rmigen Lampensockels den F\u00fchrungsring beaufschlagen, um diesen auf dem rohrf\u00f6rmigen Lampensockel in seine den zusammengeklappten Faltschirm definierende Ausgangsposition zur\u00fcckzuschieben. Umgekehrt muss also der als Schieber fungierende F\u00fchrungsring entgegen der beim Aufspreizen wirksamen R\u00fcckstellkr\u00e4fte in seine Aufspannstellung, also bis zur Verrastung am Lampensockel verschoben werden.<\/p>\n<p>Diese R\u00fcckstellkr\u00e4fte ergeben sich, wie der Kammer aufgrund der Vielzahl der von ihr zu bearbeitenden Sachverhalte, die sich mit mechanischen Konstruktionen und der Aufnahme oder \u00dcberwindung von auftretenden Kr\u00e4ften gel\u00e4ufig ist, aus den beim Aufspreizen resultierenden Reaktionskr\u00e4ften. Diese ergeben sich aus der sich straffenden Schirmbespannung und der Verformung der Schirmspeichen und sie entsprechen den auf die Schirmspeichen ausge\u00fcbten Aufspreizkr\u00e4ften in umgekehrter Richtung. Diese \u00fcber die Spreizspeichen \u00fcbertragenen Aufspreizkr\u00e4fte nehmen beim Aufspannen des Schirmes \u00fcber den F\u00fchrungsweg des Schiebers zu und erreichen ihren Maximalwert in der Aufspannstellung des Schiebers, in der \u00fcber die Spreizspeichen durch bogenf\u00f6rmige Verformung des Schirmspeichen die maximal m\u00f6gliche Straffung der Schirmbespannung erzielt wird.<\/p>\n<p>Von diesen Aufspreizkr\u00e4ften, respektive deren Reaktionskr\u00e4ften, die \u00fcber die Spreizspeichen auf den Schieber \u00fcbertragen werden, wirkt aber nur der Betrag des in axialer Richtung (des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers) weisenden Vektors des Kr\u00e4fteparallelogramms als R\u00fcckstellkraft.<\/p>\n<p>Aus dieser \u00dcberlegung folgt des weiteren, dass die R\u00fcckstellkr\u00e4fte im Totpunkt, also in dem Punkt, in dem der Schieber (bzw. die an dem Schieber angeordneten Kniegelenke) sich in der Ebene der Spreizgelenke befindet, gleich Null sind, da der Betrag des Axialvektors in diesem Punkt gleich Null ist. Einigkeit besteht nach der m\u00fcndlichen Verhandlung auch zwischen dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen und dem Privatgutachter der Beklagten, dass die R\u00fcckstellkraft aus der zusammengeklappten Schirmform heraus immer weiter zunimmt, je mehr der Schieber in Richtung der Ebene der Spreizgelenke verschoben wird, bis hin zu einem Bereich, in dem diese Kraft ihr Maximum erreicht. Dieser Punkt liegt geringf\u00fcgig vor dieser Ebene. Von diesem Punkt ausgehend f\u00e4llt der Betrag der R\u00fcckstellkraft steil ab, bis sie in der Ebene der Spreizgelenke gleich Null ist. Auf der anderen Seite der Ebene der Spreizgelenke (\u00fcber diese hinaus) verh\u00e4lt es sich dann \u201espiegelbildlich verkehrt\u201c.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Kammer stimmt in ihrer Ansicht &#8211; nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung &#8211; mit den Ausf\u00fchrungen des Parteigutachters \u00fcberein, dass das Klagepatent mit seiner Forderung, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist, auf eben den \u201eetwa\u201c \u2013 Bereich abstellt, in dem die R\u00fcckstellkraft in Richtung auf die Ebene der Spreizgelenke hin ihr Maximum gerade \u00fcberschritten hat und \u00fcber diese Ebene hinaus bis zu dem Punkt, in dem sie das Maximum gerade noch nicht erreicht hat.<\/p>\n<p>Dies ist auch in \u00dcbereinstimmung zu bringen mit der Kritik des Klagepatents an dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Dort hei\u00dft es, dass die Rasteinrichtung dann<br \/>\n\u2013 wenn der Schieber relativ weit von der Ebene der Spreizgelenke beabstandet ist (Winkel \u03b1 = 10 \u00b0) \u2013 gro\u00dfe R\u00fcckstellkr\u00e4fte abst\u00fctzen muss (Sp. 1 Z. 34 \u2013 35). Eben dies wird u.a. an dem Stand der Technik als nachteilig beanstandet. Aufgrund dessen und aufgrund seines allgemeinen Fachwissens \u00fcber die Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse an solchen Schirmkonstruktionen versteht der Fachmann die Lehre des Klagepatents so, dass sie mit der in der Aufgabenstellung bezeichneten konstruktiv einfachen L\u00f6sung, ebenfalls einen Beitrag zur L\u00f6sung dieses aus dem Stand der Technik vorbekannten technischen Nachteils leisten will. Diese L\u00f6sung wird erreicht, indem man den Schieber in gerade diesen \u201eengen\u201c Bereich verschiebt in dem die auf ihn wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte in der N\u00e4he der Totpunktlage m\u00f6glichst gering sind und dort dann arretiert.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen beansprucht das Klagepatent auch nur die beiden Schieberpositionen \u201ebis etwa zur Ebene\u201c und \u201e\u00fcber diese hinaus\u201c. Die Schieberposition \u201ein der Ebene\u201c wird von dem Anspruchswortlaut nicht erfasst, da es sich hierbei um eine \u201einstabile\u201c Aufspannstellung handelt die auf beiden Seiten einer Arretierung bedarf, um ein ungewolltes Verrutschen in die eine oder andere Richtung zu verhindern. Mit einer solchen beiderseitigen Arretierung w\u00fcrde der Fachmann sich aber ohne Not auf einen exakten Punkt festlegen, der technisch nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass der Schieber bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bis zu einem Winkel \u03b1 von maximal 2\u00b0 von der Ebene der Spreizgelenke weg verschoben werden kann, ohne dass die R\u00fcckstellkr\u00e4fte in diesem Bereich schon so gro\u00df sind, dass der Schirm von alleine zusammenf\u00e4llt. Bis zu diesem Punkt sind die von dem Schieber an dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger verursachten Reibungskr\u00e4fte so gro\u00df, dass sie die R\u00fcckstellkr\u00e4fte kompensieren. Danach erreichen die R\u00fcckstellkr\u00e4fte einen solchen Betrag (n\u00e4mlich das Maximum), dass nicht mehr erfindungsgem\u00e4\u00df davon gesprochen werden kann, dass die auf den Schieber in seiner Aufspannstellung wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte nicht mehr so gro\u00df seien, wie in dem vorbekannten Stand der Technik. Aufgrund dessen ist \u2013 jedenfalls f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 der Bereich \u201eetwa bis zur Ebene der Spreizgelenke oder \u00fcber diese hinaus\u201c auf einen Bereich von +\/- 2 \u00b0 von der Ebene der Spreizgelenke zu begrenzen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinen erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen hieran kritisiert, dass ein Abstellen auf die Reibungskr\u00e4fte des Schiebers keine exakte Definition zulie\u00dfe, \u00fcberzeugt diese Kritik nicht, denn es kommt bei den in Rede stehenden Reflektorschirmen stets auf deren konkrete Ausgestaltung an. So haben sowohl die Dimensionierung und die Geometrie der Schirm- und Spreizspeichen, wie auch deren Material, als auch das Material und der Schnitt der Schirmbespannung erhebliche Auswirkungen auf die Gr\u00f6\u00dfe der Aufspreizkr\u00e4fte bzw. daraus resultierend dann auch die Gr\u00f6\u00dfe der R\u00fcckstellkr\u00e4fte. Insofern ist eben jeder einzelne Schirm f\u00fcr sich zu betrachten und zu bewerten, ob sich der Schieber \u2013 der immer eine Reibungskraft auf dem Tr\u00e4ger erzeugt \u2013 in seiner Aufspannstellung in einer Position befindet, in der erfindungsgem\u00e4\u00df keine gro\u00dfen R\u00fcckstellkr\u00e4fte auf ihn wirken.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie Argumentation des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in seinem schriftlichen Gutachten, dass f\u00fcr die Bestimmung des \u201eetwa\u201c &#8211; Bereichs zu beachten sei, dass in diesem Bereich die Schirmbespannung straff gehalten sei, ist demgegen\u00fcber keine f\u00fcr eine Definition dieses Bereichs taugliche Vorgabe. Bei dieser Forderung handelt es sich zum einen um eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit f\u00fcr den in Rede stehenden Fachmann. Zum anderen ist auch bei dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik nach der DE 31 24 757 eine straffe Schirmbespannung vorhanden. Der hier gezeigte Winkel \u03b1 von 10 \u00b0 kann aber nicht mehr in den Schutzbereich des Klagepatents fallen, da es sich bei diesem gezeigten Winkel ja gerade um eine Schieberposition handelt, die das Klagepatent unter den beiden Gesichtspunkten (R\u00fcckstellkraft und geringe Brennweite) als nachteilig ablehnt. Im \u00fcbrigen ist die Frage der Straffheit der Schirmbespannung nicht alleine mit der Ausgestaltung der Schirmspeichen sowie deren Aufspannung, sondern immer auch mit dem Material und dem Zuschnitt des Bespannungsmaterials zu beantworten, so dass ein Abstellen auf dieses Kriterium dem Fachmann keine tauglichen Ma\u00dfst\u00e4be an die Hand geben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nDem hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrag des Kl\u00e4gers war nicht zu entsprechen, da er keine Tatsachen dazu vorgetragen hat, dass eine Vollstreckung seitens der Beklagten ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde, \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1028 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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