{"id":4073,"date":"2008-12-19T17:00:54","date_gmt":"2008-12-19T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4073"},"modified":"2016-04-29T12:51:32","modified_gmt":"2016-04-29T12:51:32","slug":"4b-o-27707-schutzrelaispruefer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4073","title":{"rendered":"4b O 277\/07 &#8211; Schutzrelaispr\u00fcfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1042<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Dezember 2008, Az. 4b O 277\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstand der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren zur Pr\u00fcfung von Schutzeinrichtungen von Betriebsmitteln, wobei das durch die Schutzeinrichtung zu sch\u00fctzende Betriebsmittel mit allen seinen wichtigsten Parametern mittels einer Software in einer Pr\u00fcfeinrichtung simuliert wird, die in der Simulation berechneten, vom zu sch\u00fctzenden Betriebsmittel und weiteren Parametern abh\u00e4ngigen Pr\u00fcfstr\u00f6me an die an die Pr\u00fcfeinrichtung angeschlossene Schutzeinrichtung ausgegeben werden, und die Pr\u00fcfeinrichtung anhand der angelegten Pr\u00fcfstr\u00f6me das Betriebs- und Fehlverhalten der Schutzeinrichtung erfasst und entsprechend den spezifizierten Toleranzangaben der Schutzeinrichtung auswertet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/p>\n<p>bei dem die Schutzeinrichtung als Differentialschutzrelais\/ -system ausgebildet ist und bei dem die Vorgabe der Pr\u00fcfstr\u00f6me unter der Verwendung der Ausl\u00f6sekennlinie IDIFF = f(ISTAB) erfolgt, mit IDIFF = Differentialstrom und ISTAB = Stabilisierungsstrom, wobei die Pr\u00fcfeinrichtung automatisch die notwendigen sekund\u00e4ren Pr\u00fcfstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit vom simulierten Betriebsmittel, der Stromwandlerverh\u00e4ltnisse, der Fehlerart und des Fehlerortes berechnet und an das zu pr\u00fcfende Differentialschutzrelais\/ -system ausgibt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstand bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Computerprogramme, insbesondere die heute so bezeichnete A f\u00fcr B-Automatische Relais-Pr\u00fcfsysteme,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung im Inland anzubieten oder zu liefern, mit denen<\/p>\n<p>ein Verfahren zur Pr\u00fcfung von Schutzeinrichtungen von Betriebsmitteln durchf\u00fchrbar ist,<\/p>\n<p>wobei das durch die Schutzeinrichtung zu sch\u00fctzende Betriebsmittel mit allen seinen wichtigsten Parametern mittels einer Software in einer Pr\u00fcfeinrichtung simuliert wird, die in der Simulation berechneten, vom zu sch\u00fctzenden Betriebsmittel und weiteren Parametern abh\u00e4ngigen Pr\u00fcfstr\u00f6me an die an die Pr\u00fcfeinrichtung angeschlossene Schutzeinrichtung ausgegeben werden, und die Pr\u00fcfeinrichtung anhand der angelegten Pr\u00fcfstr\u00f6me das Betriebs- und Fehlerverhalten der Schutzeinrichtung erfasst und entsprechend den spezifizierten Toleranzangaben der Schutzeinrichtung auswertet,<\/p>\n<p>wobei die Schutzeinrichtung als Differentialschutzrelais\/ -system ausgebildet ist und bei dem die Vorgabe der Pr\u00fcfstr\u00f6me unter Verwendung der Ausl\u00f6sekennlinie IDIFF = f(ISTAB) erfolgt, mit IDIFF = Differentialstrom und ISTAB = Stabilisierungsstrom, wobei die Pr\u00fcfeinrichtung automatisch die notwendigen sekund\u00e4ren Pr\u00fcfstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit vom simulierten Betriebsmittel, der Stromwandlerverh\u00e4ltnisse, der Fehlerart und des Fehlerortes berechnet und an das zu pr\u00fcfende Differentialschutzrelais\/ -system ausgibt;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstand bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>automatische Relais-Pr\u00fcfsysteme insbesondere der heute so bezeichneten Typen C, D, E, F und G,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung im Inland anzubieten oder zu liefern, mit denen<\/p>\n<p>ein Verfahren zur Pr\u00fcfung von Schutzeinrichtungen von Betriebsmitteln durchf\u00fchrbar ist,<\/p>\n<p>wobei das durch die Schutzeinrichtung zu sch\u00fctzende Betriebsmittel mit allen seinen wichtigsten Parametern mittels einer Software in einer Pr\u00fcfeinrichtung simuliert wird, die in der Simulation berechneten, vom zu sch\u00fctzenden Betriebsmittel und weiteren Parametern abh\u00e4ngigen Pr\u00fcfstr\u00f6me an die an die Pr\u00fcfeinrichtung angeschlossene Schutzeinrichtung ausgegeben werden, und die Pr\u00fcfeinrichtung anhand der angelegten Pr\u00fcfstr\u00f6me das Betriebs- und Fehlerverhalten der Schutzeinrichtung erfasst und entsprechend den spezifizierten Toleranzangaben der Schutzeinrichtung auswertet,<\/p>\n<p>wobei die Schutzeinrichtung als Differentialschutzrelais\/ -system ausgebildet ist und bei dem die Vorgabe der Pr\u00fcfstr\u00f6me unter Verwendung der Ausl\u00f6sekennlinie IDIFF = f(ISTAB) erfolgt, mit IDIFF = Differentialstrom und ISTAB = Stabilisierungsstrom, wobei die Pr\u00fcfeinrichtung automatisch die notwendigen sekund\u00e4ren Pr\u00fcfstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit vom simulierten Betriebsmittel, der Stromwandlerverh\u00e4ltnisse, der Fehlerart und des Fehlerortes berechnet und an das zu pr\u00fcfende Differentialschutzrelais\/ -system ausgibt;<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>im Fall des Anbietens wenigstens in der selben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass diese Relais-Pr\u00fcfsysteme nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 904 XXX B1 zur Benutzung des soeben beschriebenen Verfahrens verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen \u2013 Rechnungen und Lieferscheinen \u2013 betreffend die Angaben zu C.I. und C.II. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. sowie B.I. und B.II. bezeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1. seit dem 15.11.1998 und im Falle der Beklagten zu 2. seit dem 24.02.2006 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der Internetwerbung zus\u00e4tzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume und Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu Ziffer C.IV. auch f\u00fcr die Beklagte zu 1. nur f\u00fcr die Zeit ab dem 19.03.2003 zu machen sind<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nD.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer A. bezeichneten, in der Zeit vom 15.11.1998 bis zum 18.03.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer A. sowie Ziffern B.I. und B.II. bezeichneten und im Falle der Beklagten zu 1. seit dem 19.03.2003 bzw. im Falle der Beklagten zu 2. seit dem 24.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>G.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>H.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 904 XXX B1 (Anlage K 1, Klagepatent). Das Klagepatent geht auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 98 916 XXX.5 zur\u00fcck, welche aus der am 06.03.1998 eingereichten internationalen Patentanmeldung PCT\/EP98\/01XXX hervorgegangen ist. Die Anmeldung des Klagepatents wurde als WO 98\/045XXX am 15.10.1998 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland wurde am 19.02.2003 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Pr\u00fcfung von Differentialschutzrelais\/ -systemen. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Pr\u00fcfung von Schutzeinrichtungen von Betriebsmitteln (1), wobei<br \/>\ndas durch die Schutzeinrichtung zu sch\u00fctzende Betriebsmittel (1) mit allen seinen wichtigsten Parametern mittels einer Software in einer Pr\u00fcfeinrichtung (51) simuliert wird, die in der Simulation berechneten, vom zu sch\u00fctzenden Betriebsmittel (1) und weiteren Parametern abh\u00e4ngigen Pr\u00fcfstr\u00f6me an die an die Pr\u00fcfeinrichtung (51) angeschlossene Schutzeinrichtung ausgegeben werden, und<br \/>\ndie Pr\u00fcfeinrichtung (51) anhand der angelegten Pr\u00fcfstr\u00f6me das Betriebs- und Fehlverhalten der Schutzeinrichtung erfasst und entsprechend den spezifizierten Toleranzangaben der Schutzeinrichtung auswertet,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Schutzeinrichtung (24) als Differentialschutzrelais\/ -system (24) ausgebildet ist und dass die Vorgabe der Pr\u00fcfstr\u00f6me unter der Verwendung der Ausl\u00f6sekennlinie (68) IDIFF = f(ISTAB) erfolgt, mit IDIFF = Differentialstrom und ISTAB = Stabilisierungsstrom, wobei die Pr\u00fcfeinrichtung (51) automatisch die notwendigen sekund\u00e4ren Pr\u00fcfstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit vom simulierten Betriebsmittel, der Stromwandlerverh\u00e4ltnisse, der Fehlerart und des Fehlerortes berechnet und an das zu pr\u00fcfende Differentialschutzrelais\/ -system (24) ausgibt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren des Klagepatents zeigen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfeinrichtung mit Anschaltung an die zu \u00fcberpr\u00fcfenden Differentialschutzrelais (Fig. 4) sowie ein Diagramm der betrieblichen Differentialstromkennlinie in Abh\u00e4ngigkeit von verschiedenen Parametern (Fig. 5) und die Darstellung des Pr\u00fcfverfahrens in der Ebene nach Figur 5 (Fig. 6).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat unter dem 13.06.2008 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben. Eine Entscheidung hier\u00fcber steht derzeit noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt auf ihrer deutschen Internetseite H automatische Pr\u00fcfsysteme f\u00fcr elektromechanische, statische und digitale Schutzrelais unter der \u201eFamilienbezeichnung\u201c B. Diese Produktfamilie besteht aus den Ger\u00e4tetypen C,D, E, F und G (nachfolgend gemeinsam als B bezeichnet).<\/p>\n<p>Die B &#8211; Pr\u00fcfsysteme werden durch die sogenannte A &#8211; Pr\u00fcfsoftware bedient, die die Beklagte zu 1. ebenfalls \u00fcber ihre Internetseite in Deutschland anbietet und vertreibt. Zum allgemeinen Lieferumfang der B &#8211; Ger\u00e4te geh\u00f6rt der so bezeichnete I, welcher mit den Ger\u00e4ten zusammen ausgeliefert wird. Optional hierzu kann der Kunde ein Softwaremodul mit der Bezeichnung J erwerben. Diese Software dient der vollautomatischen \u00dcberpr\u00fcfung von Differentialschutzrelais.<\/p>\n<p>Unter dem Unterpunkt \u201eEngineering\u201c gelangt der Betrachter des Internetauftritts der Beklagten zu 1. zu dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Bildschirm (vgl. Anl. K 25, Bl. 2), auf dem sich Angaben zu der Beklagten zu 2. befinden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Software J, der regelm\u00e4\u00dfig im Verbund mit dem f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfverfahrens notwendigen Relais-Pr\u00fcfsystems erfolge und die Erteilung von Einzellizenzen f\u00fcr die Anwendung des mit dieser Kombination ausf\u00fchrbaren Verfahrens stelle eine unmittelbare Patentverletzungshandlung dar, da die angegriffenen Pr\u00fcfsystem mit der in Rede stehenden Software die technische Lehre des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ihrem Wortsinne nach verwirkliche. Das isolierte Anbieten und Vertreiben der beiden angegriffenen System-Komponenten (Software J; Relais-Pr\u00fcfsystem B) stelle des weiteren jeweils eine mittelbare Patentverletzung dar, da beide Komponenten f\u00fcr sich betrachtet wesentliche Elmente f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens darstellten. Da die Relais-Pr\u00fcfsysteme in Verbindung mit einer der anderen angebotenen Softwarekomponenten auch in nicht patentverletzender Weise genutzt werden k\u00f6nnten, scheide insoweit ein Schlechthinverbot aus.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. biete Dienstleistungen an, in deren Rahmen sie das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren selber anwende bzw. zur Anwendung anbiete. Dies folge bereits aus dem oben wiedergegebenen Internet-Auftritt der Beklagten zu 1., mit welchem die Beklagte zu 1. das Gesch\u00e4ftsgebaren der Beklagten zu 2. aktiv unterst\u00fctze und das Angebot der Beklagten zu 2. sich insoweit auch zueigen mache, als sie dort formuliere, dass beide Beklagten die Dienstleistungen der Beklagten zu 2. anb\u00f6ten. Hieraus folge, dass beide Beklagten auch gesamtschuldnerisch zur Verantwortung zu ziehen seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten seien der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber daher zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen,<\/p>\n<p>dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin begehrt,<\/p>\n<p>den Beklagten aufzugeben,<br \/>\nim Falle der Lieferung der Relais-Pr\u00fcfsysteme den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe von 2.000,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die oben genannten Relais-Pr\u00fcfsysteme nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu dem oben beschriebenen Verfahren zu verwenden<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>im Rahmen der Auskunftserteilung die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger anzugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit aufgrund der gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklage auszusetzen<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der behaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2. g\u00e4nzlich unzureichend sei, so dass sie hierauf nicht erwidern k\u00f6nnten. Es werde lediglich der Internet-Auftritt der Beklagten zu 1. zum Beleg der Tatsache herangezogen; diesen habe die Beklagte zu 2. sich jedoch nicht zurechnen zu lassen. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht. Insbesondere werde nicht das zu \u00fcberpr\u00fcfende Betriebsmittel mit all seinen Parametern simuliert, sondern nur dessen Verhalten. Des weiteren fehle es u.a. auch an der Verwendung der Stromkennlinie.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da dessen Gegenstand in unzul\u00e4ssiger Weise erweitert worden sei. Zudem sei die Erfindung f\u00fcr den Fachmann nicht nacharbeitbar und schlie\u00dflich habe der vorbekannte Stand der Technik dem Fachmann die L\u00f6sung des Klagepatents nahegelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt auch dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und vertriebenen Relais-Pr\u00fcfsysteme C,D, E, F und G verwirklichen in Verbindung mit der Pr\u00fcfsoftware J die technische Lehre des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Beide Komponenten stellen isoliert betrachtet jeweils wesentliche Elemente zur Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens dar. Die Beklagten sind deshalb zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit, als den Beklagten f\u00fcr den Fall des isolierten Vertriebs der Relais-Pr\u00fcfsysteme aufgegeben werden sollte, ein Vertragsstrafeversprechen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren und sie dar\u00fcber hinaus auch Angaben zu den Empf\u00e4ngern ihrer Direktwerbung machen sollten. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich \u2013 worauf der Kl\u00e4gervertreter zutreffend hingewiesen hat \u2013 bereits aus \u00a7 39 ZPO infolge der r\u00fcgelosen Verhandlung der Beklagten im fr\u00fchen ersten Termin. Hiergegen hat der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch keine weiteren Einwendungen mehr erhoben, sondern klargestellt, dass sich der Vortrag der Beklagten insoweit auf die ger\u00fcgte mangelnde Substantiierheit des Vorwurfs der Verletzungshandlungen hinsichtlich der Beklagten zu 2. bezogen habe.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Pr\u00fcfung von Differentialschutzrelais \/<br \/>\n&#8211; systemen.<\/p>\n<p>Differentialschutzrelais sind elektrische Bauteile, die im Bereich des Netzschutzes eingesetzt werden. Dieser Netzschutz dient dazu, das elektrische Energie\u00fcbertragungsnetz vor den Auswirkungen von Fehlern (wie beispielsweise einen Kurz- oder einen Erdschluss) in einzelnen Netzteilen zu sch\u00fctzen. Die Netzschutzger\u00e4te messen \u00fcber Stromwandler den Strom und eventuell auch die Spannung (dann \u00fcber entsprechende Spannungswandler) und m\u00fcssen den Fehlerfall vom Normalbetrieb unterscheiden. Wenn der Fehlerfall festgestellt wird, dann wird der dazugeh\u00f6rige Leistungsschalter ausgeschaltet und somit das fehlerhafte Netzteil oder das durch den Fehler gef\u00e4hrdete Bauteil vom restlichen Versorgungsnetz getrennt. Hierdurch bleibt entweder das gef\u00e4hrdete Bauteil oder das restliche Versorgungsnetz vor den Auswirkungen des Fehlers gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Das allgemein bekannteste Netzschutzmittel ist die auch in den gemeinen Haushalten \u00fcbliche Schmelzsicherung. Bei dieser wird bei einer auftretenden Strom- oder Spannungsspitze ein in dem Stromkreislauf befindlicher elektrisch leitender w\u00e4rmeempfindlicher Teil abgeschmolzen mit der Folge, dass der Stromkreis unterbrochen wird.<\/p>\n<p>Der Differentialschutz wird \u00fcberwiegend bei Transformatoren eingesetzt. Diese Transformatoren haben die Aufgabe, Spannung in einem Netz herab- oder heraufzutransformieren, also entweder zu vermindern oder zu erh\u00f6hen. Dies erfolgt idealerweise durch einander gegen\u00fcberliegende Spulen mit verschiedenen Anzahlen von Wicklungen, die bewirken, dass die Spannung, die eingangsseitig auf die Prim\u00e4rspule angelegt wird, durch die Sekund\u00e4rspule um ein ganzzahliges Vielfaches vervielfacht oder reduziert und dann abgegeben wird.<\/p>\n<p>Bei einem Trafodifferentialschutz werden die Str\u00f6me der Prim\u00e4rseite und der Sekund\u00e4rseite ermittelt. Diese werden dann auf eine Bezugsseite des Transformators mithilfe des bekannten Umwandlungsverh\u00e4ltnisses umgerechnet. Die beiden ermittelten Str\u00f6me sind \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des \u00dcbersetzungsfaktors \u2013 gleich gro\u00df. Wird diese Grundforderung nicht eingehalten, neigt der Schutz zum Ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Neben dem Schutz von Transformatoren k\u00f6nnen solche Differentialschutzrelais auch zum Schutz anderer Betriebsmittel verwendet werden, wie etwa Sammelschienen, Generatoren, Leitungen, Kabel usw.<\/p>\n<p>Um sicherzustellen, dass diese Betriebsmittel auch wirksam gesch\u00fctzt werden, ist es erforderlich, dass die Differentialschutzrelais\/ -systeme auch ordnungsgem\u00e4\u00df funktionieren, d.h. sie m\u00fcssen bei den richtigen (Fehler-)Stromgr\u00f6\u00dfen ausl\u00f6sen, um eine Besch\u00e4digung des Betriebsmittels zu verhindern.<\/p>\n<p>Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, die Schutzrelais zu \u00fcberpr\u00fcfen, wobei die Funktions\u00fcberpr\u00fcfung bei anlagenspezifischer Parametrierung \/ Einstellung des Differentialschutzrelais m\u00f6glich sein muss.<\/p>\n<p>Im in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten vorbekannten Stand der Technik waren bereits Pr\u00fcfverfahren bekannt, wie etwa die sogenannte 380 Volt-Methode, an der das Klagepatent kritisiert, dass mit dieser Methode wegen der kleinen Pr\u00fcfgr\u00f6\u00dfen nur eingeschr\u00e4nkte und oft keine eindeutigen und missverst\u00e4ndliche Aussagen m\u00f6glich seien. Zudem sei diese Methode aufgrund \u00f6rtlicher Bedingungen nicht immer durchf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Weitere vorbekannte Verfahren realisieren durch Software Schaltgruppenanpassungen und Nullstromeliminationen. An diesen Verfahren wird bem\u00e4ngelt, dass sie fast ausschlie\u00dflich eine einseitige Stromeinspeisung an einem einzigen Punkt im Kennlinienfeld vorsehen, was ebenfalls keine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber die Funktionst\u00fcchtigkeit des Differentialschutzrelais zulasse. Zwar sei es ebenfalls bekannt, mit einem zweiten regelbaren Stromgenerator eine zweiseitige Einspeisung vorzunehmen, diese Methode sei aber besonders aufwendig und setze spezielle Kenntnisse des Anwenders voraus. Zudem sei eine solche Pr\u00fcfung auf eine ein- und zweipolige Fehlersimulation beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Insgesamt sei keines der vorbekannten Pr\u00fcfverfahren geeignet, ohne Umverdrahtung eine komplette \u00dcberpr\u00fcfung des Relais vorzunehmen, zudem sei eine Pr\u00fcfung der gesamten Stabilisierungskennlinie nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt das Klagepatent als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik ein Verfahren zur Pr\u00fcfung von Differentialschutzeinrichtungen (Igel et al. Pr\u00fcfung von Schutzeinrichtungen, etz 1995, Heft 18, S. 14 ff., Anl. K 7) bei dem das durch die Differentialschutzeinrichtung zu sch\u00fctzende Betriebsmittel mit all seinen wichtigsten Parametern mittels einer Software in einer Pr\u00fcfeinrichtung simuliert wird. Bei diesem werden die in der Pr\u00fcfeinrichtung berechneten \u2013 vom zu sch\u00fctzenden Betriebsmittel und weiteren Parametern abh\u00e4ngigen \u2013 Pr\u00fcfstr\u00f6me an die an die Pr\u00fcfeinrichtung angeschlossene Schutzeinrichtung ausgegeben. Durch die Pr\u00fcfeinrichtung wird anhand der angelegten Pr\u00fcfstr\u00f6me das Betriebs- und Fehlerverhalten der Schutzeinrichtung erfasst und entsprechend der spezifizierten Toleranzangaben der Schutzeinrichtung ausgewertet. Eine Kritik wird an diesem Pr\u00fcfverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Verfahren zur Pr\u00fcfung von Differentialschutzrelais oder \u2013systemen so weiterzubilden, dass bei einem Differentialschutzrelais\/ -system s\u00e4mtliche f\u00fcr die Schutzfunktion relevanten Parameter in einfacherer und genauerer Weise gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen und damit eine vollst\u00e4ndige Pr\u00fcfung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Pr\u00fcfung von Schutzeinrichtungen (24) von Betriebsmitteln (1),<\/p>\n<p>2. wobei das durch die Schutzeinrichtung (24) zu sch\u00fctzende Betriebsmittel (1) mit allen seinen wichtigsten Parametern mittels einer Software in einer Pr\u00fcfeinrichtung (51) simuliert wird,<\/p>\n<p>3. die in ihrer Simulation berechneten, vom zu sch\u00fctzenden Betriebsmittel (1) und weiteren Parametern abh\u00e4ngigen Pr\u00fcfstr\u00f6me werden an die Schutzeinrichtung (24) ausgegeben, die an die Pr\u00fcfeinrichtung (51) angeschlossen ist, und<\/p>\n<p>4. die Pr\u00fcfeinrichtung (51) erfasst anhand der angelegten Pr\u00fcfstr\u00f6me das Betriebs- und Fehlerverhalten der Schutzeinrichtung (24) und<\/p>\n<p>5. wertet das Betriebs- und Fehlerverhalten der Schutzeinrichtung entsprechend den spezifizierten Toleranzangaben der Schutzeinrichtung aus,<\/p>\n<p>6. die Schutzeinrichtung (24) ist als Differentialschutzrelais\/ -system ausgebildet und<\/p>\n<p>7. die Vorgabe der Pr\u00fcfstr\u00f6me erfolgt unter Verwendung der Ausl\u00f6sekennlinie (68) IDIFF = f (ISTAB), mit IDIFF = Differentialstrom und ISTAB = Stabilisierungsstrom,<\/p>\n<p>8. wobei die Pr\u00fcfeinrichtung (51) automatisch die notwendigen sekund\u00e4ren Pr\u00fcfstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit<\/p>\n<p>a) vom simulierten Betriebsmittel,<\/p>\n<p>b) der Stromwandlerverh\u00e4ltnisse,<\/p>\n<p>c) der Fehlerart und<\/p>\n<p>d) des Fehlerortes<\/p>\n<p>berechnet<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>9. an das zu pr\u00fcfende Differentialschutzrelais\/ -system (24) ausgibt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Sach- und Streitstand zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung l\u00e4sst die Feststellung zu, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei der Durchf\u00fchrung der Funktionspr\u00fcfung von Differentialschutzrelais von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Dies steht zwischen den Parteien lediglich hinsichtlich der Fragen, ob es sich bei dem von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchzuf\u00fchrenden Test um Verfahren zur Pr\u00fcfung von Schutzeinrichtungen von Betriebsmitteln handelt (Merkmal 1) und ob die Schutzeinrichtung als Differentialschutzrelais\/ -system ausgebildet ist (Merkmal 6) nicht im Streit.<br \/>\nZun\u00e4chst sei vorab darauf hingewiesen, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents geltend macht, weswegen es den Beklagten verwehrt ist, den Formstein-Einwand mit der Behauptung geltend zu machen, dass sie sich im vorbekannten Stand der Technik entsprechend dem Siemens-Handbuch nach Anl. NK 18 bewege. Im Verletzungsrechtsstreit kann sie nicht damit geh\u00f6rt werden, dass eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ausscheide, da diese keine Erfindung darstelle.<\/p>\n<p>Zu den im einzelnen streitigen Merkmalen sind die folgenden Ausf\u00fchrungen veranlasst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmal 2. soll das zu sch\u00fctzende Betriebsmittel mit allen seinen wichtigen Parametern mittels einer Software in einer Pr\u00fcfeinrichtung simuliert werden. Bei diesem Merkmal handelt es sich um ein \u201ewesentliches\u201c Merkmal der Erfindung (vgl. Anl. K 1, Sp. 3 Z. 31 ff.). Das Schutzobjekt wird mittels Software simuliert, so dass es mit seinen wesentlichen Parametern nachgebildet wird. Diese Simulation geschieht in der Pr\u00fcfeinrichtung selbst und die in der Simulation berechneten Str\u00f6me werden anschlie\u00dfend an das an der Pr\u00fcfeinrichtung angeschlossene Differentialschutzrelais\/ -system ausgegeben (a.a.O.).<\/p>\n<p>Als Parameter benennt das Klagepatent in Spalte 6 Z. 24, 25 die Schaltgruppe, die Wandlungs\u00fcbersetzungsverh\u00e4ltnisse, die Sternpunkterdung etc.. Diese Parameter dienen der Berechnung derjenigen Str\u00f6me, die an dem Betriebsmittel im Echtbetrieb auftreten k\u00f6nnen. Sie sind zwingend erforderlich, um mit der Pr\u00fcfeinrichtung den Normal- wie auch den Fehlerbetrieb nachahmen zu k\u00f6nnen, um die Funktionalit\u00e4t der Schutzeinrichtung best\u00e4tigen zu k\u00f6nnen. Aufgrund dessen erkennt der Fachmann \u2013 der die Patentschrift mit dem Bestreben liest, ihr einen technisch funktional sinnvollen Inhalt beizumessen \u2013 auch, dass diese Parameter die wichtigsten Parameter im Sinne des Klagepatents sind, da es sich hierbei um diejenigen handelt, die er f\u00fcr die Berechnung der auftretenden Stromgr\u00f6\u00dfen ben\u00f6tigt (Klagepatent Sp. 3, Z 31 \u2013 39).<\/p>\n<p>F\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents ist es ma\u00dfgeblich, dass mit einer hinterlegten Software sichergestellt wird, dass sich die Pr\u00fcfeinrichtung exakt so verh\u00e4lt, wie es das Betriebsmittel tun w\u00fcrde. Es kommt vor diesem Hintergrund gerade nicht darauf an \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013, dass das Betriebsmittel virtuell in seiner Gesamtheit simuliert wird. Dass das Verhalten des Betriebsmittels im Fehlerfall simuliert wird, wird von den Beklagten zugestanden. Dies ist aber bei der gebotenen verst\u00e4ndigen und funktionsorientierten Auslegung dieses Merkmals bereits ausreichend. Es entspricht zudem den Angaben der Beklagten zu 1. in ihrem Internetauftritt gem\u00e4\u00df Anl. K 18, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird, in der den J betreffend werbend behauptet wird:<\/p>\n<p>\u201eHierbei ist es m\u00f6glich, das Verhalten z.B. eines durch den Diff.-Schutz zu sch\u00fctzenden Transformators f\u00fcr innere und \u00e4u\u00dfere kurzschlussartige Fehler exakt zu simulieren.\u201c<\/p>\n<p>Diese Aussage wird auch noch einmal in dem A-Benutzerhandbuch, welches in Ablichtung als Anl. K 16 zur Akte gereicht wurde, die insoweit in Bezug genommen wird, auf Seite 92 zu Punkt 4.5 \u201eJ\u201c wiederholt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 1. wird zugleich die Verwirklichung des Merkmals 3 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen best\u00e4tigt, wonach die in der Simulation berechneten (&#8230;) Pr\u00fcfstr\u00f6me an die Pr\u00fcfeinrichtung ausgegeben werden.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich dieses Merkmals beschr\u00e4nkt sich darauf, dass es sich eben nicht um in der Simulation berechnete Pr\u00fcfstr\u00f6me handele. Dieses Teilmerkmal beziehe sich auf die Simulation, die Gegenstand des Merkmals 2 sei. Insoweit ist den Beklagten zu folgen. Da es sich aber \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um erfindungsgem\u00e4\u00dfe Simulationen handelt, ist eine entsprechende Verwirklichung dieses Merkmals gegeben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 4 verlangt, dass die Pr\u00fcfeinrichtung anhand der angelegten Pr\u00fcfstr\u00f6me das Betriebs- und Fehlerverhalten der Schutzeinrichtung erfasst. Die Beklagten haben hierzu in den vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen geltend gemacht, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Fehlerverhalten nicht erfasst werde. Diese Behauptung ist aber bereits im Hinblick auf die eigenen Darstellungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Die Beklagten stellen in dem als Anl. K 12 zur Akte gereichten Werbeprospekt zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf Seite 2 in der linken Spalte selber dar, dass die Reaktion des Schutzrelais in Echtzeit synchron zur Signalausgabe erfasst und direkt ausgewertet wird. Zugestanden wird daneben, dass das Betriebsverhalten erfasst wird. Wieso eine Pr\u00fcfeinrichtung die f\u00fcr die Pr\u00fcfung ma\u00dfgebliche Gr\u00f6\u00dfe des Fehlerverhaltens gerade nicht erfassen soll, ist unerfindlich. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter hierzu \u2013 den Prospektangaben entsprechend \u2013 ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen pr\u00fcften, ob das Schutzrelais richtig arbeite oder nicht. Dies impliziert aber gerade, dass auch das Fehlerverhalten erfasst wird, wenn letzteres gepr\u00fcft wird. Soweit der Beklagtenvertreter zu diesem Merkmal weiter ausgef\u00fchrt hat, dass die Beklagten den Transformator, der von dem Schutzrelais gesch\u00fctzt werden soll, f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Relais gar nicht ben\u00f6tigten, hat dies erkennbar nichts mit der Verwirklichung dieses Merkmals oder der technischen Lehre des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zu tun, da der Transformator gerade nicht Gegenstand der Pr\u00fcfung ist, sondern nur die Schutzeinrichtung. Es stellt lediglich einen Vorteil der Erfindung dar, dass die Schutzeinrichtung auch gepr\u00fcft werden kann, wenn sie sich bereits im Betrieb, d.h. in den Transformator-Stromkreis eingebunden befindet, eine Bedingung ist dies aber gerade nicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nHinsichtlich des Merkmals 5., wonach das Betriebs- und Fehlerverhalten entsprechend den spezifizierten Toleranzangaben der Schutzeinrichtung ausgewertet werden sollen, kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 3. verwiesen werden, da sich der Vortrag der Beklagten darauf beschr\u00e4nkt hat, dass entsprechend der eigenen Ausf\u00fchrungen das nicht erfasste Fehlerverhalten auch nicht ausgewertet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 7 verwirklichten, welches erfordert, dass die Vorgabe der Pr\u00fcfstr\u00f6me unter Verwendung der Ausl\u00f6sekennlinie (68) IDIFF = f (ISTAB) erfolgt, mit IDIFF = Differentialstrom und ISTAB = Stabilisierungsstrom erfolge, hat der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden. Aufgrund dessen er\u00fcbrigen sich auch hierzu weitere Ausf\u00fchrungen sowie ein Verweis auf Seite 97 der Anl. K 16, Nr. 4.5.3..<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 8. befasst sich mit der Ausgabe der notwendigen sekund\u00e4ren Pr\u00fcfstr\u00f6me, die in Abh\u00e4ngigkeit<\/p>\n<p>a) vom simulierten Betriebsmittel,<br \/>\nb) der Stromwandlerverh\u00e4ltnisse,<br \/>\nc) der Fehlerart und<br \/>\nd) des Fehlerortes<\/p>\n<p>von der Pr\u00fcfeinrichtung berechnet werden.<\/p>\n<p>zu a)<br \/>\nDas Bestreiten hinsichtlich der Berechnung des sekund\u00e4ren Pr\u00fcfstromes in Abh\u00e4ngigkeit von den simulierten Betriebsmitteln (Merkmalsgruppe a)) beschr\u00e4nkt sich ebenfalls wiederum auf die Ansicht, dass das Klagepatent fordere, dass die Betriebsmittel insgesamt simuliert werden m\u00fcssten. Insoweit kann an dieser Stelle auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu III.1. verwiesen werden.<\/p>\n<p>zu b)<br \/>\nDie Beklagten gestehen zu, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eallenfalls\u201c eine Berechnung in Abh\u00e4ngigkeit der Stromwandlerverh\u00e4ltnisse durchf\u00fchren, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>zu c)<br \/>\nNach diesem Teilmerkmal soll die Pr\u00fcfeinrichtung automatisch die notwendigen sekund\u00e4ren Pr\u00fcfstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit der Fehlerart ausgeben. An Fehlerarten sind beispielsweise Kurzschl\u00fcsse zwischen zwei leitenden Bauteilen oder Leitungen<br \/>\ndenkbar oder etwa Erdschl\u00fcsse von einem der leitenden Elemente. Jede dieser Fehlerarten verursacht unterschiedliche Fehlerstr\u00f6me, die von dem Schutzrelais jeweils erkannt werden m\u00fcssen, wenn ein effektiver Schutz erreicht werden soll.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den zur Akte gereichten Screenshot gem. Anlage K 29 ist das Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals 8)c) nicht ausreichend. Es ist unzutreffend, dass eine Berechnung des sekund\u00e4ren Pr\u00fcfstromes in Abh\u00e4ngigkeit der Fehlerart in der Pr\u00fcfeinrichtung nicht stattfindet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist mit dem Klagepatent nicht gefordert, dass der Bediener die Fehlerart frei w\u00e4hlen und eingeben k\u00f6nnen soll. Ebenso wenig ist zwingend vorausgesetzt, dass alle m\u00f6glichen und\/oder bestimmte Fehlerarten (separat) ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Eine solche Auswahl- \/ Eingabem\u00f6glichkeit w\u00fcrde den Bedienkomfort und die Pr\u00fcfvielfalt sicherlich erh\u00f6hen, sie ist aber zur Verwirklichung der Schutzrechtslehre technisch nicht zwingend. Aus dem Screenshot ist jedoch ersichtlich, dass eine bestimmte Fehlerart angegeben wird. Hierbei handelt es sich um einen Kurzschluss auf allen drei Leitungen L1-L2-L3. Unter Ber\u00fccksichtigung eines solchen \u201esimulierten\u201c Fehlers wird dann die entsprechende Fehlerstromgr\u00f6\u00dfe ausgegeben, um das Betriebsverhalten des Schutzrelais \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Dies ist aber gerade das, was das Klagepatent fordert. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, einfach zu bestreiten, dass eine Berechnung nach der Fehlerart stattfindet. W\u00e4re dies so, dann w\u00e4re nicht einsichtig, wieso die Fehlerart \u00fcberhaupt angegeben wird. Wobei es gerade nicht darauf ankommt, ob diese Fehlerart eingegeben werden muss oder etwa als Programmbestandteil fest installiert wurde.<\/p>\n<p>zu d)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen berechnen die Pr\u00fcfstr\u00f6me auch in Abh\u00e4ngigkeit des Fehlerortes. Zwar ist den Beklagten zuzustimmen, dass diese Abh\u00e4ngigkeit nicht unmittelbar den als Anlagen K 26 &#8211; K 29 zur Akte gereichten Screenshots zu entnehmen ist. Die Kl\u00e4gervertreter haben aber in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass es sich bei dieser Abh\u00e4ngigkeit ebenfalls um einen zwingend zu ber\u00fccksichtigenden Parameter handelt. Bei dem angegriffenen Pr\u00fcfverfahren k\u00f6nnen f\u00fcr die Sequenzpr\u00fcfung verschiedene Vorgaben gew\u00e4hlt und eingestellt werden. Bei der Sequenzart \u201etest_15\u201c werden ein Start und ein Schlusswert f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe ISTAB eingegeben und die Anzahl der in diesem Bereich zu pr\u00fcfenden Stromgr\u00f6\u00dfen. F\u00fcr jede zu pr\u00fcfende Stromgr\u00f6\u00dfe kann dann gew\u00e4hlt werden, wie viele Testpunkte gesetzt werden sollen. Wie vorstehend ausgef\u00fchrt, ist die Fehlerart bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fest voreingestellt. Diese Fehlerart, Kurzschluss an allen drei Leitern L1 \u2013 L2 \u2013 L3, kann aber entweder innerhalb des (beispielsweise) Transformators auftreten oder au\u00dferhalb dieses Bauteiles im allgemeinen Netz. Je nachdem, wo der Fehlerort liegt, ergeben sich aber ganz unterschiedliche Werte f\u00fcr den Prim\u00e4r- und\/oder den Sekund\u00e4rstrom, so dass die Ausgabe eines bestimmten Stromwertes, wie dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolgt, zwingend auch eine Voreinstellung des Fehlerortes bedingt, da man ansonsten nicht zu der Ausgabe eines Pr\u00fcfstromes gelangen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser zwingend gegebenen Kausalit\u00e4t ist das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. Es h\u00e4tte ihr vielmehr oblegen, darzutun, wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf andere \u2013 nicht patentgem\u00e4\u00dfe \u2013 Weise zu der Bestimmung der auszugebenden Stromgr\u00f6\u00dfen gelangen, wenn eine verl\u00e4ssliche und realit\u00e4tstreue Pr\u00fcfung erfolgen soll.<br \/>\n7.<br \/>\nAufgrund des R\u00fcckbezuges des Merkmals 9 hinsichtlich der Pr\u00fcfstr\u00f6me, die an das Differentialschutzrelais ausgegeben werden, ist wegen der Frage der Verletzung auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 6. zu verweisen, da das Bestreiten der Beklagten sich auch alleine auf diesen R\u00fcckbezug beschr\u00e4nkt. Die Ausgabe eines Pr\u00fcfstromes als solchen an das Relais bestreiten auch die Beklagten nicht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Vertrieb der angegriffenen B-Pr\u00fcfeinrichtungen und der angegriffenen Software J verletzen die technische Lehre des Klagepatents zudem jeweils mittelbar.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es \u2013 wie vorliegend \u2013 Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>Dies bezieht sich vorliegend auch auf die Software, die ausdr\u00fccklich in Merkmal 2 benannt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann, wie zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht, ein Verfahren zur Pr\u00fcfung von Schutzeinrichtungen von Betriebsmitteln durchgef\u00fchrt werden (Merkmal 1).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDen vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter III. folgend handelt es sich bei den Pr\u00fcfeinrichtungen (mit der angegriffenen Software DIFF Monitor) um solche, mit denen wortsinngem\u00e4\u00df auch die Verfahrensmerkmale 2 bis 9 des Anspruchs 1 verwirklicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben.<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 66 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se). Verlangt ist ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer der Mittel (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Dies zugrundegelegt ist vorliegend die erforderliche Offensichtlichkeit anzunehmen. Dies folgt aus den zahlreichen von der Kl\u00e4gerin zitierten Textstellen in den Internet-Auftritten sowie dem Benutzerhandbuch gem. Anl. K16, in welchem ausdr\u00fccklich jeweils die Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens dargestellt wird. Das Benutzerhandbuch bezieht sich insgesamt auf die Automatischen Relais-Pr\u00fcfsysteme der Beklagten mit der Bezeichnung A. Bereits in diesem Handbuch, welches nicht speziell zu der Benutzersoftware \u201eJ\u201c ausgegeben wird, werden in dem Abschnitt 4 alle zur Verf\u00fcgung stehenden Pr\u00fcfmonitore dargestellt und in ihren Einsatzm\u00f6glichkeiten vorgestellt. Hierunter befindet sich eben auch der \u201eJ\u201c in Unterabschnitt 4.5. Zudem wird in dem Prospekt nach Anlage K 12 die \u201eB Familie\u201c beworben und gerade die Vorz\u00fcge des modularen Softwarepaketes herausgestellt. Zus\u00e4tzlich zu der Standardsoftware bietet nach den dortigen Angaben<\/p>\n<p>\u201edie A-Software verschiedene komfortable, speziell auf die \u00dcberpr\u00fcfung unterschiedlicher Schutzfunktionen abgestimmte Pr\u00fcfmonitore. Mit diesen k\u00f6nnen Pr\u00fcfungen unterschiedlicher Relais vereinfacht, automatisiert und damit deutlich beschleunigt werden.\u201c (Anl. K 12, Bl. 5 linke Spalte)<\/p>\n<p>Der \u201eJ\u201c bietet den dortigen Angaben zufolge die vollautomatische Pr\u00fcfung von Differentialschutzrelais.<\/p>\n<p>Aufgrund dessen ist es offensichtlich, dass der Abnehmer, der ein Pr\u00fcfsystem f\u00fcr Differentialschutzrelais erwerben will, eben auch diese Software dazu erwerben wird, um dann die gew\u00fcnschten Pr\u00fcfungen in patentgem\u00e4\u00dfer Weise durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. ist f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche passivlegitimiert.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt hinsichtlich ihrer Passivlegitimation, dass die Kl\u00e4gerin keinen schl\u00fcssigen Vortrag dazu gebracht habe, dass die Beklagte zu 2. selber die technische Lehre des Klagepatents verletzt. Der Internet-Auftritt der Beklagten zu 1. gem. Anl. K 25 und die dortigen Angaben zu der Beklagten zu 2. mit dem folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eH GmbH<\/p>\n<p>(&#8230;)<br \/>\nWir bieten umfassende Dienstleistungen in folgenden Bereichen an:<\/p>\n<p>\uf0a7 Planung<br \/>\n\uf0a7 Projektierung und Inbetriebnahme<br \/>\n\uf0a7 Revisionspr\u00fcfungen<br \/>\n\uf0a7 St\u00f6rungsanalyse<br \/>\n\uf0a7 Aus- und Weiterbildung\u201c<\/p>\n<p>k\u00f6nne ihr nicht zugerechnet werden, da die Beklagte zu 1. die Verantwortung f\u00fcr diese Internet-Seite habe.<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr die schl\u00fcssige Behauptung einer patentverletzenden Handlung jedoch ausreichend, darzutun, dass die Beklagte zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland umfassende Dienstleistungen im Bereich der Revisionspr\u00fcfungen und St\u00f6rungsanalyse anbietet. Hierf\u00fcr bedarf es, solange diese Behauptung nicht bestritten wird, nicht einmal eines Nachweises. Um sich des Vorwurfs einer Behauptung ins Blaue hinein zu entheben, kann ein entsprechender Beleg zur Akte gereicht werden.<\/p>\n<p>Wird eine solche Behauptung \u2013 wie vorliegend \u2013 aufgestellt, ist es unerheblich, ob zum Nachweis f\u00fcr diese Tatsache auf eine eigene Verlautbarung der Beklagten zu 2., auf eine solche der Beklagten zu 1. oder eines anderen Dritten abgestellt wird.<\/p>\n<p>Hierauf ist der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch die Kammer hingewiesen worden. Die tats\u00e4chliche Behauptung der Kl\u00e4gerin hat er gleichwohl nicht bestritten, sondern lediglich die Rechtsansicht der Beklagten wiederholt, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend substantiiert sei.<\/p>\n<p>Die Behauptung der Kl\u00e4gerin hat in Ermangelung eines Bestreitens durch die Beklagte mithin als zugestanden zu gelten, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9, 10 PatG im beantragten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.<br \/>\nHinsichtlich der eigenen unmittelbaren Patentverletzung sind die Beklagten uneingeschr\u00e4nkt zur Unterlassung zu verurteilen. Soweit sich der Unterlassungsantrag auf die mittelbare Verletzung durch Angebot und Vertrieb der Software bezieht, ist eine uneingeschr\u00e4nkte Untersagung auszusprechen, da nicht ersichtlich ist, dass der J auch in anderer, nicht patentverletzender Weise Verwendung finden kann.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der mittelbaren Patentverletzung durch den isolierten Vertrieb der Pr\u00fcfeinrichtungen B kommt hingegen nur \u2013 wie beantragt \u2013 eine eingeschr\u00e4nkte Verurteilung in Betracht, da diese Pr\u00fcfeinrichtungen auch mit anderen Pr\u00fcfprogrammen als dem J eingesetzt werden k\u00f6nnen. Die Ausgestaltung des Warnhinweises war im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in der geschehenen Weise konkreter zu fassen.<\/p>\n<p>Zur\u00fcckzuweisen war die Klage jedoch insoweit, als die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus begehrt hat, dass die Beklagten im Falle der Lieferung mit ihren Abnehmern ein Vertragsstrafeversprechen zugunsten der Kl\u00e4gerin vereinbaren. Es ist nicht ersichtlich, dass die gewerblichen Abnehmer nicht bereits aufgrund des Warnhinweises davon Abstand nehmen werden, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin anzuwenden. Der Kl\u00e4gervertreter hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung hierzu geltend gemacht, dass die besondere Form des Vertriebs durch Au\u00dfendienstmitarbeiter bef\u00fcrchten lasse, dass die Au\u00dfendienstmitarbeiter diesen Warnhinweis gegen\u00fcber den Kunden der Beklagten derart \u201eabschw\u00e4chten\u201c, dass diese Warnung nicht mehr ernst genommen werde. Dies stellt aber eine blo\u00dfe Mutma\u00dfung dar, die den Au\u00dfendienstmitarbeitern der Beklagten ein doloses Verhalten unterstellt, f\u00fcr das es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG gesamtschuldnerisch (\u00a7 840 BGB) auf Schadenersatz. Sie haben schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten dies bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Der mittelbare Verletzer hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung eines Schadenersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichend Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 220\/06, Urteil vom 22.02.2007 &#8211; Handyspiele). Im vorliegenden Fall sprechen das von den Beklagten verfasste Benutzerhandbuch gem. Anl. K 16 sowie die Internet-Angebote bereits daf\u00fcr, dass es unter Verwendung der von den Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gekommen ist.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr das in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichte Klagepatent findet seine Rechtsgrundlage in Art. II \u00a7 1<br \/>\nIntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>In Bezug auf diesen Anspruch war die Klage jedoch insoweit abzuweisen, als dass die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich die Angabe der Anschriften der Empf\u00e4nger direkter Werbung, wie etwa Rundschreiben, verlangt hat. Im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs hat der Schuldner alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Schutzrechtsinhaber f\u00fcr die Ermittlung der betreffenden Leistungsanspr\u00fcche und f\u00fcr eine zumindest stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfung der gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit ben\u00f6tigt. Hierf\u00fcr ist aber die begehrte detaillierte Angabe von Anschriften von Empf\u00e4ngern von Rundschreiben nicht erforderlich. Eine Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung der gemachten Angaben anhand der geschuldeten Angaben zu Anzahl und Menge der Werbung ist der Kl\u00e4gerin aber ohne weiteres ohne zus\u00e4tzliche Angaben m\u00f6glich. Hiermit kann auch das wirkliche Werbevolumen festgestellt werden, was \u2013 wie der Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ausf\u00fchrte \u2013 Beweggrund f\u00fcr diese Art der Antragsfassung gewesen sei. Insoweit sind im \u00fcbrigen auch sch\u00fctzenswerte Interessen der Beklagten anzuerkennen, die ihre Kundenadressen nicht ohne n\u00e4here Anhaltspunkte f\u00fcr Patentverletzungen preisgeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEine Aussetzung des Verfahren kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.<br \/>\nNach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<br \/>\nDie Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem. Art. 138 (1) c) EP\u00dc i.V.m. Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet wird dies von der Beklagten zu 1. im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren damit, dass es hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 in dessen Merkmal 7:<\/p>\n<p>dass die Vorgabe der Pr\u00fcfstr\u00f6me unter Verwendung der Ausl\u00f6sekennlinie (68) IDIFF = f (ISTAB) erfolgt, mit IDIFF = Differentialstrom und ISTAB = Stabilisierungsstrom erfolgt<\/p>\n<p>zun\u00e4chst in der ver\u00f6ffentlichten WO-Schrift gem. Anl. K 2, die als urspr\u00fcngliche Offenbarung heranzuziehen ist, in deren Anspruch 4 hie\u00df:<br \/>\ndass die Vorgabe der Pr\u00fcfgr\u00f6\u00dfen in der transformierten Ebene der Ausl\u00f6sekennlinie IDIFF = f(ISTAB) bzw. der angepassten transformierten Str\u00f6me IS= f(IP) erfolgt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten findet sich die entsprechende Offenbarung des nunmehr erteilten Wortlauts jedoch in den von der Kl\u00e4gerin bezeichneten Beschreibungsstellen der NK 2, n\u00e4mlich auf Seite 16 Z. 20 &#8211; 24 einerseits und den folgenden Ausf\u00fchrungen auf Seite 17, insbesondere den Zeilen 16 &#8211; 26. Der Fachmann kann diesen Beschreibungsstellen bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung gerade den Wortlaut entnehmen, der im Erteilungsverfahren Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden hat.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Erfindung in dem Klagepatent ist f\u00fcr den Fachmann auch so offenbart, dass dieser sie ausf\u00fchren kann, Art. 138 Abs. 1 b) EP\u00dc. Insoweit machen die Beklagten geltend, dass es dem Klagepatent an einer Anweisung fehle, wie die Pr\u00fcfstr\u00f6me zu errechnen seien. Es fehle an der Angabe einer entsprechenden Formel. Dem steht jedoch entgegen, dass der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit dem Studienschwerpunkt elektrische Messtechnik und mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Planung und Konzeption von elektrischen Messger\u00e4ten zur Funktions\u00fcberpr\u00fcfung von elektrischen Bauteilen, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens in der Lage ist, in Kenntnis der entsprechenden Parameter eine Gleichung anzugeben, nach der sich die auszugebenden Pr\u00fcfstr\u00f6me rechnerisch bestimmen lassen.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Entgegenhaltungen, auf die sich die Beklagten hinsichtlich des Arguments der fehlenden Erfindungsh\u00f6he beziehen, liegen im Wesentlichen nicht in deutscher \u00dcbersetzung vor, obwohl die Beklagten bereits im fr\u00fchen ersten Termin auf das \u00dcbersetzungserfordernis hingewiesen wurden. Diese Vorlage ist erforderlich, weil die Kammer f\u00fcr die von ihr anzustellende Prognoseentscheidung in der Lage sein muss, die Entgegenhaltungen selber auf ihren gesamten Offenbarungsgehalt hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\nEine nur teilweise \u00dcbersetzung ist insoweit ebenfalls nicht ausreichend. Soweit die Beklagten in der Duplik 3 Fragmente aus der NK 11 \u00fcbersetzt haben, ist aus diesen Stellen nicht einmal erkennbar, ob sich die herangezogenen Textstellen auf die selbe \u201eCharakteristik\u201c beziehen. Ebenso fehlt es an einer Erl\u00e4uterung dazu, dass hiermit eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eAusl\u00f6sekennlinie\u201c gemeint sein soll.<br \/>\nEine in deutscher Sprache zur Verf\u00fcgung stehende Entgegenhaltung ist zun\u00e4chst der als Anlage K 7 zur Akte gereichte Aufsatz von Igel et al., der vorstehend unter II. als Stand der Technik zitiert wurde. Eine f\u00fcr die Beklagten g\u00fcnstige Prognose des Ausgangs des Nichtigkeitsverfahrens scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil es sich bei dieser Ver\u00f6ffentlichung um in dem Erteilungsverfahren des Klagepatents ber\u00fccksichtigten und gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt. Die Beklagte zu 1. f\u00fchrt in ihrer Nichtigkeitsklage selber aus, dass diese Entgegenhaltung Anlass gewesen sei, die Merkmale des urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 4 in den Hauptanspruch mit aufzunehmen. Gleichwohl sei dem Fachmann aus einer Kombination der \u2013 ebenfalls in deutscher Sprache vorliegenden \u2013 Entgegenhaltung NK 19 (EP 0561XXX) mit der Entgegenhaltung nach Anlage K 7 nahegelegt, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren aufzufinden. Die NK 19 befasst sich mit einem Verfahren zur Ermittlung von IST-Ausl\u00f6sekennlinien von Schutzrelais. Sie beschreibt ein Verfahren, mit dem \u2013 ausgehend von einer theoretischen Ausl\u00f6sekennlinie \u2013 an einem Schutzrelais schnell festgestellt werden kann, wie der tats\u00e4chliche Verlauf der Ausl\u00f6sekennlinie ist. Diese Kennlinie ist bei dem Verfahren nach dem Klagepatent aber nicht Gegenstand der Pr\u00fcfung, sondern stellt nur einen Parameter dar, anhand dessen die Funktionalit\u00e4t des Differentialschutzrelais \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, wie der Fachmann ausgehend von dieser Entgegenhaltung unter Heranziehung der Aufsatzes gem. Anl. K 7 zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen soll. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten scheinen insoweit nicht frei von einer \u2013 unzul\u00e4ssigen \u2013 r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise zu sein.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin war nur gering und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1042 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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