{"id":4071,"date":"2008-11-13T17:00:55","date_gmt":"2008-11-13T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4071"},"modified":"2016-05-25T13:59:00","modified_gmt":"2016-05-25T13:59:00","slug":"4b-o-27507-fensterheber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4071","title":{"rendered":"4b O 275\/07 &#8211; Fensterheber"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1053<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2008, Az. 4b O 275\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4895\">2 U 151\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>L\u00e4ngenkorrekturvorrichtungen f\u00fcr flexible Bet\u00e4tigungsz\u00fcge oder dergleichen, insbesondere Seilnachstellvorrichtungen, mit einer Schlauchfassung, die eine Aufnahme f\u00fcr einen Schlauch des Bet\u00e4tigungszuges sowie im Bereich eines angeformten Fortsatzes einen Durchgangskanal f\u00fcr das Seil des Bet\u00e4tigungszuges aufweist und deren Au\u00dfenwand im Bereich des Fortsatzes mit einer Radialverzahnung versehen ist, mit einem im Wesentlichen h\u00fclsenartig ausgebildeten Grundk\u00f6rper mit einer L\u00e4ngsbohrung, in der der Fortsatz l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt ist und mit einem mit der Radialverzahnung zusammenwirkenden Rastelement<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung eine selbstt\u00e4tige L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung ist und der Grundk\u00f6rper in einem hinteren Abschnitt eine an den vorderen Abschnitt mit der L\u00e4ngsbohrung anschlie\u00dfende Aufnahme aufweist, in der das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar ist, wobei zwischen dem Grundk\u00f6rper und der Schlauchfassung ein Druckfederelement angeordnet ist, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur L\u00e4ngenkorrektur aus dem Grundk\u00f6rper herausbewegbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem nach Kalenderjahren geordneten und f\u00fcr jedes Jahr Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1) bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.1997 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, zugeordnet zu den einzelnen Lieferungen, unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen und Lieferscheinen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domains sowie der Zugriffszahlen;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 04.08.2001 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1) bezeichneten, in der Zeit vom 18.07.1997 bis zum 03.08.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1) bezeichneten, seit dem 04.08.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 5.864,80 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.100.000,00 EUR.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Lizenznehmerin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 778 XXX (Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur selbstt\u00e4tigen L\u00e4ngenkorrektur von flexiblen Bet\u00e4tigungsz\u00fcgen, insbesondere Seilnachstellvorrichtung. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 13.02.1995 am 13.02.1996 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 18.06.1997 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 04.07.2001 bekannt gemacht. Als Vertragsstaat wurde unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. L\u00e4ngenkorrekturvorrichtungen f\u00fcr flexible Bet\u00e4tigungsz\u00fcge oder dergleichen, insbesondere Seilnachstellvorrichtungen (10), mit einer Schlauchfassung (16), die eine Aufnahme (18) f\u00fcr einen Schlauch des Bet\u00e4tigungszuges sowie im Bereich eines angeformten Fortsatzes (20) einen Durchgangskanal (46) f\u00fcr das Seil des Bet\u00e4tigungszuges aufweist und deren Au\u00dfenwand im Bereich des Fortsatzes (20) mit einer Radialverzahnung (22) versehen ist, mit einem im Wesentlichen h\u00fclsenartig ausgebildeten Grundk\u00f6rper (12) mit einer L\u00e4ngsbohrung (14), in der der Fortsatz (20) l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt ist und mit einem mit der Radialverzahnung (22) zusammenwirkenden Rastelement (23), dadurch gekennzeichnet, dass die L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung eine selbstt\u00e4tige L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung ist und dass der Grundk\u00f6rper (12) in einem hinteren Abschnitt (13) eine an den vorderen Abschnitt (11) mit der L\u00e4ngsbohrung (14) anschlie\u00dfende Aufnahme (15) aufweist, in der das mit dem Fortsatz (20) in Eingriff stehende Rastelement (23) mittels des Fortsatzes (20) zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar ist, wobei zwischen dem Grundk\u00f6rper (12) und der Schlauchfassung (16) ein Druckfederelement (34) angeordnet ist, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung (16) zur L\u00e4ngenkorrektur aus dem Grundk\u00f6rper (12) herausbewegbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der weiteren Patentanspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt in Schnittansicht ein Ausf\u00fchrungsbeispiel mit dem Rasteelement in Entriegelungsstellung, Figur 2 zeigt die Vorrichtung in ausgefederter Position mit dem Rastelement in Verriegelungsstellung:<\/p>\n<p>Durch Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 04\/05.12.2007 (Anlage K 11, Bl. 56 GA) trat die Inhaberin des Klagepatents, die A GmbH, s\u00e4mtliche Anspruche wegen Verletzung des Klagepatents an die Kl\u00e4gerin ab und erm\u00e4chtigte diese \u00fcberdies, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt elektrische Fensterhebesysteme, die L\u00e4ngenkorrekturvorrichtungen besitzen und die den nachstehend wiedergegebenen Lichtbildern (Anlagen K 8 und K 9) entsprechen (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<\/p>\n<p>Auch die der ES 2 188 XXX (Anlage B 1) entnommenen Figuren 3 und 4 (Anlage K 10) zeigen die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Hierauf wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit englischsprachigem Patentanwaltsschreiben vom 14.08.2007 (Anlage B 2) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie auf, im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2007 (Anlage B 3) ab und forderte stattdessen ihrerseits die Kl\u00e4gerin auf, rechtsverbindlich zu erkl\u00e4ren, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht patentverletzend sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht f\u00fcr die Zeit seit dem 18.07.1997 geltend. Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ferner behauptet die Kl\u00e4gerin, sie habe f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten vom 14.08.2007 (Anlage B 2) Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 5.864,80 EUR aufgewandt, n\u00e4mlich in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2400 VV RVG zuz\u00fcglich Kostenpauschale von 20,00 EUR aus einem Gegenstandswert von 1 Mio. EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie zun\u00e4chst nur Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht geltend gemacht hat,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt widerklagend<\/p>\n<p>I. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>II. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, f\u00fcr die Widerkl\u00e4gerin an die Rechtsanw\u00e4lte B sowie an die Patentanw\u00e4lte C jeweils 5.864,80 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt hinsichtlich der Widerklage,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich von der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre dadurch, dass bei ihr das Rastelement mit dem Fortsatz nicht in Eingriff stehe, es nicht in der Aufnahme zwischen zwei Endstellungen verschiebbar und auch nicht von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar sei. Der Fachmann erkenne und wisse aus dem Stand der Technik, dass es f\u00fcr die Funktion einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung von Bedeutung sei, dass eine \u00dcberlastsicherung gew\u00e4hrleistet werde, welche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform indes fehle. Auch sei aus Sicht des Fachmannes von Bedeutung, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung einen gewissen Spielraum lasse, um kurzfristige Zustandsver\u00e4nderungen auszugleichen, die etwa dann auftreten k\u00f6nnen, wenn die Vorrichtung in der Seilzuganlage eines elektrischen Autofensters eingesetzt werde und sich der Endanschlag des Fensters verschiebe. Ferner bestreit die Beklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Zeit vom 18.07.1997 bis zum 03.08.2001 vertrieben zu haben. Sie mache mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich von der ES 2 188 XXX (Anlage B 3) seit deren Erteilung am 17.09.2001 Gebrauch.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Widerklage behauptet die Beklagte, sie habe f\u00fcr die Beantwortung des Abmahnschreibens der Kl\u00e4gerin vom 14.08.2007 und die Abfassung ihres Anwaltsschreibens vom 02.10.2007 (Anlage B 3) Kosten f\u00fcr patent- und rechtsanwaltliche Beratung in H\u00f6he von insgesamt 11.729,60 EUR aufgewandt, n\u00e4mlich Patentanwalts- und Rechtsanwaltskosten jeweils in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 1 Mio. EUR.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gelangten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Entsch\u00e4digung und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc, Art II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Daher war die kl\u00e4gerische Abmahnung berechtigt, so dass die Klage auch im Hinblick auf die Erstattung vorgerichtlicher Kosten begr\u00fcndet, die Widerklage hingegen unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet zu Recht nicht mehr die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Gem\u00e4\u00df der Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 04.\/05.10.2007 (Anlage K 11, Bl. 56 GA) hat die Patentinhaberin die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen die Beklagte wirksam abgetreten. Jedenfalls ist die Kl\u00e4gerin hiernach erm\u00e4chtigt, diese Anspr\u00fcche in eigenem Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur selbstt\u00e4tigen L\u00e4ngenkorrektur von flexiblen Bet\u00e4tigungsz\u00fcgen, insbesondere Seilnachstellvorrichtung. Derlei Vorrichtungen gelangen im Fahrzeugbau beispielsweise bei Seilz\u00fcgen f\u00fcr Kupplungen oder f\u00fcr elektrische Fensterheber zum Einsatz. Es ist aus diesen Einsatzgebieten bekannt, dass bei Nutzung des Seilzuges \u00fcber l\u00e4ngere Zeit hinweg sich einerseits das in einem Schlauch gef\u00fchrte Zugseil verl\u00e4ngern kann, da die einwirkenden Zugkr\u00e4fte die Metalllitzen des Zugseiles recken. Andererseits kann es dazu kommen, dass sich der das Zugseil umgebende Schlauch durch Schrumpfung verk\u00fcrzt. In beiden F\u00e4llen \u2013 Verl\u00e4ngerung des Seils im Vergleich zum Schlauch und Verk\u00fcrzung des Schlauchs im Vergleich zum Seil \u2013 ergibt sich ein Abschnitt des Seilzuges, in dem das Zugseil nicht vom Schlauch umgeben ist, und auf dessen Strecke die beispielsweise durch einen Motor ausge\u00fcbte Zugkraft zun\u00e4chst wirkungslos bleibt, weil der Schlauch auf dem freiliegenden St\u00fcck Zugseil erst bis zu einem Anschlag bewegt werden muss (sog. \u201eSeillose\u201c). Sobald die Seillose in dieser Weise aufgebraucht ist, kommt es sodann zu einer ruckartigen Einwirkung der Zugkraft auf das System, wodurch eine kurzzeitige, besonders hohe mechanische Belastung aller Systemkomponenten entsteht. Um dies zu vermeiden, wird eine Vorrichtung ben\u00f6tigt, mittels derer die L\u00e4nge des Schlauches korrigiert, n\u00e4mlich um die L\u00e4nge der Seillose vergr\u00f6\u00dfert wird.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik, namentlich aus der WO 93\/22517 (Anlage K 4) ist eine Vorrichtung zur L\u00e4ngenkorrektur von mechanisch-flexiblen Fernbet\u00e4tigungen bekannt, die ein Nachstellen der L\u00e4nge der Vorrichtung automatisch durchf\u00fchren, sobald das erforderliche Ma\u00df an Vorspannung, zum Beispiel des Schlauches einer mechanisch flexiblen Fernbet\u00e4tigung, nicht mehr gegeben ist. An den vorbekannten Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass sie einen recht aufwendigen konstruktiven Aufbau aufweisen. Ferner wird als nachteilig erkannt, dass diese Vorrichtungen ein Rastelement vorsehen, das unter Umst\u00e4nden der Gefahr der Verschmutzung ausgesetzt ist, was zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Funktionsf\u00e4higkeit f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 30 bis 34), die aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtung dahingehend weiterzubilden, dass der konstruktive Aufbau vereinfacht, und die Funktionssicherheit erh\u00f6ht ist und die L\u00e4ngenkorrektur dennoch selbstt\u00e4tig erfolgt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung f\u00fcr flexible Bet\u00e4tigungsz\u00fcge oder dergleichen, insbesondere Seilnachstellvorrichtung (10) mit<br \/>\n1.1 einer Schlauchfassung (16),<br \/>\n1.2. einem Grundk\u00f6rper (12) und<br \/>\n1.3. einem Rastelement (23);<\/p>\n<p>2. die Schlauchfassung (16)<br \/>\n2.1. weist eine Aufnahme (18) f\u00fcr einen Schlauch des Bet\u00e4tigungszugs,<br \/>\n2.2. einen angeformten Fortsatz (20) sowie<br \/>\n2.3. im Bereich des Fortsatzes (20) einen Durchgangskanal (46) f\u00fcr das Seil des Bet\u00e4tigungszuges auf, wobei<br \/>\n2.4. ihre Au\u00dfenwand im Bereich des Fortsatzes (20) mit einer Radialverzahnung (22) versehen ist;<\/p>\n<p>3. der Grundk\u00f6rper (12)<br \/>\n3.1. ist im Wesentlichen h\u00fclsenartig ausgebildet,<br \/>\n3.2. mit einer L\u00e4ngsbohrung (14) versehen und<br \/>\n3.3. weist in einem hinteren Abschnitt (13) eine an den vorderen Abschnitt (11) mit einer L\u00e4ngsbohrung (14) anschlie\u00dfende Aufnahme (15) auf;<\/p>\n<p>4. der Fortsatz (20) ist in der L\u00e4ngsbohrung (14) l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>5. das Rastelement (23)<br \/>\n5.1. wirkt mit der Radialverzahnung (22) zusammen,<br \/>\n5.2. steht mit dem Fortsatz (20) in Eingriff,<br \/>\n5.3. ist in der Aufnahme (15) mittels des Fortsatzes (20) zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar;<\/p>\n<p>6. zwischen dem Grundk\u00f6rper (12) und der Schlauchfassung (16) ist ein Druckfederelement (34) angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung (16) zur L\u00e4ngenkorrektur aus dem Grundk\u00f6rper (12) herausbewegbar ist;<\/p>\n<p>7. die L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung ist eine selbstt\u00e4tige L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirklicht wortsinngem\u00e4\u00df alle Merkmale des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die Merkmale 1 bis 4, 5.1 sowie 6 und 7 verwirklicht sind. Aus den Figuren 3 und 4 der ES 2 188 XXX (Anlage K 10), welche die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig wiedergeben, ist die Verwirklichung dieser unstreitigen Merkmale ersichtlich:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung f\u00fcr flexible Bet\u00e4tigungsz\u00fcge oder dergleichen, n\u00e4mlich eine Seilnachstellvorrichtung, die eine Schlauchfassung (in obigen, der ES 2 188 XXX entnommenen Figuren mit Bezugsziffer 6 bezeichnet), einen Grundk\u00f6rper (obige Bezugsziffer 7) und ein Rastelement (obige Bezugsziffer 8) umfasst (Merkmal 1) und die selbstt\u00e4tig ist (Merkmal 7). Dabei weist die Schlauchfassung eine Aufnahme f\u00fcr einen Schlauch des Bet\u00e4tigungszuges auf, in obigen Figuren n\u00e4mlich jeweils an der rechten Seite, sowie einen angeformten Fortsatz (obige Bezugsziffer 4), in dem ein Durchgangskanal (obige Bezugsziffer 1) f\u00fcr das Seil des Bet\u00e4tigungszuges (obige Bezugsziffer 2) gebildet ist, und an dessen Au\u00dfenwand eine Radialverzahnung (obige Bezugsziffer 9) vorhanden ist (Merkmal 2). Der Grundk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist im Wesentlichen h\u00fclsenartig ausgebildet und mit einer L\u00e4ngsbohrung versehen und weist eine trichterf\u00f6rmig zulaufende Aufnahme auf, und zwar in seinem hinteren (in obigen Figuren jeweils in der linken Bildh\u00e4lfte dargestellten) Abschnitt, wobei die L\u00e4ngsbohrung an die Aufnahme anschlie\u00dft (Merkmal 3) und der Fortsatz (obige Bezugsziffer 4) in der L\u00e4ngsbohrung l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt wird. Ferner wirkt das Rastelement (obige Bezugsziffer 8) mit der Radialverzahnung (obige Bezugsziffer 9) zusammen (Merkmal 5.1.). Schlie\u00dflich ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch zwischen dem Grundk\u00f6rper und der Schlauchfassung ein Druckfederelement angeordnet, n\u00e4mlich diejenige der beiden Spiralfedern, die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat und in obigen Figuren mit Bezugsziffer 14 bezeichnet und im Querschnitt wiedergegeben ist. Unter der Wirkung dieses Druckfederelements ist die Schlauchfassung zur L\u00e4ngenkorrektur aus dem Grundk\u00f6rper herausbewegbar (Merkmal 6).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 5.2. und 5.3. werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Merkmal 5.2. lehrt, dass das Rastelement mit dem Fortsatz in Eingriff steht. Dieses Merkmal konkretisiert das Merkmal 5.1., das ein \u201eZusammenwirken\u201c von Rastelement und Radialverzahnung lehrt. Das Klagepatent definiert den Begriff \u201eEingriff\u201c nicht mittels einer Legaldefinition. Die konkrete Art und Weise des patentgem\u00e4\u00dfen Eingriffs wird weder durch ein \u2013 weiteres \u2013 Anspruchsmerkmal noch durch eine Beschreibungsstelle exakt bestimmt. Insbesondere findet sich im Klagepatent kein Hinweis darauf, dass nur dann von einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eingriff ausgegangen werden kann, wenn Radialverzahnung und Rastelement in einem vollfl\u00e4chigen Formschluss verrasten.<\/p>\n<p>Aus Sicht des ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmanns, der das Klagepatent in gebotener Weise funktionsbezogen, also im Hinblick auf die Bedeutung des jeweiligen Merkmals f\u00fcr die Erzielung eines technischen Vorteils auslegt (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601ff. \u2013 Staubsaugerfilter), steht das Rastelement mit dem Fortsatz dann in Eingriff, wenn die Fl\u00e4chen des Rastelements, welche den Formschluss, also die Rastung, bewirken, mit der gem\u00e4\u00df Merkmal 2.4. an der Au\u00dfenwand des Fortsatzes vorhandenen Radialverzahnung in der Weise in Ber\u00fchrung kommen, dass bei der Bewegung des Fortsatzes durch den Grundk\u00f6rper und an dem Rastelement vorbei ein Formschluss dadurch bewirkt wird, dass das Rastelement in der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers zum Anliegen kommt. Zwar f\u00fchrt nicht jede Ber\u00fchrung zwischen Rastelement und Fortsatz dazu, dass beide Bauteile zueinander in Eingriff stehen. Aus Sicht des Fachmanns kommt es darauf an, dass zwischen Rastelement und Radialverzahnung eine formschlie\u00dfende Verrastung zustande kommen kann, wenn die von dem Druckfederelement ausge\u00fcbte Federkraft dadurch \u00fcberwunden wird, dass auf das Seil des Bet\u00e4tigungszuges eine Kraft wirkt, die auf die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung \u00fcbertragen wird und diese zusammendr\u00fcckt. Die Expansion der Vorrichtung, die durch das Druckfederelement bewirkt wird, wenn die Vorspannung durch eine Verk\u00fcrzung des Schlauches gegen\u00fcber dem Zugseil und\/oder eine Verl\u00e4ngerung des Zugseils gegen\u00fcber dem Schlauch schwindet, muss aufrecht erhalten bleiben. Das wird aus Sicht des Fachmanns durch das Zustandekommen eines rastenden Formschlusses zwischen dem Rastelement und der auf der Au\u00dfenseite des Fortsatzes befindlichen Radialverzahnung gew\u00e4hrleistet. In dieser Sichtweise wird der Fachmann in der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gest\u00fctzt, bei welcher (Anlage K 1, Abschnitt [0021]) w\u00e4hrend der Krafteinwirkung und der \u00dcberwindung der Federkraft sich die Schlauchfassung und somit der Fortsatz in Richtung der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers verschiebt, so dass das Rastelement an der Aufnahme anliegt und in die Radialverzahnung des Fortsatzes eingreift. Im Hinblick auf das so beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel stehen Rastelement und Radialverzahnung des Fortsatzes jedenfalls dann gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2. miteinander in Eingriff, wenn die Rastz\u00e4hne des Rasteelements der Radialverzahnung zugewandt sind und bei einer Bewegung des Fortsatzes \u00fcber die Radialverzahnung in die eine oder andere Richtung hinweggleiten.<\/p>\n<p>Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5.2. Die lose im Grundk\u00f6rper aufgenommenen und durch die innere der beiden Druckfedern im Grundk\u00f6rper gehaltenen, keilf\u00f6rmigen und in den oben abgebildeten, aus der ES 2 188 XXX (Anlage K 10) entnommenen Figuren mit der Bezugsziffer 8 bezeichneten Rastelemente greifen in die Radialverzahnung des Fortsatzes der Schlauchaufnahme ein, wenn ein Druck auf die Schlauchaufnahme ausge\u00fcbt und dadurch die Federkraft der \u00e4u\u00dferen Druckfeder \u00fcberwunden wird, wenn also in den genannten Figuren auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Druck von rechts her ausge\u00fcbt wird. Die Radialverzahnung nimmt dann die Rastelemente in Richtung der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers mit, so dass sie schlie\u00dflich im kegelf\u00f6rmigen Sitz der Aufnahme zum Anliegen kommen. Der Sitz verhindert ein Ausweichen der Rastelemente, so dass diese wiederum den mit der Radialverzahnung versehenen Schlauchfortsatz an einer weiteren Durchf\u00fchrung durch den Grundk\u00f6rper hindern. Bei der Bewegung des Fortsatzes durch die Aufnahme hindurch gleiten die schr\u00e4gen Rastfl\u00e4chen der Rastelemente an den geometrisch als Gegenst\u00fccken geformten Z\u00e4hnen der Radialverzahnung auf dem Fortsatz entlang: bei einer Bewegung des Fortsatzes aus dem Grundk\u00f6rper hinaus (in obiger Zeichnung der Figur 2 in Pfeilrichtung) gleitet jede schr\u00e4ge Rastfl\u00e4che bis zu ihrem Ende, an dem der Rastsprung erfolgt, n\u00e4mlich die Rastfl\u00e4che sodann auf der n\u00e4chsten Fl\u00e4che der Radialverzahnung anliegt. Bei der umgekehrten Bewegung des Fortsatzes in den Grundk\u00f6rper hinein (entgegen der Pfeilrichtung der oben wiedergegebenen Figur 2) gleitet die schr\u00e4ge Rastfl\u00e4che nur so weit, bis die senkrecht zur L\u00e4ngsachse des Fortsatz stehende Rastfl\u00e4che gegen die entsprechende senkrechte Rastfl\u00e4che der Radialverzahnung st\u00f6\u00dft und an dieser sodann formschl\u00fcssig anliegt. Somit stehen nach der dargelegten Sichtweise des ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmanns das Rastelement und der Fortsatz in jeder Situation miteinander in Eingriff.<\/p>\n<p>Unerheblich ist dabei, ob, wie die Beklagte behauptet, in der Situation, in der eine Seillose durch eine Verl\u00e4ngerung des Zugseils im Verh\u00e4ltnis zum Schlauch oder einer Verk\u00fcrzung des Schlauchs gegen\u00fcber dem Zugseil entsteht, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eder Fortsatz unter dem Rastelement \u201adurchratscht\u2019\u201c. Selbst wenn das der Fall w\u00e4re, hinderte dies nicht die Verwirklichung des Merkmals 5.2. Aus Sicht des Fachmanns kommt es nicht darauf an, dass das Rastelement in jeder Belastungssituation oder jedenfalls bis zu einer gewissen Grenzkraft hin mit dem Fortsatz in eingerasteter, formschlie\u00dfender Stellung steht. Zum einen kann der Fachmann dies \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 weder dem Patentanspruch noch der Patentbeschreibung entnehmen. Zum anderen erkennt der Fachmann, namentlich mit Blick auf Merkmal 7., dass das Rastelement in der beschriebenen Situation gerade nicht einen Durchtritt des Fortsatzes aus dem Grundk\u00f6rper hinaus verhindern darf. Wird der Federkraft der \u00e4u\u00dferen Druckfeder keine auf die Schlauchfassung wirkende Kraft entgegengesetzt, bewirkt diese Druckfeder eine Bewegung des Schlauchfortsatzes aus dem Grundk\u00f6rper hinaus. Dadurch verl\u00e4ngert sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, und zwar bis zu dem Punkt, an dem die Seillose aufgebraucht ist, also die L\u00e4nge des durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verl\u00e4ngerten Schlauches wieder derjenigen des Zugseiles entspricht. Auf diese Weise geschieht die Korrektur der L\u00e4nge selbstt\u00e4tig und genau in dem Ma\u00dfe, wie eine Seillose herrscht. Das ist die durch Merkmal 7. geforderte Funktionsweise. An dieser Bewegung darf bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung der Fortsatz nicht gehindert werden, andernfalls eine selbstt\u00e4tige L\u00e4ngenkorrektur gem\u00e4\u00df Merkmal 7. nicht m\u00f6glich ist. Dass in dieser Situation Rastelement und Radialverzahnung nicht in Formschluss stehen, bewirkt gerade die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion nach Merkmal 7. und steht somit einem In-Eingriff-Stehen von Rastelement und radial verzahntem Fortsatz gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2. nicht entgegen. Das Klagepatent definiert f\u00fcr diese Situation keinen abweichenden Begriff des In-Eingriff-Stehens, vielmehr wird auch dies als patentgem\u00e4\u00dfen Eingriff betrachtet. Dies folgt auch aus der Beschreibung des vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels (Anlage K 1, Spalte 4, Zeilen 29 bis 35).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents fordert nach Merkmal 5.3. weiter, dass das Rastelement in der Aufnahme mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar ist. Auch dieses Merkmal verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Das Rastelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar angeordnet. Insoweit legt der Fachmann die technische Lehre des Klagepatents in der Weise aus, dass sich das Rastelement einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in einem Bereich entlang der Achse des Zugseils hin und herbewegen kann, welcher zum einen begrenzt ist und der zum anderen so belegen ist, dass sich das Rastelement nicht vollst\u00e4ndig aus der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers hinausbewegt, und dass die Zug- oder Druckkraft in die eine oder die andere Richtung durch den Fortsatz auf das Rastelement ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Die Rastelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewegen sich, wie aus den Figuren 3 und 4 der ES 2 188 XXX (Anlagen K 10 und B 3) ersichtlich ist, zwischen dem Anschlag im Sitz der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers auf der einen Seite (in der ES 2 188 XXX Figur 3) und auf der anderen Seite bis zum Entgegenwirken der inneren Druckfeder teilweise aus dem Grundk\u00f6rper hinaus (in der ES 2 188 XXX Figur 4). Auf der einen Seite wird die Bewegung begrenzt durch den Sitz in der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers, auf der anderen Seite durch die entgegenwirkende Kraft der innenliegenden Druckfeder. Diese verhindert, wie die Beklagte selber vortr\u00e4gt, eine weitere Bewegung der Rastelemente aus dem Grundk\u00f6rper hinaus.<\/p>\n<p>Die Bewegung der Rastelemente in die eine oder andere Richtung wird durch eine entsprechende Bewegung des Fortsatzes in die jeweils selbe Richtung bewirkt. Bewegt sich die den Fortsatz aufweisende Schlauchfassung vom Grundk\u00f6rper weg, ziehen die zur Achse der Zugseilf\u00fchrung schr\u00e4g stehenden Fl\u00e4chen der Radialverzahnung die Rastelement in dieselbe Richtung, und zwar so weit, bis das Ende der Schr\u00e4gfl\u00e4che erreicht ist und das Rastelement \u00fcber den jeweiligen Rastzahn hinweg auf den n\u00e4chsten Rastzahn springt (Rastsprung). Eine weitere Bewegung des Rastelements in diese Richtung wird durch die innere Druckfeder verhindert. Bewegt sich umgekehrt die Schlauchfassung auf den Grundk\u00f6rper zu, dr\u00fcckt die innere, in Figur 4 der ES 2 188 XXX mit Bezugsziffer 13 bezeichnete und am Fortsatz angreifende Druckfeder die Rastelemente in Richtung der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers, allerdings nur so weit, wie die zur Achse des Zugseils schr\u00e4g stehenden Zahnfl\u00e4chen der Radialverzahnung dies zulassen. Dies verwirklicht die patentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre.<\/p>\n<p>Es kommt nicht darauf an, dass ab einem bestimmten Ausma\u00df der Verl\u00e4ngerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die innere Druckfeder wom\u00f6glich so weit entspannt ist, dass sie auf die Rastelement keine gen\u00fcgende Kraft mehr aus\u00fcben kann, um diese in der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers zur\u00fcckzuhalten. Zum einen erf\u00e4hrt der Fachmann aus dem Klagepatent, dass auch eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nur einen bestimmten Bereich der L\u00e4ngenkorrektur gew\u00e4hrleisten kann. Eine Verschiebung des Rastelements findet dann nicht mehr statt, sobald der an seiner Au\u00dfenseite radial verzahnte Fortsatz nicht mehr mit dem Rastelement in Eingriff steht, also gar nicht mehr in Ber\u00fchrung kommt. Dies ist explizit ersichtlich aus der Beschreibung der Funktionsweise anhand eines patentgem\u00e4\u00dfen vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels (Anlage K 1, Abschnitt [0020]) ist ersichtlich, dass Der Fachmann betrachtet daher eine beliebig weite Ausdehnung der Vorrichtung nicht, weil sie von vorneherein ohne Bedeutung ist. Zum anderen bringt die Beklagte selber nicht vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Weise eingesetzt wird, dass sie sich \u00fcber ihren Anwendungsbereich hinaus ausdehnen kann, dass also die Seillose so lang werden kann, dass die innere Druckfeder keine ausreichende Kraft mehr aus\u00fcbt und der Schlauchaufnahmefortsatz nicht mehr mit den Rastelementen in Ber\u00fchrung kommt. Hiergegen spricht schon, dass sich bei diesem Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese tats\u00e4chlich \u201ein ihre Einzelteile aufl\u00f6sen\u201c w\u00fcrde, sie also ihre Funktion vollst\u00e4ndig verlieren w\u00fcrde und nicht mehr in einen funktionsbereiten Zustand \u00fcberf\u00fchrt werden k\u00f6nnte. Auch hat die Beklagte in m\u00fcndlicher Verhandlung vorgebracht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform m\u00fcsse eine Seillose von bis zu 3 bis 4 Zentimetern L\u00e4nge ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Die von der Beklagten \u00fcberreichten Muster weisen indes einen Fortsatz von etwa 5 Zentimetern L\u00e4nge auf, so dass der Fortsatz nicht zu kurz ist, um eine Seillose diesen Umfangs ausgleichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass die Rastelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sich bei einer Bewegung aus dem Grundk\u00f6rper heraus nicht nur in Richtung der Achse der Zugseilf\u00fchrung, sondern zugleich (in Figur 4 der ES 2 188 XXX durch zwei senkrecht zueinander stehende Pfeile angedeutet) in senkrechter Richtung zu dieser Achse nach au\u00dfen hin bewegen, hindert die Merkmalsverwirklichung ebenfalls nicht. Merkmal 5.3. lehrt lediglich, dass das Rastelement in der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers mittels des Fortsatzes verschiebbar ist, nicht aber, dass diese Verschiebung nur in einer bestimmten Richtung m\u00f6glich sein soll. Der Fortsatz selber ist zwar nach Merkmal 4 l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt. Daraus folgt aber nicht, dass die Bewegung, in welche das Rastelement durch den Fortsatz versetzt wird, auch nur in dieser Richtung der Lehre des Klagepatents entspricht. Wiederum enth\u00e4lt das Klagepatent keine zwingende und abschlie\u00dfende Definition zur Richtung, innerhalb der das Rastelement verschiebbar ist. Die im Klagepatent erl\u00e4uterte Funktionsweise eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels belegt aber (Anlage K 1, Abschnitt [0020]), dass es nach dem Klagepatent auch erfindungsgem\u00e4\u00df ist, wenn eine seitliche Bewegung senkrecht zur L\u00e4ngsachse des Fortsatzes erfolgt: Das in dem vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiel gelehrte Rastelement besteht aus Federarmen, die aufgespreizt werden (Anlage K 1, Spalte 4, Zeile 38 bis 41), sich also nach au\u00dfen weg bewegen, so dass die Radialverzahnung unter den Rastz\u00e4hen des Rastelement hindurchratscht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich greift der von der Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung erhobene Einwand nicht durch, die Rastelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform versch\u00f6ben sich deshalb nicht mittels des Fortsatzes, weil die innere Druckfeder die Rastelemente in Richtung der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers dr\u00fccke. Dass auch diese innere Druckfeder die Verschiebung der Rastelemente bewirkt, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Die innere Druckfeder greift auf der einen Seite an den Rastelementen und auf der anderen Seite am Fortsatz an. Dadurch \u00fcbertr\u00e4gt sie die Bewegung des Fortsatzes auf die Rastelemente. Ferner wird die Bewegung der Rastelemente durch die entsprechende Position der schr\u00e4gen Rastfl\u00e4chen der Radialverzahnung des Fortsatzes vorgegeben. Die Druckfeder ist damit neben dem Fortsatz ein weiteres Mittel, welche die Verschiebe-Bewegung der Rastelemente bewirkt. Aus dem Klagepatent ergibt sich aber nicht, dass die Verschiebbarkeit ausschlie\u00dflich mittels des Fortsatzes gegeben ist; dass sie auch mittels der inneren Druckfeder geschieht, wird daher auch von der Lehre des Klagepatents umfasst.<\/p>\n<p>Ferner sind die Rastelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen zwei Endstellungen verschiebbar. Unsch\u00e4dlich ist insofern, dass eine der beiden Endstellungen durch die innere der beiden Druckfedern vorgegeben ist. Das Klagepatent \u2013 dies bringt auch die Beklagte vor \u2013 lehrt nicht, in welcher Weise die Endstellung zu gew\u00e4hrleisten ist, wenn nur der Verschiebeweg des Rastelements begrenzt ist. Die Endstellungen sind nicht mit der patentgem\u00e4\u00dfen Verriegelungs- und Entriegelungsstellung gleichzusetzen. Insoweit bedient sich das Klagepatent bereits unterschiedlicher Begrifflichkeiten. Es trifft in der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen (Abschnitte [0007], [0008] und [0011]) zudem die allgemein und \u00fcber die Ausf\u00fchrungsbeispiele hinausreichende g\u00fcltige Aussage, dass der Verschiebeweg der Rastelemente begrenzt sein soll. Die weitere Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abschnitt [0015]) benennt \u00fcberdies in Zusammenhang mit den Figuren ausdr\u00fccklich Endstellungen am linken und rechten Enden. Das Rastelement kann sich in dieser Konstruktion nicht \u00fcber die Endstellungen hinaus bewegen.<\/p>\n<p>Die erste Endstellung erreichen die Rastelemente in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform demnach, wenn die Federkraft der inneren Druckfeder nicht mehr \u00fcberwunden wird und die innere Druckfeder die Rastelement im Grundk\u00f6rper zur\u00fcckh\u00e4lt. Die zweite Endstellung ist das Anliegen der Rastelemente im Sitz der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers. Auch gegen diese Endstellung ist das Rastelement verschiebbar. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht mit dem in den Figuren dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der ES 2 188 XXX (welche unstreitig die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergibt) vereinbar, wenn die Beklagte behauptet, die Rastelemente gelangten deshalb nicht in eine zweite Endstellung, weil sie einen \u201eZahnsprung\u201c vollz\u00f6gen und danach irreversibel daran gehindert w\u00fcrden, in die Aufnahme des Grundk\u00f6rpers hinein zu gelangen. Dieser Zahnsprung, also das Hin\u00fcbergleiten der Rastelemente \u00fcber das Ende der schr\u00e4gen Fl\u00e4chen der Rastverzahnung, l\u00e4sst die Verschiebbarkeit der Rastelemente unber\u00fchrt. Auch nach diesem Zahnsprung k\u00f6nnen die Rastelemente, geschoben nunmehr von der senkrechten Fl\u00e4che des \u201en\u00e4chsten Zahns\u201c, in die Aufnahme des Grundk\u00f6rpers bis in den Sitz hinein gedr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>Soweit schlie\u00dflich die Beklagte einwendet, nur eine Vorrichtung sei patentgem\u00e4\u00df, die \u00fcber eine \u00dcberlastsicherung verf\u00fcge und bei der ein Spielraum f\u00fcr kurzfristige Zustandsver\u00e4nderungen gegeben ist, l\u00e4sst sich dies mit der technischen Lehre des Klagepatents nicht in Einklang bringen. Das Klagepatent lehrt in Anspruch 1 weder das Vorsehen einer \u00dcberlastsicherung noch die Notwendigkeit eines solchen Spielraums. Zwar erf\u00e4hrt der Fachmann aus Abschnitt [0002] der Klagepatentschrift, dass eine Vorrichtung nach der als Stand der Technik vorbekannten WO 93\/22571 weiterentwickelt werden soll. Dem ist aber schon nicht zu entnehmen, dass alle technischen Lehren dieser Schrift auch f\u00fcr Vorrichtungen nach dem Klagepatent gelten sollen; schlie\u00dflich ist es auch Aufgabe des Klagepatents, eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik weniger konstruktiv aufwendige Vorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen. \u00dcberdies wird in der WO 93\/22571 lediglich im Rahmen eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels gelehrt (Anlage K 4, Seite 6, 2. Absatz), dass eine Sicherung gegen \u00dcberlastung durch eine nach dieser Schrift gelehrte Konstruktion einer Federwegreserve erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung eines gewissen Spielraums lehrt das Klagepatent selber wiederum nur als vorzugsw\u00fcrdiges Ausf\u00fchrungsbeispiel (Abschnitt [0011]): Hiernach ist es eine vorteilhafte Weiderbildung der Erfindung, Restseillose zur Verf\u00fcgung zu stellen, um einer Verspannung durch Nachstellbewegungen vorzubeugen. Ein solches vorzugsw\u00fcrdiges Ausf\u00fchrungsbeispiel vermag aber nicht den Schutzbereich des Klagepatents zu begrenzen (BGHZ 160, 204 = BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Im \u00fcbrigen besteht auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Spielraum, n\u00e4mlich maximal in L\u00e4nge des Abstands zweier Rastz\u00e4hne der Rastelemente zueinander. Auf dieser L\u00e4nge wird eine Seillose zwar ausgeglichen, jedoch tritt kein Rast- oder Zahnsprung auf, weil das Ende des Rastzahns noch nicht erreicht ist. Diese L\u00e4nge liegt, dies zeigen die als Muster zur Akte gereichten Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie der Rastelemente, nicht im mikroskopischen Bereich, sondern betr\u00e4gt etwas mehr als zwei Millimeter. Die auf dieser L\u00e4nge eintretende begrenzte und kurzzeitige L\u00e4ngenver\u00e4nderung ist deshalb reversibel.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Rastelement von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3. \u00fcberf\u00fchrbar. Der Fachmann versteht die entsprechende technische Lehre des Klagepatents in der Weise, dass das Rastelement in einer Stellung einen Formschluss mit der Radialverzahnung auf der Au\u00dfenseite des Fortsatzes eingeht, in einer anderen Stellung, in welche die Rastelemente aus der genannten Stellung \u00fcbergehen k\u00f6nnen, dieser Formschluss indes nicht besteht. Dies entnimmt der Fachmann dem Zusammenhang des Anspruchs, n\u00e4mlich dem Merkmal 5.1., wonach das Rastelement mit der Radialverzahnung zusammenwirkt. Die Rastung, also der Formschluss, muss folglich zwischen Rastelement und Radialverzahnung bestehen. Aus der Gesamtschau mit Merkmal 7. entnimmt der Fachmann dar\u00fcber hinaus, dass die Rastung dann nicht bestehen darf, wenn eine Seillose entsteht, denn dann muss sich nach diesem Merkmal die L\u00e4ngenkorrektur selbstt\u00e4tig einstellen und darf nicht durch eine Rastung gehindert werden. Neben der Verriegelungsstellung, in welcher der Formschluss besteht, muss also eine Entriegelungsstellung m\u00f6glich sein, in der kein Formschluss besteht.<\/p>\n<p>Die Verriegelungsstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht, wenn die Rastelemente im Sitz der Grundk\u00f6rperaufnahme anliegen. In dieser Stellung hindert der Formschluss zwischen Rastelementen und Radialverzahnung einen weiteren Durchtritt des Fortsatzes in Richtung des Grundk\u00f6rpers. Die Entriegelungsstellung ist demgegen\u00fcber gegeben, wenn die Rastelemente teilweise aus dem Grundk\u00f6rper herausgetreten sind: In dieser Stellung kann der Fortsatz so weit in den Grundk\u00f6rper eindringen, bis die von der Radialverzahnung mitgeschobenen Rastelemente wiederum in der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers anliegen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Klage ist demnach vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schaden, der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehende Entsch\u00e4digung und den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte bestreitet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Zeit vom 18.07.1997 bis zum 03.08.2001 vertrieben zu haben, steht dies der Feststellung des Entsch\u00e4digungsanspruchs der Kl\u00e4gerin aus Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG im vorliegenden Verletzungsverfahren nicht entgegen. Sofern eine Verletzungshandlung der Beklagten feststeht, ist ihre Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr den gesamten Zeitraum festzustellen, in welchem seit Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung (unter Ber\u00fccksichtigung einer einmonatigen Karenzzeit) etwaige Verletzungshandlungen diese Anspr\u00fcche ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Des Nachweises einer weiteren, fr\u00fcheren Verletzungshandlung bedarf es zur Feststellung des Entsch\u00e4digungsanspruchs nicht. Erst nachdem die Beklagte die geschuldete Auskunft erteilt und die Kl\u00e4gerin ihren dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzanspruch beziffert hat, gewinnt der Nachweis der konkreten (ersten) Verletzungshandlung Bedeutung (BGH GRUR 2007, 877, 879 \u2013 Windsor Estate; LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1990, 117, 118 \u2013 Strickwarenhandel II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 88a m.w.N.). Da die Beklagte nicht bestreitet, Verletzungshandlungen nach dem 04.08.2001 begangen zu haben, ist ihre Entsch\u00e4digungspflicht auch vor diesem Zeitpunkt festzustellen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch soweit die Kl\u00e4gerin Erstattung der Kosten f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten begehrt, ist die Klage begr\u00fcndet. Die Abmahnung vom 14.08.2007 (Anlage B 2) war berechtigt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Kosten folgt aus dem Grundsatz der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Der Abmahnende betreibt mit der berechtigten Abmahnung ein Gesch\u00e4ft im Sinne des Abgemahnten, da die Abmahnung, weil und sofern sie berechtigt ist, dazu dient, einen Rechtstreit zu vermeiden, indem n\u00e4mlich dem Abgemahnten die Chance er\u00f6ffnet wird, die Patentverletzung zu unterlassen und sich strafbewehrt zur Unterlassung zu verpflichten, wodurch die Wiederholungsgefahr entf\u00e4llt (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 171; f\u00fcr die st\u00e4ndige Rechtsprechung bei der berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vor Inkrafttreten des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG n.F. etwa BGH NJW 1970, 243; BGH NJW 2002, 1404). Dabei kann die Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he der Geb\u00fchren eines Patentanwalts geltend machen, welche sich wiederum nach der Geb\u00fchrenh\u00f6he f\u00fcr einen Rechtsanwalt nach dem RVG bemessen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O.), so dass die Forderung der Kl\u00e4gerin auch der H\u00f6he nach berechtigt ist.<\/p>\n<p>Es kann dabei wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob \u2013 was die Beklagte bestreitet \u2013 die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Abmahnung bereits bezahlt hat. Bereits vor der Zahlung hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Verm\u00f6gen belastet hat, wodurch ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich gewesen: Die Beklagte bestreitet die Patentverletzung und damit in vollem Umfang ihre Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Widerklage, gerichtet auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten der Beklagten ist hingegen unbegr\u00fcndet, weil die Abmahnung mit Anwaltsschreiben der Beklagten vom 02.10.2007 (Anlage B 3) unberechtigt war.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1053 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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