{"id":4069,"date":"2008-07-22T17:00:10","date_gmt":"2008-07-22T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4069"},"modified":"2016-04-29T12:49:45","modified_gmt":"2016-04-29T12:49:45","slug":"4b-o-27207-endabdichtung-fuer-extrusionsanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4069","title":{"rendered":"4b O 272\/07 &#8211; Endabdichtung f\u00fcr Extrusionsanlagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>918<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juli 2008, Az. 4b O 272\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 102 06 xxx (Klagepatent, Anlage K 21), welches am 15.02.2002 angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 14.07.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine sich auf den Rohrdurchmesser einstellende Endabdichtung eines Unterdruck-Kalibrierbades.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Sich auf den Rohrdurchmesser einstellende Endabdichtung eines Unterdruck-Kalibrierbades bei einer Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren, gekennzeichnet durch eine Lamellendichtung (9), bestehend aus einzelnen, senkrecht zu der Rohrl\u00e4ngsachse beweglichen Dichtsegmenten (12, 14, 15, 16), die an ihrem mit der Rohrau\u00dfenwand in Kontakt kommenden Seiten abgerundet ausgebildet sind und \u00fcber den Umfang des Rohres (10) gesehen in einer Ebene quer zur Rohrl\u00e4ngsachse aneinander anliegend das Rohr (10) umschlie\u00dfen. [&#8230;]<\/p>\n<p>3. Endabdichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtsegmente (12, 14, 15, 16) gegen die R\u00fcckstellkraft von Federelementen (17, 18, 19, 20) beweglich sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend abgebildeten Zeichnungen, die dem Klagepatent entnommen sind, zeigen zum einen den generellen Aufbau einer Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren im \u00dcberblick (Figur 1) sowie eine in einer solchen Vorrichtung verwendete Endabdichtung gem\u00e4\u00df der Erfindung des Klagepatents (Figur 2):<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und bietet an Extrusionsanlagen verschiedener Typen, jeweils unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dabei handelt es sich um Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, welche \u2013 was die Beklagte zu 1. ebenfalls anbietet \u2013 an bestehende Extrusionsanlagen angeschlossen werden k\u00f6nnen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist der Abschluss des Kalibrierbades eine Endabdichtung auf, die \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 wie aus nachstehender Abbildung ersichtlich ausgebildet ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, indem die Beklagte zu 1. das System \u201eA\u201c herstellt und anbietet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen<\/p>\n<p>1. bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,<br \/>\nes ab sofort zu unterlassen<\/p>\n<p>1.4. sich auf den Rohrdurchmesser einstellende Endabdichtungen eines Unterdruck-Kalibrierbades bei einer Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren, die gekennzeichnet sind durch eine Lamellendichtung, bestehend aus einzelnen, senkrecht zu der Rohrl\u00e4ngsachse beweglichen Dichtsegmenten, die an ihren mit der Rohrau\u00dfenwand in Kontakt kommenden Seiten abgerundet ausgebildet sind und \u00fcber den Umfang des Rohres gesehen in einer Ebene quer zur Rohrl\u00e4ngsachse aneinander anliegend das Rohr umschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn die Dichtsegmente der Endabdichtung gegen die R\u00fcckstellkraft von Federelementen beweglich sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin bezogen auf den vorstehenden Antrag I.1.4 f\u00fcr die Zeit ab dem 20.10.2000 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1.4 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen \u2013 und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege \u2013, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehendem Antrag zu I.1.4 seit dem 20.10.2000 vorgenommen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I.1.4 bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, den die Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I.1.4 genannten Handlungen seit dem 14.08.2005 erlitten hat oder noch erleiden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge die Vakuumkammer entgegen der Lehre des Patents nicht \u00fcber eine Endabdichtung aus einzelnen aneinander anliegenden und abgerundet ausgebildeten Dichtsegmenten. Vielmehr verfolge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine andere technische L\u00f6sung. Die Endabdichtung werde \u00fcber eine einzige und einst\u00fcckige elastische Dichtscheibe in Form einer Faltenmanschette gebildet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze und Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte nicht die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Die Kl\u00e4gerin hat nicht darzulegen vermocht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft \u2013 soweit f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung \u2013 eine sich auf den Rohrdurchmesser einstellende Endabdichtung eines Unterdruck-Kalibrierbades.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind gem\u00e4\u00df der gattungsbildenden DE 198 42 xxx Endabdichtungen von Unterdruck-Kalibrierb\u00e4dern zur Verwendung in Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder bekannt, mit denen ohne Unterbrechung des Produktionsprozesses eine Umstellung zwischen verschiedenen Dimensionen des Kunststoffrohres erreicht werden kann. Solche Vorrichtungen weisen den Vorteil auf, dass bei ihnen ein Wechsel der Dimensionierung der herzustellenden, n\u00e4mlich zu extrudierenden, Kunststoffrohre nach Au\u00dfenwanddurchmesser und Wanddicke mit geringem Aufwand m\u00f6glich ist: der Produktionsprozess wird nicht angehalten, der Kunststoff l\u00e4uft kontinuierlich weiter durch die Vorrichtung, w\u00e4hrend die Dimensionierung des Rohres ver\u00e4ndert wird. Dies erm\u00f6glicht eine wirtschaftliche Herstellung von Rohren in geringen Auftragslosen, wenn also Kunden eine Vielzahl verschiedener Rohrdimensionen mit jeweils nur geringen St\u00fcckzahlen in der einzelnen Rohrdimension bestellen.<\/p>\n<p>In diesen Vorrichtungen durchl\u00e4uft das zu extrudierende Rohr eine Kalibrierstation, in der das Rohr kalibriert wird, und sodann ein Vakuum-Kalibrierbad, in dem das Rohr durch Spr\u00fchwasser ausgek\u00fchlt und ausgeh\u00e4rtet wird. Um das Rohr kalibrieren und sodann in der endg\u00fcltigen Form aush\u00e4rten zu k\u00f6nnen, muss sowohl in der Kalibrierstation als auch im Vakuum-Kalibrierbad ein Vakuum herrschen. Um das Vakuum aufrechtzuerhalten, muss das Kalibrierbad am Ende (wiederum in Produktionsrichtung gesehen) eine Endabdichtung aufweisen, die das Rohr durchl\u00e4uft, die aber das Kalibrierbad gegen eindringende Umgebungsluft abdichtet. Bei einer Vorrichtung, die es erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend des Produktionsprozesses die Dimensionierung des Rohres zu ver\u00e4ndern, muss die Endabdichtung in der Weise flexibel sein, dass der Durchtritt der Endabdichtung dem Kaliber des Rohres angepasst wird. Endabdichtungen, die dieser Anforderung entsprechen, sind aus dem Stand nicht bekannt.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund ist es Aufgabe der Erfindung (Anlage K 21, Abschnitt [0004]), eine Endabdichtung vorzuschlagen, die es neben der gesteuerten oder selbstt\u00e4tigen Umstellung auf unterschiedliche Rohrdimensionen zugleich erm\u00f6glicht, das hindurchlaufende Rohr zu zentrieren und (sc.: seinen Au\u00dfendurchmesser) zu messen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent nach seinem Hauptanspruch zun\u00e4chst eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. sich auf den Rohrdurchmesser einstellende Endabdichtung eines Unterdruck-Kalibrierbades bei einer Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren,<br \/>\n2. zur Endabdichtung kommt eine Lammellendichtung (9) zum Einsatz,<br \/>\n3. die aus einzelnen, senkrecht zur Rohrl\u00e4ngsachse beweglichen Dichtsegmenten (12, 14, 15, 16) besteht,<br \/>\n4. welche an ihren mit der Rohrau\u00dfenwand in Kontakt kommenden Seiten abgerundet ausgebildet sind und<br \/>\n5. \u00fcber den Umfang des Rohres (10) gesehen in einer Ebene quer zur Rohrl\u00e4ngsachse aneinanderliegend das Rohr (10) umschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verwirklicht jedenfalls die Merkmale 3 und 5 des (Haupt-)Anspruchs 1 des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 3. des Anspruchs 1 des Klagepatents ist durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt. Die Endabdichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist keine Dichtsegmente auf, die jeweils einzeln im Sinne von mehrst\u00fcckig in mehreren Bauteilen ausgef\u00fchrt sind, und die als einzelne Bauteile jeweils senkrecht zur Rohrl\u00e4ngsachse beweglich sind.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Merkmale 3. setzt voraus, dass die Dichtsegmente der Endabdichtung einerseits jeweils einzeln im Sinne von mehrst\u00fcckig in mehreren Bauteilen ausgef\u00fchrt sind, und die die als einzelne Bauteile ausgef\u00fchrten Dichtsegmente jeweils senkrecht zur Rohrl\u00e4ngsachse beweglich sind.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Nach Merkmal 3. des Anspruchs 1 m\u00fcssen die Dichtsegmente der Endabdichtung als einzelne, voneinander getrennte Bauteile, mithin mehrst\u00fcckig ausgef\u00fchrt sein.<\/p>\n<p>Diesen Wortsinn entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst aus dem gew\u00e4hlten Wortlaut des Anspruchs. Der Anspruch fordert insoweit die Bildung der Endabdichtung \u201eaus einzelnen, senkrecht zur Rohrl\u00e4ngsachse beweglichen Dichtsegmenten\u201c. Der Begriff \u201eeinzeln\u201c ist adjektivisch gebraucht und bezieht sich auf das Hauptwort \u201eDichtsegmente\u201c. Dadurch kommt, f\u00fcr den Fachmann verst\u00e4ndlich, zum Ausdruck, dass die Dichtsegmente nicht Teil einer einst\u00fcckig ausgef\u00fchrten Endabdichtung sein k\u00f6nnen, sondern mehrst\u00fcckig als separate, miteinander nicht zusammenh\u00e4ngende Bauteile ausgef\u00fchrt sein m\u00fcssen. Zwar kann ein Segment nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ein Ausschnitt aus einer Einheit sein, etwa ein Ausschnitt oder Abschnitt einer einheitlichen Fl\u00e4che. Jedoch steht f\u00fcr den Fachmann die adjektivische Verwendung des Begriffs \u201eeinzeln\u201c im Patentanspruch entgegen: Das Hauptwort \u201eDichtsegmente\u201c ist bereits im Plural verwendet, eine Vielzahl von Segmenten wird hierdurch bereits zum Ausdruck gebracht. Die Verwendung des Adjektivs \u201eeinzeln\u201c als Attribut hierzu dr\u00fcckt deshalb nicht nur aus, dass das Klagepatent eine Vielzahl von Segmenten fordert, sondern hat einen dar\u00fcber hinausgehenden semantischen Wert. Die Segmente gem\u00e4\u00df dem Klagepatent sind \u201eeinzelne\u201c in dem Sinne, dass sie voneinander separiert, n\u00e4mlich als selbst\u00e4ndige Bauteile voneinander getrennt und nicht Teil eines einheitlichen Bauteils sind.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht diesen semantischen Wert des Begriffs \u201eeinzeln\u201c und misst dem Bedeutung bei. Er kann nicht davon ausgehen, dass das Klagepatent insoweit eine \u00fcberfl\u00fcssige Anweisung enth\u00e4lt, die ignoriert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Auch die gebotene funktionsorientierte Auslegung des Klagepatents f\u00fchrt den Fachmann zu diesem Verst\u00e4ndnis. Das Klagepatent bezeichnet es als Aufgabe der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung (Anlage K 21, [Abschnitt 0004]), dass die Endabdichtung das Rohr immer in abdichtender Weise umschlie\u00dft, unabh\u00e4ngig davon, welchen Au\u00dfendurchmesser (innerhalb einer bestimmten, aber nicht unerheblichen Spanne) das Rohr hat. Die Funktion der Endabdichtung besteht demnach darin, das Umschlie\u00dfen des Rohres immer in der Weise zu gew\u00e4hrleisten, dass es nicht auf den konkreten Au\u00dfendurchmesser des Rohres ankommt und die Abdichtung des im Kalibrierbad herrschenden Vakuum dennoch gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Dazu, wie das Klagepatent gem\u00e4\u00df seinem Hauptanspruch diese Aufgabe l\u00f6st, lehrt es (Anlage K 21, [Abschnitt 0007]), dass die Dichtsegmente im Falle ihrer Anwendung, wenn sie also in abdichtender Weise am Rohr anliegen und es umschlie\u00dfen, aneinander anschlie\u00dfen. Daraus erf\u00e4hrt der Fachmann, dass die Dichtsegmente nicht in jedem Fall aneinander anschlie\u00dfen, sondern nur dann, wenn sie erfindungsgem\u00e4\u00df am Rohr anliegen. Dichtsegmente, die nicht voneinander separat und mehrst\u00fcckig ausgef\u00fchrt, sondern blo\u00dfe Abschnitte eines einheitlichen Bauteils sind, schlie\u00dfen, weil das Bauteil einheitlich ist, immer aneinander an. Das Klagepatent f\u00fchrt den Fachmann demnach zu dem Verst\u00e4ndnis, dass nur solche Dichtsegmente erfindungsgem\u00e4\u00df sind, die nicht immer aneinander anliegen und deshalb mehrst\u00fcckig als einzelne, voneinander separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich st\u00fctzen auch s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents den Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. Das Klagepatent er\u00f6rtert in Abschnitt [0008] zwar lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, da es dort die Verwendung einer F\u00fchrungsnut zur Aufnahme der Dichtsegmente schildert, und eine F\u00fchrungsnut in den (Haupt-)Anspruch 1 nicht aufgenommen worden ist. Dennoch wird der Fachmann durch dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches den Schutzbereich des Klagepatents freilich nicht einschr\u00e4nkend bestimmten kann, im dargestellten Verst\u00e4ndnis von Merkmal 3 best\u00e4rkt. Ein Segment kann nur dann in einer Nut liegen und von dieser gef\u00fchrt werden, wenn es r\u00e4umlich getrennt von den \u00fcbrigen Segmenten ausgebildet ist. Es st\u00f6\u00dft ja an wenigstens einer Kante nicht unmittelbar an ein weiteres Segment, sondern an die F\u00fchrungsnut. Eine einheitliche, als einst\u00fcckiges Bauteil ausgef\u00fchrte Endabdichtung kann zwischen den Segmenten keine Nut aufweisen, an der sich die Segmente bewegen.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Ferner fordert Merkmal 3., dass die Dichtsegmente sich jeweils senkrecht zur Rohrl\u00e4ngsachse bewegen.<\/p>\n<p>Auch dieses Verst\u00e4ndnis vom Wortsinn des Merkmals 3. folgt f\u00fcr den Fachmann zun\u00e4chst schon aus dem Wortlaut des Anspruchs. Das Klagepatent bezeichnet ausdr\u00fccklich und in eindeutiger Weise \u201esenkrecht zur Rohrachse bewegliche Dichtsegmente\u201c als erfindungsgem\u00e4\u00df. Dies ist eine f\u00fcr den Fachmann unmissverst\u00e4ndliche Positions- und Bewegungsangabe, die er wiederum versteht und ihr eine Bedeutung beimisst, die es nicht erlaubt, diese Anforderung zu ignorieren.<\/p>\n<p>Ferner folgt das dargelegte Verst\u00e4ndnis auch aus der funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents. Das Klagepatent lehrt (Anlage K 21, [Abschnitt 0007]), dass die formulierte Aufgabe der Abdichtung des Vakuums bei unterschiedlichen Au\u00dfenwanddurchmessern der herzustellenden Rohre dadurch erf\u00fcllt, wird, dass sich die Dichtsegmente senkrecht zur Rohrl\u00e4ngsachse bewegen und in senkrechter Stellung am Rohr angreifen und es vollst\u00e4ndig, somit in abdichtender Weise, umschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Hiernach ist Merkmal 3. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Parteien weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Endabdichtung auf, die einst\u00fcckig aus einem einzelnen Bauteil gebildet ist. Diese Endabdichtung weist anders als vom Klagepatent gefordert damit gerade nicht voneinander separierte Segmente auf, weil sie nicht mehrst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Die hiergegen eingewandte Betrachtungsweise der Kl\u00e4gerin, wonach bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrere Dichtsegmente der Endabdichtung darin zu sehen seien, dass sich in der flexibeln und\/oder elastischen Scheibe radiale Wellen bilden, die mehrere Ringkreissegmente ausbilden, l\u00e4sst sich mit der technischen Lehre des Klagepatents nicht in \u00dcbereinstimmung bringen. Die Ausbildung der Wellen auf der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Scheibe f\u00fchrt nicht dazu, dass die Segmente der Scheibe, wie vom Klagepatent gelehrt, in dem Sinne einzelne Segmente sind, dass sie als einzelne Bauteile nicht miteinander zusammenh\u00e4ngen. Der Fachmann versteht die technische Anweisung zur Funktionsweise der Erfindung in der Weise, dass die Segmente der Endabdichtung derart am Rohr angreifen und es umschlie\u00dfen, dass sie aneinander anschlie\u00dfen (Anlage K 21, [Abschnitt 0007]). Die Endabdichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umschlie\u00dft das Rohr dagegen dadurch, dass sie sich st\u00fclpt bzw. faltet und hierdurch an jedem Punkt des Au\u00dfenwanddurchmessers angreift.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Ebenso wenig sind die Dichtsegmente der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Endabdichtung senkrecht zur Rohrachse beweglich. Die \u2013 nur gedachten, nicht baulich voneinander getrennten \u2013 Segmente der Endabdichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewegen sich, \u00fcber den Umfang des Rohres betrachtet, nicht (nur) senkrecht, sondern in einer St\u00fclpbewegung nach vorne und hinten \u00fcber den Umfang hinaus. Dies verdeutlichen die nachstehend wiedergegebenen Lichtbilder, welche \u2013 unstreitig \u2013 schematisch die Endabdichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Anwendung an Rohren verschiedener Au\u00dfendurchmesser zeigt:<\/p>\n<p>Je geringer der Rohrdurchmesser ist, um so mehr st\u00fclpt sich die Endabdichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach vorne und hinten \u00fcber den Umfang des Rohres. Beim gr\u00f6\u00dften m\u00f6glichen Rohdurchmesser ist die \u00d6ffnung der Endabdichtung so weit wie m\u00f6glich ge\u00f6ffnet, die Endabdichtung greift \u00fcberall am Umfang des Rohres senkrecht an. Je kleiner der Rohrdurchmesser wird, um so weiter greifen einige der Segmente der Endabdichtung vor und hinter dem Umfang des Rohres an. Die Endabdichtung st\u00fclpt sich zunehmend, so dass die K\u00e4mme und T\u00e4ler der radial sich ausbildenden Wellen in der Endabdichtung zunehmend st\u00e4rker ausgebildet werden. Die st\u00fclpende Bewegung der Endabdichtung ist ein anderer Bewegungsablauf als eine senkrechte Bewegung der Dichtsegmente: Beim \u00dcbergang von einem Au\u00dfenwanddurchmesser zu einem anderen bewegen sich einige der Segmente nicht (nur) senkrecht, sondern (auch) in L\u00e4ngsrichtung des Rohres nach vorne und nach hinten.<\/p>\n<p>Das ist nach dem Klagepatent nicht erfindungsgem\u00e4\u00df. Die Endabdichtung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform greift nicht durch eine senkrechte Bewegung \u00fcber den Umfang des Rohres gesehen am Rohr an, um es vollst\u00e4ndig und in einer gegen den Luftdruckunterschied innerhalb und au\u00dferhalb des Vakuumkalibrierbades abdichtenden Weise zu umschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 5. des Anspruchs 1 des Klagepatents wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Nach diesem Merkmal liegen die Dichtsegmente einer patentgem\u00e4\u00dfen Endabdichtung in einer Ebenen \u00fcber den Umfang des Rohres gesehen quer zur Rohrl\u00e4ngsachse.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann erstens aus dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs. Dieser enth\u00e4lt eine klare Positionsangabe zur Anordnung des Rohres und der das Rohr umschlie\u00dfenden Dichtsegmente zueinander. Einer solchen Positionsangabe misst der Fachmann wenigstens die Bedeutung zu, dass er sie nicht als \u00fcberfl\u00fcssige, f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe unerhebliche Angabe missachtet.<\/p>\n<p>Zudem wird der Fachmann in diesem dem allgemeinen Sprachgebrauch folgenden Verst\u00e4ndnis durch die Ermittlung der funktionsorientierten Auslegung des Merkmals gest\u00fctzt. Wiederum rekurriert der Fachmann darauf, in welcher Weise die Aufgabe des Klagepatents gel\u00f6st werden kann. Das Klagepatent lehrt hierzu (Anlage K 21, [Abschnitt 0007]), dass die Dichtsegmente der Endabdichtung das Rohr in einer gegen das Vakuum des Kalibrierbades abdichtenden Weise dadurch umschlie\u00dfen, dass sie alle in einer Ebene liegen. Dies steht aus Sicht des Fachmannes im Zusammenhang damit, dass sich die einzelnen Segmente alle senkrecht \u00fcber den Umfang des Rohres gesehen bewegen und dadurch die abdichtende Umschlie\u00dfung des Rohres bewirken. Die vollst\u00e4ndig senkrechte Bewegung aller Dichtsegmente findet aufgrund des geometrischen Zusammenhangs dann in einer einzigen Ebene statt, n\u00e4mlich derjenigen, die senkrecht zur Rohrl\u00e4ngsachse an dem Punkt steht, an dem die Endabdichtung angreift.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 5. verwirklicht. Betrachtet man die Endabdichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Weise, dass die als Bauteil einheitlich ausgef\u00fchrte Endabdichtung in mehrere \u2013 gedachte \u2013 radiale Segmente unterteilt wird, so liegen diese Segmente nicht innerhalb einer Ebene. Dies wird aus den obenstehenden schematischen Darstellungen der Endabdichtung deutlich: \u00dcber den Umfang des Rohres betrachtet greifen die Segmente wellenf\u00f6rmig am Rohr an. Die Welle durchl\u00e4uft eine mittlere Ebene senkrecht zur Rohrl\u00e4ngsachse. Von den Segmenten der Endabdichtung liegen einige vor dieser Ebene, n\u00e4mlich die Teile der Endabdichtung, die sich nach vorne st\u00fclpen. Andere Segmente liegen hinter dieser Ebene, und zwar diejenigen, die sich im Bild nach hinten st\u00fclpen. Wieder andere Segmente liegen so, dass sie die mittlere Ebene schneiden. Je mehr man die Betrachtung auf immer kleinere gedachte Segmente der Endabdichtung beschr\u00e4nkt, um so mehr Ebenen, innerhalb derer die Segmente liegen, ergeben sich.<\/p>\n<p>Auch wenn die Segmente so gefasst werden, wie dies der kl\u00e4gerischen Betrachtungsweise entspricht, dass n\u00e4mlich jedes Ringkreissegment durch die in der St\u00fclpbewegung ausgebildeten Wellen begrenzt wird, liegen diese Segment nicht innerhalb derselben Ebene. Auf der Vorderseite der Welle liegt das Segment in einer Ebene, die die Rohrl\u00e4ngsachse in einem anderen (nicht orthogonalen) Winkel schneidet als die Ebene, in der das Segment auf der R\u00fcckseite der Welle liegt.<\/p>\n<p>Somit ist auch Merkmal 5. des Patentanspruchs nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 918 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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