{"id":4066,"date":"2008-07-22T17:00:59","date_gmt":"2008-07-22T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4066"},"modified":"2016-04-29T12:48:57","modified_gmt":"2016-04-29T12:48:57","slug":"4b-o-27107-kalibrierhuelse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4066","title":{"rendered":"4b O 271\/07 &#8211; Kalibrierh\u00fclse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>917<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juli 2008, Az. 4b O 271\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2004 008 xxx (Klagepatent, Anlage K 18), welches am 21.02.2004 angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 13.10.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen Kalibrierkorb f\u00fcr eine Kalibrierstation.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eKalibrierkorb f\u00fcr eine Kalibrierstation (3) bei einer Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren (10) mit \u00fcber den Umfang des Rohres (10) aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordneten Kalibrierwerkzeugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Kalibrierwerkzeuge als sich in L\u00e4ngsrichtung des zu kalibrierenden Rohres (10) erstreckende Kalibrierleisten (12) ausgebildet sind, die an Verstellspindeln (14) radial einstellbar angeordnet sind und je eine mit dem Rohr (10) in Kontakt kommende Gleitfl\u00e4che (15) aufweisen, wobei innerhalb der Kalibrierleiste (12) Ausnehmungen (16, 17) vorgesehen sind, die mit in der Gleitfl\u00e4che (15) vorgesehenen, in L\u00e4ngsachse der Kalibrierleiste (12) verlaufenden Austritts\u00f6ffnungen (18) in Verbindung stehen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen, dem Klagepatent entnommenen Abbildungen zeigen den Aufbau einer patentgem\u00e4\u00dfen Kalibrierstation (Figur 3) und eine Kalibrierleiste im Schnitt (Figur 4):<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und bietet an Extrusionsanlagen verschiedener Typen, jedoch jeweils unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dabei handelt es sich um Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, welche \u2013 was die Beklagte zu 1. ebenfalls anbietet \u2013 an bestehende Extrusionsanlagen angeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Beklagten zu 1. wurde am 20.01.2005 das deutsche Patent DE 10 2005 002 820 betreffend eine stufenlos einstellbare Kalibrierh\u00fclse f\u00fcr extrudierte Kunststoffrohre (Anlage K 19) erteilt, f\u00fcr dessen Beurteilung unter anderem ein anderes Patent der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich das DE 102 06 276 (Klagepatent des parallelen Rechtsstreits 4b O 272\/07) in Betracht gezogen wurde. Dem Patent der Beklagten zu 1. DE 10 2005 002 820 ist nachstehende Abbildung entnommen, die den Aufbau der Kalibrierh\u00fclse gem\u00e4\u00df diesem Patent zeigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df diesem Patent hergestellt ist:<\/p>\n<p>Der Einlauf zur Kalibrierh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (in obiger Darstellung Bezugsziffer 12) weist einen Aufbau wie nachfolgend abgebildet auf:<\/p>\n<p>Auch nachstehend wiedergegebenes Lichtbild zeigt von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Einlauf zur Kalibrierh\u00fclse im Detail:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df; jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Verletzung darin, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar die Kalibrierwerkzeuge statt in L\u00e4ngsrichtung in Umfangsrichtung angeordnet seien, es sich bei den Kalibrierwerkzeugen aber ebenso wie im Klagepatent gelehrt um Kalibrierleisten handele. Kalibrierwerkzeuge seien die Stege des Einlaufs zur Kalibrierh\u00fclse. Die Anordnung der Kalibrierwerkzeuge in Umfangs- statt in L\u00e4ngsrichtung sei gleichwirkend und liege f\u00fcr den Fachmann nahe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen<br \/>\n1. bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,<br \/>\nes ab sofort zu unterlassen<\/p>\n<p>1.3. Kalibrierk\u00f6rbe f\u00fcr eine Kalibrierstation bei einer Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren<br \/>\n&#8211; mit \u00fcber den Umfang des Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordneten Kalibrierwerkzeugen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Kalibrierwerkzeuge sich als in L\u00e4ngsrichtung des zu kalibrierenden Rohres erstreckende Kalibrierleisten ausgebildet sind,<br \/>\n&#8211; die an Verstellspindeln radial einstellbar angeordnet sind<br \/>\n&#8211; und je eine mit dem Rohr in Kontakt kommende Gleitfl\u00e4che aufweisen,<br \/>\n&#8211; wobei innerhalb der Kalibrierleiste Ausnehmung vorgesehen sind,<br \/>\n&#8211; die mit in der Gleitfl\u00e4che vorgesehenen, in L\u00e4ngsachse der Kalibrierleiste verlaufenden Austritts\u00f6ffnungen in Verbindung stehen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin bezogen auf den vorstehenden Antrag I.1.3. f\u00fcr die Zeit ab dem 13.11.2005 \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1.3 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen \u2013 und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege \u2013, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehendem Antrag zu I.1.3 seit dem 13.11.2005 vorgenommen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I.1.3 bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, den die Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I.1. genannten Handlungen seit dem 13.11.2005 erlitten hat oder noch erleiden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Sie sei anders konstruiert als im Patent der Beklagten zu 1. DE 10 2005 002 820 beschrieben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber Kalibrierwerkzeuge im Sinne des Klagepatents, sondern beruhe auf einem anderen technischen Prinzip, n\u00e4mlich dem Einsatz flexibler B\u00e4nder zur ma\u00dfgenauen Festlegung des Au\u00dfendurchmessers des Rohres. Jedenfalls weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Kalibrierleisten nach der Lehre des Klagepatents auf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist \u2013 was unstreitig ist \u2013 einen Einlaufbereich und eine daran anschlie\u00dfende Vorrichtung mit flexiblen B\u00e4ndern auf. Die Beklagte behauptet, im Einlaufbereich finde eine Kalibrierung des Rohres nicht statt.<\/p>\n<p>Die Kalibrierung innerhalb des Bereichs der flexiblen B\u00e4nder sei deswegen auch keine \u00e4quivalente Patentverletzung, weil es weder gleichwirkend noch naheliegend sei, die Kalibrierwerkzeuge in Umfangs- statt in L\u00e4ngsrichtung anzuordnen. Dies lasse sich namentlich nicht mit der Aufgabenstellung des Klagepatents in Einklang bringen, wonach die Kalibrierwerkzeuge das herzustellende Rohr \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg kontinuierlich unterst\u00fctzen sollen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze und Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verletzt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Kalibrierkorb f\u00fcr eine Kalibrierstation zur Verwendung in einer Anlage zur Herstellung von Kunststoffrohren in Extrusionstechnik.<\/p>\n<p>Den Stand der Technik bildet das deutsche Patent DE 198 43 340, das eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren betrifft, die mit einer Kalibrierstation ausger\u00fcstet ist. Hiernach sind Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren bekannt, bei denen in der Kalibrierstation eine Vielzahl von Lamellen die Kalibrierwerkzeuge bilden, wobei die Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind. An einer solchen Vorrichtung wird es als nachteilig angesehen, dass bei gr\u00f6\u00dferen Rohrdurchmessern die Ziehgeschwindigkeit geringer ist, deshalb das Rohr die Kalibrierstation langsamer durchl\u00e4uft und die Materialabschnitte entsprechend l\u00e4nger zwischen den einzelnen Lamellen verbleiben, so dass es dort zur Verformung kommen kann. Ferner wird es als nachteilig angesehen, dass die Herstellung und der Einbau einer Vielzahl von Lamellen in der Kalibrierstation einen hohen Aufwand an Material und Arbeit erfordern.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es, eine Kalibrierstation zu schaffen, die wesentlich kosteng\u00fcnstiger als die bisher bekannte Konstruktion ausgebildet ist, und die eine Unterst\u00fctzung des zu kalibrierenden Rohres in Produktionsrichtung des Rohres gesehen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg kontinuierlich erm\u00f6glicht (Anlage K 18, Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren (10) mit einem Kalibrierkorb (24) f\u00fcr eine Kalibrierstation (3).<\/p>\n<p>2. Der Kalibrierkorb (24) hat \u00fcber den Umfang des Rohres (10) aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnete Kalibrierwerkzeuge.<\/p>\n<p>3. Die Kalibrierwerkzeuge sind als Kalibrierleisten (12) ausgebildet,<\/p>\n<p>a. die sich in L\u00e4ngsrichtung des zu kalibrierenden Rohres (10) erstrecken,<\/p>\n<p>b. die an Verstellspindeln (14) radial einstellbar angeordnet sind,<\/p>\n<p>c. die je eine mit dem Rohr (10) in Kontakt kommende Gleitfl\u00e4che (15) aufweisen und<\/p>\n<p>d. innerhalb derer Ausnehmungen (16,17) vorgesehen sind.<\/p>\n<p>4. Die Ausnehmungen (16, 17) stehen mit in der Gleitfl\u00e4che (15) vorgesehenen, in L\u00e4ngsachse der Kalibrierleiste (12) verlaufenden Austritts\u00f6ffnungen (18) in Verbindung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt zumindest an der wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten Verwirklichung der Merkmale der Merkmalsgruppe 3.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 3.a. setzt voraus, dass als Kalibrierwerkzeuge in der patentgem\u00e4\u00dfen Kalibrierstation Kalibrierleisten verwendet werden, die in L\u00e4ngsrichtung zu dem zu produzierenden Rohr angeordnet sind.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Als Kalibrierleiste bezeichnet das Klagepatent ein Kalibrierwerkzeug, das im Gegenteil zu einer Lamelle in L\u00e4ngsrichtung zu dem zu produzierenden Rohr ausgebildet ist, und auf das Rohr \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg, nicht nur an einer Kante des Kalibrierwerkzeugs einwirkt.<\/p>\n<p>Das Verst\u00e4ndnis von einem im Patent gebrauchten Begriff bestimmt sich nach dem Zusammenhang der Patentbeschreibung, durch die das Patent sein eigenes Lexikon bildet (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 Werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). In der Auseinandersetzung mit dem bekannten Stand der Technik, als welcher die DE 198 43 340 C2 gew\u00fcrdigt wird, grenzt das Klagepatent (Abschnitt [0004] und [0005]) Lamellen von Leisten ausdr\u00fccklich ab. Die DE 198 43 340 C2 schl\u00e4gt eine Vielzahl von Lamellen vor, die \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander verteilt angeordnet sind. Hieran kritisiert das Klagepatent es zum einen als nachteilig, dass ein solcher Aufbau komplex und kostspielig ist; zum anderen wird kritisiert, dass zwischen den Lamellen Zwischenr\u00e4ume bestehen, in denen sich bei langsamer Produktionsgeschwindigkeit, wie sie zumal bei der Herstellung gr\u00f6\u00dferer Rohrdurchmesser gefahren wird, das herzustellende Rohr verformen kann.<\/p>\n<p>Leisten als Kalibrierwerkzeuge werden durch das Klagepatent im Gegensatz zu einer Vielzahl von Lamellen gem\u00e4\u00df der DE 198 43 340 C2 deshalb als vorteilhaft gew\u00fcrdigt, weil sie erstens eine kosteng\u00fcnstige Alternative zur Verwendung einer Vielzahl von Lamellen bieten, welche in einem komplexen Aufbau angeordnet werden m\u00fcssen. Zweitens \u2013 und von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung \u2013 bietet die Verwendung von Leisten den Vorteil, dass an ihnen das Rohr \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg als nur an einer Kante einer Lamelle anliegt, und die Leiste deshalb das zu kalibrierende Rohr in Produktionsrichtung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg kontinuierlich unterst\u00fctzen kann. Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass die Leisten diese Wirkung dadurch erzielen, dass sie sich in L\u00e4ngsrichtung entlang des Rohres erstrecken und das Rohr an ihnen im Zusammenspiel mit dem als Gleitmittel wirkenden Wasser entlang gleitet.<\/p>\n<p>Dementsprechend erf\u00e4hrt der Fachmann aus Abschnitt [0026] des Klagepatents \u00fcber eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, dass die Kalibrierleisten langgestreckt ausgebildet sind und sich wie in Figur 4 des Klagepatents darstellen. Figur 4 (die obenstehend wiedergegeben ist) l\u00e4sst erkennen, dass Kalibrierleisten langgestreckte Teile der Vorrichtung sind, die sich parallel zur Produktionsrichtung l\u00e4ngs des zu produzierenden Rohres erstrecken.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist der Einlaufbereich keine Kalibrierwerkzeuge, jedenfalls keine Kalibrierleisten auf.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Der Einlaufbereich geh\u00f6rt ohnehin nicht zu der die Kalibrierstation im Sinne des Klagepatents ausmachenden Bereich der Gesamtvorrichtung zur Rohrherstellung. Es befinden sich dort keine Kalibrierwerkzeuge. An dieser Stelle wird der Au\u00dfendurchmesser des zu produzierenden Rohres nicht genau und endg\u00fcltig festgelegt. Zwar hei\u00dft es in Anspruch 1 des Patents DE 10 2005 002 820 der Beklagten (Anlage K 19), dass eine hiernach konstruierte Vorrichtung eine \u201eKalibrierh\u00fclse mit einem Einlaufkopf (12)\u201c aufweist. Auch lehrt das Patent DE 10 2005 002 820 der Beklagten (Anlage K 19) in Abschnitt [0007], dass die radial verstellbaren Segmente des Einlaufs dessen Einstellung auf den zu kalibrierenden Rohrdurchmesser gestatten und diese Segmente zusammen mit den B\u00e4nderlagen koordiniert und gleichzeitig auf den zu kalibrierenden Durchmesser eingestellt werden k\u00f6nnen. Jedoch hat zum einen die Kl\u00e4gerin trotz des Bestreitens der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen gem\u00e4\u00df diesem Patent der Beklagten zu 1. hergestellt sei.<\/p>\n<p>Zum anderen besteht \u2013 was zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist \u2013 zwischen dem Einlaufbereich und dem Kalibrierkorb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201eDurchmessersprung\u201c, n\u00e4mlich ein abrupter Wechsel zwischen dem durch die Lamellen des Einlaufbereichs einerseits und den flexiblen B\u00e4nderlagen des Kalibrierkorbs andererseits vorgegebenen Au\u00dfendurchmesser. Dies ist auch auf dem nachstehend wiedergegebenen Lichtbild erkennbar:<\/p>\n<p>Auf dem Lichtbild ist entgegen der Produktionsrichtung der sich an den Einlaufbereich (im mittleren Bildbereich) anschlie\u00dfende Kalibrierkorb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erkennen. Es ist deutlich sichtbar, dass der letzte Steg des Einlaufbereichs weiter in die den Durchmesser des Rohres bildende \u00d6ffnung hineinragt als die ansetzenden B\u00e4nder des Kalibrierkorbes. Der Durchmesser ist am Ende des Einlaufsbereichs damit kleiner als im Kalibrierkorb.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich, dass im Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch keine Kalibrierung erfolgt, n\u00e4mlich der Au\u00dfendurchmesser des zu produzierenden Rohres noch nicht endg\u00fcltig festgelegt wird. Das ist nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, zumal da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass selbst kleinste Abweichungen von den gew\u00fcnschten Dimensionierungen die produzierten Rohre als unbrauchbar erscheinen lassen.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird Bezug genommen auf die Erw\u00e4gungen im Urteil der Kammer vom heutigen Tage (4b O 183\/07), in dem die Kammer im parallelen Rechtsstreit zur Verletzung des Patents der Kl\u00e4gerin durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festgestellt hat, dass der Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zur Kalibrierstation geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus weist der Einlaufbereich jedenfalls keine Kalibrierleisten auf. Im Einlaufbereich durchl\u00e4uft der Schmelzestrang eine \u00d6ffnung, die durch Lamellen gebildet wird, welche senkrecht zum Schmelzestrang stehen. Diese Lamellen sind keine Kalibrierleisten im Sinne des Klagepatents. Der Schmelzestrang kommt mit den Kanten der Lamellen nur punktuell in Ber\u00fchrung, wie insbesondere aus der schematischen Schnittdarstellung des Einlaufbereichs (Schnittebene quer durch den Einlaufbereich, Lauf des Schmelzestrangs von rechts nach links unterhalb der Kanten) ersichtlich wird:<\/p>\n<p>Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kalibrierleiste zeichnet sich im Unterschied hierzu dadurch aus, dass sie nicht senkrecht zum Schmelzestrang, sondern parallel an ihm anliegend angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Patentanspruch kein genaues Ausma\u00df der L\u00e4ngserstreckung der Kalibrierleisten vorgibt, und dass der Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in zwei Lagen jeweils Lamellen aufweist, die erkennbar breiter \u2013 in Produktionsrichtung gesehen \u2013 ausgebildet sind, als die \u00fcbrigen Lamellen. Dies ergibt sich auch aus nachstehend wiedergegebenem Lichtbild, welches unstreitig ebenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/p>\n<p>Gleichwohl m\u00fcssen sich die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Leisten jedenfalls \u00fcber ein gewisses Mindestma\u00df hinaus entlang des herzustellenden Rohres erstrecken. Zum einen lehrt das Klagepatent (Anlage K 18, Abschnitt [0002]), dass es nicht ausreicht, eine Vielzahl von Lamellenkr\u00e4nzen hintereinander in Produktionsrichtung anzuordnen, wie dies aus dem Stand der Technik bekannt ist. Zum anderen erf\u00e4hrt der Fachmann aus dem Klagepatent (Anlage K 18, Abschnitt [0005]), dass es notwendig ist, das Rohr \u00fcber einen \u201el\u00e4ngeren Weg kontinuierlich\u201c zu unterst\u00fctzen, also die Unterst\u00fctzung an einem St\u00fcck zu gew\u00e4hrleisten. Das wird auch durch zwei Lagen jeweils breiterer Lamellen, wie aus vorstehendem Lichtbild ersichtlich, nicht gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Damit fehlt es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung hinsichtlich der Merkmalsgruppe 3.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis der Merkmalsgruppe 3 in der Weise, dass die auf obigem Lichtbild erkennbaren beiden breiten Segmente aufgrund ihrer versetzten Anordnung zueinander eine durchgehende (Gleit-)Fl\u00e4che ausbilden, w\u00fcrde ebenso die Frage aufwerfen, ob die so angenommene durchgehende Fl\u00e4che sich nach den Anforderungen des Klagepatents ausreichend weit erstreckt. Vor allem w\u00fcrde ein solches Verst\u00e4ndnis dazu f\u00fchren, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann jedenfalls Merkmal 2 des Anspruchs des Klagepatents nicht erf\u00fcllen w\u00fcrde: Nach diesem Merkmal m\u00fcssen die Kalibrierwerkzeuge im Abstand voneinander angeordnet sein. Wie das Lichtbild zeigt, fehlt ein solcher Abstand zwischen den Lamellen der angegriffene Ausf\u00fchrungsform zumindest in dem Bereich, in dem die Lamellen der beiden Lagen seitlich aneinander anliegen.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Auch eine \u00e4quivalente Verletzung l\u00e4sst sich nicht feststellen. Dies w\u00fcrde voraussetzen, dass das durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgewandelte Mittel \u2013 erstens \u2013 die gleiche vom Klagepatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), das abgewandelte Mittel \u2013 zweitens \u2013 f\u00fcr den Fachmann aufgrund seines Fachmanns auffindbar ist (Naheliegen), und es \u2013 drittens \u2013 durch den Fachmann als L\u00f6sung in Betracht gezogen wird, die zu derjenigen der Lehre des Klagepatents gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse). Am zuletzt genannten Merkmal der Gleichwertigkeit fehlt es dann, wenn das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwandte Mittel gerade den Nachteil verwirklicht, der durch die Lehre des Klagepatents vermieden werden soll (BGH GRUR 1993, 886 \u2013 Weichvorrichtung I).<\/p>\n<p>Hiernach fehlt es jedenfalls an einer Gleichwertigkeit der im Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Lamellen mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kalibierwerkzeugen, n\u00e4mlich den Kalibrierleisten. Die Anordnung der Kalibrierwerkzeuge in Umfangsrichtung (bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform: die Lamellen des Einlaufbereichs) bedeutet, die Kalibrierwerkzeuge gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik anzuordnen, also als Lamellen, die am Umfang des Schmelzestrangs jeweils punktuell angreifen und deswegen senkrecht zum Schmelzestrang angeordnet sind. Eine solche Anordnung widerspricht der Aufgabenstellung des Klagepatents, Kalibrierwerkzeuge so anzuordnen, dass sie das zu kalibrierende Rohr \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg kontinuierlich unterst\u00fctzen k\u00f6nnen. \u00dcber den gew\u00fcrdigten Stand der Technik und die formulierte Aufgabenstellung hinaus lehnt das Klagepatent zudem Lamellen als Kalibrierwerkzeuge explizit ab (Anlage K 18, Abschnitt [0018]). Der Fachmann erf\u00e4hrt aus der Beschreibung des Klagepatents gerade den Vorteil der Verwendung von l\u00e4ngs der Produktionsrichtung angreifenden Kalibrierwerkzeugen, also den Kalibrierleisten. Von Werkzeugen, die in Umfangsrichtung angreifen, r\u00e4t das Klagepatent als nachteilig ab. Dies sei zu kostenaufwendig und ungeeignet f\u00fcr die Herstellung der Rohre bei geringeren Herstellungsgeschwindigkeiten.<\/p>\n<p>Von Kalibrierwerkzeugen, die wie die Lamellen im Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnet sind (wenngleich es sich dabei dort nicht um Kalibrierwerkzeuge im Sinne des Klagepatents handelt), f\u00fchrt das Klagepatent den Fachmann weg.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Es ist durch die Kl\u00e4gerin nicht dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem Bereich, der sich dem Einlaufbereich anschlie\u00dft, und der aus den Lagen flexibler B\u00e4nder gebildet wird, klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kalibrierleisten aufweist. Zwar findet nach dem Vorbringen der Beklagten in diesem Bereich die Kalibrierung des herzustellenden Rohres statt, also die genaue und endg\u00fcltige Festlegung sowohl seines Au\u00dfendurchmessers als auch der Wandst\u00e4rke, so dass die B\u00e4nderlagen als Kalibrierwerkzeuge im Sinne des Klagepatents in Betracht kommen. Dem hat sich die Kl\u00e4gerin jedoch ausdr\u00fccklich nicht angeschlossen, sondern entgegenstehenden Vortrag gehalten. In der Replik vom 15.04.2008 behauptet die Kl\u00e4gerin, durch die B\u00e4nderh\u00fclse (damit ist der Bereich der sich kreuzenden B\u00e4nder im Anschluss an den Einlaufbereich gemeint) werde in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das herzustellende Rohr nur noch gest\u00fctzt und nicht mehr kalibriert. Es kann deshalb nicht angenommen werden, sie mache sich das Vorbringen der Beklagten zur Bedeutung der B\u00e4nderh\u00fclse als \u00e4quipollenten gegnerischen Vortrag zu eigen. Ob die flexiblen B\u00e4nder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Kalibrierleisten im Sinne des Klagepatents sind, bedarf daher keiner Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 3. d. wonach die (als Kalibierleisten) ausgebildeten Kalibrierwerkzeuge Ausnehmungen aufweisen, welche gem\u00e4\u00df Merkmal 4. mit Austritts\u00f6ffnungen verbunden sind, wird weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verletzt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Auf den kl\u00e4gerischen Vortrag, dass im Einlaufbereich ausweislich der schematischen Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 24 die senkrecht zum Produktionsfluss stehenden Lamellen an ihrer mit dem Schmelzstrang in Ber\u00fchrung kommenden inneren Kante Ausnehmungen aufweisen, kommt es nicht an. Anlage K 24 ist nachstehend abgebildet:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den obigen Ausf\u00fchrungen ist der Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht Teil der Kalibrierstation, da dort keine Kalibrierung, n\u00e4mlich keine endg\u00fcltige und genaue Festlegung des Aussendruchmessers des zu produzierenden Rohres stattfindet. Die dort vorhandenen Lamellen sind (unabh\u00e4ngig davon, ob sie \u2013 entgegen dem Wortlaut der Patentbeschreibung \u2013 als Leisten im Sinne des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nnen) deshalb keine Kalibrierwerkzeuge. Es ist daher dem Wortsinn nach keine Ausnehmung an einem Kalibrierwerkzeug vorhanden.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>F\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung des Merkmals 3. d. ist nichts konkretes vorgebracht. Schon die hierf\u00fcr erforderliche Gleichwirkung ist nicht dargetan. Die Kl\u00e4gerin hat selber nicht vorgetragen, dass Ausnehmungen, die nicht an Kalibrierwerkzeugen, sondern an anderen Teilen der Vorrichtung vorgesehen sind, gleichwirkend seien zu Ausnehmungen, die an den Kalibrierwerkzeugen sind.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Hinsichtlich der sich kreuzenden B\u00e4nderlagen, welche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Anschluss an den Einlaufbereich eine H\u00fclse bilden, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin selbst nicht vor, dass die B\u00e4nder Ausnehmungen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent aufweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 917 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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