{"id":4064,"date":"2008-07-22T17:00:55","date_gmt":"2008-07-22T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4064"},"modified":"2016-04-29T12:47:54","modified_gmt":"2016-04-29T12:47:54","slug":"4b-o-27007-kalibrierstation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4064","title":{"rendered":"4b O 270\/07 &#8211; Kalibrierstation"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>916<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juli 2008, Az. 4b O 135\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Anteils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 115 xxx (Klagepatent, Anlage K 16), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 22.09.1998 am 24.08.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 18.07.2001 ver\u00f6ffentlicht; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.10.2002 bekannt gemacht. Das Klagepatent, das unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung mit einem Extruder und einem Rohrkopf (1) zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einer sich an den Rohrkopf anschlie\u00dfenden, durch eine vakuumdichte Kammer (30) mit einem Vakuumanschluss (5) gebildete Vakuum-Saugglocke (2), gekennzeichnet durch Messwerkzeuge innerhalb der Kammer (30), die den Au\u00dfendurchmesser des rohrf\u00f6rmigen Schmelzestranges erfassen und durch Ver\u00e4ndern des Vakuums den Schmelzestrang in seinem Au\u00dfendurchmesser geregelt ver\u00e4ndern.\u201c<\/p>\n<p>Unteranspr\u00fcche 3., 4. und 5. des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Messwerkzeuge ber\u00fchrungslos den Au\u00dfendurchmesser des Rohres (10) kontrollieren.<\/p>\n<p>4. Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Messwerkzeuge mittels Schall- oder Lichtsensoren den Au\u00dfendurchmesser des Rohres (10) kontrollieren.<\/p>\n<p>5. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass w\u00e4hrend der Produktionsphase der Massespalt der Rohrkopfes (1) verstellbar ist und eine sich an die Vakuum-Saugglocke (2) anschlie\u00dfende Kalibrier-Station f\u00fcr den Au\u00dfendurchmesser des Rohres vorgesehen ist, in der w\u00e4hrend der Produktionsphase unterschiedliche Rohrdimensionen einstellbar sind und ein sich an die Kalibrierstation (3) anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad (4) angeordnet ist, in dem das Rohr (10) abgek\u00fchlt und ausgeh\u00e4rtet wird und das Vakuum-Kalibrierbad (4) durch eine sich selbstt\u00e4tig auf den Rohrdurchmesser einstellende Vakuumabdichtung (9) verl\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen die Gesamtansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (Figur 1) sowie eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vakuum-Saugglocke im Schnitt (Figur 2):<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und bietet an Extrusionsanlagen verschiedener Typen unter der Bezeichnung \u201eAdvantage\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dabei handelt es sich um Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, welche \u2013 was die Beklagte zu 1. ebenfalls anbietet \u2013 an bestehende Extrusionsanlagen angeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Einlaufbereich auf, der sich an den Rohrkopf des Extruders anschlie\u00dft, und \u2013 in Produktionsrichtung gesehen \u2013 dahinter einen Abschnitt, der aus sich kreuzenden flexiblen B\u00e4ndern gebildet wird. Der aus flexiblen B\u00e4ndern gebildete Abschnitt liegt innerhalb eines Vakuumtanks. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist \u2013 unstreitig \u2013 zwei Manometer (Ger\u00e4te zur Messung von Luftdruck) und ein Ultraschallmessger\u00e4t zur L\u00e4ngenmessung auf. Die Manometer sind zum einen am Einlaufbereich und zum anderen am Vakuumtank angebracht. Das Ultraschallmessger\u00e4t ist an einem in Produktionsrichtung gesehen hinter dem Vakuumtank liegenden Abschnitt angebracht und misst sowohl den Au\u00dfendurchmesser als auch die Wandst\u00e4rke des Rohrs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Das Klagepatent sei im Hinblick auf die Anbringung von Messinstrumenten in der Weise auszulegen, dass es nicht darauf ankomme, dass die Messwerkzeuge gerade innerhalb der Vakuum-Saugglocke, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform also im Vakuumtank, angebracht werden. Es sei allein entscheidend, dass die Messwerkzeuge so nahe an der Kalibrierstation angebracht sind, dass das Messergebnis noch in die Systemsteuerung eingespeist und der Durchmesser des Kunststoffrohrs ver\u00e4ndert werden kann. In einem solchen Verst\u00e4ndnis vom Hauptanspruch des Klagepatents werde der Fachmann dadurch best\u00e4rkt, dass die Unteranspr\u00fcche 5 und 6 die Messwerkzeuge gar nicht erw\u00e4hnen und die Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 zwar auf die Messwerkzeuge zur\u00fcckkommen, jedoch ohne einen Bezug auf deren Anordnung innerhalb der Kammer bzw. Saugglocke herzustellen. Auch soweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Messung erst am fertig kalibrierten Rohr ansetzt, sei dies eine Verletzung des Klagepatent: auch auf diese Weise k\u00f6nnten Daten gewonnen werden, mit deren Hilfe der Au\u00dfendurchmesser des Rohrs gesteuert werden k\u00f6nne. Hiernach sei auch das am Vakuumtank der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebrachte Manometer ein Messwerkzeug im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen<br \/>\n1. bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,<br \/>\nes ab sofort zu unterlassen<\/p>\n<p>1.2. Vorrichtungen mit einem Extruder und einem Rohrkopf zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einer sich an den Rohrkopf in Produktionsrichtung gesehen anschlie\u00dfenden, durch eine vakuumdichte Kammer mit einem Vakuumanschluss gebildeten Vakuum-Saugglocke, die gekennzeichnet sind durch Messwerkzeuge an oder in der Kammer, die den Au\u00dfendurchmesser des rohrf\u00f6rmigen Schmelzstranges erfassen und durch Ver\u00e4ndern des Vakuums den Schmelzstrang in seinem Au\u00dfendurchmesser geregelt ver\u00e4ndern,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn die Messwerkzeuge ber\u00fchrungslos den Au\u00dfendurchmesser des Rohres kontrollieren<\/p>\n<p>und\/oder die Messwerkzeuge mittels Schallsensoren den Au\u00dfendurchmesser des Rohres kontrollieren<\/p>\n<p>und\/oder eine sich an die Vakuum-Saugglocke anschlie\u00dfende Kalibrierstation f\u00fcr den Au\u00dfendurchmesser des Rohres vorgesehen ist, in der w\u00e4hrend der Produktionsphase unterschiedliche Rohrdimensionen einstellbar sind und ein sich an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen ist (Vakuumtank, K\u00fchltank), in dem das Rohr abgek\u00fchlt und ausgeh\u00e4rtet wird und das Vakuum-Kalibrierbad durch eine sich selbstt\u00e4tig auf den Rohrdurchmesser einstellende Vakuumabdichtung verl\u00e4sst,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin bezogen auf den vorstehenden Antrag zu I.1.2 f\u00fcr die Zeit ab dem 16.11.2002 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1.2 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen \u2013 und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege \u2013, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehendem Antrag zu I.1.2 seit dem 16.11.2002 vorgenommen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten- -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I.1.2 bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, den die Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I.1.2 genannten Handlungen seit dem 16.11.2002 erlitten hat oder noch erleiden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Messwerkzeuge im Sinne des Klagepatents nicht, wie vom Klagepatent gefordert, innerhalb der vakuumdichten Kammer angeordnet, sondern au\u00dferhalb. Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Messung des Au\u00dfendurchmessers des Schmelzstrangs erst am kalibrierten Rohr, nachdem dieses das Vakuum-Kalibrierbad verlassen hat, durchgef\u00fchrt werde, seien die Messwerkzeuge nicht geeignet, durch Ver\u00e4nderung des Vakuums den Au\u00dfendurchmesser des Schmelzstrangs zu regeln.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gelangten Schrifts\u00e4tze und Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte nicht die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren bekannt, die eine in Produktionsrichtung nach dem Extruder angeordnete Kalibriervorrichtung aufweisen. Die AT 401 xxx B schl\u00e4gt eine Einrichtung zum Regeln der Wandst\u00e4rke eines durch Extrusion hergestellten Kunststoffrohrs vor, indem das extrudierte Rohr in einer Kalibrierform an deren gek\u00fchlte Innenw\u00e4nde angelegt wird und diese Innenwand in benachbarte, thermisch entkoppelte Sektoren unterteilt ist. Ein Wechsel der Dimensionierung setzt dabei aber voraus, dass die Inneneinrichtungen der Kalibrierkammer ausgewechselt werden m\u00fcssen. Die DE 19 23 xxx A1 schl\u00e4gt eine Kalibrierkammer mit voneinander unabh\u00e4ngigen und gek\u00fchlten Blenden vor, an die die Rohrau\u00dfenwand angelegt wird. Bei einem Wechsel des Durchmessers der Rohrau\u00dfenwand des zu extrudierenden Rohres ist wiederum ein Umbau erforderlich, n\u00e4mlich der Einsatz anderer Blenden. Die GB-A-21 82 xxx schl\u00e4gt eine Vakuumsaugglocke vor, mithilfe derer der Materialstrang quer zur Rohrl\u00e4ngsachse aufgeweitet, nicht aber kalibriert werden soll.<\/p>\n<p>Als nachteilig wird bei den bekannten Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren angesehen, dass sie es nicht gestatten, w\u00e4hrend des Produktionsvorgangs des Rohres ohne eine Unterbrechung des Herstellungsprozesses die Dimensionen des Kunststoffrohres vollautomatisch in der Weise umzustellen, dass die Rohrwanddicke und der Au\u00dfendurchmesser des Rohres entsprechend den Kundenw\u00fcnschen variiert werden. Diese Problem stellt sich deshalb um so dringlicher, weil die Losgr\u00f6\u00dfen, also die Mengen der bei einem Rohrhersteller bestellten Rohre, seit den 1980er Jahren zunehmend kleiner geworden sind. Die Kunden von Rohrherstellern bestellten nach Wanddicke und Au\u00dfendurchmesser differenzierte Rohrtypen. Mit Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, kann die Dimensionierung der herzustellen Rohre nur erreicht werden, wenn der Produktionsprozess gestoppt, der Schmelzstrang gekappt, und sodann der D\u00fcsensatz samt Kalibrierwerkzeugen ausgetauscht wird. Diese Methode ist f\u00fcr die Herstellung kleiner Lose unterschiedlich dimensionierter Rohre indes unwirtschaftlich. Sie erfordert einen hohen Zeitaufwand und f\u00fchrt dementsprechend zu einem langen Stillstand der Produktionslinie. Ferner f\u00fchrt sie dazu, dass der Kunststoff, der sich beim Anhalten des Produktionsprozesses in der Anlage befindet, in gro\u00dfem Umfang als Kunststoffschrott anf\u00e4llt. Schlie\u00dflich macht es die herk\u00f6mmliche Art des Dimensionswechsels notwendig, eine Vielzahl von Werkzeugen f\u00fcr die jeweiligen Rohrdimension vorzuhalten.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich vor das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen und ein Verfahren anzugeben, um w\u00e4hrend der Produktionsphase des Rohres ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine vollautomatisch gesteuerte Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen im kontinuierlichen Extrusionsprozess zu erreichen, wobei der Au\u00dfendurchmesser und die Rohrwanddicke entsprechend den Kundenw\u00fcnschen bzw. der Normung aufeinander abgestimmt sind (Anlage K 16, Absatz [0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohen mit<br \/>\na. einem Extruder,<br \/>\nb. einem Rohrkopf (1) und<br \/>\nc. einer sich an den Rohrkopf (1) in Produktionsrichtung gesehen anschlie\u00dfenden Vakuum-Saugglocke (2).<\/p>\n<p>2. Die Vakuum-Saugglocke (2) wird gebildet durch eine vakuumdichte Kammer (3) mit einem Vakuumanschluss (5).<\/p>\n<p>3. Innerhalb der Kammer (30) sind Messwerkzeuge,<br \/>\na. die den Au\u00dfendurchmesser des rohrf\u00f6rmigen Schmelzestranges erfassen und<br \/>\nb. durch Ver\u00e4ndern des Vakuums den Schmelzestrang in seinem Au\u00dfendurchmesser geregelt ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 3 setzt zwingend voraus, dass innerhalb einer vakuumdichten Kammer, die zusammen mit einem Vakuumanschluss eine Vakuumsaugglocke bildet, Messwerkzeuge angeordnet sind. Es gen\u00fcgt nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht, wenn lediglich an anderer Stelle der Vorrichtung Messwerkzeuge vorhanden sind.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Vakuumsaugglocke ist nach der Lehre des Klagepatents ein Element der Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren. Anspruch 1 des Klagepatents differenziert nach seinem Wortlaut (Merkmale der Merkmalsgruppe 1.) folgende Elemente der Vorrichtung:<\/p>\n<p>&#8211; einen Extruder,<br \/>\n&#8211; einen Rohrkopf, der sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dft<br \/>\n&#8211; und eine Vakuumsaugglocke, die sich wiederum in Produktionsrichtung dem Rohrkopf anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Aus Abschnitt [0010] erf\u00e4hrt der Fachmann ferner, dass sich im weiteren Verlauf der Produktionsrichtung an die Vakuum-Saugglocke eine Kalibrierstation und sodann ein Vakuum-Kalibrierbad anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das Erfordern der Anordnung des Messwerkzeuges innerhalb der Vakuumsaugglocke ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df dem kennzeichnenden Merkmal 3. Anspruch 1 des Klagepatents lehrt insoweit eindeutig, wie die Messwerkzeuge an bzw. in der Vorrichtung anzubringen sind, und zwar innerhalb der Vakuum-Saugglocke, die \u2013 mit der Bezugsziffer 2 nach Figur 1 des Klagepatents bezeichnet \u2013 zwischen dem Rohrkopf (1) und der Kalibrierstation (3) angeordnet ist. Der Anspruch enth\u00e4lt in dieser Weise eine eindeutige Ortsangabe und Festlegung. In \u00dcbereinstimmung damit wird die Positionierung der Messwerkzeuge an zwei Stellen gelehrt, einmal in der allgemein Beschreibung des Klagepatents und sodann nochmals in der Erl\u00e4uterung der Figur 1: Die Messwerkzeuge sollen auch hiernach innerhalb der Kammer (sc.: der vakuumdichten Kammer, welche die Vakuum-Saugglocke bildet) den Au\u00dfendurchmesser des vorl\u00e4ufigen Schmelzestranges messen (Abschnitt [0009]). Die Vakuum-Saugglocke, in der Messvorrichtungen vorgesehen sind, schlie\u00dft sich an den Rohrkopf an (Abschnitt [0014]). Der Fachmann nimmt diese eindeutige Anweisung zu Kenntnis. Wie alle anderen Angaben nimmt er die Anweisung zur Ortsangabe ernst und misst ihr Bedeutung zu.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Die gebotene funktionsorientierte Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchrt zum selben Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs sind die Beschreibung und die Zeichnungen des betreffenden Patents nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 PatG heranzuziehen, wobei dies weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren darf (BGH 1989, 205, 208 \u2013 Schwermetalloxydationskatalysator; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). F\u00fcr Anspruchs 1 des Klagepatents ergibt sich hiernach folgendes:<\/p>\n<p>Der Fachmann erf\u00e4hrt aus dem Anspruch selbst sowie aus der Patentbeschreibung, in welcher Abfolge der zu dem zu extrudierenden Rohr zu formende Kunststoff die Vorrichtung durchl\u00e4uft. Den Aufbau der Vorrichtung lehren \u2013 neben dem Anspruchswortlaut \u2013 insofern die Abschnitte [0009] und [0010] des Klagepatents. Ferner erf\u00e4hrt der Fachmann, welche Bedeutung Messwerkzeuge in der Vorrichtung haben: sie sollen, wie bereits der Anspruch selbst bedeutet, den Au\u00dfendurchmesser des vorl\u00e4ufigen (siehe Klagepatent Abschnitt [0009]) Schmelzestranges kontrollieren und das Vakuum entsprechend steuern.<\/p>\n<p>Auch wenn nicht ausdr\u00fccklich beschrieben ist, warum die Positionierung der Messwerkzeuge gerade innerhalb der Vakuum-Kammer erforderlich ist, erkennt der Fachmann dies zwanglos als den technischen Sinn der Anordnung von Messwerkzeugen. Er erf\u00e4hrt, dass die Messwerkzeuge den vorl\u00e4ufigen Schmelzestrang messen sollen. Wie sich schon aus den Merkmalen 3. a. und 3. b. ergibt, dienen die Messwerkzeuge der Erfassung des Au\u00dfendurchmessers des Schmelzestrangs, der durch eine Einstellung des Vakuums in der Saugglocke ver\u00e4ndert werden soll. Die Messergebnisse sollen mithin direkten Einfluss nehmen auf den Au\u00dfendurchmesser des Schmelzestrangs. Es wird dem Fachmann daher nahegelegt, dass eine Messung dort erfolgen soll, wo sich der Kunststoff als vorl\u00e4ufiger Schmelzestrang befindet, also bereits extrudiert, aber noch nicht auf die endg\u00fcltige Dimension kalibriert ist. Dies ist, wie sich nicht zuletzt aus der Gesamtansicht der Vorrichtung gem\u00e4\u00df Figur 1 des Klagepatents ergibt, nur m\u00f6glich, solange sich die Kunststoffmasse innerhalb der vakuumdichten Kammer befindet. Zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle des Produktionsvorganges ist der Schmelzestrang noch nicht kalibriert und noch weich, also vordimensionierbar. Er soll aber unter Ber\u00fccksichtigung der Messergebnisse vordimensioniert werden, damit er sodann der weiteren Bearbeitung, der Kalibrierung zugef\u00fchrt werden kann (Anlage K 16, Abs\u00e4tze [0009], [0010] und [0011]).<\/p>\n<p>Wie die Messungen der Messwerkzeuge im Fertigungsprozess umgesetzt werden und in welcher konkreten Art und Weise die Ver\u00e4nderung des Au\u00dfendurchmessers erfolgt, ob wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine \u00c4nderung des Vakuums oder auf anderer Weise, all das l\u00e4sst Anspruch 1 des Klagepatents offen. Aus diesem Grunde ist es f\u00fcr den Fachmann ohne Bedeutung, dass, worauf die Kl\u00e4gerin abstellt, die \u201eMesswerkzeuge\u201c selbst die Ver\u00e4nderung nicht herbeif\u00fchren k\u00f6nnen, sondern es daf\u00fcr einer mit dem Messwerkzeug verbundenen Steuerung bedarf. Eine solche Gestaltung schlie\u00dft der Anspruch, der sich zur konkreten Umsetzung der Messergebnisse eben nicht verh\u00e4lt, nicht aus.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, der Fachmann k\u00f6nne erkennen, dass Messwerkzeuge nicht unbedingt im Inneren der Vakuum-Saugglocke angebracht sein m\u00fcssen, greift demnach nicht durch. Dementsprechend kann der Anspruch 1 des Klagepatents nicht in der Weise gelesen werden<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] gekennzeichnet durch Messwerkzeuge, die in der N\u00e4he der Kammer [&#8230;] angeordnet sind, [&#8230;]\u201c.<\/p>\n<p>Es lassen sich keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr ausmachen, dass es sich bei der Ortsangabe \u201einnerhalb\u201c um eine nach derartiger Lesart zu korrigierende versehentlich oder technisch \u00fcberfl\u00fcssige Angabe handeln sollte, die der Fachmann im Wege der funktionsorientierten Auslegung als offensichtlich sinnlos und gegenstandslos ansehen w\u00fcrde. Im Gegenteil verdeutlich die mehrfache Wiederholung der Ortsangabe in der Beschreibung des Klagepatents, dass es sich nicht um einen Versehen handelt, sondern dass das Klagepatent diese Ortsangabe bewusst vorgenommen hat.<\/p>\n<p>Auch die Aufgabenstellung des Patents einschlie\u00dflich der zugrundeliegenden Abgrenzung zum Stand der Technik werden den Fachmann zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis leiten. Auch wenn der Erfindung die Aufgabe zugrunde liegt, eine Vorrichtung zu schaffen, die es erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend der Produktionsphase des Rohres ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine vollautomatisch gesteuerte Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen zu erreichen, und selbst wenn diese vollautomatische Umstellung technisch auch mittels Messwerkzeugen erzielt werden k\u00f6nnte, die nicht innerhalb der vakuumdichten Kammer angeordnet sind, wird der Fachmann gleichwohl die eindeutige Festlegung im Wortlaut des Anspruchs beachten. Dieser gibt eben eine klare Ortsangabe vor. Gegen den Wortlaut des Patentanspruchs darf auch eine funktionsorientierte Auslegung nicht erfolgen (BGH a.a.O. \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Insbesondere darf die klare r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Angabe nicht nur auf ihre schlichte Funktion reduziert werden, etwa gem\u00e4\u00df einem Verst\u00e4ndnis, dass es nur darauf ankommt, dass \u00fcberhaupt gemessen wird, gleichg\u00fcltig wo dies geschieht.<\/p>\n<p>Selbst wenn, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, der Fachmann ohne weiter erkennen sollte, dass der Ort der Anordnung f\u00fcr die Messwerkzeuge technisch beliebig sein sollte, gilt um so mehr, dass das Patent nur Vorrichtungen sch\u00fctzt, die Messwerkzeuge innerhalb der vakuumdichten Kammer aufweist. Dann w\u00e4re n\u00e4mlich auch dem Patentinhaber bei der Anmeldung der Erfindung klar gewesen, dass die Messwerkzeuge an einem beliebigen Ort an der Vorrichtung angeordnet werden k\u00f6nnen, um den technisch gew\u00fcnschten Zweck zu verwirklichen. Da der Patentinhaber die Anspruchsformulierung selbst in der Hand hatte, m\u00fcsste er sich dann daran festhalten lassen, dass er gleichwohl im Anspruch nur eine einzige M\u00f6glichkeit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der Messwerkzeuge ausdr\u00fccklich genannt hat. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtssicherheit.<\/p>\n<p>Zudem dienen die Messwerkzeuge nach der Lehre des Klagepatents der Messung des vorl\u00e4ufigen Schmelzestrangs, nicht des in der Kalibrierstation kalibrierten Rohres. Eine Messung des Au\u00dfendurchmessers des kalibrierten Rohres l\u00e4sst \u2013 jedenfalls ist dies nicht vorgetragen \u2013 keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Dimension des vorl\u00e4ufigen Schmelzestranges, der die Kalibrierstation ja erst noch durchlaufen muss, zu und ist daher nicht geeignet, die vom Klagepatent gelehrte Messung zum Zwecke der Vordimensionierung des Schmelzestrangs zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es auch ohne Bedeutung, dass in den dem Klagepatent beigef\u00fcgten Figuren die Messwerkzeuge nicht eingezeichnet und insofern nicht festgelegt sind. Bei den Figuren handelt es sich lediglich um die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Als solche sind sie nicht geeignet, einen \u2013 weiter gefassten \u2013 Patentanspruch einzuschr\u00e4nken (BGH a.a.O. \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH GRUR 1985, 968, 968; BGH GRUR 1961, 409, 410 \u2013 Drillmaschine), ebenso wenig wie die in den Figuren enthaltenen Bezugszeichen (BGH GRUR 1963, 563, 564 &#8211; Aufh\u00e4ngevorrichtung).<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass in den Unteranspr\u00fcchen 3 und 4 die r\u00e4umliche Anordnung der Messwerkzeuge innerhalb der vakuumdichten Kammer nicht fordern und die Anspr\u00fcche 5 und 6 Messwerkzeuge gar nicht erw\u00e4hnen, vermag im Ergebnis nicht zu \u00fcberzeugen. Die Unteranspr\u00fcche des Klagepatents sind (mittelbar) auf Anspruch 1 als Hauptanspruch r\u00fcckbezogen. Sie betreffen dementsprechend definitionsgem\u00e4\u00df spezielle Ausf\u00fchrungsvarianten des Erfindungsgegenstandes, der im Hauptanspruch nach allgemeinen Merkmalen umschrieben ist. Einer Wiederholung aller aus dem Hauptanspruch erwachsenen Merkmale bedarf es dabei nicht. Der R\u00fcckbezug der Unteranspr\u00fcche dient gerade dazu, solche Wiederholungen zu vermeiden. In den Unteranspr\u00fcchen k\u00f6nnen also auch lediglich weiter spezifizierende Angaben zur Ausgestaltung oder Funktionsweise der Messwerkzeuge gesondert unter Schutz gestellt werden, ohne dass in jedem Unteranspruch erneut definiert wird, wo die Messwerkzeuge anzuordnen sind. Die entsprechende klare Ortsangabe ergibt sich bereits aus dem Hauptanspruch. Die in den Unteranspr\u00fcchen 3 und 4 gesch\u00fctzten Spezifikationen \u2013 ber\u00fchrungslose Kontrolle, Messung durch Licht- und Schallsensoren \u2013 enthalten im \u00fcbrigen auch keine Vorgaben, die sich in irgendeiner Weise zwingend auf die \u00f6rtliche Anordnung der Messwerkzeuge auswirken oder gar der Ortsangabe gem\u00e4\u00df dem Hauptanspruch entgegenst\u00fcnden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Ultraschallmessger\u00e4t, mit dem die physikalische Dimension L\u00e4nge, n\u00e4mlich der Au\u00dfendurchmesser und die Wanddicke des herzustellenden Rohres gemessen wird, nicht innerhalb der vakuumdichten Kammer angebracht ist, sondern erst im Anschluss an das Vakuum-Kalibrierbad. Bei dieser Anordnung des Ultraschallmessger\u00e4ts ist \u2013 was von der Kl\u00e4gerin selber nicht anders vorgebracht wird \u2013 nur eine Messung des fertig kalibrierten Rohres, nicht aber des noch nicht kalibrierten vorl\u00e4ufigen Schmelzstrangs m\u00f6glich. Dass und aufgrund welcher Umst\u00e4nde eine Messung des fertig kalibrierten Rohres eine Messung des vorl\u00e4ufigen Schmelzstranges ersetzt, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin bringt lediglich vor, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ergebnisse der Messungen in der Weise ausgewertet werden, dass danach die Intensit\u00e4t des Vakuums gesteuert werden kann. Damit ist nur vorgebracht, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch das Vakuum zur Festlegung der Dimensionierung gesteuert wird, nicht aber, dass zum Zwecke dieser Steuerung schon der vorl\u00e4ufige Schmelzestrang in seinem Au\u00dfendurchmesser gemessen und sodann durch Ver\u00e4nderung des Vakuums ver\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Dass innerhalb des Vakuumtanks der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 ein Manometer angebracht ist, erf\u00fcllt ebenfalls nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 3. Mit einem Manometer wird die physikalische Gr\u00f6\u00dfe des mechanischen Drucks gemessen, dieser abgeleitetet aus den Dimensionen L\u00e4nge und Masse. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist eine Messung des Drucks innerhalb der vakuumdichten Kammer keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Messwerkzeuge mehr.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30.06.2008 sowie nochmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebracht, es sei grunds\u00e4tzlich technisch m\u00f6glich, \u00fcber eine mathematische Funktion aus der Messung des Drucks in einer Vorrichtung wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch den Au\u00dfendurchmesser des herzustellenden Rohres zu bestimmen. Dies haben die Beklagten nicht bestritten. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, in welcher Weise und aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde ein Zusammenhang gem\u00e4\u00df einer mathematischen Funktion zwischen dem Druck innerhalb der vakuumdichten Kammer und dem Au\u00dfendurchmesser des in der Kammer befindlichen Rohres besteht, so dass eine Erwiderung der Beklagten auf dieses kl\u00e4gerische Vorbringen auch nicht m\u00f6glich war. Es fehlt insoweit an einem hinreichend substantiierten kl\u00e4gerischen Vorbringen. Es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie sich aus dem Druck innerhalb der vakuumdichten Kammer der Rohrdurchmesser errechnen lassen sollte.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn ein solcher Zusammenhang tats\u00e4chlich best\u00fcnde, w\u00fcrde durch die Messung des Drucks nicht Merkmal 3. a. des Klagepatents verwirklicht. Zum einen ist nach dem Wortlaut des Klagepatents durch die Messwerkzeuge die physikalische Dimension L\u00e4nge zu erfassen, nicht die physikalische Gr\u00f6\u00dfe Druck. Das Klagepatent lehrt in keiner Weise, dass unter Zuhilfenahme einer mathematischen Funktion auf Grundlage einer Messung des Drucks zugleich auch der Au\u00dfendurchmesser des in der Kammer befindlichen Rohres bestimmt werden kann.<\/p>\n<p>Zum anderen gelten auch dann, wenn \u2013 was die Kl\u00e4gerin freilich nicht eindeutig vorgetragen hat \u2013 dem Fachmann dieser Zusammenhang bekannt sein sollte, die obigen Ausf\u00fchrungen zur gebotenen Rechtssicherheit bei Auslegung des Patentanspruchs entsprechend: in einer solchen Konstellation m\u00fcsste sich der Patentinhaber daran festhalten lassen, dass er die technische M\u00f6glichkeit einer Erfassung der Dimension L\u00e4nge durch die Erfassung der Gr\u00f6\u00dfe Druck unerw\u00e4hnt gelassen und damit nach eigener Wahl den Schutzbereich des Patents enger gefasst hat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich haben die Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung \u2013 von der Kl\u00e4gerin unbestritten \u2013 vorgebracht, dass sie den etwaigen Zusammenhang zwischen dem Druck innerhalb der vakuumdichten Kammer und dem Au\u00dfendurchmesser des in der Kammer befindlichen Rohres sich nicht in der Weise zunutze machen, dass sie auf diese Weise mithilfe des Manometers den Au\u00dfendurchmesser des Rohres erfassen. Demnach l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass \u2013 gesetzt den Fall, das w\u00e4re technisch m\u00f6glich \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Rohrau\u00dfendurchmesser \u00fcber eine mathematische Funktion des Drucks bestimmt wird und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf diese Weise Merkmal 3. a. erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 916 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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