{"id":4062,"date":"2008-12-18T17:00:10","date_gmt":"2008-12-18T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4062"},"modified":"2016-04-29T12:46:42","modified_gmt":"2016-04-29T12:46:42","slug":"4b-o-26908-sickerschacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4062","title":{"rendered":"4b O 269\/08 &#8211; Sickerschacht"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1041<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4b O 269\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l vom 10.11.2008 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4ger macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Anspr\u00fcche wegen Verletzung des am 11.08.2004 angemeldeten und am 05.01.2005 eingetragenen Gebrauchsmusters DE 20 2004 012 XXX (Anlage P 5) sowie des am 18.08.2008 angemeldeten und am 23.10.2008 eingetragenen Gebrauchsmusters DE 20 2008 011 XXX (Anlage P 6) geltend. Beide Gebrauchsmuster betreffen verbesserte Stra\u00dfen- oder Bodeneinl\u00e4ufe mit R\u00fcckhalteeinrichtungen f\u00fcr Leichtfl\u00fcssigkeiten. Eingetragene Inhaberin beider Gebrauchsmuster ist die A S.L., Marbella \/ Malaga \/ Spanien.<\/p>\n<p>Die A S.L. und die B GmbH schlossen mit der Verf\u00fcgungsbeklagten im Oktober 2007 einen Lizenzvertrag f\u00fcr den Vertrieb von C. Dem Lizenzvertrag lagen als Vertragsschutzrechte eine europ\u00e4ische sowie eine deutsche Patentanmeldung der A S.L. (Lizenzgeberin) zugrunde. Die Herstellung der Vertragsprodukte, der C, oblag der B GmbH. Der Vertrieb wurde der Verf\u00fcgungsbeklagten als Lizenznehmerin \u00fcbertragen. Der Lizenzvertrag endete durch K\u00fcndigung zum 01.10.2008.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger suchte am 18.10.2008 das Betriebsgel\u00e4nde, auf dem sich die von der Verf\u00fcgungsbeklagten genutzte Halle befindet, auf und fotografierte u.a. durch das Fenster das Innere der Halle. Am 08.11.2008 begab sich der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger erneut zu diesem Betriebsgel\u00e4nde und fotografierte vier Paletten mit versandfertigen Produkten.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10.11.2008, dem u.a. die erw\u00e4hnten Fotografien beigef\u00fcgt waren, stellte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beim Amtsgericht Waldbr\u00f6l einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Das Amtsgericht Waldbr\u00f6l erlie\u00df am selben Tage ohne Anh\u00f6rung der Verf\u00fcgungsbeklagten antragsgem\u00e4\u00df per Beschluss eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit welcher der Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt wurde \u201eC-Produkte, f\u00fcr welche der Antragsteller und\/oder die A Consulting SL C\/.D, Spanien Schutzrechte besitzt (Stra\u00dfen- oder Bodeneinlauf mit R\u00fcckhalteeinrichtung f\u00fcr Leichfl\u00fcssigkeiten; Sickerschacht) herzustellen, zu vertreiben oder in Verkehr zu bringen\u201c. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Amtsgericht u.a. aus, der Sachverhalt ergebe sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werde. Wegen des weitergehenden Inhalts des amtsgerichtlichen Beschlusses wird auf Blatt 4 bis 6 der Gerichtsakte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beschluss des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l, mit dem die beglaubigte Abschrift des Antrages auf einstweilige Verf\u00fcgung verbunden wurde, wurde dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger am 10.11.2008 pers\u00f6nlich ausgeh\u00e4ndigt. Die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung an die Verf\u00fcgungsbeklagte erfolgte am 11.11.2008.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 11.11.2008 \u2013 beim Landgericht D\u00fcsseldorf am 12.11.2008 eingegangen \u2013 legte die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l Widerspruch ein und beantragte zudem die Aufhebung wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ist der Ansicht, die Verf\u00fcgungsbeklagte verletze das schutzf\u00e4hige Gebrauchsmuster DE 20 2004 012 XXX (Anlage P 5) ebenso wie das schutzf\u00e4hige Gebrauchsmuster DE 20 2008 011 XXX (Anlage P 6). Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten hergestellten Produkte seien Nachbauten der Patentgegenst\u00e4nde. Zudem habe die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bis zum 17.11.2008 die C-Produkte unver\u00e4ndert im Internet angeboten. Zur Geltendmachung der daraus folgenden Unterlassungsanspr\u00fcche sei er prozessf\u00fchrungsbefugt. Die einstweilige Verf\u00fcgung sei der Verf\u00fcgungsbeklagten ordnungsgem\u00e4\u00df vollzogen worden, insbesondere seien die von ihm gefertigten Fotografien \u00fcbergeben worden.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l vom 10.11.2008 aufrecht zu halten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und den Antrag des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers vom 10.11.2008 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, bei Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung h\u00e4tten s\u00e4mtliche Fotos, die als Anlagen im Antrag angef\u00fchrt und diesem beigef\u00fcgt gewesen sein sollen, gefehlt. Zwischenzeitlich seien an ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten zwar Anlagen \u00fcbersandt worden, nicht jedoch die Fotos. Dar\u00fcber hinaus bestreitet die Verf\u00fcgungsbeklagte die Aktivlegitimation des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers sowie eine Verletzung der geltend gemachten Schutzrechte. Sie stelle her und vertreibe ein neues Produkt, welches auf einer v\u00f6llig anderen Bauform basiere, die nicht den Merkmalen der in Rede stehenden Schutzrechte entspreche. Sie beruft sich des weiteren auf Ersch\u00f6pfung und bem\u00e4ngelt widerspr\u00fcchliches Verhalten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers. Die \u00c4nderung der Internetseite habe sie umgehend in Auftrag gegeben. Es sei schlie\u00dflich kein Verf\u00fcgungsgrund zu erkennen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l vom 10.11.2008 ist aufzuheben. Der Antrag auf Aufhebung gem\u00e4\u00df \u00a7 927 ZPO wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der nach den \u00a7\u00a7 936, 940, 924 Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch gegen den Beschluss hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7 927 ZPO ist zul\u00e4ssig. Zwischenzeitlich ist die Hauptsacheklage \u2013 Aktenzeichen 4b O 276\/08 \u2013 bei der Kammer anh\u00e4ngig (\u00a7 927 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der Antrag ist begr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat die Vollziehungsfrist von einem Monat (\u00a7\u00a7 929 Abs. 2, 936 ZPO) nicht gewahrt, so dass es an einer Wirksamkeitsvoraussetzung der Beschlussverf\u00fcgung fehlt.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l vom 10.11.2008 ist dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger unstreitig am selben Tage pers\u00f6nlich ausgeh\u00e4ndigt und damit zugestellt worden. Die Vollziehungsfrist begann folglich am 10.11.2008 und endete mit Ablauf des 10.12.2008. Dass bis zu diesem Tage der Verf\u00fcgungsbeklagten eine vollst\u00e4ndige Ausfertigung der einstweiligen Verf\u00fcgung zugestellt wurde, die auch die als Anlage zur Antragsschrift eingereichten Fotografien umfasste, ist nicht festzustellen. Der Verf\u00fcgung des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l vom 10.11.2008 ist lediglich eine feste Verbindung der beglaubigten Abschrift des Antrages auf einstweilige Verf\u00fcgung mit dem Beschluss zu entnehmen (Blatt 6 der Gerichtsakte), nicht aber auch eine feste Verbindung mit s\u00e4mtlichen Anlagen der Antragsschrift. In dem Zustellungsprotokoll des Gerichtsvollziehers hei\u00dft es nur: \u201eIn obiger Sache erfolgte die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 11.11.2008.\u201c (Blatt 8 der Gerichtsakte). Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat vorgetragen, sie habe die Fotografien zu keinem Zeitpunkt erhalten. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat hierauf lediglich entgegnet, seines Wissens nach seien die Fotografien mit\u00fcbergeben worden. Wann, wie und durch wen dies erfolgt sein soll, hat er nicht n\u00e4her dargelegt. Dies war unzureichend. Er hat f\u00fcr seine \u2013 bestrittene \u2013 Behauptung zudem keine Beweismittel angeboten. Der Nachweis einer fristgerechten Vollziehung ist von seiner Seite demnach nicht gef\u00fchrt.<br \/>\nSoweit der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vorgebracht hat, es komme auf die fristgerechte Zustellung auch der Fotografien nicht an, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte die von ihr hergestellten Produkte kenne, ist dies unzutreffend. Mit der Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung dokumentiert zum einen der Gl\u00e4ubiger seinen Willen, von der erwirkten Verf\u00fcgung Gebrauch zu machen. Zum anderen wird der mit einer \u2013 ohne vorherige Anh\u00f6rung erlassenen \u2013 Beschlussverf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch genommene Schuldner erstmals davon in Kenntnis gesetzt, welcher Rechtsversto\u00df ihm vorgeworfen wird und welche konkrete Handlung ihm untersagt ist. Der Schuldner wird dadurch (erstmalig) in die Lage versetzt, die Vorw\u00fcrfe zu \u00fcberpr\u00fcfen und sein Handeln in Kenntnis des Durchsetzungswillens des Gl\u00e4ubigers darauf einzustellen. Dies bedingt, dass er vollst\u00e4ndig informiert wird. Dass er die von ihm begangene Handlung \u2013 naturgem\u00e4\u00df \u2013 als solche bereits kennt, ist ohne Belang (zur erforderlichen vollst\u00e4ndigen Zustellung: OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 986; OLG M\u00fcnchen NJW-RR 2003, 1722; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 929 Rn. 13 m. w. Nachw.).<br \/>\nAusgehend hiervon ist vorliegend zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beschlussverf\u00fcgung des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l mit Blick auf den Sachverhalt ausdr\u00fccklich Bezug auf die Antragsschrift nimmt. Eigenst\u00e4ndige Ausf\u00fchrungen zum vorgeworfenen Verletzungstatbestand enth\u00e4lt der Beschluss nicht, weder in tats\u00e4chlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Dem Beschluss selbst ist deshalb nicht zu entnehmen, welche (vermeintlich rechtswidrigen) Handlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt wurden. Dies erschlie\u00dft sich \u2013 in dem hier relevanten Punkt \u2013 auch nicht durch die Bezugnahme auf die Antragschrift allein. In dieser ist keine aussagekr\u00e4ftige Erl\u00e4uterung zum Verletzungsgegenstand enthalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer zul\u00e4ssige Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die einstweilige Verf\u00fcgung des Amtsgerichts Waldbr\u00f6l ist ebenfalls begr\u00fcndet. Ein Unterlassungsanspruch wegen Gebrauchsmusterverletzung, den der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen kann, ist auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festzustellen. Die Geltendmachung eines Anspruchs aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG scheitert bereits an dem fehlenden Nachweis des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, aktiv legitimiert zu sein.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin der streitgegenst\u00e4ndlichen Gebrauchsmuster DE 20 2004 012 XXX (Anlage P 5) und DE 20 2008 011 XXX (Anlage P 6) ist die A S.L.. Dass diese den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger erm\u00e4chtigt hat, im eigenen Namen die Rechte aus den genannten Schutzrechten geltend zu machen, ist seitens des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers nicht ausreichend dargelegt und sodann glaubhaft gemacht worden.<br \/>\nIm Schriftsatz vom 5.12.2008 hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vorgetragen, er sei von der Schutzrechtsinhaberin zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt. Eine entsprechende Best\u00e4tigung sei als Anlage P 2 dem Schriftsatz beigef\u00fcgt. Eine Anlage P 2 wurde jedoch tats\u00e4chlich nicht zur Akte gereicht; auch nicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 18.12.2008.<br \/>\nIn diesem Termin \u00fcberreichte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vielmehr eine auf den 18.12.2008 datierte Erm\u00e4chtigung der A S.L.. In dieser \u00fcbertr\u00e4gt der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A S.L. die Prozessf\u00fchrungsbefugnis hinsichtlich der im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemachten Schutzrechtsanspr\u00fcche auf sich selbst. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die Wirksamkeit dieser Erm\u00e4chtigung erheblich bestritten. Es sei nicht dargetan, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger derzeit alleiniger und damit vertretungsbefugter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A S.L. sei. Angesichts dessen oblag es dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger, dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gelang ihm nicht. Er trug lediglich vor, er sei seit 2005 alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und es habe im November 2008 einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter bez\u00fcglich der Erm\u00e4chtigung gegeben. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen pauschal ist und mit der dem Gericht als Kopie \u00fcberreichten Satzung der A S.L., die vom 12. M\u00e4rz 2005 datiert und in der nach Artikel 12 unter Paragraph 3 angegeben ist, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft im Mai 2003 abberufen wurde, schwer in Einklang zu bringen ist, konnte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger seinen Vortrag nicht mittels schriftlicher Urkunden belegen. Seine Bereitschaft, derartige Unterlagen nachzureichen, gen\u00fcgt nicht. Die Aktivlegitimation des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits schrifts\u00e4tzlich bestritten; die Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist verbietet sich \u00fcberdies angesichts des Eilcharakters des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens. Schlie\u00dflich mangelt es an der Darlegung, dass das aus der vorgelegten Erm\u00e4chtigung vom 18.12.2008 ersichtliche Insichgesch\u00e4ft nach spanischem Recht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung der weiteren zwischen den Parteien strittigen Fragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Regelungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1041 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4b O 269\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-4062","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4062","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4062"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4062\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4063,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4062\/revisions\/4063"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4062"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4062"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4062"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}