{"id":4060,"date":"2008-02-19T17:00:14","date_gmt":"2008-02-19T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4060"},"modified":"2016-04-29T12:45:56","modified_gmt":"2016-04-29T12:45:56","slug":"4b-o-26806-kompakt-luftschleiergeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4060","title":{"rendered":"4b O 268\/06 &#8211; Kompakt-Luftschleierger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>915<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2008, Az. 4b O 268\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kompakt-Luftschleierger\u00e4te mit einem Geh\u00e4use, wenigstens einem in dem Geh\u00e4use angebrachten Gebl\u00e4se, wenigstens einer in dem Geh\u00e4use anstr\u00f6mseitig des Gebl\u00e4ses angeordneten Luftansaug\u00f6ffnung und einer in einer Geh\u00e4use\u00f6ffnung (Luftausblas\u00f6ffnung) abstr\u00f6mseitig des Gebl\u00e4ses angeordneten Einrichtung zur Erzeugung eines schwenkbaren Luftschleiers,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in der Geh\u00e4use\u00f6ffnung (Luftausblas\u00f6ffnung) ein D\u00fcsenk\u00f6rper von zylindrischer Kontur angeordnet ist, und der D\u00fcsenk\u00f6rper aus zwei Zylindersegmenten besteht, die als Strangpress-Hohlprofilst\u00fccke ausgebildet sind und an ihren Enden durch kreisf\u00f6rmige Stirnwandungen unter Bildung eines in Str\u00f6mungsrichtung der Luft konvergenten, durchgehenden D\u00fcsenschlitzes verbunden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu Ziffer 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>aa) die Angaben zu a) bis d) f\u00fcr die Zeit ab dem 02.12.1995 und die Angaben zu e) f\u00fcr die Zeit ab dem 14.11.1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>bb) der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.12.1995 bis zum 13.11.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 14.11.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 450.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 44 15 xxx C2 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1). Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 02.11.1995. Am 14.10.1999 wurde die Erteilung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Am 15.01.2008 reichte die Beklagte die aus der Anlage B9` ersichtliche Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent ein.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eKompakt-Luftschleierger\u00e4te mit einem Geh\u00e4use, wenigstens einem in dem Geh\u00e4use angebrachten Gebl\u00e4se, wenigstens einer in dem Geh\u00e4use anstr\u00f6mseitig des Gebl\u00e4ses angeordneten Luftansaug\u00f6ffnung und einer in einer Geh\u00e4use\u00f6ffnung (Luftausblas\u00f6ffnung) abstr\u00f6mseitig des Gebl\u00e4ses angeordneten Einrichtung zur Erzeugung eines schwenkbaren Luftschleiers, bei denen in der Geh\u00e4use\u00f6ffnung (Luftausblas\u00f6ffnung) ein D\u00fcsenk\u00f6rper von zylindrischer Kontur angeordnet ist und der D\u00fcsenk\u00f6rper aus zwei Zylindersegmenten besteht, die als Strangpress-Hohlprofilst\u00fccke ausgebildet sind und an ihren Enden durch kreisf\u00f6rmige Stirnwandungen unter Bildung eines in Str\u00f6mungsrichtung der Luft konvergenten, durchgehenden D\u00fcsenschlitzes verbunden sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift. Die Figur 1 zeigt eine Kaltluftschleieranlage im Querschnitt, die Figur 2 enth\u00e4lt eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung der Zylindersegmente.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet unter der domain A.com unter anderem in deutscher Sprache L\u00fcftungs- und Ventilationssysteme, darunter das Luftschleierger\u00e4t Typ B (siehe Anlage K 5), f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an; auf die als Anlage K 4 vorgelegten Ausz\u00fcge des Internetauftritts der Beklagten wird verwiesen. Nachfolgend wird hieraus eine Ausschnittskopie aus der Dokumentation \u201eB A complete range of REAL air curtains\u201c eingeblendet, die die Funktionsweise der Luftschleierger\u00e4te des Typs B veranschaulicht.<\/p>\n<p>Als Verkaufsstelle ihrer Produkte in Deutschland benennt die Beklagte im Rahmen ihres Internetauftritts die C GmbH, auf deren Handelshof ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin die aus der Anlage K 6 ersichtlichen Lichtbildaufnahmen machte; nachfolgend wird die Seite 7 dieser Dokumentation wiedergegeben, welche eine Nahaufnahme der D\u00fcse eines von der Beklagten stammenden Luftschleierger\u00e4tes zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Unter anderem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen \u201edurchgehenden\u201c D\u00fcsenschlitz auf.<\/p>\n<p>Nach teilweiser Klager\u00fccknahme &#8211; soweit sie urspr\u00fcnglich auch Verurteilung zur Herstellungsunterlassung sowie bereits f\u00fcr die Zeit ab dem 02.12.1995 Auskunft und Rechnungslegung auch zu den Daten gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2e) des Tenors begehrt hat -,<\/p>\n<p>beantragt die Kl\u00e4gerin zuletzt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie zus\u00e4tzlich einen Antrag auf Vernichtung gem. \u00a7 140a PatG gestellt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\n3. weiter hilfsweise, ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, der D\u00fcsenschlitz sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u201edurchgehend konvergent\u201c im Sinne des Klagepatents ausgestaltet, da \u2013 insoweit in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig \u2013 der D\u00fcsenschlitz im Bereich von ca. 1 \u2013 2 cm vor der Abrisskante um 3 mm breiter sei als an seiner davor gelegenen engsten Stelle. Ihre Vertriebshandlungen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien \u2013 so die Ansicht der Beklagten &#8211; jedenfalls nicht rechtswidrig bzw. zumindest nicht schuldhaft erfolgt, was sich anhand des aus den Anlagen B 1 bis B 4 ersichtlichen, unstreitigen vorprozessualen Schriftverkehrs der Parteien ergebe. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages macht die Beklagte geltend, das Klagepatent werde aufgrund ihrer Nichtigkeitsklage wegen einer offenkundigen Vorbenutzung und mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im aus dem Urteilstenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang. Ein Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin besteht hingegen nicht. F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Kompakt-Luftschleieranlage. Bei einer derartigen Anlage wird Umgebungsluft durch eine Luftansaug\u00f6ffnung direkt in das Geh\u00e4use gesaugt, so dass keine besonderen Luftzuf\u00fchrungskan\u00e4le f\u00fcr die Anlage erforderlich sind und diese ohne wesentliche bauliche Ver\u00e4nderungen in fertige Tore, Eing\u00e4nge usw. eingebaut werden kann. Die Ausblasvorrichtung der Luft ist zweckm\u00e4\u00dfigerweise verstellbar.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind derartige Anlagen seit l\u00e4ngerem bekannt, wobei sich fr\u00fchere Ausf\u00fchrungsformen als zu aufwendig und teuer in der Herstellung erwiesen h\u00e4tten. Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE-OS 22 45 265, welche eine D\u00fcsenwalze aus zwei Zylindersegmenten aufweist, die zwischen sich einen L\u00e4ngsspalt bilden und durch in dem L\u00e4ngsspalt angeordnete Kl\u00f6tze auf Abstand gehalten werden. Die Zylindersegmente sind aus Blechen geformt und haben anstr\u00f6mseitig einen Schlitz, der im Betrieb die Ger\u00e4uscherzeugung beg\u00fcnstigt. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent daran, dass die Zylindersegmente nur eine geringe Formstabilit\u00e4t aufwiesen. Zudem beeintr\u00e4chtigten die \u00fcber die L\u00e4nge des D\u00fcsenspalts verteilt angeordneten Abstandskl\u00f6tze aufgrund dadurch bedingter Spaltunterbrechungen die Ausgestaltung eines gleichm\u00e4\u00dfigen homogenen Luftschleiers.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine Kompakt-Luftschleieranlage f\u00fcr Tore, Geb\u00e4udeeing\u00e4nge und dergleichen zu schaffen, die mit geringen Gestehungskosten realisiert werden kann und leicht zu steuern ist. Insbesondere soll eine Warm- oder Kaltluftschleieranlage f\u00fcr breite Geb\u00e4ude\u00f6ffnungen geschaffen werden, die \u00fcber die gesamte D\u00fcsenbreite einen gleichm\u00e4\u00dfigen, ungest\u00f6rten Luftschleier erzeugt und eine schnelle Anpassung an variable Zugwirkungen erm\u00f6glicht. Schlie\u00dflich soll die Anlage mit geringem Energieverbrauch, insbesondere auch mit geringem Druckverlust in der Ausblasd\u00fcse arbeiten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe mit einer Kompaktluftschleieranlage, welche die nachfolgend wiedergegebenen Merkmale seines Anspruchs 1 aufweist:<\/p>\n<p>(1) Kompaktluftschleieranlage mit<br \/>\n(a) einem Geh\u00e4use (1),<br \/>\n(b) wenigstens einem Gebl\u00e4se (4), das in dem Geh\u00e4use (1) angeordnet ist,<br \/>\n(c) wenigstens einer Luftansaug\u00f6ffnung (2), die in dem Geh\u00e4use (1) angeordnet ist, und<br \/>\n(d) einer Einrichtung zur Erzeugung eines schwenkbaren Luftschleiers, die in einer Geh\u00e4use\u00f6ffnung (Luftausblas\u00f6ffnung) (5) abstr\u00f6mseitig des Gebl\u00e4ses (4) angeordnet ist.<\/p>\n<p>(2) In der Geh\u00e4use\u00f6ffnung (Luftausblas\u00f6ffnung) (5) ist ein D\u00fcsenk\u00f6rper (6) von zylindrischer Kontur angeordnet.<\/p>\n<p>(3) Der D\u00fcsenk\u00f6rper (6) besteht aus zwei Zylindersegmenten (7, 8).<\/p>\n<p>(4) Die Zylindersegmente (7, 8) sind<br \/>\n(a) als Strangpress-Hohlprofilst\u00fccke ausgebildet,<br \/>\n(b) an ihren Enden durch kreisf\u00f6rmige Stirnwandungen (12) verbunden.<\/p>\n<p>(5) Die Verbindung der Zylindersegmente (7, 8) erfolgt unter Bildung eines in Str\u00f6mungsrichtung der Luft konvergenten, durchgehenden D\u00fcsenschlitzes (9).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten vertriebene Kompakt-Luftschleieranlage Typ B verletzt das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Die Vertriebshandlungen der Beklagten sind auch nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1 bis 4 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch macht. Insofern er\u00fcbrigen sich weitergehende Ausf\u00fchrungen zu diesen Merkmalen. Dar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 5 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Merkmal 5 des Klagepatents setzt voraus, dass die Verbindung der \u2013 den D\u00fcsenk\u00f6rper bildenden &#8211; Zylindersegmente unter Bildung eines in Str\u00f6mungsrichtung der Luft konvergenten, durchgehenden D\u00fcsenschlitzes erfolgt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZu Recht verstehen die Parteien \u2013 insoweit noch \u00fcbereinstimmend &#8211; unter der Voraussetzung der in Str\u00f6mungsrichtung \u201ekonvergenten\u201c Ausgestaltung des D\u00fcsenschlitzes, dass die beiden Zylindersegmente, deren gew\u00f6lbten Innenfl\u00e4chen den D\u00fcsenschlitz bilden, sich \u201eaufeinander zu bewegen\u201c sollen, mit anderen Worten: In Str\u00f6mungsrichtung gesehen soll sich der D\u00fcsenschlitz im Interesse einer Steigerung des Str\u00f6mungsdrucks verengen, indem der Abstand zwischen den Innenfl\u00e4chen der Zylindersegmente verkleinert wird. Unstreitig ist dies zumindest partiell der Fall bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien allein dar\u00fcber, ob der D\u00fcsenschlitz nach der Lehre des Klagepatents \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge konstant konvergent ausgebildet sein muss. Letzteres ist allerdings zu verneinen und folgt insbesondere nicht aus dem Teilmerkmal \u201edurchgehend\u201c, wie sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ergibt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer D\u00fcsenschlitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u201edurchgehend\u201c im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das Teilmerkmal \u201edurchgehend\u201c stellt an die Ausgestaltung des D\u00fcsenschlitzes der Kompakt-Luftschleieranlage eine v\u00f6llig selbst\u00e4ndige Anforderung neben dem Erfordernis seiner Konvergenz. Dem Fachmann wird bereits durch die mittels Komma erfolgte Trennung der Worte \u201ekonvergent\u201c und \u201edurchgehend\u201c in der Formulierung des Anspruchswortlauts 1 zum Ausdruck gebracht, dass diese beiden Adjektive nicht etwa aufeinander r\u00fcckbezogen sind, sondern jeweils gesonderte Eigenschaften des D\u00fcsenschlitzes entsprechend der Lehre des Klagepatents beschreiben: Der D\u00fcsenschlitz soll einerseits \u201ekonvergent\u201c und zudem \u201edurchgehend\u201c sein. Best\u00e4tigt wird dieses grammatikalische Verst\u00e4ndnis des Anspruchswortlautes anhand Spalte 1, Zeilen 65 \u2013 67 des Klagepatents, wo diese beiden Worte im Beschreibungstext ebenfalls durch ein Komma getrennt sind. Ebenso deutet Spalte 3, Zeile 41 des Klagepatents auf die Richtigkeit dieser Auslegung hin, weil dort allein von einem \u201ekonvergenten\u201c D\u00fcsenschlitz gesprochen wird. Vor allem aber findet der Fachmann in Spalte 1, Zeilen 41 \u2013 47 einen deutlichen Hinweis darauf, was das Klagepatent sich unter einem \u201edurchgehenden\u201c D\u00fcsenschlitz vorstellt und welche besondere technische Bedeutung dieser Anforderung gegen\u00fcber dem Erfordernis der Konvergenz zukommt. Denn dort kritisiert das Klagepatent den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e &#8230; Die D\u00fcsenwalze kann daher nicht ohne die Abstandskl\u00f6tze im L\u00e4ngsspalt zur Anwendung kommen, wenn nicht im Betrieb Verformungen des D\u00fcsenspalts in Kauf genommen werden sollen. Die \u00fcber die L\u00e4nge des D\u00fcsenspalts verteilt angeordneten Abstandskl\u00f6tze stellen Spaltunterbrechungen dar, die die Ausbildung eines gleichm\u00e4\u00dfigen homogenen Luftschleiers beeintr\u00e4chtigen.\u201c<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen verdeutlichen, dass der Auslegung der Beklagten, wonach das Klagepatent mit dem Wort \u201edurchgehend\u201c zum Ausdruck bringen wolle, bei seinem Austritt m\u00fcsse der D\u00fcsenstrahl zwingend seine gr\u00f6\u00dfte \u201eVerschlankung\u201c haben, nicht gefolgt werden kann. Dass der D\u00fcsenschlitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst konvergiert, um sodann \u2013 nach der Art einer sog. Venturi-D\u00fcse &#8211; zu seinem Ende hin wieder zu divergieren, steht einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 5 keineswegs entgegen. Das Wort \u201edurchgehend\u201c verlangt nicht, dass die Verengung des D\u00fcsenschlitzes bis zur Abrisskante kontinuierlich gesteigert sein m\u00fcsse. Vielmehr werden auch Ausf\u00fchrungsformen erfasst, bei denen der Schlitz teilweise divergent ist. Mit dem Wort \u201edurchgehend\u201c verbindet der Fachmann vielmehr das Verst\u00e4ndnis, dass bei der Konstruktion keine Abstandshalter eingebaut werden sollen, weil diese zu unerw\u00fcnschten Spaltunterbrechungen f\u00fchren, die den ungehinderten Luftaustritt st\u00f6ren. Letzteres soll mittels eines \u201edurchgehenden\u201c &#8211; also keine Abstandshalter aufweisenden D\u00fcsenschlitzes &#8211; vermieden werden.<\/p>\n<p>Auch der Verweis der Beklagten auf die Figuren 1 und 2 des Klagepatents vermag ihre Sichtweise nicht zu st\u00fctzen. Selbst wenn anhand derer eine kontinuierliche Verengung des D\u00fcsenschlitzes zu erkennen sein sollte, bliebe zu beachten, dass die Figuren nur bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen, auf welche das Klagepatent gerade nicht beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig keine solchen Abstandshalter aufweist, sondern \u00fcber einen ununterbrochenen D\u00fcsenspalt verf\u00fcgt, ist deren D\u00fcsenspalt \u201edurchgehend\u201c im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Insoweit kann es dahinstehen, ob der D\u00fcsenschlitz bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anbetracht der Anlage B 8 tats\u00e4chlich ab dem Bereich von ca. 1 &#8211; 2 cm vor der Abrisskante eine Ausweitung von ca. 3 mm gegen\u00fcber dem Abstand der Zylindersegmente im vorhergehenden Bereich erf\u00e4hrt. Auch d\u00fcrfte es sich \u2013 bejahenden Falles &#8211; eher um eine blo\u00dfe Fertigungstoleranz handeln, ohne dass damit (beabsichtigte) Str\u00f6mungsver\u00e4nderungen verbunden w\u00e4ren, so dass selbst dann zumindest von einer das Klagepatent verletzenden sog. verschlechterten Ausf\u00fchrungsform auszugehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, aufgrund einer Lizenzerteilung durch die Kl\u00e4gerin zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt gewesen zu sein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.01.2007 diesbez\u00fcglich vorgebracht hat, eine bereits vorbereitete schriftliche Lizenzvereinbarung sei seinerzeit entgegen einer zun\u00e4chst vorhandenen Absicht der Parteien letztlich nicht von ihnen unterzeichnet worden, ist bereits deshalb wegen \u00a7 154 Abs. 2 BGB nicht von einer rechtswirksamen Lizenzvereinbarung auszugehen. Besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalles, die trotz beabsichtigter, aber unterbliebener Beurkundung Anlass zur Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses g\u00e4ben, sind nicht dargetan, weshalb es dahinstehen kann, ob der betreffende &#8211; von der Kl\u00e4gerin bestrittene &#8211; Vortrag in tats\u00e4chlicher Hinsicht zutreffend ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch aus der als Anlagen B1- B 4 &#8211; auflagewidrig nicht in deutscher \u00dcbersetzung &#8211; vorgelegten Korrespondenz der Parteien, ergibt sich mitnichten der Abschluss einer Lizenzvereinbarung oder ein sonstiger Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Vertriebshandlungen der Beklagten. Aus dieser Korrespondenz geht lediglich hervor, dass man sich \u00fcber die grundlegende Basis einer Zusammenarbeit verst\u00e4ndigt hatte, wobei offen bleibt, auf welche Gegenst\u00e4nde genau sich diese Kooperation bezog. Auch r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, dass es beispielsweise noch der \u00dcberlassung von Zeichnungen durch die Kl\u00e4gerin bedurfte. Eine n\u00e4here Konkretisierung der Kooperation ergibt sich auch nicht aus der Anlage B 2. Aus dieser folgt vielmehr, dass die Kl\u00e4gerin die von der Beklagten hergestellten Produkte offenbar nicht abrief \u2013 bereits dies spricht gerade gegen eine Einwilligung bzw. Lizenzeinr\u00e4umung. Gleiches gilt auch f\u00fcr die Anlage B 3. In der Anlage B 4 k\u00fcndigte die Beklagte sogar ausdr\u00fccklich an, bis zu einer gegenseitigen \u00dcbereinkunft von einem Vertrieb abzusehen. Zusammengefasst l\u00e4sst sich den Anlagen B 1 bis B 4 also allenfalls die einseitige Meinung der Beklagten entnehmen, dass sie m\u00f6glicherweise der Kl\u00e4gerin Elemente f\u00fcr die Herstellung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte bereitstellen sollte. Eine Einwilligung zum Vertrieb an Dritte durch die Beklagte selbst stand jedoch \u00fcberhaupt nicht im Raum. Vor allem aus der Anlage B 5 ergibt sich deutlich, dass die Kl\u00e4gerin mit einer Ver\u00e4u\u00dferung durch die Beklagte keineswegs einverstanden war, so dass zumindest die danach erfolgten Vertriebshandlungen ohne weiteres rechtswidrig waren.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Der dem Grunde nach zuerkannte Entsch\u00e4digungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Beklagte das Klagepatent in zumindest fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet ist. Entgegen ihrer Ansicht durfte die Beklagte sich entsprechend den unter II. 2) geschilderten Gr\u00fcnden auch nicht zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt f\u00fchlen. Da die konkrete Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststehen, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die entsprechenden Verpflichtungen der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, diese Anspr\u00fcche zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Vernichtung gem. \u00a7 140a PatG war nicht zuzusprechen, weil die Kl\u00e4gerin nicht dargetan hat, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung noch Eigentum oder Besitz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland hatte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 15.01.2008 (Anlage B 9`) ist abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung steht im Ermessen des Verletzungsgerichtes, wobei dieses summarisch anhand des ihm vorgelegten Sachverhaltes die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der regelm\u00e4\u00dfig langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet, und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel in der I. Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nIm Rahmen der Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen ist hier zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann nicht veranlasst ist, wenn die Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsprozess erhoben wird, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle). Auch unter Ber\u00fccksichtigung, dass bereits im Oktober 2007 als Anlage B 9 ein Entwurf der Nichtigkeitsklage zur hiesigen Akte gereicht war und die Kl\u00e4gerin zu diesem vorsorglich schrifts\u00e4tzlich Stellung nahm, hat die Beklagte durch ihr z\u00f6gerliches Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie ihrer Nichtigkeitsklage selbst keine \u00fcberwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten beima\u00df. Jedenfalls sind keine anderen triftigen Gr\u00fcnde f\u00fcr ihr z\u00f6gerliches Verhalten ersichtlich, insbesondere ist nicht dargetan, dass die Parteien konkrete, ernsthafte Vergleichsgespr\u00e4che gef\u00fchrt h\u00e4tten.<br \/>\n2)<br \/>\nVor allem aber sind auch in der Sache jedenfalls keine \u00fcberwiegenden Erfolgsaussichten f\u00fcr die Nichtigkeitsklage feststellbar.<br \/>\na)<br \/>\nBei den Entgegenhaltungen D 1 und D 2 handelt es sich jeweils um im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Stand der Technik. Es bestehen auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen in der Nichtigkeitsklage keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine fehlerhafte bzw. unter keinem Gesichtspunkt vertretbare Entscheidung der fachm\u00e4nnisch besetzten Erteilungsbeh\u00f6rde, so dass eine abweichende Beurteilung der Kammer nicht veranlasst ist.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 5 wird nur unterst\u00fctzend f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen zur<br \/>\nD 4 herangezogen, so dass auch diese jedenfalls nicht selbst\u00e4ndig zum Erfolg der Nichtigkeitsklage verhelfen kann und daher Entsprechendes wie zur D 4 gilt.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Ein Aussetzungsantrag, der auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt ist, welche nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt ist, sondern (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, muss ohne Erfolg bleiben (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636 f. \u2013 Ventilbohrvorrichtung). Da n\u00e4mlich eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden, und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr die Nichtigkeitskl\u00e4gerin g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich auch vorliegend die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents wegen offenkundiger Vorbenutzung (Entgegenhaltungen D 3 und D 4) zu erwarten, weil die Beklagte insoweit jedenfalls auch Zeugenbeweis anbietet (vgl. S. 4 der Nichtigkeitsklage). Auf diesen wird es jedenfalls hinsichtlich der Entgegenhaltung D 3 auch ankommen, da die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich eine nachtr\u00e4gliche Manipulation der Unterlagen behauptet; zudem ergeben sich nicht s\u00e4mtliche relevanten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde aus der Urkunde D 3 selbst (vgl. S. 9 der Nichtigkeitsklage). Letzteres wirkt sich daher auch auf die Frage einer &#8211; im Hinblick auf eine Kombination der Entgegenhaltungen D 3 und D 4 \u2013 geltend gemachten fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auf das im Haupttermin \u00fcberreichte Muster verweist, ist dieses bereits deshalb nicht geeignet, eine offenkundige Vorbenutzung darzutun, weil es erkennbar spaltunterbrechende Elemente und damit keinen \u201edurchgehenden\u201c D\u00fcsenschlitz im Sinne des Klagepatents aufweist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus<br \/>\n\u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 915 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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