{"id":4058,"date":"2008-10-30T17:00:22","date_gmt":"2008-10-30T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4058"},"modified":"2016-05-25T13:41:58","modified_gmt":"2016-05-25T13:41:58","slug":"4b-o-26007-kindertrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4058","title":{"rendered":"4b O 260\/07 &#8211; Kindertrage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1026<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4b O 260\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4862\">2 U 134\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nKindertrageschultergeschirre mit zwei miteinander verbundenen Halteschlaufen zur Erstreckung um beide Schulterbereiche eines Tr\u00e4gers und einem Kinder-Tragelappen mit zwei Seiten, von denen jede l\u00f6sbar an einer der Halteschlaufen sowohl am oberen als auch am unteren Ende der beiden Seiten befestigt ist, um einen Kinder-Tragebeutel zu bilden, wobei Befestigungsverbindungen zwischen den Halteschlaufen und einem oberen Teil des Kinder-Tragelappens an beiden Seiten des Tragelappens vollst\u00e4ndig l\u00f6sbar sind, um das Herablassen des Lappens um eine untere Verbindung des Lappens mit den Halteschlaufen zu erm\u00f6glichen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu einem dieser Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Verbindungen zwischen jeder Halteschlaufe und einem unteren Teil des Lappens l\u00f6sbar sind, wobei der Lappen von den Halteschlaufen abnehmbar ist und bei denen die Halteschlaufen miteinander auf einer R\u00fcckseite des Geschirrs verbunden sind und ihre Schlaufenform sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens in eine ge\u00f6ffnete Position beibehalten;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. September 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, ihres Verbreitungszeitraums und Verbreitungsgebiets,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; der Beklagte die zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie) vorzulegen hat;<br \/>\n3.<br \/>\ndie in seinem Eigentum und\/oder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu vernichten oder an einen unabh\u00e4ngigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die von dem Beklagten seit dem 21. September 1996 begangenen Handlungen unter Ziffer I. 1. entstanden ist und\/oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheits leistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 17. Januar 1992 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 18. Januar 1991 angemeldeten, in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 0 567 XXX (nachfolgend: &#8222;Klagepatent&#8220;, Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 1a) mit dem Titel &#8222;A&#8220;, dessen Erteilung am 21. August 1996 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDer im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<br \/>\n&#8222;Kindertrageschultergeschirr mit zwei miteinander verbundenen Halteschlaufen zur Erstreckung um beide Schulterbereiche eines Tr\u00e4gers und einem Kinder-Tragelappen mit zwei Seiten, von denen jede l\u00f6sbar an einer der Halteschlaufen sowohl am oberen als auch am unteren Ende der beiden Seiten befestigt ist, um einen Kinder-Tragebeutel zu bilden, wobei Befestigungs-verbindungen zwischen den Halteschlaufen und einem oberen Teil des Kinder-Tragelappens an beiden Seiten des Tragelappens vollst\u00e4ndig l\u00f6sbar sind, um das Herablassen des Lappens um eine untere Verbindung des Lappens mit den Halteschlaufen zu erm\u00f6glichen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungen zwischen jeder Halteschlaufe und einem unteren Teil des Lappens l\u00f6sbar sind, wobei der Lappen von den Halteschlaufen abnehmbar ist; und dass die Halteschlaufen miteinander auf einer R\u00fcckseite des Geschirrs verbunden sind und ihre Schlaufe sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens in eine ge\u00f6ffnete Position beibehalten.&#8220;<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1, 3 und 6 des Klagepatents, welche Zeichnungen zu einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung beinhalten. Die Figur 1 zeigt eine schematische Draufsicht auf den Vorderteil des Kinder-Schultertragegeschirrs, wobei das Geschirr mit getrennten Verbindungen zwischen seinen Hauptkomponenten dargestellt ist. Die Figur 3 enth\u00e4lt eine schematische Darstellung dazu, wie ein Kind in dem Geschirr angeordnet ist, w\u00e4hrend das Geschirr angelegt ist. Die Figur 6 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geschirr mit entlang einer seiner Seiten ge\u00f6ffnetem Tragelappen.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt als eingetragener Kaufmann unter der Firma B in Deutschland die Kindertrage &#8222;C&#8220; (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, siehe das als Anlage K6a vorgelegte Muster). Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus der in der jeweiligen Produktverpackung befindlichen Gebrauchsanweisung (s. Anlage K 6, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B 1) mit entsprechenden Abbildungen, von denen nachfolgend die Seiten 60 und 61 der Anlage B 1 (= Seiten 6 und 7 der Anlage K 6) eingeblendet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar. Sie nimmt den Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf mit folgenden Argumenten entgegen: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht jede Seite des Kinder-Tragelappens auch am unteren Ende der jeweiligen Seite befestigt; insoweit werde der Kindertragelappen nicht um eine untere Verbindung herabgelassen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde bereits durch das Befestigen der Beinschlaufen an dem Schlaufenkopf \u2013 und nicht erst mit Befestigen der Halteschlaufen \u2013 ein Tragebeutel gebildet; an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kindertragebeutel fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil die Brust des Tr\u00e4gers und die Verbindungsmittel zwischen Lappen und Halteschlaufen an dessen Bildung nicht beteiligt seien. An einer Verwirklichung des Anspruchs 1 fehle es zudem deshalb, weil der Tragebeutel erst nach vollst\u00e4ndiger Trennung der Halteschlaufen von dem Tragelappen vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet werde.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst der jeweiligen Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zustehen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Kindertrageschultergeschirr. Die Ausgestaltung und die Funktion derartiger Kindertragegeschirre sind aus dem Stand der Technik bekannt. In seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik ein Kindertrageschultergeschirr, das eine taschenartige Aufnahme umfasst, die fest mit zwei separaten Schulterschlaufen verbunden ist. Eine Verbindung der beiden Halteschlaufen auf dem R\u00fccken des Tr\u00e4gers ist dabei nicht vorgesehen. Die Tasche verf\u00fcgt im Bodenbereich \u00fcber \u00d6ffnungen f\u00fcr die Beine des Kindes und kann zur Auf- und Herausnahme des Kindes entlang einer ihrer Seitenkanten ge\u00f6ffnet werden. Daran kritisiert das Klagepatent, dass es beispielsweise kaum gelingen kann, ein schlafendes Kind aus der Tragevorrichtung in ein Bett zu legen, ohne es aufzuwecken. Weiter betrachtet das Klagepatent es bei dieser L\u00f6sung als problematisch, ein Kind in das Geschirr einzusetzen oder aus diesem herauszunehmen, w\u00e4hrend das Geschirr von dem Tr\u00e4ger angelegt ist. Schlie\u00dflich kritisiert das Klagepatent daran die relativ geringe Tragesicherheit, da die beiden Halteschlaufen dazu neigen, \u00fcber die Schultern des Tr\u00e4gers zu rutschen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Kindertrageschultergeschirr bereitzustellen, bei welchem gew\u00e4hrleistet wird, dass ein schlafendes Kind aus dem Geschirr mit einem Minimum an St\u00f6rung in ein Bett gelegt werden kann. Dabei soll die Tragesicherheit des Geschirrs auf einem hohen Niveau verbleiben. Das Kind soll ohne weiteres in das Geschirr hineingesetzt und aus diesem herausgehoben werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Halteschlaufen des Geschirrs von dem Tr\u00e4ger angelegt und intakt sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Kindertrageschultergeschirr mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents vor:<\/p>\n<p>1. Kindertrage-Schultergeschirr<br \/>\n2. mit zwei miteinander verbundenen Halteschlaufen (1) zur Erstreckung um beide Schulterbereiche eines Tr\u00e4gers<br \/>\n3. und einem Kinder-Tragelappen (2) mit zwei Seiten.<br \/>\n3.1 Jede Seite des Kinder-Tragelappens (2) ist l\u00f6sbar an einer der Halteschlaufen (1) sowohl am oberen als auch am unteren Ende der jeweiligen Seite befestigt,<br \/>\n3.2 um einen Kinder-Tragebeutel zu bilden,<br \/>\n3.3 wobei Befestigungsverbindungen (3, 11) zwischen den Halteschlaufen (1) und einem oberen Teil des Kinder-Tragelappens (2) an beiden Seiten des Tragelappens (2) vollst\u00e4ndig l\u00f6sbar sind, um das Herablassen des Lappens (2) um eine untere Verbindung (3, 21) des Lappens mit den Halteschlaufen (1) zu erm\u00f6glichen.<br \/>\n4. Die Verbindungen zwischen jeder Halteschlaufe (1) und einem unteren Teil des Lappens (2) sind l\u00f6sbar.<br \/>\n5. Der Lappen (2) ist von den Halteschlaufen (1) abnehmbar.<br \/>\n6. Die Halteschlaufen (1) sind miteinander auf einer R\u00fcckseite des Geschirrs verbunden und behalten ihre Schlaufenform sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens (2) in eine ge\u00f6ffnete Position bei.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Dies ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2, 3, 4 und 5 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass diesbez\u00fcglich n\u00e4here rechtliche Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind. Dar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allerdings auch von der in den Merkmalen 3.1, 3.2, 3.3. und 6 enthaltenen technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal 3.1 setzt unter anderem voraus, dass jede Seite des Kinder-Tragelappens l\u00f6sbar an einer der Halteschlaufen am unteren Ende der jeweiligen Seite befestigt ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt in diesem Zusammenhang im Wege einer systematischen Auslegung der Merkmale 3.1 und 3.3, dass sich erfindungsgem\u00e4\u00df beim Herablassen des Tragelappens eine Drehbewegung um die untere Verbindung ergibt, so dass das Klagepatent als \u201edas untere Ende\u201c denjenigen Bereich versteht, in welchem beim Herablassen des Lappens diese Drehbewegung abl\u00e4uft. Zu widersprechen ist dem Vorbringen des Beklagten darin, dass es sich dabei um einen blo\u00dfen Punkt oder eine waagerechte Achse um diesen Punkt handeln m\u00fcsse. Wenn das Klagepatent vom \u201eunteren Ende\u201c spricht, ist damit keine punktuelle Definition verbunden, sondern ersichtlich eine blo\u00df ungef\u00e4hre Bereichsangabe gemeint. In technischer Hinsicht entscheidend ist hierbei, dass bei angelegtem und verbundenem Tragegeschirr an dessen unterer Stelle das Gewicht des Kindes im Wesentlichen gehalten wird. Im Zusammenwirken mit der oberen Verbindung muss gew\u00e4hrleistet sein, dass ein Herausrutschen und Wegkippen des Kindes vom K\u00f6rper des Tr\u00e4gers vermieden wird.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend, befinden sich die Befestigungsvorrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u201eunteren Bereich\u201c im Sinne des Klagepatents. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei im angelegten Zustand kein mit dem Tragegeschirr verbundener unterer Bereich vorhanden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bildet das \u201eFront Piece\u201c (vgl. Seite 6 der B 1) den zweiseitigen Kinder-Tragelappen im Sinne von Merkmal 3. Wie die Figuren 3, 4, 9 und 11 der Anlage B 1 zeigen, k\u00f6nnen beide Seiten dieses \u201eVorderteils\u201c, die \u00fcber Sto\u00dfpolster am R\u00fccken miteinander verbunden sind, an den Schultertragegurten (= Halteschlaufen i.S.d. Klagepatents) unter anderem auch am unteren Ende befestigt werden. Das h\u00f6henverstellbare vordere Verbindungsschloss befindet sich \u2013 selbst wenn man auf den Zeitpunkt nach Befestigung der Halteschlaufen des angelegten Tragegeschirrs abstellt &#8211; auch dann im unteren Bereich des Tragelappens, wenn es nach oben geschoben wird: Denn auch dann liegt es noch im Bereich der Falte, die der Tragelappen bei hochgeklapptem Windelfortsatz bildet und damit in jenem Bereich, in dem die Drehbewegung erfolgt. Dass es dabei nicht exakt im \u201eKnickbereich\u201c des angelegten Lappens verortet ist, ist unerheblich, da der bezweckte Vorteil \u2013 Erzielung einer hohen Tragesicherheit &#8211; erreicht wird. Im Falle des heruntergeschobenen Verbindungsschlosses befindet sich die Befestigung nach alledem erst recht im erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eunteren Bereich\u201c.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte geltend macht, es fehle deshalb an einem Herablassen um eine untere Verbindung, weil das Kind unabh\u00e4ngig davon, ob es an den Halteschlaufen befestigt sei oder nicht, in einem Tragebeutel (\u201ewindelartiger Fortsatz\u201c) gehalten werde, wird auf die unmittelbar nachfolgenden Ausf\u00fchrungen zum Merkmal 3.2, bez\u00fcglich dessen der Beklagte dieses Argument haupts\u00e4chlich anf\u00fchrt, verwiesen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nNach Merkmal 3.2 sollen die in Merkmal 3.1 beschriebenen Voraussetzungen dazu dienen, einen Kinder-Tragebeutel zu bilden.<\/p>\n<p>Es bedarf keiner Entscheidung der Kammer dazu, ob das Merkmal 3.2 gegebenenfalls eine reine Zweckangabe beinhaltet, deren Erf\u00fcllung im Hinblick darauf, dass Anspruch 1 des Klagepatents ein Erzeugnis sch\u00fctzt, f\u00fcr die Frage der Patentverletzung unerheblich w\u00e4re. Denn jedenfalls wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Verwirklichung des Merkmals 3.1 die Bildung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kinder-Tragebeutels erreicht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Ausgestaltung des Kinder-Tragebeutels erw\u00e4hnt das Klagepatent im Merkmal 2 sowie in der Merkmalsgruppe 3 folgende Bestandteile, die an dessen Konstruktion beteiligt sind: zwei miteinander verbundene Halteschlaufen, die sich um beide Schulterbereiche des Tr\u00e4gers erstrecken, sowie ein zweiseitiger Kinder-Tragelappen. Aus diesen Elementen soll in der im Anspruch 1 n\u00e4her definierten Weise eine Tasche gebildet werden, in welche ein Kind hineingesetzt und so getragen werden kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie beispielsweise die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen 9, 10 und 11 der Anlage B 1 verdeutlichen, sind die genannten Elemente auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise an der Bildung eines solchen Kinder-Tragebeutels beteiligt. Die &#8211; nachfolgend vergr\u00f6\u00dfert wiedergegebenen &#8211; Abbildungen 9, 10 und 11 zeigen die Entstehung eines Kindertragebeutels durch Verbindung des \u201eFront Pieces\u201c mit den Halteschlaufen, in dem ein Kind am Oberk\u00f6rper des Tr\u00e4gers getragen werden kann:<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht etwa deshalb an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kinder-Tragebeutel, weil das Kind unabh\u00e4ngig davon, ob es an den Halteschlaufen befestigt ist oder nicht, in einem Tragebeutel (\u201ewindelartiger Fortsatz\u201c) gehalten werde. Es mag zutreffen, dass durch das Befestigen der Beinschlaufen (\u201eLegstraps\u201c) an dem Schlaufenkopf (\u201eLeg Strap Button\u201c, vgl. Figur 7 der B 1, S. 63 der B 1) schon ein derartiger \u201ewindelartiger Fortsatz\u201c entsteht. Ein patentgem\u00e4\u00dfer Kindertragebeutel entsteht aber erst durch die Befestigung des Tragelappens an den Halteschlaufen mittels der Verbindungsst\u00fccke, da erst dann die erforderliche Stabilit\u00e4t und funktionale Eignung gegeben ist, um in diesem ein Kind tragen zu k\u00f6nnen. Wie die Aufgabenstellung zeigt (S. 2, Z. 25 f. der Anlage K1a), soll n\u00e4mlich insbesondere die Tragesicherheit des Geschirrs auf hohem Niveau bleiben. Der \u201ewindelartige Fortsatz\u201c dient lediglich dem Zweck, das Hineinsetzen des Kindes in den Tragebeutel in der Weise zu erleichtern, dass das Kind auf einen Tragelappen gelegt wird und dessen unterer Teil windelartig um das Kind gelegt wird, wodurch insbesondere die richtige Positionierung der Beine des Kindes erleichtert wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist darauf zu verweisen, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht hat &#8211; der \u201ewindelartige Fortsatz\u201c f\u00fcr Babies bei einem Gewicht von 5 \u201314 kg nicht zur Anwendung kommt (vgl. S. 65 f. der B 1), so dass jedenfalls insoweit ein Verletzungsfall gegeben ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nOhne Erfolg negiert der Beklagte die Existenz eines Kinder-Tragebeutels bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Verweis auf S. 6, Z. 17 \u2013 19 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents, wonach der Tragelappen, die Brust des Tr\u00e4gers und die Verbindungsmittel zwischen Lappen und Halteschlaufen eine Kinder-Tragetasche bilden.<\/p>\n<p>Dass die Mittel zur Verbindung der Halteschlaufen mit dem Tragelappen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht Bestandteil des Tragebeutels seien und das Kind mit den Halteschlaufen nicht in Ber\u00fchrung komme, steht einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 3.2 keineswegs entgegen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Merkmals 3.2 kommt es nicht darauf an, ob das Kind mit dem Verbindungsmittel (bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform also das \u201evordere Verbindungsschloss\u201c, vgl. Seite 60, oben der Anlage B 1) in Kontakt ger\u00e4t. Eine derartige Einschr\u00e4nkung des Merkmalsbegriffs \u201eKinder-Tragebeutel\u201c ist im Anspruchswortlaut nicht niedergelegt, und zwar weder im Merkmal 3.2 selbst noch im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit den anderen Merkmalen. Mangels eines entsprechenden Anhaltspunktes im Anspruchswortlaut vermag die Figur 2 einschlie\u00dflich ihres zugeh\u00f6rigen Beschreibungstextes (Seite 6, Z. 17 \u2013 19 der deutschen \u00dcbersetzung) keine Grundlage f\u00fcr ein restriktives Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3.2 zu begr\u00fcnden; erforderlich w\u00e4re daf\u00fcr vielmehr die Feststellung, dass sich unter Heranziehung der Beschreibung und der Figuren (vgl. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc,<br \/>\n\u00a7 14 PatG) erg\u00e4be, dass nur bei Befolgung dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels derjenige technische Erfolg erzielt werden kann, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe): Dies behauptet der Beklagte indes selbst nicht und daf\u00fcr ist auch sonst nichts ersichtlich \u2013 die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe kann auch mittels eines Tragegeschirrs gel\u00f6st werden, bei dem das Kind nicht notwendig mit den Verbindungsmitteln in Kontakt kommt.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Verletzung des Klagepatents steht es aus entsprechenden Gr\u00fcnden auch nicht entgegen, dass die Tragetasche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch auf der Brustseite durch den Tragelappen begrenzt wird. Der Anspruchswortlaut gibt &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen &#8211; nichts daf\u00fcr her, dass die Brust des Tr\u00e4gers zwingend integraler Bestandteil des Kinder-Tragebeutels sein m\u00fcsse. Ebenso wenig schlie\u00dft das Klagepatent es aus, dass sich zwischen der Brust des Tr\u00e4gers und dem Kind andere Elemente befinden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas in diesem Zusammenhang vom Beklagten bem\u00fchte Argument, das Klagepatent wolle sich durch das Fehlen eines vollst\u00e4ndig aus dem Tragelappen gebildeten Tragebeutels vom Stand der Technik abgrenzen, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Dies gilt bereits im Hinblick darauf, dass das Merkmal 3.2 nicht zum kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Klagepatents, sondern zu dessen Oberbegriff geh\u00f6rt. Auch geben weder die Aufgabenstellung noch die in der Beschreibung enthaltenen Vorteilsangaben Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Beklagten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit der Beklagte auch in diesem Zusammenhang nochmals auf das Vorhandensein des \u201ewindelf\u00f6rmigen Tragebeutels\u201c Bezug nimmt, gelten die oben getroffenen Ausf\u00fchrungen unter b) entsprechend. Daher verm\u00f6gen die nach Auffassung des Beklagten mit diesem \u2013 angeblich &#8211; einhergehenden Unterschiede zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung bei (1) Anlegen des windelf\u00f6rmigen Tragebeutels, (2) bei Anlegen des gesamten Kindertragegeschirrs und (3) bei der Gr\u00f6\u00dfeneinstellung im Beinbereich nicht aus der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 3.2 herauszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Verwirklichung des Merkmals 3.3 stellt der Beklagte nur insoweit in Abrede, als dass es an einem Herablassen des Lappens um eine untere Verbindung des Lappens fehle. Da sich dieser Einwand mit dem Vortrag des Beklagten zum Merkmal 3.1 deckt, kann zwecks Begr\u00fcndung der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung auch dieses Merkmals auf die betreffenden Ausf\u00fchrungen unter 1) verwiesen werden.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nLaut Merkmal 6 sind die Halteschlaufen miteinander auf einer R\u00fcckseite des Geschirrs verbunden und behalten ihre Schlaufenform sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens in eine ge\u00f6ffnete Position bei.<\/p>\n<p>Auch dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, was anhand der Figur 5 der Anlage B 1 sowie anhand der Abbildung des Tragegeschirrs auf Seite 60 der Anlage B 1 deutlich wird. Wie die im Tatbestand abgelichtete Abbildung 1 der Anlage B 1 zeigt, kann das Gurtsystem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform separat angelegt werden, so dass die beiden Gurte\/Halteschlaufen ihre Schlaufenform sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kindertragelappens in eine ge\u00f6ffnete Position beibehalten.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist der auf Seite 72, Abb. 28 und 29 der Anlage B 1 gest\u00fctzte Einwand des Beklagten, der Tragebeutel werde erst nach vollst\u00e4ndiger Trennung der Halteschlaufen von dem Tragelappen vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet. Richtigerweise f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin dazu aus, dass es bez\u00fcglich Merkmal 6 nicht darum geht, ob und wann der Tragelappen einen Tragebeutel bildet. Dieses Merkmal besch\u00e4ftigt sich vielmehr damit, dass die Verbindung zwischen den Halteschlaufen unabh\u00e4ngig davon beibehalten wird, ob und inwieweit der Tragelappen mit ihnen verbunden ist: Die Trageschlaufen sollen so ohne Hilfe einer weiteren Person angelegt werden k\u00f6nnen und in Position bleiben.<\/p>\n<p>Auch der diesbez\u00fcgliche Einwand des Beklagten verf\u00e4ngt nicht. Dass der Tr\u00e4ger bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuerst den gesamten Tragebeutel samt Kind l\u00f6st und &#8211; bevor er das Kind entnimmt \u2013 das Geschirr abnehmen kann, besagt nichts \u00fcber die Form der Halteschlaufen beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens. Der betreffende Beklagtenvortrag schlie\u00dft es nicht aus, dass die Halteschlaufen auch im Zeitpunkt des L\u00f6sens des Tragelappens weiterhin schlaufenf\u00f6rmig sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung im aus Ziffer I. 1. des Urteilstenors n\u00e4her ersichtlichem Umfang aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat der Beklagte das Klagepatent zumindest in fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass er der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 2 PatG auch zum Schadenersatz verpflichtet ist. Da die konkrete Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die entsprechenden Verpflichtungen des Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, diese Anspr\u00fcche zu beziffern, hat der Beklagte im zuerkannten Umfang \u00fcber die Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Wie bereits im entsprechenden Klageantrag ber\u00fccksichtigt, war dem Beklagten hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3,176 \u2013 Glasscheibenbefestiger). Im Umfang der nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geschuldeten Angaben steht der Kl\u00e4gerin auch ein Anspruch auf Vorlage der entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine zu (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE, 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Der zuerkannte Vernichtungsanspruch findet seine rechtliche Grundlage in \u00a7 140 a PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1026 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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