{"id":4056,"date":"2008-10-30T17:00:40","date_gmt":"2008-10-30T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4056"},"modified":"2016-04-29T12:44:13","modified_gmt":"2016-04-29T12:44:13","slug":"4b-o-25907-staubsauger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4056","title":{"rendered":"4b O 259\/07 &#8211; Staubsauger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1040<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4b O 259\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 400.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 101 48 XXX (Anlage K 8, Klagepatent), welches am 01.10.2001 angemeldet und am 17.04.2003 offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 24.01.2008 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln. Sein im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierender Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eStaubsauger (SS) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR), mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) f\u00fcr ein Saugmittel (MO, GB), wobei die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert sind, die eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO,GB) aufweist, wobei die Trennwand (TW) als Eintritts\u00f6ffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an das Saugmittel (MO,GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich in Richtung auf das Saugmittel (MO,GB) verj\u00fcngenden Luftleittrichter (LT) aufweist, dessen Eintrittsfl\u00e4che (RE) den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che (TW) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der Luftleittrichter (LT) in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) aufweist, das in Richtung auf die Sammelkammer (SR) absteht, wobei das Eingriffschutzelement (ES) durch einen domf\u00f6rmigen Rippenk\u00f6rper gebildet ist, der L\u00fccken zur weitgehend ungehinderten Hindurchf\u00fchrung des Luftstromes (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO, GB) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der Unteranspr\u00fcche 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 wird auf Anlage K 8 verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen in schematischer Querschnittsdarstellung in Draufsicht die wesentlichen Komponenten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Staubsaugers (Fig. 1) sowie in schematischer, r\u00e4umlicher Darstellung die Trennwand zwischen der Sammelkammer und der Aufnahmekammer f\u00fcr die Saugmittel des Staubsaugers nach Figur 1, wobei die Trennwand einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Luftleittrichter zur F\u00fchrung des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln der Aufnahmekammer aufweist (Fig. 2):<\/p>\n<p>Des weiteren ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des aus dem Klagepatent abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 XXX (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 1), welches unter Inanspruchnahme des Anmeldetages des Klagepatents am 08.12.2005 eingetragen und dessen Eintragung am 12.01.2006 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Mit auf den 29.05.2008 datierendem Schriftsatz an das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Kl\u00e4gerin in einem von der Beklagten zu 1. gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngig gemachten L\u00f6schungsverfahren den urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspruch 1 so eingeschr\u00e4nkt, dass er nunmehr in seinem Wortlaut dem Anspruch 1 des Klagepatents entspricht.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10.04.2008 hat die Beklagte zu 1. gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung steht derzeit in beiden den Rechtsbestand der Klageschutzrechte betreffenden Verfahren noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland sogenannte Kanister \u2013 Staubsauger mit den Bezeichnungen A, B, C, D, E, F, G und H. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 7 zur Akte gereichten Lichtbildern und Grafiken, von denen nachfolgend beispielhaft die f\u00fcr den Staubsauger Agefertigten Darstellungen auszugsweise eingeblendet werden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten s\u00e4mtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch, weswegen sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch nimmt. Klageerweiternd nimmt sie die Beklagten auf R\u00fcckruf der in den Vertriebswegen befindlichen Staubsauger in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung der \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln in mindestens einer Sammelkammer, mit mindestens einer Aufnahmekammer f\u00fcr ein Saugmittel,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Sammelkammer und die Aufnahmekammer durch eine Trennwand voneinander separiert sind, die eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr einen Luftstrom von der Sammelkammer zu dem Saugmittel aufweist, wobei die Trennwand als Eintritts\u00f6ffnung zur Ankopplung der Sammelkammer an das Saugmittel der Aufnahmekammer einen sich in Richtung auf das Saugmittel verj\u00fcngenden Luftleittrichter aufweist, dessen Eintrittsfl\u00e4che den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che bildet und der Luftleittrichter in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement aufweist, das in Richtung auf die Sammelkammer absteht, wobei das Eingriffschutzelement durch einen domf\u00f6rmigen Rippenk\u00f6rper gebildet ist, der L\u00fccken zur weitgehend ungehinderten Hindurchf\u00fchrung des Luftstromes von der Sammelkammer zu dem Saugmittel aufweist;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu<br \/>\n1 \u2013 3 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 17.05.2003 begangen hat<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter A.I. fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu 6) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 12.02.2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>B. festzustellen, dass<\/p>\n<p>I. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 17.05.2003 bis zum 11.02.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I bezeichneten und seit dem 12.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>C. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>D. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>die in A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zur\u00fcckzurufen oder aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der dar\u00fcber hinausgehenden, insbesondere geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 wird auf Bl. 3 und 4 d.A. Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, s\u00e4mtliche mit der vorliegenden Klage angegriffenen Staubsauger verwirklichten nicht die technische Lehre der Klageschutzrechte. Ihnen allen sei gemein, dass sie keine sich in Richtung auf das Saugmittel hin verj\u00fcngenden Luftleittrichter aufwiesen. Sofern man bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Vorhandensein eines Trichters bejahen k\u00f6nne, bilde dieser jedenfalls nicht den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che. Auch befinde sich das Eingriffschutzelement nicht in dem Trichtergrund. Schlie\u00dflich sei das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Eingriffschutzelement weder durch einen domf\u00f6rmigen Rippenk\u00f6rper gebildet noch stehe es in Richtung auf die Sammelkammer ab.<br \/>\nIm \u00fcbrigen w\u00fcrden sich die Klageschutzrechte in den anh\u00e4ngigen L\u00f6schungs- \/ Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da deren Gegenstand im Stand der Technik vorbekannt gewesen sei, jedenfalls sei die technische Lehre dem Fachmann aber nahegelegt gewesen. Deswegen sei der Rechtsstreit \u2013 hilfsweise \u2013 jedenfalls auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten auch zur Nichtigkeit entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Elektrostaubsauger mit den Bezeichnungen A, B, C, D, E, F, G und H verwirklichen die technische Lehre der Klageschutzrechte nicht, weswegen die Beklagten weder zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Schadenersatz noch zum R\u00fcckruf verpflichtet sind.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Vorrichtung bzw. einen Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von einzusammelnden Partikeln in mindestens einer Sammelkammer, mit mindestens einer Aufnahmekammer f\u00fcr ein Saugmittel, wobei die Sammelkammer und die Aufnahmekammer durch eine Trennwand separiert sind, die eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr einen Luftstrom von der Sammelkammer zu dem Saugmittel aufweist.<\/p>\n<p>Nach dem in der Klagepatentschrift einleitend gew\u00fcrdigten Stand der Technik waren gattungsgem\u00e4\u00dfe (vorzugsweise Boden-) Staubsauger bereits vorbekannt, bei denen \u2013 insbesondere bei ultrakompakten \u2013 die Saugleistung zu niedrig war. Dies konnte beispielsweise auf eine verwinkelte F\u00fchrung des Luftstromes zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, die durch die \u00e4u\u00dferst kompakte Anordnung der einzelnen Bauteile im Inneren der Geh\u00e4use bedingt war. Weiterhin konnten in solchen vorbekannten Staubsaugern aufgrund des geringen Platzangebots im Geh\u00e4useinneren oft nur ein leistungsschw\u00e4cheres Gebl\u00e4se- bzw. Saugaggregat angebracht werden, die gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen gr\u00f6\u00dferen Staubsaugertypen geringere Saugleistungen aufweisen. Aus der in der Klagepatentschrift zitierten Offenlegungsschrift DE 198 02 345 (Anl. D 1 zu B 5) war ein Elektrostaubsauger bekannt, der eine nur geringe L\u00e4rmentwicklung aufweisen sollte. Zu diesem Zweck war dort vorgesehen, im Luftleittrichter einen Rippenk\u00f6rper anzuordnen, der eine L\u00e4rmschutzwandung haltert. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert es das Klagepatent, dass die L\u00e4rmschutzwandung keine weitgehend ungehinderte Hindurchf\u00fchrung eines Luftstroms von der Sammelkammer zu dem Saugmittel gestatte, sie vielmehr die aktive Lufteintrittsfl\u00e4che wesentlich reduziere.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellen die Klageschutzrechte sich die Aufgabe, einen Staubsauger bereitzustellen, dessen Saugleistung selbst bei kompakter Bauweise verbessert ist. Das Klagepatent stellt sich zudem die Aufgabe, zugleich die Verletzungsgefahr durch rotierende Gebl\u00e4sebl\u00e4tter zu vermeiden.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe(n) wird (werden) durch die Kombination der folgenden Merkmale des Patentanspruchs 1 (bzw. des Schutzanspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung) gel\u00f6st:<\/p>\n<p>1. Staubsauger (SS)<\/p>\n<p>1.1 zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR),<\/p>\n<p>1.2 mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) f\u00fcr ein Saugmittel (MO, GB).<\/p>\n<p>2. Die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) sind durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert.<\/p>\n<p>3. Die Trennwand (TW) weist eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO, GB) auf.<\/p>\n<p>4. Die Trennwand (TW) weist als Eintritts\u00f6ffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an das Saugmittel (MO, GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich in Richtung auf das Saugmittel (MO, GB) verj\u00fcngenden Luftleittrichter (LT) auf.<\/p>\n<p>5. Die Eintrittsfl\u00e4che (RE) des Luftleittrichters (LT) bildet den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che (TW).<\/p>\n<p>6. Der Luftleittrichter (LT) weist in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) auf.<\/p>\n<p>7. Das Eingriffschutzelement (ES)<\/p>\n<p>7.1 steht in Richtung auf die Sammelkammer ab (SR)<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>7.2 ist durch einen domf\u00f6rmigen Rippenk\u00f6rper gebildet, der L\u00fccken zur weitgehend ungehinderten Hindurchf\u00fchrung des Luftstromes (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO,GB) aufweist.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Trennwand als Eintritts\u00f6ffnung einen Luftleittrichter aufweist, dessen Eintrittsfl\u00e4che den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che bildet, wird ein zu gro\u00dfer Druckverlust des Luftstroms vom Sammelraum bzw. der Sammelkammer zu den Saugmitteln weitgehend vermieden. Weiterhin wird dadurch eine zu stark beeintr\u00e4chtigende Ger\u00e4uschentwicklung weitgehend vermieden, denn je gr\u00f6\u00dfer die Eintrittsfl\u00e4che des Luftleittrichters gew\u00e4hlt ist, desto weniger Widerstand wird dem zu den Saugmitteln gerichteten Luftstrom entgegengesetzt. Dadurch sind weitaus weniger Luftverwirbelungen in Richtung des Sammelraums m\u00f6glich. Insgesamt l\u00e4sst sich verbessert ein gerichteter Luftstrom vom Sammelraum durch den Luftleittrichter zu den Saugmitteln bereitstellen (Anl. K 1, Abschn. [0004]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte in dem geltend gemachten Umfang keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, da sie jedenfalls kein Eingriffschutzelement aufweisen, das durch einen domf\u00f6rmigen Rippenk\u00f6rper gebildet ist, der L\u00fccken zur weitgehend ungehinderten Hindurchf\u00fchrung des Luftstromes von der Sammelkammer aufweist (Merkmal 7.2). Aufgrund dessen er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren \u2013 teilweise streitigen \u2013 Merkmalen der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei jedoch nach Satz 2 dieser Vorschrift die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents ist demnach der Inhalt der Patentanspr\u00fcche (BGH, GRUR 2007, 309, 310 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>\u201eInhalt\u201c der Patentanspr\u00fcche im Sinne des \u00a7 14 PatG bedeutet allerdings nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Eine rein philologische Betrachtung greift zu kurz; der Patentanspruch ist vielmehr seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Eine sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung ist deshalb nicht ausschlaggebend, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Entscheidend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Die Auslegung dient damit nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung. F\u00fcr die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht.<\/p>\n<p>Nach diesen Auslegungsgrunds\u00e4tzen versteht der Fachmann die Forderung nach einem domf\u00f6rmigen Rippenk\u00f6rper dahingehend, dass unter \u201edomf\u00f6rmig\u201c ein gew\u00f6lbtes und sich nach oben hin verj\u00fcngendes Konstrukt zu verstehen ist. Das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis geht dabei dahin, dass unter einer \u201edomf\u00f6rmigen\u201c Ausgestaltung eine halbkugelf\u00f6rmige Gestaltung zu verstehen ist, wie dies von den Beklagten \u2013 in Ermangelung einer entsprechenden deutschsprachigen Fundstelle \u2013 unter Hinweis auf die englischsprachige Definition in dem \u201eCambridge Dictionary\u201c unwidersprochen geltend gemacht wurde. Diesem Verst\u00e4ndnis entspricht auch die zur Auslegung heranzuziehende Beschreibung sowie die zeichnerische Darstellung in den Figuren des Klagepatents, die jeweils \u2013 wie aus der oben in Figur 2 ersichtlichen Abbildung \u2013 eine solche Ausgestaltung aufweisen.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents befasst sich in Abschn. [0028] mit dem Eingriffschutzelement und f\u00fchrt hierzu aus:<\/p>\n<p>\u201eErfindungsgem\u00e4\u00df ist zus\u00e4tzlich im Grund, das hei\u00dft , in der N\u00e4he der Austritts\u00f6ffnung des Luftleittrichter LT, ein in Richtung der Sammelkammer SR abstehendes Eingriffschutzelement ES vorzusehen. Dieses ist vorzugsweise konusf\u00f6rmig gew\u00f6lbt ausgebildet. Es weist insbesondere einen Rippenk\u00f6rper mit L\u00fccken zum Hindurchlassen des Luftstromes LF auf. Dieser Rippenk\u00f6rper ist gegenl\u00e4ufig zur Verj\u00fcngung des Eintrittskanals des Luftleittrichters LT ausgerichtet. Insbesondere weist er ebenfalls eine Trichterform auf, die sich in Richtung auf die Sammelkammer SR hin aufweitet. Dadurch l\u00e4sst sich ebenfalls eine Vergr\u00f6\u00dferung der Eintrittsfl\u00e4che f\u00fcr den Luftstrom LF erzielen.\u201c<\/p>\n<p>Des weiteren entnimmt der Fachmann der Beschreibung des in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels im Abschn. [0032]:<\/p>\n<p>\u201eDer Rippenk\u00f6rper ist dabei zweckm\u00e4\u00dfigerweise gegenl\u00e4ufig zum Luftleittrichter nach au\u00dfen in Richtung auf den Staubraum zu trichterf\u00f6rmig ausgebildet. Durch diese spezielle Trichterform des Motorschutzgitters (Rippenk\u00f6rpers) kann der freie Luftquerschnitt zwischen den einzelnen Rippen gr\u00f6\u00dftm\u00f6glich ausgef\u00fchrt bzw. eine relativ geringere Behinderung des Luftstromes erreicht werden.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Beschreibungsstellen entnimmt der Fachmann bei der gebotenen funktionalen Betrachtung, dass Sinn und Zweck dieser konkreten Ausgestaltung ist, die Lufteintrittsfl\u00e4che nicht unn\u00f6tig zu verkleinern und gleichzeitig eine str\u00f6mungstechnisch g\u00fcnstige \u00dcberleitung zu der Austritts\u00f6ffnung des Luftleittrichters zu schaffen. Daneben soll mit diesem Element verhindert werden, dass der Benutzer des Staubsaugers in den Motor oder das Gebl\u00e4se im Betrieb hineingreifen kann, was eine Verletzungsgefahr darstellt. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin in ihrer Replik kann sich das Merkmal aber gerade nicht auf diese letztgenannte Funktion &#8222;herabbrechen&#8220; lassen, denn der Aufgabenstellung der Klageschutzrechte ist ausdr\u00fccklich der Schwerpunkt zugedacht, eine hohe Saugleistung auch bei kompakten Staubsaugern zu erreichen, weswegen die Lufteintrittsfl\u00e4che m\u00f6glichst frei gehalten werden soll, um den Luftstrom nicht zu behindern.<\/p>\n<p>Es kommt f\u00fcr dieses \u201eZiel\u201c gerade darauf an, dass die Au\u00dfenkonturen des Eingriffschutzelementes domf\u00f6rmig ausgestaltet sind und nicht etwa \u2013 wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 eine plane Fl\u00e4che darstellen. Denn nur durch eine domf\u00f6rmige Ausw\u00f6lbung der Au\u00dfenfl\u00e4che kann erreicht werden, dass die Lufteintrittsfl\u00e4che vergr\u00f6\u00dfert wird. Aufgrund dessen kann eine domf\u00f6rmige Aush\u00f6hlung eines planen Schutzgitters keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit einem in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten weiteren Muster und der Anlage K 6 a, die nachfolgend eingeblendet wird:<\/p>\n<p>versucht, zu belegen, dass auch die Eingriffschutzelemente in dem vorstehend wiedergegebenen Verst\u00e4ndnis domf\u00f6rmig ausgestaltet sind, indem sie ein solches \u201edomf\u00f6rmiges\u201c Teilst\u00fcck aus dem Gitter herausgebrochen bzw. \u2013geschnitten hat, so, wie dies aus den vorstehenden Abbildungen erkennbar ist. Eine solche Betrachtungsweise ist aber nicht zul\u00e4ssig. Zum einen l\u00e4sst sich aus jeder beliebigen Form mit einer halbkugelf\u00f6rmigen Aush\u00f6hlung eine entsprechende Form herausschneiden, die dann auch in ihrer Au\u00dfenkontur domf\u00f6rmig ist. Es entspricht aber dem Gebot der Rechtssicherheit, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so zu betrachten sind, wie sie tats\u00e4chlich ausgestaltet wurden und nicht beliebig ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, um sie unter den Wortsinn des geltend gemachten Schutzrechtes zu bringen.<br \/>\nSelbst wenn der Kl\u00e4gerin noch insoweit gefolgt werden kann, dass als Eingriffschutzelement nicht das gesamte Gitter in Betracht zu ziehen ist, sondern nur derjenige Teil, der sich tats\u00e4chlich vor der Eintritts\u00f6ffnung befindet, so stellt die vorgenommene Betrachtungsweise eine v\u00f6llig beliebige Abtrennung eines Teiles dar, da nach dem \u201eHerausschneiden\u201c Teile des Luftgitters vor der Eintritts\u00f6ffnung verbleiben, die auch nach der Auffassung der Kl\u00e4gerin zu dem Eingriffschutzelement zu z\u00e4hlen sind. Zieht man diese Teile dann aber zu dem herausgeschnittenen Teil hinzu, so l\u00e4sst sich eine Domform wiederum nicht mehr feststellen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nDem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin war nicht zu entsprechen, da sie nichts dazu vorgetragen hat, dass eine Vollstreckung durch die Beklagten ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde, \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1040 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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