{"id":4053,"date":"2008-12-30T17:00:48","date_gmt":"2008-12-30T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4053"},"modified":"2016-04-29T12:43:23","modified_gmt":"2016-04-29T12:43:23","slug":"4b-o-25607-kokillenhalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4053","title":{"rendered":"4b O 256\/07 &#8211; Kokillenhalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1025<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Dezember 2008, Az. 4b O 256\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf EUR 1.500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, welche vormals als A firmierte, ist eingetragene Inhaberin des am 16. April 1996 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 19. April 1995 angemeldeten, in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 0 821 XXX B1 mit dem Titel &#8222;Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoff-Beh\u00e4ltern durch Blasformen oder Streckblasformen\u201c (nachfolgend: &#8222;Klagepatent\u201c, Anlage K 1a), zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 12. April 2001.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents die aus der Anlage CC 9 ersichtliche Nichtigkeitsklage vom 22. Februar 2008 beim Bundespatentgericht eingereicht, \u00fcber die bislang keine Entscheidung ergangen ist.<br \/>\nDer im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der amtlichen deutschen \u00dcbersetzung (DE 696 09 XXX T2, siehe Anlage K 1b) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Vorrichtung zur Herstellung von Beh\u00e4ltern, insbesondere Flaschen, aus einem Thermoplast durch Blasformen oder Streckblasformen aus einem zuvor erw\u00e4rmten Vorformling, wobei die Vorrichtung wenigstens eine Form umfasst, die von zwei Halbformen gebildet wird, die wiederum von zwei zueinander beweglichen Formtr\u00e4gern getragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass jede Halbform einen von dem jeweiligen Formtr\u00e4ger getragenen Kokillenhalter und eine Kokille umfasst, die mit einem Halbdruck des zu erzeugenden Beh\u00e4lters versehen ist und \u00fcber Schnellbefestigungsmittel l\u00f6sbar mit dem zugeh\u00f6rigen Kokillenhalter verbindbar ist, wobei die Kokille und der Kokillenhalter komplement\u00e4r ausgebildet sind, um miteinander wenigstens teilweise w\u00e4rmeleitend in Ber\u00fchrung zu stehen, w\u00e4hrend die Leitungen und Verbindungen f\u00fcr den Umlauf von fl\u00fcssigen K\u00fchl- und\/oder Heizmitteln ausschlie\u00dflich in dem Kokillenhalter vorgesehen sind.&#8220;<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1 und 3 des Klagepatents, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen desselben betreffen. Die Figur 1 zeigt eine schematische Ansicht eines Bereichs einer Vorrichtung zur Formgebung von oben, die Figur 3 enth\u00e4lt eine Ansicht einer Halbform von unten.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Vorrichtungen zum Herstellen von Beh\u00e4ltern aus Thermoplast, in denen unter anderem Kokillen und Kokillenhalter verwendet werden, wobei derartige Kokillen und Kokillenhalter auch selbst\u00e4ndig vermarktet werden.<br \/>\nDie Beklagte bewarb auf der Messe \u201eK2007\u201c in D\u00fcsseldorf unter anderem separat Kokillen\/Kokillenhalter (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, vgl. auch Anlage K 13a), die teilweise noch \u00fcber zwischen Kokille und Kokillenhalter eingef\u00fcgte Adapter verf\u00fcgen. Vor dem Haupteingang Ost der Messe D\u00fcsseldorf warb die Beklagte mit Plakaten, deren fotographische Ablichtung unten auszugsweise und verkleinert eingeblendet ist (Anlage K 12a, Abb. 1, Kokillenhalter nebst Kokille).<\/p>\n<p>In dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Ausgestaltung des Bodens zust\u00e4ndigen, aus der obigen Abbildung nicht ersichtlichen Formungsteil sind Leitungen f\u00fcr den Umlauf von fl\u00fcssigen K\u00fchlmitteln vorhanden. In ihrem englischsprachigen Werbetext am Messestand warb die Beklagte sinngem\u00e4\u00df damit, \u00fcber extensive Sachkenntnis auch f\u00fcr Maschinen der Konkurrenz zu verf\u00fcgen. In ihrer Internetwerbung (vgl. Anlagen K 15, K 16a\/b und K 17) bietet die Beklagte auch solche Kokillenformen an, die in Vorrichtungen der Konkurrenz eingesetzt werden sollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache mittelbar vom Anspruch 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht patentfrei einsetzbar seien, sei ein Totalverbot gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kokillen allein und\/oder nebst ein- oder zweiteiligen Kokillenhaltern, die jeweils dazu geeignet sind, in Vorrichtungen zur Herstellung von Beh\u00e4ltern, insbesondere Flaschen, aus einem Thermoplast durch Blasformen oder Streckblasformen aus einem zuvor erw\u00e4rmten Vorformling, verwendet zu werden,<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu vertreiben,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtungen wenigstens eine Form umfassen, die von zwei Halbformen gebildet wird, die wiederum von zwei zueinander beweglichen Formtr\u00e4gern getragen werden, und bei denen jede Halbform einen von dem jeweiligen Formtr\u00e4ger getragenen Kokillenhalter und eine Kokille umfasst, die mit einem Halbdruck der zu erzeugenden Beh\u00e4lterw\u00e4nde versehen ist und \u00fcber Schnellbefestigungsmittel l\u00f6sbar mit dem zugeh\u00f6rigen Kokillenhalter verbindbar ist, wobei die Kokille und der Kokillenhalter komplement\u00e4r ausgebildet sind, um miteinander wenigstens teilweise w\u00e4rmeleitend in Ber\u00fchrung zu stehen, w\u00e4hrend die Leitungen und Verbindungen f\u00fcr den Umlauf von fl\u00fcssigen K\u00fchl- und\/oder Heizmitteln ausschlie\u00dflich in dem Kokillenhalter, nicht aber in den die Beh\u00e4lterw\u00e4nde betreffenden Kokillenh\u00e4lften vorgesehen sind, w\u00e4hrend ein separater Formungsboden vorhanden ist, der \u00fcber keine Schnellbefestigungsmittel, daf\u00fcr aber \u00fcber Leitungen und Verbindungen f\u00fcr den Umlauf von fl\u00fcssigen K\u00fchl- und\/oder Heizmitteln verf\u00fcgt;<br \/>\nb) hilfsweise wie im Antrag zu 1a) mit der Ma\u00dfgabe, dass die Passage \u201ezur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern\u201c an das Ende des Antrages zu a) ger\u00fcckt wird und es sodann weiter hei\u00dft:<br \/>\n\u201e&#8230;, ohne im Falle des Lieferns davon abh\u00e4ngig zu machen, dass der Lieferempf\u00e4nger sich zuvor schriftlich zugunsten der Kl\u00e4gerin verpflichtet, es bei Meidung einer pro Kokille geschuldeten Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 25.000 zu unterlassen, die Kokille ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit Schnellbefestigungsmitteln, das hei\u00dft solchen, die kein vollst\u00e4ndiges L\u00f6sen aller Befestigungsmittel erfordern, zu verwenden,<br \/>\nund ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempf\u00e4nger schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Kokillen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit den vorbezeichneten Schnellbefestigungsmitteln verwendet werden d\u00fcrfen, wobei dieser Hinweis mindestens in derselben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie der gr\u00f6\u00dfte Schriftgrad des \u00fcbrigen Angebotes zu erfolgen hat,<\/p>\n<p>c) \u00e4u\u00dferst hilfsweise wie im Antrag zu b), jedoch ohne das dort vorgesehene Vertragsstrafeversprechen;<\/p>\n<p>d) der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer a) bezeichneten Handlungen seit dem 12. Mai 2001 begangen hat, und zwar \u2013 aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen &#8211; unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der einzelnen Bestellungen und\/oder Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Bestell- und Liefermengen, -zeiten, -preisen und des Gesamtbestellwerts und -umsatzes sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, jeweils unter Vorlage der Bestell- und Lieferpapiere, Auftragsbest\u00e4tigungen und Rechnungen,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen,<\/p>\n<p>cc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>dd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer 1a) bezeichneten, seit dem 12. Mai 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die amtliche deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 des Klagepatents sei teilweise fehlerhaft. Dem Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung tritt sie entgegen, indem sie geltend macht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht geeignet und bestimmt, in patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen verwendet zu werden: Denn die betreffenden Vorrichtungen umfassten keine solche Form, die aus wenigstens zwei Halbformen bestehe, bei ihnen werde der Kokillenhalter nicht von dem jeweiligen Formtr\u00e4ger getragen. Auch seien bei diesen die Leitungen und Verbindungen f\u00fcr den Unlauf von fl\u00fcssigen K\u00fchl- und\/oder Heizmitteln nicht ausschlie\u00dflich in dem Kokillenhalter vorgesehen. Schlie\u00dflich verf\u00fcgten diese nicht \u00fcber patentgem\u00e4\u00dfe Schnellbefestigungsmittel.<br \/>\nIhren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag st\u00fctzt die Beklagte darauf, dass es dem Klagepatent an der erforderlichen Neuheit, jedenfalls aber an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit mangele und dessen deutscher Teil deshalb vernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents (mittelbar) Gebrauch, so dass die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG; 242, 259 BGB hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Beh\u00e4ltern aus einem Thermoplast durch Blasformen oder Streckblasformen einer vorher erw\u00e4rmten Vorform, wobei die Vorrichtung wenigstens eine Form mit zwei Halbformen aufweist, die durch jeweils zueinander bewegliche Formtr\u00e4ger getragen werden.<br \/>\nIn seinen einleitenden Bemerkungen bezeichnet das Klagepatent es als gel\u00e4ufig, die Halbformen jeweils in abnehmbarer Weise an den Formtr\u00e4gern so zu befestigen, dass die Halbformen im Falle einer Besch\u00e4digung und\/oder Abnutzung sowie \u00fcberhaupt im Falle einer Herstellung von Beh\u00e4ltern in unterschiedlichen Formen und\/oder Abmessungen ersetzt oder ausgetauscht werden k\u00f6nnen, ohne die Gesamtheit der Formvorrichtung ersetzen zu m\u00fcssen.<br \/>\nEine solche Anordnung betrachtet das Klagepatent immer noch insofern als nachteilig, weil jede Halbform schwer ist, so dass die Befestigungsmittel entsprechend bemessen und in zahlreicher Form als Schraubverbindungen und\/oder Verschraubungen vorhanden sein m\u00fcssen, um solche Lasten tragen zu k\u00f6nnen. Das Gewicht der Halbformen bedingt zudem bei der bekannten Anordnungsweise, dass die Bet\u00e4tigung jeder Halbform durch mehrere Personen und\/oder mittels eines Flaschenzuges erfolgen muss, was eine geeignete Anlage unterhalb der Herstellungsvorrichtung erforderlich macht. Ferner kritisiert das Klagepatent am Stand der Technik folgendes: Da jede Halbform mit Einrichtungen f\u00fcr die Zirkulation einer oder mehrerer Fluide f\u00fcr die K\u00fchlung und\/oder die Erw\u00e4rmung der Abdruckw\u00e4nde ausgestattet ist, bringt der Austausch jeder Halbform die Zeit kostende De- und Wiedermontage der entsprechenden Fluidverbindungen mit sich. Unter \u00f6konomischen Gesichtspunkten bem\u00e4ngelt das Klagepatent an der bekannten Anordnung, dass eine Halbform aufgrund ihrer Monoblockstruktur insgesamt einen perfekt polierten Oberfl\u00e4chenzustand aufweisen m\u00fcsse, obwohl f\u00fcr den hinteren Bereich der Halbkokillen, der an der Druckformung des Endbeh\u00e4lters nicht unmittelbar beteiligt ist, an sich ein weniger edles und daher billigeres Material ausreichend w\u00e4re.<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, so weit wie m\u00f6glich die Nachteile der bekannten Herstellungsformen zu beseitigen und eine verbesserte Vorrichtung vorzuschlagen, die einen schnellen und einfachen Austausch von Formabdruckw\u00e4nden erlaubt, um die Anpassung der Vorrichtung an die Herstellung unterschiedlicher Beh\u00e4lter zu erleichtern, so dass die verbesserte Struktur schlie\u00dflich billiger wird, wobei die gleichen Qualit\u00e4ten bez\u00fcglich Widerstand und Unverformbarkeit g\u00e4nzlich beibehalten werden sollen.<br \/>\nDazu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Herstellung von Beh\u00e4ltern, insbesondere Flaschen<br \/>\n1.1 aus einem Thermoplast<br \/>\n1.2 durch Blasformen oder Streckblasformen<br \/>\n1.3 aus einem zuvor erw\u00e4rmten Vorformling.<br \/>\n2. Die Vorrichtung umfasst wenigstens eine Form, die von zwei Halbformen gebildet wird.<br \/>\n3. Die Halbformen wiederum werden von zwei zueinander beweglichen Formtr\u00e4gern getragen.<br \/>\n4. Jede Halbform umfasst einen Kokillenhalter und eine Kokille, wobei<br \/>\n4.1 der Kokillenhalter von dem jeweiligen Formtr\u00e4ger getragen wird und<br \/>\n4.2 die Kokille<br \/>\n4.2.1 mit einem Halbdruck des zu erzeugenden Beh\u00e4lters versehen und<br \/>\n4.2.2 \u00fcber Schnellbefestigungsmittel l\u00f6sbar mit dem zugeh\u00f6rigen Kokillenhalter verbindbar ist.<br \/>\n5. Die Kokille und der Kokillenhalter sind komplement\u00e4r ausgebildet, um miteinander wenigstens teilweise w\u00e4rmeleitend in Ber\u00fchrung zu stehen,<br \/>\n6. w\u00e4hrend die Leitungen und Verbindungen f\u00fcr den Umlauf von fl\u00fcssigen K\u00fchl- und\/oder Heizmitteln ausschlie\u00dflich in dem Kokillenhalter vorgesehen sind.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise, da sie jedenfalls von der im Merkmal 6 enthaltenen technischen Lehre unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt mittelbar Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal 6 setzt voraus, dass die Leitungen und Verbindungen f\u00fcr den Umlauf von fl\u00fcssigen K\u00fchl- und\/oder Heizmitteln ausschlie\u00dflich in dem Kokillenhalter vorgesehen sind.<br \/>\nDer Fachmann wird den Wortlaut, der die exklusive Verlegung jeglicher Fluidverbindungen in dem Kokillenhalter vorgibt, ernst nehmen und daher jegliche Verlegung derartiger Leitungen und Verbindungen in anderen Vorrichtungsteilen als dem Kokillenhalter selbst strikt unterlassen, wenn er die technische Lehre des Klagepatents umsetzen m\u00f6chte. In diesem durch das im Anspruch selbst enthaltene Wort \u201eausschlie\u00dflich\u201c nahegelegten Verst\u00e4ndnis sieht der Fachmann sich bei der Lekt\u00fcre der Beschreibung des Klagepatents mehrfach best\u00e4tigt. Er wird in diesem Zusammenhang insbesondere zun\u00e4chst zur Kenntnis nehmen, dass das Klagepatent den Stand der Technik unter anderem deshalb kritisiert (Seite 1 unten, Zeile 27 bis einschlie\u00dflich Seite 2 oben, Zeile 4 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents), weil dort der Austausch jeder Halbform aufgrund der in ihr enthaltenen Fluidverbindungen zeitintensiv ist. Im Gegensatz dazu bewirkt unter anderem die im Merkmal 6 enthaltene technische Lehre den Vorteil einer Beschleunigung des Kokillenaustauschs, weil dann die &#8211; dauerhaft mit den Kokillentr\u00e4gern verbunden bleibenden &#8211; Fluidverbindungen nicht mehr zun\u00e4chst demontiert und anschlie\u00dfend wieder montiert werden m\u00fcssen (vgl. den allgemeinen Beschreibungstext auf Seite 4, Zeilen 2 \u2013 5 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber argumentiert, dem Merkmal 6 lasse sich in einem Umkehrschluss entnehmen, dass es sich nur mit dem Verh\u00e4ltnis von Kokille und Kokillenhalter besch\u00e4ftige und allein eine Verlegung der Leitungen und Verbindungen in der Kokille vermeiden wolle, eine solche in sonstigen vom Kokillenhalter verschiedenen Vorrichtungselementen &#8211; insbesondere also im Formungsboden &#8211; jedoch zulasse, da die Lehre des Klagepatents sich ohnehin nur mit den Kokillen(h\u00e4lften) bzw. Formabdruckw\u00e4nden befasse, vermag die Kammer sich dieser Rechtsauffassung im Ergebnis nicht anzuschlie\u00dfen. Denn ein weitgefasster Patentanspruch kann nicht unter Berufung auf den Beschreibungstext unter seinen Wortlaut einschr\u00e4nkend interpretiert werden (vgl. BGHZ 160, 204, 210 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; vgl. BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; vgl. BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Im Ansatz ist der Kl\u00e4gerin zwar darin zu folgen, dass die Merkmale 2 bis 5 sich lediglich mit der n\u00e4heren Ausgestaltung der die wenigstes eine Form bildenden Halbformen besch\u00e4ftigen. Richtig ist auch, dass das Merkmal 4, welches sich n\u00e4her mit der Ausgestaltung der bereits im Merkmal 2 erw\u00e4hnten Halbformen befasst, so auszulegen ist, dass der Formungsboden, mit dem ein Beh\u00e4lterboden von komplexer Form gebildet werden kann, nicht zwingend zu den Halbformen im Sinne des Klagepatents geh\u00f6rt. Letzteres entnimmt der Fachmann der Passage des Klagepatents auf Seite 9 unten, Zeile 23 bis Seite 10 oben der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents, wobei diese unter Beachtung des Primats der franz\u00f6sischen Originalfassung \u201e&#8230; qui comporte&#8230;\u201c (vgl. Art. 70 EP\u00dc) allerdings richtigerweise wie folgt zu \u00fcbersetzen ist (Hervorhebungen durch die Kammer):<\/p>\n<p>\u201eIn dem in Figur 2 dargestellten Beispiel besitzt der herzustellende Beh\u00e4lter einen Boden von komplexer Form (bl\u00fctenartiger Boden), und die Mussausformungen des Beh\u00e4lters nach seiner Bildung f\u00fchren dazu, einen getrennten Formungsboden, unabh\u00e4ngig von den Halbformen 2, vorzusehen, der den Bodenabdruck des Beh\u00e4lters umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Der genannten Passage entnimmt der Fachmann zwar, dass das Klagepatent an dieser Stelle zwischen den Halbformen und einem &#8211; fakultativ vorsehbaren -Formungsboden differenziert, jedoch l\u00e4sst sie keinen R\u00fcckschluss darauf zu, dass das Klagepatent die Verlegung von Leitungen und Verbindungen im Formungsboden zulasse.<\/p>\n<p>Auch der systematische Zusammenhang mit den Merkmalen 3 und 5, welche lehren, dass die Halbformen von zueinander beweglichen Formtr\u00e4gern gehalten werden, und dass Kokillenhalter und Kokille komplement\u00e4r auszubilden sind, l\u00e4sst keinen zwingenden Schluss auf die Richtigkeit der kl\u00e4gerischen Auslegung des Merkmals 6 zu. Dass die dem Merkmal 6 vorausgehenden Merkmale 2 \u2013 5 sich mit den Halbformen auseinandersetzen, bedeutet f\u00fcr den Fachmann nicht notwendig, dass das Wort \u201eausschlie\u00dflich\u201c nur der Abgrenzung zu Vorrichtungselementen diene, die selbst Bestandteil dieser Halbformen sind. Dies lie\u00dfe n\u00e4mlich unber\u00fccksichtigt, dass Gegenstand des Anspruchs 1 eine Gesamtvorrichtung zur Herstellung von Beh\u00e4ltern ist. Wie die Kl\u00e4gerin auch selbst richtig anf\u00fchrt (Seite 11 der Replik vom 16.05.2008, Blatt 72, vgl. auch Seite 12 der Replik, Blatt 73) kann der im Merkmal 4.2.1 erw\u00e4hnte \u201eHalbabdruck\u201c zwar auch nur die Beh\u00e4lterw\u00e4nde betreffen, d.h. er muss nicht gleichzeitig auch einen Formungsboden umfassen. Umgekehrt gilt aber, dass das Klagepatent eine solche Ausgestaltung zul\u00e4sst, wie etwa die Figuren 2 und 3 nahelegen. Soweit die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich allerdings meint, die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile m\u00fcssten dann konsequenterweise nicht notwendig auch in Bezug auf den Formungsboden erreicht werden, ist dem zu widersprechen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Umstand, dass der Anspruchswortlaut selbst den Formungsboden nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt; aufgrund der Wendung \u201eausschlie\u00dflich\u201c im Merkmal 6 muss der Fachmann auch den Formungsboden als von dieser Ausgrenzung erfasst ansehen.<\/p>\n<p>Ein restriktives Verst\u00e4ndnis des Anwendungsbereichs des Merkmals 6 rechtfertigt sich auch nicht mit R\u00fccksicht darauf, dass in der Aufgabenstellung von einem schnellen und einfachen Austausch von Formabdruckw\u00e4nden (Hervorhebung durch die Kammer) die Rede ist. Dies veranlasst den Fachmann nicht zu der Annahme, in einem neben den Halbformen existierenden Formungsboden Leitungen und Verbindungen vorsehen zu k\u00f6nnen, da auch der Boden als Wand im Sinne einer Beh\u00e4lterumgrenzung verstanden werden kann.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg verweist die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht auf Seite 8, Zeilen 5 bis 7 der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift. Dass in der Figur 3 ausweislich dieser Beschreibungspassage ausschlie\u00dflich die Leitungen und Verbindungen neben der \u201eAbdruckwand\u201c, d.h. dem \u201eHalbabdruck 8\u201c des zu erzeugenden Beh\u00e4lters abgebildet und beschrieben sind, bedeutet nichts Abschlie\u00dfendes f\u00fcr den nach der Lehre des Klagepatents zul\u00e4ssigen Inhalt des Formungsbodens; dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass die Beschreibung auf Seite 9 unten, letzter Satz bis Seite 10, erster Absatz ausdr\u00fccklich klarstellt, dass der Formungsboden dort nicht dargestellt ist.<\/p>\n<p>Im Klagepatent selbst ist auch kein einziger Hinweis darauf enthalten, dass sich bei der Ausformung \u201ebl\u00fctenf\u00f6rmiger B\u00f6den\u201c eine nur mittelbare Temperaturregulierung \u2013 d.h. eine solche durch den Umlauf fl\u00fcssiger K\u00fchl- oder Heizungsmittel ausschlie\u00dflich in dem Kokillenhalter, nicht aber in der Kokille selbst \u2013 verbiete. Soweit die Kl\u00e4gerin unter Beweisantritt durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens vorbringt, derartiges sei dem Fachmann bekannt, ist nicht dargetan, inwieweit dies zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt geh\u00f6rte. Dass die Kl\u00e4gerin und s\u00e4mtliche ihrer Mitbewerber sich einer unmittelbaren K\u00fchlung des Formungsbodens bedienen, bedeutet nicht, dass eine solche Ausgestaltung auch der Lehre des Klagepatents entspricht.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Kl\u00e4gerin \u2013 was die Beklagte bestreitet &#8211; darin zu folgen sein sollte, dass der Austausch des Formungsbodens im Vergleich zu demjenigen der Kokillenh\u00e4lften f\u00fcr die Ausformung der seitlichen W\u00e4nde \u201enicht weiter ins Gewicht\u201c falle, werden die vom Klagepatent intendierten Vorteile von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in hinreichender Weise verwirklicht, da der Umbauaufwand aufgrund der im Formungsboden enthaltenen Leitungen und Verbindungen wesentlich h\u00f6her ist als im Falle einer Verlegung derselben ausschlie\u00dflich im Kokillenhalter. Dem Fachmann ist zudem klar, dass es zum Zwecke der Herstellung unterschiedlicher Beh\u00e4ltergr\u00f6\u00dfen auch notwendig werden kann, den Formungsboden auszutauschen, so dass ein erh\u00f6hter Arbeitsaufwand entsteht, wenn dieser mit Leitungen und Verbindungen versehen ist. Auf die &#8211; zwischen den Parteien streitige &#8211; tats\u00e4chliche Frage nach dem Gewicht des Formungsbodens im Vergleich zu den seitlichen Kokillenh\u00e4lften kommt es in diesem Zusammenhang nicht streitentscheidend an.<\/p>\n<p>Die vom Sprachgebrauch des Anspruchswortlautes abweichende Auslegung der Kl\u00e4gerin ergibt sich nach alledem jedenfalls nicht eindeutig aus dem Gesamtinhalt des Patentanspruchs, so dass eine Auslegung \u201eunter dessen Wortlaut\u201c hier gerade nicht (ausnahmsweise) zul\u00e4ssig ist (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 14 Rn 24 m.w.N.). Es h\u00e4tte vielmehr der Kl\u00e4gerin offen gestanden, im Erteilungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit etwa durch eine Anspruchsformulierung des Inhalts \u201enicht aber in den die Beh\u00e4lterw\u00e4nde betreffenden Kokillenh\u00e4lften\u201c, wie sie sie erst jetzt im &#8211; an die konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform angepassten &#8211; Klageantrag gew\u00e4hlt hat, eine entsprechende Klarstellung in den Anspruch aufzunehmen. Insofern \u00fcberzeugt der Hinweis der Kl\u00e4gerin, die konkret gew\u00e4hlte \u201ePositivformulierung\u201c sei rein zuf\u00e4llig erfolgt und \u201epatentanwaltlicher Formulierungspraxis geschuldet\u201c, nicht. Vor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf Seite 11, Zeilen 25 \u2013 28 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents, wo von einer Ersetzung der Monoblock-Halbformen durch Halbformen aus zwei Elementen die Rede ist, nicht im hier interessierenden Zusammenhang.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin nunmehr selbst argumentiert (vgl. Seite 10, letzter Absatz des Schriftsatzes vom 01.10.2008), der Fachmann erhalte in der Beschreibung, soweit sie sich mit dem Formungsboden \u00fcberhaupt befasse, \u00fcberhaupt keinen Hinweis daf\u00fcr, dass er im Formungsboden Leitungen und Verbindungen vorsehen k\u00f6nne, best\u00e4tigt dies die hier vorgenommene Auslegung.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAusgehend von diesem technischen Sinngehalt des Merkmals 6, l\u00e4sst der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht die rechtliche W\u00fcrdigung zu, dass die Kokillen\/Kokillenhalter der Beklagten, und zwar weder jene mit noch jene ohne einen zus\u00e4tzlichen Adapter, dessen Wortsinn entsprechen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgebracht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls in dem f\u00fcr die Ausformung des Beh\u00e4lterbodens zust\u00e4ndigen Vorrichtungsteil immer Leitungen und Verbindungen f\u00fcr den Umlauf fl\u00fcssiger K\u00fchlmittel vorhanden seien. Zur Veranschaulichung dieses unstreitigen Sachvortrages (vgl. Replik vom 16. Mai 2008, Seite 5, 2. Absatz, Blatt 66 der Akte) hat die Beklagte unter anderem auf die nachfolgend verkleinert eingeblendete Anlage CC 2 Bezug genommen:<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die im Formungsboden enthaltenen Leitungen f\u00fcr fl\u00fcssiges K\u00fchlmittel ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht geeignet, in einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verwendet zu werden, so dass es jedenfalls deshalb an einer (mittelbaren) Verletzung des Klagepatents fehlt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Weder der nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 01.10.2008 noch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.10.2008 gaben der Kammer einen Anlass f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1025 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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