{"id":4051,"date":"2008-12-19T17:00:46","date_gmt":"2008-12-19T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4051"},"modified":"2016-04-29T12:42:35","modified_gmt":"2016-04-29T12:42:35","slug":"4b-o-24907-rohrmuffe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4051","title":{"rendered":"4b O 249\/07 &#8211; Rohrmuffe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1030<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Dezember 2008, Az. 4b O 249\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4805\">2 U 13\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem deutschen Patent DE 501 13 XXX (Anl. K 1, Klagepatent), dessen Inhaber der Pr\u00e4sident der Kl\u00e4gerin ist. Das Klagepatent wurde am 02.03.2001 angemeldet und am 12.09.2001 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 31.03.2005 bekannt gemacht.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe,<br \/>\nwobei<br \/>\na) ein erster Schlauch (1) in einen Formtunnel (4) extrudiert wird, der aus mindestens einer Reihe auf einer Bahn gef\u00fchrter Kokillen gebildet wird,<br \/>\nb) der erste Schlauch (1) in mindestens einem ersten Abschnitt in eine gewellte Form gebracht wird und in mindestens einem zweiten Abschnitt zu einer Rohrmuffe aufgeweitet wird,<br \/>\nc) ein zweiter Schlauch (6) in den ersten Schlauch extrudiert und in dem ersten Abschnitt gegen Wellent\u00e4ler (8) des ersten Schlauchs (1) gedr\u00fcckt wird,<br \/>\nd) w\u00e4hrend der erste Schlauch (1) in die gewellte Form gebracht und der zweite Schlauch (6) in den ersten extrudiert wird, sich zwischen den beiden Schl\u00e4uchen (1, 6) ein Raum (A) ausbildet, der mit einem \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck liegenden Druck p1 beaufschlagt wird,<br \/>\ne) vor dem Beginn des Aufweitens des ersten Schlauchs (1) zu einer Rohrmuffe der Raum (A) zwischen den beiden Schl\u00e4uchen (1, 6) mit einem gesteuerten, \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck liegenden im Wesentlichen konstanten Druck p2 &lt; p1 beaufschlagt wird, der im Wesentlichen w\u00e4hrend der Ausbildung der Rohrmuffe konstant gehalten wird,<br \/>\nf) w\u00e4hrend des Extrudierens des zweiten Schlauchs (6) in den zur Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch (1) der zweite Schlauch (6) von innen mit einem \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck liegenden Druck p3 beaufschlagt und gegen den ersten Schlauch (1) gedr\u00fcckt wird,<br \/>\ng) anschlie\u00dfend der Raum (A) zwischen den beiden Schl\u00e4uchen wieder mit dem Druck p1 beaufschlagt wird. \u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 4 des Klagepatents veranschaulichen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 einen L\u00e4ngsschnitt durch einen Teil eines Spritzkopfes mit Formtunnel vor der Herstellung einer Rohrmuffe (erster Abschnitt) und Figur 4 einen solchen Abschnitt w\u00e4hrend des Extrudierens des zweiten Schlauchs in den zur Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Kunststoffrohre mit der Bezeichnung \u201eA\u201c. Diese Rohre dienen der Herstellung von Regenwasserleitungen und zeichnen sich durch eine profilierte Wandung mit einer glatten Innenrohrfl\u00e4che aus. Diese Rohre werden u.a. mit einer angeformten Rohrmuffe angeboten, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Darstellung (Anl. K 10, Bl. 1) ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein solches Rohr in der Gr\u00f6\u00dfe DN 400 in Segmente zerschnitten und hiervon Ablichtungen gefertigt (Anlagenkonvolut K 12), von denen nachfolgend eine Ablichtung wiedergegeben wird, aus der das Profil eines solchen Rohrabschnittes ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Rohre k\u00f6nnten insbesondere, wenn sie einen Durchmesser von 400 mm aufwiesen oder mehr, nur mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt werden. Nur hierdurch k\u00f6nne gew\u00e4hrleistet werden, dass die Schl\u00e4uche mit einer gleichbleibenden Wanddicke zu einer Rohrmuffe aufgeweitet werden. Bei einer abweichenden Druckf\u00fchrung werde sich der zweite Schlauch in dem Bereich der ausgebildeten Ringr\u00e4ume des ersten Schlauchs in der Abk\u00fchlphase in diese hineinw\u00f6lben, so dass eine glatte Innenwandfl\u00e4che nicht mehr erhalten werde. Die von der Beklagten behauptete Verwendung eines Teil-Vakuums in dem Bereich zwischen den Kokillen und dem ersten Schlauch sei technisch nicht realisierbar. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig anzuwenden, wenn bei dem Verfahren<\/p>\n<p>ein erster Schlauch in einen Formtunnel extrudiert wird, der aus mindestens einer Reihe auf einer Bahn gef\u00fchrter Kokillen gebildet wird,<\/p>\n<p>der erste Schlauch in mindestens einem ersten Abschnitt in eine gewellte Form gebracht wird und in mindestens einem zweiten Abschnitt zu einer Rohrmuffe aufgeweitet wird,<\/p>\n<p>ein zweiter Schlauch in den ersten Schlauch extrudiert und gegen die Wellent\u00e4ler des ersten Schlauchs gedr\u00fcckt wird,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend der erste Schlauch in die gewellte Form gebracht und der zweite Schlauch in den ersten extrudiert wird sich zwischen den beiden Schl\u00e4uchen ein Raum ausbildet, der mit einem \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck liegenden Druck p1 beaufschlagt wird,<\/p>\n<p>vor dem Beginn des Aufweitens des ersten Schlauchs zu einer Rohrmuffe der Raum zwischen den beiden Schl\u00e4uchen mit einem gesteuerten, \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck liegenden im Wesentlichen konstanten Druck p2 &lt; p1 beaufschlagt wird, der im Wesentlichen w\u00e4hrend der Ausbildung der Rohrmuffe konstant gehalten wird,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend des Extrudierens des zweiten Schlauchs in den zur Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch der zweite Schlauch von innen mit einem \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck liegenden Druck p3 beaufschlagt und gegen den ersten Schlauch gedr\u00fcckt wird,<\/p>\n<p>und anschlie\u00dfend der Raum zwischen den beiden Schl\u00e4uchen wieder mit dem Druck p1 beaufschlagt wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nein unmittelbar nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a) hergestelltes doppelwandiges thermoplastisches Rohr mit einer Rohrmuffe anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Zeiten der Anwendung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a), der Anzahl der Maschinen, mit denen das Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a) durchgef\u00fchrt wurde, und der Orte, an denen das Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a) im Geltungsbereich des PatG angewendet wurde,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote das Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a) betreffend, unter Angabe von Namen und Adressen der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten von Erzeugnissen, die durch das Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a) hergestellt wurden, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen von Erzeugnissen, die durch das Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a) hergestellt wurden, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, \u2013zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder einzelnen Angebote Erzeugnisse betreffend, die durch das Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a) hergestellt wurden, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>g)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten von Erzeugnissen, die durch das Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a) hergestellt wurden, und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den in unter Ziffer 1.a) und b) bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar hinzugerechnet werden,<\/p>\n<p>und dabei<\/p>\n<p>zu Ziffer 2.c) bis d) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Auskunft sich auf Handlungen die seit dem 30.04.2005 begangen wurden, zu erstrecken hat.<br \/>\n3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unter Ziffer 1. a) und b) beschriebenen und in der Zeit vom 12.10.2002 bis zum 30.04.2005 begangenen Handlungen zu zahlen und<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1.a) und b) beschriebenen und von der Beklagten seit dem 01.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Rohre mit einem von dem Klagepatent abweichenden Verfahren hergestellt w\u00fcrden. Sie erreiche die gew\u00fcnschte Form durch ein Teil-Vakuum, welches zwischen dem \u00e4u\u00dferen Schlauch und der Kokille angelegt werde. Hierdurch erzeuge der von ihr verwendete Extruder die erforderliche Druckdifferenz, ohne dass ein Druck angelegt werden m\u00fcsse, der \u00fcber dem Atmosph\u00e4rendruck liege. Die gew\u00fcnschte Wanddicke im Bereich der Aufweitung des Rohres zur Muffe werde bei dem angegriffenen Herstellungsverfahren durch eine Ver\u00e4nderung des Schmelzestromes bewerkstelligt, wodurch ein Aufrei\u00dfen der Schlauchwand verhindert werde. Dieses Herstellungsverfahren habe sie im \u00fcbrigen schon angewendet und entsprechende Rohre beworben, bevor das Klagepatent angemeldet worden sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ein Verfahren zur Herstellung der von ihr angebotenen und vertriebenen Rohre \u201eA\u201c anwendet, welches der technischen Lehre des Klagepatents entspricht. Die Beklagte ist daher der Kl\u00e4gerin weder zur Unterlassung noch zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entsch\u00e4digung oder zum Schadersatz nach \u00a7\u00a7 9, 33, 139, 140 b PatG verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe.<\/p>\n<p>Solche doppelwandigen thermoplastischen Rohre bestehen aus einem gewellten Au\u00dfenrohr und einem glatten Innenrohr. Das glatte Innerohr ist mit den Wellent\u00e4lern des Au\u00dfenrohres verschwei\u00dft. Diese Rohre werden in allen Bereichen der Technik eingesetzt, um Fl\u00fcssigkeiten zu f\u00fchren oder um Kabel oder Rohrleitungen zu sch\u00fctzen. Das gewellte Au\u00dfenrohr vermittelt dem Rohr dabei die erforderliche Festigkeit und Steifigkeit, w\u00e4hrend das glatte Innenrohr ein Verhaken der hindurchgef\u00fchrten Kabel in den Wellenbergen des Au\u00dfenrohres verhindert bzw. Verwirbelungen der hindurchgef\u00fchrten Fl\u00fcssigkeiten vermeidet.<\/p>\n<p>Solche Rohre werden \u00fcblicherweise als Endlosrohre produziert. Vor der Auslieferung an den Abnehmer werden sie dann so auf L\u00e4nge geschnitten, dass sie f\u00fcr die konkrete Verwendung geeignet sind. Um diese zugeschnittenen Rohre miteinander verbinden zu k\u00f6nnen, werden sie mit Rohrmuffen versehen. Diese stellen einseitige Aufweitungen des Rohres dar, in die jeweils \u2013 ggf. verbunden mit einer zus\u00e4tzlichen Ringdichtung \u2013 das andere, nicht aufgeweitete Ende des n\u00e4chsten Rohres eingeschoben werden kann.<\/p>\n<p>In dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik, und hier insbesondere in der auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zur\u00fcckgehenden EP 0 563 575 (Anlage K 5), waren bereits Herstellungsverfahren in Extrudern f\u00fcr solche Rohre vorbekannt. Danach wird ein erster Schlauch in einen Formtunnel extrudiert, der aus mindestens einer Reihe auf einer Bahn gef\u00fchrten Formteilen (Kokillen) gebildet wird. Der erste Schlauch wird in mindestens einem ersten Abschnitt in eine gewellte Form gebracht und in mindestens einem zweiten Abschnitt zu einer Rohrmuffe aufgeweitet. In der Extrusionsrichtung stromabw\u00e4rts wird ein zweiter Schlauch in den ersten Schlauch extrudiert und gegen die Wellent\u00e4ler des ersten Schlauchs gedr\u00fcckt, so dass durch ein Verschwei\u00dfen der beiden Rohre an diesen Ber\u00fchrungspunkten ein Verbundrohr entsteht.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der erste Schlauch in die gewellte Form gebracht wird und der zweite Schlauch in den ersten extrudiert wird, wird der Raum zwischen den beiden Schl\u00e4uchen mit einem \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck liegenden Druck p1 beaufschlagt, der so bemessen ist, dass nach dem Abk\u00fchlen der miteinander verschwei\u00dften Schl\u00e4uche der Innenschlauch nicht nach innen oder au\u00dfen gew\u00f6lbt ist. Dies \u201egelingt\u201c, wenn der Druck p1 so eingestellt wird, dass er nach dem Abk\u00fchlen dem Atmosph\u00e4rendruck entspricht.<\/p>\n<p>Das Einbringen des ersten Schlauchs in die gewellte Form erfolgt nach diesem gew\u00fcrdigten Stand der Technik dadurch, dass ein Teil-Vakuum erzeugt wird, der Druck also unterhalb des Atmosph\u00e4rendrucks liegt, was eine gewisse Saugwirkung in die von den Kokillen vorgegebene Form bewirkt.<\/p>\n<p>Ebenfalls durch ein Teil-Vakuum wird nach der EP \u00b4575 der erste Schlauch in die Muffenform aufgeweitet. Nach dem Aufweiten des ersten Schlauches wird sodann der Druck p1 bis auf Atmosph\u00e4rendruck \u201eentl\u00fcftet\u201c, also abgesenkt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Extrudierens des zweiten Schlauchs in den zur Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch wird der zweite Schlauch von innen mit einem Druck p3 \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck beaufschlagt und gegen den ersten Schlauch gedr\u00fcckt. Hierdurch wird eine vollfl\u00e4chige Verschwei\u00dfung der beiden Schl\u00e4uche im Bereich der Rohrmuffe erzielt.<\/p>\n<p>Nach der Ausformung der Muffe wiederholt sich der Produktionsvorgang in einer \u201eEndlosschleife\u201c.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass das Aufbringen des Teil-Vakuums auf den ersten Schlauch schwierig sei, da der Raum zwischen dem ersten Schlauch und dem betreffenden Abschnitt des Formtunnels gut gegen das Eindringen von Au\u00dfenluft abgedichtet sein m\u00fcsse. Dies setze aufw\u00e4ndige technische Ma\u00dfnahmen voraus.<\/p>\n<p>Des weiteren waren im vorbekannten Stand der Technik bereits Verfahren bekannt, bei denen der erste Schlauch bei der Ausbildung der Rohrmuffe durch Vakuum und \/ oder \u00dcberdruck aufgerissen wird, um den Druck zwischen dem ersten und dem zweiten Schlauch entweichen zu lassen (WO 95\/01251 A1) bzw. bei dem der Druck in dem zwischen dem ersten und dem zweiten Rohr befindlichen Raum auf Atmosph\u00e4rendruck reduziert oder sogar auf Teil-Vakuum abgesenkt wird, wenn die Rohrmuffe ausgebildet wird. Hierdurch wird der \u00e4u\u00dfere Schlauch dann durch den mit Gas unter \u00dcberdruck beaufschlagten inneren Schlauch in die Kokille gedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe zu schaffen, wodurch ein einwandfreies Aufweiten des ersten Schlauchs zu einer Rohrmuffe \u00fcber dem betreffenden Abschnitt des Formtunnels mit geringem Aufwand gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe hinsichtlich der Bereitstellung eines Verfahrens \u2013 welches f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit alleine von Interesse ist \u2013 sieht Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) ein erster Schlauch wird in einen Formtunnel extrudiert, der aus mindestens einer Reihe auf einer Bahn gef\u00fchrter Kokillen gebildet wird,<\/p>\n<p>b) der erste Schlauch wird in mindestens einem ersten Abschnitt in eine gewellte Form gebracht und in mindestens einem zweiten Abschnitt zu einer Rohrmuffe aufgeweitet,<\/p>\n<p>c) ein zweiter Schlauch wird in den ersten Schlauch extrudiert und gegen die Wellent\u00e4ler des ersten Schlauchs gedr\u00fcckt,<\/p>\n<p>d) w\u00e4hrend der erste Schlauch in die gewellte Form gebracht und der zweite Schlauch in den ersten extrudiert wird, bildet sich zwischen den beiden Schl\u00e4uchen ein Raum aus, der mit einem \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck liegenden Druck p1 beaufschlagt wird,<\/p>\n<p>e) vor dem Beginn des Aufweitens des ersten Schlauchs zu einer Rohrmuffe wird der Raum zwischen den beiden Schl\u00e4uchen mit einem gesteuerten, \u00fcber dem Atmosph\u00e4rendruck liegenden im Wesentlichen konstanten Druck p2 &lt; p1 beaufschlagt, der im Wesentlichen w\u00e4hrend der Ausbildung der Rohrmuffe konstant gehalten wird,<\/p>\n<p>f) w\u00e4hrend des Extrudierens des zweiten Schlauchs in den zur Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch wird der zweite Schlauch von innen mit einem \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck liegenden Druck p3 beaufschlagt und gegen den ersten Schlauch gedr\u00fcckt und<\/p>\n<p>g) der Raum zwischen den beiden Schl\u00e4uchen wird anschlie\u00dfend wieder mit dem Druck p1 beaufschlagt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fchrt nicht zu der tats\u00e4chlichen Feststellung, dass die Beklagte ein Verfahren gem\u00e4\u00df dem Klagepatent anwendet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass das Produktionsverfahren, welches bei der Beklagten angewendet wird die Merkmale a) \u2013 d), f) und g) verwirklicht, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen. Bei diesen Merkmalen handelt es sich im \u00fcbrigen um solche, die ebenfalls dem Herstellungsverfahren gem. Anlage K 5 immanent sind, so dass es sich bei dem allein in Streit stehenden Merkmal e) um das einzig kennzeichnende Merkmal handelt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass bei dem von der Beklagten angewandten Verfahren vor dem Beginn des Aufweitens des ersten Schlauchs zu einer Rohrmuffe der Raum zwischen den beiden Schl\u00e4uchen mit einem gesteuerten, \u00fcber dem Atmosph\u00e4rendruck liegenden im Wesentlichen konstanten Druck p2 &lt; p1 beaufschlagt wird, der im Wesentlichen w\u00e4hrend der Ausbildung der Rohrmuffe konstant gehalten wird (Merkmal e)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWird bei dem Herstellungsverfahren der doppelwandigen thermoplastischen Rohre nach diesem Merkmal verfahren, so bewirkt dies, dass der erste Schlauch \u00fcber den daf\u00fcr vorgesehenen Abschnitt des Formtunnels vollst\u00e4ndig zu einer Rohrmuffe aufgeweitet wird. Der Druck wird an der Innenseite des ersten Schlauchs aufgebracht und bewirkt, weil er erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber dem Atmosph\u00e4rendruck liegt, dass die fl\u00fcssige und formbare Kunststoffmasse an die Kokillenform des Muffenteils angedr\u00fcckt wird, da zwischen der Au\u00dfenseite des ersten Schlauchs und dem Formgebungsteil der Muffe nur Atmosph\u00e4rendruck herrscht. Der Druck p2 ist dabei so einzustellen, dass der erste Schlauch sich exakt zu einer Rohrmuffe aufweitet. Wird er zu gering gew\u00e4hlt, so weitet sich der erste Schlauch nicht bzw. nicht ausreichend weit auf. Ist er zu hoch eingestellt, so wird der erste Schlauch beim Extrudieren so stark gedehnt, dass er am Anfang der Ausbildung der Rohrmuffe eine d\u00fcnnere und am Ende der Rohrmuffe eine dickere Wandst\u00e4rke aufweist. Zudem kann ein zu hoher Druck zu einem Abrei\u00dfen des ersten Schlauchs beim Aufweiten der Rohrmuffe f\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt daher vor, den Druck p2 vorzugsweise so einzustellen, dass der erste Schlauch \u00fcber den zweiten Abschnitt zu einer Rohrmuffe vollaufgeweitet wird und \u00fcber den gesamten Abschnitt eine im Wesentlichen gleiche Wandst\u00e4rke aufweist (Abschn. [0014]).<\/p>\n<p>Mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung kann das \u2013 als nachteilig angesehene \u2013 Aufbringen eines Teil-Vakuums von au\u00dfen auf den ersten Schlauch zur Bildung einer Rohrmuffe, die einen dichten Abschluss des Raumes zwischen dem ersten Schlauch und dem \u201eFormtunnel\u201c voraussetzt, vermieden werden (vgl. Abschn. [0012]). Dieses Teil-Vakuum ist Gegenstand des Verfahrens gem. Anlage K 5.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht hierzu geltend, dass es f\u00fcr Rohrweiten von mehr als 400 mm nicht praktikabel sei, mit dem Verfahren nach der Anlage K 5 zu produzieren. Eine solche Herstellungsweise f\u00fchre bei solchen Durchmessern dazu, dass sich der Innenschlauch in die Wellenberge hineinw\u00f6lben w\u00fcrde. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie hierzu an, dass, wenn die Luft anf\u00e4nglich nur auf Atmosph\u00e4rendruck eingestellt sei, es beim Abk\u00fchlen zu einem deutlichen Druckabfall komme, wodurch die Innenhaut in die Ringr\u00e4ume hineingezogen werde.<\/p>\n<p>Nur durch den gem\u00e4\u00df Klagepatent vorgesehenen \u00dcberdruck in den Ringr\u00e4umen sei es m\u00f6glich, das Einw\u00f6lben zumindest gr\u00f6\u00dftenteils zu vermeiden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte tritt diesem Vortrag entgegen und nimmt f\u00fcr sich in Anspruch, dass sie das Verfahren gem. der Anlage K 5 anwende. Eine unerw\u00fcnschte Ver\u00e4nderung der Wanddicke werde dadurch vermieden, dass entsprechend der technischen Lehre des europ\u00e4ischen Patents EP 0 995 XXX, welches ebenfalls f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten eingetragen ist, mindestens ein Schmelzestrom ver\u00e4ndert werden kann. Hierunter versteht dieses Patent eine Ver\u00e4nderung der Schmelzemenge bei konstanter Temperatur pro Zeiteinheit. Hierbei wird der Schmelzestrom zu Beginn der Aufweitung des ersten Schlauches beibehalten, w\u00e4hrend der Schmelzestrom f\u00fcr den Innen-Schlauch erh\u00f6ht wird, um eine ausreichende Wanddicke f\u00fcr das Recken des Innen-Schlauches am Anfang der Verbindungs-Muffe zu erhalten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDieser Vortrag der Beklagten ist in sich schl\u00fcssig und durchaus nachvollziehbar, da zun\u00e4chst einmal ma\u00dfgeblich ist, dass zwischen dem ersten Schlauch und der Kokille eine Druckdifferenz besteht, die daf\u00fcr sorgt, dass das erste Rohr an die Form gepresst wird. Hierf\u00fcr ist es aber schon ausreichend, wenn der Druck p1 nur Atmosph\u00e4rendruck erreicht, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass durch Herstellen eines (Teil-) Vakuums zwischen erstem Schlauch und der Form die erforderliche Druckdifferenz realisiert wird. Zudem erscheint es technisch nicht unm\u00f6glich zu sein, dass unerw\u00fcnschte Differenzen der Wandst\u00e4rken durch eine Steuerung der Schmelzestr\u00f6me ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Es mag sein, dass dies einen h\u00f6heren Steuerungsaufwand bedeutet. Dass dies aber nicht machbar sein soll, ist ohne weiteres nicht ersichtlich. Zudem spricht f\u00fcr den Vortrag der Beklagten, dass ein (leichtes) W\u00f6lben des gr\u00fcnen Innenschlauchs in den Ringraum aus der Anlage K 11 tats\u00e4chlich ersichtlich ist. Nach dem Klagepatent soll solches aber gerade vermieden werden k\u00f6nnen, so dass der Vortrag der Beklagten nicht von vornherein als \u201eins Blaue hinein\u201c bezeichnet werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann sich demgegen\u00fcber vorliegend nicht auf die Beweislastregel des \u00a7 139 Abs. 3 PatG zur\u00fcckziehen. Nach dieser Vorschrift wird bis zum Beweis des Gegenteils zugunsten des Patentinhabers vermutet, dass in ihren relevanten Eigenschaften mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen neuen Erzeugnis \u00fcbereinstimmende Produkte nach dem patentierten Verfahren hergestellt worden sind. Neu im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrenserzeugnis jedoch nur dann, wenn es sich durch wenigstens eine Eigenschaft auszeichnet, die es von den am Priorit\u00e4tstag vorbekannten Produkten erkennbar unterscheidet. F\u00fcr eine Anwendung der Vermutung ist deswegen grunds\u00e4tzlich kein Raum, wenn es ein Erzeugnis mit der betreffenden Eigenschaft in dem f\u00fcr das Klagepatent ma\u00dfgeblichen Zeitraum bereits gegeben hat (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 91 \u2013 Steroidbeladene K\u00f6rner). Dies darzulegen und notfalls zu beweisen ist Sache des Patentinhabers (oder Lizenznehmers), der sich auf \u00a7 139 Abs. 3 PatG beruft.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall beruft die Kl\u00e4gerin sich auf diese Beweislastregel zu Recht nicht. Es wird von ihr nicht behauptet, dass es erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rohre nicht auch schon vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt gegeben hat. Dies ist ihr vor dem Hintergrund der Anlage K 5 auch schlechterdings nicht m\u00f6glich. Soweit sie geltend macht, dass Durchmesser ab 400 mm nicht auf diese Weise herstellbar seien, ist dies vorliegend f\u00fcr die Frage der Neuheit unbeachtlich, da keines der in Rede stehenden Schutzrechte sich mit der Gr\u00f6\u00dfe der herzustellenden Rohre befasst.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDem Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen B, den die Kl\u00e4gerin sich im Schriftsatz vom 17.07.2008 zueigen gemacht hat, zu der Behauptung der Beklagten, dass sie das vorstehend beschriebene Verfahren anwende, war nicht nachzugehen, da es sich insoweit um einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis handelt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin unzul\u00e4ssiger Ausforschungsbeweis liegt vor bei einem Beweisantritt, der nicht unmittelbar oder mittelbar dem Beweis vom Beweisf\u00fchrer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschlie\u00dfung von Erkenntnisquellen, die es erst erm\u00f6glichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen. F\u00fcr die Abgrenzung des zul\u00e4ssigen Beweisantrags von einem solchen unzul\u00e4ssigen und damit unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willk\u00fcrliche Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor \u00a7 284 Rn 5).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm vorliegenden Fall h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin mithin oblegen, Tatsachen vorzutragen oder darzutun, aus denen heraus sich ergeben w\u00fcrde, dass die Beklagte bei der Herstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rohre ein Verfahren anwendet, bei welchem ein \u00fcber dem Atmosph\u00e4rendruck liegender Druck p2 verwendet w\u00fcrde. Die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Tatsachen entbehren aber nachvollziehbaren Ankn\u00fcpfungspunkten:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSie hat einerseits behauptet, die patentgem\u00e4\u00dfe Verfahrensf\u00fchrung folge daraus, dass das Anlegen eines Teil-Vakuums nicht m\u00f6glich sei. Dieser Vortrag ist ersichtlich auf Geratewohl erfolgt. Es mag zutreffend sein, dass ein solches Teil-Vakuum bei den Extrudern der Kl\u00e4gerin nicht erzeugt werden kann. Dass solches technisch \u00fcberhaupt nicht realisierbar sein soll, kann aber nicht erkannt werden. Es bedarf \u201enur\u201c der entsprechenden konstruktiven Ausgestaltung eines solchen Extruders in der Form, dass ein Zustr\u00f6men von Umgebungsluft ausgeschlossen wird, um durch Entl\u00fcften des fraglichen Bereichs ein unter dem Atmosph\u00e4rendruck liegendes Teil-Vakuum zu erzeugen. Eine solche konstruktive Ma\u00dfnahme ist im \u00fcbrigen aus der Figur 3 der Anlage K 5 ersichtlich, auf die insoweit Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas weiter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, dass ein solches Erzeugen eines Teil-Vakuums dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass der hierbei verursachte Luftstrom den Extruderkopf und den Au\u00dfenschlauch abk\u00fchlen w\u00fcrde, haben die Beklagten unwidersprochen dadurch widerlegt, dass bei ihrer Anlage der Rohrkopf beheizt sei, wodurch eine Abk\u00fchlung kompensiert werden kann.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie zwei weiteren Gesichtspunkte, anhand derer zu erkennen sein soll, dass die angegriffenen Rohre mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden sein sollen, sind aus dem zur Akte gereichten Muster schon nicht ersichtlich. Hierauf ist der Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auch hingewiesen worden. Zum einen kann schon nicht gesehen werden, dass im Bereich des \u00dcbergangs der Aufweitung eine gleichm\u00e4\u00dfige Wanddicke erzielt wurde. Der pauschale Vortrag hierzu, dass es sich insoweit um eine \u201eschlechte gleichm\u00e4\u00dfige Fl\u00e4che handele\u201c ist nicht geeignet, einen konkreten Anhaltspunkt f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Verfahrensf\u00fchrung zu erhalten.<\/p>\n<p>Des weiteren ist aus dem als Anlage zur Akte gereichten Rohrsegment der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich, dass sich der zweite Schlauch in die Ringr\u00e4ume leicht hineinw\u00f6lbt, was durch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren gerade verhindert werden soll. Hierzu hat der Kl\u00e4gervertreter geltend gemacht, dass eine solche leichte W\u00f6lbung noch patentgem\u00e4\u00df sei. W\u00fcrde der Vortrag der Beklagten zutreffen, dass in dem Bereich zwischen den beiden Schl\u00e4uchen nur Atmosph\u00e4rendruck herrsche, m\u00fcsste der zweite Schlauch sich vollst\u00e4ndig bis an den ersten Schlauch in diesen Ringraum hineinw\u00f6lben, was offensichtlich nicht der Fall sei. Diese Argumentation kann aber schon von den naturwissenschaftlichen Gegebenheiten her nicht zutreffen. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gervertreters m\u00fcsste sich das Volumen des mit Atmosph\u00e4rendruck vorhandenen Luftgemisches w\u00e4hrend des Abk\u00fchlvorganges auf Null reduzieren. Da ein Entweichen der Luft jedoch aus dem hermetisch abgeschlossenen Ringraum nicht m\u00f6glich ist, kann dieser Vortrag nicht zutreffen. Es muss immer ein Restraum verbleiben, in dem sich noch Luft befindet. Die Reduzierung des Volumens wird im \u00fcbrigen nicht so stark wie behauptet ausfallen, da das verwendete Schlauchmaterial bereits nach einer relativ geringen Abk\u00fchlung seine Plastizit\u00e4t verliert. Dies bedingt, dass es sich nicht weiter in den Ringraum hineinw\u00f6lben kann, wodurch \u2013 ebenfalls von der Beklagten unbestritten vorgetragen \u2013 im Verlauf des weiteren Abk\u00fchklens und der hierdurch verbundenen Volumenreduzierung des darin befindlichen Gases sich in dem Ringraum ein Unterdruck ausbildet.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass sie versucht habe, auf ihren Anlagen das von der Beklagten behauptete Verfahren durchzuf\u00fchren, was zu keiner verwertbaren Rohrproduktion gef\u00fchrt habe. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Behauptung einer Patentverletzung in der Art und Weise zu substantiieren, dass sie einer Beweisaufnahme zug\u00e4nglich w\u00e4re. Der Beklagtenvertreter hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erzeugung eines Teil-Vakuums konstruktive Ma\u00dfnahmen erfordert, die an dem Extruder der Kl\u00e4gerin nicht vorhanden seien, weswegen nicht zu erwarten sei, dass das Verfahren der Beklagten auf nicht hierf\u00fcr umgebauten Extrudern funktioniere.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuf das dar\u00fcber hinaus geltend gemachte Vorbenutzungsrecht der Beklagten kommt es danach nicht an, so dass sich Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 108, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1030 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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