{"id":405,"date":"2005-04-26T17:00:34","date_gmt":"2005-04-26T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=405"},"modified":"2016-04-19T13:53:31","modified_gmt":"2016-04-19T13:53:31","slug":"4a-o-39103-auspuffgas-sauerstoffsensor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=405","title":{"rendered":"4a O 391\/03 &#8211; Auspuffgas-Sauerstoffsensor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0368<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2005, Az. 4a O 391\/03<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigen Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sensoren f\u00fcr das Auspuffgas eines Automobils mit einem elektrischen Heizelement, bei dem auf einer keramischen Tr\u00e4gerplatte ein Heizleiter und ein Anschlussleiter in Dickschichttechnik aufgebracht sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 36 28 xxx<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder in diesen Geltungsbereich zu liefern,<\/p>\n<p>die wie folgt ausgebildet sind:<\/p>\n<p>&#8211; auf der Tr\u00e4gerplatte ist eine zus\u00e4tzliche Dickschicht-Elektrode angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; die zus\u00e4tzliche Dickschicht-Elektrode zweigt von dem negativen Anschlussteil ab,<\/p>\n<p>&#8211; die zus\u00e4tzliche Dickschicht-Elektrode verl\u00e4uft an der dem Heizleiter abgekehrten R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerplatte entlang zumindest eines Teils des Heizleiters;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, \u00fcber Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter 1. bezeichneten Sensoren f\u00fcr die Zeit seit dem 6.8.1995.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagten &#8211; die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6.8.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) die Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Sensoren,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (Art, Menge, Einstandspreis des Materials, Sach- und Lohnkosten) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Rechnungslegung mittels einer nach Monaten geordneten schriftlichen Auflistung unter Beif\u00fcgung der entsprechenden Belegkopien zu erfolgen hat,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 21.2.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.000.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die in Japan ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 36 28 xxx (Klagepatent), das ein elektrisches Heizelement betrifft. Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer japanischen Unionspriorit\u00e4t vom 23.8.1985 am 22.8.1986 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 5.3.1987. Die Patenterteilung wurde am 6.7.1995 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, auf den die Kl\u00e4gerin ihre Klageanspr\u00fcche allein st\u00fctzt, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Elektrisches Heizelement, bei dem auf einer keramischen Tr\u00e4gerplatte (1) ein Heizleiter (2) und Anschlussleiter (3, 3&#8242;) in Dickschichttechnik aufgebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Tr\u00e4gerplatte (1) eine zus\u00e4tzliche Dickschicht-Elektrode (5) angeordnet ist, die von dem negativen Anschlussteil (3) abzweigt und an der dem Heizleiter abgekehrten R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerplatte (1) entlang zumindest eines Teiles des Heizleiters (2) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Wiedergegeben sind:<br \/>\n&#8211; in Figur 1 die perspektivische Ansicht eines auf eine keramische Tr\u00e4gerplatte aufgebrachten elektrischen Heizelements,<br \/>\n&#8211; in Figur 2 eine schematische auseinandergezogene Ansicht des Heizelementes gem\u00e4\u00df Figur 1 und<br \/>\n&#8211; in den Figuren 3 bis 6 Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fcr Strukturformen einer Elektrode zum Zur\u00fcckhalten von ionisierten Elementen des Heizleiters.<\/p>\n<p>Die in den U.S.A. ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) ist &#8211; nach den Angaben ihres Quartalsberichts f\u00fcr das erste Quartal 2003 &#8211; ein weltweit f\u00fchrender Lieferant von Fahrzeugelektronik, Transportkomponenten, integrierten Systemen und Modulen und weiterer elektronischer Technologie. Der nachfolgend wiedergegebene Screenshot stammt von der Webside der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist ein mit der Beklagten zu 1) konzernverbundenes Unternehmen mit Sitz in Portugal. Die Beklagte zu 2) stellt her und vertreibt Sensoren, die f\u00fcr die Messung des Sauerstoffs im Auspuffgas eines Automobils verwendet werden und ein Heizelement aufweisen. Die Sensoren werden von der A AG im Auspuffbereich von Kraftfahrzeugen &#8211; insbesondere unter der A-Teilenummer 24435098 in den A- X &#8211; eingebaut.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass das Heizelement des von der Beklagten zu 2) hergestellten Sensors die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte technische Lehre verwirklicht. Dar\u00fcber hinaus meint sie, dass sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) das Klagepatent verletzende Handlungen begangen h\u00e4tten. Die Beklagte zu 2) liefere die beanstandeten Sensoren aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen an die A AG nach Deutschland. Die Beklagte zu 1) sei die Konzernmutter, die auf ihre Tochterunternehmen, insbesondere die Beklagte zu 2), bestimmenden Einfluss aus\u00fcbe und die M\u00f6glichkeit habe, dar\u00fcber zu entscheiden, welche gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeiten die Beklagte zu 2) entfalten d\u00fcrfe und welche nicht. Die Beklagte zu 1) stelle sich nach au\u00dfen hin als einheitliches Unternehmen dar, das die Produkte im Rahmen unterschiedlicher Gesch\u00e4ftsbereiche herstelle. Zudem habe ein Mr. X, der zu der Beklagten zu 1) geh\u00f6re, vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihr, der Kl\u00e4gerin, gef\u00fchrt. Daher sei auch die Beklagte zu 1) verantwortlich f\u00fcr das Handeln der Beklagten zu 2). Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die streitgegenst\u00e4ndlichen Sensoren auch auf der Webside der Beklagten zu 1) im Internet angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinausgehend beantragt, dass die Beklagten Rechnung auch \u00fcber jene Zahlungen legen sollen, die in Bezug auf die Sensoren gem\u00e4\u00df dem Klageausspruch unter I. 1. zwischen den Beklagten geleistet worden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>ihnen &#8211; den Beklagten &#8211; f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen ihre Passivlegitimation in Abrede. Die Beklagte zu 1) sei an der Vorkorrespondenz nicht beteiligt gewesen. Die vorgerichtliche Abmahnung der Kl\u00e4gerin habe sich an die B- Systems gerichtete, die nicht zu der Beklagten zu 1) geh\u00f6re. Mr. X sei auch nicht Angestellter der Beklagten zu 1) sondern der E Technologies, Inc. unterstellt. F\u00fcr die Gestaltung und den Vertrieb der beanstandeten Sensoren sei ausschlie\u00dflich die Beklagte zu 2) verantwortlich. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich um eine reine Holdinggesellschaft ohne Business-Unit(s) f\u00fcr operative Gesch\u00e4fte. Die Beklagte zu 1) sei daher in keiner Weise an den die operative T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 2) betreffenden Entscheidungen beteiligt. Das gelte speziell auch f\u00fcr die Entwicklung des beanstandeten Sensors und dessen Vertrieb. Die Beklagte zu 2) offeriere und liefere die beanstandeten Sensoren nicht nach Deutschland und habe dies zu keiner Zeit getan. Einziger Abnehmer der Sensoren in Deutschland sei die A AG. Die Beklagten lieferten die A-Sensoren nicht nach Deutschland. Vielmehr \u00fcbergebe die Beklagte zu 2) die Sensoren in Portugal einem von A beauftragten Spediteur. Wohin dieser die Sensoren liefere, entziehe sich der Verantwortung der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Zudem stellen die Beklagten in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat ganz \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung des Klagepatents gegen\u00fcber den Beklagten im Wesentlichen zu, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft:<\/p>\n<p>1. ein elektrisches Heizelement mit<\/p>\n<p>2. einer keramischen Tr\u00e4gerplatte 1,<\/p>\n<p>2.1 auf dem in Dickschichttechnik aufgebracht sind:<\/p>\n<p>2.1.1 ein Heizleiter 2 und<\/p>\n<p>2.1.2 ein Anschlussleiter 3, 3&#8242;.<\/p>\n<p>Ein solches Heizelement ist nach den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents aus der deutschen Patentanmeldung 20 11 297 bekannt. Ein auf einer keramischen Tr\u00e4gerplatte aufgebrachtes Heizelement wird &#8211; wie weiter in der Beschreibung erl\u00e4utert wird &#8211; im Allgemeinen dadurch hergestellt, dass man mittels eines Dickfilm-Druckes auf einem keramischen Substrat eine Heizelementstruktur auftr\u00e4gt, wobei man eine ein Widerstandsmetall, wie etwa Platin, Platin-Rhodium, Molybd\u00e4n, Wolfram oder dergleichen, enthaltende Paste verwendet wird, und indem man das keramische Substrat mit der gedruckten Struktur unter W\u00e4rmeeinwirkung zusammenb\u00e4ckt. In diesem Fall ist das keramische Substrat ein keramisches Material, das mit konventionellen Mitteln, wie etwa Fl\u00e4chenverformung und\/oder Extrusionsformgebung, in die gew\u00fcnschte Form, zum Beispiel in eine Platte, einen Zylinder oder dergleichen, verformbar ist. Im Falle der Verwendung eines auf eine keramische Tr\u00e4gerplatte aufgebrachten Heizelementes dieser Art in einem Gleichstromkreis, wie etwa bei einem Auspuffgas-Sensor eines Automobils, wird die W\u00e4rme durch elektrischen Strom aufgrund einer auf das Heizelement einwirkenden Gleichspannung erzeugt. Dies hat jedoch den Nachteil, dass das Heizelement wegen Unterbrechungen seiner Leitf\u00e4higkeit, die in einer Hochtemperatur-Atmosph\u00e4re, wie etwa in einem Auspuffgas, leicht vorkommen k\u00f6nnen, nur eine kurze Lebensdauer hat.<\/p>\n<p>Eine Hauptursache dieser Unterbrechungen, bei welchen Leerr\u00e4ume entstehen, die den \u00f6rtlichen Widerstand wachsen lassen, besteht nach den weiteren Erl\u00e4uterungen des Klagepatents darin, dass aufgrund des Gleichspannungsfeldes, insbesondere bei h\u00f6herer Temperatur, leicht ionisierbare Elemente in dem Heizelement zu einer Seite mit niedrigem elektrischen Potential wandern und dort \u00f6rtlich hohe Konzentrationen dieser Elemente hervorrufen. Die ionisierten Elemente bzw. Ionen, die gewandert sind, sammeln sich dabei bevorzugt an Stellen geringer Spannung und geringer Temperatur in Form von Oxiden oder Carbiden. An diesen Stellen entstehen Schwierigkeiten durch \u00f6rtliche \u00dcberhitzung, die mit einer Vergr\u00f6\u00dferung des Widerstands an den betreffenden Stellen verbunden ist.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt demnach das Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein elektrisches Heizelement der vorgenannten Art in der Weise weiter zu entwickeln, dass seine Lebensdauer gr\u00f6\u00dfer ist als die der bekannten Heizelemente f\u00fcr Keramikplatten.<\/p>\n<p>Das soll durch das folgende weitere Merkmal erreicht werden:<\/p>\n<p>2.2 Auf der Tr\u00e4gerplatte 1 ist eine zus\u00e4tzliche Dickschicht-Elektrode 5 angeordnet;<\/p>\n<p>2.2.1 die Dickschicht-Elektrode<\/p>\n<p>2.2.1.1 zweigt von dem negativen Anschlussteil ab und<\/p>\n<p>2.2.1.2 verl\u00e4uft an der dem Heizleiter abgekehrten R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerplatte 1 entlang zumindest eines Teiles des Heizleiters 2.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird hierzu erl\u00e4uternd ausgef\u00fchrt, dass die Wanderung von Ionen bzw. die Unterbrechung der Leitf\u00e4higkeit des Heileiters dadurch verhindert oder zumindest eingeschr\u00e4nkt wird, dass auf der Seite des Heizleiters, die ein niedriges Potential aufweist, eine zus\u00e4tzliche Elektrode vorgesehen ist. Diese Elektrode zweigt von der Minusseite des Leiteranschlusses ab und verl\u00e4uft entlang wenigstens eines Teiles des vorstehend erw\u00e4hnten Heizleiters auf der R\u00fcckseite der keramischen Platte.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin beanstandete Sensor verwirklicht die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.) Der genannte Sensor weist unstreitig ein elektrisches Heizelement auf, das \u00fcber eine Platte (in der Anlage K 8 blaugr\u00fcn eingef\u00e4rbt) verf\u00fcgt, auf der in Dickschichttechnik ein Anschlussleiter aufgebracht und eine zus\u00e4tzliche Dickschicht-Elektrode angeordnet ist, wobei die Elektrode von dem negativen Anschlussteil abzweigt und an der dem Heizleiter abgekehrten R\u00fcckseite der genannten Platte entlang mindestens eines Teiles des Heileiters verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>2.) Die in der Anlage K 8 blaugr\u00fcn hervorgehobene und mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnete Platte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die au\u00dferdem in den als Anlage K 29 vorgelegten Rasterelektronenmikroskopaufnahmen 2-1 und 3-1 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Schicht zwischen der als &#8222;Migration pattern&#8220; bezeichneten Dickschicht-Elektrode und dem als &#8222;heater pattern&#8220; bezeichneten Heizleiter zu sehen ist, stellt zudem eine Tr\u00e4gerplatte im Sinne des Merkmals 2 dar.<\/p>\n<p>Zwar stellen die Beklagten in Abrede stellen, dass es sich bei der genannten Platte um eine Tr\u00e4gerplatte handelt und f\u00fchren zur Begr\u00fcndung aus, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerplatte nicht nur Heizleiter, Anschlussleiter und Elektrode tragen solle, sondern die gesamte Kompaktstruktur. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dagegen zus\u00e4tzlich zu der in der Anlage K 8 blaugr\u00fcn hervorgehobenen Schicht eine Tr\u00e4gerplatte bestehend aus drei Schichten vorhanden. Die beanspruchte Kompaktbauweise sei damit nicht realisiert. Die Kammer vermag sich der Ansicht der Beklagten jedoch nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Tr\u00e4gerplatte im Sinne des Merkmals 2 kommt erfindungsgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst eine Tragefunktion zu. Das deutet sich nicht nur im Namen der Platte an, sondern wird dar\u00fcber hinaus offensichtlich, wenn die Merkmale 2.1 und 2.2 ber\u00fccksichtigt werden. Diesen ist zu entnehmen, dass die (neben der Tr\u00e4gerplatte) weiteren Bauteile des Heizelements &#8211; n\u00e4mlich ein Heizleiter, ein Anschlussleiter und eine zus\u00e4tzliche Dickschicht-Elektrode &#8211; auf der Tr\u00e4gerplatte aufgebracht bzw. angeordnet sind, wobei die Dickschicht-Elektrode an der dem Heizleiter abgekehrten R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerplatte entlang zumindest eines Teils des Heizleiters verlaufen soll. Eine solche Anordnung bedingt, dass die Tr\u00e4gerplatte neben ihrer allgemeinen Aufgabe, Tr\u00e4ger der genannten Bauteile zu sein, auch die Funktion hat, den Heizleiter und die Dickschicht-Elektrode voneinander zu trennen und die Anordnung der Dickschicht-Elektrode auf der dem Heizleiter abgekehrten R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerplatte entlang zumindest eines Teils des Heizleiters zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Hingegen findet sich in Patentanspruch 1 kein Anhalt daf\u00fcr, dass dar\u00fcber hinaus weitere Teile des Heizelements bzw. des Sensors von der Tr\u00e4gerplatte getragen werden sollen. Auch der in der Beschreibung des Klagepatents f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel genannte Wert (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 26: &#8222;eine Dicke von 0,8 mm&#8220;) begrenzt den Schutzbereich nicht, weil er in den Patentanspruch, der die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung bildet, \u00a7 14 PatG, nicht aufgenommen wurde.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es demnach nicht darauf an, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8222;die gesamte Kompaktstruktur&#8220; von der in der Anlage K 8 blau gekennzeichneten Platte getragen wird. Entscheidend ist allein, ob die Platte die in Patentanspruch 1 genannten weiteren Bauteile des elektrischen Heizelements (Heizleiter, Anschlussleiter und Dickschicht-Elektrode) tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Daran besteht aber nach dem Vorbringen der Parteien kein Zweifel. Die Beklagte hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.4.2005 selbst vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in zwei Verfahrensschritten zum einen die Anschlussleiter auf der einen der in der Anlage K 8 blaugr\u00fcn eingef\u00e4rbten Lage und zum anderen die zus\u00e4tzliche Dickschicht-Elektrode auf der anderen Seite aufgebracht wird. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich den als Anlage K 29 vorgelegten Rasterelektronenmikroskopaufnahmen 2-1 und 3-1 eines Querschnitts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entnehmen, dass der Heizleiter auf der der Dickschicht-Elektrode abgekehrten Seite der in Rede stehenden Platte angeordnet ist. Der Heizleiter wird damit nicht nur von eben dieser Platte getragen, sondern die Platte trennt zugleich den Heizleiter von der zus\u00e4tzlichen Dickschicht-Elektrode und tr\u00e4gt mit dazu bei, dass die Dickschicht-Elektrode zumindest an der dem Heizleiter abgekehrten R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerplatte entlang zumindest eines Teils des Heizleiters verl\u00e4uft, so wie dies erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt wird. Dass die Tr\u00e4gerplatte zusammen mit weiteren Platten den in den genannten Aufnahmen gezeigten Block (Kompaktstruktur) bildet, steht einer Verwirklichung des Merkmals 2 nicht entgegen, weil sich weder in Patentanspruch 1 noch in den \u00fcbrigen Teilen der Klagepatentschrift ein Anhalt daf\u00fcr findet, dass eine solche Ausgestaltung nicht von der Lehre des Klagepatents umfasst sein soll.<\/p>\n<p>3.) Die Beklagten r\u00fcgen zudem, die Kl\u00e4gerin habe bislang nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei der in Rede stehenden Tr\u00e4gerplatte um eine keramische Tr\u00e4gerplatte handele. Auch mit diesem Einwand verm\u00f6gen sie nicht durchzudringen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Schriftsatz vom 18.3.2005 die Dickschichttechnologie beschrieben und dabei unter anderem ausgef\u00fchrt, dass die Leiterbahnen hergestellt werden, indem eine tintenartige Paste auf einen Gr\u00fcnk\u00f6rper, also ein noch nicht gebranntes Keramiksubstrat, aufgedruckt oder aufgespr\u00fcht wird (vgl. auch Anlage K 7 (US-PS 6 365 036), Sp. 2, Z. 7 ff.; Sp. 5, Z. 40 ff.). Die Dickschichttechnologie sei die einzig verf\u00fcgbare Verfahrensweise, Leiterbahnen in einen mehrschichtigen gesinterten Keramikk\u00f6rper einzubringen, bei dem die aufeinandergelegten Schichten des keramischen Gr\u00fcnk\u00f6rpers zusammen mit den entsprechend aufgebrachten Leiterbahnschichten in einem Sinterschritt zu dem gesinterten Endk\u00f6rper unter Anwendung hoher Temperatur gesintert w\u00fcrden. Ein unter Anwendung dieser Dickschichttechnologie hergestellte Leiterbahn sei dadurch charakterisiert und k\u00f6nne daran erkannt werden, dass sie in ihrem Mittelbereich eine gr\u00f6\u00dfere Dicke habe als an ihren Endbereichen. Zudem bestehe die verwendete Dickschicht aus einer metallischen Komponente und gleichzeitig einer keramischen Komponente, die derjenigen der keramischen Tr\u00e4gerstruktur entspreche, so dass ein inniglicher Verbund beim gemeinsamen Sintern der Schichten erzielt werde, wodurch die elektrischen Eigenschaften, hier der Widerstand des Leiters eingestellt werde. Die Kl\u00e4gerin hat zudem als Anlage K 29 Rasterelektronenmikroskopaufnahmen von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt, auf denen zu erkennen ist, dass der Heizleiter (&#8222;Heater pattern&#8220;) als auch die Dickschicht-Elektrode (&#8222;Migration pattern&#8220;) in ihrem Mittelbereich dicker sind als an ihren Endbereichen (Aufnahmen 2-2, 3-2) und &#8211; bei Zugrundlegung des entsprechenden, nicht bestrittenen Vorbringens der Kl\u00e4gerin &#8211; der Heizleiter und die Dickschicht-Elektrode aus einer keramischen und einer metallischen Komponente gebildet werden (Aufnahmen 2-3, 2-4 und 3-3, 3-4). Damit hat die Kl\u00e4gerin substantiiert dargetan, dass die Dickschichttechnik bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angewendet wurde und &#8211; entsprechend &#8211; die Tr\u00e4gerplatte zwischen dem Heizleiter und der Dickschicht-Elektrode aus einem keramischen Material besteht.<\/p>\n<p>4.) Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist zudem anzunehmen, dass neben dem Anschlussleiter auch ein Heizleiter auf der Tr\u00e4gerplatte in Dickschichttechnik aufgebracht worden ist. Wie bereits vorstehend ausgef\u00fchrt worden ist, hat die Kl\u00e4gerin unter Vorlage von Rasterelektronenmikroskopaufnahmen dargelegt, dass sowohl der Heizleiter als auch die auf der anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte angeordnete Elektrode in Dickschichttechnik entstanden sind, weil beide Bauteile sowohl die typische Form einer Dickschichtleiterbahn (in der Mitte dicker als an den Endbereichen) als auch die typische Zusammensetzung (eine Metall- und eine Keramikkomponente) aufweisen. Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.4.2005 auch nicht bestritten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Elektrode wie auch die Anschlussleiter in Dickschichttechnik auf der Tr\u00e4gerplatte aufgebracht werden. In Abrede gestellt hat sie allerdings das Aufbringen der Heizleiter auf der Tr\u00e4gerplatte in Dickschichttechnik. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, dass nachdem in zwei Verfahrensschritten jeweils die Anschlussleiter und die Dickschicht-Elektrode auf die Lage (Tr\u00e4gerplatte) in Dickschichtechnik aufgebracht worden seien, keine M\u00f6glichkeit mehr bestehe, ein ordnungsgem\u00e4\u00df funktionierendes Heizelement dadurch herzustellen, dass der Heizleiter ebenfalls auf die Lage in Dickschichttechnik aufgebracht werde. Die Lage sei derart d\u00fcnn, dass sie sich beim wiederholten Brennen jenseits der zul\u00e4ssigen Toleranzen verformen w\u00fcrde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform folge daher einer anderen technischen Lehre.<\/p>\n<p>Mit diesem Vorbringen gen\u00fcgt die Beklagte nicht der ihr obliegenden Darlegungslast. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben eine Verpflichtung der an sich nicht beweisbelasteten Partei ergeben kann, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisf\u00fchrung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen geh\u00f6ren kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisf\u00fchrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Gegner sowohl ohne weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint. Dieser Grundsatz findet auch im Patentverletzungsprozess Anwendung (BGH, GRUR 2004, 268 ff. &#8211; Blasenfreie Gummibahn II). Denn die Kl\u00e4gerin hat eindeutige und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellte Anhaltspunkte vorgetragen, die gleicherma\u00dfen daf\u00fcr sprechen, dass die Elektrode und der Heizleiter in Dickschichttechnik auf die Tr\u00e4gerschicht aufgebracht worden sind. Denn beide weisen die daf\u00fcr charakteristische Form und Zusammensetzung auf. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht zul\u00e4ssigerweise darauf zur\u00fcckziehen, zwar das Aufbringen der Elektrode in Dickschichttechnik einzur\u00e4umen, das Aufbringen des Heizelementes aber mit den Hinweis auf die nicht hinreichende Dicke der Tr\u00e4gerbahn zu bestreiten, ohne dazutun, mit welcher alternativen Technik der Heizleiter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so auf die Tr\u00e4gerplatte aufgebracht wird, dass objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr sprechen, dass die Dickschichttechnik angewandt wurde.<\/p>\n<p>Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beklagten zu 2) als Herstellerin des Produktes ein leichtes gewesen w\u00e4re, dies im dem nachgelassenen Schriftsatz darzulegen, w\u00e4hrend ein entsprechender Vortrag f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nach Vorlage der Rasterelektronenmikroskopaufnahmen erkennbar zumindest nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen h\u00e4tte geleistet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist nicht ersichtlich, dass ein solches Vorbringen f\u00fcr die Beklagten unzumutbar gewesen w\u00e4re. Diese tragen zwar vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform folge einer anderen technischen Lehre, deren Einzelheiten zum geheimen betrieblichen Know-how geh\u00f6rten und daher nicht offenbart w\u00fcrden. Ein derart pauschales Vorbringen rechtfertigt jedoch noch nicht den Einwand der Unzumutbarkeit. W\u00fcrde dies als hinreichend angesehen, k\u00f6nnte der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung stets mit dem allgemeinen Hinweis auf ein Betriebsgeheimnis die Grundlage entzogen werden, ohne dass der Gegner die Unzumutbarkeit f\u00fcr die beweisbelastete Partei und das Gericht auch nur ann\u00e4hernd nachvollziehbar darlegen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.) Die Beklagte zu 1) ist zur Unterlassung verpflichtet, weil sie nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin auf ihrer Webside den streitgegenst\u00e4ndlichen Sensor anbietet. Denn auf dem als Anlage K 25 vorgelegten und im Tatbestand wiedergegebenen Screenshot wird der Sensor vorgestellt und seine technischen Eigenschaften beschrieben und einleitend ausgef\u00fchrt, dass &#8222;E&#8220; eine gro\u00dfe Auswahl an Auspuffsensoren anbiete um die gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftige Emissionsregulationen zu bew\u00e4ltigen (&#8222;E offers a wide range of exhaust sensors to help meet current and future emission regulations&#8220;). Darin liegt zumindest eine vorbereitende Handlung, die &#8211; im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs &#8211; das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts (Kaufs) \u00fcber einen unter Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern soll (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Zudem wendet sich die Webside an ein weltweites Publikum und hat damit auch den erforderlichen Bezug zum r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatents (vgl. BGH, GRUR 2005, 262 &#8211; soco.de, f\u00fcr den davon zu unterscheidenden Fall eines Unternehmens mit einem lediglich lokalen oder regionalen Wirkungskreis) Das geht aus der ersten Seite des als Anlage K 25 vorgelegten Ausdrucks hervor, in dem als Herkunftsadresse der Webside ein &#8222;World Headquarters and Customer Center&#8220; unter der Adresse der Beklagten zu 1) genannt wird. Der Umstand, dass auf dem im Tatbestand wiedergegebenen Screenshot der Name und die Adresse der E wiedergegeben ist, schlie\u00dft \u00fcberdies zumindest eine Mitverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) als unstreitiger Betreiberin der Webside nicht aus.<\/p>\n<p>Hat die Beklagte zu 1) bereits aufgrund eigenen Verhaltens eine Patentverletzung durch Anbieten begangen, kann dahin stehen, ob dar\u00fcber hinaus auch eine patentrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) besteht, weil sie an patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2) beteiligt gewesen ist.<\/p>\n<p>2.) Die Beklagte zu 2) ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet, weil sie den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr Patentverletzungen im Inland nach \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG mit verantwortlich, wenn er den inl\u00e4ndischen Vertrieb dadurch bewusst und willentlich mit verursacht hat, dass er in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes die patentverletzenden Erzeugnisse geliefert hat (BGH, GRUR 2002, 599 &#8211; Funkuhr). Nichts anderes kann f\u00fcr ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen gelten, dessen patentverletzende Erzeugnisse von dem deutschen Abnehmer bei dem ausl\u00e4ndischen Unternehmen abgeholt werden, wenn dieses Kenntnis vom Klagepatent hat und wei\u00df, dass die abgeholten Erzeugnisse nach Deutschland exportiert werden sollen. Denn auch dann hat das ausl\u00e4ndische Unternehmen den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich verursacht.<\/p>\n<p>Danach hat auch die Beklagte zu 2) f\u00fcr den patentrechtswidrigen Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland einzustehen. Denn es ist unerheblich, ob die Beklagte zu 2) selbst die Lieferung der angegriffenen Sensoren nach Deutschland veranlasst hat oder aber diese &#8211; wie sie vortr\u00e4gt &#8211; einem von A beauftragten Spediteur \u00fcbergeben hat. Denn selbst wenn die Beklagte zu 2) nicht bei jeder einzelnen Lieferung wusste, ob die Sensoren zu Produktionsstandorten von A in Deutschland oder in einem anderen europ\u00e4ischen Land transportiert werden w\u00fcrden, so hat sie doch unzweifelhaft davon Kenntnis, dass A zumindest einen Teil der abgeholten Sensoren in ihren deutschen Werken weiterverarbeiten und auf dem deutschen Markt vertreiben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3.) Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten auch Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen den Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>4.) Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Allerdings hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Angabe jener Zahlungen, die in Bezug auf die Sensoren zwischen den Beklagten geleistet wurden. Insoweit ist eine gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Im \u00dcbrigen sei darauf hingewiesen, dass Lieferpreise- und Liefermengen allgemein von der Rechnungslegung unter Ziffer I. 3. b) des Urteilsausspruchs erfasst werden.<\/p>\n<p>5.) Die Beklagten haben schlie\u00dflich im zuerkannten Umfang \u00fcber die Herkunft der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Auskunft \u00fcber Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber beantragt hat, werden diese Ausk\u00fcnfte bereits durch die unter Ziffer I. 3. b) und c) zuerkannte Rechnungslegung abdeckt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 3.000.000,&#8211; Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0368 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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