{"id":4048,"date":"2008-06-13T17:00:56","date_gmt":"2008-06-13T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4048"},"modified":"2016-04-29T12:41:32","modified_gmt":"2016-04-29T12:41:32","slug":"4b-o-24807-schnuller","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4048","title":{"rendered":"4b O 248\/07 &#8211; Schnuller"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>914<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juni 2008, Az. 4b O 248\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 35.700,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 6 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 16.04.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 23 % und der Beklagten zu 77 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Parteien gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents DE 197 31 xxx (Anlage B 3, Klagepatent 1). Die Erteilung des Klagepatents 1, das am 25.7.1997 angemeldet wurde, wurde am 25.02.1999 ver\u00f6ffentlicht. Ebenfalls f\u00fcr den Kl\u00e4ger ist das Gebrauchsmuster DE 297 13 xxx (Anlage B 2, Klagegebrauchsmuster) eingetragen, welches am 23.7.1997 angemeldet und dessen Eintragung am 11.12.1997 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31.07.2007 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Beide Schutzrechte betreffen einen Kindernuckel. Der einzige Anspruch des Klagepatents 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eKindernuckel, bei dem die Verbindung zwischen Lutschk\u00f6rper und Lippenschild aus einem flachen Transmitterk\u00f6rper besteht, dadurch gekennzeichnet, dass der Transmitterk\u00f6rper (4a, 4b) leicht oder stark abgewinkelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKindernuckel, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung zwischen Lutschk\u00f6rper und Lippenschild aus einem flachen Transmitterk\u00f6rper besteht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren des Klagepatents 1 zeigen einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Nuckel mit drei unterschiedlich ausgestalteten Transmittern.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat der Kl\u00e4ger gemeinsam mit Herrn Professor Hinz unter dem 22.03.2002 ein Patent zu dem Aktenzeichen 102 12 847.2 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Anmeldung hat den Titel \u201eSauger\u201c getragen. Die Rechte an dieser Anmeldung hat der Kl\u00e4ger auf die Beklagte \u00fcbertragen, die diese Anmeldung als Priorit\u00e4tsdokument f\u00fcr ein zu ihren Gunsten eingetragenes Patent mit der Nummer DE 102 27 xxx (Anlage B 1, Klagepatent 2) benannt hat. Das Klagepatent 2, das ebenfalls den Titel \u201eSauger\u201c tr\u00e4gt, wurde am 21.06.2002 angemeldet und seine Erteilung am 23.02.2006 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Sein Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eSauger, aufweisend einen Saugk\u00f6rper (1) sowie einen Schaft (2), wobei der Saugk\u00f6rper (1) mit einer in L\u00e4ngsrichtung des Saugers verlaufenden Vertiefung versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefung, im L\u00e4ngsschnitt gesehen, zum vorderen freien Ende (1a) des Saugk\u00f6rpers (1) hin im wesentlichen flach ausl\u00e4uft.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendete Figur 3 des Klagepatents 3 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sauger in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Seitenansicht:<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen unter dem 26.08. \/ 05.09.2002 einen Abtretungs- und ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag (Anlage MDP 2, nachf. nur: Lizenzvertrag), der die vorstehenden Schutzrechte zum Gegenstand hat. Unter Abschnitt III. &#8222;Lizenzvergabe&#8220; vereinbarten die Parteien, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb der Gegenst\u00e4nde der vorstehend bezeichneten Schutzrechte erteilt. Unter \u00a7 3 hei\u00dft es in Ziffer 2.:<\/p>\n<p>\u201eAls Lizenzgegenstand gilt jedes Produkt, das bzw. dessen Herstellung unter mindestens einen Schutzanspruch des Gebrauchsmusters oder Patentes des Herrn Dr. A f\u00e4llt, wie unter I.2 genannt, wie auch der unter I.1 genannten deutschen Patentanmeldung102 12 847.2 der B GmbH.\u201c<\/p>\n<p>Die Lizenzgeb\u00fchr vereinbarten die Parteien auf 5 % der Ums\u00e4tze mit im Inland verkauften und auf 3,5 % der Ums\u00e4tze mit im Ausland verkauften Beruhigungssaugern, jeweils zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In \u00a7 8 des Abschnitts III wurde eine Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac pro Jahr f\u00fcr die Zeit ab 2006 vereinbart. Die Lizenzgeb\u00fchren sollten j\u00e4hrlich im Voraus zum 31.03. eines jeden Jahres abgerechnet und gezahlt werden. F\u00fcr den Fall des Verzugs vereinbarten die Parteien eine Verzinsung in H\u00f6he von 6 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages wird die zur Akte gereichte Anlage MDP 2 in Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Kinderschnuller unter der Bezeichnung \u201eC\u201c, die in den Materialien Silikon und Latex in jeweils zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen hergestellt werden.<\/p>\n<p>Mit Rechnung vom 16.03.2007 stellte der Kl\u00e4ger der Beklagten die vertraglich vereinbarte Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das Jahr 2007 in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 5.700,00 \u20ac in Rechnung.<\/p>\n<p>Die Beklagte erkl\u00e4rte durch Schriftsatz ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 15.05.2007, dass eine Zahlung nicht erfolgen werde, da sich herausgestellt habe, dass die von ihr produzierten Schnuller dem Lizenzvertrag nicht unterfielen. Aufgrund dessen habe sie in der Vergangenheit zu viel gezahlt, so dass sie die Aufrechnung in H\u00f6he eines Betrages von 23.752,04 \u20ac erkl\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schnuller \u201eC\u201c den von dem Lizenzvertrag erfassten Schutzrechten unterfielen, weswegen die Beklagte zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet sei. Aufgrund dessen k\u00f6nne auch die vorprozessual erkl\u00e4rte Aufrechnung nicht durchgreifen. Zudem habe die Beklagte f\u00fcr die im Jahr 2005 get\u00e4tigten Auslandsums\u00e4tze zu Unrecht einen Verpackungskostenanteil in H\u00f6he von 123.176,00 \u20ac in Abzug gebracht, der die geschuldete Lizenzgeb\u00fchr um einen Betrag in H\u00f6he von 3.695,28 \u20ac vermindert habe. Diese Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten seien bei einer \u00dcberpr\u00fcfung seines Steuerberaters zutage getreten, so dass die Beklagte auch insoweit \u2013 entsprechend der vertraglichen Vereinbarung \u2013 dessen Kosten in H\u00f6he von brutto 1.785,00 \u20ac zu tragen habe. Er nehme fortlaufend Bankkredit in die Klageforderung \u00fcbersteigender H\u00f6he in Anspruch, der mit einem Zinssatz von 12 % zu verzinsen sei.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die \u201eC\u201c &#8211; Schnuller tats\u00e4chlich keinen Gebrauch von den technischen Lehren der Vertragsschutzrechte machten, stelle die Werbung und Beschriftung dieser Schnuller eine erhebliche wettbewerbswidrige T\u00e4uschung der Verbraucher dar. Die Beklagte werbe nach wie vor damit, dass diese Schnuller eine patentierte Form aufwiesen und auf den Kl\u00e4ger sowie Professor Hinz zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Aufgrund dessen habe der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. an ihn 35.700,00 \u20ac nebst 12 % Zinsen seit dem 16.04.2007 zu zahlen;<\/p>\n<p>2. an ihn weitere 3.695,28 \u20ac nebst 12 % Zinsen seit dem 13.08.2007 zu zahlen;<\/p>\n<p>3. an ihn weitere 1.785,00 \u20ac nebst 12 % Zinsen seit dem 13.08.2007 zu zahlen;<\/p>\n<p>4. das Urteil auf Kosten der Beklagten in der Fachzeitung \u201eEltern\u201c in zwei aufeinander folgenden Ausgaben in normaler Schriftgr\u00f6\u00dfe zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nSie behauptet, die \u201eC\u201c &#8211; Schnuller seien keine Lizenzgegenst\u00e4nde. Es fehle \u2013 mit Ausnahme des Silikonschnullers Gr\u00f6\u00dfe 2 \u2013 bereits an der erforderlichen Stufe in dem Verbindungsst\u00fcck zwischen Lutschk\u00f6rper und Lippenschild, die herstellungstechnisch nicht realisiert werden k\u00f6nne. Bei diesem Verbindungsst\u00fcck handele es sich auch nicht um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Transmitter, der ein gesondertes Bestandteil des Schnullers sei und nicht wie bei den \u201eC\u201c &#8211; Schnullern eine blo\u00dfe Verl\u00e4ngerung des Lutschk\u00f6rpers, die bereits im Stand der Technik gebr\u00e4uchlich gewesen sei. Es fehle den Lutschk\u00f6rpern dar\u00fcber hinaus auch an einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vertiefung, die im L\u00e4ngsschnitt gesehen zum vorderen freien Ende hin flach auslaufe.<\/p>\n<p>Bei den in Abzug gebrachten Kosten in H\u00f6he von 123.176,00 \u20ac handele es sich im \u00fcbrigen entgegen der Behauptung des Kl\u00e4gers um von ihr zu tragende Herstellungskosten, die lizenzmindernd zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Eine Ver\u00f6ffentlichung des Urteils k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht verlangen, da er sich damit in Widerspruch zu seinem Vortrag setze, dass die Schnuller \u2013 wie von der Beklagten beworben \u2013 Vertragsgegenst\u00e4nde seien. Zudem habe sie die Verpackungen aufgrund des Rechtsstreits abge\u00e4ndert, so dass der Hinweis auf den Kl\u00e4ger und Professor Hinz nicht mehr enthalten sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet. Die Beklagte schuldet dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2007 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag jedenfalls die dort vereinbarte Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 35.700,00 \u20ac, da es sich bei den in Rede stehenden Schnullern \u201eC\u201c um Vertragsgegenst\u00e4nde handelt, die von der technischen Lehre der Vertragsschutzrechte Gebrauch machen. Die daneben geltend gemachten Anspr\u00fcche sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nUnstreitig ist zwischen den Parteien ein wirksamer Lizenzvertrag geschlossen worden, aufgrund dessen die Beklagte dem Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlich erzielten Umsatz eine j\u00e4hrliche Mindestlizenzgeb\u00fchr schuldet (Anlage MDP2, III., \u00a7 8). Ebenfalls ist der Vortrag des Kl\u00e4gers unbestritten geblieben, wonach die H\u00f6he der Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das in Rede stehende Jahr 2007 auf 30.000,00 \u20ac vereinbart wurde. Nach III., \u00a7 8 ist zu diesem Betrag die gesetzliche Mehrwertsteuer zu addieren. Dies ergibt die Klageforderung in H\u00f6he von 35.700,00 \u20ac.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nBei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Kinderschnullern handelt es sich \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auch um Lizenzgegenst\u00e4nde im Sinne des Abschnitts III., \u00a7 3 Ziffer 2. des Lizenzvertrages, da deren Herstellung unter mindestens einen Schutzanspruch der deutschen Patentanmeldung 102 12 847.2 (Priorit\u00e4tsdokument zu Klagepatent 2) f\u00e4llt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na)<br \/>\nDas Klagepatent 2 betrifft einen Sauger, insbesondere einen Beruhigungssauger, f\u00fcr Babys oder Kleinkinder.<\/p>\n<p>Solche Sauger waren im in der Klagepatentschrift 2 gew\u00fcrdigten Stand der Technik bereits bekannt. Diese vorbekannten Sauger weisen im Allgemeinen einen Saugk\u00f6rper, ein Verbindungsteil bzw. einen Schaft sowie ein mit dem Schaft mittelbar oder unmittelbar verbundenes Lippenschild bzw. eine Mundplatte auf. Der Saugk\u00f6rper und der Schaft bestehen dabei im Allgemeinen aus Elastomeren oder Gummi.<\/p>\n<p>Als nachteilig an diesen Kindersaugern kritisiert es das Klagepatent 2, dass deren Verwendung sowohl zu Fehlstellungen der Z\u00e4hne als auch zu Fehlbildungen im Kiefer f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2 stellt sich daher die Aufgabe, einen Sauger, insbesondere einen Beruhigungssauger oder einen Trink- bzw. Flaschensauger, anzugeben, welcher unter kieferorthop\u00e4dischen Gesichtspunkten g\u00fcnstig ist, wobei er gleichzeitig das Baby \/ Kleinkind zu einem gleichm\u00e4\u00dfigen Saugen anregen bzw. der Ruhigstellung dienen soll.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Sauger, aufweisend<\/p>\n<p>1. einen Saugk\u00f6rper (1) und<\/p>\n<p>2. einen Schaft.<\/p>\n<p>3. Der Saugk\u00f6rper ist mit einer Vertiefung (4) versehen, die in L\u00e4ngsrichtung verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>4. Die Vertiefung (4) l\u00e4uft, im L\u00e4ngsschnitt gesehen, zum vorderen freien Ende (1a) des Saugk\u00f6rpers (1) hin im wesentlichen flach aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie von der Beklagten hergestellten Kinderschnuller verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents 2. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nur hinsichtlich des Merkmals 4 im Streit, weswegen sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen an dieser Stelle er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Die \u2013 ebenfalls unbestritten vorhandene \u2013 Vertiefung in dem Saugk\u00f6rper verl\u00e4uft erfindungsgem\u00e4\u00df zum vorderen freien Ende des Saugk\u00f6rpers hin im Wesentlichen flach aus. Der Fachmann entnimmt diesem Merkmal unter Heranziehung der Beschreibung des Klagepatents, dass die l\u00e4ngliche Vertiefung im Saugk\u00f6rper des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Saugers schaufelf\u00f6rmig ausgebildet ist, das hei\u00dft mit einer st\u00e4rkeren Einkerbung bzw. einer konvexen Kr\u00fcmmung im hinteren Bereich (des Saugk\u00f6rpers), die zum vorderen Ende hin flach oder nur leicht gekr\u00fcmmt ausl\u00e4uft (Anlage B1, Abschn. [0012]). Weiter entnimmt er Abschn. [0021], dass sich gem\u00e4\u00df einer vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform die Vertiefung im Wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Saugk\u00f6rpers erstreckt. Hiermit wird dem Fachmann aber auch eindeutig die Betrachtungsweise vorgegeben, in der die flach auslaufende Vertiefung feststellbar sein muss. Aufgrund dieser Angaben und des Wortlauts des Patentanspruchs 1 ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass der Verlauf der Vertiefung von (nahezu) einem Ende des Saugk\u00f6rpers hin zu dem anderen freien Ende des Saugk\u00f6rpers verlaufen muss. In dieser Verlaufsrichtung muss die Vertiefung im Wesentlichen flach auslaufen, das hei\u00dft, der Niveauunterschied zwischen der Talsohle der Vertiefung und der mit der Zunge des Kindes in Anlage kommenden Fl\u00e4che des Saugers wird zum freien Ende des Saugk\u00f6rpers hin geringer. Die Forderung des flachen Auslaufens lehrt den Fachmann in Abgrenzung zum gew\u00fcrdigten Stand der Technik, dass dieser Niveauunterschied flie\u00dfend herbeigef\u00fchrt wird und nicht in Stufenform.<\/p>\n<p>Die Betrachtungsweise der Beklagten ist vor diesem Hintergrund verfehlt, wenn sie die Vertiefung in einer um 90 \u00b0 verdrehten Ansicht betrachtet und auf diese Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vertiefung nicht flach auslaufe. Denn das Klagepatent 2 legt sich in dieser Hinsicht eindeutig fest, wie die Betrachtung zu erfolgen hat, n\u00e4mlich in L\u00e4ngsrichtung des Saugk\u00f6rpers von dem Schaft des Schnullers hin zu dessen freiem Ende.<\/p>\n<p>Dass die zur Akte gereichten Kinderschnuller der Beklagten s\u00e4mtlich eine solche flach auslaufende Vertiefung aufweisen, hat die Kammer durch blo\u00dfe Inaugenscheinnahme feststellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDemgegen\u00fcber konnte die Kammer nicht feststellen, dass diese Sauger auch die technischen Lehren der weiteren Klageschutzrechte verwirklichen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBeide Schutzrechte befassen bzw. befassten sich mit einer Kindernuckel. Die im Stand der Technik vorbekannten Kindernuckel weisen einen Lutschk\u00f6rper und einen Lippenschild auf, die durch eine Verl\u00e4ngerung des Lutschk\u00f6rpers miteinander verbunden und befestigt sind. Dabei ist diese Verbindung \u00fcblicherweise 15 mm breit und etwa 7 mm stark. Beim Lutsch- und Saugakt schlie\u00dft sich die Ober- und Unterkieferfrontzahnreihe um diese Verl\u00e4ngerung. Diese stellt mithin eine mechanische Behinderung dar, so dass die Zahnreihen deren Form annehmen, was zu einer Fehlstellung f\u00fchrt, die gemeinhin als offener Biss bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellen das Klagepatent 1 und das Klagegebrauchsmuster sich die Aufgabe, einen Kindernuckel zu schaffen, der die Entstehung eines offenen Bisses verhindert und einen vorhandenen offenen Biss schlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 und das Klagepatent 1 in seinem einzigen Anspruch die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Kindernuckel,<\/p>\n<p>2. bei dem die Verbindung zwischen Lutschk\u00f6rper und Lippenschild aus einem flachen Transmitterk\u00f6rper besteht.<\/p>\n<p>Bei dem Klagepatent 1 tritt noch das folgende Merkmal hinzu:<\/p>\n<p>3. Der Transmitterk\u00f6rper (4a, 4 b) ist leicht oder stark abgewinkelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die vier in Rede stehenden \u201eC\u201c \u2013 Schnuller einen solchen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Transmitterk\u00f6rper aufweisen, kann nicht festgestellt werden.<br \/>\nBeide Klageschutzrechte grenzen sich von dem Stand der Technik dadurch ab, dass abweichend von diesem die Verbindung zwischen dem Lutschk\u00f6rper und dem Lippenschild nicht durch eine Verl\u00e4ngerung des Lutschk\u00f6rpers vermittelt wird, sondern hierf\u00fcr ein besonders ausgeformter Transmitterk\u00f6rper vorgesehen wird. Dieser Transmitterk\u00f6rper stellt vom Wortlaut her bereits einen eigenen Bestandteil der Kindernuckel dar. Dass es sich hierbei tats\u00e4chlich um einen solchen eigenen Bestandteil handeln soll, wird gest\u00fctzt von der zeichnerischen Darstellung in den Figuren der beiden Klageschutzrechte, in denen dieses Teil durch Trennlinien von den beiden anderen Teilen (Lutschk\u00f6rper und Lippenschild) abgesetzt ist. Die Beschreibung l\u00e4sst zudem erkennen, dass das gesamte System auch in Form eines Baukastenprinzips eingesetzt werden kann, da das Klagegebrauchsmuster 2 in seiner Beschreibung auf Blatt 2 zu Figur 2 ausf\u00fchrt, dass, um eine mechanische Behinderung zu vermeiden nun (nach Verwendung eines geraden Transmitters, wie in Figur 1 dargestellt) ein leicht abgewinkelter Transmitter eingesetzt wird. Dies spricht f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis des Fachmanns dahingehend, dass unter Weiterverwendung des Lippenschildes und \/ oder des Saugk\u00f6rpers der Transmitter ausgewechselt werden kann.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten hergestellten \u201eC\u201c \u2013 Schnuller weisen demgegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik entsprechende Verl\u00e4ngerungen der Lutschk\u00f6rper auf, die die Verbindung zwischen Lippenschild und Lutschk\u00f6rper herstellen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen vier Ausf\u00fchrungsformen der \u201eC\u201c- Schnuller insgesamt Lizenzgegenst\u00e4nde darstellen, ist in der Vergangenheit f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 auch keine \u00dcberbezahlung erfolgt, weswegen die vorprozessual erkl\u00e4rte Aufrechnung mit der Klageforderung nicht durchgreift und die Beklagte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2007 jedenfalls die streitgegenst\u00e4ndliche Mindestlizenzgeb\u00fchr schuldet.<\/p>\n<p>Mit dieser Klageforderung befindet sich die Beklagte seit dem 16.04.2007 in Verzug, \u00a7 286 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Der geltend gemacht Zinsanspruch in H\u00f6he von 12 % war jedoch nicht zuzusprechen, da der Kl\u00e4ger trotz des Bestreitens der Beklagten nicht nachgewiesen hat, dass er tats\u00e4chlich Bankkredit in die Klageforderung \u00fcbersteigender H\u00f6he in Anspruch genommen hat. Stattdessen war der vertraglich vereinbarte Zinssatz zuzuerkennen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie weitergehenden Klageanspr\u00fcche waren jedoch abzuweisen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung zu Unrecht einbehaltener Verpackungskosten in H\u00f6he von 3.695,28 \u20ac (= 3,5 % von 123.176,00 \u20ac). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Abnehmerin f\u00fcr die USA, die Firma D, bei einer Firma E in China direkt die Verpackungen bestellt, in die dann die von der Beklagten hergestellten Schnuller eingepackt und an die Firma D versandt werden. Da die Abnehmerin nur eine Rechnung haben wolle, zahle die Beklagte die von der D bestellten Verpackungen f\u00fcr diese an die Firma E und rechne diesen Betrag dann \u2013 zusammen mit den gelieferten Schnullern \u2013 bei der Firma D ab. Hierbei handelt es sich dann aber nicht um einen mit Schnullern erzielten Umsatz, so dass diese Betr\u00e4ge (f\u00fcr das Jahr 2005 123.176,00 \u20ac) zutreffend f\u00fcr die Ermittlung der Umsatzlizenz au\u00dfer Betracht geblieben sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDen vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter IV.1. folgend, handelte es sich bei der Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2005 nicht um eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit, so dass ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der Steuerberaterkosten des Kl\u00e4gers nicht besteht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich war auch der geltend gemachte Anspruch auf Bekanntmachung des Urteils in der Zeitschrift Eltern zur\u00fcckzuweisen. Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass \u2013 wie festgestellt \u2013 die \u201eC\u201c \u2013 Schnuller der Beklagten die technische Lehre des auf den Kl\u00e4ger und den Miterfinder, Herrn Professor Hinz, zur\u00fcckgehenden Patents 102 27 787 verwirklichen, so dass eine Irref\u00fchrung der Abnehmer schon nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 708 Nr.11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>35.700,00 \u20ac vom 25.05.2007 bis 18.07.2007,<br \/>\n41.180,28 \u20ac vom 19.07.2007 bis 14.04.2008,<br \/>\n46.180,28 \u20ac seit dem 15.04.2008<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 914 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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