{"id":4046,"date":"2008-10-21T17:00:04","date_gmt":"2008-10-21T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4046"},"modified":"2016-04-29T12:40:48","modified_gmt":"2016-04-29T12:40:48","slug":"4b-o-23307-beteiligung-an-nettolizenzeinnahmen-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4046","title":{"rendered":"4b O 233\/07 &#8211; Beteiligung an Nettolizenzeinnahmen (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1024<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Oktober 2008, Az. 4b O 233\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 105.807,52 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2007 zu zahlen<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte, die Inhaberin des am 06.07.1976 angemeldeten Patents DE 26 30 XXX.9 und weiterer, zur selben Patentfamilie geh\u00f6render, zum Teil erloschener Patente ist, in seiner Eigenschaft als Miterfinder dieses und weiterer Patente Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr den Abrechnungszeitraum 2006 geltend. Diese Patente, die jeweils Technik f\u00fcr ein Planheitsmesssystem bei der Herstellung von biegsamen Metallb\u00e4ndern zum Gegenstand haben, lizenziert die Beklagte an Dritte. F\u00fcr die nachstehend aufgef\u00fchrten Patente (im folgenden: Verg\u00fctungspatente) ist der Kl\u00e4ger als Miterfinder benannt, n\u00e4mlich<br \/>\n&#8211; DE 26 30 XXX.9,<br \/>\n&#8211; DE 29 24 XXX,<br \/>\n&#8211; DE 29 44 XXX,<br \/>\n&#8211; DE 33 26 XXX,<br \/>\n&#8211; DE 39 31 XXX und<br \/>\n&#8211; DE 40 27 XXX.<\/p>\n<p>F\u00fcr seine Stellung als Erfinder bzw. Miterfinder zahlte die Beklagte dem Kl\u00e4ger seit dem Jahre 1979 j\u00e4hrliche Verg\u00fctungen. Die damalige, mittlerweile verstorbene Justitiarin der Beklagten, Frau A, fertigte am 08.04.1983 einen Vermerk (Anlage K 16) f\u00fcr den damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, den Zeugen Dr. B, betreffend die Erfindungsverg\u00fctung f\u00fcr die Verg\u00fctungspatente. Sie empfahl, zu einer fr\u00fcheren Verg\u00fctungsregelung zur\u00fcckzukehren, nach der die Miterfinder eine feste, nicht abgestaffelte Quote von den Nettolizenzeinnahmen als Verg\u00fctung erhalten sollten. Mit Schreiben vom 31.12.1982 (Anlage K 1), unterzeichnet auch durch den Zeugen Dr. B, teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit:<\/p>\n<p>\u201evereinbarungsgem\u00e4\u00df wird die Erfinderverg\u00fctung aus der Verwertung des obigen Schutzrechts und der zus\u00e4tzlichen Schutzrechtsanmeldungen r\u00fcckwirkend ab 1981 von der Nettolizenz berechnet.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten bis zum 31.01.1988 als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. F\u00fcr die Jahre 1981 bis einschlie\u00dflich 2005 zahlte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verg\u00fctungspatente eine Erfinderverg\u00fctung von jeweils einem Drittel (33,33 %) der Nettolizenzeinnahmen. Diese errechnete sich als die Summe aller mit den Verg\u00fctungspatenten erzielten Lizenzeinnahmen abz\u00fcglich Kosten f\u00fcr die Anmeldung, und Aufrechterhaltung der Patente, f\u00fcr den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen sowie f\u00fcr allgemeine Kosten der Bearbeitung und Verwaltung. Im einzelnen zahlte die Beklagte an den Kl\u00e4ger und ab 1982 auch an die Miterfinder C, Dr. D und E folgende Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung (vgl. Anlagenkonvolut K 10):<\/p>\n<p>&#8211; im Jahre 1981 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 198.156,50 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 66.052,17 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1982 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 88.039,00 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 29.346,33 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1983 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 181.892,67 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 60.630,90 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1984 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 373.470,53 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 124.490,18 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1985 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 256.299,07 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 85.433,00;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1986 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 488.530,00 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 162.843,34 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1987 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 652.945,00 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 217.648,00 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1988 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 494.911,00 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 164.970,00 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1989 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 929.551,52 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 309.820,50 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1990 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 366.203,00 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 122.067,66 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1991 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 678.655,00 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 226.218,30 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1992 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 230.987,88 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 76.995,96 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1993 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 129.494,73 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 43.164,90 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1994 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 341.476,65 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 113.825,56 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1995 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 961.507,60 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 320.502,50 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1996 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 642.315,58 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 214.105,18 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1997 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 870.748,05 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 290.249,36 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1998 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 714.067,91 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 238.022,64 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 1999 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 478.524,30 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 159.508,10 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 2000 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 413.338,07 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 137.779,36 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 2001 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 531.242,92 DM eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 177.080,97 DM;<br \/>\n&#8211; im Jahre 2002 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 146.397,84 EUR eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 48.799,28 EUR;<br \/>\n&#8211; im Jahre 2003 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 356.418,49 EUR eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 118.806,16 EUR;<br \/>\n&#8211; im Jahre 2004 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 14.829,40 EUR eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 4.943,13 EUR;<br \/>\n&#8211; im Jahre 2005 bei Nettolizenzeinnahmen in H\u00f6he von 135.082,28 EUR eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 45.027,42 EUR.<\/p>\n<p>Unter den Miterfindern teilte die Beklagte die Verg\u00fctungszahlungen in der Weise auf, dass sie in den Jahren von 1982 bis 2003 an den Kl\u00e4ger und den Miterfinder Dr. E jeweils 30 % der Verg\u00fctung zahlte, an die Miterfinder C und Dr. D jeweils 20 %; in den Jahren 2004 und 2005 zahlte die Beklagte an den Kl\u00e4ger und den Miterfinder C jeweils 31 % der Verg\u00fctung, an den Miterfinder Dr. D 23 % und an den Miterfinder E 15 %.<\/p>\n<p>Im Jahre 2006 betrugen die Lizenzeinnahmen der Beklagten f\u00fcr die Verg\u00fctungspatente insgesamt 1.226.393,44 EUR, die abzugsf\u00e4higen Kosten insgesamt 101.747,85 EUR, so dass sich Netto-Lizenzeinnahmen in H\u00f6he von 1.124.645,59 EUR ergeben.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 11.03.2007 (Anlage K 3) forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte auf, Erfindungsverg\u00fctungen f\u00fcr das Jahr 2006 bis zum 23.03.2007 abzurechnen und den ihm zustehenden Anteil auszuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 04.04.2007 (Anlage K 4) setzte der Kl\u00e4ger der Beklagten eine weitere Zahlungsfrist bis zum 20.04.2007. Am 05.04.2007 k\u00fcndigte die Beklagte an, an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 29.000,00 EUR zu zahlen; diese Zahlung f\u00fchrte sie am 16.04.2007 aus.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er und die weiteren Erfinder h\u00e4tten mit der Beklagten eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass den Erfindern eine Erfinderverg\u00fctung gezahlt werden solle in H\u00f6he von 33,33 Prozent der Netto-Lizenzeinnahmen, welche die Beklagte mit der Lizenzierung der fraglichen Patente erziele. Als Verteilungsschl\u00fcssel unter den Miterfindern sei vereinbart worden, dass der Kl\u00e4ger und der Miterfinder E jeweils 30 % der Verg\u00fctung erhalten sollten und die Miterfinder C und Dr. D jeweils 20 %. Diese Vereinbarung sei auch mit Wirkung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Abrechnungsjahre geschlossen worden. Zu dieser Vereinbarung sei es in der Weise gekommen, dass die Beklagte gegen\u00fcber den Erfindern bis einschlie\u00dflich zum Jahr 1980 einen Abrechnungsschl\u00fcssel angewandt habe, der von den insgesamt erhaltenen Lizenzzahlungen ausgegangen sei, von denen die Kosten f\u00fcr das Patent abgezogenen worden seien. Hiervon sei eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von einen Drittel (= 33,33 Prozent) bestimmt worden, wovon der Kl\u00e4ger 30 Prozent, der Miterfinder C 20 Prozent, der Miterfinder Dr. D 20 Prozent und der Miterfinder E 30 Prozent erhalten h\u00e4tten. F\u00fcr das Kalenderjahr 1981 habe die Beklagte dann erstmals einen anderen Abrechnungsschl\u00fcssel angewandt, sie sei n\u00e4mlich von den Bruttolizenzeinnahmen ausgegangen und habe dann gestaffelt nach der H\u00f6he der Einnahmen unterschiedliche Prozents\u00e4tze angewandt. Dies habe den Kl\u00e4ger und die Miterfinder schlechter gestellt, worauf der Zeuge (und Miterfinder) Dr. D die damalige Justiziarin der Beklagten A in einem Gespr\u00e4ch am 03.11.1982 hingewiesen habe. Frau A habe daraufhin den Vermerk vom 08.04.1983 gefertigt. Der Zeuge Dr. B habe dann zusammen mit dem weiteren damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, dem Zeugen Prof. Dr. F entschieden, der Empfehlung der Justiziarin A zu folgen und die fr\u00fchere Verg\u00fctungsregelung mit dem Kl\u00e4ger und den weiteren Miterfindern f\u00fcr die Zukunft zu vereinbaren. Daraufhin habe der Zeuge Dr. D mit der Justiziarin A eine entsprechende m\u00fcndliche Vereinbarung getroffen.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieser Vereinbarung schulde die Beklagte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2006 ausgehend von der Nettolizenzeinnahme in H\u00f6he von 1.124.645,59 EUR eine Erfindungsverg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 135.807,52 EUR, wovon die bereits erfolgte Zahlung in H\u00f6he von 29.000,00 EUR abzuziehen sei, so dass sich eine restliche Zahlungspflicht der Beklagten in H\u00f6he von 105.807,52 ergebe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, auch ohne diese Vereinbarung betrage auf Grundlage der Regelung des \u00a7 9 ArbnErfG eine angemessene Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum 2006 insgesamt 191.752,03 EUR. Ausgehend von Netto-Lizenzeinnahmen der Beklagten in H\u00f6he von \u2013 unstreitig \u2013 1.124.645,59 EUR sei ein Anteilsfaktor von 55 Prozent und ein Miterfinderanteil von 31 Prozent anzuwenden. Der Anteilsfaktor ergebe sich daraus, dass die Stellung der Aufgabe gem\u00e4\u00df amtlicher Richtlinie (RL) Nr. 31 f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen mit der Wertzahl 6 zu bemessen sei, die L\u00f6sung der Aufgabe (RL Nr. 32) mit der Wertzahl 5 und die Aufgabe und Stellung des Kl\u00e4gers im Betrieb (RL Nr. 33) mit der Wertzahl 4, so dass sich eine Summe der Wertzahlen von 15 und daraus gem\u00e4\u00df RL Nr. 37 ein Anteilsfaktor von 55 Prozent ergebe. Demnach bleibe die vereinbarte Verg\u00fctung hinter der gesetzlich vorgesehenen zur\u00fcck, betrage n\u00e4mlich nur etwa drei F\u00fcnftel. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne sich die Beklagte schon im Hinblick auf die Regelung des \u00a7 23 Abs. 2 ArbNErfG nicht auf eine Unbilligkeit der vereinbarten Verg\u00fctung berufen, da weder der Kl\u00e4ger noch die Beklagte dies \u2013 unstreitig \u2013 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses schriftlich geltend machten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 105.807,52 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die Parteien h\u00e4tten Vereinbarungen zur Erfinderverg\u00fctung jeweils nur mit Wirkung f\u00fcr einzelne Jahre abgeschlossen. Das ergebe sich schon daraus, dass in den Abrechnungsschreiben (Anlage K 1 und K 2) jeweils Bezug auf bestimmte Abrechnungszeitr\u00e4ume genommen werde. Die Parteien h\u00e4tten eine flexible, auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum abgestimmte Vereinbarung gewollt.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei eine Verg\u00fctung in der vom Kl\u00e4ger verlangten H\u00f6he unbillig i.S.v. \u00a7 23 Abs. 1 ArbEG. Auf Grundlage der amtlichen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst stehe dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2006 eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von lediglich 224,61 EUR zu: Die Brutto-Lizenzeinnahme f\u00fcr 2006, die unstreitig 1.226.393,44 EUR betrug, sei mit einem Umrechnungsfaktor in H\u00f6he von 20 Prozent zu multiplizieren, so dass sich ein Zwischenwert von 245.278,69 EUR ergebe. Dies entspreche der pauschalierten Ermittlung des Erfindungswerts nach Richtlinie Nr. 15. Dieser Zwischenwert sei weiter mit einem Koeffizienten f\u00fcr den Schutzrechtskomplexanteil zu multiplizieren. Das fragliche Patent geh\u00f6re zu einer Gruppe von insgesamt neun Patenten mit untergeordneter Bedeutung, auf die insgesamt ein Schutzrechts-Komplexanteil von 20 Prozent entfalle, mithin 2,222 % (= 20\/9 %) auf das ma\u00dfgebliche Patent. Hieraus ergebe sich ein weiterer Zwischenwert in H\u00f6he von 5.445,19 EUR. Weiter sei mit einem Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 25 Prozent und mit einem auf den individuellen Erfindungswert abstellenden Anteilsfaktor von 16,5 % zu multiplizieren, so dass sich schlie\u00dflich eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 224,61 EUR f\u00fcr das Jahr 2006 ergebe.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 24.06.2008 (Bl. 75f. GA) durch Vernehmung der Zeugen Dr. D, Dr. B und Prof. F vor dem beauftragten Richter. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.08.2008 (Bl. 86ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist er\u00f6ffnet, nachdem die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.11.2007 verhandelt (Bl. 15f. GA) hat, ohne die zuvor im Schriftsatz vom 22.11.2007 (Bl. 14 GA) erhobene R\u00fcge der sachlichen Unzust\u00e4ndigkeit aufrecht zu erhalten, \u00a7 39 ZPO.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. F\u00fcr die Erhebung der Klage bestand nicht die Prozessvoraussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 1 ArbnErfG, die Schiedsstelle anzurufen. Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedurfte es deshalb nicht, weil mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der Erfinderverg\u00fctung geltend gemacht werden (\u00a7 37 Abs. 2 Nr. 1 ArbnErfG) und weil der Kl\u00e4ger nicht mehr Arbeitnehmer der Beklagten und aus deren Betrieb ausgeschieden ist (\u00a7 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbNErfG).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bis zum 31.01.1988 Arbeitnehmer der Beklagten. W\u00e4hrend seiner Besch\u00e4ftigung machte der Kl\u00e4ger \u2013 unstreitig \u2013 die den Verg\u00fctungspatenten zugrundeliegenden Erfindungen als Diensterfindungen, teils als Einzelerfinder, teils als Miterfinder. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte die jeweiligen Diensterfindungen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 ArbNErfG unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nahm.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der von der Beklagten geschuldeten Erfinderverg\u00fctung ergibt sich aus der zwischen ihr, dem Kl\u00e4ger und den \u00fcbrigen Miterfinden getroffenen Verg\u00fctungsvereinbarung. Diese Vereinbarung ist gegen\u00fcber einer Bestimmung der angemessenen Vereinbarung vorrangig, da sie als \u00fcbereinstimmende Feststellung der Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 und 2 ArbNErfG wirkt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Diese Vereinbarung ist mit dem Inhalt zustande gekommen, dass der Erfinder bzw. die Miterfinder der Verg\u00fctungspatente insgesamt ein Drittel der Nettolizenzeinnahmen als Verg\u00fctung erhalten sollten, dass die Nettolizenzeinnahmen als Summe der Lizenzeinnahmen abz\u00fcglich bestimmter Kosten berechnet werden sollte, und dass diese Verg\u00fctungsvereinbarung zeitlich unbeschr\u00e4nkt gelten sollte. Dies steht nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung der Kammer fest. Entsprechend dieser Vereinbarung hat die Beklagte die Erfinderverg\u00fctung unstreitig in dem Zeitraum von 1981 bis 2005 an den Kl\u00e4ger und seine Miterfinder gezahlt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Zeuge Dr. D hat bekundet, er habe erstmals am 03.11.1981 ein Gespr\u00e4ch mit der damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten, Frau A \u00fcber die Frage der H\u00f6he von Erfinderverg\u00fctungen gef\u00fchrt. Sein Anliegen in dem Gespr\u00e4ch sei es gewesen, dass die Beklagte auf Einspr\u00fcche der Miterfinder hin zu einem \u201ealten\u201c Abrechnungsschl\u00fcssel in der Verg\u00fctung der entsprechenden Erfindungen zur\u00fcckkehren sollte. Die Beklagte habe n\u00e4mlich diesen alten Abrechnungsschl\u00fcssel, nach welchem bis 1980 insgesamt ein Drittel der Nettolizenzeinnahme ohne Abstaffelungen an die Miterfinder gezahlt worden sei, durch einen \u201eneuen\u201c Abrechnungsschl\u00fcssel ersetzt, nach dem ab 1981 eine abgestaffelte Quote der Bruttolizenzeinnahmen habe gezahlt werden sollen. Diese Abstaffelung habe f\u00fcr die Erfinder den Nachteil gehabt, dass die Verg\u00fctung im allgemeinen geringer ausfalle als bei einer nicht abgestaffelten Verg\u00fctung. Auf das Gespr\u00e4ch vom 03.11.1981 hin habe Frau A wegen Zeitmangels zun\u00e4chst nichts unternommen und erst am 02.04.1982 die als Anlage K 14 zur Akte gereichte handschriftliche Notiz gefertigt und zur Kl\u00e4rung der Angelegenheit um zeitlichen Aufschub, sowie um die Fertigung eines Aktenvermerks durch ihn, den Zeugen Dr. D, gebeten. Den gew\u00fcnschten Aktenvermerk, der als Anlage K 15 zur Akte gelangt ist, habe er umgehend, n\u00e4mlich am 30.04.1982 gefertigt. Erst nachdem einige weitere Zeit vergangen sei, n\u00e4mlich am 08.04.1983 habe Frau A die als Anlage K 16 zur Akte gelangte Notiz f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten gefertigt. Zeitlich nach Fertigung dieser Notiz h\u00e4tten sowohl er als auch die anderen Miterfinder Gespr\u00e4che mit Frau A gef\u00fchrt. In seinem Gespr\u00e4ch habe Frau A mitgeteilt, dass die Abrechnung ab dem Jahre 1981 korrigiert und nach dem alten Abrechnungsmodus erneut vorgenommen werden solle. Dies habe er in der Weise verstanden, dass der alte Abrechungsmodus fortan gelten solle. In dieser Weise habe er auch das Schreiben der Beklagten vom 30.06.1983 verstanden, das als Anlage K 1 zur Akte gelangt ist, und das er nach dem Gespr\u00e4ch mit Frau A erhalten habe.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Kammer h\u00e4lt die Bekundungen des Zeugen Dr. D f\u00fcr glaubhaft. Der Zeuge hat, wie sich aus dem Protokoll der Beweisaufnahme vom 12.08.2008 (Bl. 86ff. GA) ergibt, w\u00e4hrend seiner Aussage die ihm vorliegenden Unterlagen zu Rate gezogen, so dass es erkl\u00e4rlich ist, wieso der Zeuge in der Lage war, den zeitlichen Ablauf anhand genauer Daten zu schildern. Dieser zeitliche Ablauf ist im \u00fcbrigen gut nachvollziehbar: Es ist einsichtig, dass sich der Zeuge \u2013 sowie die \u00fcbrigen Miterfinder \u2013 mit ihren Einwendungen gegen einen ihnen nachteilhaft erscheinenden Abrechnungsmodus zun\u00e4chst an die Justitiarin der Beklagten wandten, und diese zun\u00e4chst um n\u00e4here Sachverhaltsangaben bat, welche der Zeuge mit seinem Aktenvermerk vom 30.04.1982 (Anlage K 15) machte, und dass die Justitiarin sodann eine Vorlage an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten in Gestalt der Notiz vom 08.04.1983 (Anlage K 16) richtete, und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung daraufhin eine Entscheidung traf, welche die Justitiarin wiederum dem Zeugen und den \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern mitteilte. Auch f\u00fcgen sich die Angaben des Zeugen nahtlos in die als Anlagen K 14 bis K 16 zur Akte gereichten Unterlagen. Die Beklagte zieht die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Unterlagen nicht in Zweifel, so dass sie die Glaubhaftigkeit der Bekundungen auch unter Ber\u00fccksichtigung dessen st\u00fctzen, dass dem Zeugen diese Unterlagen vor seiner Vernehmung bekannt waren und er sich mit ihrer Hilfe auf die Aussage vorbereitet hat. \u00dcberdies spricht es f\u00fcr die Glaubhaftigkeit, dass sich die Schilderung der Ereignisse mit der Bekundung des Zeugen Dr. B deckt, der ausgesagt hat, er habe in seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine unmittelbaren Gespr\u00e4che mit Arbeitnehmererfindern gef\u00fchrt, daf\u00fcr sei Frau A zust\u00e4ndig gewesen. Schlie\u00dflich wird die Bekundung des Zeugen Dr. D dadurch gest\u00fctzt, dass die Beklagte den vom Zeugen bekundeten Abrechnungsschl\u00fcssel unstreitig von 1981 bis einschlie\u00dflich 2005, also \u00fcber f\u00fcnfundzwanzig Jahre hinweg ununterbrochen anwandte, indem sie ein Drittel der Nettolizenzeinnahmen an die Miterfinder verg\u00fctete. Diese unstreitige Tatsache st\u00fctzt insbesondere die Bekundung des Zeugen, die Justitiarin Frau A habe erkl\u00e4rt, dass diese Abrechnungsschl\u00fcssel r\u00fcckwirkend ab 1981 und zuk\u00fcnftig zeitlich unbegrenzt Anwendung finden solle. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte f\u00fcr ihre Version dargetan, wonach der Abrechnungsmodus f\u00fcr jedes Jahr neu bestimmt werden sollte. Sie hat nicht plausibel dargelegt, warum in jedem Jahr von 1981 bis 2005 immer wieder derselbe Abrechungsmodus vereinbart worden und erst im Jahr 2006, als die Nettolizenzeinnahmen einen deutlich \u00fcber den Vorjahren liegenden Wert erreichten, eine Vereinbarung nicht zustande gekommen sein soll.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Hieraus folgt der Abschluss einer wirksamen Vereinbarungen zwischen den Parteien \u00fcber die H\u00f6he der gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbnErfG dem Grunde nach geschuldeten Erfinderverg\u00fctung. Es steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte nicht nur in dem an den Kl\u00e4ger gerichteten Schreiben vom 31.12.1982 (Anlage K 1), sondern auch in einem sp\u00e4teren, nach der Entscheidung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten stattfindenden Gespr\u00e4ch zwischen Frau A und dem Zeugen Dr. D rechtsverbindlich erkl\u00e4rt hat, an die Erfinder eine Verg\u00fctung in H\u00f6he eines Drittels der erzielten Nettolizenzeinnahmen zu zahlen, und dass der Zeuge Dr. D dieses Angebot der Beklagten angenommen hat. Die in diesem Gespr\u00e4ch gemachte Erkl\u00e4rung der Frau A wirkte f\u00fcr und gegen die Beklagte, welche ihre Justitiarin konkludent zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den Erfindern bevollm\u00e4chtigt hat. Jedenfalls muss die Beklagte Erkl\u00e4rungen der Frau A nach dem Grundsatz der Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen, da diese mit Wissen der Beklagten Gespr\u00e4che mit den Erfindern f\u00fchrte, in denen sie den Rechtsschein setzte, die von ihre abgegebenen Erkl\u00e4rungen zur Erfindungsh\u00f6he beruhten auf Entscheidungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten. Umgekehrt entfalteten die Erkl\u00e4rungen des Zeugen Dr. D Wirkung f\u00fcr und gegen s\u00e4mtliche Erfinder nach dem Grundsatz der Anscheinsvollmacht. Der Zeuge Dr. D hat mit Wissen und Billigung der \u00fcbrigen Miterfinder die Gespr\u00e4che \u00fcber die H\u00f6he der Erfinderverg\u00fctung gef\u00fchrt und hierzu den Aktenvermerk gem\u00e4\u00df Anlage K 15 gefertigt.<\/p>\n<p>Die so zustande gekommene Einigung \u00fcber die Verg\u00fctungsh\u00f6he ist formlos wirksam, der Einhaltung von Schrift- oder Textform bedarf es nicht (Bartenbach \/ Volz, a.a.O. \u00a7 12 Rn. 18).<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber verm\u00f6gen die Bekundungen der Zeugen Dr. B und Prof. F den vom Kl\u00e4ger erfolgreich gef\u00fchrten Beweis f\u00fcr den Abschluss der Vereinbarung nicht zu entkr\u00e4ften.<\/p>\n<p>Der Zeuge Prof. F hat glaubhaft bekundet, pers\u00f6nlich keinerlei Erinnerungen mehr an den Abschluss einer Verg\u00fctungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kl\u00e4ger und dessen Miterfindern zu haben. Der Zeuge hat dies in gut nachvollziehbarer Weise nicht nur mit dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf begr\u00fcndet, sondern auch damit, dass er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht f\u00fcr den Verwaltungsbereich zust\u00e4ndig war, dem die Justitiarin A angeh\u00f6rt hatte, und in welchem die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Abschluss von Verg\u00fctungsvereinbarungen angesiedelt gewesen sei. Letzteres deckt sich mit der Aussage des Zeugen Dr. B, dass Fragen der Erfinderverg\u00fctung zum kaufm\u00e4nnischen Ressort der Beklagten geh\u00f6rt h\u00e4tten, welches bei der Muttergesellschaft der Beklagten angesiedelt gewesen sei, und welches durch einen Herrn G geleitet worden sei. Auch hat der Zeuge Dr. B bekundet, der Zeuge Prof. F sei nicht f\u00fcr die H\u00f6he von Erfinderverg\u00fctungen verantwortlich gewesen.<\/p>\n<p>Der Zeuge Dr. B hat ferner bekundet, er k\u00f6nne sich nicht daran erinnern, mit Frau A eine zeitliche unbegrenzte Vereinbarung \u00fcber die Verg\u00fctungsh\u00f6he getroffen zu haben. Eine solche Vereinbarung w\u00e4re protokolliert worden und w\u00e4re \u00fcber die gesetzlichen Vorgaben hinausgegangen, an die sich die Beklagte stets gehalten habe. Von einer Verg\u00fctungsvereinbarung, wonach die Verg\u00fctung sich an Netto- bzw. Bruttolizenzertr\u00e4gen errechnete, habe er zwar geh\u00f6rt, die Einzelheiten seien allerdings im \u201ekaufm\u00e4nnischen Ressort\u201c unter der Leitung des Herrn G bearbeitet worden. Dieses sei auch f\u00fcr die wirtschaftlichen Auswirkungen der Verg\u00fctungsvereinbarungen zust\u00e4ndig gewesen, \u00fcber die er selber sich deshalb keine Gedanken gemacht habe. Auch wisse er zwar noch, dass der Kl\u00e4ger sich einmal gegen eine Neuregelung der Erfinderverg\u00fctung gewandt habe, dies zu pr\u00fcfen sei allerdings Sache der Justitiarin gewesen. Den Empfehlungen der Justitiarin und des Herrn G als kaufm\u00e4nnischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Muttergesellschaft der Beklagten sei er, der Zeuge Dr. B, generell gefolgt. Das Schreiben der Beklagten vom 31.12.1982 (Anlage K 1) habe er zwar mitunterschrieben, das sei f\u00fcr ihn aber ein Routinevorgang gewesen, an den er keine Erinnerung mehr habe. Er gehe aber davon aus, dass der in diesem Schreiben gebrauchte Ausdruck \u201er\u00fcckwirkend\u201c den Sinngehalt habe, dass die Verg\u00fctung f\u00fcr die Jahre 1981 und 1982 nach dem alten Modus gezahlt werden sollte, dass dieser Modus aber nicht zeitlich unbegrenzt f\u00fcr die Zukunft gelten sollte. Er k\u00f6nne sich auch nicht daran erinnern, dass er den in der Notiz von Frau A vom 08.04.1983 gebrauchten Ausdruck \u201eEinspr\u00fcche gegen die Berechnung der Arbeitnehmeranteile f\u00fcr das Jahr 1981\u201c (Anlage K 16) in der Weise verstanden habe, dass auf die Einspr\u00fcche der Miterfinder hin eine Vereinbarung f\u00fcr die Zukunft getroffen werden sollte. Wenn er es so verstanden h\u00e4tte, h\u00e4tte er die Justiziarin gefragt. Er habe an diese Dokument (die Anlage K 16) allerdings keine aktive Erinnerung.<\/p>\n<p>Diese Bekundungen des Zeugen Dr. B stehen \u2013 ihre Richtigkeit unterstellt \u2013 der Feststellung einer Vereinbarung zwischen den Parteien gem\u00e4\u00df den oben gemachten Ausf\u00fchrungen nicht entgegen. Der Zeuge konnte sich an die Einzelheiten der Geschehnisse nicht mehr erinnern. Das Schreiben der Beklagten vom 31.12.1982 (Anlage K 1) kannte er inhaltlich nicht mehr, wenngleich er seine Unterschrift auf dem Schreiben identifizieren konnte. Auch die Notiz der Frau A vom 08.04.1983 (Anlage K 16) war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich. Die Angaben des Zeugen dazu, wie der Wortlaut dieser Dokumente zu verstehen seien, beruhen daher allein auf seiner Einsch\u00e4tzung vom heutigen Standpunkt aus. Sie belegen nicht, in welcher Weise der Zeuge die Formulierungen in den genannten Dokumenten zum damaligen Zeitpunkt verstanden hat, und lassen auch keinen R\u00fcckschluss darauf zu, in welcher Weise sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten im Hinblick auf die Erfinderverg\u00fctungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger und seine Miterfinder entschieden hat. Das vom Zeugen vom jetzigen Zeitpunkt her gemutma\u00dfte Verst\u00e4ndnis dieser Dokumente steht freilich im Gegensatz zu seiner Bekundung, er sei generell den Empfehlungen der Frau A gefolgt: Aus deren Notiz vom 08.04.1983 (Anlage K 16) geht hervor, dass ihrer Ansicht nach die Verg\u00fctung generell nach dem \u201ealten\u201c Abrechnungsmodus zu bezahlen sei, weil n\u00e4mlich der \u00dcbergang zum neuen Abrechnungsmodus die Erfinder schlechter stelle. Ein Verst\u00e4ndnis dieser Notiz in der Weise, dass sie lediglich Bedeutung f\u00fcr das Jahr 1981 haben sollte, erscheint nicht m\u00f6glich: Wenn tats\u00e4chlich die Verg\u00fctung f\u00fcr jedes Jahr erneut festzusetzen gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte sich die Justiziarin nicht mit dem Problem einer Schlechterstellung der Miterfinder befassen m\u00fcssen, denn dann w\u00e4re der neue, nachteilhafte Abrechnungsmodus eben Grundlage der f\u00fcr dieses Jahr vereinbarten Verg\u00fctung gewesen. Wenn also der Zeuge Dr. B bekundet, er sei den Empfehlungen der Frau A im allgemeinen gefolgt, so deutet dies zusammen mit der Notiz gem\u00e4\u00df Anlage K 16 eher darauf hin, dass der Zeuge seinerzeit damit einverstanden war, die Verg\u00fctung auch f\u00fcr die Zukunft gem\u00e4\u00df dem alten Abrechnungsmodus, also in H\u00f6he von einem Drittel der Nettolizenzeinnahmen zu vereinbaren. Auch ist die (ex post angestellte) Einsch\u00e4tzung des Zeugen nicht in Einklang damit zu bringen, dass er selber keine Betrachtungen zur wirtschaftlichen Auswirkung des einen oder des anderen Abrechnungsmodus gemacht haben will. Wenn der Zeuge die Verg\u00fctungsvereinbarung als Routinevorgang betrachtete und die wirtschaftlichen Details dem \u201ekaufm\u00e4nnischen Ressort\u201c \u00fcberlie\u00df, deutet auch das darauf hin, dass er gegen eine unbegrenzt geltende Vereinbarung zur Verg\u00fctungsh\u00f6he keine Einwendungen erhob. Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich nicht nachvollziehen, warum die Beklagte, wenn sie nach Einsch\u00e4tzung des Zeugen Dr. B jedes Jahr erneut die Verg\u00fctungsh\u00f6he vereinbart haben d\u00fcrfte, bis ins Jahr 2005 die Verg\u00fctung immer auf dieselbe Weise berechnete. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte eine \u00fcber viele Jahre hinweg gleichf\u00f6rmige Abrechnung vermeiden und sich j\u00e4hrlich neue Vereinbarungen offen halten wollte, dann aber faktisch den stets gleichen Abrechnungsmodus \u00fcber f\u00fcnfundzwanzig Jahre hinweg anwandte.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten, der Zeuge Dr. B h\u00e4tte f\u00fcr den Abschluss einer unbegrenzt laufenden Vereinbarung auf die Einhaltung der Schriftform bestanden (Schriftsatz vom 19.06.2008, Seite 2 = Bl 72 GA) bedurfte keiner Aufkl\u00e4rung. Erstens hat der Zeuge Dr. B in seiner Aussage vom 12.08.2008 nicht bekundet, dass er auf der Einhaltung einer Schriftform bestanden h\u00e4tte. Vielmehr hat er ausgesagt, dass er es von einer dritten Person h\u00e4tte protokollieren lassen, wenn er gegen\u00fcber den Erfindern eine unbefristete und verbindliche Zusage f\u00fcr die H\u00f6he der Erfinderverg\u00fctung getroffen h\u00e4tte. Zweitens ist dieses Vorbringen nicht auf die Behauptung einer Tatsache, sondern auf eine Mutma\u00dfung des Zeugen gerichtet, der sich nach seiner Bekundung an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern kann. Der insofern angebotene Beweis war daher nicht zu erheben.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Ob die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zur H\u00f6he der Erfinderverg\u00fctung unwirksam ist, weil sie \u2013 worauf sich die Beklagte beruft \u2013 eine gem\u00e4\u00df \u00a7 23 ArbnErfG unbillige Verg\u00fctungsregelung vorsieht, bedarf keiner Entscheidung. Auf die Frage der Unbilligkeit der Verg\u00fctung i.S.v. \u00a7 23 ArbNErfG kommt es nicht an, da keine der Parteien vorgebracht hat, sich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses schriftlich hierauf berufen zu haben. Dies wirkt als Ausschlussfrist f\u00fcr den Einwand der Unbilligkeit (Bartenbach \/ Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., \u00a7 23 Rn. 29). Es kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, in welcher H\u00f6he eine gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 ArbNErfG angemessene Verg\u00fctung zu bemessen ist.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch der Beklagten aus \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG, dass der Kl\u00e4ger seine Einwilligung in eine andere Regelung der Verg\u00fctung verlange, bedarf es keiner Entscheidung dar\u00fcber, in welcher H\u00f6he die angemessene Verg\u00fctung nach dem Ma\u00dfstab des \u00a7 9 Abs. 2 ArbnErfG zu bemessen ist.<\/p>\n<p>Zum einen hat die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, die als wesentliche Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG zu beurteilen und deshalb geeignet sind, einen Anspruch einer der Parteien auf Anpassung der gem\u00e4\u00df der obigen tatrichterlichen Feststellung getroffenen Verg\u00fctungsvereinbarung zu begr\u00fcnden. Das Vorbringen der Beklagten zu dem Bestand der von der Verg\u00fctungsvereinbarung umfassten Schutzrechte kann einen solchen Anspruch nicht st\u00fctzen. \u00c4nderungen, die den Bestand des Schutzrechts betreffen, l\u00f6sen nicht die Rechtsfolge des \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG aus, weil das sp\u00e4tere Erl\u00f6schen des Schutzrechts bereits ipso iure zum Erl\u00f6schen des Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fchrt (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 113). Dass s\u00e4mtliche Schutzrechte erloschen seien, die von der Verg\u00fctungsvereinbarung umfasst sind, hat die Beklagte indes ebenfalls nicht vorgebracht. Auch auf das Vorbringen der Beklagten zur Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers bei einigen der Verg\u00fctungspatente kommt es im Rahmen des \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG nicht an. Die Parteien haben ihre Verg\u00fctungsvereinbarung auf alle Patente aus der Patentfamilie des \u201ePlanheitsmesssystems\u201c erstreckt und f\u00fcr alle diese Schutzrechte die H\u00f6he der Verg\u00fctung vereinbart. Auf der einen Seite ist wiederum nicht dargetan, dass keine der so verg\u00fcteten Erfindungen vom Kl\u00e4ger als Erfinder oder Miterfinder stamme; auf der anderen Seite ist auch eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung im Bestand der Miterfinderschaft nicht dargetan. Nur ein solcher Umstand bez\u00fcglich der Miterfinderschaft ist indes geeignet, einen Anspruch auf Anpassung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG auszul\u00f6sen (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 110).<\/p>\n<p>Zum anderen f\u00fchrte eine etwaige wesentliche Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde nicht automatisch zu einer Ab\u00e4nderung der Verg\u00fctungsvereinbarung, sondern w\u00fcrde lediglich einen Anspruch der Beklagten gegen den Kl\u00e4ger und die \u00fcbrigen Miterfinder begr\u00fcnden, in eine Ab\u00e4nderung der Verg\u00fctungsvereinbarung einzuwilligen. Bis zur erfolgreichen klageweisen Durchsetzung dieses Anspruchs ist die Beklagte an die einmal rechtsgesch\u00e4ftlich getroffene Vereinbarung gebunden und steht ihr auch kein Recht zur einseitigen Festsetzung der Verg\u00fctung zu (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 146f.).<\/p>\n<p>Da es somit auf eine etwaige wesentliche Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde im Sinne von \u00a7 12 Abs. 5 ArbnErfG nicht ankommt, kann auch dahinstehen, in welche Verg\u00fctungsh\u00f6he die Parteien einzuwilligen verpflichtet w\u00e4ren, welche Verg\u00fctungsh\u00f6he also unter Beachtung des Ma\u00dfstabes von \u00a7 9 Abs. 2 ArbnErfG und der entsprechenden Richtlinie angemessen ist. Zu dem f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt schuldet die Beklagte der H\u00f6he nach eine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Demnach hat der Kl\u00e4ger Anspruch auf Zahlung weiterer 108.807,52 EUR als Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2006. Die Nettolizenzeinnahmen der Beklagten betrugen 2006 insgesamt 1.124.645,59 EUR; hiervon ein Drittel ist ein Betrag von 374.881,86 EUR. Die Beklagten sind der kl\u00e4gerischen Behauptung, auf ihn w\u00fcrden 31 % der Gesamtverg\u00fctung gem\u00e4\u00df der Vereinbarung entfallen, nicht entgegengetreten, so dass auf den Kl\u00e4ger 31 % von 374.881,86 EUR entfallen, mithin 116.213,38 EUR, zuz\u00fcglich Umsatzsteuer von 16 %, mithin 18.594,14 EUR, insgesamt also 134.807,52 EUR. Hierauf leistete die Beklagte bereits 29.000,00 EUR, so dass sich eine Restforderung in H\u00f6he von 105.807,52 EUR ergibt.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch des Kl\u00e4gers folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 04.04.2007 (Anlage K 4), das der Beklagten unstreitig zuging, hat der Kl\u00e4ger die Beklagte wirksam zur Zahlung der Erfinderverg\u00fctung gemahnt und sie ab dem 21.04.2007 in Verzug gesetzt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer &#8211; nicht nachgelassene \u2013 Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 15.10.2008 gibt keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1024 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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