{"id":4044,"date":"2008-10-21T17:00:10","date_gmt":"2008-10-21T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4044"},"modified":"2016-04-29T12:39:47","modified_gmt":"2016-04-29T12:39:47","slug":"4b-o-23207-zugdrache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4044","title":{"rendered":"4b O 232\/07 &#8211; Zugdrache"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1039<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Oktober 2008, Az. 4b O 232\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2930\">2 U 119\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf \u20ac 50.000 festgesetzt<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patent EP 1 516 XXX B1 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1), dessen eingetragener Inhaber ihr gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter ist und zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland z\u00e4hlt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 25. Oktober 2006. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eSteuersystem f\u00fcr einen Zugdrachen, insbesondere f\u00fcr einen Kite, mit einer Lenkstange, die \u00fcber mindestens zwei Leinen mit einem Zugdrachen verbindbar ist, und einer Trapezaufnahme, die \u00fcber mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder mittig mit der Lenkstange verbunden ist, und mit einer Verbindungsleine, die an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eines dieser Verbindungsglieder an die Verbindungsleine gekoppelt ist, und dass zwischen dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied und der Lenkstange ein Notl\u00f6semechanismus vorgesehen ist und der Notl\u00f6semechanismus ein Griffteil und einen in dem Griffteil aufgenommenen Haken umfasst, wobei durch Verschieben des Griffteiles der Haken freigebbar ist und die Verbindung zwischen der Lenkstange und dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied l\u00f6sbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatents eingeblendet. Die Figur 1 enth\u00e4lt eine schematische perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steuersystems f\u00fcr einen Zugdrachen im Einsatz. Die Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht der Details des Steuersystems der Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben Steuersysteme f\u00fcr Zugdrachen, da-runter einen Zugdrachen mit der Bezeichnung \u201eA\u201c, der auf ein 4-Leinen-Kite-System umgebaut werden kann (siehe Seiten 6 \u2013 13 und 15 der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 7). Das 4-Zug-Leinen-System \u201eA\u201c mit \u201eB\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) ist anhand des als Anlage K 11 vorgelegten Musters n\u00e4her ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze den Hauptanspruch 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steuersysteme f\u00fcr Zugdrachen, insbesondere f\u00fcr Kites, mit einer Lenkstange, die \u00fcber mindestens zwei Leinen mit einem Zugdrachen verbindbar ist, und einer Trapezaufnahme, die \u00fcber mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder mittig mit der Lenkstange verbunden ist, und mit einer Verbindungsleine, die an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbindbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen eines dieser Verbindungsglieder an die Verbindungsleine gekoppelt ist, und dass zwischen dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied und der Lenkstange ein Notl\u00f6semechanismus vorgesehen ist und der Notl\u00f6semechanismus ein Griffteil und einen in dem Griffteil aufgenommenen Haken umfasst, wobei durch Verschieben des Griffteiles der Haken freigebbar ist und die Verbindung zwischen der Lenkstange und dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied l\u00f6sbar ist;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer a) bezeichneten Handlungen seit dem 25. November 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer nebst Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen in Kopie,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>cc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>dd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter a) genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer 1a) bezeichneten, seit dem 25. Novemer 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber eine Trapezaufnahme, die \u00fcber mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder mittig mit der Lenkstange verbunden sei. Auch sei keine Verbindungsleine vorhanden, die an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbindbar ist. Es sei auch keines der Verbindungsglieder an die Verbindungsleine gekoppelt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Steuersystem f\u00fcr einen Zugdrachen, insbesondere f\u00fcr einen Kite.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik die WO 01\/68212 begin_of_the_skype_highlighting\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a001\/68212\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0end_of_the_skype_highlighting, die einen Lenkdrachen mit einer Lenkstange offenbart, an der die Leinen f\u00fcr den Zugdrachen gespannt sind. In der Mitte der Lenkstange ist ein Gurt vorgesehen, der \u00fcber ein Trapez an den Fahrer angelegt werden kann. Dabei steht der Fahrer auf einem Board und kann den Zugdrachen lenken und sich durch diesen ziehen lassen. Als nachteilig daran kritisiert das Klagepatent, dass bei einem notwendigen L\u00f6sen des Trapezes von dem Zugdrachen letzterer bei kr\u00e4ftigem Wind wegfliegen und der Fahrer Schwierigkeiten haben kann, die beiden Elemente wieder zusammenzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Als bekannt schildert das Klagepatent ferner Zugdrachen, bei denen die Lenkstange am Fahrer zus\u00e4tzlich \u00fcber ein Sicherheitsseil gekoppelt ist. Bei solchen Sicherheitsseilen kann sich \u2013 so die Kritik des Klagepatents \u2013 bei einem Looping des Fahrers oder des Zugdrachens das Sicherheitsseil mit dem Trapez verwickeln, so dass es notwendig ist, die Verwicklung w\u00e4hrend der sportlichen Belastung wieder zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die ferner vom Klagepatent erw\u00e4hnte US 6273XXX lehrt ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Steuersystem, bei dem seitlich an der Lenkstange eine Verbindungsleine mit einer Schlaufe an ihrem Ende vorgesehen ist, die an einem Handgelenk des Benutzers festgelegt werden kann. An diesem Steuersystem bem\u00e4ngelt das Klagepatent das Fehlen eines Notl\u00f6semechanismus.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich setzt sich das Klagepatent mit der DE 20202XXX auseinander, die eine Sicherheitsausl\u00f6sevorrichtung f\u00fcr den Kitesport lehrt, bei der ein Metallring an einem Haken aufgenommen ist. In einer Notsituation kann ein Sch\u00e4kel gezogen werden und f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Trennung kann ein weiterer Schnappsch\u00e4kel ausgel\u00f6st werden. Als nachteilig erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang den vergleichsweise hohen Kraftaufwand, welcher f\u00fcr die Ausl\u00f6sung der Schnappsch\u00e4kel erforderlich ist.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, ein Steuersystem f\u00fcr einen Zugdrachen zu schaffen, bei dem die Sicherheit des Fahrers durch eine zweistufige Notl\u00f6sevorrichtung zwischen dem Fahrer und dem Zugdrachen gew\u00e4hrleistet ist und zus\u00e4tzlich der Nachteil vermieden wird, dass unbeabsichtigt das Sportger\u00e4t ohne Not vom Fahrer abgetrennt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 ein Steuersystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Steuersystem f\u00fcr einen Zugdrachen (1), insbesondere f\u00fcr einen Kite,<\/p>\n<p>2. mit einer Lenkstange (4), die \u00fcber mindestens zwei Leinen (2, 3) mit einem Zugdrachen (1) verbindbar ist,<\/p>\n<p>3. mit einer Trapezaufnahme (16), die \u00fcber mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder (13, 12, 24) mittig mit der Lenkstange (4) verbunden ist und<\/p>\n<p>4. mit einer Verbindungsleine (8), die an der Lenkstange (4) mit einer Leine (2, 3) des Zugdrachens verbindbar ist.<\/p>\n<p>5. Eines dieser Verbindungsglieder (13, 12, 24) ist an die Verbindungsleine (8) gekoppelt.<\/p>\n<p>6. Zwischen dem mit der Verbindungsleine (8) gekoppelten Verbindungsglied (13) und der Lenkstange (4) ist ein Notl\u00f6semechanismus (12) vorgesehen.<\/p>\n<p>7. Der Notl\u00f6semechanismus (12) umfasst einen Griff (25) und einen in dem Griffteil (25) aufgenommenen Haken.<\/p>\n<p>8. Durch Verschieben des Griffteils (25) ist der Haken freigebbar und die Verbindung zwischen der Lenkstange (4) und dem mit der Verbindungsleine (8) gekoppelten Verbindungsglied (13) ist l\u00f6sbar.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer (wortsinngem\u00e4\u00dfen) Verwirklichung des Merkmals 5, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein patentgem\u00e4\u00dfes Verbindungsglied mit der Verbindungsleine gekoppelt ist.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 beinhaltet den Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre [vgl. Abschnitt 0008 der Beschreibung]: Durch die Koppelung eines der Verbindungsglieder mit der Verbindungsleine wird neben der mittigen Verbindung zwischen Lenkstange und Trapezaufnahme eine zweite parallele Verbindung zu der Lenkstange geschaffen, die noch wirksam ist, wenn der Notl\u00f6semechanismus getrennt worden ist, so dass der Fahrer auch in der gel\u00f6sten Stellung nach wie vor \u2013 n\u00e4mlich \u00fcber die Verbindungsleine &#8211; in Kontakt mit dem Zugdrachen bleibt.<\/p>\n<p>Ein derartiges patentgem\u00e4\u00dfes Verbindungsglied ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Namentlich stellt die an der Verbindungsleine befestigte \u00d6se ein solches nicht dar. Zur Verdeutlichung der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend \u2013 vergr\u00f6\u00dfert &#8211; die Abbildung 16c der Seite 15 der Anlage K 7 eingeblendet, wobei der Kl\u00e4gervertreter die ersichtlichen Elemente teilweise entsprechend seiner rechtlichen Wertung bezeichnet hat.<\/p>\n<p>Im Ansatz zutreffend geht die Kl\u00e4gerin davon aus, dass der Anspruchswortlaut keine &#8211; und zwar weder im Merkmal 3 noch in seinen weiteren Bestandteilen \u2013 Vorgaben zu der konstruktiven Gestaltung der Verbindungsglieder macht. Letztere sollen \u2013 wie Merkmal 3 zeigt \u2013 einer mittigen Verbindung der Trapezaufnahme mit der Lenkstange dienen. Im Umkehrschluss aus Merkmal 3 folgt allerdings, dass die Trapezaufnahme und die Lenkstange selbst keine Verbindungsglieder sind. Wie dem Fachmann die Bezugszeichen (12) und (24) zeigen, k\u00f6nnen auch der Notl\u00f6semechanismus und die Zugleine darunter fallen. Lediglich vorzugsweise sieht Abschnitt [0010] der Beschreibung des Klagepatents eine gelenkartige Verbindung vor. Dies zeigt dem Fachmann, dass die Verbindungsglieder unterschiedlichster Ausgestaltung sein k\u00f6nnen, solange sie der ihnen zugewiesenen technischen Funktion, zwischen der Trapezaufnahme und der Lenkstange eine Verbindung zu schaffen, nachkommen.<\/p>\n<p>Der Fachmann nimmt dar\u00fcber hinaus allerdings zur Kenntnis, dass Merkmal 3 vorschreibt, dass die Verbindungsglieder ihrerseits miteinander verbunden sind. Dies verdeutlicht ihm, dass die \u00fcber die patentgem\u00e4\u00dfen Verbindungsglieder erzeugte Verbindung zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange der Erzeugung eines Kraft\u00fcbertragungsweges zwischen diesen Elementen dienen soll. Dies ergibt sich auch aus Abschnitt [0027] des Klagepatents, der zwar ein Ausf\u00fchrungsbeispiel betrifft, jedoch hinsichtlich seiner Bemerkung zum Kraft\u00fcbertragungsweg zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange erkennbar allgemeiner Natur f\u00fcr das technische Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Grundverst\u00e4ndnis des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verbindungsgliedes geh\u00f6rt die \u00d6se, welche sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen Trapezaufnahme (hier \u201eC\u201c genannt) und Notl\u00f6semechanismus befindet und an der die Verbindungsleine (nach der Diktion der Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform: \u201eB\u201c) angeordnet ist, nicht zu den Verbindungsgliedern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Sie tr\u00e4gt erkennbar \u00fcberhaupt nichts zur Entstehung eines Kraft- \u00fcbertragungsweges zwischen der Trapezaufnahme und der Lenkstange bei. Die \u00d6se kann ohne Weiteres hinweggedacht werden, ohne dass die Verbindung zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange entfiele. Sie ist n\u00e4mlich zwar an der Trapezaufnahme und der Verbindungsleine, nicht jedoch an dem Notl\u00f6semechanismus, der sich zwischen Trapezaufnahme, Seil und Lenkstange befindet, befestigt. Damit besteht zwar eine Koppelung zwischen \u00d6se und Verbindungsleine \u2013 dies ist aber f\u00fcr die Einordnung als Verbindungsglied im Sinne des Klagepatents nicht hinreichend bzw. nicht von Belang. Zu den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verbindungsgliedern geh\u00f6ren nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nur solche Elemente, die zu der mittigen Verbindung zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange beitragen.<\/p>\n<p>Die gegen diese rechtliche Wertung von der Kl\u00e4gerin im Haupttermin vorgebrachten Argumente veranlassen die Kammer nicht zu einer anderen Entscheidung. Soweit sie argumentiert, die Art und Weise der Koppelung stehe als rein handwerkliche Ma\u00dfnahme im Belieben des Fachmanns, mag dies f\u00fcr den Zusammenhang zwischen Verbindungsleine und der \u00d6se zutreffen; f\u00fcr die Frage nach der Eigenschaft als Verbindungsglied gibt dies jedoch nichts her. Neben der Koppelung an die Verbindungsleine m\u00fcsste n\u00e4mlich eine Verbindung zum Notl\u00f6semechanismus bzw. zu etwaigen anderen Verbindungsgliedern hinzukommen, woran es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 hier gerade fehlt. Die \u00d6se kann daher als Koppelungsglied zur Verbindungsleine, nicht aber als Verbindungsglied im Kraft\u00fcbertragungsweg zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange eingeordnet werden. Damit l\u00f6st die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe mit anderen als den (wortsinngem\u00e4\u00df) beanspruchten Mitteln des Klagepatents, indem die Verbindungsleine nicht an ein Verbindungsglied gekoppelt wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die mit der Replik vorgenommene Beschr\u00e4nkung der Klage auf das 4-Leiner-System stellt eine teilweise Klager\u00fccknahme dar, da die Beklagte die Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift so verstehen durfte, als sei auch das 5-Leiner-System angegriffen; insbesondere ist auf Seite 13 der Klageschrift von einer \u201eweiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c die Rede.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1039 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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