{"id":4042,"date":"2008-10-30T17:00:20","date_gmt":"2008-10-30T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4042"},"modified":"2016-05-25T13:48:03","modified_gmt":"2016-05-25T13:48:03","slug":"4b-o-22707-vollstreckungsschaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4042","title":{"rendered":"4b O 227\/07 &#8211; Vollstreckungsschaden"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1052<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4b O 227\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanzen: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4877\">2 U 142\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Ersatz von Vollstreckungsschaden geltend.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 04.03.2003, Az. 4 O 456\/01 (Anlage rop 1), verurteilte das Landgericht D\u00fcsseldorf die Kl\u00e4gerin sowie die A AG zur Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung wegen Verletzung des EP 0 657 XXX (im folgenden: Klagepatent) betreffend steroidbeladene K\u00f6rner, Tabletten, die diese K\u00f6rner umfassen sowie ein Verfahren zur Herstellung dieser K\u00f6rner. Mit Beschluss vom 19.03.2001 hatte zuvor das Europ\u00e4ische Patentamt einen Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen das Klagepatent zur\u00fcckgewiesen. Nachdem die Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.03.2003 Berufung eingelegt hatte, wurde das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 26.07.2005 widerrufen. Die Beklagte verzichtete daraufhin auf ihre Anspr\u00fcche, weswegen das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Verzichtsurteil vom 29.09.2005 (Anlage rop 2) die gegen die Kl\u00e4gerin gerichtete Klage der Beklagten abwies.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2003 (Anlage rop 3) wandte sich die Beklagte erstmals nach Verk\u00fcndung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.03.2003 an die Kl\u00e4gerin. In diesem Schreiben hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eUnsere Mandantin (sc.: die Beklagte) [&#8230;] ist nunmehr darauf eingerichtet, kurzfristig durch Stellung der B\u00fcrgschaft gem\u00e4\u00df Ziff. IV. des landgerichtlichen Urteils die Voraussetzungen f\u00fcr die Zwangsvollstreckung herbei zu f\u00fchren. Unsere Mandantin ist jedoch daran interessiert, die Angelegenheit einer einvernehmlichen Einigung zuzuf\u00fchren.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr einen Vergleichsschluss ist allerdings eine Einigung \u00fcber den von Ihren Auftraggebern (sc.: die Kl\u00e4gerin und die Fa. A AG) zu leistenden Schadensersatz. Wir geben Ihrem Auftraggeber daher namens und in Vollmacht unserer Mandantin Gelegenheit, bis zum 25.04.2003 [&#8230;] Rechnung \u00fcber den Umfang der patentverletzenden Handlungen zu legen und auf diese Weise die Voraussetzungen f\u00fcr Vergleichsgespr\u00e4che zu schaffen. [&#8230;]<br \/>\nUnsere Mandantin beh\u00e4lt sich f\u00fcr den Fall, dass Ihre Auftraggeber diesem Vorschlag unserer Mandantin nicht folgen, die unverz\u00fcgliche Einleitung der Zwangsvollstreckung vor. F\u00fcr den Fall der Einleitung von Vergleichsgespr\u00e4chen auf der vorstehenden Grundlage gehen wir davon aus, dass die patentverletzenden Handlungen jedenfalls f\u00fcr die Dauer der Vergleichsverhandlungen eingestellt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bat beim Prozessvertreter der Beklagten um Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr die Rechnungslegung, welche ihr die Beklagte mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2005 (Anlage rop 4) gew\u00e4hrte, in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eUnsere Mandantin ist aber bereit, die urspr\u00fcnglich bis zum 25.04.2003 gesetzte Frist f\u00fcr die Rechnungslegung bis zum 15.05.2003 zu verl\u00e4ngern. Bereits jetzt bin ich aber gehalten, darauf hinzuweisen, dass eine weitere Fristverl\u00e4ngerung nicht in Betracht kommt. Sollte daher die Rechnungslegung am 15.05.2003 nicht vorliegen, wird unsere Mandantin insofern die Zwangsvollstreckung einleiten und beh\u00e4lt sich vor, alsdann auch den Unterlassungstenor zu vollstrecken.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandte ihrerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2003 (Anlage L 2) an den Prozessvertreter der Beklagten Rechnungslegungsunterlagen; in diesem Schreiben der Kl\u00e4gerin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] ist unsere Mandantin (sc.: die Kl\u00e4gerin) entgegenkommenderweise bereit, Ihrer Auftraggeberin (sc.: die Beklagten) auch ohne Vollstreckung [&#8230;] Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Umfang der angeblichen Verletzungshandlungen zu erteilen. Diese Informationen sollen als Grundlage f\u00fcr Gespr\u00e4che \u00fcber eine au\u00dfergerichtliche Streitbeilegung dienen, [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>Die so erteilten Ausk\u00fcnfte bem\u00e4ngelte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.05.2003 (Anlage rop 5) als unvollst\u00e4ndig und in wesentlichen Teilen unrichtig, und forderte die Kl\u00e4gerin zur Erg\u00e4nzung ihrer Angaben auf:<\/p>\n<p>\u201eUnsere Mandantin (sc.: die Beklagte) erwartet, dass Ihre Auftraggeberin diese Beanstandungen unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch bis zum Ende des heutigen Gesch\u00e4ftstages ausr\u00e4umt. Andernfalls beh\u00e4lt unsere Mandantin sich das Recht vor, unverz\u00fcglich die Zwangsvollstreckung einzuleiten.\u201c<\/p>\n<p>Hierauf \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2003 (Anlage L 3) weitere Rechnungslegungsunterlagen. Die Parteien f\u00fchrten sodann Vergleichsgespr\u00e4che, die bis Anfang Juli 2003 nicht zu einem Ergebnis f\u00fchrten. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) an den Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin, wobei sie zugleich eine B\u00fcrgschaftsurkunde \u00fcber die im landgerichtlichen Urteil festgesetzte Sicherheitsleistung \u00fcbersandte:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] in dieser Angelegenheit haben zwischenzeitlich Vergleichsgespr\u00e4che zwischen den Parteien stattgefunden [&#8230;]. Nachdem eine solche Regelung jedoch bislang nicht gefunden werden konnte, und ihre Auftraggeber das Urteil nicht freiwillig befolgen, hat unsere Mandantin (sc.: die Beklagte) sich nun entschlossen, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil zu betreiben. [&#8230;]<br \/>\nUm gleichwohl bestehende Vergleichsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, geschieht die Zwangsvollstreckung wie folgt:<br \/>\nUnsere Mandantin vollstreckt nur den Tenor zu I.2. (Rechnungslegung) des Urteils gegen beide Beklagte. Hierf\u00fcr wird eine [&#8230;] Frist bis zum 18.Juli 2003 gesetzt.<br \/>\nF\u00fcr den Fall, dass es bis dahin nicht zu einer Einigung gekommen ist, wird unsere Mandantin vorbehaltlich einer abweichenden Abrede zwischen den Parteien ab diesem Tage die Zwangsvollstreckung auch wegen des Unterlassungstenors durchf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Fa. B Ltd. kam eine \u201eZusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 27.09.1994\u201c (Anlage rop 9, in deutscher Sprache Anlage rop 9a) zustande. Die Unterschriften unter dieser Zusatzvereinbarung sind auf den 30.06.2003 (seitens der Fa. B Ltd.) und auf den 10.07.2003 (seitens der Kl\u00e4gerin) datiert, das tats\u00e4chliche Datum der Einigung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Fa. B Ltd. \u00fcber den Abschluss der Zusatzvereinbarung ist zwischen den Parteien streitig. In dieser Zusatzvereinbarung gew\u00e4hrte die Fa. B Ltd. der Kl\u00e4gerin das Recht zur Nutzung von Know-how zur Herstellung von Arzneimitteln, wobei sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall, dass es nicht zu einem Vergleichsschluss mit der Beklagten kommen sollte, zur Zahlung einer Pauschalsumme in H\u00f6he von 1.500.000,00 EUR sowie umsatzabh\u00e4ngiger Lizenzzahlungen verpflichtete, andernfalls zur Zahlung lediglich einer Pauschalsumme zwischen 500.000,00 EUR und 1.500.000,00 EUR. Diese Vereinbarung trat gem\u00e4\u00df ihrem Artikel 10.1 r\u00fcckwirkend zum 01.01.2003 in Kraft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2003 (Anlage L 4) nochmals Angaben zur Rechnungslegung an den Prozessvertreter der Beklagten:<\/p>\n<p>\u201eIm Vorfeld Ihres Schreibens (sc.: vom 03.07.2003) haben Bem\u00fchungen um einen au\u00dfergerichtlichen Vergleich stattgefunden. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben unsere Mandanten bereits eine Vielzahl von Unterlagen betreffend den Umfang der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen vorgelegt. [&#8230;] Die Rechnungslegung wird noch um Daten f\u00fcr das Jahr 2003 erg\u00e4nzt. Wie Sie wissen, gew\u00e4hrt Ihnen das landgerichtliche Urteil einen Anspruch auf Rechnungslegung nur f\u00fcr Handlungen bis einschlie\u00dflich zum 06.02.2003 [&#8230;]. Unsere Mandanten legen \u00fcber diese Verpflichtung hinausgehend Daten bis einschlie\u00dflich zum 31.03.2003 (I. Quartal) vor. Dies sollte von Seiten Ihrer Mandantin als Entgegenkommen f\u00fcr zuk\u00fcnftige Vergleichsgespr\u00e4che in Betracht gezogen werden. [&#8230;]<br \/>\nWegen einer Fortsetzung der Vergleichsgespr\u00e4che hat sich unsere Mandantin unmittelbar mit Ihrer Auftraggeberin in Verbindung gesetzt.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Kostenfestsetzung in erster Instanz wandte sich die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 04.11.2003 (Anlage L 5) an den Prozessvertreter der Beklagten:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] in der oben bezeichneten Angelegenheit ist uns der Kostenfestsetzungsbeschlu\u00df vom 13.10.2003 am 28.10.2003 zugestellt worden. Da Ihre Mandantin mit B\u00fcrgschaft vom 02.07.2003 Sicherheit geleistet hat, w\u00e4re der Beschlu\u00df eigentlich vollstreckbar. Wir sind uns allerdings nicht sicher, ob Ihre Mandantin den Kostenfestsetzungsbeschlu\u00df vollstrecken m\u00f6chte.\u201c<\/p>\n<p>Hierauf antwortete die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2003 (Anlage L 6):<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] auf Ihr Schreiben vom 04.11.2003 teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantin die Ihnen bereits zugestellte B\u00fcrgschaft auch im Hinblick auf den Kostenfestsetzungsbeschluss stellt.<br \/>\nDessen ungeachtet wird unver\u00e4ndert nicht aus dem Unterlassungstenor vollstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2004 (rop 7) \u2013 die Beklagte hatte einen Antrag auf Vollstreckung zwischenzeitlich nicht gestellt \u2013 wandte sich die Beklagte nochmals an den Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>\u201eWir fordern Ihre Auftraggeberin daher letztmalig auf, wie in unseren Schreiben vom 6. und 18.August 2004 gefordert erg\u00e4nzend Rechnung zu legen. Sollte Ihre Auftraggeberin ihrer Pflicht zur erg\u00e4nzenden Rechnungslegung nicht bis zum 22.09.2004 nachgekommen sein, sehen wir uns gezwungen, die Vollstreckung gerichtlich durchzusetzen.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wandte sich die Beklagtre nochmals mit einem Anwaltsschreiben vom 20.12.2004 (Anlage rop 8) an den Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>\u201eUm die Rahmenbedingungen f\u00fcr einen m\u00f6glichen Vergleich diskutieren und insbesondere den Schadensersatzbetrag beziffern zu k\u00f6nnen, ist unsere Mandantin auf die nach dem erstinstanzlichen Urteil geschuldete Rechnungslegung bis zum heutigen Tage angewiesen. [&#8230;] Sie werden verstehen, dass unsere Mandantin f\u00fcr den Fall, dass ihr nicht bis zum 15.01.2005 die geschuldeten erg\u00e4nzenden Informationen vorliegen, den im Entwurf beif\u00fcgten Antrag auf Zwangsgeld stellen wird.\u201c<\/p>\n<p>Den mit diesem Schreiben \u00fcbersandten Entwurf eines Antrags auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach \u00a7 888 ZPO reichte die Beklagte nicht bei Gericht ein; sie beantragte auch in anderer Weise weder die Festsetzung von Zwangsmitteln noch die Verh\u00e4ngung von Ordnungsmitteln. Die Kl\u00e4gerin erteilte dennoch mit Schreiben vom 17.02.2005 (Anlage L 9) weitere Auskunft und Rechnungslegung und teilte unter anderem mit, dass sie das streitbefangenen Herstellungsverfahren im M\u00e4rz 2003 umgestellt habe und s\u00e4mtliche Chargen, die nach diesem Verfahren hergestellt wurden, bis zum 31.03.2003 abverkauft worden seien.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 04.09.2006 (Anlage rop 11), das der Beklagten am 08.09.2006 zuging, forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos zum Ersatz des Vollstreckungsschadens auf: die Beklagte wies derlei Anspr\u00fcche mit Schreiben vom 29.09.2006 (Anlage rop 12) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe die Vereinbarung mit der Fa. B Ltd. erst durch Leistung der Unterschrift durch ihren Vertreter am 10.07.2003 abgeschlossen. Der Abschluss sei notwendig gewesen, um ein Verfahren zur Herstellung auszuf\u00fchren, das nicht das Klagepatent verletzt und vom Unterlassungstenor des erstinstanzlichen Urteils nicht erfasst ist. Ansonsten h\u00e4tte ihr ein Schaden gedroht, der die Pauschallizenzsumme in H\u00f6he von 1.500.000,00 EUR, die sie an die Fa. B Ltd. geleistet habe, weit \u00fcberstiegen h\u00e4tte. Diese Vereinbarung habe sie geschlossen und die Zahlung geleistet, um die unmittelbar drohende Zwangsvollstreckung durch die Beklagte abzuwenden. Zum Abschluss der Vereinbarung, die allerdings nicht nur die Bereitstellung eines alternativen Herstellungsverfahrens, sondern auch die Weiterentwicklung der bereits bestehenden Kooperation mit der Fa. B Ltd. zum Gegenstand habe, habe sie, die Kl\u00e4gerin, sich erst nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) entschlossen. Ohne dieses Schreiben der Beklagten h\u00e4tte sie die Zusatzvereinbarung gar nicht oder nicht in dieser Form abgeschlossen. Daher sei die Beklagte ihr, der Kl\u00e4gerin, zum Ersatz der Lizenzzahlung gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2 ZPO verpflichtet. Auch folge ein Ersatzanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Ersatz der Zahlung an die Fa. B Ltd. in H\u00f6he von 1.500.000,00 EUR geltend (Schadensposten 1). Ferner verlangt sie Ersatz f\u00fcr Vollstreckungsgeb\u00fchren, die im Vollstreckungsverfahren in H\u00f6he von 28.727,60 EUR angefallen seien, n\u00e4mlich eine 3\/10 Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 57 BRAGO aus einem Gegenstandswert von 15.338.756,44 EUR zuz\u00fcglich einer Kostenpauschale in H\u00f6he von 200,00 EUR (Schadensposten 2). Schlie\u00dflich macht die Kl\u00e4gerin den Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten in H\u00f6he von 11.082,80 EUR geltend (Schadensposten 3), n\u00e4mlich die Erstattung einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 1.528.727,60 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 1.539.810,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit sowie weitere Zinsen in H\u00f6he von 1.528.727,60 EUR in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz f\u00fcr den Zeitraum vom 09.09.2006 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung gegen die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche. Auch ist die Beklagte der Auffassung, ein Anspruch der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2 ZPO scheide aus, weil die Kl\u00e4gerin keine Leistungen zur Abwendung der Vollstreckung durch die Beklagte get\u00e4tigt habe. Eine Vollstreckung des Unterlassungstenors durch die Beklagte habe \u2013 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar \u2013 zu keinem Zeitpunkt gedroht, die Kl\u00e4gerin sei keinem Vollstreckungsdruck ausgesetzt gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe es jederzeit in der Hand gehabt, die Vollstreckung durch die Aufnahme bzw. Fortf\u00fchrung von Vergleichsgespr\u00e4chen abzuwenden. Der Abschluss der Zusatzvereinbarung mit der Fa. B Ltd. k\u00f6nne schon deshalb kein kausaler Vollstreckungsschaden sein, weil er erfolgt sei, bevor mit einer Vollstreckung der Beklagten zu rechnen gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Haftung nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB seien zum einen deshalb nicht gegeben, weil diese Anspruchsgrundlage unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und aus\u00fcbten Gewerbebetriebes subsidi\u00e4r sei und verdr\u00e4ngt werde, und zum anderen weil die Beklagte, die ein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten habe, jedenfalls weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt habe. Daher scheide ein Ersatz f\u00fcr etwaige Zahlungen an die Fa. B Ltd. sowie etwaiger Rechtsanwaltsgeb\u00fchren im Vollstreckungsverfahren dem Grunde nach aus. F\u00fcr einen Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten bestehe mangels Verzugs der Beklagten ebenfalls keine Anspruchsgrundlage.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin die Lizenzzahlung an die Fa. B Ltd. (Schadensposten 1) geleistet hat. Hinsichtlich der H\u00f6he der geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr die Vertretung im Vollstreckungsverfahren (Schadensposten 2) beanstandet die Beklagte, dass diese Geb\u00fchren nicht aus einem Gegenstandswert von 15.338.756,44 EUR zu berechnen seien, sondern h\u00f6chstens aus einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 500.000,00 EUR, da die Angelegenheit sich lediglich auf die Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruchs bezogen haben k\u00f6nnte. Auch bestreitet die Beklagte, dass die Kl\u00e4gerin weitere Rechtsanwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr die Fertigung des Schreibens an die Beklagte vom 04.09.2006 (Schadensposten 3) tats\u00e4chlich gezahlt habe. Insofern beanstandet die Beklagte auch die H\u00f6he des angewandten Geb\u00fchrensatzes. Es handele sich um ein einfaches Aufforderungsschreiben, f\u00fcr das lediglich eine 0,3-Geb\u00fchr gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe auch deshalb keine Anspr\u00fcche, weil sie ein \u00fcberwiegendes Mitverschulden an der Entstehung eines angeblichen Schadens treffe und die Regelung des \u00a7 254 BGB auch auf die Anspruchsgrundlage des \u00a7 717 Abs. 2 ZPO anwendbar sei. Erstens treffe die Kl\u00e4gerin ein \u00fcberwiegendes Mitverschulden, weil sie im Verletzungsverfahren vortrug, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht anzuwenden, aber sich zugleich um die Lizenzierung eines Alternativverfahrens bem\u00fchte, womit die Beklagte nicht habe rechnen m\u00fcssen. Zweitens habe das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Verletzungsprozess zur Anwendung der Beweislastregel nach \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG gef\u00fchrt: H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen nicht nur einfach bestritten, sondern substantiiert vorgetragen, nach welchem Verfahren sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellt, w\u00e4re diese Beweislastregel nicht zur Anwendung gekommen und die Kl\u00e4gerin nicht erstinstanzlich hierauf beruhend verurteilt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gelangten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche weder aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO noch aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer etwaigen Zahlung an die Fa. B Ltd. in H\u00f6he von 1.500.000,00 EUR (Schadensposten 1).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch folgt nicht aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Ein Anspruch nach der ersten Alternative dieser Vorschrift scheidet von vorneherein aus, da dies einen Schaden voraussetzt, der durch die Vollstreckung eines Titels entstanden ist. Unstreitig hat die Beklagte keine Vollstreckungsma\u00dfnahmen ergriffen, insbesondere den in ihrem Schreiben vom 20.12.2004 (Anlage rop 8) \u00fcbersandten Entwurf eines Antrages auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht gerichtlich anh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>Aber auch ein Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2, 2. Alternative ZPO ist nicht gegeben. Dies w\u00fcrde eine Leistung des (potentiellen) Vollstreckungsschuldners voraussetzen zu dem Zweck, die Vollstreckung abzuwenden. Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner sich mit der Leistung einem Vollstreckungsdruck beugt, dem er sich deshalb ausgesetzt sieht, weil die Zwangsvollstreckung konkret und ernsthaft droht (BGHZ 120, 73, 82 (zu \u00a7 945 ZPO); Musielak\/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., \u00a7 717 Rn. 9; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 717 Rn. 7). Die blo\u00dfe Existenz des vollstreckbaren Urteils l\u00f6st hiernach den Anspruch nach dieser Alternative der Vorschrift noch nicht aus. Die Haftung nach diesem Tatbestand findet dort ihre Grenze, wo die Leistung allein auf Grund des Urteils, mithin gleichsam \u201efreiwillig\u201c bewirkt wird. Andernfalls k\u00f6nnte der Schuldner dem Gl\u00e4ubiger die Schadensersatzpflicht geradezu aufdr\u00e4ngen, ohne dass dieser Veranlassung zu schadenstr\u00e4chtigen Verm\u00f6gensdispositionen des Schuldners gibt (vgl. Rosenberg\/Gaul\/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Auflage, Seite 232). Die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs, welche die Kl\u00e4gerin durch den Erwerb des Know-how f\u00fcr ein alternatives Herstellungsverfahren abgewendet haben will, droht nur dann konkret und ernsthaft, wenn die zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckung geforderte Sicherheitsleistung beigebracht ist (BGH WRP 1996, 207; Musielak\/Lackmann, a.a.O.; Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O; jeweils m.w.N.; a.A. Stein\/Jonas\/M\u00fcnzberg, ZPO, 21. Aufl., \u00a7 717 Rn. 31). Vor Beibringung der Sicherheitsleistung und dem entsprechenden Nachweis gegen\u00fcber dem Schuldner droht diesem die Vollstreckung noch nicht ernsthaft und endg\u00fcltig. Dem Gl\u00e4ubiger muss, auch aus Sicht des noch nicht rechtskr\u00e4ftig zur Unterlassung verurteilten Schuldners, die Chance verbleiben, von der Vollstreckung des von ihm erstrittenen Urteils Abstand zu nehmen und sich gegen das Risiko eines Titelgebrauchs vor Rechtskraft zu entscheiden (Rosenberg\/Gaul\/Schilken, a.a.O.) Der Nachweis gegen\u00fcber dem Vollstreckungsschuldner, dass die Sicherheit erbracht ist, ist mithin eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung eines Anspruchs aus \u00a7 717 Abs. 2, 2. Alt. ZPO.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Nach diesem rechtlichen Ma\u00dfstab ist eine etwaige Leistung der Kl\u00e4gerin an die Fa. B Ltd. schon dem Grunde nach kein ersatzf\u00e4higer Vollstreckungsschaden. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, sie habe die Zusatzvereinbarung mit B Ltd. geschlossen und die vereinbarte Zahlung geleistet, um ihr Verfahren zur Herstellung von Tabletten umzustellen und eine Vollstreckung des Unterlassungstenors aus dem erstinstanzlichen Urteil abzuwenden. Es l\u00e4sst sich jedoch tatrichterlich nicht feststellen, dass der Kl\u00e4gerin die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs hinreichend konkret und ernsthaft drohte.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Dies ist zun\u00e4chst den Anwaltsschreiben der Beklagten vom 14.04.2003 (Anlage rop 3), vom 23.04.2003 (Anlage rop 4) und vom 22.05.2003 (Anlage rop 5) nicht zu entnehmen. Zu diesen Zeitpunkten drohte schon deshalb die Vollstreckung nicht ernsthaft und konkret, weil die Sicherheitsleistung noch nicht erbracht, mithin die notwendige Voraussetzung f\u00fcr eine Haftung der Beklagten aus \u00a7 717 Abs. 2, 2. Alt. ZPO nicht erf\u00fcllt war. Au\u00dferdem verlangte die Beklagte in allen diesen Schreiben die Rechnungslegung zu dem Zweck, dass eine vergleichsweise Einigung durch Kl\u00e4rung der wirtschaftlichen Grundlage erm\u00f6glicht und erleichtert wird. Aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Kl\u00e4gerin, also mit R\u00fccksicht darauf, wie ein objektiver Dritter bei vern\u00fcnftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umst\u00e4nde die vom Erkl\u00e4renden gew\u00e4hlten Ausdrucksformen h\u00e4tte verstehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen (f\u00fcr die Bestimmung des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts bei der Auslegung empfangsbed\u00fcrftiger Willenserkl\u00e4rungen vgl. BGH NJW 2006, 286, 287; Bamberger\/Roth, BeckOK BGB, Edition 10, \u00a7 133 Rn. 27), waren diese Schreiben der Beklagten so zu verstehen, dass es der Beklagten vorrangig um eine vergleichsweise Einigung ging, hinsichtlich derer sie allerdings eine Rechnungslegung durch die Kl\u00e4gerin als Voraussetzung ansah. Dass die Kl\u00e4gerin diese Schreiben auch tats\u00e4chlich in dieser Weise verstanden hat, belegt ihr Schreiben vom 20.05.2003 (Anlage L 2), mit dem sie ihrerseits zum Ausdruck brachte, dass die Rechnungslegung der Vorbereitung eines Vergleichsschlusses dienen sollte. Vor diesem Hintergrund war es \u2013 auch aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Kl\u00e4gerin \u2013 von besonderer Bedeutung, dass sich die Beklagte in den genannten drei Schreiben die Vollstreckung des Unterlassungstenors jeweils lediglich vorbehielt f\u00fcr den Fall, dass es zu einer Einigung nicht kommen sollte bzw. die mit den Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 20.05.2003 (Anlage L 2) und vom 27.05.2003 (Anlage L 3) \u00fcbersandten Informationen nicht erg\u00e4nzt werden sollten. Indem sich die Beklagte die Vollstreckung des Unterlassungstenors lediglich vorbehielt, drohte sie diese Vollstreckung nicht an. Aus Sicht der Kl\u00e4gerin war die so gew\u00e4hlte Formulierung einzig als Ma\u00dfnahme anwaltlicher Vorsicht zu verstehen: Die Beklagten wollte den Eindruck vermeiden, als verzichte sie bereits in diesem Stadium auf die Vollstreckung des Unterlassungstenors; dies war \u2013 wie auch aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu erkennen war \u2013 notwendig, um die Gefahr abzuwenden, dass die Kl\u00e4gerin etwa im Hinblick auf die Korrespondenz nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Einrede gegen die Vollstreckung geltend machen k\u00f6nnte. Eine Androhung der Zwangsvollstreckung liegt in diesem Vorbehalt nicht.<\/p>\n<p>Die Formulierung im ersten Schreiben der Beklagten vom 14.04.2003 (Anlage rop 3) schlie\u00dflich, wonach die Beklagte davon ausgehe, dass die Kl\u00e4gerin patentverletzende Handlung f\u00fcr die Dauer von Vergleichsverhandlungen einstelle, ist im Hinblick auf eine etwaig drohende Zwangsvollstreckung ohne Gewicht. Damit gab die Beklagte ersichtlich nur zum Ausdruck, was sie sich f\u00fcr die Zeit der Vergleichsverhandlungen w\u00fcnschte, n\u00e4mlich die Einstellung des im Erkenntnisverfahren angegriffenen Verfahrens. Diese Erwartungshaltung l\u00e4sst \u2013 auch im Zusammenhang mit dem Vorbehalt einer etwaigen Vollstreckung des Unterlassungstenors \u2013 nicht erkennen, dass die Beklagte damit drohen wollte, diesen Wunsch auch unmittelbar zwangsweise durchzusetzen.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Auch nach dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) drohte der Kl\u00e4gerin noch nicht hinreichend ernsthaft und konkret die Vollstreckung des Unterlassungstenors. Zwar \u00fcbersandte die Beklagte mit diesem Schreiben die B\u00fcrgschaftsurkunde, durch die sie die f\u00fcr die Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachwies. Damit war eine notwendige Bedingung f\u00fcr eine Haftung des Gl\u00e4ubigers nach \u00a7 717 Abs. 2, 2. Alt. ZPO erf\u00fcllt. Im konkret vorliegenden Fall l\u00e4sst sich indes nicht feststellen, dass schon der Nachweis der Sicherheitsleistung allein dazu f\u00fchrt, dass die Vollstreckung des Unterlassungstenors hinreichend konkret drohte.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch in diesem Schreiben nochmals und trotz der ernsthaften Androhung der Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruchs ausdr\u00fccklich auf ihr Bestreben hingewiesen, Vergleichsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen. Sie hat deshalb angek\u00fcndigt, nur den Rechnungslegungsanspruch zu vollstrecken. Eine Vollstreckung des Unterlassungstenors hat sie nur f\u00fcr den Fall angedroht, dass bis zum 18.07.2003, ab Datum des Schreibens mithin binnen einer Frist von 15 Tagen, weder die verlangte Rechnungslegung erfolgt noch eine Einigung erzielt ist. Auch sollte der Vollstreckung des Unterlassungstenors eine nochmalige Nachricht an den Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin vorausgehen. Bis zur Vollstreckung des Unterlassungstenors waren demnach, wie auch die Kl\u00e4gerin erkennen konnte, noch weitere Zwischenschritte der Beklagten zu erwarten, und vor allem stets M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin er\u00f6ffnet, die Vollstreckung des Unterlassungstenors abzuwenden, n\u00e4mlich durch erneute Aufnahme der Vergleichsverhandlung und\/oder die Mitteilung weiterer Informationen zur Rechnungslegung.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch in dem Schreiben vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) auf mehrere Weisen einer Bef\u00fcrchtung auf Seiten der Kl\u00e4gerin entgegen gewirkt, die Vollstreckung drohe nach der Stellung der Sicherheit nunmehr konkret und ernsthaft: Die Beklagte hat weiterhin ausdr\u00fccklich Bezug genommen auf die M\u00f6glichkeit einer g\u00fctlichen Einigung; sie hat deutlich zwischen der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs und derjenigen des Unterlassungsanspruchs unterschieden und klargestellt, dass sie jedenfalls den Unterlassungsanspruch noch nicht, sondern erst nach einem weiteren Fristablauf vollstrecken werden; und sie hat angek\u00fcndigt, vor der Einleitung der Vollstreckung des Unterlassungstenors dies der Kl\u00e4gerin gesondert mitzuteilen. Diese Umst\u00e4nde stehen einer Haftung der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2, 2. Alt. ZPO entgegen. Das Vorgehen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) war gerade davon gepr\u00e4gt, dass sie von einer Vollstreckung jedenfalls zun\u00e4chst Abstand nehmen, also das Risiko der Vollstreckung (jedenfalls noch) nicht auf sich nehmen wollte. Auch aus Sicht der Kl\u00e4gerin war \u2013 nicht zuletzt im Hinblick auf den bis dahin schon eingetretenen Zeitablauf seit Verk\u00fcndung des Urteils \u2013 erkennbar, dass die Beklagte das Risiko einer Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres eingehen wollte.<\/p>\n<p>Jedenfalls musste die Kl\u00e4gerin auch in dieser Situation noch nicht bef\u00fcrchten, dass die Beklagte ohne weiteres die gerichtliche Vollstreckung des Unterlassungstenors durch einen Antrag auf Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes (\u00a7 890 ZPO) einleiten w\u00fcrde. Dass auch die Kl\u00e4gerin dies tats\u00e4chlich nicht erwartete, belegt wiederum ihr eigenes Verhalten, dass sie n\u00e4mlich mit fristgerechtem Schreiben vom 18.07.2003 (Anlage L 4) weitere Informationen zur Rechnungslegung erteilte und Vollstreckungsma\u00dfnahmen der Beklagten nicht abwartete. Auch kommt in diesem Schreiben erkennbar zum Ausdruck, dass die Kl\u00e4gerin die Fortsetzung von Vergleichsverhandlungen nicht nur als vage M\u00f6glichkeit in Betracht zog, sondern konkrete Vorstellungen von der Wiederaufnahme der bereits einmal ergebnislos beendeten Vergleichsgespr\u00e4che hatte: Die erteilten Ausk\u00fcnfte sollten Basis f\u00fcr zuk\u00fcnftige Vergleichsgespr\u00e4che sein, wegen derer sich die Kl\u00e4gerin selber unmittelbar an die Beklagte, also nicht \u00fcber den Umweg der Prozessbevollm\u00e4chtigten, wenden werde.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich folgt eine konkrete und ernsthafte Drohung der Vollstreckung des Unterlassungstenors nicht aus den weiteren beiden Anwaltsschreiben der Beklagten vom 08.09.2004 (Anlage rop 7) und vom 20.12.2004 (Anlage rop 8). Zum einen wird in diesen beiden Schreiben von der Beklagten lediglich die Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruchs jeweils unter Fristsetzung angedroht und die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs gar nicht erw\u00e4hnt. Der dem Schreiben vom 20.12.2004 beigef\u00fcgte Antragsentwurf war auch ausdr\u00fccklich als Antrag auf Verh\u00e4ngung eines Zwangsgeldes gem\u00e4\u00df \u00a7 888 ZPO formuliert, nicht als Antrag auf Verh\u00e4ngung von Ordnungsmitteln gem\u00e4\u00df \u00a7 890 ZPO, konnte also ersichtlich nur zur Vollstreckung der Rechnungslegungspflicht als unvertretbare Handlung im Sinne von \u00a7 888 ZPO dienen, nicht aber zur Erzwingung der Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7 890 ZPO. Zum anderen hatte die Beklagte in der Zwischenzeit seit ihrem Schreiben vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) keinerlei Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen ergriffen, insbesondere keinen Antrag auf Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes gestellt. Die Kl\u00e4gerin konnte demnach im Hinblick auf den eingetretenen Ablauf von \u00fcber einem Jahr darauf vertrauen, dass die Beklagte nun nicht mehr einerseits das Berufungsverfahren durchf\u00fchren und zugleich vor dem Abschluss der Berufungsinstanz schon das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Unterlassungstenors vollstrecken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Bei der gebotenen Abw\u00e4gung zwischen den Interessen der Beklagten als Gl\u00e4ubigerin und der Kl\u00e4gerin als Schuldnerin einer etwaigen Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 04.03.2003 (Anlage rop 1) ist zwar nicht zu \u00fcbersehen, dass die Kl\u00e4gerin in die Schwierigkeit geraten war, dass eine etwaige Vollstreckung des erstinstanzlich zuerkannten Unterlassungsanspruchs unmittelbare und wirtschaftlich schwerwiegende Auswirkungen auf ihren Produktionsprozess gehabt h\u00e4tte. Ebenso wenig kann au\u00dfer Acht gelassen werden, dass f\u00fcr die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich ein Bed\u00fcrfnis bestehen kann, &#8222;rechtzeitig&#8220; einem Unterlassungsgebot Folge leisten zu k\u00f6nnen. Diese schwierige Lage der Kl\u00e4gerin kann aber nicht den Ausschlag geben, ihr Ersatz daf\u00fcr zuzuerkennen, dass sie Verm\u00f6gensdispositionen getroffen hat, die sich nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils als zwecklos erweisen. Jede erstinstanzlich zur Verurteilung verurteilte Partei ger\u00e4t wegen der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit dieses Titels in eine solche Schwierigkeit. \u00a7 717 Abs. 2, 2. Alt. ZPO gew\u00e4hrt indes, wie oben ausgef\u00fchrt, nicht schon wegen der blo\u00dfen Existenz des Titels einen Anspruch auf Ersatz f\u00fcr vor der Vollstreckung erbrachte Leistungen des Schuldners.<\/p>\n<p>Ebenso tr\u00e4gt es im Ergebnis der Abw\u00e4gung nicht zu Gunsten der Kl\u00e4gerin bei, dass die Beklagte die volle Sicherheitsleistung erbrachte, die f\u00fcr die Vollstreckung des gesamten Urteils angeordnet war. Zwar h\u00e4tte die Beklagte beantragen k\u00f6nnen, die Sicherheitsleistung f\u00fcr jeden der vollstreckbar zuerkannten Anspr\u00fcche gesondert festzusetzen: Entweder vor Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7 714 Abs. 1 ZPO) oder nachtr\u00e4glich durch Antrag auf Vorabentscheidung des Berufungsgerichts \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 718 Abs. 1 ZPO. Dass die Beklagte dies unterlassen hat, war im konkreten Fall aus Sicht der Kl\u00e4gerin aber letztlich nicht von Bedeutung, weil die Beklagte \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in allen Schreiben nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erstens auf die M\u00f6glichkeit einer vergleichsweisen Einigung verwiesen und zweitens stets zwischen der Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruchs und derjenigen des Unterlassungsanspruchs unterschieden hat. Die Kl\u00e4gerin musste zu keinem Zeitpunkt mit der Vollstreckung des gesamten Urteils zur gleichen Zeit rechnen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Jedenfalls stellt der Abschluss der Zusatzvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Fa. B Ltd. sowie eine hierauf geleistete Zahlung oder eingegangene Zahlungsverpflichtung keinen kausalen und zurechenbaren Vollstreckungsschaden dar.<\/p>\n<p>Die Vertreter der Fa. B Ltd. leisteten ihre Unterschriften unter die Zusatzvereinbarung \u2013 unstreitig \u2013 bereits am 30. Juni 2003, also bereits zeitlich vor dem Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 (Anlage rop 6), in dem die Beklagte erstmals die Sicherheitsleistung als zwingende Voraussetzung der Zwangsvollstreckung mitteilte, und welches nach Angabe der Kl\u00e4gerin der Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung gewesen sein soll. Die Kl\u00e4gerin ihrerseits lie\u00df die Zusatzvereinbarung am 10.07.2003 unterzeichnen, mithin eine Woche nach Erhalt des genannten Schreibens und acht Tage vor Ablauf der in dem Schreiben gesetzten Frist zur weiteren Rechnungslegung und\/oder Wiederaufnahme von Vergleichsverhandlungen. Hiernach l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Zusatzvereinbarung durch die Kl\u00e4gerin zu dem Zweck mit der Fa. B verhandelt und abgeschlossen wurde, um gerade die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte abzuwenden.<\/p>\n<p>Der zeitliche Ablauf legt vielmehr nahe, dass die Kl\u00e4gerin auf zweierlei Wegen versuchte, ihren T\u00e4tigkeiten unbeeintr\u00e4chtigt durch das erstinstanzliche Urteil fortzuf\u00fchren: Auf der einen Seite bem\u00fchte sie sich, Vergleichsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, indem sie zu dem Zweck, zu einer vergleichsweisen Regelung zu gelangen, Rechnung legte und auf Anforderung der Beklagten bereits geleistete Rechnungslegung auch nachbesserte. Selbst auf das aus Sicht der Kl\u00e4gerin wohl bedrohlichste Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) erteilte die Kl\u00e4gerin fristgerecht Rechnungslegung, und teilte zugleich mit, dass sie die M\u00f6glichkeit eines Vergleichsschluss immer noch nicht, auch nicht vor dem Hintergrund des mittlerweile in Gang gesetzten Berufungsverfahrens, als ausgeschlossen ansah. Auf der anderen Seite bem\u00fchte sie sich unabh\u00e4ngig von dem Zustandekommen oder Scheitern einer Vergleichsl\u00f6sung um eine Umstellung des Herstellungsverfahrens. Es liegt nahe, dass diese Bem\u00fchungen schon vor Erhalt des genannten Schreibens der Beklagten vom 03.07.2003 eingesetzt haben, denn schon am 30.06.2003 unterzeichneten Vertreter der Fa. B Ltd. die Zusatzvereinbarung. Der Wortlaut der Vereinbarung d\u00fcrfte schon vorher verhandelt worden sein: Die Vereinbarung tr\u00e4gt, wie aus der als Anlage rop 9 zur Gerichtsakte gelangten Ablichtung ersichtlich ist, auf jeder Seite Paraphen, auch jeweils eine solche, die der am 10.07.2003 auf Seiten der Kl\u00e4gerin geleisteten Unterschrift entspricht. Es ist anzunehmen \u2013 und Gegenteiliges ist auch nicht vorgebracht worden \u2013, dass die Vertreter der Fa. B Ltd. ihre Unterschriften nach der Paraphierung und mithin auch nach der vollst\u00e4ndigen Verhandlung der Zusatzvereinbarung leisteten. Somit ergriff die Kl\u00e4gerin bereits vor dem 03.07.2003, also bevor sie von der Sicherheitsleistung durch die Beklagte erfuhr, Ma\u00dfnahmen, um das Verfahren umzustellen. Diese Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen demnach nicht kausale und zurechenbare Folge eines gegen die Kl\u00e4gerin gerichteten \u201eVollstreckungsdrucks\u201c sein, da sie zeitlich vor der nach Auffassung der Kl\u00e4gerin vermeintlichen ernsthaften und konkreten Drohung einer Zwangsvollstreckung der Unterlassungspflicht im Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 lagen.<\/p>\n<p>Das \u2013 nicht unter Beweis gestellte \u2013 Vorbringen der Kl\u00e4gerin, sie h\u00e4tte ohne das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) die Zusatzvereinbarung mit der Fa. B Ltd. gar nicht oder jedenfalls nicht in der vorliegenden Form abgeschlossen, begegnet nach W\u00fcrdigung (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) der von den Parteien vorgelegten Korrespondenz und weiteren Unterlagen sowie des insoweit \u00fcbereinstimmenden Parteivorbringens nicht unerheblichen Zweifeln: Gegen dieses kl\u00e4gerische Vorbringen spricht bereits, dass die Zusatzvereinbarung in der Tat, wie von der Kl\u00e4gerin vorgebracht, auch andere Regelungsgegenst\u00e4nde hat als die Lizenzierung des Know-how f\u00fcr ein alternatives Herstellungsverfahren. In den Artikeln 3 und 4 etwa werden Vereinbarungen \u00fcber Verkaufsgebiete getroffen, in Artikel 5 \u00fcber die Benutzung von Know-how der Kl\u00e4gerin durch die Fa. B Ltd. sowie in Artikel 6 \u00fcber die Belieferung mit Rohstoffen. Es ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen und f\u00fcgt sich auch nicht in das kl\u00e4gerische Vorbringen ein, die Zusatzvereinbarung habe auch der Weiterentwicklung der Kooperation mit B Ltd. gedient, dass es der Kl\u00e4gerin bis zum 03.07.2003 freigestanden haben soll, die Zusatzvereinbarung abzuschlie\u00dfen oder das gesamte, bereits verhandelte Vertragswerk nicht zustande kommen zu lassen.<\/p>\n<p>Ferner steht der Annahme einer Kausalkette zwischen dem Handeln der Beklagten und dem Abschluss der Zusatzvereinbarung durch die Kl\u00e4gerin entgegen, dass die Kl\u00e4gerin nach ihrer mit Schreiben vom 17.02.2005 (Anlage L 9) erteilten Auskunft das Herstellungsverfahren bereits im M\u00e4rz 2003 umgestellt und die nach den alten Herstellungsverfahren hergestellten Chargen bis zum 31.03.2003 abverkauft haben will. Diese Angabe hat die Kl\u00e4gerin zwar in m\u00fcndlicher Verhandlung als fehlerhaft bezeichnet und dahin korrigiert, dass sie das angegriffene Verfahren im April 2003 eingestellt und damit die laufende Produktionskampagne abgeschlossen habe. Dieser Umstand zusammen mit dem kl\u00e4gerischen Vorbringen, die Umstellung des Herstellungsverfahrens nehme \u2013 nicht zuletzt im Hinblick auf die erforderlichen beh\u00f6rdlichen Genehmigungen \u2013 eine gewisse Zeitdauer in Anspruch, spricht daf\u00fcr, dass der Entschluss der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ein neues Produktionsverfahren bereits fr\u00fcher, jedenfalls vor dem Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 03.07.2003 gefallen ist. Dass sie sodann diesen bereits gefassten Entschluss erst sp\u00e4ter nach au\u00dfen \u2013 durch Unterzeichnung der Vereinbarung \u2013 manifestiert hat, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>In zeitlicher Hinsicht kommt ein weiteres hinzu: Die Zusatzvereinbarung wirkt, gem\u00e4\u00df ihrem Artikel 11.1 auf den 01.01.2003 zur\u00fcck. Das legt nahe, dass bereits vor vollst\u00e4ndiger Verhandlung und Paraphierung der Zusatzvereinbarung die Kl\u00e4gerin entsprechendes Herstellungs-Know-how der Fa. B Ltd. nutzte, sich also schon lange vor der Kenntnis einer Sicherheitsleistung durch die Beklagte um die Verfahrensumstellung bem\u00fchte. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt selber aus, dass die Umstellung des Verfahrens nicht von einem Zeitpunkt auf den anderen m\u00f6glich war. Das st\u00fctzt die Annahme, dass sie sich schon fr\u00fchzeitig, jedenfalls lange vor etwaigen Vollstreckungsbem\u00fchungen der Beklagten um die Verfahrensumstellung bem\u00fchte. Auch n\u00e4hrt die R\u00fcckwirkung der Zusatzvereinbarung Zweifel daran, dass die vereinbarte Pauschalzahlung in H\u00f6he von 1.500.000,00 EUR allein im Hinblick auf die Nutzung des Know-how ab Abschluss der Vereinbarung vereinbart worden sein soll. N\u00e4her liegt die Annahme, dass mit dieser Pauschalsumme auch zur\u00fcckliegende Nutzungshandlungen entgolten werden sollten. Insofern w\u00e4re die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalsumme ebenfalls nicht kausal auf vermeintlich drohende Vollstreckungsma\u00dfnahmen der Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Es bedarf daher keiner tats\u00e4chlichen Aufkl\u00e4rung, ob die Kl\u00e4gerin die mit der Fa. B Ltd. vereinbarte Summe in H\u00f6he von 1.500.000,00 EUR auch tats\u00e4chlich gezahlt hat. Ferner kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin ein Mitverschulden gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 2 BGB trifft, wenngleich der Schuldner grunds\u00e4tzlich auch gegen den Anspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO den Einwand des Mitverschuldens erheben kann (Rosenberg\/Gaul\/Schilken, a.a.O., Seite 236). Schlie\u00dflich ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung gegen den Anspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO nicht durchgreift: Die nach \u00a7\u00a7 195, 199 BGB zu bestimmende Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vollstreckungsschuldner davon Kenntnis erlangt, dass das erstinstanzliche Urteil durch Berufungsurteil aufgehoben ist (BGHZ 169, 308 = BGHreport 2007, 177). Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist begann somit mit Ablauf des Jahres 2005 und wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage am 14.11.2007 gehemmt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Anspruch l\u00e4sst sich auch nicht auf \u00a7 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb st\u00fctzen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Diese Anspruchsgrundlage ist nur subsidi\u00e4r anwendbar. Aus ihr k\u00f6nnen Anspr\u00fcche nur entstehen, wenn zum Ausgleich von Sch\u00e4digungen eine andere Rechtsgrundlage nicht gegeben ist, und der Zusammenhang der auf dem einschl\u00e4gigen Rechtsgebiet geltenden Normen eine Regelungsl\u00fccke offen l\u00e4sst (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BGH NJW 1963, 531, 532 \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen). Die Subsidiarit\u00e4t dieser Anspruchsgrundlage liegt darin begr\u00fcndet, dass mit dem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ein bestimmter Verm\u00f6gensbestandteil als Schutzgut der deliktischen Haftung begr\u00fcndet wird, obwohl die deliktische Haftung im \u00dcbrigen den Schutz des Verm\u00f6gens nur selektiv bezweckt, und dieser Regelungszweck lediglich in begrenzter Weise \u00fcberschritten werden darf (Wagner, in: M\u00fcnchKomm. z. BGB, 4. Aufl., \u00a7 823 Rn. 188).<\/p>\n<p>Hiernach fehlt es im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage des \u00a7 717 Abs. 2 ZPO an einer Regelungsl\u00fccke, zu deren Schlie\u00dfung ein R\u00fcckgriff auf das allgemeine Deliktsrecht notwendig w\u00e4re. \u00a7 717 Abs. 2 ZPO stellt eine abschlie\u00dfende Regelung f\u00fcr die Risikohaftung desjenigen dar, der aus einem sp\u00e4ter wegfallenden Titel die Vollstreckung betreibt oder zu betreiben ernsthaft und konkret droht (Rosenberg\/Gaul\/Schilken, a.a.O., Seite 229). Diese im Vollstreckungsrecht als materielle Anspruchsnorm angesiedelte Regelung begr\u00fcndet ein systemimmanentes Korrektiv daf\u00fcr, dass die Partei, die ein erstinstanzliches Urteil erstreitet, mit der Vollstreckung nicht die Durchf\u00fchrung von Rechtsmitteln und den Eintritt der formellen Rechtskraft abwarten muss. \u00a7 717 Abs. 2 ZPO gew\u00e4hrt umfassenden Ersatz auch f\u00fcr solche Dispositionen, die der (vermeintliche) Vollstreckungsschuldner im Hinblick auf einen von ihm eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb getroffen hat (vgl. BGH NJW 1978, 163; Rosenberg\/Schilken\/Gaul, a.a.O., S. 235; Z\u00f6ller\/Herget a.a.O., \u00a7 717 Rn. 6f.). Vom Bereich der nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO ersatzf\u00e4higen Sch\u00e4den sind nur solche \u201eDrittsch\u00e4den\u201c ausgeschlossen, bei denen die Schadensentstehung auf dem Verhalten Dritter beruht, wenn etwa Dritte in Kenntnis von Vollstreckungsma\u00dfnahmen (Gehaltspf\u00e4ndung, Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung o.\u00e4.) Verm\u00f6gensdispositionen treffen, die dem Vollstreckungsschuldner schaden, ihm gegen\u00fcber beispielsweise Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse verweigern oder Dauerschuldverh\u00e4ltnisse k\u00fcndigen (BGHZ 85, 110, 114; Rosenberg\/Gaul\/Schilken, a.a.O., S. 235f.; Musielack\/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., \u00a7 717 Rn. 12; Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 717 Rn. 8).<\/p>\n<p>Ob hinsichtlich solcher nicht nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO nicht ersatzf\u00e4higer Sch\u00e4den die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen als subsidi\u00e4re Haftungsordnung eingreifen, kann hier dahinstehen, da vorliegend solche Drittsch\u00e4den nicht geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Rechtsstreit darauf an, dass eine Haftung nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB deshalb neben eine solche nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO treten kann, wenn und soweit der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger noch vor Erhebung der Klage, mit der er in erster Instanz obsiegt hat, den Vollstreckungsschuldner wegen einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung abmahnt und sich diese Abmahnung nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils als unberechtigt erweist. In dieser Konstellation kommt eine Haftung des Vollstreckungsgl\u00e4ubigers zugleich aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB in Betracht, weil die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb darstellt, die auch noch \u00fcber das gerichtliche Verfahren und die erstinstanzliche Verurteilung hinweg wirken kann, da es dem Abgemahnten vorbehalten bleibt, die Berechtigung der Abmahnung im gerichtlichen Verfahren zun\u00e4chst in einem ersten Rechtszug \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen (BGH WRP 1996, 207). Dass die Beklagte die Kl\u00e4gerin abgemahnt, und die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf eine (unberechtigte) Abmahnung die Zusatzvereinbarung mit der Fa. B Ltd. eingegangen sei und auf diese die Lizenzzahlung geleistet h\u00e4tte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Haftung der Beklagten kann nur deren Verhalten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils sein, so dass ihre deliktische Haftung unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb als subsidi\u00e4r zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Aus den Darlegungen unter 1.c folgt des weiteren, dass jedenfalls die auch f\u00fcr den deliktsrechtlichen Anspruch erforderliche Kausalit\u00e4t und Zurechenbarkeit des Schadens fehlt. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin sich durch das Verhalten der Beklagten herausgefordert f\u00fchlen durfte und auch tats\u00e4chlich herausgefordert f\u00fchlte, zur Abwehr einer drohenden Vollstreckung die Zusatzvereinbarung mit der Fa. B Ltd. abzuschlie\u00dfen: Einerseits, weil die Zwangsvollstreckung des Unterlassungstitels eben nicht ernsthaft und konkret drohte, zum anderen, weil zweifelhaft erscheint, ob die Kl\u00e4gerin die Zusatzvereinbarung allein wegen des Verhaltens der Beklagten, n\u00e4mlich aufgrund deren Schreiben vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) abgeschlossen hat.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehlt es jedenfalls an einem f\u00fcr den Deliktsanspruch erforderlichen Verschulden der Beklagten. In der Zeit zwischen April und Juli 2003 \u2013 und nur dieser Zeitpunkt ist im Hinblick auf etwaige Tathandlungen der Beklagten gem\u00e4\u00df obigen Ausf\u00fchrungen von Bedeutung \u2013 durfte sich die Beklagte darauf verlassen, in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise die Titulierung ihrer Anspr\u00fcche durch das erstinstanzliche Urteil vom 04.03.2003 (Anlage rop 1) erlangt zu haben. Das Klagepatent war als gepr\u00fcftes Schutzrecht erteilt und ein hiergegen gerichteter Einspruch zur\u00fcckgewiesen worden, ferner hatte das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung des Klagepatents festgestellt. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Entscheidungen im Verletzungs- und im Einspruchsverfahren im Ergebnis zutreffend waren, so dass sie nicht schuldhafte handelte, indem sie sich auf Grundlage dieser Entscheidungen an die Kl\u00e4gerin wandte (vgl. BGH WRP 1996, 207; BGH WRP 1979, 361).<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf den deliktsrechtlichen Anspruch ist es daher im Ergebnis ohne Bedeutung, dass die Einrede der Verj\u00e4hrung nicht durchgreift, wobei das oben unter 1. d) Ausgef\u00fchrte entsprechend gilt. Ebenso kommt es auf ein etwaiges, von der Beklagten eingewandtes Mitverschulden der Kl\u00e4gerin nicht an.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus \u00a7 826 BGB sind nicht dargetan. Die Kl\u00e4gerin macht einen Schaden geltend, den sie daraus erlitten haben will, dass ihr die Vollstreckung eines Urteils gedroht habe, welches die Beklagte in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht erstritten hat. Die Kl\u00e4gerin hat keine konkreten Umst\u00e4nde daf\u00fcr getan, dass und in welcher Weise sich die Beklagte diesen vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Titel in unredlicher, sittenwidriger Weise verschafft haben soll.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Auch ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ersatz von Rechtsanwaltsgeb\u00fchren im Vollstreckungsverfahren in H\u00f6he von 28.527,60 EUR zuz\u00fcglich Auslagen in H\u00f6he von 200,00 EUR (Schadensposten 2) besteht nicht. Zun\u00e4chst fehlt es gem\u00e4\u00df den unter I. gemachten Ausf\u00fchrungen dem Grunde nach an einer Haftung der Beklagten: diese Haftung l\u00e4sst sich mangels ernsthaft und konkret drohender Vollstreckung weder aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO herleiten, noch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, der aufgrund seiner Subsidiarit\u00e4t von vornherein nicht eingreift, noch aus \u00a7 826 BGB.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem fehlt es insoweit an einer Kausalit\u00e4t des etwaigen Schadens. Die T\u00e4tigkeit der kl\u00e4gerischen Rechtsanw\u00e4lte bezog sich, wie aus den f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verfassten und versandten Schreiben hervorgeht, darauf, eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien zu erreichen und zu diesem Zweck die von der Beklagten geforderte Rechnungslegung zu erteilen. Die Kl\u00e4gerin hatte somit ihre Prozessvertreter mandatiert, um eine vergleichsweise Einigung mit der Beklagten m\u00f6glicherweise zu erreichen, nicht, um die Zwangsvollstreckung abzuwehren. Die Mandatierung und mithin die Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgeb\u00fchren beruhte also nicht kausal auf einer vermeintlich drohenden Zwangsvollstreckung.<\/p>\n<p>Es kann demnach dahinstehen, ob der mit Kostennote vom 14.07.2003 (Anlage rop 10) abgerechnete Geb\u00fchrenanspruch aus \u00a7 57 BRAGO bereits entstanden ist, obwohl ein Zwangsvollstreckungsverfahren unstreitig noch nicht eingeleitet war und sich die T\u00e4tigkeit der Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin auf die Korrespondenz mit der Gegenseite beschr\u00e4nkte. Auch bedarf es keiner tats\u00e4chlichen Aufkl\u00e4rung dazu ob, was die Beklagte bestreitet, die Kl\u00e4gerin die mit diesem Schadensposten geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb\u00fchren tats\u00e4chlich bezahlt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten in H\u00f6he von 11.082,80 EUR (Schadensposten 3). Ein solcher Anspruch ist schon deswegen dem Grunde nach nicht gegeben, weil die mit dem Mahnschreiben vom 04.09.2006 (Anlage rop 11) geltend gemachten Schadenspositionen nicht bestehen, wie sich aus den oben unter I. und II. gemachten Ausf\u00fchrungen ergibt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist keine Anspruchsgrundlage f\u00fcr den Ersatz der Mahnkosten ersichtlich: In Betracht kommt allein ein Anspruch wegen Schuldnerverzugs der Beklagten mit der Ausgleichung einer etwaigen Schadenssumme gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB. Es ist jedoch nicht ersichtlich, insbesondere von der Kl\u00e4gerin nicht dargetan, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des genannten Mahnschreibens bereits in Verzug geraten w\u00e4re. Eine Mahnung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht entbehrlich. Dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte vor dem Schreiben vom 04.09.2006 gemahnt h\u00e4tte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Selbst wenn man das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.09.2006 (Anlage rop 12) als endg\u00fcltige und ernsthafte Erf\u00fcllungsverweigerung betrachten wollte, die eine weitere Mahnung gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs.2 Nr. 3 BGB er\u00fcbrigen w\u00fcrde, fehlte es sodann am kausalen Verz\u00f6gerungsschaden. Zum Zeitpunkt des Antwortschreibens der Beklagten hatte die Kl\u00e4gerin ihre Rechtsanw\u00e4lte bereits mit der au\u00dfergerichtlichen Geltendmachung des angeblichen Vollstreckungsschadens beauftragt, die Geb\u00fchrenverpflichtung war also bereites entstanden.<\/p>\n<p>Es kann daher dahinstehen, ob der Geb\u00fchrenanspruch f\u00fcr die Fertigung des Mahnschreibens vom 04.09.2006 in H\u00f6he einer 1,8 Geb\u00fchr, n\u00e4mlich innerhalb des Rahmens gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG, entstanden ist, oder gem\u00e4\u00df Nr. 2302 VV RVG auf eine 0,3 Geb\u00fchr begrenzt ist, weil sich die T\u00e4tigkeit auf die Abfassung eines Schreibens einfacher Art beschr\u00e4nkte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin war eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf das tats\u00e4chliche Vorbringen im Schriftsatz vom 29.09.2008 (Bl. 68ff. GA) gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO nicht zu gew\u00e4hren. Der Schriftsatz der Beklagten ging innerhalb der im Beschluss vom 15.01.2008 gesetzten Duplikfrist ein. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, den Schriftsatz unter Abk\u00fcrzung der Wochenfrist nach \u00a7 132 Abs. 1 ZPO erhalten zu haben. Auch enth\u00e4lt der Schriftsatz keine entscheidungserheblichen neuen Verteidigungsmittel der Beklagten. Auch ohne Ber\u00fccksichtigung des tats\u00e4chlichen Vorbringens in diesem Schriftsatz der Beklagten ist die Klage aus den dargelegten Gr\u00fcnden abzuweisen, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 283 ZPO nicht erf\u00fcllt sind (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 283 Rn. 2a, m.w.N.).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1052 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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