{"id":4037,"date":"2008-10-21T17:00:07","date_gmt":"2008-10-21T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4037"},"modified":"2016-05-25T13:45:12","modified_gmt":"2016-05-25T13:45:12","slug":"4b-o-21905-taschenfeder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4037","title":{"rendered":"4b O 219\/05 &#8211; Taschenfeder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1051<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Oktober 2008, Az. 4b O 219\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4869\">2 U 137\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 171 XXX (Klagepatent, Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a), das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten zweier US-amerikanischer Patente vom 16.04.1999 und 13.07.1999 am 31.03.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 27.10.2004 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zum Herstellen einer Kette von Taschenfedern. Mit Entscheidung vom 16.10.2007 (Anlage B 12, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 13) hat die Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten gem\u00e4\u00df dem ersten Hilfsantrag (\u201eFirst Auxiliary Request\u201c, Anlage B 14) der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren. Hiernach lauten Anspr\u00fcche 1. und 13. des Klagepatents (Anlage B 16):<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern in Taschen, umfassend das Zuf\u00fchren eines Vorrats von Gewebe (16), das Falten des Gewebes um eine l\u00e4ngslaufende Faltlinie in erste und zweite allgemein parallele Gewebelagen (24, 26), Einf\u00fchren einer Reihe von axial komprimierten Federn (14, 14a) zwischen die erste und zweite Lage (24, 26), Verbinden der ersten und zweiten Lage miteinander durch Erzeugen einer L\u00e4ngsnaht (54) in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder (28) der ersten und zweiten Lage (24, 26), Zulassen, dass die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Richtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingef\u00fchrt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse (60) jeder der Federn allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht (54) verl\u00e4uft, und Erzeugen einer Quernaht (80, 80a) in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn (14, 14a), um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen, dadurch gekennzeichnet, dass zugelassen wird, dass die Federn (14, 14a) nach dem Verbinden der ersten und zweiten Lage (24, 26) durch Erzeugen der L\u00e4ngsnaht (54) wenigstens teilweise innerhalb des Gewebes expandieren, und zwar bevor die Quern\u00e4hte (80, 80a) erzeugt werden, die im wesentlichen parallel zu den L\u00e4ngsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn (14, 14a) erzeugt werden.<\/p>\n<p>13. System zum Bilden einer Folge (12) von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn (14, 14a) in einer aus Gewebe gebildeten Tasche (86) eingeschlossen ist, wobei das System Folgendes umfasst: eine Gewebezufuhrstation zum Bereitstellen von ersten und zweiten im wesentlichen parallelen Gewebelagen (24, 26) als ein um eine l\u00e4ngslaufende Faltlinie gefaltetes Gewebe, eine Federeinf\u00fchrstation (34), in der axial komprimierte Federn (14, 14a) individuell zwischen die erste und die zweite Lage (24, 26) eingef\u00fchrt werden, eine L\u00e4ngsnahterzeugungsstation (52), die sich unterhalb der Federeinf\u00fchrstation (34) befindet, wobei in der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation (52) die erste und die zweite Lage (24, 26) des Gewebes miteinander verbunden werden, indem eine L\u00e4ngsnaht (52) in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder (28) der ersten und zweiten Lage gebildet wird, eine Federexpansionsstation (70), in der die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage (24, 26) in derselben Ausrichtung expandieren k\u00f6nnen, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingef\u00fchrt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse (60) jeder Feder allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht (54) ist, eine Quernahterzeugungsstation (78) zum Bilden einer Quernaht (80, 80a) in dem Gewebe, um jedes Paar benachbarter Federn (14, 14a) zu trennen und dadurch jede der Federn nach dem Einf\u00fchren in einer Gewebetasche (86) einzuschlie\u00dfen, und eine Transportstation (62, 94), die das Gewebe (16) und die darin enthaltenen Federn (14, 14a) durch die jeweiligen Stationen bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Federexpansionsstation stromabw\u00e4rts der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation befindet, und dadurch, dass die Quernahterzeugungsstation (78) die Quern\u00e4hte (80, 80a) allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn bildet, wobei die Quernahterzeugungsstation (78) stromabw\u00e4rts der Federexpansionsstation (70) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., ein chinesisches Unternehmen mit Sitz in Guangzhou, China, stellt her, bietet an und vertreibt Maschinen zur automatischen Herstellung von Taschenfedern der Baureihe A (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagten zu 2. und 3. bieten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an und vertreiben sie, jeweils mit Zustimmung der Beklagten zu 1. In der Bundesrepublik Deutschland boten die Beklagten zu 2. und 3. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eInterzum Cologne\u201c auf dem Messegel\u00e4nde in K\u00f6ln in der Zeit vom 29.04.2005 bis zum 03.05.2005 unter den Typenbezeichnungen \u201eB\u201c und \u201eC\u201c an.<\/p>\n<p>Der Aufbau und die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind auf den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern (Anlagen K 9 und K 13) sowie der ebenfalls zur Gerichtsakte gelangten Videoaufzeichnung (Anlage K 10) dargestellt. Auch die der US-Patentschrift 4,854,XXX entnommenen Figuren 4 und 6 (Anlage B 2) geben die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Verfahren nach diesem Patent aus und ist gem\u00e4\u00df diesem Patent konstruiert, welches eine Priorit\u00e4t vom 08.08.1989 in Anspruch nimmt. Die genannten Figuren aus der US 4,854,XXX werden nachstehend abgebildet:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird eine Gewebebahn um eine im Querschnitt rechteckige, schachtartige H\u00fclse gelegt, welche stromabw\u00e4rts, also in Produktionsrichtung, vor Schwei\u00dfk\u00f6pfen endet. An der im Querschnitt rechteckigen H\u00fclse wird die Gewebebahn U-f\u00f6rmig an zwei Kanten gefaltet. Im weiteren Produktionsverlauf wird die Gewebebahn dann vollst\u00e4ndig um die H\u00fclse gelegt, so dass sich ihre freien R\u00e4nder auf der Oberseite der H\u00fclse \u00fcberlappen. Dort werden die Randbereiche in L\u00e4ngsrichtung miteinander verschwei\u00dft, so dass eine L\u00e4ngsnaht entsteht und ein Gewebeschlauch geformt wird, der am Ende der H\u00fclse von dieser abgezogen wird. Die H\u00fclse ist an ihrem in Produktionsrichtung gesehen vorderen Ende mit einer Federzuf\u00fchrung versehen, \u00fcber die axial komprimierte Federn in die H\u00fclse gef\u00fchrt werden. Innerhalb der H\u00fclse expandiert die Feder teilweise. Vor dem \u00dcbergang der Feder aus der H\u00fclse in den Gewebeschlauch wird dieser mit einer an zwei Schwei\u00dfk\u00f6pfen gebildeten Quernaht versehen. Sodann tritt die Feder von der H\u00fclse in den Gewebeschlauch, der in Produktionsrichtung gesehen weiter untern mit der einen Quernaht versehen ist; dabei expandiert die Feder wiederum teilweise weiter. Nachdem hinter der nunmehr im Schlauch befindlichen Feder eine weitere Quernaht angebracht wurde, expandiert die Feder, indem sie hinter den Schwei\u00dfk\u00f6pfen an Leitfl\u00e4chen entlang gleitet, nochmals weiter und spannt die nun durch die zweite Quernaht gebildete Gewebetasche vollst\u00e4ndig auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Herstellen und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent. Indem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Gewebe um die H\u00fclse U-f\u00f6rmig gefaltet wird, werde das Gewebe in zwei allgemein parallele Lagen gefaltet, n\u00e4mlich die beiden Lagen, die sich an den beiden Seitenfl\u00e4chen des U-Profils parallel gegen\u00fcber liegen. Dass zwischen diese beiden Lagen und im rechten Winkel hierzu ein kurzes Teilst\u00fcck an der Unterseite des U-Profils anliegt, sei unerheblich. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1. schlie\u00dfe es nicht aus, dass sich zwischen den beiden parallelen Lagen ein Teilst\u00fcck im rechten Winkel hierzu befinde. Jedenfalls liege hierin eine \u00e4quivalente Verletzung des Anspruchs 1. Der Fachmann erkenne, dass die Faltung des Gewebes in zwei parallele Lagen dadurch erreicht werden k\u00f6nne, dass an zwei L\u00e4ngsfaltlinien das Gewebe in eine U-Form gefaltet werde. Ferner folge die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Anspruchs 1. daraus, dass die Federn in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein erstes Mal teilweise expandierten, wenn sie in die H\u00fclse gelangten sowie ein zweites Mal, wenn sie aus der H\u00fclse in den Gewebeschlauch eintreten, sowie schlie\u00dflich ein drittes Mal, nachdem beide Quern\u00e4hte der Gewebetasche gebildet worden seien. Dementsprechend werde auch Anspruch 13. wortsinngem\u00e4\u00df, im Hinblick auf die Faltung des Gewebes um ein U-Profil herum jedenfalls aber \u00e4quivalent verletzt. Die Quernahterzeugungsstation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinde sich stromabw\u00e4rts der Federexpansionsstation.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem das Klagepatent durch die Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten worden ist, und sie einen Hilfsantrag hinsichtlich der hilfsweise vorgebrachten \u00e4quivalenten Verletzung formuliert hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern in Taschen, umfassend das Zuf\u00fchren eines Vorrats von Gewebe, das Falten des Gewebes entlang einer L\u00e4ngsfaltlinie in eine erste und zweite, allgemein parallele Gewebelage, Einf\u00fchren einer Reihe von axial komprimierten Federn zwischen die erste und zweite Lage, Verbinden der ersten und zweiten Lage miteinander durch Erzeugen einer L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und zweiten Lage, Zulassen, dass die Federn wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Richtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen eingef\u00fcgt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse jeder der Federn allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht verl\u00e4uft, und Erzeugen einer Quernaht in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn, um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen,<br \/>\nanzuwenden oder anzubieten,<br \/>\nwobei es zugelassen wird, dass die Federn nach dem Verbinden der ersten und zweiten Lage durch Erzeugen der L\u00e4ngsnaht teilweise expandieren, und wobei die Quern\u00e4hte allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn erzeugt werden,<\/p>\n<p>b) ein System zur Durchf\u00fchrung des vorstehend zu Ziffer I.1.a) bezeichneten Verfahrens anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>c) ein System zum Bilden einer Folge von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn in einer aus Gewebe gebildeten Tasche eingeschlossen ist, wobei das System Folgendes umfasst: eine Gewebezufuhrstation zum Erzeugen einer ersten und einer zweiten allgemein parallelen Gewebelage, die entlang einer L\u00e4ngsfaltlinie gefaltet werden, eine Federeinf\u00fchrstation, in der axial komprimierte Federn individuell zwischen die erste und die zweite Lage eingef\u00fchrt werden, eine L\u00e4ngsnahterzeugungsstation, die sich stromabw\u00e4rts der Federeinf\u00fchrstation befindet, wobei in der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation die Federeinf\u00fchrstation befindet, wobei in der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation die erste und die zweite Lage des Gewebes miteinander verbunden werden, um eine L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und der zweiten Lage zu bilden, eine Federexpansionsstation, in der die Federn wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage in derselben Ausrichtung expandieren k\u00f6nnen, in der sie zwischen die Lagen eingef\u00fchrt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse jeder Feder allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht ist, eine Quernahterzeugungsstation zum Bilden einer Quernaht in dem Gewebe, um jedes Paar benachbarter Federn zu trennen und dadurch jede der Federn nach dem Einf\u00fchren in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen, und eine Transportstation, die das Gewebe und die darin enthaltenen Federn durch die jeweiligen Stationen bewegt<br \/>\nanzubieten, zu liefern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei sich die Federexpansionsstation unterhalb der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation befindet, und die Quernahterzeugungsstation die Quern\u00e4hte allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn bildet,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\na) ein Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern in Taschen, umfassend das Zuf\u00fchren eines Vorrats von Gewebe, das Falten des Gewebes entlang zwei L\u00e4ngsfaltlinien in eine erste und zweite allgemein parallele Gewebelage, Einf\u00fchren einer Reihe von axial komprimierten Federn zwischen die erste und die zweite Lage, Verbinden der ersten und der zweiten Lage miteinander durch Erzeugen einer L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und der zweiten Lage, Zulassen, dass die Federn wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Ausrichtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen eingef\u00fcgt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse jeder der Federn allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht verl\u00e4uft, und Erzeugen einer Quernaht in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn, um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen,<br \/>\nanzuwenden oder anzubieten,<br \/>\nwobei es zugelassen wird, dass die Federn nach dem Verbinden der ersten und der zweiten Lage durch Erzeugen der L\u00e4ngsnaht und vor dem Erzeugen der Quern\u00e4hte im Gewebe wenigstens teilweise expandieren, und wobei die Quern\u00e4hte allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn erzeugt werden;<\/p>\n<p>b) ein System zur Durchf\u00fchrung des vorstehend zu Ziffer I.1.a) bezeichneten Verfahren anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>c) ein System zum Bilden einer Folge von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn in einer aus Gewebe gebildeten Tasche eingeschlossen ist, wobei das System Folgendes umfasst: eine Gewebezufuhrstation zum Erzeugen einer ersten und einer zweiten allgemein parallelen Gewebelage, die entlang zwei L\u00e4ngsfaltlinien gefaltet werden, eine Federeinf\u00fchrstation, in der axial komprimierte Federn individuell zwischen die erste und die zweite Lage eingef\u00fchrt werden, eine L\u00e4ngsnahterzeugungsstation, die sich stromabw\u00e4rts der Federeinf\u00fchrstation befindet, wobei in der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation die erste und die zweite Lage des Gewebes miteinander verbunden werden, um eine L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und der zweiten Lage zu bilden, eine Federexpansionsstation, in der die Federn wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage in derselben Ausrichtung expandieren k\u00f6nnen, in der sie zwischen die Lagen eingef\u00fchrt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse jeder Feder allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht ist, eine Quernahterzeugungsstation zum Bilden einer Quernaht in dem Gewebe, um jedes Paar benachbarter Federn zu trennen und dadurch jede der Federn nach dem Einf\u00fchren in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen, und eine Transportstation, die das Gewebe und die darin enthaltenen Federn durch die jeweiligen Stationen bewegt,<br \/>\nanzubieten, zu liefern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei sich die Federexpansionsstation unterhalb der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation befindet, und die Quernahterzeugungsstation die Quern\u00e4hte allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn bildet, worin die Quernahterzeugungsstation sich stromabw\u00e4rts von der Federexpansionsstation befindet.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.11.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften einzelner Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.11.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, sie verletzten das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent. Eine Faltung des Gewebes in U-Form, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen wird, sei nicht patentgem\u00e4\u00df. Das Klagepatent setze voraus, dass das Gewebe an nur einer L\u00e4ngsfaltlinie gefaltet werde. Gerade hierin sei die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung neu. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich insoweit an ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren festhalten lassen, in dem sie sich \u2013 unstreitig \u2013 darauf berufen hatte (Anlage K 14a, Seite 5), dass die U-Form des gefalteten Gewebes sich deutlich von den zwei allgemeinen parallelen Lagen gem\u00e4\u00df der Erfindung des Klagepatents unterscheide. Im Hinblick auf das kl\u00e4gerische Vorbringen, die entsprechenden Merkmale der Anspr\u00fcche 1. und 13. w\u00fcrden \u00e4quivalent verwirklicht, beruft sich die Beklagte auf den Formstein-Einwand: die Faltung des Gewebes um die H\u00fclse herum entspreche dem in der US 4,854,XXX als vorbekannten Stand der Technik beschriebenen Verfahren. Auch k\u00f6nnten sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen Patentanspruch 1. die Federn vor dem Erzeugen beider Quern\u00e4hte des Gewebes nicht wenigstens teilweise expandieren; einer Verwirklichung von Patentanspruch 13. stehe dementsprechend entgegen, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Quernahterzeugungsstation nicht stromabw\u00e4rts der Federexpansionsstation befinde, sondern stromaufw\u00e4rts.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Gerichtsakten gelangten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte nicht die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist im Antrag zu I.1.a), soweit damit das Verbot des Anbietens des Verfahrens begehrt wird, jedenfalls deshalb unbegr\u00fcndet, weil die Kl\u00e4gerin nichts daf\u00fcr dargetan hat, dass die Beklagten das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1. des Klagepatents gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG angeboten haben. Ein Verfahren wird zu einer unerlaubten Anwendung angeboten, wenn der Anbietende eine Anwendung des Verfahrens in Aussicht stellt, welche durch ihn selber oder auf seine Veranlassung durch einen Dritten ausgef\u00fchrt wird (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 Rn. 94). Dies setzt voraus, dass der Anbietende sich die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwertung der patentierten Verfahrenserfindung anma\u00dft (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 52).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beklagten zu 1. hat die Kl\u00e4gerin lediglich dargelegt, dass diese \u2013 was die Beklagten nicht bestritten haben \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellt und vertreibt. In der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und ihrem Vertrieb liegt auch das Angebot des durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrten Verfahrens. Eine Vertriebsaktivit\u00e4t der Beklagten zu 1. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht dargetan. Sie hat lediglich \u2013 wiederum unbestritten \u2013 vorgebracht, dass die Beklagten zu 2. und 3. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf einer Messe in Deutschland zum Verkauf angeboten und ihre Funktionsweise auf der Messe vorgef\u00fchrt haben. Damit l\u00e4sst sich zwar feststellen, dass die Beklagten zu 2. und 3. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertreiben, nicht aber, dass sie sie herstellen und somit das in ihr ausgef\u00fchrte Verfahren anbieten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und System zum Herstellen einer Kette von Taschenfedern.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind mehrere Verfahren bekannt, um Taschenfedern als sog. \u201eMarshall-Konstruktionen\u201c herzustellen. Bei diesen Konstruktionen ist jeweils eine einzelne Spiralfeder in einem eigenen Gewebebeutel oder einer Gewebetasche untergebracht. Sie werden als Federbaugruppen f\u00fcr die Herstellung unter anderem von Matratzen und Polstern verwendet. Die Gewebetaschen werden aus zwei Lagen eines Gewebestreifens gebildet. Diese beiden Lagen werden aus einem doppelt breiten Gewebestreifen geformt, der entlang einer l\u00e4ngs verlaufenden Mittellinie gefaltet wird. Die einzelnen Taschen werden durch Quern\u00e4hte gebildet, die in der Ebene der beiden Lagen und senkrecht zur L\u00e4ngsnaht (und der Faltlinie) gebildet werden. Die L\u00e4ngsachse der Spiralfeder muss bei der fertigen Taschenfeder parallel zu den Quern\u00e4hten verlaufen.<\/p>\n<p>Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren, wie es insbesondere durch das US-amerikanische Patent 4.439.977 (Anlage K 2) beschrieben wird, werden Spiralfedern, die axial (in Richtung ihrer L\u00e4ngsachse) komprimiert sind, zwischen zwei \u00fcbereinander liegende Gewebelagen gef\u00fchrt. Sodann werden die Gewebelagen in L\u00e4ngs- und Querrichtung durch N\u00e4hte verbunden, in einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel n\u00e4mlich thermisch miteinander verschwei\u00dft, w\u00e4hrend die Feder komprimiert bleibt. In diesem Zustand verl\u00e4uft die L\u00e4ngsachse der Spiralfeder senkrecht zu den Quern\u00e4hten. Daher wird die Taschenfeder anschlie\u00dfend in eine Drehstation gef\u00fchrt, in der die Feder um neunzig Grad innerhalb der Gewebetasche so gedreht wird, dass nach der Drehung die L\u00e4ngsachse der Feder parallel zu den Quern\u00e4hten verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>An diesen vorbekannten Verfahren wird es als nachteilig erkannt, dass sich die Federn beim Drehen innerhalb der Taschen verheddern oder verhaken k\u00f6nnen, so dass sie nicht in die gew\u00fcnschte Position (L\u00e4ngsachse parallel zu den Quern\u00e4hten) gelangen. Wenn dies eintritt, m\u00fcssen die falsch ausgerichteten Federn mit zus\u00e4tzlichem und kostentr\u00e4chtigem Arbeitsaufwand neu ausgerichtet werden. Auch wird es als Nachteil angesehen, dass die Spiralfedern beim Drehen, selbst wenn sie sich nicht verhaken, nicht in die richtige Position gelangen. Schlie\u00dflich besteht ein weiterer Nachteil dieser vorbekannten Verfahren darin, dass die Spiralfedern beim Drehprozess, gleichviel ob er erfolgreich ist oder nicht, die umgebende Gewebetasche besch\u00e4digen k\u00f6nnen, indem das Gewebe in der Umgebung der Feder zerrissen, durchstochen oder in anderer Weise besch\u00e4digt wird. Das Gewebematerial kann au\u00dferdem dadurch besch\u00e4digt werden, dass die Drehung der Federn im Inneren der Taschen \u2013 wie vom US-Patent 4.439.977 vorgeschlagen \u2013 dadurch bewirkt wird, dass paddelf\u00f6rmige Elemente auf die Feder schlagen. Eine etwa notwendige Reparatur und\/oder Neuausrichtung der besch\u00e4digten Tasche unterbricht den Fertigungsprozess und f\u00fchrt zu einer Ausfallzeit bei der Produktion.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die Aufgabe, ein Verfahren und ein System zum Herstellen von Folgen von Spiralfedern in Taschen zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem kein Drehen der Federn im Inneren der Taschen zur Ausrichtung der Federachsen in einer allgemein parallelen und geordneten Anordnung erforderlich ist und es auch keines Eingreifens durch das Bedienpersonal zum Enthaken und Entheddern der Federn und keiner Reparaturen von besch\u00e4digtem Gewebe in der Umgebung der Federn bedarf.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1. ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern:<\/p>\n<p>1. Es wird ein Vorrat von Gewebe (16) zugef\u00fchrt, das um eine l\u00e4ngslaufende Faltlinie in erste und zweite, allgemein parallele Gewebelagen (24, 26) gefaltet wird.<\/p>\n<p>2. Eine Reihe von axial komprimierten Federn (14, 14a) wird zwischen die erste und die zweite Lage (24, 26) eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. Die erste und die zweite Lage werden durch das Erzeugen einer L\u00e4ngsnaht (54) in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder (28) der ersten und der zweite Lage miteinander verbunden.<\/p>\n<p>4. Es wird zugelassen, dass die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Ausrichtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingef\u00fchrt wurden, sodass die L\u00e4ngsachse (60) jeder der Federn allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht (54) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>5. Es wird eine Quernaht (80, 80a) in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn (14,14a) erzeugt, um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche (86) einzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>6. Es wird zugelassen, dass die Federn (14, 14a) innerhalb des Gewebes nach dem Verbinden der ersten und der zweiten Lage (24, 26) durch Erzeugen der L\u00e4ngsnaht (54) und vor dem Erzeugen der Quern\u00e4hte (80, 80a) wenigstens teilweise expandieren.<\/p>\n<p>7. Die Quern\u00e4hte (80, 80a) werden im Wesentlichen parallel zu den L\u00e4ngsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn (14, 14a) erzeugt.<\/p>\n<p>Ferner sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 13. eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>System zum Bilden einer Folge (12) von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn (14, 14a) in einer aus Gewebe gebildeten Tasche (86) eingeschlossen ist und das System Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>1. Eine Gewebezufuhrstation zum Erzeugen einer ersten und zweiten, im allgemeinen parallelen Gewebelage (24, 26), die um eine l\u00e4ngslaufende Faltlinie gefaltet werden,<\/p>\n<p>2. eine Federeinf\u00fchrstation (34), in der axial komprimierte Federn (14, 14a) individuell zwischen die erste und die zweite Lage (24, 26) eingef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>3. eine L\u00e4ngsnahterzeugungsstation (52),<br \/>\n3.1. die sich unterhalb der Federeinf\u00fchrstation (34) befindet,<br \/>\n3.2. wobei in der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation (52) die erste und die zweite Lage (24, 26) des Gewebes miteinander verbunden werden,<br \/>\n3.3 indem eine L\u00e4ngsnaht (52) in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder (28) der ersten und der zweiten Lage (24, 26) gebildet wird,<\/p>\n<p>4. eine Federexpansionsstation (70),<br \/>\n4.1. in der die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage (24, 26) in derselben Ausrichtung expandieren k\u00f6nnen, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingef\u00fchrt wurden,<br \/>\n4.2. so dass die L\u00e4ngsachse (60) jeder Feder allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht (54) ist,<\/p>\n<p>5. eine Quernahterzeugungsstation (78) zum Bilden einer Quernaht (80, 80a), in dem Gewebe,<br \/>\n5.1. um jedes paar benachbarter Federn (14, 14a) zu trennen,<br \/>\n5.1 und dadurch jede der Federn nach dem Einf\u00fchren in einer Gewebetasche (86) einzuschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>6. eine Transportstation (62, 94), die das Gewebe (16) und die darin enthaltenen Federn (14, 14a) durch die jeweiligen Stationen bewegt.<\/p>\n<p>7. Die Federexpansionsstation befindet sich stromabw\u00e4rts der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation.<\/p>\n<p>8. Die Quernahterzeugungsstation (78) bildet die Quern\u00e4hte (80, 80a) allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn (14, 14a).<\/p>\n<p>9. Die Quernahterzeugungsstation (78) ist stromabw\u00e4rts der Federexpansionsstation (70) angeordnet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1. und 13. des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 1. des Anspruchs 1. sowie des Merkmals 1. des Anspruchs 13.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird kein Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1. des Klagepatents ausgef\u00fchrt. Dieses Verfahren wird daher durch die Beklagten weder angewendet (Klageantrag zu I. 1.a), noch begehen die Beklagten durch das Angebot oder die Lieferung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine mittelbare Patentverletzung (Klageantrag zu I. 1.b).<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Merkmal 1. des Patentanspruchs 1. wird durch das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrte Verfahren nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Gewebe nicht entlang einer l\u00e4ngslaufenden Faltlinie in erste und zweite, allgemein parallele Gewebelagen gefaltet. Die Faltung des Gewebes in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in eine U-Form entlang zweier Faltkanten ist nicht erfindungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, welcher funktionsbezogen auszulegen ist. Der Fachmann entnimmt dem im Anspruchswortlaut enthaltenen Begriff \u201eeine L\u00e4ngsfaltlinie\u201c (im englischen Original: \u201ea longitudinal fold line\u201c) zwar keine bestimmte Zahlenangabe, da er das Wort \u201eeine\u201c bzw. \u201eeiner\u201c nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel versteht. Eine solche Zahlenangabe entnimmt er aber der Formulierung \u201eeine erste und zweite allgemein parallele Gewebelage\u201c. Das versteht der Fachmann in der Weise, dass es f\u00fcr die Anwendung der technischen Lehre des Klagepatents darauf ankommt, dass zwei Gewebelagen in eine zueinander parallele Lage gebracht werden. Dies setzt, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, eine einzige Faltung der Gewebelage voraus: Durch diese eine Faltung wird das Gewebe in einer Weise geformt, dass zwei Abschnitte der Gewebelagen einander parallel in einem bestimmten Abstand gegen\u00fcber liegen. Ein Verfahren, bei dem nicht nur eine, sondern zwei Faltungen vorgenommen werden, und das Gewebe in drei statt in zwei Lagen trog- bzw. U-f\u00f6rmig um eine H\u00fclse herum gefaltet und sodann umschlagartig auf der offenen Seite miteinander zu einem Gewebeschlauch verbunden wird, ist aus Sicht des Fachmanns demgegen\u00fcber nicht erfindungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Dies entnimmt der Fachmann dem Wortlaut des Patentspruchs 1. bei verst\u00e4ndiger, funktionsorientierter Auslegung: Indem der Anspruch eine erste und zweite parallele Gewebelage fordert, wird die Ausbildung einer dritten (und vierten etc.) Gewebelage als nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ausgeschlossen. Insofern enth\u00e4lt der Patentanspruch 1 eine eindeutige Zahlenangabe, die der Fachmann als solche erkennt und ernst nimmt. Er versteht diese Angabe nicht etwa in der Weise, dass mit den Begriffen \u201eerste und zweite im Wesentlichen parallele Gewebelagen\u201c die Gewebelagen nicht zahlenm\u00e4\u00dfig aufgef\u00fchrt, sondern nur unterscheidend bezeichnet werden. Das w\u00fcrde n\u00e4mlich dazu f\u00fchren, dass mehr als zwei Gewebelagen nicht umlaufend bezeichnet werden, sondern als jeweils parallel gegen\u00fcberliegende Lagen; eine solche Art der Bezeichnung erwartet der Fachmann nicht und entnimmt sie daher auch nicht dem Patentanspruch 1. Au\u00dferdem erf\u00e4hrt der Fachmann aus der Patentbeschreibung, dass mit der Erfindung des Klagepatents ein m\u00f6glichst einfaches Verfahren zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll, das aufgrund seiner Einfachheit kommerziell praktikabel ist und nur ein geringf\u00fcgiges Eingreifen von Arbeitskr\u00e4ften erforderlich macht (Anlage K 1\/K 1a, Abschnitt [0008]). Die Ausbildung von mehr als zwei parallelen Gewebelagen ist aus Sicht des Fachmanns nicht mehr m\u00f6glichst einfach und daher nicht mehr erfindungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Da nur die Faltung in zwei Gewebelagen erfindungsgem\u00e4\u00df ist, kann auch nur die Faltung an einer einzigen Faltlinie erfindungsgem\u00e4\u00df sein. Wird mehr als eine Faltlinie ausgef\u00fchrt, entstehen zwangsl\u00e4ufig mehr als zwei, n\u00e4mlich mindestens drei Gewebelagen. Demgegen\u00fcber ist es aus Sicht des Fachmanns m\u00f6glich, das Gewebe entlang einer einzigen Faltlinie in nicht mehr als zwei Lagen zu falten und zwischen die Gewebelagen komprimierte Federn einzuf\u00fchren. Der Fachmann erkennt, dass die Faltlinie nicht im Sinne einer idealen mathematischen Linie keine Ausdehnung hat, sondern dass sie eine gewisse Breite beansprucht, welche den Abstand zwischen den beiden parallelen Gewebelagen vorgibt. Dieser Abstand ist ausreichend, um zwischen die Gewebelagen die komprimierten Federn zu bringen.<\/p>\n<p>Zum anderen ist es der Kl\u00e4gerin verwehrt, sich bei der Inanspruchnahme der Beklagten darauf zu berufen, auch ein Verfahren, bei dem das Gewebe U-f\u00f6rmig gefaltet wird, sei erfindungsgem\u00e4\u00df. Einem Patentinhaber bzw. -anmelder kann ein wegen Verletzung des Patents in Anspruch Genommener einen Einwand aus Treu und Glauben entgegenhalten, wenn er in Ansehung des Patentverletzungsstreits im Einspruchsverfahren erkl\u00e4rt, eine konkrete, dem Patent entgegengehaltene Ausf\u00fchrungsform werde vom begehrten Schutz durch das Patent nicht erfasst, und wenn diese Erkl\u00e4rung das Vertrauen des in Anspruch Genommenen begr\u00fcndet, die von ihm benutzte technische Lehre betrachte der Patentinhaber nicht als patentgem\u00e4\u00df (BGH GRUR 2006, 923, 926, Rn. 25ff. \u2013 \u201eLuftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage\u201c).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 26.01.2006 (Anlage K 14\/K 14a, dort Seite 5, 2. Absatz), mithin nach Anh\u00e4ngigkeit des vorliegenden Patentverletzungsstreits und in Kenntnis der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ausgef\u00fchrt, die Faltung des Gewebes in einer U-Form bzw. in einer Rechteckform nach dem Falten unterscheide sich deutlich von den zwei allgemeinen parallelen Lagen gem\u00e4\u00df Anspruch 1. des Klagepatents. Gerade daraus folge die Neuheit des Klagepatents gegen\u00fcber der vorbekannten Technik der US 4,854,XXX (Entgegenhaltung E 1 im Einspruchsverfahren).<\/p>\n<p>Mit dieser Erkl\u00e4rung hat die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten deren Vertrauen erweckt, sie betrachte eine Faltung des Gewebes an einem U-Profil nicht als patentgem\u00e4\u00df. Es ist ihr nach Treu und Glauben damit verwehrt, sich nunmehr im Patentstreitverfahren des Arguments zu bedienen, bei einer Faltung am U-Profil entst\u00fcnden zwei parallele Gewebelagen, die lediglich in einem Abstand zueinander l\u00e4gen, welcher durch ein zu den Lagen senkrecht stehendes Teilst\u00fcck \u00fcberbr\u00fcckt werde. Es ist dabei im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, dass nicht alle Beklagten am Einspruchsverfahren beteiligt waren, sondern lediglich die Beklagte zu 3. als Einsprechende. Der Kl\u00e4gerin war bereits zum Zeitpunkt ihrer Erwiderung im Einspruchsverfahren bekannt, dass nicht nur die Beklagte zu 3. als potentielle Patentverletzerin in Frage kommt, sondern auch die Beklagten zu 1. und 2; sie hatte bereits zu diesem Zeitpunkt Verletzungsklage gegen alle Beklagten erhoben. Insbesondere wusste die Kl\u00e4gerin und hat dies in der Klageschrift vom 02.05.2005 bereits vorgetragen (Bl. 15 GA), dass die Beklagten zu 2. und 3. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Absprache mit der Beklagten zu 1. vertreiben. In Ansehung des ihm bekannten, gegen alle Beklagten gerichteten Verletzungsprozesses w\u00e4re es allen Beklagten gegen\u00fcber treuwidrig, wenn sich die Kl\u00e4gerin nunmehr darauf berufen k\u00f6nnte, nicht die von ihr im Einspruchsverfahren ge\u00e4u\u00dferte Auffassung einer engen Auslegung des Klagepatents (n\u00e4mlich: die Faltung in U-Form ausschlie\u00dfend) sei richtig, sondern umgekehrt nunmehr doch die weite Auslegung, die eine Faltung in U-Form als erfindungsgem\u00e4\u00df einschl\u00f6sse.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob \u2013 was die Kl\u00e4gerin mit dem Hilfsantrag zu I.1.a) geltend macht \u2013 durch die Faltung des Gewebes in U-Form Merkmal 1. in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht wird. Jedenfalls k\u00f6nnen sich die Beklagten insoweit darauf berufen, dass ein solches Verfahren aus dem Stand der Technik vorbekannt ist (Formsteineinwand), n\u00e4mlich aus der US 4,854,XXX (Anlage B 1, B 1a, Abbildungen daraus als Anlage B 2). Gem\u00e4\u00df dem Formsteineinwand ist eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann nicht vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale im Stand der Technik vorweggenommen ist; dabei ist es erforderlich, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt (BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; BGH GRUR 1999, 914 \u2013 Kontaktfederblock).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben, ohne dass die Kl\u00e4gerin dies bestritten h\u00e4tte, vorgebracht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform arbeite hinsichtlich der Faltung des Gewebes, der Ausbildung der N\u00e4hte, der Einbringung der Federn und der Reihenfolge von Nahterzeugung und Expansion der Federn nach der technischen Lehre der US 4,854,XXX. Damit ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Ganzes, nicht nur im Hinblick auf Merkmal 1 des Anspruchs 1. im vorbekannten Stand der Technik vorweggenommen. Ohne Bedeutung ist dabei der Einwand, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 die Fertigungsrichtung von oben nach unten verl\u00e4uft, die H\u00fclse, um die herum das Gewebe gefaltet und vern\u00e4ht wird, also vertikal ausgerichtet ist. Die US 4,854,XXX verh\u00e4lt sich in ihren Anspr\u00fcchen nicht dazu, ob die Fertigung in vertikaler oder in horizontaler Richtung verl\u00e4uft. Auch die Patentbeschreibung gibt eine solche Fertigungsrichtung nicht, auch nicht als vorzugsw\u00fcrdiges Ausf\u00fchrungsbeispiel, vor. Lediglich die zugeh\u00f6rigen Zeichnungen, n\u00e4mlich insbesondere die Figuren 4 und 6, suggerieren eine Seitenansicht der Vorrichtung nach diesem Patent und damit einen horizontalen Fertigungsverlauf. Allerdings ist schon aus der Beschreibung dieser Figuren (Anlage K 1, Spalte 10, Zeile 17ff. sowie Spalte 14, Zeile 29ff.) nicht eindeutig zu entnehmen, ob diese Figuren als Seitenansicht eine horizontale oder eine vertikale Anordnung der Stationen zueinander zeigen. Damit ist durch diese Schrift jedenfalls auch eine Fertigung in vertikaler Richtung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Stand der Technik vorbekannt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch Anspruch 13. des Klagepatents wird weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Merkmal 1. des Anspruchs 13. gilt das oben unter 1.a. Ausgef\u00fchrte entsprechend: Zwar verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Gewebezuf\u00fchrstation. Dort wird jedoch das Gewebe nicht an einer Kante in eine erste und zweite allgemein parallele Gewebelage gefaltet. Vielmehr wird das Gewebe an zwei Kanten in drei Lagen gefaltet, zwei parallele und eine senkrecht zu diesen stehende. Das ist aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden nicht patentgem\u00e4\u00df. Jedenfalls kann sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass eine U-f\u00f6rmige Faltung des Gewebes an zwei Kanten von der technischen Lehre des Anspruchs 13. wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Im Hinblick auf eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 1. des Patentanspruchs 13 \u2013 von der Kl\u00e4gerin durch Hilfsantrag I.1.b) geltend gemacht \u2013 k\u00f6nnen sich die Beklagten wiederum mit dem Formsteineinwand verteidigen, da eine derartige Konstruktion des Systems aus der US 4,854,XXX als vorbekannter Stand der Technik offenbart wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1051 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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