{"id":4034,"date":"2008-03-13T17:00:18","date_gmt":"2008-03-13T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4034"},"modified":"2016-05-31T09:33:01","modified_gmt":"2016-05-31T09:33:01","slug":"4b-o-21507-kindersportwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4034","title":{"rendered":"4b O 215\/07 &#8211; Kindersportwagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>913<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2008, Az. 4b O 215\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4225\">2 U 28\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14. September 2007 wird teilweise aufrechterhalten, wobei der Tenor zur Hauptsache wie folgt neugefasst wird:<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, untersagt,<\/p>\n<p>Kindersportwagen, umfassend einen Rahmen, der auf Laufr\u00e4dern ruht, welcher durch Muskelkraft bewegt werden muss, wobei die Drehachsen von zwei Laufr\u00e4dern, die an jeder Seite des Rahmens angeordnet sind, zumindest im wesentlichen auf einer Linie liegen und wobei jedes der zwei R\u00e4der mit einem Bremsmechanismus ausgestattet ist, wobei diese Bremsmechanismen miteinander verbunden sind, wodurch die zwei Bremsmechanismen im wesentlichen gleichzeitig in Eingriff gelangen oder gel\u00f6st werden,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein Bet\u00e4tigungselement nahe jedem Rad f\u00fcr den diesem zugeordneten Bremsmechanismus geschaffen wird, wobei die Bet\u00e4tigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen auf solch eine Weise verbunden sind, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn ein Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn das andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und die Bet\u00e4tigungselemente in solch einer Weise miteinander verbunden sind, dass die Bet\u00e4tigungselemente sich in entgegen gesetzte Richtungen in Bezug auf den Rahmen bewegen, wenn sie bet\u00e4tigt werden, und die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselementes miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die einstweilige Verf\u00fcgung aufgehoben und der Antrag auf Ihren Erlass zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00bc und die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00be zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf EUR 250.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 200 09 xxx U1 (nachfolgend: \u201eVerf\u00fcgungsgebrauchsmuster\u201c, Anlage L 1). Das Gebrauchsmuster wurde am 31. Mai 2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vom 3. Juni 1999 (NL 1 012 228) angemeldet. Die Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wurde am 26. Oktober 2000 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr das vorliegende Verf\u00fcgungsverfahren allein interessierenden Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>\u201eKindersportwagen, umfassend einen Rahmen, der auf Laufr\u00e4dern ruht, welcher durch Muskelkraft bewegt werden muss, wobei die Drehachsen von zwei Laufr\u00e4dern, die an jeder Seite des Rahmens angeordnet sind, zumindest im wesentlichen auf einer Linie liegen und wobei jedes der zwei R\u00e4der mit einem Bremsmechanismus ausgestattet ist, wobei diese Bremsmechanismen miteinander verbunden sind, wodurch die zwei Bremsmechanismen im wesentlichen gleichzeitig in Eingriff gelangen oder gel\u00f6st werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Bet\u00e4tigungselement nahe jedem Rad f\u00fcr den diesem zugeordneten Bremsmechanismus geschaffen wird, wobei die Bet\u00e4tigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen auf solch eine Weise verbunden sind, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn ein Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn das andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 2<\/p>\n<p>\u201eKindersportwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bet\u00e4tigungselemente in solch einer Weise miteinander verbunden sind, dass die Bet\u00e4tigungselemente sich in entgegen gesetzte Richtungen in Bezug auf den Rahmen bewegen, wenn sie bet\u00e4tigt werden.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 4<\/p>\n<p>\u201eKindersportwagen nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselements miteinander verbunden sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 3 und 5 der Gebrauchsmusterschrift. Die Figur 3 zeigt ein Laufrad, welches auf einer Seite des Rahmens des Kindersportwagens angeordnet ist, in der Position, in welcher der Bremsmechanismus das Laufrad gegen Rotation sperrt. Die Figur 5 enth\u00e4lt eine Ansicht eines der Figur 3 entsprechenden Laufrades, das nahe einer andere Seite des Rahmens angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt unter anderem Kindersportwagen. Sie war in der Zeit vom 13. September 2007 bis zum 16. September 2007 Ausstellerin auf der Messe \u201eKind + Jugend 2007\u201c in K\u00f6ln. Zu ihren Ausstellungsgegenst\u00e4nden geh\u00f6rte auch ein Kindersportwagen entsprechend den nachfolgend eingeblendeten Lichtbildern (Seiten 1 und 4 der Anlage L 8).<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kammer am 14. September 2007 es der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege einer Beschlussverf\u00fcgung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel sinngem\u00e4\u00df untersagt, Kindersportwagen, welche die technische Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters verwirklichen, zu vertreiben, und sie hat der Verf\u00fcgungsbeklagten die Verfahrenskosten auferlegt; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14. September 2007 (Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>1. die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14. September 2007 aufrecht zu erhalten,<br \/>\n2. hilfsweise, wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 14. September 2007 aufzuheben und den Verf\u00fcgungsantrag der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei sowohl in der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem Hauptantrag als auch in der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Fassung jeweils mangels Neuheit und mangels eines erfinderischen Schrittes nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 14. September 2007 war lediglich im aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang zu best\u00e4tigen und im \u00dcbrigen aufzuheben, da das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der dem Hauptantrag zugrunde liegenden Fassung (Kombination seiner Anspr\u00fcche 1 und 2) nicht schutzf\u00e4hig ist, jedoch der Hilfsantrag, mit dem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der kombinierten Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 geltend macht, Erfolg hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft einen Kindersportwagen, der auf drei oder mehr zueinander in Abstand stehenden R\u00e4dern ruht, von denen ein Rad oder mehrere R\u00e4der selbstausrichtend sind.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Bemerkungen bezeichnet es das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als sinnvoll, dass bei derartigen Kindersportwagen zumindest zwei beabstandete R\u00e4der gebremst sind. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass der Kindersportwagen sich um den Aufstandspunkt des einzig gebremsten Rads auf dem Boden drehe. Es sei w\u00fcnschenswert, dass die Bet\u00e4tigung der Bremsmechanismen so einfach wie m\u00f6glich sei, damit diese tats\u00e4chlich in Eingriff gerieten.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik betrachtet das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die US \u2013 A &#8211; 4,567,964, bei welcher ein Bremsmechanismus ein Bet\u00e4tigungselement umfasst, mittels dessen die nahe der zwei R\u00e4der angeordneten Bremsmechanismen ein- oder ausger\u00fcckt werden. Dabei wird das Bet\u00e4tigungselement mittels eines Kabels mit einem \u00dcbertragungsmechanismus verbunden, der mit dem anderen Bremsmechanismus zusammenarbeitet.<\/p>\n<p>Als nachteilig kritisiert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster daran, dass das vorgesehene Bet\u00e4tigungselement relativ kompliziert konstruiert sei. Zudem seien f\u00fcr das Eingreifen des Bremsmechanismus und f\u00fcr das L\u00f6sen desselben jeweils unterschiedliche Bet\u00e4tigungen erforderlich, was zur Verwirrung des Benutzers f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Demzufolge formuliert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die Aufgabe, einen Kindersportwagen zu schaffen, bei dem beide Bremsmechanismen im wesentlichen gleichzeitig auf einfache Weise einger\u00fcckt und ausger\u00fcckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster l\u00f6st die gestellte Aufgabe mit einem Kindersportwagen, welcher die Merkmale seiner Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 aufweist, wobei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Unterlassungsanspruch auf eine Kombination aller nachfolgend wiedergegebenen Merkmale st\u00fctzt:<\/p>\n<p>1. Kindersportwagen, umfassend einen Rahmen, der auf Laufr\u00e4dern ruht, welcher durch Muskelkraft bewegt werden muss,<\/p>\n<p>2. wobei die Drehachsen von zwei Laufr\u00e4dern, die an jeder Seite des Rahmens angeordnet sind, zumindest im wesentlichen auf einer Linie liegen und<\/p>\n<p>3. wobei jedes der zwei R\u00e4der mit einem Bremsmechanismus ausgestattet ist,<\/p>\n<p>4. wobei diese Bremsmechanismen miteinander verbunden sind, wodurch die zwei Bremsmechanismen im wesentlichen gleichzeitig in Eingriff gelangen oder gel\u00f6st werden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>5. ein Bet\u00e4tigungselement nahe jedem Rad f\u00fcr den diesem zugeordneten Bremsmechanismus geschaffen wird,<\/p>\n<p>6. wobei die Bet\u00e4tigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen auf solch eine Weise verbunden sind, dass<\/p>\n<p>6.1 beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn ein Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und<br \/>\n6.2 beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn das andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und<\/p>\n<p>7. die Bet\u00e4tigungselemente in solch einer Weise miteinander verbunden sind, dass die Bet\u00e4tigungselemente sich in entgegen gesetzte Richtungen in bezug auf den Rahmen bewegen, wenn sie bet\u00e4tigt werden, und<\/p>\n<p>8. die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselements miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Hauptantrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war unter teilweiser Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14. September 2007 zur\u00fcckzuweisen, da das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in seiner mit diesem geltend gemachten Fassung nicht schutzf\u00e4hig ist. Denn die gesamte in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters enthaltende technische Lehre ist durch das \u2013 unstreitig zum Stand der Technik geh\u00f6rende &#8211; EP 0 621 xxx B1 (nachfolgend kurz: A1) in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweggenommen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit eines eingetragenen Gebrauchsmusters tr\u00e4gt im Verletzungsprozess entsprechend den allgemeinen Regeln zutreffender Ansicht nach der Verletzer, da die Schutzf\u00e4higkeit eines eingetragenen Gebrauchsmusters \u2013 wie das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis der \u00a7\u00a7 11 \u2013 13 GebrMG zeigt \u2013 widerleglich zu vermuten ist (B\u00fchring, GebrMG, 7. Auflage, \u00a7 24 Rn 51; Loth, GebrMG, \u00a7 11 Rn 39 und \u00a7 24 Rn 19; Meier-Beck, in: GRUR 1988, 861 [864]; Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG\/GebrMG, 10. Auflage, \u00a7 24 GebrMG Rn 18; anderer Ansicht Busse\/Keukenschrijver6, PatG\/GebrmG, 6. Auflage, \u00a7 24 GebrMG Rn 4). Dieser f\u00fcr den Verletzungsrechtsstreit geltende Grundsatz beansprucht entsprechende Geltung f\u00fcr die Glaubhaftmachungslast im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (vgl. Loth, GebrMG, \u00a7 24 Rn 19; Meier-Beck, in: GRUR 1988, 861 [864]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass die A1 dem Fachmann s\u00e4mtliche sich aus den Anspr\u00fcchen 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ergebenden Merkmale (1. \u2013 7. der oben wiedergegebenen Gliederung) offenbart. Den diesbez\u00fcglichen Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin allein in der Weise in Abrede gestellt, als dass die A1 die Merkmale 3, 4, 5, 6, 6.1 und 6.2 jeweils deshalb nicht vorwegnehme, weil sie \u2013 die A1 \u2013 lediglich einen einzigen Bremsmechanismus vorsehe, welcher wahlweise an einem oder zwei R\u00e4dern eines Kindersportwagens angreife. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Im Ansatz zutreffend geht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit davon aus, dass alle genannten Merkmale einen Kindersportwagen voraussetzen, der \u00fcber zwei Bremsmechanismen verf\u00fcgt. Hinsichtlich dieses Ausgangspunktes herrscht auch kein Streit zwischen den Parteien. Anders als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend macht, offenbart die A1 jedoch ein Bremssystem f\u00fcr einen Kindersportwagen, welches sich zweier Bremsmechanismen im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters bedient.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Fachmann versteht unter dem Begriff des \u201eBremsmechanismus\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters eine Konstruktion einer sich aus mehreren Komponenten zusammensetzenden Funktionseinheit, deren Einzelbestandteile in ihrem Zusammenspiel dazu geeignet sind, die Rotation eines dem jeweiligen Bremsmechanismus zugeordneten Laufrades auf mechanische Weise zu verhindern. Dieses \u2013 zwischen den Parteien im Ansatz nicht streitige &#8211; Grundverst\u00e4ndnis vom Begriff \u201eBremsmechanismus\u201c ergibt sich f\u00fcr den Fachmann beispielsweise anhand des unter anderem auf die Anspr\u00fcche 1 und 2 r\u00fcckbezogenen Unteranspruchs 6, wonach die Bremsmechanismen \u201eZahnkr\u00e4nze\u201c einerseits und \u201eSperrmittel\u201c andererseits umfassen.<\/p>\n<p>Was das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bereits f\u00fcr die Annahme eines \u201eBremsmechanismus\u201c gen\u00fcgen l\u00e4sst, ergibt sich besonders deutlich anhand des ab Seite 4, dritter Absatz des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Danach fasst das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster unter den Begriff \u201eBremsmechanismus\u201c nur diejenigen Teile, die unmittelbar dazu beitragen, dass ein Rad gebremst wird, w\u00e4hrend solche Konstruktionselemente, die lediglich die unmittelbar an der Bremsausl\u00f6sung beteiligten Bauteile bewegen, dem Bremsmechanismus als solchem nicht zuzuordnen sind:<\/p>\n<p>S. 7, vorletzter Absatz, Satz 1<\/p>\n<p>\u201eIn der obersten Position des Schiebeelements 15 wird ein freies Ende des Stifts 28 in einem Zahnspalt des Zahnkranzes<\/p>\n<p>27 angeordnet, so dass der Bremsmechanismus, der durch den Zahnkranz 27 und den Stift 28 gebildet wird, das Rad 4 gegen Drehung sperrt.\u201c<\/p>\n<p>Seite 8, 1. Absatz, Satz 2<\/p>\n<p>\u201eDieses Laufrad 6 ist ebenfalls mit einem Bremsmechanismus ausgestattet, der einen inneren Zahnkranz 29 und einen Stift 30 umfasst, welcher am Schiebeelement 16 befestigt ist und welcher mit dem Zahnkranz 29 zusammenwirkt, wobei der Stift auch mit einem Zahnkranz von Rad 5 zusammenarbeitet.\u201c<\/p>\n<p>Die beiden Passagen belegen, dass im Ausf\u00fchrungsbeispiel die Bremsmechanismen der beabstandeten R\u00e4der allein aus den beiden Komponenten \u201eZahnkranz\u201c und \u201eStift\u201c bestehen, w\u00e4hrend alle anderen Konstruktionselemente \u2013 wie insbesondere die Schiebeelemente 15, 16 nebst Ohrteilen 19, 20 und die biegsamen Zugkabel 23 &#8211; keine integralen Bestandteile der jeweiligen Bremsmechanismen sind. Die in Figuren 3 und 5 gezeigten Bremsmechanismen bestehen demnach jeweils allein darin, dass ein Stift durch Eingreifen in einen Zahnkranz ein Rad am Rollen hindert. Alle weiteren Bauteile, deren Zusammenwirken daf\u00fcr sorgt, dass der Stift in eben diese Position ein \u2013 oder ausger\u00fcckt werden kann, geh\u00f6ren nicht mehr zum \u201eBremsmechanismus\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt das Argument der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die A1 offenbare nicht zwei Bremsmechanismen f\u00fcr zwei R\u00e4der, sondern nur einen Bremsmechanismus, der wahlweise an einem oder auch an zwei R\u00e4dern angreife, nicht. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass letzteres f\u00fcr die im allgemeinen Teil in Spalte 1, Zeilen<\/p>\n<p>21 \u2013 56 beschriebene Ausf\u00fchrungsform der A 1 gilt, da diese lediglich eine Bremsstange vorsieht, die an beide R\u00e4der angreift.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich jedoch hinsichtlich des weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiels, welches die A1 in Spalte 4, Zeilen 3 ff. als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschreibt und in ihrer nachfolgend eingeblendeten Figur 1 illustriert.<\/p>\n<p>Die in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Mechanik funktioniert im wesentlichen folgenderma\u00dfen: Die rechte, lange Bremsstange 14 und die linke, k\u00fcrzere Bremsstange 14 weisen an dem innen liegenden Ende jeweils ein Schiebeorgan 20 auf. Zwecks Arretierung der Bremsen werden die Schiebeorgane 20 und &#8211; damit einhergehend \u2013 die Bremsstangen 14 durch einen von oben einsetzenden Keil 36 auseinander geschoben. Soll die eingetretene Arretierung sp\u00e4ter wieder gel\u00f6st werden, muss der Keil 36 nach oben herausgehoben werden, damit die Schiebeorgane 20 und die Bremsstangen 14 durch die Federkraft der Federelemente 28 wieder zusammengeschoben werden.<\/p>\n<p>Dass demnach nur ein einziger Keil 36 zur Verf\u00fcgung steht, rechtfertigt nicht den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gezogenen Schluss, dass das in jenem Ausf\u00fchrungsbeispiel der A1 gezeigte Bremssystem lediglich \u00fcber einen einzigen Bremsmechanismus verf\u00fcge. Der Keil 36 ist als solcher kein notwendiger Bestandteil f\u00fcr die Annahme eines Bremsmechanismus i.S.d. Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, da er nur mittelbar zur Herbeif\u00fchrung der Bremswirkung beitr\u00e4gt. Unmittelbare Bestandteile des Bremsmechanismus im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sind in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel die Bremsstangen 14, die auseinander und gegen &#8211; in der Figur 1 nicht eingezeichnete &#8211; R\u00e4der bewegt werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 46 \u2013 48). Selbst wenn man der Auffassung w\u00e4re, dass die R\u00e4der selbst nicht Teil des Bremsmechanismus i.S.d. Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sein k\u00f6nnen, offenbart jedenfalls die nachfolgend abgebildete Figur 2 der A1 dem Fachmann auch einen zweigliedrigen Bremsmechanismus, der neben einer Bremsstange aus einem weiteren vom Rad verschiedenen Element besteht.<\/p>\n<p>In der Figur 2 ist gezeigt, wie die Bremsstange in ein am (nicht gezeichneten) Rad befindliches Bremselement in Form einer Saugkappe einm\u00fcndet, so dass bei Entstehung einer Verbindung zwischen Saugkappe und Bremsstange eine Drehbewegung des Rades ausgeschlossen wird. Bereits das Zusammenwirken dieser beiden Komponenten ist f\u00fcr sich allein geeignet, das Rollen eines Rades zu unterbinden. Alle weiteren Konstruktionsteile, die f\u00fcr das Einm\u00fcnden sorgen, tragen nur mittelbar zur Bremswirkung bei und geh\u00f6ren daher nicht zum \u201eBremsmechanismus\u201c i.S.d. Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beschlussverf\u00fcgung war jedoch im aus dem Urteilstenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, da der unter Einbeziehung des Unteranspruchs 4 erfolgte Hilfsantrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist in der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie gegen\u00fcber den Anspr\u00fcchen 1 und 2 weitergehende Voraussetzung des Unteranspruchs 4, wonach die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselements miteinander verbunden sind, wird in der A1 an keiner Stelle offenbart. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte dies mit Recht selbst nicht geltend macht, sind diesbez\u00fcglich weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich.<\/p>\n<p>Weitere Einwendungen gegen die Neuheit gerade der durch die Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 zum Ausdruck kommenden technischen Lehre hat die Verf\u00fcgungsbeklagte weder vorgebracht noch sind solche sonst wie ersichtlich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte vermochte es auch nicht glaubhaft zu machen, dass die in der Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 enthaltene technische Lehre nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. An die Annahme eines erfinderischen Schrittes i.S.d. \u00a7 1 Abs. 1 GbmG sind keine geringeren Anforderungen als bei der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit i.S.v. \u00a7 1 Abs. 1 PatG zu stellen; es kann &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der sich aus \u00a7 3 GbmG ergebenden Besonderheiten \u2013 bei der wertenden Beurteilung des erfinderischen Schrittes auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2006, 824 \u2013 Demonstrationsschrank). Das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten begr\u00fcndet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die in der Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 enthaltene technische Lehre f\u00fcr den Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen sei.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte ihre gegenteilige Auffassung darauf st\u00fctzt, dass der Fachmann zur entsprechenden Lehre im Wege der Kombination der A1 mit der GB \u2013 A \u2013 2 293 420 (nachfolgend kurz: L5) gelangt w\u00e4re, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte dies bereits deshalb nicht glaubhaft zu machen vermocht, weil sie entgegen \u00a7 184 GVG keine deutsche \u00dcbersetzung der L5 eingereicht hat. Letzteres h\u00e4tte der Verf\u00fcgungsbeklagten oblegen, obwohl urspr\u00fcnglich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die L5 in der Verfahrenssprache englisch eingereicht hatte. Ohne eine deutsche \u00dcbersetzung der L5 kann die Kammer sich keine hinreichende Klarheit dar\u00fcber verschaffen, ob der Fachmann diese f\u00fcr eine Kombination mit der A1 in Betracht gezogen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr eine etwaige Kombination der A1 mit der vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als n\u00e4chstliegender Stand der Technik angesehene US-A- 4,567,964 (Anlage L 4), die der Kammer ebenfalls nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegt.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nAlle weiteren Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Frage des erfinderischen Schrittes beziehen sich nicht auf die Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, so dass sie die Begr\u00fcndetheit des entsprechenden Hilfsantrages a priori nicht in Frage zu stellen verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie zwischen den Parteien unstreitig ist, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von s\u00e4mtlichen Merkmalen 1 \u2013 8 der Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen der Kammer bedarf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte im zuerkannten Umfang einen Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 GbmG.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zudem die notwendige Dringlichkeit (Verf\u00fcgungsgrund) glaubhaft gemacht. Angesichts dessen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig auf einer nur wenige Tage andauernden bedeutenden Fachmesse ausstellte, war der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Zuwarten auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar; Gesichtspunkte, die zu einem anderen Ergebnis bei der gebotenen Interessenabw\u00e4gung f\u00fchren k\u00f6nnten, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 92 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO, wobei es eines Ausspruches \u00fcber die sofortige Vollziehbarkeit im Umfang der aufrecht erhaltenen einstweiligen Verf\u00fcgung nicht bedurfte, da sich diese bereits aus der Rechtsnatur der einstweiligen Verf\u00fcgung ergibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 913 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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