{"id":4032,"date":"2008-02-19T17:00:30","date_gmt":"2008-02-19T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4032"},"modified":"2016-04-29T12:35:08","modified_gmt":"2016-04-29T12:35:08","slug":"4b-o-21407-textildruckmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4032","title":{"rendered":"4b O 214\/07 &#8211; Textildruckmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>912<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2008, Az. 4b O 214\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 14.09.2007 bleibt aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000 EURO festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 558 xxx (Anlage Ast 1, Verf\u00fcgungspatent), welches unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 7.11.1989 am 15.10.1990 angemeldet und dessen Erteilung, unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, am 15.7.1998 bekannt gemacht wurde.<br \/>\nEin von dritter Seite gegen das Verf\u00fcgungspatent gerichtetes Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers.<br \/>\nDer im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone, wobei eine Lagerung f\u00fcr den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele F\u00fchrungen f\u00fcr eine Laseroptik, auf denen ein die Laseroptik tragender Schlitten beweglich gef\u00fchrt ist, und ein Antrieb f\u00fcr den Schlitten vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass in die Enden des Hohlzylinders (4) nur je ein St\u00fctzkegel (7,8) eingreift, von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders (4) verstellbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen zeigen eine Gesamtansicht einer aus dem in dem Verf\u00fcgungspatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik vorbekannten gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (Anl. Ast.1, Figur 1) sowie einen St\u00fctzkegel zur Halterung des Siebdruckschablonenrohlings bei der Vorrichtung nach Figur 1 (Anl. Ast 1, Figur 2):<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist ein international t\u00e4tiges Unternehmen auf dem Gebiet des Textildrucks sowie der Textilbeschichtung. Sie hat anl\u00e4sslich der vom 13. &#8211; 20.09.2007 stattfindenden Textilmaschinen-Messe ITMA 2007 in M\u00fcnchen einen Messestand betrieben. Auf diesem Stand der Verf\u00fcgungsbeklagten oder \u2013 hier\u00fcber streiten die Parteien \u2013 einem unmittelbar hieran angrenzenden Stand war eine Lasergraviermaschine der Firma A ausgestellt. W\u00e4hrend der Ausstellung war in der Maschine ein Laser nicht installiert.<\/p>\n<p>Die dort ausgestellte Maschine hatte das aus der nachfolgend eingeblendeten Ablichtung ersichtliche Aussehen:<\/p>\n<p>Auf der dort ausgestellten Maschine befand sich ein den Namen der Verf\u00fcgungsbeklagten tragendes Banner, wie dies aus der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Akte gereichten Abbildung gem. Anl. Ast 13 ersichtlich ist, die nachfolgend wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten befand sich w\u00e4hrend der M\u00fcnchener Messe unter der \u201eRubrik\u201c Schablonengravour die nachfolgend eingeblendete Angabe (Anl. Ast 10, S. 2):<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Lasergravourmaschine sei auf dem Stand der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgestellt gewesen. Deren Mitarbeiter h\u00e4tten auch diese Maschine angeboten und hierzu n\u00e4here Angaben gemacht. Sie ist der Ansicht, die dort ausgestellte Maschine verletze das Verf\u00fcgungspatent unmittelbar. Es sei unerheblich, ob sich tats\u00e4chlich ein Laser in der Vorrichtung befunden habe, da jedenfalls die sonstige Ausstattung keinen Zweifel daran habe aufkommen lassen, dass dieses Ger\u00e4t f\u00fcr einen Einsatz als Laser-Graviermaschine ausgestattet gewesen sei. Im Hinblick auf den bereits langen Bestand des Verf\u00fcgungspatentes und des erfolglosen Einspruchsverfahrens k\u00f6nne an dem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes kein Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat bei der Kammer am 14.09.2007 beantragt, gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte eine einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen, mit der dieser Angebot und Inverkehrbringen sowie Gebrauch der angegriffenen Maschine zu untersagen sei.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 14.09.2007 hat die Kammer beschlossen, der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Auferlegung der Kosten es bei Meidung der -n\u00e4her bezeichneten- Ordnungsmittel zu untersagen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone, wobei eine Lagerung f\u00fcr den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele F\u00fchrungen f\u00fcr eine Laseroptik tragender Schlitten beweglich gef\u00fchrt ist, und ein Antrieb f\u00fcr den Schlitten vorhanden sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 558 098 B1<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in die Enden des Hohlzylinders nur je ein St\u00fctzkegel eingreift, von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders verstellbar ist.<br \/>\nDieser Beschluss wurde dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten pers\u00f6nlich am 15.09.2007 auf der Messe zugestellt.<br \/>\nGegen diesen Beschluss legte die Verf\u00fcgungsbeklagte mit bei Gericht am 21.11.2007 eingegangem Schriftsatz Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 14.09.2007 aufrecht zu halten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 14.09.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, die angegriffene Graviermaschine sei nicht von ihr, sondern von der Firma A ausgestellt worden. Diese Firma sei auf der Messe als eigenst\u00e4ndige Ausstellerfirma aufgetreten und habe die Vorrichtung auf einem an den Stand der Verf\u00fcgungsbeklagten unmittelbar angrenzenden Stand aufgebaut. Es seien auch die Mitarbeiter der Firma A gewesen, die entsprechende Informationsgespr\u00e4che gef\u00fchrt h\u00e4tten. Das Banner mit ihrem Firmenaufdruck habe sich lediglich dort befunden, weil sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, Dienstleistungen f\u00fcr solche Ger\u00e4te ausf\u00fchre. Der Internetauftritt habe sich erkennbar ausschlie\u00dflich auf \u00d6sterreich bezogen, was daraus folge, dass dort die \u00f6sterreichische Nationalflagge abgebildet sei. Jedenfalls habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Laser aufgewiesen, weswegen nach Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits eine Patentverletzung ausscheide. Dies auch deshalb, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Hohlzylinder im Sinne des Verf\u00fcgungspatentes vorhanden sei. Schlie\u00dflich sei die einstweilige Verf\u00fcgung auch deshalb aufzuheben, weil erhebliche Zweifel an dem Rechtsbestand der Verf\u00fcgungspatents best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten ist unbegr\u00fcndet, weswegen die einstweilige Verf\u00fcgung uneingeschr\u00e4nkt aufrechtzuerhalten war. Die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Laser-Graviermaschine auf der Messe ITMA stellt eine der Verf\u00fcgungsbeklagten zurechenbare patentverletzende Handlung im Sinne des Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 PatG dar, weswegen die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit zur Unterlassung verpflichtet ist, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kammer ist f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, \u00a7\u00a7 32, 39 ZPO. Der Gerichtsstand des Begehungsortes ist bereits dann begr\u00fcndet, wenn eine Rechtsverletzung ernsthaft droht. F\u00fcr die Bejahung der Zust\u00e4ndigkeit ist es ausreichend, wenn der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger eine Verletzungshandlung im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des angerufenen Gerichts schl\u00fcssig behauptet. Im vorliegenden Fall liegt diese Behauptung bereits darin, dass mit der Antragsschrift geltend gemacht wurde, dass die Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und somit auch in Nordrhein-Westfalen abrufbar war und eine Angebotshandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beinhaltet.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung dar\u00fcber hinaus auch zun\u00e4chst die Sachantr\u00e4ge gestellt, n\u00e4mlich die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen, bevor sie geltend gemacht hat, die Kammer sei \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig. Hierdurch ist die Zust\u00e4ndigkeit der Kammer \u2013auch\u2013 nach \u00a7 39 ZPO begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone.<br \/>\nIn dem in der Verf\u00fcgungspatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik waren bereits solche Vorrichtungen bekannt, bei denen eine Lagerung f\u00fcr den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele F\u00fchrungen f\u00fcr eine Laseroptik, auf denen ein die Laseroptik tragender Schlitten beweglich gef\u00fchrt ist und ein Antrieb f\u00fcr den Schlitten angeordnet waren. Bei der vorbekannten EP-A- 0 320 137 wird die Lagerung des Hohlzylinders von stirnseitig in diesen eingreifende Endringe hergestellt, von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders verstellbar ist. Beide Endringe sitzen auf einer durchgehenden gemeinsamen Welle, die im Innern des Hohlzylinders verl\u00e4uft.<br \/>\nDaneben waren im Stand der Technik noch weitere gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen bekannt, denen jeweils gemein war, dass die den Hohlzylinder lagernden St\u00fctzkegel auf einer gemeinsamen Welle sa\u00dfen, die durch das Innere des Hohlzylinders verl\u00e4uft und zum Teil weitere Vorrichtungen aufwiesen, die ein \u201eDurchschwingen\u201c des Hohlzylinders w\u00e4hrend der Bearbeitung verhindern sollten.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent stellt sich die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung so weiterzubilden, dass ein einfaches Einlegen des Hohlzylinders in die Vorrichtung m\u00f6glich ist, ohne dass die Gefahr besteht, dass der Rundlauf des eingelegten Hohlzylinders verschlechtert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<br \/>\n1. Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern (4) mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung weist auf<br \/>\n2.1 eine Lagerung f\u00fcr den Hohlzylinder (4),<br \/>\n2.2 zum Hohlzylinder (4) parallele F\u00fchrungen f\u00fcr eine Laseroptik und<br \/>\n2.3 einen Antrieb f\u00fcr einen die Laseroptik tragenden Schlitten.<br \/>\n3. Auf den F\u00fchrungen ist der Schlitten beweglich gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>4. In die Enden des Hohlzylinders (4) greift nur je ein St\u00fctzkegel (7, 8) ein.<\/p>\n<p>5. Einer der St\u00fctzkegel (7, 8) ist in Achsrichtung des Hohlzylinders (4) verstellbar.<\/p>\n<p>Da bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lagerung nur einer der St\u00fctzkegel in Richtung der Schablonenachse bewegt werden muss, ist es leicht, den Siebdruck &#8211; Schablonenrohling bzw. Hohlzylinder mittels eines Automaten einzulegen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien sind an dieser Stelle zum Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents folgende Ausf\u00fchrungen veranlasst:<br \/>\nEntgegen der von der Verf\u00fcgungsbeklagten ge\u00e4u\u00dferten Ansicht beschreibt das Verf\u00fcgungspatent nur einen Hohlzylinder der bearbeitet werden soll. Das Argument, dass das fehlende Bezugszeichen im Oberbegriff des Anspruchs 1 nahelege, dass dieser \u201eHohlzylinder\u201c nicht identisch mit dem \u201eHohlzylinder (4)\u201c des Kennzeichens des Anspruchs 1 sei, findet in der Patentschrift keine St\u00fctze. Das Verf\u00fcgungspatent verwendet die Begriffe \u201eRundschablone\u201c und \u201eHohlzylinder\u201c sowie \u201eSchablonenzylinder\u201c synonym. Es wird in der einleitenden Beschreibung bereits deutlich offenbart, dass es sich bei den erfindungswesentlichen \u201eHohlzylindern\u201c um \u201einsbesondere Rundschablonen\u201c handeln soll (Anl. Ast 1, Sp. 1 Z. 5 f.; Z. 8f.). Auch in Spalte 2 Z. 43 &#8211; 46 des Verf\u00fcgungspatents wird unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den verschiedenen Begriffen um die Bezeichnung des selben Gegenstandes handelt:<\/p>\n<p>\u201eist es leicht, den Siebdruck-Schablonenrohling bzw. Hohlzylinder mittels eines Automaten einzulegen.\u201c<\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich zeigt auch Figur 2 einen Hohlzylinder mit dem Bezugszeichen 4, der in der Beschreibung als \u201eSchablonenzylinder 4\u201c beschrieben wird (Anl. Ast 1, Sp. 2 Z. 57).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die Laser-Graviermaschine X, verwirklicht die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nIm Anschluss an die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents steht die Verwirklichung hinsichtlich der Merkmale 2., 2.1, 3., 4. und 5. zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, weswegen sich an dieser Stelle weitere Ausf\u00fchrungen zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat hinsichtlich der weiteren Merkmale, denen insoweit gemein ist, dass sie voraussetzen, dass die Bearbeitung der Rundsiebschablone durch einen Laser erfolgt, lediglich in Abrede gestellt, dass die in M\u00fcnchen auf der Messe ausgestellte Maschine mit einem solchen Laser best\u00fcckt gewesen sei.<br \/>\nDies ist f\u00fcr die Frage der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents jedoch ohne Belang, da eine Verletzung des Schutzbereichs eines Patents bei der vorliegend in Rede stehenden Begehungsform des \u201eAnbietens\u201c nicht erfordert, dass der verletzende Gegenstand fertig vorhanden ist (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 296 (299 ff.) \u2013 Mehrlagendichtung; Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 PatG RN 75; Schulte-K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl., \u00a7 9 RN 45). Hieraus folgt, dass es f\u00fcr diese Begehungsform bereits dann f\u00fcr die Bejahung einer Verletzungshandlung ausreicht, wenn der potentielle Abnehmer dem Angebot s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten technischen Lehre entnehmen kann. Es ist hierf\u00fcr nicht erforderlich, dass er diese k\u00f6rperlich vorfindet oder explizit in Beschreibungen erw\u00e4hnt findet. Es reicht vielmehr aus, wenn er das Vorhandensein dieses Merkmals aufgrund der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ganz selbstverst\u00e4ndlich als vorhanden annimmt.<\/p>\n<p>Vorliegend wird der Betrachter der Maschine auch ohne das tats\u00e4chliche Vorhandensein eines Lasers in dem ausgestellten Ger\u00e4t selber wie selbstverst\u00e4ndlich annehmen, dass bei dieser Maschine der Hohlzylinder mit einem Laser bearbeitet wird. Denn auf dem Ger\u00e4tegeh\u00e4use war bereits un\u00fcbersehbar der Schriftzug \u201eLaser Engraver\u201c aufgebracht. Zudem ist von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung des Patentanwalts Urner glaubhaft gemacht worden, dass an der Maschine selber weitere Ausstattungsmerkmale vorhanden waren, die den fachkundigen Betrachter darauf hinwiesen, dass die Anlage f\u00fcr einen Einsatz mit einem Laser ausger\u00fcstet war. Danach befand sich bei der ausgestellten Maschine an dem Bearbeitungsteil ein relativ dicker schwarzer Absaugschlauch, der dem Absaugen von Lackresten dient, die bei der Bearbeitung eines Hohlzylinders mittels Laserstrahls entstehen. Solche Absaugvorrichtungen kommen f\u00fcr Bearbeitungsvorrichtungen mit Tintenstrahl- oder Wechselstrahldruckern nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Mit dieser Verletzung des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr die Handlungsform des Anbietens hat die Verf\u00fcgungsbeklagte jedenfalls auch eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr die weitere Begehungsform des Inverkehrbringens begr\u00fcndet, so dass sie auch insoweit zur Unterlassung verpflichtet ist. Diese Erstbegehungsgefahr ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es in der Bundesrepublik Deutschland keine Abnehmer f\u00fcr solche Laser-Graviermaschinen geben w\u00fcrde. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet, dass es in Nordrhein-Westfalen, entgegen der Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, auch noch textilherstellendes Gewerbe geben w\u00fcrde, so dass es wahrscheinlich sei, dass eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in dieses Bundesland geliefert werde, wenn eine solche bei der Verf\u00fcgungsbeklagten bestellt werde. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat dies in Abrede gestellt und zum Beweis f\u00fcr diese Behauptung die Vernehmung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers angeboten. Diesem Angebot war nicht nachzugehen, da dies auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinausgelaufen w\u00e4re. Es ist schon nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, wieso der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten positive Kenntnis davon haben sollte, dass es in Nordrhein-Westfalen kein einziges Unternehmen der Textilherstellung bzw. -bearbeitung mehr gibt, welches als potentieller Abnehmer einer solchen Maschine f\u00fcr die Herstellung von Siebdruckschablonen in Betracht kommt. Zudem ist f\u00fcr die Erstbegehungsgefahr schon ausreichend, dass eine blo\u00dfe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass es zu verletzenden Handlungen kommen w\u00fcrde. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte grunds\u00e4tzlich bei entsprechender Anfrage eine solche Anlage nicht in den Bereich der Bundesrepublik Deutschland oder nach Nordrhein-Westfalen liefern w\u00fcrde, ist von dieser nicht behauptet worden. Hinzu tritt schlie\u00dflich, dass sich weder die Verf\u00fcgungspatentschrift an irgend einer Stelle dazu verh\u00e4lt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten Rundsiebschablonen nur f\u00fcr den Bereich des Textildrucks Verwendung finden k\u00f6nnten, noch ist dies f\u00fcr die Schablonen erkennbar, die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hergestellt werden k\u00f6nnen. Aufgrund dessen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass andere Siebdruckunternehmen, die nicht im Bereich der Textilherstellung oder<br \/>\n\u2013verarbeitung t\u00e4tig sind, solche Anlagen \u2013auch bei der Verf\u00fcgungsbeklagten\u2013 nachfragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat des weiteren hinreichend glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls in einer der Verf\u00fcgungsbeklagten zurechenbaren Weise ausgestellt wurde. Im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen \u2013 wie auch die Einwendungen \u2013 glaubhaft gemacht werden, \u00a7 920 ZPO.<br \/>\na)<br \/>\nF\u00fcr die Behauptung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin spricht zun\u00e4chst, dass Patentanwalt Urner sowie der Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr B, in ihren eidesstattlichen Versicherungen (Anl. Ast 3, 6, 14) in sich schl\u00fcssig und widerspruchsfrei ausgef\u00fchrt haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Stand der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgestellt war und dass sich auf diesem Stand keinerlei Hinweise auf die Firma \u201eA\u201c befunden h\u00e4tten. Letzteres ist von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellt worden.<br \/>\nF\u00fcr die Richtigkeit des Verf\u00fcgungskl\u00e4gervorbringens spricht weiterhin, dass der in Rede stehende Messestand in Halle C 2, Stand 337 \/ 436 laut Ausstellerdatenbank von der Verf\u00fcgungsbeklagten genutzt wurde. Zwar wurde nach Anlage Ast 11 derselbe Stand auch von der Firma \u201eA\u201c genutzt. Treten aber zwei Firmen auf einem gemeinsamen Stand auf, ohne deutlich kenntlich zu machen, dass dieser Stand von zwei verschiedenen juristischen Personen betrieben wird, muss vom \u2013ma\u00dfgeblichen\u2013 objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont aus betrachtet davon ausgegangen werden, dass jede der beiden Firmen sich die Pr\u00e4sentationen der jeweils anderen dort ausstellenden Firma zurechnen lassen will.<br \/>\nHinzu tritt weiter, dass auch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder gem\u00e4\u00df Anlagen Ast 12 und 13 den Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin best\u00e4tigen. Dass diese Lichtbilder den tats\u00e4chlichen Zustand des Messestandes wiedergeben, haben die Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten im Termin zugestanden. Aus Anl. Ast 12 ist ersichtlich, dass der gesamte in Rede stehende Bereich mit einem umlaufenden an der Hallendecke befestigten Banner gekennzeichnet war, auf dem ausschlie\u00dflich Hinweise auf Verf\u00fcgungsbeklagte angebracht waren. Schlie\u00dflich zeigt die Abbildung gem. Anl. Ast 13 \u2013unwidersprochen\u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem \u00fcbergeh\u00e4ngten Banner auf dem einerseits die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selber abgebildet ist, aber auch der Firmenname der Verf\u00fcgungsbeklagten sowie eine Typenbezeichnung, die zusammengesetzt ist aus dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten verwendeten Firmenk\u00fcrzel \u201eX\u201c sowie der Typenbezeichnung der Herstellerfirma \u201eC\u201c, wobei sich letzteres aus dem im Termin von der Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcberreichten Prospekt der Firma A ergibt.<br \/>\nDass die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr den objektiven Empf\u00e4nger erkennbar selber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbieten wollte, folgt schlie\u00dflich auch aus dem als Anl. Ast 10 zur Akte gereichten auszugsweisen Internetauftritt vom 13.09.2007. Auch hier wird auf Seite 2 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschrieben und die M\u00f6glichkeit bereitgestellt, einen Prospekt der Firma \u201eA\u201c herunterzuladen. Die Herstellerfirma selber hat (Anl. Ast 10, S. 4 letzter Abs.) angegeben, dass alle Maschinen und Technologien von der Verf\u00fcgungsbeklagten vermarktet, verkauft und genehmigt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kammer kann auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren in freier Beweisw\u00fcrdigung mit der f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Messestand in einer der Verf\u00fcgungsbeklagten zurechenbaren Weise ausgestellt war. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet solche Zweifel zu begr\u00fcnden, die die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit entfallen lassen. Auch diese Einwendungen sind im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren glaubhaft zu machen. F\u00fcr die Glaubhaftmachung ist nach \u00a7 294 ZPO ausreichend, wenn die Behauptungen an Eides statt versichert werden.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von ihr auf ihrem Messestand ausgestellt worden sei, sondern auf dem unmittelbar hieran angrenzenden Stand der Herstellerfirma A durch diese. Zum Zwecke der Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit den Anlagen AG 1 &#8211; 5 als \u201eeidesstattliche Versicherungen\u201c bezeichnete Erkl\u00e4rungen zur Akte gereicht. Die Anlagen AG 1 bis 3 sind von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowie zwei Mitarbeitern (D und E) der Verf\u00fcgungsbeklagten abgefasst worden und sind wortgleich, was bereits Zweifel an deren Authentizit\u00e4t begr\u00fcndet. Die weiteren Anlagen AG 4 und 5 stammen von Mitarbeitern der Herstellerfirma \u201eA\u201c. Bei diesen Erkl\u00e4rungen fehlt jedoch die Aussage, dass die Angaben an Eides statt gemacht w\u00fcrden. Stattdessen handelt es sich um einfache Erkl\u00e4rungen, die zur Glaubhaftmachung nicht zugelassen sind.<\/p>\n<p>Einer Vernehmung des zum Termin pr\u00e4senten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungsbeklagten hat es nicht bedurft, da die Tatsachen, zu denen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Zeuge benannt worden ist, f\u00fcr die vorliegende Entscheidung unerheblich sind:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEs kommt zun\u00e4chst im Tats\u00e4chlichen nicht darauf an, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich verkauft, vertreibt oder in Besitz hat. Ma\u00dfgeblich ist insoweit, dass durch die stattgefundene Angebotshandlung eine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcndet wurde, welche nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung beseitigt werden kann. Eine solche ist von der Verf\u00fcgungsbeklagten aber nicht abgegeben worden. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im patentrechtlichen Sinne angeboten hat, steht jedenfalls aufgrund des unstreitigen Internet-Auftritts zum Zeitpunkt der Messe fest. Insofern kann sich der Beweisantritt der Beklagten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht angeboten werde nur auf die Gegenwart beziehen oder auf ein schuldrechtliches \u201eAnbieten\u201c in dem Sinne, dass der K\u00e4ufer nur nach \u201eja\u201c sagen muss, um einen Kaufvertrag abzuschlie\u00dfen. Auf beides kommt es aber f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEs kommt ebenfalls nicht darauf an, ob der Mitarbeiter E tats\u00e4chlich in einem Gespr\u00e4ch auf dem Messestand einem Interessenten erkl\u00e4rt habe, er k\u00f6nne g\u00fcnstig einen Laser f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschaffen oder ob sich diese Angabe auf eine andere Anlage bezogen hat. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob eine der Verf\u00fcgungsbeklagten zuzurechnende Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattgefunden hat, sind alleine die objektiven Umst\u00e4nde auf dem Messestand, die \u2013wie ausgef\u00fchrt\u2013 bei dem objektiven Betrachter nur den Schluss zulassen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Ausstellerin der Maschine gewesen ist. Ob und wenn ja welche Angaben in einem Einzelgespr\u00e4ch gemacht worden sind, ist f\u00fcr diese Bewertung unerheblich. Zudem ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten nur Zeuge vom H\u00f6rensagen, weswegen zus\u00e4tzliche bedenken bestehen, dass dessen Aussage zu diesem Thema f\u00fcr die Glaubhaftmachung geeignet ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDass die Firma A neben der Verf\u00fcgungsbeklagten auf dem Stand vertreten war, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Anl. Ast 11. Auch insoweit bedurfte es nicht der Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nEine Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungsbeklagten zu der Behauptung, diese sei in Asien, nicht jedoch in Deutschland t\u00e4tig, war ebenfalls nicht veranlasst. Zum einen stellen sowohl der Messeauftritt als auch der Internetauftritt Angebotshandlungen in Deutschland dar, was jeweils auch die Erstbegehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Handlungsalternativen begr\u00fcndet. Diese Erstbegehungsgefahr ist ma\u00dfgeblich und nicht die tats\u00e4chliche Frage, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung aktuell in Deutschland Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten entfaltet. In diesem Zusammenhang ist weiter auszuf\u00fchren, dass die auf der Homepage installierten Nationalflaggen Gro\u00dfbritanniens und \u00d6sterreichs entgegen der im Termin ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten selbstverst\u00e4ndlich keinen Hinweis darauf darstellen, dass sich das Angebot nicht an Teilnehmer in der Bundesrepublik Deutschland wende. Durch \u201eAnklicken\u201c dieser beiden Felder kann lediglich zwischen den beiden zur Verf\u00fcgung stehenden Sprachversionen gew\u00e4hlt werden. Dass keine andere Intention hinter diesen \u201eIcons\u201c steckt, wird bereits daraus ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte selber vortr\u00e4gt, dass sie in Asien und S\u00fcdamerika t\u00e4tig ist und nicht lediglich in den beiden Staaten, deren Flaggen abgebildet sind.<\/p>\n<p>Insgesamt ist zu den Behauptungen im Tats\u00e4chlichen anzumerken, dass die Frage, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihr zurechenbarer Weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten hat, eine Rechtsfrage ist, die einer Beweisaufnahme nicht zug\u00e4nglich ist. Daher kommt es auch nicht auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter D und E der Verf\u00fcgungsbeklagten an, die letztlich im Tats\u00e4chlichen auch nur best\u00e4tigen, was unstreitig ist, n\u00e4mlich dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe ausgestellt war. Dazu, ob f\u00fcr den objektiven Betrachter des Messestandes erkennbar war, dass es sich hierbei um einen abgetrennten, nicht zu der Verf\u00fcgungsbeklagten geh\u00f6renden Stand handelte, verhalten sich die beiden eidesstattlichen Versicherungen nicht.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist die als Anlage AG 6 zur Akte gereichte Planskizze schon nicht geeignet, die Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten glaubhaft zu machen, dass es sich bei der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Maschine ausschlie\u00dflich um eine Handlung der Herstellerfirma \u201eA\u201c handelte. Die handschriftlich von dem Patentanwalt der Verf\u00fcgungsbeklagten eingef\u00fcgten Beschriftungen stellen kein prozessual zul\u00e4ssiges Glaubhaftmachungsmittel dar.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ist festzustellen, dass es sich bei der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, die vorstehenden Pr\u00e4sentationen seien lediglich erfolgt, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte Dienstleistungen an Maschinen der Firma \u201eA\u201c ausf\u00fchre, um eine blo\u00dfe Schutzbehauptung handelt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nNachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte das Verf\u00fcgungspatent der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch die Angebotshandlung wortsinngem\u00e4\u00df verletzt und hiermit eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Handlungsformen des Inverkehrbringens, des Besitzens und des Gebrauchens geschaffen hat, ist sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Infolgedessen war die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.09.2007 der Kammer aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich glaubhaft gemacht, dass die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit besteht. Der Verf\u00fcgungsgrund besteht in der Besorgnis, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gl\u00e4ubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte. Bei der Pr\u00fcfung der drohenden Nachteile m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich die Interessen des Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers abgewogen werden. Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Schutzrechts, haben grunds\u00e4tzlich die Interessen des Verletzten Vorrang (Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \u00a7 143 PatG RN 326). Wie vorstehend ausgef\u00fchrt, sind in dem zur Entscheidung anstehenden Fall beide Voraussetzungen zun\u00e4chst gegeben. F\u00fcr die Dringlichkeit spricht des Weiteren, dass es sich bei der in Rede stehenden Fachmesse um die bedeutendste Ausstellung f\u00fcr den Bereich der Textilmaschinen handelt, die nur alle vier Jahre stattfindet. Um wirksam gegen langfristig wirkende Angebotshandlungen vorgehen zu k\u00f6nnen, bedurfte es hier eines umgehenden Rechtsschutzes. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich glaubhaft gemacht, dass sie erstmalig anl\u00e4sslich des Messeaufbaus Kenntnis von der patentverletzenden Handlung erhielt, so dass ihr auch kein \u2013die Dringlichkeit ausschlie\u00dfendes- l\u00e4ngeres Zuwarten entgegengehalten werden kann, was die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>Durchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.<br \/>\nAngesichts des geltenden Trennungsprinzips und der daraus folgenden Aufgabenverteilung zwischen den f\u00fcr die Patenterteilung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und Gerichten einerseits und den Verletzungsgerichten andererseits hat das Verletzungsgericht die Tatsache der Patenterteilung und den dadurch begr\u00fcndeten Schutz ohne eigene Pr\u00fcfungskompetenz grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Dies gilt nicht nur im Klageverfahren, sondern gleicherma\u00dfen im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79 (80)). Im Hauptsacherechtsstreit kann das Verletzungsgericht jedoch eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Kl\u00e4rung der Schutzf\u00e4higkeit in einem vorgreiflichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beschlie\u00dfen, wenn es im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass das eingelegte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Bestandes zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bzw. das zust\u00e4ndige Gericht das Schutzrecht (teilweise) widerrufen wird. Der Beklagte kann damit in geeigneten F\u00e4llen durch Berufung auf die Schutzunf\u00e4higkeit eines Patents zun\u00e4chst die Verurteilung vermeiden. Eine entsprechende Verteidigung muss dem in Anspruch Genommenen \u2013 nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer \u2013 ebenso im Verf\u00fcgungsverfahren m\u00f6glich sein; Zweifel an der Bestandsf\u00e4higkeit des Schutzrechts sind im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber, ob das begehrte einschneidende Verbot auf der Grundlage des summarischen Verf\u00fcgungsverfahrens bei der konkreten Sachlage wirklich notwendig und angemessen erscheint, wesentlich mit zu ber\u00fccksichtigen. Wenn der Schutzrechtsinhaber mittels Klage keine Titulierung eines Unterlassungsanspruchs erreichen kann, kann auch kein \u00fcberwiegendes Interesse an einem dahingehenden vorl\u00e4ufigen sichernden Ausspruch gegeben sein. Da infolge des Eilcharakters eine Aussetzung des Verf\u00fcgungsverfahrens nicht in Betracht kommt, ist in dieser Situation der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 87 (88) \u2013 Captopril; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79 (80)).<br \/>\nAngesichts dessen gen\u00fcgt es nicht, wenn der Antragsteller lediglich glaubhaft macht, dass das Verf\u00fcgungspatent zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilt ist und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des erteilten Patents Gebrauch macht. Erforderlich ist vielmehr die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Verf\u00fcgungspatent rechtsbest\u00e4ndig ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Verf\u00fcgungspatent \u00fcber jeden Zweifel erhaben ist. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist, ob das angerufene Gericht, h\u00e4tte es \u00fcber den Patentverletzungsvorwurf als erstinstanzliches Gericht im Klageverfahren zu entscheiden, den Patentverletzungsrechtsstreit aussetzen w\u00fcrde (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 87 (88) \u2013 Captopril).<br \/>\nDie Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit kann sich f\u00fcr das Verletzungsgericht auch im Verf\u00fcgungsverfahren jedoch grunds\u00e4tzlich nur dann stellen, wenn das Schutzrecht in seinem Bestand tats\u00e4chlich durch Einlegen eines Rechtsmittels angegriffen ist. Nur soweit und so lange gegen das erteilte Verf\u00fcgungspatent ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig ist, er\u00f6ffnet sich der oben genannte Pr\u00fcfungsma\u00dfstab und k\u00f6nnen zum Erfolg f\u00fchrende Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit bestehen (siehe auch OLG D\u00fcssledorf, InstGE 7, 147 \u2013 Kleinleistungsschalter; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2006, I-2 U 82\/05 \u2013 Sicherheits-Karton-Messer II; OLG Hamburg, GRUR\u2013RR 2002, 244 (245); OLG M\u00fcnchen, Mitt. 1996, 312 (313); OLG Karlsruhe GRUR 1988, 900; Benkard \u2013 Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rdnr. 153b; a. A. von Falck, Mitt. 2002, 429 (433)). Nur auf einen tats\u00e4chlich eingelegten Einspruch hin kann das Verf\u00fcgungspatent widerrufen werden, nur bei tats\u00e4chlich erhobener Nichtigkeitsklage steht eine Vernichtung des Patents im Raum. Lediglich m\u00f6gliche Einspruchs- und\/oder Nichtigkeitsgr\u00fcnde, von deren Geltendmachung vor der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bzw. dem zust\u00e4ndigen Gericht abgesehen wird, gef\u00e4hrden den Rechtsbestand des Schutzrechts nicht. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Schutzrechtes besteht dann nicht; vielmehr bleibt das unangefochtene Patent ohne Einschr\u00e4nkung im erteilten Umfang in Kraft und gibt in eben diesem Umfang dem Schutzrechtsinhaber ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht. Dieser Rechtsbestand ist vom Verletzungsgericht hinzunehmen.<br \/>\nVon der Notwendigkeit eines anh\u00e4ngigen Rechtsmittels kann mit R\u00fccksicht auf die Besonderheiten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, namentlich dessen Eilbed\u00fcrftigkeit, ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn es dem Antragsgegner nicht zumutbar ist, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bis zu dem f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Verf\u00fcgungsbegehren ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung ist dies zu Gunsten des Antragsgegners zu ber\u00fccksichtigen. Bei zeitnaher Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Beschlussverf\u00fcgung etwa und\/oder bei Durchf\u00fchrung einer unmittelbar anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung kann mithin das schlichte Vorbringen der Schutzunf\u00e4higkeit zusammen mit der ernsthaften Ank\u00fcndigung, demn\u00e4chst den Bestand des Schutzrechts anzugreifen, im Verletzungsprozess gen\u00fcgen, um eine \u00dcberpr\u00fcfung des Rechtsbestandes in dem selben zu erreichen. Das Zeitmoment streitet jedoch bereits dann nicht mehr f\u00fcr den in Anspruch genommenen, wenn in dem \u2013 zwischenzeitlich \u2013 kontradiktorischen Verfahren erster Instanz bis zur Einlegung eines Widerspruchs oder der Anberaumung einer m\u00fcndlichen Verhandlung eine nicht unerhebliche Zeitspanne liegt. Dann stand dem Antragsgegner ausreichend Zeit zur Verf\u00fcgung, notwendige Recherchen durchzuf\u00fchren, entgegen zu haltenden Stand der Technik aufzufinden und zu \u00fcberpr\u00fcfen, die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Rechtsbehelfs zu eruieren sowie die Einspruchs- oder Nichtigkeitsschrift vorzubereiten und auszuarbeiten. Die Situation stellt sich dann f\u00fcr ihn nicht anders dar als im Hauptsacheverfahren.<br \/>\nErhebt der Antragsgegner sodann gleichwohl keinen Rechtsbehelf, l\u00e4sst dies zum einen den Schluss zu, dass das erteilte Schutzrecht tats\u00e4chlich weder eingeschr\u00e4nkt noch vernichtet wird. Zum anderen w\u00e4re, h\u00e4tte das Gericht \u00fcber den Patentverletzungsvorwurf als erstinstanzliches Gericht im Klageverfahren zu entscheiden, in dieser Situation bei einer Verletzung des Patents ohne Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bestand des Schutzrechts eine Verurteilung nicht abzuwenden. Allein das Aufzeigen etwaiger Einspruchs- und Nichtigkeitsgr\u00fcnde w\u00fcrde auch im Hauptsacheverfahren in dieser Situation nicht zur Aussetzung des Patentverletzungsrechtsstreits gen\u00fcgen. Ein Grund, weshalb ein Verletzer in dieser Konstellation im Rahmen des lediglich der Sicherung dienenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens einen weitergehenden Schutz als in dem Hauptsacheverfahren genie\u00dfen k\u00f6nnen soll, ist nicht zu erkennen.<br \/>\n\u00dcberdies kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens das geltende Trennungsprinzip aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden eine Abschw\u00e4chung erf\u00e4hrt, da das Verletzungsgericht \u2013 anf\u00e4nglich \u2013 den Rechtsbestand des erteilten Schutzrechtes nicht ohne eigene Pr\u00fcfung hinnimmt, sondern zu Beginn des Eilverfahrens die Schutzf\u00e4higkeit einer Kl\u00e4rung unterzieht. Dies ist jedoch nur so lange und so weit gerechtfertigt, wie die Besonderheiten des Verf\u00fcgungsverfahrens es erfordern. Je mehr Zeit verstreicht, desto geringer f\u00e4llt das er\u00f6rterte Zeitmoment ins Gewicht.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dessen ist jedenfalls vorliegend von einem hinreichend sicheren Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen. Seine Schutzf\u00e4higkeit steht im hiesigen Verletzungsprozess au\u00dfer Frage. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin reichte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung am 14.09.2007 bei Gericht ein. Die antragsgem\u00e4\u00dfe Beschlussverf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf wurde der Verf\u00fcgungsbeklagten am 15.09.2007 zugestellt; hiergegen erhob sie erst etwa zwei Monate sp\u00e4ter Widerspruch. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, dass es ihr bereits bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.1.2008 \u2013mithin weitere zwei Monate sp\u00e4ter\u2013 ohne weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent zu erheben. Besondere zeitliche oder sachliche Schwierigkeiten sind nicht zu erkennen. Trotzdem hat die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf verzichtet, ein Rechtsmittel tats\u00e4chlich zu ergreifen. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte gleichwohl unt\u00e4tig im Hinblick auf die Bestandskraft des Verf\u00fcgungspatents blieb, legt \u00fcberdies den Schluss nahe, dass auch sie die erforderlichen Erfolgsaussichten eines entsprechenden Angriffs nicht sieht.<br \/>\nAbschlie\u00dfend ist insoweit zu erw\u00e4hnen, dass das Verf\u00fcgungspatent unstreitig seit nunmehr circa 18 Jahren in Kraft steht und ein Einspruchsverfahren unver\u00e4ndert \u00fcberstand.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagtenvertreter vom 08.02.2008 bietet keinen Anlass, die ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossene m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 912 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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