{"id":403,"date":"2005-07-12T17:00:42","date_gmt":"2005-07-12T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=403"},"modified":"2016-06-01T12:49:14","modified_gmt":"2016-06-01T12:49:14","slug":"4a-o-34703-kapmargeriten-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=403","title":{"rendered":"4a O 347\/03 &#8211; Kapmargeriten (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0367<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juli 2005, Az. 4a O 347\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5340\">2 U 94\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>die von ihr unter der Bezeichnung &#8222;SA&#8220; vertriebenen Pflanzen der sortenschutzrechtlich gesch\u00fctzten Osteospermum-Sorte X gekennzeichnet durch die nachstehend wiedergegebenen Auspr\u00e4gungsmerkmale nach der Merkmalstabelle VI des Bundessortenamtes vom 8.8.1997:<\/p>\n<p>Nr. Merkmal<br \/>\nAuspr\u00e4gung Note<br \/>\n1 Pflanze: Haltung der Triebe aufrecht 1<br \/>\n2 Trieb: L\u00e4nge sehr kurz 1<br \/>\n3 Blatt: L\u00e4nge sehr kurz 1<br \/>\n4 Blatt: Breite schmal 3<br \/>\n5 Blatt: Lappung fehlend oder sehr gering 1<br \/>\n6 Blatt: Panaschierung fehlend 1<br \/>\n7 Blatt: Farbe der Oberseite mittelgr\u00fcn 5<br \/>\n8 Bl\u00fctenstand: Anzahl der Zungenbl\u00fctenkreise mindestens einer 1<br \/>\n9 Bl\u00fctenstand: Durchmesser gro\u00df 7<br \/>\n10 Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge mittel 5<br \/>\n11 Zungenbl\u00fcte: Breite schmal bis mittel 4<br \/>\n12 Zungenbl\u00fcte: Form elliptisch 1<br \/>\n13 Zungenbl\u00fcte: Farbe des Randes der Oberseite gelborange RHS 14C<br \/>\n14 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Oberseite gelborange RHS 14C<br \/>\n15 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Basis der Oberseite blauviolett RHS 86C<br \/>\n16 Zungenbl\u00fcte: Farbe des Mittelstreifens der Unterseite gelb 2<br \/>\n17 Scheibe: Farbe graugr\u00fcn 7<br \/>\n18 Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns sehr fr\u00fch bis fr\u00fch 2<\/p>\n<p>in den L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft zu vermehren und\/oder vermehren zu lassen und\/oder in die Europ\u00e4ische Gemeinschaft einzuf\u00fchren, dort gewerbsm\u00e4\u00dfig anzuk\u00fcndigen, anzubieten oder zu verkaufen, soweit sie aus unlizenzierter Vermehrung stammen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger aufgeschl\u00fcsselt in einer geordneten Zusammenstellung Auskunft zu erteilen hinsichtlich der unter I. 1. genannten Sorte<\/p>\n<p>a) \u00fcber Vermehrungshandlungen und deren Umfang seit dem 31. Juli 1999,<\/p>\n<p>b) \u00fcber die jeweiligen Abgabemengen und- zeiten sowie die hiermit erzielten Ums\u00e4tze seit dem 31. Juli 1999 unter Angabe des hiermit erzielten Gewinns einschlie\u00dflich der zu seiner Berechnung jeweils erforderlichen Kosten und Gestehungskosten,<\/p>\n<p>c) \u00fcber Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer von Pflanzenmaterial aus den unter I. 1. genannten, seit dem 31. Juli 1999 begangenen Handlungen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen der diesem aus den unter I. 1. genannten Handlungen seit dem 31. Juli 1999 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigt sich mit der Vermarktung und Neuz\u00fcchtung von Zierpflanzensorten. Er ist eingetragener Inhaber der Gemeinschaftssorte X (nachfolgend auch Klagesorte genannt). Diese geh\u00f6rt zur Art der Osteospermum ecklonis (Kapmargeriten).<\/p>\n<p>Der Sortenschutz f\u00fcr X wurde am 5.9.1996 angemeldet und am 6.4.1999 erteilt. Die Sortenbeschreibung nach der Registerpr\u00fcfung, die auf der Grundlage der Merkmalstabelle VI des Bundessortenamts vom 8.8.1997 durchgef\u00fchrt wurde, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>BSA<\/p>\n<p>1997 \u201eLS\u201c<br \/>\nSortenbeschreibung<br \/>\nPr\u00fcfjahr 1997<br \/>\nNr. Merkmal<br \/>\nAuspr\u00e4gung Note<br \/>\n1 Pflanze: Haltung der Triebe aufrecht 1<br \/>\n2 Trieb: L\u00e4nge sehr kurz 1<br \/>\n3 Blatt: L\u00e4nge sehr kurz 1<br \/>\n4 Blatt: Breite schmal 3<br \/>\n5 Blatt: Lappung fehlend oder sehr gering 1<br \/>\n6 Blatt: Panaschierung fehlend 1<br \/>\n7 Blatt: Farbe der Oberseite mittelgr\u00fcn 5<br \/>\n8 Bl\u00fctenstand: Anzahl der Zungenbl\u00fctenkreise mindestens einer 1<br \/>\n9 Bl\u00fctenstand: Durchmesser gro\u00df 7<br \/>\n10 Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge mittel 5<br \/>\n11 Zungenbl\u00fcte: Breite schmal bis mittel 4<br \/>\n12 Zungenbl\u00fcte: Form elliptisch 1<br \/>\n13 Zungenbl\u00fcte: Farbe des Randes der Oberseite gelborange RHS 14C<br \/>\n14 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Oberseite gelborange RHS 14C<br \/>\n15 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Basis der Oberseite blauviolett RHS 86C<br \/>\n16 Zungenbl\u00fcte: Farbe des Mittelstreifens der Unterseite gelb 2<br \/>\n17 Scheibe: Farbe graugr\u00fcn 7<br \/>\n18 Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns sehr fr\u00fch bis fr\u00fch 2<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.10.2004 beim Gemeinschaftlichen Sortenamt beantragt, den gemeinschaftlichen Sortenschutz der Klagesorte mit Wirkung seit der Registerpr\u00fcfung 2001, sp\u00e4testens aber mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Das Gemeinschaftliche Sortenamt hat das Aufhebungsverfahren eingeleitet, ohne dass bislang eine Entscheidung ergangen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eines der gr\u00f6\u00dften Jungpflanzenunternehmen in Deutschland.<\/p>\n<p>Im August und September 2002 wurde dem Kl\u00e4ger von einigen Lizenznehmern mitgeteilt, dass die Beklagte Osteospermum-Pflanzen anbiete, die der Sorte der Kl\u00e4gerin sehr \u00e4hnlich seien, ohne jedoch entsprechendes Pflanzenmaterial zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Das franz\u00f6sische Unternehmen A aus Angers, das in gesch\u00e4ftlichen Kontakt mit dem Kl\u00e4ger steht, bestellte auf dessen Wunsch mit Schreiben vom 1.2.2003 bei der Beklagten 200 Stecklinge der unter der Bezeichnung Y vertriebenen Osteospermum-Sorte. Die Bestellung wurde ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Am 26.11.2001 wurde beim gemeinschaftlichen Sortenamt die Osteospermum-Sorte W angemeldet. Pr\u00fcfende Beh\u00f6rde war das Bundessortenamt. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens wurden Pr\u00fcfungen in den Jahren 2003 und 2004 vom Bundessortenamt durchgef\u00fchrt. Zu Vergleichszwecken forderte das Bundessortenamt Material der Sorte X an. Im Jahre 2003 wurde das Vergleichsmaterial von dem Kl\u00e4ger geliefert, im Jahre 2004 von der K GmbH &amp; Co. KG, einer Lizenznehmerin des Kl\u00e4gers. Zus\u00e4tzlich wurde das f\u00fcr die im Jahre 2003 durchgef\u00fchrte Pr\u00fcfung gelieferte Material beider Sorten vom Bundessortenamt aufbewahrt und vermehrt, so dass es als weiteres Vergleichsmaterial f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Jahres 2004 verwendet werden konnte.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die Ergebnisse der vom Bundessortenamt in den Jahren 2003 und 2004 im Hinblick auf die Sorten X und W &#8211; auf Grundlage der UPOV-Richtlinie TG\/176\/3 vom 5.4.2000 &#8211; durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungen wiedergegeben:<\/p>\n<p>\u201eLS\u201c<\/p>\n<p>Pr\u00fcfjahr 2003 \u201eLS\u201c<br \/>\naus Lieferung 2003, Eigenvermehrung BSA<br \/>\nPr\u00fcfjahr 2004 \u201eLS\u201c<\/p>\n<p>Pr\u00fcfjahr 2004<br \/>\nNr. Merkmal Auspr\u00e4gung Note Auspr\u00e4gung Note Auspr\u00e4gung Note<br \/>\n1 Pflanze: Haltung der Triebe halbaufrecht bis waagerecht 4 halbaufrecht bis waagerecht 4 halbaufrecht bis waagerecht 4<br \/>\n2 Trieb: L\u00e4nge kurz 3 mittel bis lang 6 mittel 5<br \/>\n3 Blatt: L\u00e4nge sehr kurz 1 sehr kurz 1 sehr kurz 1<br \/>\n4 Blatt: Breite sehr schmal bis schmal 2 sehr schmal 1 sehr schmal 1<br \/>\n5 Blatt: St\u00e4rke der Lappung fehlend oder sehr gering 1 fehlend oder sehr gering 1 fehlend oder sehr gering 1<br \/>\n6 Blatt: Panaschierung fehlend 1 fehlend 1 fehlend 1<br \/>\n7 Blatt: Gr\u00fcnf\u00e4rbung der Oberseite hell bis mittel 4 hell bis mittel 4 hell bis mittel 4<br \/>\n8 Bl\u00fctenstand: Anzahl vollst\u00e4ndiger Zungenbl\u00fctenkreise nur einer 1 nur einer 1 nur einer 1<br \/>\n9 Bl\u00fctenstand: Vorhandensein von unvollst\u00e4ndigen Zungenbl\u00fctenkreisen fehlend 1 fehlend 1 fehlend 1<br \/>\n10 Bl\u00fctenstand: Durchmesser mittel bis gro\u00df 6 gro\u00df 7 gro\u00df 7<br \/>\n11 Bl\u00fctenstand: Form der Zungenbl\u00fcte nur elliptisch 1 nur elliptisch 1 nur elliptisch 1<br \/>\n12 Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge mittel bis lang 6 lang 7 lang 7<br \/>\n13 Zungenbl\u00fcte: Breite schmal bis mittel 4 mittel 5 mittel 5<br \/>\n14 Zungenbl\u00fcte: Farbe des Randes der Oberseite gelborange RHS 14C gelborange RHS 14C gelborange RHS 13B<br \/>\n15 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Oberseite gelborange RHS 14C gelborange RHS 14C gelborange RHS 13B<br \/>\n16 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Basis der Oberseite blauviolett RHS N88B violettblau RHS 93C violettblau RHS 93C<br \/>\n17 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Unterseite gelbbraun 7 gelbbraun 7 gelbbraun 7<br \/>\n18 Scheibe: Farbe dunkelgraugr\u00fcn 7 dunkelgraugr\u00fcn 7 dunkelgraugr\u00fcn 7<br \/>\n19 Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns fr\u00fch 3 fr\u00fch 3 fr\u00fch bis mittel 4<\/p>\n<p>&#8218;W&#8216;<\/p>\n<p>Pr\u00fcfjahr 2003 &#8218;W&#8216;<br \/>\naus Lieferung 2003, Eigenvermehrung BSA<br \/>\nPr\u00fcfjahr 2004 &#8218;W&#8216;<\/p>\n<p>Pr\u00fcfjahr 2004<br \/>\nNr. Merkmale Auspr\u00e4gung Note Auspr\u00e4gung Note Auspr\u00e4gung Note<br \/>\n1 Pflanze: Haltung der Triebe halbaufrecht bis waagerecht 4 halbaufrecht bis waagerecht 4 halbaufrecht bis waagerecht 4<br \/>\n2 Trieb: L\u00e4nge sehr kurz bis kurz 2 mittel 5 kurz bis mittel 4<br \/>\n3 Blatt: L\u00e4nge sehr kurz 1 sehr kurz 1 sehr kurz 1<br \/>\n4 Blatt: Breite sehr schmal 1 sehr schmal 1 sehr schmal 1<br \/>\n5 Blatt: St\u00e4rke der Lappung fehlend oder sehr gering 1 fehlend oder sehr gering 1 fehlend oder sehr gering 1<br \/>\n6 Blatt: Panaschierung fehlend 1 fehlend 1 fehlend 1<br \/>\n7 Blatt: Gr\u00fcnf\u00e4rbung der Oberseite hell bis mittel 4 hell bis mittel 4 hell bis mittel 4<br \/>\n8 Bl\u00fctenstand: Anzahl vollst\u00e4ndiger Zungenbl\u00fctenkreise nur einer 1 nur einer 1 nur einer 1<br \/>\n9 Bl\u00fctenstand: Vorhandensein von unvollst\u00e4ndigen Zungenbl\u00fctenkreisen fehlend 1 fehlend 1 fehlend 1<br \/>\n10 Bl\u00fctenstand: Durchmesser mittel bis gro\u00df 6 mittel bis gro\u00df 6 gro\u00df 7<br \/>\n11 Bl\u00fctenstand: Form der Zungenbl\u00fcte nur elliptisch 1 nur elliptisch 1 nur elliptisch 1<br \/>\n12 Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge mittel bis lang 6 mittel bis lang 6 lang 7<br \/>\n13 Zungenbl\u00fcte: Breite schmal bis<br \/>\nmittel 4 schmal bis mittel 4 schmal bis mittel 4<br \/>\n14 Zungenbl\u00fcte: Farbe des Randes der Oberseite gelborange RHS 14C gelborange RHS 13B gelborange RHS 13B<br \/>\n15 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Oberseite gelborange RHS 14C gelborange RHS 13B gelborange RHS 13B<br \/>\n16 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Basis der Oberseite blauviolett RHS 86D blauviolett RHS 86C violettblau RHS 93C<br \/>\n17 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Unterseite gelbbraun 7 gelbbraun 7 gelbbraun 7<br \/>\n18 Scheibe: Farbe dunkelgraugr\u00fcn 7 dunkelgraugr\u00fcn 7 dunkelgraugr\u00fcn 7<br \/>\n19 Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns fr\u00fch 3 fr\u00fch 3 fr\u00fch bis mittel 4<\/p>\n<p>Der nach der Pr\u00fcfung 2003 erstellten UPOV-Zwischenbericht des Bundessortenamtes stellt als Ergebnis fest, dass W in diesem Jahr nicht hinreichend unterscheidbar von der Sorte \u201eLS\u201cgewesen und die Pr\u00fcfung im Jahre 2004 erneut durchzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Das von der Beklagten an A versandte Pflanzenmaterial stimmt mit dem Pflanzenmaterial \u00fcberein, das die Beklagte im Rahmen des Erteilungsverfahrens der Sorte W dem Bundessortenamt zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten unter der Bezeichnung SA vertriebenen und unter der Bezeichnung W angemeldeten Pflanzen Vermehrungsmaterial der Klagesorte seien, weshalb deren Vermehrung und Vertrieb sein Schutzrecht verletze.<\/p>\n<p>Er beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei die Kammer die Klageantr\u00e4ge so versteht, dass auch die Antr\u00e4ge zu II. 3.) und III. &#8211; entsprechend den Antr\u00e4ge zu II 1.) und 2.) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 31. Juli 1999 gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>das Verhandlung auszusetzen bis das Gemeinschaftliche Sortenamt \u00fcber die Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes der Klagesorte entschieden hat.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Schutzrechtsverletzung in Abrede, weil sich die von ihr vertriebenen Pflanzen deutlich von der Klagesorte unterschieden. Jedenfalls sei die Aussetzung der Verhandlung geboten, weil die Klagesorte nicht mehr hinreichend unterscheidbar und best\u00e4ndig sei, so dass es an der Schutzf\u00e4higkeit fehle.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens (nachfolgend: Sachverst\u00e4ndigengutachten) und Anh\u00f6rung der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Akte gereichte Gutachten vom 17.11.2004 (Bl. 134 ff. GA) sowie das Terminsprotokoll vom 24.5.2005 (Bl. 276 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gegen\u00fcber der Beklagten zu, Art. 94 Abs. 1 a), Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortVO), Art. 97 Abs. 1 GemSortVO i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Art. 95 Abs. 2 GemSortVO.<\/p>\n<p>Die Aussetzung der Verhandlung ist nicht geboten, Art. 106 Abs. 2 GemSortVO.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten unter der Bezeichnung SA vertriebenen und unter der Bezeichnung W zum Sortenschutz angemeldeten Pflanzen fallen unter den Schutzbereich der Klagesorte LS.<\/p>\n<p>1.) Der Schutzbereich einer gesch\u00fctzten Sorte wird durch die Kombination der im Erteilungsbeschluss festgelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale bestimmt. Dem Schutzbereich einer Sorte unterliegen damit zun\u00e4chst alle Pflanzen, die die Kombination dieser Auspr\u00e4gungsmerkmale verwirklichen. Erfasst werden dar\u00fcber hinaus aber auch Abweichungen, die im Rahmen der zu erwartenden und zu tolerierenden Variationen liegen. Denn der Sortenschutz bezieht sich nicht &#8211; wie etwa der Patentschutz &#8211; auf stets identisch herstellbare Gegenst\u00e4nde oder Stoffe, sondern auf lebendes Material, dessen konkrete Auspr\u00e4gungen von vielf\u00e4ltigen \u00e4u\u00dferen Faktoren beeinflusst werden k\u00f6nnen, wie etwa der Mutterpflanzenhaltung, der Qualit\u00e4t des verwendeten Stecklings, dem Stutztermin, dem Einsatz von Fungiziden und Insektiziden, dem Substrat, der H\u00f6he der D\u00fcngung und der Wassergaben, der Temperatur und dem Lichtangebot (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 2). Daher ist allgemein anerkannt, dass zum Schutzumfang einer gesch\u00fctzten Sorte au\u00dfer dem Identit\u00e4tsbereich auch ein sogenannter Toleranzbereich geh\u00f6rt, dem die zu erwartenden Variationen unterliegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 &#8211; LS\/Seimora; Keukenschrijver, SortSchG, \u00a7 10 Rdn. 47 f.; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598).<\/p>\n<p>Allerdings gebieten es der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Bindung des Verletzungsrichters an die im Erteilungsbeschluss festgelegte Kombination der Auspr\u00e4gungsmerkmale, den Toleranzbereich nach allgemein nachvollziehbaren Kriterien zu bestimmen und nicht zu weit auszudehnen. Die Rechtsprechung hat daher bereits fr\u00fcher zur Feststellung des Toleranzbereichs die damaligen Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes f\u00fcr die Registerpr\u00fcfung herangezogen und &#8211; entsprechend den damaligen Kriterien zur Unterscheidbarkeit &#8211; darauf abgestellt, ob die Abweichungen innerhalb einer Klassenbreite liegen (OLG Frankfurt, Mitt. 1982, 212, 213 &#8211; Sortenschutzverletzung; Jestaedt, a.a.O., 598). Nachdem die damaligen Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes durch die &#8222;Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes f\u00fcr die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit von Pflanzensorten&#8220; (abgedr. u.a. bei Wuesthoff\/Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Hdb. z. deutschen und europ\u00e4ischen Sortenschutz 1999, Bd. 2, S. 598 f., dort unter Ziffer 3; nachfolgend: Grunds\u00e4tze) ersetzt worden sind, haben die Kammer und das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in Fortentwicklung der genannten Rechtsprechung in den Urteilen, die in dem diesem Klageverfahren vorangegangenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren verk\u00fcndet wurden, die nach den derzeit g\u00fcltigen Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes anzuwendenden Bestimmungen f\u00fcr die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Bestimmung des Toleranzbereiches herangezogen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., 282). Im Gegensatz dazu hat nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Beurteilung der \u00dcbereinstimmung der Merkmale einer als verletzend angesehenen Pflanze mit den Merkmalen des Klagesortenschutzrechts nicht nach den Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes zu erfolgen, sondern durch einen botanischen Vergleich der jeweiligen Merkmale, wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe allerdings seinerzeit lediglich \u00fcber den Fall einer identischen Verwirklichung aller Auspr\u00e4gungsmerkmale der Klagesorte durch das beanstandete Pflanzenmaterial zu entscheiden hatte (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2004, 283 &#8211; Botanischer Vergleich).<\/p>\n<p>Die Kammer h\u00e4lt an ihrer Ansicht, dass die in den Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes enthaltenen Bestimmungen zur Unterscheidbarkeit als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Bestimmung des Toleranzbereichs entsprechend herangezogen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich fest. Zu ber\u00fccksichtigen ist allerdings, dass die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit einen Vergleichsanbau voraussetzt, also den Anbau der auf Unterscheidbarkeit zu pr\u00fcfenden zwei Sorten (Pflanzenmaterial der Klagesorte und des als verletzend beanstandetes Pflanzenmaterial) am gleichen Pr\u00fcfort w\u00e4hrend der gleichen Vegetationsperiode. Daher k\u00f6nnen die unter Nr. 3 der Grunds\u00e4tze festgelegten Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Unterscheidbarkeit zweier Sorten auch nur dann f\u00fcr die Bestimmung des Toleranzbereiches einer Sorte gegen\u00fcber einer anderen Sorte entsprechend herangezogen werden, wenn auch tats\u00e4chlich ein Vergleichsanbau der Klagesorte und des als verletzend beanstandeten Pflanzenmaterials durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Ein solcher Vergleichsanbau setzt die Feststellung voraus, dass es sich bei dem Pflanzenmaterial, das zur Klagesorte geh\u00f6ren soll, tats\u00e4chlich um solches handelt. Diese Feststellung kann sich im Falle von sich vegetativ vermehrenden Pflanzen &#8211; bei denen anders als bei samenvermehrten Sorten die Hinterlegung eines Standardmusters, das zu Vergleichszwecken mit herangezogen werden kann, nicht m\u00f6glich ist &#8211; nur aus einem Vergleich der bei der Registerpr\u00fcfung erfassten und im Erteilungsbeschluss niedergelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale mit den Auspr\u00e4gungsmerkmalen des jeweils aktuellen Pflanzenmaterials ergeben. F\u00fcr diesen zwei unterschiedliche Vegetationsperioden betreffenden Vergleich sind die f\u00fcr den Vergleichsanbau geltenden Ma\u00dfst\u00e4be der Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes nicht ohne weiteres \u00fcbertragbar. Denn es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es bei sich vegetativ vermehrenden Pflanzen neben eher konstanten Auspr\u00e4gungsmerkmalen auch sich aufgrund der \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcsse in den einzelnen Vegetationsperioden mehr oder weniger stark ver\u00e4ndernde Auspr\u00e4gungsmerkmale gibt. Daher bedarf es, wenn mehr als eine Note (Auspr\u00e4gungsstufe) betragende Abweichungen zwischen der Bewertung der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte und der Bewertung des aktuellen Pflanzenmaterials bei sich bekannterma\u00dfen ver\u00e4ndernden Auspr\u00e4gungsmerkmalen festgestellt werden, der Pr\u00fcfung, ob diese Abweichungen auf \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse zur\u00fcckzuf\u00fchren sind und es sich in Anbetracht dieses Umstandes gleichwohl um dieselbe Sorte handelt. Daf\u00fcr wird in aller Regel die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens erforderlich sein.<\/p>\n<p>Ob eine Verletzung des Toleranzbereichs einer Sorte statt nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren auch im Wege eines sogenannten botanischen Vergleichs der im Erteilungsbeschluss niedergelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale der Klagesorte mit den bei dem als sortenschutzverletzend beanstandeten Pflanzenmaterial festgestellten Auspr\u00e4gungsmerkmalen erfolgen kann, bedarf im Streitfall keiner abschlie\u00dfenden Beurteilung, weil nach der Beweisaufnahme der botanische Vergleich zu keinem anderen Ergebnis gef\u00fchrt hat als der Vergleichsanbau und die Identit\u00e4tspr\u00fcfung der Klagesorte (vgl. dazu unter 3.).<\/p>\n<p>2.) Die Anwendung der Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes zur Unterscheidbarkeit ergibt, dass das Pflanzenmaterial des Beklagten nicht von der Klagesorte unterscheidbar ist und demzufolge vom Toleranz- bzw. Schutzbereich der Klagesorte erfasst wird. Das wurde zur \u00dcberzeugung der Kammer durch Vergleichsanbau beim Bundessortenamt in den Jahren 2003 und 2004 festgestellt.<\/p>\n<p>a) Nach Ziffern 3.1 und 3.3 der Grunds\u00e4tze ist f\u00fcr den Regelfall vorgesehen, dass die Unterscheidbarkeit von zwei Sorten durch den Anbau an einem Pr\u00fcfort w\u00e4hrend zwei aufeinanderfolgender oder zwei von drei Vegetationsperioden erfolgt. Zudem entspricht dies &#8211; nach den Ausf\u00fchrungen der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen M, die Referatsleiterin Zierpflanzen 1 beim Bundessortenamt ist und \u00fcber eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet der Klassifizierung von Pflanzensorten verf\u00fcgt &#8211; der st\u00e4ndigen Praxis beim Bundessortenamt, wobei allerdings Zierpflanzen &#8211; wie die Klagesorte &#8211; in der Regel nur w\u00e4hrend einer Vegetationsperiode gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>b) Ein Vergleichsanbau von Pflanzenmaterial unter der Bezeichnung X und W ist beim Bundessortenamt im Rahmen des Anmeldeverfahrens f\u00fcr die Sorte W w\u00e4hrend der Vegetationsperioden 2003 und 2004 durchgef\u00fchrt worden. Die Ergebnisse k\u00f6nnen der nachfolgenden Gegen\u00fcberstellung f\u00fcr die jeweilige Vegetationsperiode entnommen werden:<\/p>\n<p>\u201eLS\u201c<br \/>\nPr\u00fcfjahr 2003 &#8218;W&#8216;<br \/>\nPr\u00fcfjahr 2003<br \/>\nGD 1%<br \/>\nNr. Merkmal Auspr\u00e4gung Note Auspr\u00e4gung Note<br \/>\n1 Pflanze: Haltung der Triebe halbaufrecht bis waagerecht 4 halbaufrecht bis waagerecht 4<br \/>\n2 Trieb: L\u00e4nge kurz 3<br \/>\n44,60 cm sehr kurz bis kurz 2<br \/>\n38,25 cm*<br \/>\n3,39<br \/>\n3 Blatt: L\u00e4nge sehr kurz 1<br \/>\n4,93 cm sehr kurz 1<br \/>\n3,98 cm*<br \/>\n0,68<br \/>\n4 Blatt: Breite sehr schmal bis schmal 2<br \/>\n12,50 mm sehr schmal 1<br \/>\n7,90 mm*<br \/>\n4,03<br \/>\n5 Blatt: St\u00e4rke der Lappung fehlend oder sehr gering 1 fehlend oder sehr gering 1<br \/>\n6 Blatt: Panaschierung fehlend 1 fehlend 1<br \/>\n7 Blatt: Gr\u00fcnf\u00e4rbung der Oberseite hell bis mittel 4 hell bis mittel 4<br \/>\n8 Bl\u00fctenstand: Anzahl vollst\u00e4ndiger Zungenbl\u00fctenkreise nur einer 1 nur einer 1<br \/>\n9 Bl\u00fctenstand: Vorhandensein von unvollst\u00e4ndigen Zungenbl\u00fctenkreisen fehlend 1 fehlend 1<br \/>\n10 Bl\u00fctenstand: Durchmesser mittel bis gro\u00df 6<br \/>\n7,10 cm mittel bis gro\u00df 6<br \/>\n6,74 cm<br \/>\n0,45<br \/>\n11 Bl\u00fctenstand: Form der Zungenbl\u00fcte nur elliptisch 1 nur elliptisch 1<br \/>\n12 Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge mittel bis lang 6<br \/>\n34,30 mm mittel bis lang 6<br \/>\n32,50 mm<br \/>\n2,18<br \/>\n13 Zungenbl\u00fcte: Breite schmal bis mittel 4<br \/>\n6,70 mm schmal bis mittel 4<br \/>\n6,90 mm<br \/>\n0,72<br \/>\n14 Zungenbl\u00fcte: Farbe des Randes der Oberseite gelborange RHS 14C gelborange RHS 14C<br \/>\n15 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Oberseite gelborange RHS 14C gelborange RHS 14C<br \/>\n16 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Basis der Oberseite blauviolett RHS N88B blauviolett RHS 86D<br \/>\n17 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Unterseite gelbbraun 7 gelbbraun 7<br \/>\n18 Scheibe: Farbe dunkelgraugr\u00fcn 7 dunkelgraugr\u00fcn 7<br \/>\n19 Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns fr\u00fch 3 fr\u00fch 3<\/p>\n<p>\u201eLS\u201c<br \/>\nPr\u00fcfjahr 2004 &#8218;W&#8216;<br \/>\nPr\u00fcfjahr 2004<br \/>\nGD 1%<br \/>\nNr. Merkmal Auspr\u00e4gung Note Auspr\u00e4gung Note<br \/>\n1 Pflanze: Haltung der Triebe halbaufrecht bis waagerecht 4 halbaufrecht bis waagerecht 4<br \/>\n2 Trieb: L\u00e4nge mittel 5<br \/>\n45,35 cm kurz bis mittel 4<br \/>\n43,60 cm<br \/>\n2,21<br \/>\n3 Blatt: L\u00e4nge sehr kurz 1<br \/>\n5,66 cm sehr kurz 1<br \/>\n5,17 cm<br \/>\n0,65<br \/>\n4 Blatt: Breite sehr schmal 1<br \/>\n15,70 mm sehr schmal 1<br \/>\n12,30 mm<br \/>\n3,69<br \/>\n5 Blatt: St\u00e4rke der Lappung fehlend oder sehr gering 1 fehlend oder sehr gering 1<br \/>\n6 Blatt: Panaschierung fehlend 1 fehlend 1<br \/>\n7 Blatt: Gr\u00fcnf\u00e4rbung der Oberseite hell bis mittel 4 hell bis mittel 4<br \/>\n8 Bl\u00fctenstand: Anzahl vollst\u00e4ndiger Zungenbl\u00fctenkreise nur einer 1 nur einer 1<br \/>\n9 Bl\u00fctenstand: Vorhandensein von unvollst\u00e4ndigen Zungenbl\u00fctenkreisen fehlend 1 fehlend 1<br \/>\n10 Bl\u00fctenstand: Durchmesser gro\u00df 7<br \/>\n7,71 cm gro\u00df 7<br \/>\n7,90 cm<br \/>\n0,34<br \/>\n11 Bl\u00fctenstand: Form der Zungebl\u00fcte nur elliptisch 1 nur elliptisch 1<br \/>\n12 Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge lang 7<br \/>\n38,00 mm lang 7<br \/>\n38,20 mm<br \/>\n1,91<br \/>\n13 Zungebl\u00fcte: Breite mittel 5<br \/>\n8,00 mm schmal bis mittel 4<br \/>\n7,40 mm<br \/>\n0,62<br \/>\n14 Zungebl\u00fcte: Farbe des Randes der Oberseite gelborange RHS 13B gelborange RHS 13B<br \/>\n15 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Oberseite gelborange RHS 13B gelborange RHS 13B<br \/>\n16 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Basis der Oberseite violettblau RHS 93C violettblau RHS 93C<br \/>\n17 Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Unterseite gelbbraun 7 gelbbraun 7<br \/>\n18 Scheibe: Farbe dunkelgraugr\u00fcn 7 dunkelgraugr\u00fcn 7<br \/>\n19 Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns fr\u00fch bis mittel 4 fr\u00fch bis mittel 4<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in ihrem schriftlichen Gutachten ergibt sich aus der vorstehenden Aufstellung f\u00fcr das Pr\u00fcfjahr 2003 bei den drei gemessenen Merkmalen 2 bis 4, n\u00e4mlich &#8222;Trieb: L\u00e4nge&#8220;, &#8222;Blatt: L\u00e4nge&#8220; und &#8222;Blatt: Breite&#8220;, ein statistisch signifikanter Unterschied zwischen beiden gepr\u00fcften Sorten (vgl. Nr. 3.2.2 der Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes). Dieser errechnete Unterschied zwischen den Sorten war &#8211; so ist den Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen weiter zu entnehmen &#8211; aufgrund der Schwankungen innerhalb einer Sorte visuell nicht nachvollziehbar, was bei Zierpflanzen zur Feststellung eines deutlichen Unterschiedes jedoch erforderlich ist. Zudem ergab sich ein Unterschied beim Merkmal 16 &#8222;Zungenbl\u00fcte: Farbe der Basis der Oberseite&#8220;, der durch eine entsprechende Nummernbezeichnung gekennzeichnet wurde. Allerdings wurde f\u00fcr beide Sorten die gleiche Farbbezeichnung &#8222;blauviolett&#8220; gew\u00e4hlt und liegen &#8211; wie die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige weiter nachvollziehbar in ihrem Gutachten darlegt &#8211; die beiden Farbkarten so dicht beieinander, dass eine Unterscheidbarkeit beider Sorten nicht mit der Abweichung bei Merkmales 16 begr\u00fcndet werden kann.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den genannten errechneten Unterschied bei den Merkmalen 2 bis 4 wurde ein zweiter Anbau im Jahre 2004 durchgef\u00fchrt, der bei diesen Merkmalen keine statistisch gesicherten Unterschiede mehr ergab. Vielmehr war die Variation innerhalb einer Sorte gr\u00f6\u00dfer als die Unterschiede zwischen den Sorten. Zudem wurde auch bei keinem der anderen Merkmale ein deutlicher Unterschied zwischen den Sorten gefunden, wie die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in ihrem schriftlichen Gutachten erl\u00e4utert und von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt worden ist. Es steht demnach zweifelsfrei fest, dass sich das Pflanzenmaterial, das das Bundessortenamt im Vergleichsanbau in den Pr\u00fcfjahren 2003 und 2004 gepr\u00fcft hat, nach den Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes nicht relevant unterscheidet.<\/p>\n<p>c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das im Rahmen des Anmeldeverfahrens f\u00fcr die Sorte W von der Beklagten beim Bundessortenamt vorgelegte Pflanzenmaterial identisch ist mit dem Pflanzenmaterial, das die Beklagte unter der Bezeichnung SA vertreibt und das der Kl\u00e4ger mit der hiesigen Klage als sortenschutzverletzend angreift. Die Beklagte stellt allerdings in Abrede, dass es sich bei dem Pflanzenmaterial, das vom Bundessortenamt f\u00fcr den Vergleichsanbau in den Jahren 2003 und 2004 verwendet wurde, tats\u00e4chlich um solches die Klagesorte gehandelt hat. Zur Begr\u00fcndung verweist sie auf die Abweichungen, die sich bei einem Vergleich der bei der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte festgestellten Merkmalsauspr\u00e4gungen im Jahr 1997 mit denen der Pr\u00fcfjahre 2003 und 2004 hinsichtlich mehrerer Merkmale ergeben h\u00e4tten. Der Ansicht der Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr steht f\u00fcr das Gericht aufgrund der Ausf\u00fchrungen der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen fest, dass das Bundessortenamt im Vergleichsanbau mit dem angegriffenen Pflanzenmaterial solches der Klagesorte herangezogen hat.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass das Pflanzenmaterial, das das Bundessortenamt unter der Bezeichnung der Klagesorte f\u00fcr den Vergleichsanbau im Rahmen des Anmeldeverfahrens f\u00fcr die Sorte W verwendet hat, nicht aus Eigenvermehrung des f\u00fcr die Registerpr\u00fcfung 1997 verwendeten Pflanzenmaterials durch das Bundessortenamt stammt, sondern im Pr\u00fcfjahr 2003 von dem Kl\u00e4ger und im Pr\u00fcfjahr 2004 von der Lizenznehmerin des Kl\u00e4gers, der K GmbH &amp; Co. KG, im Rahmen des Anmeldeverfahrens f\u00fcr die Sorte W vom Bundessortenamtes angefordert und von diesen geliefert wurde. Zudem wurde das f\u00fcr das Pr\u00fcfjahr 2003 von dem Kl\u00e4ger gelieferte Pflanzenmaterial aufbewahrt und vermehrt, so dass es ebenfalls als Vergleichsmaterial im Pr\u00fcfjahr 2004 verwendet werden konnte.<\/p>\n<p>Ein erster Anhalt daf\u00fcr, dass es sich bei dem von dem Kl\u00e4ger bzw. dessen Lizenznehmerin unter der Bezeichnung der Klagesorte gelieferten Pflanzenmaterial tats\u00e4chlich um solches der Klagesorte gehandelt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundessortenamt dieses in beiden Pr\u00fcfjahren als nichts anderes behandelt und kein Aufhebungsverfahren gem\u00e4\u00df Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 GemSortVO von Amts wegen eingeleitet hat.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem stehen nach den \u00fcberzeugenden Erl\u00e4uterungen der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen die Abweichungen in den Merkmalsauspr\u00e4gungen zwischen der Registerpr\u00fcfung 1997 und den Pr\u00fcfungen 2003 und 2004 (sowie der Pr\u00fcfungen 2001 und 2002, vgl. insoweit Anlage B 26) nicht der Feststellung entgegen, dass auch das sp\u00e4ter gelieferte Material identisch mit der Klagesorte X gewesen ist.<\/p>\n<p>Das gilt zun\u00e4chst hinsichtlich des Merkmals 1 &#8222;Haltung der Triebe&#8220;, das f\u00fcr die Klagesorte bei der Registerpr\u00fcfung 1997 mit &#8222;aufrecht&#8220; bewertet wurde und die Note 1 erhielt, w\u00e4hrend bei den Pr\u00fcfungen 2003 und 2004 (sowohl hinsichtlich des 2003 gelieferten und durch Eigenvermehrung gewonnenen als auch hinsichtlich des 2004 gelieferten Materials) jeweils die Auspr\u00e4gung &#8222;halbaufrecht bis waagerecht&#8220; und die Note 4 vergeben wurden. Denn auch die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat zur \u00dcberzeugung der Kammer dargelegt, dass ein Vergleich der Ergebnisse der Pr\u00fcfungen des Jahres 1997 und der Jahre 2003 und 2004 hinsichtlich des Merkmals 1 &#8222;Haltung der Triebe&#8220; die Identit\u00e4t der Sorten nicht in Frage stellt. Zun\u00e4chst ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es sich bei Merkmal 1 um ein relatives Merkmal handelt, das vom Bundessortenamt in jedem Pr\u00fcfjahr im Vergleich mit anderen Sorten festgestellt wird. Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Registerpr\u00fcfung lediglich auf der Grundlage eines Pr\u00fcfjahres (dem Jahr 1997) durchgef\u00fchrt wurde, obwohl das Merkmal &#8222;Haltung der Triebe&#8220; nach den weiteren Erl\u00e4uterungen der auf dem Gebiet der Zierpflanzen erfahrenen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber die Jahre stark schwankt. Weiterhin stand dem Bundessortenamt nach Angaben der Sachverst\u00e4ndigen im Jahr 1997 lediglich ein begrenztes Sortiment von etwa 40 Sorten zu Vergleichszwecken zur Verf\u00fcgung. Im Rahmen dieses Sortiments hat X hinsichtlich des Merkmals 1 &#8222;Haltung der Triebe&#8220; die Bewertung &#8222;aufrecht&#8220; und die Note 1 erhalten. Demgegen\u00fcber hat sich in den Folgejahren die Zahl der Sorten erh\u00f6ht und folglich die Zusammensetzung der j\u00e4hrlichen Sortimente st\u00e4ndig ver\u00e4ndert. Damit hat sich also auch der Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die Bewertung des Merkmals 1 &#8222;Haltung der Triebe&#8220; ver\u00e4ndert. Zudem war es erst nach der Einf\u00fchrung der UPOV-Richtlinie TG\/176\/3 m\u00f6glich, die Auspr\u00e4gungen dieses Merkmals mit Hilfe der Beispielssorten in das gesamte Sortenspektrum einzuordnen. Von daher kann die Bewertung dieses Merkmals im Pr\u00fcfjahr 1997 von den Einsch\u00e4tzungen in den aufeinanderfolgenden Pr\u00fcfjahren 2003 und 2004 erheblich abweichen, ohne dass sich die Haltung der Triebe tats\u00e4chlich erheblich ver\u00e4ndert hat. Diese nachvollziehbaren und plausiblen Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen wurden der Kammer weiter durch die von der Sachverst\u00e4ndigen im Anh\u00f6rungstermin zu Protokoll gereichten Ablichtungen von Pr\u00fcfpflanzen der Klagesorte aus den Pr\u00fcfjahren 1997 und 2003 und 2004 verdeutlicht, die im Gegensatz zu den abweichenden Bewertungen in den Pr\u00fcfungen tats\u00e4chlich keine erkennbaren Unterschiede hinsichtlich der &#8222;Haltung der Triebe&#8220; offenbarten. Der Unterschied von 3 Noten bei diesem Merkmal in der Registerpr\u00fcfung 1997 gegen\u00fcber den Pr\u00fcfungen 2003 und 2004 steht daher nicht der Annahme entgegen, dass es sich bei dem von dem Kl\u00e4ger und der K GmbH &amp; Co. KG 2003 bzw. 2004 unter der Bezeichnung X gelieferten Pflanzenmaterial um solches gehandelt hat.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Abweichungen betreffend das Merkmal 2 &#8222;Trieb: L\u00e4nge&#8220;, das Merkmal 4 &#8222;Blatt: Breite&#8220; und das Merkmal 10 (11) Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge&#8220;, die im Vergleich der Bewertungen des Registerpr\u00fcfjahres 1997 mit den Ergebnissen der Pr\u00fcfjahre 2001 und 2004 (dabei einerseits hinsichtlich der Eigenvermehrung des Bundessortenamtes aus dem 2003 von dem Kl\u00e4ger gelieferten Material und andererseits hinsichtlich des von K gelieferten Materials) zumindest einen Unterschied von zwei oder drei Noten beinhalten, n\u00e4mlich:<br \/>\nMerkmal 2 &#8222;Trieb: L\u00e4nge&#8220;: 1997 [sehr kurz, Note 1] gegen\u00fcber 2003 [kurz, Note 3] und 2004 [mittel bis lang, Note 6, bzw. mittel, Note 5])<br \/>\nMerkmal 4 &#8222;Blatt: Breite&#8220;: 1997 [schmal, Note 3] gegen\u00fcber 2004 [sehr schmal, Note 1];<br \/>\nMerkmal 10 (11) &#8222;Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge&#8220;: 1997 [mittel, Note 5] gegen\u00fcber 2004 [jeweils lang, Note 7].<br \/>\nDie Sachverst\u00e4ndige hat diese Ver\u00e4nderungen verst\u00e4ndlich mit den unterschiedlichen Anbaubedingungen in den jeweiligen Vegetationsperioden, insbesondere mit den unterschiedlichen Witterungsbedingungen erkl\u00e4rt, was sich die Kammer zu eigen macht. Gerade bei dem Merkmal 2 &#8222;Trieb: L\u00e4nge&#8220; ist der Einfluss der Umweltbedingungen besonders gro\u00df, wie nicht zuletzt auch die Beklagte im Termin einger\u00e4umt hat. Die Sachverst\u00e4ndige hat weiterhin nicht unber\u00fccksichtigt gelassen, dass das Bundessortenamt versucht, diesen jahresbedingten Schwankungsbreiten bei quantitativen Merkmalen &#8211; wie insbesondere die Triebl\u00e4nge, Blattbreite und Zungenbl\u00fctenbreite &#8211; durch eine Anpassung der Grenzwerte Rechnung zu tragen. Nach den weiteren Darlegungen der Sachverst\u00e4ndigen erschlie\u00dfen sich die Schwankungsbreiten dieser Merkmale jedoch zumeist erst zuverl\u00e4ssig, wenn die Ergebnisse mehrerer Jahre vorliegen, so dass die Anpassung der Grenzwerte auch erst dann zuverl\u00e4ssig erfolgen kann. Entsprechend konnten auch bei der Klagesorte Abweichungen in besonders gro\u00dfem Umfang bei der Triebl\u00e4nge und in kleinerem Umfang bei der Blattbreite und der L\u00e4nge der Zungenbl\u00fcte nicht durch Grenzwerte vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Merkmals 4 &#8222;Blatt: Breite&#8220; hat die Sachverst\u00e4ndige dar\u00fcber hinaus nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei den Osteospermum-Sorten die Bl\u00e4tter von unten nach oben immer schmaler werden. Faulen die unteren Bl\u00e4tter durch Pilzbefall weg, m\u00fcssen hilfsweise die oberen Bl\u00e4tter gemessen werden, was anhand der Daten nicht immer nachvollzogen werden kann. Zudem standen 1997 keine Beispielssorten f\u00fcr die Bestimmung der Blattbreite zur Verf\u00fcgung. Dies erkl\u00e4rt die Unterschiede in der Blattbreite, so dass die Identit\u00e4t der Sorte durch die Abweichung nicht in Frage gestellt wird.<\/p>\n<p>Die Abweichungen hinsichtlich des Merkmals 16 &#8222;Zungenbl\u00fcte: Farbe des Mittelstreifens der Unterseite&#8220; von 5 Noten (1997: &#8222;graugr\u00fcn&#8220; Note 2; 2003 und 2004: &#8222;gelbbraun&#8220; Note 7) ist von vornherein irrelevant, weil nach den Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen in ihrem Gutachten das Merkmal ge\u00e4ndert wurde und nicht mehr vergleichbar ist.<\/p>\n<p>Die Unterschiede bei den Bewertungen in der Registerpr\u00fcfung und den nachfolgenden Pr\u00fcfungen hinsichtlich des Merkmals 18 (19) &#8222;Zeitpunkt: Bl\u00fchbeginn&#8220;, lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei dem 2003 und 2004 gepr\u00fcften Pflanzenmaterial nicht um solches der Klagesorte gehandelt hat. Zwar weicht die Bewertung der Registerpr\u00fcfung 1997 &#8222;sehr fr\u00fch bis fr\u00fch&#8220;, Note 2 um 2 Noten von der Einsch\u00e4tzung der Pr\u00fcfung 2004 ab, die das Ergebnis &#8222;fr\u00fch bis mittel&#8220; 4 hinsichtlich der von K gelieferten Pflanzen ergeben hat. Dem steht jedoch bereits entgegen, das das von der Kl\u00e4gerin gelieferte Pflanzenmaterial in den Pr\u00fcfjahren 2003 und 2004 jeweils mit &#8222;fr\u00fch&#8220; Note 3 beurteilt wurde und sich damit von der Registerpr\u00fcfung nur um eine Note und damit nicht deutlich unterscheidet. Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nach den Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen auch der Bl\u00fchbeginn sehr stark von den \u00e4u\u00dferen Bedingungen abh\u00e4ngt und wann die Pflanzen gestutzt werden.<\/p>\n<p>c) Nach alledem handelt es sich bei dem f\u00fcr die Pr\u00fcfjahre 2003 und 2004 herangezogenen Pflanzenmaterial tats\u00e4chlich um solches der Klagesorte. Da sich nach dem Vergleichsanbau, den das Bundessortenamt in den Jahren 2003 und 2004 durchgef\u00fchrt hat, die von der Beklagten unter der Bezeichnung W zum Sortenschutz angemeldete und unter der Bezeichnung S&#8217;s M vertriebene Pflanze von der Klagesorte nach den Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes nicht unterscheidbar ist, unterliegt letztere dem Toleranzbereich und damit dem Schutzumfang der Klagesorte.<\/p>\n<p>3.) Die vorgenannte Feststellung wird durch den botanischen Vergleich der im Erteilungsbeschluss der Klagesorte niedergelegten Ergebnissen der Registerpr\u00fcfung 1997 mit den Ergebnissen der Pr\u00fcfungen der Jahre 2003 und 2004 betreffend die beanstandete Sorte W best\u00e4tigt, obwohl sich daraus hinsichtlich einzelner Auspr\u00e4gungsmerkmale Abweichungen von mehr als 2 Noten ergeben. Denn diese Abweichungen f\u00fchren die angegriffene Sorte nicht aus dem Schutzbereich der Klagesorte.<\/p>\n<p>Zwar ist nach Nr. 3.2 der Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes der Unterschied zwischen zwei Sorten bei quantitativen Merkmalen deutlich, wenn die entsprechenden Merkmale Auspr\u00e4gungen aufweisen, die in zwei verschiedene Auspr\u00e4gungsstufen fallen. Dieser Ma\u00dfstab kann jedoch nicht ohne weiteres auf den botanischen Vergleich der in einem Pr\u00fcfjahr gewonnenen und im Erteilungsbeschluss einer Sorte niedergelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale mit denen in einem anderen Pr\u00fcfjahr festgestellten Auspr\u00e4gungsmerkmalen der mutma\u00dflichen Verletzungssorte \u00fcbertragen werden. Denn die Pr\u00fcfung der Unterscheidbarkeit nach den Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes beruht &#8211; wie dargelegt &#8211; auf der Annahme, dass die zu vergleichenden Sorten am gleichen Ort und vor allem zur gleichen Zeit angebaut werden. Werden demgegen\u00fcber in verschiedenen Vegetationsperioden angebaute Sorten miteinander verglichen, sind die \u00e4u\u00dferen Faktoren ebenso zu ber\u00fccksichtigen, wie dies bei der vorgenannten Pr\u00fcfung des in den Pr\u00fcfjahren 2003 bzw. 2004 von der Kl\u00e4gerin bzw. der Lizenznehmerin K eingesandten Pflanzenmaterials auf Identit\u00e4t mit den Ergebnissen der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte im Jahre 1997 vom Bundessortenamt ber\u00fccksichtigt worden ist und aus den vorstehende genannten Gr\u00fcnden auch zwingend erforderlich ist. Wird dies ber\u00fccksichtigt, k\u00f6nnen auch Abweichungen von mehr 2 Noten das angegriffene Pflanzenmaterial nicht aus dem Schutzbereich der Klagesorte f\u00fchren, wenn sich die Abweichung als aufgrund \u00e4u\u00dferer Faktoren zu erwartende Variation herausstellt. Das ist bei der von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Sorte W der Fall.<\/p>\n<p>Die mehr als eine Note betragenden Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte 1997 und den Pr\u00fcfungen 2003 und 2004 des beanstandeten Pflanzenmaterials W betreffen zumeist die Merkmale, bei denen bereits im Vergleich zwischen den Ergebnissen der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte 1997 und dem unter der Bezeichnung der Klagesorte 2003 und 2004 eingesandten und gepr\u00fcften Pflanzenmaterial Unterschiede von mehr als einer Note festgestellt wurden. Dies verwundert nicht, weil f\u00fcr die 2003 und 2004 unter der Bezeichnung W beim Bundessortenamt eingereichten Pflanzen im Anbau die gleichen \u00e4u\u00dferen Bedingungen gegolten haben wie f\u00fcr das in denselben Jahren unter der Bezeichnung X gepr\u00fcfte Material. Entsprechend sind es im Wesentlichen auch die gleichen Gr\u00fcnde, die einerseits trotz dieser Abweichungen bei einzelnen Auspr\u00e4gungsmerkmalen f\u00fcr die Identit\u00e4t des 2003 und 2004 gepr\u00fcften Pflanzenmaterials mit der Klagesorte sprechen und andererseits trotz der Unterschiede zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass die beanstandeten Pflanzen der Beklagten unter den Toleranz- bzw. Schutzbereich der Klagesorte fallen. Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>Der Unterschied hinsichtlich des Merkmals &#8222;Pflanze: Haltung der Triebe&#8220; zwischen dem Ergebnis der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte 1997 &#8222;aufrecht&#8220; Note 1 und dem Ergebnis der Pr\u00fcfung der angegriffenen Sorte W 2003 und 2004, jeweils &#8222;halbaufrecht bis waagerecht&#8220; Note 4 betr\u00e4gt 3 Noten. Gleichwohl hat dies nicht zur Folge, dass die angegriffene Sorte nicht mehr dem Schutzbereich der Klagesorte unterliegt, weil die Abweichung allein auf \u00e4u\u00dfere Faktoren zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Merkmal um ein relatives Merkmal handelt, das nur im Vergleich zu anderen Sorten bestimmt werden kann und der Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die Pr\u00fcfung 1997 aufgrund der Zusammensetzung des Sortiments ein anderer war als f\u00fcr die Pr\u00fcfungen 2003 und 2004. Im \u00dcbrigen kann auf die Ausf\u00fchrungen zum Identit\u00e4tsvergleich der Klagesorte verwiesen werden, wonach die Klagesorte in den Pr\u00fcfungen 2003 und 2004 ebenso wie die Sorte W jeweils die Bewertung &#8222;halbaufrecht bis waagerecht&#8220;, Note 4 aufgewiesen hat.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Merkmals 2 &#8222;Trieb: L\u00e4nge&#8220; betr\u00e4gt der Unterschied zwischen der Bewertung der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte 1997 &#8222;sehr kurz&#8220; Note 1 und der Beurteilung der Pr\u00fcfungen der Sorte W 2003 und 2004 &#8222;sehr kurz bis kurz&#8220; Note 2 bzw. &#8222;mittel&#8220; Note 5 und &#8222;kurz bis mittel&#8220; Note 4 zwischen 1 und 4 Noten. Auch diese Abweichungen lassen sich jedoch ebenso zwanglos mit der hohen Schwankungsbreite gerade dieses Merkmal aufgrund der Umweltbedingungen erkl\u00e4ren wie beim Identit\u00e4tsvergleich der Klagesorte.<\/p>\n<p>Gleiches gilt hinsichtlich des Merkmals 4 &#8222;Blatt: Breite&#8220;, bei dem das Ergebnis der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte &#8222;schmal&#8220; Note 3 von dem Ergebnis der Pr\u00fcfungen der Sorte W in den Jahren 2003 und 2004 &#8222;sehr schmal&#8220; Note 1 jeweils um 2 Noten abweicht und des Merkmals 10 (12) &#8222;Zungenbl\u00fcte L\u00e4nge&#8220;, die bei der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte mit &#8222;mittel&#8220; Note 5 bewertet wurde, w\u00e4hrend die Sorte W in den Jahren 2003 und 2004 die Bewertungen &#8222;mittel bis lang&#8220; Note 6 bzw. &#8222;lang&#8220; Note 7 erhielt. Auch insoweit erkl\u00e4ren die obigen Ausf\u00fchrungen zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung der Klagesorte zugleich auch, weshalb das Pflanzenmaterial der Sorte W noch dem auf \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse zur\u00fcckf\u00fchrbaren und deshalb zu erwartenden Variationsbereich der Klagesorte unterliegt.<\/p>\n<p>Die Abweichungen bei dem Merkmal 13 (14) &#8222;Zungenbl\u00fcte: Farbe des Randes der Oberseite&#8220;, das bei der Registerpr\u00fcfung mit &#8222;gelborange&#8220; RHS 14C bewertet wurde, w\u00e4hrend diese bei W im Pr\u00fcfjahr 2003 die Auspr\u00e4gung &#8222;gelborange&#8220; und die Note RHS 14C und im Pr\u00fcfjahr 2004 die Auspr\u00e4gung &#8222;gelborange&#8220; RHS 13B erhielt, sind so geringf\u00fcgig, dass sie zu erwarten waren und deshalb innerhalb des Toleranzbereiches der Klagesorte liegen. Die Farbkartennummer 14C der Farbkarte RHS von 1986, die 1987 angewendet wurde, und die Farbkartennummer 13B der Farbkarte RHS von 2001, mit der 2003 und 2004 verglichen wurde, unterscheiden sich &#8211; wie die Kammer im Verhandlungstermin durch Inaugenscheinnahme der von der Sachverst\u00e4ndigen vorgelegten Karten festgestellt hat &#8211; nur minimal dadurch, dass die Farbkarte 14 C geringf\u00fcgig heller ist. Diese geringf\u00fcgige Abweichung liegt innerhalb des Schwankungsbereichs der Bl\u00fctenfarbe, wie die Sachverst\u00e4ndige bei ihrer Anh\u00f6rung nachvollziehbar ausgef\u00fchrt hat. Gleiches gilt f\u00fcr die Abweichungen hinsichtlich des Merkmals 14 (15) &#8222;Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Oberseite&#8220;, die identisch mit den Abweichungen des Merkmals 13 (14) sind.<\/p>\n<p>Zu keinem anderen Ergebnis gelangt die Kammer hinsichtlich des Merkmals 15 (16) Zungenbl\u00fcte: &#8222;Farbe der Basis der Oberseite&#8220;. Insoweit hat die Registerpr\u00fcfung der Klagesorte die Bewertung &#8222;blauviolett&#8220; RHS 86C ergeben, w\u00e4hrend die Pr\u00fcfungen der Jahre 2003 und 2004 bei W zu der Beurteilung &#8222;blauviolett&#8220; RHS 86 D und RHS 86 C gef\u00fchrt haben. Insoweit hat die Sachverst\u00e4ndige dargelegt, das es sich um ein Merkmal handelt, das besonders schwer zu bestimmen ist, weil es nur einen sehr kleinen Teil der Bl\u00fcte betrifft. Zudem ist der Schwankungsbereich erfahrungsgem\u00e4\u00df sehr gro\u00df. Von daher kann auch der lediglich im Jahre 2003 gegen\u00fcber der Registerpr\u00fcfung festgestellte Unterschied die angegriffene Sorte nicht aus dem Toleranz- bzw. Schutzbereich des Klagesorte f\u00fchren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann hinsichtlich der Abweichung beim Merkmal 18 (19) &#8222;Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns&#8220; zwischen der Registerpr\u00fcfung und den Pr\u00fcfungen von W in den Jahren 2003 und 2004 auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung bei der Klagesorte, die die gleichen Unterschiede aufgewiesen hat, Bezug genommen werden. Auch diese Abweichung betrifft den Toleranz- bzw. Schutzbereich der Klagesorte.<\/p>\n<p>Die weiteren im Erteilungsbeschluss niedergelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale der Klagesorte sind entweder identisch mit den Auspr\u00e4gungsmerkmalen des beanstandeten Pflanzenmaterials der Beklagten oder weichen leidiglich eine Auspr\u00e4gungsstufe (eine Note) davon ab, so dass diese Abweichungen der Annahme einer Sortenschutzverletzung nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.) Die Beklagte ist gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger im zuerkannten Umfang gemeinschaftsweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 94 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GemSortVO.<\/p>\n<p>2.) Au\u00dferdem kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten Schadensersatz verlangen, Art. 95 Abs. 2 GemSortVO. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Sortenschutzverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von dem Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3. Damit der Kl\u00e4ger den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihm gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, Art. 97 Abs. 1 GemSortVO i.V.m. \u00a7 37 b SortSchG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der im Bereich nationaler Schutzrechtsverletzung allgemein anerkannte Grundsatz, dass der Verletzer dem Schutzrechtsinhaber bei einer schuldhaften Schutzrechtsverletzung die zur Bezifferung des Schadensersatz erforderlichen Tatsachen in geordneter Aufstellung mitzuteilen hat, gilt auch bei schuldhafter Verletzung eines Gemeinschaftssortenschutzrechtes (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2004, 283 &#8211; Botanischer Vergleich; Keukenschrijver, a.a.O., Vorb \u00a7 37, Rdn. 5).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf den von der Beklagten beim gemeinschaftlichen Sortenamt eingereichten Antrag auf Aufhebung der Klagesorte kommt nicht in Betracht, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 GemSortVO. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter I. 2.) c) ergibt, kann dem Aufhebungsantrag der Beklagten nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Erfolgswahrscheinlichkeit beigemessen werden. Es ist nicht zu erwarten, dass das gemeinschaftliche Sortenamt den durch die Klagesorte gew\u00e4hrten Sortenschutz aufheben wird, wie auch die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in ihrer Anh\u00f6rung best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,&#8211; Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0367 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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