{"id":4029,"date":"2008-07-31T17:00:36","date_gmt":"2008-07-31T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4029"},"modified":"2016-04-29T12:34:16","modified_gmt":"2016-04-29T12:34:16","slug":"4b-o-21007-worlwide-patent","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4029","title":{"rendered":"4b O 210\/07 &#8211; Worlwide Patent"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>911<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Juli 2008, Az. 4b O 210\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndas Logo des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit der Unterschrift \u201eWorlwide Patent\u201c wie nachstehend wiedergegeben zu verwenden;<\/p>\n<p>BLATT 3;<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie Kombination von A mit anderen Materialien als patentiert zu bezeichnen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:<\/p>\n<p>\u201ePATENT PROTECTED IN CONFORMITY WITH LAW<\/p>\n<p>New Wind has patented a way of combining A\u00ae with other materials suitable to make moulded high-tech mattresses without using any glue. A special patent to safeguard yours and our desire of innovation\u201d,<\/p>\n<p>solange nicht f\u00fcr die so beworbene Produkteigenschaft Patentschutz mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland oder andere Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union besteht;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nA\u00ae Kopfkissen mit feuerresistenten Eigenschaften als weltweit patentiert zu bezeichnen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:<\/p>\n<p>\u201eALSO FIRE-PROOF!!<\/p>\n<p>From today moulded A\u00ae pillows can be supplied on request in Class 1 IM and British Standard Crib 5 fireproof foam, preserving their unique properties. A New Wind world patent developed in our research laboratories.\u201c,<\/p>\n<p>solange nicht Patentschutz mit Wirkung in Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien, Spanien oder anderen Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union, USA und Japan f\u00fcr die so beworbene Produkteigenschaft besteht;<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndas DNA Form Spring System als patentiert zu bezeichnen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:<\/p>\n<p>\u201ePATENT PROTECTED IN CONFORMITY WITH LAW<\/p>\n<p>New Wind has patented DNA foam-spring\u00ae system, a patent to safeguard yours and our desire of innovation\u201d,<\/p>\n<p>solange nicht f\u00fcr die so beworbene Produkteigenschaft Patentschutz mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland oder f\u00fcr andere Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union besteht.\u201d<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.05.2007 begangen hat, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie eventuelle Abrufe im Internet, sowie eventuelle Angebote;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin \u20ac 1.359,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. genannten Handlungen seit dem 09.05.2007 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 51.359,80.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Beide Parteien stellen her und vertreiben unter anderem Matratzen aus dem Schaumstoff Polyurethan.<\/p>\n<p>Am 02.12.2003 meldete die Beklagte das EP 1 430 xxx A1 mit der Bezeichnung \u201ePolsterteil und Verfahren zu dessen Herstellung\u201c mit einer italienischen Priorit\u00e4t vom 17.12.2002 an (vgl. Anlage TW 2); die Anmeldung wurde am 23.06.2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eINTERZUM\u201c, die vom 09. bis 12.05.2007 in K\u00f6ln stattfand, verteilte die Beklagte einen Prospekt (Anlage K 2, Anlage TW 7), der unter anderem die aus dem Urteilstenor zu I.1. ersichtlichen Angaben enthielt. Bei der \u201eINTERZUM\u201c handelt es sich um eine Fachmesse, auf der Zulieferer und Hersteller im Bereich der M\u00f6belindustrie und verwandter Branchen, wie etwa Schlafsystemen, vertreten sind.<\/p>\n<p>Mit dem aus der Anlage K 6 ersichtlichen Schreiben vom 06.07.2007 mahnten die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin die Beklagte ab (Anlage K 6).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 07.04.2008 teilte das Europ\u00e4ische Patentamt mit, das angemeldete EP 1 430 814 A1 in der aus der Anlage TW 3 n\u00e4her ersichtlichen Fassung erteilen zu wollen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich \u00dcbersetzungen der Patentanspr\u00fcche auch in die Amtssprachen Englisch und Franz\u00f6sisch eingereicht und die Erteilungsgeb\u00fchr entrichtet hatte, erteilte das Europ\u00e4ische Patentamt mit Beschluss vom 29.05.2008 (Anlage TW 6) das EP 1 430 814 A1, wobei angek\u00fcndigt wurde, dass der Hinweis \u00fcber die Erteilung am 25.06.2008 bekannt gemacht werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die oben wiedergegebenen Passagen aus dem Prospekt der Beklagten enthielten irref\u00fchrende Werbung im Sinne von \u00a7 5 UWG. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie die in Ziffer I. 1b) \u2013 d) am Ende jeweils vorhandenen Zus\u00e4tze nicht auf \u201eandere Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union\u201c bezogen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag sei jedenfalls deshalb unbegr\u00fcndet, weil im Hinblick auf den Beschluss des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29.05.2008 keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten am 14. Dezember 2007 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die unter Ziffer I.1 a) \u2013 d) zuerkannten Unterlassungsanspr\u00fcche ergeben sich aus \u00a7\u00a7 5 Abs. 1, 3 i.V.m. 8 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>1a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich des unter Ziffer I.1a) des Urteilstenors zuerkannten Unterlassungsanspruchs aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>Die Vorschriften des UWG werden insoweit nicht durch die spezialgesetzliche Regelung des \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verdr\u00e4ngt, so dass die fehlende Markeninhaberschaft der Kl\u00e4gerin unsch\u00e4dlich ist. Zum einen ist zu beachten, dass das Markengesetz f\u00fcr F\u00e4lle der irref\u00fchrenden Verwendung einer fremden Marke keine eigenst\u00e4ndigen Regelungen enth\u00e4lt, so dass die Annahme einer Verdr\u00e4ngung des UWG durch das Markengesetz den Wettbewerbsschutz in derartigen F\u00e4llen leer laufen lie\u00dfe. Zum anderen fehlt es vorliegend auch an der f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Anwendungsbereichs des Markengesetzes erforderlichen markenm\u00e4\u00dfigen Benutzung des EPA-Logos durch die Beklagte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vom Unterlassungsgebot unter Ziffer I.1a) betroffene Prospektpassage ist irref\u00fchrend im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>Die Abbildung des Logos des Europ\u00e4ischen Patentamtes in Verbindung mit der Bildunterschrift \u201eWorlwide Patent\u201c \u2013 letztere wird der verst\u00e4ndige Betrachter als \u201eWorldwide Patent\u201c lesen -, enth\u00e4lt einen Widerspruch in sich. Das Europ\u00e4ische Patentamt kann lediglich europ\u00e4ische Patente erteilen, jedoch suggeriert die Bildunterschrift \u201eWorl(d)wide Patent\u201c, dass auch im au\u00dfereurop\u00e4ischen Raum Patentschutz f\u00fcr die Beklagte existiere. Entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst sich eine Irref\u00fchrung der relevanten Verkehrskreise nicht mit dem Argument verneinen, dass derjenige, welcher das Logo des Europ\u00e4ischen Patentamtes kenne, sich in der Regel dar\u00fcber im Klaren sei, auf welches r\u00e4umliche Gebiet sich dessen Kompetenzen beschr\u00e4nken, und er daher nur von einem Patentschutz in Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger \u00fcberseeischer Gebiete ausgehe. Insofern decken sich der Aussageinhalt des Prospekts und die objektive Schutzrechtslage keineswegs.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch die mit Ziffer I. 1b) des Urteilstenors untersagte Prospektangabe ist irref\u00fchrend i.S.v. \u00a7 5 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSolange lediglich eine (offengelegte) Anmeldung eines Patents vorliegt, darf nicht mit dem Hinweis auf ein bereits erteiltes Patent geworben werden (Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Auflage, \u00a7 146 Rn 28 m.w.N.). So hat etwa der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine Werbung mit K\u00fcrzeln wie \u201eDpa\u201c \u201eDpa.\u201c und \u201eD.P.a.\u201c f\u00fcr einen Gegenstand, hinsichtlich dessen nur eine Patentanmeldung besteht, unlauter ist (vgl. BGH GRUR 1961, 241, 242 \u2013 Socsil; 1966, 92, 93 \u2013 Bleistiftabs\u00e4tze). In F\u00e4llen (offengelegter) Patentanmeldungen muss vielmehr in geeigneter Weise zum Ausdruck kommen, dass noch kein Patentschutz erteilt wurde (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Auflage, \u00a7 146 Rn 34 ff. mit Beispielen).<\/p>\n<p>Unstreitig war der Beklagten w\u00e4hrend der Messe \u201eINTERZUM\u201c, die in der Zeit 09.05. bis 12.05.2007 stattfand, noch kein Patentschutz erteilt worden. Vielmehr hatte die Beklagte zu dieser Zeit lediglich die Anmeldung des EP 1 430 814 A1 offengelegt. Da die Beklagte den Umstand, dass sich das besagte Patent noch im Erteilungsverfahren befand, \u00fcberhaupt nicht kenntlich machte, war ihr Werbeverhalten schon aus diesem Grunde unlauter. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Prospekt ausschlie\u00dflich an patentrechtlich geschulte Kreise richtete (vgl. zu dieser Einschr\u00e4nkung Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Auflage, \u00a7 146 Rn 34); denn aus dem Umstand, dass an der Messe nur Fachunternehmen teilnahmen, folgt keineswegs, dass auch allen Teilnehmern der juristische Unterschied zwischen den Rechtswirkungen eines lediglich angemeldeten Patents (nach Offenlegung) und eines erteilten Patents bewusst war.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie aus den unter a) wiedergegebenen Gr\u00fcnden ausgel\u00f6ste Wiederholungsgefahr ist nicht nachtr\u00e4glich aufgrund des aus der Anlage TW 6 ersichtlichen Beschlusses des Europ\u00e4ischen Patentamtes \u00fcber die Erteilung des EP 1 430 814 A1 beseitigt worden. Gegen die Annahme einer Beseitigung der Wiederholungsgefahr sprechen hier mehrere rechtliche Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF\u00fcr die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr ist der Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ma\u00dfgebend (Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rn 31). Insofern darf die Kammer ihrer Entscheidung nur solche tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zugrunde legen, die bis zum 19.06.2008 eintraten. Bis zu diesem Zeitpunkt lag allerdings noch keine wirksame Patenterteilung vor. Denn gem\u00e4\u00df Art. 97 Abs. 3 EP\u00dc wird die Entscheidung \u00fcber die Erteilung eines Europ\u00e4ischen Patents erst in dem Zeitpunkt wirksam, an dem im Europ\u00e4ischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden ist. Wie das Deckblatt des Beschlusses gem\u00e4\u00df Anlage TW 6 zeigt, war als Datum f\u00fcr den Hinweis auf die Erteilung des EP 1 430 xxx A1 erst der 28.06.2008 vorgesehen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUngeachtet dessen w\u00e4re selbst im Falle eines noch vor dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ver\u00f6ffentlichten Hinweises auf die Patenterteilung nicht von einer Beseitigung der Wiederholungsgefahr auszugehen.<\/p>\n<p>An die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr sind anerkannterma\u00dfen strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 14, 163, 167; BGH, GRUR 1959, 367, 364; BGH, GRUR 1965, 198, 202). Sie kann nur angenommen werden, wenn besondere Umst\u00e4nde gegeben sind, die zuverl\u00e4ssig erwarten lassen, dass jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Wiederholung fehlt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). In der Regel kann die Wiederholungsgefahr im Prozess nur durch eine bedingungslos und unter \u00dcbernahme einer Vertragsstrafe erfolgende Unterlassungsverpflichtung ausger\u00e4umt werden (BGH, GRUR 1976, 579, 582 \u2013 Tylosin; BGH, GRUR 1998, 1045, 1046; vgl. Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rz 7). Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keine Umst\u00e4nde dargetan, die geeignet sind, die aus der Erstbegehung resultierende Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen.<\/p>\n<p>Unstreitig gab die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung durch die Kl\u00e4gerin keine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Es liegen auch keine sonstigen Gr\u00fcnde vor, die der Kammer Anlass g\u00e4ben, ausnahmsweise von einer Beseitigung der Wiederholungsgefahr auszugehen. Namentlich schlie\u00dft die nachtr\u00e4glich mit Beschluss des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29.05.2008 (Anlage TW 6) erfolgte Patenterteilung es nicht aus, dass zuk\u00fcnftig erneut eine derartige Zuwiderhandlung durch die Beklagte erfolgen wird &#8211; beispielsweise f\u00fcr den Fall, dass das EP 1 430 814 A1 vernichtet werden sollte (vgl. KG, GRUR 1965, 156, 157); in diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht einmal die Frist f\u00fcr den gegen den Erteilungsbeschluss statthaften Einspruch lief. \u00dcberdies w\u00e4re die Annahme, eine nachtr\u00e4gliche Patenterteilung lasse die Wiederholungsgefahr entfallen, ersichtlich nicht mit der oben unter 2a) zitierten Rechtsprechung, wonach die Werbung mit Patentschutz ohne einschr\u00e4nkenden Hinweis auf eine blo\u00dfe Patentanmeldung unlauter ist, in Einklang zu bringen. Erg\u00e4nzend ist dabei zu beachten, dass nach Erl\u00f6schen eines Patents nicht mehr auf einen Patentschutz hingewiesen werden darf (BGH, GRUR 1984, 741, 742 &#8211; PATENTED).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, die hier vertretene Auffassung f\u00fchre zu dem Ergebnis, dass ihr \u2013 der Beklagten \u2013 auch nach wirksamer Patenterteilung eine Werbung unter Hinweis auf den Patentschutz verboten sei, verkennt sie, dass das Unterlassungsgebot ausdr\u00fccklich nur gilt, solange in den dem Urteilstenor zu entnehmenden Staaten kein Patentschutz f\u00fcr die betreffenden Produkteigenschaften besteht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den durch Art. 28 EG gesch\u00fctzten freien Warenverkehr hat die Kammer die in den Klageantr\u00e4gen vorgesehenen Zus\u00e4tze auf Patentschutz in allen Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union erstreckt (vgl.<br \/>\n\u00d6OGH, GRUR Int. 1999, 796 \u2013 \u201eScrew Pull\u201c; Hefermehl\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, \u00a7 5 Rn 5.127) und insoweit die weitergehende Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie von Ziffer I.1c) und d) betroffenen Prospektpassagen sind ebenfalls irref\u00fchrend, weil im Zeitraum der Prospekterteilung der durch sie jeweils suggerierte Patentschutz nicht bestand. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter b) entsprechend verwiesen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte hinsichtlich Ziffer I.1c) des Urteilstenors geltend macht, es handele sich um eine versehentlich fehlerhafte \u00dcbersetzung aus der italienischen in die englische Sprache, vermag dieser Einwand dem Unterlassungsanspruch bereits deshalb nicht entgegen zu stehen, weil dieser kein schuldhaftes Zuwiderhandeln voraussetzt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die unter Ziffer I.3 und II. zuerkannten Schadensersatzanspr\u00fcche ergeben sich aus \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 i.V.m. 9 UWG. Das f\u00fcr den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse (\u00a7 256 ZPO) ist gegeben, da die konkrete Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der f\u00fcr die Abmahnung vom 06.07.2007 entstandenen au\u00dfergerichtlichen Patentanwaltskosten ist die Kl\u00e4gerin zutreffend von einem Streitwert in H\u00f6he von \u20ac 50.000 ausgegangen; auch wenn Gegenstand der Abmahnung lediglich das von Ziffer I.1a) des Urteilstenors umfasste Verhalten der Beklagten war, ist das Unterlassungsinteresse der Kl\u00e4gerin angesichts der Bedeutung der Fachmesse \u201eINTERZUMA\u201c zutreffend bemessen und insbesondere keine Quotelung im Hinblick auf die im Rechtsstreit weitergehend geltend gemachten Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe geboten.<\/p>\n<p>Der zuerkannte Auskunftsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>Der unter Ziffer I.3. des Tenors zugesprochene Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 51.359,80 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 911 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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