{"id":4026,"date":"2008-06-10T17:00:49","date_gmt":"2008-06-10T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4026"},"modified":"2016-04-29T12:33:19","modified_gmt":"2016-04-29T12:33:19","slug":"4b-o-21005-treppenwerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4026","title":{"rendered":"4b O 210\/05 &#8211; Treppenwerbung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>910<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juni 2008, Az. 4b O 210\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des am 12.02.2001 angemeldeten deutschen Patents 101 06 xxx (Anlage K 3, nachfolgend: DE-Klagepatent), dessen Anmeldung am 29.08.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 20.03.2003. Das DE-Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist des weiteren Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 1 297 xxx (Anlage K 20, nachfolgend: EP-Klagepatent), welches die Priorit\u00e4t des DE-Klagepatents in Anspruch nimmt, und auf der Anmeldung vom 12.02.2002 beruht, die am 02.04.2003 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises der Patenterteilung erfolgte am 27.10.2004. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt. Das EP-Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, steht in Kraft. \u00dcber den u.a. von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 27.07.2005 erhobenen (Anlage L 6) Einspruch ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Beide Klagepatente betreffen Verfahren zur Abbildung eines Bildes auf einer treppenartigen Fl\u00e4che und Treppe. Ihre identischen nebengeordneten Anspr\u00fcche 1 und 2 lauten jeweils wie folgt:<br \/>\n\u201e1. Verfahren zur Abbildung eines Bildes (10) auf einer treppenartigen Fl\u00e4che mit wenigstens zwei Teilfl\u00e4chen (11.9, 11.10, 11.11, 19 bzw. 20), die quer zu einer Sichtachse (A) verlaufen und l\u00e4ngs der Sichtachse (A) relativ zueinander versetzt sind, gekennzeichnet durch die Schritte, dass:<br \/>\n&#8211; ein Augpunkt (AP) gew\u00e4hlt wird, der auf der Sichtachse (A) vor den Teilfl\u00e4chen (11) liegt;<br \/>\n&#8211; das Bild (10) dadurch in Teilbilder (10.1, 10.2, 10.3), die den Teilfl\u00e4chen (11.9 \u2013 11.11) zugeordnet sind, unterteilt wird, dass es ausgehend vom Augpunkt (AP) auf die Teilfl\u00e4chen (11.9-11.11) projiziert wird; und<br \/>\n&#8211; jedes Teilbild (10.1-10.3) auf seine ihm zugeordnete Teilfl\u00e4che (11.9-11.11) abgebildet wird.\u201c<\/p>\n<p>\u201e2. Verfahren zur Abbildung eines Bildes (10) auf einer treppenartigen Fl\u00e4che mit wenigstens zwei Teilfl\u00e4chen (11.9, 11.10, 11.11, 19 bzw. 20), die quer zu einer Sichtachse (A) verlaufen und l\u00e4ngs der Sichtachse (A) relativ zueinander versetzt sind, gekennzeichnet durch die Schritte, dass:<br \/>\n&#8211; ein Augpunkt (AP) gew\u00e4hlt wird, der auf der Sichtachse (A) vor den Teilfl\u00e4chen (11.9 \u2013 11.11) liegt;<br \/>\n&#8211; das Bild (10) derart in Teilbilder (10.1, 10.2, 10.3), die den Teilfl\u00e4chen (11.9 \u2013 11.11) zugeordnet sind, unterteilt wird, dass das erste Teilbild (10.1), das der ersten, dem Augpunkt (AP) am n\u00e4chsten liegenden Teilfl\u00e4che (11.9) zugeordnet ist, entsprechend einem vorgegebenen Ma\u00dfstab ver\u00e4ndert wird und dass jedes weitere Teilbild (10.2, 10.3) relativ zu dem ersten Teilbild (10.1) entsprechend dem Abstand seiner ihm zugeordneten Teilfl\u00e4che (11.10, 11.11) von dem Augpunkt (AP) vergr\u00f6\u00dfert wird; und<br \/>\n&#8211; jedes Teilbild (10.1, 10.2, 10.3) auf seine ihm zugeordnete Teilfl\u00e4che (11.9 &#8211; 11.11) abgebildet wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der weiteren Schutzrechtsanspr\u00fcche wird auf die Klagepatente verwiesen.<br \/>\nZur Veranschaulichung der Erfindung werden die identischen Figuren 2 und 4 der Klagepatente nachfolgend wiedergegeben. Sie zeigen die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 2 ist eine Seitenansicht einer Treppe, auf deren Stufen ein Bild abgebildet ist. Figur 4 ist eine zentralperspektivische Vorderansicht der Figur 2, wie sie f\u00fcr ein Auge im Augpunkt erscheint.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) bietet Treppen in Bahnh\u00f6fen als Werbefl\u00e4che an. Im Januar 2005 warb sie f\u00fcr das Angebot zur Umsetzung der Treppenwerbung mit Preislisten und Informationen, die von der zwischenzeitlich durch Liquidation erloschenen J AG stammten. Mit dieser verband den Kl\u00e4ger zeitweise eine ausschlie\u00dfliche Lizenzvereinbarung.<br \/>\nNunmehr arbeitet die Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 1) zusammen. Nachdem ein Kunde eine Treppe als Werbefl\u00e4che gemietet und das gew\u00fcnschte Werbemotiv \u00fcbermittelt hat, sendet die Beklagte zu 2) dieses per Bilddatei an die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) versieht die Bilddatei unter Ber\u00fccksichtigung der ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Daten mit Schnittlinien und installiert \u2013 nachdem die Druckerei das Bild entsprechend den Schnittlinien konfektioniert, d.h. in Teilbilder geschnitten hat \u2013 das Bild (Werbemotiv) vor Ort. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Treppenwerbung (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) ergibt sich aus den zur Akten gereichten Anlagen K 5, K 6, K 21, L 2 und L 3, auf welche Bezug genommen wird. Nachfolgend werden zum besseren Verst\u00e4ndnis die Abbildungen 1 und 5 der Anlage K 21 eingeblendet.<\/p>\n<p>Auf der Internetseite der Beklagten zu 2) finden sich \u2013 wie der Kl\u00e4ger erstmalig mit Schriftsatz vom 13. M\u00e4rz 2008, eingegangen am 17. M\u00e4rz 2008, unwidersprochen vortrug \u2013 unter der Rubrik \u201eDownload\u201c zum einen technische Hinweise zur Treppenstufenwerbung namens \u201eStair Poster \/ Stair Branding\u201c und zum anderen die Dateien \u201eLayoutvorlage Stair Poster psd, 3,1 MB \u201c sowie \u201eLayoutvorlage Stair Poster jpg, 200 kb\u201c. Die erste Datei ist eine Vorlage f\u00fcr das Bildbearbeitungsprogramm Adobe Photoshop. Die zweite Datei ist eine Bilddatei. Die Layoutvorlagen (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) dienen jedenfalls der Veranschaulichung der angebotenen Treppenwerbung. Ihre Ausgestaltung ist den Anlagen K 23 bis K 25, L 8 bis L 10 zu entnehmen. Nachfolgend sind die Abbildungen der Seite 1 und der Seite 12 der Anlage L 9 eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erachtet dies als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u2013 hilfsweise \u00e4quivalente \u2013 Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 2 der Klagepatente und nimmt die Beklagten deshalb unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagten verstie\u00dfen dar\u00fcber hinaus gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, da sie mit ihrer Werbung den Eindruck erweckten, die dort gezeigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Treppenwerbung k\u00f6nne von ihnen realisiert werden. Tats\u00e4chlich sei dies jedoch nicht der Fall. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten sie durch den Hinweis auf die Beklagte zu 2) die Herkunft der dargestellten Treppenwerbung verschleiert und irref\u00fchrende Werbung betrieben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung der \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\na) ein Verfahren zur Abbildung eines Motivs auf einer treppenartigen Fl\u00e4che oder Treppe anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten,<br \/>\nb) ein durch das Verfahren zur Abbildung eines Motivs auf einer treppenartigen Fl\u00e4che oder Treppe unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<br \/>\nwenn jeweils bei dem Verfahren zu a) oder b)<br \/>\n&#8211; ein Augpunkt gew\u00e4hlt wird, der auf der Sichtachse vor den Teilfl\u00e4chen liegt;<br \/>\n&#8211; das Bild dadurch in Teilbilder, die den Teilfl\u00e4chen zugeordnet sind, unterteilt wird, dass es ausgehend von dem Augpunkt auf die Teilfl\u00e4che projiziert wird und<br \/>\n&#8211; dass jedes Teilbild auf seine ihm zugeordnete Teilfl\u00e4che abgebildet wird<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; ein Augpunkt gew\u00e4hlt wird, der auf der Sichtachse vor den Teilfl\u00e4chen liegt;<br \/>\n&#8211; das Bild derart in Teilbilder, die den Teilfl\u00e4chen zugeordnet sind, unterteilt wird, dass das erste Teilbild, das der ersten, dem Augpunkt n\u00e4chsten liegenden Teilefl\u00e4che zugeordnet ist, entsprechend dem Abstand seiner ihm zugeordneten Teilfl\u00e4che von dem Augpunkt vergr\u00f6\u00dfert wird; und<br \/>\n&#8211; jedes Teilbild auf seine ihm zugeordnete Teilfl\u00e4che abgebildet wird<br \/>\n2. hilfsweise, es bei Meidung der \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\na) ein Verfahren zur Abbildung eines Motivs auf einer treppenartigen Fl\u00e4che oder Treppe anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten,<br \/>\nb) ein durch das Verfahren zur Abbildung eines Motivs auf einer treppenartigen Fl\u00e4che oder Treppe unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<br \/>\nwenn jeweils bei dem Verfahren zu a) oder b)<br \/>\nAbbildungen \/ Motive ohne berechnete Verzerrung und somit ohne Kompensation der perspektivischen Besonderheit einer stufenversetzten Projektion auf Treppen verwendet werden, die ausschlie\u00dflich entsprechend der Setzfl\u00e4chenh\u00f6he und \u2013breite der jeweiligen Treppen geschnitten und anschlie\u00dfend installiert werden,<br \/>\n3. dem Kl\u00e4ger auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils die zu Ziffer I. 1 oder I. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbeitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 1. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent EP 1 297 520 erhobenen Einspruch auszusetzen,<br \/>\nhilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen die Verletzung der Klagepatente in Abrede. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I w\u00fcrde die nat\u00fcrliche perspektivische Verzerrung des Bildes, die sich f\u00fcr das Auge des Betrachters beim Betrachten eines zusammenh\u00e4ngenden Bildes ergebe, das sich \u00fcber eine Mehrzahl von sich entfernenden Setzfl\u00e4chen von Treppenstufen erstrecke, nicht kompensiert. Es w\u00fcrden allein unverzerrte Bilder in waagerechte Streifen zerteilt, die der H\u00f6he der Setzfl\u00e4chen der Treppe entspr\u00e4chen. Deshalb seien die Teilbilder nicht durch die schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Projektion ausgehend von einem Augpunkt hergestellt, der vor dem Bild angeordnet sei und (auch) nicht durch Vergr\u00f6\u00dferung nach dem vorgegebenen Ma\u00dfstab ver\u00e4ndert. Da der zentrale Gedanke der Klagepatente sei, die perspektivische Verzerrung zu kompensieren, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I hiervon jedoch gerade keinen Gebrauch mache, scheide auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung aus. Gleiches gelte mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, welche \u00fcberdies mit der tats\u00e4chlichen Herstellung der Bilder nichts zu tun habe. Es handele sich nicht um eine Druckvorlage, sondern nur um eine Simulation einer m\u00f6glichen Werbung. Dabei werde das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht angewendet.<br \/>\nDie Beklagten erheben zudem den Formstein-Einwand und berufen sich auf ein Vorbenutzungsrecht. Sie sind des weiteren der Ansicht, das Verfahren sei jedenfalls bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten zu 1) eingelegten Einspruch auszusetzen, da sich das EP-Klagepatent wegen mangelnder Patentf\u00e4higkeit, fehlender Neuheit und aufgrund fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens entsprechend dem Beweisbeschluss vom 11. April 2006 (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte). Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. Burkhardt vom 30. Juli 2007 (Bl. 156 ff. der Gerichtsakte) sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 22. April 2008 (Bl. 207 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weder ist ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz wegen unrechtm\u00e4\u00dfiger Benutzung der Klagepatente gegeben noch k\u00f6nnen wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche zugesprochen werden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klagepatente betreffen Verfahren zur Abbildung eines Bildes auf einer treppenartigen Fl\u00e4che mit wenigstens zwei Teilfl\u00e4chen, die quer zu einer Sichtachse verlaufen und l\u00e4ngs der Sichtachse relativ zueinander versetzt sind, sowie eine Treppe, auf der ein Bild abgebildet ist.<\/p>\n<p>Derartige Verfahren und Treppen sind \u2013 wie die Klagepatente einleitend anf\u00fchren \u2013 zum Beispiel aus Kaufh\u00e4usern und Sportstadien bekannt. Bei diesen bekannten Treppen ist auf jeweils einer Setzfl\u00e4che ein Bild aufgebracht, das in einem Kaufhaus ein Schriftzug mit dem Namen des Kaufhauses oder einen Hinweis wie \u201eZur Kinderabteilung\u201c und in einem Sportstadion die Angabe der Sitzreihe einer Trib\u00fcne sein kann. Bei diesen bekannten Verfahren entsprechen die Teilfl\u00e4chen den Setzfl\u00e4chen der Treppe und die Sichtachse verl\u00e4uft im Wesentlichen horizontal durch die Augen einer Person, die vor der aufw\u00e4rts f\u00fchrenden Treppe steht.<br \/>\nAls Stand der Technik benennt das DE-Klagepatent insoweit ausdr\u00fccklich die DE 94 14 565 D 1 sowie die DE 34 40 468 A 1. In der erst genannten Druckschrift wird eine Rolltreppe offenbart, bei der die Setzfl\u00e4chen der einzelnen Stufen jeweils eine auswechselbare Deckplatte aufweisen, auf der ein Bild aufgebracht ist. Die zweite Druckschrift beschreibt \u2013 so das DE-Klagepatent weiter \u2013 ein Verfahren, bei dem das Bild durch parallele Schnitte in streifenf\u00f6rmige Teilbilder mit konstanter Gr\u00f6\u00dfe unterteilt und jedes Teilbild auf seine ihm zugeordnete Teilfl\u00e4che abgebildet wird. Dabei sind die Teilbilder so gro\u00df wie die Teilfl\u00e4chen. Das EP-Klagepatent verweist auf die in den Dokumenten DE-A-4 314 772 und US-A-5 685 412 beschriebene Verfahren, welche den bereits oben angef\u00fchrten Inhalt aufweisen.<br \/>\nAn dem von ihnen jeweils beschriebenen Stand der Technik kritisieren die Klagepatente es als nachteilig, dass die maximale Gr\u00f6\u00dfe des Bildes durch die Gr\u00f6\u00dfe und Form einer einzelnen Setzfl\u00e4che definiert sei, so dass die H\u00f6he des Bildes auf die Stufenh\u00f6he der Treppe begrenzt sei, die in der Regel ungef\u00e4hr 18 cm betrage.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist es die \u00fcbereinstimmende Aufgabe beider Klageschutzrechte, ein Verfahren sowie eine Treppe der zu Beginn genannten Art zu schaffen, die gr\u00f6\u00dfere Bilder erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sehen sowohl das DE-Klagepatent als auch das EP-Klagepatent in wortlautidentischen Anspr\u00fcchen 1 und 2 die Kombination folgender Verfahrensschritte vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>1.1 Verfahren zur Abbildung eines Bildes (10) auf einer treppenartigen Fl\u00e4che mit wenigstens zwei Teilfl\u00e4chen (11.9, 11.10, 11.11, 19\/20), die quer zu einer Sichtachse (A) verlaufen und l\u00e4ngs der Sichtachse (A) relativ zueinander versetzt sind;<br \/>\n1.2 ein Augpunkt (AP) gew\u00e4hlt wird, der auf der Sichtachse (A) vor den Teilfl\u00e4chen (11) liegt;<br \/>\n1.3 das Bild (10) dadurch in Teilbilder (10.1, 10.2, 10.3), die den Teilfl\u00e4chen (11.9\u201311.11) zugeordnet sind, unterteilt wird, dass es ausgehend vom Augpunkt (AP) auf die Teilfl\u00e4chen (11.9-11.11) projiziert wird; und<br \/>\n1.4 jedes Teilbild (10.1-10.3) auf seine ihm zugeordnete Teilfl\u00e4che (11.9-11.11) abgebildet wird.<\/p>\n<p>Anspruch 2<\/p>\n<p>2.1 Verfahren zur Abbildung eines Bildes (10) auf einer treppenartigen Fl\u00e4che mit wenigstens zwei Teilfl\u00e4chen (11.9, 11.10, 11.11, 19), die quer zu einer Sichtachse (A) verlaufen und l\u00e4ngs der Sichtachse (A) relativ zueinander versetzt sind;<br \/>\n2.2 ein Augpunkt (AP) gew\u00e4hlt wird, der auf der Sichtachse (A) vor den Teilfl\u00e4chen (11) liegt;<br \/>\n2.3 das Bild (10) derart in Teilbilder (10.1, 10.2, 10.3), die den Teilfl\u00e4chen (11.9\u201311.11) zugeordnet sind, unterteilt wird, dass das erste Teilbild (10.1), das der ersten, dem Augpunkt (AP) am n\u00e4chsten liegenden Teilfl\u00e4che (11.9) zugeordnet ist, entsprechend einem vorgegebenen Ma\u00dfstab ver\u00e4ndert wird und dass jedes weitere Teilbild (10.2, 10.3) relativ zu dem ersten Teilbild (10.1) entsprechend dem Abstand seiner ihm zugeordneten Teilfl\u00e4che (11.10, 11.11) von dem Augpunkt (AP) vergr\u00f6\u00dfert wird; und<br \/>\n2.4 jedes Teilbild (10.1-10.3) auf seine ihm zugeordnete Teilfl\u00e4che (11.9-11.11) abgebildet wird<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II machen von der technischen Lehre der Klagepatente weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Sie verwirklichen zwar \u2013 wie die Parteien zu Recht annehmen \u2013 die Merkmale 1.1 und 1.4 des Anspruchs 1 sowie die Merkmale 2.1 und 2.4 des Anspruchs 2. Es mangelt jedoch an einer Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 1.3 des Anspruchs 1 sowie der Merkmale 2.2 und 2.3 des Anspruchs 2. Dies steht zur \u00dcberzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie mit den Klagepatenten unter Schutz gestellten Verfahren nach Anspruch 1 und Anspruch 2 setzen in ihren Merkmalen 1.2 und 1.3 bzw. 2.2 und 2.3 voraus, dass die perspektivische Verzerrung, die sich daraus ergibt, dass die einzelnen Teilbilder unterschiedlich vom Auge des Betrachters entfernt sind, durch eine korrigierende Vergr\u00f6\u00dferung der weiter entfernten Teilbilder kompensiert wird. Beide Verfahren erfordern eine verzerrungsfreie Wiedergabe von Bildern mit Hilfe einer Zentralprojektion. W\u00e4hrend Anspruch 1 sich hierbei u.a. des Strahlensatzes bedient, gibt Anspruch 2 als Kompensationsweg einen bestimmten Algorhythmus vor. Der Unterschied der beiden Verfahrensanspr\u00fcche besteht (nur) in der Art und Weise wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zentralprojektion zu erfolgen hat. Eine Abbildung eines Bildes auf eine Treppe unter Anwendung einer Parallelprojektion, bei der die Bildvorlage in Streifen geschnitten und in unver\u00e4nderter Gr\u00f6\u00dfe ohne Ausgleich der perspektivischen Verzerrung auf die Setzfl\u00e4chen gebracht wird, ist hingegen von keinem der beiden Anspr\u00fcche erfasst.<\/p>\n<p>Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann \u2013 ein Diplom-Ingenieur mit einigen Jahren praktischer Erfahrung im Bereich der Bildverarbeitung \u2013 zun\u00e4chst in Ansehung des Anspruchswortlauts.<br \/>\nIn Anspruch 2 wird die Ver\u00e4nderung der Teilbilder entsprechend einem vorgegebenen Ma\u00dfstab explizit angesprochen und damit ein deutlicher Hinweis auf die Zentralprojektion gegeben.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr Anspruch 1, auch wenn in diesem allein von \u201eprojizieren\u201c die Rede ist. Unter Projektion ist nach allgemeinem Fachverst\u00e4ndnis eine Abbildung eines Raumgebildes auf einer Ebene oder eine Abbildung eines Bildes\/Objektes in einer Bildebene zu verstehen (Anlage D 9). Der Begriff bringt mithin zum Ausdruck, dass die Teilfl\u00e4chen so gestaltet werden, wie wenn das Bild \u2013 mit einem Diaprojektor \u2013 auf die Teilfl\u00e4chen projiziert w\u00fcrde.<br \/>\nHinzu tritt, dass in beiden Anspr\u00fcchen auf einen auf der Sichtachse vor den Teilfl\u00e4chen liegenden Augpunkt abgestellt wird. Die Auswahl und\/oder das Vorsehen eines solchen Augpunktes ist jedoch \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung nachvollziehbar und widerspruchsfrei erl\u00e4utert und best\u00e4tigt hat \u2013 nur bei der Zentralprojektion vonn\u00f6ten. Dementsprechend definieren die Klagepatente den Augpunkt auch als den \u201eAusgangspunkt f\u00fcr die Abbildung des Bildes auf der treppenartigen Fl\u00e4che beziehungsweise auf den Teilfl\u00e4chen\u201c, der somit diejenige Position definiert, \u201evon der aus ein Betrachter das Bild mit den geringsten perspektivischen Verzerrung wahrnimmt. Er wird entsprechend den jeweiligen Umst\u00e4nden gew\u00e4hlt&#8230;\u201c (Anlage K 3 Absatz [0012], Anlage K 20 Absatz [0010]). Ben\u00f6tigt wird der Augpunkt \u2013 wie insbesondere die Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele weiter zeigt \u2013 f\u00fcr die Unterteilung des Bildes in die drei Teilbilder; von ihm ausgehende und auf die Setzfl\u00e4chen treffende Strahlen bestimmen die einzelnen Teilbilder (Anlage K 3 Absatz [0037] ff., Anlage K 20 Absatz [0040] ff.). Der Augpunkt ist bei der Projektion und der Auswahl des zutreffenden Vergr\u00f6\u00dferungsma\u00dfstabes von entscheidender Relevanz. Die Ma\u00dfstabsver\u00e4nderung ist auf ihn bezogen; die Entfernung vom Augpunkt zu den Setzfl\u00e4chen bestimmt das Ausma\u00df der Kompensation bei den einzelnen Teilbildern. Er stellt den fiktiven Betrachter dar, f\u00fcr den das Gesamtbild ohne perspektivische Verzerrung auf den einzelnen Stufen dargestellt werden soll.<\/p>\n<p>Zu dem dargelegten Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann des weiteren durch den Beschreibungstext geleitet. Dieser verweist in seinem allgemeinen Teil ausdr\u00fccklich darauf, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe in einer ersten Variante durch die Verfahrensschritte des Anspruchs 1 und in einer zweiten Variante durch die Verfahrensschritte des Anspruchs 2 gel\u00f6st werden (Anlagen K 3\/K 20, Abs\u00e4tze [0005], [0006]). Weiter hei\u00dft es in der \u2013 wie die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen zutage gef\u00f6rdert hat \u2013 zentralen Beschreibungsstelle Absatz [0009], dass bei beiden Varianten \u2013 d. h. beim Verfahren nach Anspruch 1 und nach Anspruch 2 (vergleiche Abs\u00e4tze [0005], [0006]) \u2013 die perspektivische Verzerrung, genauer gesagt Verkleinerung kompensiert wird, die sich f\u00fcr das Auge eines Betrachters deshalb ergibt, weil die Setzfl\u00e4chen (f\u00fcr die Teilbilder) l\u00e4ngs der Sichtachse relativ zueinander versetzt sind und somit in unterschiedlichen Abst\u00e4nden zu dem Augpunkt liegen. Absatz [0011] der allgemeinen Beschreibung der Klagepatente erl\u00e4utert dar\u00fcber hinaus, dass die Unterteilung des Bildes in die Teilfl\u00e4chen bei der ersten Variante (gemeint ist das Verfahren nach Anspruch 1) mit Hilfe der Zentralprojektion und bei der zweiten Variante (gemeint ist das Verfahren nach Anspruch 2) rechnerisch mit Hilfe von Vergr\u00f6\u00dferungsma\u00dfst\u00e4ben erfolgt.<\/p>\n<p>Folgerichtig beschreiben auch die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele zun\u00e4chst in den Abs\u00e4tzen [0040] \u2013 [0043] der Klagepatente eine erste Ausf\u00fchrungsform, bei der mittels der Methodik der Zentralprojektion die Teilbilder so vergr\u00f6\u00dfert werden, dass sie die perspektivische Verkleinerung mit zunehmendem Abstand vom Augpunkt ausgleichen, und sodann eine zweite Ausf\u00fchrungsform, bei der dasselbe auf rein rechnerischem Wege geschieht. Das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt ersichtlich das Verfahren nach Anspruch 1, das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel dasjenige des Anspruchs 2.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird der Fachmann nicht au\u00dfer Acht lassen, dass die Klagepatente an keiner Stelle eine andere Art der Projektion als die der Zentralprojektion erw\u00e4hnen. Dem Fachmann wird \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar und anschaulich er\u00f6rtert hat \u2013 nirgends eine andere Aufteilung eines Bildes an die Hand gegeben. Die Klagepatente bieten insbesondere keinerlei Anhalt daf\u00fcr, dass auch eine Parallelprojektion erfindungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 1.3 des Anspruchs 1 der Klagepatente bzw. der Merkmale 2.2 und 2.3 des Anspruchs 2 der Klagepatente ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht festzustellen.<br \/>\nWie der Sachverst\u00e4ndige in verst\u00e4ndlichen Worten, ohne Widerspr\u00fcche und in \u00fcberzeugender Art und Weise nachvollziehbar erl\u00e4utert hat, sind die Abbildungen der Anlagen K 5, K 6, K 21, L 2 und L 3 allesamt mittels einer Parallelprojektion erzeugt worden. Die Kammer hat keinen Anlass, das Ergebnis der sachverst\u00e4ndigen Begutachtung der Abbildungen in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>Ein Indiz f\u00fcr die Herstellung eines Treppenbildes im Wege der Parallelprojektion ist der horizontale Versatz vertikaler Kanten innerhalb des \u00fcber die Treppenstufen abgebildeten Bildes. In der Regel f\u00fchrt die Parallelprojektion \u2013 da keine Kompensation der perspektivischen Verzerrung vorgenommen wird \u2013 zu einem seitlichen Versatz der vertikal durch das Bildmotiv laufenden Linien, wobei dieser Versatz umso st\u00e4rker ist, je weiter diese Kanten im Au\u00dfenbereich des Bildes liegen. Der Versatz \u00fcber die Treppenstufen hinweg ist dann deutlich erkennbar. In der Mitte eines Bildes ist ein derartiger Versatz hingegen kaum oder gar nicht zu erkennen.<br \/>\nEin weiteres Indiz f\u00fcr die Verwendung dieser Projektionsart ist der optische Eindruck, den der Betrachter beim Ansehen des Bildes gewinnt. Dadurch, dass das Bild so wirkt, als ob die Vorlage auf einer schr\u00e4gen Ebene mit den Unstetigkeiten einer Treppe liegt, wird der Eindruck vermittelt, die im oberen Teil des Bildes befindlichen Motivteile seien im Vergleich zu den im unteren Teil des Bildes liegenden Motivteilen verkleinert. Das Bild wirkt nach oben\/hinten verj\u00fcngt; die unteren Motivteile erscheinen demgegen\u00fcber vergr\u00f6\u00dfert. Dieser optische Eindruck kann allerdings nur dann als stichhaltiger Beleg herangezogen werden, wenn das Originalbild zur Verf\u00fcgung steht, so dass eine vergleichende Betrachtung vorgenommen werden kann. Denn sofern bereits das Originalbild in bzw. aus einer besonderen Perspektive aufgenommen wurde, z.B. in der sogenannten Froschperspektive, tr\u00e4gt bereits dieses Komponenten des eben genannten optischen Eindrucks in sich.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche der Abbildungen der genannten Anlagen weisen den f\u00fcr die Parallelprojektion typischen Versatz auf. Der Sachverst\u00e4ndige hat dies mehrfach erl\u00e4utert und best\u00e4tigt. Sofern der Kl\u00e4ger die sachverst\u00e4ndige Begutachtung in Zweifel zieht, vermag er damit nicht durchzudringen. Andere Erkennungsindizien als die genannten, hat der Kl\u00e4ger nicht dargetan. Er hat sich auch nicht dagegen gewandt, dass die vom Sachverst\u00e4ndigen genannten Indizien diejenigen sind, die f\u00fcr eine Parallelprojektion sprechen. Anhaltspunkte, die eine mangelnde Sachkunde des Sachverst\u00e4ndigen andeuten k\u00f6nnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \u00dcberdies ist auf die Inaugenscheinnahme der Abbildungen zu verweisen.<br \/>\nDemnach zeigt auch die Abbildung \u201eL\u00e4ufer\u201c der Anlage K 21 (1. Seite) ein Bild, das mittels Parallelprojektion entstanden ist. Ein seitlicher Versatz horizontaler Linien \u00fcber die Treppenstufen hinweg ist zwar \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige im einzelnen erl\u00e4utert hat \u2013 schwer auszumachen, da sich das entscheidende Motiv im wesentlichen in der Bildmitte befindet und das Objekt, der L\u00e4ufer, relativ schmal ist. Gleichwohl ist ein seitlicher Versatz am rechten Unterarm des L\u00e4ufers, an dessen Innenkante zu erblicken. Auch der linke Oberarm des L\u00e4ufers zeigt \u2013 wenn auch in sehr schwacher Auspr\u00e4gung \u2013 einen entsprechenden Versatz. Dar\u00fcber hinaus erscheinen die Beine des L\u00e4ufers relativ zum K\u00f6rper gr\u00f6\u00dfer und der Kopf sowie der Oberk\u00f6rper verkleinert. Das Bild verj\u00fcngt sich nach hinten. Dieser optische Eindruck kann vorliegend auch volle Beachtung finden. Der Sachverst\u00e4ndige hat nach Vorlage einer Ablichtung des (vermeintlichen) Originalbildes \u2013 die der Kl\u00e4ger erst im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. April 2008 mit der Erkl\u00e4rung vorlegte, er habe diese nicht fr\u00fcher in H\u00e4nden gehalten \u2013 erkl\u00e4rt, ein Vergleich der Bilder zeige ganz klar, dass die Realisierung eine Parallelprojektion ist. Bei vergleichender Inaugenscheinnahme der beiden Bilder ist zu erkennen, dass der Oberk\u00f6rper auf der Abbildung Anlage K 21 deutlich schmaler ist als auf dem (vermeintlichen) Originalbild und dass die L\u00e4nge der Beine im Vergleich zum Oberk\u00f6rper vergr\u00f6\u00dfert erscheint. Ferner ist der letzte Teil des Kopfes durch eine Abschattung verk\u00fcrzt und der seitliche Versatz der vertikalen Linien des linken Unterarms durch den Vergleich der Bilder deutlich wahrzunehmen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 1.3 des Anspruchs 1 der Klagepatente bzw. der Merkmale 2.2 und 2.3 des Anspruchs 2 der Klagepatente ist ebenso wenig bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II festzustellen.<br \/>\nAuch bei Benutzung dieser Layoutvorlagen erfolgt keine Abbildung eines Bildes mithilfe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zentralprojektion. Dies steht zur \u00dcberzeugung der Kammer aufgrund der m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, die auch insoweit keinerlei Widerspr\u00fcche oder Ungereimtheiten enthielten oder Zweifel aufkommen lassen, fest.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II als Druckvorlage f\u00fcr die tats\u00e4chliche, auf den Treppenstufen anzubringende Werbung verwendet wird. Soweit der hierf\u00fcr darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger vorgetragen hat, die Layoutvorlagen dienten \u201eder Vorbereitung\u201c der angebotenen Werbeformen, folgt daraus nicht zwangsl\u00e4ufig der Einsatz als Druckvorlage. Eine Layoutvorlage dient in der Regel der Veranschaulichung eines gedanklichen Bildes im Sinne eines tats\u00e4chlichen Entwurfs. Es wird ein Eindruck \u00fcber die Form der sp\u00e4teren Ausf\u00fchrung vermittelt. Eine Druckvorlage hat demgegen\u00fcber eine andere Funktion und Aufgabe. Sie muss deshalb auch andere technische Voraussetzungen erf\u00fcllen, insbesondere in bezug auf die Aufl\u00f6sung der Bildpunkte. Hierauf haben die Beklagten zu Recht hingewiesen. Sie haben \u00fcberdies auf die Anlage K 24 verwiesen und zutreffend dargestellt, dass den vorgelegten technischen Hinweisen n\u00e4here Angaben zur Form der erforderlichen Druckvorlagen zu entnehmen sind. In den technischen Hinweisen finden die Layoutvorlagen keine Erw\u00e4hnung. Die vom Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel, Inaugenscheinnahme der Internetseite oder der Dateien, verm\u00f6gen eine Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II als Druckvorlage nicht zu belegen. Sie zeigen allein die (m\u00f6gliche) Nutzung durch bspw. einen potentiellen Kunden, und zwar in der Weise, dass dieser sich mit Hilfe der Layoutvorlagen einen Eindruck dazu verschaffen kann, wie das von ihm gew\u00fcnschte Werbebild auf einer Treppe abgebildet in etwa aussehen kann.<\/p>\n<p>Die Datei \u201eLayoutvorlage Stair Poster psd, 3,1 MB\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II weist drei Bildebenen auf, die \u00fcbereinander liegend dargestellt bzw. darstellbar sind (siehe Anlage L 9). Als unterste Ebene ist unter der Bezeichnung \u201eHintergrund\u201c das Photo einer Bahnhofstreppe vorgesehen, die zwischen zwei Rolltreppen liegt. Auf dieser Treppe ist mit einem Ebenenrahmen ein Rechteck markiert, welches die Anordnung der m\u00f6glichen Werbung angibt. In einer weiteren Ebene mit der Bezeichnung \u201eMotivfl\u00e4che\u201c befindet sich ein wei\u00dfes Viereck in Form eines Trapezes. In diese Motivfl\u00e4che kann das Werbebild eingef\u00fcgt werden. Der Rest der Ebene ist transparent ausgef\u00fchrt, so dass darunter liegende Ebenen an diesen Stellen sichtbar bleiben. Die dritte Ebene hei\u00dft \u201eTreppen\u00fcberleger\u201c und beinhaltet eine Teilkopie des Bildes einer Treppe. Dabei ist der Bereich der Treppe aus der Ebene \u201eHintergrund\u201c kopiert worden, der unmittelbar deckungsgleich mit der trapezf\u00f6rmigen Motivfl\u00e4che ist. Die Bereiche, auf denen die einzelnen Werbepaneele auf den Setzfl\u00e4chen der Treppe angeordnet werden k\u00f6nnen, sind auf dieser Kopie des Treppenbildes ausgeschnitten und transparent ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Bei Nutzung der Layoutvorlage wird eine Simulation einer gew\u00fcnschten Treppenwerbung erstellt. Diese Simulation basiert auf einer Parallelprojektion. Der Sachverst\u00e4ndige hat anschaulich und eindringlich erl\u00e4utert, dass das Originalbild vom Kunden bzw. Nutzer beim Einf\u00fcgen in die Ebene \u201eMotivfl\u00e4che\u201c so verzerrt wird bzw. verzerrt werden muss, dass es in das vorgegebene schr\u00e4ge Trapez hineinpasst. Damit realisiert der Nutzer automatisch eine Verkleinerung der oberen Bildpartien. Das Bild wird dadurch perspektivisch so ver\u00e4ndert, als ob es auf einer Schr\u00e4ge liegt. Es bzw. sein oberer Teil verj\u00fcngt sich trapezf\u00f6rmig nach hinten, die oberen Bildkanten werden nach innen einger\u00fcckt. Damit vollzieht der Nutzer selbst eine Parallelprojektion. Und auch der Betrachter des simulierten Bildes nimmt dieses Kennzeichen der Parallelprojektion wahr.<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass in der simulierten Werbung nach Verwendung der Ebene \u201eTreppen\u00fcberleger\u201c \u2013 wodurch diejenigen Bildbereiche des Werbebildes ausgeblendet werden, die sich an Stellen befinden, auf denen an der Treppe keine Werbetafeln angebracht w\u00fcrden \u2013 kein seitlicher Versatz vertikaler Bildlinien zu erkennen ist. Bei der Layoutvorlage handelt es nur um eine zweidimensionale Projektion. Eine solche gibt die tats\u00e4chlichen dreidimensionalen (Raum-)Verh\u00e4ltnisse, insbesondere die typischen Abstandsspr\u00fcnge einer Treppe, nicht wieder. Vielmehr ist ein stetiger \u00dcbergang von ganz fern bis ganz nah vorhanden; ein Versatz tritt deshalb infolge der nur zweidimensionalen Darstellung nicht auf. Es kommt (nur) zu einer primitiven Verzerrung auf eine Ebene. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II wird sozusagen eine Parallelprojektion in \u201eschlechter\u201c Form durchgef\u00fchrt. Es wird nur eine ungef\u00e4hre Simulation der in der Realit\u00e4t m\u00f6glichen Werbung gezeigt.<\/p>\n<p>Eine Zentralprojektion des Werbemotivs findet folglich seitens des Nutzers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu keinem Zeitpunkt statt. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kompensation der perspektivischen Verzerrung erfolgt nicht. Auch ein Betrachter der Simulation, der diese nicht selbst erstellt hat, gewinnt nicht den Eindruck, dass das dargestellte Bild mittels einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zentralprojektion erstellt worden sei.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die technische Lehre der Klagepatente auch nicht in \u00e4quivalenter Weise.<br \/>\nEs fehlt jedenfalls an der Gleichwertigkeit des Austauschmittels \u2013 Parallelprojektion statt Zentralprojektion. Bei einer Orientierung an dem Sinngehalt der in den Klagepatenten unter Schutz gestellten Lehre bieten sich f\u00fcr den Fachmann keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dieses Austauschmittel als gleichwertige L\u00f6sung des zugrunde liegenden technischen Problems in Betracht zu ziehen. Die Klagepatente stellen, wie ausgef\u00fchrt, die Kompensation der perspektivischen Verzerrung sowohl in dem Verfahren nach Anspruch 1 wie auch in dem Verfahren nach Anspruch 2 als ihr zentrales Anliegen dar. Es wird allein die Zentralprojektion er\u00f6rtert und als das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mittel der Kompensation beleuchtet. Hinweise auf andere Projektionsarten finden sich nicht. Weshalb der Fachmann angesichts dessen gerade von der Zentralprojektion abkehren und einen Verzicht der Kompensation als gleichwertig ansehen sollte, ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEiner Er\u00f6rterung der weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen \u2013 insbesondere des Formstein-Einwands, des Vorbenutzungsrechts und der Aussetzung \u2013 bedarf es mangels Verletzung der Klagepatente nicht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nWettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche waren nicht zuzusprechen. Abgesehen davon, dass die Klageantr\u00e4ge den behaupteten Wettbewerbsversto\u00df in keiner Weise ber\u00fccksichtigen, kommen auch in diesem Zusammenhang letztlich die Ausf\u00fchrungen unter II. zum Tragen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen basieren abweichend von den Klagepatenten auf einer Parallelprojektion<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird bis zum 17. M\u00e4rz 2008 auf 250.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 350.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 910 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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