{"id":4023,"date":"2008-03-27T17:00:54","date_gmt":"2008-03-27T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4023"},"modified":"2016-04-29T12:32:36","modified_gmt":"2016-04-29T12:32:36","slug":"4b-o-20707-smartcard","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4023","title":{"rendered":"4b O 207\/07 &#8211; Smartcard"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>909<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. M\u00e4rz 2008, Az. 4b O 207\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac<br \/>\n&#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) Vorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht auf einem Wicklungstr\u00e4ger mit einem Wickelkopf;<\/p>\n<p>b) der Wickelkopf ist relativ zum Wicklungstr\u00e4ger bewegbar;<\/p>\n<p>c) der Wickelkopf weist eine Drahtf\u00fchrungseinrichtung auf;<\/p>\n<p>d) der Wickelkopf weist eine Drahttrenneinrichtung auf;<\/p>\n<p>e) der Wickelkopf weist eine Verbindungseinrichtung zur Verbindung eines Drahtendes mit einer Anschlussfl\u00e4che eines elektronischen Bauelements auf;<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 78 % und der Beklagten zu 22 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 15.1.2008 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 43 25 xxx (Klagepatent, Anl. K 8), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 28.5.1993 (DE 43 17 897.9) von der Firma A GmbH &amp; Co. KG angemeldet wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 2.5.1996 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Bondverbindung mit einem Wickelkopf.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Vorrichtungsanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht auf einem Wicklungstr\u00e4ger mit einem eine Drahtf\u00fchrungseinrichtung und eine Drahttrenneinrichtung aufweisenden, relativ zum Wicklungstr\u00e4ger bewegbaren Wickelkopf, dadurch gekennzeichnet, dass der Wickelkopf (10) neben der Drahtf\u00fchrungseinrichtung (16, 42, 47) und der Drahttrenneinrichtung (18, 52) eine Verbindungseinrichtung (17, 45, 51) zur Verbindung eines Drahtendes mit einer Anschlussfl\u00e4che eines elektronischen Bauelements aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen des Klagepatents zeigen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (Figur 1) und den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugkopftr\u00e4ger in verschiedenen, zeitlich einander nachfolgenden Konfigurationen zur Ausbildung einer Drahtleiterverbindung (Figuren 3A- 3C):<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, deren Entscheidung noch aussteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich auf die Herstellung von Produktionsautomaten und<br \/>\n-l\u00f6sungen f\u00fcr sogenannte Smartcards und Smartlabels spezialisiert. Sie stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Herstellungsvorrichtungen unter den Bezeichnungen \u201eXL 2\/S\u201c und \u201eXL 2\/E\u201c, deren n\u00e4here Ausgestaltungen sich aus dem Prospekt der Beklagten gem. Anl. K 12 b ergeben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird und von dem zur Veranschaulichung des Gegenstandes des Angriffs der Kl\u00e4gerin nachfolgend die Seite 2 eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Daneben stellt die Beklagte her und vertreibt eine weitere Vorrichtung unter der Typenbezeichnung \u201eC\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei Erwerberin und materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents. Bei der Eintragung der A GmbH &amp; Co.KG als Anmelderin habe es sich um ein Versehen gehandelt, welches durch die Eintragung der A Advanced Micromechanic + Automation Technology GmbH + Co. KG (nachf. nur A KG) in das Patentregister am 15.10.1999 berichtigt worden sei. Der eingetragene Erfinder, Herr B, habe als Begr\u00fcnder und anf\u00e4nglich alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firmengruppe auch die Befugnis gehabt, die Erfindung f\u00fcr die A KG anzumelden. Diese sei mit der A Automation GmbH verschmolzen, so dass das Klagepatent im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Verm\u00f6gen dieser GmbH \u00fcbergegangen sei. Nachdem diese Firma insolvent geworden sei, habe der Insolvenzverwalter das Schutzrecht mit auf den 7.10.2002 datierenden Kaufvertrag (Anl. K 14) auf die D LTD mit Sitz in Thailand \u00fcbertragen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Anlagenkonvolut K 14 Bezug genommen. Soweit dort angef\u00fchrt sei, dass die Schutzrechte mit allen Rechten und Pflichten \u00fcbertragen w\u00fcrden, sei dies dahin zu verstehen, dass hiermit auch alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schadenersatzanspr\u00fcche gemeint seien. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin eine weitere, auf den 9.\/1.8.2007 datierende \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen zur Akte gereicht, mit welcher der Insolvenzverwalter u.a. das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eXL 2\/E\u201c und \u201eC\u201c verf\u00fcgten \u00fcber Drahtwickelk\u00f6pfe, die s\u00e4mtliche Merkmale des mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten Anspruchs verwirklichten. Eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen der in dem Prospekt nach Anl. K 12 beworbenen Vorrichtung \u201eXL 2\/S\u201c sei mit der Klageerhebung nicht bezweckt gewesen, da diese Anlage das streitgegenst\u00e4ndliche Verfahren nicht anwende.<\/p>\n<p>Sie beantragt daher,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unterlassung zu verurteilen,<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinaus,<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 2.6.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Herstellungskosten bzw. Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>e) der Herstellungszahlen und -daten sowie der Typenbezeichnungen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und ihren Rechtsvorg\u00e4ngern aus den Handlungen der Beklagten gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 2.6.1996 bereits entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragt sie hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dass das Klagepatent materiell nicht wirksam auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden sei, weswegen sie keine Anspr\u00fcche daraus herleiten k\u00f6nne. Mit der Klageschrift habe die Kl\u00e4gerin eindeutig auch die Vorrichtungen mit der Typenbezeichnung XL 2\/ S angegriffen, die jedoch \u2013insoweit unstreitig- eine ganz andere Ausgestaltung aufweise. Auch die anderen angegriffenen Vorrichtungen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht, da es bereits an dem Vorhandensein einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Drahtf\u00fchrungseinrichtung fehle.<\/p>\n<p>Zudem werde das Klagepatent sich in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren aufgrund des in der Nichtigkeitsklage entgegengehaltenen Standes der Technik als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weswegen der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt auch dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen und beantragt insoweit,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur in geringem Umfang begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation blo\u00df hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15.1.2008 nachgewiesen. Lediglich die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen mit den Typenbezeichnungen \u201eXL 2\/E\u201c machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage war wegen nicht ausreichender Erfolgsaussichten nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zun\u00e4chst nur hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktiv legitimiert, da ihr nicht der Nachweis daf\u00fcr gelungen ist, dass sie materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents geworden ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin am 15.1.2008 als Inhaberin des Klagepatents eingetragen wurde (vgl. Anl. K 19), ist sie allein aufgrund dieser formalen Stellung gem. \u00a7 30 Abs. 3 PatG zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich des mit der vorliegenden Klage ebenfalls geltend gemachten Schadenersatzanspruches kommt es demgegen\u00fcber nicht alleine auf die formale Legitimation zur gerichtlichen Geltendmachung an, sondern auf die Frage, wer zum Zeitpunkt der den Schadenersatzanspruch begr\u00fcndenden Benutzungshandlung materiellrechtlich Inhaber des Klagepatents war.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUrspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin war die A GmbH &amp; Co. KG. Dass diese selber nie materiell berechtigt gewesen sein soll, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ihre Eintragung soll vielmehr auf einem Fehler beruht haben, der durch Berichtigung des Registers am 15.10.1999 behoben worden sei.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Bestreiten der Beklagten, dass der alleinige Erfinder, Herr B, die Erfindung auf die A KG \u00fcbertragen haben soll, ist nicht ausreichend substantiiert und somit unerheblich. Der Erfinder ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin kein Angestellter der A KG gewesen. Er war vielmehr einer der Gr\u00fcnder der gesamten A Gruppe und alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A Verwaltungs-GmbH, deren Gesch\u00e4ftsgegenstand die \u00dcbernahme der pers\u00f6nlichen Haftung und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der A KG war, wie sich dies aus der zur Akte gereichten Anlage B 5 ergibt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in den F\u00e4llen, in denen Organe einer Gesellschaft selber Erfindungen machen und diese dann zugunsten der von ihnen vertretenen Gesellschaft anmelden, eine \u00dcbertragung des Rechts des Erfinders auf die Eingetragene von beiden Parteien gewollt war. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr darzutun, dass im vorliegenden Fall der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer B seine Erfindung f\u00fcr ein von ihm beherrschtes Unternehmen anmeldete, ohne zugleich diesem Unternehmen die Rechte an seiner Erfindung \u00fcbertragen zu wollen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gervertreter hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung einen Handelsregisterauszug der A KG vorgelegt, aus dem heraus ersichtlich ist, dass am 5.4.2000 durch das Ausscheiden der bis zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Kommanditisten alleinige Gesellschafter der KG die hinzugetretene Kommanditistin A Automation GmbH und die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die A Advanced Micromechanic + Automation Technology Verwaltungs-GmbH wurden. Aufgrund der Verschmelzung der Komplement\u00e4rin mit der Kommanditistin am 17.8.2000 ist das gesamte Gesellschaftsverm\u00f6gen dann auf die A Automation GmbH \u00fcbergegangen, so dass der Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen dieser Gesellschaft ab seiner Einsetzung grunds\u00e4tzlich verf\u00fcgungsberechtigt war.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass der \u00dcbertragungsvertrag zwischen dem Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A Automation GmbH und der in Thailand sitzenden D LTD gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 14 wirksam eine solche \u00dcbertragung gerade des Klagepatents bewirken konnte, hat die Kammer nicht feststellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum einen fehlt es an der Darlegung, dass die vertraglichen Wirksamkeitsvoraussetzungen unter I. letzter Absatz (Anl. K 14, S. 2 u.) eingetreten sind, wonach \u201eder vorliegende Vertrag (&#8230;) eine Einheit (bildet) mit den Kaufvertr\u00e4gen \u00fcber das Verm\u00f6gen der A Electronic Components Manufacturing GmbH und \u00fcber das Verm\u00f6gen der A AG und (&#8230;) nur bei gleichzeitigem Abschluss der letztgenannten Vertr\u00e4ge abgeschlossen werden (kann).\u201c Die Beklagte hat dies zul\u00e4ssigerweise bestritten. Weiterer substantiierter Vortrag ist von der Kl\u00e4gerin hierzu gleichwohl nicht vorgebracht worden, so dass die Kammer keine Feststellungen zu dem Eintritt dieser Bedingungen treffen konnte.<\/p>\n<p>Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent tats\u00e4chlich von dieser Vertragsurkunde erfasst werden sollte, da es an der Vorlage der Anlagen zu diesem Vertrag fehlt. Wie die Beklagte zutreffend beanstandet hat, handelt es sich bei der zur Akte gereichten Version nur um eine vorl\u00e4ufige Liste s\u00e4mtlicher Schutzrechte, die aber nach dem Wortlaut gerade nicht s\u00e4mtlich von dem \u00dcbertragungsvertrag erfasst sein sollten.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat insoweit letztlich auch nicht den erforderlichen Nachweis daf\u00fcr erbracht, dass die D LTD ihrerseits das Klagepatent wirksam auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat. Im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin hierzu v\u00f6llig unzureichend. Es bedarf zwar nicht unbedingt einer Vorlage des entsprechenden Vertrages, wenn ausreichend substantiierter Sachvortrag hierzu unbestritten bleibt. Die Kl\u00e4gerin hat sich aber darauf beschr\u00e4nkt vorzutragen, dass es ihr \u201ebislang\u201c nicht m\u00f6glich gewesen sei, den entsprechenden Vertrag vorzulegen. Es h\u00e4tte ihr zumindest oblegen darzutun, wann denn die behauptete \u00dcbertragung stattgefunden und wer die erforderlichen Erkl\u00e4rungen jeweils abgegeben haben soll.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch der Vortrag der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht geeignet, eine materielle Berechtigung der Kl\u00e4gerin an dem Klagepatent zu begr\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr den Fall, dass die Behauptungen hinsichtlich der \u00dcbertragungen gem. Anl. K 14 als nicht ausreichend erachtet w\u00fcrden, eine weitere \u201e\u00dcbertragungserkl\u00e4rung\u201c des Insolvenzverwalters \u00fcber das Verm\u00f6gen der AAutomation GmbH datierend vom 9. \/ 1. 8 2007 zur Akte gereicht, mit dem der Insolvenzverwalter das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe. Solcher -widerspr\u00fcchlicher- Vortrag ist jedoch insgesamt unschl\u00fcssig. Die Kl\u00e4gerin hat gerade nicht behauptet, dass die Bedingungen der \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen gem. Anl. K 14 nicht eingetreten sind. Mit ihrer Klageschrift hat sie gerade behauptet, dass der D LTD wirksam das Klagepatent \u00fcbertragen wurde. Dann kann aber der Insolvenzverwalter nicht erneut, etwa 5 Jahre sp\u00e4ter, die Schutzrechte ein weiteres mal auf ein anderes Unternehmen, n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Erkl\u00e4rung diente offensichtlich der Vorlage beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Zwecke der Eintragung der Kl\u00e4gerin (\u201ebeantragen die entsprechende Umschreibung in den betreffenden Registern\u201c) und kann wegen der Widerspr\u00fcchlichkeit zu dem bisherigen Sachvortrag, den die Kl\u00e4gerin \u2013auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage des Gerichts- nicht hat fallen lassen, eine materielle Berechtigung der Kl\u00e4gerin nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht auf einem Wicklungstr\u00e4ger mit einem eine Drahtf\u00fchrungseinrichtung aufweisenden, relativ zum Wicklungstr\u00e4ger bewegbaren Wickelkopf.<\/p>\n<p>Solche Vorrichtungen k\u00f6nnen bei der Herstellung von Spulenanordnungen verwendet werden, bei denen ein Drahtleiter mittels eines Wickelkopfs zur Bildung einer Spulenwicklung um den Wicklungstr\u00e4ger gewickelt wird und Drahtenden des Wickeldrahts mit Anschlussfl\u00e4chen des Wicklungstr\u00e4gers oder denen benachbarter Bauelemente verbunden werden. F\u00fcr die Verbindung werden weitere Einrichtungen ben\u00f6tigt, wie eine Verbindungseinrichtung und eine Drahttrenneinrichtung. Die Vielzahl der ben\u00f6tigten Einrichtungen zur Herstellung solcher Spulenanordnungen bedingten im vorbekannten Stand der Technik einen komplexen Aufbau. Zudem war nicht mit allen im Klagepatent gew\u00fcrdigten Vorrichtungen m\u00f6glich, s\u00e4mtliche Bearbeitungsschritte durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher, soweit f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, die einen m\u00f6glichst kompakten Aufbau und dabei eine Verk\u00fcrzung der Fertigungszeiten beim Herstellen einer Spulenwicklung und Verbinden von Drahtenden mit Anschlussfl\u00e4chen eines elektronischen Bauelements erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem vorliegend allein interessierenden Vorrichtungsanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Vorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht auf einem Wicklungstr\u00e4ger mit einem Wickelkopf;<\/p>\n<p>b) der Wickelkopf ist relativ zum Wicklungstr\u00e4ger bewegbar;<\/p>\n<p>c) der Wickelkopf weist eine Drahtf\u00fchrungseinrichtung auf;<\/p>\n<p>d) der Wickelkopf weist eine Drahttrenneinrichtung auf;<\/p>\n<p>e) der Wickelkopf weist eine Verbindungseinrichtung zur Verbindung eines Drahtendes mit einer Anschlussfl\u00e4che eines elektronischen Bauelements (bzw. Chips) auf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist nicht etwa deshalb unwirksam, wie die Beklagte meint, weil es den selben Schutzumfang habe, wie das europ\u00e4ische Patent EP 0 700 575.<\/p>\n<p>Nach Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG hat das deutsche Patent zu dem in Ziffer 1 \u20133 des Absatzes 1 benannten Zeitpunkt in dem Umfang keine Wirkung mehr, in dem es dieselbe Erfindung wie das europ\u00e4ische Patent sch\u00fctzt. Weitere Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, f\u00fcr die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ein europ\u00e4isches Patent mit der selben Priorit\u00e4t erteilt worden ist.<\/p>\n<p>Zwar haben beide Schutzrechte vorliegend den selben Altersrang, da sie die selbe Priorit\u00e4t in Anspruch nehmen, den 28.5.1993, f\u00fcr die Offenlegungsschrift DE 43 17 xxx.<br \/>\nEine Anwendbarkeit des sogenannten Doppelschutzverbotes scheidet vorliegend aber aus, da die weitere Voraussetzung der Erfindungsidentit\u00e4t nicht gegeben ist. Das Doppelschutzverbot des Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG kn\u00fcpft an den Schutzbereich der beiderseitigen Patente an und besagt dementsprechend, dass das deutsche Patent seine Wirkung einb\u00fc\u00dft, soweit sich sein Schutzbereich mit dem des europ\u00e4ischen Patents gleichen Zeitranges deckt. Eine solche Gleichheit des Schutzbereichs ist allerdings nicht schon dann und nicht allein deswegen gegeben, weil sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer konkreten Ausgestaltung sowohl aus dem deutschen als auch aus dem priorit\u00e4tsgleichen europ\u00e4ischen Patent verbieten l\u00e4sst. Ausweislich der Entwurfsbegr\u00fcndung zum IntPat\u00dcG (Bl.PMZ 1976, 322, 327) beruht das angeordnete Doppelschutzverbot auf der Erw\u00e4gung, dass ein Patentinhaber \u201ean dem Bestand &#8230; gleichartiger und gleichwertiger Ausschlie\u00dflichkeitsrechte &#8230; kein berechtigtes Interesse haben\u201c kann. Angesichts dieser Zielsetzung ist f\u00fcr einen Wirkungsverlust des deutschen Patents \u00fcberall dort kein Raum, wo es an der Gleichwertigkeit des Patentschutzes mangelt, weil das deutsche Patent seinem Inhaber bestimmte Vorteile bei der Rechtsdurchsetzung &#8211; sei es im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Beweiserhebung, in Bezug auf die Unzul\u00e4ssigkeit bestimmter Einreden des Beklagten oder bez\u00fcglich der sp\u00e4teren Zwangsvollstreckung &#8211; bietet, die ihm das europ\u00e4ische Patent nicht gew\u00e4hrt. Ein \u201egleichwertiger\u201c Schutz ist dem gem\u00e4\u00df zu verneinen, wenn die Anspruchsfassung des deutschen und des europ\u00e4ischen Patents voneinander abweichen und (a) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wortsinn des deutschen Patents, aber nur im \u00c4quivalenzbereich des europ\u00e4ischen Patents liegt, (b) das deutsche Patent ein bestimmtes allgemeines (z.B. rein funktionales) Merkmal enth\u00e4lt, w\u00e4hrend das europ\u00e4ische Patent lediglich eine spezielle konstruktive Variante dieses allgemeinen Merkmals unter Schutz stellt, oder (c) das europ\u00e4ische Patent zus\u00e4tzlich Merkmale enth\u00e4lt, die im Anspruch des deutschen Patents ersatzlos fehlen (vgl. InstGE 3, 8,11f &#8211; Cholesterin-Test).<br \/>\nAnspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents EP 0 700 xxx hat den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht (26) auf einem Wicklungstr\u00e4ger mit einem eine Drahtf\u00fchrungseinrichtung (16, 42, 50) aufweisenden, relativ zum Wicklungstr\u00e4ger bewegbaren Wickelkopf (10), mit einer Drahtverbindungseinrichtung (17, 45, 51) zur Herstellung einer elektrisch leitf\u00e4higen Verbindung zwischen dem Wickeldraht und einer Anschlussfl\u00e4che eines Anschlussfl\u00e4chentr\u00e4gers (31) und mit einer Drahttrenneinrichtung (18, 52), dadurch gekennzeichnet, dass neben der Drahtf\u00fchrungseinrichtung (16, 42, 50) die Drahttrenneinrichtung (18, 52) als weitere integrale Einrichtungen des Wickelkopfes (10) vorgesehen sind.\u201c<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent unterscheidet sich mithin durch das Hinzutreten des Merkmals, dass die Drahtf\u00fchrungseinrichtung, die Drahtverbindungseinrichtung und die Drahttrenneinrichtung als integrale Einrichtungen des Wickelkopfes vorgesehen sind. Insoweit handelt es sich nicht um eine Wiederholung dessen, was in Anspruch 1 des Klagepatents bereits gesagt wurde. Die integrale Ausf\u00fchrung der Bestandteile ist nicht Gegenstand des Klagepatents. Zwar findet sich ein entsprechender Hinweis zu einem besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiel, aber eben auch nur dort (Sp. 2 Z. 5-8). Den Anspruchswortlaut hierunter auszulegen, w\u00fcrde jedoch zu einer unzul\u00e4ssigen Beschr\u00e4nkung des Schutzbereiches des Klagepatents f\u00fchren. Aufgrund dessen liegt , im Anschluss an die vorstehend dargelegten Ausf\u00fchrungen, vorliegend kein Versto\u00df gegen das Doppelschutzverbot vor.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kammer konnte in dem vorliegenden Rechtsstreit nur feststellen, dass die vorstehend dargestellte technische Lehre von der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten mit der Typenbezeichnungen \u201eXL 2\/E\u201c verwirklicht wird. Dass dies auch hinsichtlich der beiden weiteren streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen mit den Typenbezeichnungen \u201eXL 2\/S\u201c bzw. \u201eC\u201c zutrifft, war nicht festzustellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit der Klageschrift geltend gemacht, dass die Beklagte insbesondere mit dem Herstellungsprozess und den entsprechenden Herstellungsvorrichtungen der Beklagten mit der Bezeichnung \u201eXL 2\/ E\u201c und \u201eXL 2\/S\u201c, wie sie in dem Prospekt der Beklagten \u201eThink Smart in Inlet Production\u201c Version 03\/ 05, dargestellt sind, die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>Dieser Prospekt ist von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 12 zur Akte gereicht worden und befasst sich tats\u00e4chlich auf Seiten 2 und 3 mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eXL 2\/E\u201c und auf den Seiten 4 und 5 mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eXL 2\/S\u201c. Damit hat die Kl\u00e4gerin den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens eindeutig bestimmt. Diese Festlegung auf diese beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellt mithin die Bestimmung dessen dar, was mit dem Klageantrag begehrt wird. Nach \u00a7 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Fehlt es der Klageschrift an diesen Voraussetzungen, ist sie unzul\u00e4ssig. Grund des Anspruchs ist der vom Kl\u00e4ger darzulegende Sachverhalt, aus dem er den Klageantrag herleitet. Dieser ist konkretisiert darzutun. Mit den erforderlichen Angaben wird der Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens umrissen. Der Kl\u00e4ger begehrt den richterlichen Ausspruch einer f\u00fcr sich in Anspruch genommenen Rechtslage, die er aus einem angegebenen Lebenssachverhalt ableitet (Z\u00f6ller \u2013 Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. Einl. RN 63). \u00dcber die Berechtigung dieser Rechtsfolgenbehauptung wird im Prozess gestritten, sie ist der Streitgegenstand.<\/p>\n<p>In Patentverletzungsklagen wird nach diesen Grunds\u00e4tzen der Streitgegenstand regelm\u00e4\u00dfig durch den in dem Antrag wiedergegebenen Wortlaut des geltend gemachten Schutzrechts sowie der detaillierten Bezeichnung derjenigen Verletzungshandlungen gebildet, die die aus dem Schutzrecht herr\u00fchrenden Untersagungsrechte begr\u00fcnden. Hierzu ist es erforderlich, diese Verletzungshandlungen genau zu bezeichnen und f\u00fcr jede Verletzungshandlung substantiiert vorzutragen, wieso das Schutzrecht hierdurch verletzt wird. Dies f\u00fchrt dazu, dass in den F\u00e4llen, in denen mehrere Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten angegriffen werden, dem Rechtsstreit auch mehrere Streitgegenst\u00e4nde zugrunde liegen, die \u2013ausnahmsweise\u2013 durch einen Klageantrag erfasst werden.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Verfahren hat die Kl\u00e4gerin mit der Klageschrift mithin bezeichnet, dass dem Verfahren die beiden Streitgegenst\u00e4nde zugrunde liegen sollen, die sich auf die beiden dort bezeichneten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beziehen sollen, im Hinblick auf das insoweit geltend gemachte Schutzrecht, dem Klagepatent. Es liegen somit mehrere Streitgegenst\u00e4nde und eine objektive Klageh\u00e4ufung vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der Replik die Klage teilweise insoweit zur\u00fcckgenommen, als sie dort \u201eklargestellt\u201c hat, dass die Maschine mit der Typenbezeichnung \u201eXL 2\/S\u201c nicht angegriffen werde. Zu dieser teilweisen Klager\u00fccknahme hat die Beklagte ihre nach \u00a7 269 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustimmung verweigert hat. Dies hat zur Folge, dass die Klager\u00fccknahme wirkungslos ist und die Klage insoweit, da die Nichtverwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unstreitig ist, abzuweisen war.<\/p>\n<p>Zudem hat die Kl\u00e4gerin in der Replik die Klage erweitert um eine weitere Ausf\u00fchrungsform mit der Typenbezeichnung \u201eC\u201c. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin jedoch keinerlei weitere Angaben gemacht. Weder hat sie Unterlagen zur Akte gereicht, aus denen sich die konkrete Ausgestaltung dieser Vorrichtung ergibt, noch hat sie schrifts\u00e4tzlich dargelegt, welches Verfahren von dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen, Merkmal f\u00fcr Merkmal, angewendet wird. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert, dass sich die Vorrichtungen \u201eXL 2\/E\u201c und \u201eC\u201c in verschiedenen \u2013weiteren\u2013 Punkten unterscheiden, die von dem Klagepatent betroffen sind. Er habe sich lediglich darauf beschr\u00e4nkt, die ohnehin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eXL 2\/E\u201c zu er\u00f6rternden Merkmale f\u00fcr die weitere Ausf\u00fchrungsform zu bestreiten, da er prozessual zu weiterem Vortrag nicht verpflichtet sei, solange die Kl\u00e4gerin nicht ihren Klagevortrag substantiiert habe. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch auch diesen Vortrag nicht zum Anlass genommen, ihren Verletzungsvorwurf bez\u00fcglich der Vorrichtungen \u201eC\u201c in irgend einer Weise zu spezifizieren. Hinsichtlich dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Klage mithin unschl\u00fcssig geblieben und war insoweit ebenfalls abzuweisen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform mit der Typenbezeichnung \u201eXL 2\/E\u201c verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat anhand des zur Akte gereichten Prospektes K 12 schl\u00fcssig vorgetragen, dass die Merkmale verwirklicht werden. Dass sie \u2013ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Anlage\u2013 die Verwirklichung einzelner Merkmale nur aufgrund technischer Notwendigkeiten nur schlussfolgern kann, gen\u00fcgt vorliegend.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in der Klageerwiderung die Verwirklichung der Merkmale a) und c) in Abrede.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals a), und hier der Frage des Vorhandenseins eines Wickelkopfes, ist das Bestreiten aber unbeachtlich, da die Beklagte sich darauf beschr\u00e4nkt zu monieren, dass die Kl\u00e4gerin ihrerseits nicht substantiiert zur Verwirklichung dieses Teilmerkmals vorgetragen habe. Dies ist aber nicht ausreichend, um das Vorhandensein eines Wickelkopfes erheblich zu bestreiten.<br \/>\nEs erscheint zudem auch \u2013das zutreffende Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin zu der Frage, was ein Wickelkopf im Sinne des Klagepatents ist, zugrundegelegt\u2013 offensichtlich zu sein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen solchen Wickelkopf hat. Denn jedenfalls wird bei ihr ein Drahtleiter den vorgegebenen Parametern entsprechend auf einem Substrat verlegt. Wie dies anders als mit einem Wickelkopf geschehen sollte, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch Merkmal c) ist bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents verwirklicht. Dieses Merkmal verlangt, dass der Wickelkopf eine Drahtf\u00fchrungseinrichtung aufweist, wobei der Anspruchswortlaut keine weiteren Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Drahtf\u00fchrungseinrichtung bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Anspruchs 1 unterscheidet zwischen einer Drahtf\u00fchrungs-, einer Drahtverbindungs- und einer Drahttrenneinrichtung, die allesamt Bestandteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wickelkopfes sind. Diese Unterscheidung l\u00e4sst zun\u00e4chst den Schluss zu, dass alle drei Bestandteile auch erkennbar vorhanden sein m\u00fcssen, um die technische Lehre des Klagepatents zu verwirklichen. Der Fachmann entnimmt aber der Beschreibung des Klagepatents in Spalte 2 Zeilen 8 \u2013 16, dass durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung quasi ein hochintegrierter Wickelkopf geschaffen wird, der neben der eigentlichen Drahtf\u00fchrungsfunktion beim Wickeln eines Drahtleiters auf einen Wicklungstr\u00e4ger auch gleichzeitig die Funktionen des Verbindens der Drahtenden mit dem Wicklungstr\u00e4ger oder einem hiervon separaten anderen Anschlussfl\u00e4chentr\u00e4ger und die abschlie\u00dfende Drahttrennfunktion \u00fcbernimmt. Aus der Figur 1, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wickelkopfes darstellt und die f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmannes f\u00fcr den Begriff der Drahtf\u00fchrungseinrichtung als Auslegungsmittel heranzuziehen ist, ersieht der Fachmann, dass es sich bei der dort mit dem Bezugszeichen 16 bezeichneten Drahtf\u00fchrungseinrichtung um ein rohrf\u00f6rmiges Bauteil handelt, durch welches der Draht hindurch hin zum Substrat gef\u00fchrt wird. Die F\u00fchrung dieses Drahtes \u201e\u00fcber\u201c dem Substrat erfolgt durch die Bewegung des Wickelkopfes insgesamt, so wie dies aus dem Bewegungspfeil 28 in der Figur 1 ersichtlich ist. Gleichzeitig mit dieser Drahtf\u00fchrungsfunktion erm\u00f6glicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wickelkopf es, dass neben der eigentlichen Drahtf\u00fchrungsfunktion beim Wickeln des Drahtleiters auf einen Wicklungstr\u00e4ger auch gleichzeitig die Funktion des Verbindens sowie des Drahttrennens ausgef\u00fchrt werden kann. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis spricht auch der Unteranspruch 5, der ausdr\u00fccklich eine Zusammenfassung der drei Bestandteile des Wickelkopfes s\u00e4mtlich oder teilweise zu einer Funktionseinheit benennt. Auch diesem Wortlaut entnimmt der Fachmann einen Hinweis darauf, dass es dem Klagepatent auf eine kompakte L\u00f6sung ankommt und dass die Funktionen des F\u00fchrens und Verbindens auch nah beieinander bzw. in ein- und demselben Bauteil realisiert werden k\u00f6nnen. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht schlie\u00dflich auch der auf die Anspr\u00fcche 1 \u2013 16 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 17, der lehrt, dass der durch die Drahtf\u00fchrungseinrichtung gef\u00fchrte Draht unmittelbar mit einer Anschlussfl\u00e4che eines elektronischen Bauelements, wie eines Chips verbunden wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat hierzu zutreffend ausgef\u00fchrt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst eine Befestigung des Drahtes in einer Startposition und danach erst die Einbettung der Antenne erfolgt. Diese Einbettung geschieht nach einem vorbestimmten, programmierten Ablauf in das Substrat des Karteninlets, um die gew\u00fcnschte Antennenform zu erhalten. Dazu ist es dann aber auch zwingend erforderlich, dass der Draht durch den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Kombikopf gef\u00fchrt wird, um das gew\u00fcnschte Layout des Drahtleiters zu bekommen. Die Ansicht der Beklagten, dass es bei ihrer Vorrichtung an einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Drahtf\u00fchrungseinrichtung fehle, weil der Drahtleiter nicht von einer Verbindungsstelle mit dem Substrat zu der n\u00e4chsten Verbindungsstelle hin \u201egef\u00fchrt\u201c wird, sondern der Drahtleiter jeweils sogleich und ohne Unterbrechung in das Substrat eingebettet werde, f\u00fchrt nicht aus dem Wortlaut des Klagepatents heraus. Es ist mit der Kl\u00e4gerin davon auszugehen, dass der Drahtleiter f\u00fcr die Antenne nat\u00fcrlich auch dann zun\u00e4chst einmal gef\u00fchrt werden muss, wenn er \u2013wie f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten geltend gemacht\u2013 unmittelbar nach seiner Verlegung auf dem Substrat verlegt bzw. mit dem Substrat verbunden wird.<\/p>\n<p>Die sofortige Einbettung des Drahtes schlie\u00dft es nicht aus, dass der Draht zun\u00e4chst auch gef\u00fchrt werden muss, n\u00e4mlich hin an die Stelle des Substrates, an der der Draht eingebettet werden soll.<br \/>\nF\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch die Beschreibungsstelle des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 1. Hierzu beschreibt das Klagepatent in Sp. 6 Zeilen 15 \u2013 19, dass \u201eIn dieser Konfiguration (&#8230;) die Wickel\/Verbindungs-Vorrichtung bzw. des Wickelkopfes 10 in \u00fcblicher Weise als ein im Raum ein- oder mehrachsig bewegbarer Wickelkopf oder allgemein als Drahtf\u00fchrungskopf verwendet werden (kann).\u201c<br \/>\nEs geht mithin darum, den Spulendraht ein- oder mehrdimensional f\u00fchren zu k\u00f6nnen, um ihn an den gew\u00fcnschten Stellen im Substrat zu verlegen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verh\u00e4lt sich auch an keiner Stelle dazu, in welchen Abst\u00e4nden die jeweilige Befestigung des Drahtes an dem \/ in dem Substrat erfolgen soll. Es ist daher in das Belieben des Fachmannes gestellt, dieses Abstand selber zu w\u00e4hlen. In der Frage wie gro\u00df diese Abst\u00e4nde maximal sein d\u00fcrfen, wird er den Grenzwert zu beachten haben der f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Befestigung einzuhalten ist. Hinsichtlich der m\u00f6glichst kleinen Beabstandung der jeweiligen Fixationspunkte ist er jedoch frei, diese gegen Null anzunehmen, sofern er sich hierdurch irgendwelche Vorteile verspricht. Aus dem Wortlaut des Klagepatents kann ihn dies nicht herausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Aufgrund dessen stellt der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete \u201eKombikopf\u201c zugleich auch die Drahtf\u00fchrungseinrichtung dar.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da die Beklagte die technische Lehre des Klagepatents mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eXL 2\/E\u201c wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, ist sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7 9 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Weitergehende Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu, da sie f\u00fcr deren Geltendmachung nicht aktivlegitimiert ist.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren besteht in Ermangelung einer feststellbaren \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents, keine Veranlassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten nimmt die DE 36 24 xxx (Anl. K 6) die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die DE \u00b4630 offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Schaltungsplatten durch Aufbringen mindestens eines Leiterzuges entsprechend einem vorgenannten Muster auf der Oberfl\u00e4che eines mit einer Haftvermittlerschicht versehenen Tr\u00e4gers. Hierzu werden die Leiterz\u00fcge \u201edrahtgeschrieben\u201c, das hei\u00dft der Schaltdraht wird durch Laserenergie auf der Oberfl\u00e4che einer Tr\u00e4gerplatte in einer Haftvermittlerschicht fixiert. Zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens wird ein \u201eSchreibkopf\u201c vorgesehen, der eine Drahtzuf\u00fchrung (23) aufweist sowie eine Drahttrenneinrichtung, die hier ebenfalls durch den Laserstrahl realisiert wird.<\/p>\n<p>Merkmal b), welches verlangt, dass der Wickelkopf relativ zum Wicklungstr\u00e4ger bewegbar sein muss, wird von der DE \u00b4630 gelehrt. Die Forderung, dass der Wickelkopf relativ bewegbar sein muss, stellt nicht die Forderung auf, dass gerade der Wickelkopf das aktiv zu bewegende Teil sein soll. Die gew\u00e4hlte Formulierung der relativen Bewegbarkeit stellt es vielmehr in das Belieben des Fachmanns, welches der beiden Bauteile relativ zueinander bewegbar ausgestaltet wird. Er kann es sich aussuchen, ob der Tisch, der Kopf oder gar beide Teile jeweils beweglich angeordnet werden. Damit ist aber auch die aus der Entgegenhaltung gezeigt Bewegbarkeit eine solche, die von dem Klagepatent (mit-) erfasst wird.<\/p>\n<p>Eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale aus dieser Entgegenhaltung scheitert vorliegend aber daran, dass Merkmal e) nicht offenbart wird, nach dem eine Verbindungseinrichtung zur Verbindung eines Drahtendes mit einer Anschlussfl\u00e4che eines elektronischen Bauelements vorhanden sein muss. Insoweit kann nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Fachmann \u2013entgegen der Ansicht der Beklagten\u2013 dieses Merkmal automatisch mitliest, da \u00fcblicherweise wohl zun\u00e4chst die Leiterplatten hergestellt werden, bevor dann in einem weiteren Produktionsschritt die elektronischen Bauelemente eingesetzt werden. Daher ist die Verbindung des Drahtendes mit einem solchen Bauteil von dieser Schrift nicht offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\nDass der Fachmann, ausgehend von der Entgegenhaltung DE 2 247 581 (Anl. K 7) in Zusammenschau mit den beiden in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Entgegenhaltungen, der WO 93\/09551 (Anl. K 2) und der DE 39 32 313 (Anl. K 3), auf naheliegende Weise zur technischen Lehre des Klagepatents gelangen w\u00fcrde, erscheint ebenfalls nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung.<\/p>\n<p>Die `581 zeigt ein Verfahren zum Kontaktieren von Halbleiterbauelementen mit Zuleitungen \u00fcber d\u00fcnne Kontaktierungsdr\u00e4hte. Diese Entgegenhaltung, die aus dem Jahre 1974 datiert, zeigt ein Verfahren, bei dem die Kontaktstellen solcher Halbleiterbauelemente und deren Zuleitungen unter Anwendung von Druck und W\u00e4rme miteinander verbunden werden. Hierzu wird ein Pressstempel gelehrt, der eine erste Verbindung mit einem Ende des Verbindungsdrahtes herstellt und einerseits geeignet ist, eine zweite Verbindung herzustellen und hierbei zugleich auch den Verbindungsdraht auf die gew\u00fcnschte L\u00e4nge abzuschneiden.<br \/>\nDass der Fachmann ausgehend von dieser Entgegenhaltung aber naheliegend zu der Erfindung gelangen kann, wenn er die beiden gew\u00fcrdigten Schriften mit in Betracht zieht, ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann gehabt haben sollte, gerade diese Schrift heranzuziehen. Des weiteren ist eine Kombination dieser Schriften \u2013selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Fachmann diese Entgegenhaltung tats\u00e4chlich in Betracht zieht\u2013 im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht geeignet, den Fachmann ohne eigenes erfinderisches Zutun zu der L\u00f6sung des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 4,437,xxx (Anl. K 8) betrifft einen Verdrahtungsautomaten zum Verbinden von Dr\u00e4hten in einem Verdrahtungsmuster an einer Leiterplatine mittels Bondens. Dieser Automat verf\u00fcgt neben einem beweglichen X\/Y-Tisch, auf dem sich die Leiterplatine befindet, einen \u00fcber diesem Tisch angeordneten Kopf, der eine Drahtf\u00fchrungseinheit aufweist, eine Bondeinheit zum Bonden des Drahtes sowie eine Drahttrenneinrichtung, wobei diese Teile so um eine Achse des drehbaren Kopfes angebracht sind, dass sie sich entlang Linien linear bewegen k\u00f6nnen und deren Anlagepunkte auf der Leiterplatine im Wesentlichen auf dieser Achse konzentriert sind.<\/p>\n<p>Auch bei dieser Entgegenhaltung ist kein Wort zu dem eigentlichen \u201eClou\u201c der Erfindung des Klagepatents verloren, n\u00e4mlich einen solchen vorbekannten Kopf in einer Art und Weise zu konstruieren, dass er gleichzeitig geeignet ist, eine Spule auf einem hierf\u00fcr vorgesehenen Substrat zu wickeln. Aus der (unzul\u00e4ssigen) R\u00fcckschau l\u00e4sst sich sicherlich zahlreicher Stand der Technik ermitteln, der in Kombination die Merkmale des Klagepatents zeigt. Wie der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt aber naheliegend, d.h. ohne erfinderisches Zutun zu gerade dieser L\u00f6sung gelangen konnte, ist aber auch vor diesem aufgezeigten technischen Hintergrund nicht nachvollziehbar dargetan.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nHinsichtlich der Entgegenhaltung US 4,97,392 (Anl. K 10) ist ebenfalls, soweit die Kammer dies bei dem (weisungswidrig) nicht in die deutsche Sprache \u00fcbersetzten Dokument beurteilen kann, bei dem dort offenbarten Werkzeugkopf nichts zu der M\u00f6glichkeit einer Spulenwicklung erw\u00e4hnt, so dass insoweit auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>Dass sich aus den zahlreichen weiteren Entgegenhaltungen, die zur Illustration des allgemeinen Fachwissens des in Rede stehenden Fachmannes angef\u00fchrt wurden, irgend ein n\u00e4her liegender Stand der Technik ergeben k\u00f6nnte, der den Fachmann naheliegend zur L\u00f6sung des Klagepatents bringt, ist von der Beklagten nicht dargetan worden. Auch insoweit kann eine gro\u00dfe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 108, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 909 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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