{"id":4019,"date":"2008-10-09T17:00:51","date_gmt":"2008-10-09T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4019"},"modified":"2016-04-29T12:31:28","modified_gmt":"2016-04-29T12:31:28","slug":"4b-o-20507-fremdteilausscheider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4019","title":{"rendered":"4b O 205\/07 &#8211; Fremdteilausscheider"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>978<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 9. Oktober 2008, Az. 4b O 205\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2897\">2 U 118\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen und Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Februar 2008 in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>1. Vorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien hergestellt hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze Farbsensoren \u00fcber die Arbeitsbreite der Walze angebracht sind, wobei der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie ausgeschleust wird, wenn die Sensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen,<\/p>\n<p>2. Vorrichtungen hergestellt und ausgeliefert hat, die zur Anwendung eines Verfahrens zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine geeignet sind, wobei vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Messer und Walze passieren k\u00f6nnen und dadurch in einen Abfallbeh\u00e4lter gelangen oder abgesaugt werden,<\/p>\n<p>3. Luftleitelemente an einer Walze zum Ausscheiden von Fremdteilen aus Textilfasern mittels sektionaler Luftstr\u00f6me hergestellt oder gebraucht hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Aushebeelement im Bereich der Ausschleuse\u00f6ffnung einen von der Walzenoberfl\u00e4che weg weisenden Verlauf aufweist,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe der Herstellungs- und Auslieferungsmengen und -zeiten, wobei sich der Begriff \u201eAuslieferung\u201c auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die betreffenden Gegenst\u00e4nde das Werk der Beklagten verlassen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird die Klage gem\u00e4\u00df Klageantrag zu Ziffer II.1. abgewiesen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Feststellungsklageantr\u00e4ge zu Ziffer I. und Ziffer III. wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger hinsichtlich des zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 70.000 EUR.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung und die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit im \u00dcbrigen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Beklagte einerseits sowie der Kl\u00e4ger und die A GmbH andererseits schlossen im April 1998 einen als \u201eVereinbarung\u201c \u00fcberschriebenen Vertrag (Anlage K 1) ab. In dieser Vereinbarung gew\u00e4hrte der Kl\u00e4ger der Beklagten ausschlie\u00dfliche, nicht \u00fcbertragbare Lizenzen an mehreren Schutzrechten, unter anderem an folgenden deutschen Patenten und Patentanmeldungen:<\/p>\n<p>&#8211; DE 194 18 xxx A1 (Fremdfaserdetektion an einer \u00d6ffnungsmaschine, Anlage K 2, Lizenzanmeldung 1);<br \/>\n&#8211; DE 195 43 xxx B4 (Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungs- oder Abnahmewalze einer Textilmaschine, Anlage K 4, Lizenzpatent 2);<br \/>\n&#8211; DE 196 45 xxx (Verfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdfasern an einer \u00d6ffnungs- oder Abnahmewalze einer Textilmaschine, Anlage K 6, Lizenzanmeldung 3);<br \/>\n&#8211; DE 198 53 xxx (Aushebeblech, Anlage K 10, Lizenzpatent 5).<\/p>\n<p>Lizenzanmeldung 1 (Anlage K 2) betrifft eine Fremdfaserdetektion an einer \u00d6ffnungsmaschine. Anspruch 1 der Lizenzanmeldung 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien, dadurch gekennzeichnet, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze Farbsensoren \u00fcber die Arbeitsbreite der Walze angebracht sind. Stellen die Sensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser fest, wird der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie ausgeschleust.\u201c<\/p>\n<p>Lizenzpatent 2 (Anlage K 4) betrifft ein Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine. Anspruch 1 des Lizenzpatents 2 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Messer und Walze passieren k\u00f6nnen und dadurch in einen Abfallbeh\u00e4lter gelangen oder abgesaugt werden.\u201c<\/p>\n<p>Lizenzanmeldung 3 (Anlage K 6) betrifft ein Verfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdfasern an einer \u00d6ffnung oder Abnahmewalze einer Textilmaschine. Anspruch 1 der Lizenzanmeldung 3 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdfasern an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass an einer Stelle, an der die Walze nicht von einem Luftleitschirm umgeben ist, kurzzeitig ein Luftstrom erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walzenoberfl\u00e4che abl\u00f6st und abf\u00f6rdert.\u201c<\/p>\n<p>Lizenzpatent 5 (Anlage K 10) betrifft ein Aushebeblech. Anspruch 1 des Lizenzpatents 5 lautet:<\/p>\n<p>\u201eLuftleitelement an einer Walze zum Ausscheiden von Fremdteilen aus Textilfasern mittels sektionaler Luftstr\u00f6me, dadurch gekennzeichnet, dass das Aushebeelement im Bereich der Ausschleuse\u00f6ffnung (E) einen von der Walzenoberfl\u00e4che weg weisenden Verlauf aufweist.\u201c<\/p>\n<p>In Ziffern 3. und 4. des Lizenzvertrages (Anlage K 1) hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201e3. Vertragsdauer<br \/>\nDer Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er endet sp\u00e4testens mit Erl\u00f6schen des letzten Vertragsschutzrechts. Bezahlte Lizenzgeb\u00fchren k\u00f6nnen nicht zur\u00fcckgefordert werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>4. Haftung<br \/>\nFolgende Patente sind als Stand der Technik bekannt und sind nicht Gegenstand der Lizenz:<br \/>\n[&#8230;] EP-OS 606 626, Zellweger-Uster<\/p>\n<p>Eine Gew\u00e4hr f\u00fcr die Rechtswirksamkeit und Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Vertragsschutzrechte sowie die Freiheit von M\u00e4ngeln wird nicht \u00fcbernommen. Keine Haftung f\u00fcr wirtschaftliche Verwertbarkeit und Funktionsf\u00e4higkeit.<br \/>\nDer Lizenzgeber \u00fcbernimmt die Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte.\u201c<\/p>\n<p>Mit Zusatzvereinbarung vom 5. und 20.04.2004 (Anlage K 12) vereinbarten die Parteien abweichende St\u00fccklizenzgeb\u00fchren der Beklagten an den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zahlte die Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die Lizenzanmeldung 3 nicht; diese gilt seit 2005 als zur\u00fcckgenommen. Hiervon erfuhr die Beklagte im Januar 2007. Mit Schreiben vom 15.01.2007 (Anlage K 13) machte sie den Kl\u00e4ger hierauf aufmerksam, woraufhin der Kl\u00e4ger am 17.01.2007 einen Gespr\u00e4chstermin mit der Beklagten vereinbarte, welcher wiederum am 25.01.2007 stattfand. In dem Gespr\u00e4ch forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte trotz des Verfalls der Lizenzanmeldung 3 zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren innerhalb von 14 Tagen auf. Die Beklagte erkl\u00e4rte sodann mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2007 (Anlage K 14) unter Beif\u00fcgung schriftlicher Vollmachtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger und der Fa. A GmbH die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung, hilfsweise die ordentliche K\u00fcndigung, weiter hilfsweise die ordentliche K\u00fcndigung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt. Zur Begr\u00fcndung der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung verwies die Beklagte darauf, der Kl\u00e4ger habe pflichtwidrig gehandelt, als er die Lizenzanmeldung 3 verfallen lie\u00df, indem er die Jahresgeb\u00fchr nicht zahlte. Das K\u00fcndigungsschreiben ging dem Kl\u00e4ger und der Fa. A GmbH am 2. Februar 2007 per Telefax zu.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt einen Fremdteilausscheider vom Typ \u201eB\u201c sowie einen weiteren Fremdteilausscheider vom Typ \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Der Fremdteilausscheider vom Typ \u201eB\u201c kann bei der Verarbeitung von Baumwolle eingesetzt werden und dient dazu, Fremdfasern in den Baumwollfasern zu erkennen und auszuscheiden. Der Fremdteilausscheider \u201eC\u201c weist zwei Module auf: in einem ersten Modul, das einem Fremdteilausscheider vom Typ \u201eB\u201c entspricht, werden Fremdfasern ausgeschieden; daran angeschlossen ist ein zweites Modul, in dem Polypropylen- und Polyethylenteile in der Baumwolle erkannt und ausgeschieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In ihrer Klageerwiderung vom 08.02.2008 erteilte die Beklagte \u2013 zu Auskunftszwecken im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen, nunmehr \u00fcbereinstimmend erledigt erkl\u00e4rten Klageantrag Ziffer II. 1. c) \u2013 die Auskunft (Bl. 40 GA), sie habe weder in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 noch danach zur Anwendung eines Verfahrens zum besseren Betrachten von Fremdteilen in Faserflocken an einer garnierten Walze Vorrichtungen hergestellt, bei denen die Strecke zwischen betrachtetem Walzenabschnitt und Betrachtungssensorik einen Winkel zur Tangente am Betrachtungsumfang der Walze bildet oder gebildet hat, der mit einem die Garnierung bestimmenden Winkel korrespondiert.<\/p>\n<p>Im Schriftsatz vom 09.07.2008 erteilte die Beklagte ferner die Ausk\u00fcnfte \u2013 nunmehr im Hinblick auf Klageantrag Ziffer II. 1. a) und II. 1. b) \u2013, sie habe im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum keine Vorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien hergestellt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che eine \u00d6ffnungswalze Farbesensoren \u00fcber die Arbeitsbreite der Walze angebracht sind, wobei der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie ausgeschleust wird, wenn die Sensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen (zu Klageantrag Ziffer II. 1. a), vgl. Bl. 85 GA), und habe auch keine Vorrichtungen hergestellt und\/oder ausgeliefert, die zur Anwendung eines Verfahrens zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine geeignet sind, wobei vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Messer und Walze passieren k\u00f6nnen und dadurch in einen Abfallbeh\u00e4lter gelangen oder abgesaugt werden (zu Klageantrag Ziffer II. 1. b), vgl. Bl. 88 GA).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die K\u00fcndigung durch die Beklagte sei unberechtigt. Indem er die Lizenzanmeldung 3 verfallen lie\u00df, habe er nur auf die Aufrechterhaltung einer nicht Erfolg versprechenden Anmeldung verzichtet. Die Lizenzanmeldung 3 sei durch das Lizenzpatent 2 vollst\u00e4ndig vorweggenommen. Ein Patent w\u00e4re auf die Lizenzanmeldung 3 ohnehin nicht erteilt worden. Die Lizenzanmeldung 3 sei f\u00fcr die Beklagte ohne Bedeutung gewesen, deswegen habe sie auch keine Auslandsanmeldung gew\u00fcnscht. \u00dcberdies habe er, der Kl\u00e4ger, die Lizenzanmeldung 3 lediglich versehentlich verfallen lassen. Hinsichtlich der hilfsweisen ordentlichen K\u00fcndigung meint der Kl\u00e4ger, diese sei ausgeschlossen, weil der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden sei.<\/p>\n<p>Den geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung st\u00fctzt der Kl\u00e4ger auf Ziffer 9 des Lizenzvertrages, wonach die Beklagte als Lizenznehmer sp\u00e4testens bis Ende Januar 2007 \u00fcber die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren h\u00e4tte Rechnung legen und die Lizenzgeb\u00fchren h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre der Lizenzschutzrechte 1, 2 und 5 Gebrauch. Sie verletzten diese Schutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen alle Merkmale des Lizenzpatents 1 auf. Dass sie auch Lizenzpatent 2 und 5 verletzten, ergebe sich ohne weiteres aus der von der Beklagten erstellten Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise, n\u00e4mlich hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Klageantrages II. 1. c), \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben,<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass der Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom April 1998 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 5.\/20. April 2004 nicht durch die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 2. Februar 2007 beendet wurde und nach wie vor in Kraft ist.<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen und Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Juni 2008 in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien hergestellt hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze Farbsensoren \u00fcber die Arbeitsbreite der Walze angebracht sind, wobei der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie ausgeschleust wird, wenn die Sensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen,<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen hergestellt und ausgeliefert hat, die zur Anwendung eines Verfahrens zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine geeignet sind, wobei vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Messer und Walze passieren k\u00f6nnen und dadurch in einen Abfallbeh\u00e4lter gelangen oder abgesaugt werden,<\/p>\n<p>c) Luftleitelemente an einer Walze zum Ausscheiden von Fremdteilen aus Textilfasern mittels sektionaler Luftstr\u00f6me hergestellt oder gebraucht hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Aushebeelement im Bereich der Ausschleuse\u00f6ffnung einen von der Walzenoberfl\u00e4che weg weisenden Verlauf aufweist,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe der Herstellungs- und Auslieferungsmengen und -zeiten, wobei sich der Begriff \u201eAuslieferung\u201c auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die betreffenden Gegenst\u00e4nde das Werk der Beklagten verlassen;<\/p>\n<p>hilfsweise zu II.1.: die Beklagte zu verurteilen, die Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu Ziffer II.1. dem Kl\u00e4ger und der Fa. A GmbH f\u00fcr die Zeit seit dem 01.07.2006 zu erteilen<\/p>\n<p>2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer II.1. an Eides statt zu versichern,<\/p>\n<p>3. an den Kl\u00e4ger Lizenzgeb\u00fchren nebst Zinsen in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Gesamth\u00f6he zu bezahlen.<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Maschinen der Typbezeichnung \u201eB\u201c der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 17 und \u201eC\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 19 Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer II.1. sind.<\/p>\n<p>hilfsweise: festzustellen, dass der Vertrieb der Maschinen der Typbezeichnung \u201eB\u201c der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 17 und \u201eC\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 19 eine Lizenzpflicht nach Ziffer 6. des zwischen Parteien im April 1998 geschlossenen, als \u201eVereinbarung\u201c \u00fcberschriebenen Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage K 1 ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, ihre au\u00dferordentliche K\u00fcndigung sei berechtigt gewesen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte die Lizenzanmeldung nicht verfallen lassen d\u00fcrfen. Die Lizenzanmeldung 3 sei deshalb nicht durch das Lizenzpatent 2 vorweggenommen worden, weil das Lizenzpatent 2 als \u00e4ltere nachver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung in Bezug auf die j\u00fcngere Lizenzanmeldung 3 nur bei der Beurteilung der Neuheit in Betracht gezogen werden k\u00f6nne gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Satz 2 PatG. Der Gegenstand der Lizenzanmeldung 3 (Anlage K 6) weiche jedoch in wenigstens einem Merkmal von demjenigen des Lizenzpatents 2 (Anlage K 4) ab, so dass dieses keine vollst\u00e4ndige neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme enthalte. Das Lizenzpatent 2 (Anlage K 4) lehre ein Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdk\u00f6rpern. Die Lizenzanmeldung 3 (Anlage K 6) lehre dagegen ein Verfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdk\u00f6rpern. Neu sei an der Lehre der Lizenzanmeldung 3, dass hiernach im Gegensatz zur technischen Lehre des Lizenzpatents 2 keine mechanischen Mittel notwendig sind, sondern allein ein Luftstrom (im Gegensatz zu einem vor einem mechanischen Mittel gebildeten Luftstau) eingesetzt wird. \u00dcberdies sei der Kl\u00e4ger verpflichtet gewesen, mit der Beklagten zu er\u00f6rtern, ob die Lizenzanmeldung 3 fallengelassen werden sollte; er habe nicht das Recht gehabt, dies ohne R\u00fccksprache mit der Beklagten zu tun.<\/p>\n<p>Ferner meint die Beklagte, sie sei schon deshalb nicht zur Rechnungslegung verpflichtet, weil der Kl\u00e4ger Rechnungslegung \u00fcber Benutzungshandlungen verlange, die alleine die Benutzung der EP-OS 606 626 (Anlage B 2a) betr\u00e4fen. Die Benutzung dieses Verfahrens sei aber gem\u00e4\u00df Ziffer 2. des Lizenzvertrages (Anlage K 2) nicht Gegenstand der Lizenzierung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Soweit \u00fcber die Klage zum jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden ist, ist sie in Klageantrag zu Ziffer III. unzul\u00e4ssig, im \u00fcbrigen nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Vereinbarung (Klageantrag I.) und die Auskunftsstufe der Leistungsklage (Klageantrag zu Ziffer II.1.) zul\u00e4ssig, im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer III. unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist im Feststellungsantrag zu Ziffer III. unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger hat insofern nicht das gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.<\/p>\n<p>Klageantrag Ziffer III. ist gerichtet auf die Feststellung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils \u201eVorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer II.1. (sc.: der Klageantr\u00e4ge)\u201c sind. Es fehlt am erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Kl\u00e4ger macht insoweit geltend, es stehe zu bef\u00fcrchten, die Beklagte werde auf Klageantrag II. 1. hin die unzutreffende Auskunft erteilen, keine Maschinen hergestellt und ausgeliefert zu haben, die die entsprechenden Merkmale aufweisen. Dies ergebe sich aus der von der Beklagten vertretenen Auffassung, ihre Maschinen machten keinen Gebrauch vom DE 195 43 xxx (Anlage K 4, Lizenzpatent 2). Dieses kl\u00e4gerische Vorbringen l\u00e4sst kein rechtliches Interesse erkennen, das zur Erhebung einer Feststellungsklage berechtigt.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger begehrte Feststellung ist auf eine tats\u00e4chliche Vorfrage gerichtet. Die hiernach festzustellende Behauptung des Kl\u00e4gers, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten die Patente DE 195 18 xxx (Anlage K 2, Lizenzpatent 1), DE 195 43 xxx (Anlage K 4, Lizenzpatent 2) und DE 198 53 xxx (Anlage K 10, Lizenzpatent 5), ist Voraussetzung des im Klageantrag zu Ziffer II. als Stufenklage geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung. Die Entscheidung \u00fcber den Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch beinhaltet eine Entscheidung dar\u00fcber, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale dieser Patente erf\u00fcllen. Vertragliche Anspr\u00fcche hat der Kl\u00e4ger nur, wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter den Lizenzvertrag fallen und ihre Herstellung deswegen die Verpflichtung zur Rechnungslegung und Lizenzzahlung gem\u00e4\u00df Ziffer. 9 des Vertrages ausl\u00f6st. Dies wiederum setzt voraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale dieser Patente erf\u00fcllen. Nur dann werden sie in Aus\u00fcbung der Lizenz hergestellt und vertrieben. Einer gleichsam vorgreiflichen, vor der Entscheidung \u00fcber die Leistungsanspr\u00fcche zu treffenden Feststellung dazu, ob die Maschinen von der jeweiligen technischen Lehre der Lizenzschutzrechte Gebrauch machen, bedarf es demnach nicht.<\/p>\n<p>\u00dcberdies fehlt dem Kl\u00e4ger das erforderliche Feststellungsinteresse, weil er mit seinem Antrag erkennbar darauf abzielt, eine etwaige Durchsetzung einer sachlich zutreffenden Auskunft vorwegzunehmen. Der Kl\u00e4ger macht geltend, es stehe zu bef\u00fcrchten, dass die Beklagte eine sachlich unzutreffende Auskunft gibt, n\u00e4mlich des Inhalts, dass sie keine Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Klageantrag II.1. herstellt und ausliefert. Auf die Richtigkeit einer Auskunft, die die Beklagte bereits erteilt hat oder noch nach einer etwaigen Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung m\u00f6glicherweise erteilt, kann der Kl\u00e4ger nur durch die Geltendmachung seines Anspruchs auf Versicherung an Eides statt auf zweiter Stufe der Klage hinwirken. Wenn der Kl\u00e4ger der Auffassung ist, die Auskunft der Beklagten sei unrichtig, m\u00fcsste er mithin nach Erteilung der Auskunft den Antrag auf zweiter Stufe stellen mit dem Ziel, die Beklagte m\u00f6ge verpflichtet werden, die Richtigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern.<\/p>\n<p>Auch als Zwischenfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 2 ZPO ist der Klageantrag zu Ziffer III. nicht zul\u00e4ssig. Dies w\u00fcrde voraussetzen, dass die Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverh\u00e4ltnisses beantragt ist. Ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen nach Ziffer II.1. erf\u00fcllen, ist eine reine Tatfrage und kann deshalb nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 256 Rn. 22 und 6).<\/p>\n<p>Dieselben \u00dcberlegungen gelten auch f\u00fcr die Unzul\u00e4ssigkeit des Hilfsantrags zu Ziffer III. Auch insoweit zielt der Kl\u00e4ger darauf, eine aus seiner Sicht zu bef\u00fcrchtenden inhaltlich unrichtige Auskunft der Beklagten von vornherein zu verhindern, weswegen er Feststellung einer vorgreiflichen Tatsache begehrt, dass n\u00e4mlich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lizenzvereinbarung erfasst seien. Dies ist aus den dargelegten Gr\u00fcnden mangels Feststellungsinteresse unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag zu Ziffer I. ist hingegen zul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger hat insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Er macht geltend, auch zuk\u00fcnftig Anspr\u00fcche aus dem Lizenzvertrag herleiten zu k\u00f6nnen, hinsichtlich dessen die Beklagte die ihrer Auffassung nach wirksame K\u00fcndigung erkl\u00e4rt hat. Der Fortbestand des Lizenzvertrages ist ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien im Sinne von \u00a7 256 ZPO. An seiner Feststellung hat der Kl\u00e4ger ein Interesse, um auch zuk\u00fcnftig Anspr\u00fcche auf den Vertrag st\u00fctzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gegen die Zul\u00e4ssigkeit des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags gem\u00e4\u00df Ziffer II.1., \u00fcber den auf erster Stufe zu entscheiden ist, bestehen keine Bedenken.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Soweit die Klage zul\u00e4ssig ist, ist sie nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der auf Feststellung des Fortbestandes des in der \u201eVereinbarung\u201c (Anlage K 1) enthaltenen Lizenzvertrages gerichtete Klageantrag zu Ziffer I. ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte war zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung der Lizenzabrede berechtigt, nachdem der Kl\u00e4ger schuldhaft und einer f\u00fcr das gesamte Vertragsgef\u00fcge erheblichen Weise seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger die Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die vom Lizenzvertrag umfasste DE 196 45 xxx (Lizenzanmeldung 3) nicht zahlte, weswegen die Anmeldung seit dem 01.06.2005 als zur\u00fcckgenommen gilt, stellt ein Verhalten des Kl\u00e4gers dar, welches die Beklagte grunds\u00e4tzlich zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigt. Die Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr dieses lizenzierte Schutzrecht stellt einen Umstand dar, aufgrund dessen es der Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden konnte, das Vertragsverh\u00e4ltnis fortzusetzen, \u00a7 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies ist unter R\u00fcckgriff auf die Wertung des \u00a7 723 BGB anzunehmen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verletzt oder die Erf\u00fcllung wesentlicher Verpflichtungen unm\u00f6glich geworden ist (Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rn. 212). Namentlich das Vers\u00e4umnis des Lizenzgebers, f\u00e4llige Amtsgeb\u00fchren zu zahlen kann, wenn das Schutzrecht deswegen entf\u00e4llt, den Lizenznehmer zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung aus wichtigem Grunde berechtigen (Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Aufl., Rn. 1380).<\/p>\n<p>Das Verhalten des Kl\u00e4gers verletzt eine Hauptpflicht, die ihm aufgrund des Lizenzvertrags gegen\u00fcber der Beklagten obliegt. Es ist eine im Synallagma stehende Hauptpflicht des Kl\u00e4gers als Lizenzgeber, der Beklagten als Lizenznehmerin die Benutzung aller lizenzierten Schutzrechte zu erm\u00f6glichen. Diese Pflicht des Kl\u00e4gers wird durch die Lizenzzahlungen der Beklagten entgolten und steht mit diesen im Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis. Der Kl\u00e4ger muss daf\u00fcr Sorge tragen, dass das Schutzrecht nicht aufgrund seines Verhaltens wegf\u00e4llt. Insbesondere muss er durch Einzahlung der f\u00e4lligen Amtsgeb\u00fchren verhindern, dass eines der lizenzierten Schutzrechte wegf\u00e4llt. Gem\u00e4\u00df der ausdr\u00fccklichen Regelung in Ziffer 4. des Lizenzvertrages trifft den Kl\u00e4ger die Pflicht, die Aufrechterhaltung der lizenzierten Schutzrechte zu gew\u00e4hrleisten, also auch die f\u00e4lligen Amtsgeb\u00fchren fristgerecht einzuzahlen. Es ist dem Vertrag nicht zu entnehmen und auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet war, die lizenzierten Schutzrechte aufrecht zu erhalten. Es stand daher nicht in seinem Belieben, mit den lizenzierten Rechten allein nach seiner eigenen freien Entscheidung umzugehen.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger diese Hauptpflicht verletzt hat, f\u00fchrte insoweit zu einer teilweisen Unm\u00f6glichkeit der ihm obliegenden vertraglichen Pflichten. Es ist ihm, jedenfalls jetzt, nicht mehr m\u00f6glich, ein Schutzrecht mit der Priorit\u00e4t zu schaffen und an die Beklagte zu lizenzieren, wie es die Lizenzanmeldung 3 war. Demnach war die Beklagte zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages berechtigt.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, ob der Kl\u00e4ger es wom\u00f6glich immerhin nicht vors\u00e4tzlich unterlie\u00df, die Amtsgeb\u00fchren einzuzahlen. Sein Verhalten w\u00e4re selbst dann als grob fahrl\u00e4ssig zu beurteilen. Er h\u00e4tte es dann unterlassen, naheliegende Vorsichtsma\u00dfnahmen, etwa in Gestalt einer Fristen- oder Wiedervorlagekontrolle, zu schaffen, die jedermann in der Situation des Kl\u00e4gers als naheliegend h\u00e4tten einleuchten m\u00fcssen (Palandt \/ Heinrichs, BGB, 65. Aufl., \u00a7 277 Rn. 5 m.w.N.). Auch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers berechtigt die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Lizenzanmeldung 3 war f\u00fcr die Beklagte auch nicht etwa technisch und wirtschaftlich bedeutungslos: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche die Beklagte herstellt und vertreibt, machen von der technischen Lehre der Lizenzanmeldung 3 Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Die Lizenzanmeldung 3 betrifft ein Verfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdfasern an einer \u00d6ffnungs- oder Abnahmewalze einer Textilmaschine. Dieses Verfahren kommt nach dem vorbekannten Stand der Technik unter anderem zum Einsatz bei der Verarbeitung von Baumwolle. Dort stellt sich das technische Problem, dass die zu verarbeitende Baumwolle in gro\u00dfen Ballen angeliefert wird, so dass die Baumwolle vor der Verarbeitung \u201ege\u00f6ffnet\u201c, n\u00e4mlich in einen kontinuierlichen Faserstrom \u00fcberf\u00fchrt werden muss, und dass die Baumwolle Fremdteile enth\u00e4lt. Zu diesem Zweck wird die Baumwolle um eine \u00d6ffnungswalze gef\u00fchrt. Diese ist an ihrem Umfang mit Mitnehmerspitzen versehen, die in die Baumwolle eingreifen und die Fasern mitziehen. An der \u00d6ffnungswalze werden gr\u00f6\u00dfere Fremdteile dadurch ausgeschieden, dass im geringen Abstand von der Oberfl\u00e4che der Walze ein oder mehrere Messer angebracht sind, und die gro\u00dfen Teile nicht zwischen Messer und Walzenoberfl\u00e4che passieren k\u00f6nnen und so an der Messerkante ausgeschieden werden. Kleinere Fremdteile m\u00fcssen detektiert und auf andere Weise ausgeschieden werden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist nach der Lizenzanmeldung 1 (DE 195 18 738 A1) ein System bekannt, mit dem Fremdfasern an einer \u00d6ffnungsmaschine erkannt werden k\u00f6nnen. Detektierte Fremdfasern werden dabei dadurch ausgeschieden, dass eine der \u00d6ffnungsmaschine nachgeschaltete Klappe angesteuert und die detektierten Fremdteile zusammen mit guten Fasern ausgeschleust werden. Daran wird als nachteilig erkannt, dass relativ viele gute Fasern mit den Fremdteilen ausgeschleust werden.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung nach Lizenzanmeldung 3 ist es, eine einfache und sehr schnell reagierende Ausschleusevorrichtung zu schaffen, die es erlaubt, an einer \u00d6ffnungswalze die Fremdteile auch selektiv auszuscheiden, indem die Ausscheidung in achsparallel zur Walze angeordneten Zonen erfolgt, wobei die Zonen mit Erkennungsbereichen korrespondieren, die \u2013 im Materialfluss gesehen \u2013 diesen Zonen vorgelagert sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt die Lizenzanmeldung 3 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdfasern<br \/>\n2. an einer \u00d6ffnungsmaschine oder Abnahmewalze einer Textilmaschine.<br \/>\n3. An einer Stelle, an der die Walze nicht von einem Luftleitblech umgeben ist,<br \/>\n4. wird kurzzeitig ein Luftstrom erzeugt,<br \/>\n5. der die Fremdteile von der Walzenoberfl\u00e4che abl\u00f6st und abf\u00f6rdert.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchren ein Verfahren aus, das s\u00e4mtliche Merkmale der Lizenzanmeldung 3 verwirklicht.<\/p>\n<p>Diese Maschinen f\u00fchren ein Verfahren aus, das dazu dient, Fremdfasern auszuscheiden (Merkmal 1.). Es handelt sich um Textilmaschinen die \u00fcber eine \u00d6ffnungswalze verf\u00fcgen (Merkmal 2.).<\/p>\n<p>Die \u00d6ffnungswalze dieser Maschinen ist nicht vollst\u00e4ndig von Leitblechen umgeben. Das ergibt sich aus der schematischen Darstellung, die nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien die Funktionsweise beider Maschinentypen zutreffend wiedergibt, und die nachstehen wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Im links unten liegenden Umfangsbereich der \u00d6ffnungswalze (1) tritt das Luftleitblech (4) zun\u00e4chst n\u00e4her an den Walzenumfang heran, jedoch noch vor dem Ausscheidemesser (5) wiederum zur\u00fcck. Zwischen dem Luftleitblech und dem Ausscheidemesser ist die \u00d6ffnungswalze nicht von einem Luftleitblech umgeben (Merkmal 3.).<\/p>\n<p>An dieser Stelle wird durch die Luftd\u00fcsen (3) ein kurzzeitiger Luftstrom erzeugt (Merkmal 4.). Dieser Luftstrom bewirkt \u2013 wie der Kl\u00e4ger selber vorbringt \u2013, dass die durch den Sensor (2) detektieren und auf der \u00d6ffnungswalze transportierten Fremdteile angehoben und von der \u00d6ffnungswalze abgel\u00f6st werden. Die Fremdteile k\u00f6nnen dadurch den Zwischenraum zwischen der \u00d6ffnungswalze (1) und dem Ausscheidemesser (5) nicht mehr passieren, sondern werden von dem Ausscheidemesser aus dem Faserstrom herausgel\u00f6st und durch den Luftstrom in einen Kanal (6) zu einem Abfallbeh\u00e4lter oder Filter hin abgef\u00f6rdert (Merkmal 5.).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger fallengelassene Lizenzanmeldung 3 war nicht etwa wegen einer anderweitigen Vorwegnahme wertlos. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das Lizenzpatent 2 einer Erteilung eines Patents auf die Lizenzanmeldung 2 entgegen gestanden h\u00e4tte. Das Lizenzpatent 2 beruht auf einer Anmeldung vom 22.11.1995, die am 28.05.1997 offengelegt wurde. Die Lizenzanmeldung 3 wurde am 07.11.1996 angemeldet und am 14.05.1998 offengelegt. Damit beruht das Lizenzpatent 2 auf einer im Vergleich zur Lizenzanmeldung 3 \u00e4lteren Anmeldung, die jedoch erst nach der Lizenzanmeldung 3 offengelegt wurde, mithin auf einer \u00e4lteren nachver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Satz 2 PatG reduziert sich die Frage einer etwaigen Vorwegnahme der Lizenzanmeldung 3 durch das Lizenzpatent 2 damit auf die Pr\u00fcfung einer etwaigen neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme; eine erfinderische T\u00e4tigkeit der Lizenzanmeldung 3 im Vergleich zum Lizenzpatent 2 ist hingegen nicht erforderlich. Die Lizenzanmeldung 3 w\u00e4re demnach nur dann von Lizenzpatent 2 vorweggenommen, wenn dieses alle Merkmal der Lizenzanmeldung 3 aufwiese. Dies l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Lizenzpatent 2 betrifft ein Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungs- oder Abnahmewalze einer Textilmaschine. Auch das Lizenzpatent 2 bezieht sich als Stand der Technik auf das von der Lizenzanmeldung 1 (DE 195 18 738 A1) beschriebene System, bei dem detektierte Fremdteile durch eine der \u00d6ffnungsmaschine nachgeschaltete Klappe, die auf ein Signal der Sensoren hin ge\u00f6ffnet wird, zusammen mit guten Fasern ausgeschleust werden, wobei es bei diesem System nachteilhaft ist, dass relativ viele gute Fasern zusammen mit den Fremdteilen ausgeschleust werden. Daher stellt sich auch das Lizenzpatent 2 die Aufgabe, eine einfache und sehr schnell reagierende Ausschleusevorrichtung zu schaffen, die es erlaubt, an einer \u00d6ffnungswalze die Fremdteile auch selektiv auszuscheiden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Lizenzpatent 2 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen<br \/>\n2. an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine.<br \/>\n3. Vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante wird ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt.<br \/>\n4. Der Luftstau hebt die Fremdteile von der Walze ab.<br \/>\n5. Der Luftstau verhindert so, dass Fremdteile zwischen Messer und Walze passieren k\u00f6nnen.<br \/>\n6. Die Fremdteile gelangen in einen Abfallbeh\u00e4lter oder werden abgesaugt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Lizenzpatent 2 nimmt nicht s\u00e4mtliche Merkmale der Lizenzanmeldung neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Merkmal 4 der Lizenzanmeldung 3 fordert einen Luftstrom, der an einer Stelle erzeugt wird, an der die \u00d6ffnungswalze nicht von einem Luftleitblech umgeben ist. Dieses Merkmal ist von Lizenzpatent 2 nicht vorweggenommen. Lizenzpatent 2 fordert in Merkmal 3 des Lizenzpatents 2 einen Luftstau, der vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante kurzzeitig erzeugt wird. Aus der Sicht des Fachmannes offenbart die Lehre eines vor einem Messer oder einer Kante zu erzeugenden Luftstaus nicht eine Lehre von einem Luftstrom. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Hauptanspruchs des Lizenzpatents 2. Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut, dass der Luftstau im Zusammenwirken von zugef\u00fchrter Luft und einem weiteren mechanischen Element, n\u00e4mlich einem Messer oder einer Kante, entsteht. Demgegen\u00fcber entnimmt der Fachmann der Lehre der Lizenzanmeldung 3 ein anderes und neues Merkmal, wenn dort ein Luftstrom gelehrt wird, f\u00fcr dessen Ausbildung nur die zugef\u00fchrte Luft, nicht aber ein weiteres mechanisches Element erforderlich ist. Auch entnimmt der Fachmann dem Wortlaut des Hauptanspruchs von Lizenzpatent 2, dass das Ausschleusen der Fremdteile nach dieser Lehre mechanisch bewirkt wird, n\u00e4mlich indem die durch den Luftstau von der Walze abgehobenen Fremdteile (Merkmal 4 des Lizenzpatents 2) nicht zwischen dem Messer und der Walze passieren k\u00f6nnen (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Auch aus den Beschreibungen des Lizenzpatents 2 und der Lizenzanmeldung 3 ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass ein Luftstrom, wie er von der Lizenzanmeldung 3 gelehrt wird, ein anderes und neues Merkmal im Vergleich zum Luftstau ist. Das Lizenzpatent 2 lehrt, (Anlage K 4, Abschnitt [0013]), dass eine zugef\u00fchrte Luftmenge nicht zwischen Messer und \u00d6ffnungswalze passieren kann und deswegen die Luft vor dem Messer staut. Die Lizenzanmeldung 3 lehrt dagegen (Anlage K 6, Spalte 1, Zeile 57,) dass der Luftstrom die Fremdteile bzw. Fremdfasern von der \u00d6ffnungswalze weg mit sich rei\u00dft, wobei der Mitrei\u00dfeffekt auf einer hohen Luftgeschwindigkeit im Luftstrom entsteht. Der Luftstau zeichnet sich demnach aus Sicht des Fachmanns durch einen Luftstillstand aus, der Luftstrom hingegen durch eine besonders hohe Luftgeschwindigkeit, aufgrund derer (kleinere) Fremdteile mitgerissen werden.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger selbst dann, wenn \u2013 aus seiner Sicht \u2013 die Lizenzanmeldung 3 im Hinblick auf das Lizenzpatent 2 nicht erfolgversprechend gewesen w\u00e4re, nicht eigenm\u00e4chtig die Entscheidung treffen d\u00fcrfen, die Lizenzanmeldung 3 nicht weiter zu verfolgen. Er h\u00e4tte vielmehr die Beklagte \u00fcber seine technische Einsch\u00e4tzung, wenn er eine solche denn zum fraglichen Zeitpunkt \u00fcberhaupt bereits gewonnen hatte, informieren und mit der Beklagten abstimmen m\u00fcssen, ob die Lizenzanmeldung 3 weiter verfolgt oder \u2013 eventuell gegen Anpassung der Lizenzgeb\u00fchren \u2013 fallengelassen werden soll. Wie oben (unter I.1.) bereits ausgef\u00fchrt, war der Kl\u00e4ger nach Ziffer 4. der Vereinbarung (Anlage K 1) in unbedingter Weise verpflichtet, die von der Lizenzierung umfassten Schutzrechte aufrecht zu erhalten. Er konnte sich gegen\u00fcber der Beklagten nicht auf ein eigenes Pr\u00fcfungsrecht bez\u00fcglich etwaiger M\u00e4ngel in der Schutzrechtsf\u00e4higkeit berufen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Auch unter Abw\u00e4gung der sonstigen dargelegten Umst\u00e4nde des Einzelfalles war die Beklagte zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung der Lizenzierung berechtigt und musste kein milderes Mittel w\u00e4hlen. Die erteilte Lizenz war als ausschlie\u00dfliche Lizenz ausgestaltet. Indem die Lizenzanmeldung 3 ihre Wirkung verlor, ging f\u00fcr die betroffenen Technik der Konkurrentenschutz vollst\u00e4ndig verloren. Die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz hat die Beklagte vom Kl\u00e4ger durch einen un\u00fcblich hohen Lizenzsatz erkauft. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten betrug im fraglichen Zeitraum der Verkaufspreis der von der Beklagten hergestellten Maschinen durchschnittlich 48.500,00 EUR. Die mit der Herstellung und dem Vertrieb der Maschine verbundenen Kosten belaufen sich auf durchschnittlich 36.000,00 EUR, die Kosten f\u00fcr Fracht, Verpackung, Provision und Montage auf 9.170,00 EUR, so dass der Beklagten \u2013 ohne Ber\u00fccksichtigung von Lizenzzahlungen \u2013 ein Gewinn von lediglich 3.330,00 EUR verbleibt. Demgegen\u00fcber bel\u00e4uft sich die gem\u00e4\u00df Ziff. 6b der Vereinbarung zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr auf 5.112,92 EUR je Maschine und \u00fcbersteigt bereits den Gewinn der Beklagten. \u00dcberdies betr\u00e4gt die Lizenzzahlung hiernach etwas mehr als 10 Prozent des Umsatzes und liegt damit um ein mehrfaches \u00fcber den branchen\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen, die f\u00fcr Textilmaschinen zwischen 2 % und 5 % des Umsatzes liegen.<\/p>\n<p>Auch angesichts dieser konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls war eine weitere Durchf\u00fchrung der Vereinbarung unter angepassten Umst\u00e4nden nicht mehr zuzumuten und die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung damit berechtigt.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Einer vorherigen Abmahnung des Kl\u00e4gers durch die Beklagte bedurfte es gem\u00e4\u00df \u00a7 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. \u00a7 323 Abs. 2 BGB nicht. Zum einen hat der Kl\u00e4ger unstreitig trotz des Wegfalls der Lizenzanmeldung 3 die Zahlung der vollen Lizenzgeb\u00fchren von der Beklagten verlangt. Er hat es demnach im Sinne von \u00a7 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, den Lizenzvertrag im Hinblick auf das weggefallene Schutzrecht anzupassen, etwa durch eine Verringerung der Lizenzgeb\u00fchren. Zum anderen liegt aus Sicht der Beklagten ein besonderer Umstand im Sinne von \u00a7 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, der die sofortige K\u00fcndigung rechtfertigte: die Lizenzanmeldung konnte zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung nicht mehr wiederhergestellt werden. Dem Kl\u00e4ger war es endg\u00fcltig unm\u00f6glich geworden, seine Hauptpflichten aus dem Lizenzvertrag vollst\u00e4ndig zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gem\u00e4\u00df \u00a7 314 Abs. 3 BGB innerhalb angemessener Frist au\u00dferordentlich gek\u00fcndigt. Sie hat nach der Kenntniserlangung vom Verfall der Lizenzanmeldung 3 den Kl\u00e4ger unverz\u00fcglich kontaktiert und innerhalb weniger Tage mit ihm das Gespr\u00e4ch gesucht. Wiederum wenige Tage nach diesem Gespr\u00e4ch, das im Hinblick auf den Fortbestand des Lizenzvertrages ergebnislos war, erkl\u00e4rte sie die K\u00fcndigung. Das K\u00fcndigungsschreiben der Beklagten ist dem Kl\u00e4ger unstreitig per Telefax am 02.02.2007 zugegangen. Einer besonderen Form, namentlich der Einhaltung der Schriftform gem\u00e4\u00df \u00a7 126 BGB bedurfte die K\u00fcndigung nicht. Die Beklagte hat ihr au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht damit wirksam ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>\u00dcber den als Stufenklage formulierten und gestellten Antrag zu Ziff. II. ist zun\u00e4chst auf erster Stufe hinsichtlich des geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs zu entscheiden. Soweit der Klageantrag entscheidungsreif ist, ist er teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten aus Ziffer 9. der Vereinbarung Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung am 02.02.2008 verlangen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre der Lizenz\u2013anmeldung 1, des Lizenzpatents 2 und des Lizenzpatents 5 jeweils Gebrauch, so dass Verkauf und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Ziffer 1.2.a) der Vereinbarung die Lizenzpflicht und mithin die Pflicht zur Rechnungslegung ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Auf den Einwand der Beklagten, die begehrte Rechnungslegung (und Zahlung) beziehe sich in vollem Umfang auf Anlagen, die alle Merkmale der EP-OS 606 626 erf\u00fcllen, kommt es nicht an. Dieses Schutzrecht ist durch den Lizenzvertrag nicht lizenziert. Durch die Erw\u00e4hnung dieses Schutzrechts in der Vereinbarung wird es der Beklagten nicht freigestellt, Anlagen herzustellen und zu vertreiben, die wenigstens auch die Merkmale der EP-OS 606 626 erf\u00fcllen. Wenn die Beklagte von der technischen Lehre eines der lizenzierten Schutzrechte Gebrauch macht, muss sie jedenfalls dem Kl\u00e4ger Rechnung legen und Lizenzgeb\u00fchren an ihn bezahlen, gleichviel, ob sie zugleich auch von der technischen Lehre der EP-OS 606 626 Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre der Lizenzanmeldung 1 (Anlage K 2) Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Die Lizenzanmeldung 1 betrifft eine Fremdfaserdetektion an einer \u00d6ffnungsmaschine.<\/p>\n<p>Beim Spinnen von Baumwolle stellt sich das Problem, dass in der in Ballen angelieferten Baumwolle \u2013 zum Teil: andersfarbige \u2013 Fremdfasern befinden, die von Stofffetzen oder Verpackungsmaterial stammen. Werden diese Fremdfasern nicht entfernt, werden sie in den herzustellenden Faden mit eingesponnen. Dies kann dazu f\u00fchren, dass der Faden von Kunden der Spinnereien als mangelhafte Ware beanstandet wird.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Ger\u00e4te bekannt, welche die Baumwolle in der Flocke oder als fertigem Garn inspizieren. Das hiernach bekannte Ger\u00e4te \u201eD\u201c etwa arbeitet in der Weise, dass in einer separaten Maschine die Flocken gef\u00f6rdert und auf Fremdfasern inspiziert werden. Andere Vorrichtungen inspizieren das fertige Garn, aus dem fehlfarbige St\u00fccke dann herausgeschnitten werden. Hieran wird als nachteilig kritisiert, dass hohe Investitionskosten erforderlich sind, um eine separate Anlage zur Fremdfaserdetektion in bestehende Anlagen zu integrieren.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Lizenzpatent 1 die Aufgabe (Anlage K 2, Sp. 1, Zeile 21 bis 23), eine preiswerte und leicht zu installierende Hilfe zur Bek\u00e4mpfung der Fremdfasern in der Spinnerei zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Lizenzpatent 1 nach seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien.<br \/>\n2. Die Vorrichtung umfasst Farbsensoren (S), eine Auswertelektronik und eine Ausschleusevorrichtung (F).<br \/>\n3. Die Farbsensoren sind angebracht<br \/>\na) gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze (W) und<br \/>\nb) \u00fcber der Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze (W).<br \/>\n4. Die Farbsensoren und die Auswertelektronik k\u00f6nnen eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen.<br \/>\n5. Wenn die Farbsensoren und die Auswertelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen, sorgen die Farbsensoren daf\u00fcr, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie durch die Ausschleusevorrichtung (F) ausgeschleust werden kann.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Die Maschinen der Beklagten, die unstreitig nach der oben unter I.2.b. wiedergegebenen schematischen Darstellung arbeiten, erf\u00fcllen s\u00e4mtliche Merkmale der Lizenzanmeldung 1. Sie werden eingesetzt zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien bei der Verarbeitung von Baumwolle (Merkmal 1). In den Maschinen sind Farbsensoren (in obiger Abbildung mit der Ziffer 2 bezeichnet) und \u2013 unstreitig \u2013 eine Auswerteelektronik vorhanden; als Ausschleusevorrichtung dient das Ausscheidemesser (5), da die Fremdfasern im Zwischenraum zwischen der Ausscheidemesser (5) und der \u00d6ffnungswalze nicht passieren k\u00f6nnen (Merkmal 2).<\/p>\n<p>Die Farbesensoren (4) sind gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che der \u00d6ffnungswalze (3) angebracht (Merkmal 3a); sie erfassen \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 die gesamte Breite der \u00d6ffnungswalze. Hierdurch wird Merkmal 3 der Lizenzanmeldung 3 verwirklicht. Der Einwand, dieses Merkmal sei in der Weise zu verstehen, dass die Farbesensoren in einem so geringen Abstand vom Walzenumfang angebracht sein m\u00fcssen, dass die auf der Walze mitgef\u00fchrte Baumwolle in Ber\u00fchrung mit den Objektiven der Sensoren kommt und diese von Staub freiwischt, w\u00e4hrend bei den Maschinen der Beklagten der Abstand zwischen Sensoren und Walze \u00fcber 1.500 Millimeter betr\u00e4gt, greift nicht durch. Ein solches einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Die genannte \u201eSelbstreinigungsfunktion\u201c wird zwar in der Patentbeschreibung der Lizenzanmeldung 1 erl\u00e4utert (Anlage K 2, Spalte 1 Z. 35ff.), wo auch konkret ein Abstand von nicht mehr als 20 Millimetern vorgeschlagen wird. Indes hat diese Beschreibung auch aus Sicht des Durchschnittsfachmannes keinen Niederschlag in der Formulierung des Hauptsanspruchs 1 der Lizenzanmeldung 1 gefunden. Der Fachmann wird daher die Angabe zum m\u00f6glichst geringen Abstand der Farbsensoren von der \u00d6ffnungswalze lediglich als vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsform verstehen und auch solche Ausf\u00fchrungsformen als erfindungsgem\u00e4\u00df in Betracht ziehen, in denen das Problem der Zusetzung der Objektive mit Staub entweder gar nicht auftritt oder auf andere Weise gel\u00f6st wird. Das Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst sich mit der von ihr vertretenen Auffassung zum Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals nicht in Einklang bringen: Die Beklagte bringt vor, dass ihre Maschinen wunschgem\u00e4\u00df arbeiten; das widerlegt aber ihre Auffassung, wonach eine Anbringung der Sensoren n\u00e4her an der \u00d6ffnungswalze notwendig ist, um ein Zusetzen der Objektive mit Staub zu vermeiden.<\/p>\n<p>Vielmehr ist das Merkmal 3.b. aus Sicht des Fachmanns in der Weise zu verstehen, dass die Sensoren dann \u201e\u00fcber\u201c der Breite der \u00d6ffnungswalze angebracht sind, wenn sie deren Breite optisch vollst\u00e4ndig abtasten. Diese funktionsbezogene Auslegung st\u00fctzt sich auf die Erl\u00e4uterung in der Patentbeschreibung (Anlage K 2, Spalte 1, Zeile 26f.), dass es notwendig ist, gro\u00dfe Oberfl\u00e4chen der zu verarbeitenden Baumwolle zu schaffen, die von den Farbsensoren beobachtet werden.<\/p>\n<p>Die Farbsensoren (2) in den Maschinen der Beklagten k\u00f6nnen Farbabweichungen in dem auf der \u00d6ffnungswalze (1) transportierten ge\u00f6ffneten Material erkennen (Merkmal 4). Wenn dies geschieht, bewirken die Farbsensoren (2), dass die Luftd\u00fcsen (3) eine Bewegung der Luft ausl\u00f6sen, wodurch das Fremdteil auf der \u00d6ffnungswalze angehoben wird, nicht mehr zwischen dem Ausscheidemesser (5) und der \u00d6ffnungswalze passieren kann und in den zu einem Abfallbeh\u00e4ltnis f\u00fchrenden Kanal (6) gelangt, also ausgeschleust wird (Merkmal 5).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von der technischen Lehre des Lizenzpatents 2 (Anlage K 4) Gebrauch; wegen der Darstellung des technischen Hintergrundes dieser Erfindung und der Merkmals-Gliederung wird auf die Ausf\u00fchrungen oben unter I.3.a) Bezug genommen.<\/p>\n<p>In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird ein Verfahren ausgef\u00fchrt, das dazu dient, Fremdteile selektiv auszuschleusen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine (Merkmale 1 und 2 des Lizenzpatents 2). Die Maschinen verf\u00fcgen auch \u00fcber ein Ausscheidemesser (in der oben wiedergegebenen Darstellung mit Ziffer 5 bezeichnet). Vor diesem wird, wie sich anhand der vorgelegten Darstellung zur Funktionsweise der Maschinen feststellen l\u00e4sst, durch die Luftd\u00fcsen (3) ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt. Der entsprechende kl\u00e4gerische Vortrag ist durch das Vorbringen der Beklagten nicht entkr\u00e4ftet. Die Beklagte hat zwei Skizzen gefertigt, die nach ihrer Behauptung die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse in ihren Maschinen einerseits ohne einen Luftstrahl aus den Luftd\u00fcsen und andererseits w\u00e4hrend dieses Luftstrahls darstelle:<\/p>\n<p>Die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse, wie sie in den obigen Abbildungen dargestellt sind, lassen nicht in nachvollziehbarer Weise erkennen, dass vor dem Ausscheidemesser kein Luftstau entstehen soll. Der Luftstrom aus der D\u00fcse (in obiger Skizze mit Doppelpfeil dargestellt), trifft auf die abgerundete Ausscheidekante und wird um diese herum gelenkt. Aus der Richtung der Luftstr\u00f6mung ergibt sich, dass diese nicht zwischen der Ausscheidekante und der \u00d6ffnungswalze passieren kann. Ein Gasgemisch wie es die Umgebungsluft ist, wird bei der Ablenkung seiner Bewegungsrichtung verlangsamt, wenngleich nicht zum Stillstand gebracht wird. Der Fachmann versteht unter einem Luftstau, wie oben unter I.3.b) ausgef\u00fchrt, die Verlangsamung einer Luftbewegung an einem mechanischen Element. Dies findet bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor der Ausscheidekante statt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso, wie die Beklagte in Anlage B 9 skizziert darstellt, sich die Str\u00f6mungsrichtung an der \u00d6ffnungswalze im Bereich des Ausscheidemessers gegen die Rotationsrichtung verlaufen soll. Selbst wenn es so sein sollte, spr\u00e4che dies allerdings eher f\u00fcr die Annahme eines Luftstaus als dagegen: eine so verlaufende gegenl\u00e4ufige Luftstr\u00f6mung w\u00fcrde derjenigen aus den D\u00fcsen entgegengerichtet sein und sie abbremsen, also stauen.<\/p>\n<p>Bei den Maschinen der Beklagten besteht sowohl ein Luftstrom im Sinne der Lizenzanmeldung 3 als auch ein Luftstau im Sinne des Lizenzpatents 2. In dem (kurzen) Umfangsabschnitt der \u00d6ffnungswalze, der nicht von einem Luftleitelement umgeben ist, in dem sich die Luft aber noch nicht vor dem Ausscheidemesser staut, str\u00f6mt die von den D\u00fcsen ausgesto\u00dfene Luft mit deutlich h\u00f6herer Geschwindigkeit als die Umgebungsluft und der an der \u00d6ffnungswalze rotierende Luftfilm an der \u00d6ffnungswalze vorbei und l\u00f6st dabei Fremdteile von der Oberfl\u00e4che der Walze ab. Die Ausbildung eines Luftstroms an der \u00d6ffnungswalze schlie\u00dft damit nicht aus, dass sich an der \u00d6ffnungswalze auch ein Luftstau bildet. Damit ist auch Merkmal 3 des Lizenzpatents 2 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Parteien werden bei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in dem Bereich vor dem Ausscheidemesser die Fremdteile von der Walze abgehoben (Merkmal 4 des Lizenzpatents 2). Das ist genau die Stelle, an der sich, wie oben festgestellt, ein Luftstau bildet. Dadurch k\u00f6nnen die Fremdteile nicht mehr zwischen dem Ausscheidemesser und der \u00d6ffnungswalze passieren (Merkmal 5) und werden in den Kanal, der zum Abfallbeh\u00e4lter f\u00fchrt, gelenkt (Merkmal 6).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwirklichen die Maschinen der Beklagten auch die technische Lehre des Lizenzpatents 5 (Anlage K 10).<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Lizenzpatent 5 betrifft ein Aushebeblech, das in einem Verfahren zum selektiven Ausscheiden von Fremdteilen an einer Walze f\u00fcr Textilfasern Anwendung findet. Aus dem Stand der Technik, n\u00e4mlich der Beschreibung des Lizenzpatents 2 (DE 195 43 xxx), ist eine Vorrichtung bekannt, die ein solches Verfahren dadurch ausf\u00fchrt, dass die Oberfl\u00e4che der rotierenden Walze mit einem Sensor permanent inspiziert und ein hierdurch erkanntes Fremdteil von der Walzenoberfl\u00e4che sodann ausgeblasen wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Lizenzpatent 5 die Aufgabe, das Ausblasen dadurch zu verbessern, dass ein Luftleitblech passend angeordnet und ausgeformt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Lizenzpatent 5 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Luftleitelement<br \/>\n2. an einer Walze zum Ausscheiden von Fremdteilen aus Textilfasern<br \/>\n3. mittels sektionaler Luftstr\u00f6me.<br \/>\n4. Das Aushebelement weist im Bereich der Ausschleuse\u00f6ffnung einen von der Walzenoberfl\u00e4che wegweisenden Verlauf auf.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen, wie aus der oben wiedergegebenen Darstellung ersichtlich ist, \u00fcber ein Luftleitelement (in obiger Darstellung mit der Ziffer 4 bezeichnet, Merkmal 1 des Lizenzpatents 5); dieses Luftleitelement ist an der \u00d6ffnungswalze (1) angeordnet, die zum Ausscheiden von Fremdteilen aus Textilfasern dient (Merkmal 2), wobei die Ausscheidung durch Luftstr\u00f6me erfolgt, die durch die Luftd\u00fcsen (3) erzeugt werden und entlang der Oberfl\u00e4che der \u00d6ffnungswalze (1) verlaufen, also sektional (Merkmal 3). Das Luftleitelement (4) verl\u00e4uft im Bereich vor dem Ausscheidemesser (5) (in Richtung des Luftstroms gesehen) von der Oberfl\u00e4che der \u00d6ffnungswalze (1) weg, nachdem es sich zuvor der Oberfl\u00e4che angen\u00e4hert hatte. In diesem Bereich werden, wie oben ausgef\u00fchrt, die Fremdteile von der Walzenoberfl\u00e4che angehoben, so dass sie nicht zwischen dem Ausscheidemesser und der Walze passieren k\u00f6nnen, sondern in den Kanal (6) zu einem Abfallbeh\u00e4lter hin abgef\u00fchrt werden. Der Verlauf des Luftleitelements weg von der Oberfl\u00e4che der Walze befindet sich demnach im Bereich der Ausschleuse\u00f6ffnung, so dass auch Merkmal (4) des Lizenzpatents 5 erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit die technische Lehre der Lizenzschutzrechte 1, 2, 3 und 5 erf\u00fcllen, sind sie gem\u00e4\u00df Ziffer 1.2.a) der Vereinbarung (Anlage K 1.2.a) Lizenzgegenst\u00e4nde. Die Beklagte schuldet somit gem\u00e4\u00df Ziffer 9 der Vereinbarung Rechnungslegung \u00fcber Herstellung und Vertrieb dieser Maschinen. Dieser Anspruch ist f\u00e4llig, da die Abrechnung zum Ende eines Kalenderhalbjahres sp\u00e4testens nach Ablauf eines weiteren Monats geschuldet ist und das erste Halbjahr 2008, f\u00fcr das der Kl\u00e4ger Abrechung verlangt, seit mehr als einem Monat verstrichen ist.<\/p>\n<p>Ihre Rechnungslegungspflicht hat die Beklagte mit ihren bisherigen zu Auskunftszwecken gemachten Angaben nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB erf\u00fcllt. Die Beklagte hat ihre Angaben als Negativausk\u00fcnfte gemacht und dies damit begr\u00fcndet, nach ihrer Auffassung machten die von ihr hergestellten Maschinen keinen Gebrauch von der technischen Lehre der genannten Lizenzschutzrechte. Eine solche Auskunft gen\u00fcgt zur Erf\u00fcllung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht. Eine Erf\u00fcllung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB das Schuldverh\u00e4ltnis zum Erl\u00f6schen bringen soll, muss den Leistungserfolg herbeif\u00fchren (Dennhardt, in: Bamberger\/Roth, Beck\u2019scher Online-Kommentar, Edition 10, \u00a7 362 Rn. 12). Zwar kann auch eine Negativauskunft, dass n\u00e4mlich keine schutzrechtsverletzenden bzw. lizenzpflichtigen Gegenst\u00e4nde hergestellt oder vertrieben worden seien, grunds\u00e4tzlich den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch erf\u00fcllen, sofern nicht diese Auskunft von vornherein unglaubhaft oder unvollst\u00e4ndig ist (BGH GRUR 1994, 630, 631 \u2013 Cartier-Armreif; BGH GRUR 2001, 841, xxx \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II). Eine Auskunft und Rechnungslegung ist jedoch nicht nur inhaltlich unrichtig, sondern insgesamt nicht erteilt, wenn der Auskunftsverpflichtete rechtsirrig den Umfang seiner Verpflichtung zu eng fasst und deshalb seine Auskunft entsprechend seiner rechtsirrigen Auffassung beschr\u00e4nkt. (BGH NJW 1962, 245, 246; Staudinger\/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, \u00a7 259 Rn. 32). Gemessen an diesem Ma\u00dfstab hat die Beklagte den vertraglichen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers noch nicht erf\u00fcllt. Wie oben dargelegt machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den technischen Lehren der Lizenzschutzrechte 1, 2 und 5 Gebrauch, so dass der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Rechnungslegung durch die Beklagte \u00fcber Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat. Diese Auskunft hat die Beklagte bislang nicht erteilt, weil sie bei Erteilung der Auskunft davon ausging, Maschinen dieser Typen seien nicht Lizenzgegenst\u00e4nde, die von der Vereinbarung erfasst werden.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung und der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit mit Ausnahme der Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des zuerkannten Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruchs waren dem Schlussurteil vorzubehalten. Da der Klageantrag zu II. als Stufenklage formuliert ist und der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich mit diesem Antrag als Stufenklage verhandelt hat (Bl. 94 GA), war durch Teilurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 301 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Unsch\u00e4dlich ist dabei, dass der Kl\u00e4ger bereits mit dem Antrag auf Leistungsstufe (Antrag zu Ziffer II.3.) verhandelt hat (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 254 Rn. 7 m.w.N.). Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Teilurteils sind im Hinblick auf die bereits beschiedenen und abgewiesenen Klageantr\u00e4ge zu I. und III. (Feststellungsantr\u00e4ge) gegeben. Die Vorfrage, ob die von der Beklagten erkl\u00e4rte K\u00fcndigung wirksam ist, betrifft auch den Klageantrag zu Ziffer I., der abgewiesenen worden ist. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen in Teil- und Schlussurteil ist damit ausger\u00e4umt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 978 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 9. 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