{"id":4017,"date":"2008-10-21T17:00:01","date_gmt":"2008-10-21T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4017"},"modified":"2016-04-29T12:30:38","modified_gmt":"2016-04-29T12:30:38","slug":"4b-o-20308-holzhaecksler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4017","title":{"rendered":"4b O 203\/08 &#8211; Holzh\u00e4cksler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1037<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Oktober 2008, Az. 4b O 203\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2352\">2 U 140\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14. August 2008 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000 festgesetzt .<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 338 XXX (Anlage Ast 1, nachfolgend: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage Ast 25), zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt und welches am 25. Februar 2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 26. Februar 2002 angemeldet wurde. Die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 23. Juli 2008 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10. September 2008 legte die Beklagte beim Europ\u00e4ischen Patentamt Einspruch gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents ein (Anlage AG 6).<\/p>\n<p>Aus dem Verf\u00fcgungspatent hatte die Antragstellerin das Gebrauchsmuster DE 203 20 XXX abgezweigt. Mit \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftigem &#8211; Beschluss vom 17. April 2008 (Anlage AG 2) l\u00f6schte die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Gebrauchsmuster vollumf\u00e4nglich. Vor der Kammer ist zwischen den Parteien ein auf dieses Gebrauchsmuster gest\u00fctzter Verletzungsprozess (Az.: 4b O 129\/06) anh\u00e4ngig, der derzeit im Hinblick auf das laufende L\u00f6schungsverfahren ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren in erster Linie interessierende Hauptanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eHolzh\u00e4cksler, Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz oder kombinierter Holzh\u00e4cksler und Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz, aufweisend einen K\u00f6rper, eine erste Raupenanordnung und eine zweite Raupenanordnung, welche von der ersten Raupenanordnung in einer zu der Laufrichtung der Raupe transversalen Richtung beabstandet ist, um einen Spurabstand zu definieren, wobei jede Raupenanordnung mittels eines jeweiligen Arms gest\u00fctzt wird, wobei die Arme bewegbar an dem K\u00f6rper montiert sind, und Bet\u00e4tigungsmittel zum Bewegen der jeweiligen Arme, um die jeweiligen Raupenanordnungen relativ zu dem K\u00f6rper zu bewegen, wobei die Bewegung der Anordnungen relativ zum K\u00f6rper derart ist, dass die Bodenfreiheit des K\u00f6rpers und der Spurabstand zwischen den Raupenanordnungen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des K\u00f6rpers bei einem festen Winkel im Bereich von 10 \u2013 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet ist, wobei die Arme an dem K\u00f6rper auf eine verschiebbare Art und Weise montiert sind, um die Bewegung herbeizuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend sind die Figuren 1 bis 3 des Verf\u00fcgungspatents eingeblendet. Die Figur 1 enth\u00e4lt eine Seitenansicht eines verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen H\u00e4ckslers. Die Figur 2 zeigt eine Teilschnittansicht des H\u00e4ckslers nach Figur 1 entlang der Linien II \u2013 II der Figur 1. Die Figur 3 gibt eine der Figur 2 \u00e4hnliche Ansicht wieder, bei der einer der Arme vollst\u00e4ndig ausgestreckt ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Holzhackmaschinen. Unter anderem bewirbt und vertreibt sie einen Holzzerkleinerer mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), dessen Ausgestaltung anhand der nachfolgend auszugsweise eingeblendeten, den Anlagen Ast 14 und Ast 15 entstammenden Lichtbilder ersichtlich wird, wobei das letztgenannte der Webseite der Antragsgegnerin entnommen ist.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze den Hauptanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Es sei auch der f\u00fcr den Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung notwendige Verf\u00fcgungsgrund gegeben, da die Auferlegung eines Unterlassungsgebots dringlich und der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert sei.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Vermeidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000, und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Holzh\u00e4cksler, Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz oder kombinierte Holzh\u00e4cksler und Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz, aufweisend einen K\u00f6rper, eine erste Raupenanordnung und eine zweite Raupenanordnung, welche von der ersten Raupenanordnung in einer zu der Laufrichtung der Raupe transversalen Richtung beabstandet ist, um einen Spurabstand zu definieren, wobei jede Raupenanordnung mittels eines jeweiligen Arms gest\u00fctzt wird, wobei die Arme bewegbar an dem K\u00f6rper montiert sind, und Bet\u00e4tigungsmittel zum Bewegen der jeweiligen Arme, um die jeweiligen Raupenanordnungen relativ zu dem K\u00f6rper zu bewegen, wobei die Bewegung der Anordnungen relativ zum K\u00f6rper derart ist, dass die Bodenfreiheit des K\u00f6rpers und der Spurabstand zwischen den Raupenanordnungen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des K\u00f6rpers bei einem festen Winkel im Bereich von 10 \u2013 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet ist, wobei die Arme an dem K\u00f6rper auf eine verschiebbare Art und Weise montiert sind, um die Bewegung herbeizuf\u00fchren,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Zu den die Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4 und 10 einbeziehenden Hilfsantr\u00e4gen der Antragstellerin wird auf Blatt 3 der Akte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber Arme, die bewegbar an deren K\u00f6rper montiert seien. Auch sei nicht jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des K\u00f6rpers bei einem festen Winkel in einem Bereich von 10 bis 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet. Dar\u00fcber hinaus bestehe kein Verf\u00fcgungsgrund, da es zum einen an der Dringlichkeit und zum anderen an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents mangele. Mit ihrem Vorgehen in dem \u2013 oben erw\u00e4hnten \u2013 Rechtsstreit LG D\u00fcsseldorf 4b O 129\/06 habe die Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass ihr die Verfolgung ihrer Anspr\u00fcche alles andere als eilbed\u00fcrftig sei; die Antragstellerin \u201espiele auf Zeit\u201c, um eine f\u00fcr die Antragsgegnerin wirtschaftlich nachteilige Marktverwirrung zu schaffen. Dem Verf\u00fcgungspatent fehle es an der erforderlichen Neuheit, jedenfalls liege keine erfinderische T\u00e4tigkeit zugrunde. Soweit das Verf\u00fcgungspatent einen \u201efesten Winkel\u201c vorsehe, sei es zudem gegen\u00fcber der Offenlegungsschrift (Anlage AG 3) unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat jedenfalls die Voraussetzungen f\u00fcr den erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund (\u00a7\u00a7 935, 940 ZPO) nicht glaubhaft zu machen vermocht, da zumindest nicht von der notwendigen Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein (kombiniertes) Raupenfahrzeug zum Zerspanen, Zerkleinern von Holz.<\/p>\n<p>Kettengetriebene H\u00e4cksler und Schredder sind laut Klagepatent besonders n\u00fctzlich in Bereichen, in welchen der Zugang mit einem konventionellen h\u00e4ngergezogenen H\u00e4cksler oder Schredder mangels Zugangs f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge schwierig w\u00e4re \u2013 wie beispielsweise in Landschaftsparks oder Waldgebieten. Ein kettengetriebener H\u00e4cksler hat dann den Vorteil, dass das geschnittene Holz nicht vom Schnittplatz abtransportiert werden muss, weil das H\u00e4ckseln\/Schreddern an Ort und Stelle erfolgen kann.<\/p>\n<p>Bekannte kettengetriebene Holzh\u00e4cksler\/Schredder, deren Ketten durch einen hydraulischen Stempel nach au\u00dfen hin bet\u00e4tigt werden, weisen laut Klagepatent den Nachteil auf, dass ihre Bodenfreiheit begrenzt ist, wenn grobe, unebene B\u00f6den zu \u00fcberqueren sind.<\/p>\n<p>In der vom Klagepatent erw\u00e4hnten WO 92\/10390 wird eine Vorrichtung in Fahrzeugen offenbart, die ein Chassis und r\u00e4dertragende Schwenkarme umfasst, welche in vertikalen Ebenen relativ zum Chassis schwenkbar sind, um die Bodenfreiheit zu vergr\u00f6\u00dfern; daneben sind dort Einrichtungen vorgesehen, um die Lauffl\u00e4chenbreite des Fahrzeugs zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe, einen verbesserten (kombinierten) Holzh\u00e4cksler und Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 einen Holzh\u00e4cksler bzw. Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Holzh\u00e4cksler, Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz oder kombinierter Holzh\u00e4cksler und Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz (10), der aufweist:<\/p>\n<p>a) einen K\u00f6rper (12),<br \/>\nb) eine erste Raupenanordnung (26),<br \/>\nc) eine zweite Raupenanordnung (28) und<br \/>\nd) Bet\u00e4tigungsmittel (36, 36a, 38, 38a).<\/p>\n<p>2. Die zweite Raupenanordnung (28) ist von der ersten Raupenanordnung (26) in einer zu der Laufrichtung der Raupe transversalen Richtung beabstandet, um einen Spurabstand zu definieren.<\/p>\n<p>3. Jede Raupenanordnung (26, 28) wird mittels eines jeweiligen Arms (32, 34) gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>4. Die Arme (32, 34) sind<\/p>\n<p>a) bewegbar und<br \/>\nb) auf eine verschiebbare Art und Weise<\/p>\n<p>an dem K\u00f6rper (12) montiert, um die Bewegung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>5. Die Bet\u00e4tigungsmittel (36, 36a, 38, 38a) dienen der Bewegung der jeweiligen Arme (32, 34), um die jeweiligen Raupenanordnungen (26, 28) relativ zu dem K\u00f6rper (12) zu bewegen.<\/p>\n<p>6. Die Bewegung der Anordnungen relativ zum K\u00f6rper (12) ist derart, dass die Bodenfreiheit des K\u00f6rpers (12) und der Spurabstand zwischen den Raupenanordnungen (26, 28) einstellbar ist.<\/p>\n<p>7. Jeder Arm ist relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des K\u00f6rpers (12) bei einem festen Winkel im Bereich von 10 \u2013 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Antragstellerin \u00fcberhaupt glaubhaft machen konnte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents \u2013 insbesondere hinsichtlich der Merkmale 4a und 7 \u2013 Gebrauch mache, ist ihr Antrag jedenfalls deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das vorl\u00e4ufige Verbot des Vertriebs (und der darauf abzielenden Vorbereitungshandlungen) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Antragstellerin nicht n\u00f6tig ist (\u00a7\u00a7 935, 940 ZPO). Die insoweit vorzunehmende Abw\u00e4gung der gegen\u00fcberstehenden Interessen geht jedenfalls deshalb zugunsten der Antragsgegnerin aus, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents \u2013 als ein insoweit wesentliches Kriterium &#8211; nicht in der erforderlichen Weise gesichert ist.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin k\u00f6nnte nach dem der Kammer im vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren unterbreiteten Streitstand in einem Hauptsacheverfahren keine Titulierung eines Unterlassungsanspruchs erreichen, so dass auch kein \u00fcberwiegendes Interesse an einem dahingehenden vorl\u00e4ufigen sichernden Ausspruch gegeben sein kann. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist insoweit, ob das angerufene Gericht, h\u00e4tte es \u00fcber den Patentverletzungsvorwurf als erstinstanzliches Gericht im Klageverfahren zu entscheiden, den Patentverletzungsrechtsstreit aussetzen w\u00fcrde (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1996, 87 [88] \u2013 Captopril; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 147 &#8211; Kleinleistungsschalter).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nLetzteres ist vorliegend zu bejahen, weil der Einspruch der Antragsgegnerin vom 10. September 2008 (Anlage AG 6) zur \u00dcberzeugung der Kammer konkrete Erfolgsaussichten hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs besteht eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis gelangen wird, dass die gesamte in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents enthaltene technische Lehre durch die WO 92\/10390 A1 (siehe Anlage AG 7.1) in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweggenommen ist.<\/p>\n<p>Die WO 92\/10390 A1 lehrt einen (kombinierten) Holzh\u00e4cksler\/ Schredder f\u00fcr Unterholz mit einem K\u00f6rper, einer ersten kettenlegenden Anordnung und einer zweiten kettenlegenden Anordnung, wobei jede kettenlegende Anordnung von einem jeweiligen Arm getragen ist, wobei die Arme beweglich an dem K\u00f6rper befestigt sind, und Bet\u00e4tigungseinrichtungen zur Bewegung der jeweiligen Arme, um die jeweiligen kettenlegenden Anordnungen bez\u00fcglich des K\u00f6rpers zu bewegen, wobei die Bewegung der Anordnungen relativ zum K\u00f6rper derart ist, dass die Bodenfreiheit des K\u00f6rpers und der Abstand zwischen den kettenlegenden Anordnungen einstellbar ist. Dabei ist jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des K\u00f6rpers in einem Winkel im Bereich von 10-60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene anordenbar, wobei die Arme an dem K\u00f6rper in einer verschieblichen Art und Weise befestigt sind, um die Bewegung zu bewirken.<\/p>\n<p>Davon unterscheidet sich der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lediglich dadurch, dass<\/p>\n<p>&#8211; das Merkmal 2 hinzugenommen wurde und<br \/>\n&#8211; in Merkmal 7 die Beschreibung des betreffenden Winkels dahingehend erg\u00e4nzt wurde, dass es sich um einen \u201efesten\u201c Winkel handeln soll.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBeide Hinzuf\u00fcgungen sind indes nicht geeignet, Neuheit des Verf\u00fcgungspatents im Sinne von Artt. 52 Abs. 1, 54 EP\u00dc zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nZu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Hinzuf\u00fcgung des Merkmals 2 lediglich einer Klarstellung des Spurabstandes dient, ohne dass dem neuheitsbegr\u00fcndende Wirkung zukommen kann. Dem Fachmann ist n\u00e4mlich ohne weiteres klar, dass der Spurabstand von der Beabstandung der Raupenanordnungen abh\u00e4ngt. Folgerichtig geh\u00f6rt dieser Anspruchsbestandteil auch zum Oberbegriff des Anspruchs 1 und nicht etwa zu dessen kennzeichnendem Teil.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nEntsprechend den Ausf\u00fchrungen der Gebrauchsmusterabteilung im Beschluss vom 17. April 2008 (Anlage AG 2, Seite 5, vorletzter Absatz) betreffend das aus dem Verf\u00fcgungspatent abgezweigte Gebrauchsmuster DE 203 20 XXX liegen gewichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vor, dass der Fachmann \u2013 ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit fundierten Kenntnissen der Fahrwerkstechnik \u2013 im Priorit\u00e4tszeitpunkt wusste und daher ohne \u00dcberlegungen von erfinderischem Rang zu dem Ergebnis gelangte, dass f\u00fcr die gleichzeitige Verstellung von Bodenfreiheit und Spurweite die Arme nicht parallel zur Fahrzeugl\u00e4ngenachse ausgerichtet sein d\u00fcrfen, sondern einen Winkel mit dieser einschlie\u00dfen m\u00fcssen. Die Kammer schlie\u00dft sich dieser in Bezug auf das abgezweigte Gebrauchsmuster vorgenommenen sachverst\u00e4ndigen W\u00fcrdigung der L\u00f6schungsabteilung nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung an. Die marginalen Unterschiede zwischen der technischen Lehre dieses Gebrauchsmusters und derjenigen des Verf\u00fcgungspatents rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere sch\u00fctzt auch das Gebrauchsmuster eine entsprechende Vorrichtung, bei der f\u00fcr die Anordnung jedes Arms ein unver\u00e4nderlicher &#8211; also fester &#8211; Winkel innerhalb des Bereichs von 10 \u2013 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene vorgegeben ist. Letzteres folgt \u2013 wie die Gebrauchsmusterabteilung in ihrem Beschluss gem. Anlage AG 2 zu Recht ausf\u00fchrt \u2013 aus den Worten \u201eangeordnet ist\u201c in Verbindung mit dem in der Beschreibung des Gebrauchsmusters geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIst man der Auffassung, dass der gleichwohl die Neuheit bejahende Erteilungsakt des Europ\u00e4ischen Patentamtes, welches die WO 92\/10390 A1 als Entgegenhaltung ber\u00fccksichtigte, jedenfalls nicht unvertretbar und daher vom Verletzungsgericht zu respektieren sei, w\u00e4re gleichwohl im Hinblick auf die JP 2000335XXX (Anlage AG 7.2, englische \u00dcbersetzung in Anlage AG 7.3) eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit bez\u00fcglich der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents anzunehmen. Hinsichtlich dieser hat die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgef\u00fchrt, dass lediglich deren Deckblatt, nicht jedoch deren Inhalt wie insbesondere die nachfolgend eingeblendete Figur 2, im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/p>\n<p>Die vorstehende Figur zeigt zwei teleskopierbare, jeweils eine Raupenanordnung tragende Arme, die in einem unver\u00e4nderbaren Winkel angeordnet sind. Im Hinblick darauf, dass die Arme schr\u00e4g gestellt sind, ergibt sich aus der Teleskopierbarkeit, dass dadurch sowohl die Spurbreite zwischen den Raupenanordnungen als auch die Bodenfreiheit des K\u00f6rpers einstellbar ist.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist insoweit dem Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die JP 2000335XXX mit Ausnahme dessen, dass sie sich nicht ausdr\u00fccklich auf einen Holzh\u00e4cksler bezieht, s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents vorwegnimmt, zu Recht nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass sich ein Holzh\u00e4cksler durchaus unter ein \u201eOff-Road-Running-Working-Vehicle\u201c fassen lie\u00dfe, erkennt der Fachmann jedenfalls ohne Weiteres, dass das durch die JP 2000335XXX offenbarte Fahrwerk in der Ausgestaltung eines Holzh\u00e4ckslers unver\u00e4ndert Verwendung finden kann. Insoweit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise und beruht deshalb zumindest nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die in den abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen 2, 3, 4 und 10 definierten Merkmale, welche die Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Hilfsantr\u00e4ge gemacht hat, verm\u00f6gen dem Verf\u00fcgungspatent keinen gesicherten Rechtsbestand zu vermitteln.<\/p>\n<p>Die in Unteranspruch 2 gelehrte teleskopische Gestaltung der Arme ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; aus der JP 2000335XXX vorbekannt, wie der Fachmann anhand deren Figur 2 erkennt. Werden entsprechend der Figur 2 der JP 2000335XXX die Beine teleskopiert, wird der Winkel der Arme nicht ver\u00e4ndert, so dass ein fester Winkel gezeigt ist, der in einem Bereich von 10 \u2013 60 Grad und damit auch im laut Unteranspruch 4 des Verf\u00fcgungspatents bevorzugten Bereich von 30 \u2013 50 Grad liegt. Ebenso lehrt die JP 2000335XXX bereits Bet\u00e4tigungsmittel, die einen Hydraulikkolben oder einen Pneumatikkolben aufweisen und die innerhalb jedes jeweiligen Armes angeordnet sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bestehen zumindest im Hinblick auf die erfinderische T\u00e4tigkeit auch in Bezug auf die in den hilfsweise geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen enthaltenen technischen Lehren erhebliche Zweifel, die in einem Hauptsachverfahren Anlass zur Aussetzung g\u00e4ben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1037 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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