{"id":4015,"date":"2008-08-05T17:00:15","date_gmt":"2008-08-05T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4015"},"modified":"2016-04-29T12:29:53","modified_gmt":"2016-04-29T12:29:53","slug":"4b-o-19707-tintenkartusche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4015","title":{"rendered":"4b O 197\/07 &#8211; Tintenkartusche"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>908<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. August 2008, Az. 4b O 197\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 203 20 xxx (Anlage K 2, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 14.07.2005 eingetragen und dessen Eintragung am 18.08.2005 bekannt gemacht wurde. Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist ausschlie\u00dfliche Vertriebslizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 1. gem\u00e4\u00df dem zwischen den Kl\u00e4gerinnen am 01.01.1993 geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage K 1).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tintenkartusche, welche in einer Aufzeichnungseinrichtung anbringbar ist. Anspruch 1. des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>\u201eTintenkartusche (1, 101), welche in einer Aufzeichnungseinrichtung anbringbar ist, wobei die Tintenkartusche umfasst:<br \/>\neinen Tintenbeh\u00e4lter, der eine obere Wand aufweist, eine Bodenwand (3, 103), eine vordere Wand (7, 107), welche die Bodenwand (3, 103) schneidet, und eine hintere Wand (8, 108), welche die Bodenwand (3, 103) schneidet und der ersten vorderen Wand (7, 107) gegen\u00fcberliegt;<br \/>\neine Tintenzufuhr\u00f6ffnung (4, 104), die auf der Bodenwand (3, 103) n\u00e4her zur vorderen Wand (7, 107) als zur hinteren Wand (8, 108) angeordnet ist;<br \/>\neinen als elastisch verformbaren Halteteil dienenden Hebel (9, 109) der an der vorderen Wand (7, 107) angebracht ist und einen vorspringenden Eingriffsabschnitt (19, 119) aufweist;<br \/>\neinen Vorsprung (12, 112), der von der hinteren Wand (8, 108) vorspringt und Seitenabschnitte (112a, 112b) aufweist, um die Position der Tintenkartusche (1, 101) in einer seitlichen Richtung im Wesentlichen festzulegen, wenn die Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung angebracht ist;<br \/>\neine Speichereinrichtung (18), die auf der Tintenkartusche angeordnet ist; und mehrere Elektroden (14, 114), die mit der Speichereinheit (18) elektrisch verbunden sind und auf einer Fl\u00e4che (13, 113) des Vorsprungs (12, 112) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die nachstehend abgebildeten Zeichnungen, die der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen sind, zeigen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform des Klagegebrauchsmusters:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis zum 02.10.2007 der Beklagte zu 3. und in der Zeit vom 02.10.2007 bis zum 24.01.2008 der Beklagte zu 6. waren, vertreibt Tintenkartuschen \u00fcber ihren Online-Shop unter der Internetadresse. Die Beklagte zu 4., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 5. ist, vertreibt dieselben Tintenkartuschen ebenfalls in Deutschland.<\/p>\n<p>Unter anderem vertreiben die Beklagten zu 2. und 4. Tintenkartuschen der nachstehenden Typen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen):<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen einen Typ der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wobei alle Ausf\u00fchrungsformen im Wesentlichen diesen Lichtbildern entsprechen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen behaupten, auch die Beklagte zu 1. vertreibe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland. Sie habe die Vertriebsaktivit\u00e4ten der B AG in Deutschland zum 01.07.2007 \u00fcbernommen, und \u00fcbe den Vertrieb selber oder \u00fcber eine ihrer Tochtergesellschaften aus. Sie hafte damit jedenfalls als St\u00f6rerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen nunmehr, nachdem sie die gegen die Beklagten zu 3. und 6. geltend gemachten Anspr\u00fcche zeitlich eingegrenzt haben im Hinblick auf die Dauer der Organeigenschaft der Beklagten zu 3. und 6. bei der Beklagten zu 2.,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei den Beklagten zu 1., 2. und 4. zu vollziehen an deren gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Tintenkartuschen, welche in einer Aufzeichnungseinrichtung anbringbar sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und\/oder einzuf\u00fchren, wobei das Einf\u00fchren nur hinsichtlich der Beklagten zu 1. geltend gemacht wird,<\/p>\n<p>die jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; die Tintenkartusche umfasst einen Tintenbeh\u00e4lter, der eine obere Wand aufweist, eine Bodenwand, eine vordere Wand, welche die Bodenwand schneidet, und eine hintere Wand, welche die Bodenwand schneidet und der ersten vorderen Wand gegen\u00fcberliegt;<\/p>\n<p>&#8211; die Tintenkartusche umfasst eine Tintenzufuhr\u00f6ffnung, die auf der Bodenwand n\u00e4her zur vorderen Wand als zur hinteren Wand angeordnet ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Tintenkartusche umfasst einen als elastisch verformbaren Halteteil dienenden Hebel, der an der vorderen Wand angebracht ist und einen vorspringenden Eingriffsabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; die Tintenkartusche umfasst einen Vorsprung, der von der hinteren Wand vorspringt und Seitenabschnitte aufweist, um die Position der Tintenkartusche in einer seitlichen Richtung im Wesentlichen festzulegen, wenn die Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung angebracht ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Tintenkartusche umfasst eine Speichereinrichtung, die auf der Tintenkartusche angeordnet ist; und<\/p>\n<p>&#8211; mehrere Elektroden, die mit der Speichereinheit elektrisch verbunden sind und auf einer Fl\u00e4che des Vorsprungs angeordnet sind<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>&#8211; der Eingriffsabschnitt des Hebels in Eingriff bringbar ist mit einem Eingriffsteil der Aufzeichnungseinrichtung, wenn die Tintenkartusche an dieser angebracht ist, wobei der Hebel derart gestaltet ist, dass er eine elastische Kraft aus\u00fcbt, um die Tintenkartusche in Richtung ihrer hinteren Wand zu dr\u00e4ngen<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; der Hebel sich von der vorderen Wand im Wesentlichen nach oben erstreckt<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; die Fl\u00e4che des Vorsprungs parallel zur hinteren Wand oder senkrecht zur Bodenwand ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; die Fl\u00e4che des Vorsprungs parallel zur Achse der Tintenzufuhr\u00f6ffnung ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; die Breite D2 des Vorsprungs kleiner ist als die Breite D1 des Tintentanks und der Raum \uf044d1 zwischen dem Vorsprung und einer Seitenwand der Tintenkartusche als Bereich genutzt wird, um darin eine Rippe einzuf\u00fchren, die an einem Kartuschenhalter der Aufzeichnungsvorrichtung angeordnet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; der Vorsprung an der senkrecht verl\u00e4ngerten hinteren Wand an einer Stelle nahe zur Bodenwand angeordnet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; des Weiteren ein Druckbeaufschlagungsabschnitt an der hinteren Wand angeordnet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; der Druckbeschlagungsabschnitt eine Fl\u00e4che umfasst, die in einer Ebene liegt, welche parallel zur Bodenwand verl\u00e4uft und bei der diese Fl\u00e4che so positioniert ist, dass eine Struktur der Aufzeichnungseinrichtung die Fl\u00e4che in Richtung der Bodenwand dr\u00fcckt, wenn die Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung angeordnet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; der Hebelaufnahmeabschnitt ein Vorsprungsabschnitt ist, der von der hinteren Wand vorspringt<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; der Vorsprung unterhalb des Vorsprungsabschnitts angeordnet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; der Vorsprungsabschnitt, der als Hebelaufnahmeabschnitt dient, derartig dimensioniert ist, dass die Vorsprungsh\u00f6he h1 von der hinteren Wand der Tintenkartusche kleiner ist als die Vorsprungsh\u00f6he h2 des Vorsprungs;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I entstanden ist und noch entstehen wird, welche die Beklagten zu 1., 2., und 4. seit dem 18.09.2005 begangen haben, der Beklagte zu 3. in der Zeit vom 18.09.2005 bis zum 02.10.2007 begangen hat und welche der Beklagte zu 6. in der Zeit vom 02.10.2007 bis zum 24.01.2008 begangen hat.<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I aufgef\u00fchrten Handlungen begangen haben, und zwar die Beklagten zu 1., 2., und 4. seit dem 18.09.2005, der Beklagte zu 3. in der Zeit vom 18.09.2005 bis zum 02.10.2007 und der Beklagte zu 6. in der Zeit vom 02.10.2007 bis zum 24.01.2008, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer II.1. und 2. Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. die Beklagten zu 1., 2., 4., 5. und 6. zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei sich die Verurteilung des Beklagten zu 6. auf Gegenst\u00e4nde beschr\u00e4nkt, die er in der Zeit bis zum 24.01.2008 in Besitz oder Eigentum hatte.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 1. Da die von ihr an die Kl\u00e4gerin zu 2. erteilte exklusive Lizenz nicht als Umsatz- oder St\u00fccklizenz ausgestaltet ist, k\u00f6nnten Unterlassungsanspr\u00fcche nur einer der beiden Kl\u00e4gerinnen zustehen. Aus diesem Grunde habe die Kl\u00e4gerin zu 1. jedenfalls keinen Anspruch auf Schadensersatz und Rechnungslegung.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden ein, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig und deshalb l\u00f6schungsreif. Sie behalten sich im Hinblick hierauf die Stellung eines L\u00f6schungsantrags vor. Sie berufen sich als Entgegenhaltung auf die am 09.10.2002 ver\u00f6ffentlichte EP 1 247 xxx (Anlage L 4, als deutsche \u00dcbersetzung DE 602 04 xxx Anlage L 4a). Ausgehend von dieser Entgegenhaltung liege dem Klagegebrauchsmuster kein erfinderischer Schritt zugrunde; die vorgeschlagene L\u00f6sung sei naheliegend. \u00dcberdies seien einige der Unteranspr\u00fcche zum Teil nicht hinreichend klar, zum Teil nicht ausf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllten die Merkmale der Gruppe 5 sowie das Merkmal 7b) des Hauptanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassten jeweils nicht nur einen, sondern mehrere Vorspr\u00fcnge (Merkmalsgruppe 5). Auch Merkmal 7. b) werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht, da die Elektrodenplatte nicht auf einer Fl\u00e4che des Vorsprungs angeordnet sei.<\/p>\n<p>Ferner erheben die Beklagten einen kartellrechtlichen Einwand. Sie meinen, die von den Kl\u00e4gerinnen betriebene Durchsetzung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagegebrauchsmusters sei ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gem\u00e4\u00df \u00a7 19 GWB, Art. 82 EGV sowie eine unbillige Behinderung gem\u00e4\u00df \u00a7 20 GWB. Der Konzern der Kl\u00e4gerin habe einen Marktanteil auf dem sachlich relevanten Markt von etwa 70 Prozent.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung aus \u00a7\u00a7 11, 24, 24a, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Klagegebrauchsmuster ist nicht schutzf\u00e4hig gem\u00e4\u00df \u00a7 1 GebrMG.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tintenkartusche, die in einer Aufzeichnungseinrichtung wie beispielsweise einem Computerdrucker angebracht werden kann.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Tintenkartuschen, die in Aufzeichnungseinrichtung verwendet werden, m\u00fcssen zum einen so konstruiert sein, dass sie eine sichere und fl\u00fcssigkeitsdichte Verbindung zu einem Flusswegausbildungsteil bilden, etwa mit einer Tintenzufuhrnadel, die ihrerseits mit dem Aufzeichnungskopf der Aufzeichnungseinrichtung in Verbindung steht. Zum anderen muss die Kartusche einfach anzubringen und \u2013 f\u00fcr den Austausch \u2013 wieder abzunehmen sein. Schlie\u00dflich muss eine Tintenkartusche, die \u2013 wie vom Klagegebrauchsmuster gelehrt \u2013 eine Speichereinheit aufweist, mit elektrischen Kontakten der Aufzeichnungseinrichtung in festem und sicheren Kontakt stehen (vgl. insgesamt Anlage K 2, Absatz [0002]).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind im Hinblick auf diese Anforderungen Tintenkartuschen bekannt (US-Pat. Nr. 6,276,780, US-Pat. Nr. 6,460,984), die mithilfe von Ladehebeln, Halterstangen, oder Verriegelungsarmen in der Aufzeichnungseinrichtung angebracht werden, wobei diese Bauteile jeweils an einem Vorsprung, den die Tintenkartusche aufweist, angreifen. Diese Tintenkartuschen haben den Nachteil, dass sie jeweils keine Speichereinheit aufweisen, so dass ihnen eine \u201eelektronische Intelligenz\u201c fehlt, die beim Aufzeichnungsvorgang zum Einsatz kommen k\u00f6nnte. Ferner ist aus dem Stand der Technik ein Tintenbeh\u00e4lter bekannt (US-Anmeldung Nr. 2002\/0085075), der eine Speichereinheit aufweist, und bei dem eine Elektrodengruppe an einer Seitenoberfl\u00e4che angebracht ist. Dieser Tintenbeh\u00e4lter wird mit einem Ladehebel befestigt, welcher eine Kraft aus\u00fcbt, die den Tintenbeh\u00e4lter so in einer vorbestimmten Position h\u00e4lt, dass ein zuverl\u00e4ssiger Kontakt der Elektrodengruppe gew\u00e4hrleistet ist. Hieran hat sich als nachteilig erweisen, dass der ben\u00f6tigte Aufbau kompliziert ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist aus dem Stand der Technik ein Tintenbeh\u00e4lter bekannt (WO 01\/54910, deutsche \u00dcbersetzung als DE 601 01 146, Anlage K4a), die einen Fluideinlass in der Bodenwandfl\u00e4che aufweist sowie eine Speichereinheit mit einer Elektrodengruppe, die an einer orthogonal zur Bodenwand angebrachten (vorderen) Seitenwand angebracht sind. Links und rechts der Speichereinheit weist dieser aus dem Stand der Technik vorbekannte Tintenbeh\u00e4lter jeweils einen Vorsprung auf, welche beim Einsetzen des Tintenbeh\u00e4lters in die Aufnahmevorrichtung der Aufzeichnungseinrichtung mit zwei weiteren entsprechenden Vorspr\u00fcngen in Eingriff geraten. Schlie\u00dflich weist dieser vorbekannte Tintenbeh\u00e4lter einen Hebel auf, der an der Wand angebracht ist, die derjenigen gegen\u00fcberliegt, an der die Speichereinheit und die beiden Vorsprunge angebracht sind. An diesem Tintenbeh\u00e4lter wird es erstens als nachteilig erachtet, dass das Vorsehen von zwei Vorspr\u00fcngen zu einem komplizierten Aufbau des Tintenbeh\u00e4lters f\u00fchrt, und dass der Drucker (die Aufzeichnungseinrichtung) breiter konstruiert werden muss, wodurch sich wiederum der Bewegungsweg des Schlittens in der Aufzeichnungsvorrichtung verl\u00e4ngert. Zweitens ist ein Nachteil dieses vorbekannten Tintenbeh\u00e4lters, dass er zum Anbringen und Herausnehmen aus der Aufzeichnungseinrichtung um einen Punkt herum geschwenkt werden muss. Diese Art des Anbringens und Wiederabnehmens birgt das Risiko, dass eine erhebliche Kraft an das Flusswegausbildungsteil angelegt wird, und dieses zerbrechen oder besch\u00e4digt werden kann. Auch droht bei der Schwenkbewegung die Dichtung in der Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung besch\u00e4digt zu werden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat das Klagegebrauchsmuster zum einen die Aufgabe, eine Tintenkartusche zu schaffen, die eine unkomplizierte Montage der Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung und damit eine vereinfachte Positionierung der kartuschenseitigen Kontakte zu den Kontakten der Aufzeichnungseinrichtung erm\u00f6glicht und g\u00fcnstige Abmessungen ergibt. Zum anderen soll die Tintenkartusche so in die Aufzeichnungseinrichtung eingebracht werden k\u00f6nnen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Montage die Tintenzuf\u00fchrung der Tintenkartusche parallel zu dem Fluidverbindungselement, also der Tintenzuf\u00fchrnadel, in der Aufzeichnungseinrichtung bewegt wird, so dass das Fluidverbindungselement bzw. die zugeh\u00f6rigen Dichtungen nicht beeintr\u00e4chtigt wird bzw. werden, d.h. zuverl\u00e4ssig eine dichte Fluidverbindung hergestellt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der Hauptanspruch 1. des Klagegebrauchsmusters die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Tintenkartusche (1, 101), die in einer Aufzeichnungseinrichtung anbringbar ist.<\/p>\n<p>2. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst einen Tintenbeh\u00e4lter,<br \/>\na) der eine obere Wand aufweist;<br \/>\nb) der eine Bodenwand (3, 103) aufweist;<br \/>\nc) der eine vordere Wand aufweist (7, 107), welche die Bodenwand (3, 103) schneidet;<br \/>\nd) der eine hintere Wand (8,108) aufweist,<br \/>\naa) welche die Bodenwand (3, 103) schneidet und<br \/>\nbb) welche der ersten vorderen Wand (7,107) gegen\u00fcberliegt.<\/p>\n<p>3. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst eine Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung, die auf der Bodenwand (3, 103) n\u00e4her zur vorderen Wand (7,107) als zur hinteren Wand (9, 108) angeordnet ist.<\/p>\n<p>4. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst einen als elastisch verformbaren Halteteil dienenden Hebel (9, 109),<br \/>\na) der an der vorderen Wand (7, 107) angebracht ist,<br \/>\nb) der einen vorspringenden Eingriffsabschnitt aufweist.<\/p>\n<p>5. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst einen Vorsprung (12, 112)<br \/>\na) der von der hinteren Wand (8,108) vorspringt,<br \/>\nb) der Seitenabschnitte (112a, 112b) aufweist,<br \/>\nc) dessen Seitenabschnitte (112a, 112b) dazu dienen, die Position der Tintenkartusche (1, 101) in einer seitlichen Richtung im Wesentlichen festzulegen, wenn die Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung angebracht ist.<\/p>\n<p>6. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst eine Speichereinrichtung (18), die auf der Tintenkartusche (1, 101) angeordnet ist.<\/p>\n<p>7. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst mehrere Elektroden (14, 114),<br \/>\na) die mit der Speichereinheit (18) elektrisch verbunden sind,<br \/>\nb) die auf einer Fl\u00e4che (13, 113) des Vorsprungs (12, 112) angeordnet sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Schutzf\u00e4higkeit von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters l\u00e4sst sich nicht positiv feststellen. Zwar ist die Erfindung des Klagegebrauchsmusters neu. Im Hinblick auf die Entgegenhaltung DE 602 04 xxx (als deutsche \u00dcbersetzung der EP 1 247 xxx Anlage L 4a) fehlt es beim Klagegebrauchsmuster jedoch am erforderlich erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die DE 602 04 xx betrifft eine Tintenpatrone. Als vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsbeispiele werden in dieser Schrift unter anderem Tintenpatronen gem\u00e4\u00df den Figuren 1A und 1B, 6A und 6B sowie 20 offenbart, welche nachstehend wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>In der zuletzt wiedergegebenen Figur 20 zeigt die DE 602 04 xxx einen Vorsprung (2d), auf dessen Fl\u00e4che Elektroden (7a) angeordnet sind. Unter einem (r\u00e4umlich-konstruktiven) Vorsprung versteht der Fachmann einen Abschnitt, der durch seine bestimmte Form auffallend weit \u00fcber eine bestimmte Linie hinausragt. Hiernach erkennt der Fachmann in der Figur 20 der DE 602 04 xxx und der zugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterung (Abschnitt [0092], Absatz (4) der Anlage L 4a) einen Vorsprung in dem mit der Bezugsziffer 2d bezeichneten Abschnitt. Auch erkennt der Fachmann, dass dieser Vorsprung neben einer Stirnfl\u00e4che, auf der Elektroden (7a) angebracht sind, senkrecht hierzu und zueinander gegen\u00fcberliegend zwei Seitenfl\u00e4chen aufweist. Hinsichtlich der Anordnung des Vorsprungs erf\u00e4hrt der Fachmann, dass dieser an einer der beiden schmalen Seitenfl\u00e4chen der Tintenpatrone angebracht ist, und zwar an derselben, an der auch ein in Form eines Hebels ausgef\u00fchrtes R\u00fcckhalteelement (5) angebracht ist. Schlie\u00dflich erf\u00e4hrt der Fachmann aus Figur 20 der DE 602 04 xxx, dass die Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung (4) an der schmalen Unterseite der Tintenpatrone angebracht ist, und zwar n\u00e4her an der schmalen Seitenwand, an der auf dem Vorsprung Elektroden angebacht sind, als zur anderen schmalen Seitenwand.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Hiernach ist die Erfindung des Klagegebrauchsmusters zwar neu. In der Entgegenhaltung der DE 602 04 xxx wird kein Tintenbeh\u00e4lter (Tintenpatrone oder Tintenkartusche) zur Verwendung in einer Aufzeichnungseinrichtung offenbart, bei dem ein Vorsprung nach Merkmalsgruppe 5. auf derselben schmalen Seitenwand angebracht ist, wie ein als Halteteil bzw. R\u00fcckhaltelement dienender Hebel gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4. Neu ist an der Erfindung des Klagegebrauchsmusters demnach, dass der Vorsprung auf der hinteren Wand angebracht ist und nicht auf der vorderen Wand, also derjenigen, an welcher der als Halteteil bzw. R\u00fcckhalteelement dienende Hebel angebracht ist, und die in Richtung des vor der Aufzeichnungseinrichtung befindlichen Betrachters beim Einsetzen des Tintenbeh\u00e4lters hinten liegt. Dementsprechend ist es am Klagegebrauchsmuster auch neu, dass die Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung von der Wand, von welcher der Vorsprung vorspringt, weiter entfernt ist als von der anderen schmalen Seitenwand.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Jedoch fehlt es im Hinblick auf die Offenbarung in der DE 602 04 xxx an einem erfinderischen Schritt des Klagegebrauchsmusters. F\u00fcr die Frage des erfinderischen Schritts ist zu pr\u00fcfen, ob sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auf dem betreffenden Fachgebiet aus dem Stand der Technik Vorbilder und Anregungen f\u00fcr die vom Klagegebrauchsmuster vorgeschlagene Gestaltungen boten (BGH GRUR 1998, 913, 915 \u2013 Induktionsofen). Hiervon ausgehend ist ein erfinderischer Schritt gegeben, wenn die Erfindung f\u00fcr den Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres auffindbar war (BGH GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Unterschied zwischen der vom Klagegebrauchsmuster vorgeschlagenen Gestaltung und derjenigen, die durch die entgegengehaltene DE 602 04 xxx offenbart wird, besteht zum einen in der Positionierung des Vorsprungs auf der Hinterwand statt auf der Vorderwand der Tintenpatrone, n\u00e4mlich auf derjenigen Wand, an der das hebelartige Halteteil bzw. R\u00fcckhalteelement nicht angebracht ist, sondern diesem gegen\u00fcberliegt. Zum anderen besteht ein weiterer Unterschied dementsprechend in der Positionierung der Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung: diese ist in der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx n\u00e4her zu der den Vorsprung aufweisenden Seitenwand angeordnet, im Klagegebrauchsmuster n\u00e4her zu der gegen\u00fcberliegenden Seitenwand, die nicht den Vorsprung, sondern das hebelartige Halteteil bzw. R\u00fcckhalteelement aufweist.<\/p>\n<p>Diese Abwandlung des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Stand der Technik, wie er von der DE 602 04 xxx gebildet wird, liegt innerhalb des durchschnittlichen fachlichen K\u00f6nnens eines auf diesem Gebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Die darin liegende schlichte konstruktive Ab\u00e4nderung gegen\u00fcber dem Stand der Technik h\u00e4lt sich im Rahmen eines konstruktiven Ermessens des Fachmanns. Je nachdem, an welcher Stelle der Aufzeichnungseinrichtung bzw. der in dieser vorzusehenden Aufnahmevorrichtung die Elektroden zur Anlage kommen und die Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung mit einer Tintennadel in Kontakt treten sollen, k\u00f6nnen der die Elektroden tragende Vorsprung entweder auf der Vorder- oder der Hinterwand und die Tintenzuf\u00fchrungs\u00f6ffnung n\u00e4her an der Vorder- oder Hinterwand positioniert werden.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Es liegt auch kein erfinderischer Schritt darin, den Vorsprung mit den Elektroden darauf an der schmalen Seitenwand anzuordnen, die der anderen schmalen Seitenwand gegen\u00fcberliegt, an der das Halteteil angeordnet ist, und zwar mit der im Klagegebrauchsmuster dargelegten Zielsetzung (Anlage K 2, Abschnitt [0146]), dass die Kraft des Halteteils gegen die Tintenkartusche dr\u00fcckt in Richtung des Vorsprungs, so dass die dort angebrachten Elektroden gegen die elastischen Kontakte in der Aufzeichnungsvorrichtung dr\u00fccken. Es ist f\u00fcr den Fachmann ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannt, dass ein Halteteil an der Tintenpatrone so angebracht werden kann, dass es den Elektroden, die auf der Stirnseite des Vorsprungs angebracht sind, gegen\u00fcberliegt und dass nach dieser Gestaltung das Halteteil einen Druck der Elektroden gegen die Gegenkontakte in der Aufzeichnungseinrichtung bewirkt. In der Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx ist nicht nur ein Hebel (5) mit einem Eingriffsabschnitt (5a) erkennbar, der auf derselben Seite liegt wie der die Elektroden (7a) tragende Vorsprung (2d). Vielmehr zeigt diese Figur auch ein Halteteil (6), das an der gegen\u00fcberliegenden Seitenwand angebracht ist.<\/p>\n<p>Ferner wird der Fachmann durch die Figuren 6A und 6B in der Erkenntnis best\u00e4rkt, dass das dort wiederum abgebildete Halteteil (6) gegen\u00fcberliegend von den mit der Aufnahmevorrichtung der Aufzeichnungseinrichtung in Kontakt kommenden Elektroden anzuordnen ist. Aus diesen Figuren ist insbesondere erkennbar, wie sich diese Anordnung auswirkt, wenn die Tintenpatrone in die Aufzeichnungseinrichtung eingelegt wird: das Halteteil ist geeignet und dient dazu, einen sicheren Kontakt zwischen den gegen\u00fcberliegenden Elektroden mit den entsprechend anliegenden elektrischen Kontakten der Aufzeichnungseinrichtung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich liegt die vom Klagegebrauchsmuster vorgeschlagene Anordnung von Halteteil bzw. R\u00fcckhaltelement und Vorsprung mit Elektroden zueinander f\u00fcr den Fachmann deshalb nahe, weil sich dies aus einer alternativen Zuordnung der Elemente aus den Figuren 20 einerseits und 1A und 1B der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx andererseits ergibt. Bei gemeinsamer Betrachtung dieser Darstellungen erschlie\u00dft es sich dem Fachmann, dass der Vorsprung (2d) unterhalb des Hebels (5) angeordnet ist, jedoch gegen\u00fcberliegend zu dem Halteteil bzw. R\u00fcckhalteelement (6). Wiederum liegt es im konstruktiven Ermessen des Fachmanns, die Gestaltung der Vorder- und der R\u00fcckseite der Tintenpatrone nach den vorzugsw\u00fcrdigen, in diesen Figuren dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen miteinander in Kombination zu bringen, zumal da die Entgegenhaltung eine Vielzahl von Ausf\u00fchrungsbeispielen als jeweils vorzugsw\u00fcrdig lehrt.<\/p>\n<p>Der kl\u00e4gerische Einwand, der in Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx gezeigte Vorsprung diene nicht der Positionierung der Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung, greift nicht durch. Der Fachmann erkennt aus dieser Figur jedenfalls, dass dieser Vorsprung \u2013 je nach Ausgestaltung auch der Aufnahmevorrichtung in der Aufzeichnungseinrichtung \u2013 objektiv dazu geeignet ist, eine Positionierung der Tintenkartusche zu bewirken. Der in der Figur 20 gezeigte Vorsprung weist deutlich sichtbare Seitenabschnitte auf. Daraus erf\u00e4hrt der Fachmann, dass durch das Vorsehen eines Vorsprungs die Positionierung der Tintenkartusche bewirkt werden kann. F\u00fcr die Frage des erfinderischen Schritts unerheblich ist, ob nach dieser Figur 20 eine Tintenkartusche und dementsprechend eine Aufzeichnungseinrichtung derart konstruiert worden sind, dass dieser Vorsprung tats\u00e4chlich eine Positionierung bewirkt.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Ebenso wenig liegt in der Anordnung der Tintenzuf\u00fchrungs\u00f6ffnung n\u00e4her zur hinteren, den Vorsprung mit den Elektroden aufweisenden Wand ein erfinderischer Schritt. Wie bereits dargelegt liegt es grunds\u00e4tzlich im konstruktiven Ermessen des Fachmanns, die Tintenzuf\u00fchrungs\u00f6ffnung an beliebiger Stelle der Unterseite der Tintenpatrone anzuordnen, je nachdem, an welcher Stelle die Anordnung im Hinblick auf die Kompatibilit\u00e4t von Tintenpatrone und Aufzeichnungseinrichtung zweckm\u00e4\u00dfig ist. Auch die Erw\u00e4gung, die Tintenzuf\u00fchrungs\u00f6ffnung m\u00fcsse n\u00e4her an der hinteren Wand positioniert werden, damit bei einer Drehbewegung, die beim Einsetzen und Herausnehmen der Tintenpatrone in die bzw. aus der Aufzeichnungseinrichtung um die Achse der Unterkante der Hinterwand durchgef\u00fchrt wird, die Belastung der in die Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung eindringenden oder dort befindlichen Tintennadel durch eine Vergr\u00f6\u00dferung des Schwenkradius\u2019 verringert wird.<\/p>\n<p>Erstens hat diese Erw\u00e4gung keinen Eingang in den Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gefunden. Hiernach lehrt das Klagegebrauchsmuster gerade nicht, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tintenkartusche durch eine Drehbewegung in die Aufzeichnungseinrichtung eingesetzt oder aus ihr herausgenommen werden soll, etwa um eine Entlangschrammen der Elektroden an den Kontakten der Aufzeichnungseinrichtung zu vermeiden. Auch in den Unteranspr\u00fcchen des Klagegebrauchsmusters ist diese Drehbewegung nicht erw\u00e4hnt. Nach der Fassung der Gebrauchsmusteranspr\u00fcche, wie sie der Anmelder und Inhaber des Klagegebrauchsmusters selber gestalten konnte, ist demnach eine solche Verwendungsweise der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tintenkartusche gerade nicht beansprucht.<\/p>\n<p>Zweitens ist es dem Fachmann aus der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx ebenfalls bekannt, dass die Tintennadel beim Hereinsetzen oder Herausnehmen der Tintenpatrone in die bzw. aus der Aufzeichnungseinrichtung vor Biegekr\u00e4ften gesch\u00fctzt werden muss und die Positionierung der einzelnen Elemente der Tintenkartusche entsprechend zu w\u00e4hlen ist. Das DE 602 04 xxx lehrt in Abschnitt [0055], dass die Tintenkartusche beim Einsetzen oder Herausnehmen parallel zur Erstreckung der Tintenzuf\u00fchrnadel gef\u00fchrt wird. Dies hat zur Folge, dass die Tintenkartusche aus dem Schlitten der Aufzeichnungsvorrichtung entfernt werden kann, ohne dass eine Biegekraft auf die Tintennadel wirkt. Hieraus erf\u00e4hrt der Fachmann, dass die Tintenkartusche so gestaltet werden muss, dass die Bewegung, die sie beim Einsetzen oder Herausnehmen vollf\u00fchrt, die Tintennadel nicht mit einer Biegekraft belastet. Somit ist es naheliegend, die Position der Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung bei Tintenkartuschen, die in der beschriebenen Drehbewegung eingesetzt oder herausgenommen werden sollen, so zu w\u00e4hlen, dass sie sich eher weiter entfernt von der Drehachse befindet, also der Unterkante der hinteren Wand.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Dass das Klagegebrauchsmuster nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, weil der Fachmann die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgeschlagene Gestaltung schon aufgrund seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Standes der Technik finden konnte, ergibt sich auch aus den Bescheiden des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23.11.2004 (Anlage L 19) und vom 23.11.2007 (Anlage L 21). Diese \u2013als sachkundige \u00c4u\u00dferungen anzusehenden \u2013Bescheide ergingen in dem Verfahren, in dem die Kl\u00e4gerin zu 1. die Erfindung des Klagegebrauchsmusters als deutsches Patent anmeldete. Aus den Bescheiden folgt, dass der als Fachmann kundige Pr\u00fcfer die beide oben dargestellten Aspekte (Anordnung der Elektrode gegen\u00fcber dem Halteelement und Anordnung der Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung n\u00e4her an der hinteren Wand der Tintenkartusche) jeweils nicht als erfinderischen Schritt ansah. Auch nach Ansicht des Pr\u00fcfers ergaben sich f\u00fcr den Fachmann diese Gestaltungen aus der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx, die als EP 1 247 651 als Entgegenhaltung 1) im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ber\u00fccksichtigt wurde. Die jeweiligen Gestaltungsunterschiede lagen demnach im konstruktiven Ermessen des Fachmanns und beruhen damit auf seiner routinem\u00e4\u00dfigen Besch\u00e4ftigung mit dem Stand der Technik, nicht aber auf erfinderischer T\u00e4tigkeit (vgl. Anlage L 19, Seite 4 und Anlage L 21 Seite 2 f.)<\/p>\n<p>Auch der Beschied des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 03.05.2006 (Anlage L 22, dort Blatt 2) geht davon aus, dass die Zuordnung der Tintenzuf\u00fchr\u00f6ffnung n\u00e4her an der vorderen als an der hinteren Wand nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Dieser Bescheid erging in einem Patentpr\u00fcfungsverfahren, in dem wiederum die Erfindung des Klagegebrauchsmusters angemeldet wurde, in diesem Fall als Europ\u00e4isches Patent EP 1 593 518 (Anlage K 9).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch die durch die klageweise erhobenen Anspr\u00fcche in Bezug genommenen Unteranspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters lassen keinen erfinderischen Schritt erkennen. Sie lehren, sofern sie \u00fcberhaupt die gem\u00e4\u00df obigen Ausf\u00fchrungen ma\u00dfgeblichen Elemente der Tintenkartusche abwandeln, keine Ausgestaltungen, die f\u00fcr den Fachmann unter Anwendung seines allgemeinen Fachwissens nicht schon aus der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx naheliegen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5, 7 und 19 des Klagegebrauchsmusters schlagen jeweils Gestaltungen des Hebels oder des Vorsprungs vor, die sich mit der Darstellung eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx decken.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>In Anspruch 2. lehrt das Klagegebrauchsmuster, dass der Eingriffsabschnitt des Hebels mit einem Eingriffsteil der Aufzeichnungsvorrichtung in Eingriff gebracht werden kann. Diese Abstimmung der Tintenpatrone und der Aufzeichnungsvorrichtung zueinander ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus Figur 6 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx. Dort ist ersichtlich, dass der Hebel (dort Bezugsziffer 5) in einen Eingriffsabschnitt (5a) einrastet, also in Eingriff gebracht werden kann.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 6 schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster vor, den Vorsprung weniger breit als den Tintentank der Tintenkartusche zu gestalten. Der so freibleibende Abschnitt auf der Seitenwand der Tintenkartusche soll dazu genutzt werden, um dort eine Rippe einzuf\u00fchren, welche an einem Kartuschenhalter der Aufzeichnungseinrichtung vorgesehen ist. Auch diese Gestaltung ist dem Fachmann aus den zeichnerisch dargestellten vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx bekannt.<\/p>\n<p>Aus der Figur 20 ergibt sich in der Draufsicht von schr\u00e4g vorne, dass der Vorsprung (dort Bezugsziffer 2c) weniger breit als der Tintentank ist. Diese Ausgestaltung ergibt sich auch aus den nachstehend wiedergegeben Figuren 2A und 2D der DE 602 04 xxx:<\/p>\n<p>Es ist dem Fachmann ersichtlich, dass der so entstehende freibleibende Abschnitt f\u00fcr die Aufnahme einer Rippe geeignet ist. Dass solche Rippen als Kartuschenhalterungen in der Aufzeichnungsrichtung vorgesehen werden k\u00f6nnen, erf\u00e4hrt er aus der nachstehend wiedergegeben Figur 13 der DE 602 04 xxx (in der diese Rippen mit den Bezugsziffern 127, 128 und 129 bezeichnet sind):<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Unteranspruch 10 des Klagegebrauchsmusters lehrt, dass an der hinteren Wand der Tintenkartusche ein Druckaufnahmeabschnitt vorgesehen ist. Hierunter versteht der Fachmann einen Abschnitt der Tintenkartusche, an welchem ein mechanischer Druck ansetzt, den die Aufnahmevorrichtung auf die Tintenkartusche aus\u00fcbt, wenn sie in der Aufzeichnungseinrichtung eingesetzt ist. In dieser Weise zeigt Figur 20 der Entgegenhaltung zwei Abschnitte, die als Druckbeaufschlagungsabschnitte zu beurteilen sind: die obere Fl\u00e4che des Vorsprungs (2d) und der Eingriffsabschnitt (5a) des Halteteils (5).<\/p>\n<p>Beide Abschnitte verlaufen in Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx parallel zur Bodenfl\u00e4che der Kartusche, so dass auch der auf Anspruch 10 r\u00fcckbezogene Anspruch 11 des Klagegebrauchsmusters keinen erfinderischen Schritt erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Nach dem auf Unteranspruch 10 zur\u00fcckbezogenen Anspruch 14 des Klagegebrauchsmusters soll der dort bezeichnete Druckbeaufschlagungsabschnitt einen Hebelaufnahmeabschnitt aufweisen. Darunter versteht der Fachmann einen Abschnitt, an dem ein mechanischer Druck angreift, welcher von der Aufzeichnungseinrichtung \u00fcber einen Hebel ausge\u00fcbt wird. Wiederum erkennt der Fachmann aus Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx, dass sowohl die obere Fl\u00e4che des Vorsprungs (2d) als auch der Eingriffsabschnitt (5a) des Halteteils (5) einen Abschnitt bilden, an dem ein an der Aufzeichnungseinrichtung vorgesehener Hebel eingreifen kann, um einen nach unten gerichteten mechanischen Druck auf die Tintenkartusche auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Diese in Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx offenbarten Abschnitte sind aus Sicht des Fachmannes auch Vorsprungsabschnitte an der hinteren Wand der Tintenkartusche. Sie springen jeweils von der hinteren Kartuschenwand vor. Damit ist auch die Lehre des auf Anspruch 14 zur\u00fcckbezogenen Anspruchs 16 des Klagegebrauchsmusters offenbart.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich lehrt der wiederum auf Anspruch 16 zur\u00fcckbezogene Anspruch 17 des Klagegebrauchsmusters, dass der Vorsprung unterhalb des als Vorsprungsabschnitt ausgebildeten Druckbeaufschlagungsabschnitts anzubringen ist. In Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx befindet sich der Vorsprung (2d) unterhalb seiner oberen Seitenfl\u00e4che und ebenfalls unterhalb des ebenfalls als Vorsprungsabschnitt in Betracht kommenden Eingriffsabschnitts (5a) des Halteteils 5.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Mangels Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters kann dahinstehen, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von seiner technischen Lehre Gebrauch machen. Ebenso bedarf die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 1. sowie die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. hinsichtlich aller geltend gemachter Anspr\u00fcche sowie der Beklagten zu 3., 5. und 6. hinsichtlich der geltend gemachten Vernichtungsanspr\u00fcche keiner abschlie\u00dfenden Er\u00f6rterung. Gleiches gilt schlie\u00dflich f\u00fcr den von den Beklagten erhobenen Kartellrechtseinwand.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerinnen vom 22.07.2008 (Bl. 276 ff. GA) fand keine Ber\u00fccksichtigung und gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO. Gleiches gilt f\u00fcr den Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2008 (Bl. 284 ff. GA).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 908 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. August 2008, Az. 4b O 197\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-4015","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4015","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4015"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4015\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4016,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4015\/revisions\/4016"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4015"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4015"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4015"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}