{"id":4013,"date":"2008-07-22T17:00:15","date_gmt":"2008-07-22T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4013"},"modified":"2016-04-29T12:28:59","modified_gmt":"2016-04-29T12:28:59","slug":"4b-o-18307-kalibrierstation-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4013","title":{"rendered":"4b O 183\/07 &#8211; Kalibrierstation III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>907<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juli 2008, Az. 4b O 183\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Anteils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 115 xxx (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 12), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 22.09.1998 am 24.08.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 18.07.2001 ver\u00f6ffentlicht; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.04.2003 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren. Nachdem die Beklagte zu 1. Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben hatte, beschr\u00e4nkte die Kl\u00e4gerin dessen Hauptanspruch 1. Dieser lautet nunmehr wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren, mit einem Extruder, einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf (1) und einer Kalibrierstation, die Kalibrierwerkzeuge (40) aufweist, die der Au\u00dfenwandung des Rohres (10) anliegen, wobei als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen (40) \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres (10) verteilt aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres (10) gesehen, eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze (42, 43) vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen (40) auf L\u00fccke zu den Lamellen (40) des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind, wobei ein sich in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad (4) vorgesehen ist, in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohres (durch Spr\u00fchwasser) erfolgt und eine Vakuumabdichtung (9) vorgesehen ist, durch die das Rohr (10) das Vakuum-Kalibrierbad (4) verl\u00e4sst, die sich entweder selbst\u00e4ndig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abh\u00e4ngigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation (3) und\/oder im Vakuum-Kalibrierbad (4) eingestellt wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend abgebildete Figur 1 des Klagepatents zeigt die Gesamtansicht einer Produktionseinrichtung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent:<\/p>\n<p>Die nachstehend abgebildete Figur 2 des Klagepatents zeigt einen Schnitt durch einen Kalibrierkopf gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents, wobei die Schnittfl\u00e4che senkrecht zur Rohrachse verl\u00e4uft:<\/p>\n<p>Nachstehend abgebildete Figur 3 des Klagepatents schlie\u00dflich zeigt einen weiteren Schnitt durch eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kalibrierstation, wobei die Schnittfl\u00e4che parallel zur Rohrachse verl\u00e4uft:<\/p>\n<p>Die Fa. K Kunststofftechnik GmbH ist exklusive Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Klagepatent. Aufgrund des Lizenzvertrages erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin von der Lizenznehmerin umsatzabh\u00e4ngige Lizenzzahlungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und bietet an Extrusionsanlagen verschiedener Typen, jeweils unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dabei handelt es sich um Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, welche \u2013 was die Beklagte zu 1. gleichfalls anbietet \u2013 an bestehende Extrusionsanlagen angeschlossen werden k\u00f6nnen. Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine sogenannte Kalibrierh\u00fclse, die einen Einlauf und einen Kalibrierkorb umfasst. Deren grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung ergibt sich aus der nachstehend eingeblendeten Figur 2 des der Beklagten zu 1. erteilten DE 10 2005 002 xxx, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beklagte zu 1. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform exakt nach den dortigen Angaben herstellt.<\/p>\n<p>Die konkrete Ausgestaltung des Einlaufs der Kalibrierh\u00fclse ist der nachstehend wiedergegebenen schematischen Darstellung sowie den als Anlage K 14 \u00fcberreichten sowie schrifts\u00e4tzlich vorgelegten Fotografien zu entnehmen, die im Folgenden wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>Dem aus den flexiblen B\u00e4ndern gebildeten Kalibrierkorb ist der Einlauf vorgeschaltet, der insgesamt sechs Stege aufweist, welche verzahnend ineinander greifen. Der Durchmesser der \u00d6ffnung im Einlauf ist kleiner als der Durchmesser des Kalibrierkorbes. Dieser Durchmessersprung ist in Abh\u00e4ngigkeit vom zu kalibrierenden Au\u00dfendurchmesser des Rohres ver\u00e4nderlich gro\u00df und liegt relativ (zum jeweils eingestellten Au\u00dfendurchmesser) zwischen 1,82 Prozent und 5,56 Prozent. Die absolute Gr\u00f6\u00dfe des Durchmessersprungs betr\u00e4gt \u2013 je nach Typ der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 4,17 Millimeter bzw. 4,54 Millimeter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte verletze durch das Herstellen und Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge eine Kalibrierung des Kunststoffrohres im \u201eEinlaufkopf\u201c bzw. Einlaufbereich, also in dem Segment, das eine Vielzahl von Verstellsegmenten aufweist. Dies ergebe sich aus dem der Beklagten zu 1. erteilten Patent DE 2005 002 xxx (Anlage K 19), wonach der Einlaufkopf eine exakte Einstellung des Einlaufs auf den exakten Durchmesser gestattet (dort insbesondere Abschnitt [0007]). Gleiches folge aus einer Unternehmensver\u00f6ffentlichung der Beklagten zu 1. (Anlage K 24), deren Zeichnung zu entnehmen sei, dass der Einlauf(kopf) von der Beklagten als \u201eflexible calibration sleeve\u201c bezeichnet werde.<\/p>\n<p>Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwischen dem Einlauf und dem Kalibrierkorb einen Durchmessersprung aufweist, sei dies unerheblich. Der Durchmessersprung sei aufgrund der festen Verbindung der den Kalibrierkorb bildenden flexiblen B\u00e4nder mit dem Einlaufbereich stets gleichbleibend gro\u00df. Im Kalibrierkorb werde das bereits im Einlauf kalibrierte Rohr nur noch gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen<br \/>\n1.1 bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,<br \/>\nes ab sofort zu unterlassen<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, mit<br \/>\n&#8211; einem Extruder,<br \/>\n&#8211; einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf,<br \/>\n&#8211; und einer Kalibrierstation,<br \/>\n&#8211; die Kalibrierwerkzeuge aufweist, die der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen,<br \/>\n&#8211; wobei als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres verteilt aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres gesehen, eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze vorgesehen sind,<br \/>\n&#8211; deren jeweilige Lamellen auf L\u00fccke zu den Lamellen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; und bei denen ein sich in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen ist,<br \/>\n&#8211; in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohrs (durch Spr\u00fchwasser) erfolgt<br \/>\n&#8211; und eine Vakuumabdichtung vorgesehen ist,<br \/>\n&#8211; durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad verl\u00e4sst,<br \/>\n&#8211; welche sich entweder selbst\u00e4ndig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abh\u00e4ngigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation und\/oder im Vakuum-Kalibrierbad eingestellt wird,<br \/>\ninsbesondere, wenn die Verstellung der Lamellen motorisch erfolgt<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Lamellen als Verstellsegmente ausgebildet sind, die einen in L\u00e4ngsrichtung des Rohres gesehen ringf\u00f6rmigen K\u00f6rper schaffen, wobei die diesen K\u00f6rper bildenden, einzelnen Segmentstreifen sich verzahnend ineinander greifen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin bezogen auf den vorstehenden Antrag zu I.1.1 f\u00fcr die Zeit ab dem 16.05.2003 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen \u2013 und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege \u2013, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehenden Antr\u00e4gen zu I.1.1 seit dem 16.05.2003 vorgenommen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I.1.1 bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, den die Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I.1.1 genannten Handlungen ab dem 16.05.2003 erlitten hat oder noch erleiden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren \u00fcber das Klagepatent (Az. des BPatG: 4 Ni 30\/07) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, das Klagepatent nicht zu verletzen. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzten sie eine andere technische L\u00f6sung um die zu extrudierenden Kunststoffrohre zu kalibrieren, n\u00e4mlich flexible B\u00e4nder als Kalibrierwerkzeuge anstelle von Lamellen. Dabei nutzten sie die Technik, die Gegenstand des Patents DE 10 2005 002 xxx (Anlage K 19) sei, \u201enicht detailgetreu\u201c.<\/p>\n<p>Eine Kalibrierung des Rohres finde nicht im Bereich des Einlaufs statt. Dies sei technisch gar nicht m\u00f6glich, weil erstens im Bereich des Einlaufs kein Vakuum herrsche und zweitens zwischen dem Einlauf und dem Kalibrierbad unstreitig ein Durchmessersprung besteht. Die Kalibrierung geschehe erst im dem Einlauf angeschlossenen Kalibrierkorb.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem behaupten die Beklagten, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die deutschen Patente DE 26 28 xxx C2 (Anlage B&amp;B 6) und DE 44 01 xxx C1 (Anlagen B&amp;B 7) n\u00e4hmen die Lehre des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die weiteren, nach Teilwiderspruch beschr\u00e4nkend in das Klagepatent aufgenommenen Merkmale 12 bis 15 beruhten nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gelangten Schrifts\u00e4tze und Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte nicht die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadenseratzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Solche Anspr\u00fcche werden durch die Herstellung und das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der Anlage vom Typ \u201eA\u201c, nicht begr\u00fcndet. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren im Extrusionsverfahren.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren im Extrusionsverfahren bekannt, die eine Kalibriervorrichtung aufweisen. Eine solche Kalibriervorrichtung betrifft das DE 24 12 xxx, welches eine Kalibrierung mithilfe von Kalibrierlamellen vorschl\u00e4gt, die in Produktionsrichtung hintereinander angeordnet sind. Ebenso sind Vorrichtungen aus dem Stand der Technik bekannt, die eine F\u00fchrung des Rohres in der Kalibrierstation erm\u00f6glichen (DE 35 21 xxx) oder die Messung der Wanddicke des kalibrierten Rohres erlauben (DE 40 02 xxx). Au\u00dferhalb der Extrusionstechnik sind aus dem Stand der Technik Anlagen bekannt, in denen eine Platte durch Biegung zum Rohr geformt wird, dessen Endkanten durch Verschwei\u00dfen miteinander verbunden werden (WO 95\/720601).<\/p>\n<p>Als nachteilig wird bei den bekannten Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren angesehen, dass sie es nicht gestatten, w\u00e4hrend des Produktionsvorgangs des Rohres ohne eine Unterbrechung des Herstellungsprozesses die Dimensionen des Kunststoffrohres vollautomatisch in der Weise umzustellen, dass die Rohrwanddicke und der Au\u00dfendurchmesser des Rohres entsprechend den Kundenw\u00fcnschen variiert werden. Dieses Problem stellt sich deshalb um so dringlicher, weil die Losgr\u00f6\u00dfen, also die Mengen der bei einem Rohrhersteller bestellten Rohre, seit den 1980er Jahren zunehmend kleiner geworden sind. Die Kunden von Rohrherstellern bestellten nach Wanddicke und Au\u00dfendurchmesser differenzierte Rohrtypen. Mit Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, kann die Dimensionierung der herzustellenden Rohre nur erreicht werden, wenn der Produktionsprozess gestoppt, der Schmelzstrang gekappt, und sodann der D\u00fcsensatz samt Kalibrierwerkzeugen ausgetauscht wird. Diese Methode ist f\u00fcr die Herstellung kleiner Lose unterschiedlich dimensionierter Rohre indes unwirtschaftlich. Sie erfordert einen hohen Zeitaufwand und f\u00fchrt dementsprechend zu einem langen Stillstand der Produktionslinie. Ferner f\u00fchrt sie dazu, dass der Kunststoff, der sich beim Anhalten des Produktionsprozesses in der Anlage befindet, in gro\u00dfem Umfang als Kunststoffschrott anf\u00e4llt. Schlie\u00dflich macht es die herk\u00f6mmliche Art des Dimensionswechsels notwendig, eine Vielzahl von Werkzeugen f\u00fcr die jeweiligen Rohrdimensionen vorzuhalten.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, um w\u00e4hrend der Produktionsphase des Rohres ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine vollautomatisch gesteuerte Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen im kontinuierlichen Extrusionsprozess zu erreichen, wobei der Au\u00dfendurchmesser und die Rohrwanddicke entsprechend den Kundenw\u00fcnschen bzw. der Normung aufeinander abgestimmt sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren<\/p>\n<p>1.1 mit einem Extruder,<\/p>\n<p>1.2 einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf (1)<\/p>\n<p>1.3 und einer Kalibrierstation (3).<\/p>\n<p>2. Die Kalibrierstation (3) weist Kalibrierwerkzeuge auf, die der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen.<\/p>\n<p>3. Als Kalibrierwerkzeuge sind eine Vielzahl von Lamellen (40)<\/p>\n<p>3.1 \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres (10) verteilt angeordnet, und zwar<\/p>\n<p>3.2 aufeinanderfolgend im Abstand voneinander.<\/p>\n<p>4. In Produktionsrichtung des Rohres gesehen ist eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze (42, 43) vorgesehen,<\/p>\n<p>5. deren jeweilige Lamellen (40) auf L\u00fccke zu den Lamellen (40) des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind.<\/p>\n<p>6. In Produktionsrichtung gesehen ist ein an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad (4) vorgesehen, in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohres (durch Spr\u00fchwasser) erfolgt.<\/p>\n<p>7. Es ist weiter eine Vakuumabdichtung (9) vorgesehen,<\/p>\n<p>7.1 durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad (4) verl\u00e4sst,<\/p>\n<p>7.2 die sich entweder selbst\u00e4ndig auf den Rohrdurchmesser einstellt<br \/>\noder in Abh\u00e4ngigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation (3) und\/oder im Vakuum-Kalibrierbad (4) eingestellt wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt \u2013 jedenfalls \u2013 an einer Verwirklichung der Merkmale der Merkmalsgruppe 3. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht \u00fcber erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kalibrierwerkzeuge.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Merkmale der Merkmalsgruppe 3 setzen voraus, dass die Vorrichtung als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen aufweist, die \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander verteilt angeordnet sind.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Als Kalibrierwerkzeuge bezeichnet das Klagepatent solche Teile der Vorrichtung, die der Kalibrierung des Rohres dienen. Kalibrierung ist dabei die genaue und endg\u00fcltige Festlegung des Au\u00dfendurchmessers des zu produzierenden Rohres. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Patentanspruchs. Die grunds\u00e4tzliche Bedeutung des Begriffs \u201eKalibrierung\u201c ist dem Fachmann bekannt. Er versteht darunter aus allgemeiner Fachkenntnis das Herstellen ma\u00dfgenauer Innen- oder Au\u00dfenkonturen von Extrudaten; dies folgt etwa aus dem Nachschlagewerk \u201eKunststoff-Lexikon\u201c (als Auszug aus der 8. Auflage vorgelegt als Anlage B&amp;B 3), gegen dessen inhaltliche Richtigkeit sich die Kl\u00e4gerin nicht wendet.<\/p>\n<p>Ferner st\u00fctzt sich dieses Verst\u00e4ndnis von den Begriffen Kalibrierstation und Kalibrierung auf die Auslegung des Anspruchs 1, zu dessen Auslegung die Patentbeschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Satz 2 PatG heranzuziehen ist. Das Verst\u00e4ndnis von einem im Patent gebrauchten Begriff bestimmt sich nach dem Zusammenhang der Patentbeschreibung, durch die das Patent sein eigenes Lexikon bildet (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 Werkstoffeinst\u00fcckig; BGHG GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Aus Abschnitt [0010] des Klagepatents (Abschnittsangaben ohne n\u00e4here Angabe sind im folgenden solche des Klagepatents) erf\u00e4hrt der Fachmann, dass der \u2013 eventuell schon vordimensionierte \u2013 Massestrang in eine Kalibrierstation eintritt, in der unterschiedliche Rohrdimensionen einstellbar sind. Die Rohrdimension bestimmt sich mithin nach der Einstellung der Kalibrierstation. An dieser Stelle des Produktionsablaufs wird, wie der Fachmann erkennen kann, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe gel\u00f6st: mithilfe der verstellbaren Kalibrierwerkzeuge kann die Dimensionierung des Rohrs im kontinuierlichen Extrusionsprozess und ohne Unterbrechung des Produktionsvorgangs umgestellt werden. Abschnitt [0011] lehrt, dass die Vorrichtungsteile, welche die Kalibrierstation bilden (vorzugsweise eine Vielzahl von Lamellen), an der Au\u00dfenseite des Rohres anliegen, also mechanisch den Umfang und Durchmesser des Rohres begrenzen. Zur Funktion von Kalibrierwerkzeugen lehrt Abschnitt [0015], dass sie so zu steuern sind, dass sie einen Rohrau\u00dfenumfang definieren, der der gew\u00fcnschten Rohrdimension entspricht. Werden Lamellen als Kalibrierwerkzeuge gew\u00e4hlt, weisen diese nach Abschnitt [0013] eine Rundung auf, mit der sie an der Au\u00dfenseite des Rohres anliegen, und die dem gr\u00f6\u00dften zu fahrenden Rohrdurchmesser entsprechen kann, so dass bei kleineren Rohdurchmessern das behandelte, also geformte Rohr nicht vollkommen rund ist, sondern sich aus aneinander anliegenden Rundungen (eines gr\u00f6\u00dferen Radius\u2019) zusammensetzt. Dies verdeutlicht dem Fachmann, dass Lamellen und Materialstrang so in Ber\u00fchrung kommen, dass die Form der anliegenden Stellen der Lamellen die Form des Rohres mechanisch vorgeben. Zus\u00e4tzlich erf\u00e4hrt der Fachmann aus Abschnitt [0020], dass die Lamellen als Kalibrierwerkzeuge in der Kalibrierstation \u00fcber den Umfang des Rohres verteilt an der Rohrau\u00dfenwandung anliegen. Abschnitt [0018] lehrt schlie\u00dflich ausdr\u00fccklich, dass in der Kalibrierstation durch eine mechanische Zentralverstellung das genaue Kalibrieren des Au\u00dfendurchmessers des Schmelzestrangs und des schon teilweise ausgeh\u00e4rteten Rohres erfolgt.<\/p>\n<p>Nach alldem kann der Fachmann dem Klagepatent entnehmen, dass nur die Teile der Vorrichtung Kalibrierwerkzeuge sind, die die Dimension des Rohres endg\u00fcltig und dauerhaft bestimmen. Die Kalibrierung, die durch die Kalibrierwerkzeuge bewirkt wird, ist dabei aus Sicht des Fachmanns als die exakte Feineinstellung des Au\u00dfendurchmessers des Rohres zu verstehen. Die Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass die hergestellten Rohre einer Europ\u00e4ischen Norm (Anlage K 26) gen\u00fcgen m\u00fcssen. Diese l\u00e4sst nur geringe Abweichungen des tats\u00e4chlichen mittleren Au\u00dfendurchmessers von der Nennweite zu. Dem Fachmann ist demnach bekannt, dass die \u00dcberschreitung enger Toleranzgrenzen dazu f\u00fchrt, dass das hergestellte Rohr Ausschuss ist.<\/p>\n<p>Als Kalibrierstation bezeichnet das Klagepatent aus Sicht des Fachmanns den Bereich der Vorrichtung, in dem die gem\u00e4\u00df obigen Ausf\u00fchrungen zu verstehenden Kalibrierwerkzeuge vorhanden sind, und der \u2013 wiederum in Produktionsrichtung gesehen \u2013 hinter dem Rohrkopf (und einer etwaigen vorhandenen Vakuum-Saugglocke) liegt, aber vor dem Vakuum-Kalibrierbad. Gem\u00e4\u00df seinem Anspruch 1 unterscheidet das Klagepatent die folgenden Elemente an einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren:<\/p>\n<p>&#8211; den Extruder,<br \/>\n&#8211; ein Rohrkopf, der sich in Produktionsrichtung an den Extruder anschlie\u00dft und<br \/>\n&#8211; eine Kalibrierstation, wiederum im Anschluss an den Rohrkopf.<\/p>\n<p>Nach dieser Unterscheidung entnimmt der Fachmann dem Klagepatent, dass sich Extruder und Rohrkopf jeweils von der Kalibrierstation unterscheiden und insbesondere der Rohrkopf nicht zur Kalibrierstation geh\u00f6rt. Der Beginn der Kalibrierstation liegt \u2013 in Produktionsrichtung gesehen \u2013 jedenfalls hinter dem Rohrkopf. Die als Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgesehene Vakuum-Saugglocke liegt ebenfalls noch vor der Kalibrierstation. Das in Abschnitten [0017ff.] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 des Klagepatents zeigt, dass sich an den Rohrkopf eine Vakuum-Saugglocke anschlie\u00dft, und dass hinter der Vakuum-Saugglocke mithilfe einer mechanischen Zentralverstellung der Schmelzstrang und das schon teilweise ausgeh\u00e4rtete Rohr genau kalibriert wird (Abschnitt [0018]).<\/p>\n<p>Nach hinten wird der als Kalibrierstation zu bezeichnende Abschnitt der Vorrichtung durch das Vakuum-Kalibrierbad begrenzt, das nicht mehr Teil der Kalibrierstation ist. Gem\u00e4\u00df Merkmal 11 schlie\u00dft sich das Vakuum-Kalibrierbad an die Kalibrierstation an. Das Ende der Kalibrierstation liegt somit vor dem Vakuum-Kalibrierbad.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen ein Verst\u00e4ndnis der Begriffe Kalibrierstation und Kalibrierung, wonach in der Kalibrierstation eine Kalibrierung in dem Sinne durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse, dass der Durchmesser des Rohres dauerhaft bestimmt werde. Dies schr\u00e4nke das Klagepatent in unstatthafter Weise ein. Dieser Einwand greift nicht durch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehrt, das genaue Kalibrieren des Au\u00dfendurchmessers geschehe in der Kalibrierstation. Mit dem Begriff eines genauen Kalibrierens unvereinbar ist es, dass das einmal genau kalibrierte Rohr sodann nochmals in der Dimensionierung des Au\u00dfendurchmessers durch eine gesteuerte Einwirkung auf das Rohr ver\u00e4ndert wird. Dass der Durchmesser des zu produzierenden Rohres schlie\u00dflich noch in dem an die Kalibrierstation anschlie\u00dfenden Vakuum-Kalibrierbad ver\u00e4ndert wird, l\u00e4sst sich mit der Lehre des Klagepatents nicht in Einklang bringen. Gem\u00e4\u00df Abschnitt [0019] erfolgt im Vakuum-Kalibrierbad das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Rohres, nicht aber dessen Verformung im Sinne einer gesteuerten Einwirkung auf das Rohr. Die im Vakuum-Kalibrierbad befindlichen Rollen lassen sich zwar einstellen. Dies hat jedoch erkennbar nicht den Zweck, auf das Rohr einzuwirken, um es zu verformen. Dieser Vorrichtungsteil dient vielmehr dazu den Verlauf der Rollen an die Dimensionierung des Rohres anzupassen. \u00dcberdies geht die Kl\u00e4gerin selbst davon aus, dass \u2013 mit Blick allerdings auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 die Kalibrierstation durch den Bereich ausgemacht wird, in dem durch Einwirken auf die Au\u00dfenwand des den Extruder verlassenden Rohres dessen Rohrdurchmesser festgelegt wird.<\/p>\n<p>Dass \u2013 worauf sich die Kl\u00e4gerin ebenfalls beruft \u2013 nach dem Klagepatent nicht nur die Lammelenkr\u00e4nze auf die Kalibrierung \u201eeinwirken\u201c, sondern am Prozess der Kalibrierung auch andere Bauteile beteiligt sind, steht dem dargestellten Verst\u00e4ndnis vom Begriff der \u201eKalibrierstation\u201c nach dem Klagepatent nicht entgegen. In einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung bereiten andere Bauteile den Kalibriervorgang vor oder nach, etwa im Sinne einer Vordimensionierung des Schmelzestrangs \u2013 wie zum Beispiel in Abschnitt [0010] ausdr\u00fccklich beschrieben \u2013 oder der anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlung und Aush\u00e4rtung des kalibrierten Rohres. In dieser Weise wirken die Bauteile au\u00dferhalb der Kalibrierstation auf die Kalibrierung ein. Sie bewirken die Kalibrierung aber nicht. Diese vor- und nachgeschalteten Bauteile m\u00fcssen zwar in ihrer Funktionsweise so auf die Kalibrierstation abgestimmt sein, dass diese ihre Funktion, die Kalibrierung, in einem fortlaufenden Extrusionsprozess st\u00f6rungsfrei aus\u00fcben kann. Es ist bereits, wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung unbestritten vorgebracht hat, notwendig, dass der Kunststoff aus dem Rohrkopf des Extruders bereits als runder und hohler Schmelzestrang austritt und nicht etwa als massiver Schmelzestrang oder gar als Platte. Ebenso ist es erforderlich, dass bereits die Dimension des aus dem Extruder austretenden Schmelzestrangs auf die eingestellte Dimension der Kalibrierstation abgestimmt ist: Der Strang muss einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser haben als das schlie\u00dflich herzustellende und zu kalibrierende Rohr, weil erhebliche, mehr als nur graduelle Dimensions\u00e4nderungen nur \u201evon gro\u00df auf klein\u201c, also durch eine Verringerung des Durchmessers m\u00f6glich sind, nicht umgekehrt.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden bleibt der Anteil, den die Bauteile au\u00dferhalb der Kalibrierstation am Kalibrierungsvorgang haben, auf periphere Funktionen beschr\u00e4nkt. Sie k\u00f6nnen deswegen nicht zur Kalibrierstation hinzugerechnet werden. Dieses Verst\u00e4ndnis von den Bauteilen au\u00dferhalb der Kalibrierstation kommt im \u00dcbrigen auch in der patenanwaltlichen Stellungnahme der Kl\u00e4gerin zum Ausdruck: dort f\u00fchrt sie n\u00e4mlich aus, die Feststellung \u201ekalibriert wird in der Kalibrierstation\u201c sei in der Weise zu verstehen, dass die Festlegung des Au\u00dfendurchmesser nach dem Klagepatent bereits durch die Lamellen in der Kalibrierstation erfolge.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich tatrichterlich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Kalibrierwerkzeuge gem\u00e4\u00df den Merkmale der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents aufweist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwar einen hinter dem Extruder und dessen Rohrkopf angeordneten Einlaufbereich mit einer Vielzahl von Lamellen auf. Dieser Einlaufbereich stellt jedoch nicht eine Kalibrierstation im Sinne des Klagepatents dar. Die Kalibrierstation mit Kalibrierwerkzeugen im Sinne des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr erst hinter dem Einlaufbereich \u2013 in Produktionsrichtung gesehen \u2013 gebildet durch flexible B\u00e4nderlagen, die einen Hohlzylinder bilden, welcher sich auf den gew\u00fcnschten Rohrdurchmesser einstellen l\u00e4sst. Ob die Lammellen im Einlaufbereich lediglich der Vordimensionierung dienen, wie sie in Abschnitt [0010] des Klagepatents angesprochen wird, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>Im Einlaufbereich wird der Au\u00dfendurchmesser des zu produzierenden Rohres nicht genau und endg\u00fcltig festgelegt. Zwar hei\u00dft es in Anspruch 1 des Patents DE 10 2005 002 xxx der Beklagten (Anlage K 19), dass eine hiernach konstruierte Vorrichtung eine \u201eKalibrierh\u00fclse mit einem Einlaufkopf (12)\u201c aufweist. Auch lehrt das DE 10 2005 002 xxx (Anlage K 19) in Abschnitt [0007], dass die radial verstellbaren Segmente des Einlaufs dessen Einstellung auf den zu kalibrierenden Rohrdurchmesser gestatten und diese Segmente zusammen mit den B\u00e4nderlagen koordiniert und gleichzeitig auf den zu kalibrierenden Durchmesser eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Jedoch besteht zwischen dem Einlaufbereich und dem Kalibrierkorb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201eDurchmessersprung\u201c, n\u00e4mlich ein abrupter Wechsel zwischen dem durch die Lamellen des Einlaufbereichs einerseits und den flexiblen B\u00e4nderlagen des Kalibrierkorbs andererseits vorgegebenen Au\u00dfendurchmesser. Dies ist auf dem nachstehend wiedergegebenen Lichtbild erkennbar:<\/p>\n<p>Auf dem Lichtbild ist entgegen der Produktionsrichtung der sich an den Einlaufbereich (im mittleren Bildbereich) anschlie\u00dfende Kalibrierkorb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erkennen. Es ist deutlich sichtbar, dass der letzte Steg des Einlaufbereichs weiter in die den Durchmesser des Rohres bildende \u00d6ffnung hineinragt als die ansetzenden B\u00e4nder des Kalibrierkorbes. Der Durchmesser ist am Ende des Einlaufsbereichs damit kleiner als im Kalibrierkorb.<\/p>\n<p>Dies ist zwischen den Parteien nunmehr auch unstreitig. Streitig ist lediglich noch die Frage, ob der Durchmessersprung ver\u00e4nderlich oder gleichbleibend gro\u00df ist. Dies kann dahinstehen, wenngleich auf Grundlage des insoweit nicht angegriffenen Vortrags der Beklagten zur Bauweise des Kalibrierkorbs in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform davon auszugehen ist, dass die absolute Gr\u00f6\u00dfe des Durchmessersprungs gleichbleibend ist und lediglich die relative Gr\u00f6\u00dfe im Verh\u00e4ltnis zum (einstellbaren) Durchmesser der \u00d6ffnung des Einlaufbereichs und des Kalibrierkorbes je nach eingestelltem Kaliber variiert. Jedenfalls ist der Durchmesser des Einlaufbereichs der Kalibrierstation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kleiner als der des Kalibrierkorbes.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich, dass im Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch keine Kalibrierung erfolgt, n\u00e4mlich der Au\u00dfendurchmesser des zu produzierenden Rohres noch nicht endg\u00fcltig festgelegt wird. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt selber vor, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sich die Dimensionierung des herzustellenden Rohres, n\u00e4mlich sein Au\u00dfendurchmesser, nach dem Durchlaufen des Einlaufs nochmals \u00e4ndert. Sie hat auch das Vorbringen der Beklagten nicht bestritten, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Schmelzestrang im Bereich der flexibel verstellbaren B\u00e4nder, also nach Durchlaufen des Einlaufbereichs durch ein Vakuum an diese B\u00e4nder gesogen und damit aufgeweitet.<\/p>\n<p>Das ist dann aber nicht mehr erfindungsgem\u00e4\u00df. Nur der Teil der Vorrichtung, der den Au\u00dfendurchmesser exakt bestimmt, ist die Kalibrierstation im Sinne des Klagepatents, zumal da nach der unstreitig auf die herzustellenden Rohre anwendbaren Europ\u00e4ischen Norm (Anlage K 26) selbst kleinste Abweichungen von den gew\u00fcnschten Dimensionierungen die produzierten Rohre als unbrauchbar erscheinen lassen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass nach dieser Europ\u00e4ischen Norm Abweichungen des tats\u00e4chlichen vom Nennau\u00dfendurchmesser nur nach oben hin statthaft sind: der Au\u00dfendurchmesser des Rohres darf nur geringf\u00fcgig zu gro\u00df sein, keinesfalls aber zu klein. Eine Einstellung eines zu kleinen Au\u00dfendurchmessers des Rohres im Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde, bliebe der Au\u00dfendurchmesser im Anschluss hieran unver\u00e4ndert, stets zu Rohren f\u00fchren, die der ma\u00dfgeblichen Europ\u00e4ischen Norm nicht gen\u00fcgen. Demnach kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Gesamtheit von Einlaufbereich und Kalibrierkorb schon nach dem kl\u00e4gerischen Vorbringen deshalb nicht als eine Kalibrierstation betrachtet werden, weil dort der Durchmessersprung von einem kleinern auf einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser besteht: das herzustellende Rohr gelangt von einem Abschnitt kleineren Durchmessers (Einlaufbereich) in einen Abschnitt gr\u00f6\u00dferen Durchmessers (Kalibrierkorb bzw. Bereich der flexiblen B\u00e4nder). In ihrer patenanwaltlichen Stellungnahme schildert es die Kl\u00e4gerin selber dementsprechend als allein patentgem\u00e4\u00df, wenn sich innerhalb des als Kalibrierstation zu bezeichnenden Vorrichtungsteils der Durchmesser verkleinert, und nicht \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung ist f\u00fcr die Frage, welche Vorrichtungsteile in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Kalibrierstation ausmachen, der Schrumpfungsprozess, dem das herzustellende Rohr nach Verlassen des Kalibrierkorbes (Bereich, der durch die flexiblen B\u00e4nder gebildet wird) unstreitig unterliegt. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung wird in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Rohr gem\u00e4\u00df dem Durchmessersprung nach Durchlaufen des Einlaufbereichs um einen absoluten Wert aufgeweitet, n\u00e4mlich je nach Typ des Systems A um 4,17 Millimeter bzw. 4,54 Millimeter. Nach Verlassen des Kalibrierkorbes schrumpft das Rohr, weil es von seiner hohen Herstellungstemperatur auf die Umgebungstemperatur abk\u00fchlt. Dabei schrumpft das Rohr um einen relativen Wert, welcher von der Herstellungstemperatur, dem Herstellungsmaterial und der Wandst\u00e4rke des Rohres abh\u00e4ngt. Zu Unrecht meint die Kl\u00e4gerin, auch dieser Vorgang sei dem Kalibriervorgang zuzurechnen, weil \u2013 zumal im Hinblick auf die ma\u00dfgebliche Europ\u00e4ische Norm \u2013 entscheidend sei, welchen Au\u00dfendurchmesser das Rohr am Ende der Fertigungsanlage hat.<\/p>\n<p>Zum einen w\u00e4re nach dieser Betrachtungsweise jedenfalls auch der Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Kalibrierwerkzeug, da auch in diesem Bereich das Rohr noch so warm ist, dass es im Anschluss abk\u00fchlt und deswegen unvermeidlich schrumpft. Auch die Betrachtungsweise, dass das Rohr im Einlaufbereich kalibriert und sodann im Bereich der flexiblen B\u00e4nder aufgeweitet wird, um den Einfluss der Schrumpfung auszugleichen, trifft nicht zu. Die Beklagten haben in m\u00fcndlicher Verhandlung unbestritten vorgebracht, dass die Aufweitung des Rohrs nach dem Durchmessersprung nicht den Wert hat, um den das Rohr sodann nach Abk\u00fchlung schrumpft. Dies beruht schon darauf, dass die Aufweitung um einen absoluten, vom Rohrdurchmesser unabh\u00e4ngigen Wert geschieht, w\u00e4hrend der Wert der Schrumpfung relativ, abh\u00e4ngig n\u00e4mlich vom Rohrdurchmesser, ist, so dass Aufweitung und Schrumpfung nur zuf\u00e4lliger Weise (bei einem bestimmten Rohrdurchmesser) gleich gro\u00df sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum anderen ist der Vorgang des Schrumpfens keine Kalibrierung im Sinne des Klagepatents. Indem das Rohr abk\u00fchlend schrumpft, wird sein Au\u00dfendurchmesser nicht durch eine gesteuerte Einwirkung exakt und fein eingestellt. Die Schrumpfung als physikalischer bzw. thermischer Prozess geschieht, ohne dass sie beeinflusst werden k\u00f6nnte. Die Aufdehnung des Rohrs auf einen definierten Au\u00dfenumfang im Kalibrierkorb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist hingegen ein gesteuertes Einwirken auf das Rohr. Dass das Rohr im Kalibrierkorb auf einen anderen, gr\u00f6\u00dferen Au\u00dfenumfang kalibriert werden muss als denjenigen, den es nach der Schrumpfung am Ende der Fertigungsanlage hat, steht dem nicht entgegen. Nach dem von der Kl\u00e4gerin unbestrittenen Vorbringen der Beklagten ist der relative Wert, um den das Rohr schrumpft aufgrund der gemessenen Herstellungstemperatur und der Kenntnis von den verwendeten Materialen bekannt, so dass sich in Abh\u00e4ngigkeit vom Rohrdurchmesser der absolute Schrumpfungswert errechnen und dementsprechend der Kalibrierkorb exakt einstellen lassen kann. Das Rohr wird demnach in der Kalibrierstation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zielgerichtet auf einen solchen Au\u00dfendurchmesser kalibriert, dass am Ende des Fertigungsprozesses das Rohr einen exakten, gew\u00fcnschten Au\u00dfendurchmesser hat.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, den Beklagten, wie von der Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorlage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 144 ZPO aufzugeben. Der Antrag der Kl\u00e4gerin ist gerichtet auf den Beweis der Tatsache, dass der Durchmessersprung zwischen dem Einlaufbereich und dem Kalibrierkorb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stets den gleichen absoluten Wert hat. Dies ist zwischen den Parteien aber unstreitig, nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 23.06.2008 (Bl. 118ff. GA) vorgebracht haben, dass der Durchmessersprung als absoluter Wert betrachtet immer gleich gro\u00df ist und sich nur sein Verh\u00e4ltnis zum Rohrdurchmesser relativ ver\u00e4ndert. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Gegenstandes gem\u00e4\u00df \u00a7 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass dies zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts erforderlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 116ff. zur Urkundenvorlegung gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO). Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die behauptete Tatsache unstreitig ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 907 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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