{"id":4011,"date":"2008-08-12T17:00:14","date_gmt":"2008-08-12T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4011"},"modified":"2016-04-29T12:27:56","modified_gmt":"2016-04-29T12:27:56","slug":"4b-o-1708-einkaufswagen-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4011","title":{"rendered":"4b O 17\/08 &#8211; Einkaufswagen III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>906<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. August 2008, Az. 4b O 17\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 836.472,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Beide Parteien stellen her und vertreiben Pfandschl\u00f6sser f\u00fcr Einkaufswagen. Der relevante Markt teilt sich im Wesentlichen zwischen ihnen auf. Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus im Bereich der Herstellung von Einkaufswagen das gr\u00f6\u00dfte Unternehmen weltweit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin belieferte die A GmbH &amp; Co. KG Draht- und Metallwarenfabrik (nachfolgend: F) seit dem Jahre 1999 mit M\u00fcnzpfandschl\u00f6ssern des Typs \u201eB\u201c. F stellte her und vertrieb Einkaufswagen, die mit dem betreffenden M\u00fcnzschloss ausger\u00fcstet waren.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17.02.2000 (Anlage K 1) informierte die Beklagte, welche seit M\u00e4rz 1997 ebenfalls M\u00fcnzpfandschl\u00f6sser des Typs \u201eB\u201c bezog, die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber, dass sie in der Herstellung und dem Vertrieb der mit dem M\u00fcnzpfandschloss \u201eB\u201c ausger\u00fcsteten Einkaufswagen Fs eine Verletzung ihres unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten EP 0 199 274 (nachfolgend: Streitpatent) sehe.<\/p>\n<p>Ein anschlie\u00dfend von der Kl\u00e4gerin eingeholtes Gutachten der Patentanw\u00e4lte<br \/>\nC (Anlage K 2) kam zu dem Ergebnis, dass das Streitpatent aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Die Kl\u00e4gerin brachte der Beklagten dieses Gutachten mit Schreiben vom 10.05.2000 zur Kenntnis.<\/p>\n<p>Nach erfolgloser Abmahnung erhob die hiesige Beklagte am 31.07.2000 gegen F Klage vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az.: 4a O 242\/00) unter anderem mit dem Ziel, dieser die Herstellung und den Vertrieb der mit dem M\u00fcnzpfandschloss \u201eB\u201c ausger\u00fcsteten Einkaufswagen untersagen zu lassen. Die hiesige Kl\u00e4gerin trat dem Rechtsstreit auf Seiten Fs bei.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2000 (Anlage K 4) teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, dass sie eine weitere Belieferung ihrer Konkurrenten mit M\u00fcnzpfandschl\u00f6ssern des Typs \u201eB\u201c nicht dulden werde.<\/p>\n<p>Am 28.09.2000 erhob F gegen den deutschen Teil des Streitpatents Nichtigkeitsklage, welche das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28.11.2001 abwies. Gegen dieses Urteil legte F Berufung ein.<\/p>\n<p>Am 30.04.2002 verurteilte das Landgericht D\u00fcsseldorf F antragsgem\u00e4\u00df. Mit Schreiben vom 06.05.2002 (Anlage K 5) informierte die Beklagte die Kl\u00e4gerin \u00fcber den erstinstanzlichen Ausgang des Verletzungsrechtsstreits gegen F und forderte die Kl\u00e4gerin auf, mit ihr Verhandlungen \u00fcber einen exklusiven Vertrieb des M\u00fcnzschlosses \u201eB\u201c ab dem 01.07.2002 sowie \u00fcber eine Regelung der Schadensersatzanspr\u00fcche bzw. Lizenzforderungen f\u00fcr die Lieferung an Dritte und f\u00fcr die Lieferung an die Beklagte selbst aufzunehmen. Nachdem die Kl\u00e4gerin dies abgelehnt hatte, mahnte die Beklagte die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2002 (Anlage K 6) ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Gegen F betrieb die Beklagte aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.04.2002 die Zwangsvollstreckung, weshalb F die Herstellung und den Vertreib der mit dem M\u00fcnzpfandschloss \u201eB\u201c ausger\u00fcsteten Einkaufswagen einstweilen einstellte. Am 24.06.2002 legte F gegen jenes Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf Berufung beim Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Az.: 2 U 75\/02) ein.<\/p>\n<p>Mit weiterem Schreiben vom 22.07.2002 (Anlage K 10) forderte die Beklagte die Kl\u00e4gerin erneut auf, die Lieferung von M\u00fcnzpfandschl\u00f6ssern des Typs \u201eB\u201c sofort einzustellen.<\/p>\n<p>Am 30.\/31.07.2002 schlossen die Parteien den aus der Anlage K 7 ersichtlichen Lizenzvertrag, dessen Grundlage laut \u00a7 1 S. 1 das Streitpatent war und der laut \u00a7 1 S. 2 das Pfandschloss \u201eB\u201c zum Gegenstand hatte. Dieser Vertrag enth\u00e4lt insbesondere folgende Regelungen:<\/p>\n<p>\u201e<br \/>\n&#8230;<br \/>\n\u00a7 4<br \/>\nF\u00fcr die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.7.2002 zahlt D an E in zwei Raten pauschal Euro 462.000.- f\u00fcr alle an E, F, G und weitere Dritte gelieferten Vertragsgegenst\u00e4nde. Die erste Rate in H\u00f6he von Euro 231.000.- ist am 1.8.2002 f\u00e4llig.<\/p>\n<p>Die zweite Rate wird folgenderma\u00dfen abgerechnet:<br \/>\nF\u00fcr die ersten 154.000 St\u00fcck Vertragsgegenst\u00e4nde erh\u00e4lt E von D einen Preisnachlass in H\u00f6he von Euro 1,50 pro Vertragsgegenstand, vgl. auch \u00a7 5. Berechnungsbasis sind jene Einkaufspreise, die am 27.6.2002 g\u00fcltig waren.<\/p>\n<p>\u00a7 5<br \/>\nF\u00fcr alle von E ab dem 1.8.2002 bis zum 16.4.2006 bezogenen Vertragsgegenst\u00e4nde erh\u00e4lt E von D einen Preisnachlass in H\u00f6he von Euro 0,60 pro Vertragsgegenstand. &#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 6<br \/>\nAufgrund der in \u00a7\u00a7 4 und 5 getroffenen Festlegungen verzichtet E gegen\u00fcber D auf die Geltendmachung von Rechten aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 199 274. Dieser Verzicht gilt f\u00fcr die Vergangenheit und f\u00fcr die Vertragslaufzeit.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 9<br \/>\nDieser Vertrag tritt am 1. August 2002 in Kraft. Er endet entweder fristgem\u00e4\u00df am 16.4.2006 oder vorzeitig, falls das europ\u00e4ische Patent 0 199 xxx, zumindest f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, durch rechtskr\u00e4ftigen Beschluss des daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Gerichtes ganz oder teilweise f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden sollte.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c.<br \/>\nAufgrund des \u00a7 4 des Vertrages vom 30.07.\/31.07.2002 zahlte die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 462.000 EUR f\u00fcr in der Zeit vom 01.10.1999 bis 31.07.2002 an die Beklagte, F und weitere Dritte gelieferten M\u00fcnzpfandschl\u00f6sser des Typs \u201eB\u201c. Dar\u00fcber hinaus gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin der Beklagten f\u00fcr in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 30.06.2005 gelieferte 624.120 M\u00fcnzpfandschl\u00f6sser des Typs \u201eB\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 5 des Vertrages einen Preisnachlass in H\u00f6he von 374.472,00 EUR (624.120 * 0,60 Cent).<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf gab F eine dem erstinstanzlichen Unterlassungstenor entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten. Mit Urteil vom 27.11.2003 wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die nicht von der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung erfassten Klageantr\u00e4ge ab.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 05.07.2005 vernichtete der Bundesgerichtshof das Streitpatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Begr\u00fcndung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr aufgrund der wegen r\u00fcckwirkender Vernichtung des Streitpatents von Anfang an fehlenden Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB) f\u00fcr den Vertrag vom 30.\/31.07.2002 zur R\u00fcckerstattung geleisteter Schadensersatz- und Lizenzzahlungen in H\u00f6he von 836.472,00 EUR verpflichtet. In Kenntnis der Nichtigkeit des Streitpatents h\u00e4tten die Parteien eine derartige Vereinbarung nicht beziehungsweise mit anderem Inhalt getroffen. Ihr sei ein Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag nicht zumutbar. Die Beklagte habe durch die Abmahnungen, die gerichtliche Inanspruchnahme Fs sowie die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils im Verletzungsprozess gegen F ihre Zustimmung zu der f\u00fcr sie wirtschaftlich nachteiligen Vereinbarung geradezu erzwungen. An der Erstellung des Vertrages habe der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten mitgewirkt. Sie habe ihre Zustimmung zu der Vereinbarung nur unter Schadensminderungsgesichtspunkten erteilt, da aufgrund der seinerzeitigen Umst\u00e4nde alternativ nur ein vollst\u00e4ndiger Verzicht auf die Herstellung und den Vertrieb des M\u00fcnzpfandschlosses \u201eB\u201c in Betracht gekommen w\u00e4re; ein derartiger Verzicht h\u00e4tte jedoch einen weitaus gr\u00f6\u00dferen Schaden verursacht, da eine sp\u00e4tere Wiedereinf\u00fchrung dieses M\u00fcnzpfandschlosstyps unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re beziehungsweise nur unter erheblich erschwerten Bedingungen in Betracht gekommen w\u00e4re. Sie habe aufgrund dieses Vertrages nicht einmal eine faktische Monopolstellung erhalten. Sie meint, daneben sei ihr Klagebegehren wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB in Form einer ungerechtfertigten (Abnehmer-) Verwarnung durch die Beklagte begr\u00fcndet; ohne die Verwarnungen w\u00e4re \u2013 so die Behauptung der Kl\u00e4gerin \u2013 der Vertrag jedenfalls nicht mit dem in \u00a7\u00a7 4 f. geregelten Inhalt zustande gekommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 836.472,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, der Kl\u00e4gerin sei kein Schaden entstanden, da die durch die Zahlungen erfolgten Nachteile durch eine lizenzvertragliche Monopolstellung der Kl\u00e4gerin kompensiert worden seien; die Anzahl der von ihr bei der Kl\u00e4gerin erworbenen M\u00fcnzpfandschl\u00f6sser sei \u00fcber die Jahre im wesentlichen konstant geblieben (Anlage H 4). Im \u00dcbrigen falle ihr bereits in Anbetracht der Erteilung des Streitpatentes und der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts D\u00fcsseldorf im Verletzungsprozess gegen F kein Verschulden zur Last, da sie im Zeitpunkt der jeweiligen Verwarnungen von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Streitpatents habe ausgehen d\u00fcrfen. Sie meint, die von ihr ausgesprochenen Verwarnungen seien jedenfalls im Hinblick auf das Patent DE 37 14 115, dessen Inhaberin die Beklagte unstreitig ebenfalls ist, rechtm\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht Coburg hat am 09.01.2006 auf Antrag der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Mahnbescheid \u00fcber eine Hauptforderung in H\u00f6he von 1.538.423,40 EUR erlassen und das Verfahren nach Widerspruch antragsgem\u00e4\u00df an das Landgericht Memmingen abgegeben (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten des Mahnverfahrens den Aktenausdruck gem\u00e4\u00df Blatt 1 \u2013 7 der Akte). Das Landgericht Memmingen hat den Rechtsstreit auf Antrag der Kl\u00e4gerin durch Beschluss vom 25.01.2008 (Blatt 32 f.) an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 836.472,00 EUR gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 836.472,00 EUR im Wege der Vertragsanpassung nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 313 Abs. 1 BGB kann Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich Umst\u00e4nde, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ver\u00e4ndert haben, und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen h\u00e4tten, wenn sie diese Ver\u00e4nderung vorausgesehen h\u00e4tten, soweit einem Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gem. \u00a7 313 Abs.2 BGB steht es einer Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine r\u00fcckwirkende Anpassung nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage ausnahmsweise dann wegen Unzumutbarkeit in Betracht, wenn die Gesch\u00e4ftsgrundlage von Anfang an gefehlt hat (BGH, NJW 2001, 1204). Eine derartige Situation kann hier allerdings nicht angenommen werden, obwohl die Vernichtung des Streitpatents durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 gem. \u00a7\u00a7 22 Abs. 2, 21 Abs. 3 Satz 1 PatG ex-tunc-Wirkung entfaltete.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie gegenteilige Auffassung der Kl\u00e4gerin ist bereits nicht mit \u00a7 9 Satz 2 des Vertrages vom 30.\/31.07.2002 in Einklang zu bringen. Dort ist bestimmt, dass der Vertrag vorzeitig endet, falls das europ\u00e4ische Patent 0 199 xxx, zumindest f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, durch rechtskr\u00e4ftigen Beschluss des daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Gerichtes ganz oder teilweise f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden sollte.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des \u00a7 9 Satz 2 des Vertrages verdeutlicht, dass die Parteien sich der M\u00f6glichkeit einer Vernichtung des Streitpatents durchaus bewusst waren. Sie haben in Kenntnis dieser M\u00f6glichkeit eine Beendigung des Vertrages lediglich mit Wirkung ex nunc vereinbart. Der Kl\u00e4gerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sich der Vertrag nicht ausdr\u00fccklich dazu verh\u00e4lt, was nach erfolgter Vernichtung des Streitpatents hinsichtlich im Zuge der Vertragsdurchf\u00fchrung bereits erbrachter Schadensersatz- und Lizenzzahlungen gelten soll. Allerdings spricht mehr f\u00fcr die Annahme, dass die Parteien sich dar\u00fcber einig waren, dass die sich aus \u00a7\u00a7 4 und 5 des Vertrages ergebenden Verpflichtungen der Kl\u00e4gerin einerseits und die in \u00a7 2 durch die Beklagte erfolgte Lizenzeinr\u00e4umung anderseits sich in einem ausgewogenen, wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis befanden. Es \u00fcberzeugt vor diesem Hinterrund nicht, anzunehmen, die Parteien h\u00e4tten die Frage nach dem rechtlichen Schicksal notfalls einer gerichtlichen Kl\u00e4rung nach den gesetzlichen Bestimmungen \u00fcberlassen wollen. Es h\u00e4tte \u2013 auch f\u00fcr juristische Laien \u2013 n\u00e4her gelegen, ausdr\u00fccklich festzulegen, dass f\u00fcr den Fall der Vernichtung des Streitpatents bereits gezahlte Schadensersatzleistungen und Lizenzgeb\u00fchren zu erstatten seien, wenn dies dem Willen der Parteien entsprochen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus \u00a7 6 des Vertrages. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dort auf die Geltendmachung von Rechten aus dem EP 0 199 xxx verzichtete, folgt nicht, dass f\u00fcr den Fall der Nichtigerkl\u00e4rung des lizenzierten Patents eine r\u00fcckwirkende Erstattung auch hinsichtlich f\u00fcr die Vergangenheit erbrachter Lizenzzahlungen erfolgen sollte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSelbst wenn man sich der Auffassung der Kl\u00e4gerin anschlie\u00dft und davon ausgeht, trotz der Regelung in \u00a7 9 S. 2 des Vertrages sei Raum f\u00fcr gesetzliche R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche aufgrund der Vernichtung des Streitpatents, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Mangels von Anfang an fehlender Gesch\u00e4ftsgrundlage besteht kein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf r\u00fcckwirkende Anpassung nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die fehlende Gesch\u00e4ftsgrundlage.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1957, 595 \u2013 Verwandlungstisch; GRUR 2002, 787, 789 \u2013 Abstreiferleiste; GRUR, 2005, 935 \u2013 Vergleichsempfehlung II; im Ergebnis ebenso Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 22 Rn 89; vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-How-Vertrag, 6. Auflage, Rz 1554 f.; vgl. Krasser, Patentrecht, 5. Auflage, \u00a7 41 V) b) 4), S. 975) ist ein Patentlizenzvertrag nicht mit Wirkung ex tunc nichtig, wenn das lizenzierte Patentrecht sp\u00e4ter wegf\u00e4llt, insbesondere vernichtet wird, sondern als bis zum Zeitpunkt der Vernichtung als wirksam anzusehen. Ein Lizenzvertrag ist n\u00e4mlich in der Regel ein gewagtes Gesch\u00e4ft. Der Lizenznehmer erwirbt bis zur Nichtigerkl\u00e4rung \u2013 solange Dritte die betreffende technische Lehre nicht unentgeltlich nutzen d\u00fcrfen &#8211; eine tats\u00e4chliche Nutzungsm\u00f6glichkeit und eine g\u00fcnstige gesch\u00e4ftliche Stellung, die er ohne den Lizenzvertrag nicht gehabt h\u00e4tte, was die Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Lizenzgeb\u00fchrenzahlung bis zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt. Diese Vorzugsstellung aufgrund eines Lizenzvertrages wird, auch wenn sie sich durch Nichtigerkl\u00e4rung des lizenzierten Schutzrechts r\u00fcckwirkend als patentrechtlich ungesch\u00fctzte Stellung im Markt erweist, im Regelfall nicht beseitigt, solange das Patent in Kraft steht und von Dritten akzeptiert wird. Aufgrund dessen bleibt die Zahlungspflicht des Lizenznehmers, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, f\u00fcr Verwertungshandlungen in der Vergangenheit von der Nichtigerkl\u00e4rung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen, bedeutet dies, dass der Vertrag bis zur Vernichtung des Streitpatents am 05.07.2005 wirksam war und die in \u00a7 4 und \u00a7 5 geregelten Verpflichtungen der Kl\u00e4gerin bis dahin Bestand hatten. Die f\u00fcr den Einzelfall vorgebrachten Argumente der Kl\u00e4gerin lassen keine abweichende rechtliche Bewertung zu.<\/p>\n<p>Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr das Argument, es sei ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht darum gegangen, eine Monopolstellung zu erhalten, und eine solche habe sie auch weder rechtlich noch faktisch erlangt, vielmehr habe die Beklagte sich ein Einkaufsmonopol hinsichtlich des M\u00fcnzpfandschlosses \u201eB\u201c verschafft. Richtig ist, dass die Kl\u00e4gerin keine Monopolstellung durch den Vertrag vom 30.\/31.07.2002 erzielte, was bereits daraus folgt, dass sie nur eine einfache Lizenz erwarb. Die Kl\u00e4gerin verkennt allerdings, dass sie aufgrund des Vertrages (vgl. \u00a7 6) eine Legalisierung f\u00fcr den Vertrieb dieses M\u00fcnzschlosses erhielt. Damit erlangte sie jedenfalls eine tats\u00e4chliche Nutzungsm\u00f6glichkeit, die ihr aufgrund des seinerzeit in Kraft stehenden Streitpatents an sich \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der ex tunc wirkenden Vernichtung jedenfalls faktisch &#8211; untersagt war.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die einzige Alternative zum Abschluss des Vertrages sei unter Schadensminderungsgesichtspunkten nicht in Betracht gekommen, rechtfertigt auch dies nicht die begehrte r\u00fcckwirkende Vertragsanpassung. Vielmehr manifestiert der Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach sie das M\u00fcnzschloss \u201eB\u201c habe vom Markt nehmen m\u00fcssen und eine sp\u00e4tere Wiedereinf\u00fchrung unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re, geradezu die faktische Vorzugsstellung, welche sie durch den Lizenzerwerb erlangte. Dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der Lizenzzahlungen alsdann geringere Margen erzielte, liegt in der Natur eines jeden Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDas Klagebegehren ist auch nicht nach \u00a7 311 a BGB gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDiese Norm ist auf die Situation, dass ein lizenziertes Patent vernichtet wird, unanwendbar.<\/p>\n<p>Selbst unter Geltung des \u201ealten\u201c Schuldrechts, nach dessen \u00a7 306 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2001 Vertr\u00e4ge, die auf eine anf\u00e4nglich unm\u00f6gliche Leistung gerichtet waren, nichtig waren, entsprach es der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. die Rechtsprechungsnachweise unter 1) b) aa)), dass im Falle der nachtr\u00e4glichen Vernichtung eines lizenzierten Patents wegen der gleichwohl faktischen Vorzugsstellung des Lizenznehmers keine Nichtigkeit des Lizenzvertrages anzunehmen sei. Diese \u00dcberlegungen greifen erst recht unter Geltung des \u201eneuen\u201c Schuldrechts, das im Falle anf\u00e4nglicher objektiver Unm\u00f6glichkeit gerade keine Nichtigkeit des Vertrages mehr vorsieht, sondern unter den Voraussetzungen des \u00a7 311 a BGB eine Schadensersatzverpflichtung vorsieht (zweifelnd bzgl. der Anwendbarkeit dieser Regelung im Falle des sp\u00e4teren Wegfalls eines lizenzierten Patents daher mit Recht: Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Auflage, Rz 1556).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSelbst wenn man trotz alledem den Anwendungsbereich des \u00a7 311 a BGB als er\u00f6ffnet ans\u00e4he, w\u00e4re ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin nach dieser Vorschrift jedenfalls mangels Vertretenm\u00fcssens der Beklagten zu verneinen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Abschluss des Lizenzvertrages nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt<br \/>\n(\u00a7 276 BGB) obwalten lie\u00df. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Patentinhaber hinsichtlich des Fortbestandes eines Patents auf die Sachkunde der Erteilungsbeh\u00f6rde verlassen darf (vgl. BGH, GRUR 1976, 715 \u2013 Spritzgie\u00dfmaschine; vgl. BGH, NJW-RR 2006, 621, 623 \u2013 Detektionseinrichtung II), und zwar insbesondere dann, wenn nach Patenterteilung keine Neuentwicklung eintritt, die Zweifel am Fortbestand des Patents n\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der hier sp\u00e4ter vom Bundesgerichtshof angenommene Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Streitpatents gegen\u00fcber dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war ein Umstand, der schon im Erteilungsverfahren zu beurteilen war. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte, welche \u00fcber keine besseren Erkenntnisse als die durch ein Patentanwaltsgutachten beratene Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte, sich auf die Richtigkeit der Entscheidung der Erteilungsbeh\u00f6rde verlassen und ihr kann nicht der Vorwurf gemacht werden, aus einer \u201eungesicherten Rechtsposition\u201c vorgegangen zu sein. Der durch die Erteilungsbeh\u00f6rde geschaffene Vertrauenstatbestand erfuhr hier noch eine Verst\u00e4rkung dadurch, dass das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren und das Landgericht D\u00fcsseldorf im Verletzungsprozess gegen F noch vor Abschluss des Vertrages vom 30.\/31.07.2002 von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Streitpatents ausgingen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nMangels Vertretenm\u00fcssens scheidet auch ein Anspruch der Kl\u00e4gerin aus<br \/>\n\u00a7\u00a7 275 Abs. 4 i.V.m. 280 Abs. 1 bzw. 283 \u2013 285 BGB wegen nachtr\u00e4glicher Unm\u00f6glichkeit aus (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften im Rahmen der vorliegenden Konstellation Busse\/Keukenschrijver, 6. Auflage, PatG, \u00a7 15 Rn 90; vgl. auch Bartenbach, a.a.O., Rz 1558).<\/p>\n<p>Vielmehr ergibt sich insoweit, dass die Kl\u00e4gerin ab der Vernichtung des Streitpatents lediglich ex nunc von ihren Verpflichtungen aus \u00a7\u00a7 4 f. des Vertrages befreit wurde (\u00a7 326 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEbenso wenig hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus<br \/>\n\u00a7 823 Abs. 1 wegen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Im Ansatz zutreffend geht die Kl\u00e4gerin zwar davon aus, dass eine unberechtigte Abnehmerverwarnung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 2005, 882; BGH, NJW-RR 2006, 621, 622 \u2013 Demonstrationschrank II).<\/p>\n<p>Vorliegend fehlt es jedoch jedenfalls am notwendigen Verschulden der Beklagten. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen unter 2) zu \u00a7 311 a BGB sinngem\u00e4\u00df. Die Beklagte durfte aus den dort genannten Gr\u00fcnden auf den Bestand des Streitpatentes vertrauen. Insbesondere hielt die Beklagte keine etwaige weitergehenden Erkenntnisse gegen\u00fcber der Erteilungsbeh\u00f6rde zur\u00fcck (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 621, 623 f. \u2013 Demonstrationsschrank II).<\/p>\n<p>5)<br \/>\nEs besteht auch kein Anspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Leistungen der Kl\u00e4gerin erfolgten nicht ohne Rechtsgrund. Wie unter 1) erl\u00e4utert, f\u00fchrt die ex tunc wirkende Vernichtung eines lizenzierten Schutzrechtes nicht auch zur Nichtigkeit des Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, die diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung sei noch zur Rechtslage nach \u201ealtem Schuldrecht\u201c ergangen, verkennt sie, dass nach \u201eneuem\u201c Schuldrecht erst recht keine Vertragsnichtigkeit im Falle anf\u00e4nglicher Unm\u00f6glichkeit eintritt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Klarstellend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass lediglich Kosten aus einem Streitwert in H\u00f6he von 836.472,00 EUR anfallen.<br \/>\nDie Klage ist von Anfang an lediglich im Umfang des Antrages gem\u00e4\u00df der Anspruchsbegr\u00fcndungsschrift vom 19.12.2007 rechtsh\u00e4ngig geworden, so dass die Kl\u00e4gerin nicht etwa nach \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO f\u00fcr die Zeit bis zum Eingang der Anspruchsbegr\u00fcndungsschrift Kosten des Rechtsstreits aus einem Streitwert in H\u00f6he von 1.538.423,40 EUR zu tragen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst sich dem in der Anspruchsbegr\u00fcndungsschrift enthaltenen Antrag keine (konkludente) teilweise Klager\u00fccknahme entnehmen, da keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Kl\u00e4gerin eine solche neben der teilweisen Zur\u00fccknahme des Antrages auf Durchf\u00fchrung des streitigen Verfahrens beabsichtigte (vgl. BGH NJW-RR 2006, 201, 202). Die Regelung des \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO findet auch keine (entsprechende) Anwendung im Falle einer Antragsbeschr\u00e4nkung nach Abschluss des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht; denn die Zur\u00fccknahme auf Durchf\u00fchrung des streitigen Verfahrens steht der Klager\u00fccknahme nicht gleich, da durch die Antragsr\u00fccknahme \u2013 anders als im Fall der Klager\u00fccknahme \u2013 der Rechtsstreit nicht endg\u00fcltig beendet wird, wie die Regelung des \u00a7 696 Abs. 4 S. 3 ZPO zeigt (BGH NJW-RR 2006, 201, 201 f.). In einem solchen Falle bleibt vielmehr das Mahnverfahren bei dem Gericht anh\u00e4ngig, bei dem es sich zum Zeitpunkt der R\u00fccknahme befindet, wobei beide Parteien erneut die Durchf\u00fchrung des streitigen Verfahrens beantragen k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 696 Abs. 1 S. 1 ZPO).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 906 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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