{"id":401,"date":"2005-10-27T17:00:44","date_gmt":"2005-10-27T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=401"},"modified":"2016-04-19T13:50:33","modified_gmt":"2016-04-19T13:50:33","slug":"4a-o-32304-rohrklemme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=401","title":{"rendered":"4a O 323\/04 &#8211; Rohrklemme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0366<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 323\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nRohrschellen, mit einem ringf\u00f6rmigen Schellenk\u00f6rper, der aus Metall hergestellt ist und wenigstens eine \u00d6ffnung hat, die durch zwei benachbarte Schellenk\u00f6rperenden begrenzt ist, um den Schellenk\u00f6rper um ein Rohr herum zu positionieren, mit einer Einrichtung zum Zusammenf\u00fcgen der Schellenk\u00f6rperenden miteinander, wenn die Rohrschelle um das Rohr herum liegt und mit einem aufnehmenden Befestigungsteil, das am metallenen Schellenk\u00f6rper befestigt ist und eine Axialbohrung hat, die mit einem Schraubeninnengewinde f\u00fcr ein vorstehendes Befestigungsteil ausgestattet ist, das mit einem Schraubenau\u00dfengewinde ausgestattet ist und die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger verbindet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen, bei denen<br \/>\n\u2022 das aufnehmende Befestigungsteil eine Vielzahl von Segmenten aufweist, die durch ein Spiralfederelement gebildet werden, wobei das Spiralfederelement um die Axialbohrung herum angeordnet ist,<br \/>\n\u2022 die Vielzahl von Segmenten, die durch ein Spiralfederelement gebildet wird, mehrere Schraubeninnengewindeabschnitte umfasst, die zusammen das Schrauben-Innengewinde des aufnehmenden Befestigungsteils bilden,<br \/>\n\u2022 wenigstens eines der vom Spiralfederelement gebildeten Innengewindesegemente zwischen einer radial \u00e4u\u00dferen Position, in der das vorstehende Befestigungsteil in das aufnehmende Befestigungsteil in Richtung des Schellenk\u00f6rpers ohne Schraubbewegung des aufnehmenden Befestigungsteils bez\u00fcglich des vorstehenden Befestigungsteils eingef\u00fcgt werden kann, und einer radial inneren Position, in der die Schraubengewindeabschnitte mit dem Schrauben-Au\u00dfengewinde des vorstehenden Befestigungsteils in Eingriff sind, bewegbar ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 18.06.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 000 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), welches die Priorit\u00e4t einer niederl\u00e4ndischen Patentanmeldung vom 05.08.1997 (NL 1 006 xxx) in Anspruch nimmt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16.10.2002. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt. Der deutsche Teil des Klagepatents, welcher beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. 698 08 xxx gef\u00fchrt wird, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Rohrklemme. Anspruch 1 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>&#8220; Rohrschelle, die Folgendes aufweist:<br \/>\neinen ringf\u00f6rmigen Schellenk\u00f6rper (2; 49; 50), der aus Metall hergestellt ist und wenigstens eine \u00d6ffnung hat, die durch zwei benachbarte Schellenk\u00f6rperenden begrenzt ist, um den Schellenk\u00f6rper um ein Rohr herum zu positionieren, und<br \/>\neine Einrichtung zum Zusammenf\u00fcgen der Schellenk\u00f6rperenden miteinander, wenn die Rohrschelle um das Rohr herum liegt,<br \/>\nwobei die Rohrschelle weiterhin ein aufnehmendes Befestigungsteil (10; 43) aufweist, das am metallenen Schellenk\u00f6rper befestigt ist und eine Axialbohrung (16; 44) hat, die mit einem Schrauben-Innengewinde f\u00fcr ein vorstehendes Befestigungsteil ausgestattet ist, das mit einem Schrauben-Au\u00dfengewinde ausgestattet ist und die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger verbindet,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas aufnehmende Befestigungsteil (10; 43; 51) eine Vielzahl von Segmenten (30-35; 45; 57; 58) aufweist, die um die Axialbohrung herum angeordnet sind und jedes einen oder mehrere Schrauben-Innengewindeabschnitte umfasst, die zusammen das Schrauben-Innengewinde des aufnehmenden Befestigungsteils bilden, wobei wenigstens eines der Segmente zwischen einer radial \u00e4u\u00dferen Position, in der das vorstehende Befestigungsteil in das aufnehmende Befestigungsteil in Richtung des Schellenk\u00f6rpers ohne Schraubbewegung des aufnehmenden Befestigungsteils bez\u00fcglich des vorstehenden Befestigungsteils eingef\u00fcgt werden kann, und einer radial inneren Position, in der die Schraubengewindeabschnitte mit dem Schrauben-Au\u00dfengewinde des vorstehenden Befestigungsteils in Eingriff sind, bewegbar ist. &#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der weiteren Patentanspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen der Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer ersten beispielhaften Ausf\u00fchrungsform, Figur 2 ein aufnehmendes Befestigungsteil der in Figur 1 gezeigten Rohrschelle in einem gr\u00f6\u00dferen Ma\u00dfstab als Teilschnitt- und in Explosionsansicht und die Figuren 3 und 4 je eine Perspektivansicht eines Abschnittes bzw. eines Teils einer zweiten und dritten beispielhaften Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Figuren 1 \u2013 4<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eX\u201c eine Rohrschelle (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform), an der ein Befestigungsteil angebracht ist, das ein vorstehendes Befestigungsteil aufnehmen kann. Das aufnehmende Befestigungsteil verf\u00fcgt \u00fcber eine Axialbohrung, in der ein Spiralfederelement eingesetzt ist. Zur Erl\u00e4uterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform legte die Kl\u00e4ger ein Exemplar mit den Kennzeichnungen \u201eY 33-37\u201c und \u201eX 1\u201c als Anlage K 6 vor. Hierauf wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Axialbohrung vorgesehene Spiralfederelement diene der L\u00f6sung desselben Problems und habe dieselbe Wirkung wie die im Klagepatent vorgesehene Vielzahl von Segmenten. Es werde mit ihm ein Schraubeninnengewinde erzeugt, in das das vorstehende Befestigungsteil mit seinem Schraubenau\u00dfengewinde ohne Schraubbewegung durch Einstecken befestigt werden k\u00f6nne. F\u00fcr den Fachmann sei dies ohne weiteres erkennbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt ein Verletzung des Klagepatents in Abrede. Um die Axialbohrung herum angeordnete Segmente seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Diesen Begriff verstehe der Fachmann als individualisierte Teilbereiche eines Bauteils. An keiner Stelle des Klagepatents finde der Fachmann hingegen den Hinweis darauf, dass auch ein nicht-separierter und damit lediglich gedachter Abschnitt einer in sich homogenen Form als \u201eSegment\u201c im Sinne der Erfindung begriffen werden k\u00f6nne. W\u00e4hrend das Klagepatent eine Befestigung nach dem Ratschen-Prinzip offenbare, beruhe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Schlingfeder-Prinzip. Beide Prinzipien seien grunds\u00e4tzlich verschieden. Eine Gleichwirkung fehle. Beim Einf\u00fchren des vorstehenden Befestigungsteils in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfolge grunds\u00e4tzlich ein purer Kraftschluss, maximal komme es zu einer Kombination von Kraft- und Formschluss. Die Spiralfeder werde zun\u00e4chst gestaucht und schaffe so den notwendigen Freiraum im Inneren des aufnehmenden Befestigungsteils. Solange das vorstehende Befestigungsteil hin zum Anschlag gef\u00fchrt werde, kreuze das Federelement nur dessen Gewindek\u00e4mme. Zu einem Entspannen des Federelements und hiermit verbunden zu einem Eingriff in die Gewinderillen des Au\u00dfengewindeprofils des vorstehenden Befestigungsteils komme es erst nach einem Ziehen an diesem in axialer Richtung. Schlie\u00dflich erhebt die Beklagte den Formstein-Einwand.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach den Art. 2, 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Rohrschelle gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, werden metallene Rohrschellen dieser Art seit einer Vielzahl von Dekaden als Massenprodukt hergestellt und zur Befestigung von Rohren an W\u00e4nden, Decken und anderen Tr\u00e4gern verwendet. Das vorstehende Befestigungsteil zwischen der Rohrschelle einerseits und der Wand, Decke oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger andererseits ist \u00fcblicherweise ein Gewindestab oder ein Gewindebolzen mit einem metrischen Schraubgewinde oder ein spezieller Gewindebolzen mit einem Holzschraubengewinde am einen Ende und einem metrischen Schraubengewinde am anderen Ende. Das aufnehmende Befestigungsteil ist \u00fcblicherweise eine massive metallene Sechskantmutter mit einer Axialbohrung, die mit einem Schraubeninnengewinde ausgestattet ist, das an das vorstehende Befestigungsteil angepasst ist, wobei die Mutter fest an den Schellenk\u00f6rper angeschwei\u00dft ist. Die Axialbohrung des aufnehmenden Befestigungsteils ist zum Mittelpunkt der Rohrschelle hin gerichtet.<\/p>\n<p>Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurde eine sehr gro\u00dfe Anzahl von Ausgestaltungen metallener Rohrschellen dieser Art entwickelt, wobei es jeweils ein Ziel war, das Rohr in die Rohrschelle schnell, auf einfache Weise und zuverl\u00e4ssig einzuf\u00fcgen und zu befestigen. Diese Entwicklungen betrafen insbesondere die Verbindungseinrichtungen, die die Enden der Schellenk\u00f6rper miteinander verbinden.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist es Aufgabe der Erfindung, Ma\u00dfnahmen vorzuschlagen, die diejenigen Handlungen beschleunigen und erleichtern, die der Monteur ausf\u00fchren muss, um die metallenen Rohrschellen und Rohre weiter zu installieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Rohrschelle<br \/>\n2. mit einem ringf\u00f6rmigen Schellenk\u00f6rper, der aus Metall hergestellt ist,<br \/>\n3. mit wenigstens einer \u00d6ffnung, die durch zwei benachbarte Schellenk\u00f6rperenden begrenzt ist, um den Schellenk\u00f6rper um ein Rohr herum zu positionieren,<br \/>\n4. mit einer Einrichtung zum Zusammenf\u00fcgen der Schellenk\u00f6rperenden miteinander, wenn die Rohrschelle um das Rohr herum liegt,<br \/>\n5. mit einem aufnehmenden Befestigungsteil, das am metallenen Schellenk\u00f6rper befestigt ist und eine Axialbohrung hat, die mit einem Schraubeninnengewinde f\u00fcr ein vorstehendes Befestigungsteil ausgestattet ist, das ein Schraubenau\u00dfengewinde aufweist und die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger verbindet, wobei<br \/>\n6. das aufnehmbare Befestigungsteil eine Vielzahl von Segmenten aufweist, die um die Axialbohrung herum angeordnet sind und<br \/>\n7. von denen jedes einen oder mehrere Schraubeninnengewindeabschnitte umfasst, die zusammen das Schraubeninnengewinde des aufnehmenden Befestigungsteils bilden, wobei<br \/>\n8. wenigstens eines der Segmente bewegbar ist zwischen<br \/>\n8.1. einer radial \u00e4u\u00dferen Position, in der das vorstehende in das aufnehmende Befestigungsteil in Richtung der Rohrschelle ohne Schraubbewegung des aufnehmenden Befestigungsteils bez\u00fcglich des vorstehenden Befestigungsteils eingef\u00fchrt werden kann, und<br \/>\n8.2. einer radial inneren Position, in der die Schraubengewindeabschnitte sich in Eingriff mit dem Schraubenau\u00dfengewinde des vorstehenden Befestigungsteils befinden.<\/p>\n<p>Die Erfindung erm\u00f6glicht daher das Ersetzen der bekannten massiven Mutter, die an den Schellenk\u00f6rper angeschwei\u00dft ist, durch das aufnehmende Befestigungsteil, welches es erm\u00f6glicht, die Rohrschelle auf dem aufzunehmenden Befestigungsteil zu platzieren, ohne dass die Rohrschelle bez\u00fcglich des vorstehenden Befestigungsteils gedreht werden muss.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngem\u00e4\u00df, zum Teil mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 5 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu bedarf es deshalb nicht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 6 und 7, nach denen das aufnehmende Befestigungsteil eine Vielzahl von Segmenten aufweist, die um die Axialbohrung herum angeordnet sind, so dass jedes Segment einen oder mehrere Schraubeninnengewindeabschnitte umfasst, die zusammen das Schraubeninnengewinde des aufnehmenden Befestigungsteils bilden, ist hingegen nicht festzustellen. Das unstreitig in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Axialbohrung vorgesehene Spiralfederelement ist kein Segment im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Ob ein Spiralfederelement oder Teilbereiche dieses als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Segmente zu verstehen sind, orientiert sich daran, wie der Fachmann den Wortsinn der Merkmale nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht. Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern darauf abzustellen, welchen technischen Gesamtzusammenhang der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns. Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Der in den Merkmalen 6 und 7 zum Ausdruck kommende technische Zweck liegt unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe des Klagepatents darin, eine Vereinfachung sowie Beschleunigung der Montage zu erreichen, indem bei der Befestigung der Rohrschelle an der Wand, Decke oder an einem anderen Tr\u00e4ger das vorstehende Befestigungsteil ohne Schraubbewegung in das aufnehmende Befestigungsteil eingef\u00fchrt werden kann (Anlage K 1, S. 2. Z. 10 ff., Z. 28 ff.). Die vorgesehenen Segmente sollen \u2013 im Zusammenwirken mit der nach Merkmal 8 geforderten Beweglichkeit \u2013 dazu f\u00fchren, dass die Rohrschelle mit einer Hand gehalten sowie auf das vorstehende Befestigungsteil ohne Werkzeug gedr\u00fcckt wird, wobei w\u00e4hrend des Dr\u00fcckens und des dadurch bewirkten Einf\u00fchrens des vorstehenden Befestigungsteils die Segmente zun\u00e4chst \u00fcber die Gewindespitzen des Au\u00dfengewindes bzw. die radial \u00e4u\u00dfere Position des vorstehenden Befestigungsteils gleiten und sodann in den Gewinderillen bzw. in der radial inneren Position eingreifen k\u00f6nnen. Sobald dieser Eingriff erfolgt ist, sollen die Segmente in dieser Position verbleiben und so die Befestigung sichern. Ein L\u00f6sen der Befestigungsteile soll sodann nur noch \u00fcber eine entsprechende Schraubbewegung erfolgen k\u00f6nnen (Anlage K 1, S. 2 Z. 28 \u2013 S. 3, Z. 21).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon wird der Fachmann Segmente als tats\u00e4chlich individualisierbare, separate Teilbereiche eines Bauteils ansehen. Er wird erkennen, dass nicht nur der Wortlaut des deutlich an den Ausf\u00fchrungsbeispielen angelehnten Merkmals 6 eine \u201eVielzahl von Segmenten\u201c erfordert und auch Merkmal 7 durch die Formulierung \u201ejedes der Segmente\u201c zu erkennen gibt, dass eine z\u00e4hlbare, mithin unterscheidbare Anzahl von Segmenten vorhanden sein muss, sondern dass auch die Beschreibung der Klagepatentschrift, die im Wesentlichen aus der Erl\u00e4uterung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele besteht, die Individualisierung eines einzelnen Segments voraussetzt. Hiernach sowie nach den die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele darstellenden Figuren sind die Segmente als gesonderte, individualisierbare im Wesentlichen u-f\u00f6rmige Einschnitte je eines individualisierten Abschnittes des aufnehmenden Befestigungsteils erl\u00e4utert, wobei jedes Segment durch einen Fu\u00df mit diesem Abschnitt verbunden ist und zudem \u00fcber ein freies Ende verf\u00fcgt, welches vorteilhafterweise nach innen gebogen ist. Durch das dem Fu\u00df gegen\u00fcberliegende freie Ende wird ein Schraubeninnengewindeabschnitt gebildet; gemeinsam mit anderen Segmenten kommt es zur Bildung eines Schraubeninnengewindes. Des weiteren wird eine differenzierte Ausgestaltung verschiedener Segmente beschrieben sowie die elastische Deformierbarkeit und Bewegbarkeit der Segmente jeweils zwischen einer radial \u00e4u\u00dferen und einer radial inneren Position (Anlage K 1, S. 6 Z. 11 ff. \u2013 S. 7, Z. 36; Figur 2 Bezugsziffer 30-35, Figur 4 Bezugsziffer 12, 51, 59, 60).<\/p>\n<p>Dass Klagepatent geht seinem Wortsinn nach mithin nicht nur von \u201egedachten\u201c Teilbereichen als Segment aus, sondern von tats\u00e4chlich individualisierten Segmenten, die durch schlichtes Dr\u00fccken des vorstehenden Befestigungsteils in das aufnehmende Befestigungsteil \u2013 infolge der Individualisierung \u2013 nur st\u00fcck- bzw. stellenweise in die Gewinderillen des Au\u00dfengewindeprofils des vorstehenden Befestigungsteils eingreifen.<\/p>\n<p>Eine derartige Individualisierung ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegeben. Unabh\u00e4ngig von den weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen besteht \u00dcbereinstimmung insoweit als dass nach dem Entspannen die Spiralfeder als Ganzes in die Gewinderillen des vorstehenden Befestigungsteils eingreift. Das Spiralfederelement, dessen Dimensionierung an das Au\u00dfengewinde des vorstehenden Befestigungsteils angepasst ist, f\u00fcllt das Au\u00dfengewinde vollst\u00e4ndig aus, soweit wie das vorstehende Befestigungsteil eingef\u00fchrt ist. In dem von dem aufnehmenden Befestigungselement umschlossenen Raum ist eine Unterscheidung zwischen eingreifenden und nicht eingreifenden Spiralfederelementen bzw. Teilbereichen dessen nicht vorhanden.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 6 und 7 jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln .<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II).<br \/>\nDanach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Gleichwirkung ist gegeben. Aufgabe des Klagepatents ist eine Vereinfachung sowie Beschleunigung der Montage von Rohrschellen, indem bei deren Befestigung das vorstehende Befestigungselement ohne Schraubbewegung in das aufnehmende Befestigungselement eingef\u00fchrt werden kann (Anlage K 1, S. 2. Z. 10 ff., Z. 28 ff.). Erfindungsgem\u00e4\u00df wird dies durch eine Vielzahl entsprechend den Merkmalen 6 und 7 ausgestalteter Segmente erreicht, die gemeinsam mit der nach Merkmal 8 geforderten Beweglichkeit, dazu f\u00fchren, dass w\u00e4hrend des Eindr\u00fcckens des vorstehenden Befestigungsteils in das aufnehmende Befestigungsteil die einzelnen Segmente zun\u00e4chst \u00fcber die K\u00e4mme des Au\u00dfengewindes bzw. die radial \u00e4u\u00dfere Position des vorstehenden Befestigungsteils gleiten und sodann in die Gewinderillen bzw. in der radial inneren Position eingreifen. Hierdurch erfolgt eine Sicherung der Befestigungsteile durch Formschluss, und zwar ohne jede Drehbewegung. Die feste und haltbare Verbindung der Befestigungsteile kann dann nur noch \u00fcber eine entsprechende Schraubbewegung gel\u00f6st werden (Anlage K 1, S. 2 Z. 28 \u2013 S. 3, Z. 21).<\/p>\n<p>Die vom Klagepatent geforderte formschl\u00fcssige feste Verbindung wird in gleicher Weise durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erzielt. Es bedarf zur Herstellung dieser keiner Drehbewegung, wie die Beklagte zun\u00e4chst schrifts\u00e4tzlich vorgetragen hatte. Die Beklagte selbst korrigierte in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihren Vortrag zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und legte unbestritten dar, dass die Spiralfeder beim Eindr\u00fccken des vorstehenden Befestigungsteils zun\u00e4chst gestaucht wird, so dass der notwendige Freiraum im Inneren des aufnehmenden Befestigungsteils geschaffen wird. Das vorstehende Befestigungsteil wird bis zum Anschlagelement gedr\u00fcckt; dabei kreuzt das Federelement die Gewindek\u00e4mme des Au\u00dfengewindes des vorstehenden Befestigungsteils. Danach bedarf es eines kurzen Ziehens des vorstehenden Befestigungsteils in axialer Richtung, wodurch es zu einem Entspannen des Federelements und damit verbunden zu einem Eingriff in die Gewinderillen des Au\u00dfengewindes kommt. Belegt wird dies durch die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Diese hat jedoch zugleich ergeben, dass es hierbei zu einer im Wesentlichen formschl\u00fcssigen Verbindung kommt, die fest ist und die allein durch eine entsprechende Schraubbewegung wieder zu l\u00f6sen ist. Ein schlichtes Abziehen in axialer Richtung ist \u2013 schon nach dem das vorstehende Befestigungsteil bis zum Anschlagelement gedr\u00fcckt wurde \u2013 nicht mehr m\u00f6glich. Das entspannte Spiralfederelement hat sich nach dem Ziehen vollst\u00e4ndig in die Gewinderillen eingelegt und verbindet die beiden Befestigungsteile in haltbarer Weise.<br \/>\nUnerheblich ist, dass es zur Entspannung des Spiralfederelements eines kurzen Ziehens in axialer Richtung bedarf. Mit Blick auf die Aufgabe des Klagepatents ist ma\u00dfgeblich, dass die Rohrschelle auf dem aufnehmenden Befestigungsteil haltbar plaziert werden kann ohne eine Drehbewegung, die Montage mithin erleichtert und der Monteur mit ein und derselben Hand die Rohrschelle halten und auf das Befestigungsteil dr\u00fccken kann. Genau dies ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas abgewandelte Mittel war f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auffindbar und naheliegend. Es war dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Fachmann auch aufgrund an der Lehre des Klagepatents ausgerichteter \u00dcberlegungen als gleichwertig aufzufinden.<br \/>\nDas Klagepatent hebt den Nachteil des Standes der Technik \u2013 Drehbewegung zur Befestigung \u2013 hervor und h\u00e4lt zur Beantwortung der Frage, wie dieser anders als mithilfe der vom Klagepatent vorgesehenen Segmente vermieden werden kann, Anhaltspunkte bereit, die zu einem Spiralfederelement als Austauschmittel f\u00fchren. Zun\u00e4chst ist dem Klagepatent aufgrund der Beschreibung deutlich zu entnehmen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung im Wesentlichen auf der Flexibilit\u00e4t bzw. der Elastizit\u00e4t der um die Axialbohrung angeordneten, in die Gewinderillen eingreifenden Elemente beruht (z. B. Anlage K 1, S. 6, Z. 11 ff., S. 7, Z. 10 ff., Z. 19 ff.; S. 8, Z. 12 ff., Z. 31 ff.). Nur wenn diese gegeben ist, k\u00f6nnen die Elemente, die in ihrer (endg\u00fcltigen) Eingriffsposition zur festen Verbindung f\u00fchren, zun\u00e4chst \u00fcber die Au\u00dfengewinderillen geschoben werden. Diese Elastizit\u00e4t wird zudem in Unteranspruch 4 ausdr\u00fccklich unter Schutz gestellt und kommt gleichfalls in den Unteranspr\u00fcchen 8 und 11 zum Ausdruck, in dem Federstahl \u2013 ein besonders gefalteter Stahl, der eine gewisse Biegsamkeit aufweist \u2013 Erw\u00e4hnung findet. Eine einteilige Ausbildung des eingreifenden Elements wird durch Unteranspruch 5 nahegelegt, in dem ein gemeinsamer Segmenttr\u00e4ger vorgesehen ist. Schlie\u00dflich findet sich in der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Hinweis auf eine Spiralform. Bei diesem ist die L\u00e4nge der Segmente nicht gleich, sondern nimmt von Segment zu Segment stufenweise zu, so dass die Enden der Segmente nicht nur auf einem Kreisumfang, sondern auch auf einer Schraubenlinie liegt (Anlage K 1, S. 6, Z. 33 ff.).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEbenso anzunehmen ist die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8, wonach die Bewegbarkeit wenigstens eines der Segmente zwischen einer radial \u00e4u\u00dferen Position, in der das vorstehende Befestigungsteil in das aufnehmende Befestigungsteils in Richtung des Schellenk\u00f6rpers ohne Schraubbewegung des aufnehmenden Befestigungsteils bez\u00fcglich des vorstehenden Befestigungsteils eingef\u00fchrt werden kann und einer radial inneren Position, in der die Schraubengewindeabschnitte mit dem Schraubenau\u00dfengewinde des vorstehenden Befestigungsteils in Eingriff sind, gegeben sein muss.<br \/>\nEine Drehbewegung ist bei angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Befestigung \u2013 auch nach dem nunmehrigen Vortrag der Beklagten &#8211; nicht erforderlich.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg auf den Formstein-Einwand berufen, nach welchem eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patents f\u00e4llt, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik nahe liegend ergibt (BGH, GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein).<br \/>\nDie Beklagte hat weder in ausreichend konkreter Weise vorgetragen, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt, was vorausgesetzt h\u00e4tte, dass sie jedes einzelne Merkmal unter Er\u00f6rterung der vermeintlich einschl\u00e4gigen Druckschrift(en) h\u00e4tte darlegen m\u00fcssen. Stattdessen hat die Beklagte zum einen ohne jeden weiteren Sachvortrag auf das europ\u00e4ische Patent 1 130 274 (Anlage ROP 2) verwiesen und schlicht behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei Gegenstand dieser Druckschrift. Zum anderen hat sie Bezug genommen auf das US-Patent 3,934,315 (Anlage ROP 1), welches jedoch trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht in einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung vorgelegt wurde und zudem lediglich mit Blick auf die Merkmale 6 und 7 genannt wird. Soweit die Beklagte eine einzelne Passage aus dieser Druckschrift \u00fcbersetzt hat, gen\u00fcgte dies nicht. Einerseits ist hiermit der Gesamtzusammenhang nicht zu erkennen und eine eigenst\u00e4ndige Kl\u00e4rung des Inhalts des Schutzrechts seitens des Gerichts nicht m\u00f6glich, andererseits geht aus der \u00fcbersetzten Passage lediglich das Vorhandensein einer Feder, die eine erhebliche Greifkraft auf die Oberfl\u00e4che des vorstehenden Befestigungselements aus\u00fcbt, hervor.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben zur Bezifferung ihres hinreichend wahrscheinlichen Schadens, der ihr von der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG i. V. m. \u00a7 276 BGB zu ersetzen ist, angewiesen. \u00dcber die notwendigen Angaben verf\u00fcgt die Kl\u00e4gerin ohne eigenes Verschulden nicht. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 150.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0366 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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